Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 39565
Entscheidungsdatum
19.09.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

SA 24 10

Urteil vom 23. April 2025 Strafabteilung

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Joseph Niederberger, Gerichtsschreiberin Sarah Huber.

Verfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abteilung I, Allgemeine Delikte, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans, Berufungsklägerin/Anklägerin, gegen A.__, vertreten durch Dr. iur. Claudio Nosetti, Rechtsanwalt, Bol- zern Haas & Partner, Winkelriedstrasse 35, Postfach 2340, 6002 Luzern, Berufungsbeklagter/Beschuldigter.

Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz usw. Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 3. Mai 2024 (SE 23 44).

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Sachverhalt: A. Unter der Verfahrensnummer STA-Nr. A1 23 858 führte die Staatsanwaltschaft Nidwalden («Berufungsklägerin») ein Strafverfahren gegen A.__ («Beschuldigter») wegen Widerhandlun- gen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung etc. Mit dem als Anklage überwiesenen Straf- befehl vom 10. November 2023 wurde dem Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft Nidwalden folgender Sachverhalt zur Last gelegt (STA-act. 1.6): « Am Freitag, 20. Januar 2023 um ca. 23.40 Uhr lenkte A.__ als Inhaber des Führerausweises auf Probe seinen Personenwagen der Marke Mercedes-Benz mit den Kontrollschildern NW __ von Stans (NW) kommend auf der Rotzbergstrasse in Richtung Ennetmoos (NW), wobei er den Personenwagen auf dem Schwingplatz in Ennet- moos (NW) parkierte. Zum Zeitpunkt dieser Fahrt wies er eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.22 Gewichtspromille auf. Zudem stand er zu diesem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Cannabis (3.1 μg/L THC), weshalb er nicht mehr über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügte, um ein Fahr- zeug zu führen.

Dies tat er, obwohl er vor der fraglichen Fahrt im Bewusstsein, nachher noch fahren zu wollen, Alkohol und Cannabis konsumiert hatte. Er konsumierte so viel Alkohol, dass er annahm bzw. zumindest damit rechnete, seine Blutalkoholkonzentration liege über der kritischen Grenze von 0.50 Gewichtspromille. Ferner war ihm als Inhaber des Führerausweises auf Probe bewusst, dass für das Lenken eines Motorfahrzeuges ein Alkoholver- bot bzw. ein Grenzwert von 0.10 Gewichtspromille gilt.»

B. Mit Urteil SE 21 36 vom 26. September 2022 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Straf- abteilung/Einzelgericht, was folgt: «1. Der Beschuldigte wird freigesprochen − vom Vorwurf der vorsätzlichen Missachtung des Verbots unter Alkoholeinfluss zu fahren im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 bis lit. d SVG, Art. 2a Abs. 1 lit. h VRV sowie Art. 2a Abs. 2 VRV, − vom Vorwurf des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (qualifi- zierte Blutalkoholkonzentration) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV, Art. 2 Verordnung der Bundesversammlung über Atemalko- holgrenzwerte im Strassenverkehr, − vom Vorwurf des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Betäu- bungsmitteleinfluss) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG, Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a VRV, Art. 34 lit. a VSKV-Astra sowie − vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Betäu- bungsmitteln (Cannabis) im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 2 lit. a BetmG.

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2.1 Die Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 421 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 423 Abs. 1 StPO vom Kanton zu tragen. Sie setzen sich nach Massgabe von Art. 422 StPO sowie Art. 1, Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 9 Ziff. 2 und Art. 10 Ziff. 2 PKoG (Prozesskostengesetz, NG 261.2) wie folgt zusammen: Ermittlungs- und Untersuchungskosten (Gebühren und Auslagen) Fr. 2'914.80 Überweisungsgebühr) Fr. 100.00 Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) Fr. 1'500.00 Total Verfahrenskosten Fr. 4'514.80 In der Gerichtsgebühr enthalten sind die Mehrkosten von Fr. 500.00 für die von der Staatsanwalt- schaft Nidwalden verlangte Ausfertigung des begründeten Urteils, welche gemäss Art. 4 Abs. 3 Satz 3 PKoG Lasten des Staates gehen. 2.2 Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von Fr. 5'049.80 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zugesprochen. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwalt Dr. iur. Claudio Nosetti, Bolzern Haas & Partner AG, Winkelriedstrasse 35, 6002 Luzern, die Entschädigung von Fr. 5'049.80 auszubezah- len. 3. [Zustellung] »

C. Mit Berufungserklärung vom 24. September 2024 (Postaufgabe) stellte die Berufungsklägerin die folgenden Anträge (amtl. Bel. 1): «1. Das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung Einzelgericht, vom 3. Mai 2024 (- SE 23 44 -) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. A.__ sei der vorsätzlichen Missachtung des Verbots unter Alkoholeinfluss zu fahren, des vorsätzlichen Füh- rens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration), des vor- sätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Betäubungsmitteleinfluss) sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Betäubungsmittel (Cannabis) schul- dig zu sprechen. 3. A.__ sei hierfür mit einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je CHF 115.00 zu bestrafen, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei. 4. A.__ sei zudem mit einer Busse von CHF 2'200.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatz- weise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen. 5. Die von der Kantonspolizei Nidwalden sichergestellten Flaschen Prosecco "Porta Leone extra dry" und Rum "Captain Morgan Original Spiced Gold" seien innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils gegen Emp- fangsbestätigung auf dessen Verlangen hin an A.__ auszuhändigen. Der unbenutzte Ablauf dieser Frist gelte als Verzicht auf die Herausgabe mit der Folge, dass die sichergestellten Flaschen durch die Kantons- polizei Nidwalden zu vernichten seien. 6. Unter Kostenfolgen zu Lasten von A.__.»

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Gleichzeitig stellte sie folgende Beweisanträge: «1. Es sei B.__ als Zeugin gerichtlich einzuvernehmen. 2. Es sei C.__, Polizist bei der Kantonspolizei Nidwalden, als Zeuge gerichtlich einzuvernehmen.»

D. Praxisgemäss wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Mit Verfügung vom 25. Sep- tember 2024 wurde der Verteidigung die Berufungserklärung zugestellt und Frist gesetzt zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen und um Anschlussberufung zu erheben oder begrün- det ein Nichteintreten zu beantragen (amtl. Bel. 2).

E. Innert Frist wurde weder ein Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Bezüg- lich der Beweisanträge der Staatsanwaltschaft verlangte der Berufungsbeklagte deren Abwei- sung (amtl. Bel. 3).

F. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 wurden die Beweisanträge der Berufungsklägerin abge- wiesen und die Parteien gebeten, innert Frist mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden seien oder nicht, wobei keine Mitteilung als Zustim- mung zum schriftlichen Verfahren gelte (amtl. Bel. 4). Die Staatsanwaltschaft hat am 25. Oktober 2024 ausdrücklich ihre Zustimmung erklärt (amtl. Bel. 5), der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen, was als Zustimmung verstanden wird. Mit Schreiben vom 13. November 2024 ordnete die Verfahrensleitung im Einverständnis der Par- teien die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und setzte der Staatsanwaltschaft Nidwalden zugleich Frist zur Begründung der Berufungserklärung (amtl. Bel. 6). G. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 reichte die Berufungsklägerin die Berufungsbegründung ein und hielt an ihren Rechtsbegehren fest (amtl. Bel. 7).

H. Der Beschuldigte liess mit Berufungsantwort vom 30. Dezember 2024 die Abweisung der Be- rufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragen; unter Kostenfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin (amtl. Bel. 9). Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.

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I. Die Berufungsklägerin reichte am 9. Januar 2025 eine Replik ein und hielt vollumfänglich an ihren Anträgen und ihrer Begründung fest (amtl. Bel. 12). Der Beschuldigte hielt mit Duplik vom 7. Februar 2025 vollständig an seinen Anträgen und seiner Begründung fest (amtl. Bel. 15).

J. Die Verteidigung reichte am 13. Februar 2025 ihre Kostennote ein (amtl. Bel. 17).

K. Die Strafabteilung des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Strafsache am 23. Ap- ril 2025 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist das Urteil SE 23 44 des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelge- richt, vom 3. Mai 2024, betreffend Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzge- bung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Gegen erstinstanzliche Ur- teile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Berufungsinstanz gegen Urteile des Kantons- gerichts Nidwalden ist das Obergericht Nidwalden, Strafabteilung (Art. 29 Abs. 1 GerG [Ge- richtsgesetz; NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Abs. 1 Ziff. 2 GerG). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ist somit gegeben.

1.2 Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Der Oberstaatsanwalt, die Staats- anwältinnen und Staatsanwälte sind berechtigt, Urteile ans Obergericht weiterzuziehen (Art. 381 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 48 Abs. 2 GerG). Die Staatsanwaltschaft ist somit zur Berufung berechtigt.

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1.3 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die Be- rufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das schriftliche Urteilsdispositiv wurde am 8. Mai 2024 versandt (vi-act. 1), woraufhin die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 17. Mai 2024 und somit innert Frist Berufung anmel- dete. Die begründete Ausfertigung des Urteils wurde am 4. September 2024 versandt (vi-act. 2). In der Folge reichte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 24. September 2024 fristge- recht ihre schriftliche Berufungserklärung ein. Die Berufung wurde somit form- und fristgerecht erhoben. Auf die Berufung ist demnach einzutreten.

1.4 Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens (Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Mithin verfügt das Be- rufungsgericht über volle Kognition und kann das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der ange- fochtenen Punkte umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO; Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Das Berufungsgericht überprüft das erst- instanzliche Urteil – von der Ausnahme der Überprüfung zugunsten der beschuldigten Person zur Verhinderung von gesetzwidrigen oder unbilligen Entscheidungen (Art. 404 Abs. 2 StPO) abgesehen – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Primäre Aufgabe des Berufungsgerichts ist es nicht, einzig nach Fehlern des erstinstanzlichen Gerichtes zu suchen und diese zu beanstanden: Das Berufungsgericht entscheidet vielmehr in eigener Verantwor- tung aufgrund seiner freien, aus den Akten, eigener Beweisaufnahmen und aus der Verhand- lung geschöpften Überzeugung. Die Berufung zielt damit auf vollständige oder teilweise Wie- derholung der Überprüfung des Sachverhaltes und eine erneute tatsächliche Beurteilung ab. Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil. Das Berufungsgericht muss sich somit nicht zwingend mit der erstinstanzlichen Urteilsbegründung auseinandersetzen, darf sich umgekehrt aber auch nicht auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Rechtsanwendung beschränken (Art.408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 m.w.V.; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.4; JÜRG BÄHLER, in: in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

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Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 1 zu Art. 398 StPO; SVEN ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lie- ber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, N 14 zu Art. 398 StPO).

1.5 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfah- ren vorgetragen werden (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.2.1, 6B_712/2020 vom 22. Februar 2023 E. 2 je m.w.V.).

Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Dispositivziffern 1 (Freispruch) und 2 (Kosten- und Entschädigungsregelung). Sie beantragt einen Schuldspruch im Sinne der An- klage, die Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu Fr. 115.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 2'200.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen sowie die vollumfängliche Kostenauflage zulasten des Beschuldigten. Entsprechend wird das vor- instanzliche Urteil vollumfänglich angefochten.

3.1 Im vorinstanzlichen Verfahren rügte die Verteidigung eine Verletzung des Anklageprinzips be- züglich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Can- nabiskonsum (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Die Vorinstanz hat diese Rüge als begründet bezeichnet und den Beschuldigten freigesprochen. Ihrer Argumentation zufolge genügt die Umschreibung des Anklagesachverhalts den Anforderungen des Anklagegrundsatzes nicht. Sie stellt darauf ab, dass die Anklage ausschliesslich den Cannabiskonsum «vor» der Fahrt thematisiert, ein Konsum «nach» der Fahrt hingegen nicht Gegenstand des Anklagevorwurfs sei (vgl. ange- fochtenes Urteil, E. 2.3.3). Die Staatsanwaltschaft stellt sich dagegen berufungsweise auf den Standpunkt, das Anklageprinzip sei nicht verletzt und der Beschuldigte zu verurteilen.

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3.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegen- stand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschul- digten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staats- anwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmun- gen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hin- sicht genügend konkretisiert sind. Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen. Die Dar- stellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche ein- zelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entspre- chen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbe- standsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Zugleich bezweckt das Ankla- geprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an den Anklagegrundsatz zu stellen. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an des- sen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprin- zip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem

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Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Ergibt das gerichtliche Beweis- verfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die be- schuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Ände- rungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte be- treffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.3 Wie sich aus der dargelegten Rechtsprechung ergibt, hat sich die Umschreibung des Ankla- gesachverhalts am gesetzlichen Tatbestand zu orientieren. Nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG macht sich strafbar, wer vorsätzlich unbefugt Betäubungsmittel konsumiert. Cannabis gilt als Betäu- bungsmittel (Art. 2 lit. a BetmG). Die vorliegende Anklageschrift verweist zutreffend auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und erfasst sämtliche Tatbestandsmerkmale, insbe- sondere den unbefugten Cannabiskonsum sowie die Schuldform des Vorsatzes. Die Tatsa- che, dass der Konsum im Zusammenhang mit dem Lenken eines Fahrzeugs erfolgte, ist für den Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG unerheblich, da das Führen eines Fahrzeugs kein Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung darstellt. Folglich war auch nicht erforderlich, in der Anklageschrift ausdrücklich zwischen einem Konsum «vor» oder «nach» der Fahrt zu differen- zieren. Selbst wenn sich die Anklageschrift auf einen Konsum «vor» der Fahrt beschränkt, ist sie in Bezug auf das in Frage stehende Delikt hinreichend bestimmt. Angesichts der Gering- fügigkeit der vorgeworfenen Tat sind zudem keine erhöhten Anforderungen an die Umschrei- bung des Sachverhalts zu stellen. Der Beschuldigte war ohne Weiteres in der Lage zu erken- nen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird – nämlich der illegale Konsum von Cannabis. Insgesamt genügt die Anklageschrift den Anforderungen des Anklagegrundsatzes; insbeson- dere war der Tatvorwurf für den Beschuldigten hinreichend klar und ermöglichte ihm eine sach- gerechte Verteidigung.

3.4 Zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte gemäss Anklagesachverhalt in diesem Punkt auch strafbar gemacht hat. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Be- weiswürdigung korrekt dargelegt (angefochtenes Urteil, E. 1). Ebenso hat sie die erhobenen Beweismittel zutreffend aufgeführt und zusammengefasst (ebd., E. 3.2 ff.). Darauf kann ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

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Gestützt auf die sich aus den Akten ergebenden Beweislage ist der illegale Cannabiskonsum erstellt. Der Beschuldigte hat den Konsum von Cannabis nie in Abrede gestellt. Er hat von Anfang an ausgesagt, er habe im Auto bei offenem Fenster nach Sicherung des Fahrzeugs und Entfernen des Zündschlüssels einen Joint geraucht (STA-act. 5.12 f., dep. 25 ff.; EVP B, S. 6, dep. 30 ff.). Diese Darstellung findet Bestätigung im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des IRM Zürich, welches einen THC-Wert von 3.1 μg/L im Blut des Beschuldigten nachwies (STA-act. 6.7). Auch der FiaZ-Rapport dokumentierte den Cannabisgeruch im Fahr- zeug, und der Zeuge D.__ bestätigte anlässlich seiner Einvernahme den Cannabiskonsum des Beschuldigten (STA-act. 2.11; 5.22, dep. 59). Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt. Auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestands bestehen keine ernsthaften Zweifel: Der Be- schuldigte war sich der Natur des konsumierten Stoffes als verbotenes Betäubungsmittel be- wusst und wusste auch, dass der Drogenkonsum hierzulande untersagt ist (vgl. STA-act. 5.12, dep. 25). Insgesamt erlaubt die Beweislage ohne Weiteres den Schluss, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt zugetragen hat. Der Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist erfüllt. Der Beschul- digte ist folglich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Cannabiskon- sum schuldig zu sprechen.

4.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, am 20. Januar 2023 gegen 23.40 Uhr mit seinem Personenwagen der Marke Mercedes-Benz alkoholisiert (mind. 1.22 Gewichtspro- mille) und bekifft (3.1 μg/L THC) die Rotzbergstrasse in Richtung Ennetmoos befahren und anschliessend auf dem Schwingplatz in Ennetmoos parkiert zu haben. Zum Zeitpunkt der Fahrt sei seine körperliche und geistige Fahrfähigkeit beeinträchtigt gewesen.

4.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten auch in diesem Anklagepunkt freigesprochen. Sie ge- langte nach Würdigung der Beweismittel zusammengefasst zum Schluss, es habe nicht zwei- felsfrei festgestellt werden können, wann der Beschuldigte auf dem Schwingplatz eingetroffen sei. Die Aussagen der Zeugin B.__ und des Beschuldigten widersprächen sich und es bleibe unklar, ob das von B.__ beobachtete Fahrzeug tatsächlich dasjenige des Beschuldigten ge- wesen sei. Weiter könne auch die Nachtrunkbehauptung des Beschuldigten nicht ausge- schlossen werden. Die Berechnungen zur Blutalkoholkonzentration (BAK) würden auf

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Annahmen über die konsumierte Alkoholmenge basieren, die nicht verlässlich belegt seien. Es sei unklar, wie viel Alkohol tatsächlich konsumiert worden sei und ob die Flaschen bei Trinkbeginn voll gewesen seien. In Bezug auf den Cannabiskonsum hielt die Vorinstanz fest, dass zwar THC im Blut des Beschuldigten habe nachgewiesen werden können, es jedoch keine Beweise dafür gebe, dass der Konsum vor der Fahrt stattgefunden habe. Rückstände eines Joints seien weder im Fahrzeug noch in der Umgebung gefunden worden. Der Beschul- digte und sein Beifahrer D.__ hätten konsistent angegeben, dass Alkohol und Cannabis erst nach dem Parkieren konsumiert worden seien. Die beim Beschuldigten festgestellten Aus- fallerscheinungen (z. B. verlangsamtes Verhalten, Erinnerungslücken) könnten sowohl auf ei- nen Nachtrunk als auch auf vorherigen Konsum hindeuten, was die Sachlage weiter unklar mache (angefochtenes Urteil, E. 3.12).

4.3 Die Berufungsinstanz kommt in der Beweiswürdigung zum gleichen Schluss wie die Vor- instanz, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen des Kantonsgerichts verwiesen wird (an- gefochtenes Urteil, E. 3.12). In Ergänzung drängen sich folgende Ausführungen auf: Die Auskunftsperson B.__ gab an, sie sei um ca. 23.30 Uhr nach Hause gekommen und habe um ca. 23.40 Uhr gesehen, wie ein Personenwagen zügig in Richtung Rotzbergstrasse hoch- gefahren sei. Dieses Fahrzeug habe sodann rasant den Rückwärtsgang eingelegt und sei in der Einfahrt zum Wiesland abgestellt worden (STA-act. 5.8). Der Beschuldigte sagte dagegen aus, dass er um ca. 23.00 Uhr zum Rotzberg hochgefahren sei und nicht wisse, ob ein Fahr- zeug an ihnen vorbeigefahren sei (STA-act. 5.10, dep. 7; 5.13 f., dep. 40). Der Zeuge D.__ konnte sich nicht erinnern, wann sie beide auf die Rotzbergstrasse gefahren sind (STA-act. 5.19, dep. 23). Auf Nachfrage hin führte er aus, es seien sicherlich ein, zwei Fahrzeuge an ihnen vorbeigefahren, aber keines davon habe neben ihnen parkiert (STA-act. 5.19 dep. 26). Die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen D.__ waren dabei knapp und kurz gehalten und somit von vornherein nur beschränkt einer vertieften Würdigung zugänglich. Jedoch ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz darauf abstützte, zumal sie schlüssig und durchgehend konsistent blieben. Die Kritik der Staatsanwaltschaft am Aussageverhalten der beiden erweist sich als unbegründet. Insbesondere ist nicht überzeugend, der Zeuge D.__ sei unglaubwürdig, weil er sich an vieles nicht erinnere, jedoch an das Entfernen des Zündschlüs- sels. Gerade dieser Vorgang erscheint angesichts der konkreten Situation – gemeinsamer Konsum von Alkohol und Drogen im Fahrzeug – besonders einprägsam. Die gegenteilige Ein- schätzung der Staatsanwaltschaft vermag daher nicht zu überzeugen.

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Beim Eintreffen der Polizeipatrouillen um 00:17 Uhr wurde das Fahrzeug des Beschuldigten in der Einfahrt zum Wiesland beim Schwingplatz angetroffen, mit der Fahrzeugfront in Rich- tung Rotzbergstrasse (STA-act. 2.5, 2.15). Weitere Fahrzeuge oder Personen konnten in der Umgebung keine angetroffen werden (STA-act. 2.5). Die Auskunftsperson B.__ hatte zwar weder Marke noch Kontrollschild des von ihr beobachteten Fahrzeugs erkannt (STA-act. 5.8). Von wesentlicher Bedeutung ist jedoch, dass sie das beobachtete Fahrzeug exakt an jenem Ort beschrieb, an dem das Fahrzeug des Beschuldigten später von der Polizei vorgefunden wurde. Sowohl D.__ als auch B.__ gaben ausserdem übereinstimmend an, dass sich im rele- vanten Zeitraum kein anderes Fahrzeug in unmittelbarer Nähe befand bzw. dort parkierte, was auch die polizeilichen Feststellungen bestätigten. Somit hat sich seit Ankunft bis zum Eintref- fen der Patrouille kein anderes Fahrzeug bei der Einfahrt zum Wiesland aufgehalten – höchs- tens wäre es daran vorbeigefahren. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen folgt dar- aus, dass das von B.__ beobachtete Fahrzeug nur jenes des Beschuldigten gewesen sein kann. Ungeklärt bleibt hingegen, wann das Fahrzeug des Beschuldigten tatsächlich abgestellt wurde. Die von den Beteiligten gemachten Zeitangaben sind vage («ca. 23.00 Uhr», «ca. 23.40 Uhr») und erlauben keine sichere Feststellung, ob das Fahrzeug bereits um 23.00 Uhr oder erst gegen 23.40 Uhr abgestellt wurde. Damit bleibt auch der genaue Zeitpunkt des Trink- beginns offen (vgl. STA-act. 5.11, dep. 20), weshalb das rechtsmedizinische Alkoholgutachten einer verlässlichen Grundlage entbehrt und sich als nicht verwertbar erweist. Die Annahme, der Beschuldigte habe die errechnete Alkoholmenge innert 37 Minuten konsumiert, ist speku- lativ und wird durch keine objektiven Beweise gestützt (vgl. STA-act. 4.40 ff.). Selbst wenn zugunsten der Anklage von einem Trinkbeginn um 23.30 Uhr oder 23.40 Uhr ausgegangen würde, bleibt unklar, wie viel Alkohol der Beschuldigte tatsächlich konsumierte. Angesichts der festgestellten Alkoholisierung ist es nachvollziehbar, dass der Beschuldigte hierzu keine präzisen Angaben mehr machen konnte (vgl. STA-act. 5.11, dep. 16). Auch die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft ein Gutachten auf Basis von drei verschiedenen Trink- mengen einholte, verdeutlicht die bestehende Unsicherheit (vgl. STA-act. 4.41 ff.). Es ist weder nachgewiesen, ob die im Fahrzeug sichergestellten Flaschen zu Beginn voll waren, noch in welchem Umfang der Zeuge D.__ davon trank. Immerhin stand die für die gemessene Blutal- koholkonzentration erforderliche Alkoholmenge mit den sichergestellten Flaschen im Fahr- zeug zur Verfügung. Die Möglichkeit, dass der Alkoholkonsum ausschliesslich nach der Fahrt erfolgte, kann nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für den Konsum von Cannabis. Die vorgefundene Situation im Fahrzeug – weit zurückgeschobene Sitze, das geöffnete Hand- schuhfach als Abstellfläche für Trinkbecher – macht stark den Anschein, dass sich die Betei- ligten im Fahrzeug zum Konsum niedergelassen haben (vgl. STA-act. 2.16 ff.). Die beim

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Beschuldigten festgestellten Alkoholisierungssymptome schliessen einen Nachtrunk nicht aus (vgl. STA-act. 2.11). Dass die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, der Beschuldigte hätte an- gesichts der konsumierten Alkoholmenge zwingend Übelkeit oder Erbrechen verspüren müs- sen, überzeugt nicht. Der Beschuldigte selbst bezeichnete sich als trinkfest, was gegen diese Annahme spricht. Die Vorbringen der Staatsanwaltschaft erweisen sich als unbehelflich. Insbesondere vermag das eingeholte Gutachten den Nachtrunk nicht zu widerlegen. Insgesamt ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass nicht zu unterdrückende Zweifel am angeklagten Sachverhalt verbleiben. Der Beschuldigte wird deshalb in dubio pro reo von den Vorwürfen der vorsätzlichen Missach- tung des Verbots unter Alkoholeinfluss zu fahren, des vorsätzlichen Führens eines Motorfahr- zeuges in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) und des vorsätzli- chen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Betäubungsmitteleinfluss) freigesprochen.

5.1 Für den Schuldspruch wegen unbefugtem Cannabiskonsum ist eine Busse auszufällen (Art. 19a Ziff. 1 BetmG).

5.2 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10'000 Franken. Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatz- freiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Das Gericht be- misst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 1-3 StGB i.V.m. Art. 26 BetmG). Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB; sog. Täterkomponente). Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d S. 204 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3). Ein Verzicht auf Strafminde- rung kann sich aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, na- mentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach

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Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3 mit Hinweis). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umstän- den in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (sog. Tatkomponente). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumes- sungsfaktoren Rechnung trägt (Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.1).

5.3 Zur objektiven Tatschwere der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist zu- nächst auszuführen, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben einen Joint geraucht hat und in seinem Blut ein THC-Wert von 3.1 μg/L nachgewiesen wurde (STA-act. 6.7). Da es sich bei Cannabis um eine «weiche» Droge handelt (GUSTAV HUG-BEELI, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 1. Aufl. 2016, N 524 zu Art. 19a BetmG), der Konsum einmalig, nicht in der Öf- fentlichkeit erfolgte und keine anderen Betäubungsmittel konsumiert wurden, ist das objektive Tatverschulden als leicht zu qualifizieren. Subjektiv handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Sein Geständnis ist neutral zu werten, zumal eine Lüge beim festgestellten Blutwert ohnehin zwecklos gewesen wäre. Das Tatverschulden wiegt insgesamt leicht.

5.4 Der Beschuldigte ist ledig und wohnt noch zu Hause (EVP B, dep. 3, 8). Er ist als Chauffeur bei __ tätig (ebd., dep. 3 f.) und hat keine Vorstrafen (STA-act. 3.1). Eine besondere Strafemp- findlichkeit ist nicht ersichtlich. Die Täterkomponenten sind somit neutral zu werten. Somit er- scheint eine Busse von Fr. 100.– dem Verschulden angemessen. Für den Fall der schuldhaf- ten Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag anzusetzen.

6.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Ver- fahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Be- rufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408

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StPO), namentlich auch hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (für die Verfahrenskosten: Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Kosten grundsätzlich nur, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren einge- stellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Fr. 4'514.80) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Aus den Akten ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern der Vorwurf der Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes durch Cannabiskonsum nennenswerte Untersuchungs- und Verfahrenskosten verursacht hätte. Die Kosten für die Blut- und Urinprobe sowie das pharmakologisch-toxikolo- gische Gutachten wären aufgrund der übrigen Anklagevorwürfe ohnehin entstanden. Nach- dem der Beschuldigte in den Hauptanklagepunkten (vorsätzliche Missachtung des Verbots unter Alkoholeinfluss zu fahren, vorsätzliches Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunke- nem Zustand, vorsätzliches Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand [Betäu- bungsmitteleinfluss]) freigesprochen wurde und nicht ersichtlich ist, inwiefern der Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ins Gewicht fallende Kosten verursacht haben soll, ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (vgl. lit. B Ziff. 2.1) zu bestätigen.

6.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren ein- gestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Ab- rechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrens- rechte eine Entschädigung von Fr. 5'049.80 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Die Höhe der Entschädigung ist angemessen und bleibt angesichts der geringen Bedeutung des Schuldspruchs unverändert. Der Betrag ist der Wahlverteidigung des Beschuldigten, Rechts- anwalt Dr. iur. Claudio Nosetti, zuzusprechen. Die Gerichtskasse Nidwalden wird entspre- chend angewiesen.

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6.3 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zwei- ten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden. Dementsprechend erfolgt bei teilweisem Obsiegen resp. Unterliegen eine anteilsmässige Verteilung der Kostenfolgen (Urteile des Bun- desgerichts 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2; 6B_1496/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.2; 6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3; 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für den Fall vor, dass die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (lit. a) oder der angefoch- tene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (lit. b). Die Entscheidgebühr in Verfahren vor dem Obergericht als Berufungsinstanz beträgt Fr. 300.– bis Fr. 6'000.– (Art. 11 Abs. 1 Ziff. 1 PKoG [NG 261.2]). Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeit- aufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Die Entscheidgebühr wird in Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1500.– festgesetzt. Der angefochtene Entscheid wird nur unwesentlich abgeändert. Im Wesentlichen unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens aus- gangsgemäss auf die Staatskasse genommen werden.

6.4 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429-434 StPO. Zudem richtet sich Art. 436 StPO nach dem Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens, welcher in Art. 428 StPO Nie- derschlag gefunden hat (STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 436 StPO). Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 2 i.V.m. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, Bundesblatt 2006 S. 1330; STEFAN WEHREN- BERG/FRIEDRICH FRANK, a.a.O., N 20 zu Art. 430 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die

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notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). In Strafsachen be- trägt das ordentliche Honorar im Verfahren vor der Berufungsinstanz Fr. 600.– bis Fr. 6'000.– (Art. 45 Ziff. 4 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der vorgese- henen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönli- cher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 Abs. 1 PKoG). Besteht zwischen dem Arbeitsaufwand und dem vorgegebenen Rahmen ein Missverhältnis, ist das Honorar nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu bemessen. Das Honorar beträgt je Stunde zwischen Fr. 220.– und Fr. 250.– (Art. 34 Abs. 1 und 2 PKoG). Da der Beschuldigte obsiegt, wird ihm eine Parteientschädigung zugesprochen. Mit Schreiben vom 13. Februar 2025 reichte der Rechtsvertreter des Beschuldigten eine Kostennote in Höhe von Fr. 2'611.65 (Honorar Fr. 2'345.60, Auslagen Fr. 70.35, 8.1% Mehrwertsteuer Fr. 195.70) ein. Der darin geltend gemachte Honoraraufwand erscheint angesichts der Bedeutung der Sache für den Beschuldigten (eher leichter Tatvorwurf), der Schwierigkeit der Sache, dem Um- fang der Arbeit sowie dem Zeitaufwand überhöht. Die Eingaben des Verteidigers umfassen le- diglich knapp 5 Seiten. Die ausgewiesenen 7.33 Stunden werden anstatt mit den verrechneten Fr. 360.–/Std. mit Fr. 220.–/Std. mithin total Fr. 1'612.60 vergütet, zuzüglich Auslagen von Fr. 70.35 und Mehrwertsteuer von Fr. 136.30 (8.1% auf Fr. 1'682.95). Der Honoraranspruch beträgt folglich Fr. 1'819.25.

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Demgemäss erkennt das Obergericht:

  1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.

  2. Der Beschuldigte wird freigesprochen: − der vorsätzlichen Missachtung des Verbots unter Alkoholeinfluss zu fahren im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 bis lit. f und Abs. 2 ter SVG, Art. 2a Abs. 1 lit. h sowie Abs. 2 VRV, − des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (qualifi- zierte Blutalkoholkonzentration) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV, Art. 2 lit. a Verordnung der Bun- desversammlung über Atemalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, − des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Betäu- bungsmitteleinfluss) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG, Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a VRV, Art. 34 lit. a VSKV-Astra.

  3. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen der Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz durch Konsum von Betäubungsmitteln (Cannabis) im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 2 lit. a BetmG.

  4. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 106 StGB und Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen er- satzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 1 Tag.

  5. Die von der Kantonspolizei Nidwalden sichergestellten Flaschen Prosecco «Porta Leone extra dry» und Rum «Captain Morgan Original Spiced Gold» werden innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils gegen Empfangsbestätigung auf dessen Verlangen hin an den Beschuldigten ausgehändigt. Der unbenutzte Ablauf dieser Frist gilt als Verzicht auf die Herausgabe mit der Folge, dass die sichergestellten Flaschen durch die Kantonspolizei Nidwalden zu vernichten sind.

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  1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 4'514.80 (Ermittlungs- und Untersu- chungskosten [Gebühren und Auslagen] von Fr. 2'914.80, Überweisungsgebühr von Fr. 100.–, Gerichtsgebühr inkl. Auslagen von Fr. 1'500.–) werden bestätigt und sind aus- gangsgemäss vom Kanton zu tragen.

  2. Rechtsanwalt Claudio Nosetti wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'049.80 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Die Gerichtskasse Nidwalden wird zur Bezahlung dieser Entschädigung angewiesen.

  3. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.– sind ausgangsgemäss vom Kanton zu tragen.

  4. Rechtsanwalt Claudio Nosetti wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'819.25 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Die Gerichtskasse Nidwalden wird zur Bezahlung dieser Entschädigung angewiesen.

  5. [Zustellung].

Stans, 23. April 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sarah Huber Versand: ___________________

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

47

BetmG

  • Art. 2 BetmG
  • Art. 19a BetmG
  • Art. 26 BetmG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 44 BGG
  • Art. 90 BGG

BV

  • Art. 29 BV
  • Art. 32 BV

GerG

  • Art. 22 GerG
  • Art. 29 GerG
  • Art. 48 GerG

i.V.m

  • Art. 78 i.V.m
  • Art. 430 i.V.m
  • Art. 436 i.V.m

PKoG

  • Art. 2 PKoG
  • Art. 4 PKoG
  • Art. 9 PKoG
  • Art. 10 PKoG
  • Art. 11 PKoG
  • Art. 31 PKoG
  • Art. 33 PKoG
  • Art. 34 PKoG
  • Art. 45 PKoG

StGB

  • Art. 47 StGB
  • Art. 106 StGB

StPO

  • Art. 9 StPO
  • Art. 82 StPO
  • Art. 325 StPO
  • Art. 350 StPO
  • Art. 381 StPO
  • Art. 398 StPO
  • Art. 399 StPO
  • Art. 404 StPO
  • Art. 421 StPO
  • Art. 422 StPO
  • Art. 423 StPO
  • Art. 426 StPO
  • Art. 428 StPO
  • Art. 429 StPO
  • Art. 430 StPO
  • Art. 436 StPO

SVG

  • Art. 31 SVG
  • Art. 55 SVG
  • Art. 91 SVG

Verordnung

  • Art. 2 Verordnung

VRV

  • Art. 2 VRV
  • Art. 2a VRV

Gerichtsentscheide

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