GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
SV 23 27 Beschwerde beim BGer hängig Entscheid vom 12. Mai 2025 Sozialversicherungsabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte A.__ vertreten durch MLaw Mathias Buchmann, Rechtsanwalt, Brack & Partner AG, Rechtsanwälte und Notare, Werf- testrasse 2, 6005 Luzern, Beschwerdeführerin/Versicherte, gegen HOTELA Versicherungen AG, Rue de la Gare 18, Postfach 1251, 1820 Montreux 1, vertreten durch lic. iur. Lorenz Fivian, Rechtsanwalt, Elsig Fi- vian Rechtsanwälte, Freiburgstrasse 25, Postfach 73, 3280 Murten, Beschwerdegegnerin/Unfallversicherer.
Gegenstand Leistungen UVG Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der HOTELA Versicherungen AG vom 8. November 2023.
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Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.__ («Beschwerdeführerin»/«Versicherte») arbeitete als Etagenmitarbei- terin bei der B.__ und war in dieser Eigenschaft bei der HOTELA Versicherungen AG («Un- fallversicherer») gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 27. Oktober 2021 bei der Arbeit die Treppe herunterfiel und sich dabei den rechten Arm brach (UV-act. 98, 97). Der Unfallversicherer anerkannte seine Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (UV-act. 88 ff.). Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 (UV-act. 6) stellte der Unfallversicherer die Leistungen (mit Ausnahme einer Verlaufskontrolle) sowie die Taggeldzahlungen per 30. No- vember 2022 ein und legte die Integritätsentschädigung auf Fr. 29'640.– fest. Die von der Ver- sicherten erhobene Einsprache (UV-act. 4) wurde mit Entscheid vom 8. November 2023 ab- gewiesen (UV-act. 2).
B. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 erhob die Versicherte Beschwerde beim Verwaltungs- gericht Nidwalden mit folgenden Anträgen: «1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8.11.2023 sei aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin ab dem 1.12.2022 eine unbefristete Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100%, zuzusprechen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung, basierend auf einem Integritätsschaden von 25 %, zuzusprechen. 4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechts- pflege zu erteilen und der Unterzeichnende zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
C. Mit Verfügung P 23 7 vom 12. Dezember 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für das Verfahren SV 23 27 bewilligt und Rechtsanwalt Buchmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt.
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D. Am 12. Februar 2024 reichte der Unfallversicherer unter Auflage der Verfahrensakten (UV- act. 98 ff.) ihre Beschwerdeantwort ein und verlangte die Beschwerdeabweisung und Bestäti- gung des Einspracheentscheids vom 8. November 2023. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (Art. 6 SRG [NG 264.1] e contrario).
E. Am 6. Mai 2024 verfügte das Verwaltungsgericht das Einholen eines monodisziplinären Ak- tengutachtens bei Dr. med. C., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, spez. Schulter- und Ellbogenchirurgie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zur Person des Gutachters sowie den vorgesehenen Fragen Stellung zu nehmen. Die Parteien liessen sich nicht vernehmen. Am 14. Juni 2024 wurde der Gutachtensauftrag an Dr. med. C. erteilt.
F. Der Experte erstattete am 21. August 2024 sein Gutachten, welches den Parteien am 26. Au- gust 2024 zur Stellungnahme zugestellt wurde. Nach beidseitigen Fristerstreckungen übermit- telten die Beschwerdeführerin am 16. September 2024, der Unfallversicherer am 23. Oktober 2024 ihre Stellungnahmen. Letztere erklärte sich gar mit einer Erhöhung der Integritätsent- schädigung auf 25% einverstanden. Ansonsten hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest.
G. Am 28. Januar 2025 beantwortete der Gutachter eine Ergänzungsfrage des Gerichts, wozu die Parteien wiederum Stellung nehmen konnten.
H. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 12. Mai 2025 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in den Akten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
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I. Der Entscheid wurde den Parteien am 13. Mai 2025 im Dispositiv mit Kurzbegründung eröffnet. Der Unfallversicherer hat fristgerecht die vollständige Begründung verlangt. Erwägungen: 1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. November 2023 ist in Anwendung des UVG ergangen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide des Unfallversicherers beim zuständigen kantonalen Versiche- rungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Verfügungsadressatin hat Wohnsitz im Kanton Nidwalden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Nidwalden gegeben ist. Sachlich zuständig ist die Sozialversicherungsabteilung, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 39 GerG i.V.m. Art. 33 Ziff. 2 GerG [NG 261.1]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen ge- richtlicher Überprüfung (Art. 59 ATSG). Auf die im Weiteren form- und fristgerecht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden ‒ soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt ‒ die Versi- cherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Die versicherte Person hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG). Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Pro- zent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 8 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
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der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
2.3 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Das Gericht hat diese nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, ob- jektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs- sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
2.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der ein- gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachper- son zum Versicherungsträger allein lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan- genheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4; 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdi- gung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverläs- sigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind
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ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4, 4.7). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me- dizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3 m.w.H.).
2.5 Gerichtsgutachten ist ein höherer Beweiswert zuzumessen als den Administrativgutachten; sie erfüllen regelmässig die Funktion eines eigentlichen Obergutachtens (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2). Praxisgemäss weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es gerade ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V 351 E. 3b/aa).
2.6 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 8C_816/2013 vom 11. Dezember 2014 E. 3.3; 8C_725/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1.1). Rechtspre- chungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids in tat- beständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 144 V 210 E. 4.3.1).
3.1 In ihrer Verfügung vom 3. Mai 2023 bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid bejahte der Unfallversicherer eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 29. Oktober 2021. Sie kam gestützt auf die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. med. D.__ vom 6. Oktober 2022 (UV-act. 24) bzw. ohne Einholung eines externen Gutachtens zum Schluss, die Versicherte sei in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10% fehle es an einer Erwerbseinbusse, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Der Integritätsschaden werde auf 20% festgesetzt.
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3.2 Unumstritten ist, dass es sich beim Ereignis vom 29. Oktober 2021 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG bzw. Art. 6 Abs. 1 UVG gehandelt hat und der Unfallversicherer diesbezüglich grundsätzlich leistungspflichtig ist. Dem Grundsatz nach sind auch die medizinischen Unfall- folgen unstrittig erstellt: Die Versicherte hat eine komplexe Trümmerfraktur des distalen Hume- rus rechts mit/bei erlittener Ellenbogenluxationsfraktur – und im Zusammenhang mit der Be- handlung dieser Verletzung vorübergehend, inzwischen remittiert ein CRPS Stadium I – erlit- ten, weshalb eine Ellenbogenprothese implantiert wurde. Zuletzt sind sich die Parteien einig, dass die Versicherte deswegen in ihrem angestammten Beruf vollständig arbeitsunfähig ist. Von der Beschwerdeführerin beanstandet wird einerseits die Verweigerung einer Invaliden- rente, diesbezüglich die Festlegung des Validen- und Invalideneinkommens inklusive der Restarbeitsfähigkeit (nachfolgende E. 4 f.), und andererseits die Festlegung der Integritätsent- schädigung (E. 6).
Strittig ist zunächst die Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.
4.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, ihre Resterwerbs- fähigkeit sei unklar und nicht hinreichend abgeklärt worden. Die Sache sei zur Abklärung zu- rückzuweisen. Selbst der versicherungsinterne IV-Arzt Dr. med. E.__ sei nicht von einer vollen Erwerbsfähigkeit ausgegangen, sondern von «80% plus x» bzw. bei einem Vollpensum von einer Leistungsreduktion von 10-20% aufgrund der Verlangsamung und des vermehrten Pau- senbedarfs. Die Stellungnahme von Dr. med. D.__, der von einer Arbeitsfähigkeit zu 100% in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehe, sei nicht weiter begründet. Sie selbst fühle sich nach wie vor nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Beschwerde Ziffn. 15-27, S. 4-6). Eine allfällige Restarbeitsfähigkeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht ver- wertbar (Stellungnahme vom 16. September 2024 Ziff. 2-8, S. 1 f.).
4.2 Entgegen der Ansicht des Unfallversicherers durfte für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht einzig, unbesehen auf die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. med. D.__ vom 6. Oktober 2022 (UV-act. 24) abgestellt werden. Dieses Vorgehen ist in verschiedener Hinsicht mangelhaft. Einerseits bejaht Dr. med. D.__ eine volle
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Arbeitsfähigkeit bloss in einem Satz. Seine Einschätzung erfolgt ohne weitere Begründung und ohne Erläuterung des konkreten Belastungsprofils. Andererseits befindet sich – neben den Berichten des Behandlers, Dr. med. F.__ – auch eine RAD-Stellungnahme vom 24. November 2022 von Dr. med. E.__ aus dem IV-Verfahren bei den Akten (UV-act. 19). Dieser sieht die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit differenzierter, jedenfalls auch niedriger («spätestens ab 09/2022 mit einer zumindest Teil-AF (50%) zu rechnen gewesen, welche sich im weiteren Verlauf schrittweise auf 80% plus x [...] hätte steigern lassen sollen») als der Ver- sicherungsarzt Dr. med. D.. Der Unfallversicherer hat die Einschätzung des RAD-Arztes ihrem Vertrauensarzt Dr. med. D. weder zur Beurteilung vorgelegt noch setzte er sich damit im angefochtenen Einspracheentscheid auseinander. Insofern gab es widersprechende medi- zinische Berichte betreffend die Frage der Auswirkungen des unfallbedingten Gesundheits- schadens. Unter diesen Umständen die Einholung eines Gerichtsgutachtens angezeigt.
4.3 Der als Gerichtsgutachter bestellte Dr. med. C.__, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, spez. Schulter- und Ellbogenchirurgie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, kam in seinem Gerichtsgutachten vom 21. August 2024 (bzw. in der Ergänzung vom 28. Januar 2025) zum Schluss, dass die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer lei- densangepassten Tätigkeit 75% beträgt (mögliche Präsenzzeit: 100% eines Pensums ohne Gesundheitsschaden; Leistungsfähigkeit: 75% eines Pensums ohne Gesundheitsschaden). Dabei definierte er das folgende Belastungsprofil: Alle Tätigkeiten mit uneingeschränkter Sitz- , Geh- und Stehdauer ohne Belastung des rechten Ellbogens über 4kg, ohne repetitive Belas- tung des rechten Armes/Ellbogens, keine Tätigkeiten über Brusthöhe (eingeschränkte Flexion des rechten Ellbogens). Zwingende Gründe, die eine Abweichung von der gerichtsgutachter- lichen Würdigung erlauben würden, sind keine ersichtlich. Im Sinne eines Zwischenfazits steht damit fest, dass die Restarbeitsfähigkeit der Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit bei obgenanntem Belastungsprofil 75% (bei einer Prä- senzzeit von 100%) beträgt. Insofern ist die Beschwerde teilweise begründet. Dafür, dass diese Restarbeitsfähigkeit mit einem solchen Belastungsprofil auf dem ausgeglichenen Ar- beitsmarkt überhaupt nicht verwertbar wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Unerheblich sind diesbezüglichen Ausführungen der Versicherten in der Stellungnahme vom 16. September 2024, welche den konkreten und nicht den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1, Art. 16 ATSG) betreffen.
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Strittig ist ferner, ob die Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet nebst der attestierten Arbeitsfähigkeit in einer Verweistä- tigkeit (vgl. vorne E. 4.1) auch den ermittelten Invaliditätsgrad. Sie verlangt in diesem Zusam- menhang die Gewährung eines leidensbedingen Abzug von 25%. Bei der Festlegung des Lei- densabzugs sei zu berücksichtigen, dass sie einen erhöhten Pausenbedarf und eine einge- schränkte Leistungsfähigkeit habe. Sodann bestünden die Einschränkungen gemäss Belas- tungsprofil (wechselbelastete Tätigkeit ohne Hebe-/Tragbelastung [rechtsseitig] bis maximal 3-4kg, ohne den rechten Arm/Ellenbogen belastende Bewegungsmuster und ohne Schläge/Vibration auf den rechten Arm/Ellenbogen). Auch seien ihre Deutschkenntnisse schlecht und sie bereits 59 Jahre alt (Beschwerde Ziffn. 15-27, S. 4-6). Schliesslich rügt sie die Nicht-Parallelisierung des Valideneinkommens. Das festgelegte Valideneinkommen sei um 13.03% tiefer als das Invalideneinkommen. Schon der Einkommensvergleich zeige, dass sie keinen branchenüblichen Lohn erziele (Beschwerde Ziffn. 11-14, S. 4).
5.2 5.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Vali- deneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi- tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1).
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5.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situ- ation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invali- dität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als an- gemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als In- validenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut- bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können gemäss Rechtsprechung die Tabellen- löhne der LSE herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der stan- dardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 m.w.H.).
5.2.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Aus- wirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemäs- sem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25% nicht übersteigen. Die bisherige Recht- sprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine ver- sicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfä- higkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3 m.w.H.).
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5.2.4 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tat- sächlich verdient hätte. Das Einkommen ohne Behinderung ist so konkret als möglich zu be- stimmen. Zu diesem Zweck wird in der Regel an den letzten Verdienst vor dem Unfall ange- knüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (THOMAS FLÜCKIGER, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli, BSK-UVG, 2019, N 20 zu Art. 18 UVG).
5.2.5 Bezieht die versicherte Person in der Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hatte, aus in- validitätsfremden Gründen (zum Beispiel geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbil- dung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saison- nierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen, ist das Einkommen zu pa- rallelisieren. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Ein- kommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invaliden- einkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Werts erfolgen. Vor- behalten bleibt der Fall, in dem sich die versicherte Person aus freien Stücken mit einem be- scheidenen Einkommen begnügen wollte (BGE 148 V 174 E. 6.4). Es besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnitt- liches hochzurechnen, wenn sich die versicherte Person freiwillig mit einem unterdurchschnitt- lichen Einkommen begnügt, etwa wenn es die Person charakterlich bedingt unterlassen hat, eine angemessene Entlöhnung einzufordern (FLÜCKIGER, a.a.O., N 56 f. zu Art. 19 UVG m.w.H., insb. auf Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.2.3.1).
5.3 5.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Unfallversicherer bei der Berechnung des Invalidenein- kommens und damit des IV-Grades von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausging. Das hat sich als unzutreffend erwiesen (vgl. vorne E. 4), womit das Invalideneinkom- men und der IV-Grad ohnehin neu zu berechnen sind. Die Sache ist dem Unfallversicherer zur entsprechenden Neubeurteilung zurückzuweisen.
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5.3.2 Bei dieser Neubeurteilung und -berechnung wird sich auch die Frage nach dem Leidensabzug stellen, weshalb sich dazu der Vollständigkeit halber und aus prozessökonomischen Gründen folgende Bemerkungen erlauben: Die körperlichen Einschränkungen am rechten Arm/Ellbogen fanden bereits bei der Definition der Restarbeitsfähigkeit sowie des Belastungsprofils Berücksichtigung und können nicht zu- sätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen. In der Vergangenheit wurde im Fall eines faktischen Einhänders ein Leidensabzug von 25% als angemessen be- trachtet (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 240/99 vom 7. August 2001 E. 3cc). Die vorliegende Konstellation ist damit nicht ansatzweise vergleichbar und weit weniger gravie- rend. Das verbleibende Zumutbarkeitsprofil erlaubt der Beschwerdeführerin den Einsatz des betroffenen Arms noch, wenn auch mit eingeschränkter Beweglichkeit bzw. Belastbarkeit. An der Festsetzung des Leidensabzugs auf 10% vermögen auch mangelnde Sprachkenntnisse und das Alter der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Mangels besonderer Fertigkeiten und Kenntnisse ging der Unfallversicherer bei der Einkommensberechnung vom Kompetenzni- veau 1 aus, was richtig ist und nicht in Frage gestellt wird. Auf diesem Niveau spielen die schlechten Deutschkenntnisse und das Alter der Beschwerdeführerin keine Rolle. Hilfsarbei- ten werden auf dem massgeblichen hypothetischen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt und gute Kenntnisse der deutschen Sprache sind nicht erfor- derlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.4 m.w.H.). Die er- messensweise Gewährung eines Leidensabzugs von 10% ist nicht zu beanstanden und ist in der Neubeurteilung unverändert beizubehalten. Diesbezüglich ist die Beschwerde unbegründet.
5.3.3 Gleichermassen ist korrekt, dass der Unfallversicherer das Valideneinkommen nicht paralleli- siert hat: Laut Akten ist die Beschwerdeführerin kosovarische Staatsangehörige mit einer Nie- derlassungsbewilligung C (UV-act. 98). In die Schweiz eingereist ist sie am 1. Januar 1996 (UV-act. 20). Für ihre letzte Arbeitgeberin war die Beschwerdeführerin seit dem 7. April 2008 in einem Vollpensum als Etagenmitarbeiterin tätig (UV-act. 98), im Zeitpunkt des Unfalls vom 27. Oktober 2021 also bereits über 13 Jahre. Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Oktober 2022 aufgelöst (UV-act. 29). Der letzte Bruttojahreslohn betrug Fr. 46'800.– (UV-act. 98, S. 6). Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin erforderte keine spezielle Schul- oder Ausbildung bzw. Sprachkenntnisse. Die Anstellung war weder kurzfristig, befristet oder saisonal. Der
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unterdurchschnittliche Lohn lässt sich dadurch nicht erklären. Es ist deshalb davon auszuge- hen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Tätigkeit nur darum ein unterdurchschnittli- ches Einkommen erzielt hat, weil sie sich damit freiwillig begnügte, zumal sie im Ereigniszeit- punkt bereits rund 25 Jahre in der Schweiz lebte, ihr Aufenthaltsstatus gesichert und sie über 13 Jahre für dieselbe Arbeitgeberin tätig gewesen ist. In diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet.
Sodann besteht Uneinigkeit betreffend die Höhe der Integritätsentschädigung.
6.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, es sei unbestrit- ten, dass ein residuelles Extensionsdefizit von 20° bestehe. Gemäss Suva-Tabelle 5.2 (Integ- ritätsschaden bei Arthrosen) werde bei Endprothesen mit gutem Erfolg von einem Integritäts- schaden von 15-20%, bei schlechtem Erfolg von 25% ausgegangen. Bei einem verbleibenden Streckdefizit von 20° könne nicht von einem guten Erfolg gesprochen werden, weshalb von einem Integritätsschaden von 25% auszugehen sei (Ziffn. 7-10 S. 3).
6.2 6.2.1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integ- ritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Ka- pitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jah- resverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
6.2.2 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträch- tigt wird (Art. 25 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 UVV). Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig
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vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b). Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). In diesem Zusammenhang hat die SUVA in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese in den Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA herausgegebenen Tabellen sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c). Tabelle 5 (Revision 2011) der Richtwerte listet «Integritätsschaden bei Arthrosen» auf. Bei leichten Arthrosen wird keine Entschädigung gesprochen. Bei Prothesen, die direkt nach dem Unfall eingesetzt werden (primäre Endprothese), kommen Spalten 5 und 6 zur Anwendung. Bei Endprothesen bei Ellbogen-Arthrose beträgt die Entschädigung bei gutem Erfolg 15-20% (Spalte 5), bei schlechtem Erfolg 25% (Spalte 6).
6.2.3 Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztli- che Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es dem Arzt zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den Suva-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat. Dass sie sich hiefür an die medizinischen An- gaben zu halten haben, ändert nichts daran, dass die Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruchs letztlich Sache der Verwaltung, im Streitfall des Gerichts, und nicht der medizinischen Fachperson ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_316/2022, 8C_330/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.3.1 m.w.H.). Die Bemessung der Integritätsentschädigung fusst auf einer medizinisch-theoretischen Ein- schätzung der Beeinträchtigung der Integrität. Von den individuellen Auswirkungen des Ge- sundheitsschadens wird somit abstrahiert (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 326/03 vom 17. Januar 2005 E. 1.2).
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6.3 Der bestellte Gerichtsgutachter hat sich auch zur Höhe der Integritätsentschädigung geäussert und diese im Gerichtsgutachten vom 21. August 2024 auf 25% festgesetzt (gemäss Suva- Tabelle 5.2; «Ellbogenprothesen schlechter Erfolg»). Der funktionelle Erfolg der Prothese sei im Alltag als ungenügend zu bezeichnen, weshalb der Integritätsschaden bezüglich rechtem dominanten Ellbogen auf 25% festzulegen sei. Der Unfallversicherer hat sich damit in der Ein- gabe vom 23. Oktober 2024 ausdrücklich einverstanden erklärt und damit den Beschwerde- antrag der Beschwerdeführerin anerkannt. Diesbezüglich ist die Beschwerde begründet. Weiterungen hierzu erübrigen sich, zumal auch keine zwingenden Gründe ersichtlich sind, die ein Abweichen von der IE-Schätzung des Gerichtsgutachters erlauben würden. Auch der Ver- trauensarzt des Unfallversicherers, Dr. med. D.__, hatte die Integritätsentschädigung in einer ersten Beurteilung vom 9. Dezember 2021 noch auf 20-25% (UV-act. 85) eingeschätzt, bevor er sich am 6. Oktober 2022 auf 20% (UV-act. 24) festlegte.
Demzufolge ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. November 2023 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 11. Dezember 2023 vollumfänglich aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen, namentlich zur neuen Berechnung des IV-Grades und neuer Festlegung der Integritätsentschädigung, an den Unfallversicherer zu- rückzuweisen.
Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG e contrario). Indes ist über die Kosten des Gerichtsgutachtens sowie die Parteientschädigung zu befinden.
8.1 Die Kosten für das Gerichtsgutachten vom 21. August 2024/28. Januar 2025 von Dr. med. C.__ belaufen sich auf Fr. 3'650.–. Die Festlegung der Integritätsentschädigung und Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit durch den Unfallversicherer beruhte auf einer versicherungsinternen Beurteilung vom 6. Oktober 2022 von Dr. med. D.. In dieser wird zwar einerseits festgehalten, es müsse noch eine Verlaufskontrolle vom November 2022 beim behandelnden Arzt abgewartet werden. An- dererseits bejaht Dr. med. D. aber trotzdem schon eine «100%-ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (siehe Einschränkungen)» (UV-act. 24). Die
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Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ist weder begründet noch wird dargelegt, von welchen «Ein- schränkungen» (Zumutbarkeitsprofil) auszugehen ist. Betreffend die Restarbeitsfähigkeit la- gen ferner noch andere ärztliche Einschätzungen bei den Akten (RAD-Stellungnahme aus dem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren: UV-act. 19; Bericht des behandelnden Arz- tes Dr. med. F.__: UV-act. 27), mit denen sich die versicherungsinterne Beurteilung nicht fun- diert auseinandersetzte. Der Unfallversicherer hat mithin auf eine Expertise abgestellt, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllte. Es bestand des- halb ein durch den Unfallversicherer zu verantwortender Untersuchungsmangel, aufgrund des- sen das Versicherungsgericht das Gerichtsgutachten hat anordnen müssen. Unter diesen Vo- raussetzungen können (BGE 140 V 70 E. 6.1 m.w.H.; Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden SV 22 34 vom 22. September 2023 E. 2.2) und sind hier die Kosten für das Ge- richtsgutachten gestützt auf Art. 45 Abs. 1 ATSG dem Unfallversicherer aufzuerlegen.
8.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Er- satz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rück- sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
8.3 Der Rechtsvertreter der obsiegenden Versicherten macht mit Kostennote vom 29. Oktober 2024 eine Parteientschädigung von Fr. 5'176.– (Honorar Fr. 4'655.–; Auslagen Fr. 139.65 [pauschal 3%]; MwSt. Fr. 135.15 [7.7%] + Fr. 246.20 [8.1%]) geltend. Eine solche Entschädi- gung wäre unangemessen. Die Akten waren von überschaubarem Umfang, die Beschwerde umfasste das Materielle betreffend lediglich rund sechs Seiten und die Sache war weder von grosser tatsächlicher oder rechtlicher Komplexität. In Berücksichtigung der massgebenden Gesichtspunkte (vgl. Art. 14 Abs. 1 SRG i.V.m. Art. 33 PKoG) rechtfertigt es sich, das ange- messene Honorar im mittleren Bereich des anwendbaren Rahmens (Art. 13 f. SRG i.V.m. Art. 47 Abs. 3 PKoG) auf Fr. 2'900.– festzusetzen. Der unterliegende Unfallversicherer wird verpflichtet, der Versicherten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'228.95 (Honorar Fr. 2'900.–; Auslagen Fr. 87.– [pauschal 3%]; MwSt. Fr. 241.95 [8.1%]) zu bezahlen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine Entschädigung des als unent- geltlichen Rechtsbeistands eingesetzten Parteivertreters durch den Kanton (vgl. Art. 124e Abs. 1 Ziff. 1 VRG).
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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. November 2023 vollumfänglich aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entschei- dung im Sinne der Erwägungen an den Unfallversicherer zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Kosten für das Gerichtsgutachten im Betrage von Fr. 3'650.– werden dem Unfallver- sicherer auferlegt. Er wird verpflichtet, der Gerichtskasse den Betrag innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu überweisen.
Der Unfallversicherer hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Par- teientschädigung von Fr. 3'228.95 zu bezahlen.
[Zustellung].
Stans, 12. Mai 2024 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig Versand:
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal- ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.