Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 38878
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

SV 24 20 Entscheid vom 16. Dezember 2024 Sozialversicherungsabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiber Reto Rickenbacher.

Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann, Advokaturgemeinschaft, Sempacherstrasse 6, Postfach 146, 6002 Luzern, Beschwerdeführer, gegen Suva, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Leistungen UVG (Rente); Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 18. Juni 2024.

2 │ 12

Sachverhalt: A. A.__ («Beschwerdeführer»/«Versicherter») zog sich am 11. Mai 1999 bei einem Unfall am rechten Knie eine Fraktur des Condylus femoris medialis und eine Ruptur des vorderen Kreuz- bandes zu, weswegen er mehrfach operiert wurde. Er war damals bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Diese erbrachte die gesetzlichen Leistungen, die sie per 4. Ap- ril 2000 einstellte (Suva-act. 8 und 14). Mit Schreiben vom 5. November 2021 meldete der Beschwerdeführer der Suva einen Rückfall. Er habe am 27. Januar 2021 beim Schlitteln erneut eine Knieverletzung rechts erlitten. Es habe deswegen am 22. März 2021 eine operative Sanierung vorgenommen werden müssen (Suva-act. 19). Die Suva anerkannte mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 ihre Leistungs- pflicht ab dem 1. März 2021 und richtete Heilungskosten und Taggelder aus (Suva-act. 29 ff.). Mit Schreiben vom 11. Januar 2024 teilte sie mit, der medizinische Endzustand sei erreicht, sodass die Heilungskosten- und Taggeldleistungen per 29. Februar 2024 eingestellt würden (Suva-act. 206). Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 verneinte die Suva sowohl den Anspruch auf eine Invalidenrente und als auch eine Integritätsentschädigung (Suva-act. 229). Die dage- gen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers wies die Suva mit Entscheid vom 18. Juni 2024 ab (Suva-act. 244).

B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 7. August 2024 beim Verwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende Anträge (amtl. Bel. 1): « 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2024 sei aufzuheben. 2. Dem Einsprecher sei eine UV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 10 % zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.»

C. Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2024 die Abweisung der Be- schwerde. Gleichzeitig überwies sie die Fallakten (amtl. Bel. 3).

3 │ 12

D. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (amtl. Bel. 4). Der Beschwerdeführer reichte am 11. September 2024 eine freigestellte Replik ein (amtl. Bel. 5). Die Suva liess sich dazu nicht mehr vernehmen, womit der Rechtschriftenwechsel abgeschlossen war (amtl. Bel. 7). Der beschwerdeführerische Rechtsvertreter reichte am 8. Oktober 2024 seine Kostennote ein (amtl. Bel. 9 f.).

E. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Be- schwerdesache anlässlich ihrer Sitzung vom 16. Dezember 2024 in Abwesenheit der Parteien beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Er- wägungen eingegangen.

Erwägungen: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid der Suva vom 18. Juni 2024. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG (SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) kann gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Versicherungsgericht des- jenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person zur Zeit der Beschwer- deerhebung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der Beschwerdeeinrei- chung Wohnsitz in Ennetbürgen, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden gegeben ist. Sachlich zuständig für die Beurteilung ist die Sozialversiche- rungsabteilung des Verwaltungsgerichts, welche in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 39 GerG i.V.m. Art. 33 Ziff. 2 GerG [Gerichtsgesetz; NG 261.1]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheides berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen ge- richtlicher Überprüfung (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG).

4 │ 12

2.1 Die Suva hat den Einkommensvergleich basierend auf einem Valideneinkommen von Fr. 77'819.– und einem Invalideneinkommen von Fr. 75'667.– berechnet und einen (nicht er- heblichen) Invaliditätsgrad von 3 Prozent errechnet. Beim Invalideneinkommen ging sie vom Total-Wert der Tabelle der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2022 «TA1_ti- rage_skill_level», privater Sektor, Kompetenzniveau 2, Männer (Fr. 5'848.–) aus. Unter Be- rücksichtigung der Wochenarbeitszeit (41.7 Stunden) und der Nominallohnentwicklung (1.7% 2023; 1.7% 2024) errechnete sie ein Jahreseinkommen Fr. 75'667.‒. Vom errechneten Jah- reslohn gewährte sie weder einen Pauschal- noch einen Leidensabzug (Suva-act. 244, Ziff. 3).

2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet lediglich das Invalideneinkommen (amtl. Bel. 1 Ziff. II./6 ff.). Diesbezüglich rügt er einerseits, die Suva sei bei der Berechnung des Ausgangs- invalideneinkommens fälschlicherweise vom Kompetenzniveau 2 und nicht vom Kompetenz- niveau 1 ausgegangen. Andererseits moniert er, die Suva hätte einen pauschalen Tabellen- lohnabzug von mindestens 10 Prozent gemäss Art. 26 bis Abs. 3 IVV und einen leidensbeding- ten Abzug von 10 Prozent vornehmen müssen. Bei richtiger Berechnung sei von einem Inva- lideneinkommen von höchstens Fr. 52'652.– auszugehen, womit ein Invaliditätsgrad von min- destens 32 Prozent resultiere und eine Invalidenrente geschuldet sei (amtl. Bel. 1 Ziff. II./7. ff.; amtl. Bel. 5 Zu 7. ff.).

2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Suva einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Inva- lidenrente zu Recht verneint hat.

3.1 Ist eine versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich blei- bende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

5 │ 12

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom- menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

3.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbs- einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG; vgl. BGE 148 V 174 E. 6.1).

3.3 Sofern zur Ermittlung des Verdienstes, den die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit verdienen könnte (Invalideneinkommen), keine konkreten Lohndaten vorhanden sind, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können mit Blick auf die Verdienstmöglichkeiten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) herangezo- gen werden. Die LSE stützt sich auf umfassende und konkrete Daten aus dem effektiven Ar- beitsmarkt. Auszugehen ist dabei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) gemäss Ta- belle TA1_tirage_skill_level (BGE 148 V 174 E. 6.2 und 9.2.1).

3.4 Bei der Festlegung des massgeblichen Tabellenlohns muss nach Geschlechtern differenziert werden. Die versicherte Person muss zudem einem Kompetenzniveau zugeordnet werden. Mit der LSE 2012 wurden die bisherigen Anforderungsniveaus durch Kompetenzniveaus er- setzt. Bei diesen Kompetenzniveaus werden die Art der Arbeit, die für die Ausübung des Be- rufs erforderliche Ausbildung und die Berufserfahrung definiert. Niveau 1 bildet das tiefste und Niveau 4 das höchste Kompetenzniveau (BGE 150 V 354 E. 6.1; BGE 142 V 178 E. 2.5.3; IV- Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 22. Oktober 2014; CHRISTOPH FREY/NATHALIE LANG, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2020 N. 52 zu Art. 16 ATSG).

6 │ 12

Das Kompetenzniveau 1 der LSE 2022 umfasst einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand- werklicher Art. Im Kompetenzniveau 2 werden praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Da- tenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Si- cherheitsdienst sowie Fahrdienst genannt. Wenn die versicherte Person nach Eintritt der In- validität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwen- dung von Kompetenzniveau 2 praxisgemäss nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, beispielsweise Führungserfahrung, zusätzliche formale Weiterbildun- gen oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen (Urteile des Bundesgerichts 9C_728/2023 vom 4. März 2024 E. 4.2; 8C_645/2022 vom 16. Februar 2023 E. 5 je m.w.V.).

3.5 Als Korrekturinstrument für eine einzelfallgerechte Betrachtung steht namentlich die Möglich- keit eines Abzugs vom Tabellenlohn zur Verfügung (BGE 148 V 174 E. 9.2.2; Urteile des Bun- desgerichts 8C_292/2021 vom 21. April 2022 E. 3 und 8C_215/2023 vom 1. Februar 2024 E. 3.2.2). Mit einem Abzug vom anhand statistischer Lohndaten ermittelten Invalideneinkom- men soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 Prozent nicht übersteigen (BGE 148 V 174 E. 6.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2023 vom 1. Februar 2024 E. 3.2.3).

4.1 Zum Kompetenzniveau bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er verfüge nicht – auch nicht nach erfolgter Umschulung durch die IV – über besondere Fertigkeiten und Kennt- nisse, wie beispielsweise Führungserfahrung, zusätzliche formale Weiterbildungen oder an- dere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen, wie vom Bundes- gericht für die Annahme von Kompetenzniveau 2 zwingend vorausgesetzt. Er könne seine umgeschulte Tätigkeit als Wirtschaftsinformatiker IBS behinderungsbedingt nicht mehr

7 │ 12

ausführen, die IV-Stelle Nidwalden richte ihm deshalb eine halbe IV-Rente bei einem Invalidi- tätsgrad von 59 Prozent aus. Er habe sich aufgrund des baldigen Eintritts der Invalidität nach erfolgter Umschulung auch keine genügende Berufserfahrung aneignen können, welche es ihm erlaubt hätte, eine Anstellung im Bereich des Kompetenzniveaus 2 zu erreichen. Entspre- chend sei auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen (amtl. Bel. 1 Ziff. II./8 f. und 15; amtl. Bel. 5 Zu 7.).

4.2 Der heute 48-jährige Beschwerdeführer ist gelernter Fahrzeugschlosser (Suva-act. 220) und war im Zeitpunkt des Unfalls vom 11. Mai 1999 in diesem Beruf angestellt (Suva-act. 14). Nach diesem Unfall finanzierte ihm die Invalidenversicherung (IV) als beruflichen Massnahme die Umschulung zum Wirtschaftsinformatiker IBS an der TEKO, Schweizerische Fachschule Lu- zern, die er am 19. Juli 2002 erfolgreich abschloss (Suva-act. 14). Im Anschluss absolvierte er ein dreimonatigen Informatik-Praktikum und war neun Monate als Finanzberater tätig. Danach arbeitete er vom Mai 2004 bis August 2016, d.h. während rund zwölf Jahren, als technischer Sachbearbeiter bei insgesamt vier Arbeitgebern. An der ersten dieser Arbeitsstellen war er während rund drei Jahren für den 2nd-Level-Support bei Hard- und Softwareproblemen, der Bereitstellung und Anpassung von Hard- und Software sowie für die Kundenschulung zustän- dig. An den weiteren Arbeitsstellen bestanden seine Aufgaben in der Lagerorganisation und - neugestaltung, der Einsatzplanung der Aussendienstmitarbeiter, der telefonischen Kunden- und Technikerunterstützung, dem Wareneinkauf, der Verhandlung mit Lieferanten, dem Ver- kauf und Offerten und der Transportdisposition. Ab Ende 2016 arbeitete der Beschwerdeführer als Sachbearbeiter Einkauf und Allrounder Tankstelle (IV-act. 220). Ab 1. Juni 2018 war er zu 50 Prozent als Sicherheitsangestellter angestellt (Suva-act. 17). Gemäss der versicherungs- medizinischen Beurteilung vom 2. Januar 2024 kann der Beschwerdeführer ganztags leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben, allerdings keine knienden oder kauernden Tätigkeiten, keine Zwangspositionen des rechten Knies und kein Besteigen von Leitern und/oder Gerüsten (Suva-act. 197).

4.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Fahrzeug- schlosser nicht mehr arbeitsfähig ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann in sol- chen Fällen unter anderem dann vom Kompetenzniveau 2 ausgegangen werden, wenn die versicherte Person über besondere Fähigkeiten verfügt, beispielsweise über eine zusätzliche

8 │ 12

formale Weiterbildung oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qua- lifikationen (vgl. vorstehend E. 3.4). Der Beschwerdeführer verfügt neben der Lehre in seiner angestammten Tätigkeit als Fahrzeugschlosser über eine Ausbildung zum Wirtschaftsinforma- tiker IBS und damit über eine zusätzliche formale Ausbildung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Entgegen der entsprechenden Behauptung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, weshalb er aufgrund seiner unfallbedingten Einschränkungen (vgl. Suva-act. 197) nicht mehr als Wirtschaftsinformatiker tätig sein könnte. Soweit er auf seine IV-Rente verweist, ist zu bedenken, dass die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung für den Unfallversi- cherer nicht bindend ist, Abweichungen der IV-Grade können auf unfallfremden Beschwerden basieren (BGE 131 V 362; Urteile des Bundesgerichts 8C_224/2019 vom 18. September 2019 E. 4.3; 8C_727/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.1). Entsprechend kann mangels Relevanz auf die beantragte Edition der IV-Akten verzichtet werden (vgl. amtl. Bel. 1 Ziff. II./15; amtl. Bel. 5 Zu 7.). Auch trifft die Behauptung des Beschwerdeführers, er verfüge nicht über genügend Berufser- fahrung, die ihm eine Anstellung im Kompetenzniveau 2 erlauben würde, nicht zu. Wie zuvor aufgezeigt hat der Beschwerdeführer circa zwölf Jahre als technischer Sachbearbeiter gear- beitet und übte dabei organisatorische und administrative Tätigkeiten aus, arbeitete aber auch im Informatikbereich (2nd Level-Support; Bereitstellung und Anpassung von Hard- und Soft- ware). Zudem war er später auch noch im Sicherheitsdienst tätig. Er verfügt damit neben der formalen Ausbildung als Wirtschaftsinformatiker IBS über diverse Kenntnisse und Fertigkeiten, die er weiterhin arbeitsmarktlich verwerten kann. Damit erfüllt er die Anforderungen an das Kompetenzniveau 2 (Verkauf/Datenverarbeitung/Administration/Sicherheitsdienst) und kann nicht «nur» noch einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichten, wie sie das Kompetenzniveau 1 vorsieht.

4.4 Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Suva bei der Berechnung des Invalidenein- kommens vom Kompetenzniveau 2 ausging. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

9 │ 12

5.1 Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, es sei ihm in (analoger) Anwendung von Art. 26 bis Abs. 3 IVV ein Pauschalabzug von 10 Prozent vom Tabellenlohn zu gewähren. Er begründet dies zusammengefasst damit, im Grundsatzurteil BGE 148 V 174 habe das Bun- desgericht indirekt ausgeführt, dass inskünftig ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen sei, da die LSE-Vergleichslöhne viel zu hoch ausfallen und für behinderte Personen nicht erzielbar seien. Dieses Bundesgerichtsurteil sei mit Art. 26 bis Abs. 3 IVV jedoch nur teilweise umgesetzt worden. Im Urteil 8C_754/2023 habe das Bundesgericht festgehalten, dass mit Blick auf den damals zu beurteilenden Rentenbeginn per 1. Februar 2022 eine analoge Anwendung von Art. 26 bis Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung bereits aufgrund der allgemeinen intertemporalen Grundsätze ausser Betracht falle. Damit habe es Art. 26 bis

Abs. 3 IVV zwar eine Vorwirkung im UV-Bereich versagt. Implizit scheine es aber davon aus- gegangen zu sein, dass Art. 26 bis Abs. 3 IVV im UV-Bereich auch anwendbar ist, wenn auch eine eigene Regelung im UVG respektive der UVV fehle. In seinem Grundsatzurteil 8C_823/2023 habe das Bundesgericht bemängelt, dass zwar im IV-Bereich ein Pauschalab- zug normiert worden sei, im UV-Bereich aber nicht, obwohl sich die Problematik der hohen Tabellenlöhne in beiden Sozialversicherungsbereichen gleichermassen stelle. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Handhabung sei für das Bundesgericht nicht ersichtlich. Somit bestehe im UV-Bereich diesbezüglich eine echte Lücke, was die rechtskonforme Bestimmung des Invalideneinkommens angehe, welche (zumindest) durch analogen Beizug von Art. 26 bis

Abs. 3 IVV zu schliessen sei. Ihm sei deshalb bereits aufgrund der Anwendbarkeit der LSE- Tabelle ein pauschaler Tabellenlohnabzug von 10 Prozent zu gewähren (amtl. Bel. 1 Ziff. II./10 ff.; amtl. Bel. 5 Zu 8.).

5.2 Soweit der Beschwerdeführer einen pauschalen Abzug von 10 Prozent vom Tabellenlohn in (zumindest analoger) Anwendung von Art. 26 bis Abs. 3 IVV fordert, kann ihm nicht gefolgt wer- den. Zwar hat das Bundesgericht auf die Fragen/Probleme hingewiesen, welche sich daraus ergeben, dass der Gesetzgeber das Thema der Abzüge von den Tabellenlöhnen nicht über- geordnet, sondern nur spezialgesetzlich im Rahmen des IVG/der IVV angegangen ist (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 9.5.3.6.2). Entgegen den Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers lässt sich aus der Bundesgerichtsrechtsprechung allerdings nicht ableiten, Art. 26 bis Abs. 3 IVV sei im Bereich der Unfallversicherung analog anwendbar.

10 │ 12

Bereits im vom Beschwerdeführer angeführten Urteil 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 hat das Bundesgericht Folgendes erwogen «In der Lesart von Art. 26 bis Abs. 3 IVV wie sie von der Aufsichtsbehörde vertreten wird (...), wäre die Invalidität im Bereich der (...) Unfallversiche- rung und Militärversicherung nicht mehr identisch zu bemessen. Denn dass hier auf dem Weg der Rechtsprechung praeter legem ('am Gesetz vorbei') gleichsam im Nachvollzug durch ana- loge Anwendung von Art. 26 bis Abs. 3 IVV Abhilfe zu schaffen wäre, ist schwer vorstellbar.» (E. 10.3). Im Urteil 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 hat es unter Verweis auf BGE 148 V 174 klargestellt, dass vom LSE-Tabellenlohn im Bereich der sozialen Unfallversicherung kein Pau- schalabzug vorzunehmen ist und das Invalideneinkommen weiterhin vom Zentral- bzw. Medi- anwert der LSE bestimmt werden kann. Der Abzug sei vielmehr stets unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen (E. 6.2.2).

5.3 Weiter führt der Beschwerdeführer aus, ihm sei ein zusätzlicher individueller Leidensabzug von 10 Prozent zu gewähren. Er sei aufgrund des definierten Zumutbarkeitsprofils im Gegen- satz zu gesunden Mitbewerbern in vielerlei Hinsicht erwerblich stark benachteiligt. Seine an- gestammte Tätigkeit müsse als eigentliche Schwerarbeit bezeichnet werden. Eine solche sei ihm behinderungsbedingt nicht möglich, weshalb bereits unter diesem Aspekt zwingend ein Tabellenlohnabzug erfolgen müsse. Selbst bei leichten Tätigkeiten werde er aufgrund seines Zumutbarkeitsprofils eingeschränkt (amtl. Bel. 1 Ziff. II./11 ff.; amtl. Bel. 5 Zu 8.).

5.4 Der Beschwerdeführer kann ganztags leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben, aller- dings keine knienden oder kauernden Tätigkeiten, keine Zwangspositionen des rechten Knies und kein Besteigen von Leitern und/oder Gerüsten (Suva-act. 197). Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner mit der Knieverletzung verbundenen Beschwer- den in einer angepassten Tätigkeit gegenüber einer gesunden Person mit der gleichen Tätig- keit von vorneherein eine lohnmässige Diskriminierung zu gewärtigen hätte. Dies muss umso mehr gelten, nachdem ihm nicht nur körperlich leichte, sondern leichte bis mittelschwere Tä- tigkeiten zumutbar sind, was grundsätzlich kein Tabellenlohnabzug rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2023 vom 1. Februar 2024 E. 5.2.2.3 m.w.V.). Es sind beim 48-jähri- gen Schweizer mit langjähriger Berufserfahrung, der in einer angepassten Tätigkeit zu 100 Prozent arbeitsfähig ist, auch keine weiteren persönlichen oder beruflichen Merkmale dar- getan oder ersichtlich, welche negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben könnten.

11 │ 12

5.5 Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass die Suva weder einen pauschalen noch einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist damit vollumfänglich abzuweisen.

Das kantonale Beschwerdeverfahren in unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeiten ist kos- tenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).

12 │ 12

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

  3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

  4. [Zustellung].

Stans, 16. Dezember 2024 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Reto Rickenbacher Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal- ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

15

ATSG

BGG

GerG

  • Art. 33 GerG
  • Art. 39 GerG

i.V.m

  • Art. 82 i.V.m

UVG

Gerichtsentscheide

13