Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 40475
Entscheidungsdatum
22.12.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

SV 25 13 Entscheid vom 19. September 2025 Sozialversicherungsabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiber Reto Rickenbacher.

Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch die Berufsbeiständin Isabella Ruch, Engelbergstrasse 34, Postfach 1243, 6371 Stans, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, Postfach, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Interdisziplinäre Begutachtung; Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 23. April 2025.

2 │ 7

Sachverhalt: A. A.__ («Beschwerdeführerin») meldete sich am 1. Juni 2020 mit der Diagnose Angst und de- pressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) bei der IV-Stelle Nidwalden («IV-Stelle») zum Leis- tungsbezug an (IV-act. 1 ff.). Bei einer spezialärztlichen psychosomatischen Abklärung am Universitätsspital Zürich vom 11. Juli / 11. August 2022 wurde bei der Beschwerdeführerin neu ein chronisches Müdigkeitssyndrom (ICD-10 G93.3) und eine rezidivierende depressive Stö- rung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) diagnostiziert (IV-act. 58 und 61). Anlässlich einer stationären Therapie in der Luzerner Psychiatrie vom 15. Februar bis 7. August 2023 wurde der Beschwerdeführerin als neue Hauptdiagnose eine schizotype Störung (ICD-10 F21) attestiert (IV-act. 77 und 80).

B. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2024 ordnete die IV-Stelle eine interdisziplinäre medi- zinische Begutachtung der Beschwerdeführerin an, wobei sie sich bereiterklärte, die Kosten für ein einfaches und zweckmässiges Hotelzimmer in der Nähe der ausgelosten medizinischen Abklärungsstelle zu übernehmen (IV-act. 95). Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Zwi- schenverfügung am 6. Februar 2024 Beschwerde am Verwaltungsgericht Nidwalden und be- antragte, die interdisziplinäre medizinische Begutachtung online oder am Wohnort der Be- schwerdeführerin durchzuführen (IV-act. 95). Das Verwaltungsgericht Nidwalden wies mit Ent- scheid vom 6. Mai 2024 die Beschwerde mit der Begründung ab, eine polydisziplinäre Begut- achtung der Beschwerdeführerin sei notwendig und ihr objektiv und subjektiv zumutbar (IV- act. 105). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (IV-act. 106).

C. Die IV-Stelle teilte der Beschwerdeführerin am 3. März 2025 mit, die Begutachtung erfolge durch die B.__ AG, gab ihr die Namen der einzelnen Sachverständigen bekannt und wies sie darauf hin, dass Ausstandsgründe innert 10 Tagen geltend zu machen wären (IV-act. 127). Am 12. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Berufsbeiständin, «Ein- sprache gegen die polydisziplinäre Untersuchung» und führte darin zusammengefasst aus, obwohl sich ihre gesundheitliche Situation leicht verbessert habe, fehle es ihr aufgrund ihrer Erkrankung an Energie, weshalb sie den Tag grösstenteils liegend verbringe. Sie könne des- halb aus gesundheitlichen Gründen nicht an der polydisziplinären Untersuchung in Wattwil

3 │ 7

teilnehmen. Allenfalls wäre es sinnvoll, sich in ihrer Wohnung ein Bild von ihr zu machen und das weitere Vorgehen zu planen (IV-act. 129). Der Eingabe lag ein fachärztlicher Bericht von Dr. med. C.__ vom 11. März 2025 bei (IV-act. 131). Die IV-Stelle legte die Einsprache inkl. Beilagen dem RAD vor (IV-act. 136). Dieser kam zum Schluss, seit dem Entscheid des Ver- waltungsgerichts habe sich die medizinische Situation der Beschwerdeführerin nicht geändert, Dr. med. C.__ dokumentiere eine leichte Verbesserung. Die polydisziplinäre Begutachtung sei medizinisch indiziert und zumutbar (IV-act. 137). Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2025 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin deshalb mit, an der polydisziplinären Abklärung werde festgehalten (IV-act. 139).

D. Gegen diese Zwischenverfügung liess die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2025 Beschwerde ans Verwaltungsgericht Nidwalden erheben. Darin führte sie zunächst verschiedene Gründe auf, die ihre polydisziplinäre Begutachtung in der vorgesehenen Form zurzeit verunmöglichten. Danach beantragte sie sinngemäss, auf die polydisziplinäre Begutachtung sei zu verzichten und es sei eine an ihre Bedürfnisse und Einschränkungen angepasste Untersuchung durch- zuführen (amtl. Bel. 1).

E. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2025 beantragte die IV-Stelle, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerde- führerin (amtl. Bel. 3). Gleichzeitig überwies sie das Versicherungsdossier (IV-act. 1 ff.). Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen (amtl. Bel. 5).

F. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Be- schwerdesache auf dem Zirkularweg beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

4 │ 7

Erwägungen: 1. Mit der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2025 hat die IV-Stelle an der Durchführung einer polydisziplinären medizinischen Begutachtung bei einer externen MEDAS festgehalten. Da diese Verfügung das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwi- schenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG [SR 830.1] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG [SR 172.021]). Zwischenverfügungen sind bei Bejahung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils selbständig anfechtbar (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 f. m.w.V.), wobei das Bundesgericht bei der Anordnung eines medizinischen Gutachtens einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bejaht (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 m.w.V.). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts Nidwalden (Art. 57 ATSG [SR 830.1] i.V.m. Art. 39 GerG [NG 261.1]). Gegen die angefochtene Zwischenverfügung wäre eine Beschwerde zulässig und das Verwal- tungsgericht wäre örtlich und sachlich zuständig, um die form- und fristgerecht erhobene Be- schwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) zu behandeln.

2.1 Allerdings macht die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung geltend, es liege eine bereits abgeur- teilte Sache (res iudicata) vor, weshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten sei (amtl. Bel. 3). Dieser Einwand ist nachfolgend zu prüfen.

2.2 Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechts- grund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt abermals zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 125 III 241 E. 1). Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend ge- machten Anspruch entschieden worden ist (BGE 121 III 474 E. 4a mit Hinweisen). Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll den Parteien verwehrt bleiben, über den glei- chen Streitgegenstand beliebig wieder ein neues ordentliches Verfahren in Gang zu setzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_79/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1; 9C_527/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.1 je m.w.H.). Auf ein derartiges nochmaliges Gesuch oder

5 │ 7

Rechtsmittel ist in der Folge mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Liegt eine res iudicata vor, ist ein neues Prozessverfahren über den nämlichen Streitgegenstand und damit eine erneute gerichtliche Beurteilung grundsätzlich nicht mehr zulässig (BGE 112 II 268 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 9C_527/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.1; 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 3.3.1).

2.3 Im Verfahren, welches zum Verwaltungsgerichtsentscheid vom 6. Mai 2024 führte, hatte die Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung der IV-Stelle vom 10. Januar 2024 angefochten, mit der diese eine interdisziplinäre medizinische Begutachtung angeordnet hatte. Die Be- schwerdeführerin hatte damals den Standpunkt vertreten, eine externe medizinische Begut- achtung sei zwar notwendig, aber aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht zumutbar und eine Begutachtung online oder an ihrem Wohnort vorgeschlagen. Das Verwaltungsgericht kam damals zum Schluss, eine polydisziplinäre Untersuchung sei notwendig und der Beschwerde- führerin objektiv und subjektiv zumutbar. Die konkrete Durchführung der Begutachtung obliege der Begutachtungsstelle und der IV-Stelle. Folglich wies es die Beschwerde ab (IV-act. 105 E. 2 f.). Dieser Entscheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Zwischenverfügung der IV-Stelle vom 23. April 2025 (IV-act. 139). In dieser hatte die IV-Stelle verfügt, an der polydisziplinären me- dizinischen Begutachtung werde festgehalten. Dies tat sie erneut, weil die Beschwerdeführerin gegen die Mitteilung vom 3. März 2025, mit der ihr die Gutachterstelle und die medizinischen Sachverständigen bekanntgegeben wurden, eine «Einsprache» erhoben und abermals die Zu- mutbarkeit der polydisziplinären Begutachtung beanstandet hatte (IV-act. 127). In ihrer Be- schwerde ans Verwaltungsgericht führt die Beschwerdeführerin abermals Gründe auf, wes- halb ihr die externe Begutachtung nicht zumutbar sei und ersucht um eine an ihre Bedürfnisse angepasste Untersuchung. Eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ergibt sich aus den seit dem ersten Verwaltungsgerichtsentscheid beigezogenen medizinischen Akten nicht (die behandelnde Psychiaterin und Psychotherapeutin konstatieren vielmehr eine leichte Verbesserung; vgl. IV-act. 131 und BF-Bel. 3). Die Beschwerdeführerin gelangt somit gestützt auf einen unveränderten Sachverhalt mit einer Rechtsfrage ans Verwaltungsgericht, die die- ses bereits rechtskräftig entschieden hat. Es liegt damit eine bereits abgeurteilte Sache (res iudicata) vor, weshalb eine erneute gerichtliche Beurteilung nicht zulässig ist. Auf die Be- schwerde ist folglich nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen und mit einer vergleichbaren Konstel- lation: Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich IV.2015.00405 vom 10. Juni 2015).

6 │ 7

Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden. Dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, bestreitet die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht. Mit der objektiven und subjektiven Zumutbarkeit einer solchen Begutachtung hat sich das Verwaltungsgericht im Entscheid vom 6. Mai 2024 (SV 24 2) ausführlich auseinanderge- setzt und diese bejaht (vgl. IV-act. 105 E. 3.2 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt keine neuen Gründe vor, welche diese Beurteilung zu ändern vermöchten. Solche ergeben sich auch nicht aus den medizinischen Akten, die seit dem ersten Verwaltungsgerichtsentscheid beigezogen wurden: Vielmehr sehen sowohl die behandelnde Psychiaterin Dr. med. C.__ (IV-act. 131) als auch die behandelnde Fachpsychologin sogar eine leichte Zustandsverbesserung (BF-Bel. 3). Die objektive und subjektive Zumutbarkeit der polydisziplinären Begutachtung ist somit nach wie vor zu bejahen und es kann vollumfänglich auf die damaligen Ausführungen des Verwal- tungsgerichts verwiesen werden, die weiterhin gelten. Ebenso hat das Verwaltungsgericht be- reits damals darauf hingewiesen, dass die konkrete Durchführung der Begutachtung der Be- gutachtungs- und der IV-Stelle und nicht dem Verwaltungsgericht obliegt (vgl. IV-act. 105 E. 3.5).

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilli- gung oder die Verweigerung von IV-Leistungen – worunter auch die vorliegende Streitigkeit fällt (vgl. IV-act. 105 E. 4.1 m.w.V.) – vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festgelegt. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 200.– festgesetzt und ausgangsgemäss der Beschwerde- führerin auferlegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG e contrario).

7 │ 7

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.‒ werden der unterliegenden Beschwerdeführerin aufer- legt. Sie wird verpflichtet, den Betrag innert 30 Tagen der Gerichtskasse Nidwalden zu bezahlen.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. [Zustellung].

Stans, 19. September 2025 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Reto Rickenbacher Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent- halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizule- gen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

11

ATSG

  • Art. 55 ATSG
  • Art. 57 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 44 BGG
  • Art. 90 BGG

GerG

  • Art. 39 GerG

i.V.m

  • Art. 82 i.V.m

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 46 VwVG

Gerichtsentscheide

7