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Prozesskostenverteilung bei der Klage auf Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft – Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO. Ein Abrücken von der Kostenverteilung nach Unterliegerprinzip (Art. 106 Abs. 1 ZPO) bedarf auch in familienrechtlichen Verfahren besonderer Gründe (E. 4.2.1). Die gesetzliche Parteirollenverteilung bei der Klage auf Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft allein begründet keine Ausnahme von Art. 106 Abs. 1 ZPO (E. 4.2.2). OGE 40/2020/45 vom 30. März 2021 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt A. reichte beim Kantonsgericht Klage auf Anfechtung der Vermutung der Vater- schaft gegen die von ihm getrennt lebende Ehefrau B. und das Kind C. ein, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von B. In der Klageantwort bestätigten B. und C., dass A. nicht der Vater von C. sei und schlossen sich den Rechtsbegeh- ren des Klägers an, beantragten jedoch eine hälftige Aufteilung der Gerichtskosten ohne Zusprechung von Parteientschädigungen. Das Kantonsgericht hiess die Klage gut, auferlegte A. und B. die Gerichtskosten je zur Hälfte und sprach keine Parteientschädigungen zu. A. (Beschwerdeführer) erhob im Kostenpunkt Beschwerde an das Obergericht und ersuchte um Auferlegung der erstinstanzlichen Prozesskosten an B. (Beschwerde- gegnerin 1). Das Obergericht hiess die Beschwerde gut, hob das Urteil des Kan- tonsgerichts in den angefochtenen Kostenpunkten auf und auferlegte die erstin- stanzlichen Prozesskosten B. Aus den Erwägungen 3.1. Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Unterliegerprinzip). Das Gericht kann gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO jedoch unter anderem in familienrechtlichen Verfahren (lit. c), sowie wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (lit. f), von diesem Vertei- lungsgrundsatz abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. 3.2. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 je hälftig auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Beschwerdeführer ficht diese Verteilung der Kosten an und verlangt stattdessen eine solche nach Art. 106 Abs. 1
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ZPO. Er rügt, die Vorinstanz habe mit ihrer Kostenverteilung Bundesrecht verletzt, zumindest sei der Kostenentscheid unangemessen. Hingegen akzeptiert er aus- drücklich, dass das Kantonsgericht der Beschwerdegegnerin 2 keine Kosten auf- erlegt hat. Die Beschwerdegegnerinnen haben im Beschwerdeverfahren keine An- träge gestellt. 4.1. In der Klageantwort hatten die Beschwerdegegnerinnen in der Sache dieselben Rechtsbegehren gestellt wie der Beschwerdeführer. Dabei handelte es sich jedoch nicht um eine Klageanerkennung i.S.v. Art. 241 ZPO, bei welcher die beklagte Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO), da es den Parteien in der Sache an der Parteidisposition fehlt: Bei der Klage auf Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft gemäss Art. 256 ff. ZGB handelt es sich um eine (negative) Gestaltungsklage (BGer 5A_794/2014 vom 6. Mai 2015 E. 4.2 mit Hinweisen), die zwingend der Mitwirkung des Gerichts bedarf (BGer 5A_667/2018 vom 2. April 2019 E. 3.2 und BGer 5F_6/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.5, je mit Hinweisen; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. A., Bern 2016, N. 6.16, S. 164). Dennoch sind die Beschwerdegegnerinnen bei Gutheissung der Klage formell als unterliegend zu betrachten. Insofern kann die inhaltliche Anerkennung bzw. die fehlende Einnahme einer Gegenposition bei der Kostenverteilung berücksichtigt werden. Im Übrigen ist selbst bei einer Klageanerkennung unter Vorbehalt der Kostenregelung eine Kostenverteilung nach Art. 107 ZPO möglich (Martin H. Sterchi, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 106 N. 5, S. 1075 f.; David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 106 N. 6, S. 929 f.). 4.2.1. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abgewichen werden, da die Verbundenheit der Parteien über Verwandtschaft, Schwägerschaft oder Ehe dies unter Billigkeitsgesichtspunkten rechtfertigen kann (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 3. A., Basel 2017, Art. 107 N. 6, S. 686). Bei der Klage auf Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft gemäss Art. 256 ff. ZGB handelt es sich zwar um ein familienrechtliches Verfahren (Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 107 N. 5, S. 794). Diese Tatsache allein vermag allerdings ein Abrücken von der klaren Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO noch nicht zu rechtfertigen, vielmehr bedarf es dafür besonderer Gründe (BGE 139 III 358 E. 3 S. 361 ff.). Klassischerweise der Fall ist dies bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren gemäss Art. 111 ZGB, wo die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens von den Ehegatten gemeinsam veranlasst wird. Auch bei einem durch
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ein materielles Urteil abgeschlossenen Scheidungsverfahren ist es allenfalls schwierig, von obsiegender und unterliegender Partei zu sprechen (BGE 139 III 358 E. 3 S. 363). In Vaterschaftsprozessen hingegen werden die Kosten nach gängiger Gerichtspraxis (abgesehen vom Kind) nach dem Prozessausgang verlegt (vgl. Rüegg/Rüegg, Art. 107 N. 6, S. 686 mit Hinweis auf BGer 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012; Dennis Tappy, in: Bohnet/Haldy/Jeandin/ Schweizer/Tappy [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure civile, 2. A., Basel 2018, Art. 107 N. 19, S. 491). 4.2.2. Das Kantonsgericht begründete seine Prozesskostenverteilung mit der ge- setzlichen Parteirollenverteilung bei der Klage auf Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft gemäss Art. 256 ff. ZGB sowie mit der gemeinsamen Verantwortung des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 1 dafür, dass sie zum Zeit- punkt der Geburt der Beschwerdegegnerin 2 noch nicht rechtskräftig geschieden waren. Diese Argumente vermögen die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO indessen nicht zu rechtfertigen. Die gesetzliche Parteirollenverteilung allein begründet noch keine Ausnahme von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Sodann ist es sach- fremd, die gemeinsame Verantwortung des Beschwerdeführers und der Beschwer- degegnerin 1 dafür, dass sie zum Zeitpunkt der Geburt der Beschwerdegegnerin 2 noch nicht rechtskräftig geschieden waren, zu berücksichtigen, zumal die Tren- nung des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 1 zu diesem Zeitpunkt erst eineinhalb Jahre zurücklag. 4.3. Weitere besondere Umstände, die ein Abweichen vom Unterliegerprinzip in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c oder lit. f ZPO zu begründen vermögen, sind nicht ersichtlich. Es entspricht hingegen dem Verursacherprinzip (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. b und Art. 108 ZPO), dass diejenige Partei die Prozesskosten trägt, die zum in Frage stehenden Gerichtsverfahren Anlass gegeben hat. Die inhaltliche Anerkennung der klägerischen Rechtsbegehren bzw. die fehlende Einnahme einer Gegenposition durch die Beschwerdegegnerinnen spricht im vorliegenden Fall ebenfalls für die Prozesskostenverteilung nach dem Unterliegerprinzip gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO (vgl. E. 4.1). Es muss somit bei der Grundregel bleiben, dass die beklagte Partei bei Gutheissung der Klage als unterliegend gilt und die Pro- zesskosten zu tragen hat (vgl. BGE 139 III 358 E. 3 S. 363). 4.4. Die Vorinstanz hat daher Bundesrecht verletzt, indem sie die Gerichtskos- ten dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 je hälftig auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen hat.