Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
4A_463/2024
Urteil vom 3. Dezember 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Rüedi, Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas M. Meyer, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 1. Juli 2024 (LA240003-O/U).
Erwägungen:
1.1. A.________ (Arbeitnehmer, Kläger, Beschwerdeführer) war als Arbeitnehmer für die B.________ AG (Arbeitgeberin, Beklagte, Beschwerdegegnerin) tätig.
Am 27. März 2018 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis, womit dieses per 30. Juni 2018 endete. Das Arbeitsgericht Bülach qualifizierte diese Kündigung mit Entscheid vom 14. Dezember 2021 als missbräuchlich und sprach dem Arbeitnehmer gestützt auf Art. 336a Abs. 1 und 2 OR eine Pönale von drei Monatslöhnen zu.
1.2. Bereits vorher, nämlich mit Eingabe vom 2. März 2020, hatte der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht Bülach eine Forderungsklage über Fr. 29'335.70 zuzüglich Zins (Antrags-Ziff. 1) anhängig gemacht, wobei er gleichzeitig die Herausgabe interner Mitteilungen (Antrags-Ziff. 2) sowie Einsicht in seinen E-Mail-Account (Antrags-Ziff. 3) verlangte.
1.3. Mit Beschluss vom 25. August 2023 wies das Bezirksgericht Bülach ein gegen die beisitzende Arbeitsrichterin Carla Hirschburger-Schuler gestelltes Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Entscheid vom 29. Dezember 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich eine vom Kläger gegen den bezirksgerichtlichen Beschluss vom 25. August 2023 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil 4A_101/2024 vom 14. März 2024 wies das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 29. Dezember 2023 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
1.4. Mit Beschluss vom 23. November 2023 trat das Arbeitsgericht Bülach auf die verschiedenen Verfahrensanträge des Klägers nicht ein bzw. wies diese ab. Mit Urteil vom gleichen Tag trat es auf die klägerischen Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3 nicht ein; im Übrigen (Antrags-Ziff. 1) wies es die Klage ab.
1.5. Der Kläger focht den arbeitsgerichtlichen Entscheid vom 23. November 2023 beim Obergericht des Kantons Zürich mit Berufung an.
Mit Beschluss vom 1. Juli 2024 wies das Obergericht den Antrag des Klägers auf Durchführung einer Berufungsverhandlung ab und wies die Berufung mit Urteil vom gleichen Tag ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte den angefochtenen Entscheid des Arbeitsgerichts.
1.6. Mit Eingabe vom 4. September 2024 erklärte der Kläger dem Bundesgericht, den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Juli 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Mit Verfügung vom 10. September 2024 wies das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei im bundesgerichtlichen Verfahren eine mündliche und öffentliche Verhandlung durchzuführen. Vor Bundesgericht findet indessen eine Parteiverhandlung nur ausnahmsweise statt (Art. 57 BGG). Gründe, aus denen im vorliegenden Fall nach übergeordnetem Recht eine Parteiverhandlung geboten wäre, werden vom Beschwerdeführer nicht genannt und sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann das Bundesgericht den Sachverhalt nicht frei überprüfen und stellen sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine sachverhaltlichen oder rechtlichen Fragen, die nicht aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werden könnten und daher die Anordnung einer Parteiverhandlung angezeigt erscheinen liessen (vgl. BGE 125 V 37 E. 3; 121 I 30 E. 5e; Urteil 4A_505/2020 vom 18. November 2020 E. 3). Es besteht demnach kein Anlass zur Durchführung einer Parteiverhandlung.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
3.1. Auf die Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, soweit sich der Beschwerdeführer mit seinen Rügen und seinen zahlreichen Anträgen nicht gegen den Entscheid des Obergerichts vom 1. Juli 2024 wendet, sondern den erstinstanzlichen Entscheid kritisiert oder Fragen zum Thema macht, die nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils waren (Art. 75 Abs. 1 BGG).
3.2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2).
3.4. Der Beschwerdeführer verkennt diese Anforderungen über weite Strecken. Er geht grösstenteils nicht auf die konkreten Erwägungen im angefochtenen Entscheid ein und legt nicht dar, inwiefern der Vorinstanz eine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen wäre, sondern unterbreitet dem Bundesgericht losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen und unter Berufung auf die Vorakten seine Sicht der Dinge, als ob das Bundesgericht den Rechtsstreit von Grund auf neu beurteilen könnte. Der Beschwerdeführer erwähnt zwar zahlreiche Bestimmungen verschiedener Bundesgesetze (insb. ZPO und OR), der Bundesverfassung wie auch der EMRK sowie weiterer internationaler Abkommen und bezeichnet den angefochtenen Entscheid verschiedentlich als willkürlich oder aktenwidrig, zeigt jedoch nicht hinreichend auf, inwiefern die Vorinstanz das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder die weiteren ins Feld geführten Bestimmungen verletzt haben soll.
Da die Beschwerdeschrift in unzulässiger Weise tatsächliche und rechtliche Vorbringen vermengt, ist auf seine Vorbringen nur insoweit einzugehen, als diese einen hinreichenden Bezug zu den konkreten Erwägungen im angefochtenen Entscheid aufweisen und daraus wenigstens sinngemäss erkennbar ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen, wenn die verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt werden (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz seine Berufungsschrift der Beschwerdegegnerin nicht zur Stellungnahme unterbreitet habe, worin eine Verletzung von Art. 312 Abs. 1 ZPO zu erblicken sei. Damit verkennt er, dass in der angeblichen Missachtung der Verfahrensrechte der Gegenpartei von vornherein keine rechtserhebliche Benachteiligung des Beschwerdeführers erblickt werden kann. Soweit der Beschwerdeführer im gleichen Absatz die Besetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers kritisiert, lassen sich der Beschwerdeschrift keine hinreichend begründeten Rügen entnehmen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass er bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein entsprechendes Ausstandsgesuch gestellt hätte. Hinsichtlich der Zusammensetzung des erstinstanzlichen Spruchkörpers hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass über das Ausstandsbegehren gegen die Arbeitsrichterin Carla Hirschburger-Schuler bereits mit selbstständig eröffnetem Zwischenentscheid entschieden wurde, wobei die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde erfolglos blieb (Urteil 4A_101/2024 vom 14. März 2024). Auch hinsichtlich der paritätischen Zusammensetzung des Gerichts kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
Hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs aus einem anderen Rechtstitel (Art. 336a Abs. 2 OR) hat die Vorinstanz im Einzelnen begründet, weshalb der Beschwerdeführer nicht zureichend substantiiert habe, dass das angebliche Mobbing den Schaden verursachte. Auch hinsichtlich der als widersprüchlich gerügten erstinstanzlichen Erwägungen verweist die Vorinstanz darauf, dass der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermöge, rechtsgenügend einen Kausalzusammenhang zwischen dem angeblichen Mobbing und dem angeblichen Schaden behauptet zu haben. Darauf kann verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Vorbringen sind rein appellatorisch. Entsprechendes gilt für die vorinstanzliche Erwägung, der Beschwerdeführer habe sich in seiner Berufungsschrift nicht mit der eigenständigen Begründung der Erstinstanz auseinandergesetzt, wonach die von ihm angerufenen Passagen nicht als Haftungsgrundlage genügten, weil sie nicht entsprechend klar formuliert seien, eine derart weitgehende Zusicherung wie die Fortzahlung des Lohns bzw. von Lohnschadenersatz über die Kündigung hinaus jedoch eine entsprechend klare Formulierung voraussetze. Appellatorisch und damit unbeachtlich sind zudem die Ausführungen in der Beschwerde zur Begründung im angefochtenen Entscheid, weshalb der Beschwerdeführer auch inhaltlich nicht durchdringe.
Der Beschwerdeführer rügt, in der von der Erstinstanz verweigerten Sachverhaltsfeststellung und Beweisabnahme von Amtes wegen sei eine Verletzung von Art. 55 Abs. 2 und Art. 247 Abs. 2 ZPO zu erblicken.
6.1. Nach Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO unterliegt der vorliegende Rechtsstreit der sogenannten sozialen Untersuchungsmaxime, die vor allem zum Ausgleich eines Machtgefälles zwischen den Parteien oder ungleichen juristischen Kenntnissen geschaffen wurde. Sie ändert nichts daran, dass die Parteien die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung tragen. Sie sind nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (Urteile 4A_368/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 5.1.1; 4A_183/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 5.1; 4A_491/2014 vom 30. März 2015 E. 2.6.1 mit Hinweisen). So ist das Gericht nach dem Willen des Gesetzgebers nur einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Es kommt den Parteien nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden (BGE 141 III 569 E. 2.3.2). Das Gericht ist zwar nicht an die Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge der Parteien gebunden (BGE 142 III 402 E. 2.1; 139 III 457 E. 4.4.3.2). Es ist aber zugleich auch nicht befugt, aus eigenem Antrieb zu ermitteln. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Akten zu durchsuchen, um darin Beweismittel zu Gunsten einer Partei zu finden (BGE 141 III 569 E. 2.3.2).
6.2. Diese Grundsätze verkennt der Beschwerdeführer, wenn er vor Bundesgericht in allgemeiner Weise vorbringt, die Erstinstanz hätte die Sachverhaltsfeststellung und Beweisabnahme von Amtes wegen vornehmen müssen. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, selbstständig im Internet zu recherchieren, um der klagenden Partei zu helfen. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägung, der Beschwerdeführer habe nicht aufgezeigt, was die Erstinstanz konkret hätte fragen müssen (vgl. Art. 56 ZPO), behauptet er vor Bundesgericht einmal mehr pauschal, er habe in seiner Berufungsschrift aufgezeigt, dass sich eine Fragepflicht ergeben habe, ohne dies jedoch rechtsgenügend aufzuzeigen.
Der Vorwurf der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich insgesamt als unbegründet. Auch mit seinen Vorbringen gegen die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht geeignet gewesen waren, um ihm den verlangten Schadenersatz zuzusprechen, vermag er keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Im Umstand, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf ihre vorangehenden Ausführungen verwies, ist zudem entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keine Verletzung der gerichtlichen Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) zu erblicken. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen hinreichend die Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).
7.1. Im Zusammenhang mit dem Beizug von Akten anderer Verfahren beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erwägung, der Beschwerdeführer habe sich zu einer der selbst tragenden Begründungen im erstinstanzlichen Entscheid nicht geäussert. Entgegen seiner Ansicht lassen seine Ausführungen in der Berufungsschrift den Schluss jedoch nicht zu, er hätte sich mit der entsprechenden Erwägung der Erstinstanz auseinandergesetzt und seinen Begründungsanforderungen genügt. Der angefochtene Entscheid hält auch in dieser Hinsicht vor Bundesrecht stand.
7.2. In Bezug auf den erhobenen Vorwurf der nicht bzw. verzögert ausgehändigten vorinstanzlichen Akten geht der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auf die formelle und inhaltliche Begründung im angefochtenen Entscheid ein. Er vermag mit seinen Ausführungen keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) aufzuzeigen.
7.3. Die Erwägung im angefochtenen Entscheid zur Höhe der Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren vermag der Beschwerdeführer nicht als willkürlich (Art. 9 BV) auszuweisen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
7.4. Unbehelflich sind sodann die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren. Auch in dieser Hinsicht sind die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer verkennt insbesondere, dass das Recht auf eine mündliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich nur einmal im Instanzenzug besteht (Urteile 5A_723/2023 vom 26. April 2024 E. 3.2; 5A_536/2023 vom 7. November 2023 E. 5.1). Insofern fordert Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zwingend eine mündliche Verhandlung im Rechtsmittelverfahren. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass bereits die Erstinstanz am 10. März 2023 eine mündliche öffentliche Verhandlung durchgeführt hatte.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Dezember 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Leemann