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ZA 24 15 ZA 24 16
Urteil vom 13. März 2025 Zivilabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Oberrichterin Fabienne Weger, Oberrichter Denis Guberinic, Gerichtsschreiberin Sarah Huber.
Verfahrensbeteiligte A., vertreten durch lic. iur. Adrian Schmid, Rechtsanwalt, Pilatushof AG, Hirschmattstrasse 15, Postfach, 6002 Luzern, Erstberufungskläger/Zweitberufungsbeklagter, gegen B., vertreten durch lic. iur. Ursula Engelberger-Koller, Rechtsan- wältin, Engelberger Anwälte & Notare, Achereggstrasse 11, Postfach 86, 6362 Stansstad, Zweitberufungsklägerin/Erstberufungsbeklagte.
Gegenstand Ehescheidung nach Art. 114 ZGB Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Kollegialgericht, vom 29. Februar 2024 (ZK 20 11).
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Sachverhalt: A. A.__ und B.__ haben am __ 2005 in X.__ geheiratet. Sie haben keine Kinder. Der gemeinsame Haushalt wurde am 1. Dezember 2017 aufgehoben (ZE 18 55).
B. Mit Eingabe vom 21. Februar 2020 liess A.__ eine Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB ein- reichen. Mit Urteil ZK 20 11 vom 29. Februar 2024 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Kollegialgericht: « 1. Die am 2005 vor dem Zivilstandsamt X., Kanton , geschlossene Ehe des A. und der B., wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten keinen nachehelichen Unterhalt schuldet. 3. Die Parteien sind wie folgt güterrechtlich und vermögensrechtlich auseinandergesetzt: 3.1. Die im je hälftigen Miteigentum stehende Liegenschaft Nr. , GB X., an der __ in X., wird mit der Wirkung per Rechtskraft des Scheidungsurteils mit Rechten und Pflichten, Schaden und Nutzen der Beklagten zu Alleineigentum zugewiesen. 3.1.1. Die Beklagte wird verpflichten, die auf dem Grundstück Nr. , GB X., lastende Hypothekarschuld bei der Raiffeisenbank Y.__ als alleinige Schuldnerin zu übernehmen und den Kläger aus der Soli- darhaft zu entlassen. 3.1.2. Die Beklagte wird ermächtigt, gegen Vorlage des rechtskräftigen Ehescheidungsurteils und dem Ent- lastungsschreiben, dass der Kläger gegenüber der Raiffeisenbank Y.__ bezüglich dieser Grundpfand- schulden aus der Solidarhaft entlassen wird, dem Grundbuchamt die Mutation bezüglich der im hälf- tigen Miteigentum stehenden Parzelle Liegenschaft Nr. , GB X. zu melden und sich neu als Al- leineigentümerin einzutragen zu lassen (ZGB 665 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 65 Abs. 2 lit. c GBV). 3.1.3. Mit Wirkung auf den Tag des Übergangs von Nutzen und Schaden wird der Kläger aus allen Ver- pflichtungen entlassen, die im Zusammenhang mit der Liegenschaft Nr. , GB X., stehen (Zinslast, Steuern, Versicherungsprämien, Rechnungen für Wasserverbrauch, Akontozahlungen für Nebenkos- ten). 3.1.4. Das Konto „Liegenschaft X." / IBAN CH bei der Raiffeisenbank wird auf die Beklagte zu Eigentum zugeteilt. 3.1.5. Der Miteigentumsanteil des Klägers wird im heutigen Zustand und mit der aktuellen Beschaffenheit wie gesehen und bekannt abgetreten und von der Beklagten erworben. Die Gewährleistungspflicht für Sach- und Rechtsmängel wird, soweit gesetzlich zulässig, vollständig wegbedingt. 3.2. Das BMW-Cabrio 323Ci wird der Beklagten zu Alleineigentum zugewiesen. 3.3. Das Boot Wellcraft Eclipse 197 wird dem Kläger zum Alleineigentum zugewiesen.
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3.4. Im Übrigen wird den Parteien je diejenigen Vermögenswerte (Mobiliar, Inventar, Fahrzeuge, Bank- /Postguthaben, Wertschriften, Säule-3a-Guthaben, Lebensversicherungen) zu unbeschwertem Ei- gentum zuzuweisen, die sie zurzeit besitzen bzw. die zurzeit auf ihren Namen lauten. 3.5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten in Abgeltung aller güterrechtlichen Ansprüche den Betrag von Fr. 100'947.30 innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. 4. Die Vorsorgeeinrichtung des Klägers, die Sammelstiftung Vita, Scanning BVG, Postfach, 8085 Zürich, wird gestützt auf Art. 280 ZPO nach Rechtskraft des Scheidungsurteils angewiesen, vom Vorsorge- konto des A., AHV-Nr. 756., Policen-Nr. , den Betrag von Fr. 105'370.74 (berechnet per Stich- tag 21. Februar 2020) auf das Vorsorgekonto der B., AHV-Nr. 756.__, Versicherten-Nr. __, bei der Baloise Sammelstiftung BVG, c/o Baloise Leben AG, Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel, zu überweisen. 5. Die Gerichtskosten für das begründete Urteil betragen Fr. 18'004.30 (inkl. Auslagen von Fr. 3'282.00). Die Gerichtskosten gehen ausgangsgemäss im Betrag von Fr. 6'032.20 zu Lasten des Klägers und im Betrag von Fr. 11'972.10 zu Lasten der Beklagten. Die Gerichtskosten werden jeweils mit den durch die Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Der Kläger leistete ein Vorschuss von insgesamt Fr. 5'300.00 (Fr. 3'800.00 + Fr. 1'500.00) und hat mit beiliegendem Einzahlungsschein noch Gerichtskosten von Fr. 732.20 zu bezahlen. Die Beklagte leistete einen Vorschuss von insge- samt Fr. 1'820.00 (Fr. 1'500.00 und Fr. 320.00) und hat mit beiliegendem Einzahlungsschein noch Gerichtskosten in Höhe von Fr. 10'152.10 zu bezahlen. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger intern und direkt eine Parteientschädigung von Fr. 17'674.15 zu bezahlen. 7. [Zustellung].»
C. Dagegen liess A.__ mit Eingabe vom 26. September 2024 Berufung («Erstberufung») erheben mit den Anträgen (ZA 24 15): « 1. Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden vom 29. Februar 2024 (ZK 20 11) sei wie folgt anzupassen: "Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten seit Rechtshängigkeit der Scheidungsklage kei- nen nachehelichen Unterhalt schuldet." 1.1 Eventualiter sei Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden vom 29. Februar 2024 (ZK 20 11) wie folgt anzupassen: «Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten seit Urteilsfällung des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden vom 29. Februar 2024 keinen nachehelichen Unterhalt schuldet.» 1.2 Subeventualiter sei Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden vom 29. Feb- ruar 2024 (ZK 20 11) wie folgt anzupassen: «Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten seit Teilrechtskraft im Scheidungspunkt keinen nachehelichen Unterhalt schuldet.»
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Der einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 4000.– wurde fristgerecht geleistet.
D. B.__ liess am 26. September 2024 ebenfalls Berufung («Zweitberufung») mit folgenden An- trägen erheben (ZA 24 16): « 1. Die Berufung sei gutzuheissen, die Ziffern 2., 3.4, 3.5., 5. und 6. des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden vom 29.02.2024 seien aufzuheben und wie folgt anzupassen: 1.1 In Abänderung von Ziffer 2 des Rechtsspruchs des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden vom 29.02.20224 sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt des Berufungsbeklagten in das ordentliche Pensionsalter einen mo- natlich vorauszahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'404.10 bis zum 31.12.2027 und danach CHF 1'555.00 bis zur ordentlichen Pensionierung des Berufungsbeklagten zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag sei mit einer gerichtsüblichen Indexklausel zu versehen. 1.2 Die Parteien seien wie folgt güterrechtlich und vermögensrechtlich wie folgt auseinanderzusetzen: − In Abänderung von Ziffer 3.4 des Rechtsspruchs des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden vom 29.02.20224 sei den Parteien je diejenigen Vermögenswerte (Mobiliar, Inventar, Fahrzeuge, Bank-/Postguthaben, Wertschriften, Säule 3a-Guthaben, Lebensversicherungen) zu unbe- schwertem Eigentum zuzuweisen, die sie zurzeit besitzen bzw. die zurzeit auf ihren Namen lau- ten. − In Abänderung von Ziffer 3.5 des Rechtsspruchs des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden vom 29.02.20224 sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin in Abgeltung aller güterrechtliche und vermögensrechtlichen Ansprüche den Betrag von CHF 270'585.34 zzgl. ei- nes Zinses von 5% seit 10.01.2024 auf den Betrag von CHF 102'280.85; eventualiter
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CHF 257'647.75 zzgl. eines Zinses von 5% seit 10.10.2022 auf den Betrag von CHF 96'264.35 innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. 1.3 In Abänderung von Ziffer 5 des Rechtsspruchs des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden vom 29.02.20224 seien die Gerichtskosten von CHF 18'004.30 (inkl. Auslagen von CHF 3'282.00) vollum- fänglich dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Der Berufungsbeklagte habe den durch den Beru- fungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss von total CHF 1'820.00 zurückzuerstatten. 1.4 In Abänderung von Ziffer 6 des Rechtsspruchs des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden vom 29.02.20224 sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin intern und direkt eine Parteientschädigung von CHF 44'499.90 zu bezahlen. 2. Eventualiter seien die Ziffern 2., 3.4., 3.5., 5. und 6. des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden vom 29.02.2024 allesamt aufzuheben und die Sache zur Beweisabnahme und Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. 3. Der Berufungsklägerin sei nach Durchführung des Beweisverfahrens die Möglichkeit zur Konkretisie- rung und Anpassung ihrer Anträge zu geben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zu Lasten des Berufungsbeklagten.»
Der einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 4000.– wurde fristgerecht geleistet.
E. A.__ («Erstberufungskläger»/«Zweitberufungsbeklagter»/«Kläger»/«Ehemann») schloss in seiner Zweitberufungsantwort vom 13. November 2024 auf Abweisung der Zweitberufung un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Zweitberufungsklägerin.
F. B.__ («Zweitberufungsklägerin»/«Erstberufungsbeklagte»/«Beklagte»/ «Ehefrau») beantragte in ihrer Erstberufungsantwort vom 14. November 2024 die Abweisung der Erstberufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Erstberufungsklägers.
G. Am 21. November 2024 wurden die Eingaben den Parteien zur Kenntnisnahme übermittelt. Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Art. 316 Abs. 2 ZPO e contrario).
H. Die Parteien bestätigten mit Eingaben vom 25. November 2025 bzw. 4. Dezember 2025 je- weils ihre Anträge, ohne sich jedoch erneut zur Sache zu äussern.
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I. Am 24. Februar 2025 wurde von Amtes wegen eine Berechnung der Freizügigkeitsleistung des Ehemannes per Heiratsdatum eingeholt und den Parteien übermittelt.
J. Die Zivilabteilung des Obergerichts Nidwalden hat die Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 13. März 2025 in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Vor- bringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen.
Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist das Urteil ZK 20 11 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Kollegial- gericht, vom 29. Februar 2024, betreffend Ehescheidung. Gegen erstinstanzliche Endent- scheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, sofern der Streit- wert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10‘000.‒ beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Das Streitwerterfordernis ist im vorliegenden Fall unbestrittener- massen erfüllt, womit die Berufung zulässig ist. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist die Zivilabteilung des Obergerichts Nidwalden, welche in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 27 i.V.m. Art. 22 Ziff. 3 GerG [NG 261.1]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Oberge- richts ist somit gegeben. Zur Berufung ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Beschwer), und überdies durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechts- schutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer; vgl. PETER REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO-Komm., 4. Aufl. 2025, N 29 ff. zu den Vorbem. zu Art. 308–318 ZPO). Die Parteien nahmen am vorinstanzlichen Verfahren teil, sind durch das angefochtene Urteil hinlänglich berührt und somit zur Berufung berechtigt. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. d ZPO). Die Berufungen
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vom 26. September 2024 wurden fristgerecht eingereicht und entsprechen den Formanforde- rungen, sodass grundsätzlich darauf einzutreten ist.
1.2 Da sich beide Berufungen gegen das gleiche Urteil richten und grossmehrheitlich dieselben Dispositivziffern betreffen, rechtfertigt sich eine Vereinigung der beiden Berufungsverfahren.
1.3 Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In der schriftlichen Berufungs- begründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Dazu hat sich der Ehe- mann inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und mittels genü- gend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vor- bringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Berufungsinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich viel- mehr – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Eine Berufung ist nicht die Fortsetzung des Sachprozesses in einer anderen Instanz (ausführlich MARTIN H. STERCHI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Bd. II, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO,
1.4 Aus Art. 317 ZPO ergibt sich, dass neue Tatsachen (Noven) und Beweismittel im Berufungs- verfahren nur noch beschränkt vorgebracht werden können. Denn das Berufungsverfahren dient zwar der Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids, ist aber nur noch beschränkt
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geeignet, alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu zu beurteilen. Bei Tatsachen, welche erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind, handelt es sich um echte Noven. Die echten Noven können ohne weiteres vorgebracht werden. Die Tatsachen, die bereits zur Zeit des erstinstanzlichen Entscheids vorhanden waren, sind als unechte Noven zu klassifizieren und können nur unter eingeschränkten Voraussetzungen in den Berufungsprozess eingeführt werden. Im Falle unechter Noven sind namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorgebracht werden können (ALEXANDER BRUNNER/MORITZ VISCHER, in: Oberhammer/Domej/Haas, Kurzkommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2021, N 1 ff. mit Hinweis auf BGE 143 III 43 E. 4.1).
1.5 Im Scheidungsverfahren gilt – soweit das Verfahren nicht von der Offizialmaxime beherrscht wird – die Dispositionsmaxime, so namentlich für den Ehegattenunterhalt, das Güterrecht und die Prozesskosten. Das Gericht darf somit einer Partei nicht mehr zusprechen als sie beantragt hat, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (ANNETTE DOLGE/EVA BENGTSSON, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], a.a.O., N 10 zu Art. 277 ZPO).
Angefochten sind die Dispositivziffern 2, 3.4, 3.5, 4, 5 und 6, die den nachehelichen Unterhalt, das Güterrecht, die Teilung des Vorsorgeguthabens der 2. Säule und die erstinstanzlichen Prozesskosten betreffen. Die von den Berufungsanträgen nicht erfassten Dispositivziffern er- wachsen in Rechtskraft und können vollstreckt werden (THOMAS ALEXANDER STEININGER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], a.a.O., N 3 zu Art. 315 ZPO).
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der Ehemann im damaligen Zeitpunkt die Pensumreduktion befürwortet habe oder nicht, da laut Ehefrau die Pensumreduktion auf eigenen Wunsch erfolgt ist, weil sie nicht mehr pendeln wollte. Es habe sich somit in erster Linie um eine Entscheidung zugunsten ihres Eigenwohls und nicht zugunsten des Wohls der Ehegemeinschaft gehandelt. Zudem habe die Ehefrau während der Ehe keine Weiterbildung oder anderweitige Ausbildung absolviert, welche ihr be- rufliches Weiterkommen gefördert hätte. Die Ehefrau mache denn auch nicht geltend, der Ehe- mann habe sie in ihrem beruflichen Fortkommen gehindert. Vielmehr gab sie an, mit ihrer Ar- beit in Z.__ zufrieden zu sein, weshalb sie sich in den letzten Jahren seit der Trennung nicht um eine andere, insbesondere auch besser bezahlte Arbeitsstelle bemüht habe. Die Ehefrau sei zudem seit der Trennung auch wieder in einem Pensum von 90-100% (inkl. Nebenjobs) arbeitstätig. Zudem hätten die Ehegatten gerade keine sog. klassische Rollenteilung gepflegt. Dazu gehöre nach dem üblichen Verständnis nicht bloss, dass nur der eine Ehegatte einer Erwerbsarbeit nachgeht, sondern gleichzeitig auch, dass der andere Teil den gemeinsamen Haushalt besorge und gegebenenfalls die Kinder betreue und somit mit Naturalleistungen zum Unterhalt der Familie im Sinne von Art. 163 ZGB gleichermassen beitrage und insofern in die Ehe «investiere». Vorliegend hätten die Parteien keine Kinder und die Ehefrau habe auch klar statuiert, dass sie den gemeinsamen Haushalt nicht allein besorgte, sondern auch der Ehe- mann nebst seiner Vollzeittätigkeit Hausarbeiten erledigte. Schliesslich habe die Ehefrau im Eheschutzverfahren vor Bundesgericht die Zumutbarkeit eines Vollzeiterwerbs akzeptiert. Folglich sei die Ehe der Parteien als nicht lebensprägend zu klassifizieren; der Ehemann schulde der Beklagten keinen nachehelichen Unterhalt nach Art. 125 ZGB (Urteil ZK 20 11, E. 3).
3.2 3.2.1 Die Ehefrau beanstandet, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer nicht lebensprägenden Ehe ausgegangen und fordert einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag bis zur ordentlichen Pensio- nierung des Ehemannes.
3.2.2 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Ein- schluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere nach Massgabe von Art. 125 ZGB einen angemessenen Beitrag zu leisten. Ausgangspunkt für die Festlegung des gebührenden Unterhalts ist die Frage, ob die Ehe lebensprägend war oder
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nicht. Bei lebensprägenden Ehen ist das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe bzw. in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig und Art. 125 Abs. 1 ZGB gibt deshalb bei genügenden Mitteln und unter Vorbehalt der Eigenver- sorgungskapazität Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten gemeinsamen Standards bzw. bei zufolge scheidungsbedingter Mehrkosten ungenügenden Mitteln Anspruch auf beid- seits gleiche Lebenshaltung. Kann dagegen nicht von einem schutzwürdigen Vertrauen auf Fortführung der Ehe ausgegangen werden, ist für den nachehelichen Unterhalt am voreheli- chen Stand anzuknüpfen und der berechtigte Ehegatte so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre (BGE 148 III 161 E. 4.1; BGE 147 III 249 E. 3.4.1). Entscheidend für die Frage der Lebensprägung ist, ob eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Selbstän- digkeit der unterhaltsansprechenden Partei vorliegt, welche als ehebedingt und nicht als Folge einer freien Lebensentscheidung erscheint (vgl. BGE 148 III 161 E. 4.3 f.). Von Bedeutung ist, ob der eine Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes sein Erwerbsleben und da- mit seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Besorgung des Haushaltes und der Er- ziehung der Kinder aufgegeben hat und es ihm zufolge dieser gemeinsamen Entscheidung nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzu- knüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht (BGE 147 III 249 E. 3.4.3).
3.2.3 Aus den Parteibefragungen geht hervor, dass die Ehefrau ihre ursprüngliche Vollzeittätigkeit bei Coop im eigenen Interesse aufgab und durch eine schlechter bezahlte Arbeit im Teilzeit- pensum ersetzte. Gesundheitliche Probleme wurden dabei nicht angeführt. Weder war der Stellenwechsel zur Haushaltsbesorgung oder Kinderbetreuung erforderlich noch fusste er auf einem gemeinsamen Lebensplan der Ehegatten. Die Ehefrau wollte durch einen kürzeren Ar- beitsweg ihre Lebensqualität optimieren und nahm damit eine Beeinträchtigung ihrer wirt- schaftlichen Selbständigkeit in Kauf. Die ökonomischen Einbussen als Folge dieses Ent- scheids sind nicht ehebedingt, sondern resultieren aus einer freien Lebensentscheidung der Ehefrau (vgl. Parteibefragung Ehemann (fortan: «PBK») dep. 10; Parteibefragung Ehefrau (fortan: «PBB») dep. 8-10, 16). Von einer lebensprägenden Ehe kann deshalb nicht ausge- gangen werden, weshalb sich ein allfälliger gebührender Unterhalt der Ehefrau nach der Ehe- scheidung nicht am ehelichen, sondern am vorehelichen Status bzw. nach ihrem wirtschaftli- chen Eigenleistungspotential bemisst. Folglich ist die Ehefrau so zu stellen, wie wenn sie die Ehe nicht geschlossen hätte. Das bedeutet, dass ihr höchstens im Umfang des verlorenen Verdienstes und längstens bis zur möglichen Wiederaufnahme des früheren Erwerbs Unterhalt
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zusteht (vgl. ROLF VETTERLI/LINUS CANTIENI, in: Andrea Büchler/Dominique Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl. 2018, N 4 zu Art. 125 ZGB).
3.2.4 Im Ergebnis ist den vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich beizupflichten. Insgesamt vermag die Ehefrau nicht rechtsgenüglich darzutun, weshalb sie nicht in der Lage sein sollte, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Selbst wenn nach der Scheidung während einer Übergangszeit, mithin bis zur Wiedererlangung der vollen wirtschaftlichen Selbständigkeit, von einem Unterhaltsanspruch auszugehen wäre, müsste dieser rund acht Jahre nach der Tren- nung verneint werden. Bei dieser Ausgangslage ist kein Unterhaltsanspruch der Ehefrau aus- gewiesen. Die Zweitberufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
3.3 3.3.1 Der Ehemann stellt sich auf den Standpunkt, dass er «seit Rechtshängigkeit der Scheidungs- klage», eventualiter «seit Urteilsfällung des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden vom 29. Februar 2024», subeventualiter «seit Teilrechtskraft im Scheidungspunkt» keinen nach- ehelichen Unterhalt schuldet. Die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht festgehalten, dass rück- wirkend seit Einreichung der Scheidungsklage vom 21. Februar 2020 kein nachehelicher Un- terhalt geschuldet sei. Laut Bundesgericht (Urteil 5A_581/2020 vom 1. April 2021, E. 3.4.2) sei im Rahmen der pflichtgemässen Ausübung des Ermessens vom Grundsatz, dass Unterhalts- beiträge ab Rechtskraft des Rentenurteils gelten, abzuweichen, wenn Umstände vorlägen, die eine andere Regelung gebieten würden. Die überlange Verfahrensdauer von 4.5 Jahren (Zeit- ablauf zwischen Einreichung der unbegründeten Scheidungsklage am 21. Februar 2020 und Zustellung des begründeten vorinstanzlichen Urteils am 28. August 2024) und die lange, stos- sende Untätigkeit der Vorinstanz von 13 Monaten würden eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen. Die Nichtberücksichtigung dieser Umstände führe zu einer unrichti- gen Rechtsanwendung und zu einer rechtswidrigen Ausübung des Ermessens.
3.3.2 Erstinstanzlich hatte der Ehemann lediglich die Feststellung, er schulde keinen nachehelichen Unterhalt beantragt; eine rückwirkende Aufhebung der Unterhaltspflicht hatte er nicht thema- tisiert. Er bringt erstmals im Berufungsverfahren vor, dass er angesichts der langen erstin- stanzlichen Verfahrensdauer den Ehegattenunterhaltsbeitrag ab Rechtshängigkeit der
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Scheidungsklage nicht mehr schulde. Dies hätte er aber bereits im vorinstanzlichen Verfahren tun müssen und können. Seine Argumentation im Berufungsverfahren läuft daher auf eine unzulässige Novenführung hinaus und ist verspätet (vgl. vorstehende E. 1.4). Insoweit ist auf die Erstberufung nicht einzutreten.
3.3.3 Im Übrigen wäre die Argumentation auch in materieller Hinsicht nicht zielführend. Der Ehe- mann beanstandet, die Vorinstanz habe keinen konkreten Zeitpunkt für das Ende des nach- ehelichen Unterhalts festgelegt. Sein Kernanliegen betrifft jedoch weniger den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB als vielmehr die Ablösung des im Eheschutzverfahren festge- setzten Ehegattenunterhalts (Art. 163 ZGB) durch das Scheidungsurteil. Mit Urteil des Bun- desgerichts 5A_849/2020 vom 27. Juni 2022 wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau monatlich ab 6. April 2019 bis Dezember 2019 Fr. 3'397.30 und ab Januar 2020 Fr. 2'404.10 Ehegattenunterhalt zu bezahlen (Dispositivziffer 1). Der Ehemann vermischt in unzulässiger Weise Ehegatten- und nachehelicher Unterhalt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht der Ehegattenunterhalt (Art. 163 ZGB) so- lange die Ehe andauert, mithin auch während der Trennung. Beide Ehegatten haben im Rah- men der verfügbaren Mittel Anspruch auf Fortsetzung des ehelichen Lebensstandards. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt unabhängig von Ehedauer oder Lebensprägung. Dem ehe- lichen Unterhaltsrecht ist eine zeitliche Limitierung fremd; der Unterhaltsanspruch besteht grundsätzlich bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_849/2020 vom 27. Juni 2022 E. 5, 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 6.2, BGE 115 II 298 E. 2). Der nacheheliche Unterhalt (Art. 125 ZGB) setzt dagegen eine lebensprä- gende Ehe und ungenügende Eigenversorgungskapazität voraus, wobei das Prinzip des «clean break» im Vordergrund steht. Soweit der Ehemann geltend macht, die Vorinstanz hätte angesichts der langen Verfahrens- dauer den Wegfall der (Ehegatten-)Unterhaltspflicht rückwirkend festsetzen müssen, verkennt er die Tragweite der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das von ihm zitierte Urteil 5A_581/2020 betrifft Fälle, in denen ein nachehelicher Unterhalt grundsätzlich bejaht wurde, sich jedoch die Frage stellte, ab welchem Zeitpunkt dieser geschuldet ist. Vorliegend wurde indes ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB verneint, womit sich diese Frage von vornherein nicht stellt. Eine schematische Ablösung des Ehegattenunterhalts durch eine nacheheliche Regelung tritt gerade nicht ein, wenn – wie hier – eine nacheheliche Unterhaltspflicht verneint wird. Die Dauer des gerichtlichen Verfahrens ändert nichts an der
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bis zum Scheidungsurteil bestehenden Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB, zumal keine kon- kreten Anhaltspunkte für eine falsche oder zu hohe Festsetzung des Ehegattenunterhalts vor- liegen.
3.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Ehemann mit seinem Begehren weder pro- zessual noch materiell durchdringt. Die Erstberufung erweist sich insoweit als unzulässig be- ziehungsweise unbegründet.
4.2 Eigengut Ehemann 4.2.1 Die Ehegatten schlossen den Ehevertrag vom 10. Februar 2014 (vi-KB 4), den die Vorinstanz als gültig erachtete (Urteil ZK 20 11, E. 4.3.4) und von keiner Partei beanstandet wird. Die Vorinstanz erwog unter anderem, aufgrund des Ehevertrages falle das Geschäftsvermö- gen und die daraus resultierenden Erträge vollumfänglich in das Eigengut des Ehemannes. Dies umfasse insbesondere die Aktien an der C.__ AG, der D.__ AG sowie allfällige Stamman- teile an der E.__ GmbH und das Raiffeisen Dividendenkonto CH__ mit einem Saldo von Fr. 7'668.70. Eine Schuld belaste die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammen- hänge (Art. 209 Abs. 2 ZGB). Auch das umstrittene Darlehen der C.__ AG (vi-KB 24 und vi- KB 50) und das in diesem Zusammenhang stehende Kontokorrent sei daher dem Geschäfts- vermögen anzurechnen. Auch das Kontokorrentkonto bei der D.__ AG wurde als Schuld des Geschäftsvermögens dem Eigengut des Klägers zugewiesen (Urteil ZK 20 11, E. 4.4.1.4).
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4.2.2 4.2.2.1 Der Ehemann macht geltend, das ihm von der C.__ AG gewährte Darlehen sowie das Konto- korrentkonto der D.__ AG seien als Errungenschaft i.S.v. Art. 197 ZGB zu qualifizieren. Die Vorinstanz habe beides zu Unrecht seinem Eigengut zugeordnet. Insbesondere sei die Quali- fikation des Kontokorrentguthabens unzutreffend, da an einem Kontokorrentguthaben gegen- über einer AG, die im Eigengut des Ehemannes stehe, die Errungenschaft beider Ehegatten hälftig beteiligt sei.
4.2.2.2 Art. 197 ZGB definiert, welche Vermögenswerte zur Errungenschaft gehören. Da die Norm keine abschliessende Definition oder Aufzählung enthält, muss sie im Zusammenhang mit Art. 198 ZGB und Art. 199 ZGB gesehen werden. Gemäss Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB gehören insbesondere Arbeitserwerb sowie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zur Errungenschaft (DOMINIQUE JAKOB, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetz- buch, 2. Aufl. 2018, N. 1 ff. zu Art. 197 ZGB). Ein Kontokorrentguthaben gegenüber einer AG im Eigengut eines Ehegatten kann dann als Errungenschaft qualifiziert werden, wenn die damit verbundenen Mittel in eine Liegenschaft investiert wurden, die im hälftigen Miteigentum beider Ehegatten steht (Urteil des Bundesgerichts 5A_175/2018 vom 21. Juni 2019 E. 3.2; ALE- XANDRA JUNGO, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privat- recht, Personen- und Familienrecht Art. 1-456 ZGB-Partnerschaftsgesetz, 4. Aufl. 2023, N 7 von Art. 197 ZGB). Art. 199 ZGB erlaubt es den Ehegatten, die Vermögenswerte der Errun- genschaft, welche für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind (Abs. 1) und Erträge aus dem Eigengut (Abs. 2), durch Ehevertrag dem Eigengut zuzu- weisen. Eine solche vertragliche Zuweisung ist grundsätzlich endgültig DOMINIQUE JAKOB, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], a.a.O., N 1 zu Art.199 ZGB). In Art. 209 Abs. 2 ZGB wird normiert, dass Schulden jener Gütermasse zugewiesen werden, mit der sie im engeren sachlichen Zusam- menhang stehen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere Zeitpunkt, Zweck und Inhalt der Schuld. Grundsätzlich sind während des Güterstandes entstandene Schulden der Errungen- schaft zu belasten, es sei denn, eine abweichende Regelung gemäss Art. 199 ZGB wurde vereinbart (HEINZ HAUSHEER/REGINA E. AEBI-MÜLLER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N 10 ff. von Art. 209 ZGB).
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4.2.2.3 Mit Ehevertrag vom 10. Februar 2014 vereinbarten die Parteien unter Ziff. 2.2 «Inventar/Fest- legung Eigengut» (vi-KB 4): «Insbesondere befindet sich das Geschäftsvermögen des Ehemannes in seinem Eigengut. [...] In Anwendung von Art. 199 Abs. 1 ZGB erklären wir allfällig künftig anfallendes Geschäftsvermögen zu Eigengut des jeweiligen Ehe- gatten. Bezugnehmend auf Art. 199 Abs. 2 ZGB vereinbaren wir, dass die Erträge aus dem Eigengut in das Eigen- gut des jeweiligen Ehegatten fallen [...]». Daraus ergibt sich, dass sämtliche Vermögenswerte, die einen direkten Bezug zu den unter- nehmerischen Tätigkeiten des Ehemannes aufweisen, grundsätzlich dem Eigengut zuzuwei- sen sind. Mit Darlehensvertrag vom 18. Dezember 2019 gewährte die C.__ AG (Eigengut Ehe- mann) dem Ehemann ein Darlehen in Höhe von Fr. 70'000.– (vi-KB 5 und 24). Wie die Vo- rinstanz zutreffend ausführte, besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Darlehen und dem vertraglich definierten Eigengut. Die Darlehensschuld entstand mehrere Jahre nach Inkrafttreten des Ehevertrages. Der Ehemann bringt keine stichhaltigen Gründe vor, weshalb von dieser grundsätzlich endgültigen Massenzuteilung nach Art. 199 ZGB abgewichen werden müsste. Gemäss Handelsregisterauszug der C.__ AG vom 19. März 2021 hält der Ehemann «150 Namensaktien zu CHF 1'000.00 der D.__ AG» (vi-KB 18). Somit ist erstellt, dass es sich beim Kontokorrentguthaben der D.__ AG in der Höhe von Fr. 20'023.95 um einen Vermögens- wert i.S.v. Art. 199 Abs. 1 ZGB handelt, der für den Betrieb eines Gewerbes bestimmt ist. Solche Werte wurden im Ehevertrag ausdrücklich dem Eigengut des Ehemannes zugewiesen. Das vom Ehemann vorgebrachte Argument, die Errungenschaften beider Ehegatten seien hälftig am Kontokorrentguthaben beteiligt, überzeugt nicht. Die von ihm zitierte Literaturstelle ist nicht einschlägig, da diese nur auf Fälle Anwendung findet, in denen die entsprechenden Mittel in eine Liegenschaft investiert wurden, die im hälftigen Miteigentum beider Ehegatten stand (Urteil des Bundesgerichts 5A_175/2018 vom 21. Juni 2019, E. 3.2; ALEXANDRA JUNGO, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht Art. 1-456 ZGB-Partnerschaftsgesetz, 4. Aufl. 2023, N 7 von Art. 197 ZGB). Das ist vorliegend nicht der Fall.
4.2.2.4 Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Darlehen der C.__ AG sowie das Kontokorrent der D.__ AG folgerichtig dem Eigengut des Ehemannes zugeordnet. Eine fehlerhafte Rechtsanwen- dung liegt entgegen den Behauptungen des Ehemannes nicht vor.
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4.2.3 Die Ehefrau moniert die Zuweisung des Raiffeisen Dividendenkontos zum Geschäftsvermö- gen bzw. Eigengut des Ehemannes. Dieser habe nicht nachgewiesen, dass es sich beim be- sagten Konto um ein Dividendenkonto handle, weshalb die Vorinstanz mit der Annahme von Eigengut den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das Recht falsch angewandt habe. Der Einwand erweist sich als unbegründet. Aus den vorinstanzlich aufgelegten Belegen geht hervor, dass es sich beim Raiffeisenkonto Y.__ um ein Dividendenkonto handelt (vi-KB 6, 27 und 35). Die Steuererklärung 2018 (vi-KB 6) zeigt überdies, dass der Ehemann lediglich über ein einziges Einzelkonto bei der Raiffeisenbank Y.__ verfügt. Diese Tatsache wurde vom Ehe- mann in der Zweitberufungsantwort (Ziff. 19) dargelegt, von der Ehefrau nicht mehr substanti- iert bestritten und deshalb anerkannt. Der Betrag von Fr. 7'668.70 wurde somit korrekt dem Eigengut des Ehemannes zugerechnet.
4.3. Errungenschaft Ehemann 4.3.1 Die Ehefrau rügt eine falsche Rechtsanwendung der Vorinstanz, weil sie den Wert des Wert- schriftendepots bei der UBS AG per Stichtag der Gütertrennung vom 6. April 2018 anstatt per Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung gemäss Art. 214 Abs. 1 ZGB berücksich- tigte.
4.3.2 Nach der gesetzlichen Regelung werden Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Als Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes gilt bei gerichtlicher Anordnung der Gü- tertrennung der Tag, an dem das Begehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungen- schaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Erfolgt die güterrecht- liche Auseinandersetzung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, so ist der Tag der Ur- teilsfällung oder ein diesem möglichst nahe gelegener Zeitpunkt massgebend. Die für den Be- stand und für die Bewertung massgebenden Zeitpunkte sind klar zu unterscheiden. Dass zwi- schen dem Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes und der güterrechtlichen Auseinander- setzung eingetretene Wertveränderungen berücksichtigt werden, ist nach der gesetzlichen Re- gelung gewollt. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Vermögensgegen- stände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen (Art. 211 ZGB). Verkehrswert im Sinne des
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Gesetzes ist der Wert, der bei einem Verkauf auf dem freien Markt realisierbar wäre. Die Höhe des Verkehrswerts beschlägt eine Tatfrage, die Wahl der Methode für deren Ermittlung dem- gegenüber eine Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts 5A_1048/2019 vom 30. Juni 2021 E. 3.2). Für börsenkotierte Wertpapiere ist der Kurswert im Zeitpunkt der güterrechtlichen Aus- einandersetzung massgeblich; bei aussergewöhnlichen Umständen (etwa starken Kurs- schwankungen zum Stichtag) kann eine wertende Korrektur erforderlich sein (z. B. Mittelwert- bildung; DOMINIQUE JAKOB, in: Andrea Büchler/Dominique Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl. 2018, N 7 zu Art. 211 ZGB mit Hinweis auf BGE 120 II 259 E. 2c).
4.3.3 Die Vorinstanz berücksichtigte beim Wertschriftendepot der UBS AG einen Wert von Fr. 859.04 per Stichtag der Gütertrennung vom 6. April 2018 (Urteil ZK 20 11, E. 4.4.2.5). Dem kann angesichts der obigen Ausführungen nicht zugestimmt werden. Massgebend für den Wert des UBS-Depots ist nicht der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes, sondern der Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung sind Börsenkurse börsenkotierter Wertpapiere keine offenkundigen Tatsachen im Sinne von Art. 151 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_1048/2019 vom 30. Juni 2021 E. 3.6; nach Art. 151 ZPO bedürfen offenkundige Tatsachen keines Beweises und müssen auch nicht be- hauptet werden). Da es sich somit beim Börsenkurs des vorliegenden UBS-Wertschriftende- pots um keine offenkundige Tatsache handelt, welche das Gericht von Amtes wegen berück- sichtigen könnte, ist für den anrechenbaren Wert auf die urteilsnahe Behauptung der Ehefrau zum Wertschriftenwert abzustellen (vgl. vi-BB 123). Demnach weisen die Aktien am 5. Dezem- ber 2023 einen Wert von Fr. 24.73 pro Aktie auf, womit für 52 Aktien Fr. 1'285.96 in der Errun- genschaft des Ehemannes zu berücksichtigen ist.
4.3.4 Der Wert des Errungenschaftsvermögens des Ehemannes beläuft sich deshalb per Stichtag vom 6. April 2018 auf Fr. 98'271.26 (UBS-Privatkonto [Nr. __]: Fr. -1'172.70, UBS-Sparkonto-Sparen [Nr. __]: Fr. 7'000.‒, UBS-Sparkonto-Haus [Nr. __]: Fr. 2'000.‒, UBS-Sparkonto-Versicherungen [Nr. __]: Fr. 2'000.‒, UBS-Wertschriften- depot [Nr. __]: Fr. 1'285.96, Anteilscheine Raiffeisen: Fr. 1'200.‒, Harley Davidson: Fr. 10'200.‒, Generali-Säule 3a: Fr. 25'230.40, SwissLife AG-Säule 3a: Fr. 50'527.60).
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4.4. Eigengut Ehefrau 4.4.1 Die Ehefrau beanstandet die Zuordnung ihres Säule 3a Vorsorgeguthabens. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Ehefrau sei an ihr Vorsorgeguthaben der Säule 3a ein Gesamt- betrag von Fr. 60'631.55 anzurechnen. Ein Teil dieses Vorsorgeguthabens sei unstrittig durch Eigengut finanziert worden, strittig sei in welchem Umfang. Der Ehemann anerkenne die An- rechnung von Fr. 6'682.– an das Eigengut der Ehefrau. Die Ehefrau mache jedoch zusätzliche Fr. 13'239.– [recte: Fr. 13'739.–] geltend, im Einzelnen Fr. 5'500.‒ (2012), Fr. 6'400.‒ (2013), Fr. 1'839.‒ (2014). Konkrete, die Herkunft der einbezahlten Gelder dokumentierende Belege, habe die Ehefrau jedoch nicht eingereicht. Anhand der im Recht liegenden Kontoauszüge (vi-BB 73 und vi-BB 76) und der Bareinzahlungsbestätigung (vi-BB 77) lasse sich kein Zusam- menhang zwischen der Einzahlung in das Vorsorgeguthaben durch Eigengut herzustellen. Der Ehefrau gelinge es somit nicht, eine Einzahlung von Fr. 13'239.– [recte: Fr. 13'739.–] aus Ei- gengut in ihre Säule 3a substantiiert zu belegen. Folglich seien der Beklagten bloss die aner- kannten Fr. 6'682.– ihres Vorsorgeguthabens an ihr Eigengut angerechnet worden. Das ver- bleibende Vorsorgeguthaben von Fr. 53'949.55 sei als Errungenschaft zu klassifizieren (Urteil ZK 20 11, E. 4.4.3.3).
4.4.2 Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Die Norm regelt die Beweislast mit Bezug auf die güterrechtliche Mas- senzuordnung eines bestimmten Vermögensgegenstands. Sie kommt dann zur Anwendung, wenn zwar die Berechtigung des Ehegatten an einem konkreten Vermögensgegenstand fest- steht, jedoch streitig und unbewiesen ist, welcher der beiden Gütermassen der fragliche Ver- mögenswert zugeordnet werden muss. Die in Art. 200 Abs. 3 ZGB enthaltene gesetzliche Ver- mutung setzt demnach als bekannte, unbestrittene oder bewiesene Tatsache einen konkreten Vermögensgegenstand eines Ehegatten voraus. Von dieser Tatsache (Vermutungsbasis) schliesst das Gesetz auf eine Rechtsfolge (Vermutungsfolge), hier auf die güterrechtliche Zu- gehörigkeit des fraglichen Vermögensgegenstands zur Errungenschaft des Ehegatten (Urteil des Bundesgerichts 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.3.2). Ein Beweis ist grundsätzlich erst dann erbracht, wenn das Gericht – das die Beweismittel frei zu würdigen hat (vgl. Art. 157 ZPO) – nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften
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Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (Ausnahmen vom Regelbeweismass, und zwar im Sinne einer Beweiserleichterung durch Herabsetzung des Be- weismasses, bestehen nur dort, wo das Gesetz sie vorsieht oder gefestigte Rechtsprechung die Ausnahme aus dem Gesetz abgeleitet hat. Den Ausnahmen liegt jeweils die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an den Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten, und setzen daher eine sog. Be- weisnot voraus. Diese ist dann gegeben, wenn nach der Natur der Sache ein strikter Beweis nicht möglich oder nicht zumutbar ist (z.B. weil die von der beweisbelasteten Partei behaupte- ten Tatsachen nur mittelbar aufgrund von Indizien bewiesen werden können). Eine Beweisnot liegt hingegen nicht bereits dann vor, wenn eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne Weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich ist, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelas- teten Partei die Beweismittel dafür fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzel- fall können und dürfen deshalb nicht zu einer Beweiserleichterung führen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2, BGE 141 III 569 E. 2.2.1, BGE 144 III 264 E. 5.3).
4.4.3 4.4.3.1 Unbestritten ist, dass das Vorsorgeguthaben der Ehefrau per Stichtag rund Fr. 60'631.55 be- trug und eine Einzahlung im Jahr 2011 von total Fr. 6'682.– durch Eigengut der Ehefrau finan- ziert wurde. Bestritten wird, dass das verbleibende Vorsorgeguthaben von Fr. 53'949.55 voll- umfänglich zur Errungenschaft gehört. Die Ehefrau behauptet Einzahlungen von weiteren Fr. 13‘739.– aus Eigengut. Die Vorinstanz habe durch die falsche Zuweisung den Sachverhalt falsch festgestellt.
4.4.3.2 Zunächst macht die Ehefrau geltend, im Rahmen der Teilung des väterlichen Erbes habe ihr ihre Schwester F.__ am 10. Januar 2012 rund Fr. 6'250.– überwiesen. Davon habe sie Fr. 5'500.– abgehoben und sechs Tage später Fr. 6'682.– in die Säule 3a einbezahlt. Aus den hierzu offerierten Beweisen der Ehefrau (vi-BB 70 und 71) geht nicht hervor, wann und aus welchen Mitteln die Einzahlung von Fr. 6'682.– in die Säule 3a erfolgt ist. Die Ehefrau sagte zwar anlässlich der Hauptverhandlung aus, sie habe Bargeldbezüge von ihrem Konto für Einzahlungen in die Säule 3a verwendet (PBB, dep. 40), ohne jedoch Konto und Zeitpunkt zu konkretisieren. Der Geldfluss ist nicht ausreichend dokumentiert. Dass eine Einzahlung in die Säule 3a mit Erbschaftsmitteln bzw. Eigengut erfolgte, ist nicht nachgewiesen. Sie könnte
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genauso gut aus Errungenschaftsmitteln erfolgt sein. Insofern ist keine fehlerhafte Sachver- haltsfeststellung der Vorinstanz erkennbar.
4.4.3.3 Die Ehefrau bringt weiter vor, am 9. April 2023 (recte: 9. April 2013) seien weitere Fr. 10'230.– aus der Erbschaft des Vaters auf ihr Konto überwiesen worden. Sie habe anschliessend Fr. 6'400.– in bar abgehoben und in ihre Säule 3a einbezahlt. Im Jahr 2014 habe sie von ihrem Erbschaftsvermögen weitere Fr. 1'839.– in die Säule 3a einbezahlt. Der Ehemann bestätigte anlässlich der vorinstanzlichen Parteibefragung, dass die Ehefrau abgehobenes Geld in ihre Säule 3a einzahlte (PBK, dep. 15). Auch die Ehefrau erklärte, dass sie höhere Barbezüge für Einzahlungen in die 3. Säule tätigte (PBB, dep. 41). Aus dem Kon- toauszug vi-BB 72 geht hervor, dass die Ehefrau am 19. November 2013 vom Mitgliederspar- konto, welches zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nur aus Erbschaftsmitteln bestand, (vgl. vi-BB 66-68, 70, 72), Fr. 6'400.– in bar abgehoben hat. Am selben Tag zahlte sie Fr. 3'000.– auf ihr Vorsorgekonto Vorsorgeplan 3 ein (vi-BB 76). Aufgrund der zeitlichen Nähe und den entsprechenden Aussagen anlässlich der Parteibefragung bestehen keine ernsthaf- ten Zweifel, dass diese Einzahlung aus Geldern der Erbschaft bzw. aus Eigengut gemacht wurde. Zweifelhaft bleibt aber, ob auch weitere Fr. 3'400.– des Säule 3a Guthabens aus Erb- schaftsmitteln stammen, zumal eine weitere Bareinzahlung auf das Vorsorgekonto in davon abweichender Höhe von Fr. 3'739.– erst am 30. Dezember 2013 und damit ohne direkten zeitlichen Zusammenhang zur Barabhebung erfolgte. Es kommt gleichermassen in Frage, dass diese Einzahlung durch Mittel der Errungenschaft erfolgte. Insofern misslingt der Nach- weis von Eigengut. Ebenso verhält es sich betreffend Bareinzahlung von Fr. 1'839.– auf das Vorsorgekonto am 17. Dezember 2014. Aus welcher Gütermasse dieses Geld floss, ist völlig unklar, weshalb die Vorinstanz zu Recht Errungenschaft annahm. Zusammenfassend ist lediglich ein Vorsorgevermögen von Fr. 50'949.55 als Errungenschaft der Ehefrau zu klassifizieren. Rund Fr. 9'682.– (Fr. 6'682.‒ + Fr. 3'000.‒) stellen dagegen Ei- gengut dar.
4.5 4.5.1 Die Ehefrau beanstandet weiter die güterrechtliche Qualifikation des Darlehens ihres Vaters aus dem Jahr 2011.
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Diesbezüglich erwog die Vorinstanz in einem ersten Schritt, zwischen den Ehegatten sei un- bestritten, dass der Vater der Beklagten, G., den Ehegatten im Jahr 2011 ein Darlehen für den Kauf der Liegenschaft in X. gewährt habe. Strittig sei jedoch, wie hoch dieses Darlehen gewesen sei und die Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Darlehensvertrag (vi-BB 59) weise einen schriftlichen Betrag von Fr. 30'000.– auf, welcher handschriftlich auf Fr. 35'000.– geändert worden sei. Zudem sei handschriftlich «Josef LLB 10'000.–» und «Raiffeisen 25'000.–» ergänzt worden. Es sei nicht erkennbar, wann oder durch wen diese Ergänzungen vorgenommen worden seien. Laut der Ehefrau wurden die Änderungen bereits beim Darle- hensvertragsabschluss vorgenommen. Demgegenüber behauptet der Ehemann, der Vertrag sei nachträglich abgeändert worden, ohne dass der gewährte bzw. ausbezahlte Darlehensbe- trag tatsächlich erhöht worden sei. Die Ehefrau könne nicht beweisen, dass es sich um die Handschrift ihres Vaters handle und tatsächlich der Betrag von Fr. 35'000.– geflossen sei. Da nicht nachvollzogen werden könne, wann und durch wen die handschriftlichen Ergänzungen vorgenommen worden seien, sei auf den Darlehensvertrag ohne Ergänzungen und somit eine Darlehenssumme von Fr. 30'000.– abzustellen (Urteil ZK 20 11, E. 4.5.6.3).
4.5.2 Die Ehefrau kritisiert einerseits, die Vorinstanz habe das Darlehen lediglich im Betrage von Fr. 30'000.– statt Fr. 35'000.– berücksichtigt und dabei wesentliche Ausführungen und Be- weise ausser Acht gelassen. Gleichzeitig führt sie jedoch an, sie habe das Darlehen in ihrem Schlussvortrag ebenfalls mit Fr. 30'000.– berücksichtigt (vgl. Berufung Ziff. 26, vi-Schlussvortrag, Ziff. 26). Darauf ist sie zu behaften. Davon abgesehen ist der Vorinstanz mit Blick auf die Aktenlage beizupflichten, dass die Ehefrau nicht nachweisen kann, von wem die handschriftlichen Ergänzungen im Vertrag stammen und entgegen der gedruckten Version des Darlehensvertrags tatsächlich ein Darlehen von Fr. 35'000.– gewährt wurde. Daran ändert auch nichts, dass das Konto des Vaters der Ehefrau bei der liechtensteinischen Landesbank (kurz LLB) im ersten Quartal Abflüsse von Fr. 10'000.– verzeichnete, was von der Vorinstanz tatsächlich unerwähnt blieb (vgl. vi-BB 63).
4.5.3 4.5.3.1 In einem zweiten Schritt befasste sich die Vorinstanz mit dem Vorbringen, die Darlehensrück- zahlung sei ans Erbe angerechnet worden. Die Ehefrau lege diesbezüglich eine handschriftli- che Vorerbenabrechnung (vi-BB 108) ins Recht, welche durch sie und ihre Geschwister am
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4.5.3.2 Die Ehefrau vertritt demgegenüber weiterhin den Standpunkt, die Rückzahlung des Darlehens sei an ihr Erbe angerechnet worden, weshalb es Eigengut darstelle. Sie verweist zu Recht auf die von allen Geschwistern unterzeichnete Vorerbenabrechnung (vi-BB 108), die eine Erban- rechnung zu Gunsten der Ehefrau in Höhe von Fr. 35'000.- ausweist und in einem engen zeit- lichen Zusammenhang zum Darlehensvertrag steht. Zudem ist ihr beizupflichten, dass der Ehemann nie behauptet hat, Eigengut in die Liegenschaft X.__ investiert zu haben. Folglich kann, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, nicht angenommen werden, dass ihm die Hälfte des Darlehens vom Vater der Ehefrau geschenkt wurde, zumal Schenkungen nicht ver- mutet werden. Darüber hinaus ist unbestritten, dass das Darlehen nicht mehr besteht und der Ehemann zu keinem Zeitpunkt eine Rückzahlung behauptete. Vor diesem Hintergrund liegt nahe, dass das Darlehen von Fr. 30'000.– auf das Erbe der Ehefrau angerechnet wurde und folglich ihr Eigengut darstellt.
4.5.4 Der Wert des Errungenschaftsvermögens der Ehefrau beläuft sich per Stichtag vom 6. April 2018 somit auf Fr. 60'044.99 (BMW-Cabrio 323Ci: Fr. 1'860.‒, Vorsorgeguthaben Säule 3a: Fr. 50'949.55, Säule 3b Generali [Police ]: Fr. 3'920.‒, Sparkonto Raiffeisenbank: [CH] Fr. 12.90, Privatkonto Raiffeisenbank [CH__]: Fr. 1'902.54, Genossenschafts-Anteile Raiffei- senbank: Fr. 1'400.‒).
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4.6. Ausgleichszahlungen der Gütermassen 4.6.1 4.6.1.1 Strittig war sodann, aus welcher Gütermasse die Autoeinstellplätze Nr. 1 und 2 in Z.__ (je Fr. 40'000.‒) finanziert wurden. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es sei nicht erstellt, dass die Parkplätze mittels Hypothek finanziert worden seien, weshalb eine Bezahlung aus Errun- genschaft anzunehmen und im Sinne einer Ersatzforderung auszugleichen sei (Urteil ZK 20 11 E. 4.5.3).
4.6.1.2 Der Ehemann beanstandet die vorinstanzliche Feststellung, der für den Erwerb der Autoein- stellplätze aufgelegte Hypothekarvertrag sei nicht rechtsgenüglich abgeschlossen worden. Aus dem aufgelegten Hypothekarvertrag vom 5. Oktober 2016, der Vermögensaufstellung per 6. April 2018 und der Parteibefragung ergebe sich, dass die Parkplätze mittels einer Hypothek finanziert worden seien sowie der rechtsgenügliche Vertragsabschluss. Da die Parkplätze für das Grundstück in Z.__ gekauft worden seien, welches sich im Eigengut des Ehemannes be- finde, seien diese ebenfalls dem Eigengut zuzuordnen. Gemäss Art. 209 Abs. 2 ZGB sei der dafür bezahlte Betrag von Fr. 80'000.– seiner Eigengutmasse zuzurechnen. Unter diesen Um- ständen entstehe keine Ersatzforderung der Errungenschaft gegenüber dem Eigengut.
4.6.1.3 Art. 200 Abs. 3 ZGB statuiert eine widerlegbare Vermutung, wonach die positiven Vermögens- werte eines Ehegatten zu seiner Errungenschaft gehören. Wer folglich die Zugehörigkeit eines Vermögenswertes zu Eigengut behauptet, trägt hierfür die Beweislast. Besteht Beweislosig- keit, so greift wiederum die Vermutung zugunsten der Errungenschaft. Hinsichtlich der Zuord- nung von Schulden zu einer bestimmten Gütermasse geht jedoch Art. 209 Abs. 2 ZGB als speziellere Regelung dem Art. 200 Abs. 3 ZGB vor (DOMINIQUE JAKOB, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], a.a.O., N 6 f. zu Art. 200 ZGB mit Hinweisen).
4.6.1.4 Der Ehemann hatte erstinstanzlich lediglich die erste des insgesamt vierseitigen Hypothekar- vertrags vom 5. Oktober 2016 aufgelegt (vi-KB 40). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht den vollständigen unterzeichneten Vertrag vorlegte. Die auf der ersten Seite des
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Hypothekarvertrags unter dem Kreditbetrag von Fr. 110'000.00.– angegebene Hypotheken- Nr. __ korrespondiert nahezu vollständig mit dem in der Vermögensaufstellung per 6. April 2018 ausgewiesenen Hypothekarkonto __ über Fr. 107'000.– (vi-KB 23). Die Abweichungen betreffend die beiden Nullen und dem Buchstaben Y dürften auf das interne Bankenerfas- sungssystem zurückzuführen sein. Aufgrund dieser nahezu vollständigen Übereinstimmung sowie der Tatsache, dass der Hypothekarvertrag rund 1½ Jahre später in der Vermögensauf- stellung des Ehemannes aufgeführt wurde, ist davon auszugehen, dass ein rechtsgültiger Hy- pothekarvertrag abgeschlossen wurde. Dieser Hypothekarvertrag vermag jedoch keinen Be- weis darüber zu erbringen, aus welcher Gütermasse – Eigengut oder Errungenschaft – die Parkplätze bezahlt wurden. Gleiches gilt für die bereits geleistete Amortisation in Höhe von Fr. 3'000.–, deren Herkunft anhand der Akten keiner bestimmten Gütermasse zuordenbar ist. In- sofern ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass keiner der beiden Partei der Beweis gelingt, dass der Betrag von Fr. 80'000.– für die beiden Parkplätze aus Errungenschaft oder Eigengut stammt (Urteil ZK 20 11, E. 4.5.3). Nach Art. 200 Abs. 3 ZGB ist dieser positive Vermögens- wert deshalb im Zweifelsfall der Errungenschaft zuzurechnen. Dem Beschwerdeführer kann insofern zugestimmt werden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf das Bestehen des Hypothekarvertrags unrichtig festgestellt hat. Da dieser jedoch mangels Nachweis der Herkunft der Mittel keinen ausschlaggebenden Beweiswert für die güterrechtliche Zuordnung entfaltet, sind die Fr. 80'000.– weiterhin der Errungenschaft zuzurechnen. Diese hat folglich eine Ersatzforderung in gleicher Höhe gegenüber dem Eigengut des Ehemannes.
4.6.2 4.6.2.1 Strittig war sodann das Total der in die Liegenschaft Z.__ getätigten Investitionen und mit wel- cher Gütermasse diese finanziert wurden. Die Ehefrau behauptet, ab 2003 Erbvorbezüge und Erbschaften in die Liegenschaft in Z.__ investiert zu haben. Sie hat hierfür jedoch keine Belege und verlangt deshalb umfangreiche Editionen. Sie rügt überdies, die Vorinstanz habe die ent- sprechenden Editionsbegehren ohne Begründung abgelehnt und deshalb ihr rechtliches Ge- hör verletzt.
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4.6.2.2 Der Ehemann reichte mit der Berufungsantwort die öffentliche Urkunde zum Wegrecht vom 7. Juli 2017 (vi-BB 4) und zum Landkauf ein (vi-BB 5). Damit erübrigt sich eine Auseinander- setzung mit der Rüge der Ehefrau, die Vorinstanz habe ihr diesbezügliches Editionsbegehren nicht berücksichtigt bzw. das rechtliche Gehör verletzt. Soweit sich die Ehefrau auf den Standpunkt stellt, sie habe Fr. 10'000.– für das Wegrecht aus Eigengut bezahlt, dringt sie nicht durch. Aus der aufgelegten Urkunde ergeben sich keine ent- sprechenden Hinweise. Vielmehr erfolgte die Übertragung des Wegrechts in Übereinstimmung mit den Aussagen des Ehemannes unentgeltlich, indem ein symbolischer Preis von Fr. 1.– im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag festgehalten wurde. Die Ehefrau war mithin am Kaufver- trag gar nicht beteiligt. Der aufgelegte Grundstückkaufvertrag weist einen Kaufpreis von Fr. 1'800.– aus. Die Urkunde enthält keinerlei Hinweise darauf, dass die Ehefrau Eigengut investiert hätte – sie wird darin nicht einmal als Käuferin aufgeführt, sondern ausschliesslich der Ehemann. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Betrag von Fr. 1'800.– aus Errungenschaft finan- ziert wurde und entsprechend durch eine Ersatzforderung auszugleichen ist.
4.6.3 Die Ehefrau verlangt schliesslich umfangreiche Kontoauszüge zweier Sparkonti des Eheman- nes (UBS-Sparkonto __ mit detailliertem Auszug vom 1.1.2007 bis 31.12.2014 und UBS-Pri- vatkonto __ mit detailliertem Auszug vom 1.1.2007 bis 31.12.2014), um Investitionen aus Ei- gengut zu belegen. Wie die Ehefrau mit diesen Kontoauszügen nachweisen will, wohin ihr Eigengut geflossen ist, erschliesst sich nicht. Sie hat jeweils Barabhebungen («Erbschaftskonto») getätigt und konnte keinen zeitlichen Konnex zu Investitionen aufzeigen. Ausserdem hat sie zu keinem Zeitpunkt konkret behauptet, dass die von ihr angeführten Barabhebungen zunächst auf Konten des Ehemannes eingezahlt worden seien, bevor damit allenfalls Rechnungen für Investitionen in die Liegenschaft Z.__ beglichen wurden. Dieses Vorgehen wäre zudem nicht überzeugend. Zum anderen wurde die einzige von der Ehefrau erwähnte Banküberweisung in Höhe von Fr. 50'000.– nicht auf ein Konto des Ehemannes, sondern auf ein gemeinsames Konto der Par- teien überwiesen (vgl. vi-BB 49). Wohin dieser Betrag in der Folge geflossen ist, bleibt unklar. Zu Recht hat die Vorinstanz deshalb den Editionsbegehren der Ehefrau nicht stattgegeben. Kommt hinzu, dass die Ehefrau ihre umfangreichen Editionsanträge hätte spezifizieren
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müssen. Es ist unzulässig, die Vorlage detaillierter Kontoauszüge über einen Zeitraum von sieben Jahren zu verlangen, ohne das Beweisthema konkret und substantiiert zu umschrei- ben. Ein derart pauschal gehaltener Antrag läuft auf eine unzulässige Beweisausforschung (fishing expedition) hinaus und ist daher unbeachtlich. Es wäre erforderlich gewesen, konkret darzulegen, aus welchem Grund und für welchen exakt bestimmten Zeitpunkt ein Kontoauszug verlangt wird sowie welches Beweisthema damit gezielt untermauert werden soll. Die Ausfüh- rungen der Ehefrau bleiben jedoch gänzlich pauschal und genügen diesen Anforderungen nicht. Die Vorinstanz hat folgerichtig festgestellt, dass die Ehefrau nicht belegen kann, dass sie Eigengut für Investitionen verwendet hat.
4.6.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die Ausführungen der Ehefrau betreffend Ersatzforderun- gen als unbegründet.
4.6.5 In Bezug auf die Investitionen in die Liegenschaft Z.__ hat die Errungenschaft des Ehemannes eine Ersatzforderung von insgesamt Fr. 184'402.60 (Rollos der H.: Fr. 1'300.–, Landkauf: Fr. 1'800.–, Umbau Wintergarten: Fr. 37'899.40, I. AG: Fr. 38'460.–, J.: Fr. 38'531.70, K.: Fr. 6'600.–, L.: Fr. 6'991.70, M. AG: Fr. 35'810.80, Steuererklärung aus dem Jahre 2008: Fr. 16'159.‒, Installation Wasserdruck: Fr. 850.‒) gegenüber seinem Eigengut (vgl. Ur- teil ZK 20 11, E. 4.5.4 ff.).
4.7 Liegenschaft X.__ 4.7.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Kaufpreis der Liegenschaft in X.__ von Fr. 250'000.– sei durch eine Hypothek von Fr. 216'000.–, einem Darlehen von Fr. 30'000.– resp. Eigengut der Ehegatten von jeweils Fr. 15'000.– sowie Errungenschaft der Ehegatten von Fr. 4'000.– finanziert worden, welche der Einfachheit halber der Errungenschaft des Klä- gers angerechnet werde. Darüber hinaus seien Investitionen durch Errungenschaft des Klä- gers von Fr. 41'197.40 getätigt worden, welche den Wert der Liegenschaft auf insgesamt Fr. 291'197.40 erhöhe. Zudem hätten die Ehegatten insgesamt Fr. 5'250.– der Hypothek amor- tisiert. Der Einfachheit halber werde auch die getätigte Amortisation an die Errungenschaft des Klägers angerechnet.
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4.7.2 4.7.2.1 Der Ehemann macht geltend, die Vorinstanz habe den Verkehrswert der Liegenschaft in X.__ basierend auf dem Verkehrswertgutachten vom 13. Oktober 2020 auf Fr. 310'000.– festgelegt. Dies sei angesichts des Zeitablaufs nicht mehr sachgerecht. Die Vorinstanz habe es pflicht- widrig unterlassen, den Verkehrswert zum massgebenden Zeitpunkt prospektiv zu bewerten oder eine aktualisierte Nachschätzung vorzunehmen. Gestützt auf den Schweizerischen Wohnimmobilienpreisindex (IMPI) des Bundesamtes für Statistik sei davon auszugehen, dass der aktuelle Verkehrswert der Liegenschaft bei Fr. 350'291.– liege. Die eingetretene Wertstei- gerung habe zur Folge, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Mehrwertverteilung zu korrigieren und infolgedessen auch die Schlussrechnung der güterrechtlichen Auseinander- setzung entsprechend anzupassen sei.
4.7.2.2 Bei der Berechnung der Mehrwertverteilung der Liegenschaft in X.__ stellte die Vorinstanz auf den Kaufpreis von Fr. 250'000.– (vi-BB 60) und den mit Fr. 310'000.– bezifferten Verkehrswert aus dem Verkehrswertgutachten vom 13. Oktober 2020 ab (Urteil ZK 20 11, E. 4.5.6.1). Das Verkehrswertgutachten wurde den Parteien mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 unter Fristansetzung zur Stellungnahme zugestellt (vi-act. 13). Beide Parteien reichten keine schrift- liche Stellungnahme ein. Damit steht fest, dass beide Parteien seit dem 2. November 2020 Kenntnis vom Gutachten hatten. Die Hauptverhandlung erfolgte drei Jahre später am 14. No- vember 2023. Angesichts des bereits damals beträchtlichen Zeitablaufs wäre es dem Ehe- mann möglich und zumutbar gewesen, bereits in diesem Verfahren auf den Wertverfall bzw. die Notwendigkeit einer Nachschätzung hinzuweisen. Der Ehemann hätte die geltend ge- machte fehlende Aktualität des Verkehrswerts spätestens anlässlich der Hauptverhandlung thematisieren müssen. Da das Gutachten bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorlag und dem Ehemann bekannt war, handelt es sich bei der Rüge um ein unechtes Novum. Der Ehe- mann legt nicht dar, weshalb dieses nicht bereits vor Vorinstanz hätte vorgebracht werden können. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit unechter Noven nach Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO sind daher nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat den Verkehrswert der Liegenschaft gestützt auf das zu den Akten gereichte Gutachten zutreffend festgestellt. Es liegt keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder fehlerhafte Rechtsanwendung vor. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
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4.7.3 4.7.3.1 Die Ehefrau macht geltend, sie sei zwar mit der Zuordnung der Fr. 4'000.‒ und den berück- sichtigten Investitionen von Fr. 41'197.40 nicht einverstanden, akzeptiere sie jedoch. Dennoch habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt bzw. das Recht unrichtig angewen- det, soweit das Darlehen (jeweils Fr. 15'000.‒) als Eigengut der Parteien definiert werde. Das Darlehen sei vielmehr als Eigengut der Ehefrau, eventualiter Errungenschaft der Parteien, zu qualifizieren. Der Miteigentumsanteil der Ehefrau stelle folglich Eigengut, eventualiter Errun- genschaft dar. Der Miteigentumsanteil des Ehemannes stelle Errungenschaft dar.
4.7.3.2 Erwerben die Ehegatten eine Liegenschaft zu Miteigentum, so sind die beiden Miteigen- tumsanteile güterrechtlich als eigene Vermögenswerte zu betrachten. Die güterrechtliche Zu- weisung ist für jeden Miteigentumsanteil einzeln vorzunehmen (STÉPHANIE WIETLISBACH, Al- lein-, Mit- oder Gesamteigentum? Die Liegenschaft in der güterrechtlichen Auseinanderset- zung bei Scheidung, 1. Aufl. 2020, Rz. 28 ff.). Bei der Massenzuteilung in Bezug auf die Mit- eigentumsanteile der Ehegatten gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie beim Alleinei- gentum (PHILIPP MAIER, Güterrechtliche Auseinandersetzung in der Praxis, Auflösung des or- dentlichen Güterstandes bei Scheidung – mit Fallbeispielen, 1. Aufl. 2024, Rz. 996). Demnach kann das Grundstück des Miteigentümerehegatten je nach Herkunft der investierten Mittel ent- weder seiner Errungenschaft oder seinem Eigengut zugeordnet werden. Die güterrechtliche Zuordnung zu Errungenschaft oder Eigengut des gleichen Ehegatten richtet sich nach dem Prinzip des engsten sachlichen Zusammenhangs. Massgebend ist das quantitative Überge- wicht der einen oder der anderen Gütermasse (PHILIPP MAIER, a.a.O., Rz. 982).
4.7.3.3 Gemäss den obigen Ausführungen (vgl. vorstehend E. 4.5.3) stellt das väterliche Darlehen Eigengut der Ehefrau dar und ist in die Finanzierung der Liegenschaft in X.__ geflossen. Der Rest wurde mit einer Hypothek und Errungenschaft des Ehemannes finanziert. Nach dem quantitativen Übergewicht stellt somit der Miteigentumsanteil der Ehefrau Eigengut, derjenige des Ehemannes Errungenschaft dar.
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4.7.4 4.7.4.1 Die Ehefrau macht sodann geltend, sie habe in ihrem Schlussvortrag darauf hingewiesen, dass die Grundstückgewinnsteuer von Fr. 5'292.15 vom Mehrwert abgezogen werden müsse, weil sie früher oder später die Wohnung verkaufen und umziehen werde. Die Vorinstanz habe die Grundstückgewinnsteuer in keiner Weise berücksichtigt und lasse sich zu ihren Ausfüh- rungen nicht vernehmen, weshalb das rechtliche Gehör verletzt worden sei.
4.7.4.2 Im erstinstanzlichen Verfahren tritt nach einem zweifachen Schriftenwechsel der Aktenschluss ein, unabhängig davon, ob noch eine Instruktionsverhandlung stattfindet. Neue Tatsachen und Beweismittel können danach nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO in den Prozess eingebracht werden. Danach werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (lit. a; echte Noven) oder bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsver- handlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (lit. b; unechte Noven). Wer sich auf Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 140 III 312 E. 6.3.2; 143 III 42 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_86/2016 vom 5. September 2016 E. 2.1, zu Art. 317 Abs. 1 ZPO).
4.7.4.3 Die Ehefrau hat sowohl ihre Ausführungen bezüglich Abzugs der Grundstückgewinnsteuer vom Mehrwert und als auch die entsprechende Urkunde «Berechnung Grundstückgewinn- steuer» (vi-BB 121) erstmals mit schriftlichem Schlussvortrag im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht und aufgelegt (vgl. Schlussvortrag, Ziffer 34). Nachdem im vorinstanzlichen Ver- fahren ein doppelter Rechtschriftenwechsel durchgeführt wurde, waren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Ehe- frau hat aber weder dargetan, dass es sich um echte oder zulässige unechte Noven handelt, noch ist ersichtlich, dass es sich um Noven handelt, die nicht schon vor Aktenschluss in den Prozess hätten eingebracht werden können. Diese Ausführungen der Ehefrau sind folglich nicht mehr zu hören. Überdies überzeugen sie auch inhaltlich nicht, nachdem keine
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Anhaltspunkte für einen bevorstehenden Verkauf des Grundstücks vorliegen und die geltend gemachte Steuerlast lediglich eine potenzielle Verpflichtung darstellt. Somit bleibt es bei dem von der Vorinstanz festgestellten Mehrwert der Liegenschaft X.__ in Höhe von Fr. 18'802.60 (Fr. 310'000.– [Verkehrswert] – Fr. 291'197.40 [urspr. Kaufpreis Fr. 250'000.– + Investitionen Fr. 41'197.40]).
4.7.5 4.7.5.1 Die Vorinstanz erwog, der mittels Hypothek erzielte Mehrwertanteil sei auf diejenigen Güter- massen zu verteilen, welche Investitionen getätigt hätten. Die anteilsmässige Verteilung des Mehrwertes der Hypothek erfolge im Verhältnis zur Grösse der Anteile ohne Berücksichtigung der Hypothek (Urteil ZK 20 11, E. 4.5.6.6).
4.7.5.2 Dagegen wendet die Ehefrau ein, der Mehrwert der Hypothek sei nicht im Verhältnis zur Grösse der Anteile, sondern hälftig auf die beiden Miteigentumsanteile zu verteilen, wobei der hälftige Mehrwert der hauptinvestierenden Masse folge. Die Vorinstanz wende bei der Vertei- lung der Hypothek das Recht falsch an.
4.7.5.3 Haben Ehegatten eine Liegenschaft zu Miteigentum erworben und liegt ein Ungleichgewicht in der Finanzierung von sachenrechtlich hälftigem Miteigentum vor, sind die Miteigentumsan- teile technisch wie zwei gleich grosse Grundstücke zu behandeln. Ersatzforderungen zwi- schen den Ehegatten im Sinne von Art. 206 ZGB sind gleichermassen wie beim Alleineigentum zu behandeln. Der Beitrag des mehr leistenden Ehegatten stellt regelmässig eine Investition in den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten im Sinne von Art. 206 Abs. 1 ZGB dar. An einem Mehrwert partizipiert diejenige Gütermasse, welche die Investition erbracht hat, und zwar im Verhältnis ihres ursprünglichen Beitrags. Bei einer Liegenschaft im Miteigentum der Ehegatten wird ein Mehrwert der Hypothek hälftig auf die Miteigentumsanteile verteilt. Hat nur eine Gütermasse in die Liegenschaft investiert, fällt der gesamte Gewinn bzw. Verlust in diejenige Gütermasse, der die Liegenschaft angehört. Sind hingegen beide Gütermassen eines Ehegatten an der Investition beteiligt, steht der Ver- mögensmasse, die einen Beitrag geleistet hat, gemäss Art. 209 Abs. 3 ZGB eine
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Ersatzforderung zu, die «dem Anteil des Beitrages» entspricht. Der Begriff «Anteil des Beitra- ges» ist so zu verstehen, dass der auf eine Hypothek entfallende Mehrwert proportional auf das Eigengut und die Errungenschaft eines Ehegatten zu verteilen ist (STÉPHANIE WIETLIS- BACH, Fallstricke im Zusammenhang mit der Liegenschaft in der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung, in: Anwaltsrevue 10/2020, S. 397 f.).
4.7.5.4 Wie bereits ausgeführt, bleibt es beim von der Vorinstanz festgestellten Mehrwert von Fr. 18'802.60. Das Beteiligungsverhältnis der Gütermassen und der Hypothek an der Liegen- schaft X.__ setzt sich vor der Anrechnung des Mehrwerts wie folgt zusammen: − Eigengut Ehefrau 10.30 % (Fr. 30'000.– [Darlehen G.__]) − Errungenschaft des Ehemannes 17.32 % (Fr. 50'447.40 [unbestritten]) − Hypothek 72.32 % (Fr. 210'750.– [unbestritten]) Die beteiligten Gütermassen und die Hypothek partizipieren nun nach diesem Verhältnis ihres ursprünglichen Beitrags am Mehrwert von Fr. 18'802.60: − das Eigengut der Ehefrau mit Fr. 1'937.10 (10.30 %) − die Errungenschaft des Ehemannes mit Fr. 3'257.39 (17.32 %) − die Hypothek mit Fr. 13'608.12 (72.32 %) Wie die Ehefrau zu Recht ausführt, ist der Mehrwert der Hypothek hälftig auf die Miteigen- tumsanteile zu verteilen. Das ergibt eine Anrechnung von Fr. 6'804.06 auf das Eigengut der Ehefrau und Fr. 6'804.06 auf die Errungenschaft des Ehemannes.
4.7.6 Im Ergebnis besteht der Verkehrswert der Liegenschaft per 13. Oktober 2020 von insgesamt Fr. 310'000.– aus einer Hypothek von Fr. 210'750.–, Eigengut der Ehefrau von Fr. 38'741.16 (Fr. 30'000.– + Fr. 1'937.10 + Fr. 6'804.06) und Errungenschaft des Ehemannes von Fr. 60'508.85 (Fr. 50'447.40 + Fr. 3'257.39 + Fr. 6'804.06). Der Ehemann hat folglich in Bezug auf die Liegenschaft in X.__ als Ausgleichszahlung An- spruch auf die Hälfte der investierten Errungenschaft (inkl. Mehrwertanteil) Fr. 30'254.43 (Fr. 60'508.85 / 2 =) und seinen Anteil am Mobiliar (Fr. 3'000.– [vgl. ZK 20 11, E. 4.5.6.7). Das ergibt einen auszugleichenden Betrag in der Höhe von Fr. 33'254.43 (Fr. 30'254.43 + Fr. 3'000.–).
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4.8 Weitere Forderungen 4.8.1 Die Ehefrau rügt, die Vorinstanz habe es versäumt, verschiedene ausstehende Forderungen, namentlich ausstehende Unterhaltsbeiträge, Parteientschädigungen, Gerichtskosten, Zinsen sowie Betreibungskosten, im auszugleichenden Betrag zu berücksichtigen. Sie beziffert diese auf Fr. 102'280.85 zuzüglich 5% Zins seit dem 10. Januar 2024, eventualiter auf Fr. 96'264.35 zuzüglich 5% Zins seit dem 10. Oktober 2022. Darüber hinaus macht sie eine weitere, bislang unverzinsliche Forderung in Höhe von Fr. 14'219.75 geltend, bestehend aus offenen Unter- haltsbeiträgen, Gerichtskosten und Parteientschädigungen. Diese Beträge seien im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen und dem Ausgleichsbetrag hin- zuzurechnen. Sie habe bereits vor Vorinstanz in der Klageantwort (Ziff. 81) sowie in der Duplik (Ziff. 113) auf die offenen Unterhaltsbeiträge hingewiesen. Eine abschliessende Bezifferung sei ihr damals jedoch nicht möglich gewesen, da das einschlägige Bundesgerichtsurteil erst nach Einreichung der Duplik zugestellt worden sei. Anlässlich der Hauptverhandlung habe sie die ausstehenden Forderungen sodann detailliert beziffert und einen entsprechenden Antrag gestellt, mit dem ausdrücklichen Hinweis, ihre Anträge im Schlussvortrag nochmals zu kon- kretisieren. Sie verweist hierzu auf das Verhandlungsprotokoll (S. 2 f.) sowie auf ihren Schluss- vortrag (Ziff. 64 ff. und 69), in dem sie die Beträge erneut zusammengefasst habe. Der Ehe- mann habe diese Forderungen weder bestritten noch inhaltlich entkräftet. Im Gegenteil habe er selbst im Schlussvortrag (Ziff. 36) die Verrechenbarkeit der Unterhaltsbeiträge mit einer allfälligen Ausgleichszahlung angesprochen, womit er deren Berücksichtigung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich anerkenne. Die Ehefrau bemängelt, die Vorinstanz habe sich mit diesen Ausführungen nicht auseinandergesetzt.
4.8.2 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, eine Verrechnung geleisteter oder zu leistender Un- terhaltsbeiträge aus dem Eheschutzverfahren ZE 18 55 mit güterrechtlichen Ausgleichszah- lungen sei nicht Gegenstand eines strittigen Scheidungsverfahrens. Zudem seien die zu leis- tenden oder geleisteten Unterhaltsbeiträge nicht substantiiert belegt (Urteil ZK 20 11, E. 4.7).
4.8.3 Vorliegend unterstanden die Parteien ursprünglich dem Güterstand der Errungenschaftsbetei- ligung (vi-KB 4). Anlässlich des Eheschutzverfahrens wurde zwischen den Parteien jedoch die Gütertrennung mit Stichtag 6. April 2018 angeordnet (vgl. Urteil ZK 20 11, E. 4.2.2).
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Unterstehen die Ehegatten dem Güterstand der Gütertrennung, so fehlt es nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts an ehelichen Gütern; entsprechend entfällt auch die güter- rechtliche Auseinandersetzung. Gleichwohl können zwischen den Ehegatten anlässlich der Ehescheidung Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur entstehen, zum Beispiel weil Ehegat- ten ihre Güter tatsächlich nicht getrennt gehalten haben. Auch bei der Beendigung der Güter- trennung kann es sich daher als unumgänglich erweisen, dass die Ehegatten zur notwendigen Entflechtung ihrer Vermögen ihre jeweiligen Vermögenswerte zurücknehmen und ihre gegen- seitigen Schulden regeln. Mit Blick auf diese Entflechtung sind die in Art. 205 Abs. 1 und 3 ZGB enthaltenen Vorschriften betreffend die Auflösung des ordentlichen Güterstandes sinn- gemäss anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 5A_608/2010 vom 6. April 2011 E. 3.2.1; vgl. auch HEINZ HAUSHEER/RUTH REUSSER/THOMAS GEISER, Berner Kommentar, Art. 221-251 ZGB, Das Güterrecht der Ehegatten: Die Gütergemeinschaft, die Gütertrennung, 1996, N 14 zu Vorbem. zu Art. 247 ff. ZGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zählen zu den gegenseitigen Schulden im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB alle im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes bestehenden Verbindlichkeiten ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund, namentlich Schulden aus Unterhalts- anspruch (Art. 163 f. ZGB), aus Ausgleich für ausserordentliche Beiträge an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB), aus Verwaltung des Vermögens des andern (Art. 195 ZGB), aus Ent- schädigungsanspruch nach Art. 205 Abs. 2 ZGB, aus Vertrag (wie Kauf, Darlehen oder Ar- beitsvertrag), aus Delikt (Art. 41 ff. OR), aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR) oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR; vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_850/2016 vom 25. September 2017 E. 2.2; 5A_608/2010 vom 6. April 2011 E. 3.2.1; 5A_803/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 3.2.1). Damit zählen auch die von der Ehefrau erstinstanzlich im mündlichen Parteivortrag und Schlussvortrag substantiiert behaupteten und mit Belegen untermauerten Unterhaltsbeiträge aus dem Eheschutzverfahren, Parteientschädigungen, Gerichtskosten, Zinsen sowie Betrei- bungskosten zu den gegenseitigen Schulden im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB. Diese wären daher ebenfalls in die Entflechtung der Vermögenswerte zwischen den Parteien einzubezie- hen gewesen. Der angefochtene Entscheid ist aus diesem Grund rechtsfehlerhaft. Indem sich die Vorinstanz zu den Ausführungen der Ehefrau namentlich im Schlussvortrag, Ziffer 64 ff., nicht vernehmen liess, verletzte sie das rechtliche Gehör der Ehefrau. Die Verletzung kann im vorliegenden Berufungsverfahren bei gleicher Kognition geheilt werden, zumal die nötigen Tatsachengrundlagen vorhanden sind.
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4.8.4 Die Ehefrau hat erstinstanzlich zunächst vorgebracht, gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_849/2020 vom 27. Juni 2022 (teilw. publ. in BGE 148 III 358) werde der Ehemann ver- pflichtet, ihr ab dem 1. Dezember 2020 monatlich Fr. 2'404.10 zu zahlen. Er schulde ihr des- halb von Januar 2020 bis Oktober 2022 Fr. 81'739.40 (34 Monate à Fr. 2'404.10; Schlussvor- trag Ziff. 64, Protokoll Hauptverhandlung, S. 3 [fortan: VP HV], vi-BB 111). Seitens des Ehemannes wurde diese Forderung anlässlich des Parteivortrags an der Haupt- verhandlung lediglich pauschal bestritten und bestätigt, dass noch Unterhaltsschulden offen sind (VP HV S. 4). Im Schlussvortrag liess er lediglich ausführen, dass die ausstehenden Un- terhaltsbeiträge mit den seiner Ansicht nach von der Ehefrau an den Ehemann geschuldeten Ausgleichszahlung verrechnet werden könnten. Auch anlässlich des Berufungsverfahrens hat der Ehemann die vorgebrachten Ausstände nicht bestritten. Die Unterhaltspflicht von monatlich Fr. 2'404.10 wurde gerichtlich festgelegt (Urteil des Bun- desgerichts 5A_849/2020 vom 27. Juni 2022 Dispositivziffer 1; vgl. auch vi-BB 110, S. 2, lit. C) und die Ausstände blieben vom Ehemann unbestritten. Folglich sind Fr. 81'739.40 zur Beteili- gungsforderung der Ehefrau hinzuzurechnen.
4.8.5 Die Ehefrau machte vorinstanzlich weiter geltend, das Kantonsgericht habe mit Urteil vom
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4.8.6 Die Ehefrau forderte weiter die Kosten der Betreibungsverfahren, die wegen der ausstehenden Unterhaltsbeiträge einzuleiten waren. Im Schlussvortrag vor Vorinstanz führte sie aus, der Zins auf die Forderung von Fr. 96'264.35 (Fr. 81'739.40 Unterhaltsausstände + Fr. 14'524.95 Par- teientschädigungen) betrage aktuell seit dem 10. Oktober 2022 bis zum 10. Januar 2024 Fr. 6'016.52, was einer Gesamtforderung von Fr. 102'280.85 zzgl. 5% Zins seit dem 10.01.2024 entspreche (vgl. vi-BB 112). Es sei deshalb auf die Forderung von Fr. 102'280.85, eventualiter auf die Forderung von Fr. 96'264.35 5% Zins seit dem 10. Oktober 2022 geschul- det. Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezah- len (Art. 73 Abs. 1 OR). Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Befindet sich der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, hat dieser einen Verzugszins von 5% für das Jahr zu leisten (Art. 104 Abs. 1 OR). Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Ent- richtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu be- zahlen (Art. 105 Abs. 1 OR). Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden (Art. 105 Abs. 3 OR). Es ist unbestritten und geht aus dem Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichts vom 9. März 2023 hervor, dass die Forderungen von Fr. 81'739.40 und Fr. 14'524.95 fällig waren, sich der Ehemann für die Forderung von Fr. 81'739.40 seit dem 10. Oktober 2022 und für diejenige von Fr. 14'524.95 seit dem 13. Oktober 2022 im Verzug befindet und ein Verzugszins von 5% geschuldet ist (vgl. vi-BB 112, Dispositivziffer 1). Vom 10. Oktober 2022 bis zum Be- rufungsentscheid (13. März 2025) ist somit für die Forderung von Fr. 81'739.40 ein Zinsbetrag von Fr. 9'909.50 aufgelaufen (Fr. 81'739.40 * 0.05 * 885 Tage / 365 Tage). Für die Forderung von Fr. 14'524.95 ist vom 13. Oktober 2022 bis zum Berufungsentscheid (13. März 2025) ein Zinsbetrag von Fr. 1'756.92 aufgelaufen (Fr. 14'524.95 * 0.05 * 883 Tage / 365 Tage). Die Beteiligungsforderung der Ehefrau erhöht sich somit um Fr. 11'666.40 (Fr. 9'909.50 + Fr. 1'756.90).
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4.8.7 Die Ehefrau führte vorinstanzlich aus, das Betreibungsverfahren habe erneute Kosten zu Las- ten des Ehemannes ausgelöst, nämlich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'292.35, Gerichtskosten von Fr. 500.– und Betreibungskosten von Fr. 103.30 (Schluss- vortrag Ziff. 63; VP HV, S. 3; vi-BB 111), was vom Ehemann wiederum unbestritten blieb. Laut Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichts vom 9. März 2023 sind sowohl die vom Ehemann zu zahlenden, von der Ehefrau vorgeschossenen Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.–, sowie die von ihm zu leistende Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'292.35 aus- gewiesen (vgl. vi-BB 112, Dispositivziffer 3). Ebenso ist dargetan, dass dieser Rechtsöffnung ein Betreibungsbegehren vorausging, welches üblicherweise Betreibungskosten von Fr. 103.30 nach sich zieht. Folglich erhöht sich die Beteiligungsforderung der Ehefrau um wei- tere Fr. 1'895.65 (Fr. 500.– [Gerichtskosten] + Fr. 1'292.95 [Parteientschädigung] + Fr. 103.30 [Betreibungskosten]).
4.8.8 Weiter forderte die Ehefrau die aus dem Schuldneranweisungsverfahren angefallenen Auf- wendungen, nämlich eine Parteientschädigung von Fr. 2'107.70 und Gerichtskosten von Fr. 600.–. Auch diese Forderung blieb vom Ehemann unbestritten. Mit Urteil des Kantonsgerichts Nidwal- den vom 3. Februar 2023 wurde auf Antrag der Ehefrau eine Schuldneranweisung verfügt (vi-BB 122). Dagegen erhob die Ehefrau Kostenbeschwerde beim Obergericht Nidwalden und verlangte die Zusprechung der vor Vorinstanz geltend gemachten Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'107.70. Der Beschwerdegegner anerkannte diesen Antrag, weshalb das ober- gerichtliche Verfahren zufolge Anerkennung der Beschwerde als erledigt abgeschrieben wurde (vi-BB 113, E. 2.2). Damit ist die Forderung von Fr. 2'107.70 ausgewiesen. Ebenso ist die Forderung von Fr. 600.– ausgewiesen. Gemäss dem soeben erwähnten Urteil des Ober- gerichts wurde der Ehefrau (dortige Beschwerdeführerin) zu Lasten des Ehemannes (dortiger Beschwerdegegner) eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zugesprochen (vi-BB 113, Dis- positivziffer 3). Folglich erhöht sich die Beteiligungsforderung der Ehefrau um weitere Fr. 2'707.70 (Fr. 2'107.70.– [Parteientschädigung erstinstanzliches Verfahren] + Fr. 600.– [Parteientschädigung Beschwerdeverfahren]).
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4.8.9 Letztlich machte die Ehefrau vor Vorinstanz noch geltend, der Ehemann habe auch die Unter- haltsbeiträge zwischen November 2022 bis Februar 2023 von monatlich Fr. 2'404.10 bzw. ins- gesamt Fr. 9'616.40 nicht bezahlt, was vom Ehemann unbestritten blieb. Die Unterhaltspflicht von monatlich Fr. 2'404.10 wurde gerichtlich festgelegt (Urteil des Bun- desgerichts 5A_849/2020 vom 27. Juni 2022 Dispositivziffer 1) und die Ausstände blieben vom Ehemann unbestritten. Folglich ist die Beteiligungsforderung der Ehefrau um weitere Fr. 9'616.40 zu erhöhen.
4.8.10 Insgesamt sind der Beteiligungsforderung rund Fr. 122'150.50 aus rückständigen Unterhalts- beiträgen, Parteientschädigungen, Gerichtskosten, Zinsen sowie Betreibungskosten hinzuzu- rechnen.
4.9 Bestimmung der Beteiligungsforderung Der Wert des Errungenschaftsvermögens des Ehemannes beträgt Fr. 98'271.26 (vgl. vorste- hende E. 4.3.4). Durch die Ausgleichszahlungen der Gütermassen untereinander werden sei- ner Errungenschaft noch das Boot Wellcraft in Höhe von Fr. 8'000.– (vgl. Urteil ZK 20 11, E. 4.5.2), die Finanzierung der Parkplätze der Liegenschaft Z.__ in Höhe von Fr. 80'000.– (vgl. ebd. E. 4.5.3), die Investitionen in die Liegenschaft Z.__ in Höhe von Fr. 184'402.60 (vgl. vor- stehende E. 4.6.5) und die Amortisations- und Zinszahlungen einer Hypothek für ein Darlehen an die D.__ AG in Höhe von Fr. 81'827.50 (vgl. Urteil ZK 20 11, E. 4.5.5) hinzugerechnet. Somit erhöht sich die Errungenschaft auf insgesamt Fr. 452'501.36. Die Errungenschaft der Ehefrau beträgt Fr. 60'044.99 (vgl. vorstehende E. 4.5.4). Die Beteiligungsforderung des Ehemannes beläuft sich folglich, ohne die Hinzurechnung der Ausgleichszahlungen betreffend die Liegenschaft in X., vorerst auf Fr. 196'228.19 ([Fr. 452'501.36 ‒ Fr. 60'044.99] / 2). Diesem Betrag ist noch die Ausgleichszahlung zu Guns- ten des Ehemannes in Höhe von Fr. 33'254.43 betreffend Liegenschaft X. abzuziehen (vgl. vorstehende E. 4.7.6). Die Beteiligungsforderung der Ehefrau beläuft sich danach auf Fr. 162'973.76 (Fr. 196'228.19 – Fr. 33'254.43). Davon sind weiter die unbestrittenen Zahlungen des Ehe- mannes an die Ehefrau nach dem Stichtag vom 6. April 2018 in Höhe von Fr. 41'042.45 zum Abzug zu bringen (vgl. Urteil ZK 20 11, E. 4.7 ff.), was eine Beteiligungsforderung von
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Fr. 121'931.31 (Fr. 162'973.76 – Fr. 41'042.45) ergibt. Hinzuzurechnen sind in einem letzten Schritt noch Unterhaltsausstände etc. des Ehemannes im Betrage von Fr. 122'150.50. Der auszugleichende Betrag in Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung beläuft sich schlussendlich auf gerundet Fr. 244'081.80 und ist durch den Ehemann zu leisten.
5.2 Der Ehemann rügt zu Recht, die Vorinstanz habe es unterlassen, das Vorsorgeguthaben per Datum der Eheschliessung (__2005) von Amtes wegen festzustellen. Nach Art. 277 Abs. 3 i.V.m. Art. 277 Abs. 1 ZPO hat das Gericht die für das Scheidungsurteil relevanten Tatsachen im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge von Amtes wegen abzuklären (CHRISTIAN STALDER/BEATRICE VAN DE GRAAF, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N 5 zu Art. 277 ZPO). Zwar gilt im Bereich der beruflichen Vorsorge keine uneingeschränkte Untersuchungsmaxime, womit die Parteien im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht grundsätzlich für die Sachverhaltsermittlung verantwortlich bleiben. Der Ehemann hat dieser Pflicht jedoch Genüge getan, indem er auf Anforderung der Vorinstanz hin mit Schreiben vom 9. Februar 2024 sowohl Durchführbarkeitserklärungen (vi- KB 65, 66) als auch einen Vorsorgeausweis (vi-KB 67) einreichte. Dabei machte er geltend, dass es ihm trotz intensiver Bemühungen bislang nicht gelungen sei, das Vorsorgeguthaben per Heiratsdatum bei den damaligen Vorsorgeeinrichtungen zu ermitteln. Er ersuchte deshalb das Gericht ausdrücklich, diese Feststellung von Amtes wegen vorzunehmen. Vor diesem Hin- tergrund kann dem Ehemann keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. Die Vorinstanz ist seinem Anliegen nicht nachgekommen, sondern hat ohne weitere Abklärun- gen und ohne erneute Aufforderung an den Ehemann entschieden. Sie hat damit den Sach- verhalt bezüglich des zum Zeitpunkt der Eheschliessung vorhandenen Vorsorgeguthabens unvollständig festgestellt. Die darauf basierende Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung unter Einbezug des gesamten Vorsorgeguthabens per Trennungszeitpunkt ist daher rechts- fehlerhaft. Der Berufung ist in diesem Punkt stattzugeben. Der angefochtene Entscheid ist
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insoweit aufzuheben, und das Berufungsgericht entscheidet in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 316 Abs. 3 ZPO neu (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2).
5.3 Mit Schreiben vom 24. Februar 2025 wurde die Swiss Life AG aufgefordert, die Freizügigkeits- leistung des Ehemannes per Heiratsdatum zu berechnen (amtl. Bel. 13 ff.). Gemäss Auskunft des Versicherers belief sich die Freizügigkeitsleistung per 12. August 2005 auf Fr. 25'170.–. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens wies das Vorsorgeguthaben des Ehe- mannes einen Stand von insgesamt Fr. 244'879.– auf (Fr. 132'415.– + Fr. 112'464.– [vi-KB 65, 66). Die aufgezinste Austrittsleistung per Heiratsdatum beträgt Fr. 32'442.44. Die während der Ehezeit angesparte Austrittsleistung des Ehemannes ergibt sich somit aus der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen und beläuft sich auf Fr. 212'436.56 (Fr. 244'879.– abzgl. Fr. 32'442.44). Die Vorinstanz hat die während der Ehezeit erworbene Austrittsleistung der Ehefrau zutreffend mit Fr. 34'137.53 beziffert (vgl. Urteil ZK 20 11, E. 5.2). In Anwendung von Art. 123 Abs. 1 ZGB beläuft sich der auszugleichende Betrag der beruflichen Vorsorge folglich auf Fr. 89'149.52 ([Fr. 212'436.56 ‒ Fr. 34'137.53] / 2). Die Vorsorgestiftung des Ehe- mannes ist daher anzuweisen, den Betrag von Fr. 89'149.52 auf das Vorsorgekonto der Ehe- frau zu überweisen. Da der Ehemann zwei Vorsorgekonti bei der Vita Sammelstiftung aufweist, ist der auszugleichende Betrag vorab durch den obligatorischen Anteil zu entrichten.
Im Ergebnis ist die Erstberufung teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Zweitberufung ist ebenfalls teilweise gutzuheissen. Im Übrigen sind sowohl die Erst- als auch die Zweitberufung abzuweisen.
7.1 Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (vgl. Art. 106 ZPO).
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7.2 7.2.1 Die Berufungen werden teilweise gutgeheissen, weshalb über die Prozesskosten des vor- instanzlichen Verfahrens neu zu entscheiden ist (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für das begründete Urteil unangefochten auf Fr. 14'722.30 (exkl. Auslagen). Die Auslagen beliefen sich auf Fr. 3'231.– (Kosten für die Im- mobilienbewertung «X.» der N. AG) und Fr. 51.– (Zeugengeld). Laut Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Ver- fahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese Regelung räumt dem Gericht bei der Kostenver- teilung ein weites Ermessen ein (Urteil des Bundesgerichts 4A_207/2015 vom 2. September 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Art. 106 Abs. 2 ZPO spricht generell vom «Ausgang des Verfah- rens». Wie das Verfahren für die Parteien ausgegangen ist, das heisst in welchem Umfang eine Partei obsiegt hat oder unterlegen ist, bestimmt sich grundsätzlich nach den gestellten Rechtsbegehren. Entsprechend ist für die Kostenverteilung nach Art. 106 Abs. 2 ZPO das Er- gebnis des Prozesses mit den Rechtsbegehren zu vergleichen, welche die Parteien gestellt haben. Soweit sich der Streit um Geldforderungen dreht, kommt eine rechnerische Gegen- überstellung in Frage. In der Praxis wird in der Regel ein geringfügiges Unterliegen im Umfang von einigen Prozenten nicht berücksichtigt. Im Übrigen kann das Gericht bei der Kostenvertei- lung auch das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb eines Rechtsstreits oder den Umstand berücksichtigen, dass eine Partei in einer grundsätzlichen Frage (z.B. grundsätzliche Berechtigung der Werklohnforderung) obsiegt hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_80/2020 vom 19. August 2020 E. 4.3). Im erstinstanzlichen Verfahren waren der nacheheliche Unterhalt, das Güterrecht sowie die Gültigkeit und Nichtigkeit des Ehevertrags strittig. Die Fragen des nachehelichen Unterhalts und der Gültigkeit/Nichtigkeit des Ehevertrags sind je mit 15% zu gewichten, das Güterrecht mit 70%. Die Ehefrau verlangte nachehelichen Unterhalt von Fr. 2'404.10 bis zum 31.12.2027 und danach Fr. 1'555.– bis zur ordentlichen Pensionierung des Ehemannes. Der Ehemann obsiegt in diesem Punkt vollständig, indem seinem Antrag, kein nachehelicher Unterhalt zuzu- sprechen, gefolgt wird. Ebenso obsiegt er hinsichtlich des Streits um die Gültigkeit/Nichtigkeit des Ehevertrags. Der Ehevertrag wurde entgegen den Anträgen der Ehefrau und im Sinne des klägerischen Rechtsbegehrens für gültig erklärt. Was das Güterrecht anbelangt, so verlangte der Ehemann eine güterrechtliche Ausgleichszahlung zu seinen Gunsten. Die Ehefrau
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dagegen verlangte eine güterrechtliche Ausgleichszahlung zu ihren Gunsten. Die Ehefrau ob- siegt in diesem Punkt vollumfänglich, zumal der güterrechtliche Ausgleich zu ihren Gunsten erfolgt, auch wenn nicht in der Höhe, die von ihr verlangt wurde. Somit obsiegt die Ehefrau zu 70%, der Ehemann dagegen nur zu 30%. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die erstinstanzliche Entscheidgebühr zu 70% dem Ehemann und zu 30% der Ehefrau aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Aus- lagen (Immobilienbewertung) haben die Parteien je hälftig, das Zeugengeld hat die Ehefrau zu tragen. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens belaufen sich folglich für den Ehe- mann auf Fr. 11'921.10 (Fr. 10'305.60 [70% der Entscheidgebühr von Fr. 14'722.30] + Fr. 1'615.50 [50% der Kosten der Immobilienbewertung]) und für die Ehefrau auf Fr. 6'083.20 (Fr. 4'416.70 [30% der Entscheidgebühr von Fr. 14'722.30] + Fr. 1'615.50 [50% der Kosten der Immobilienbewertung] + Fr. 51.– [Zeugengeld]). Die Gerichtskosten werden jeweils mit den durch die Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet Der Ehemann leistete erstinstanzlich einen Vorschuss von insgesamt Fr. 5'300.‒ und hat noch Gerichtskosten von Fr. 6'621.10 zu bezahlen. Die Ehefrau leistete einen Ge- richtskostenvorschuss von insgesamt Fr. 1'820.‒ und hat noch Gerichtskosten von Fr. 4'263.20 zu bezahlen.
7.2.2 Ausgangsgemäss hat der Ehemann der Ehefrau für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 111 Abs. 2 ZPO). Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach Tarifen zu (Art. 96 ZPO). Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Die Anwalts- kosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Ausla- gen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2]). Sie be- messen sich gegenüber der kostenpflichtigen Gegenpartei nach den Vorschriften des PKoG (Art. 31 Abs. 2 PKoG). Bei einem Streitwert zwischen Fr. 200'000.– bis Fr. 500'000.– beträgt das ordentliche Anwaltshonorar im Ehescheidungsverfahren mit geltend gemachten güter- rechtlichen Ansprüchen von über Fr. 60'000.– vor dem Kantonsgericht Nidwalden Fr. 10'000.– bis Fr. 40'000.– (Art. 42 Abs. 3 PKoG i.V.m. 42 Abs. 1 Ziff. 7 PKoG). Die möglichen Erhö- hungsgründe ergeben sich aus Art. 50 PKoG. Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der im Prozesskostengesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwie- rigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG).
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Die Anwältin oder der Anwalt hat ausserdem Anspruch auf Ersatz der Barauslagen (Art. 52 PKoG) sowie auf Ersatz der auf Honorar und Auslagen zu entrichtende Mehrwertsteuer (Art. 54 PKoG). Besteht zwischen dem Arbeitsaufwand und den vorgegebenen Rahmen ein Miss- verhältnis, ist das Honorar nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu bemessen. Das Honorar beträgt je Stunde zwischen Fr. 220.– und Fr. 250.– (Art. 34 Abs. 1 und 2 PKoG). Rechtsanwalt Schmid reichte am 22. Januar 2024 (Postaufgabe) als Rechtsvertreter des Ehe- mannes seine Kostennote ein. Darin machte er ein Honorar von Fr. 43'742.50, Auslagen von Fr. 1'312.25 und die Mehrwertsteuer von Fr. 3'320.– [7.7% auf Fr. 43'117.25 (95.69%)] und von Fr. 156.95 [8.1% auf Fr. 1'937.50 (4.30%)], d.h. total Fr. 48'531.70 geltend. Rechtsanwältin Engelberger-Koller reichte am 22. Januar 2024 (Postaufgabe) als Rechtsver- treterin der Ehefrau seine Kostennote ein. Darin machte sie ein Honorar von Fr. 56'720.–, Aus- lagen von Fr. 1'701.60 und die Mehrwertsteuer von Fr. 4'312.10 [7.7% auf Fr. 56'001.10 (95.85%)] und von Fr. 196.05 [8.1% auf Fr. 2'420.50 (4.14%)], d.h. total Fr. 62'929.75 geltend. Die geforderten Honorare liegen klar über dem dargelegten Höchstansatz von Fr. 40'000.‒, ohne dass Erhöhungsgründe gemäss Art. 50 PKoG geltend gemacht worden wären. Mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle erscheint es gerechtfertigt, die Honorarnoten von Rechtsanwalt Schmid und Rechtsanwältin Engelberger-Koller jeweils auf das Maximalhonorar von Fr. 40'000.– zu kürzen. Die Auslagen und Mehrwertsteuern werden jeweils hinzugerechnet. Die Honorarnote von Rechtsanwalt Schmid wird auf Fr. 44'500.40 (Honorar Fr. 40'000.–, Aus- lagen Fr. 1'312.25, Mehrwertsteuer von Fr. 3'044.25 [7.7% auf Fr. 39'535.70] und Mehrwert- steuern von Fr. 143.90 [8.1 % auf Fr. 1'776.55]) gekürzt. Die Honorarnote von Rechtsanwältin Engelberger-Koller wird auf Fr. 44'919.55 (Honorar Fr. 40'000.–, Auslagen Fr. 1'701.60, Mehr- wertsteuern von Fr. 3'078.– [7.7% auf Fr. 39'973.85] und Mehrwertsteuern von Fr. 139.95 [8.1% auf Fr. 1'727.75]) gekürzt. Die Ehefrau hat ausgangsgemäss 30% und somit Fr. 13'350.10 der Parteientschädigung des Ehemannes zu übernehmen. Der Ehemann hat ausgangsgemäss 70% und somit Fr. 31'443.70 der Parteientschädigung der Ehefrau zu über- nehmen. Nach Verrechnung hat der Ehemann der Ehefrau intern und direkt eine Parteient- schädigung von Fr. 17'891.50 (Fr. 31'443.70 - Fr. 13'552.20) zu bezahlen.
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7.3 7.3.1 Die Gerichtskosten vor Obergericht als Berufungsinstanz richten sich nach dem im Verfahren vor dem Kantonsgericht massgebenden Tarif; sie werden um einen Drittel reduziert, betragen jedoch mindestens Fr. 500.‒ (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG). Vor Kantonsgericht beträgt die Ent- scheidgebühr zwischen Fr. 8'412.70 bis Fr. 14'722.25 (Art. 7 Abs. 3 Ziff. 1 PKoG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 PKoG). Die Entscheidgebühr vor Obergericht beträgt somit zwischen Fr. 5'608.50 bis Fr. 9'814.80. Vorliegend werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 7 Abs. 3 Ziff. 1 PKoG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 PKoG sowie aufgrund des hohen Arbeitsaufwan- des und der Komplexität des Falles auf Fr. 9'814.80 festgelegt. Die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten beurteilt sich auch im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 104 ff. ZPO. Da dies insbesondere auch für die Verteilungsgrundsätze von Art. 106 ZPO gilt, werden die Prozesskosten des Berufungsverfahrens grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip verteilt. Grundsätzlich werden die Prozesskosten des Berufungsver- fahrens der zweitinstanzlich unterliegenden Partei auferlegt, selbst wenn diese im erstinstanz- lichen Verfahren obsiegt hat, was sich insbesondere auch angesichts der Eigenständigkeit des Berufungsverfahrens rechtfertigt. Welche Partei unterlegen ist und damit die Kosten des Ver- fahrens zu tragen hat, beurteilt sich nach Massgabe der Rechtsmittelanträge (BGE 145 III 153 E. 3.2.2). Im Übrigen wird auf die rechtlichen Ausführungen zu Art. 106 ZPO in E. 8.2.1 ver- wiesen.
7.3.2 Gegenstand der Berufungsverfahren waren der nacheheliche Unterhalt, das Güterrecht sowie die Teilung der beruflichen Vorsorge. Bezüglich des nachehelichen Unterhalts rügt der Ehe- mann, die Vorinstanz habe keinen klaren Zeitpunkt für dessen Beendigung festgelegt, und beantragt, es sei «seit Rechtshängigkeit der Scheidungsklage» kein Unterhalt geschuldet. Die Ehefrau verlangt demgegenüber die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Zuspre- chung von nachehelichem Unterhalt. Beide Parteien beantragen die Abweisung der jeweils gegnerischen Berufung und identifizieren sich somit vollständig mit dem erstinstanzlichen Ent- scheid. Da beide Berufungen in diesem Punkt abgewiesen werden, unterliegen die Parteien in gleichem Masse. Dieser Teil des Verfahrens bleibt daher für die Kostenverteilung ausser Betracht. Im Güterrecht beantragen beide Ehegatten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung zu ihren Gunsten. Der Ehefrau wird schliesslich ein Betrag von Fr. 244'081.80 zugesprochen, während die Vorinstanz nur Fr. 100'947.30 zugesprochen hatte – sie obsiegt somit vollständig.
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Hinsichtlich der beruflichen Vorsorge hat hingegen die Berufung des Ehemanns Erfolg; die Ehefrau unterliegt in diesem Punkt. Insgesamt obsiegt die Ehefrau überwiegend. Das güter- rechtliche Begehren wog im Umfang und Gewicht schwerer als die übrigen Streitpunkte, zu- dem fällt die rechnerische Gegenüberstellung zu ihren Gunsten aus. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten von Fr. 9'814.80 zu 80% dem Ehemann und zu 20% der Ehefrau aufzuerlegen. Der Ehemann hat somit Fr. 7'851.80 und die Ehefrau Fr. 1'963.– zu bezahlen. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 4'000.‒ hat der Ehemann noch Fr. 3'851.80 zu überweisen. Die Ehefrau hat ebenfalls einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 4'000.– geleistet. Damit sind ihre Gerichtskosten von Fr. 1'963.– bereits bezahlt. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, der Ehefrau Fr. 2'037.‒ des Kostenvorschusses zurückzuerstatten.
7.3.3 Ausgangsgemäss hat der Ehemann der Ehefrau für das Berufungsverfahren eine Parteient- schädigung zu bezahlen (Art. 106 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den Tarifen gemäss Art. 42 ff. PKoG zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 ZPO). Im Berufungsverfahren beträgt das ordentliche Honorar 20 bis 60 Prozent des für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Honorars, bemessen nach dem noch strittigen Betrag, mindestens jedoch Fr. 500.– (Art. 43 PKoG). Zum Honorar hinzu kommen die Auslagen und Mehrwertsteuer (Art. 52 ff. PKoG). Vor Kantonsgericht beträgt das zulässige Anwaltshonorar Fr. 10'000.– bis Fr. 40'000.– (Art. 42 Abs. 3 PKoG i.V.m. 42 Abs. 1 Ziff. 7 PKoG). Somit liegt der Kostenrahmen für das Honorar des vorliegenden Berufungsverfahrens zwischen Fr. 2'000.– bis Fr. 24'000.–. Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der vorgesehenen Mindest- und Höchstansätzen sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Rechtsanwalt Schmid reichte am 12. Dezember 2024 für das Erstberufungsverfahren (ZA 24 15) als Rechtsvertreter des Ehemanns (Klägers/Erstberufungsklägers/Zweitberufungs- beklagten) eine Kostennote ein. Darin machte er ein Honorar von Fr. 6'123.85 (Honorar Fr. 5'500.–, Auslagen Fr. 165.–, Mehrwertsteuer Fr. 458.85 (8.1% auf Fr. 5'665.–) geltend. Für das Zweitberufungsverfahren (ZA 24 16) reichte er am 9. Dezember 2024 eine Kostennote in Höhe von Fr. 4'801.70 (Honorar Fr. 4'312.50, Auslagen Fr. 129.40, Mehrwertsteuer Fr. 359.80
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[8.1% auf Fr. 4'441.90]) ein. Die Honorarnoten von insgesamt Fr.10'925.55 erscheinen ange- messen und werden bewilligt. Rechtsanwältin Engelberger-Koller reichte am 19. Dezember 2024 für das Erstberufungsver- fahren (ZA 24 15) als Rechtsvertreterin der Ehefrau (Beklagte/Erstberufungsbeklagte/Zweit- berufungsklägerin) eine Kostennote ein. Darin machte sie ein Honorar von Fr. 4’957.15 (Ho- norar Fr. 4’452.15, Auslagen Fr. 133.55, Mehrwertsteuer von Fr. 371.45 (8.1% auf Fr. 4'585.70) geltend. Für das Zweitberufungsverfahren (ZA 24 16) reichte sie am 5. Dezember 2024 eine Kostennote in Höhe von Fr. 6'123.85 (Honorar Fr. 5'500.–, Auslagen Fr. 165.– und Mehrwertsteuer von Fr. 458.85 [8.1% auf Fr. 5'665.–]) ein. Die Honorarnoten von insgesamt Fr. 11'081.– erscheinen ebenfalls angemessen und werden bewilligt. Der Ehemann hat ausgangsgemäss 80% und somit Fr. 8'864.80 der Parteientschädigung der Ehefrau zu übernehmen. Die Ehefrau hat ausgangsgemäss 20% und somit Fr. 2'185.10 der Parteientschädigung des Ehemannes zu übernehmen. Nach Verrechnung hat der Ehemann der Ehefrau intern und direkt eine Parteientschädigung von Fr. 6'679.70 (Fr. 8'864.80 - Fr. 2'185.10) zu bezahlen.
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Demgemäss erkennt das Obergericht:
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Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten intern und direkt eine Parteientschädigung von Fr. 17'891.50 zu bezahlen.
[Zustellung].
Im Übrigen werden die Erstberufung und die Zweitberufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann und das vorinstanzliche Urteil bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 9'814.80 festgesetzt. Sie gehen aus- gangsgemäss im Betrage von Fr. 7'851.80 zu Lasten des Ehemannes und im Betrage von Fr. 1'963.‒ zu Lasten der Ehefrau. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Ge- richtskostenvorschuss von Fr. 4'000.‒ hat der Ehemann Fr. 3'851.80 innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids an die Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen. Die Ehefrau hat ebenfalls einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 4'000.– geleistet. Damit sind ihre Gerichtskosten von Fr. 1'963.– bereits bezahlt. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, der Ehefrau Fr. 2'037.‒ (die Vorschussrestanz) zurück- zuerstatten.
Der Ehemann hat der Ehefrau intern und direkt eine Parteientschädigung von Fr. 6'679.70 zu bezahlen.
[Zustellung].
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Stans, 13. März 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Zivilabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der an- gefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist höher als Fr. 30'000.−.