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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
4A_612/2019
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
4A_612/2019, CH_BGer_004, 4A 612/2019
Entscheidungsdatum
27.01.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4A_612/2019

Urteil vom 27. Januar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte A.________ in Liquidation, Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner.

Gegenstand Organisationsmangel,

Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2019 (HE190161-O).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2019 erhob; dass Rechtsschriften an das Bundesgericht nach Art. 42 Abs. 2 BGG unter anderem die Unterschrift zu enthalten haben; dass die Beschwerdeeingabe vom 11. Dezember 2019 keine Unterschrift enthielt; dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert wurde, bis am 17. Januar 2020 das mit der Verfügung zurückgesandte Original der Beschwerdeschrift von einer zeichnungsberechtigten Person unterschreiben zu lassen und dem Bundesgericht zu retournieren, wobei darauf hingewiesen wurde, dass ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe; dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung innerhalb der angesetzten Frist nicht nachkam; dass aus diesem Grund auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird; dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);

erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

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Gesetze

3

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 108 BGG

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4