Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
4A_249/2025, 4A_ 261/2025
Urteil vom 8. Oktober 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Denys, Gerichtsschreiber Brugger D.
4A_249/2025
Verfahrensbeteiligte A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Hochstrasser, Beklagte, Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Adrien Jaccottet und Rechtsanwältin Sonja Dätwyler, Kläger, Beschwerdegegner,
4A_261/2025
B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Adrien Jaccottet und Rechtsanwältin Sonja Dätwyler, Kläger, Beschwerdeführer,
gegen
A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Hochstrasser, Beklagte, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Forderung aus Arbeitsvertrag,
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug I. Zivilabteilung vom 23. April 2025 (Z1 2024 23).
Sachverhalt:
A.
B.________ (Kläger) und C.________ gründeten im Jahr 2009 die A.________ AG (Beklagte). Der Kläger war seit der Gründung Delegierter des Verwaltungsrats und Geschäftsführer der Beklagten. Mit Schreiben vom 31. Juli 2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist und stellte ihn per sofort frei.
B.
B.a. Am 9. Oktober 2018 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug Klage gegen die Beklagte ein. Diese erhob Widerklage.
Im Verfahren geht es einerseits um verschiedene Forderungen des Klägers von insgesamt Fr. 161'169.65 nebst Zins (Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung, Umsatzbeteiligung 2016, variable Lohnbestandteile 2017, Darlehensrückzahlung), Einsicht in die Geschäftsbücher und um die Berichtigung des Arbeitszeugnisses. Andererseits sind die widerklageweise geltend gemachten, verschiedenen Schadenersatzforderungen der Beklagten aufgrund von behaupteten Pflichtverletzungen des Klägers von insgesamt Fr. 270'829.88 nebst Zins strittig. Mit Teilentscheid vom 22. Juni 2021 hiess das Kantonsgericht Zug die Klage und die Widerklage teilweise gut. Die dagegen erhobene Berufung des Klägers hiess das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 24. November 2022 gut, wies die Anschlussberufung der Beklagten ab und hiess die Berufung der Beklagten teilweise gut. Gegen dieses Urteil reichten beide Parteien Beschwerde beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht wies beide Beschwerden mit Urteil vom 22. Juni 2023 ab, soweit es darauf eintrat (ausführlich dazu: Urteil 4A_20/2023, 4A_24/2023 vom 22. Juni 2023, Sachverhalt A und B).
B.b. Strittig blieb die Höhe der Umsatzbeteiligung des Klägers für das Jahr 2017 sowie die von der Beklagten mit der Widerklage geltend gemachte Rückforderung für Bezüge und Zahlungen des Klägers mit Maestro-Karte "ohne geschäftliche Begründung bzw. ohne Beleg" für die Geschäftsjahre 2009-2013, 2016 und 2017.
Mit Entscheid vom 6. August 2024 wies das Kantonsgericht die Klage ab, soweit darüber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Es hiess demgegenüber die Widerklage teilweise gut und verpflichtete den Kläger, der Beklagten Fr. 114'963.46 nebst Zins zu bezahlen. In diesem Umfang stellte es auch fest, dass die Beklagte die eingeleitete Betreibung fortsetzen könne. Dagegen erhob der Kläger Berufung und die Beklagte Anschlussberufung an das Obergericht des Kantons Zug. Mit Entscheid vom 23. April 2025 hiess das Obergericht die Berufung des Klägers teilweise gut. Es reduzierte die Rückforderungen der Beklagten infolge Tilgung im Umfang von Fr. 22'541.-- von Fr. 144'790.66 auf Fr. 122'249.66. Die Anschlussberufung der Beklagten wies es ab, womit es dabei blieb, dass die Beklagte dem Kläger als Umsatzbeteiligung für das Geschäftsjahr 2017 einen Betrag von Fr. 29'827.20 schuldet. Nach Verrechnung dieser Forderungen verpflichtete das Obergericht den Kläger, der Beklagten Fr. 92'422.46 samt Zins zu bezahlen. Es stellte fest, dass die Beklagte in diesem Umfang die Betreibung fortsetzen könne.
C.
Dagegen erheben erneut beide Parteien Beschwerde an das Bundesgericht.
C.a. Im Verfahren 4A_249/2025 begehrt die Beklagte, das Urteil des Obergerichts sei teilweise (Dispositiv-Ziff. 2, 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2) aufzuheben und in teilweiser Gutheissung der Widerklage sei der Kläger zu verpflichten, ihr Fr. 114'963.46 nebst Zins zu bezahlen. Es sei festzuhalten, dass sie die Betreibung in diesem Umfang fortsetzen könne. Entsprechend seien auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens neu festzusetzen, eventualiter sei die Sache zur Neuverteilung der erstinstanzlichen Prozess- und Parteikosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Kläger begehrt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Parteien replizierten und duplizierten.
C.b. Im Verfahren 4A_261/2025 beantragt der Kläger, das Urteil des Obergerichts (Dispositivziffer 1.1 und 1.2) sei aufzuheben, seine Klage sei gutzuheissen, die Widerklage der Beklagten sei vollumfänglich abzuweisen und diese sei zur Zahlung von Fr. 29'827.20 zuzüglich Zins zu verpflichten. Die Dispositivziffern 3 und 4 seien aufzuheben und sämtliche Gerichtskosten seien der Beklagten aufzuerlegen und diese habe ihm eine Parteientschädigung von Fr. 106'542.35 zu bezahlen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Parteien replizierten und duplizierten. Mit Verfügung vom 12. August 2025 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Erwägungen:
1.1. Die beiden Beschwerden richten sich gegen das gleiche Urteil des Obergerichts des Kantons Zug. Zudem sind die gleichen Parteien beteiligt. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren 4A_249/2025 und 4A_261/2025 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
1.2. Das Bundesgericht hat die Begründungsanforderungen für eine Beschwerde in Zivilsachen bereits mehrfach darlegt (vgl. etwa BGE 140 III 16 E. 1.3.1, 86 E. 2, 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1), für die vorliegenden Parteien im vorgängigen Urteil 4A_20/2023, 4A_24/2023 vom 22. Juni 2023 E. 3. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden.
Die Beschwerde des Klägers im Verfahren 4A_261/2025 richtet sich gegen die Gutheissung der Widerklage der Beklagten bezüglich der "Bezüge und Zahlungen mit Maestro-Karte ohne geschäftliche Begründung bzw. ohne Beleg".
2.1. Die Vorinstanz erwog, dass diese Rückerstattungsansprüche der Beklagten analog zur Rückforderung von Spesenvorschüssen oder Akontozahlungen vertraglicher und nicht bereicherungsrechtlicher Natur seien. Es sei daher zu prüfen, ob diese Ansprüche im effektiv abgerechneten Umfang bestünden, wofür mangels (Saldo) -Anerkennungen der Beklagten der Kläger als Arbeitnehmer die Beweislast trage.
2.2. Dagegen rügt der Kläger, dass die Vorinstanz die Beweislast falsch verteilt habe. Entgegen der Vorinstanz könne die Benützung einer Geschäftskreditkarte nicht mit Spesenvorschüssen gleichgesetzt werden, weil seitens des Arbeitnehmers keine Abrechnungspflicht bestehe. Er habe auch eine Maestrokarte und damit eine Debitkarte benutzt, weshalb die von der Vorinstanz zitierte kantonale Rechtsprechung zu Geschäftskreditkarten nicht anwendbar sei. Die Rückforderung der Beklagten sei entgegen der Vorinstanz auch nicht vertraglich begründet, sondern die Rückforderung könne nur im Bereicherungsrecht liegen. Doch selbst bei Anwendung des Vertragsrechts wäre die Beklagte beweispflichtig, da es nicht um die Rückforderung von Spesen, sondern um eine Schadenersatzforderung gehe. Die Beklagte habe nachzuweisen, dass die zurückgeforderten Auslagen geschäftlich unbegründet gewesen seien.
2.3. Diese Vorbringen sind nicht stichhaltig.
2.3.1. Gemäss Art. 327a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Der Auslagenersatz ist auf Grund der Abrechnung des Arbeitnehmers nach Art. 327c Abs. 1 OR jeweils zusammen mit dem Lohn auszurichten, sofern nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich ist. Hat der Arbeitnehmer regelmässig Auslagen zu machen, so ist ihm ein angemessener Vorschuss in bestimmten Zeitabständen, mindestens aber jeden Monat auszurichten (Art. 327c Abs. 2 OR).
Der Arbeitnehmer hat damit über seine Auslagen abzurechnen (Art. 327c Abs. 1 OR). Er hat die Notwendigkeit wie auch die Höhe der einzelnen Auslagen dem Arbeitgeber nachzuweisen und trägt dafür die Beweislast (BGE 131 III 439 E. 5.1 S. 444). Damit der Arbeitgeber die Berechtigung der Spesenforderung nachprüfen kann (Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 2006, N. 1 zu Art. 327c OR), legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine detaillierte Abrechnung vor und belegt - soweit möglich - die einzelnen Auslagen (Urteil 4C.263/2001 vom 22. Januar 2002 E. 2d). Diese Abrechnungsobliegenheit trifft den Arbeitnehmer deshalb, weil er allein wissen kann, welche Auslagen tatsächlich entstanden sind (Ullin Streiff, Adrian von Kaenel, Roger Rudolph, Arbeitsvertrag - Praxiskommentar zu Art. 319 - 362 OR, 7. Aufl. 2012, N. 2 zu Art. 327c OR).
2.3.2. Händigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für seine Spesen eine Bankkarte aus (sog. "Corporate Card"), sei es eine Geschäftskreditkarte, sei es eine Geschäftsdebitkarte, gilt nichts anderes: Die Situation stellt sich ähnlich dar, wie wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei regelmässigen Auslagen einen Vorschuss (Art. 327c Abs. 2 OR) leisten würde. Der Unterschied besteht darin, dass der Arbeitgeber mit der Bankkarte die Auslagen des Arbeitnehmers direkt begleicht, statt diesem in bestimmten Zeitabständen Geld als Vorschuss für die Spesen zu überweisen. Vereinfacht wird mit einer solchen Bankkarte die Abwicklung der Spesen, d.h. das Spesenmanagement. Auch in dieser Situation hat der Arbeitnehmer jedoch seine Auslagen abzurechnen und es ist weiterhin an ihm, die Notwendigkeit und Höhe seiner Auslagen nachzuweisen und zu belegen (Erwägung 2.3.1), soweit vertraglich nichts anders vereinbart ist (Nicolas Facincani / Reto Picenoni / Reto Sutter, Entschädigung von Spesen und Auslagen von Arbeitnehmern, TREX 2023, S. 204 ff., S. 208).
2.3.3. Übersteigt der Spesenvorschuss die effektiven Auslagen des Arbeitnehmers, ist die Differenz sofort zur Rückzahlung fällig (Urteil 4C.263/2001 vom 22. Januar 2002 E. 2d).
Für Akontozahlungen hat das Bundesgericht entschieden, dass vor Saldoziehung der Rückforderungsanspruch der zu viel geleisteten Akontozahlungen vertraglicher Natur ist. Nach erfolgter und anerkannter Saldoziehung kommt das Bereicherungsrecht zur Anwendung (dazu: BGE 133 III 356 E. 3.2.2; 130 III 504 E. 6.4; 126 III 119 E. 3d). Für die mietrechtlichen Nebenkosten bedeutet dies beispielsweise das Folgende: Wurde für eine Abrechnungsperiode der Nebenkosten ein Saldo gezogen und anerkannt, ist der Rückforderungsanspruch bereicherungsrechtlicher Natur. Diesbezüglich ist der Mieter behauptungs- und beweisbelastet für seine Forderung. Vor Anerkennung des Saldos handelt es sich dagegen um einen vertraglichen Anspruch und der Vermieter ist hierfür behauptungs- und beweispflichtig (Urteile 4A_433/2020 vom 4. März 2021 E. 2.5.1; 4A_209/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 8.1; 4A_606/2015 vom 19. April 2016 E. 5.1 und 5.3; 4A_267/2011 vom 29. Juni 2011 E. 2.2). Letzteres gilt auch, wenn der Mieter die bezahlten Akontozahlungen zurückfordert. Auch in dieser Situation ist es am Vermieter, welcher die Nebenkosten verlangt, im Streitfall diese zu beweisen, soweit keine Anerkennung erfolgt ist (Urteil 4A_433/2020 vom 4. März 2021 Sachverhalt B und E. 2.6.1).
2.3.4. Diese Rechtsprechung gilt analog für den Fall, in welchem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Spesen bevorschusst oder ihm eine Corporate Card für die Auslagen aushändigt. In beiden Situationen handelt sich wie bei den Akontozahlungen um vorläufige Zahlungen, also um vorläufige Zahlungen des Arbeitgebers unter dem Vorbehalt der später korrekt abgerechneten Spesenforderungen durch den Arbeitnehmer (oben Erwägung 2.3.1 und 2.3.2). Der Vorschuss des Arbeitgebers kann naturgemäss sowohl höher als auch geringer als die effektiven Auslagen des Arbeitnehmers ausfallen. Die Differenz zwischen den geleisteten Spesenvorschüssen und der durch die korrekte Abrechnung festgestellten effektiven Auslagen sind auszugleichen, sei es durch einen "Nachschuss" des Arbeitgebers oder eine Rückleistung des Arbeitnehmers. Das Gleiche gilt bei einer Corporate Card. Auch dort hat der Arbeitnehmer die nicht notwendigen Auslagen dem Arbeitgeber auszugleichen.
2.3.5. Die Abrechnungsobliegenheit des Arbeitnehmers und die Vorschusspflicht des Arbeitgebers bzw. die Aushändigung der Bankkarte ergibt sich aus dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitsvertrag bildet vor Saldoziehung entsprechend die Grundlage für die Ausgleichsforderung. Der Rückforderunganspruch ist also vertraglicher Natur (Philippe Carruzzo, Le contrat individuel de travail, 2009, N. 2 zu Art. 327c OR; Marie-Gisèle Danthe, in: Jean-Philippe Dunand / Pascal Mahon [Hrsg.], Commentaire du contract de travail, 2. Aufl. 2022, N. 12 zu Art. 327c OR).
Die beiden erwähnten Lehrmeinungen sprechen sich zwar für eine vertragliche Rückforderung der Auslagen aus, lesen aber aus Urteil 4C.424/2005 vom 20. Februar 2006 heraus, dass sich das Bundesgericht für die Rückleistung eines Spesenvorschusses nach Art. 62 ff. OR ausgesprochen habe. Diese Auffassung kann nicht geteilt werden: In jener speziellen Konstellation ging es um eine vertraglich vereinbarte, bedingte Vergütung von maximal Fr. 25'000.-- für Umzugskosten bei einer Kündigung "sans juste motif (without cause) " durch den Arbeitgeber, die in jenem Fall auf Wunsch des Arbeitnehmers vorzeitig geleistet wurde. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht erwogen, dass eine Partei, die ihre Leistung bereits erbracht hat, deren Rückerstattung nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung verlangen kann, falls die Bedingung nicht eingetreten ist (Urteil 4C.424/2005 vom 20. Februar 2006 E. 2.3.1 mit Verweis auf BGE 129 III 264 E. 3.2.2). Das Bundesgericht hat in jenem Entscheid aber nicht erwogen, dass die Rückleistung eines Spesenvorschusses im Sinne von Art. 327c Abs. 2 OR in jedem Fall über Art. 62 ff. OR zurückzuleisten wären. Das ist auch nicht der Fall, wie gerade gezeigt wurde: Der Arbeitnehmer, der nach Art. 327c Abs. 2 OR vom Arbeitgeber zu viel Vorschuss erhalten hat oder die Bankkarte des Arbeitgebers für unberechtigte Auslagen nutzte, ist vor der Saldoziehung und dessen Anerkennung vertraglich zur (Rück) leistung an den Arbeitgeber verpflichtet.
2.3.6. Hat das Gericht zu beurteilen, ob der Spesenanspruch effektiv im abgerechneten Umfang besteht, bleibt der Arbeitnehmer, der die Spesen verlangt, dafür behauptungs- und beweisbelastet. Das gilt auch in der Situation, wie der vorliegenden, in welcher der Arbeitgeber die mit der Bankkarte bereits bezahlten, aber aus seiner Sicht nicht notwendigen Auslagen vom Arbeitnehmer zurückfordert (vgl. Erwägung 2.3.3). Der Arbeitgeber hat daher zu behaupten und zu beweisen, dass er die Auslagen des Arbeitnehmers über die Karte zahlte, während der Arbeitnehmer die Notwendigkeit und Höhe der einzelnen Spesen zu behaupten und zu beweisen hat, soweit für die Abrechnungsperiode nicht ein Saldo gezogen und dieser anerkannt wurde.
2.3.7. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Vorinstanz somit korrekt entschieden, dass in der vorliegenden Konstellation der Rückerstattungsanspruch vertraglicher Natur ist und die Beweislast hinsichtlich der Notwendigkeit und Höhe der einzelnen Auslagen beim Kläger verbleibt, soweit für die Abrechnungsperiode nicht ein Saldo gezogen und dieser auch von der Beklagten anerkannt wurde.
Die Feststellung der Vorinstanz, dass im vorliegenden Fall keine Saldoziehung behauptet und von der Beklagten auch nicht anerkannt worden ist, vermag der Kläger nicht zu erschüttern. Er gibt vor Bundesgericht zwar verschiedene Stellen in seinen Rechtsschriften wieder. Daraus ergibt sich aber nicht, dass er eine Saldoziehung rechtsgenüglich behauptet hätte. Soweit der Kläger solches erstmalig vor Bundesgericht vorbringt, ist dies verspätet (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dementsprechend ist die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass der Rückforderunganspruch der Beklagten vertraglicher und nicht bereicherungsrechtlicher Natur ist und die Behauptungs- und Beweislast für die Notwendigkeit und Höhe der einzelnen Auslagen beim Kläger liegt.
2.4. Die Vorinstanz ging in ihrem ausführlich und detailliert begründeten Urteil auf die zahlreichen weiteren Vorbringen des Klägers im Einzelnen ein und verwarf sie alle. Dagegen schildert dieser vor Bundesgericht seinen eigenen Standpunkt. Er genügt den Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde in Zivilsachen gestellt werden, grössenteils nicht:
2.4.1. Der Kläger machte bereits vorinstanzlich geltend, die Beklagte habe mit der vorbehaltlosen Auszahlung des letzten Lohns auf ihre Ansprüche verzichtet bzw. diese seien infolge zu langen Zuwartens verwirkt. Die Vorinstanz hielt dem entgegen, dass der Kläger derartige Behauptungen im (ersten) erstinstanzlichen Verfahren nicht rechtzeitig vorgebracht habe, weshalb sie im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Im Sinne einer Eventualerwägung legte die Vorinstanz in der Folge dar, weshalb dem Kläger auch dann nicht geholfen wäre, wenn seine Behauptungen noch berücksichtigt werden könnten.
Der Kläger wendet sich gegen beide vorinstanzlichen Begründungen. Bezüglich der Haupterwägung vermag er aber nicht aufzuzeigen, dass er die massgeblichen Tatsachen entgegen der Vorinstanz rechtzeitig und rechtsgenüglich behauptet hätte. Da bereits die Haupterwägung der Vorinstanz trägt, braucht auf deren Eventualerwägung, und die dagegen erhobenen Rügen des Klägers, nicht weiter eingegangen zu werden.
2.4.2. Der Kläger wiederholt seinen Standpunkt, dass die Auferlegung der Beweislast "nicht praktikabel" sei und dies für ihn zu einer "unmöglich zu erfüllenden Beweislast" führe. Er setzt sich auch diesbezüglich nicht rechtsgenüglich mit den gegenteiligen Erwägungen der Vorinstanz auseinander, noch zeigt er hinreichend auf, inwiefern diese bundesrechtwidrig wären.
2.4.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Kläger die erstinstanzliche Feststellung, wonach er keine substanziierten Behauptungen hinsichtlich der geschäftlichen Begründetheit der einzelnen Positionen aufgestellt habe, im Berufungsverfahren nicht angefochten habe. Mangels hinreichender Berufungsbegründung könne diesbezüglich auf die Berufung des Klägers nicht eingetreten werden. Dagegen behauptet der Kläger zwar mit Verweisen auf seine Rechtsschriften, dass er dies entgegen der Vorinstanz getan habe. Er zeigt mit seinen Ausführungen aber nicht hinreichend auf, dass er entgegen der Vorinstanz den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Berufungsbegründung nachgekommen wäre. Es erübrigt sich daher, auf die ausführliche und sorgfältig begründete Eventualerwägung der Vorinstanz einzugehen, wonach - selbst wenn die Berufung diesbezüglich hinreichend begründet worden wäre - die Behauptungen des Klägers nicht hinreichend substanziiert und unbelegt seien.
2.4.4. Unbehelflich sind schliesslich die Vorbringen des Klägers, wonach die Décharge-Beschlüsse einer Rückforderung entgegen stünden. Die Vorinstanz erwog mit Verweis auf ihre Ausführungen im vorgängigen Rückweisungsentscheid, die es im angefochtenen Entscheid bekräftigte, aus welchen Gründen der Argumentation des Klägers nicht gefolgt werden könne. Von einer "Abspeisung" in wenigen Worten, wie dies der Kläger vor Bundesgericht behauptet, kann keine Rede sein. Der Entscheid der Vorinstanz genügt der Begründungspflicht ohne Weiteres (dazu: BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Die Vorinstanz legte auch dar, dass der Kläger nicht vorgebracht habe, dass den Entlastungsbeschlüssen ein vom Wortlaut abweichender Sinn beizumessen sei. Auch hier vermag der Kläger nicht aufzuzeigen, dass er Solches entgegen der Vorinstanz prozesskonform behauptet hätte. Im Übrigen schildert der Kläger seine Sicht bezüglich der Décharge, ohne hinreichend darzulegen, inwiefern der Vorinstanz diesbezüglich eine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen wäre.
2.5. Die kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen werden vom Kläger nicht unabhängig vom Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens angefochten. Nachdem der Kläger mit seiner Beschwerde nicht durchdringt, bleibt es beim kantonalen Kosten- und Entschädigungsentscheid.
2.6. Die Beschwerde des Klägers ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Vorinstanz wies die Widerklage der Beklagten im Umfang von Fr. 22'541.-- in Folge Tilgung durch Verrechnung ab. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, dass der Kläger die Verrechnung in der Widerklageduplik rechtzeitig behauptet und mit den eingereichten Beweismitteln nachgewiesen habe. Es sei mithin erstellt, dass die dem Kläger zustehende Umsatzbeteiligung für die Jahre 2011 und 2012 im Umfang von Fr. 22'541.-- mit den von der Beklagten für das erste Halbjahr 2013 zurückgeforderten Beträgen der (nicht notwendigen) Auslagen verrechnet worden sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten im Verfahren 4A_249/2025.
3.1. Sie macht geltend, dass die vorinstanzlichen Ausführungen des Klägers den Begründungsanforderungen an eine Berufungsbegründung nicht genügten. Er habe der Vorinstanz "auf wenigen Zeilen ein paar Wortfetzen und blosse Verweise" hingeworfen, ohne aber eine falsche Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsverletzung darzulegen. Die Berufung beschränke sich "letztlich auf einen Satz" und einen Verweis auf die Widerklageduplik. Die Vorinstanz hätte auf die Tilgung durch Verrechnung gar nicht eintreten dürfen.
Diese Rüge geht fehl: Aus den Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich zusammengefasst, dass der Kläger in der Berufungsschrift die Erwägungen der Erstinstanz kritisierte und unter anderem rügte, dass die Beklagte den Betrag von Fr. 22'541.-- bereits im Jahr 2013 mit den Beteiligungsforderungen des Klägers verrechnet habe, ihn nun aber mit ihrer Widerklage erneut geltend mache. Die Berufungsbegründung mag zwar in der Tat knapp sein. Der Kläger setzte sich jedoch mit den Erwägungen der Erstinstanz auseinander und zeigte auf, warum er den erstinstanzlichen Standpunkt nicht teilte. Es ist unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz darin eine rechtsgenügliche Berufungsbegründung erkannte und auf den Einwand des Klägers der Tilgung durch Verrechnung im angefochtenen Urteil eintrat.
3.2. Die Beklagte behauptet, dass es sich bei den Vorbringen des Klägers in der Widerklageduplik um "ein einziges Konstrukt an Irreführungen" handle, das "bedauerlicherweise" auch die Vorinstanz fehlgeleitet habe. Ohnehin habe der Kläger nicht einmal behauptet, es habe eine Verrechnung stattgefunden.
Mit diesen Ausführungen schildert die Beklagte zwar ihren Unmut über den vorinstanzlichen Entscheid. Sie zeigt mit ihrer Kritik aber nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz, wonach der Kläger in der Widerklageduplik die Verrechnung rechtzeitig behauptet habe, willkürlich wäre. Ohnehin ergibt sich aus der referenzierten Stelle der Widerklageduplik, dass der Kläger dort unter anderem vorbrachte, dass Beträge als Forderungen der Beklagten mit "Gegenforderungen des Klägers (Lohn, Provision, etc.) verrechnet" worden seien bzw. diese "Rück (Forderungen) der Beklagten (...) verrechnet" worden seien. Es ist unter den gegebenen Umständen zumindest nicht offensichtlich unrichtig, wenn die Vorinstanz darin eine rechtsgenügliche Behauptung einer Verrechnung erkannte.
3.3. Die Vorinstanz kam zum Beweisergebnis, dass der Kläger seine Verrechnungsforderung nachgewiesen habe. Gegen dieses Beweisergebnis schildert die Beklagte vor Bundesgericht lediglich ihre Sicht der Dinge, wonach die vom Kläger eingereichten Widerklageduplikbeilagen 17-20 "keinerlei Nachweis für die abstruse Behauptung" des Klägers darstellen würden und es keinen Grund gebe, den "Ausflüchten" des Klägers "ernsthaft zu glauben". Die Beklagte bringt damit zwar erneut ihre Unzufriedenheit mit dem Entscheid der Vorinstanz zum Ausdruck. Sie zeigt aber auch diesbezüglich nicht hinreichend auf, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach die Forderung des Klägers erstellt sei, willkürlich wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Beklagte vorbringt, dass sich die Vorinstanz ausführlich mit "buchhalterischen Fragestellungen" auseinander gesetzt habe, daraus aber die falschen Schlüsse ableite. Auch hier zeigt sie nicht auf, inwiefern die Ausführungen über die Verbuchung die Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig machen würden.
3.4. Die Beklagte stört sich schliesslich daran, dass die Forderung mit einer Drittpartei, mit der dem Kläger gehörenden D.________ GmbH, verrechnet worden sei. Mangels Gegenseitigkeit sei die Verrechnung unzulässig.
Auch dieses Argument überzeugt nicht: Bereits die Vorinstanz setzte sich mit diesem Standpunkt der Beklagten auseinander und verwarf ihn, da die Beklagte bzw. ihr Verwaltungsrat die entsprechende Vorgehensweise gebilligt habe. Die Beklagte würdigt auch hier die Beweismittel aus ihrer Sicht und erklärt, dass der Sachverhalt "grob und offensichtlich unrichtig" sei. Inwiefern es aber geradezu willkürlich wäre, wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, dass die Beklagte bzw. ihr Verwaltungsrat die Rechnungsstellung über die genannte GmbH gebilligt habe, zeigt die Beklagte nicht hinreichend auf. Immerhin ist der Beklagten zuzugestehen, dass es sich bei der Tilgung mangels Gegenseitigkeit der Forderungen nicht um eine eigentliche Verrechnung Sinne von Art. 120 OR handelt, sondern um eine koordinierte Tilgung durch Vereinbarung (dazu: Urteil 4C.374/2001 vom 6. September 2002 E. 2.2). Das erkannte in der Sache auch die Vorinstanz: Sie sprach zwar von "Verrechnung", erwog aber, dass die Beklagte bzw. deren Verwaltungsrat "diese Vorgehensweise" gebilligt habe, also die Tilgung der Forderung im Dreiecksverhältnis Kläger-Beklagte-D.________ GmbH. Die Vorinstanz erachtet es im Ergebnis als erstellt, dass es dem Willen der drei an der Vereinbarung Beteiligten entsprochen habe, die Forderung im Umfang von Fr. 22'541.-- in diesem Dreiecksverhältnis zu tilgen. Die Beklagte zeigt nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern dies unrichtig wäre und ein Eingreifen des Bundesgerichts notwendig machen würde.
3.5. Die kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen werden von der Beklagten nicht unabhängig vom Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens angefochten. Nachdem die Beklagte mit ihrer Beschwerde vor Bundesgericht nicht durchdringt, bleibt es beim kantonalen Kosten- und Entschädigungsentscheid.
3.6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Beklagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang werden der Kläger und die Beklagte für ihre jeweiligen Beschwerden kostenpflichtig. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Verfahren 4A_249/2025 und 4A_261/2025 werden vereinigt.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- im Verfahren 4A_249/2025 werden der Beklagten, diejenigen von Fr. 6'000.-- im Verfahren 4A_261/2025 werden dem Kläger auferlegt.
Die Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren werden wettgeschlagen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.