Tribunale federale Tribunal federal
{T 0/2} 4A_143/2007 /len
Urteil vom 6. Juli 2007 I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Corboz, Präsident, Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss, Gerichtsschreiberin Hürlimann.
Parteien Erben des A.A.________:
gegen
F.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph M. Niederer.
Gegenstand Garantievertrag; Sistierung des Verfahrens,
Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 16. März 2007.
Sachverhalt: A. B.A.________ (Beschwerdeführerin 1), C.A.________ (Beschwerdeführerin 2), D.A.________ (Beschwerdeführerin 3) und E.A.________ (Beschwerdeführerin 4) sind Ehefrau und Töchter des am 3. April 2005 verstorbenen A.A.________ und dessen Erbinnen. Sie sind alle in Zug wohnhaft. F.________ (Beschwerdegegner) verzeichnet ebenfalls Domizil in Zug. Ausserdem verfügt er in Italien über Adressen an Arbeitsorten und eine Familienadresse in Mailand. A.a Am 27. Juni 2005 reichte der Beschwerdegegner beim Friedensrichteramt der Stadt Zug das Gesuch um Durchführung einer Sühneverhandlung gegen die Beschwerdeführerinnen ein mit dem Begehren, diese seien solidarisch zu verpflichten, ihm den Betrag von CHF 2'443'062.-- nebst Verzugszinsen zu 5 % seit 1. Oktober 2004 und Betreibungskosten von CHF 410.-- zu bezahlen. Der Friedensrichter stellte am 8. November 2005 den Weisungsschein aus und verpflichtete die Beschwerdeführerinnen wegen unentschuldigten Ausbleibens zur Zahlung einer Entschädigung von insgesamt CHF 1'104.20 an den Beschwerdegegner. A.b Am 15. November 2005 reichte der Beschwerdegegner beim Kantonsgericht Zug Klage ein mit folgenden Begehren:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Mit dem Entscheid in vorliegender Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 2. Der angefochtene Entscheid ist am 16. März 2007 gefällt worden und damit nach Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007. Das neue Recht ist gemäss Art. 132 BGG auf das vorliegende Verfahren anwendbar. 2.1 Streitgegenstand ist eine privatrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde in Zivilsachen ist gemäss Art. 72 BGG das massgebende Rechtsmittel. Als Vorinstanz hat ein oberes kantonales Gericht entschieden (Art. 75 Abs. 2 BGG). Angefochten ist ein selbständig eröffneter Vorentscheid, der die Sistierung des Verfahrens nach Art. 21 LugÜ und damit eine Frage der Zuständigkeit zum Gegenstand hat (BGE 123 III 414 E. 2b S. 418 f.). Es geht demnach um einen Entscheid im Sinne von Art. 92 BGG, gegen den die Beschwerde zulässig ist. 2.2 Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist gegeben, da eine weit höhere Forderung eingeklagt ist (Art. 51 lit. c BGG). Die Beschwerdeführerinnen sind mit ihrem Begehren auf Aussetzung des Verfahrens vor der Vorinstanz unterlegen und damit formell zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG). Sie haben ein schutzwürdiges Interesse daran, ihre Sache vor dem zuständigen Gericht auszutragen und sind durch den angefochtenen Entscheid materiell beschwert (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die beiden fristgerecht (Art. 100 i.V.m. Art. 46 und 48 BGG) eingereichten Beschwerden ist grundsätzlich einzutreten. 2.3 Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) und von Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG) gerügt werden. In der Begründung der Rechtsschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Danach muss die Begründung nach geltendem Recht wie schon bisher in der Rechtsschrift selbst enthalten sein und sind Verweise auf andere Rechtsschriften, insbesondere im kantonalen Verfahren eingereichte, unbeachtlich (vgl. BGE 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; 130 I 290 E. 4.10 S. 302, je mit Verweisen). Genügt die Rechtsschrift der Anforderung von Art. 42 Abs. 2 BGG, wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft allerdings die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 3. Die Vorinstanz hat die von den Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 21 LugÜ beantragte Sistierung des vom Beschwerdegegner eingeleiteten Forderungsprozesses mit der Begründung verweigert, die negative Feststellungsklage sei von zwei der Beschwerdeführerinnen in Mailand rechtsmissbräuchlich eingereicht worden. 3.1 Nach Art. 21 LugÜ setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, wenn bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden. Die negative Feststellungsklage, welche die Beschwerdeführerinnen 1 und 4 in Mailand gegen den Beschwerdegegner angebracht haben, betrifft unbestritten denselben Anspruch (vgl. BGE 123 III 414 E. 5 S. 422). 3.2 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 4 haben beim Tribunale Ordinario di Milano am 6. Oktober 2005 negative Feststellungsklage gegen den Beschwerdegegner eingereicht. Die Klage wurde dem Beschwerdegegner im Oktober an einem Arbeitsort bzw. an der von den Beschwerdeführerinnen angegebenen Familienadresse in Italien zugestellt, auf dem Weg der Rechtshilfe am 24. November 2005 an seinem Wohnort in Zug. Für die Rechtshängigkeit und damit die Priorität im Sinne von Art. 21 LugÜ war nach der Rechtsprechung des EuGH zum Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ) die Prozesshandlung entscheidend, die nach dem massgebenden nationalen Recht eine Fortsetzungslast oder Bindungswirkung in dem Sinne zur Folge hatte, dass die klagende Partei im Falle eines Klagerückzugs nicht leicht zu nehmende Nachteile in Kauf zu nehmen hatte. Das Bundesgericht ist dieser Praxis für den wörtlich gleich formulierten Art. 21 LugÜ gefolgt und hat für die Schweiz entschieden, dass sich der massgebende Zeitpunkt der Rechtshängigkeit unbesehen der Regelung von Art. 9 Abs. 2 IPRG nach dem kantonalen Prozessrecht bestimmt (BGE 123 III 414 E. 6 S. 423 ff. und dort zitierte Urteile des EuGH). Entscheidend für die Übernahme der Praxis des EuGH war das Ziel des LugÜ, im Bereich der Zuständigkeit und der Anerkennung sowie Vollstreckung eine gemeinsame, einheitliche Ordnung für alle Rechtssuchenden der Mitgliedstaaten von EG und EFTA herzustellen und insofern einen einheitlichen Rechtsraum zu verwirklichen (BGE 123 III 414 E. 4 S. 420 f.). Zur Beurteilung der Priorität ist danach entscheidend, mit welcher Prozesshandlung nach dem massgebenden italienischen Recht einerseits und dem massgebenden zugerischen Recht anderseits die erforderliche Bindungswirkung eintritt. 3.3 Nach dem Prozessrecht des Kantons Zug wird der Rechtsstreit gemäss den Erwägungen der Vorinstanz mit der Einreichung der Klageschrift im Doppel nebst Weisungsschein beim Gerichtspräsidenten rechtshängig. Der Beschwerdegegner hat danach die Klage gegen die Beschwerdeführerinnen am 15. November 2005 im Sinne von Art. 21 LugÜ bei den Gerichten des Kantons Zug anhängig gemacht. Die Vorinstanz hat offen gelassen, ob die Rechtshängigkeit der von den Beschwerdeführerinnen 1 und 4 in Mailand gegen den Beschwerdegegner eingereichten Klage schon im Oktober 2005 und damit früher eingetreten ist. Denn sie hat die Priorität der vom Beschwerdegegner bei den Gerichten des Kantons Zug eingereichten Forderungsklage wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beschwerdeführerinnen 1 und 4 bejaht. Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid hat der Beschwerdegegner das Gesuch um Einleitung des Sühneverfahrens beim zuständigen Friedensrichteramt am 27. Juni 2005 gestellt, worauf die Parteien auf den 2. August 2005 zum Sühneversuch geladen wurden. Der Vertreter der Beschwerdeführerinnen 2 und 3, der damals sämtliche Beschwerdeführerinnen vertrat, ersuchte darauf am 28. Juli 2005 um Verschiebung der Aussöhnungsverhandlung mit der Begründung, die Beschwerdeführerin 3 befinde sich seit einiger Zeit in Peru und kehre erst anfangs September 2005 wieder zurück. Um den Zweck des Vermittlungsversuchs zu erreichen, seien die Beschwerdeführerinnen interessiert, ihre Rechte und Pflichten an der Verhandlung auszuüben und allenfalls zu einer Einigung mit dem Beschwerdegegner beizutragen. Gestützt auf diese Ausführungen verschob der Friedensrichter die Verhandlung auf den 8. November 2005. Dieser Verhandlung blieben die Beschwerdeführerinnen unentschuldigt fern. In der Zwischenzeit hatten die Beschwerdeführerinnen 1 und 4 jedoch am 6. Oktober 2005 beim Gericht in Mailand die negative Feststellungsklage eingereicht, deren Priorität sie zur Begründung ihres Sistierungsgesuchs behaupten. 3.4 Die Vorinstanz stellte in Würdigung der Beweise fest, dass die Beschwerdeführerinnen das Verschiebungsgesuch beim Friedensrichteramt Zug zum Zwecke einreichten, den Beschwerdeführerinnen 1 und 4 die frühere Einleitung der Klage in Mailand zu ermöglichen. Die Einwände der Beschwerdeführerinnen gegen diesen beweismässigen Schluss aus ihrem Vorgehen beschränken sich auf eine Darstellung aus ihrer Sicht. Die Feststellungen der Vorinstanz sind jedoch keineswegs offensichtlich unrichtig (Art. 97 BGG) und die Noven der Beschwerdeführerinnen unzulässig (Art. 99 BGG). Eine gehörig begründete Rüge im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG lässt sich ihren Ausführungen nicht entnehmen. Es ist von der verbindlichen Feststellung auszugehen, dass das Verschiebungsgesuch beim Friedensrichteramt Zug nur gestellt wurde, um die prioritäre Zuständigkeit des Gerichts in Mailand zu erreichen. Die Vorinstanz hat dieses Verhalten zutreffend als rechtsmissbräuchlich qualifiziert. Der Beschwerdegegner ist daher so zu stellen, wie wenn er die Forderungsklage gegen die Beschwerdeführerinnen nach der ursprünglich auf den 2. August 2005 anberaumten Friedensrichterverhandlung beim Kantonsgericht innert nützlicher Frist prosequiert hätte. Dies wäre spätestens Ende August 2005 der Fall gewesen und damit vor Einreichung der negativen Feststellungsklage der Beschwerdeführerinnen 1 und 4 beim Tribunale Ordinario di Milano im Oktober 2005. Die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, dass das Gericht im Kanton Zug zuerst angerufen wurde, während das Gericht in Mailand im Sinne von Art. 21 LugÜ später angerufen wurde. 3.5 Die Berücksichtigung des rechtsmissbräuchlichen Vorgehens der Beschwerdeführerinnen 1 und 4 zur Bestimmung der Priorität nach Art. 21 LugÜ stellt das Ziel dieses Übereinkommens nicht in Frage. Denn der Zweck, durch harmonisierte Vorschriften einen einheitlichen Rechtsraum für alle Rechtssuchenden in den Mitgliedstaaten der EU und der EFTA herzustellen, lässt sich mit dem geltenden LugÜ nicht mehr durchwegs erreichen, nachdem die EuGVÜ für die Mitgliedstaaten der EU durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVo) ersetzt worden ist (vgl. dazu Jan Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2005, N. 6 ff. der Einleitung; Reinhold Geimer/Rolf A. Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl. 2004, N. 18 ff. der Einleitung zur EuGVo). Zur Wiederherstellung der Einheit soll das LugÜ revidiert und den Bestimmungen der EU-Verordnung angeglichen werden (vgl. den Entwurf vom 12. Oktober 2006 in Gerhard Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 4. Aufl. 2007, S. 577 ff., "E-LugÜ"). Eine Änderung ist insbesondere für die Sistierung des Verfahrens für den Fall vorgesehen, dass bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden (Art. 27 EuGVo, Art. 27 E-LugÜ). Die Prioritätsfrage wird in Art. 30 EuGVo einheitlich geregelt und soll auch in Art. 30 E-LugÜ entsprechend definiert werden (Walter, a.a.O., S. 592). Gemäss dieser Bestimmung gilt ein Gericht nach der hier massgebenden Alternative als angerufen zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrensleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Massnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Beklagten zu bewirken (Art. 30 Ziffer 1 EuGVo, vgl. dazu Geimer/Schütze, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 30 EuGVo; Kropholler, a.a.O., N. 3 zu Art. 30 EuGVo). Die Priorität der Klage dürfte sich danach künftig für die Schweiz im Sinne von Art. 9 Abs. 2 IPRG nach der ersten, für die Klageeinleitung massgebenden Verfahrenshandlung bestimmen, wobei die Einleitung des Sühneverfahrens genügt (vgl. Paul Volken, Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 2004, N. 68 ff. zu Art. 9 IPRG; Bernard Dutoit, Droit international privé suisse, Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, 4. Aufl. 2005, N. 3bis zu Art. 9 IPRG). 3.6 Nach dem Gesagten wurde das Gericht im Kanton Zug im Sinne von Art. 21 LugÜ zuerst angerufen. Die Beschwerden sind deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen für eine Sistierung des Verfahrens nach Art. 21 LugÜ für die Klage des Beschwerdegegners gegen die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 überhaupt erfüllt sind. 4. Die Frist für die einlässliche materielle Klageantwort ist antragsgemäss neu festzusetzen. Den Beschwerdeführerinnen wird daher eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Urteils angesetzt zur Einreichung der Klageantwort beim Kantonsgericht. 5. Die Beschwerdeführerinnen haben gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung und zu gleichen Teilen zu tragen. Sie haben nach Art. 68 Abs. 2 BGG dem Beschwerdegegner die Parteikosten zu ersetzen.
Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Den Beschwerdeführerinnen läuft eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides zur Einreichung der Klagebeantwortung beim Kantonsgericht des Kantons Zug. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen mit je Fr. 2'500.-- unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerinnen haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt 12'000.--, intern mit je Fr. 3'000.-- unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag zu entschädigen. 5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 6. Juli 2007 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: