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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
4A_557/2013
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
4A_557/2013, CH_BGer_004, 4A 557/2013
Entscheidungsdatum
12.12.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2}

4A_557/2013

Urteil vom 12. Dezember 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

B.X.________ und C.X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Brantschen, Beschwerdegegner.

Gegenstand Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. November 2013.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Frauenfeld die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 21. Oktober 2013 anwies, das Einfamilienhaus am L.-Weg in K. bis spätestens 11. November 2013 zu verlassen; dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Thurgau gelangte, das mit Zirkularentscheid vom 4. November 2013 deren Berufung für unbegründet erklärte und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte; dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Obergerichts mit Rechtsschrift vom 8. November 2013 beim Bundesgericht anfocht; dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); dass die Rechtsschrift vom 8. November 2013 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2013 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Zitate

Gesetze

3

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 106 BGG
  • Art. 108 BGG

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Gerichtsentscheide

2