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ZA 25 4
Urteil vom 11. August 2025 Zivilabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichterin Fabienne Weger, Gerichtsschreiber Florian Marfurt.
Verfahrensbeteiligte A.__ GmbH,
vertreten durch lic. iur. Daniel Engel, Rechtsanwalt und/oder M.A. HSG in Law Simona Minnig, Rechtsanwältin, BEELEGAL Bösiger.Engel.Egloff, Badenerstrasse 13, 5200 Brugg AG, Berufungsklägerin.
Gegenstand Organisationsmangel Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Nidwal- den, Zivilabteilung/Einzelgericht, vom 2. Juni 2025, ZE 25 62.
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Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 10. Februar 2025 wies das Handelsregisteramt des Kantons Nidwalden die A.__ GmbH («Berufungsklägerin») darauf hin, dass die Gesellschaft gemäss Mitteilung Dritter das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil eingebüsst habe, was einen Organisati- onsmangel darstelle. Das Handelsregisteramt forderte die Berufungsklägerin auf, den recht- mässigen Zustand innert einer Frist von 30 Tagen wiederherzustellen und drohte für den Un- terlassungsfall die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen an. Das Schreiben wurde mit dem Vermerk «Weggezogen, Nachsendeauftrag abgelaufen» an das Handelsregisteramt retour- niert (vi-act. 2.2). Dieses versuchte daraufhin, die Mitteilung dem im Handelsregister eingetra- genen Gesellschafter und Geschäftsführer B.__ persönlich zur Kenntnis zu bringen. Das ent- sprechende Schreiben wurde ebenfalls mit dem Vermerk «Weggezogen» retourniert (vi- act. 2.3). Auf eine Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt («SHAB») erfolgte keine Reaktion (vi-act. 2.4). Eine weitere Zustellung an die korrekte Privatadresse des Geschäfts- führers ist unter den Parteien umstritten (vi-act. 2.5). Eine Reaktion der Berufungsklägerin blieb jedenfalls aus. In der Folge überwies das Handelsregisteramt die Sache in Anwendung von Art. 939 Abs. 2 OR und Art. 153 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) zur Vor- nahme der erforderlichen Massnahmen an das Kantonsgericht Nidwalden (vi-act. 3). Nach ei- nem weiteren erfolglosen Zustellungsversuch an die Berufungsklägerin forderte das Kantons- gericht diese per Publikation im kantonalen Amtsblatt auf, die Mitteilung des Handelsregister- amtes entgegenzunehmen, darauf innert zehn Tagen zu antworten sowie den rechtmässigen Zustand innert 40 Tagen wiederherzustellen, andernfalls die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft in Aussicht gestellt wurde. Mit Entscheid ZE 25 62 vom 2. Juni 2025 löste das Kantonsgericht die Berufungsklägerin auf und ordnete die konkursamtliche Liquidation im summarischen Verfahren an (vi-act. 1).
B. Dagegen führt die A.__ GmbH mit Eingabe vom 12. Juni 2025 Berufung und beantragt, das Urteil ZE 25 62 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 2. Juni 2025 sei aufzuheben, eventualiter aufzuheben und zur Wiederholung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (amtl. Bel. 1). Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (amtl. Bel. 2 und 4).
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C. Am 24. Juni 2025 übermittelte das Kantonsgericht dem Obergericht zuständigkeitshalber ein Schreiben des Handelsregisteramts Nidwalden vom 17. Juni 2025, wonach dem vorerwähnten Amt vom Handelsregisteramt Luzern mitgeteilt worden sei, die Berufungsklägerin habe dort eine Sitzverlegung nach XY__ angemeldet, welche die Behebung des Organisationsmangels ermögliche. Im Schreiben ersuchte das Handelsregisteramt Nidwalden um Erhebung der Han- delsregistergebühren und Zustellung des anschliessenden Gerichtsentscheids, um die Muta- tion im Handelsregister vorzunehmen und im SHAB publizieren lassen zu können (amtl. Bel. 5).
D. Auf entsprechende Aufforderung durch das Obergericht (amtl. Bel. 6) erbrachte die Berufungs- klägerin innert der angesetzten Frist den Zahlungsnachweis für die vom Handelsregisteramt Nidwalden veranschlagten Gebühren (amtl. Bel. 7 und 7A).
E. Die vorinstanzlichen Akten wurden praxisgemäss beigezogen. Die Zivilabteilung des Oberge- richts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Berufungsklägerin und der Vorinstanz wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist der Entscheid ZE 25 62 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 2. Juni 2025 betreffend Mängel in der Organisation der Gesellschaft (Art. 819 i.V.m. Art. 731b OR). Gegen erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zu- lässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelbegehren be- laufen sich auf Fr. 20'000.– (nachstehende E. 1.2), womit die Streitwertgrenze erreicht wird. Berufungsinstanz gegen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, ist das Obergericht Nidwalden, Zivilabteilung (Art. 27 GerG [NG 261.1]), das in Dreierbeset- zung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Zur Berufung ist berechtigt, wer als Haupt- oder Ne- benpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Beschwer), und überdies durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer, vgl. PETER REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Kommentar ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 29 ff. zu Vor Art. 308-318 ZPO). Die Berufungsklägerin war Teil des vorinstanzlichen Verfahrens – selbst, wenn sie sich dabei nicht vernehmen liess – und ist durch das angefochtene Urteil unmittelbar betroffen, womit sie zur Berufung berechtigt ist. Die Beru- fung ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung wurde – angenommen, die Zustel- lung des angefochtenen Urteils erfolgte durch Publikation am 2. Juni 2025 – fristgerecht ein- gereicht. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Berufung einzutreten.
1.2 Nach Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Hat das Gericht den Streitwert festzusetzen, ist es zulässig, den Streitwert in gesellschaftsrechtlichen Organisationsmängelverfahren nach dem
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nominellen Gesellschaftskapital zu bemessen (Urteil des Bundesgerichts 4A_222/2022 vom 19. August 2022 E. 6.2.5). Die Rechtsbegehren lauten nicht auf eine bestimmte Summe. Weder liegen Parteiangaben zum Streitwert vor noch hat die Vorinstanz diesen beziffert. Dementsprechend wird der Streit- wert in der Höhe des nominellen Gesellschaftskapitals gerichtlich auf Fr. 20'000.– festgesetzt.
2.1 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition be- züglich Tat- und Rechtsfragen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
2.2 Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht wurden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Ist eine der beiden Voraussetzun- gen nicht erfüllt, verwirkt das Novenrecht (HILBER/REETZ, Kommentar ZPO, N. 44 ff. zu Art. 317 ZPO). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. No- ven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entde- ckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Be- rufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (BGE 143 III 42 E. 4.1). Bei der nachträglichen Behebung des Organisationsmangels handelt es sich um ein echtes Novum, welches rein prozessrechtlich zu beurteilen und nach Art. 317 Abs. 1 ZPO im Beru- fungsverfahren zulässig ist (WATTER/DUSS, Basler Kommentar Obligationenrecht II [BSK-OR], 6. Aufl. 2024, N. 26 zu Art. 731b OR; MÜLLER/MÜLLER, Organisationsmängel in der Praxis, AJP 1/2016, S. 57).
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3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Berufungsklägerin eine statuarische Sitzverlegung durch- geführt und eine entsprechende Anmeldung beim Handelsregisteramt Luzern in die Wege ge- leitet hat, welche die Behebung des bisherigen Organisationsmangels ermöglicht (BK-Bel. 8 f.; amtl. Bel. 5). Die für die Eintragung notwendigen Handelsregistergebühren beim Handelsre- gisteramt Nidwalden sind per 13. Juli 2025 bezahlt worden (amtl. Bel. 7A).
3.2 Im Zeitpunkt der Sitzverlegung und der Zahlung der geschuldeten Gebühren war das ange- fochtene Urteil vom 2. Juni 2025 bereits ergangen. Die Behebung des Mangels erfolgte somit erst nach Ende des erstinstanzlichen Verfahrens, jedoch wurde das Novum berufungsweise ohne Verzug vorgebracht. Die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO sind somit erfüllt und die neue Tatsache im Berufungsverfahren beachtlich. Folglich ist festzustellen, dass die Beru- fungsklägerin den Organisationsmangel behoben hat und nicht zu liquidieren ist. Die Berufung ist daher gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben.
4.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschä- digung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (vgl. Art. 106 ZPO). Unnö- tige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). Die Gesellschaft, welche den Organisationsmangel verantwortet hat, muss bei nachträglicher Behebung des Organisationsmangels als Verursacherin grundsätzlich die Gerichtskosten tragen (vgl. MÜL- LER/MÜLLER, a.a.O., S. 57). Das Gericht kann Gerichtkosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
4.2 Die Berufungsklägerin beantragt, die Prozesskosten infolge schwerer Verfahrensmängel im vorinstanzlichen Verfahren zu Lasten des Staates zu verlegen. Sie bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe für die Mitteilung der Eröffnung eines Verfahrens be- treffend Mängel in der Organisation einer Gesellschaft nach Art. 731b OR eine öffentliche Be- kanntmachung im Sinn von Art. 141 ZPO durchgeführt, obwohl die Voraussetzungen hierfür
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nicht vorhanden gewesen seien. Insbesondere seien keine zumutbaren Nachforschungen er- folgt, womit jedoch die aktuelle Wohnadresse ihres Geschäftsführers hätte eruiert werden kön- nen. Damit sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden und der vorinstanzliche Entscheid leide an einem schweren formellen Mangel, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. zu dessen Nichtigkeit führen müsse (amtl. Bel. 1 Ziff. 22 ff.).
4.3 4.3.1 Im Zivilprozess bestimmt Art. 141 ZPO, unter welchen Voraussetzungen die förmliche Zustel- lung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann (sog. Ediktalzustellung). Die Zustellung auf dem Ediktalweg erfolgt nur dann, wenn die anderen Zustellungsformen nicht möglich sind. Die öffentliche Bekanntmachung ist mithin das letzte Mittel, zu dem das Gericht einzig dann Zuflucht nehmen darf, wenn einer der drei in Art. 141 Abs. 1 ZPO abschliessend aufgezählten Tatbestände erfüllt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1 ff. mit Hinweisen, auch zum Nachfolgenden). Die öffentliche Bekanntmachung ist demnach zulässig, wenn der Aufenthaltsort des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutba- rer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (lit. a), wenn eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit. b) oder wenn eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (lit. c). Da die Ediktalzustellung das letzte Mittel für die Zustel- lung bleiben muss, kann ein unbekannter Aufenthaltsort oder die Unmöglichkeit der Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO erst dann angenommen werden, wenn sämt- liche zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen vorgenommen wurden, jedoch erfolg- los geblieben sind. Wann diesem Rechercheauftrag rechtsgenüglich nachgekommen wurde, bestimmt sich nach der jeweiligen Sachlage.
4.3.2 Für das Handelsregisteramt erfolgt die Zustellung nach Art. 152a HRegV durch Publikation im SHAB, wenn das eingetragene Rechtsdomizil der Rechtseinheit nicht mehr den Tatsachen entspricht und ein neues Rechtsdomizil trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt wer- den kann (lit. a), oder eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichem Aufwand ver- bunden wäre (lit. b). Analog der Regelung im Zivilprozess werden hier sachdienliche und nach- weisliche, aber erfolglose gebliebene Bemühungen zur Ermittlung einer tauglichen Zustella- dresse verlangt (vgl. Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die
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Gebühren, Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens vom 20. Feb- ruar 2019 S. 12; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen BS.2021.6 vom 10. August 2021 E. 5a mit weiteren Hinweisen).
4.4 Im vorliegenden Fall forderte das Handelsregisteramt Nidwalden die Berufungsklägerin erst- mals mit Schreiben vom 10. Februar 2025 an die im Handelsregister eingetragene Domi- ziladresse auf, zufolge Einbusse des eingetragenen Rechtsdomizils den Mangel in der Orga- nisation zu beseitigen (vi-act. 2.2). Die Sendung wurde mit dem Vermerk «Weggezogen. Nachsendefrist abgelaufen» retourniert. In der Folge versuchte das Handelsregisteramt am 12. Februar 2025, die Mitteilung dem eingetragenen Geschäftsführer an dessen Privatadresse zuzustellen (vi-act. 2.3), wobei das Schreiben ebenfalls mit dem Hinweis «Weggezogen» zu- rückgesandt wurde. Daraufhin publizierte das Amt die Aufforderung im SHAB (vi-act. 2.4). In den Akten findet sich sodann ein weiteres Schreiben an die korrekte Privatadresse des Ge- schäftsführers der Berufungsklägerin vom 17. Februar 2025 (vi-act. 2.5; vgl. amtl. Bel. 1 Ziff. 14). Versand und Zustellung der Aufforderung sind aus den Akten nicht ersichtlich, da das Schreiben offenbar per A-Post versandt wurde (oder versandt werden sollte). Nach Überweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz sandte diese am 31. März 2025 die Mitteilung betreffend Mängel in der Organisation mit der Möglichkeit zur Stellungnahme erneut an das eingetragene Domizil der Berufungsbeklagten, was wiederum mit dem Vermerk «Weg- gezogen, Nachsendefrist abgelaufen» retourniert wurde (vi-act. 3). In der Folge publizierte die Vorinstanz die Mitteilung im kantonalen Amtsblatt, wobei sie bei Ausbleiben einer fristgerech- ten Stellungnahme in Aussicht stellte, einen Entscheid gestützt auf die Akten zu erlassen, wel- cher ab 2. Juni 2025 bei der Kanzlei des Kantonsgerichts Nidwalden aufliege und damit als zugestellt gelte.
4.5 Während das Handelsregisteramt offenbar noch Abklärungen betreffend die Privatadresse des Geschäftsführers der Berufungsklägerin getätigt hat, sind keine Nachforschungen oder Versuche dokumentiert, die Mitteilung der anderen eingetragenen Gesellschafterin zuzustel- len, was in diesen Fällen ebenfalls in Betracht zu ziehen wäre (MÜLLER/MÜLLER, a.a.O., S. 55 f.). Die Vorinstanz hat dagegen soweit ersichtlich keine sachdienlichen Massnahmen zur Ermittlung einer Zustelladresse, weder der Gesellschaft noch einer der beiden Gesellschafter getätigt. Davon ist sie auch bei Unzustellbarkeit in einem vorangehenden Verfahren (hier vor
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dem Handelsregisteramt) nicht entbunden (vgl. zum Ganzen, SEILER/AMMANN, Kommentar ZPO, N. 2a zu Art. 141 ZPO mit Hinweisen). Aus diesem Grund kann vorliegend auch offen- bleiben, ob die Mitteilung des Handelsregisteramts vom 17. Februar 2025 an die korrekte Pri- vatadresse des Geschäftsführers tatsächlich versandt wurde oder nicht, wobei die Berufungs- klägerin dies zwar bestreitet, zugleich aber aus dem fehlenden Retournierungscouvert darauf zu schliessen scheint, der Vorinstanz hätte die korrekte Adresse bekannt gewesen sein müs- sen (vgl. amtl. Bel. 1 Ziff. 15). Entscheidend ist vielmehr, dass sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Anwen- dung von Art. 141 Abs. 1 ZPO weitere Abklärungsmassnahmen seitens des Gerichts (oder in Analogie des Handelsregisteramts) aufdrängen, wenn die Post darüber informiert, dass die Adressatin weggezogen und der Nachsendeauftrag abgelaufen sei, weil in diesem eine neue Zustelladresse eruierbar gewesen sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 4). Die Vorinstanz beschränkte sich darauf, die Berufungsklägerin unter ihrem Rechtsdomizil anzuschreiben, wobei der Verlust desselben gerade Auslöser des Ver- fahrens war. Sie traf keine weiteren Anstalten zur Ermittlung einer in Betracht kommenden Zustelladresse, wozu sie vor der Publikation gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO verpflichtet ge- wesen wäre. Inwiefern sich die Ergreifung jeglicher Massnahmen als zum Vorneherein unzu- mutbar oder aussichtslos erwiesen hätte, ist weder ersichtlich noch dargelegt worden. Das Gesagte gilt auch für das Handelsregisteramt, welches zwar Versuche zur Ermittlung der Privatadresse des Geschäftsführers tätigte, jedoch unklar bleibt, ob das Schreiben an die korrekte Anschrift überhaupt versandt worden ist (vgl. dazu Art. 152a Abs. 1 lit. a HRegV). Ein Versuch der Mitteilung an die einzige weitere Gesellschafterin ist sodann nicht dokumentiert. Vor diesem Hintergrund waren weder die Voraussetzungen nach Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO noch Art. 152a Abs. 3 lit. a HRegV erfüllt, weshalb eine Publikation im kantonalen Amtsblatt bzw. im SHAB – sowohl der Mitteilungen und Aufforderungen als auch des angefochtenen Urteils – nicht zulässig war und insbesondere keine gültige Zustellung an die Berufungskläge- rin darstellte.
4.6 Die Berufungsklägerin hatte offenbar zufälligerweise im Zusammenhang mit einer geplanten Umfirmierung, jedenfalls am 4. Juni 2025, Kenntnis vom Verfahren betreffend Organisations- mängel erhalten (amtl. Bel. 1 Ziff. 10, BK-Bel. 6). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt über das Organisationsmängelverfahren informiert gewe- sen wäre. Die öffentlichen Publikationen der prozessualen Mitteilungen und des angefochte- nen Urteils fanden weder im Verfahren vor dem Handelsregisteramt noch im vorinstanzlichen
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Verfahren rechtmässig statt und die Berufungsklägerin musste ohne Kenntnis des Verfahrens auch nicht mit einer Zustellung rechnen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2023.63 vom 16. Mai 2023 E. 2.2.2). Da der Berufungsklägerin durch die jeweilige man- gelhafte Zustellung bzw. Eröffnung gemäss allgemein gültigem Rechtsgrundsatz kein Nachteil entstehen darf (BGE 145 IV 259 E. 1.4.4), gelten die entsprechenden Verfahrenshandlungen als nicht erfolgt. Allgemeine Auswirkung der Verletzung von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO ist sodann die Nichtigkeit des mängelbehafteten Urteils (Urteil des Bundesgerichts 5A_392/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2. a.E. mit Hinweis). Nachdem die Berufungsklägerin keine Möglichkeit hatte, am vo- rinstanzlichen Verfahren ihre Rechte wahrzunehmen, und ihr das angefochtene Urteil nicht rechtsgültig zugestellt wurde, leidet der Entscheid ZE 25 62 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, vom 2. Juni 2025 an einem formell schweren Mangel, der seine Nichtigkeit zur Folge hat (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.3 ff. mit Hinweisen). Folglich wäre das angefochtene Urteil auch aus die- sem Grund aufzuheben. Aufgrund der Beseitigung des Organisationsmangels während des Berufungsverfahrens braucht die Angelegenheit jedoch nicht an die Vorinstanz zur Wiederho- lung des Verfahrens zurückgewiesen werden. Aufgrund des schweren formellen Mangels des vorinstanzlichen Entscheids und der daraus resultierenden Notwendigkeit, Berufung einzule- gen, sind die Gerichtskosten aber antragsgemäss und in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton aufzuerlegen.
4.7 4.7.1 Da die Berufung gutzuheissen ist und ein neuer Entscheid im Sinn von Art. 318 Abs. 3 ZPO getroffen wird, ist auch über die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu entschei- den. Die Gerichtkosten von Fr. 1'000.– für das vorinstanzliche Verfahren blieben unangefochten, werden in ihrer Höhe bestätigt und nach dem Gesagten auf die Staatskasse genommen.
4.7.2 Die Kosten für das Berufungsverfahren werden in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 2 Abs. 1 PKoG [NG 261. 2] auf Fr. 800.– festgesetzt und aufgrund des vorstehenden Erwogenen auf die Staatskasse genommen.
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Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Berufungsklägerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurückzuerstatten.
4.8 4.8.1 Zwar bietet Art. 107 Abs. 2 ZPO keine Grundlage, einen Kanton zur Tragung einer Parteient- schädigung zu verpflichten (BGE 140 III 385 E. 4.1). Obsiegt die Partei in einem Einparteien- verfahren vor der Rechtsmittelinstanz, so hat ihr der Kanton aber unter Vorbehalt von Art. 116 ZPO eine Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren auszurichten (BGE 142 III 110 E. 3.4 a.E. mit Hinweisen). Eine entsprechende Kostenbefreiung nach kantonalem Recht im Sinn von Art. 116 ZPO ist im Kanton Nidwalden nicht vorgesehen.
4.8.2 Im Berufungsverfahren beträgt das ordentliche Honorar 20 bis 60 Prozent des für das Verfah- ren vor erster Instanz zulässigen Honorars, bemessen nach dem noch strittigen Betrag, min- destens jedoch Fr. 500.– (Art. 43 PKoG). Zum Honorar hinzu kommen die Auslagen und Mehr- wertsteuer (Art. 52 ff. PKoG). Bei einem Streitwert von Fr. 20'000.– beträgt das ordentliche Honorar für das Verfahren vor erster Instanz Fr. 2'000.– bis Fr. 8'000.– (Art. 42 Abs. 1 Ziff. 4 PKoG). Somit liegt der Honorarrahmen im Berufungsverfahren zwischen Fr. 400.– bis Fr. 4'800.–. Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in diesem Gesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Das Honorar beträgt zwischen Fr. 220.– und Fr. 250.– je Stunde (Art. 34 Abs. 2 PKoG).
4.8.3 Aufforderungsgemäss reichten die Rechtsvertreter der Berufungsklägerin am 23. Juli 2025 ihre Kostennote ein (amtl. Bel. 8). Darin machen sie ein Gesamthonorar von Fr. 6'925.30 (Ho- norar Fr. 5'415 [1 Stunde à Fr. 1'000.–, 4 Stunden à Fr. 80.‒, 13,65 Stunden à Fr. 300.–]; Kleinspesen Fr. 162.45 [3 % von Fr. 5415], Spesen Fr. 835.05, MwSt. [8,1 % von Fr. 6'331.45]) geltend. Das Honorar liegt weit über dem gesetzlich vorgesehenen Honorarrah- men und ist auch angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit der vorliegenden Streitsache deutlich übersetzt. Die Tatbestände für einen Zuschlag nach Art. 50 PKoG sind sodann klar- erweise nicht erfüllt. Entsprechendes wurde auch nicht geltend gemacht.
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Verantwortlich für die Überschreitung des Kostenrahmens sind einerseits die Stundenansätze zwischen Fr. 300.– und Fr. 1'000.–, welche nicht in dieser Höhe vergütet werden (Art. 34 Abs. 2 PKoG). Andererseits wurden Aufwendungen für die Umfirmierung und Sitzverlegung, in diesem Zusammenhang ergangene gesellschaftsrechtliche Massnahmen und notarielle Aufwendungen sowie eine nicht näher bezeichnete Beschwerde verrechnet, die nicht auf dem Weg der Parteientschädigung im vorliegenden Verfahren zu entschädigen sind. Die Recht- sprechung zur Parteientschädigung in Einparteienverfahren gemäss BGE 142 III 110 basiert auf der Überlegung einer durch Fehler der Behörden bzw. Gerichte verursachten Notwendig- keit zur Ergreifung eines Rechtsmittels (vgl. BGE 142 III 110 E. 3.3, S. 115 a.E.). Einzig die Aufwendungen und Auslagen für das vorliegende Berufungsverfahren sind unter diesem Titel zu entschädigen. Die Notwendigkeit der Sitzverlegung nach der Einbusse ihres Rechtsdo- mizils sowie sämtliche damit zusammenhängenden Umstände, inklusive die Behebung des daraus entstehenden Organisationsmangels, sind durch die Berufungsklägerin zu verantwor- ten und haben sich jedenfalls nicht aus der Verletzung von Art. 141 Abs. 1 ZPO bzw. 152a Abs. 3 HRegV ergeben. Dasselbe gilt selbstverständlich für die im Januar 2025 notierten Auf- wendungen für eine Umfirmierung.
4.8.4 Da die Aufwendungen, welche mit Blick auf das vorliegende Berufungsverfahren zu tätigen waren, mehrheitlich zusammen mit anderen, nicht zu entschädigenden Positionen ausgewie- sen wurden, kann der genaue zeitliche Aufwand für die Berufung nicht eruiert werden. Mit Blick darauf, dass nur ein Einparteienverhältnis vorliegt, ausser verschiedenen kurzen Mitteilungen kein richtiger Schriftenwechsel stattfand, die Angelegenheit sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht als einfach zu bezeichnen war, kaum Akten zu studieren waren, aber zu- mindest die grundsätzliche Bedeutung der Sache für die Berufungsklägerin nicht in Abrede gestellt werden kann, rechtfertigt es sich, das Honorar in Anwendung der massgebenden Grundsätze (vgl. Art. 33 Abs. 1 PKoG) ermessensweise auf Fr. 1'500.– festzulegen, was ei- nem Arbeitsaufwand von 6 Stunden à Fr. 250.– für das vorliegende Verfahren entspricht. Zu- züglich Auslagen von Fr. 45.‒ (3 % von Fr. 1'500.–) und Mehrwertsteuer von Fr. 125.15 (8,1 % von Fr. 1545.–) ergibt dies eine Parteientschädigung von total Fr. 1'670.15. Die Gerichtskasse wird angewiesen, die Berufungsklägerin für das vorliegenden Verfahren mit diesem Betrag zu entschädigen.
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Demnach erkennt das Obergericht:
Die Berufung wird gutgeheissen und der Entscheid ZE 25 62 des Kantonsgerichts Nidwal- den, Zivilabteilung/Einzelgericht, vom 2. Juni 2025 aufgehoben.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens ZE 25 62 werden auf Fr. 1'000.– festgesetzt und gehen zu Lasten der Staatskasse.
Die Gerichtskosten vor Obergericht werden auf Fr. 800.– festgesetzt und gehen zu Lasten der Staatskasse. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Berufungsklägerin den geleis- teten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– zurückzuerstatten.
Die Berufungsklägerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'670.15. Die Gerichtskasse wird angewiesen, die Berufungsklägerin mit diesem Be- trag zu entschädigen.
[Zustellung].
Stans, 11. August 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Zivilabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Florian Marfurt Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG. Es handelt sich um eine vermögensrecht- liche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–.