Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 39583
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

VA 24 28 / P 24 12 Entscheid vom 26. Mai 2025 Verwaltungsabteilung

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Verwaltungsrichter Beat Schneider, Verwaltungsrichter Andreas Stump, Gerichtsschreiber Reto Rickenbacher.

Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch Rechtsanwältin Denise Erni, Anwaltskanzlei Erni, Bruchstrasse 6, 6003 Luzern, Beschwerdeführerin/Kindesmutter,

gegen

B.__, geb. __ 2020, vertreten durch Luzia Kohler, Berufsbeistandschaft Nidwalden, Engelbergstrasse 34, Postfach 1243, 6371 Stans, Betroffener 1/Kind,

und

C.__, Betroffener 2/Kindesvater,

sowie

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, Postfach 1251, 6371 Stans, Vorinstanz.

Gegenstand Obhut, persönlicher Verkehr etc.; Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Nidwalden (KESB) vom 6. November 2024 (2189).

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Sachverhalt: A. B.__ («Betroffener 1»/«Kind»), geboren am __ 2020, ist der Sohn von A.__ («Beschwerdefüh- rerin»/«Kindesmutter») und C.__ («Betroffener 2»/«Kindesvater»). Die Eltern sind nicht ver- heiratet, haben sich getrennt und leben seit dem Frühjahr 2022 an verschiedenen Orten (vgl. KESB-reg. 2 Bel. 14 und 49; KESB-reg. 7 Bel. 131). Gestützt auf eine Gefährdungsmeldung und weitere Meldungen entzog die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Nidwalden («Vorinstanz»/«KESB») mit superprovisorischem Ent- scheid vom 3. März 2022 der Kindesmutter vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B., beliess ihn in der elterlichen Obhut des Kindesvaters, regelte den persönlichen Verkehr zwischen ihm und der Kindesmutter und errichtete für ihn eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Mit Entscheid vom 12. April 2022 wurde der superprovisorische Entscheid im Wesentlichen bestätigt. Die KESB hörte die Eltern an und gab mit Entscheid vom 26. Mai 2023 beim Marie Meierhofer Institut für das Kind («MMI») ein Erziehungsfähigkeitsgutachten in Auftrag (KESB-reg. 1 f.). Das Erziehungsfähigkeitsgutachten ging bei der KESB am 1. Mai 2024 ein (KESB-reg. 7 Bel. 131). Das MMI beantwortete die Fragen der Kindesmutter mit Schreiben vom 1. Juli 2024 (KESB-reg. 7 Bel. 158) und jene des Kindesvaters mit Schreiben vom 16. Juli 2024 (KESB-reg. 7 Bel. 165). Am 6. November 2024 fällte die KESB den folgen- den Entscheid: « 1. Der Antrag [des Kindesvaters], die elterliche Sorge über [B.] gestützt auf Art. 298d Abs. 1 ZGB neu dem Vater alleine zuzuteilen, wird abgewiesen. 2. Der Antrag [des Kindesvaters], das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht über [B.] weiterhin ihm zu überlassen bzw. ihm zu übertragen, wird abgewiesen. 3. [B.] wird gestützt auf Art. 298d Abs. 2 ZGB unter die alleinige Obhut [des Kindesvaters] gestellt. 4. Gestützt auf Art. 52f bis Abs. 1 AHVV werden die Erziehungsgutschriften (vgl. Art. 29sexies AHVG) rückwir- kend ab dem 12. April 2022 vollständig [dem Kindesvater] angerechnet. 5. Der persönliche Verkehr zwischen [der Kindesmutter] und [B.__] wird wie folgt geregelt:

  • (Phase 1) für die Dauer von acht Wochen wöchentlich jeweils maximal zwei Stunden in Begleitung ei- ner Fachperson, wobei das begleitete Besuchsrecht durch die Beiständin, entsprechend ihrem Auftrag, zu organisieren ist;
  • (Phase 2) anschliessend für die Dauer von acht Wochen wöchentlich alternierend:
  • ein begleiteter Besuchskontakt von jeweils maximal vier Stunden,
  • ein Video-Call von höchstens 20 Minuten (in den Wochen in denen kein (begleiteter) persönlicher Kontakt stattfindet);

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  • (Phase 3) nach Ablauf von 16 Wochen ab der ersten Durchführung der begleiteten Kontakte ist [die Kindesmutter] berechtigt und verpflichtet, [B.__] jede zweite Woche von Samstag 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr oder Sonntag 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr ohne Begleitung auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen;
  • bei Ferienabwesenheit [des Kindesvaters] mit [B.] hat ein wöchentlicher Video-Call zwischen [der Kindesmutter] und [B.] von maximal 20 Minuten stattzufinden.
  1. Die für [B.] bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird bestätigt. Die Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson umfassen, a) die Eltern in ihrer Sorge um [B.] mit Rat und Tat zu unterstützen; b) die Pflege, Erziehung und weitere Entwicklung von [B.] zu begleiten, zu fördern und zu überwachen; c) den persönlichen Kontakt zwischen [B.] und seiner Mutter zu fördern und zu überwachen sowie das von der KESB Nidwalden angeordnete Besuchsrecht zu organisieren; d) in umfassender Weise diejenigen Massnahmen und Anordnungen zu treffen, die für das geistige, see- lische und körperliche Wohl von [B.__] notwendig sind; diesbezüglich hat sie mit allen involvierten In- stitutionen und Fachpersonen eine aktive Zusammenarbeit zu pflegen und das Helfernetz zu koordi- nieren und wird ermächtigt, bei den involvierten Fachpersonen die notwendigen Informationen einzu- holen und sich mit ihnen auszutauschen; e) für die Finanzierung jeglicher Massnahmen und Anordnungen besorgt zu sein.
  2. Als Beiständin wird Claudia Emmenegger, Berufsbeistandschaft Nidwalden, Engelbergstrasse 34, Post- fach 1243, 6371 Stans, bestätigt bzw. ernannt und eingeladen, a) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stel- len, b) per 28. Februar 2026 wiederum Bericht zu erstellen und der KESB bis spätestens am 30. April 2026 zur Genehmigung einzureichen.
  3. Sämtliche anderslautenden und weitergehenden Anträge [des Kindesvaters] und [der Kindesmutter] wer- den abgewiesen.
  4. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
  5. Die amtlichen Kosten für diesen Entscheid betragen Fr. 9'265.10 (bestehend aus Fr. 1'000.00 Gebühr und Fr. 8'265.10 Gutachterkosten) und gehen zu Lasten des Kantons Nidwalden.
  6. [Eröffnung]
  7. [Mitteilungen]»

Im Übrigen wird betreffend den Verfahrensablauf auf die Darstellung im angefochtenen Ent- scheid verwiesen (KESB-reg. 1).

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B. Gegen diesen Entscheid erhob die Kindesmutter am 10. Dezember 2024 Verwaltungsgerichts- beschwerde und stellte die folgenden Anträge: « 1. Ziff. 3 des Rechtsspruchs des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden vom 6. November 2024 sei wie folgt abzuändern: [B.] wird unter die alleinige Obhut [der Kindesmutter] gestellt. 2. Ziff. 4 des Rechtsspruchs des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden vom 6. November 2024 sei wie folgt abzuändern: Gestützt auf Art. 52f bis Abs. 1 und 2 AHVV sind die Erziehungsgutschriften vollständig [der Kindesmutter] anzurechnen. 3. Ziff. 5 des Rechtsspruchs des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden vom 6. November 2024 sei wie folgt abzuändern: Der persönliche Verkehr zwischen [B.] und [dem Kindesvater] wird wie folgt geregelt:

  • Jedes zweite Wochenende von Freitag, 18 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr.
  • Während vier Ferienwochen pro Jahr während den Schulferien, wobei die Ferientermine mit [der Kin- desmutter] jeweils bis November des Vorjahres abzusprechen seien. Eventuell sei der persönliche Verkehr zwischen [B.__] und [der Kindesmutter] wie folgt zu regeln:
  • Jedes zweite Wochenende von Freitag, 18 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr.
  • Während vier Ferienwochen pro Jahr während den Schulferien, wobei die Ferientermine mit [dem Kin- desvater] jeweils bis November des Vorjahres abzusprechen seien.
  1. Ziff. 6 lit. c des Rechtsspruchs des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden vom
  2. November 2024 sei wie folgt abzuändern: c) den persönlichen Kontakt zwischen [dem Kind] und seinem Kindesvater zu fördern und zu überwachen;
  3. Eventuell sei die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  4. [Der Kindesmutter] sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeich- nende Rechtsanwältin sei als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin zu ernennen.
  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten [des Kindesvaters].»

C. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 (P 24 12) wurde der Beschwerdeführerin die unent- geltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Denise Erni als unentgeltliche Rechtsver- treterin bestellt, wobei ein Kostendach von Fr. 3'500.– (zzgl. Mehrwertsteuer) festgesetzt wurde (amtl. Bel. 3).

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D. Die Beiständin als Vertreterin von B.__ teilte mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2025 mit, sie unterstütze den angefochtenen Entscheid vollumfänglich (amtl. Bel. 4). Die Vorinstanz be- antragte mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2025 eine vollumfängliche Beschwerdeabwei- sung und Bestätigung des angefochtenen Entscheids (amtl. Bel. 5). Der Kindesvater bean- tragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2025 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei, sowie die Aufrechterhaltung der Begleitung der phy- sischen Kontakte zwischen der Kindesmutter und B.__ durch eine Fachperson bis zum rechts- kräftigen Abschluss des Verfahrens (amtl. Bel. 6). In einer Ergänzung zur Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2025 wiederholte er seinen im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag, das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.__ sei ihm allein zuzusprechen (amtl. Bel. 8).

E. Mit Replik vom 10. Februar 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reichte Noven ein (amtl. Bel. 10). Die Beiständin nahm für B.__ am 25. Februar 2025 dazu Stellung (amtl. Bel. 12). Der Kindesvater reichte am 3. März 2025 eine Duplik ein, wobei er an seinen Anträgen festhielt (amtl. Bel. 13). Die Vorinstanz nahm am 4. März 2025 Stellung und hielt ebenfalls an ihren Anträgen fest (amtl. Bel. 14).

F. Die Beschwerdeführerin reichte am 31. März 2025 eine Rückmeldung zu den begleiteten Be- suchen sowie ihre Kostennote ein (amtl. Bel. 17 f.). Die übrigen Verfahrensbeteiligten nahmen dazu nicht mehr Stellung, womit der Rechtschriftenwechsel abgeschlossen war.

G. Praxisgemäss wurden die Akten der Vorinstanz beigezogen. Die Verwaltungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 26. Mai 2025 abschliessend beurteilt. Auf die vorinstanzlichen Akten und die Ausführungen der Parteien wird soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen: 1. Angefochten ist der Entscheid der KESB vom 6. November 2024 (KESB-reg. 1). Gegen Ent- scheide der KESB kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht Nidwalden erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie Art. 37 Ziff. 2 EG ZGB [NG 211.1]). Zustän- dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die Verwaltungsabteilung des Verwal- tungsgerichts, welche in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 31 und Art. 33 Ziff. 3 GerG [NG 261.1]). Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren betei- ligt sind (Ziff. 1), der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin als Kindesmutter und direkte Verfahrensbeteiligte ist zur Beschwerde le- gitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich primär nach den bundesrechtlichen Verfahrensbestim- mungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB) und subsidiär nach den Bestimmun- gen des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (Art. 34 EG ZGB). Sofern weder das ZGB noch das VRG eine Regelung enthalten, sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB).

2.2 Im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz sind insbesondere die allgemeinen Ver- fahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB) zu beachten, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält. Dies gilt nament- lich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Diese fundamentalen Verfahrensgrundsätze sind im gesamten Bereich des Kindes- und Er- wachsenenschutzes in allen Instanzen zu berücksichtigen (ANNA MURPHY/DANIEL STECK, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und

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Erwachsenenschutzrecht, 2016, N. 18.84 ff.). Die Offizialmaxime bedeutet, dass das Gericht nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden ist (Art. 446 Abs. 3 ZGB; MURPHY/STECK, a.a.O., N. 18.99; LUCA MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 36 ff. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Da die Behörde bzw. das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist es auch nicht an die materiell- rechtliche Begründung der Verfahrensbeteiligten gebunden (MURPHY/STECK, a.a.O., N. 18.100 m.w.H.).

2.3 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie Unangemessen- heit (Ziff. 3) gerügt werden. Damit ist die Beschwerde ein vollkommenes ordentliches Rechts- mittel, das die umfassende Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ermöglicht. Allerdings muss sich die gerichtliche Beschwerdeinstanz aufgrund des in Art. 450a Abs. 1 ZGB festgehaltenen Rügeprinzips primär auf die geltend ge- machten Rügen und Anträge konzentrieren (MURPHY/STECK, a.a.O., N. 19.34 f.). Überdies hat die kantonale Rechtsmittelinstanz, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen den Ent- scheidungsspielraum der KESB als Fachbehörde zu respektieren. Es ist bei der Ermessens- kontrolle zulässig, dass das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung übt und sein ei- genes Ermessen nicht ohne Not an die Stelle desjenigen der KESB setzt (LORENZ DROESE, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 18 f. zu Art. 450a ZGB, unter Verweis auf BGE 133 II 35 E. 3; m.w.V.).

3.1 Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrem ersten Antrag, dass B.__ unter ihre alleinige Obhut anstatt – wie im angefochtenen Entscheid verfügt – unter die alleinige Obhut des Vaters ge- stellt wird (amtl. Bel. 1 Antragsziffer 1).

3.2 Im Zusammenhang mit diesem Antrag macht sie vorab geltend, die KESB habe fälschlicher- weise festgehalten, es gehe um eine Neuregelung der Obhut. Dies entspreche nicht der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung. Im Urteil 5A_474/2023 vom 22. Mai 2024 sei es um ein Kind gegangen, dessen Eltern sich vor der Geburt getrennt hätten und das seit Geburt bei seiner

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Mutter gelebt habe. Drei Jahre später habe das Bundesgericht entschieden, dass es um einen erstmaligen Entscheid über die Obhut gehe, weshalb nicht entscheidend sei, ob eine Kindes- wohlgefährdung vorliege, sondern bei welchem Elternteil das Kind am besten aufgehoben sei. Die KESB hätte deshalb den Sachverhalt in den Punkten, die für die Regelung der Obhut relevant seien, umfassend abklären müssen. Dies habe sie nicht getan, sondern sich fälschli- cherweise auf die Abklärung einer Kindeswohlgefährdung beschränkt. Zudem habe sie den Sachverhalt willkürlich festgestellt (amtl. Bel. 1 Rz. 24 f.). Art. 298d ZGB sieht für Kinder unverheirateter verschiedengeschlechtlicher Eltern die Mög- lichkeit der Abänderung der Zuteilung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Ver- kehrs oder der Betreuungsanteile wegen Veränderung der Verhältnisse vor, analog zu Schei- dung und Eheschutz (INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivil- gesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 298d ZGB m.w.H.). Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterli- chen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298d Abs. 1 ZGB). Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken (Art. 298d Abs. 2 ZGB). Die Kindesschutzbehörde kann auf Grundlage dieser Norm ebenfalls angerufen werden, wenn die Eltern aufgrund einer gemeinsamen Erklärung die gemeinsame elterliche Sorge erlangt ha- ben, jedoch keine Vereinbarung über Obhut, persönlichen Verkehr oder Betreuung getroffen haben, und es namentlich wegen der Trennung der Elternbeziehung zu Konflikten über diese Fragen kommt (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 6 zu Art. 298d ZGB m.w.V.). Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass die Kindesmutter und der Kindes- vater mit Erklärung vom 8. Juli 2021 die gemeinsame elterliche Sorge über B.__ erlangt, darin aber keine Vereinbarung über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuung ge- troffen haben (vgl. KESB-reg. 1 E. 5.3). Dies wird von keiner Partei bestritten. Nach der Tren- nung der Eltern kam es zu Konflikten über diese Fragen. Gemäss den vorstehenden rechtli- chen Ausführungen ist es bei einer solchen Ausgangslage nicht zu beanstanden, dass die KESB von einer Neuregelung der Obhut gestützt auf Art. 298d ZGB ausging. Der beschwer- deführerische Verweis auf das Urteil des 5A_474/2023 vom 22. Mai 2024 ist nicht einschlägig, weil es dort um verheiratete Eltern ging, wogegen sich nur unverheiratete Eltern auf Art. 298d ZGB berufen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_293/2024 vom 27. Januar 2025 E.4.1; SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 1 zu Art. 298d ZGB m.w.V.). Im Übrigen ist weder ersichtlich noch wird von der Beschwerdeführerin aufgezeigt, dass ein erstmaliger Entscheid über die

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Obhut anders aufgefallen wäre wie eine Neuregelung derselben. Diese Rüge der Beschwer- deführerin ist folglich unbegründet.

3.3 Die KESB stützt sich bei der Neuregelung der Obhut auf das kinderpsychologische Gutachten des MMI vom 25. April 2024 («Gutachten») sowie die dazugehörigen Erläuterungen vom

  1. und 16. Juli 2025 (KESB-reg. 7 act. 131, 158 und 165). Sie führt dazu aus, gestützt auf die Ausführungen im Gutachten zeige sich, dass der Kindes- vater die wichtigste Bezugsperson von B.__ sei. Es bestehe eine enge und stabile Bindung zwischen den beiden. Die Kontinuität und Stabilität dieser Bindung hätten eine feste Grundlage für die emotionale Sicherheit von B.__ geschaffen. Zur Kindesmutter bestehe keine derart enge Bindung, was sich aber aufgrund der Umstände (B.__ seit über 2 Jahren in der alleinigen Obhut des Kindesvaters, erschwerte Ausübung des Besuchsrechts durch die Kindesmutter) erklären lasse. Der Kindesvater biete B.__ klare Strukturen sowie einen geregelten Alltag. Diese stabilen Lebensumstände, die auch durch die kontinuierliche und gesicherte Betreuung gewährleistet seien, würden zu einer positiven Entwicklung von B.__ beitragen. Der Kindes- vater kümmere sich in hohem Masse persönlich um B., wobei auch die Betreuung durch Dritte, wie zum Beispiel die Kita, in Anspruch genommen werde. Die bundesgerichtlichen Grundsätze, wonach Eigen- und Fremdbetreuung als gleichwertig anzusehen seien, könnten hierbei berücksichtigt werden. Weiter würden im Gutachten keine Einschränkungen hinsicht- lich der Erziehungsfähigkeit des Vaters genannt. Er sei in der Lage, dem Kind eine stabile und förderliche Umgebung zu bieten, die für dessen physische, emotionale und psychische Ent- wicklung förderlich sei. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass B. in der Obhut des Kin- desvaters nicht gut versorgt werde. Die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter werde aufgrund ihres konfliktbelasteten Verhaltens negativ bewertet. Sie sei kaum in der Lage, den Fokus von den elterlichen Konflikten auf die Bedürfnisse des Kindes zu lenken. Es bestehe die Sorge, dass die Kindesmutter den elterli- chen Konflikt dem Kind gegenüber austrage und dadurch seine emotionale Entwicklung be- laste. Sollte ihr die Obhut zugesprochen werden, wäre zu befürchten, dass sie die Beziehung von B.__ zum Kindesvater kaum zulassen würde. Im Gegensatz dazu scheine der Kindesvater besser in der Lage zu sein, B.__ nicht mit Vorbehalten gegenüber der Kindesmutter zu belas- ten, wie sich aus dem Verhalten des Sohnes gegenüber der Kindesmutter bei den Kontakten zeige. Er scheine bemüht, B.__ eine offene Haltung gegenüber der Kindesmutter zu ermögli- chen, was im Sinne des Kindeswohls von Bedeutung sei. Obwohl der Kindesvater mehrfach

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Bedenken hinsichtlich der Kontakte von B.__ zur Kindesmutter geäussert habe, habe er den- noch seinen Beitrag geleistet, um die Kontakte zur Kindesmutter in einem gewissen Rahmen zu ermöglichen. Eine Trennung der (Halb-)Geschwister lasse sich aufgrund der emotionalen Bindung von B.__ zum Kindesvater, der (noch) kaum vorhandenen Bindung von B.__ zu seiner (Halb-)Schwester mit Jahrgang 2014, mit welcher er nur kurze Zeit im selben Haushalt gelebt habe, vertreten. Demzufolge entschied die KESB aufgrund der engen Bindung von B.__ zum Kindesvater, der stabilen Lebensumstände, die der Kindesvater biete und seiner Fähigkeit, B.__ in seiner Ent- wicklung zu unterstützen, dass im Interesse des Kindeswohls die Obhut über B.__ (weiterhin) dem Kindesvater zu belassen bzw. ihm zuzuteilen sei (KESB-reg. 1 E. 5.3).

3.4 Die Beschwerdeführerin macht zur Obhutszuteilung zusammengefasst geltend, es sei korrekt, dass im Gutachten festgehalten werde, der Kindesvater sei die bedeutsamste Bezugsperson von B.. Dies überrasche unter den gegebenen Umständen nicht, nachdem der Kindsvater seit fast drei Jahren den Kontakt von B. zu seiner Kindesmutter praktisch unterbunden habe, anfangs eigenmächtig, später mit Unterstützung der KESB und der Beiständin. Ihr sei während den laufenden Abklärungen jegliche Möglichkeit genommen worden, ihre bestehende Bindung zu B.__ zu pflegen. Anfangs habe sie nur kurze, begleitete Besuche machen dürfen, die dann durch Video-Calls ersetzt worden seien. Als B.__ auf die Welt kam, sei sie seine wichtigste Bezugsperson gewesen. Trotz dieser äusserst schwierigen Umstände habe er diese Bindung aufrechterhalten können, wie sein Verhalten ihr gegenüber anlässlich der Kontakte im Rahmen der Begutachtung gezeigt habe. Die KESB werfe ihr ein konfliktbelastetes Verhalten vor, ohne kritisch zu hinterfragen, was die Ursachen dieses Verhaltens seien. Während die Sichtweise des Kindesvaters von der KESB und der Beiständin unreflektiert übernommen werde, werde die Beschwerdeführerin nicht ernst genommen und gehört. Sie erhalte keine Informationen über B.__ und werde von seinem Alltag komplett ausgeschlossen, obschon sie als Inhaberin der elterlichen Sorge ein Recht auf Auskunft habe. Es sei verständlich, dass sie nach knapp drei Jahren unter diesen Umständen wütend und frustriert sei. Sie habe in den letzten Monaten aber gezeigt, dass sie ihre Wut und Frustration zum Wohle von B.__ zügeln und den Fokus weg vom Konflikt und hin zu B.__ lenken könne. Sie habe auch – im Gegensatz zum Kindes- vater – einer kinderzentrierten Beratung zugestimmt. Im angefochtenen Entscheid werde kein konkretes und aktuelles Beispiel für das konfliktbehaftete Verhalten der Beschwerdeführerin genannt. Die KESB habe auch nicht begründet, weshalb sie davon ausgeht, dass sie den elterlichen Konflikt dem Kind gegenüber austragen und die Beziehung zwischen B.__ und dem

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Kindesvater kaum zulassen würde. Sie erwähne auch nicht, dass sie den Kontakt zwischen D.__ – der Halbschwester von B.__ – und ihrem Vater zulasse und unterstütze. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, die Aussage im angefochtenen Entscheid, wonach hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit des Vaters keine Einschränkungen vorliegen würden, sei falsch. Das Gutachten weise darauf hin, es falle dem Kindesvater schwer, die Sehnsucht von B.__ nach seiner Kindesmutter anzuerkennen, dieser genügend Raum zu geben und die reale Bedeutung der Kindesmutter für B.__ zu sehen. Damit setze sich die KESB nicht auseinander. Die Bindungstoleranz und die Fähigkeit, die Interessen des Kindes höher zu gewichten als seine eigenen, sei beim Kindesvater somit eingeschränkt. Dies zeige sich auch darin, dass er den Kontakt zwischen B.__ und seiner Kindesmutter seit Jahren nicht zulasse, obwohl B.__ diesen wünsche und brauche. Er setze sich über Kontakt- und Besuchsrechtsregelungen hin- weg, verhindere die Umsetzung der verfügten Regelungen und arbeite nur mit der Beiständin zusammen, wenn sie mache, was ihm passe. Video-Calls seien seit Sommer 2024 (mit einer Ausnahme) nicht mehr möglich, weil sie der Kindesvater nicht durchführen wolle. Auch ein Telefongespräch am Geburtstag von B.__ habe er nicht ermöglicht. Aktuell weigere sich der Kindesvater, die begleiteten Besuche gemäss angefochtenem Entscheid durchzuführen. Die Einschränkungen des Kindesvaters in der Erziehungsfähigkeit würden sich auch darin zeigen, dass er jegliche Zusammenarbeit mit der Kindesmutter in Kinderbelangen verweigere und ihr keine Informationen zu B.__ zukommen lasse. Er respektiere sie nicht als wichtige Bezugs- person von B.. Die Beschwerdeführerin weist überdies darauf hin, im angefochtenen Entscheid stehe zwar, dass der Kindesvater B. eine klare Struktur sowie einen geregelten Alltag bieten könne, was aber nicht weiter begründet werde. Es sei einzig bekannt, dass er unter der Woche von 11 Uhr bis ca. 18 Uhr in der Kita sei. Über die Betreuung am Vormittag und Abend, seine Bettgehzei- ten, sozialen Kontakte etc. sei nichts bekannt und von der KESB auch nicht abgeklärt worden. Es sei damit nicht abgeklärt, ob der Kindesvater ihn zu dieser Zeit persönlich betreue. Ohne zu wissen, wer B.__ am Vormittag, Abend und an den Wochenenden betreue, halte die KESB daran fest, dass sich der Kindesvater in hohem Masse um B.__ kümmere. Überdies sei unklar, wie die KESB darauf komme, dass der Kindesvater B.__ eine kontinuierliche und gesicherte Betreuung gewährleiste. Der Kindesvater habe von einem Tag auf den anderen B.__ eigen- mächtig und rechtswidrig von seiner Kindesmutter getrennt. Auch den Kontakt zwischen B.__ und E.__ habe er von einem auf den anderen Tag abgebrochen.

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Die Beschwerdeführerin stellt weiter klar, dass sie im Moment auf Stellensuche ist. Sobald B.__ unter ihre Obhut gestellt werde, werde sie ihre Erwerbstätigkeit aufgeben bzw. einschrän- ken, um B.__ persönlich zu betreuen. Die Beschwerdeführerin hält abschliessend fest, es gebe mehrere Hinweise und aktenkundige Tatsachen, die zeigten, dass B.__ in der Obhut seines Vaters nicht gut versorgt und sein Wohl gefährdet sei. Der Kindesvater setze seine eigenen Interessen an erster Stelle und verhindere sowohl den Kontakt von B.__ zu ihr und zu seiner Halbschwester. Er lehne jegliche Zusam- menarbeit in Kinderbelangen mit ihr ab, lasse ihr keine Informationen zukommen und fälle Entscheide betreffend B.__ allein. Die KESB und die Beiständin wüssten dies und hätten die- ses Verhalten in der Vergangenheit sogar aktiv unterstützt. Sie sei demgegenüber gewillt, den Kontakt zwischen B.__ und seinem Kindesvater zuzulassen und B.__ persönlich zu betreuen. Sie biete ihm einen strukturierten Alltag und die Möglichkeit, gemeinsam mit seiner Halb- schwester aufzuwachsen. Sie könne den Konflikt mit dem Kindesvater ausblenden und die Bedürfnisse und Wünsche von B.__ höher gewichten. Sie sei bereit, mit dem Kindesvater und der Beiständin in Kinderbelangen zu kooperieren. Es ergebe sich keine Gefährdung für B.__ aus dem direkten Umgang mit ihr, wie das Gutachten festhalte. In der alleinigen Obhut bei ihr sei B.__ am besten aufgehoben, weshalb der angefochtene Entscheid entsprechend anzu- passen sei (amtl. Bel. 1 Rz. 24 ff.; amtl. Bel. 10 Rz. 1 ff.).

3.5 In rechtlicher Hinsicht gelten bei der Obhutszuteilung die folgenden Grundsätze: Das Wohl des Kindes hat Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern (BGE 141 III 328 E. 5.4; 131 III 209 E. 5). Vorab ist deren Erziehungsfähigkeit zu klären. Dazu gehört die Fähigkeit des Elternteils, den Kontakt zwischen dem Kind und dem andern Elternteil zu fördern (sog. Bindungstoleranz; BGE 142 III 481 E. 2.7; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 5A_729/2020 vom 4. Februar 2021 E. 3.3.5.1; 5A_616/2020 vom 23. No- vember 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Die Erziehungsfähigkeit ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung für die Obhutszuteilung (vgl. BGE 142 III 617 E. 3.2.3, 612 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2; 5A_241/2018 vom 18. März 2019 E. 5.1; 5A_363/2023 vom 8. November 2023 E. 3.3 m.w.V.). Ist die Erziehungsfähigkeit bei beiden Elternteilen gegeben, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern in Kinderbe- langen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer

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persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (Urteil des Bundesgerichts 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1; vgl. BGE 142 III 617 E. 3.2.3, 612 E. 4.3; 136 I 178 E. 5.3). Die Möglichkeit der Eltern, die Kinder persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse der Kinder eine persönliche Betreuung not- wendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1; vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Je nach Alter ist auch den Äusserungen der Kinder bzw. ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Während bei älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis wichtig werden, sind kleinere Kinder noch stärker personenorientiert (BGE 142 III 481 E. 2.7). Entsprechend können im Zusammenhang mit dem wichtigen Kriterium der Sta- bilität und Kontinuität die Beurteilungsfelder je nach Lebensalter des Kindes variieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_363/2023 vom 8. November 2023 E. 3.3 m.w.V.). Um über das Schicksal der Kinder zu entscheiden, kann das Gericht ein Gutachten einholen (Urteile des Bundesgerichts 5A_373/2018 vom 8. April 2019 E. 3.2.6 und 5A_363/2023 vom 8. November 2023 E. 3.3.2).Gemäss Art. 157 ZPO würdigt das Gericht ein Gutachten an sich frei; indes muss es nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung triftige Gründe nen- nen, wenn es vom Gutachten bzw. von den gutachterlichen Schlussfolgerungen abweicht, was der Fall ist, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüt- tert ist (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; 138 III 193 E. 4.3.1; 137 III 226 E. 4.2; 132 II 257 E. 4.4.1; 130 I 337 E. 5.4.2; 128 I 81 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5A_928/2022 vom 12. Oktober 2023 E. 4). Triftige Gründe in diesem Sinn können sich na- mentlich ergeben, wenn das Gutachten die gesetzlichen Qualitätserfordernisse nicht erfüllt, mithin unvollständig, unklar bzw. nicht nachvollziehbar oder widersprüchlich ist (vgl. Art. 188 Abs. 2 ZPO; Urteile des Bundesgerichts 4A_177/2014 vom 8. September 2014 E. 6.2 und 5A_928/2022 vom 12. Oktober 2023 E. 4).

3.6 Die KESB hat gestützt auf das Gutachten vom 25. April 2024 und die dazugehörigen Erläute- rungen vom 1. und 16. Juli 2025 (KESB-reg. 131, 158 und 165) entschieden, B.__ unter die alleinige Obhut seines Vaters zu stellen.

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Das Gutachten wurde von F., Psychologin am MMI, ein assoziiertes Institut der Universität Zürich, in Absprache mit dessen gutachterlichem Team und der Institutsleiterin Dr. phil. G., Entwicklungs- und klinische Psychologin, erstellt (KESB-reg. 7 act. 131 S. 1). Es fanden di- verse telefonische und persönliche Besprechungen mit den Eltern sowie je ein Hausbesuch bei der Kindesmutter und dem Kindesvater statt. Die Interaktion von B.__ mit dem Kindesvater wurde beim Hausbesuch (inkl. Abholen von der Kita) beobachtet. Mit der Kindesmutter fanden zwei Interaktionsbeobachtungen am MMI statt (KESB-reg. 7 act. 131 S. 5 ff.). Überdies fanden diverse (telefonische) Besprechungen mit Drittpersonen (Bruder der Kindesmutter, Kitaleiterin, Beiständin von B.) statt. Die Situation von D., der Halbschwester von B., wird ebenfalls vom MMI abgeklärt (im Auftrag des Kantonsgerichts Nidwalden; KESB-reg. 7 act. 131 S. 5). Aus dem Gutachten ergibt sich zusammengefasst, dass der Kindesvater die bedeutsamste Bezugsperson für B. ist. Er sorge für ihn im Alltag, stehe ihm seit längerem verlässlich, vertraut und liebevoll zur Verfügung und sorge für einen strukturierten und ritualisierten Alltag, in dem sich B.__ sicher und selbstbewusst bewege. Es gebe diverse Hinweise für eine stabile und haltgebende Beziehung von B.__ zum Kindesvater, wogegen keine Hinweise beständen, dass es B.__ in der Obhut des Vaters nicht gut gehe. Der Kindesvater scheine B.__ nicht mit seinen eigenen Vorbehalten der Kindesmutter gegenüber zu belasten. Gleichzeitig falle es ihm schwer, die Sehnsucht von B.__ nach seiner Kindesmutter anzuerkennen und ihr genügend Raum zu geben. Er nehme die schwierigen und frustrierenden Aspekte dieser Beziehung durchaus differenziert wahr, könne oder wolle aber die ebenso reale Bedeutung der Kindes- mutter für B.__ nicht sehen. In ruhigen Momenten gelinge es ihm gut, seine schwierigen Er- fahrungen und seine Ratlosigkeit im Umgang mit der Kindesmutter von den Wünschen von B.__ zu trennen. Er leugne die Bedeutung der Kindesmutter für B.__ nicht grundsätzlich, be- fürchte aber negative Auswirkungen der Kontakte auf B.__ sowie vermehrte Begegnungen und Auseinandersetzungen mit der Kindesmutter. Er konzentriere sich auf die abgrenzenden Signale von B.__ und nehme seine Zeichen nach Kontakt zur Kindesmutter nicht gleichermas- sen war. Es gebe aber keine Hinweise, dass der Kindesvater B.__ mit seiner kritischen Haltung bedränge und B.__ diesbezüglich zu wenig geschützt wäre. Die Haltung des Kindesvaters in Bezug auf Themen, welche B.__ belasten könnten, sei angemessen gewesen. Dies wider- spiegle sich auch in der Offenheit von B.__ zur Kindesmutter. Aus dem Gutachten geht weiter hervor, dass B.__ mit der Kindesmutter während längerer Zeit nur per Video-Calls in Verbindung stand, was für ein so kleines Kind ein herausforderndes Format sei. Bei den direkten Kontakten am MMI habe B.__ Interesse an seiner Kindesmutter gezeigt. Er habe sich gefreut, sei bei der Begrüssung jeweils auf sie zugerannt und habe beim Abschied alterstypische Mühe gezeigt, die Begegnung zu beenden. Es habe auch Momente

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der Frustration bei ihm gegeben, wenn die Kindesmutter seine körperlichen Grenzen nicht respektiert und ihn ihren Impulsen folgend ständig umarmt und geküsst habe oder wenn sie Spielimpulse von ihm nicht wahrgenommen und ignoriert habe. Es hätten sich zwischen der Kindesmutter und B.__ herzliche Momente beobachten lassen. Schwierig sei gewesen, wenn die Kindesmutter die Grenzen von B.__ nicht wahrgenommen und respektiert habe. Die Kin- desmutter habe dabei die Signale bei B.__ nicht wahrgenommen, weder das Abwenden noch das Abwischen der Küsse, auch die ständige Veränderung der Spielsituation sei ihr nicht auf- gefallen. Problematischer erschienen aber andere Aspekte. Die Erziehungsfähigkeit der Eltern leite sich nicht allein aus den direkten Kontakten mit dem Kind sowie der Wahrnehmung seiner unmittelbaren Bedürfnisse ab. Elternschaft erfordere auch die Fähigkeit, verlässlich und kon- sistent die Interessen des Kindes höher zu gewichten als die eigenen. Dazu gehöre, wichtige Bezugspersonen und soziale Bezüge des Kindes zu respektieren, ebenso wie sein Sicher- heits- und Schutzbedürfnis im vertrauten Lebensumfeld. Es bedeute, aggressive Impulse im Interesse des Kindes zurückzuhalten und Vorgehensweisen in ihren Auswirkungen auf das Kind einzuschätzen und zu priorisieren. Selbst in ruhigen Momenten der Reflexion sei es der Kindesmutter nicht gelungen, sich von ihren aggressiven Impulsen gegenüber dem Kindesva- ter zu distanzieren. Es sei ihr ebenso wenig gelungen, ihre eigenen Gefühle vom Erleben und den Bedürfnissen von B.__ zu unterscheiden. Sie habe auffallend wenig Interesse daran ge- zeigt, ob es B.__ im Alltag gut gehe und sich diesbezüglich auch nicht für die Beobachtungen einer ausstehenden Fachperson interessiert. In diesem Zusammenhang müssten auch die von ihr initiierten Polizei-Einsätze oder das plötzliche, unangekündigte Auftauchen in der Le- benswelt von B.__ genannt werden. Sie seien nicht am Interesse und am Wohl von B.__ ori- entiert und würden sich nicht durch ihre Sorge um ihn begründen lassen. Es sei während dem Gutachten nicht gelungen, mit ihr darüber ins Gespräch zu kommen, und es sei nicht zu er- warten, dass sich diesbezüglich in nächster Zeit etwas ändere. Für B.__ bestehe in der Obhut der Kindesmutter eine Gefährdung. Diese ergebe sich nicht aus dem direkten Umgang mit B., aber aus der Unfähigkeit der Kindesmutter, sich von den momentanen aggressiven Im- pulsen im Interesse von B. zu distanzieren, insbesondere von ihrer Wut und Frustration gegenüber dem Kindesvater, der nächsten und bedeutsamsten Bezugsperson von B.. Be- sonders schwierig sei, dass die Kindesmutter diesbezüglich weder Einsicht noch Reflexions- fähigkeit zeige. Zur Beziehung von B. zu seiner (Halb-)Schwester D.__ wurde im Gutachten ausgeführt, er habe bisher noch wenig Gelegenheit gehabt, seine Schwester kennenzulernen und es sei an- zunehmen, dass sie für ihn nicht die Bedeutung habe, die Geschwister üblicherweise hätten. Bei zukünftigen Kontakten mit der Kindesmutter solle berücksichtigt werden, dass er ein Recht

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habe, seine Schwester kennenzulernen. Aktuell stehe ein regelmässiger Kontakt zur Kindes- mutter im Vordergrund (KESB-reg. 131 S. 6 ff. und S. 17 ff.; KESB-reg. 158).

3.7 Die Gutachterinnen sprechen sich klar dafür aus, dass der Kindesvater die bedeutsamste Be- zugsperson von B.__ ist und ihm im Alltag eine stabile und haltgebende Beziehung bietet. Sie sehen keine Hinweise dafür, dass der Kindesvater in seiner Erziehungsfähigkeit eingeschränkt und B.__ in seiner Obhut gefährdet wäre. Im Gegensatz dazu sehen sie Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter, weil sich diese auch in ruhigen Momenten und im Interesse von B.__ nicht von aggressiven Impulsen, insbesondere gegenüber dem Kindesva- ter, distanzieren kann und diesbezüglich weder Einsicht noch Reflexionsfähigkeit zeigt. Sie sehen in der Obhut der Kindesmutter eine Gefährdung von B.. Die Gutachterinnen sehen somit keine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit des Vaters und keine Gefährdung von B. in seiner Obhut, erachten hingegen die Kindesmutter in ihrer Erziehungsfähigkeit für ein- geschränkt und halten B.__ in ihrer Obhut für gefährdet. Vor dem Hintergrund dieser gutachter- lichen Schlussfolgerungen war es richtig und in keiner Hinsicht zu beanstanden, dass die KESB B.__ unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt hat. Diese Entscheidung steht im Einklang mit den zuvor wiedergegebenen Kriterien zur Obhutszuteilung und insbesondere dem Kindeswohl als wichtigstes Kriterium. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern. Zunächst ist fest- zuhalten, dass die KESB und das Gericht von den Schlussfolgerungen eines Gutachtens nur dann abweichen dürften, wenn dafür triftige Gründe vorliegen würden. Weder vermag die Be- schwerdeführerin triftige Gründe aufzuzeigen noch sind solche ersichtlich. Das Gutachten ist vollständig, klar, in sich schlüssig und nachvollziehbar, womit es die gesetzlichen Qualitätser- fordernisse erfüllt. Die KESB hat deshalb zu Recht darauf abgestellt. Wenn die Beschwerde- führerin in der Beschwerde dem Gutachten ihre Sichtweise entgegenstellt, vermag sie damit das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Weder vermag sie die ihr gutachterlich attestierte Einschränkung der Erziehungsfähigkeit zu entkräften noch – entgegen der gutachterlichen Einschätzung – eine Einschränkung der väterlichen Erziehungsfähigkeit darzutun. Auch ver- mag sie die von den Gutachterinnen genannte Gefährdung von B.__ in der Obhut der Mutter nicht zu widerlegen. Schliesslich bestehen auch keinerlei Hinweise dafür, dass der Kindesva- ter – entgegen seinen wiederholten Beteuerungen (vgl. KESB-reg. 131 S. 6 ff.; amtl. Bel. 6 S. 9 ff.) – B.__ über die Kita-Zeiten hinaus fremdbetreuen lässt. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die KESB diesbezüglich weitere Abklärungen hätte treffen müssen.

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3.8 Die KESB hat B.__ zu Recht unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, die Erziehungsgutschriften seien vollständig ihr an- zurechnen (amtl. Bel. 1 Antragsziffer 2). Sie begründet dies damit, wenn B.__ unter ihre allei- nige Obhut gestellt werde, betreue sie ihn zum überwiegenden Teil, weshalb ihr die Erzie- hungsgutschriften zustünden (amtl. Bel. 1 Rz. 50). Nachdem B.__ seit dem Entscheid der KESB vom 12. April 2022 hauptsächlich von seinem Kindesvater betreut wird und die alleinige Obhut – wie zuvor dargelegt – beim Kindesvater bleibt, stehen dem Kindesvater auch die Erziehungsgutschriften rückwirkend ab dem 12. April 2022 zu (Art. 52f bis Abs. 2 Satz 1 AHVV). Es ist somit korrekt, dass die KESB die Erziehungs- gutschriften rückwirkend ab dem 12. April 2022 vollständig dem Kindesvater angerechnet hat. Auch diesbezüglich ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.

5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, dem Kindesvater sei ein gerichtsübliches Besuchs- recht einzuräumen (amtl. Bel. 1 Antragsziffer 3) und der persönliche Kontakt zwischen dem Kindesvater und B.__ sei zu fördern und zu überwachen (amtl. Bel. 1 Antragsziffer 4). Nachdem die alleinige Obhut beim Kindesvater bleibt, braucht ihm kein Besuchsrecht einge- räumt werden, womit auch diese beschwerdeführerischen Anträge abzuweisen sind.

5.2 Für den Fall, dass B.__ unter die Obhut des Vaters gestellt wird, beantragt die Beschwerde- führerin eventualiter, Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheids sei abzuändern und der persönliche Verkehr zwischen B.__ und ihr sei wie folgt zu regeln (amtl. Bel. 1 Antragsziffer 3): « - Jedes zweite Wochenende von Freitag, 18 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr.

  • Während vier Ferienwochen pro Jahr während den Schulferien, wobei die Ferientermine mit [dem Kindesva- ter] jeweils bis November des Vorjahres abzusprechen seien.» Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, das vorinstanzlich verfügte Besuchsrecht für die Phasen 1 und 2 müsse sie leider akzeptieren, weil nicht davon auszugehen sei, dass innert

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16 Wochen ein (vorsorglicher) Entscheid vorliege. Die KESB begründe allerdings nicht, wes- halb ab der Phase 3 nur ein sehr eingeschränktes Besuchsrecht eingeräumt werde. Es gebe keine Gründe für ein eingeschränktes Besuchsrecht und ein solches müsste zwingend be- gründet werden. Im Gutachten werde festgehalten, dass sich aus dem direkten Umgang der Kindesmutter mit B.__ keine Gefährdung ergebe (amtl. Bel. 1 Rz. 54 ff.; amtl. Bel. 10). Der Kindesvater beantragt hingegen in der Beschwerdeantwort, die physischen Kontakte zwi- schen der Kindesmutter und B.__ seien bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens in Begleitung einer Fachperson durchzuführen (amtl. Bel. 6 Antragsziffer 2). Er begründet dies damit, aufgrund der zu erwartenden langen Verfahrensdauer sollte der physi- sche Kontakt weiterhin nur unter Aufsicht stattfinden. Auch das Gutachten habe klar eine Be- gleitung bis zum Eintritt in den Kindergarten gefordert. Die im Gutachten genannte Uneinsich- tigkeit und fehlende Selbstreflexion der Kindesmutter, die auch in ihrer Beschwerde deutlich zum Ausdruck komme, bekräftige diese Forderung. Das Verwaltungsgericht habe im Sinne des Kindeswohls der klaren Empfehlung der Gutachterin zu folgen (amtl. Bel. 6 Zu 54.).

5.3 Die Gutachterinnen empfehlen bis mindestens zum Kindergarten einen individuell durch eine Fachperson begleiteten Kontakt ohne Übernachtung an zwei Tagen pro Monat. Sie empfehlen, mit anfänglich vier Stunden von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr zu starten und die Besuchsdauer ab dem vierten Geburtstag von B.__ auf von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr auszudehnen. Dies ermög- liche auch Besuche bei der Kindesmutter zu Hause und gebe B.__ die Gelegenheit, seine (Halb-)Schwester D.__ besser kennenzulernen. Alternierend dazu empfehlen sie in den Wo- chen ohne Besuchskontakt einen Video-Call von maximal 20 Minuten. Als Voraussetzung für eine Ausdehnung der Kontakte und für unbegleitete Kontakte mit Übernachtungen sehen sie vor allem die Fähigkeit von B., seine Bedürfnisse und seine Wünsche zu verbalisieren und auszudrücken. Es könne sich aufgrund seines Alters und seiner sprachlichen Fähigkeiten zum jetzigen Zeitpunkt nicht zum Umfang und der Ausgestaltung der Kontakte äussern. Es sei wichtig, dass die Besuchsbegleitung B. darin unterstütze und sich nicht einseitig auf die Durchsetzung der Besuche fokussiere. Die Kontakte sollten auch nicht gegen den Willen von B.__ durchgesetzt werden. Es liege in der Verantwortung der Besuchsbegleitung und der Bei- ständin, sich in der Gestaltung der weiteren Kontakte (nach Eintritt Kindergarten) an den Be- dürfnissen und Wünschen von B.__ zu orientieren (KESB-reg. 131 S. 20 f.; KESB-reg. 158).

19 │ 25

5.4 Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen hat die KESB die Besuche zwischen B.__ und der Kindesmutter in drei Phasen aufgeteilt und diese wie folgt definiert (KESB-reg. 1 Disposi- tivziffer 5 und E. 7.5): Phase 1: Für die Dauer von acht Wochen wöchentlich ein begleiteter Besuchskontakt von höchstens zwei Stunden. Phase 2: Für die Dauer von acht Wochen jede zweite Woche ein begleiteter Besuchskontakt von höchstens vier Stunden; in den Wochen, in denen kein persönlicher Kontakt stattfindet, ein Video-Call von maximal 20 Minuten. Phase 3: Ein unbegleiteter Besuchskontakt jede zweite Woche von Samstag oder Sonntag 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Vorliegend umstritten ist die Ausgestaltung der dritten Phase, die nach Ablauf von 16 Wochen beginnt. Was die zeitliche Ausgestaltung der Besuche in dieser dritten Phase betrifft, hat die KESB die Empfehlungen der Gutachterinnen übernommen (zweiwöchentlicher Besuchskon- takt von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr ab 4. Geburtstag). Hingegen hat sie in der dritten Phase auf eine Besuchsbegleitung verzichtet, obwohl die Gutachterinnen einen begleiteten Kontakt bis mindestens zum Eintritt von B.__ in den Kindergarten empfohlen haben, der frühstens am 18. August 2025 erfolgen kann (vgl. Art. 33 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 17. April 2022 [NG 312.1]; Merkblatt Kindergarten und Einschulung, abrufbar unter https://www.nw.ch/_docn/389632/Merkblatt_KG_2024.pdf; Schulferienplan ab Schuljahr 2024/25, abrufbar unter https://www.nw.ch/_docn/381391/Ferien._Schulen_NW_24- 25_bis_28-29_Publikation.pdf). Die KESB begründet dies damit, ein begleitetes Besuchsrecht könne nur eine Übergangslösung darstellen. Es sei davon auszugehen, dass B.__ bis zum Beginn von Phase 3, auch aufgrund der Unterstützung der Person, welche das Besuchsrecht begleite, in der Lage sei, seine eigenen Bedürfnisse und Wünsche besser äussern zu können, und eine Annährung sowie ein Vertrauensverhältnis zur Kindesmutter aufgebaut habe. Dem Kindesvater könne nicht gefolgt werden, wenn er Öffnungen von einem begleiteten zu einem unbegleiteten Besuchsrecht hauptsächlich vom Willen von B.__ abhängig machen wolle. Be- dürfnisse des Kindes seien zwar zu berücksichtigen und auf seine Meinung sei Rücksicht zu nehmen. Es könne indes nicht angehen und entspreche nicht dem Wohl des Kindes, dass ein vierjähriges Kind über die Gestaltung des persönlichen Verkehrs wesentlich mitentscheide (KESB-reg. 1 E. 7.5).

20 │ 25

5.5 Die Beschwerdeführerin bringt keine Gründe vor, weshalb in zeitlicher Hinsicht von den nach- vollziehbaren und schlüssigen gutachterlichen Empfehlungen abzuweichen wäre. Wie zuvor ausgeführt, wären dafür triftige Gründe erforderlich, die weder dargetan noch ersichtlich sind. Die zeitliche Ausgestaltung der dritten Phase ist somit nicht zu beanstanden.

5.6 Ebenso ist es – entgegen dem Antrag und den Ausführungen des Kindesvaters – zulässig, dass die KESB verfügt hat, die Besuche seien in der dritten Phase, d.h. nach 16 Wochen begleiteten Besuchen, fortan unbegleitet durchzuführen. Im Gutachten wird als Voraussetzung für unbegleitete Kontakte die Fähigkeit von B.__ genannt, seine Bedürfnisse und seine Wün- sche zu verbalisieren und auszudrücken zu können. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die KESB davon ausgeht, B.__ sei dazu nach 16 Wochen begleiteten Besuchskontakten in der Lage, zumal auch die Berichte der Besuchsbegleiterin zu den bisherigen Besuchen diesen Schluss zulassen (BF-Bel. 27 – 29 und 36). Dies muss umso mehr gelten, nachdem das Ver- waltungsgericht den Entscheidungsspielraum der KESB als Fachbehörde zu respektieren hat (vgl. vorstehend E. 2.3).

5.7 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich die Umsetzung des angefochtenen Entscheids durch die Beiständin und die Besuchsbegleiterin kritisiert (vgl. amtl. Bel. 10 Ziff. 1 ff.), bleibt anzumerken, dass gegen Handlungen und Unterlassungen von Beiständinnen sowie Drittper- sonen, denen die KESB einen Auftrag erteilt hat, die KESB anzurufen ist (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 419 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_562/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.1). Die entsprechenden Rügen sind somit nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen (vgl. DRO- ESE, a.a.O., N. 22 zu Art. 450a ZGB m.w.V).

5.8 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. Auch von der eventualiter beantragten Rückweisung (amtl. Bel. 1 Antragsziffer 5) ist abzusehen, nachdem das Verwaltungsgericht die vorliegende Sache selbst entscheiden kann. Die Be- schwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen.

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6.1 Neben seinen Anträgen in der Beschwerdeantwort, mit welchen der Kindesvater die kosten- fällige Beschwerdeabweisung (soweit darauf einzutreten ist) sowie die Weiterführung der Be- suchsbegleitung verlangt (amtl. Bel. 6), hat er in seiner «Ergänzung zur Beschwerdeantwort» vom 17. Januar 2025 beantragt, dass ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.__ allein zugesprochen wird. Er ersucht das Verwaltungsgericht in diesem Punkt «um eine Neubeurtei- lung (...) im Rahmen der Offizialmaxime» (amtl. Bel. 8 Rz. 5).

6.2 Die Offizialmaxime gilt auch vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz. Allerdings kommt die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes zum Tragen, d.h. es ist auch dort, wo sie gilt, stets an den Parteien zu definieren, ob und in welchem Umfang ein Rechts- mittel ergriffen wird. Aspekte der Eltern-Kind-Beziehung (mit Ausnahme des vorliegend nicht relevanten Art. 282 Abs. 2 ZPO betr. Kinderunterhalt) können in oberer Instanz nur dann neu beurteilt werden, wenn sie mittels Berufungsanträgen zum Gegenstand dieses Verfahrens ge- macht wurden (Urteil des Bundesgerichts 5A_532/2020 vom 22. Juli 2020 E. 2; LUCA MARA- NTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 40 zu Art. 446 ZGB; vgl. auch Lorenz Droese, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 9a zu Art. 450a ZGB).

6.3 Die KESB hat im angefochtenen Entscheid den Antrag des Beschwerdegegners abgewiesen, ihm das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.__ weiterhin zu überlassen bzw. zu übertragen (vgl. KESB-reg. 1 Dispositivziffer 2). Die Parteien haben diese Ziffer nicht ange- fochten, womit der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Sie ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und kann auch nicht über die Offi- zialmaxime zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden kann.

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7.1 Die Kosten des Verwaltungsverfahrens umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Aus- lagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 115 VRG). Die Festlegung der amtlichen Kosten sowie der Parteientschädigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach dem Prozesskostengesetz (PKoG; NG 261.2; Art. 116 Abs. 3 VRG).

7.2 Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 100.‒ bis Fr. 7'000.‒ (Art. 17 PKoG). Die Gerichtsgebühr für den vorliegenden Entscheid wird angesichts der erheblichen persönlichen Bedeutung der Sache für die Parteien, der durchschnittlichen Schwierigkeit sowie des durchschnittlichen Umfangs und Zeitaufwands (Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 2'500.– festgelegt und ausgangsgemäss der unterliegenden Be- schwerdeführerin auferlegt (Art. 122 Abs. 1 VRG). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (P 24 12; vgl. vorstehend C.) geht die Gerichtsgebühr einstweilen zulasten des Kantons (Art. 124e Abs. 1 Ziff. 2 VRG).

7.3 Die Anwaltskosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden von der urteilenden Instanz festgesetzt und vorerst vom Kanton bezahlt (Art. 38 Abs. 1 PKoG). Sie umfassen das Honorar, die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Im Beschwerdever- fahren vor dem Verwaltungsgericht als Kollegialgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6‘000.– (Art. 47 Abs. 2 PKoG). Das Honorar beträgt je Stunde Fr. 220.– (Art. 38 Abs. 2 PKoG). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss einstwei- len vom Kanton entschädigt (Art. 124e Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Sie macht mit Kostennote vom 31. März 2025 Aufwände über Fr. 3'887.70 (Honorar Fr. 3'572.80 [16.24 Stunden à Fr. 220.–]; Auslagen Fr. 23.60; 8.1 % MwSt. Fr. 291.30) geltend. Das geltend gemachte Honorar überschreitet das festgesetzte Kostendach von Fr. 3'500.– geringfügig (P 24 12), erscheint ansonsten aber angemessen. Das Honorar wird deshalb auf Fr. 3'500.– festgesetzt. Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen (Fr. 23.60) und die Mehrwert- steuer (Fr. 285.40). Die Gerichtskasse wird demnach angewiesen, Rechtsanwältin Denise Erni eine Entschädigung von Fr. 3'809.– (Honorar Fr. 3'500; Auslagen Fr. 23.60; 8.1 % MwSt. Fr. 285.40) zu bezahlen.

23 │ 25

Die Beschwerdeführerin ist zur Rückzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 124f VRG).

7.4 Auch die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen, wenn sie unterliegt (Art. 124e Abs. 1 Ziff. 4 VRG). Die Entschädigung einer Partei, die nicht berufsmässig vertreten ist, umfasst eine angemessene Umtriebsentschädigung, ins- besondere für den Arbeitsaufwand und das notwendige Erscheinen vor einer Instanz, sowie der Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 30 VRG). Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Betroffenen 2/Kindesvater, der in seiner Be- schwerdeantwort die Zusprechung einer Entschädigung beantragte, für das vorliegende Ver- fahren eine ermessensweise festgesetzte Umtriebsentschädigung von Fr. 300.– (inkl. Ausla- gen) zu bezahlen.

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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtskosten betragen Fr. 2'500.– und werden ausgangsgemäss der Beschwerde- führerin auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie einstweilen zulasten des Kantons.

  3. Die Gerichtskasse wird angewiesen, die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwer- deführerin, Rechtsanwältin Denise Erni, mit Fr. 3'809.– zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin ist zur Rückzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

  4. Die Beschwerdeführerin hat dem Betroffenen 2/Kindesvater eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.– zu bezahlen.

  5. [Zustellung].

Stans, 26. Mai 2025 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber

MLaw Reto Rickenbacher Versand: _______________

25 │ 25

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der ange- fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

33

AHVG

  • Art. 29sexies AHVG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 44 BGG
  • Art. 90 BGG

EG

  • Art. 34 EG
  • Art. 37 EG

GerG

  • Art. 31 GerG
  • Art. 33 GerG

i.V.m

  • Art. 72 i.V.m
  • Art. 314 i.V.m

PKoG

  • Art. 2 PKoG
  • Art. 17 PKoG
  • Art. 31 PKoG
  • Art. 38 PKoG
  • Art. 47 PKoG

VRG

  • Art. 30 VRG
  • Art. 115 VRG
  • Art. 116 VRG
  • Art. 122 VRG
  • Art. 124e VRG
  • Art. 124f VRG

ZGB

  • Art. 298d ZGB
  • Art. 308 ZGB
  • Art. 314 ZGB
  • Art. 419 ZGB
  • Art. 443 ZGB
  • Art. 446 ZGB
  • Art. 450 ZGB
  • Art. 450a ZGB
  • Art. 450f ZGB

ZPO

  • Art. 157 ZPO
  • Art. 188 ZPO
  • Art. 282 ZPO

Gerichtsentscheide

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