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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
4A_478/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
4A_478/2024, CH_BGer_004, 4A 478/2024
Entscheidungsdatum
04.12.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4A_478/2024

Urteil vom 4. Dezember 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas, Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Klein, Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Forderung aus Krankentaggeldversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 14. Juni 2024 (VKL.2023.29).

Sachverhalt:

A.

A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) ist Geschäftsführer der C.________ AG, die für ihn bei der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hatte. Nach Ablauf der Wartefrist richtete die Beklagte dem Kläger Taggelder vom 2. Februar bis zum 31. März 2022 aus. Der Kläger machte darüber hinaus Taggelder für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in wechselnder Höhe im Zeitraum vom 1. April bis 10. Juli 2022 geltend. Die Beklagte bestritt ihre Leistungspflicht.

B.

Am 11. September 2023 reichte der Kläger beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage ein. Er beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 42'349.45 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2022 zu bezahlen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Klage mit Urteil vom 14. Juni 2024 ab.

C.

Der Kläger beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Juni 2024 sei aufzuheben und die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 42'349.45 nebst Zins zu 5% seit dem 1. April 2022 zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Versicherungsgericht zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin trägt auf Abweisung der Beschwerde an. Die Vorinstanz verzichtete unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Urteil auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.1. Die eingeklagte Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gründet auf einer Krankentaggeldversicherung, die unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung fällt (BGE 142 V 448 E. 4.1). Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) dem VVG (SR 221.229.1). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1).

1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, welches als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO in Verbindung mit Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG entschieden hat. Die Beschwerde ist in diesem Fall streitwertunabhängig zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 138 III 2 E. 1.2.2, 799 E. 1.1).

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2; 115 E. 2).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Neue Vorbringen sind nur zulässig, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.3. Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung rügt, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 116 Ia 85 E. 2b).

Der Beschwerdeführer stützt seinen Taggeldanspruch auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beschwerdegegnerin (AVB) und beanstandet die vorinstanzliche Auslegung der darin enthaltenen Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs.

3.1. AVB-Klauseln sind, wenn sie in Verträge übernommen werden, grundsätzlich nach denselben Prinzipien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen (BGE 142 III 671 E. 3.3; 135 III 1 E. 2; je mit Hinweisen). Entscheidend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 142 III 671 E. 3.3; 140 III 391 E. 2.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 671 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.2. Die einschlägigen Bestimmungen der AVB lauten wie folgt:

A1 Gegenstand der Versicherung:

"Die B.________ AG deckt gemäss den Allgemeinen Bedingungen den Lohnausfall infolge Arbeitsunfähigkeit, sofern diese auf eine Krankheit zu- rückzuführen und von einem Arzt bescheinigt worden ist." C1 Leistungen, 3. Bescheinigung "Die Arbeitsunfähigkeit muss von einem Arzt bescheinigt werden. Falls sie die Dauer von 3 Tagen nicht übersteigt, kann sie vom Arbeitgeber selbst bestätigt werden."

3.3. Die Vorinstanz stellte fest, zwischen den Parteien könne kein übereinstimmender wirklicher Wille zu den Voraussetzungen für eine Leistungspflicht festgestellt werden. Sie legte die AVB-Bestimmungen in Anwendung des Vertrauensprinzips dahingehend aus, dass eine Versicherungsdeckung für Lohnausfälle bestehe, wenn kumulativ erstens eine Arbeitsunfähigkeit vorliege, die zweitens auf einer Krankheit basiere und drittens ärztlich bescheinigt worden sei. Daraus schloss die Vorinstanz, dass das Einreichen einer ärztlichen Bescheinigung für die Begründung des Anspruchs nicht ausreiche und die Arbeitsunfähigkeit eine eigenständige Voraussetzung für den Anspruch auf Taggeldleistungen bilde. Würde bereits das Einreichen einer ärztlichen Bescheinigung eine Leistungspflicht der Beklagten auslösen, bestünde gemäss Vorinstanz für die Beschwerdegegnerin kein Handlungsspielraum mehr, die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.

3.4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze durch diese Auslegung Art. 55 ZPO und stelle den Sachverhalt willkürlich fest. Er bringt im Wesentlichen vor, gemäss dem tatsächlich übereinstimmenden Willen der Parteien sei die Bescheinigung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit die einzig notwendige Voraussetzung für die Begründung seines Anspruchs auf Versicherungsleistung. Der tatsächliche Wille sei unbestritten und es bestehe deshalb kein Raum für die Auslegung nach Vertrauensprinzip.

3.5.

3.5.1. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Klageantwort die Arbeitsunfähigkeit über den 31. März 2022 hinaus bestritten. Sie hat dabei insbesondere eingewendet, die behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers verfüge nicht über die notwendige fachliche Qualifikation zur Befunderhebung. Unter Bezugnahme auf eine eingeholte Stellungnahme bei einer beratenden Ärztin brachte die Beschwerdegegnerin zudem vor, Höhe und Dauer der attestierten Arbeitsunfähigkeit liessen sich nicht hinreichend begründen. Auf diese Bestreitung hat die Vorinstanz abgestellt. Entgegen dem Beschwerdeführer ist die Vorinstanz gestützt darauf zu Recht davon ausgegangen, dass die AVB hinsichtlich der Voraussetzungen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs auslegungsbedürftig sind, da die Parteien von unterschiedlichen Voraussetzungen auszugehen schienen und bestritten ist, dass die ärztliche Bescheinigung die einzige Voraussetzung für die Begründung des Anspruchs darstellt. Folglich kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz bezüglich der subjektiven Auslegung in Verletzung von Art. 55 ZPO Feststellungen zu einer unbestrittenen Tatsache getroffen habe.

3.5.2. Das Ergebnis der subjektiven Auslegung der Vorinstanz, dass kein tatsächlicher Konsens über die Voraussetzungen eines Taggeldanspruchs bestehe, beruht auf Beweiswürdigung. Sie ist also eine Tatfrage, auf die das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG zurückkommen kann (BGE 144 III 93 E. 5.2.2; 132 III 268 E. 2.3.2). Der Beschwerdeführer müsste hierfür klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung offensichtlich unhaltbar ist (dazu oben E. 2.3). Dies gelingt ihm nicht: Er stützt sich für den Beweis des behaupteten übereinstimmenden tatsächlichen Willens einzig darauf, dass die Beschwerdegegnerin gemäss den Leistungsabrechnungen bis und mit 31. März 2022 Taggelder ausgerichtet habe. Mit Schreiben vom 17. März 2022 habe sie zudem durch einen Verweis auf die eingereichten Arztzeugnisse ihren Willen bezeugt, dass derartige Zeugnisse gemäss AVB für die Begründung eines Leistungsanspruchs ausreichen würden. Die Vorinstanz hat die Leistungsabrechnungen und das erwähnte Schreiben entgegen dem Beschwerdeführer weder ohne Grund unberücksichtigt gelassen, noch auf deren Grundlage eine unhaltbare Schlussfolgerung betreffend des tatsächlichen Willens gezogen. Zwar kann das Verhalten einer Partei nach Vertragsschluss solche Rückschlüsse grundsätzlich ermöglichen (BGE 144 III 93 E. 5.2.2; 143 III 157 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 4.1). Es erscheint indes nicht willkürlich, sondern unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 III 241 E. 3.1) richtig, wenn die Vorinstanz aus der Leistung von Taggeldern gestützt auf die Arztzeugnisse im Zeitraum vom 2. Februar bis zum 31. März 2022 nicht folgerte, die Beschwerdegegnerin akzeptiere gestützt auf die AVB Arztzeugnisse generell als einzige Voraussetzung des Leistungsanspruchs, ohne den Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit in Zweifel ziehen zu können, was sie gemäss dem vom Beschwerdeführer zitierten Schreiben vom 17. März 2022 für die vorliegend strittige Zeitperiode explizit getan hat.

3.6. Die Vorinstanz hat damit ohne Willkür mangels festgestelltem subjektiven Konsens die Erklärung der Parteien anhand des Vertrauensprinzips ausgelegt (oben E. 3.1). Der von ihr bestimmte normative Konsens wird vom Beschwerdeführer nicht als bundesrechtswidrig gerügt. Immerhin ist dazu zu bemerken, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Krankentaggeldversicherung als Versicherungstyp die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit als Versicherungsfall gilt (BGE 142 III 671 E. 3.6). Die Vorinstanz hat gestützt auf die AVB diesen Versicherungstyp zutreffend erkannt und erwogen, dass die Einreichung einer ärztlichen Bescheinigung für die Begründung eines Anspruchs keine ausreichende Voraussetzung darstellt, sondern zusätzlich als versichertes Ereignis eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein muss.

Der geltend gemachte Anspruch auf Taggeld setzt somit voraus, dass der Beschwerdeführer von April bis Juni 2022 krankheitsbedingt arbeitsunfähig war. Der Beschwerdeführer bringt vor, dieses versicherte Ereignis sei im streitgegenständlichen Zeitraum eingetreten. Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies.

4.1.

4.1.1. Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - hat die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1; 130 III 321 E. 3.1; Urteil 4A_394/2021 vom 11. Januar 2022, E. 3.3, nicht publ. in: BGE 148 III 134; Urteil 4A_491/2023 vom 26. Februar 2024 E. 4.3). Anspruchsberechtigter und Versicherung haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen. Dies trifft auch dann zu, wenn sich beide Beweisthemen im gleichen Verfahren gegenüberstehen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1; 130 III 321 E. 3.1; zit. Urteil 4A_491/2023 E. 4.3; 4A_194/2016 vom 8. August 2016 E. 3.1).

4.1.2. Die Behauptungslast folgt der Beweislast (BGE 132 III 186 E. 4). Eine Tatsachenbehauptung braucht nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Parteien die Tatsachen, die unter die massgebenden Normen zu subsumieren sind, in allgemeiner, den Gewohnheiten des Lebens entsprechender Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen benennen (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Ein vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet. Denn bei Unterstellung, er sei wahr, lässt er den Schluss auf die verlangte Rechtsfolge zu. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Diesfalls sind die Vorbringen nicht nur in ihren Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen).

4.2. Die Vorinstanz wies den Anspruch aus zwei Gründen ab: Zum einen lege der Beschwerdeführer weder in der Klage noch in der Replik dar, inwiefern seine Arbeitsfähigkeit eingeschränkt hätte sein sollen, weshalb über die behauptete Arbeitsunfähigkeit kein Beweis abgenommen werden könne und die Klage wegen fehlender Substanziierung abzuweisen sei. In einer Eventualbegründung erwog die Vorinstanz, die Klage wäre auch zufolge Beweislosigkeit abzuweisen. In der Gesamtwürdigung sprächen keine derart gewichtigen Gründe für das Vorliegen der vom Beschwerdeführer behaupteten Arbeitsunfähigkeit, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fielen und die Arbeitsunfähigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei.

4.3. Die Vorinstanz ging dabei davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Beweiserleichterung geniesse, indem er den Eintritt der behaupteten Arbeitsunfähigkeit nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen habe. Sie stützte sich dabei auf BGE 130 III 321 E. 3.2 Das Bundesgericht hat jedoch in BGE 148 III 105 hinsichtlich dieses Beweises entschieden, dass das ordentliche Beweismass gilt; der Beweis ist demnach erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Es genügt, wenn am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1).

Dem Beschwerdeführer ist nach der Würdigung der Vorinstanz der Beweis des Eintritts der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gemessen am zu Unrecht reduzierten Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht gelungen. Umso mehr gilt dieses Beweisergebnis somit auch unter dem zutreffenden strengen ordentlichen Beweismass (Urteile 4A_439/2021 vom 25. Januar 2022 E. 7.1; 4A_67/2022 vom 11. April 2022 E. 4.2; 4A_516/2021 vom 25. November 2021 E. 3.2; 4A_144/2021 vom 13. September 2021 E. 5.2).

4.4. Die Vorinstanz stützt die Beweislosigkeit darauf, dass die eingereichten Arztzeugnisse als Parteibehauptungen die Arbeitsunfähigkeit nicht beweisen würden. Der Antrag auf Einvernahme der behandelnden Ärztin wies die Vorinstanz in antizipierender Beweiswürdigung ab, da es sich um ein untaugliches Beweismittel handle. Die Vorinstanz würdigte die Artzeugnisse inhaltlich als mögliche Indizien zur Annahme einer Arbeitsunfähigkeit und erwog, diese hielten ohne Begründung eine Arbeitsunfähigkeit fest, womit ihnen keine hohe Aussagekraft zukomme. Dem Erstbericht der behandelnden Ärztin vom 8. Februar 2022 lasse sich auch keine Trennung zwischen subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers und objektiven Befunden entnehmen. Die Berichte vom 22. November 2022 und 29. November 2022 seien mehrere Monate nach dem Ende der relevanten Zeitspanne und erst auf Initiative der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers erfolgt. Die Vorinstanz würdigte zudem, dass der behandelnden Ärztin die fachärztliche (psychiatrische) Qualifikation fehle, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden sei. Weitere Indizien, welche die ärztlichen Berichte und Arztzeugnisse zu stützen vermöchten, seien gemäss Vorinstanz nicht ersichtlich. So bilde der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seiner Arbeitgeberin eine Schlüsselposition einnehme, er diese Unternehmung aufgebaut habe und sie sein Lebenswerk sei, kein gewichtiges Indiz für das tatsächliche Bestehen der behaupteten Arbeitsunfähigkeit.

4.5.

4.5.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auch im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung auf eine erhöhte Beweiskraft der eingereichten Arztzeugnisse. Diese leitet er wiederum aus der Auslegung von Art. A1 und C1.3 AVB ab. Er moniert, die Vorinstanz habe Sinn und Tragweite dieser AVB-Bestimmungen verkannt. Die Arztzeugnisse seien unter Berücksichtigung der AVB ausreichend, um den Hauptbeweis der Arbeitsunfähigkeit zu erbringen.

4.5.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Auslegung der AVB zielen letztlich darauf ab, dass die Arztzeugnisse gestützt auf eine vertragliche Regelung einen Anscheinsbeweis für die Arbeitsunfähigkeit erbringen würden, die von der Versicherung mit Gegenbeweis zu entkräften sei. Damit widerspricht der Beschwerdeführer beständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wonach ein Privatgutachten kein Beweismittel, sondern eine blosse Parteibehauptung darstellt (BGE 141 III 433 E. 2.6) und Arztzeugnisse, fachärztliche Berichte und dergleichen beweisrechtlich als blosse Privatgutachten zu qualifizieren sind, die als Bestandteil der Parteivorbringen und nicht als eigentliche Beweismittel gelten (BGE 140 III 16 E. 2.5; 140 III 24, E. 3.3.3). Diese Rechtsprechung kann gerade bei Streitigkeiten um Krankentaggelder zu praktischen Schwierigkeiten führen, da oftmals - wie im vorliegenden Fall - zum Beweis der bestrittenen Arbeitsunfähigkeit lediglich von den Parteien eingeholte Arztzeugnisse vorliegen, die aber gemäss der zitierten Rechtsprechung ohne zusätzlich bewiesene Indizien lediglich Parteibehauptungen darstellen. Dieses Beweisvakuum kann dadurch gefüllt werden, indem das Gericht die Einholung eines von den Parteien beantragten gerichtlichen Gutachtens über den (dannzumaligen) Gesundheitszustand des Versicherten beheben (Urteil 4A_247/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 4.2; vgl. auch dazu Urteile 4A_255/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 6.3.5; 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.6.2; 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 5.3). Mit der am 1. Januar 2025 in Kraft tretenden Revision der ZPO wird ein Privatgutachten abweichend von dieser aktuell gültigen Rechtsprechung mit Urkundenqualität versehen (vgl. Botschaft vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und Rechtsdurchsetzung], BBI 2020 2697, 2751 f. zu E- Art. 177 ZPO).

4.5.3. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, die Vorinstanz habe in Verletzung eines Beweisantrags darauf verzichtet, ein gerichtliches Gutachten zur Arbeitsunfähigkeit einzuholen. Im Gegenteil meint er, die von ihm eingereichten Arztzeugnisse seien ausreichend und ein gerichtliches Gutachten hätte entgegen der bundesgerichtlichen Praxis nicht eingeholt werden müssen. Der Beschwerdeführer zeigt aber nicht auf, inwiefern es angezeigt wäre, im vorliegenden Fall von der bundesgerichtlichen Praxis zu den Arztzeugnissen als Privatgutachten abzuweichen und inwiefern eine erhöhte Beweisqualität in Vorberücksichtigung der Gesetzesrevision zu würdigen wäre. Entsprechend hält es einer bundesgerichtlichen Überprüfung stand, dass die Vorinstanz den vorliegenden Fall unter der genannten Rechtsprechung beurteilte: Die Arztzeugnisse stellen unabhängig von der Regelung der AVB im Bestreitungsfalle blosse Parteibehauptungen dar, die nur, aber immerhin, allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesene - Indizien den Beweis der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu erbringen vermögen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürften sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6).

4.6.

4.6.1. Der Beschwerdeführer moniert, dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung der Einvernahme der behandelnden Ärztin als Zeugin verzichtete, und rügt eine Verletzung seines Rechts auf Beweis (Art. 53 und Art. 152 ZPO) sowie eine willkürliche Beweiswürdigung. Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 abgestellt und daraus unzutreffende Schlussfolgerungen gezogen.

4.6.2. Diese Kritik des Beschwerdeführers bleibt unklar, soweit sie sich auf eine Differenzierung zwischen dem Beweis der "Arbeitsunfähigkeit an sich " und dem " Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nach den Vorgaben der AVB " abstellt. In der kritisierten Erwägung geht es um den Beweis der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit durch den angerufenen Zeugenbeweis. Entscheidend ist also, ob die Vorinstanz ohne Willkür von der Erhebung des Zeugenbeweises abgesehen hat, weil sie ihn zum vornherein nicht für geeignet hielt, die behauptete Tatsache zu beweisen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.2). Im zitierten Urteil 4A_9/2018 erwog das Bundesgericht, dass namentlich der abstrakte Schluss aus einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf das Mass der Arbeitsunfähigkeit gestützt auf das medizinische Fachwissen Gegenstand eines gerichtlichen Gutachtens ist und die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Parteigutachten zum Zuge komme (zit. Urteil 4A_9/2018 E. 5.3). Es erscheint gestützt darauf nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz die Zeugenbefragung der behandelnden Ärztin hinsichtlich der behaupteten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gleich einstufte, wie die bereits als Parteibehauptung gewürdigten Arztzeugnisse derselben Ärztin und von vornherein davon ausging, die Zeugenbefragung vermöge die Arbeitsunfähigkeit ohne zusätzliche Indizien ebenso wenig zu beweisen.

4.6.3. Der Beschwerdeführer erwähnt zwar " der Vollständigkeit halber ", die angerufene Zeugin hätte durch eine Befragung " durchaus relevante Erkenntnisse zu den Themen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind " liefern können. Damit übt er unsubstanziierte Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Er konkretisiert weder hinreichend, inwiefern die Zeugenbefragung Indizien hätte liefern können, die geeignet gewesen wären, zusammen mit dem Parteigutachten den Beweis der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu erbringen, noch zeigt er mit präzisen Aktenverweisen auf, inwiefern die Vorinstanz hinreichend substanziierte Behauptungen geradezu willkürlich ausser Acht gelassen haben soll. Auf diese Vorbringen ist nicht einzutreten.

4.7. Der vorinstanzlichen Würdigung der weiteren Indizien wie etwa der Frage der umfassenden, allseitigen Untersuchung und der Qualifikation der behandelnden Ärztin hält der Beschwerdeführer ebenfalls nichts Substanzielles entgegen. Er hält vielmehr wiederum pauschal daran fest, die Arztzeugnisse seien gestützt auf die AVB "sehr wohl ausreichend" um den Hauptbeweis der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu erbringen, der nur durch den Gegenbeweis der Beschwerdegegnerin erschüttert werden könne, den sie aber nicht erbracht habe. Er kritisiert ausführlich den Beweiswert des von der Beschwerdegegnerin eingeholten Berichts in persönlichkeits- bzw. datenschutzrechtlicher sowie medizinischer Hinsicht. Der Beschwerdeführer versucht damit den Gegenbeweis zu entkräften, obwohl er substanziiert begründen müsste, warum die Vorinstanz willkürlich den ihm obliegenden Hauptbeweis als nicht erbracht erachtete.

4.8. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, das Ergebnis der Beweislosigkeit der anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit als bundesrechtswidrig auszuweisen.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf darauf eingetreten werden kann. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin steht keine Entschädigung zu, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Dürst

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