Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 39577
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

SV 24 29 Entscheid vom 12. Mai 2025 Sozialversicherungsabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiber Florian Marfurt.

Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch Dr. iur. Kreso Glavas, Advokatur Glaves AG, Markusstrasse 10, 8006 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, Postfach, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Leistungen IVG (Rente) Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 26. September 2024.

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Sachverhalt: A. Die 1979 geborene A.__ («Beschwerdeführerin») meldete sich am 6. Oktober 2021 bei der IV-Stelle Nidwalden («IV-Stelle») zur Früherfassung und am 29. November 2021 für berufliche Integration und Rentenbezug an (IV-act. 1 und 7), nachdem bei ihr am 3. September 2021 ein Gehirntumor operativ entfernt worden war. Die IV-Stelle gewährte der Beschwerdeführerin Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und Begleitung zum Erhalt ihres Arbeits- platzes (Schreiben vom 2. Dezember 2021 und 28. Februar 2022, IV-act. 11 und 23) und traf medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. Nachdem ein Arbeitsversuch bei der früheren Arbeitgeberin gescheitert war (vgl. Bericht des Luzerner Kantonsspitals [«LUKS»] vom 13. Mai 2022, IV-act. 67 S. 150), liess die IV-Stelle eine beruflich-medizinische Abklärung im Zentrum für berufliche Abklärung («ZBA») durchführen (Mitteilung vom 13. März 2023, IV-act. 92; vgl. Bericht der ZBA vom 28. April 2023, IV-act. 99). Die beruflichen Massnahmen wurden in der Folge mangels Belastbarkeit der Beschwerdeführerin abgeschlossen (Schreiben vom 31. Mai 2023, IV-act. 101). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine polydisziplinäre Begutach- tung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie; Mitteilung vom 13. Oktober 2023, IV-act. 117). Die SMAB AG Bern («SMAB») erstattete ihre Expertise am 3. Juni 2024 (IV-act. 127). Die Verwaltung stellte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 7. August 2024 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-act. 135). Auf Einwand hin (IV-act. 138, 141 und 143) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. September 2024 an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-act. 144).

B. Dagegen erhob die Versicherte am 24. Oktober 2024 Beschwerde und stellte nachfolgende Anträge (amtl. Bel. 1): «1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei mindestens eine halbe IV-Rente nach Durchführung der beruflichen Massnahmen zu gewähren. 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Streitsache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach Durchführung von erwerblichen und medizinischen Abklärungen neu entscheidet. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerde- gegnerin.»

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Der angeforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde fristgerecht bezahlt (amtl. Bel. 2 f.).

C. Mit Vernehmlassung vom 25. November 2024 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be- schwerde unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (amtl. Bel. 4).

D. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (Art. 6 SRG [NG 264.1] e contrario; amtl. Bel. 5). In einem freigestellten zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren jeweili- gen Anträgen fest (amtl. Bel. 6 und 8).

E. In der Folge gewährte das Gericht den Parteien das rechtliche Gehör bezüglich der für die Berechnung des Invaliditätsgrades zu verwendenden Vergleichseinkommen (amtl. Bel. 11). Beide Parteien äusserten sich hierzu fristgemäss (amtl. Bel. 12 und 13).

F. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Be- schwerdesache anlässlich ihrer Sitzung vom 12. Mai 2025 in Abwesenheit der Parteien bera- ten und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägun- gen eingegangen.

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Erwägungen: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 26. September 2024 (IV-act. 144), womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Nidwalden gegeben ist. Die sachliche Zu- ständigkeit obliegt der Sozialversicherungsabteilung (Art. 57 ATSG [SR 830.1] i.V.m. Art. 39 Abs. 1 GerG [NG 261.1]), welche in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 33 Abs. 1 Ziff. 2 GerG). Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin der angefochtenen Verfügung ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Da die übrigen Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invaliden- versicherung, insbesondere auf berufliche Massnahmen und eine Rente.

2.1 Mit der Gesetzesnovelle «Weiterentwicklung der IV» traten per 1. Januar 2022 diverse neue Bestimmungen im ATSG, im IVG sowie in der IVV (SR 831.201) in Kraft. Namentlich wurde das abgestufte Rentenmodell durch ein stufenloses System ersetzt. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Dies hat zur Folge, dass auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, die Bestimmungen des IVG und der IVV in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2022 Anwendung finden. Erfolgt die Verfügung über die erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, welche aber einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 begründet, sind die Bestimmungen des IVG und der IVV in der bis am 31. Dezember 2021 gültigen Fassung massgebend (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV] Rz. 1008 f., Stand 1. Juli 2024, und über Invalidi- tät und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9100 f., Stand 1. Januar 2024). Da sich die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2021 bei der IV-Stelle zur Früherfassung angemeldet

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hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_194/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 3.4), konnte ein allfälliger Rentenanspruch erst nach dem 1. Januar 2022 entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG). Damit sind die Bestimmungen des IVG und der IVV in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung mas- sgebend. Sie werden nachfolgend ohne zusätzlichen Vermerk in dieser Fassung zitiert.

2.2 Die IV-Stelle hat die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben. Dies umfasst insbesondere die versicherungsmässigen Voraus- setzungen (Art. 6 und 9 IVG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) sowie die Bemessung der Invalidität (Art. 28a IVG i.V.m. 16 ATSG). Darauf wird verwiesen. Zu er- gänzen ist Folgendes:

2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög- lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu- dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfüg- baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie beieinander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

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2.5 Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi- cherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

2.6 Einer versicherungsmedizinischen Expertise oder einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der me- dizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Den von Versicherungsträgern im Ver- fahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen- den Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) darf voller Beweis- wert zuerkannt werden, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Ex- pertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_362/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4 und 9C_86/2018 vom 20. August 2018 E. 5.1).

Vorweg rügt die Beschwerdeführerin verschiedene Aspekte «in formeller Hinsicht» (amtl. Bel. 1 Ziff. II.3 ff.). Sofern sie dabei bemängelt, ihr sei im Vorbescheidverfahren die be- antragte Nachfrist für weitere notwendige medizinische Abklärungen nicht gewährt und daher der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Bei der 30-tägigen Frist nach Art. 57a Abs. 3 IVG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 40 Abs. 1 ATSG), was der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ohne Weiteres bewusst sein musste. Hierauf wurde sie auf ihren Einwand hin zudem von der IV- Stelle ausdrücklich hingewiesen (Schreiben vom 28. August 2024, IV-act. 140). Trotzdem er- suchte die Versicherte bzw. ihr Rechtsvertreter zwei weitere Male um eine Fristerstreckung (Einwand vom 16. September 2024, IV-act. 141, E-Mail vom 24. September 2024,

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IV-act. 143). Der hierfür jeweils angeführte Grund, der Rechtsvertreter der Versicherten wolle die «Kopf-CDs» mit seinem medizinischen Berater besprechen, ändert nichts an der fehlenden Erstreckbarkeit der streitigen Frist. Zwar sieht das Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung («KSVI», Stand 1. Januar 2024, Rz. 6021) in begründeten Fällen eine einmalige Nachfrist vor. Die Rechtmässigkeit dieser gegen den Wortlaut des Gesetzes und die Intention der Änderung von Art. 57a Abs. 3 IVG verstossenden verwaltungsinternen Weisung muss vorliegend jedoch nicht beurteilt werden. Denn selbst wenn die Regelung zulässig wäre, müsste sie als Ausnahmebestimmung nach ihrem Sinn und Zweck ausgelegt werden (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 9C_1008/2010 vom 10. Mai 2011 E. 3.4) und darf die – gerade mit Blick auf die Erstreckbarkeit der Fristen im Vorbescheidverfahren angepasste – gesetzliche Bestimmung nicht unterlaufen oder aushöhlen. Der Umstand, dass ein Teil des medizinischen Dossiers mit einem Fachberater besprochen werden möchte, stellt jedenfalls keinen genügen- den Grund für eine ausnahmsweise Nachfrist dar. Vielmehr liesse sich dies in jedem denkba- ren Fall anführen. Dass die medizinische Aktenlage unvollständig und die Diskussion mit dem Fachberater notwendig gewesen wäre, wurde nicht zur Begründung der verlangten Frister- streckungen vorgebracht. Die IV-Stelle verletzte damit kein Recht, dass sie die gesetzliche Frist nicht erstreckte und auch keine Nachfrist gewährte. Inwiefern der medizinische Sachver- halt inhaltlich unvollständig ermittelt worden sein soll, wird nachfolgend noch zu prüfen sein. Die übrigen, ebenfalls als formelle Rügen bezeichneten Einwände der Versicherten betreffend Feststellung des Erwerbsstatus und der subjektiven Eingliederungsfähigkeit werden ebenfalls nachfolgend unter den entsprechenden Erwägungen behandelt.

Die IV-Stelle stützte sich hinsichtlich der medizinischen Situation auf das Gutachten der SMAB vom 3. Juni 2024. Darin stellten die Experten die nachfolgenden Diagnosen (IV-act. 127 S. 6 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): Diskrete zentrale Ataxie rechts bei Status nach («St. n.») Operation eines Hämangioblastoms rechts WHO Grad I am 3.9.2021 (ICD-10: R27, D48.9) Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): Spannungskopfschmerz, Differentialdiagnostisch («DD»): zervikogene Ursache (ICD-10: G44.2)

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Die Versicherte leide an den Folgen einer am 3. September 2021 erfolgreich durchgeführten Operation eines Hämangioblastoms rechts WHO Grad I. Eine anfängliche Hemiataxie, arm- betont rechts, habe sich im Verlauf gebessert, sensomotorische neurologische Ausfälle seien im Rahmen neurochirurgischer Nachuntersuchungen ausgeschlossen worden. In der aktuel- len Begutachtung hätten sich nur noch diskrete Einschränkungen der Koordination rechts als Folge einer rechtsseitigen Kleinhirnschädigung gezeigt, wobei in der Untersuchung eine deut- liche Symptomausweitung auffalle. Dieser Eindruck decke sich mit fehlenden validen Untersu- chungsergebnissen in der neuropsychologischen Untersuchung. Aus Sicht der Psychiatrie lasse sich keine Symptomatik mit Krankheitswert nachweisen. Insoweit bestehe eine Diskre- panz zwischen der vorgetragenen Lebensorganisation mit erheblichen Einschränkungen und einer ausgewiesenen Schonhaltung im Kontext der aktuell objektivierbaren Untersuchungsbe- funde. Die internistische Begutachtung sei ohne pathologische Befunde geblieben. Zusam- menfassend werde im interdisziplinären Konsens die Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2022 auf 70 % in der letzten Tätigkeit und einer Verweistätigkeit eingeschätzt. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe sich auf neurologischem Fachgebiet durch Einschränkungen des Durchhaltevermögens mit erhöhtem Pausenbedarf als Folge der Ope- ration eines Hämangioblastoms. Die Versicherte vermöge leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne besonderen Anspruch an die koordinativen Abläufe des rechten Armes, ohne Absturzri- siko (d.h. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten), mehrheitlich in wechselnder Körperhaltung zu bewältigen. Wechsel- und Nachtschichtbedingungen sollten dabei vermieden werden. Unter Berücksichtigung dieses Belastungsprofils bestehe sowohl in der bisherigen als auch einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 %.

Die Beschwerdeführerin kritisiert die Einschätzung der Gutachter der SMAB unter verschiede- nen Gesichtspunkten und hält die Expertise für nicht schlüssig oder nachvollziehbar.

5.1 5.1.1 So bringt sie zusammengefasst vor, ihre Kopfschmerzen könnten nicht als ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit eingestuft werden (amtl. Bel. 1 Ziff. III.1). Die Problematik begleite sie seit dem Tumor und auch nach der Tumoroperation, ohne dass definitiv klar sei, wie weit diese beiden Probleme miteinander verbunden seien, was zwingend abzuklären sei und wozu sich die Gutachter nicht geäussert hätten. Die beiden Schmerzbereiche beträfen dasselbe

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Körperteil, weshalb ihr Zusammenwirken zu vermuten sei. Der Behandlungsbericht des LUKS vom 9. September 2022 thematisiere die Migräne ohne Aura und die rechtsseitige Hemisymp- tomatik. Es werde festgehalten, dass sie in der Alltagsbewältigung grosse Defizite aufweise. Aufgrund des Berichts bestünden keine Zweifel, dass sich die Kopfproblematik bei ihrer Tätig- keit, aber auch im Haushalt, auswirke.

5.1.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Bericht des LUKS vom 9. September 2022 im Zu- sammenhang mit der rechtsseitigen Hemitaxie zum Schluss kommt, die Versicherte sei im Alltag weitestgehend selbständig, auch wenn die Bewältigung desselben anspruchsvoll sei (IV-act. 67 S. 139). Eine durch die Kopfschmerzen bedingte, irgendwie geartete Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. Wie die IV-Stelle sodann zu Recht ausführt, lag den Gutachtern der erwähnte Bericht bei ihrer Beurteilung vor (IV-act. 127 S. 17 Ziff. 34). Bei der von der Be- schwerdeführerin pauschal als «Kopfproblematik» angeführten Beschwerden unterscheiden die Behandler zwischen einer Migräne und einem Spannungskopfschmerz oder differentialdi- agnostisch einem zervikogenen Kopfschmerz. Der neurologische Gutachter Dr. med. B.__, Facharzt Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, erkannte in diagnostischer Hinsicht gleich wie die Behandler des LUKS auf einen Spannungskopfschmerz, differentialdiagnostisch mit zervikogener Ursache. Hingegen bezeichnete der Experte das Neuauftreten einer Migräne ohne Aura nach dem operativen Eingriff als ungewöhnlich und nicht mit dieser Diagnose ver- einbar (IV-act. 127 S. 29). Inwiefern diese Einschätzung aus medizinischer Sicht unzutreffend sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht aus den Akten ersichtlich, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

5.1.3 Den Vorakten lassen sich bezüglich Kopfschmerzen und Migräne und deren Auftreten bloss uneinheitliche Angaben entnehmen. Die Diagnosen der Migräne und Spannungskopfschmer- zen findet sich erstmals mit Blick auf ab November 2021 beklagte Kopfschmerzen im Bereich des hinteren Kopfes, begleitet von Nackenschmerzen, wobei die Erstsymptomatik der Migräne in demselben Bericht des LUKS vom 11. Juli 2022 auf «vor ca. 2 Jahren» präzisiert wird (IV-act. 67 S. 147 f.). Zuvor wurde anamnestisch angegeben, eine Migräne bestehe bereits seit der Jugend (Bericht des LUKS vom 13. Mai 2022, IV-act. 67 S. 150). Im Bericht des LUKS vom 10. Dezember 2021 werden die seit Ende November 2021 aufgetretenen Kopfschmerzen

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frontal verortet (IV-act. 24 S. 34). Der Beginn sowohl der Migräne als auch von «Nacken-Hin- terhauptschmerzen» wurde dagegen im Zeitpunkt der Operation am 3. September 2021 auf Juli 2021 datiert (Bericht des LUKS vom 7. September 2021, IV-act. 67 S. 157). Hausarzt Dr. med. C., FMH Allgemeine Innere Medizin, berichtete sodann über bereits anfangs 2021 beginnende, über Monate zunehmende Kopfschmerzen (Bericht vom 23. März 2022, IV-act. 25 S. 4). Der behandelnde Psychiater Dr. med. D., FMH Psychiatrie und Psychothe- rapie, führte schliesslich aus, etwa ab 2020 sei es zusätzlich zur Migräne zu einem Dauerkopf- schmerz gekommen, der zur Diagnose (Anm.: des Hämangioblastoms) und zum neurochirur- gischen Eingriff geführt habe (Bericht vom 3. Juni 2022, IV-act. 106 S. 6).

5.1.4 Wie erwähnt, lässt sich den Unterlagen keine einheitliche Auffassung zum Auftreten der je- weils unterschiedlich bzw. undifferenziert geschilderten oder verorteten Kopfschmerzen ent- nehmen. Die als Spannungskopfschmerzen erkannten Beschwerden scheinen dabei im Um- feld des operativen Eingriffs aufgetreten zu sein, wie auch im neurologischen Teilgutachten geschildert (IV-act. 127 S. 22) und dementsprechend gewürdigt. Dabei kam der Experte Dr. B.__ nach persönlicher Untersuchung und unter Einbezug der Resultate der neuropsycho- logischen Begutachtung (vgl. dazu nachfolgende E. 5.3) zum Schluss, dass die Diagnose keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitige (IV-act. 127 S. 27 ff.). Aufgrund der deutli- chen Diskrepanzen zwischen anamnestischen Angaben, Vorbefunden und objektivierbaren Untersuchungsbefunden ging der Gutachter davon aus, dass insgesamt ein höheres Belas- tungsniveau bestehe, als von der Versicherten vorgetragen, dies auch mit Blick auf die grund- sätzlich objektivierbaren Spannungskopfschmerzen bei differentialdiagnostisch zervikogener Genese. Mit dieser Beurteilung setzte sich weder die Beschwerdeführerin noch ein anderer medizini- scher Bericht inhaltlich auseinander. Sofern allein aus dem Zeitpunkt ihres Auftretens im Zu- sammenhang mit dem Hämangioblastom eine durch die Kopfschmerzen bedingte, dauernde Arbeitsunfähigkeit abgeleitet wird, kann der Versicherten nicht gefolgt werden. Wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen beein- trächtigt ist, ergibt sich aus dem funktionellen Schweregrad einer Störung, nicht jedoch bereits aus ihrer Diagnose (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2) oder dem hier angeführten Zeitpunkt bzw. den Umständen des erstmaligen Auftretens. Bei diesen Punkten handelt es sich ausserdem nicht um einen erst von den Behandlern aufgezeigten, bei der Begutachtung jedoch unerkannt oder ungewürdigt gebliebenen Aspekt, der eine abweichende Beurteilung aufdrängen würde

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(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2023 vom 11. April 2024 E. 3). Dasselbe gilt für den Hinweis der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerden dasselbe Körperteil beträfen und mit- einander «verzahnt» seien. Inwiefern dies aus medizinischer Sicht von Relevanz sein soll, vermag sie nicht aufzuzeigen, wobei sich hierfür in den Akten auch keine Stütze findet. Darüber hinaus geht die Mehrheit der Behandler bezüglich der Migräne mit der gutachterlichen Einschätzung einig, dass diese nicht erst nach dem operativen Eingriff aufgetreten sei. Der neurologische Experte verzichtete in der Folge darauf, die Migräne als Diagnose anzuführen. Dies ist nicht zu beanstanden. Ob und wie lange eine Migräne vorbestanden haben könnte, lässt sich anhand der Akten nicht eruieren, was vorliegend jedoch auch nicht nötig ist. Die Diagnose allein lässt – wie erwähnt – keine Rückschlüsse auf konkrete funktionelle Einschrän- kungen zu (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1). Eine mit der Diagnose der (zuvor, gar seit der Jugend bestehenden) Migräne begründete Arbeitsunfähigkeit lässt sich den Unterlagen nicht entneh- men. Die von der Rechtsprechung verlangte sorgfältige Plausibilitätsprüfung zur Folgenab- schätzung einer Migräne (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2019 vom 11. November 2019 E. 4.3.1) erscheint angesichts der bereits angetönten, erheblichen Inkonsistenzen anlässlich der Begutachtung (IV-act. 127 S. 28 f., vgl. auch psychiatrisches Teilgutachten S. 42 f. und neuropsychologisches Gutachten S. 62 f.) vorliegend denn auch nicht zuverlässig durchführ- bar, selbst wenn der Gutachter die diagnostischen Kriterien als erfüllt betrachtet hätte. Die Problematik dauernd auftretender Kopfschmerzen wurden unabhängig davon im Gutachten behandelt und nachvollziehbar gewürdigt. An der Zuverlässigkeit der Einschätzung im neuro- logischen Teilgutachten sowohl betreffend Spannungskopfschmerz als auch Migräne werden durch den Einwand der Versicherten daher keine Zweifel geweckt.

5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin verweist ausserdem auf die Abklärung bei der ZBA und hält sinnge- mäss fest, der entsprechende Bericht zeige, dass sie nicht belastbar sei, weil sie körperlich und kognitiv sehr stark belastet sei (amtl. Bel. 1 Ziff. III.2). Sie sei nicht in der Lage gewesen, die ihr gestellten Aufgaben durchzuführen.

5.2.2 Die IV-Stelle bringt diesbezüglich zutreffend vor, dass die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheits- schädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der

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Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2023 vom 31. August 2023 E. 4.2.3.2). Die Einschätzung in der Kurz- abklärung der ZBA vom 28. April 2023 (IV-act. 99 S. 9 f.) basierte nicht auf eigenen medizini- schen Untersuchungen oder den diesbezüglichen Akten. Obwohl von einer Psychologin mit- unterzeichnet, wurde die Beurteilung nicht medizinisch begründet. Sie weckt daher keine Zwei- fel an der Zuverlässigkeit der Schlussfolgerungen in der Expertise der SMAB. Vor dem Hintergrund festgestellter Symptomausweitung (vgl. IV-act. 127 S. 5) wäre eine Be- urteilung einzig gestützt auf das gezeigte Arbeitsergebnis und -verhalten denn auch mit gros- ser Zurückhaltung zu würdigen. Beispielsweise sind Feststellungen in der Kurzabklärung, wo- nach etwa die rechte Hand noch nicht einmal als Hilfshand genutzt werden könne (IV-act. 99 S. 5 und 9), von erheblicher Diskrepanz gegenüber der Schilderung der Kraftverhältnisse der rechten Hand gegenüber dem neurologischen Gutachten (IV-act. 127 S. 22 f.) oder aber die Schilderung zu Koordinationsstörung, Gleichgewicht und Fortbewegung (IV-act. 99 S. 2) im Vergleich zu den Untersuchungsbefunden (IV-act. 127 S. 29). Nach dem zuvor Gesagten er- übrigen sich jedoch Weiterungen hierzu ohnehin.

5.3 5.3.1 Weiter bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, der neuropsychologische Bericht vom 23. März 2023 habe ergeben, dass sie an wesentlichen neuropsychologischen Defiziten leide, was aufgrund der zusammenwirkenden Tumoroperationsfolgen und Kopfschmerzen nachvollziehbar sei (amtl. Bel. 1 Ziff. III.3). Die Einschätzungen der «eigenen Mediziner und der Anstaltsgutachter» widersprächen sich diametral, weshalb eine Oberexpertise einzuholen sei.

5.3.2 Dem angeführten Bericht der Neuropsychologischen Praxis vom 23. März 2023 lässt sich im Wesentlichen entnehmen, es fänden sich von leicht bis mittelgradig reichende Minderleistun- gen in attentionalen Teilbereichen sowie insgesamt leichtgradige Minderleistungen in exekuti- ven Teilbereichen bei Rechen- und leichten Wortfindungsschwierigkeiten sowie eigenanam- nestisch zeitlich reduzierter mentaler Belastbarkeit (IV-act. 97 S. 7). Die Versicherte habe sich trotz teilweise leicht selbstlimitierendem Verhalten insgesamt ausreichend auf die Untersu- chung einlassen können. Sie habe kooperativ gearbeitet, die Anstrengungsbereitschaft sei ge- geben gewesen. Die zeitliche mentale Belastbarkeit sei für eine 3¼-stündige Untersuchung

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an einem Nachmittag mit Pausen knapp ausreichend gewesen. Es sei kein Leistungsabfall im Verlauf ersichtlich gewesen. Eigenanamnestisch werde von einer zeitlich reduzierten menta- len Belastbarkeit im Tages- und Wochenverlauf berichtet. Die Vorbefunde vom 29. November 2021 hätten eine alters- und ausbildungsadäquate kogni- tive Leistungsfähigkeit bei klinisch leichten Wortfindungsproblemen, undeutlicher Aussprache sowie leichter graphomotorischer Einschränkungen gezeigt (vgl. dazu Bericht des LUKS vom 30. November 2021, IV-act. 24 S. 30 ff.). Die Ätiologie der Verschlechterungen sei zum aktu- ellen Zeitpunkt unklar. Ein Zusammenhang mit der aktuell chronischen Schmerz- sowie der Fatigue- und Affektsymptomatik sei anzunehmen.

5.3.3 Anlässlich der Begutachtung bei der SMAB konnten gemäss der neuropsychologischen Ex- pertin E.__, Fachpsychologin Neuropsychologie FSP, bei der Untersuchung der Versicherten keine validen Daten erhoben werden (IV-act. 127 S. 62 f.). Standardmässig eingesetzte Leis- tungsvalidierungsverfahren sowie die Auswertung anderer testimmanenter Leistungsvalidie- rungsparameter seien deutlich auffällig ausgefallen. Diese Verfahren bezeichneten Aufgaben, welche schwierig wirkten, tatsächlich aber sehr einfach zu lösen seien und selbst von Perso- nen mit erheblichen kognitiven Beeinträchtigungen problemlos gelöst werden könnten. Eine erhöhte Anzahl Fehler weise deshalb auf eine nicht ausreichende Anstrengungsbereitschaft hin. Eine solche habe sich durch Inkonsistenzen gezeigt, beispielsweise seien einfachere Auf- gaben teilweise schlechter gelöst worden als schwierigere Aufgaben derselben Funktion. Die gezeigten Leistungen widerspiegelten somit nicht die tatsächliche kognitive Leistungsfähigkeit, welche im Alltag möglich sei. Kognitive Defizite könnten zum jetzigen Zeitpunkt weder bestätigt noch ausgeschlossen werden.

5.3.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt es die unterschiedliche Natur von Behand- lungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein sub- jektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt

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oder ungewürdigt geblieben (Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2023 vom 11. April 2024 E. 3). Derartiges vermag die Beschwerdeführerin auch mit Verweis auf den Bericht der Neuropsy- chologischen Praxis vom 23. März 2023 nicht anzuführen. Dieser entstand dabei ohnehin vor der Begutachtung durch die SMAB und setzte sich naturgemäss nicht mit den dort erhobenen Befunden auseinander. Hingegen nahm die Gutachterin auf sämtliche vorangehenden neu- ropsychologischen Untersuchungen und Berichte (vgl. Berichte des LUKS vom 20. Oktober und 10. Dezember 2021, IV-act. 24 S. 26 und S. 33 sowie Bericht der Neuropsychologischen Praxis vom 23. März 2023, IV-act. 97) Bezug und ging auf die Differenzen ein (IV-act. 127 S. 63). Dabei führte die Expertin aus, die gemäss Bericht vom 23. März 2023 offenbar erneut beeinträchtigten kognitiven Leistungen könnten nicht ohne Weiteres auf den Zeitpunkt der Be- gutachtung generalisiert werden. Insbesondere bei unklarer Verursachung sei der Verlauf vor und nach diesem Untersuchungszeitpunkt schwierig einzuschätzen. Bei den vermuteten ätio- logischen Faktoren (Schmerz, Fatigue, Affektstörung) sei nicht unbedingt von einem stabilen Verlauf der kognitiven Funktionsbeeinträchtigungen auszugehen, weshalb das aktuelle kogni- tive Leistungsniveau nicht von diesen Befunden abgeleitet werden könne. Diese nachvollziehbare Begründung wird durch den pauschalen Verweis auf eine anderslau- tende, zu einem anderen Zeitpunkt erhobene neuropsychologische Untersuchung nicht in Frage gestellt. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass ein Gutachten nicht an Beweiskraft ein- büsst, wenn es von früheren Einschätzungen mit anderer Befundlage abweicht. Mit dieser Argumentation müsste ohnehin auch der angeführte Bericht vom 23. März 2023 in Frage ge- stellt werden, da er seinerseits von den vorangehenden, normgerechten Befunden gemäss Bericht vom 10. Dezember 2021 diametral abweicht. Hingegen haben die Gutachter nachvoll- ziehbar aufzuzeigen, weshalb sie zu anderslautenden Schlussfolgerungen gelangten, als sie die bislang involvierten Sachverständigen vertraten. Die neuropsychologische Gutachterin der SMAB hat sowohl erläutert, weshalb sie keine validen Befunde erheben konnte als auch, wieso bei unklarer und bloss vermuteter Ätiologie der zuvor festgestellten Beeinträchtigungen nicht unbesehen auf die dortigen Befunde abgestellt werden kann. Inwiefern die überzeugenden Ausführungen unzutreffend sein sollen, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen und ist auch nicht ersichtlich.

5.4 Nach dem Gesagten vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gutachtens der SMAB vom 3. Juni 2024 zu wecken. Das Gutachten ist in Kenntnis der massgebenden medizinischen Unterlagen erstellt worden und setzt sich mit den

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Vorakten auseinander. Die Expertise erweist sich als schlüssig sowie nachvollziehbar begrün- det und vermag damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage zu genügen. Auf das Gutachten der SMAB ist in der Folge abzustellen. Der Beweiswert des Gutachtens wird im Übrigen auch nicht dadurch geschmälert, dass die Experten offenbar übersahen, dass die angestammte Tätigkeit der Versicherten die Arbeit im Schichtbetrieb umfasste (vgl. BG-Bel. 7), was ihr nicht länger zumutbar ist. Das Versehen hat keine Auswirkungen auf die nachvollziehbare Beurteilung der medizinischen Situation. Es be- stehen nach dem vorstehend Erwogenen keine Zweifel, dass die Beschwerdeführerin für die angestammte Arbeit als technische Sterilisationsassistentin, jedoch ausserhalb eines Schicht- betriebs, als auch für jede andere angepasste Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist (zu den Aus- wirkungen dieser Feststellung in erwerblicher Hinsicht vgl. jedoch nachfolgende E. 7). Somit kann auf das Einholen des beantragten Gerichts- bzw. Obergutachtens verzichtet wer- den, da der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend erstellt ist und von weiterführen- den Abklärungen keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizi- pierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). Eine geltend gemachte Verlet- zung des Untersuchungsgrundsatzes liegt in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht vor.

6.1 In erwerblicher Hinsicht umstritten ist zunächst die für die Invaliditätsbemessung anzuwen- dende Berechnungsmethode bzw. die Statusfrage. Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf den Abklärungsbericht vom 31. Juli 2024 davon aus, dass die Versicherte ihre letzte Tätigkeit vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf 80 % reduziert habe und auch im hypothetischen Gesundheitsfall weiterhin in diesem Umfang er- werbstätig wäre, weshalb die gemischte Methode (80 % Erwerbs- und 20 % Aufgabenbereich) anzuwenden sei (IV-act. 144).

6.2 Die Versicherte bringt dagegen zusammengefasst vor, im Anstellungsvertrag vom 22. Januar 2018 sei ein Beschäftigungsgrad von 100 % vereinbart worden (amtl. Bel. 1 Ziff. II.4 ff.). Sie habe am 1. Februar 2018 in diesem Pensum mit ihrer Arbeit begonnen und müsse als Voller- werbstätige anerkannt werden. Die Reduktion ab 1. Oktober 2018 sei gesundheitlich bedingt

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gewesen, da sie mit längeren Ferien in ihrer Heimat versucht habe ihre medizinischen Be- schwerden zu lösen. Die notwendigen Abklärungen betreffend Tumor und «Kopfproblematik» habe der Hausarzt zu dieser Zeit nicht vornehmen wollen, da er ihr nicht geglaubt habe. Selbst wenn sie früher nicht zu 100 % gearbeitet hätte, täte sie dies heute, weil ihre Kinder ausgezo- gen seien, der Ehemann nicht mehr viel verdiene und sie deshalb auf einen Vollverdienst an- gewiesen wäre. Dafür hätte sie auch genügend Zeit, da sie die Haushaltsaufgaben dem pen- sionierten Ehemann zuweise. Es treffe nicht zu, dass sie ihr Pensum früher bzw. vor der An- meldung bei der IV reduziert habe (amtl. Bel. 6 Ziff. II.2 ff.). Die Kopfschmerzen hätten sich fortwährend entwickelt. Die hausärztlichen Konsultationen zeigten, dass sie spätestens am 10. Juli 2018 über Kopf- und Gliederschmerzen, Schwächegefühl und Kraftlosigkeit geklagt habe, was sie auf beruflichen Stress und schlechten Schlaf zurückgeführt habe. Offensichtlich sei aber bereits damals die Tumorproblematik am Wirken gewesen, was zur Pensumsreduk- tion geführt habe. Zudem könne sich ihr Ehemann anlässlich der Haushaltsabklärung nicht an eine Frage betreffend die berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden erinnern.

6.3 Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung be- stünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo- thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 Abs. 1 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die berufli- chen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwal- tungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheits- fall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Re- gel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer

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Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste (Urteil des Bundesgerichts 9C_403/2022 vom 15. März 2023 E. 4.1 mit Hinweisen).

6.4 In tatsächlicher Hinsicht lässt sich den Akten mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin angeführten Punkte das Nachfolgende entnehmen:

6.4.1 Gemäss Arbeitsvertrag vom 22. Januar 2018 begann die Versicherte ihre Anstellung als Pro- duktionsmitarbeiterin Schicht bei der XY.__AG am 1. Februar 2018 in einem Beschäftigungs- grad von 100 % (BG-Bel. 7).

6.4.2 Aus dem Journal über die ärztlichen Konsultationen des Hausarztes geht hervor, dass die Versicherte am 10. Juli 2018 seit drei bis vier Tagen ein Schwächegefühl mit Kraftlosigkeit, Kopf- und Gliederschmerzen verspürte und über Nykturie, beruflichen Stress und einen sehr schlechten Schlaf klagte (BG-Bel. 13). Hierfür wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zwi- schen 9. und 15. Juli 2018 bescheinigt. Im vom 6. Juli 2017 bis 12. Juli 2018 reichenden Aus- zug über die Arztkonsultationen wurden ansonsten keine Beschwerden in Verbindung mit Kopfschmerzen und/oder einer Migräne dokumentiert.

6.4.3 Mit Vertragsänderung vom 17. September 2018 wurde das Arbeitspensum der Versicherten ab 1. Oktober 2018 einvernehmlich auf 80 % reduziert, während alle übrigen Bedingungen und Anstellungsmodalitäten gemäss Arbeitsvertrag vom 22. Januar 2018 unverändert Gültigkeit behielten (BG-Bel. 8).

6.4.4 Mit Schreiben vom 21. September 2020 äusserte die Versicherte gegenüber der XY.__ den Wunsch, nur noch während sieben bis acht Monaten im Jahr zu arbeiten und zwischen No- vember 2021 bis und mit Februar 2022 eine Auszeit zu nehmen (IV-act. 67 S. 73). Am

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  1. Januar 2021 unterbreitete die XY.__ der Beschwerdeführerin einen Vorschlag, wie ein Ferienbezug von Dezember 2021 bis Ende Februar 2022 verwirklicht werden könne (S. 72; vgl. auch die handschriftlichen Notizen auf S. 73 und E-Mail vom 3. Mai 2022 auf S. 70).

6.4.5 Gemäss dem Abklärungsbericht Haushalt vom 31. Juli 2024 gab die Versicherte an, im 80 %- Pensum angestellt gewesen zu sein (IV-act. 133 S. 4). Dies im Sinne einer Jahresarbeitszeit, wobei die Abmachung dahingehend gelautet habe, dass sie einige Monate Vollzeit und dann über den Winter einige Monate nicht arbeite. Auf die Frage nach der beruflichen Situation ohne Gesundheitsschaden habe die Versicherte angegeben, sie würde weiterhin bei der XY.__ in einem Pensum von 80 % arbeiten (S. 5). Begründend verwies sie darauf, dass der Ehemann pensioniert und die Tochter vor zwei Monaten ausgezogen sei.

6.5 Rechtsprechungsgemäss gilt auch im Zusammenhang mit der Würdigung von Haushaltabklä- rungsberichten die Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde», wonach den anfängli- chen Äusserungen in der Regel ein höherer Beweiswert zuzuerkennen ist. Sie basiert im We- sentlichen auf der Überlegung, dass die ursprünglich getätigten Angaben der Versicherten gegenüber der Abklärungsfachfrau noch unbeeinflusst von den nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.4.3 mit Hinweis). Nachdem die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklä- rung vom 30. Juli 2024 angab, ohne Gesundheitsschaden zu 80 % bei der XY.__ zu arbeiten (IV-act. 133 S. 5), durfte die IV-Stelle grundsätzlich hiervon ausgehen. Weiterhin entscheidend sind jedoch die Umstände des konkreten Einzelfalls, weshalb nachfolgend auf die Einwände der Versicherten einzugehen ist.

6.6 6.6.1 Dass die Versicherte ihre letzte Stelle bei der XY.__ im Pensum von 100 % antrat, rechtfertigt noch nicht ohne Weiteres eine Qualifikation als Vollerwerbstätige, wie sie es sinngemäss gel- tend macht (vgl. amtl. Bel. 1 Ziff. II.4). Das ursprüngliche, ab Februar 2018 geleistete 100 %- Pensum wurde bereits mit Vereinbarung vom 17. September 2018 ab 1. Oktober 2018 auf 80 % reduziert. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe mit dieser Reduktion des Arbeitspensums längere Ferien in ihrer Heimat bezweckt, um ihre medizinische Problematik

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anzugehen, findet in den Akten keine Stütze. Die Möglichkeit eines längeren Ferienbezugs über die Wintermonate wurde erstmals am 21. September 2020 bzw. offenbar am vorausge- gangenen Mitarbeitergespräch thematisiert (IV-act. 67 S. 73). Darüber hinaus betraf die An- frage das folgende Jahr ab November 2021. Mit der Reduktion des Arbeitspensums im Jahr 2018 hatte dies offensichtlich nichts zu tun. Damit kann offen bleiben, inwiefern dieses Arbeits- zeitmodell überhaupt je Anwendung fand (vgl. Telefonnotiz vom 12. Mai 2022, IV-act. 67 S. 77) und ob eine – so offenbar die Ansicht der Beschwerdeführerin – krankheitsbedingte Erhöhung des Pensums auf 100 % für neun Monate, durchgehend ohne Ferienbezug, über- haupt einleuchtet. Im zeitlichen Umfeld der Reduktion des Arbeitspensums im Oktober 2018 findet sich ein ein- zelner Vermerk von Kopfschmerzen im Zusammenhang mit Schwächegefühl, Kraftlosigkeit, Gliederschmerzen, Nykturie, beruflichem Stress und sehr schlechtem Schlaf, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit für sieben Tage attestiert wurde (Eintrag vom 10. Juli 2018, BG-Bel. 13). Daneben sind im Jahr 2018 keine weiteren Beschwerden festgehalten. Es existiert einzig ein vorangehender Journaleintrag betreffend Auffrischung des Impfschutzes. Ebenfalls dokumen- tierte Hals- und Gliederschmerzen, ein Globusgefühl oder der Verdacht auf Pharyngitis wurden ausschliesslich im Jahr 2017 erwähnt. Einen Anhaltspunkt, dass es sich bei den im gesamten Jahr 2018 einmalig beklagten Kopfschmerzen im Juli 2018 bereits um Erscheinungen des späteren Hämangioblastoms gehandelt hätte und sie dauernde Beschwerden oder Einschrän- kungen der Arbeitsunfähigkeit nach sich zogen, finden sich in den Akten nicht. Auch mit Blick auf den vorstehend in E. 5.1.3 dargestellten zeitlichen Beginn von Migräne und/oder Kopf- schmerzen laut den behandelnden Ärzten findet sich kein Hinweis dafür, dass diese Proble- matik bereits im Zeitpunkt der Reduktion des Arbeitspensums aktuell oder gar für die Reduk- tion verantwortlich gewesen wäre. Das Auftreten wird von keinem Behandler in zeitlicher Nähe zur Reduzierung des Pensums verortet, sofern es im Fall der Migräne nicht als ohnehin seit der Jugend vorbestehend bezeichnet wird. Selbst wenn der vom Ehemann der Versicherten geäusserte Vorwurf zuträfe, wonach der ehemalige Hausarzt die im August 2021 erfolgte bild- gebende Abklärung des Kopfes trotz anhaltenden Kopfschmerzen ca. zwei Jahre lang verzö- gerte (vgl. E-Mail vom 15. September 2024, IV-act. 141 S. 3), läge der Beginn der Beschwer- den ca. im August 2019 noch immer fast ein Jahr nach der Vereinbarung der Vertragsände- rung vom 17. September 2018. Letztlich liefern die von der Beschwerdeführerin angeführten Umständen keinen Hinweis dafür, dass die Reduktion des Arbeitspensums im Jahr 2018 auf die Tumorerkrankung oder anderweitig invaliditätsbedingte Gründe zurückzuführen ist.

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6.6.2 In diesem Zusammenhang beantragt die Beschwerdeführerin eine Befragung des Hausarztes Dr. med. F., FMH Praktischer Arzt, mit Blick darauf, dass sie bereits seit Juli 2018 über Kopfschmerzen geklagt und diese auch stets danach beklagt habe (amtl. Bel. 6 Ziff. II.6). Die Beschwerdeführerin verlangte gemäss den Akten von ihrem ehemaligen Hausarzt eine Kopie der Krankheitsgeschichte für die Jahre 2017 und 2018, da sie der Ansicht war, ihre Kopf- schmerzen hätten bereits im Juli 2017 begonnen (Schreiben vom 4. Dezember 2024, BG- Bel. 12). Aus dem entsprechenden Journal von Dr. F. gehen Datum und Grund der ärztli- chen Konsultationen hervor und zeigen, dass in den Jahren 2017 und 2018 eine einzige Kon- sultation wegen (unter anderem) Kopfschmerzen erfolgte (BG-Bel. 13). Nach dem entspre- chenden Eintrag vom 10. Juli 2018 und der Besprechung der Laborergebnisse am 12. Juli 2018 finden sich keine weiteren Einträge. Es ist damit hinreichend erstellt, dass im zeitlichen Umfeld der Reduktion des Arbeitspensums einmalig und danach, zumindest im Jahr 2018, keine weiteren hausärztlichen Konsultationen stattfanden, weder aufgrund von Kopfschmer- zen noch sonstigen Beschwerden. Dass das Journal unvollständig wäre, wird nicht vorge- bracht. Es ist nicht erkennbar oder substantiiert worden, wie die zusätzliche persönliche Be- fragung des Hausarztes weitergehende, entscheidrelevante Erkenntnisse liefern könnte, wel- che nicht bereits aus den aufgelegten Unterlagen hervorgehen. Aus diesem Grund kann da- rauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). Dasselbe gilt für das beantragte Gutachten, mit welchem zu evaluieren sei, wie der Kopftumor dieser Art und Grösse sich entwickelt habe und welche Schmerzen und Leiden er verursache (amtl. Bel. 6 Ziff. 6 a.E.). Verlauf und Auswirkungen des Hämangioblastoms und weiterer Be- schwerden auf die Arbeitsfähigkeit sind bereits vollumfänglich im Gutachten der SMAB fest- gehalten worden, wobei die Beschwerdeführerin gegen die diesbezüglichen Ausführungen der Experten nichts Konkretes einwendet. Es ist zudem weder erläutert worden noch erkennbar, wie bei der vorliegenden Aktenlage, in welcher zwischen Juli 2018 und Mitte 2021 überhaupt keine (spezial-)ärztlichen Konsultationen, Behandlungen oder Arbeitsunfähigkeiten dokumen- tiert sind, nachträglich der Verlauf der Tumorerkrankung zuverlässiger festzustellen wäre. Da der rechtserhebliche Sachverhalt in dieser Hinsicht ohnehin bereits hinreichend erstellt ist, er- übrigt sich ein entsprechendes Gutachten ebenfalls. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin mit Blick auf die behauptete gesundheitsbe- dingte Reduktion ihres Arbeitspensums ebenfalls eine Befragung ihrer selbst sowie ihres Ehe- mannes (amtl. Bel. 1 Ziff.II.5). Sie wüssten wohl am besten selbst, warum die Reduktion vor- genommen worden sei, nachdem ihr Hausarzt die notwendigen Abklärungen wegen dem

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Tumor nicht habe durchführen wollen. Die angeführten Gründe, weshalb eine Reduktion des Erwerbspensums durch die Tumorerkrankung bedingt gewesen sei, sind vorstehend bereits behandelt worden. Die diesbezüglichen Standpunkte der Versicherten als auch ihres Eheman- nes dazu gehen aus der Beschwerde sowie den Akten hervor. Welche zusätzlichen Erkennt- nisse aus einer Partei- oder Zeugenbefragung zu gewinnen wären, wird erneut nicht vorge- bracht und ist nicht erkennbar. Mit Blick auf den geschilderten Hintergrund der Entstehung der Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde» ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese vorliegend von ausschlaggebendem Gewicht sein könnten. Auch hierauf ist in antizipierter Be- weiswürdigung zu verzichten.

6.6.3 Auch wenn die ursprüngliche Reduktion des Arbeitspensums im Jahr 2018 nicht aus gesund- heitlichen Gründen stattfand, könnte die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheits- fall heute trotzdem zu 100 % erwerbstätig sein. Der IV-Stelle ist dabei zuzustimmen, dass die Versicherte im Zeitpunkt der Abklärung – als der Ehemann bereits pensioniert und die Kinder bereits ausgezogen waren – ein hypothetisches Arbeitspensum von 80 % angab. Das anläss- lich der Beschwerde vorgebrachte Argument der Beschwerdeführerin, die Kinder wären heute allesamt ausgezogen, weshalb sie vollzeitig erwerbstätig wäre, vermag daher nicht zu über- zeugen. Zusätzlich war die jüngste Tochter der Versicherten, geboren am 31. Januar 2001 (IV-act. 7 S. 3), im Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme am 1. Februar 2018 17 Jahre alt. Die Be- schwerdeführerin startete ihre Stelle in einem 100 %-Pensum. Die Kinderbetreuung hatte demnach in diesem Zeitpunkt keine Auswirkungen auf den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit, so- fern sie überhaupt noch aktuell war. Dass die im Oktober des gleichen Jahres folgende Re- duktion des Arbeitspensums auf 80 % aufgrund der Kinderbetreuung stattgefunden hätte, wird denn auch nirgends behauptet. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie aus finanziellen Gründen verpflichtet wäre, in einem 100 %-Pensum zu arbeiten, da der Ehemann nicht mehr viel zum Haushaltsbudget beitragen könne (amtl. Bel. 6 Ziff. II.3). Es trifft zwar zu, dass der Ehemann mit seiner Pensionierung sein Arbeitspensum auf acht Stunden in der Wo- che reduzierte (Abklärungsbericht vom 31. Juli 2024, IV-act. 133 S. 3). Bei den anlässlich der Haushaltsabklärung angegebenen finanziellen Verhältnissen des Ehepaares (vgl. S. 4), wobei ein monatlicher Überschuss resultiert, drängt sich hingegen nicht der Schluss auf, sie seien auf einen vollzeitigen Erwerbverdienst der Versicherten angewiesen und eine 80%ige Arbeits- tätigkeit führte zu finanziellen Problemen. Die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen

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gemäss Abklärungsbericht vom 31. Juli 2024, inklusive des Einkommens des Ehemanns, blie- ben denn auch unbestritten. Es wird nicht ausgeführt noch ist ersichtlich, inwiefern die in die- sem Zusammenhang ebenfalls beantragte Parteibefragung der Beschwerdeführerin nennens- werte Erkenntnisse bringen soll. Da die finanziellen Verhältnisse und damit die fehlende Not- wendigkeit einer ganztägigen Arbeitstätigkeit erstellt sind, kann auf eine Befragung der Versi- cherten dazu in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als vollzeitig Erwerbstätige mehr verdienen könnte als in einem 80 %-Pensum, liesse sich in jedem Fall geltend machen und führt noch nicht dazu, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall ein 100%iges Er- werbspensum anzunehmen wäre.

6.6.4 Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass sich die IV-Stelle entsprechend der Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde» auf die Angaben der Versicherten anlässlich der Haushaltsabklärung stützte. Die Ausübung einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit im Gesund- heitsfall ist jedenfalls nicht mit dem notwendigen Beweisgrad erstellt. Einzig die Tatsache, dass der pensionierte Ehemann inzwischen die früher zu 20 % ausgeübten Tätigkeiten im Aufga- benbereich wahrnehmen kann, vermag nach dem vorstehend Erwogenen daran noch nichts zu ändern. Die anlässlich der Replik vorgebrachte Bemerkung, der Ehemann könne sich an keine Frage betreffend Qualifikation erinnern (amtl. Bel. 6 Ziff. II.6), wird durch den Hinweis im Abklärungsbericht entkräftet, dass der Ehemann nur punktuell bei den Angaben zu den finan- ziellen Verhältnissen anwesend gewesen sei (IV-act. 133 S. 1). Dass diese Feststellung im Abklärungsbericht unzutreffend wäre, wird nicht vorgebracht. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Versicherte im hypotheti- schen Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich tätig wäre. Dies führt zur Anwendung der gemischten Methode. Inwiefern diese korrekte Beurteilung der Ver- waltung in «formeller Hinsicht» fehlerhaft zustande gekommen wäre, wie vorgebracht wird, ist nach dem Gesagten ebenfalls nicht erkennbar.

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7.1 Die IV-Stelle bezifferte den Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich auf 30 % (gewichtet 24 %) und verwies dabei auf eine verbleibende Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit gemäss dem Gutachten der SMAB (Verfügung vom 26. September 2024, IV-act. 144 S. 3). Sie bediente sich hierfür der Methode des Prozentvergleichs, einen Einkommensvergleich führte sie nicht durch (vgl. IV-act. 134 S. 3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2). Laut dem Gutachten der SMAB ist der Versi- cherten jedoch nicht länger zumutbar, bei Wechsel- oder Nachtschichtbedingungen zu arbei- ten (IV-act. 127 S. 7 und 8). Bei der XY.__ war die Beschwerdeführerin als Produktionsmitar- beiterin im Schichtbetrieb angestellt (Anstellungsvertrag vom 22. Januar 2018, BG-Bel. 7). Aus den Lohnabrechnungen der XY.__ für die Jahre 2019 bis 2021 ist erkennbar, dass die Versi- cherte auch regelmässig Nachtzulagen ausbezahlt erhielt (IV-act. 19 S. 13-19). Diese Anstel- lung ist ihr gemäss der beweiskräftigen medizinischen Einschätzung nicht länger zumutbar. Vor diesem Hintergrund ist die Durchführung eines Prozentvergleichs nicht möglich, da sich dieser rechtsprechungsgemäss erst dann anbietet, wenn die Vergleichseinkommen ausge- hend vom gleichen (Tabellen-)Lohn zu berechnen sind. Vorliegend ist dies nicht der Fall, da – anders als für das Valideneinkommen – für das weiterhin zumutbare Invalideneinkommen nicht auf die früher im Schichtbetrieb ausgeübte Tätigkeit bei der XY.__ zurückgegriffen wer- den kann. Wie den Parteien vom Gericht mit Schreiben 20. Februar 2025 in Aussicht gestellt, ist daher für die Ermittlung des Invaliditätsgrads im Erwerbsbereich ein Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG durchzuführen (vgl. amtl. Bel. 11). Aufgrund der Anmeldung vom 6. Oktober 2021 kommt der frühestmögliche Zeitpunkt des Ren- tenbeginns im Jahr 2022 zu liegen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Vergleichseinkommen sind nachfolgend für dieses Jahr zu ermitteln.

7.2 7.2.1 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Rechtsprechungsgemäss ist entschei- dend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fä- higkeiten und persönlichen Umstände als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Da nach empi- rischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt wor- den wäre, ist grundsätzlich vom letzten vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung

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erzielten, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst auszugehen. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Die Er- mittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Ist der zuletzt bezo- gene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2020 vom 3. Februar 2021 E. 6.1 mit Hinweisen).

7.2.2 Die Versicherte verlangt die Verwendung ihres Einkommens bei der XY.__ in einem 100 %- Pensum als Valideneinkommen, da sie diesen Lohn hätten verdienen können, wenn sie ihr Pensum nicht gesundheitsbedingt reduziert hätte (amtl. Bel. 12 Ziff. 6). Die Beschwerdeführe- rin vermischt dabei die Frage nach dem Erwerbsstatus und dem Valideneinkommen, wobei ihr Erwerbsstatus bereits feststeht (vgl. E. 6). Hinzuweisen bleibt darauf, dass in Anwendung der gemischten Methode (seit der Änderung von Art. 27 bis IVV vom 1. Januar 2018) das für die Teilzeitarbeit ermittelte Valideneinkommen für den Einkommensvergleich ohnehin auf ein 100 %-Pensum aufzurechnen ist. Da die bisherige Tätigkeit regelmässig weitergeführt worden wäre und auch die Beschwerde- führerin hiergegen nichts vorbringt, ist für das Valideneinkommen grundsätzlich vom Verdienst bei der XY.__ auszugehen. Bei den Akten finden sich neben den Auszügen aus dem individu- ellen Konto («IK»; IV-act. 15) auch die Lohnabrechnungen der XY.__ für die Jahre 2019 bis 2021 mit der Auflistung der Lohnbestandteile (IV-act. 19 S. 13 ff.). Es rechtfertigt sich vorlie- gend nicht, für das Valideneinkommen vom Jahreslohn 2021 auszugehen, da die Versicherte in diesem Jahr erkrankte und ab August 2021 nicht länger arbeitete. Zwar erhielt sie ihren Monatslohn weiter, ging daneben aber gemäss den detaillierten Lohnblättern verschiedener Zulagen verlustig, welche durch die weiterhin ausbezahlte «Abwesenheitspauschale» betrags- mässig nur teilweise ausgeglichen wurden. Die Versicherte plante zwar offenbar auch im hy- pothetischen Gesundheitsfall gegen Ende des Jahres 2021 längere Ferien zu beziehen (Schreiben vom 21. September 2020, IV-act. 67 S. 73). Sie hätte dann jedoch ihren 13. Mo- natslohn für das Jahr 2021 zum Erhalt weiterer Freizeit zurückzahlen müssen (Schreiben vom 4. Januar 2021, IV-act. S. 72). Nach Ansicht der früheren Arbeitgeberin hätte die Beschwer- deführerin sich in diesem Zusammenhang auch ihre hierfür angesammelten Überstunden nicht auszahlen lassen dürfen (Telefonnotiz vom 12. Mai 2022, IV-act. 67 S. 77). Obwohl die Versi- cherte und ihr Ehemann offenbar von der Gültigkeit dieser Abreden überzeugt schienen (vgl. unter anderem E-Mail vom 3. Mai 2022, IV-act. 67 S. 70 und Abklärungsbericht vom

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  1. Juli 2024, IV-act. 133 S. 4), traf sie – wohl krankheitsbedingt – keine Anstalten hierzu und liess sich beide Beträge auszahlen (vgl. im Übrigen für die Formvorschriften von Zusatzver- einbarungen laut Anstellungsvertrag vom 22. Januar 2018, BG-Bel. 7). Nach dem Gesagten erscheint das im Jahr 2021 erzielte Einkommen nicht als repräsentativ und dazu aufgrund zahlreicher offener Fragen als Valideneinkommen ungeeignet.

7.2.3 Somit ist auf das zuletzt im Jahr vor der Erkrankung erzielte Einkommen zurückzugreifen. Im Jahr 2020 verdiente die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug in ihrem 80 %-Pensum ins- gesamt Fr. 51'551.– (IV-act. 15 S. 3; vgl. Art. 25 Abs. 1 IVV). Dieses ist in Anwendung der ge- mischten Methode auf eine Vollzeitbeschäftigung aufzurechnen, was Fr. 64'438.75 entspricht. Zudem ist es an die – beim Valideneinkommen grundsätzlich branchenspezifische – Nominal- lohnentwicklung ins Jahr 2022, das Jahr des Rentenbeginns, anzupassen. Anwendbar sind die Werte der Tabelle T1.2.20, Nominallohnindex Frauen. Betreffend die dort zu verwendende Ziffer bzw. Zeile ist mangels repräsentativen Wirtschaftszweiges für die angestammte Tätigkeit der Versicherten (vgl. dazu sogleich E. 7.3) auf den Totalwert abzustellen (2020 = 100; 2022 = 101,4). Das hypothetische Valideneinkommen in einer Vollzeitbeschäftigung im Jahr 2022 beträgt damit Fr. 65'340.89.

7.3 7.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist gemäss Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat- sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein- kommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik («BFS») herausgegebenen Lohnstrukturerhebung («LSE») herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_279/2022 vom 24. November 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE

26│47

vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich rechtsprechungsgemäss durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens er- laubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht. Bei der Ver- wendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenann- ten Zentralwert (Median) auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_18/2022 vom 5. Mai 2022 E. 3.1).

7.3.2 Die Beschwerdeführerin scheint verschiedentlich davon auszugehen, dass ein Invalidenein- kommen nur bei der Durchführung von beruflichen Massnahmen ermittelt werden könne oder «eine Abklärung am realen Ort» voraussetze (amtl. Bel. 12 Ziff. 3 und 7). Inwiefern die beruf- lichen Massnahmen das Invalideneinkommen bestimmen sollten und welche Abklärungen an welchem Ort nötig wären, wird nicht näher begründet und entzieht sich dem Gericht. Jedenfalls kann das Invalideneinkommen aufgrund der vorliegenden Akten im Einklang mit der vorzitier- ten Rechtsprechung ohne weitere Abklärungen tatsächlicher Natur ermittelt werden.

7.3.3 Gemäss der Beurteilung im beweiskräftigen Gutachten der SMAB vom 3. Juni 2024 steht der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als technische Sterilisationsassistentin weiter- hin offen, soweit sie nicht im Schichtbetrieb ausgeübt wird (IV-act. 127 S. 7). Mit Blick auf die von den Experten formulierten ergonomischen Vorgaben ist diese Einschätzung nicht zu be- anstanden und von den Parteien auch nie substantiiert in Zweifel gezogen worden. Die Ar- beitsfähigkeit erweist sich im angestammten Beruf somit als gleich hoch wie in einer anderen, angepassten Tätigkeit. Dass die Arbeit als technische Sterilisationsassistentin einzig im Schichtbetrieb existiere, ist weder vorgebracht worden noch aus den Akten oder den öffentlich einsehbaren Quellen in Form Berufsbeschreibungen oder Stellenangeboten ersichtlich. Die Beschwerdeführerin braucht daher nicht in ein anderes Betätigungsfeld auszuweichen und kann ihre (Zusatz-)Ausbildung und – wenn auch überschaubare – Berufserfahrung weiterhin wirtschaftlich verwerten. In ihrer Tätigkeit als technische Sterilisationsassistentin verdiente die Versicherte bei der XY.__ im Jahr 2020 monatlich Fr. 5'378.44, wenn der Bruttolohn (IV-act. 19 S. 15, Code /101) im 80 %-Pensum auf eine Vollzeitstelle aufgerechnet wird. Selbst nach

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Abzug der nicht länger zumutbaren Zuschläge für Nachtarbeit (Code 0322) vom Bruttolohn erzielte die Beschwerdeführerin – erneut aufgerechnet auf ein Vollzeitpensum – ein monatli- ches Einkommen von Fr. 5'109.55. Allerdings ist laut Art. 26 bis Abs. 2 IVV und der vorzitierten Rechtsprechung beim Fehlen eines tatsächlich erzielten Verdienstes das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten zu bestimmen. Die IV-Stelle sprach sich im Beschwerdeverfahren für die Verwendung der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2022 aus und stellte auf den Totalwert im Kompetenzniveau 1, Frauen, ab (monatlicher Bruttolohn von Fr. 4'367.–; amtl. Bel. 13 S. 3). Jedoch ist auf die sta- tistischen Median-Löhne gemäss der Zeile «Total» der LSE-Tabelle TA1 namentlich dann ab- zustellen, wenn der versicherten Person die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist und sie auf ein anderes Betätigungsfeld ausweichen muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6.2.2.2 und 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.2, vgl. auch Urteil UV.2022.00198 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2023 E. 4.5.1). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Im Hinblick auf die langjährige Rechtsprechung, wonach das Validen- wie auch das Invalideneinkommen so konkret wie möglich zu bestimmen sind und auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und berufli- chen Faktoren abgestellt werden darf (vgl. BGE 150 V 410 E. 9.5.1 mit Hinweisen), ist dies bei der Festlegung des Invalideneinkommens zu beachten. Demnach ist nachfolgend die Ermitt- lung des anwendbaren Tabellenlohns mit Blick auf die weiterhin zumutbare angestammte Tä- tigkeit vorzunehmen.

7.3.4 Das Gesagte zeitigt zunächst Auswirkungen bei der Wahl der einschlägigen Tabelle gemäss LSE. Die Arbeit als technische Sterilisationsassistentin umfasst die Reinigung, Sterilisation und Aufbereitung von Medizinalprodukten, was grösstenteils in Spitälern, Arztpraxen oder Hei- men stattfindet. Eine Konsultation der öffentlich zugänglichen Arbeitsmarktportale zeigt, dass dieses Berufsprofil sowohl von öffentlich-rechtlichen als auch privaten Akteuren im Gesund- heitswesen nachgefragt wird, weshalb der Versicherten nicht einzig der private, sondern auch der öffentliche Sektor offensteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_284/2023 vom 28. Feb- ruar 2024 E. 7.3.2 und 8C_545/2020 vom 4. November 2020 E. 5.2.2). Insbesondere Kran- kenhäuser sind weiterhin teilweise öffentlich-rechtlich organisiert, wenn auch in zunehmend geringeren Ausmass (Kennzahlen der Schweizer Spitäler 2022 des Bundesamts für Gesund- heit [«BAG»] vom März 2024 S. 2, abrufbar unter: https://spitalstatistik-

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ld.bagapps.ch/data/download/kzp22_publication.pdf?v=1740817749, zuletzt besucht am 12. Mai 2025). Es gibt keinen Grund, weshalb die Beschwerdeführerin ihre angestammte Ar- beit nicht auch für einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber ausführen können sollte. Dass sie bereits früher für einen solchen tätig gewesen ist, wird dabei nicht verlangt. Da mit der ange- stammten Tätigkeit auch trotz Gesundheitsschaden die abgeschlossene Fortbildung verwertet werden kann (wobei dies bereits in Nachachtung der Schadenminderungspflicht zu verlangen ist, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_672/2019 vom 12. August 2020 E. 7.2.2 mit Hinweisen), ist für das Invalideneinkommen auf statistische Erhebungen zurückzugreifen, welche sowohl den privaten als auch öffentlichen Sektor abbilden, etwa die Tabelle T1_tirage_skill_level der LSE 2022 (nachfolgend «Tabelle T1»).

7.3.5 7.3.5.1 Fraglich bleibt die anwendbare Ziffer bzw. Zeile der nach Wirtschaftszweigen aufgeteilten Ta- belle T1. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 7.3.3 hiervor), rechtfertigt der Umstand, dass die ange- stammte Tätigkeit weiterhin zumutbar ist, die Anwendung eines branchenspezifischen Tabel- lenlohns anstelle des Totalwerts. Hierfür ist zunächst das Tätigkeitsprofil der angestammten Tätigkeit zu betrachten. Gemäss Auskunft der XY.__ vom 11. Januar 2022 gehörten zur Arbeit der Beschwerdeführerin das Tragen von Containern (manchmal), die Sortierung von Instru- menten (oft), die Reinigung von Instrumenten (oft) und das Schieben von Transportwagen (selten; IV-act. 19 S. 5). Die Versicherte habe in verschiedenen Bereichen mit verschiedenen Anforderungen gearbeitet. Die Arbeit habe darin bestanden, Instrumentencontainer aus- und einzupacken. Die Container seien vom Gewicht her unterschiedlich gewesen. In leicht gebeug- ter Haltung hätten Instrumente sortiert werden müssen. Zu den Aufgaben habe auch das Kom- missionieren und Schieben von Transportwagen gezählt.

7.3.5.2 Bei dieser Ausgangslage wirken die Ziffern 86-88 «Gesundheitswesen, Heime und Sozialwe- sen» gemäss den vom BFS publizierten Erläuterungen zur allgemeinen Systematik der Wirt- schaftszweige in der Ausgabe von 2008 («NOGA 2008») nicht repräsentativ für die ange- stammte Tätigkeit der Versicherten als technische Sterilisationsassistentin. Insbesondere die Sparte «Gesundheitswesen» beinhaltet im Wesentlichen die Tätigkeiten in Krankenhäusern, Kliniken, Arztpraxen und Labors die der Diagnose sowie der medizinischen Behandlung von Patienten gewidmet sind (NOGA 2008 S. 221 ff.). Erfasst werden in erster Linie medizinische

29│47

Tätigkeiten im Bereich der persönlichen und stationären Pflege, Überwachung oder sonstigen Betreuung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_294/2023 vom 24. April 2024 E. 4.3). Die Rei- nigung, Sortierung und Verpackung von Medizinalprodukten ist daher auch innerhalb einer der genannten Einrichtungen nicht unter diese Ziffer gemäss NOGA 2008 zu subsumieren. Näher verwandt könnte die bisherige Arbeit mit der «Herstellung von medizinischen und zahn- medizinischen Apparaten und Materialien» (Ziff. 325001) sein. Allerdings erscheint es nicht gerechtfertigt, die Reinigung – selbst mit allfälliger vorgängiger Demontage und anschliessen- der Montage (vgl. IV-act. 127 S. 60) – des fertigen Produkts der Herstellung desselben gleich- zusetzen. Ähnliches gilt für das Abfüllen und Verpacken gemäss Ziff. 829200, welche die ge- mäss XY.__ am meisten ausgeübten Handlungen der Reinigung und Sortierung nicht umfasst, selbst wenn gewisse Kommissionierungsarbeiten ebenfalls Teil der angestammten Tätigkeit gewesen sind. Eine angemessene Einordnung gemäss den Wirtschaftszweigen der NOGA 2008 erscheint daher kaum möglich. Die am 9. Januar 2025 publizierte – und auf den vorliegenden Fall nicht anwendbare – NOGA 2025 umfasst teilweise neue Berufsgattungen in den einzelnen Wirt- schaftszweigen, welche die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin adäquater abbil- den könnten. Die vorstehende Einschätzung mag bei allfälligen künftigen Beurteilungen ge- stützt auf gemäss NOGA 25 erhobenen Grundlagen daher anderes ausfallen, was hier jedoch nicht näher untersucht werden muss.

7.3.5.3 Eine Einordnung gemäss den Berufsgruppen nach CH-ISCO-19, wie es der Systematik der LSE-Tabelle T17 entspricht, lässt im vorliegenden Fall ebenfalls keine sinnvolle Einordnung der angestammten Tätigkeit zu. Während zwar die Berufsgruppe «Sterilisator/Sterilisatorin (Medizin)» sowie verschiedene Assistenz-Tätigkeiten im Bereich der Medizin abgebildet wer- den, gehören diese zur Gruppe der «Assistenzberufe im Gesundheitswesen». Die Anwendung dieser Sparte im Bereich «Frauen» bei einem Alter zwischen 30 und 49 Jahren ergäbe einen Lohn von Fr. 6'167.– monatlich. Mit Blick auf das in der angestammten Tätigkeit erzielte Ein- kommen erscheint die Anrechnung eines derart hohen Lohnes nicht gerechtfertigt. Das gleiche gilt umgekehrt für das Total der Hilfsarbeitskräfte, welches mit Fr. 4'354.– im Monat bedeutend unterhalb des Einkommens in der weiterhin möglichen angestammten Tätigkeit zu liegen kommt – auch unter Ausschluss der bisher erhaltenen Nachtzulagen. Die vorgeschriebene möglichst konkrete Ermittlung des Invalideneinkommens verbietet die Anwendung dieser

30│47

nachweislich nicht repräsentativen Tabellenlöhne, wobei Art. 25 Abs. 3 IVV ohnehin die An- wendung von altersunabhängigen Werten vorschreibt.

7.3.5.4 Für die genaue Festsetzung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte bilden die nach Wirtschaftszweigen aufgeteilten Tabellen vorliegend nur eine unbefriedigende Grund- lage, wie aus dem Vorstehenden erhellt. Mit Blick auf das Einkommen in der angestammten Tätigkeit, ohne Zuschläge für Nachtarbeit, bietet die Tabelle 11 («Monatlicher Bruttolohn [Zent- ralwert und Quantilbereich] nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen») im Bereich «ohne Kaderfunktion» und «Un- ternehmensinterne Ausbildung» einen der angestammten Tätigkeit (und Ausbildung, vgl. E. 7.3.6 nachfolgend) der Versicherten angemessen erscheinenden statistischen Median- wert (Fr. 4'875.–). Es handelt sich dabei ebenfalls um altersunabhängige und geschlechter- spezifische Werte, wie von Art. 25 Abs. 3 IVV verlangt. Allerdings geht das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass sich die Anwendung dieser Tabellenlöhne nur für qualifizierte Berufsleute mit Fach- und Hochschulabschluss rechtfertigt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_284/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.3.2 und E. 7). Soweit ersichtlich, ent- stammt dieser Grundsatz der nicht näher begründeten Ansicht im Urteil des Bundesgerichts 9C_87/2007 vom 25. Juli 2007 (E. 3.4), wobei es den Entscheid der Vorinstanz schützte, auf- grund der umfangreichen Ausbildung sei der damalige Beschwerdeführer in der Lage, auch in einem neuen Bereich anspruchsvolle Arbeiten in leitender Funktion auszuführen (E. 3.2). In der Folge drehten sich die entsprechenden Urteile denn auch regelmässig um die Frage, ob die erworbenen Kenntnisse ausreichten, sich in einer – früher ausgeübten – verantwortungs- vollen bzw. führenden Position ausserhalb der angestammten Branche zu bewähren (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 8C_704/2009 vom 27. Januar 2010 E. 4.2.1.2 und 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.4.4). Die Tabelle 11 umfasst jedoch auch Medianwerte für Löhne ohne Kaderfunktion und ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Die Frage, ob die erworbenen Kenntnisse – egal welcher Ausbildungsstufe – in anderen Branchen mit ähnlichen Anforderun- gen an die jeweilige Tätigkeit (hier der angestammten) verwertet werden können, kann sich auch in diesen Bereichen stellen. Weshalb die Anwendung der Tabelle in jedem Fall für versi- cherte Personen mit Fach- und Hochschulabschluss vorbehalten bleibt, ist letztlich unklar. Mit Blick auf die konstante Rechtsprechung und die Rechtssicherheit ist allerdings auch vorliegend davon auszugehen, dass die Tabelle 11 mangels höherer Ausbildung der Versicherten ausser Betracht fällt (vgl. hingegen das Urteil des Genfer Cour de Justice, Sozialversicherungs-

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rechtliche Kammer, A1294/2005, ATAS/931/2006 vom 2. November 2006 Ziff. 16e für die An- wendung der Tabelle 11 für eine Versicherte ohne berufliche Ausbildung und ohne Kaderfunk- tion).

7.3.5.5 Da eine sinnvolle Einordnung in die Systematik der Wirtschaftszweige oder die Anwendung eines anderen statistischen Medianwerts vorliegend nicht möglich ist, ist in der Folge auf den Totalwert der Tabelle T1 abzustellen.

7.3.6 Dieser Totalwert fällt im Kompetenzniveau 1 bei Frauen im Vergleich zum zuvor erzielten Ein- kommen der Versicherten in der weiterhin zumutbaren angestammten Arbeit ganz erheblich tiefer (und damit zu ihren Gunsten) aus. Näher zu betrachten ist jedoch das anzuwendende Kompetenzniveau. Das Kompetenzniveau 1 der LSE 2022 umfasst einfache Tätigkeiten kör- perlicher oder handwerklicher Art. Im Kompetenzniveau 2 werden praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektroni- schen Geräten/Sicherheitsdienst sowie Fahrdienst genannt. Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 praxisgemäss nur dann, wenn sie über beson- dere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, beispielsweise Führungserfahrung, zusätzliche for- male Weiterbildungen oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qua- lifikationen (Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2023 vom 4. März 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall kann die Beschwerdeführerin jedoch ihren angestammten Beruf weiterhin ausüben, weshalb grundsätzlich keine der besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse ausgewie- sen sein müssen. Beim abgeschlossenen Lehrgang «Techn. Sterilisationsassistentin – Fach- kunde I» der H+-Bildung (vgl. den Abschluss der Versicherten unter https://www.hplus-bil- dung.ch/news/ste-i-194-wir-gratulieren, zuletzt besucht am 12. Mai 2025) handelt es sich um einen 15-tägigen berufsbegleitenden Lehrgang (https://www.hplus-bildung.ch/lehrgaenge- und-seminare/techn-sterilisationsassistent-in-fachkunde-i-ste-i, zuletzt besucht am 12. Mai 2025). Ob die in der dominikanischen Republik ausgeübte Tätigkeit bei einer Fast-Food-Kette tatsächlich eine Ausbildung beinhaltete, wird in den Akten widersprüchlich beantwortet (vgl. Anmeldung vom 15. November 2021, IV-act. 7 S. 5, hingegen Gutachten der SMAB vom 3. Juni 2024, IV-act. 127 S. 24 und 38). So oder anders ist die Beschwerdeführerin nicht länger in diesem Bereich tätig. Dasselbe gilt für die zuvor langjährig ausgeübten Tätigkeiten in der

32│47

Gastronomie und Hotellerie (vgl. IK-Auszug, IV-act. 15). Bei dieser Ausgangslage erscheint es nicht gerechtfertigt, einzig aufgrund eines drei (Arbeits-)Wochen dauernden Lehrgangs, wel- cher nicht etwa mit einer Berufslehre oder auch nur einer Anlehre vergleichbar ist, bereits auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen, selbst wenn diese Tätigkeit weiterhin möglich ist. Es ist eine einfache körperliche Tätigkeit gemäss Kompetenzniveau 1 anzunehmen.

7.3.7 Ausgehend vom monatlichen Bruttolohn gemäss der LSE 2022 Tabelle T1, Total, Kompetenz- niveau 1, Frauen (Fr. 4442.–) beträgt das Invalideneinkommen, aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (41,7) damit Fr. 55'569.42.

7.4 7.4.1 Weiter ermittelte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich aufgrund der am

  1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderung von Art. 26 bis Abs. 3 IVV separat für die Zeit vor und nach dieser Verordnungsänderung. Ab dem 1. Januar 2024 rechnete sie beim Invaliden- einkommen einen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % an, für die Zeit davor ge- währte sie keinen solchen (amtl. Bel. 13, IV-act. 147 f.).

7.4.2 Aus übergangsrechtlicher Sicht ist das Vorgehen der Verwaltung nicht zu beanstanden. Nach den allgemeinen Grundsätzen des – materiellen – intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Ver- wirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teil- weise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2024 vom 5. Februar 2025 E. 3 mit Hinweis auf BGE 150 V 323). Für den Zeitpunkt nach Ablauf des Wartejahres bis am 31. Dezember 2023 gilt das Nachfol- gende: Das Bundesgericht hat sich zu den per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Neuerungen in den Art. 25 ff. IVV eingehend geäussert und erkannte die neue Bestimmung von Art. 26 bis

Abs. 3 IVV als gesetzeswidrig, soweit nunmehr lediglich noch ein «Teilzeitabzug» vorgesehen

33│47

ist (der ab einer Leistungsfähigkeit von 50 % und weniger zu gewähren ist und auf 10 % be- grenzt bleibt) und damit die bisher bestehende Möglichkeit des Abzugs vom Tabellenlohn in weiten Teilen aufgegeben werden sollte. Besteht aufgrund der gegebenen Fallumstände Be- darf an einer über den «Teilzeitabzug» hinausgehenden Korrektur, ist ergänzend auf die bis- herigen Rechtsprechungsgrundsätze zum Abzug vom Tabellenlohn zurückzugreifen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Folglich ist ein Abzug vom Tabellenlohn auch für die Zeit zwischen dem Ende des Wartejahres und dem 31. Dezember 2023 zu prüfen.

7.4.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen (Urteil des Bundes- gerichts 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.2.3 mit Hinweisen). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Ar- beitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Be- messung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen. Konkretisiert hat das Bundesgericht diesen Grundsatz etwa in zwei Urteilen, in denen festgehalten wurde, es komme ein leidensbedingter Abzug zum Tra- gen, wenn sich die Anforderungen an einen (leidensangepassten) Arbeitsplatz auch im Rah- men eines zumutbaren Pensums von 70 resp. 80% auswirkten und die versicherte Person mithin selbst bei körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit (quanti- tativ zu 20 resp. 30%) eingeschränkt sei. Die qualitativen Anforderungen an eine zumutbare Tätigkeit würden dadurch nicht doppelt berücksichtigt. Vielmehr sei den Umständen nach da- von auszugehen, dass aufgrund der entsprechenden Einschränkungen mit einer erheblichen Lohneinbusse im Vergleich zum Medianwert des Tabellenlohns gerechnet werden müsse.

34│47

7.4.4 Dass vorliegend die Kriterien Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben könnten, ist nicht erkennbar und auch nicht vorgebracht worden. Mit Blick auf die soeben zitierte Rechtsprechung ist der Beschwerdeführerin sodann aufgrund von Art und Ausmass der Behinderung, welche ihr selbst bei körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeiten nurmehr eine Arbeitsfähigkeit von nur noch 70 % erlauben, ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren. Während der erhöhte Pau- senbedarf als Ursache der reduzierten Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt wurde (und da- her nicht nochmal abzugsrelevant berücksichtigt werden kann), ist ausschlaggebend, dass bei der Arbeit keine nennenswerten Ansprüche mehr an die koordinativen Abläufe des rechten, dominanten Armes gestellt werden können (Gutachten der SMAB vom 3. Juni 2024, IV-act. 127 S. 7). Dadurch erscheinen die Chancen der Beschwerdeführerin in den weiterhin zumutbaren leichten bis mittelschweren Tätigkeiten auch bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse als in- takt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2024 vom 3. Februar 2025 E. 5.2.2). In gesamt- hafter Würdigung der vorliegenden Umstände wird der Abzug vom Tabellenlohn auf 10 % fest- gesetzt. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die angestammte Tätigkeit weiterhin zumut- bar ist, jedoch bereits ein erheblich tieferer Tabellenlohn angerechnet wurde.

7.4.5 Ab dem 1. Januar 2024 wird dem geänderten Art. 26 bis Abs. 3 IVV folgend bereits ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % gewährt, womit den vorstehenden Überlegungen zum allenfalls verminderten Invalideneinkommen vollumfänglich Rechnung getragen wird. Gründe für einen darüberhinausgehenden Abzug werden nicht geltend gemacht und liegen nicht vor.

7.5 7.5.1 Die IV-Stelle ging in der Stellungnahme vom 6. März 2025 mit Verweis auf die Angaben im Gutachten der SMAB (vgl. IV-act. 127 S. 7) davon aus, dass das Wartejahr am 13. August 2021 begonnen und die Versicherte dieses am 1. August 2022 erfüllt hatte (amtl. Bel. 13 S. 2), was anhand der Akten zu bestätigen ist (vgl. Zeugnis der Praxis Z.__ vom 12. August 2021, IV-act. 8 S. 2 und Krankmeldung vom 22. November 2021, IV-act. 24 S. 3). Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus der Expertise, dass diese am 1. August 2022 40 %,

35│47

ab Mitte August 2022 bis Ende September 2022 60 % und schliesslich ab 1. Oktober 2022 70 % betrug (IV-act. 127 S. 7).

7.5.2 Die Verwaltung wandte für die Zeit zwischen 1. August und Ende September 2022 eine Be- rechnung der durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit an (amtl. Bel. 13 S. 2 unten, IV-act. 146). Der Rentenanspruch entstand jedoch vorliegend direkt nach Ablauf des Wartejahres, da ab

  1. August 2022 sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt waren (zur hier unproblematischen durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 4.2 mit Hinweisen; zu den ab- geschlossenen Eingliederungsmassnahmen E. 8.6 nachfolgend). Die erst Mitte August 2022 eingetretene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit kann nicht bereits ab dem Rentenbeginn am
  2. August 2022 berücksichtigt werden. Allerdings handelt es sich sowohl bei der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von 40 % auf 60 % Mitte August 2022 als auch bei der weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % Anfangs Oktober 2022 um eine wesentliche Änderung des Sach- verhalts, was analog den Revisionsbestimmungen Art. 17 Abs. 1 ATSG zu beachten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_194/2020 vom 15. Mai 2020 E. 2.3).

7.6 7.6.1 Damit kann der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich anhand eines Einkommensvergleichs für die verschiedenen Vergleichszeitpunkte ermittelt werden. Für die Zeit ab dem 1. August 2022 resultiert aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens (Fr. 65'340.89) und des um ei- nen Abzug von 10 % verringerten Invalideneinkommens bei einer Leistungseinschränkung von 60 % (Fr. 20'004.99) ein Minderverdienst von Fr. 45'335.90 oder ein Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 69,38 %. Ab Mitte August bestand eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, welche nach drei Monaten (vgl. Art. 88a IVV; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_194/2020 vom 12. Mai 2020 E. 2.3 zum massgebenden Vergleichszeitpunkt), also Mitte November 2022, zu berücksichtigen ist. Bei einer Leistungseinschränkung von 40 % sowie einem Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % ist das so ermittelte Invalideneinkommen (Fr. 30'007.49) dem gleichgebliebenem Valideneinkommen (Fr. 65'340.89) gegenüberzustellen. Der Minderverdienst beträgt Fr. 35'333.40 und der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich damit 54.08 %.

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Seit dem 1. Oktober 2022 bestand durchgehend eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die dauer- hafte Erhöhung der Arbeitsfähigkeit ist erst nach Ablauf von drei Monaten, somit ab 1. Januar 2023, zu beachten (vgl. Art. 88a IVV). Die beiden Vergleichseinkommen sind damit an die No- minallohnentwicklung ins Jahr 2023 anzupassen. Beim – auf dem im Jahr 2020 erzielten Lohn basierenden – Valideneinkommen ergibt dies in Anwendung der Tabelle T1.2.20 (Nominal- lohnindex Frauen, Total, 2020 = 100; 2023 = 103,2) Fr. 66'500.79. Das anhand derselben Ta- belle anzupassende Invalideneinkommen gemäss LSE 2022 (2022 = 101,4; 2023 = 103,2), bei weiterhin um 10 % reduzierten Invalideneinkommen sowie 30%iger Leistungseinschrän- kung, beträgt Fr. 35'630.19. Bei Gegenüberstellung der beiden resultiert ein Minderverdienst von Fr. 30'870.60 oder ein Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 46,42 %.

7.6.2 Die Beschwerdeführerin scheint mit Verweis auf den vertragsrechtlichen Grundsatz der es- sentialia negotii davon auszugehen, es bestehe mangels eines durch die IV-Stelle vorgenom- menen Einkommensvergleichs ein schwerer Mangel, der nicht nachträglich geheilt werden könne (amtl. Bel. 12 Ziff. 2). Neben der Tatsache, dass sie selbst überhaupt nie einen Einkom- mensvergleich forderte, verkennt sie dabei, dass es sich bei der vorliegenden Durchführung desselben durch das Gericht nicht um die Heilung eines formellen Mangels, sondern um eine Art der Motivsubstitution handelt, welche in der Rechtsanwendung von Amtes wegen begrün- det ist. Die vorgängige Möglichkeit zur Stellungnahme dient dabei der Wahrung des rechtli- chen Gehörs durch das substituierende Gericht selbst, nicht zur Heilung einer vorausgegan- genen Gehörsverletzung durch die Verwaltung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_417/2017 vom 19. April 2018 E. 4.4.1 mit Hinweisen).

7.7 7.7.1 Im Weiteren bemängelt die Beschwerdeführerin die im Haushalt festgestellte Einschränkung und dabei insbesondere den Haushaltsbericht vom 31. Juli 2024. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass sie nach dem Kopftumor und den dauernden Kopfschmerzen im Haushalt grös- sere Defizite aufweise als im Bericht festgehalten worden sei (amtl. Bel. 1 Ziff. III.4). Die Ab- klärungsperson verweise selbst auf die Betroffenheit der rechten Körperhälfte und komme zu einer nicht nachvollziehbaren Begründung, welche sich an der Schadenminderungspflicht des Ehemannes orientiere.

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7.7.2 Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoreti- sche Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern, wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 6.1 und 6.2). Die Abklärung erstreckt sich im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Fami- lienangehörigen, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Für den Beweiswert eines derartigen Abklärungsberichts ist wesentlich, dass er von einer qua- lifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderun- gen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergie- rende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

7.7.3 Inwiefern diese rechtsprechungsgemässen Vorgaben an einen beweiskräftigen Abklärungs- bericht vorliegend nicht eingehalten worden sein sollen, zeigt die Beschwerdeführerin mit kei- nem Wort auf. Vielmehr scheint sie ebenfalls ausdrücklich davon auszugehen, dass der Ab- klärungsperson ihre Beschwerden, insbesondere die diskrete zentrale Ataxie und die ständi- gen Kopfschmerzen, bekannt gewesen seien. Dies geht denn auch bereits aus der Schilde- rung des Gesundheitszustands im Abklärungsbericht hervor (IV-act. 133 S. 2). Vor diesem Hintergrund genügt es nicht, sich «vorsorglich» auf rein pauschale Kritik am Bericht als Gan- zes zu beschränken, wie es die Versicherte tut. Der Bericht ging unter Berücksichtigung der gesundheitlichen, sozialen und familiären Ausgangslage sowie der Wohnsituation und Grösse des Haushalts auf die einzelnen Teilbereiche im Aufgabenbereich ein (S. 5 ff.). Die anfallen- den Aufgaben als auch die sich dabei stellenden Schwierigkeiten wurden festgehalten und gewürdigt. Hilfsmittel wurden dabei genauso in die Beurteilung miteinbezogen wie die Ausla- gerung einzelner Tätigkeiten an Drittpersonen, vorliegend etwa das Bügeln der Kleider. Wel- che Beurteilungen in welchen Teilbereichen aus welchen Gründen unzutreffend sein sollten, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Der Abklärungsbericht berücksichtigt sodann korrekterweise auch die Schadenminderungs- pflicht durch die Mithilfe von Familienangehörigen, hier des Ehemannes. Dieser ist pensioniert

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und arbeitet – unbestritten – bloss noch ca. acht Stunden die Woche im Homeoffice (S. 3). Wie bereits erwähnt, geht die Mithilfe im Rahmen der Schadenminderungspflicht weiter als die ohne Gesundheitsschädigung zu erwartende Unterstützung. Es verhält sich denn auch nicht derartig, dass die Hilfe von Angehörigen zur Schadenminderung ausschliesslich dann in An- spruch genommen werden muss, wenn diese bereits vor Eintritt der Invalidität Haushaltsar- beiten übernommen haben. Im Gegenteil ist gerade in Fällen wie dem Vorliegenden, wenn der bisherige Hauptverdiener bereits pensioniert ist und der andere Ehepartner weiterhin (im Ge- sundheitsfall) in einem hohen Pensum ausser Haus erwerbstätig ist (respektive wäre) davon auszugehen, dass sich die bisherige Verteilung der Haushaltsarbeiten ändert (Urteil des Bun- desgerichts 9C_525/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.3). So bringt auch die Beschwerdefüh- rerin in anderem Zusammenhang denn auch vor, sie könnte im hypothetischen Gesundheits- fall wieder vollzeitlich erwerbstätig sein, da sie die Haushaltsaufgaben ohnehin dem pensio- nierten Ehemann zuweise (amtl. Bel. 1 Ziff. II.6). Daher ist nicht erkennbar – und auch nicht vorgebracht worden –, dass dem Ehemann die Übernahme einzig der gesundheitlich beding- ten, nicht an Dritte ausgelagerten Tätigkeiten unzumutbar wäre. Die Schadenminderungs- pflicht wurde vorliegend in keiner Weise überstrapaziert.

7.7.4 Der Abklärungsbericht vom 31. Juli 2024 ist plausibel, begründet sowie detailliert bezüglich der massgebenden Einschränkungen und steht in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Da keine offensichtlichen Fehleinschätzungen oder Widersprüche er- kennbar sind oder aufgezeigt wurden, besteht für das Gericht kein Anlass, von den Feststel- lungen der fachlich kompetenten Abklärungsperson abzuweichen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 9C_641/2024 vom 31. Januar 2025). Die Einschränkung im Haushalt beträgt dem Be- richt folgend damit 9,5 %.

7.8 In Anwendung der gemischten Methode mit entsprechender Gewichtung (Erwerbsbereich 80 %, Aufgabenbereich 20 %) resultiert (jeweils gerundet) ab dem 1. August 2022 sodann ein Gesamtinvaliditätsgrad von 57 %. Ab Mitte November 2022 beträgt die Gesamtinvalidität 45 % und ab Januar 2023 39 %. Die Beschwerdeführerin hat daher ab dem 1. August 2022 bis 15. November 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von 57 % einer ganzen Rente und ab 16. November 2022 bis 31. Dezember 2022 in der Höhe von 37,5 % einer gan- zen Rente (Art. 28b Abs. 2 und 4 IVG). Ab 1. Januar 2023 besteht kein Rentenanspruch mehr.

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8.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann sinngemäss geltend, ihr könne die subjektive Einglie- derungsfähigkeit nicht abgesprochen werden (amtl. Bel. 1 Ziff. II.7 und III.2). Es seien berufli- che Massnahmen durchzuführen, ansonsten ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren einzuleiten gewesen wäre. Der Bericht des Zentrums für berufliche Abklärungen zeige, dass sie nicht arbeitsunwillig sei.

8.2 Invalidität liegt nur vor, wenn nach zumutbarer Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten verbleibt (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 ATSG sowie Art. 16 ATSG). Gemäss Rechtsprechung ist für die Entstehung des Rentenanspruchs deshalb das Ende der Eingliederungsmassnahmen massgebend: Die IV-Stelle hat nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» zuerst abzuklären, ob die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person (oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Nur wenn sie zum Schluss gelangt, dass keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Kon- zeption kann deshalb eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (al- lenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ih- res Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Renten- anspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. An- ders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob der Versicherte über- haupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (Urteil des Bundegerichts 8C_194/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 3.5 mit Hinweis).

8.3 Der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art setzt grundsätzlich voraus, dass neben der objektiven auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Fehlt der Eingliederungswille, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus in- validitätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von Mass-

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nahmen der (Wieder-)Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitver- fahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Von einem fehlen- den Eingliederungswillen darf indessen nur dann ausgegangen werden, wenn er mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit feststeht. Zur Beantwortung der Frage, ob bei der versicherten Per- son ein Eingliederungswille bzw. eine entsprechende Motivation vorhanden ist, sind insbeson- dere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor dem kantonalen Versicherungsge- richt gemachten Ausführungen respektive gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_593/2023 vom 11. Juli 2024 E. 4.1 mit Hinweisen).

8.4 Aus den Akten geht hervor, dass Massnahmen der Frühintervention zum Erhalt des Arbeits- platzes (Schreiben vom 2. Dezember 2021 und 28. Februar 2022, IV-act. 11 und 23) und eine Kurzabklärung im ZBA vom 13. März 2023 bis 6. April 2023 (IV-act. 99) durchgeführt wurden. In einem Telefonat am 23. Januar 2023 habe die Versicherte bezüglich der Abklärung im ZBA angegeben, sie traue sich keine berufliche Abklärung im Umfang von vier Stunden täglich zu (IV-act. 70 S. 4; vgl. auch E-Mail vom 24. Januar 2023, IV-act. 71). Im vor der Begutachtung durch die SMAB am 5. März 2023 ausgefüllten Fragebogen gab die Versicherte auf die Frage nach den Einschränkungen am bisherigen Arbeitsplatz an, alles gehe nicht mehr (IV-act. 128). Die Frage, welche Tätigkeiten besser angepasst seien, liess sie unbeantwortet. Die Versi- cherte gab anlässlich der Begutachtung bei der SMAB an, aufgrund ihrer Beschwerden könne sei im Moment keine konkreten Vorstellungen bezüglich ihrer beruflichen Zukunft formulieren (IV-act. 127 S. 25). Sie berichtete, nicht mehr arbeiten zu können (S. 38). Eine Motivation ins Berufsleben zurückzukehren, sei gemäss dem internistischen Experten nicht erkennbar gewe- sen (S. 54). Befragt nach den Zukunftsvorstellungen gab die Versicherte an, sie könne aktuell nicht mehr arbeiten (S. 60).

8.5 Vor diesem Hintergrund ist die fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung ist durchgehend und vorbehaltslos vorgebracht worden. Die Versicherte äusserte sich diesbe- züglich nicht etwa widersprüchlich (anders als etwa im Urteil des Bundesgerichts 9C_593/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6). Der Abschluss der beruflichen Massnahmen (IV-act. 100) ist nie

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beanstandet worden. Bis zum Erlass des – einen Rentenanspruch ablehnenden – Vorbe- scheids wurden denn auch keine neuerlichen beruflichen Massnahmen beantragt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_797/2018 vom 10.9.2019 E. 5.2.2). Die daraufhin im Einwand vom 22. August 2024 vorgebrachte pauschale Aufforderung, wonach die IV-Stelle die Beschwer- deführerin als zu 30 % eingeschränkt beurteile und deshalb berufliche Massnahmen durchfüh- ren müsse (IV-act. 138), spricht ebenfalls nicht gegen die dokumentierte subjektive Krank- heitsüberzeugung. Der erstmalige Antrag nach dem Hinzuziehen eines anwaltlichen Vertreters lässt die aktenkundigen Aussagen der Versicherten nicht automatisch als unbeachtlich entfal- len, selbst wenn sie nun plötzlich «ihre volle Mitwirkung» anbiete (was offenbar der Standard- Formulierung des mandatierten Rechtsvertreters entspricht, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_593/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1.3). Ohnehin bekräftigt sie anlässlich der Beschwerde – noch immer anwaltlich vertreten – erneut ausdrücklich, dass sie glaube, nicht arbeiten zu kön- nen (amtl. Bel. 1 Ziff. II.7). Diese Überzeugung ist auch bereits vor jeglichen Integrations- oder Eingliederungsmassnahmen und selbst vor der beruflichen Abklärung im ZBA ersichtlich, wo- nach eine tägliche Arbeit von vier Stunden zum Vorneherein subjektiv als nicht durchführbar eingestuft worden war (obwohl zunächst eine schrittweise Steigerung vorgesehen war [E-Mail vom 26. Januar 2023, IV-act. 77], arbeitete die Versicherte offenbar trotzdem durchgehend an vier Stunden täglich). Wille und Motivation wurden anlässlich der Abklärung zwar als gut be- zeichnet, die Versicherte aber als nicht belastbar eingestuft, welche nach vier Stunden jeweils «komplett fertig» sei (Hervorhebung im Original; vgl. IV-act. 99 S. 9). Zu diesem Zeitpunkt war die Versicherte aus medizinischer Sicht jedoch bereits wieder zu 70 % arbeitsfähig (IV-act. 127 S. 7 f.). Inwiefern die anlässlich der Begutachtung durch die SMAB festgestellte deutliche Symptomausweitung (IV-act. 127 S. 5) für die Einschätzung bei der ZBA ausschlaggebend gewesen sein könnten, kann dahingestellt bleiben (vgl. dazu E. 5.2.2 hiervor). Es verdeutlicht jedenfalls, dass selbst die durchgeführte Massnahme in Form einer Kurzabklärung nicht ge- eignet war, die bereits damals geäusserte – und durchgehend wiederholte – subjektive Krank- heitsüberzeugung zu beseitigen. Eine allfällig vorhandene Motivation vermag die ausgeprägte Krankheitsüberzeugung offenbar nicht aufzuwiegen. Es verhält sich zudem vorliegend grund- legend anders, als wenn die Eingliederungsfähigkeit nach langjährigem Rentenbezug vor der Rentenaufhebung zu beurteilen ist, da hier kein langjähriger Status als (teil-)invalide Person besteht, die eine gewisse Krankheitsüberzeugung verständlich machen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.2).

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8.6 Nach dem Gesagten durfte die IV-Stelle mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit der Ver- sicherten auf die Durchführung von beruflichen Massnahmen verzichten. Entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin, hatte die IV-Stelle demnach gerade kein Mahn- und Bedenk- zeitverfahren einzuleiten, da die subjektive Eingliederungsfähigkeit mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit zu verneinen ist. Abgesehen davon wird nicht erläutert, weshalb berufliche Mas- snahmen durchzuführen bzw. vorliegend zielführend wären, wenn die Versicherte nicht nur in sämtlichen angepassten, sondern auch in ihrer angestammten Tätigkeit weiterhin zu 70 % ar- beitsfähig ist. Erneut ist ebenfalls nicht erkennbar, inwiefern das Vorgehen der IV-Stelle – wie vorgebracht – in «formeller Hinsicht» zu beanstanden gewesen wäre. Hinzuweisen bleibt viel- mehr noch darauf, dass die Durchführung beruflicher Massnahmen und ein damit verbunde- nes Eingliederungspotential den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ausschliessen würde (Art. 28 Abs. 1 bis IVG).

8.7 Die IV-Stelle schien zunächst noch davon auszugehen, dass eine befristete Rente im Zeitraum von August bis Dezember 2022 aufgrund der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen ausser Betracht falle (IV-act. 134 S. 3 unten). Anlässlich ihrer Stellungnahme vom 6. März 2025 scheint sie diese Ansicht offenbar – zu Recht – nicht länger zu vertreten. Eingliederungs- massnahmen der IV fanden zu diesem Zeitpunkt keine statt. Zwar war zunächst ein Aufbau- training als Integrationsmassnahme beabsichtigt (E-Mails vom 26. und 30. Januar 2023, IV- act. 77 f.), was der Entstehung eines Rentenanspruchs bis zum Abschluss der Massnahme entgegenstünde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2021 vom 31. Januar 2022 E. 5.1). Dies wurde allerdings erst ab Frühling 2023 in Betracht gezogen, zuvor fanden (jedenfalls nach Abbruch des Arbeitsversuchs im April 2022) keine Eingliederungsversuche statt. Nach dem Erstgespräch im ZBA am 3. März 2023 wurde der Aufenthalt dort ausserdem als (Kurz-)Ab- klärungsmassnahme durchgeführt, die zeigen sollte, ob die Versicherte überhaupt eingliede- rungsfähig sei (vgl. IV-act. 91 S. 16 und 99 S. 3), was eine Rentenzusprache nicht hindert (vgl. auch E. 8.2 hiervor). Zwar steht bei nachträglicher Betrachtung überwiegend wahrschein- lich fest, dass ab August 2022 erneut eine Arbeitsfähigkeit, von 40 % bzw. 60 % bestanden hat (IV-act. 127 S. 7 f.) und damit grundsätzlich eine Eingliederungsfähigkeit gegeben gewe- sen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_450/2019 vom 14. November 2019 E. 3.3.2 und 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.2). Die später aktenkundige subjektive Eingliede- rungsunfähigkeit dürfte auch zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen haben. Die nachträgliche

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medizinisch-theoretische Feststellung einer Arbeitsfähigkeit kann aber ohnehin nicht in jedem Fall dazu führen, dass der Rentenanspruch für diese Zeit – auch ohne Durchführung von Ein- gliederungsmassnahmen – automatisch entfiele. Die Massnahmen sind durch die IV-Stelle tatsächlich anzuordnen oder zumindest zu prüfen, wenn die fehlende Ausschöpfung von er- kennbarem Eingliederungspotential die Rentenentstehung hindern soll. Ansonsten könnte der fehlende formelle Abschluss von Eingliederungsmassnahmen trotz Untätigkeit der Verwaltung die Entstehung der Rente ungerechtfertigt verzögern. Zwischen April 2022 und Januar 2023 wartete die IV-Stelle im Wesentlichen die von der fallführenden Krankentaggeldversicherung angeregte medizinische Zweitmeinung ab, bevor diese den Fall für sich abschloss (vgl. E-Mail vom 12. Januar 2023, IV-act. 65 S. 2). Erst daraufhin zog die IV-Stelle erneut berufliche Ein- gliederungsmassnahmen in Betracht (E-Mail vom 23. Januar 2023, IV-act. 69). Angesichts der Befristung des vorliegenden Rentenanspruchs erübrigt sich die Frage, ob allenfalls ab Januar 2023 eine Rente bis zum Abschluss der Eingliederung ausgeschlossen wäre.

Zusammenfassend erweist sich das Gutachten der SMAB vom 3. Juni 2024 als beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage, weshalb ab August 2022 von einer 40%igen, ab 15. August 2022 von einer 60%igen und ab 1. Oktober 2022 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin sowohl in angestammter als auch angepasster Tätigkeit auszugehen ist. Da sie auch im hypothetischen Gesundheitsfall teilzeitlich erwerbstätig wäre, findet für die Ermitt- lung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode Anwendung. Weil die Arbeit in der ange- stammten Tätigkeit bei der letzten Arbeitgeberin aufgrund der unzumutbaren Schichtarbeit nicht länger möglich ist, muss anstelle eines Prozentvergleichs ein Einkommensvergleich durchgeführt werden. Das Valideneinkommen entspricht dabei dem im Jahr vor der Erkran- kung erzielten Erwerbseinkommen. Mangels sinnvoller Einordnung der angestammten Tätig- keit unter das System der Wirtschaftszweige ist beim Invalideneinkommen vom Totalwert der Tabelle T1 auszugehen, da der Beschwerdeführerin weiterhin sowohl der private als auch öf- fentliche Sektor offensteht. Vom ermittelten Tabellenlohn ist ein Abzug in der Höhe von 10 % gerechtfertigt. Die Einschränkung im Aufgabenbereich hat die IV-Stelle gestützt auf den Ab- klärungsbericht vom 31. Juli 2024 korrekt ermittelt. In Anwendung der gemischten Methode und unter Berücksichtigung von Art. 88 bis Abs. 1 lit. b IVV besteht ab dem 1. August 2022 ein bis 15. November 2022 befristeter Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von 57 % einer ganzen Rente und ein ab 16. November 2022 bis 31. Dezember 2022 befristeter Ren- tenanspruch in der Höhe von 37,5 % einer ganzen Rente. Ab 1. Januar 2023 besteht nicht länger ein Rentenanspruch und die Rente ist auf diesen Zeitpunkt hin revisionsweise

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aufzuheben. Mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit waren vor dem Rentenentscheid zu- dem keine beruflichen Massnahmen durchzuführen. Bis Januar 2023 standen Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen der Entstehung eines Rentenanspruchs auch nicht entgegen. Die im Eventualstandpunkt beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zwecks weiterer Ab- klärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht erübrigt sich, da der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend erstellt ist. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen.

10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilli- gung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.‒ bis Fr. 1‘000.‒ festgelegt. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.‒ festgesetzt und dem Ausgang des Verfahrens ent- sprechend anteilsmässig auf die Parteien verteilt, da die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Bemessung der Parteientschädigung bei einer «Überklage» (dazu sogleich E. 10.2) nicht auf die Verteilung der Verfahrenskosten übertragbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2 mit Hinweis). Die Versicherte obsiegt in dem Umfang, dass sie ab 1. August 2022 bis 15. November 2022 eine befristete Invalidenrente in der Höhe von 57 % und ab 16. November 2022 bis 31. De- zember 2022 eine solche in der Höhe von 37,5 % erhält. Hingegen unterliegt sie mit ihren übrigen Anträgen, insbesondere der Ausrichtung mindestens einer unbefristeten halben Rente und vorgängige Durchführung beruflicher Massnahmen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten vorliegend hälftig auf die Par- teien aufzuteilen. Sie werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Gerichtskos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– verrechnet und sind bezahlt. Die IV-Stelle wird ver- pflichtet, den Betrag von Fr. 400.– innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids direkt an die Beschwerdeführerin zu überweisen.

10.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rück- sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des

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Prozesses bemessen. Gemäss Rechtsprechung wird dies nach einer materiellen Betrach- tungsweise unter Zugrundelegung der gestellten Anträge beurteilt und es kann erst dann von einem Obsiegen gesprochen werden, wenn das Gericht den Entscheid zu Gunsten der be- schwerdeführenden Person abgeändert hat resp. wenn sich deren Position durch den Ent- scheid verbessert hat. Bei bloss teilweisem Obsiegen ist nur dann eine ungekürzte Parteient- schädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. Dahinter steht die Überlegung, dass eine «Überklage» eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Ein- fluss auf den Prozessaufwand ausübt (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Okto- ber 2022 E. 7.1 mit Hinweisen). Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren waren, gemäss dem Hauptantrag der Beschwer- deführerin, sowohl der Rentenanspruch als auch die Durchführung von beruflichen Massnah- men. Hinzu kamen verschiedene Rügen in formeller Hinsicht. Der Umstand, dass einzig eine befristete, abgestufte Rente anstelle der beantragten unbefristeten Rente zugesprochen wer- den kann, hatte keinen Einfluss auf den Prozessaufwand, der die vollumfängliche Prüfung des Rentenanspruchs umfasste. Hingegen erwies sich sowohl der ebenfalls gestellte Antrag auf Durchführung von beruflichen Massnahmen als auch die verschiedenen als «formelle Rügen» bezeichneten Beanstandungen als unbegründet. Die Behandlung derselben zeitigte denn auch mehr als einen bloss marginalen zusätzlichen Prozessaufwand, womit allenfalls von ei- ner Reduktion der Parteientschädigung hätte abgesehen werden können. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte mit Kostennote vom 13. Januar 2025 eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'346.40 (Honorar Fr. 2'976.60; Barauslagen [4 %] Fr. 119.05; MwSt. [8,1 %] Fr. 250.75) geltend (amtl. Bel. 10A). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.‒ bis Fr. 6'000.‒ (Art. 47 Abs. 3 PKoG [NG 261.2]). Das ordentliche Honorar beträgt je Stunde zwischen Fr. 220.‒ bis Fr. 250.‒ (Art. 34 Abs. 2 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwie- rigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 Abs. 1 PKoG). In Anwendung dieser Grundsätze auf das vorliegende Verfahren und unter Berück- sichtigung einer angemessenen Kürzung der Parteientschädigung aufgrund des teilweisen Unterliegens bzw. des dadurch verursachten Prozessaufwand im Umfang von einem Viertel rechtfertigt sich die Zusprache einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'509.80 (inkl. Auslagen und MwSt.).

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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom

  2. September 2024 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. August 2022 einen bis 15. November 2022 befristeten Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von 57 % einer ganzen Rente. Ab 16. November 2022 besteht ein bis 31. Dezember 2022 befriste- ter Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von 37,5 % einer ganzen Rente. Ab dem

  3. Januar 2023 besteht nicht länger ein Rentenanspruch. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

  4. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– werden den Parteien je hälftig auferlegt, mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt. Die IV-Stelle wird angewiesen, Fr. 400.– innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids direkt an die Beschwerdeführerin zu überweisen.

  5. Die IV-Stelle Nidwalden hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'509.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

  6. [Zustellung].

Stans, 12. Mai 2025 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Florian Marfurt Versand:

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent- halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizule- gen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

32

ATSG

  • Art. 7 ATSG
  • Art. 8 ATSG
  • Art. 16 ATSG
  • Art. 17 ATSG
  • Art. 21 ATSG
  • Art. 40 ATSG
  • Art. 44 ATSG
  • Art. 57 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 61 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 44 BGG
  • Art. 90 BGG

GerG

  • Art. 33 GerG
  • Art. 39 GerG

i.V.m

  • Art. 8 i.V.m
  • Art. 82 i.V.m

IVG

  • Art. 6 IVG
  • Art. 9 IVG
  • Art. 28 IVG
  • Art. 28a IVG
  • Art. 28b IVG
  • Art. 29 IVG
  • Art. 57a IVG
  • Art. 69 IVG

IVV

  • Art. 25 IVV
  • Art. 27 IVV
  • Art. 88a IVV

PKoG

  • Art. 33 PKoG
  • Art. 34 PKoG
  • Art. 47 PKoG

SRG

  • Art. 6 SRG

Gerichtsentscheide

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