Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 40415
Entscheidungsdatum
22.12.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

BAS 25 15 P 25 9

Beschluss vom 22. September 2025 Beschwerdeabteilung in Strafsachen

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiberin Sarah Huber.

Verfahrensbeteiligte A.__

vertreten durch MLaw Carmela Degen, Rechtsanwältin, c/o Wild Dubach AG, Seestrasse 93, 6052 Hergiswil NW, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Editionsverfügung KESB (Art. 194 StPO) Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 13. Juni 2025 (STA-Nr. A1 25 767).

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Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 eröffnete die Staatsanwaltschaft Nidwalden gegen die Gesuchstellerin eine Strafuntersuchung wegen Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) sowie Rassendiskriminierung (Art. 261 bis StGB). In der Folge verfügte die Staatsanwaltschaft am 13. Juni 2025 die Edition der bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ergangenen Akten mit der Begründung, diese seien zur Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich.

B. Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Juni 2025 Beschwerde erheben mit den Anträgen: «1. Die Editionsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2025 an die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde bezüglich die Herausgabe der Kopie der Akten betreffend die Person der Beschwerde- führerin sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. 3. Die vorliegende Verfügung sei mit dem Verfahren betreffend Beschwerde gegen die Editionsverfügung an die [...] Psychiatrie vom 13. Juni 2025 zu vereinigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MWSt zu Lasten der Beschwerdegegne- rin.»

C. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge. Aufforderungsgemäss übermittelte sie die Verfahrensak- ten.

D. Die Schweizerische Strafprozessordnung sieht die unentgeltliche Rechtspflege nur zugunsten der Privatklägerschaft zur Durchsetzung von konnexen Zivilansprüchen, sowie dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage vor (Art. 136 StPO). Angesichts dessen und der Tatsache, dass die Rechtsvertreterin im Strafuntersuchungsverfahren als amtliche Verteidigerin einge- setzt ist, wurde der Antrag als Antrag um amtliche Verteidigung entgegengenommen und mit Verfügung P 25 9 vom 18. Juli 2025 abgewiesen.

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E. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Replik vom 4. August 2025 erneut vernehmen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 11. August 2025 auf weitere Ausführungen.

F. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg abschliessend beurteilt (Art. 390 Abs. 4 StPO). Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Belang sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen: 1. 1.1 Die gestützt auf Art. 194 StPO ergangene Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2025 ist mit Beschwerde anfechtbar (ANDREAS KELLER, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [ZK- StPO], 3. Auflage, Zürich 2020, N 16 zu Art. 393 StPO). Das Strafverfahren wird gegen die Beschwerdeführerin geführt, weshalb sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat und das Rechtsmittel ergreifen kann (Art. 382 Abs. 1 StPO). Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen Eintretensvoraussetzun- gen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

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1.2 Die Staatsanwaltschaft hat zeitgleich gestützt auf Art. 265 StPO die Edition der bei der [...] Psychiatrie ergangenen Akten verfügt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde unter der Verfahrensnummer BAS 25 16 ans Protokoll genommen. Die Beschwerdeführerin verlangt eine Vereinigung der Verfahren. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren tren- nen oder vereinen (Art. 30 StPO). Beschwerdeweise werden zwar analoge Rügen vorge- bracht, jedoch stützen sich die Verfügungen auf unterschiedliche Normen mit unterschiedli- chen Begründungen. Sachliche Gründe, die eine Vereinigung der Verfahren nahelegen, sind nicht ersichtlich. Der prozessuale Antrag auf Verfahrensvereinigung ist deshalb abzuweisen.

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Be- schwerdeinstanz ist nicht an die Begründung und die Anträge – ausser bei der Beurteilung einer Zivilklage – gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie verfügt mithin über volle Kognition und kann folglich ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der vorinstanz- lichen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge be- gründet erscheint (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar Strafprozessordnung [BSK-StPO], 3. Aufl. 2023, N 5 zu Art. 322 StPO; PATRICK GUIDON, in: BSK-StPO, a.a.O., N 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (dortige lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (dortige lit. c).

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Editionsverfügung sei unzureichend begründet. Es bleibe unklar, welchen Beweiswert den (edierten) Akten im Verfahren zukommen könnte und es we- der ihre Aufgabe noch jene der Verteidigung sei, diesbezüglich Spekulationen anzustellen. Sinngemäss rügt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV). Replicando hält sie den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zusammengefasst entgegen, das Lernprogramm RAPID sei im Rahmen der Einvernahme nicht thematisiert worden. Sie sei lediglich gefragt

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worden, ob sie gewillt sei, mit der Bewährungshilfe zusammenzuarbeiten. Die erwähnte Ak- tennotiz vom 12. Juni 2025 sei bei der Akteneinsicht vom 19. Mai 2025 noch nicht erstellt gewesen. Der Hinweis, die Akten der KESB würden für die Beurteilung der beschuldigten Per- son beigezogen, sei für eine Verfügung zu unkonkret. Eine Nachfrage beim zuständigen Staatsanwalt sei zufolge seiner Ferienabwesenheit unbeantwortet geblieben. In einem laufen- den Strafuntersuchungsverfahren habe die beschuldigte Person gewisse Eingriffe in die Pri- vatsphäre hinzunehmen. Allerdings müsse deren Zweck für die Beurteilung der Rechtmässig- keit klar sein. Das Beschwerdeverfahren sei lediglich durch die unzureichend ausgestaltete Editionsverfügung ausgelöst worden und hätte mit dem Verweis auf das Lernprogramm oder der Übermittlung der Aktennotiz verhindert werden können. Diesem Umstand sei Rechnung zu tragen.

3.2 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme auf den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung. Sie hält zusammengefasst fest, dass bei der Festlegung der Strafe auch spezialpräventive Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien. Aufgrund der Feststellungen während der Strafuntersuchung (insbesondere der fehlenden Einsicht und Reue sowie dem Bekenntnis, sich zu ändern), sei sie zur Überzeugung gelangt, dass eine Geld- oder Freiheits- strafe die Beschwerdeführerin nicht davon abhalten werde, sich inskünftig erneut einschlägig strafbar zu verhalten. Deshalb werde eine bedingte Geldstrafe mit gleichzeitiger Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen in Erwägung gezogen. Konkret stehe eine Teilnahme am RAPID (Radikalisierung Interventionsprogramm) der Psychiatrischen Universitätsklinik Zü- rich (PUK) im Raum. Anlässlich der Einvernahme vom 8. Mai 2025 sei die entsprechende Bereitschaft der Beschwerdeführerin abgeklärt worden. Für eine erfolgreiche Durchführung verlange die PUK Einsicht in allfällige psychiatrische Vorakten sowie solche der KESB. Vor diesem Hintergrund habe die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 194 StPO die entsprechende Verfügung erlassen.

4.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 StPO). Das Recht auf eine Begründung ist Ausfluss davon (HANS WEST, in: BSK-StPO, a.a.O., N 8 zu Art. 107 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit eines Rechtsmittels zu dessen Gutheissung und zur Aufhebung des

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angefochtenen Entscheids (BGE 144 IV 302 E. 3.1). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die so- wohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Vorausset- zung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwie- genden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sa- che nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 232).

4.2 Die angefochtene Editionsverfügung wurde basierend auf Art. 194 StPO erlassen. Der Beizug von Akten stellt grundsätzlich eine Untersuchungshandlung dar (u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2019 vom 15. Mai 2019, E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Der Inhalt der beizuziehen- den Akten ist den Strafbehörden im Zeitpunkt des Beizugsgesuchs nicht (detailliert) bekannt. Entsprechend steht ‒ ausser in hier nicht interessierenden Ausnahmen ‒ nicht der Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO im Vorder- grund. Entsprechend sind Staatsanwaltschaft und Gericht zum Beizug von Akten verpflichtet, sofern diese zur Abklärung des Sachverhalts oder zur Beurteilung des Beschuldigten notwen- dig sind. Im Begehren um Aktenherausgabe ist kurz anzugeben, inwiefern die betreffenden Akten für die Zwecke des Strafverfahrens notwendig sind, damit die ersuchte Behörde und die Beschwerdekammer dies gegebenenfalls überprüfen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019, E. 4.2; ANDREAS DONATSCH, in: [ZK-StPO], a.a.O., N 5 ff. zu Art. 194 StPO).

4.3 Dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung ist klar zu entnehmen, dass die Akten der KESB «zur Beurteilung der beschuldigten Person» beigezogen wurden. Nachdem die amtliche Ver- teidigung bestellt wurde, weil die Beschwerdeführerin sich aufgrund ihrer psychischen Konsti- tution sowie einer Suchtproblematik mehrmals in stationäre Behandlung begeben musste und überdies bis Mai 2024 verbeiständet war, erweist sich die Begründung für die Edition der KESB-Akten als genügend. Daran vermag die Tatsache, dass die Akten letztlich im Hinblick auf die Sanktionierung beigezogen wurden, nichts zu ändern.

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5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Gebührenrahmen für Verfahren vor dem Obergericht als Be- schwerdeinstanz beträgt Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Handelt es sich um einen besonders einfachen Fall oder lassen es die Umstände sonst als angezeigt erscheinen, kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen angemessen her- abgesetzt oder ausnahmsweise auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden (Art. 4 Abs. 1 PKoG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 150.– angesetzt und ausgangsgemäss der Beschwerdeführe- rin auferlegt.

5.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

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Demgemäss erkennt das Obergericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 150.‒ festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. [Zustellung].

Stans, 22. September 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sarah Huber Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Bei Vor- und Zwischenentscheiden ist die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG zulässig. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der ange- fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

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