GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
VA 25 21 (P 25 6) Entscheid vom 6. Oktober 2025 Verwaltungsabteilung
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Verwaltungsrichter Beat Schneider, Verwaltungsrichter Andreas Stump, Gerichtsschreiber Reto Rickenbacher.
Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführerin, gegen Amt für Justiz Nidwalden, Migration, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans,
Beschwerdegegner, und Regierungsrat Nidwalden, Regierungsgebäude, 6371 Stans, Vorinstanz.
Gegenstand Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung; Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Nidwalden vom 10. Juni 2025 (RRB Nr. 364).
2 │ 13
Sachverhalt: A. Die ungarische Staatsangehörige A.__ («Beschwerdeführerin») reiste am 1. April 2017 in die Schweiz ein und erhielt eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Ausweis L EU/EFTA). Diese wurde nach mehrmaliger Verlängerung per 1. Dezember 2018 in eine Aufenthaltsbewil- ligung EU/EFTA (Ausweis B EU/EFTA) mit Gültigkeit bis am 30. November 2023 umgewan- delt. Am 25. September 2023 reichte die Beschwerdeführerin ein Verlängerungsgesuch für ihre Aufenthaltsbewilligung ein. Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 wies das Amt für Justiz Nidwalden, Abteilung Migration («Beschwerdegegner»), das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kostenfällig ab und wies diese an, spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieser Verfügung die Schweiz zu verlassen (vi-VI1-A-1 ff.).
B. Die von der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Re- gierungsrat des Kantons Nidwalden («Vorinstanz») am 10. Juni 2025 (RRB Nr. 364) kosten- fällig ab (BF-Bel. 1).
C. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Beschluss der Vorinstanz am 2. Juli 2025 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde und beantragte Folgendes (amtl. Bel. 1): « 1. Der Beschluss vom 10. Juni 2025 (Nr. 364) des Regierungsrates des Kantons Nidwalden sei aufzuheben. Infolge Gutheissung der Beschwerde sei die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Der Beschwerdeführerin sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren soweit dies nicht bereits von Gesetzes wegen der Fall ist. 4. Es sei mir für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdegegner bzw. des Staates.»
D. Mit Verfügung vom 3. Juli 2025 (P 25 6) bewilligte die Prozessleitung der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege.
3 │ 13
E. In seiner Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2025 beantragte der Beschwerdegegner die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde (amtl. Bel. 3). Die Vorinstanz beantragte mit Vernehm- lassung vom 17. Juli 2025 ebenfalls die kostenfällige Beschwerdeabweisung (amtl. Bel. 4). Nachdem kein zweiter Rechtsschriftenwechsel angeordnet wurde und die Beschwerdeführerin keine freigestellte Replik einreichte, war der Rechtsschriftenwechsel damit abgeschlossen (amtl. Bel. 5).
F. Das Verwaltungsgericht Nidwalden, Verwaltungsabteilung, hat die vorliegende Beschwerde anlässlich seiner Sitzung vom 6. Oktober 2025 in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen: 1. 1.1 Letztinstanzliche Entscheide einer Nidwaldner Verwaltungsbehörde – worunter der Regie- rungsrat Nidwalden fällt (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Ziff. 2 VRG [NG 265.1]) – können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht Nidwalden angefochten werden (Art. 89 Abs. 1 VRG). Zuständig ist die Verwaltungsabteilung, die in Fünferbesetzung entschei- det (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Ziff. 3 und Art. 38 Abs. 1 GerG [NG 261.1]). Die Beschwerdeführerin hat gegen den Beschluss des Regierungsrates Nidwalden (RRB) Nr. 364 vom 10. Juni 2025 Beschwerde erhoben. Darin wurde ihre Beschwerde gegen eine Verfügung des Beschwerdegegners abgewiesen, mit welcher wiederum ihr Gesuch um Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen und sie angewiesen worden war, die Schweiz zu verlassen (BF-Bel. 1). Das Verwaltungsgericht Nidwalden ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig.
4 │ 13
1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer formell und materiell beschwert ist, d.h. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (Art. 70 Abs. 1 VRG [NG 265.1]). Im vorinstanzlichen Verfahren wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin kostenfällig ab- gewiesen. Das bedeutet, dass der Entscheid des Beschwerdegegners, wonach die Aufent- haltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht verlängert wird und sie die Schweiz verlassen muss, bestehen blieb. Die Beschwerdeführerin hat somit am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, womit sie zur vorliegenden Beschwerde berechtigt ist.
1.3 Die Beschwerde ist binnen 20 Tagen seit Eröffnung des Entscheides einzureichen (Art. 71 Abs. 1 VRG). Der angefochtene Entscheid ging am 12. Juni 2025 bei der Beschwerdeführerin ein (BF- Bel. 1 f.). Die 20-tägige Frist endete damit am 2. Juli 2025. Die an diesem Tag eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfolgte somit fristgerecht (amtl. Bel. 1).
1.4 Nachdem die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind und die übrigen verfahrensrechtli- chen Voraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Verwaltungsge- richtsbeschwerde einzutreten und in der Sache zu entscheiden (vgl. Art. 54 f. VRG).
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur Rechtsverletzungen gerügt werden, wo- bei Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens ebenfalls als Rechtsverletzung gelten (Art. 90 VRG). Da das Verwaltungsgericht als einzige richterliche Behörde im innerkantonalen Verfahren eingesetzt ist, können sich die Beschwerdeführer auch darauf berufen, die ange- fochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvoll- ständig festgestellten Sachverhalt (Art. 110 BGG). Die Parteien sind nach Massgabe des kan- tonalen Verfahrensrechts verpflichtet, Anträge zu stellen und in tatsächlicher Hinsicht
5 │ 13
ausreichend zu begründen, was folglich die Anwendung des Rügegrundsatzes nicht aus- schliesst (BERNHARD EHRENZELLER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 8 und N. 17 ff. zu Art. 110 BGG). Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwal- tungsgericht können die Parteien und die Vorinstanz neue Tatsachen geltend machen und sich auf neue Beweismittel berufen (Art. 91 Abs. 1 VRG). Das Verwaltungsgericht ist verpflich- tet, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen, die Sache zu entscheiden oder zum neuen Entscheid an die zuständige Instanz zurückzuweisen (Art. 88 Abs. 2 VRG). Die im vorinstanz- lichen Verfahren zur Sache gestellten Anträge können die Parteien hingegen nicht ausdehnen oder inhaltlich anpassen (Art. 91 Abs. 2 VRG). Das Verwaltungsgericht darf über die zur Sache gestellten Parteianträge nicht hinausgehen (Art. 94 VRG). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz müssen die Migrationsbehörden den rechtserhebli- chen Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen feststellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_362/2021 vom 20. September 2021 E. 3.1). Die Parteien unterliegen allerdings in auslän- derrechtlichen Bewilligungsverfahren bei der Sachverhaltsermittlung einer Mitwirkungs- pflicht (Art. 90 lit. a AIG [SR 142.20]) und einer eigentlichen Beweisbeschaffungspflicht (Art. 90 lit. b AIG). Diese Pflichten gelten grundsätzlich für alle Arten von Tatsachen, kommen aber vorab für jene Umstände in Frage, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGE 124 II 361 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 2C_732/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.2; 2C_626/2021 vom 2. November 2021 E. 2.3, je m.w.H.).
3.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde zusammengefasst geltend, entgegen den Feststellungen im angefochtenen Beschluss erfülle sie die Arbeitneh- mereigenschaft. Während ihr Einkommen im Privathaushalt nach wie vor dem im angefochte- nen Beschluss angeführten Durchschnitt entspreche, habe sie das Einkommen beim Hotel B.__ zwischenzeitlich massiv steigern können. Ihr diesbezügliches Durchschnittseinkommen der letzten drei Monate April bis Juni 2025 betrage netto Fr. 1'745.95. Überdies sei ihr in Aus- sicht gestellt worden, dass sie spätestens im kommenden Jahr eine Festanstellung bei einem Pensum von mindestens 60 Prozent erhalten könnte. Zusammen mit dem Einkommen aus dem Privathaushalt erziele sie derzeit ein Einkommen von weit über Fr. 2'000.– und werde bald über ein fixes Arbeitspensum von mindestens 80 Prozent verfügen. Sie erfülle somit die
6 │ 13
geforderte Arbeitnehmereigenschaft, zumal sie alles daran setzen werde, ihre Erwerbstätigkeit in nächster Zeit auszuweiten (amtl. Bel. 1 Rz. III./1 – 5). Mit der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde hat die Beschwerdeführerin ihre Lohnausweise des Hotels B.__ der Monate April, Mai und Juni 2025 eingereicht (BF-Bel. 3).
3.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Ver- tragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeits- dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (EU/EFTA-B- Bewilligung). Die Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und des damit verbundenen Status erfolgt in Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen Rechtsprechung, wie sie vor der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (21. Juni 1999) bestand (Art. 16 Abs. 2 FZA). Neuere Entscheide des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) berück- sichtigt das Bundesgericht im Interesse einer parallelen Rechtslage, soweit keine triftigen Gründe dagegensprechen (vgl. BGE 151 II 277 E. 5.2; 147 II 1 E. 2.3; BGE 141 II 1 E. 2.2.3). Der unselbständig erwerbstätige Vertragsausländer muss demgemäss (1) während einer be- stimmten Zeit (2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringen und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhalten (BGE 141 II 1 E. 2.2.3; BGE 131 II 339 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 2C_198/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.2; 2C_16/2023 vom 12. Juni 2024 E. 3.1; 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 3.1). Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewer- tung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und das fragliche Ar- beitsverhältnis betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (BGE 151 II 277 E. 5.3; BGE 141 II 1 E. 2.2.4 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des EuGH). Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich erweisen, begründen die Arbeitnehmereigenschaft nicht (vgl. BGE 131 II 339 E. 3.2 f.; Urteile des Bun- desgerichts 2C_198/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.3; 2C_16/2023 vom 12. Juni 2024 E. 3.1; 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).
7 │ 13
In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesgericht ein monatliches Einkommen von Fr. 2'532.65 (Anstellung zu 80 Prozent) als nicht rein symbolisch erachtet und die Arbeitneh- mereigenschaft bejaht (Urteil des Bundesgerichts 2C_1061/2013 vom 14. Juli 2015 E. 4.4), eine Teilzeitarbeit mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 600.– bis Fr. 800.– dagegen als untergeordnet und unwesentlich («marginal et accessoire») qualifiziert (Urteil des Bundesge- richts 2C_1137/2014 vom 6. August 2015 E. 4). In einem weiteren Urteil erachtete es eine Tätigkeit im Stundenlohn auf Abruf ohne eine Mindestanzahl garantierter Arbeitsstunden trotz eines durchschnittlichen Monatseinkommens von Fr. 1'673.25 und einer durchschnittlichen Ar- beitszeit von knapp 80 Stunden pro Monat als ungenügend, um die Arbeitnehmereigenschaft wieder zu erlangen, da angesichts der konkreten Umstände und der zeitlich limitierten, unre- gelmässigen Arbeitseinsätze nicht von einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätig- keit ausgegangen werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 2C_98/2015 vom 3. Juni 2016 E. 6.2; siehe ferner auch Urteil des Bundesgerichts 2C_114/2022 vom 2. August 2022 E. 7). Offen liess das Bundesgericht schliesslich, ob ein monatliches Einkommen von Fr. 1'000.– als untergeordnet zu qualifizieren ist, da der betreffende Beschwerdeführer danach nur noch ma- ximal Fr. 345.25 pro Monat erwirtschaftete und die Arbeitnehmereigenschaft somit verloren hatte (Urteil des Bundesgerichts 2C_289/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 4.4). Ebenso offen liess das Bundesgericht, ob eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 38 Prozent für einen monatli- chen Nettolohn von Fr. 1'643.45 hinreichend ist, wies die Vorinstanz indes an, dies näher ab- zuklären (Urteil des Bundesgerichts 2C_617/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.3). In jüngeren Urteilen hat das Bundesgericht die Arbeitnehmereigenschaft bei einem monatlichen Einkom- men in der Höhe von Fr. 900.– verneint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_815/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3), respektive andernorts ein monatliches Einkommen in der Höhe von ca. Fr. 1'000.– als äusserst gering bezeichnet («extrêmement peu», vgl. Urteil 2C_289/2017 vom 4. Dezember 2017). Schliesslich verneinte das Bundesgericht die Arbeitnehmereigen- schaft einer Arbeitnehmerin, die während 13 Monaten mit dreimonatiger Unterbrechung in un- regelmässigen Einsätzen durchschnittlich 53 Stunden pro Monat arbeitete und damit durch- schnittlich Fr. 1'110.-- verdiente (Urteil des Bundesgerichts 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 3.6.2 und 3.6.4). Auch ein Einkommen von durchschnittlich ca. Fr. 950.-- pro Monat bei durchschnittlich ca. 12 Arbeitsstunden pro Woche hat das Bundesgericht angesichts der Gesamtumstände nicht als echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit gewertet (Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2023 vom 12. Juni 2024 E. 5.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesge- richts 2C_198/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.4).
8 │ 13
3.3 Die Vorinstanz stellte gestützt auf die damalige Aktenlage fest, das monatliche Einkommen und Pensum der Beschwerdeführerin habe stark variiert. Die monatlichen Einkünfte von Mai 2024 bis Februar 2025 hätten zwischen Fr. 818.10 und Fr. 2'088.30 gelegen, während das monatliche Pensum in diesem Zeitraum zwischen 32.58 Stunden und 87.73 Stunden ge- schwankt habe. Die Beschwerdeführerin habe in den Monaten Mai 2024 bis Februar 2025 durchschnittlich 54.9 Stunden pro Monat gearbeitet und ein durchschnittliches Monatseinkom- men von Fr. 1'388.80 erzielt. Daraus ergebe sich (bei einem Vollpensum von 42 Stunden pro Woche) ein durchschnittlicher Beschäftigungsgrad von 32.7 Prozent. Keiner der beiden unbe- fristeten Arbeitsverträge auf Stundenbasis sehe ein minimales Arbeitspensum vor. Vorliegend würden der geringe Verdienst (durchschnittlich 1'388.80), das tiefe Arbeitspensum (ca. 30 Pro- zent) sowie die unsicheren Anstellungsbedingungen (unregelmässige Arbeitseinsätze, keine garantierten Mindeststunden) gegen eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit spre- chen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin bei bisherigen Arbeitsstellen oft nicht länger als drei Monate geblieben beziehungsweise das Arbeitsverhältnis oft nach kurzer Zeit aufge- löst habe. Es erscheine daher unsicher, ob die Anstellungen von Dauer seien, insbesondere jene beim Hotel B.. Insgesamt könne nicht von einer tatsächlichen und effektiven wirtschaft- lichen Tätigkeit gesprochen werden. Eine Gesamtwürdigung der Situation der Beschwerdeführerin spreche auch gegen die An- nahme einer tatsächlichen und effektiven wirtschaftlichen Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin arbeite erst seit Mai 2024, zusätzlich zur Anstellung in einem Privathaushalt, im Hotel B.. Sie habe diese Beschäftigung erst angenommen, als klar war, dass ihre Aufenthaltsbewilli- gung nicht mehr verlängert werden würde. Zuvor sei es der Beschwerdeführerin während ei- nem Zeitraum von 4 bzw. 7 Jahren nicht gelungen, eine feste und dauerhafte Anstellung zu finden und sich nachhaltig in die Berufswelt zu integrieren. Sie sei vom 1. Mai 2020 bis 31. Mai 2024 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt worden und habe diese erst beendet, als ihr die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert worden sei. Aufgrund des tiefen Pensums sowie Verdienstes sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer zusätz- lichen Anstellung im Hotel B.__ ihren Lebensunterhalt ohne fremde Hilfe finanzieren könne. In einer Gesamtbewertung aller Umstände würden die Teilzeitanstellungen der Beschwerde- führerin nicht ausreichen, um die Arbeitnehmereigenschaft gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA zu bejahen, womit ihr gestützt darauf kein Aufenthaltsrecht zukomme. Sie könne sich auch nicht auf einen anderweitigen Aufenthaltsanspruch aus FZA oder AIG stützen. Ihre Be- schwerde erweise sich deshalb als unbegründet und sei abzuweisen (BF-Bel. 1 Ziff. 2.2 f.).
9 │ 13
3.4 Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Lohnabrechnungen des Hotels B.__ der Monate April, Mai und Juni 2025 eingereicht. Diese sind im vorliegenden Verfahren schon deshalb zu berücksichtigen, weil das Verwaltungsgericht die einzige kanto- nale gerichtliche Instanz ist, und deshalb von Bundesrecht wegen den Sachverhalt frei prüfen und neue Tatsachen berücksichtigen muss (vgl. Art. 110 BGG; BGE 135 II 369 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_69/2019 vom 4. November 2019 E. 2.1; 2C_1140/2015 vom 7. Juni 2016 E. 2.2.1; 2C_461/2016 vom 6. April 2017 E. 2.1; 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4; 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1). Werden diese Lohnabrechnungen berücksichtigt, ergibt sich zur Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin folgendes Bild:
Monat Lohn PH AS PH Lohn Hotel AS Hotel Total Lohn Total AS Pensum 3)
Apr 25 Fr. 515.25 2) 18.13 h 2) Fr. 1'975.20 90.28 h Fr. 2'490.46 108.41 h 65% Mai 25 Fr. 515.25 2) 18.13 h 2) Fr. 1'424.20 55.4 h Fr. 1'939.46 73.53 h 44% Jun 25 Fr. 515.25 2) 18.13 h 2) Fr. 1'838.40 86.4 h Fr. 2'353.66 104.53 h 62%
TOTAL Fr. 6'698.35 235.64 h Fr. 13'973.20 599.91 h Fr. 20'671.55 835.55 - Ø pro Mt. Fr. 515.25 18.13 h Fr. 1'074.85 46.15 h Fr. 1'590.10 64.24 h 38% 1) Mangels Unterlagen bei der Berechnung des Totals und des Durchschnitts pro Monat nicht berücksichtigt. 2) Mangels Unterlagen zu Lohn/Arbeitsstunden im Privathaushalt von März – Juni 2025 wird zugunsten der Beschwerdeführerin gestützt auf ihre Angabe in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (amtl. Bel. 1 Rz. III./3.) vom Durchschnitt der vorhergehenden Monate (Mai 2024 – Februar 2025) ausgegangen. 3) Für die Pensenberechnung wird von einem Vollpensum von 42 Arbeitsstunden pro Woche (168 Arbeitsstunden pro Monat) ausgegangen. Vgl. zur wöchentlichen Normalarbeitszeit von Vollzeitarbeitnehmenden die diesbezüglichen Erhebungen des Bundesamtes für Statistik, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/erwerbstaetigkeit-arbeitszeit/ar- beitszeit/tatsaechliche-arbeitsstunden.html, abgerufen am 7. Oktober 2025.
3.5 Aus der vorstehenden Tabelle ergibt sich für die Monate Mai 2024 – Juni 2025 im Durchschnitt ein monatliches Einkommen von Fr. 1'590.10, monatliche Arbeitsstunden von 64.24 und ein
10 │ 13
Pensum von 38%. Der März 2025, für den auch bezüglich Arbeitstätigkeit im Hotel keine Un- terlagen vorliegen, wurde zugunsten der Beschwerdeführerin ausgeklammert. Würde der März 2025 ebenfalls berücksichtigt und betreffend Privathaushalt – gemäss den Angaben in der Beschwerde (amtl. Bel. 1 Rz. III./3.) – von Durchschnitt der vorherigen Monate (Mai 2024 – Februar 2025) und betreffend Hotel – mangels Angaben und Unterlagen – von keiner Arbeits- tätigkeit ausgegangen, resultierte ein monatliches Durchschnittseinkommen von Fr. 1'476.54, ein Durchschnitt von monatlich 59.68 Arbeitsstunden und ein Pensum von 36%.
3.6 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Lohnausweise der Monate April bis Juni 2025 vermögen an den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zur Frage der echten und tat- sächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nichts zu ändern. Auch wenn aufgrund der neu einge- reichten Lohnausweise ein leicht höherer durchschnittlicher Monatslohn und ein leicht höheres Arbeitspensum resultiert, ändert dies nichts daran, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in einem tiefen Arbeitspensum einen geringen Verdienst erwirtschaftet und dass der Umfang ih- rer Arbeitstätigkeit stark schwankt. Auch garantiert weiterhin keiner ihrer Arbeitsverträge ein minimales Arbeitspensum (vgl. vi-BF1-H-1; vi-BF1-F-3). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum über einen längeren Zeitraum stetig erhöht hätte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_198/2024 vom 25. Juni 2024 E. 4 m.w.H.). Zwar hat sie im April und Juni 2025 in einem Pensum von 65% respektive 62% gearbeitet, im Mai 2025 allerdings bloss ein Pensum von 44% erzielt. Es ist überdies davon auszugehen, dass ihr Pensum als Aushilfekraft in der Hauswirtschaft in einem Hotel saisonal mit der Hotelauslastung schwanken dürfte (vgl. vi-VI1-A-171 Vertragsziffer 9: «unregelmässige, stundenweise Ein- sätze»), was sich auch aus der vorstehenden Tabelle ergibt (höhere Beschäftigung in den Sommermonaten, tiefere Beschäftigung in den Wintermonaten). Dass ihr vom Hotel B.__ in Aussicht gestellt wurde, sie «könnte» spätestens im kommenden Jahr eine Festanstellung mit einem Mindestpensum von 60 Prozent erhalten (vgl. amtl. Bel. 1 Rz. III./3.) bleibt eine unbe- legte Behauptung. Zusammengefasst ergibt sich aus den Gesamtumständen der aktuellen konkreten Arbeitsverhältnisse keine echte und tatsächliche wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
3.7 Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, führt auch eine Berücksichtigung der übrigen Um- stände nicht dazu, dass von einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit auszu- gehen wäre. Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu dieser Thematik (BF-Bel.
11 │ 13
1 E. 2.2.4 in fine) kann verwiesen werden, nachdem sich die Beschwerdeführerin in der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde dazu nicht geäussert hat.
3.8 Eine Gesamtbewertung aller Umstände der aktuellen Arbeitsverhältnisse der Beschwerdefüh- rerin führt – auch wenn man die Lohnabrechnungen des Hotels B.__ von April bis Juni 2025 mitberücksichtigt – zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin keine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit im freizügigkeitsrechtlichen Sinne ausübt. Es fehlt damit an einer Vo- raussetzung für die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz ihr die Verlängerung dieser Bewilligung verweigert haben. Diesbezüglich (amtl. Bel. 1 Antragsziffern 1 und 2) ist die Be- schwerde somit unbegründet und abzuweisen.
3.9 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei für das vorliegende Verfahren die aufschie- bende Wirkung zu gewähren, soweit dies nicht bereits von Gesetzes wegen der Fall sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich – unter dem Vor- behalt abweichender Bestimmungen – aufschiebende Wirkung hat (Art. 72 Abs. 1 VRG). Vor- liegend ist keine abweichende Bestimmung anwendbar. Entsprechend fehlte es dem entspre- chenden Antrag (amtl. Bel. 1 Antragsziffer 3) von vornherein an einem schützenswerten Inte- resse, weshalb diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 54 Abs.2 Ziff. 4 und Abs. 3 VRG).
4.1 Die Kosten des Verwaltungsverfahrens umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Aus- lagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 115 VRG). Die Festlegung der amtlichen Kosten sowie der Parteientschädigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach dem Prozesskostengesetz (PKoG; NG 261.2; Art. 116 Abs. 3 VRG).
4.2 Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 100.‒ bis Fr. 7'000.‒ (Art. 17 PKoG). Die Gerichtsgebühr für den vorliegenden Entscheid wird angesichts des Umfangs der Prozesshandlungen sowie des Zeitaufwands für die
12 │ 13
Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 500.– (inkl. Auslagen) festgelegt und aus- gangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 122 Abs. 1 VRG). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (P 25 6) geht die Gerichtsgebühr einst- weilen zulasten des Kantons (Art. 124e Abs. 1 Ziff. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist, wobei der Anspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt (Art. 124f VRG).
4.3 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine (Umtriebs-)Entschä- digung (Art. 123 Abs. 2 VRG e contrario i.V.m. Art. 30 PKoG). Dem am Verfahren beteiligten Gemeinwesen wird keine ebenfalls Parteientschädigung zugesprochen (Art. 123 Abs. 4 VRG).
13 │ 13
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten betragen Fr. 500.– und werden ausgangsgemäss der Beschwerde- führerin auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie einst- weilen zulasten des Kantons (Art. 124e Abs. 1 Ziff. 2 VRG).
Der Beschwerdeführerin wird keine Umtriebsentschädigung und den am Verfahren betei- ligten Gemeinwesen keine Parteientschädigung zugesprochen.
[Zustellung].
Stans, 6. Oktober 2025 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber
MLaw Reto Rickenbacher Versand:_______________
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.