GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
VA 25 12 Entscheid vom 14. Juli 2025 Verwaltungsabteilung
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Verwaltungsrichter Beat Schneider, Verwaltungsrichter Christian Waser, Gerichtsschreiber Florian Marfurt.
Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss, advokatur kano- nengasse, Militärstrasse 76, Postfach, 8021 Zürich 1, Beschwerdeführerin, gegen Amt für Justiz Nidwalden, Migration, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin, und Regierungsrat des Kantons Nidwalden, vertreten durch den Rechtsdienst des Kantons Nidwalden, Dorfplatz 2, Postfach 1246, 6371 Stans, Vorinstanz.
Gegenstand Nichterteilung Kurzaufenthaltsbewilligung Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Nidwalden vom 18. März 2025 (RRB Nr. 169).
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Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 stellte das Migrationsamt des Kantons Zürich fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A.__ («Beschwerdeführerin») erloschen sei, und wies ihr Ge- such um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. die Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (zuletzt Urteil des Bun- desgerichts 2C_139/2023 vom 14. November 2023). Während des laufenden Rechtsmittelver- fahrens stellten die Beschwerdeführerin und B.__ beim Zivilstandsamt des Kantons Nidwalden am 5. Mai 2023 ein Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens. Mit Verfügung vom 28. November 2023 setzte das Migrationsamt des Kantons Zürich der Beschwerdeführe- rin eine Ausreisefrist bis zum 28. Januar 2024. Am 25. Januar 2024 stellte die Beschwerde- führerin beim Amt für Justiz Nidwalden, Migration («Beschwerdegegnerin»), Gesuche um Kan- tonswechsel, Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts und um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Mit Verfügung vom 2. April 2024 wies die Beschwerdegegnerin sämtliche Gesuche ab und forderte die Beschwer- deführerin auf, in Nachachtung der Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 28. November 2023 die Schweiz zu verlassen. Die dagegen erhobene Verwaltungsbe- schwerde wies der Regierungsrat Nidwalden («Vorinstanz») mit Regierungsratsbeschluss («RRB») Nr. 169 vom 18. März 2025 ab.
B. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 10. April 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte die nachfolgenden Anträge: «1. Es sei der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Nidwalden vom 18. März 2025 aufzuheben. 2. Es sei der Gesuchstellerin eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen. 3. EVENTUALITER sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Beschwerdegegners.» Das Verwaltungsgericht gewährte die beantragte unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Verfügung P 25 4 vom 22. April 2025 und setzte antragsgemäss Rechtsanwalt Davide Loss, Zürich, als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein.
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In prozessualer Hinsicht verlangte die Beschwerdeführerin zudem sinngemäss den Erlass vor- sorglicher Massnahmen in Gestalt eines prozeduralen Aufenthalts für die Dauer des Be- schwerdeverfahrens. Die Prozessleitung wies das Gesuch mit Verfügung P 25 3 vom 1. Mai 2025 ab.
C. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2025 die kosten- pflichtige Abweisung der Beschwerde.
D. Die Vorinstanz schloss ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Las- ten der Beschwerdeführerin.
E. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Beschwerdeführerin sowie die Beschwerdegeg- nerin an ihren jeweiligen Anträgen fest, während die Vorinstanz auf eine weitere Stellung- nahme verzichtete.
F. Das Verwaltungsgericht Nidwalden, Verwaltungsabteilung, hat die vorliegende Beschwerde anlässlich seiner Sitzung vom 14. Juli 2025 in Abwesenheit der Parteien abschliessend bera- ten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen: 1. 1.1 Letztinstanzliche Entscheide einer Nidwaldner Verwaltungsbehörde – worunter der Regie- rungsrat Nidwalden fällt (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Ziff. 2 VRG [NG 265.1]) – können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht Nidwalden angefochten werden (Art. 89 Abs. 1 VRG). Zuständig ist die Verwaltungsabteilung, die in Fünferbesetzung entschei- det (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Ziff. 3 und Art. 38 Abs. 1 GerG [NG 261.1]). Die Beschwerdeführerin hat gegen den RRB Nr. 169 vom 18. März 2025 Beschwerde erho- ben. Das Verwaltungsgericht Nidwalden ist für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich und sachlich zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer formell und materiell beschwert ist, d.h. wer vor der Vor- instanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 70 Abs. 1 Ziff. 1 VRG), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Ziff. 2) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, in welchem ihr An- trag auf Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2024 und Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung kostenpflichtig abgewiesen wurde. Sie ist durch den ange- fochtenen Entscheid damit besonders berührt und hat ebenfalls ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Die Beschwerdelegitimation ist gegeben.
1.3 Da die übrigen Prozessvoraussetzungen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
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2.1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur Rechtsverletzungen gerügt werden, wo- bei Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens ebenfalls als Rechtsverletzung gelten (Art. 90 VRG). Auch kann die offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beru- hende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 110 i.V.m. Art. 97 BGG [SR 173.110]); die kantonale richterliche Behörde hat von Bundesrechts wegen umfassend zu prüfen, ob der massgebliche Sachverhalt richtig und vollständig zusammengetragen ist und ob dessen Erhebung nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Eine Angemessenheitskontrolle ist im kantonalen Gerichtsverfahren aber weder nach kantonalem noch nach Bundesrecht vorgesehen (Art. 90 VRG und Art. 110 BGG e contrario; BGE 142 II 49 E. 4.4). Das Gericht hat den Handlungs- und damit Ermessensspielraum, welchen das Ge- setz der Verwaltung einräumt, zu respektieren (BGE 145 l 52 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 2C_228/2020 vom 21. Juli 2020 E. 3.3.1). Zu beachten ist, dass die zulässigen Rügegründe im Zusammenhang mit der Begründungs- pflicht stehen (vgl. WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N. 2577). Die Rechtsmittelschrift hat u.a. Rechtsbegehren, eine kurz gefasste Darlegung des Sachverhalts und eine Begründung zu enthalten (Art. 74 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 VRG). In der Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher darzulegen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid an einem Mangel leidet. Die Beschwerdebegründung erfordert grundsätz- lich eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids und be- schränkt die Prüfpflicht des Verwaltungsgerichts. Das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht dient mit anderen Worten in erster Li- nie der Überprüfung des von der Vorinstanz gefällten Entscheids. Zusätzliche Beweisabnah- men, Ergänzungen oder Anpassungen des massgeblichen Sachverhalts und Eingriffe in das vorinstanzliche Ermessen kommen entsprechend nur dort in Frage, wo das Zustandekommen des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht mängelbehaftet war, wobei es – offensichtliche Mängel vorbehalten – grundsätzlich dem Beschwerdeführer obliegt, diese Mängel hinreichend konkret darzulegen.
2.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht können die Parteien und die Vorinstanz neue Tatsachen geltend machen und sich auf neue Beweismittel berufen (Art. 91 Abs. 1 VRG).
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Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aber die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeit- punkt des angefochtenen Entscheides, hier somit dem 18. März 2025, massgebend (Art. 92 VRG).
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufent- haltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Eheschliessung hat.
3.1 Nach Art. 98 Abs. 4 ZGB haben Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbür- ger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachzuweisen. Nach der Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden im Hinblick auf Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB gehal- ten, eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung oder Duldung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn (1) keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.), und (2) «klar» erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, d. h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll jedoch nur erteilt werden, wenn (3) mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_37/2024 vom 26. Juli 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Grund für diese Bewilligung liegt nicht darin, die Eheschliessung als solche zu ermögli- chen, zumal diese nicht zwingend in der Schweiz erfolgen müsste, sondern darin, dass es den Betroffenen nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat zurückzukehren, um zu heiraten oder von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen, wenn nach der Ehe- schliessung die Voraussetzungen für einen Bewilligungsanspruch offensichtlich erfüllt wären. Die (vorübergehende) Legalisierung des Aufenthalts mit Blick auf den Eheschluss darf nicht dazu dienen, die Anwesenheit längerfristig zu sichern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1 mit Hinweisen).
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3.2 Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft füh- ren wollen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen. Eine (beabsichtigte) Ausländerrechtsehe ist dabei nicht leichthin anzunehmen. Die allgemein für das Vorliegen einer Umgehungsehe sprechenden Indizien sind auch beizuziehen, um fest- zustellen, ob die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen ist und ob nach der Heirat ein offensichtlicher Bewilligungsanspruch besteht oder nicht (Urteil des Bun- desgerichts 2C_37/2024 vom 26. Juli 2024 E. 4.2. mit Hinweisen). Ob im massgeblichen Zeitpunkt zumindest seitens eines Ehepartners die Absicht bestand, keine Ehe führen zu wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen. Entsprechende Indizien lassen sich u.a. darin erblicken, dass der aus- ländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Ehe keine Aufenthaltsbewilligung er- hielte, dass zwischen den Ehegatten ein grosser Altersunterschied besteht, dass die Ehegat- ten gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben oder dass einer von ihnen eine Pa- rallelbeziehung lebt (Urteil des Bundesgerichts 2C_343/2023 vom 12. Juni 2024 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, der geltend gemachte bevor- stehende Eheschluss diene nur dem Zweck der Aufenthaltssicherung. Zusammengefasst be- gründete sie dies damit, dass die Beschwerdeführerin bei Stellung ihres Gesuchs um Kurz- aufenthaltsbewilligung bereits rechtskräftig weggewiesen geworden sei und deshalb ohne Hei- rat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Person keinerlei Aussichten auf weiteren Verbleib gehabt habe. Sie und B.__ sollen bereits seit einem Jahrzehnt ein Paar sein, was anlässlich des gesamten Verfahrens betreffend Niederlassungsbewilligung jedoch nie zur Sprache ge- kommen sei. So habe das Bundesgericht festgestellt, es liege kein Konkubinatsverhältnis vor. Es sei damals denn auch keine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorgebracht worden, welche als Konkubinat zu qualifizieren wäre, das einen Anspruch nach Art. 8 EMRK begrün- den könnte. Da die Bewilligungsrelevanz selbst einem Laien habe bewusst sein müssen, sei die fehlende Geltendmachung ein starkes Indiz für einen zur Aufenthaltssicherung vorge- täuschten Eheschluss. Auch der Umstand, dass die Verlobten weiterhin getrennt voneinander
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wohnten, erschiene auffällig. Den eingereichten Fotos könne angesichts dieser Indizien keine massgebliche Bedeutung beigemessen werden. Sie vermöchten höchstens eine Beziehung zwischen den Jahren 2013 und 2018 zu beweisen. Aktuellere Unterlagen zum Nachweis einer echten gelebten Beziehung im Zeitpunkt des Ehevorbereitungsverfahrens seien nicht einge- reicht worden. Da die Beschwerdegegnerin fehlende aktuelle Unterlagen auch anlässlich ihrer Verfügung und der Vernehmlassung bemängelt habe, erscheine dies äusserst merkwürdig. Obwohl die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwarf, keine weiteren Dokumente verlangt zu haben und vorbrachte, dass sie solche auf Aufforderung hin ohne Weiteres ins Recht gelegt hätte, bringe sie auch im Verfahren vor dem Regierungsrat keine entsprechenden Unterlagen bei. Betreffend die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes hielt die Vorinstanz im Wesentlichen dafür, die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Abweisung ihrer Gesuche gewährt. Darauf habe diese verschiedene Beilagen eingereicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die tatsächlich gelebte Beziehung respektive den beabsichtigten Eheschluss zum Zweck der Aufenthaltssicherung sei hinreichend erstellt gewesen. Auf die Befragung der Beschwerdeführerin und B.__ habe die Beschwerdegegnerin daher verzichten können. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin zur Einreichung weiterer Unterlagen aufzufordern.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und bringt diesbe- züglich zusammengefasst vor, die von der Vorinstanz angeführten Indizien genügten nicht, die langjährige, stabile und gelebte Beziehung der Beschwerdeführerin mit ihrem Verlobten in Frage zu stellen. Es liege in der Natur der Sache, dass für Heiratswillige meist keine andere Möglichkeit bestehe, eine Aufenthaltsbewilligung erhältlich zu machen. Die Konkubinatsbezie- hung sei ausserdem bereits im Verfahren um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung geltend gemacht worden. Schliesslich sei auch eine Fülle an Fotos, Ticketbuchungen u.Ä. eingereicht worden, welche die Beziehung mit B.__ bestätige. Dass die Beziehung nur zwi- schen 2013 und 2018 bestanden haben könnte und danach plötzlich aufgehört hätte, scheine völlig aus der Luft gegriffen, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Die angeführten Indi- zien beschränkten sich auf immer gleiche Vorbringen, welche bereits mehrmals widerlegt wor- den seien. Durch das Einreichen verschiedenster Beweismittel und Aufzeigen der konkreten
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Erwähnung ihres Verlobten im vormaligen Verfahren sei sie ihrer Mitwirkungspflicht nachge- kommen. Ebenfalls könnten heute noch weitere Fotos eingereicht werden, welche das Fort- bestehen der Beziehung belege. Es sei an der Beschwerdegegnerin, den von ihr gehegten Verdacht zu erhärten bzw. Belege für die angeführten Indizien vorzubringen. Die Pflicht zur Sachverhaltsabklärung sei ihr überbunden worden, was eine unzulässige Beweislastumkehr darstelle; ihr sei in bundesrechtswidriger Weise der Beweis für das Vorliegen einer echten Beziehung auferlegt worden. Es sei zudem unverständlich, weshalb keine Befragung durch- geführt worden sei, was wichtige und wertvolle Erkenntnisse gebracht hätte. Es bestünden keine Indizien, welche für das Vorliegen einer Scheinehe sprächen oder die Beziehung mit ihrem Verlobten nach 2018 aufgehört habe.
5.2 Die den Indizien zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen betreffen den Sachverhalt. Dagegen handelt es sich um eine Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) da- rauf schliessen lassen, die Berufung auf die (beabsichtigte) Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 4.2 und 2C_37/2024 vom 26. Juli 2024 E. 4.4). Soweit sich die Beschwerdeführerin zur rechtlichen Würdigung der verschiedenen von der Vorinstanz an- geführten Indizien äussert, ist hierauf an anderer Stelle einzugehen (vgl. nachfolgende E. 6). Entsprechend der vorgebrachten Rüge gilt es vorweg zu klären, ob die Vorinstanz sich in tat- sächlicher Hinsicht auf einen richtig festgestellten Sachverhalt stützte.
5.3 5.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2007 aus Brasilien in die Schweiz eingereist ist und gleichentags einen Schweizer Bürger heiratete (vi-VI1-B-ZH1-10). Die daraufhin erteilte Aufenthaltsbewilligung (Kategorie B; vi-VI1-B-ZH11) wurde auf Gesuch hin mehrfach verlängert (vgl. vi-VI1-B-ZH14, 16, 25, 30 und 35). Ab dem 10. Dezember 2012 erhielt die Beschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung (Kategorie C; vi-VI1-B-ZH57). Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde per 5. Juli 2013 rechtskräftig geschieden (vi-VI1-B- ZH58). Die Niederlassungsbewilligung wurde zuletzt mit Gültigkeit bis 1. Juli 2022 verlängert (vi-VI1-B-ZH85). Nach einem Aufenthalt in Brasilien vom 17. Januar 2020 bis 15. Juni 2021 (vi-VI1-B-ZH92) ersuchte die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2021 um Wiedererteilung ihrer
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Niederlassungsbewilligung (vi-VI1-B-ZH86 f.). Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 stellte das Mi- grationsamt des Kantons Zürich das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung fest und ver- weigerte eine Neuerteilung derselben (vi-VI1-B-ZH113). Die dagegen geführten Rechtsmittel blieben vor sämtlichen Instanzen ohne Erfolg (Rekursentscheid Nr. 2022.0325 der Rekursab- teilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 15. August 2022 vi-VI1-B-ZH129; Ur- teil VB.2022.00538 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2023, vi-VI1- B-ZH137; Urteil des Bundesgerichts 2C_139/2023 vom 14. November 2023 vi-VI1-B-ZH 147). Nach wiederholter Ansetzung einer Ausreisefrist (vi-VI1-B-ZH138 und 148) wurde die Be- schwerdeführerin verpflichtet, die Schweiz bis am 28. Januar 2024 zu verlassen (vi-VI1-B- ZH149). Am 25. Januar 2024 stellte sie bei der Beschwerdegegnerin Gesuche um einen Kan- tonswechsel, eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie prozeduralen Aufenthalt (vi-VI1-A- 2).
5.3.2 Gemäss Aussage der Beschwerdeführerin habe sie mit Eingabe vom 12. Februar 2024 ein Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens der Eheschliessung an das Zivilstan- desamt Kloten gestellt (amtl. Bel. 1 Ziff. 3). Ein entsprechender Beleg findet sich nicht in den Akten. Hingegen wies das Zivilstandsamt des Kantons Nidwalden mit Schreiben vom 11. Ja- nuar 2024 darauf hin, dass für die am 5. Mai 2023 eingeleitete Durchführung des Vorberei- tungsverfahrens der Eheschliessung noch diverse Dokumente benötigt würden (vi-VI1-A-3; vgl. auch den Kommentar zur Wohnsitzbestätigung vom 23. März 2023 in vi-VI1-B-29 S. 2). Die Vorinstanz hatte so oder anders jedenfalls zutreffend festgehalten, dass die Beschwerde- führerin bei der Stellung ihres Gesuchs um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. des prozeduralen Aufenthalts bereits weggewiesen worden war und sie deshalb ohne Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Person keine Aussichten auf einen Verbleib in der Schweiz gehabt hätte (BF-Bel. 1 E. 2.2.4).
5.3.3 Unbestritten geblieben ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und B.__ nicht zusam- menleben (vgl. amtl. Bel. 1 Ziff. 64 und 69). Dass die beiden während der geltend gemachten, seit 2013 andauernden Beziehung jemals eine gemeinsame Wohnung teilten, ist sodann nicht behauptet worden und in den Unterlagen auch nicht ersichtlich.
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5.3.4 Aus den Akten ist erkennbar, dass die Beziehung zu B.__ im Verfahren um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung vorgebracht worden war. Zwar fehlte ein entsprechender Hin- weis im Verfahren vor dem Migrationsamt des Kantons Zürich (vgl. Schreiben vom 3. Dezem- ber 2021, vi-VI1-B-ZH104). Die Beschwerdeführerin erwähnte aber in ihrer Beschwerde an die Rekurskommission vom 16. Juni 2022 eine Lebenspartnerschaft mit einem italienisch-spani- schen Staatsangehörigen, dies allerdings einzig im Zusammenhang mit ihrer Verschuldung (vi-VI1-B-ZH119 Ziff. 51). In der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 16. September 2022 führte sie aus, über einen breiten Freundes- und Bekanntenkreis sowie einen schweizerischen Lebenspartner zu verfügen (vi-VI1-B-ZH131 Ziff. 51). Mit Blick auf die Tilgung ihrer Schulden verwies sie wiederum auf einen italienisch-spanischen Leben- spartner (Ziff. 73). Bei der wechselnden Nationalität dürfte es sich um ein Versehen handeln, genauso wie bei ihrem Gesundheitszustand, der einerseits «zu keinen Bemerkungen Anlass» gebe, andererseits derart prekär sei, dass er eine Reintegration unzumutbar mache und in einer wahnhaften Störung begründet liege (Ziff. 105 f. und 115), oder dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin als kinderlos bezeichnete (Ziff. 103), aber einen Sohn hat (gleich be- reits in vi-VI1-B-ZH119 Ziff. 82 f. und 92 bzw. 80). In der Beschwerde ans Bundesgericht vom 2. März 2023 wird ein Lebenspartner sodann erneut jeweils bei den persönlichen Beziehungen sowie der Schuldentilgung erwähnt (vi-VI1-B-ZH142 Ziff. 59 und 74). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ging auch die Vorinstanz ausdrücklich davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Lebenspartnerschaft im Verfahren betreffend Nieder- lassungsbewilligung anführte (BF-Bel. 1 E. 2.2.4). Die Vorinstanz hielt jedoch ebenfalls fest, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin B.__ schon vor über einem Jahrzehnt kennenge- lernt haben soll und seither mit ihm eine Partnerschaft führe, sei unerwähnt geblieben. Insbe- sondere sei jeweils nicht dargelegt worden, dass es sich dabei um eine gefestigte, eheähnliche Gemeinschaft im Sinn eines nach Art. 8 EMRK anspruchbegründenden Konkubinats gehan- delt habe. Wie aus den vorzitierten Unterlagen ersichtlich, ist diese tatsächliche Feststellung der Vorinstanz zutreffend.
5.3.5 Bezüglich die angerufene «Fülle an Fotos, Ticketbuchungen u.Ä.» ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Stellungnahme vom 11. März 2024 zur Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin (Schreiben vom 22. Februar
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2024, vi-VI1-A-5) diverse Belege eingereicht hatte (vi-VI1-A-12 S. 37 ff.). Es findet sich eine Anfrage per E-Mail betreffend die Preise für zwei Flugtickets für die Beschwerdeführerin und B.__ nach Brasilien für Februar 2016. Eine entsprechende Buchung ist nicht verzeichnet. Das einzige Flugticket in den Unterlagen lautet auf den Sohn der Beschwerdeführerin. Hinzu kom- men 16 Fotografien (wobei die Beschwerdeführerin nur 14-mal abgebildet ist), die gemäss eigenhändig angegebenen Daten bzw. abgebildeten Dateiinformationen (welche ebenfalls je- derzeit manuell geändert werden können) in den Jahren 2013 (1 Foto), 2015 (10 Fotos) und 2018 (3 Fotos) erstellt worden sind. Die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, wonach ak- tuelle Unterlagen, welche eine echte und gelebte Beziehung im Zeitpunkt des Ehevorberei- tungsverfahrens bewiesen, nicht vorhanden seien, ist daher nicht zu beanstanden. Vielmehr schien im Zeitpunkt der Stellungnahme am 11. März 2024, als die Fotos eingereicht wurden (bzw. des vorinstanzlichen Beschlusses vom 18. März 2025) seit gut sechs Jahren kein Foto der Beschwerdeführerin mit B.__ aufgenommen worden zu sein. Eine allfällige Beziehung wäre jedenfalls seit 2018 nicht länger fotografisch dokumentiert, was die Vorinstanz – aufgrund der ihr vorhandenen Belege – korrekt feststellte.
5.3.6 In diesem Zusammenhang reichte die Beschwerdeführerin anlässlich des vorliegenden Ver- fahrens 17 weitere Fotos ein (BF-Bel. 2), was grundsätzlich – auch im Lichte des unter E. 2.2 hiervor Gesagten – zulässig ist. Soweit die Aufnahmen datiert und nicht identisch mit zuvor eingereichten Fotos sind, stammen sie ebenfalls aus den Jahren 2013 (1 Foto) und 2015 (2 Fotos). Der Zeitpunkt der Aufnahme der übrigen Bilder lässt sich nicht bestimmen. Angesichts des im Vergleich zu den Voraufnahmen augenscheinlich fortgeschrittenen Alters der Be- schwerdeführerin und B.__ dürften sie später erstellt worden sein. Was sich für die (Rechts-) Frage der Scheinehe bzw. gelebten Beziehung hieraus ableiten lässt, wird noch zu prüfen sein (vgl. nachfolgende E. 6.4).
5.3.7 Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, sie sei ihrer Mitwir- kungspflicht nachgekommen und es sei an der Beschwerdegegnerin gelegen, den gehegten Verdacht einer Scheinehe zu erhärten und Belege hierfür vorzulegen, treffen ihre Ausführun- gen insofern zu, als dass der Beweis für eine rechtsmissbräuchliche Umgehungsehe der Mi- grationsbehörde obliegt. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine
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solche hin, ist es an der betroffenen Person, die entsprechende Vermutung zu entkräften. Sie muss hierfür von sich aus Umstände vorbringen und belegen, die dagegen sprechen, dass durch die betroffene Ehe ausländerrechtliche Vorschriften umgangen werden sollen (Urteil des Bundesgerichts 2C_331/2022 vom 26. Juli 2022 E. 4.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 4.3, je mit Hinweisen). Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass es sich dabei um Momente handelt, die der Verwaltung kaum je bekannt sein dürften und über welche die betroffene Person besser Bescheid weiss. Neben ihrer Mitwirkungspflicht hat sie selbst ein eminentes Interesse daran, die Vermutung zu entkräften. Entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführerin berührt die tatsächliche Vermutung jedoch weder die Beweislast noch die Untersuchungsmaxime, sondern die Beweiswürdigung (zum Ganzen BGE 130 II 482 E. 3.2). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. Februar 2024 die Abweisung der Gesuche aufgrund des Verdachts einer Scheinehe in Aussicht gestellt hatte, hatte die Be- schwerdeführerin jedenfalls hinreichend Anlass gehabt, die entsprechenden tatsächlichen Mo- mente gegen einen derartigen Schluss geltend zu machen. Der Umstand, dass die aufgeleg- ten Beweise nicht in ihrem Sinn bzw. als nicht aussagekräftig beurteilt wurden, beschlägt die Beweiswürdigung. Von einer Überbindung der Sachverhaltsabklärung oder unzulässigen Be- weislastumkehr kann aufgrund dessen jedoch keine Rede sein.
5.3.8 Sofern die Beschwerdeführerin ausserdem bemängelt, die Beschwerdegegnerin habe keine Befragung durchgeführt, ist darauf hinzuweisen, dass ihr auch keine solche beantragt worden war (vgl. Stellungnahme vom 11 März 2023, vi-VI1-A-12). Aus welchem Grund die Beschwer- degegnerin hierzu verpflichtet gewesen wäre, wird nicht erläutert und ist auch nicht ersichtlich. Vor der Vorinstanz wurde eine Befragung der Beschwerdeführerin und B.__ einzig als Beweis für den Umstand angeboten, dass die Beschwerdegegnerin keine Befragung durchgeführt habe (Beschwerde vom 23. April 2024, vi-VI1-A-17 Ziff. 41), nicht etwa um die behauptete Beziehung, die problemlose Kommunikation oder Ähnliches zu beweisen. Der Verzicht des Regierungsrates auf die angebotene Befragung wird vorliegend denn auch zu Recht nicht kri- tisiert. Die Beweismassnahme mag grundsätzlich geeignet sein, zur Klärung des tatsächlichen Ehewillens beizutragen. Welche «wichtigen und wertvollen Erkenntnisse» für den vorliegen- den Fall aus der beantragten Befragung zu gewinnen gewesen wären, vermag die Beschwer- deführerin allein mit dieser pauschalen Behauptung hingegen nicht aufzuzeigen und ist auch nicht erkennbar.
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5.3.9 Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den massgeblichen Sach- verhalt unrichtig festgestellt haben soll. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
5.4 Kein Eingang in die tatsächlichen Überlegungen des vorinstanzlichen Entscheids vom 18. März 2025 gefunden hat der Wegzug von B.__ aus der Schweiz. Nach erfolglosen Kon- taktversuchen auf dem Postweg und per E-Mail sowie Nachforschungen bei der Vermieterin wurde dieser als ab 14. Februar 2025 nach unbekannt abgemeldet registriert (vgl. BG- Bel. B1 ff.). Der Umstand ist im vorliegenden Verfahren ebenfalls zu beachten (Art. 92 VRG; vgl. hierzu nachfolgende E. 7).
Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse durch die Vorinstanz, welche gestützt auf diese sinngemäss zum Schluss kam, mit Blick auf die vor- liegenden Indizien sei erstellt, dass der beabsichtigte Eheschluss nur dem Zweck der Aufent- haltssicherung diene bzw. keine stabile, gelebte Liebesbeziehung mit B.__ vorliege.
6.1 6.1.1 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin zunächst im Wesentlichen vor, sie habe die Lebens- partnerschaft mit B.__ bereits anlässlich des Rekursverfahrens bei der Sicherheitsdirektion Zürich erwähnt. Es könne ihr sodann kein Vorwurf gemacht werden, dass sie sich im Verfahren um eine Niederlassungsbewilligung nicht auf ein qualifiziertes Konkubinat nach Art. 8 EMRK berufen habe. Hierfür sei verlangt, dass die partnerschaftliche Beziehung seit langem eheähn- lich gelebt werde und konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeu- teten. Wesentlich sei das Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt, Natur und Länge der Beziehung sowie Interessen und Bindungen, etwa durch Kinder oder anderer Umstände. Eine Berufung darauf wäre – so die Beschwerdeführerin – jedoch aussichtslos gewesen. Die
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Argumentation habe sich vielmehr auf die Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV konzentriert.
6.1.2 Die Vorinstanz wertete nicht etwa ein Verschweigen der Partnerschaft zu B.__ im Verfahren um die Niederlassungsbewilligung als Indiz für eine Scheinehe, sondern den Umstand, dass damals die heute geltend gemachte Dauer und Ernsthaftigkeit der Partnerschaft nie erwähnt worden war. Dies obwohl seit über einem Jahrzehnt eine stabile Beziehung geführt worden sei und der Entschluss zur Heirat sich offenbar gerade während des Rechtsmittelverfahrens manifestierte. Zugleich führt die Beschwerdeführerin selbst unter Aufzählung der entsprechen- den Kriterien (u.a. lange eheähnlich gelebte Beziehung, konkrete Hinweise auf unmittelbar bevorstehende Hochzeit, Natur und Länge der Beziehung) aus, dass die Geltendmachung eines qualifizierten Konkubinats kaum aussichtsreich bzw. aussichtslos gewesen wäre (amtl. Bel. 1 Ziff. 63 ff.). Unabhängig vom sog. «qualifizierten Konkubinat» hatte die Beschwerdeführerin die Partner- schaft zu B.__ anlässlich der Rechtsmittelverfahren um die Niederlassungsbewilligung zur Be- gründung eines Anspruchs auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ins Feld geführt. Für diese gemäss Beschwerdeführerin damals verfolgte Argumen- tationslinie waren gerade intensive persönliche und soziale Beziehungen entscheidend (vgl. ihre Ausführungen in vi-VI1-B-ZH142 Ziff. 12 und 70 f.). So habe das Migrationsamt Zü- rich ausser Acht gelassen, dass sie unter anderem über einen breiten Freundes- und Bekann- tenkreis sowie einen Lebenspartner verfüge (vi-VI1B-ZH131 Ziff. 50 f.). Der Lebenspartner helfe ihr bei der Schuldentilgung und die privaten Beziehungen der Beschwerdeführerin zur hier ansässigen Bevölkerung seien in persönlicher und sozialer Hinsicht vorhanden und fielen in den Konventions- und verfassungsrechtlichen Schutzbereich (Ziff. 74-76). Dass eine seit Jahrzehnten gelebte, stabile Beziehung, die sogar unmittelbar bevorstehend bzw. während des Rechtsmittelverfahrens im Eheschluss münden sollte, in diesem Zusammenhang nirgends angeführt wird, leuchtet nicht ein. Eine Partnerschaft fand bloss vereinzelt beiläufige Erwäh- nung, etwa im Rahmen der Schuldentilgung (vi-VI1-B-ZH142 Ziff. 74). Weshalb der Umstand für die aufzuzeigenden intensiven privaten Beziehungen untauglich gewesen sein sollte, ver- mag die Beschwerdeführerin nicht zu erklären. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dies als auffällig und Indiz für einen lediglich zur Aufenthaltssicherung vorgetäusch- ten Ehewillen qualifizierte.
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6.2 6.2.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, aus ihrem prekären Aufenthaltsstatus lasse sich nichts ableiten. Andernfalls könnten keine Duldungen zur Ehevorbereitung mehr ausge- sprochen werden, zumal diese so gut wie immer Personen betreffe, welche ohne eine solche zur Ausreise gezwungen wären.
6.2.2 Der Einwand ändert nichts daran, dass sich gemäss der von der Beschwerdeführerin selbst zitierten Rechtsprechung ein Indiz für eine Scheinehe unter anderem darin erblicken lässt, dass der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthalts- bewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht wer- den könnte (Urteil des Bundesgerichts 2C_482/2022 vom 29. September 2023 E. 4.2). Die konkreten Umstände des Einzelfalls sind dabei in die Beurteilung miteinzubeziehen. Vor- liegend wurde das Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens am 5. Mai 2023 gestellt (vi-VI1-A-3). Im damaligen Zeitpunkt lief das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundes- gericht (Beschwerde vom 2. März 2023, vi-VI1-B-ZH142; vgl. auch Verfügung vom 6. März 2023 zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung, vi-VI1-B-ZH140), nachdem das Verwal- tungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde zur Erteilung einer Niederlassungsbewilli- gung abgewiesen hatte (Urteil vom 12. Januar 2023, vi-VI1-B-ZH137) und der Beschwerde- führerin eine Frist zur Ausreise bis 31. März 2023 angesetzt worden war (Verfügung vom 31. Januar 2023, vi-VI1-B-ZH138). Vorbehältlich der Gutheissung der Beschwerde an das Bundesgericht, wofür die Chancen notorisch gering stehen, war die Beschwerdeführerin be- reits zur Ausreise verpflichtet, sollte sie nicht auf anderem Weg – etwa über eine Heirat – eine Aufenthaltsbewilligung erwirken können. Ein erkennbarer Heiratswille geht aus den Akten vor diesem Zeitpunkt nicht hervor. Dies obwohl – wie gezeigt – die Intensität der persönlichen Beziehungen gerade der Argumentationslinie der Beschwerdeführerin im Verfahren um eine Niederlassungsbewilligung entsprach. Auch in der Beschwerde an das Bundesgericht – auf welche letztlich nicht eingetreten wurde – knapp zwei Monate vor der Initiierung des Ehevor- bereitungsverfahrens, fand der Umstand einer geplanten, kurz bevorstehenden Vermählung keinen Eingang. Mit anderen Worten erscheint aufgrund der Akten nichts anderes als der pre- käre Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin für die Einreichung des Gesuchs zur Durch- führung des Ehevorbereitungsverfahrens ausschlaggebend. Der später angegebene,
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inhaltlich kaum fassbare Grund, «die Liebesbeziehung mittels institutioneller Heirat definitiv zu offizialisieren und sich gegenseitig beizustehen» (Beschwerde vom 23. April 2024, vi-VI1-A- 17 Ziff. 74), vermag bei dieser Ausgangslage nicht zu überzeugen und ändert auch nichts am Gesagten.
6.3 6.3.1 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, das Getrenntleben von ihr und B.__ erscheine durchwegs nachvollziehbar. So hätten sie seit vielen Jahren eine stabile und funktionierende Beziehung trotz verschiedener Haushalte führen können. Das Bild eines notwendigerweise zusammenlebenden Ehepaars erscheine mit Blick auf die heutigen gesellschaftlichen An- schauungen nicht mehr als das Einzige. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie 47 Jahre alt sei und sich damit ihr eigenes Leben in einer für sie stimmigen Form zurechtgelegt habe, erscheine es nicht auffällig, dass sie nicht mit B.__ zusammenlebe.
6.3.2 Der Umstand, dass gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen wurde, wird von der Be- schwerdeführerin nicht in Frage gestellt und ist gemäss dem Bundesgericht als Indiz für eine Scheinehe zu werten (Urteil des Bundesgerichts 2C_106/2023 vom 19. Januar 2024 E. 3.3). Vorbehältlich einiger Fotos gibt es keine Anhaltspunkte für die geltend gemachte Beziehung. Insbesondere wurden trotz der behaupteten zehnjährigen Liebesbeziehung und der wieder- holten Kritik, eine tatsächlich gelebte Beziehung sei nicht genügend erstellt, keine Chats oder E-Mails, Briefe oder sonstige gegenseitige Nachrichten vorgelegt. Bei einer derart lang andau- ernden Partnerschaft, wobei stets getrennte Haushalte – teilweise in unterschiedlichen Län- dern und Kontinenten – geführt wurden, wären zumindest beispielhafte Auszüge hiervon auf jeden Fall zu erwarten gewesen (vgl. auch nachfolgende E. 6.4.2). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin selbst ausführte, während der Zeit in Brasilien habe der regelmässige Kontakt zu den engsten Freunden, worunter der Lebenspartner gehöre, dank moderner Kom- munikationsmittel nie aufgehört (Beschwerde vom 2. März 2023, vi-VI1-B-ZH142 Ziff. 59) bzw. die Beziehung konnte während der Pandemie einzig über technische Hilfsmittel aufrechterhal- ten werden (Beschwerde vom 23. April 2024, vi-VI1-A-17 Ziff. 78). Dass die Beschwerdefüh- rerin und B.__ in der behaupteten, über ein Jahrzehnt andauernden Beziehung ausschliesslich miteinander telefoniert hätten, ohne je (nachweisbare) Nachrichten ausgetauscht zu haben,
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erschiene abwegig und ist denn auch nie vorgebracht worden. Flugtickets für persönliche ge- genseitige Besuche finden sich sodann ebenfalls nicht in den Akten. Selbst wenn es zutreffen mag, dass ein gemeinsamer Haushalt nicht die einzig vorstellbare Form der Lebensgemeinschaft eines Ehepaares bildet, ist das andauernde Getrenntleben im hier zu beurteilenden Fall als klares Indiz für einen ausländerrechtlich begründeten Eheschluss zu werten. Gemäss eigener Aussage im Zusammenhang mit dem anhaltenden Getrenntleben während der behaupteten, mehr als 10-jährigen Beziehung meinte die Beschwerdeführerin, sie habe sich ihr Leben in einer für sie stimmigen Form zurechtgelegt. Der plötzliche Wunsch des Zusammenziehens mit B.__ wurde sodann erstmals drei Tage vor Ablauf der angesetzten Ausreisefrist geäussert (vgl. Verfügung des Migrationsamts Zürich vom 28. November 2023, vi-VI1-B-ZH148; Gesuch um Kantonswechsel vom 25. Januar 2024, vi-VI1-A-2 Ziff. 7), obwohl die Verlobten bereits mit Gesuch vom 5. Mai 2023 ihren (behaupteten) Ehewillen äusserten. Bis zur Abweisung sämtlicher Rechtsmittel und unmittelbar bevorstehenden Ausreise wurden keine Bemühungen für ein Zusammenleben getroffen. Dies erscheint insofern verständlich, als dass B.__ bis zu seinem Wegzug im Februar 2025 in einer 1-Zimmer-Wohnung gelebt hatte (Mietvertrag vom 10. September 2022, vi-VI1-B-F24), in die er gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin auch zurückzukehren gedenke, gegenwärtig aber bei seiner Mutter un- tergekommen sei (Replik vom 30. April 2025 im Verfahren P 25 3 Ziff. 6 f.). Zwar ist das Vor- liegen einer bedarfsgerechten Wohnung Voraussetzung für den Nachzug von Ehegatten ge- mäss Art. 43 Abs. 1 lit. b AIG, muss bei der hier vorzunehmenden Berücksichtigung sämtlicher tatsächlicher Umstände aber ebenfalls Berücksichtigung finden. Diese Umstände und der Zeit- punkt des Sinneswandels betreffend ein künftiges Zusammenleben bekräftigen die Ansicht der Vorinstanz, das dauernde Getrenntleben spreche für eine geplante Scheinehe.
6.4 6.4.1 Sodann bemängelt die Beschwerdeführerin die Ansicht des Regierungsrates als aktenwidrig, aufgrund der eingereichten Beweismittel könne eine gelebte Beziehung höchstens zwischen den Jahre 2013 und 2018 belegt sein, die Fortführung sei jedoch fraglich. Es fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die bestehende Beziehung im Jahr 2018 ein Ende gefunden haben soll. Die eingereichten Bilder zeigten auf, dass die Beziehung bereits seit Jahren bestehe und weitergelebt werde. Zudem gehe aus den neu eingereichten Bildern hervor, dass dies noch immer der Fall sei. Es könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, der Vorinstanz keine
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zusätzlichen Beweismittel eingereicht zu haben, da sich die Beschwerdegegnerin wie auch die Vorinstanz beim Scheineheverdacht wiederholt bloss darauf berufen hätten, dass die Lebens- partnerschaft im Verfahren um die Niederlassungsbewilligung nicht geltend gemacht worden sei. Die vorgebrachten Zweifel bezögen sich denn auch nicht auf die Bilder, sondern andere Tatsachen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Bilder substantiell zu prüfen und habe sich mit der pauschalen Verneinung derer Aktualität begnügt. Schliesslich gehe aus den neu eingereichten Fotos deutlich hervor, dass sie eine enge und stabile Liebesbeziehung mit B.__ führe, welche sie in verschiedenen Lebensphasen, auf Reisen und bei gemeinsamen Essen zeigten. Replikweise ergänzt die Beschwerdeführerin, die fehlende Datierung entziehe den Bildern nicht den Beweiswert. Es sei augenfällig, dass die Bilder in verschiedenen Lebensphasen und verschiedenem Alter aufgenommen worden seien und daher klar eine aktuelle Beziehung be- wiesen. Die Fotos seien zahlreiche und gewichtige Indizien gegen das Vorliegen einer Schein- ehe. Das von der Vorinstanz vermutete Ende der Beziehung ab 2018 sei völlig aus der Luft gegriffen.
6.4.2 Wie bereits ausgeführt (E. 5.3.5 f. hiervor), lässt sich der Vorinstanz kein Vorwurf machen, wenn sie basierend auf den bei ihr eingereichten Aufnahmen eine allfällige Beziehung bis höchstens 2018 annahm, da ihr überhaupt keine später datierenden Belege vorlagen. Entge- gen der Ansicht der Beschwerdeführerin bestanden damit für den Regierungsrat auch keine Anhaltspunkte, wonach eine bis allenfalls 2018 gelebte Beziehung danach angedauert haben könnte. Es war auch nicht erklärt worden, weshalb offenbar seit über sechs Jahren keine Fotos mehr zu existieren schienen. Daneben hätte sehr wohl Anlass bestanden, bereits vor der Vor- instanz weitere Beweise für eine aktuelle Partnerschaft einzureichen: Nachdem die Beschwer- deführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 11. März 2024 diverse von 2013 bis 2018 datierende Fotos aufgelegt hatte, bemängelte bereits die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2. April 2024, die Aufnahmen belegten lediglich gemeinsame Reisen im Jahr 2015 und 2018. Weitere Beweise für eine echte, gelebte Beziehung, wie beispielsweise Fotos von aktuellen bzw. in den letzten Jahren gefeierten Geburtstagen, Weihnachten, Neu- jahren, Anlässen, in denen sie als Paar aufgetreten sowie gemeinsame Reisen oder Ausflüge seien nicht eingereicht worden. Ebenso fehlten Belege aus der Zeit in Brasilien oder über Fa- milienbesuche in Spanien (vi-VI1-A-13 S. 4). Trotz dieser beispielhaften Aufzählung möglicher Indizien für eine gelebte Beziehung durch die Beschwerdegegnerin legte die
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Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren keine weiteren Akten auf. Der Vorwurf an die Vorinstanz, diese habe die Aktualität der (bis ins Jahr 2018 datierten) Bilder verneint, ohne sie substantiell zu prüfen, ist in Anbetracht dessen nicht nachvollziehbar. Auch die neu eingereichten Aufnahmen vermögen keine aktuelle Partnerschaft zu B.__ zu beweisen. Die Fotos, sofern sie nicht aus den Jahren 2013 und 2015 stammen, sind allesamt undatiert. Wenn auch augenscheinlich nach den zuvor eingereichten Aufnahmen erstellt, um- fasst dies seit 2018 eine Zeitspanne von inzwischen gut 7 Jahren, weshalb die Aktualität wei- terhin nicht gesichert ist. Mangels Datierung ist auch nicht auszuschliessen, dass sie erst nach dem angefochtenen Entscheid und mit Blick auf das vorliegende Verfahren angefertigt worden sein könnten. Der Beweiswert ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bereits des- halb sehr begrenzt. Inhaltlich sind die Fotos sodann kaum einzuordnen und könnten neben einer Partnerschaft ebenso gut vereinzelte Treffen zweier alter Bekannter dokumentieren. Für sich allein sind sie wenig aussagekräftig und es lässt sich daraus kaum etwas für oder wider den Standpunkt der Beschwerdeführerin ableiten. Hingegen bleibt es dabei, dass weiterhin keine sonstigen, zuverlässigen Belege einer gelebten Partnerschaft aufgelegt worden sind (Nachrichten, Tickets, Buchungen etc.), obwohl sich dies spätestens seit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2024 aufgedrängt hätte.
6.5 In einer Gesamtwürdigung des vorstehend Erwogenen ergeben sich zahlreiche und hinrei- chend gewichtige Hinweise, die im Sinne einer tatsächlichen Vermutung für das Vorliegen einer geplanten Scheinehe sprechen. Angesichts dessen oblag es der Beschwerdeführerin, die begründete Vermutung einer Scheinehe zu entkräften (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_186/2019 vom 16. September 2019 E. 9.2 mit Hinweisen). Mit den aufgelegten, kaum aus- sagekräftigen Belegen und den vorgebrachten – teilweise schwer nachvollziehbaren – unter- schiedlichen Interpretationen der tatsächlichen Verhältnisse, gelingt ihr dies nicht. Aufgrund der konkreten Umstände ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich um eine rein ausländerrechtlich motivierte Eheschliessung handelt und ein eigentlicher Ehewille bei den Verlobten nicht erkennbar ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbe- willigung sind aufgrund dessen nicht gegeben und die Beschwerde abzuweisen.
7.1
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Selbst wenn keine Scheinehe vorliegen sollte, müsste die Beschwerde abgewiesen werden: Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, müssen gemäss Art. 98 Abs. 4 ZGB während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen. Die Kurzaufenthaltsbewilligung in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB kann nur erteilt werden, wenn «klar» erscheint, dass die Beschwerde- führerin nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung unter anderem dann Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit die- sen zusammenwohnen (lit. a) und eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b).
7.2 In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdegegnerin sinngemäss geltend, der Verlobte der Beschwerdeführerin verfüge infolge Abmeldung ins Ausland nicht länger über eine Nieder- lassungsbewilligung in der Schweiz (vgl. Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG). Sie wies darauf hin, dass B.__ seit dem 14. Februar 2025 keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz habe. Amtliche Korres- pondenz könne ihm von verschiedener Seite her nicht mehr zugestellt werden. Die ehemalige Vermieterin von B.__ habe telefonisch mitgeteilt, er habe seinen Wohnungsschlüssel zurück- gegeben und sei weggezogen, obwohl noch Mietschulden bestünden. Am 5. März 2025 sei er rückwirkend per 14. Februar 2025 als «abgemeldet nach unbekannt» eingestuft worden.
7.3 Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre Replik vom 30. April 2025 im Verfahren P 25 3 und bringt im Wesentlichen vor, B.__ sei nicht nach unbekannt weggezogen, sondern wegen Um- bauarbeiten kurzzeitig ausgezogen. Er hege die Absicht, nach Z.__ zurückzukehren. Er sei zu seiner Mutter gezogen, bis er in die neu umgebaute Wohnung zurückkehren könne. Er verfüge weiterhin über einen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Nidwalden. Mit der Replik vom 22. Mai 2025 ergänzte die Beschwerdeführerin, der einmal begründete Wohnsitz von B.__ bliebe bestehen, bis er einen neuen begründe. Da dieser bloss wegen der Umbausituation seine Wohnung vorübergehend verliess und weiterhin eine «gefestigte Rückkehrabsicht» hege, habe B.__ auch keinen Wohnsitz bei seiner Mutter begründen können. Dort verweile er nicht mit der Absicht des dauernden Verbleibs, weshalb er seinen Wohnsitz in Z.__ nicht ver- loren habe. Es habe keine Verschiebung des Lebensmittelpunkts stattgefunden.
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7.4 7.4.1 Bei der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten vermieterseitigen Kündigung handelt es sich um eine unbelegte Behauptung, die ohne Weiteres zu beweisen wäre. Die Nachforschun- gen der Beschwerdegegnerin bei der Vermieterin haben hingegen ergeben, dass B.__ wegen familiärer Probleme, um die er sich kümmern müsse, weggezogen sei und er weiterhin Miet- schulden habe (Aktennotiz vom 7. Februar 2025, BG-Bel. B8). Diesbezüglich äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Ohnehin wirft die Wohnsituation von B.__ in Z.__ aufgrund der Ak- ten Fragen auf: So habe er an seiner vorherigen Adresse an der X.__ überhaupt keine Woh- nung, sondern bloss einen Briefkasten gehabt (E-Mail vom 28. März 2022, vi-VI1-B-F19). Ein Baugesuch für den Umbau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Nutzungsänderung am Y.__ in Z.__ ist allerdings am 13. Mai 2025 im kantonalen Amtsblatt veröffentlich worden, wes- halb zumindest die geplanten Umbauarbeiten an der zuletzt registrierten Wohnung zutreffen dürften. Von aktuellen Umbauarbeiten und «damit verbundenen Immissionen», wie in den Repliken vom 30. April und 22. Mai 2025 erwähnt, konnte damals aber noch keine Rede und daher auch nicht für den Wegzug verantwortlich sein, wie es die Beschwerdeführerin darstellt.
7.4.2 Die behauptete Absicht des Verlobten, nach Z., vorzugsweise in die bisherige Wohnung am Y. (Replik vom 30. April im Verfahren P 25 3 Ziff. 6), zurückzukehren, schafft zudem noch keine Klarheit darüber, ob die Beschwerdeführerin nach der Heirat in der Schweiz wird ver- bleiben können. In den Fällen eines unangemeldeten Wegzugs erlischt die Niederlassungs- bewilligung sechs Monate nach dem Verlassen der Schweiz (Art. 61 Abs. 2 AIG). Die Be- schwerdegegnerin stufte B.__ basierend auf den erfolglosen Kommunikationsversuchen und eingeholten Informationen ab dem 14. Februar 2025 als nach unbekannt abgemeldet ein (BG- Bel. A14). Ein Gesuch, mit welchem die Niederlassungsbewilligung trotz Abwesenheit wäh- rend vier Jahren aufrechterhalten werden kann (Art. 61 Abs. 2 letzter Satz AIG), ist dem Ge- richt bislang nicht zur Kenntnis gebracht worden. Gegenwärtig erscheint es alles andere als gesichert, ob der Verlobte der Beschwerdeführerin künftig überhaupt noch über ein Aufent- haltsrecht in der Schweiz verfügt. Die Verlobten werden beim gegenwärtigen Erkenntnisstand nach der Heirat somit auch nicht klarerweise in der Schweiz verbleiben können. Ob es sich bei der früher gemieteten 1-Zimmer-Wohnung am Y.__ 1 in Z.__ um eine bedarfsgerechte Wohnung im Sinn von Art. 43 Abs. 1 lit. b AIG handelt, muss nicht geklärt werden, da
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diesbezüglich kein Mietverhältnis mehr besteht. Selbst wenn weiterhin ein Wohnsitz in der Schweiz bestünde bzw. von einer «gefestigten Rückkehrabsicht» auszugehen wäre, gälte das Erfordernis des Zusammenwohnens sowie einer bedarfsgerechten Wohnung weiter. Beides liegt gegenwärtig nicht vor und ist auch nicht konkret in Aussicht gestellt worden. Die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung entfällt auch aus diesen Gründen.
7.4.3 Die Eheschliessung in der Schweiz als auch ein späteres Verbleiben erscheint ausserdem bei fehlender Anwesenheit und fehlendem Wohnsitz des Verlobten in der Schweiz alles andere als klar. Die Intention, nach Abschluss des Umbaus zurück nach Z.__ zu ziehen, hindert die auswärtige Wohnsitznahme ausserdem nicht. Es trifft zwar zu, dass der einmal begründete Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen bestehen bleibt (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Aber auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird. Als Min- destdauer wird üblicherweise ein Jahr postuliert. Die Absicht, einen Ort später (aufgrund ver- änderter nicht mit Bestimmtheit vorauszusehender Umstände) wieder zu verlassen, schliesst eine Wohnsitzbegründung nicht aus (BGE 143 II 233 E. 2.5.2 mit Hinweisen). Selbst wenn es zutreffen sollte, dass B.__ nach den Umbauarbeiten an den Y.__ nach Z.__ zurückkehren möchte, steht dies einer anderweitigen Wohnsitznahme demnach nicht entge- gen. Wann allfällige Bauarbeiten beginnen können und abgeschlossen sein werden, ist nicht bekannt und auch nicht aufgezeigt worden. Der Verlobte lebt damit auf nicht bestimmbare Dauer ausserhalb von Z.. Die beiden Merkmale zur Begründung eines neuen Wohnsitzes gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB (tatsächlicher Aufenthalt und Absicht dauernden Verbleibens, wo- bei es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf ankommt, auf welche Absicht die erkenn- baren Umstände objektiv schliessen lassen; Urteil des Bundesgerichts 9C_295/2019 vom 18. Juni 2019 E. 2.2.1 mit Hinweisen, auch zum Nachfolgenden), sind damit erfüllt. Die ange- sprochene Mindestdauer von einem Jahr bezieht sich auf vorübergehende Aufenthalte be- stimmter Dauer, was hier gerade nicht der Fall ist. Einem Wohnsitzwechsel würde allenfalls entgegenstehen, wenn der Mittelpunkt der Lebens- interessen des Verlobten weiterhin in Z. wäre. Diese Darstellung vermag jedoch nicht zu überzeugen: Sollte der Lebensmittelpunkt von B.__ tatsächlich nach wie vor Z.__ sein, gibt es keinen Grund, für die Rückkehr den Umbau seiner bisherigen Wohnung abzuwarten. Selbst wenn er diese bevorzugen würde, ist aufgrund der unbestrittenen ausstehenden Mietschulden
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gerade nicht zu erwarten, dass er nach dem Umbau mit einer Wiedervermietung derselben Wohnung rechnen dürfte. Ausserdem ist weder dargetan noch erkennbar, inwiefern einzig die zuvor gemietete 1-Zimmer-Wohnung ausschlaggebendes Moment für den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sein sollte. Der Wohnsitz von B.__ befindet sich damit nicht länger in Z.__ (vgl. Art. 20 Abs. 1 IPRG). Eine Heirat und der Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz bei auswärtigem Wohnsitz des Verlobten erscheinen daher auch unter diesem Aspekt nicht klar, womit sich die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung verbietet.
7.4.4 Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die beantragte Befragung von B.__ im Zusammenhang mit seinem Wegzug und der «gefestigten Rückkehrabsicht» nach dem Umbau der früher ge- mieteten Wohnung in Z.__ (amtl. Bel. 6 Ziff. 5). Wie gezeigt, ist nicht der subjektive Wille, son- dern die aus den erkennbaren Umständen objektiv gefolgerte Absicht, entscheidend. Ebenfalls bereits ausgeführt wurde, dass selbst die belegte Absicht, den Ort des gegenwärtigen Aufent- halts später wieder zu verlassen, einer Wohnsitznahme nicht entgegensteht. Da von der be- antragten Befragung folglich keine entscheidrelevanten Erkenntnisse erhältlich zu machen sind, ist darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hin- weisen).
7.4.5 Es kann vorliegend offenbleiben, ob die unterbliebene Meldung des Wegzugs von B.__ eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin darstellt (Art. 90 lit. a AIG) oder ihr dies überhaupt nicht bekannt gewesen war. Letzteres würde die nicht widerlegte Vermutung einer geplanten Scheinehe zusätzlich bekräftigen. 8. Zusammengefasst hat die Vorinstanz den Sachverhalt für die sich hier stellenden Rechtsfra- gen hinreichend abgeklärt. Es liegen zahlreiche gewichtige Indizien vor, die für eine aus- schliesslich ausländerrechtlich motivierte Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und B.__ sprechen. Die von der Vorinstanz aufgrund dessen zu Recht angestellte natürliche Vermutung einer Scheinehe vermag die Beschwerdeführerin darüber hinaus nicht zu entkräften. Damit besteht kein Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe.
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Unabhängig davon erscheint es darüber hinaus nicht als klar, dass die Beschwerdeführerin nach der Heirat in der Schweiz verbleiben könnte, was dem geltend gemachten Anspruch ebenfalls entgegensteht. Da die Sach- und Rechtslage ausserdem hinreichend geklärt ist, be- steht kein Raum für die eventualiter beantragte Rückweisung der Angelegenheit an die Vo- rinstanz (vgl. amtl. Bel. 1 Ziff. 81 f.). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist voll- umfänglich abzuweisen.
9.1 Die Verfahrenskosten umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 115 VRG). Die Festlegung der amtlichen Kosten sowie der Partei- entschädigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach dem Prozesskos- tengesetz (PKoG [NG 261.2]; Art. 116 Abs. 3 VRG).
9.2 Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 100.‒ bis Fr. 7'000.‒ (Art. 17 PKoG). Die Gerichtsgebühr für die Verfahren VA 25 12 und P 25 3 wird angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, des Umfangs der Pro- zesshandlungen sowie des Zeitaufwands für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 3'500.– festgesetzt und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin auf- erlegt (Art. 122 Abs. 1 VRG). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (P 25 4) geht die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.– einstweilen zulasten des Kantons (Art. 124e Abs. 1 Ziff. 2 VRG). Die Beschwerde- führerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 124f Abs. 1 und 2 VRG). 9.3 9.3.1 Die Anwaltskosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Zivil- oder Verwaltungsrechtsver- fahren werden von der urteilenden Instanz festgesetzt und vorerst vom Kanton bezahlt (Art. 38 Abs. 1 PKoG). Sie umfassen das Honorar, die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Das Honorar beträgt Fr. 220.– je Stunde (Art. 38 Abs. 2 PKoG). Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Kollegialgericht beträgt das ordentliche
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Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6‘000.– (Art. 47 Abs. 2 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in diesem Gesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwie- rigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG).
9.3.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 23. Juni 2025 ein Ge- samthonorar von Fr. 4'139.70 (Honorar Fr. 3'718.– [16,9 Stunden à Fr. 220.–], Auslagen Fr. 111.54 [3 % von Fr. 3'718.–], Mehrwertsteuer Fr. 310.19 [8,1 % von Fr. 3'829.54]) geltend (amtl. Bel. 11). Der Betrag liegt zwar innerhalb des zulässigen Rahmens. Der geltend ge- machte Aufwand erweist sich für das vorliegende Verfahren jedoch als übersetzt. Die Verfah- ren VA 25 12 und P 25 3 können weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht als komplex bezeichnet werden. Schwierige abzuklärende Rechtsfragen stellten sich keine. Der aktenmäs- sige Umfang war durchschnittlich, wobei die Beschwerdeführerin bereits im vorangehenden Verfahren betreffend Niederlassungsbewilligung vom gleichen Rechtsbeistand vertreten war und umfassende Aktenkenntnis vorausgesetzt werden muss. Der Aufwand zum Studium der Unterlagen hielt sich daher in engen Grenzen. Die Eingaben der Beschwerdeführerin, insbe- sondere die Beschwerde vom 10. April 2025, waren seitenmässig eher umfangreich. Dies war aber einerseits der Darstellung geschuldet (Rechtsbegehren, prozessuale Anträge, Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege je auf einer eigenen Seite; Sprung auf neue Seite bei Abschnitts- wechsel). Andererseits entspricht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. April 2025 in gut der Hälfte ihres Umfangs der Beschwerde an den Regierungsrat vom 23. April 2024 (vgl. vi-VI1-A17): Bis zum verfahrensleitenden Antrag auf S. 8 und erneut ab den Seiten 10 bis 15 sind die beiden Rechtsschriften (abgesehen von vereinzelten punktuellen Änderungen) wortwörtlich identisch. Dasselbe gilt für die Ausführungen auf den Seiten 17 bis 20 der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde bzw. S. 19 bis 21 der Beschwerde an die Vorinstanz. Inhaltlich umfasst die Rechtsschrift sodann ausschweifende juristische Grundlagen und Hinweise zur Rechtsprechung, wobei auch inhaltlich praktisch gleichlautende Textbausteine aneinander ge- reiht wurden (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 18 oben). Seitenweise Ausführungen zu den von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzungen (und Erläuterungen über die Anfechtung eines – nicht vorliegenden – selbständig eröffneten Zwischenentscheids) erschei- nen den vertretenen Standpunkten sodann nicht zuträglich. Die Ausführungen zum konkreten Fall beschränkten sich auf wenige Seiten, wobei zumindest sinngemässe Wiederholungen häufig waren.
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Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt beinahe 17 Stunden ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, in Teilen unnötig und auf jeden Fall als zu hoch einzustufen. Die in der Eingabe vom 23. Juni 2025 angeführten Punkte, wonach aufgrund des von der Beschwerde- gegnerin angeführten fehlenden Wohnsitzes von B.__ zahlreiche Eingaben und Instruktionen der Beschwerdeführerin notwendig gewesen seien, haben keinen Einfluss auf die vorgenann- ten Gründe für eine Herabsetzung. Ausserdem kann es nicht als aussergewöhnlich gewertet werden, wenn nach den Vernehmlassungen Instruktionen der Mandantschaft eingeholt wer- den. Immerhin ist jedoch in beiden Verfahren VA 25 12 und P 25 3 eine Replik eingereicht worden. Eine gewisse persönliche Bedeutung der Sache für die Beschwerdeführerin ist so- dann nicht in Abrede zu stellen, selbst wenn es nicht etwa um eine Niederlassungsbewilligung ging. In Nachachtung dieser Umstände und der für die Bemessung massgeblichen Grundsätze (vgl. Art. 33 PKoG) wird das ordentliche Honorar ermessenweise im mittleren Bereich des an- wendbaren Honorarrahmens auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Zuzüglich Auslagen von Fr. 90.– (3 % von Fr. 3'000.–) und Mehrwertsteuer von Fr. 250.29 (8,1 % von Fr. 3'090.–) hat der unentgelt- liche Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Davide Loss, Zürich, Anspruch auf ein Honorar von total Fr. 3'340.29. Die Gerichtskasse wird angewiesen, ihn mit diesem Betrag zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 124f Abs. 1 und 2 VRG).
9.4 Den am Verfahren beteiligten Gemeinwesen wird in der Regel keine Parteientschädigung zu- gesprochen (Art. 123 Abs. 4 VRG). Es besteht vorliegend kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.
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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten für die Verfahren VA 25 12 und P 25 3 werden auf Fr. 3'500.– festge- setzt und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Gerichtskosten zulasten des Kantons. Die Be- schwerdeführerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Davide Loss, Zürich, wird auf Fr. 3'340.29 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Die Gerichtskasse wird angewiesen, ihn mit diesem Betrag zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
Den am Verfahren beteiligten Gemeinwesen wird keine Parteientschädigung zugespro- chen.
[Zustellung].
Stans, 14. Juli 2025 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber
MLaw Florian Marfurt Versand:
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Bei Vor- und Zwischenentscheiden ist die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG zulässig. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.