GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
BAZ 25 3
Urteil vom 11. Juni 2025 Beschwerdeabteilung in Zivilsachen
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Joseph Niederberger, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte 1. A., 2. B., beide vertreten durch lic. iur. HSG Patrick Iten, Rechtsanwalt, Blöchlinger Iten Fessler Rechtsanwälte Notare, Alter Post- platz 2, Postfach, 6371 Stans, Beschwerdeführerinnen/Gesuchstellerinnen, gegen
Gegenstand Vorsorgliche Beweisführung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, vom 18. Dezember 2024 (ZE 24 15).
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Sachverhalt: A. a. F.__ sel. («Erblasser») ist am 20. Mai 2021 in X.__ mit letztem Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Y.__ verstorben. Im Todeszeitpunkt ist er mit D.__ («Beschwerdegegnerin 2»/«Gesuchsgegnerin 2») verheiratet gewesen und hat einen vorehelichen Sohn, C.(«Be- schwerdegegner 1»/«Gesuchsgegner 1»), sowie zwei aussereheliche Töchter, A. und B.__ («Beschwerdeführerinnen 1 und 2»/«Gesuchstellerinnen 1 und 2»), hinterlassen. Vor seinem Ableben hatte der Erblasser mit öffentlich beurkundeter letztwilliger Verfügung vom 12. Feb- ruar 2019 seinen Sohn und Rechtsanwalt E.__ («Beschwerdegegner 3/«Gesuchsgegner 3») als gemeinsame Willensvollstrecker eingesetzt (Ziff. 6). Seine beiden Töchter bedachte der Erblasser mit Legaten (Ziffn. 13-19), ohne ihnen eine Erbenstellung einzuräumen (Ziff. 12). Im Übrigen regelte der Erblasser die Verteilung seines Nachlasses an seinen Sohn und seine Ehefrau als einzige gesetzliche Erben (Ziffn. 10-12, vi-GS 3). Am 11. Januar 2024 erhoben die Beschwerdeführerinnen in dieser Erbsache beim Kantons- gericht Nidwalden Klage betreffend Erbrecht (Auskunftsbegehren, Vermächtnisklage, ev. Her- absetzungs- und Erbteilungsklage) gegen die Beschwerdegegner.
b. Zugleich beantragten die Beschwerdeführerinnen die Sistierung dieses Klage- bzw. Hauptver- fahrens, weil sie gleichentags beim selben Gericht ein separates Gesuch um vorsorgliche Be- weisführung wie folgt stellten: «1. Es seien die Gesuchsgegner unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO mit Busse im Widerhandlungsfall zu verurteilen, den Gesuchstellerinnen über sämtliche Sachverhalte, welche die Teilung des Nachlasses des am 20.05.2021 verstorbenen [Erblassers] und die Bewertung der Pflichtteilsberechnungsmasse beeinflussen können, umfassend Auskunft zu erteilen und ihnen dazu sämtliche Unterlagen auszuhändigen, namentlich (derzeit noch fehlend): − Detail-Auszüge aller Bankkonten und Portfolios im In- und Ausland, die im Zeitpunkt seines Todes auf den Erblasser lauteten, zeitlich so weit zurück wie möglich (für CH-Banken min- destens für die Dauer der zehnjährigen Aufbewahrungspflicht); − sämtliche über www.virk.dk erhältlichen Angaben und Unterlagen zu allen Gesellschaften inkl. allen Tochtergesellschaften, an welchen der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes und in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod beteiligt war;
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− Aktienbücher der G.__ inkl. aller Tochtergesellschaften, der H.__ und der I.__ (jeweils per Todestag, inkl. Historie der Aktienübertragungen); − Steuererklärungen und -veranlagungen sämtlicher Gesellschaften (letzte zehn Jahre); − Buchhaltungsdetails und -belege sämtlicher Gesellschaften inkl. aller Tochtergesellschaften (letzte zehn Jahre); − Grundbuchauszüge/Registereinträge, Baulastenverzeichnisse, Pläne und Beschreibungen (Baujahr, Baubeschreibungen, Angaben zum Denkmalschutz usw.) zu allen Grundstücken, die von Gesellschaften gehalten wurden, an welchen der Erblasser im Zeitpunkt seines To- des und in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod beteiligt war; − Beschreibungen/Exposés dieser Grundstücke; − Verträge betreffend: • Kauf und Verkauf der J.-Aktien durch die K.-_, inkl. der Unterlagen betreffend die Er- zielung eines Verkaufsgewinns in Höhe von CHF 1.6 Mio., die (angebliche) Rückzahlung von Krediten/Darlehen aus diesem Gewinn sowie eines Nachweises dafür, dass (und inwiefern) der Gewinn ins Nachlassinventar eingeflossen ist; • Übertragungen von Aktien der Gesellschaften inkl. aller Tochtergesellschaften, an wel- chen der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes und in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod beteiligt war; • Käufe und Verkäufe von Grundstücken (durch den Erblasser oder durch Gesellschaften inkl. aller Tochtergesellschaften, an denen er im Zeitpunkt seines Todes und in den letz- ten zehn Jahren vor seinem Tod beteiligt war); • Hypotheken im Zusammenhang mit den Grundstücken; • Mietverhältnisse bezüglich aller Grundstücke, inkl. des Wohnhauses in Malmö zwischen der K. und dem Gesuchsgegner 1; − Unterlagen und Angaben zur ehemaligen Adresse des Erblassers in Monte Carlo sowie zu allfälligen sich dort befindlichen (oder vorhanden gewesenen) Vermögenswerten; − Unterlagen und Angaben betreffend die (Hinter-) Gründe des damaligen Namenswechsels des Erblassers von [...] auf [...]; − Unterlagen und Angaben betreffend L.__, insbesondere zu dessen Verwandtschaftsgrad zum Erblasser und zu dessen Funktion in den Gesellschaften, an welchen der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes und in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod beteiligt war; − Fotos und Kurswertberechnungen zu den Bargeld-, Gold- und Münzbeständen; − Listen und Schätzungsberichte zu ausgewähltem Inventar und Mobiliar, z.B. Schmuck, Kunstgegenstände usw.; − weitere sichergestellte Unterlagen und Datenträger des Erblassers (Laptops, Smartphones, iPads, Festplatten, Ordner, Tagebücher, Korrespondenz usw.); − Auskunft darüber, ob neben den bereits bekannten Vermögenswerten noch weitere Vermö- genswerte des Erblassers im In- und Ausland bestehen (Bankkonten, Gold- und
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Bargeldbestände, Trusts usw.) oder vom Erblasser an die Gesuchsgegner 1 und 2 oder an Dritte lebzeitig veräussert wurden. 2. Es seien die für den Erblasser zuständig gewesenen Mandatsführer/innen der M., unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, den Gesuchstellerinnen sämtliche Korrespondenz zwischen der M. und dem Erblasser in den Jahren 2000 bis 2021 auszuhändigen. 3. Es seien die für den Erblasser zuständig gewesenen Mandatsführer/innen der M., z.B. N., als Zeugen zu befragen, − ob neben den bereits bekannten Vermögenswerten noch weitere Vermögenswerte des Erb- lassers im Zeitpunkt seines Todes oder in der Zeit vor dem Tod im In- und Ausland bestanden (Bankkonten, Gold- und Bargeldbestände, Trusts usw.); − wo diese Vermögenswerte lagen bzw. heute liegen; sowie − ob Vermögenswerte zu Lebzeiten an die Gesuchsgegner 1 und 2 oder an Dritte übertragen wurden und, falls ja, zu welchen Konditionen. 4. Es sei O., als Zeugin zu befragen, − welche Äusserungen der Erblasser ihr gegenüber während der Dauer ihrer damaligen Part- nerschaft bezüglich seines Vermögens tätigte; − welche Vermögenswerte der Erblasser während der Dauer ihrer damaligen Partnerschaft in Monte Carlo besass; − ob der Erblasser während der Dauer ihrer damaligen Partnerschaft ein Bankschliessfach in Luxemburg besass und welche Vermögenswerte er daraus bezog; sowie − aus welchen Gründen der Erblasser seinen gesetzlichen Wohnsitz nicht in München begrün- den wollte, sondern in Hergiswil NW. 5. Es seien – nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen und Auskünfte gemäss den Anträgen Ziff. 1 - 4 hiervor – die Verkehrswerte der Beteiligungen des Erblassers und des Beklagten 1 an der Q., und an der K., zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers (20.05.2021) und zum Zeitpunkt der Schätzungen durch gerichtliche Expertisen festzustellen. 6. Es seien, sofern dies die beauftragten Experten als notwendig erachten, auch die weiteren mit der Q. und der K.__ verbundenen, nachfolgend in alphabetischer Reihenfolge aufgelisteten Schwester- bzw. Tochtergesellschaften zu bewerten: − [Diverse] 7. Es seien, sofern dies die beauftragten Experten als notwendig erachten, auch sämtliche Immobilien, die von den in den Anträgen Ziff. 5 und 6 hiervor genannten Gesellschaften gehalten werden, zu bewerten. 8. Den Experten seien mindestens die folgenden Fragen zu unterbreiten: a) Sind die vorliegenden und die gemäss den Anträgen Ziff. 1 - 4 hiervor noch zu erteilenden Unterlagen und Auskünfte ausreichend, um den Bewertungsauftrag erfüllen zu können? Falls nein: Welche Unterlagen und Auskünfte sind zusätzlich noch erforderlich?
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b) Nach welcher Methode (oder welchen Methoden) sind die Gesellschaften bzw. deren Anteile zu bewerten? Nach welcher (oder welchen) die von den Gesellschaften gehaltenen Immobilien? c) Stellen die Immobilien betriebsnotwendiges Vermögen dar oder handelt es sich bei den in Antrag Ziff. 6 genannten Gesellschaften um rein vermögensverwaltende Immobiliengesellschaften? d) Sind auch die Tochter- und Schwesterngesellschaften im Sinne des Antrags Ziff. 6 zu bewerten? e) Sind auch die von den Gesellschaften gehaltenen Immobilien zu bewerten? f) Wie hoch war der Verkehrswert der Gesellschaften bzw. deren Anteile per 20.05.2021 und im Zeitpunkt der Schätzungen? g) Sind die beiden Bewertungen durch die Revisionsgesellschaften (Deloitte und Setterwalls) nachvollziehbar, gemäss schweizerischer Rechtsprechung "state of the art" und geben diese den wahren Marktwert der Gesellschaften wieder? Falls nein: Inwiefern nicht? h) Weitere Bemerkungen? 9. Die Experten seien gerichtlich zu berechtigen, − vollständige Einsicht in die beurteilungsrelevanten Unterlagen (Verfahrensakten, Unterlagen und Auskünfte gemäss den Anträgen Ziff. 1 - 4 hiervor usw.) erlangen bzw. diese Unterlagen und, falls sie es als notwendig erachten, weitere Unterlagen bei den Parteien, den Verantwort- lichen der Gesellschaften/Immobilien oder anderen Dritten/Institutionen/Behörden einfordern zu können; − einen Augenschein von allen Gesellschaften und Immobilien vor Ort nehmen zu können; − Unterbeauftragte beiziehen zu können.»
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs sistierte die Prozessleitung das Hauptverfahren ZK 24 1 einstweilen und den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, ihre Stellungnahmen zum vorsorglichen Beweisführungsgesuch einzureichen. Im Übrigen wird auf die Darstellung der Prozessgeschichte im angefochtenen Entscheid verwiesen (Bst. A-J S. 3-7). Mit Entscheid ZE 24 15 vom 18. Dezember 2024 wies das Kantonsgericht, Zivilabteilung/Ein- zelgericht, das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung ab, auferlegte den Beschwerdeführe- rinnen Gerichtskosten von Fr. 50'000.– und verpflichtete sie zur Bezahlung von Parteientschä- digungen an die Beschwerdegegner 1-3.
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B. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführerinnen am 3. März 2025 Beschwerde beim Oberge- richt Nidwalden und stellten wie folgt Anträge: «1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht (im Folgenden: Vorinstanz), vom 18.12.2024 sei aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdeführerinnen vom 11.01.2024 um vor- sorgliche Beweisführung sei gutzuheissen. 2. Es seien für das vorinstanzliche Verfahren keine Kosten festzusetzen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Eventualiter seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens mit den Kosten des Hauptverfahrens ZK 24 1 zu verlegen. 3. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom 18.12.2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) in solidarischer Haftbarkeit zulasten der Beschwerdegegner.» Innert angesetzter Frist leisteten die Beschwerdeführerinnen den einverlangten Gerichtskos- tenvorschuss von Fr. 3'000.–.
C. Die Beschwerdegegner 1 und 3 beantragten je mit Eingabe vom 24. März 2025 eine kosten- fällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt einzutreten sei. Die Beschwer- degegnerin 2 – die schon vor Vorinstanz erklärt hatte, aus der Erbengemeinschaft ausgeschie- den zu sein und deshalb auf eine aktive Beteiligung an den erbrechtlichen Verfahren zu ver- zichten (vi-act. 5) – liess sich nicht vernehmen.
D. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Aufforderungsgemäss reichten die Par- teien ihre Kostennoten ein.
E. Praxisgemäss wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Die Beschwerdeabteilung in Zi- vilsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist der Entscheid ZE 24 15 vom 18. Dezember 2024 des Kantonsgerichts Nidwal- den, Zivilabteilung/Einzelgericht, mit dem ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung abge- wiesen wurde. Ist der Hauptprozess bereits rechtshängig, ist der Entscheid betreffend die Gut- heissung oder Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Beweisabnahme mit Beschwerde an- fechtbar (WALTER FELLMANN/ADRIAN ROTHENBERGER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenber- ger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A., 2025, N 44f zu Art. 158 ZPO m.w.H., namentlich auf BGE 138 III 76 E. 1.2). Die Beschwerde ist innert 10 Ta- gen seit der Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer als Haupt- oder Ne- benpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Beschwer), und in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist, d.h. durch den angefochtenen Ent- scheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Än- derung hat (materielle Beschwer; vgl. DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 321 ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Obergericht Nidwalden (Art. 27 GerG [NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Daran ändert die falsche Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz, welche die Berufung als massgeblich erklärte, nichts, zumal die Beschwerdeführerinnen diesen Fehler von sich aus erkannten. Sie sind formell wie materiell beschwert und haben ihre Beschwerde form- und fristgerecht dem örtlich wie sachlich zuständigen Gericht eingereicht.
1.2 1.2.1 Die Beschwerdeführerinnen stellen sich auf den Standpunkt, ihnen müsse der Beschwerde- weg offenstehen, weil ihnen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Mit jedem weiteren Monat, der verstreiche, würden sie gegenüber den Beschwerdegegnern und/oder den Banken ihren Anspruch auf Aushändigung der Detail-Kontoauszüge, für welche die Auf- bewahrungsfrist abgelaufen sei, verlieren. Aus diesen Kontoauszügen könnten wichtige Transaktionen des Erblassers ersichtlich sein, die auf weitere Bankkonti, Trusts usw. und/oder auf unentgeltliche (ausgleichungs- oder herabsetzungspflichtige) Zuwendungen des Erblas- sers hinwiesen. Aufgrund des Umfangs und der Komplexität der Hauptsache dürfte es, so die
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Beschwerdeführerinnen, noch länger dauern, bis diese Beweise im ordentlichen Verfahren abgenommen würden. Es bestehe deshalb eine zeitliche Dringlichkeit (zum Ganzen: Be- schwerde Ziffn. 12-16 S. 9-11).
1.2.2 Wird das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung während des Hauptverfahrens, d.h. wenn dieses schon hängig ist, gestellt, handelt es sich bei den diesbezüglichen Anordnungen um prozessleitende Entscheide bzw. Verfügungen im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO (vgl. JOHANN ZÜRCHER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], ZPO-Kommentar 3. A., 2025, N 34b zu Art. 158 ZPO m.w.H.; Urteil ZA 24 10 des Obergerichts Nidwalden vom 27. September 2024 E. 1.1; mindestens für die gutheissende Anordnungen bestätigend: Urteil des Bundesgerichts 4A_609/2023 vom 20. Dezember 2024 E. 3.3.2 [zur Publikation vorgesehen]). Als solche sind sie gemäss dieser Bestimmung anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil droht (Ziff. 2; Urteil des Bundesgerichts 4A_597/2018 vom 27. Juni 2019 E. 1.2.3; FELLMANN/ROTHENBERGER, a.a.O., N 44f zu Art. 158 ZPO). Beim drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Aus- übung des Ermessens konkretisiert werden muss (FREIBURGHAUS/AHFELDT, a.a.O., N 13 zu Art. 319 ZPO). Es obliegt dem Beschwerdeführer, in der Beschwerdeschrift konkret zu um- schreiben, welcher erhebliche Nachteil droht und inwiefern bzw. warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lässt (THOMAS SUTTER-SOMM/BENEDIKT SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N 15 zu Art. 319 ZPO). Durch die Ablehnung von Beweisanträgen droht in der Regel kein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil, weil das Gericht auf diese Ablehnung zurückkommen kann (DANIELLE SCHWENDENER, in: Brunner/Schwander/Vischer, a.a.O., N 42 f. zu Art. 319 ZPO) und abge- wiesene Beweisanträge dereinst von der zuständigen Rechtsmittelinstanz auf das gegen den Endentscheid zur Verfügung stehende ordentliche Rechtsmittel hin umfassend überprüft wer- den können (Urteil des Obergerichts Nidwalden BAZ 21 6 vom 5. Mai 2021 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 80 E. 1.2). Gegenteiliges ist immerhin dann vorstellbar, wenn sich die Ableh- nung auf Beweismittel bezieht, die verloren zu gehen drohen und die sich auf entscheidende, noch nicht geklärte Tatsachen beziehen (FRANÇOIS BOHNET/LORENZ DROESE, Präjudizienbuch ZPO, 2018, N 8 zu Art. 319 ZPO). Gesagtes bezieht sich zwar auf Beschwerden gegen Be- weisverfügungen im Sinne von Art. 154 ZPO, muss jedoch mutatis mutandis auch bei der Prüfung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils bei einer Beschwerde
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gegen die Abweisung eines Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung (während hängigen Hauptverfahrens) gelten, zumal derselbe Antrag auch im Hauptverfahren gestellt werden könnte und die Ausgangslage mitunter dieselbe ist.
1.2.3 Die Beschwerdeführerinnen vermögen mit ihren Ausführungen in ihrer Beschwerde keinen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darzulegen: Der Umstand, dass die Aufbewahrungspflichten für Bank- wie auch Gesellschaftsunterlagen befristet sind und der Ablauf dieser Frist fortlaufend näher rückt, ist grundsätzlich bloss abs- trakter Natur und begründet für die Beschwerdeführerinnen noch keinen konkreten Nachteil. Bis es nicht definitiv im Prozess eingebracht ist, droht nämlich jedem potentiellen Beweismittel – unabhängig allfälliger Aufbewahrungsfristen – immer sein Untergang. Von einem drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 ZPO wäre lediglich dann auszugehen, wenn von den Beschwerdeführerinnen genau bezeichnete Beweismittel im Pro- zess konkret nicht mehr (oder nur noch mit grosser Schwierigkeit) erhoben werden könnten, sofern der abweisende Entscheid, der angefochten ist, Bestand hätte. An dieser erforderlichen Konkretisierung von unmittelbar vom Untergang bedrohten Beweismitteln fehlt es hier aber. Die Beschwerdeführerinnen sprechen bloss allgemein von «Detail-Auszüge[n] sämtlicher Bankkonten und Portfolios des Erblassers im In- und Ausland, sowie die Unterlagen der Ge- sellschaften des Erblassers, deren Aushändigung [sie] mit ihrem Gesuch vom 11.01.2024 ver- langt haben», welche im Sinne eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils wegen Ab- laufs der Aufbewahrungspflichten bedroht sein sollen (Beschwerde Ziff. 14 S. 9 f.). Diese Auf- zählung ist zu unbestimmt und extensiv, als dass sie der Beschwerdeinstanz die Beurteilung erlauben würde, ob sowie für was nun mehr als eine abstrakte Gefahr bestehen soll und ob tatsächlich einzelne Beweismittel bedroht sind, d.h. im ordentlichen Beweisverfahren nicht mehr (oder nur noch mit grosser Schwierigkeit) beschafft werden könnten. Namentlich lässt sich nicht eruieren, ob und falls ja für welche prozessrelevanten Unterlagen, welche den Be- schwerdeführerinnen nicht durch die Willensvollstrecker bereits zur Verfügung gestellt worden sind, die Aufbewahrungsfristen demnächst ablaufen sollen. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass der Erblasser am 20. Mai 2021 verstorben ist, womit die von den Beschwerdeführerinnen angerufene Aufbewahrungsfrist gemäss Art. 958f OR betreffend die im Todeszeitpunkt aktu- ellen Unterlagen noch mindestens bis ins Jahr 2031 gilt.
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Ferner kommt hier dazu, dass die Abnahme ebendieser Beweise auch im Hauptverfahren ZK 24 1 (nochmals) verlangt werden kann (vgl. E. 4). Es ist nicht anzunehmen, dass hier die Bank- und Geschäftsunterlagen im Verfahren um vorsorgliche Beweisführung wesentlich frü- her gesichert werden können, als wenn das Hauptsachengericht die Beweise abnähme. Die Beschwerdeführerinnen verlangen in diesem vorsorglichen Verfahren nämlich eine – wie sich noch zeigen wird unzulässige – Beurteilung von materiellrechtlichen Auskunfts- und Informa- tionsansprüchen inklusive vorfrageweiser Klärung erbrechtlicher Aspekte. Eine zügige Be- weissicherung durch das Massnahmengericht ist unter diesen Umständen kaum möglich. Mit- hin führt das Verfahren um vorsorgliche Beweisführung in der gegenständlichen Konstellation – im Vergleich zu einer Abnahme der Beweise im Hauptverfahren – zu keiner wesentlichen Zeitersparnis. Es ist somit ungeeignet, den Eintritt des von den Beschwerdeführerinnen mo- nierten Nachteils zu verhindern. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO e contrario; vorbe- haltlich der Kostenbeschwerde gemäss Beschwerde-Antrags-Ziff. 2: E. 5).
Nachdem auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, erfolgen die nachfolgenden Ausführungen zur materiellen Unbegründetheit des Rechtsmittels bloss der Vollständigkeit halber.
2.1 Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. In rechtlicher Hinsicht kommt der Beschwerdeinstanz eine freie bzw. volle Kognition zu; inso- fern handelt es sich hierbei um ein vollkommenes Rechtsmittel (KARL SPÜHLER, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], BSK-ZPO, 4. A., 2024, N 1 zu Art. 320 ZPO). Bei der Überprüfung eines Ermessensentscheids auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz praxisgemäss jedoch eine gewisse Zurückhaltung. Dies gilt insbesondere dort, wo das Gesetz dem Richter einen grossen Ermessensspielraum einräumt. Der Beschwerdeabteilung kommt zwar auch in Bezug auf die Prüfung der Angemessenheit grundsätzlich eine umfassende Kognition zu. Sie greift indes nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl durchdachten und vertretbaren Ermessens- entscheid der ersten Instanz ein (SCHWENDENER, a.a.O., N 7b zu Art. 320 ZPO i.V.m. N 10 zu Art. 310 ZPO; ALEXANDER BRUNNER/MORITZ VISCHER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A., 2021, N 2 zu Art. 320 ZPO; DOMINIK GASSER/BRIGITTE RICKLI,
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Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. A. 2014, N 1 zu Art. 320 ZPO i.V.m. N 3 zu Art. 310 ZPO). Neben der unrichtigen Rechtsanwendung kann die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 lit. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist die Kognition des Rechtsmittelgerichts somit auf die Willkürprüfung beschränkt (BGE 138 III 232 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2).
2.2 Nach Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbegehren lauten nicht auf eine bestimmte Summe. Die Vorinstanz hat den Streit- wert auf Fr. 7.58 Mio. festgesetzt (angefochtener Entscheid E. 5.2 S. 19). Die Beschwerdefüh- rerinnen wenden sich zwar gegen die Höhe der vorinstanzlichen Kostenfestsetzung, ohne aber dabei den festgelegten Streitwert in Frage zu stellen. Damit hat es mit der vorinstanzlichen Streitwertfestsetzung sein Bewenden. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich ebenfalls auf Fr. 7.58 Mio.
3.1 Die Vorinstanz erwog in der Sache, die Beschwerdeführerinnen vermöchten nicht in rechts- genüglichem Masse ein schutzwürdiges Interesse an den beantragten Beweisabnahmen glaubhaft zu machen. Das Gesuch sei deshalb mangels Substantiierung abzuweisen (zum Ganzen: angefochtener Entscheid E. 4 S. 11-19).
3.2 3.2.1 Wer Nachkommen, den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Part- ner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen (Art. 470 Abs. 1 ZGB). Das Gesetz zwingt den Erblasser, bestimmten Personen einen be- stimmten Anteil am Nachlass, den sog. Pflichtteil, zu reservieren (CHRISTOPH NERTZ, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. A., 2023, N 2 zu Art. 470 ZGB). Indes steht
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es dem Erblasser offen, dem Pflichtteilserben den Pflichtteil als Vermächtnis oder Vorempfang zu Lebzeiten bloss dem Werte nach zuzuwenden (sog. Quotenlegat) und ihm damit die Er- benstellung zu versagen und von der Erbengemeinschaft fernzuhalten (HAROLD GRÜNINGER, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. A., 2018, N 6 zu Art. 470 ZGB; NERTZ, a.a.O., N 21 zu Art. 470 ZGB). Wie jeder andere Vermächtnisnehmer verfügt der Quotenlegatar damit grundsätzlich nur über einen obligatorischen Anspruch auf Ausrichtung des Legats. Zugleich ist er aber auch «virtu- eller Erbe» (STEPHAN WOLF/CÉDRIC BERGER, Das Pflichtteilsvermächtnis – praktische Bedeu- tung und offene Fragen, S. 267 ff., in: AJP/PJA 3/2023, S. 270; Urteil des Obergerichts Zürich LF200005-O/U vom 27. Mai 2020 E. 2.10 unter Hinweis auf CORDULA LÖTSCHER, Das schwarze Schaf in der Erbengemeinschaft, S. 174 ff., in: successio 2019, 189 f.). Im Wesent- lichen bezweckt die Rechtsfigur der virtuellen Erbenstellung, dem erbrechtlich Übergangenen eine vorübergehende Rechtsstellung zu verschaffen, die es ihm ermöglicht, diese Nichtbe- rücksichtigung gerichtlich überprüfen zu lassen (sinngemäss: DOMINIQUE JAKOB/DANIELA DARDEL, Der Schutz des virtuellen Erben, S. 462 ff., in: AJP 4/2014, S. 462 f., 466, 475 f.). Anders als der vollständig übergangene Pflichtteilserbe – der zur Herabsetzungsklage legiti- miert ist und ebenfalls als virtueller Erben bezeichnet wird (vgl. BGE 150 III 160 E. 4.3.1 und 4.3.2 m.w.H.) – kann der Quotenlegatar aber keine Herabsetzungsklage erheben. Jedenfalls ist der Umfang der Rechtsstellung eines virtuellen Erben differenziert und im jeweiligen Ein- zelfall, d.h. abhängig von der jeweiligen Konstellation zu betrachten (vgl. WOLF/BERGER, a.a.O., S. 270 f.; JAKOB/DARDEL, a.a.O., S. 466 ff.).
3.2.2 Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben (Art. 607 Abs. 3 ZGB). Zudem haben die Erben gemäss Art. 610 Abs. 2 ZGB einander über ihr Verhältnis zum Erb- lasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Informationsinteresse der an einem Erbgang beteiligten Erben in einem umfassenden Sinne zu schützen; mitzuteilen ist mithin alles, was bei einer objektiven Betrachtung möglicherweise geeignet erscheint, die Tei- lung in irgendeiner Weise zu beeinflussen, wozu ungeachtet der konkreten güterrechtlichen Verhältnisse insbesondere auch zu Lebzeiten des Erblassers getätigte Zuwendungen zu rech- nen sind (BGE 127 III 396 E. 3). Der Auskunftsanspruch ist kein prozessualer, sondern ein materieller (Urteil des Bundesgerichts 5A_180/2022 vom 8. März 2023 E. 1; YANNICK MINNIG,
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in: Geiser/Wolf [Hrsg.], BSK-ZGB II, 7. A., 2023, N 16 zu Art. 607 ZGB). Passivlegitimiert sind neben den erwähnten Miterben aber auch Dritte, soweit sie dem Erblasser bzw. den Erben erbrechtlich verbunden sind (z.B. als Schenkungsempfänger oder Dritte als Erbschaftsemp- fänger). Ferner kann auch der Willensvollstrecker passivlegitimiert sein (MINNIG, a.a.O., N 13 zu Art. 607 ZGB). Diese materiell-rechtlichen Auskunftsansprüche steht neben dem effektiven auch dem virtuel- len Erben zu (bezugnehmend auf den virtuellen Erben, welcher gänzlich übergangen wurde und zur Herabsetzungs-/ Ungültigkeitsklage legitimiert ist: DANIEL STAEHELIN, in: BSK-ZGB II, a.a.O., N 4b zu Art. 470 ZGB; JAKOB/DARDEL, a.a.O., S. 472 f.). Ob diese Ansprüche auch dem Quotenlegatar zustehen, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Mit Blick auf den Zweck der virtuellen Erbenstellung (s. vorne E. 3.2.1) postulieren WOLF/BERGER aber zu Recht eine Gleichbehandlung virtueller Erben beider Art, das heisst des Quotenlegatars mit dem über- gangenen Pflichtteilserben, weil er wie dieser auf sämtliche Informationen angewiesen ist, die Einfluss auf die Berechnung der Höhe seine Pflichtteils haben können. Andernfalls kann der Quotenlegatar die Höhe des ihm zustehenden Pflichtteils nicht berechnen, womit sich auch nicht bestimmen lässt, ob er dem Werte nach seinen Pflichtteil erhalten hat (WOLF/BERGER, a.a.O., S. 271 f.).
3.2.3 Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a ZPO nimmt das Gericht jederzeit Beweis ab, wenn das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt. Diese Variante betrifft den Fall, in dem ein anderes (Bundes-) Gesetz Grundlage für Beweissicherung bildet (vgl. PETER GUYAN, in: BSK-ZPO, a.a.O., N 2 zu Art. 158 ZPO), was im Bereich des Erbrechts nicht der Fall ist. Ein Anspruch auf vorsorgliche Beweisführung besteht sodann, wenn die gesuchstellende Par- tei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht (Art. 158 Abs. 1 lit. b. ZPO). Die vorsorgliche Beweisführung unterscheidet sich von der or- dentlich nur dadurch, dass sie zeitlich vorgelagert ist. Eine Partei, der das Gesetz einen ma- teriell-rechtlich begründeten Anspruch auf Rechenschaft, Information oder Auskunft einräumt, der als selbständiger Hilfsanspruch eingefordert und mit dem Hautpanspruch gehäuft werden kann, kann diesen nicht auf dem Weg der vorsorglichen Beweisführung geltend machen. Ein Entscheid über diesen Hilfsanspruch setzte nämlich eine materiellrechtliche Beurteilung strei- tiger Rechte oder Pflichten voraus, die im Verfahren nach Art. 158 ZPO gerade nicht stattfindet (BGE 143 III 113 E. 4.3; 141 III 564 E. 4.2; FELLMANN/ROTHENBERGER, a.a.O. N 6, 17-17b zu Art. 158 ZPO; CYRILL CHEVALLEY, Das schutzwürdige Interesse als Voraussetzung für den
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Anspruch auf vorsorgliche Beweisführung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO, S. 29 ff., in: ex/ante 1/2023, S. 39). Das betrifft namentlich auch die erbrechtlichen Auskunftsansprüche nach Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB (ZÜRCHER, a.a.O., N 9a zu Art. 158 ZPO m.w.H.).
3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerinnen beantragten mit Gesuch vom 11. Januar 2024 umfassende Aus- kunftserteilung und Aushändigung sämtlicher Unterlagen «über sämtliche Sachverhalte, wel- che die Teilung des Nachlasses [...] und die Bewertung der Pflichtteilberechnungsmasse be- einflussen können» (vi-Gesuchs-Antrags-Ziff. 1) durch die Beschwerdegegner. Im Weiteren wurden umfassende Akteneditionen und Zeugenbefragungen zu erbrechtlich relevanten Vor- gängen verlangt (vi-Gesuchs-Antrags-Ziffn. 2-4). Die Beschwerdeführerinnen begründeten dies in ihrem Gesuch zusammengefasst damit, dass sie Pflichtteilsvermächtnisnehmerinnen seien und die Höhe dieser Vermächtnisse streitig bzw. betreffend die Pflichtteilsberechnungs- masse Uneinigkeit zwischen den Parteien bestehe. Dabei halten sie auch ausdrücklich und unter Verweis auf Art. 607 Abs. 3, Art. 610 Abs. 2 sowie Art. 517 f. ZGB fest, sie würden mit ihrem Gesuch «zunächst ein umfassendes Auskunftsbegehren (Anträge Ziff. 1-4)» stellen, wo- bei sie «diesen materiellrechtlichen Auskunftsanspruch» im Hauptverfahren im Rahmen einer Stufenklage gegenüber den Miterben sowie den beiden Willensvollstreckern geltend machen würden (vi-Gesuch Ziff. 6.4 S. 11). Damit ist offenkundig (bzw. wird von ihnen auch selbst so bezeichnet), dass die Beschwerde- führerinnen als mutmassliche Quotenlegatarinnen mit den Gesuchs-Anträgen 1-4 materiell- rechtliche Auskunftsansprüche im Sinne von Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB geltend machen. Dafür spricht ferner, dass sich der geltend gemachte Anspruch gegen diesbezüglich mutmasslich passivlegitimierte (Mit-) Erben (Beschwerdegegner 1 und 2) bzw. Willensvollstre- cker (Beschwerdegegner 1 und 3) richtet. Auch die Editions- und Auskunftsbegehren (vi-Ge- suchs-Antrags-Ziffn. 2-4) betreffend Personen (ehemalige Treuhänder, die sich im Besitz von Geschäftsunterlagen befinden; ehemalige Lebenspartnerin, die als solche lebzeitige Zuwen- dungen hätte erhalten haben können), die unter Umständen erbrechtlich auskunftspflichtig sein könnten. Die Geltendmachung materiell-rechtlicher Auskunftsansprüche gemäss Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB ist im Verfahren um vorsorgliche Beweisführung ausgeschlos- sen, weshalb die entsprechenden Begehren abzuweisen waren.
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3.3.2 Demgegenüber wären die weiteren mit Gesuch vom 11. Januar 2024 gestellten Antrags- Ziffn. 5-9 betreffend die Einholung von Gutachten grundsätzlich als zulässig zu taxieren. Indes machen die Beschwerdeführerinnen diese Beweisanträge von ihren unzulässigen materiell- rechtlichen Auskunftsbegehren abhängig («nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen und Aus- künfte gemäss den Anträgen Ziff. 1-4 hiervor»). Eine selbständige Beurteilung dieser Anträge um vorsorgliche Beweisführung ist unter diesen Umständen nicht möglich gewesen, weshalb deren Abweisung ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
3.3.3 Im Ergebnis wäre die vorinstanzliche Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung somit zu schützen gewesen. Ob das Gesuch – wie die Vorinstanz annahm – auch wegen fehlender Substantiierung abzuweisen gewesen wäre, kann unter diesen Umständen offen- bleiben.
Nach Gesagtem wäre die Beschwerde vom 3. März 2025 abzuweisen und der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, vom 18. Dezember 2024 (ZE 24 15) zu bestätigen gewesen (s. vorne E. 3), wenn darauf hätte eingetreten werden können (s. vorne E. 1). Ergänzend ist festzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens der vorsorglichen Beweisfüh- rung ausschliesslich die Beweisabnahme ist und es in diesem zu keiner Beweiswürdigung kommt. Entsprechend kann im Hauptverfahren die Abnahme von Beweisen ohne Einschrän- kung oder (in dem Fall, in welchem ein Beweis vorsorglich abgenommen wird) gar erneut be- antragt werden (BGE 141 III 113 E. 4.4.1; ZÜRCHER, a.a.O., N 18 zu Art. 158 ZPO; SAMUEL BAUMGARTNER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A., 2021, N 3 zu Art. 158 ZPO m.w.H.). Es liegt keine res iudicata vor (CHEVALLEY, a.a.O., S. 33). Den Be- schwerdeführerinnen steht es folglich offen, ihre im Verfahren um vorsorgliche Beweisführung abgewiesenen Anträge im Hauptverfahren erneut zu stellen.
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Sodann opponieren die Beschwerdeführerinnen gegen die vorinstanzliche Gerichtskostenfest- setzung (zum Ganzen: Beschwerde Ziffn. 30-34 S. 21-23). Die selbstständige Überprüfung der in dieser Konstellation definitiven Festlegung der Höhe der Gerichtskosten mittels Kosten- beschwerde muss ihnen hier möglich sein, obschon auf die Beschwerde in der Hauptsache mangels Nachteil nicht eingetreten werden kann (vgl. vorne E. 1). Auf die Kostenbeschwerde ist folglich einzutreten.
5.1 Die Vorinstanz erwog, die unterliegenden Beschwerdeführerinnen hätten die Kosten zu tragen. Wenn die vorsorglichen Massnahmen der Sicherung oder Durchsetzung des Anspruchs in der Hauptsache dienten, scheine es angezeigt, auf den Streitwert der Hauptsache abzustellen. Die Beschwerdeführerinnen hätten diesen im Hauptverfahren auf Fr. 7.58 Mio. beziffert, was unwidersprochen geblieben sei. Es sei demnach auch im Verfahren um vorsorgliche Beweis- führung von diesem Streitwert auszugehen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Ziff. 7 PKoG würden die Entscheidgebühren 2 bis 3.5 Prozent des Streitwerts betragen. Es sei vorliegend aber lediglich ein einfacher Schriftenwechsel und keine Verhandlung durchgeführt worden. Gemessen am Hauptsacheverfahren sei auch die persönliche und wirtschaftliche Bedeutung für die Parteien eine geringere. Die Gerichtskosten würden daher in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 PKoG auf Fr. 50'000.– festgesetzt (zum Ganzen: angefochtener Entscheid E. 5 S. 19- 21).
5.2 Eine falsche oder unangemessene Rechtsanwendung, wie sie von den Beschwerdeführerin- nen moniert wird, ist hinsichtlich der Festsetzung der Gerichtskosten auf Fr. 50'000.– nicht ersichtlich. Die Gerichtskosten mögen prima facie hoch erscheinen, was mit Blick auf den Streitwert aber relativiert wird. Das Äquivalenzprinzip erfordert nicht, dass die Gerichtsgebüh- ren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen. Es schliesst nicht aus, dass der Streitwert bei Gerichtsgebühren eine massgebende Rolle spielt und damit mit (höheren) Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen ausgeglichen wird (BGE 139 III 334 E. 3.2.4 m.w.H.). Der Streitwert beträgt gemäss der Vorinstanz Fr. 7.58 Mio., wobei diese Berechnung von den Beschwerdeführerinnen nicht beanstandet wird (vgl. auch vorne E. 2.2). Mithin handelt es sich um einen bedeutenden Fall. Die Vorinstanz hat mit ihrem Kostenentscheid auch den besonderen Umständen der Sache (vorsorgliches
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Verfahren) und dem verfassungsmässigen Äquivalenzprinzip Rechnung getragen, indem sie die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 PKoG ausserordentlich, ausserhalb des Gebührenrahmens auf Fr. 50'000.– herabsetzte. Es ist zu berücksichtigen, dass sich die ge- setzlich für diesen Fall vorgesehene Mindestgebühr gemäss Art. 7 Abs. 1 Ziff. 7 PKoG auf Fr. 151'600.– belaufen hätte. Mit der Herabsetzung um Fr. 100'000.– bzw. um 2 / 3 ist die Vo- rinstanz dem im Vergleich zur Hauptsache beschränkten und vorsorglichen Streitgegenstand jedenfalls gerecht geworden, ohne das für die Festsetzung der Gerichtskosten massgebende Hauptkriterium, den Streitwert, aus den Augen zu verlieren.
Die Prozesskosten umfassen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Sie werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nament- lich auch im Rechtsmittelverfahren betreffend Entscheide der vorsorglichen Beweisführung (CHEVALLEY, a.a.O., S. 33).
6.1 Die Entscheidgebühr des Obergerichts als Beschwerdeinstanz beträgt Fr. 300.– bis Fr. 4'000.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 3 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2]). Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönli- chen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Die Gerichtsgebühr wird vorliegend ermessensweise im mittleren Bereich auf Fr. 3'000.– fest- gesetzt. Dabei fällt namentlich der erhebliche Streitwert der Sache und damit die wirtschaftli- che Bedeutung für die Parteien ins Gewicht. Ausgangsgemäss wird die Gerichtsgebühr den unterliegenden Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie wird mit ihrem Kostenvorschuss in glei- cher Höhe verrechnet und ist bezahlt.
6.2 6.2.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 4'000.–, bei einem Streitwert über Fr. 40'000.– gelten die höheren Ansätze gemäss Art. 42 Abs. 1 (Art. 44 Abs. 1 PKoG). Bei einem Streitwert von Fr. 7.58 Mio. beträgt das ordentliche Honorar folglich Fr. 151'600.– bis Fr. 303'200.– (Art. 42 Abs. 1 Ziff. 9 PKoG). Massgebend für
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die Festsetzung des Honorars innerhalb der im Prozesskostengesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaft- licher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeit- aufwand (Art. 33 Abs. 1 PKoG). Besteht zwischen dem Arbeitsaufwand und den vorgegebe- nen Rahmen ein Missverhältnis, ist das Honorar nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu be- messen (Art. 34 Abs. 1 PKoG). Neben dem Honorar ist Ersatz für die Auslagen inkl. Mehrwert- steuer geschuldet (Art. 52-54 PKoG). Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO; Art. 41 Abs. 1 PKoG). Vorliegend besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem streitwertabhängigen Ho- norarrahmen und dem für die Vertretung der Beschwerdegegner erforderlichen Aufwand. Das Honorar ist folglich gemäss Art. 34 Abs. 1 PKoG nach dem tatsächlichen (erforderlichen) Zeit- aufwand zu bemessen, wobei der gesetzlich vorgegebenen Honoraransatz von Fr. 220.– bis Fr. 250.–/Stunde zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 PKoG).
6.3 6.3.1 Der Parteivertreter des Beschwerdegegners 1 macht mit Kostennote vom 16. April 2025 eine Parteientschädigung von Fr. 4'352.40 (Honorar Fr. 3'909.–; Auslagen Fr. 117.25; MwSt. Fr. 326.15 [8.1%] geltend. Aus der Detailübersicht ergeben sich unterschiedliche, mindestens teilweise überhöhte Stundenansätze (Fr. 290.–). Ferner enthält die Übersicht nicht zu entschä- digende Leistungen (ausserprozessuale Korrespondenz mit Beschwerdegegnern). Zuletzt sind die Auslagen nicht ausgewiesen bzw. wird kein konkreter Pauschalansatz veranschlagt. Die Parteientschädigung ist unter diesen Umständen ermessensweise auf pauschal Fr. 3'300.– (Auslagen und MwSt. inkludiert) festzusetzen. Die unterliegenden Beschwerdefüh- rerinnen sind zu verpflichten, dem obsiegenden Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädi- gung in dieser Höhe zu bezahlen.
6.3.2 Die Beschwerdegegnerin 2 beteiligte sich nicht am Beschwerdeverfahren und stellte keine Anträge. Ferner verzichtete sie mit Eingabe vom 24. April 2025 ausdrücklich auf die Einrei- chung einer Kostennote. Mangels Antrags ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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6.3.3 Der Beschwerdegegner 3 macht mit Kostennote vom 24. April 2025 eine Parteientschädigung von Fr. 3'351.10 (Honorar Fr. 3'000.–; Auslagen Fr. 100.–; MwSt. Fr. 251.10) geltend. Diese erscheint angemessen und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen sind zu verpflichten, dem obsiegenden Beschwerdegegner 3 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'351.10 zu bezahlen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass er dabei als Willensvollstrecker zwar selbstständig und in eigenem Namen, aber nicht in eigener Sache handelt, womit eine Kürzung gemäss Art. 32 Abs. 3 PKoG ausser Betracht fällt (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.3).
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Demgemäss erkennt das Obergericht:
Die Beschwerde vom 3. März 2025 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 3'000.– festgesetzt und den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie werden mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet und sind bezahlt.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Beschwerdegegner 3 eine Parteientschädigung von Fr. 3'351.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen
[Zustellung].
Stans, 11. Juni 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Zivilsachen Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff., insb. Art. 93 BGG). Die Beschwerde hat Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid so- wie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG. Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 7'580'000.–.