Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
4A_119/2025
Urteil vom 9. Juli 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Denys, Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Gegenstand Organisationsmangel,
Beschwerde gegen das Teilurteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 3. Februar 2025 (HE240175-O).
Sachverhalt:
A.
Die H.________ AG (Gesuchsgegnerin; Beschwerdegegnerin 2) verfügt über keinen gültig gewählten Verwaltungsrat.
B.
Am 23. Oktober 2024 reichte die G.________ AG (Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin 1) zur Beseitigung dieses Organisationsmangels am Handelsgericht des Kantons Zürich ein Gesuch ein. Sie beantragte unter anderem, dass für die Gesuchsgegnerin ein Sachwalter mit Einzelzeichnungsberechtigung zu bestellen sei. Für die Gesuchsgegnerin wurde ein ausserordentlicher Rechtsvertreter eingesetzt und am 10. Dezember 2024 wurden A., B., C., D., E.________ und F.________ als Nebenintervenienten zur Unterstützung der Gesuchsgegnerin zugelassen (Beschwerdeführer). Mit Teilurteil vom 3. Februar 2025 ernannte das Handelsgericht für die Gesuchsgegnerin einen Sachwalter, regelte (nicht abschliessend) dessen Kompetenzen und befristete das Mandat bis zur Wahl eines Verwaltungsrats. Es entschied, dass über die Person des einzusetzenden Sachwalters und über die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit einem noch zu erlassenden Teilurteil befunden werde.
C.
Gegen das Teilurteil vom 3. Februar 2025 erheben die Beschwerdeführe r Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragen, das Teilurteil sei aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdegegnerin 1 sei abzuweisen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin 1 verlangt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz. Die Beschwerdegegnerin 2 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung. Die Beschwerdeführer replizierten, die Beschwerdegegnerinnen verzichteten auf weitere Stellungnahmen.
Erwägungen:
Auf eine Beschwerde kann nur eingetreten werden, wenn die beschwerdeführende Partei ein schutzwürdiges, mithin ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2; 133 III 421 E. 1.1). Das Bundesgericht prüft zwar grundsätzlich von Amtes wegen, ob auf eine Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1 BGG). Immerhin ist die Beschwerde hinreichend zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei die beschwerdeführende Partei auch darzulegen hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Beschwerderechts nach Art. 76 Abs. 1 BGG gegeben sind. Soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind, ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern die Beschwerde zulässig ist (BGE 138 III 537 E. 1.2; 133 II 353 E. 1; Urteile 4D_125/2024 vom 5. September 2024 E. 2; 4A_571/2023 vom 18. Januar 2024 E. 2.1).
2.1. Die Beschwerdegegnerin 2 verfügt über keinen gültig gewählten Verwaltungsrat. Da der Verwaltungsrat fehlt, leidet die Beschwerdegegnerin 2 an einem Organisationsmangel (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 OR), was alle an diesem Verfahren beteiligten Parteien anerkennen. Bis zur Einsetzung des Sachwalters (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 2 OR) ist die Beschwerdegegnerin 2 mangels Exekutivorgan nicht handlungsfähig. Es ist daher im allseitigen Interesse, den Organisationsmangel möglichst rasch zu beheben, vorübergehend einen Sachwalter einzusetzen und die Beschwerdegegnerin 2 wieder handlungsfähig zu machen. Dieser Auffassung schienen auch die Beschwerdeführer zu sein, beantragten sie doch noch im vorinstanzlichen Verfahren - zumindest als Eventualantrag - die Einsetzung eines Sachwalters bei der Beschwerdegegnerin 2. Vor Bundesgericht beschränken sie sich jedoch darauf, die Aufhebung des Teilurteils der Vorinstanz zu verlangen, da der Beschwerdegegnerin 1 die Aktionärsstellung fehle und sie daher für das Organisationsmangelverfahren nicht aktivlegitimiert sei.
2.2. Die Beschwerdeführer begründen ihr schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids im Wesentlichen mit zwei Argumenten: Die Beschwerdegegnerin 1 könne einerseits als Nichtaktionärin auf die gerichtlich angeordneten Massnahmen Einfluss nehmen, insbesondere auf die Wahl der Person des Sachwalters und die ihm eingeräumten Kompetenzen. Andererseits müsse der Sachwalter klären, wer tatsächlich Aktionär der Beschwerdegegnerin 2 sei. Es sei anzunehmen, dass er sich an die Feststellung der Vorinstanz halten werde, dass die Beschwerdegegnerin 1 Aktionärin sei. Die Bejahung der Aktionärsstellung der Beschwerdegegnerin 1 habe damit "weitreichende und über das vorinstanzliche Verfahren hinausgehende Folgen". Zusätzlich bestehe die Gefahr, dass der einzusetzende Sachwalter eine Generalversammlung einberufe, an welche er nur die angeblichen Aktienstimmen der Beschwerdegegnerin 1 einlade, nicht jedoch die weiteren Aktien. Der angefochtene Entscheid habe damit "quasi-präjudizielle" Wirkung für die Auseinandersetzung betreffend das Aktionariat der Beschwerdegegnerin 2.
2.3.
2.3.1. Die Beschwerdegegnerin 1 kann die Wahl des Sachwalters und weiterer Massnahmen nicht bestimmen. Bei der Auswahl der angemessenen und verhältnismässigen Massnahmen ist der Organisationsmängelrichter nicht an die Parteibegehren gebunden. Es gilt die Offizialmaxime (BGE 147 III 537 E. 3.1.1; 142 III 629 E. 2.3.1). Der behauptete Einfluss der Beschwerdegegnerin 1 auf die gerichtlichen Anordnungen kann sich also nur daraus ergeben, dass ihr im Rahmen des Organisationsmangelverfahrens das rechtliche Gehör zugestanden wird und sie sich zu Vorschlägen zur Person des Sachwalters und allfälligen weiteren Massnahmen äussern darf. Das alleine reicht aber nicht aus, um unter den gegebenen Umständen ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführer gegen den Entscheid zur Einsetzung des Sachwalters zu begründen, zumindest zeigen sie mit ihren Vorbringen nicht auf, worin ihr schutzwürdiges Interesse konkret bestehen soll.
2.3.2. Das Gleiche gilt, wenn sie vorbringen, die Bejahung der Aktionärsstellung der Beschwerdegegnerin 1 habe "weitreichende und über das vorinstanzliche Verfahren hinausgehenden Folgen". Worin diese Folgen bestünden und inwiefern sich daraus ein Rechtsschutzinteresse ergäbe, legen sie nicht dar. Vielmehr anerkennen sie anderenorts in ihrer bundesgerichtlichen Beschwerdeschrift selbst, dass die Aktionärsstellung im Organisationsmangelverfahren eine "blosse Vorfrage ohne Rechtskraftwirkung" sei und die "Eigentümerschaft an (...) Aktien (...) im Organisationsmangelverfahren daher nicht verbindlich beurteilt werden" kann.
2.3.3. Es hilft ihnen auch nicht, wenn sie darüber spekulieren, ob sich der Sachwalter "aller Voraussicht nach" bei der Arbeit und insbesondere bei der Einberufung der Generalversammlung an die Erwägungen der Vorinstanz halten werde. Mit solchen blossen Hypothesen zeigen sie kein Rechtsschutzinteresse auf. Im angefochtenen Entscheid finden sich denn auch keine Vorgaben an den Sachwalter, wer als Aktionär der Beschwerdegegnerin 2 zu gelten habe. Die Vorinstanz hat im Gegenteil ausdrücklich festgehalten, dass mit Blick auf die "komplexe Sachlage im Aktionariat" der Beschwerdegegnerin 2 davon abgesehen werde, dem Sachwalter Vorgaben zum konkreten Vorgehen zu machen. Es sei Sache des Sachwalters, die weiteren Schritte zur Wiederherstellung der gesetzlichen Organisation festzulegen. Entsprechend bestimmte sie, dass dem Sachwalter die Kompetenz zur Einberufung einer Generalversammlung im Hinblick auf die Wahl eines Verwaltungsrats zukomme; das Vorgehen sei vom Sachwalter nach Prüfung der Sach- und Rechtslage festzulegen (Dispositiv Ziff. 3b). Inwiefern unter diesen Umständen des konkreten Einzelfalls der angefochtene Entscheid eine "quasi-präjudizielle" Wirkung hätte, aus welcher sich ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführer ergäbe, zeigen diese nicht hinreichend auf.
Das Organisationsmangelverfahren ist denn auch nicht der geeignete Rahmen, um zu klären, wer und zu welchen Anteilen Aktionär der Beschwerdegegnerin 2 ist. Diese Frage wird in anderen Verfahren zu beurteilen sein, die nach den Parteivorbringen bereits hängig sind.
2.4. Die Beschwerdeführer vermögen damit kein aktuelles Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG aufzuzeigen. Dass in casu ein anderes Rechtsschutzinteresse bestünde, sodass unter Verzicht auf das aktuelle praktische Interesse auf die Beschwerde einzutreten wäre (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteile 4D_125/2024 vom 5. September 2024 E. 2; 4A_571/2023 vom 18. Januar 2024 E. 2.1), machen die Beschwerdeführer zurecht nicht geltend. Auf die Beschwerde ist somit mangels schutzwürdigem Interesse nicht einzutreten.
In dieser Situation braucht nicht beurteilt werden, ob Art. 731b OR in jedem Fall nicht anzuwenden wäre, wenn das Verfahren durch eine nicht aktivlegitimierte Person eingeleitet worden ist (vgl. Andreas Bohrer / Angela Kummer, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2018 N. 10 zu Art. 731b OR).
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
Die Beschwerdeführer haben unter solidarischer Haftbarkeit die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 22'000.-- zu entschädigen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.