GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, Postfach 1244, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
SV 24 2 Entscheid vom 6. Mai 2024 Sozialversicherungsabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiber Reto Rickenbacher.
Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch die Berufsbeiständin __ Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, Postfach, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Interdisziplinäre Begutachtung; Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 10. Januar 2024.
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Sachverhalt: A. A.__ («Beschwerdeführerin» und «Versicherte») meldete sich am 1. Juni 2020 mit der Diag- nose Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) bei der IV-Stelle Nidwalden («IV-Stelle») zum Leistungsbezug an (IV-act. 1 ff.). Am 1. Juli 2020 teilte ihr die IV-Stelle mit, sie gewähre ihr Beratung und Unterstützung bei der sozialberuflichen Rehabilitation als Vor- bereitung zur Erschliessung eines Arbeitsplatzes, sobald es ihre gesundheitliche Situation zu- lasse (IV-act. 17).
B. Die IV-Stelle holte die medizinischen Akten ein und unterbreitete sie dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD), der in seiner Berichterstattung vom 24. Januar 2022 zum Schluss kam, bezogen auf die zuletzt ausgeübte und vergleichbare Tätigkeiten könne dem Dossier keine dauerhafte Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit entnommen werden (IV-act. 39). Die IV- Stelle schlussfolgerte zunächst, es bestehe weder ein Anspruch auf erstmalige berufliche Aus- bildung noch auf Umschulung. Hingegen habe die Versicherte aufgrund ihres jungen Alters Anspruch auf Integrationsmassnahmen (IV-act. 41 und 51). In der Folge erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining im Atelier für Frauen vom 22. März bis 31. August 2022, an der die Beschwerdeführerin infolge Krankschreibung ab dem 21. Juli 2022 nicht mehr teilnehmen konnte (IV-act. 43, 51 und 59).
C. Bei einer spezialärztlichen psychosomatischen Abklärung am Universitätsspital Zürich vom 11. Juli / 11. August 2022 wurde bei der Beschwerdeführerin neu ein chronisches Müdigkeits- syndrom (ICD-10 G93.3) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Epi- sode (ICD-10 F33.0) diagnostiziert (IV-act. 58 und 61). Gestützt auf die Information des Sozi- aldienstes Nidwalden, wonach es der Beschwerdeführerin sehr schlecht gehe und an eine Tagesstruktur nicht zu denken sei, schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab (IV- act. 62).
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D. Nach Aktualisierung der medizinischen Akten zeigte sich, dass sich der Zustand der Be- schwerdeführerin verschlechtert hatte, sie vom 15. Februar bis 7. August 2023 in stationärer Therapie in der Luzerner Psychiatrie war und ihr dabei als neue Hauptdiagnose eine schizo- type Störung (ICD-10 F21) gestellt wurde (IV-act. 77 und 80). Die IV-Stelle unterbreitete die medizinischen Akten erneut dem RAD, der eine polydisziplinäre Begutachtung mit den Fach- richtungen Allgemeine innere Medizin, Infektiologie, Neurologie, Neuropsychologie und Psy- chiatrie als notwendig erachtete (IV-act. 84).
E. Nachdem die IV-Stelle der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2023 mitgeteilt hat, dass sie eine polydisziplinäre Begutachtung plant und die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip aus- gewählt wird (IV-act. 86), teilte die Berufsbeiständin der Beschwerdeführerin via E-Mail vom 25. Oktober 2023 mit, die Beschwerdeführerin sei nicht reisefähig und fragte an, ob eine Be- gutachtung am Wohnort möglich sei, was die IV-Stelle verneinte (IV-act. 89). Die Berufsbei- ständin reichte am 11. Dezember 2023 ein ärztliches Attest des Universitätsspitals Zürich vom 29. November 2023 ein, in dem der Beschwerdeführerin aufgrund einer myalgischen Enze- phalomyelitis/chronischem Fatigue Syndrom (ME/CFS, ICD-10 G93.3) eine gesundheitsbe- dingte Reise- und Transportunfähigkeit attestiert wird (IV-act. 92). In einer Stellungnahme dazu hat der RAD ausgeführt, die polydisziplinäre Begutachtung sei notwendig und zumutbar, wobei die IV-Stelle prüfen solle, ob sie für die Kosten eines Hotelzimmers in der Nähe des Begutach- tungsortes aufkommen will (IV-act. 94). Die IV-Stelle erliess am 10. Januar 2024 eine Zwi- schenverfügung, mit der sie an der externen interdisziplinären medizinischen Begutachtung festhielt und sich bereiterklärte, die Kosten für ein einfaches und zweckmässiges Hotelzimmer in der Nähe der ausgelosten medizinischen Abklärungsstelle zu übernehmen (IV-act. 95).
F. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Zwischenverfügung am 6. Februar 2024 Be- schwerde am Verwaltungsgericht Nidwalden und beantragte, die interdisziplinäre medizini- sche Begutachtung online oder am Wohnort der Beschwerdeführerin durchzuführen (amtl. Bel. 1). Sie leistete fristgerecht einen Kostenvorschuss von Fr. 400.– (amtl. Bel. 2 f.).
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G. In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Februar 2024 beantragte die IV-Stelle die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (amtl. Bel. 5). Gleichzeitig überwies sie das Versicherungsdossier (IV-act. 1 ff.). Damit war der Rechtschriftenwechsel abgeschlossen (amtl. Bel. 7).
H. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Be- schwerdesache anlässlich ihrer Sitzung vom 5. Dezember 2022 in Abwesenheit der Parteien beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Er- wägungen eingegangen.
Erwägungen: 1. 1.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2024 hat die IV-Stelle an der Durchführung einer polydisziplinären medizinischen Begutachtung bei einer externen MEDAS festgehalten. Da diese Verfügung das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwi- schenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG [SR 830.1] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG [SR 172.021]). Zwischenverfügungen sind bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils selbständig anfechtbar (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 f. m.w.V.). Bei der Anordnung eines medizinischen Gutachtens bejaht das Bundesgericht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, unter anderem auch deshalb, weil die mit medizini- schen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 m.w.V.). Die Verfügung vom 10. Januar 2024 stellt somit eine anfechtbare Zwischenverfügung dar.
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1.2 Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden (Art. 57 ATSG [SR 830.1] i.V.m. Art. 39 GerG [NG 261.1]). Da auch die örtliche Zuständigkeit (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG [SR 831.20]) sowie Frist und Form (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, eine externe medizinische Begutachtung, die an einer Abklärungsstelle in der ganzen Schweiz stattfinden könne, sei zwar notwendig, aber nicht zumutbar. Sie wehre sich keineswegs gegen die Begutachtung und ihre Mitwirkung im IV-Prozess sei sehr wichtig. Die Reise zu begutachtenden Ärztinnen und Ärzten in der ganzen Schweiz sei angesichts ihres aktuellen Zustandes aber unrealistisch. Sie sei seit längerer Zeit nicht in der Lage, Verrichtungen ausserhalb ihres Wohnheimes vorzunehmen. Sie leide am Fatigue-Syn- drom und die Erschöpfungssymptomatik nehme nach kleinsten Anstrengungen massiv zu. Vor ungefähr einem Jahr seien die Symptome so ausgeprägt gewesen, dass sie bettlägerig ge- worden sei. Aktuell könne sie knapp 15 Minuten spazieren gehen. Der Hausarzt komme auf Visite und die Psychotherapie finde online oder bei der Beschwerdeführerin statt. Ihr sei es aufgrund des krankheitsbedingt eingeschränkten Bewegungsradius nicht möglich, ihr Wohn- heim zu verlassen. Setze sie sich Anstrengungen aus, welche ihr persönliches Energieniveau übersteigen würden, sei der Preis, den sie dafür bezahle, sehr hoch: Die Bettlägerigkeit könne dann über Tage gegeben sein, was neben der körperlichen auch eine massive psychische Belastung darstelle. Die zuständige Psychiaterin Dr. med. B.__ habe ihr eine Reise- und Transportunfähigkeit attestiert. Die körperliche und psychische Belastung erachte sie als un- zumutbar. Die IV-Stelle habe den Vorschlag, eine Begutachtung online oder am Wohnort der Beschwerdeführerin durchzuführen unter Verweis auf Art. 44 ATSG abgelehnt, wobei dieser Artikel nichts darüber aussage, wo die Begutachtung stattzufinden habe (amtl. Bel. 1).
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3.1 Die medizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden ist eine unabdingbare ge- setzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache einer Leistung der Invalidenversicherung (Art. 7 Abs. 2, Art. 16, Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Versicherer befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Im Rahmen der Verfahrensleitung hat er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz hat der Versiche- rer den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden kann. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Notwendig sind Untersuchungen, die dazu dienen, den rechtserheblichen Sachverhalt voll- ständig und richtig zu ermitteln (CRISTINA SCHIAVI, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2019, N 21 zu Art. 43 ATSG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Rz 92 zu Art. 43 ATSG). Zumutbar ist die Mitwirkung, wenn der verfolgte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur Beeinträchtigung des Pflichtigen steht. Für diese Beurteilung sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Umstände zu berücksichtigen. Dabei ist die Frage der subjektiven Zu- mutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären. D.h. massgebend ist nicht, ob die betroffene Person aus ihrer eigenen, subjektiven Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar erachtet, sondern ob die subjektiven Umstände (Alter, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklärungen) objektiv betrachtet eine Untersuchung zulassen oder nicht. Die objektive Zumut- barkeit hängt damit zusammen, dass eine medizinische Untersuchung oder gar eine Begut- achtung die persönliche Freiheit eines Versicherten tangieren kann, wobei leichte Eingriffe in die persönliche Freiheit in Kauf genommen werden müssen. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 4.2.1 mit wei- teren Hinweisen). Begutachtungen können für alle Versicherten (namentlich solche mit psy- chischen Beschwerden wie Angststörungen, Traumafolgen, Hirnverletzungen oder Erschöp- fungssyndromen) eine grosse Belastung darstellen, mit einer grossen Anstrengung verbunden sein und Ängste und Widerstände wecken, was ungeachtet der Ursache der Beeinträchtigung gilt. Eine gewisse Belastung muss in Kauf nehmen, wer eine Versicherungsleistung bean- sprucht (Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 4.3.2.2 m.w.V.) Eine versicherte Person verhält sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie selbst eingeholte Arztberichte
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zu den Akten gibt und den Versicherer daran hindert, deren Ergebnisse durch eigene Abklä- rungen zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 4.1 m.w.H.). Medizinische Gutachten, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72 bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Die Gutachterwahl bei polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen hat immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. Bei polydisziplinären Gutachten bleibt für eine einvernehmliche Be- nennung der Experten kein Raum (BGE 140 V 507 E. 3.1 und 3.2.1 m.w.H.).
3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Notwendigkeit der Begutachtung nicht. Sie bestreitet allerdings die Zumutbarkeit einer externen polydisziplinären Begutachtung. Sie stützt sich dabei hauptsächlich auf ein Zeugnis vom 29. November 2023 von Dr. med. B., Oberärztin in der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychomotorik am Universitätsspital Zürich (IV-act. 92). Darin wird zusammengefasst ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin sei im Rahmen des Erstgesprächs vom 11. Juli 2022 eine myalgische Enzephalomyelitis/chroni- sches Fatigue-Syndrom (ME/CFS; nach ICD-10: G93.3) und eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode (nach ICD-10: F33.0) diagnostiziert worden. Weiter wird ausgeführt, dass ein schwer ausgeprägtes Zustandsbild von ME/CFS vorliege, das mit wesentlichen Beeinträchtigungen im Alltag einhergehe. Die Patientin sei in der Lage, circa 20 Minuten am Tag mit mehreren Ruhepausen zu spazieren und könne sich höchstens 10 – 20 Minuten pro Tag mit Ruhepausen auf das Lesen eines Buches konzentrieren. Dr. med. B. bittet unter Verweis auf ihre klinischen Erfahrungswerte bei schwer an ME/CFS erkrankten Patientinnen, von einer gutachterlichen Untersuchung abzusehen. Diese bringe das Risiko einer Verschlechterung der postexertionellen Malaise mit sich. Falls es nicht anders möglich sein sollte, werde darum gebeten, die gutachterlichen Termine im Rahmen eines stationären Aufenthalts zu organisieren. Aus ärztlicher Sicht bestehe eine vollständige Reise- und Trans- portfähigkeit. Die IV-Stelle hat dem RAD das Zeugnis von Dr. med. B.__ zur Reise- und Transportfähigkeit der Beschwerdeführerin und den vorhergehenden E-Mailverkehr mit ihrer Berufsbeiständin mit der Frage unterbreitet, ob aus versicherungsmedizinischer Sicht eine interdisziplinäre Abklä- rung zumutbar sei (IV-act. 93). Der RAD-Arzt Dr. med. C.__ führt aus, in den E-Mails und dem
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Arztschreiben würden aus versicherungsmedizinischer Sicht keine neuen Befunde oder Fak- ten vorgebracht, welche an der Notwendigkeit einer vertieften gutachterlichen Auseinander- setzung bezüglich der Arbeitsfähigkeit eine Änderung ergeben würden. Unter vorstehenden Rahmenbedingungen erachte er die gutachterliche Untersuchung als zumutbar. Er erachte es allerdings als prüfenswert, ob die IV-Stelle für die Kosten eines Hotelzimmers in der Nähe der mit dem Gutachten beauftragen MEDAS (mit Anreise am Vortag) aufkommen solle (IV-act. 94). Die Notwendigkeit der polydisziplinären Begutachtung ist richtigerweise unbestritten. Auch die Ausführungen des RAD-Arztes, wonach die polydisziplinäre Begutachtung zumutbar ist, sind nachvollziehbar und überzeugend. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die übli- chen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten, selbst wenn sie – wie namentlich bei Patienten mit Er- schöpfungssyndromen – mit einer grossen Anstrengung verbunden sein können (Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 4.2.1. und E. 4.3.2.2 m.w.V.). Vorliegend können keine konkreten Umstände objektiviert werden, die einer externen Begutachtung ent- gegenstehen. Am 11. Juli 2022 und 11. August 2022 war es der Beschwerdeführerin offenbar möglich, für Konsultationen bei Dr. med. B.__ nach Zürich zu reisen und ihre Reisefähigkeit damit nicht massgeblich eingeschränkt (IV-act. 61). Danach trat zwar eine Zustandsver- schlechterung mit einem stationären Aufenthalt vom 15. Februar 2023 bis 7. August 2023 in der Luzerner Psychiatrie (Klinik St. Urban) ein, aus dem die Beschwerdeführerin allerdings in stabilem Zustand ins Wohnhaus D.__ entlassen werden konnte (IV-act. 80). Das Zeugnis von Dr. med. B.__ zur Reise- und Transportunfähigkeit (IV-act. 92) basiert offenbar auf telefoni- schen Konsultationen und damit auf rein subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin (IV- act. 75). Es wird darin ausgeführt, dass aufgrund von «klinischen Erfahrungswerten» mit Pati- enten, die schwer an ME/CFS erkrankt seien, eine gutachterliche Untersuchung das Risiko einer Zustandsverschlechterung mit sich bringe. Es wird allerdings nicht konkret ausgeführt, mit was für einer Zustandsverschlechterung bei der Beschwerdeführerin zu rechnen ist und wie hoch das Risiko dafür ist. Es ist zudem eine vom Bundesgericht mehrfach bestätigte Er- fahrungstatsache, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc; BGE 135 V E. 4.5). Das Zeugnis von Dr. med. B.__ ist somit nicht geeignet, objektive und konkrete Gründe aufzuzeigen, die gegen eine ex- terne polydisziplinäre Begutachtung sprechen. Auch den weiteren Akten lassen sich keine sol- chen Gründe entnehmen.
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3.3 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Begutachtung am Wohnort der Beschwerdefüh- rerin oder online durchzuführen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die konkrete Durchführung der Begutachtung obliegt der Begutachtungsstelle und der IV-Stelle und ist nicht vom Verwal- tungsgericht anzuordnen. Die Gutachterstelle hat die Begutachtung so zu gestalten, dass der Zweck der Begutachtung erfüllt werden kann, aber auch die gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen für die Beschwerdeführerin möglichst geringgehalten werden. Es ist in diesem Zusam- menhang zu begrüssen, dass die IV-Stelle bereits in der angefochtenen Verfügung erklärt hat, die Kosten für ein (einfaches und zweckmässiges) Hotelzimmer in der Nähe des Begutach- tungsortes mit Anreise am Vortag zu übernehmen, um der Beschwerdeführerin eine mehrfa- che An- und Rückreise zu ersparen.
3.4 Entgegen den Ausführungen im Zeugnis von Dr. med. B.__ ist nach der bisherigen Aktenlage, den Ausführungen des RAD und der Tatsache, dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin die Übernahme der Hotelkosten für die Dauer der Begutachtung (inkl. Anreise am Vortag) ange- boten hat, nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine stationäre Begutach- tung benötigt. Sollte eine solche allerdings, beispielsweise aufgrund einer entsprechenden vorläufigen Beurteilung der Gutachterstelle, nötig werden, obliegt es der IV-Stelle, die Durch- führung der Begutachtung zu ermöglichen und die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass die Beschwerdeführerin für sie zumutbar begutachtet werden kann.
3.5 Eine polydisziplinäre Begutachtung ist unbestrittenermassen notwendig und der Beschwerde- führerin objektiv und subjektiv zumutbar. Die konkrete Durchführung der Begutachtung obliegt der Begutachtungsstelle und der IV-Stelle und ist so zu gestalten, dass der Zweck der Begut- achtung erfüllt und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin minimiert werden. Es ist demnach nicht am Verwaltungsgericht, eine Durchführung der Begutachtung am Wohnort der Beschwerdeführerin oder online anzuordnen. Es bestehen auch keine Anzei- chen dafür, dass eine stationäre Begutachtung der Beschwerdeführerin nötig ist, zumal die IV- Stelle die Hotelkosten (mit Anreise am Vortag) übernimmt. Die angefochtene Zwischenverfü- gung der IV-Stelle ist demnach nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
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4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilli- gung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festgelegt. Die angefochtene Zwischenverfügung hat zwar nicht direkt eine IV-Leistung zum Gegenstand. Der Anfechtungsgegenstand betrifft je- doch die Abklärung des Leistungsanspruchs und hängt daher mit der Bewilligung oder Ver- weigerung von IV-Leistungen eng zusammen. Dies führt zur Kostenpflicht des Verfahrens, wenn Fragen im Zusammenhang mit einer Gutachtensanordnung strittig sind (vgl. auch Urteil des Aargauer Versicherungsgerichts VBE.2021.499 vom 26. April 2022 E. 7.1; Urteil des Ver- waltungsgerichts Zug S 2020 102 vom 16. August 2021 E. 6; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 2022 1 vom 13. Juni 2022 E. 4.1). Die Gerichtskosten werden auf Fr. 400.– festgesetzt und ausgangsgemäss der Beschwerde- führerin auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 400.– (amtl. Bel. 2 f.) verrechnet und sind bezahlt.
4.2 Es wird ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.‒ werden der unterliegenden Beschwerdeführerin aufer- legt, mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet und sind bezahlt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
[Zustellung].
Stans, 6. Mai 2024 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Reto Rickenbacher Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent- halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizule- gen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.