Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 38869
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

ST 24 6 Entscheid vom 17. März 2025 Steuerabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Hansruedi Schleiss, Verwaltungsrichter Christian Waser, Gerichtsschreiberin Helene Reichmuth.

Verfahrensbeteiligte A.__,

vertreten durch lic. iur. M.B.L.-HSG Markus Frei, Rechtsan- walt und Notar, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführerin, gegen Kantonales Steueramt Nidwalden, Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans, Beschwerdegegner, und Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Abteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Aufrechnung nach Ausbuchung einer Beteiligung Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes Nidwalden vom 26. September 2024 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2021 sowie Direkte Bundes- steuer 2021 (PID-Nr. aa__).

2│13

Sachverhalt: A. Mit Veranlagungsverfügung vom 28. Februar 2024 hat das Kantonale Steueramt Nidwalden («Steueramt») die A.__ («Beschwerdeführerin») betreffend das Steuerjahr 2021 mit einem Reingewinn von Fr. 282'000.– (satzbestimmend Fr. 881'900.–) bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. mit einem Reingewinn von Fr. 881'900.– bei der Direkten Bundessteuer veranlagt. Dabei hat das Steueramt die Ausbuchung der Beteiligung «Die Erste B.__ GmbH» nicht anerkannt und Fr. 585'000.– als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand zum ausgewiesenen Gewinn von Fr. 296'983.– aufgerechnet (STA-act. 41-42). Vo- rangegangen war die Aufrechnung des genannten Betrages durch den Kanton St. Gallen als Nebensteuerdomizil, der die Auflösung der Non-Valeur Beteiligung an der B.__ GmbH man- gels nicht nachgewiesenem Eigentum nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand quali- fiziert und seinerseits aufgerechnet hatte (STA-act. 24-28, 46-47).

B. Gegen diese Veranlagungsverfügung vom 28. Februar 2024 liess die Beschwerdeführerin am 19. März 2024 Einsprache erheben mit der sinngemässen Begründung, die Beteiligung an der B.__ GmbH stelle im Kanton Nidwalden kein besteuerter Mehrwert dar. Anders als der Kanton St. Gallen habe das Steueramt die Beteiligung in den Vorjahren 2018 und 2019 akzeptiert und nicht als Non-Valeur qualifiziert und aufgerechnet, weshalb sich im Kanton Nidwalden für die Steuerperiode 2021 keine Aufrechnung rechtfertige (STA-act. 48-50).

C. Mit Einsprache-Entscheid vom 26. September 2024 wies das Steueramt die Einsprache ab mit der hauptsächlichen Begründung, dass für jede Steuerperiode die tatsächlichen und rechtli- chen Verhältnisse, auf denen eine Veranlagung beruhe, neu beurteilt und damit in der Steuer- periode 2021 die Werthaltigkeit und die Abschreibung der Beteiligung erstmals habe überprüft werden können. Nachdem die Einsprecherin aufgezeigt habe, dass sie selbst nie Eigentum an der Beteiligung erworben, jedoch den Kaufpreis im Jahr 2018 an die B.__ GmbH entrichtet und die Beteiligung zum Wert von Fr. 585'000.– in die Bilanz eingebucht habe, liege ein Non- Valeur vor, da die Beteiligung mangels Eigentum nicht werthaltig sei. Die Ausbuchung der Beteiligung dürfe mithin nicht erfolgswirksam vorgenommen werden, da mangels Eigentum an

3│13

der Beteiligung die geschäftsmässige Begründetheit fehle. Die erfolgswirksame Ausbuchung der Beteiligung im Steuerjahr 2021 sei nicht zulässig (STA-act. 98-103).

D. Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 beim Verwaltungsgericht Nidwalden Beschwerde einreichen mit folgendem Rechtsbegehren (amtl. Bel. 1): «1. Es sei der angefochtene Einsprache-Entscheid des Kantonalen Steueramtes Nidwalden vom 26.09.2024 aufzuheben. 2. Es sei die Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung für die Kantons- und Gemeinde–steuer 2021 vom 26.09.2024 aufzuheben und der steuerbare Reingewinn von CHF 95'035.– zum Satz von CHF 296'983.– sowie das steuerbare Kapital von CHF NULL zum Satz von CHF 2'479'000.- zu veranlagen. 3. Es sei die Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung für die Direkte Bundessteuer 2021 vom 26.09.2024 aufzuheben und der steuerbare Reingewinn von CHF 296'983.– zum Satz von CHF 296'983.– zu veranlagen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

E. Das Steueramt beantragte mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin (amtl. Bel. 4). Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

F. Mit Replik vom 24. Dezember 2024 (amtl. Bel. 6) und Duplik vom 21. Januar 2025 (amtl. Bel. 8) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen (amtl. Bel. 9). Praxisgemäss wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen.

G. Die Steuerabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Beschwerdesa- che an der Sitzung vom 17. März 2025 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Ausfüh- rungen der Parteien in den Rechtsschriften wird – sofern erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen; die Relevanz aller übrigen Vorbringen wird vom Gericht verneint.

4│13

Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Steueramtes Nidwalden vom 26. September 2024, mit welchen die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Veranlagungsverfügung vom 28. Februar 2024 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2021 sowie Direkte Bundessteuer 2021 abgewiesen wurde. Als Rechtsmittel gegen einen Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde ist sowohl in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern wie auch in Bezug auf die Direkte Bundes- steuer die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegeben (Art. 206 Abs. 1 StG [NG 521.1] bzw. Art. 140 Abs. 1 und Art. 145 DBG [SR 642.11]). Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Beschwerdelegitimiert ist die steuerpflichtige Person (Art. 206 Abs. 1 StG bzw. Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid offensichtlich be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass sie beschwerdelegitimiert ist (Art. 70 VRG; NG 265.1). Da auch die übrigen Prozessvorausset- zungen gemäss Art. 54 VRG gegeben sind, ist ohne weiteres auf die Beschwerde einzutreten und in der Sache zu entscheiden.

1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der Direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in ge- trennten Verfahren veranlagt werden. Diese können allerdings in ein und derselben Urteils- schrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2; 135 II 260 E. 1.3.1; 130 II 509 E. 8.3). Vorliegend sind im Wesentlichen dieselben Tat- und Rechtsfragen streitig. Die Voraussetzun- gen für eine geschäftsmässig begründete Abschreibung bzw. Ausbuchung einer Beteiligung sind – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – nach dem kantonalen Recht und dem Recht der Direkten Bundessteuer identisch. Daher kann die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 sowie die Direkte Bundessteuer 2021 in ein und dem- selben Entscheid behandelt werden.

5│13

1.3 Gemäss Art. 206 Abs. 2 StG können mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Ent- scheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Damit werden die bundesrecht- lichen Vorgaben umgesetzt, wonach im kantonalen Rekurs- und Beschwerdeverfahren betref- fend die Direkte Bundessteuer gemäss Art. 140 Abs. 3 DBG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens ge- rügt werden können. Somit kann das Verwaltungsgericht vorliegend auch die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids überprüfen. Eine weitere Besonderheit findet sich in Art. 207 StG, wonach das Verwaltungsgericht bei Beschwerden in Steuersachen nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist, sondern ihm die gleichen Befugnisse zustehen wie der Veranla- gungsinstanz im Veranlagungsverfahren und nach Anhörung der steuerpflichtigen Person die Veranlagung auch zu ihrem Nachteil abändern kann.

Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Frage, ob die in der Steuerperiode 2021 von der Beschwerdeführerin ausgebuchte Beteiligung B.__ GmbH in Höhe von Fr. 585'000.– vom Steueramt zu Recht satzbestimmend im steuerbaren Reingewinn der Beschwerdeführerin auf- gerechnet wurde.

2.1 Der steuerbare Reingewinn einer juristischen Person setzt sich gemäss Art. 77 StG und Art. 58 Abs. 1 DBG zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs, allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausge- schiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig be- gründetem Aufwand verwendet werden, wie beispielsweise geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen (Art. 77 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b StG und Art. 58 Abs. 1 lit. b Lemma 2 DBG), sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne. Es gilt somit das Prinzip der Massgeblichkeit der nach den Regeln des Handelsrechts aufgestellten Handelsbi- lanz auch für die Steuerbilanz unter Vorbehalt der steuerrechtlichen Korrekturvorschriften so- wie der zwingenden handelsrechtlichen Vorschriften (BGE 147 II 209 E. 3.1.1; 141 II 83 E. 3.1).

6│13

2.2 Nach Art. 960a Abs. 1 OR dürfen die Aktiven bei ihrer Ersterfassung höchstens zu den An- schaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden. In der Folgebewertung dürfen sie grundsätzlich nicht höher bewertet werden als zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Art. 960a Abs. 2 OR). Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven, so sind die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen: Der nutzungs- und altersbe- dingte Wertverlust muss durch Abschreibungen, anderweitige Wertverluste müssen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden (Art. 960a Abs. 3 OR). Diese Korrekturen stehen im Einklang mit dem Vorsichtsprinzip (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 und Art. 960 Abs. 2 OR). Dieses verlangt, dass die Aktiven und Passiven im Zweifelsfall – im Rahmen der Ungewissheit sowie unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des Ermessensspielraums – in der für das Unter- nehmen ungünstigsten Form dargestellt werden (BGE 137 II 353 E. 6.2; 115 Ib 55 E. 5b; Urteil des Bundesgericht [BGer] 2C_1019/2020 vom 29. Dezember 2022 E. 3.2). Nach dem Impari- tätsprinzip, das aus dem Vorsichtsprinzip folgt, müssen Verluste bereits bei der Feststellung bilanzmässig berücksichtigt werden, während Erträge nach dem Realisationsprinzip erst bei der Realisierung zu verbuchen sind (BGE 116 II 533 E. 2a/dd; Urteile des BGer 2C_1019/2020 vom 29. Dezember 2022 E. 3.3 und 4A_277/2010 vom 2. September 2010 E. 2.2, je mit Hin- weisen). Eine Pflicht zur umgehenden Anpassung des Buchwerts eines Aktivums besteht han- delsrechtlich dementsprechend nicht nur, wenn sein Wert im Verlaufe der Zeit unter die An- schaffungskosten fällt, sondern auch dann, wenn der Wert von Beginn weg dauernd unter den Anschaffungskosten liegt (sog. «Non-Valeur»). Wenn die Differenz zwischen den Anschaf- fungskosten und dem Wert nicht geschäftsmässig begründet ist, weil sie ohne entsprechende Gegenleistung einem Beteiligten oder einer diesem nahestehenden Person zugeflossen ist, darf die erforderliche Korrektur nicht der Erfolgsrechnung belastet, sondern sie muss erfolgs- neutral zulasten der Reserven verbucht werden (Urteil des BGer 2C_116/2021 vom 8. Juli 2021 E. 7.1). Abschreibungen oder Wertberichtigungen auf solchen Non-Valeurs zulasten der Erfolgsrechnung sind zu korrigieren, weil ihnen die geschäftsmässige Begründetheit fehlt (Art. 58 Abs. 1 lit. b zweites Lemma DBG; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BGer 9C_261/2023 vom 3. August 2023 E. 5; OESTERHELT/MÜHLEMANN/BERTSCHINGER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bun- dessteuer, 4. Aufl. 2022, Art. 58 DBG N 119).

7│13

3.1 Die Beschwerdeführerin hatte in der hier massgeblichen Steuerperiode 2021 ihren Sitz in X.__ (NW) und eine Zweigniederlassung in Y (). Die Aktien der Beschwerdeführerin werden zu je 50 % durch C. sen. und D.__ jun. in deren Privatvermögen gehalten. Beide Gesellschafter amten als Verwaltungsräte, zudem ist D.__ jun. gemäss Angaben der Beschwerdeführerin aktiv an der Geschäftsführung beteiligt.

3.2 3.2.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Einsprache- Verfahrens 2021 mit Auflage vom 13. Juni 2024 gebeten wurde, u.a. die Abschreibung bzw. Ausbuchung der Beteiligung an der B.__ GmbH zu begründen sowie das Eigentum an der Beteiligung nachzuweisen (STA-act. 54). Mit E-Mail vom 7. September 2024 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass im Jahr 2018 insgesamt 10.2 % der Anteile der B.__ GmbH gekauft worden seien. Der Kaufpreis sei im April 2018 durch die Beschwerde- führerin bezahlt und die Beteiligung in der Jahresrechnung 2018 eingebucht worden. Juristisch falsch beraten, sei die Beteiligung zivilrechtlich jedoch durch D.__ jun. und C.__ sen. mit je 5.01 % erworben worden. Aufgrund von Problemen in der Produktion habe die Beteiligung im Jahr 2019 um 50 % und im Jahr 2020 um weitere 50 % wertberichtigt werden müssen (vgl. STA-act. 97). Nach diesen Auskünften bestätigte das Steueramt seine Veranlagungsverfügung, mit welcher es die Ausbuchung der Beteiligung als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand qualifiziert und der Steuerpflichtigen in der Steuerperiode 2021 beim steuerbaren Reingewinn Fr. 585'000.– aufgerechnet hat (STA-act. 98-103). Damit schloss sich das Steueramt für die hier streitige Steuerperiode 2021 der steuerrechtlichen Qualifikation des Nebensteuerdomizils St. Gallen an, welches ebenfalls eine entsprechende Korrektur vorgenommen hat (vgl. STA-act. 24-28).

3.2.2 Es ist unbestritten, dass der handelsrechtliche Abschluss gemäss Massgeblichkeitsprinzip den Ausgangspunkt für die Besteuerung juristischer Personen bildet (vgl. Beschwerde Ziff. 2 S. 10 f.). Wie vorstehend ausgeführt, besteht im Rahmen der geltenden handelsrechtlichen Vorschriften sodann eine Pflicht zur Anpassung des Buchwerts eines Aktivums sowohl dann, wenn sein Wert im Laufe der Zeit unter die Anschaffungskosten fällt als auch dann, wenn der

8│13

Wert von Beginn an dauernd unter den Anschaffungskosten liegt, d.h. es sich um einen Non- Valeur handelt. Abschreibungen oder Wertberichtigungen auf solchen Non-Valeurs zulasten der Erfolgsrechnung sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu korrigieren, weil ihnen die geschäftsmässige Begründetheit fehlt. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2018 den Kaufpreis für die Beteiligung an der B.__ GmbH entrichtet (STA-act. 97) und die Beteiligung zum Wert von Fr. 585'000.– in die Bilanz eingebucht hat (BF-Bel. 5). Wie sich später heraus- gestellt hat, hat die Aktiengesellschaft jedoch unstrittig zu keinem Zeitpunkt Eigentum an der GmbH erworben, denn zivilrechtliche Eigentümer waren je hälftig D.__ jun. und C.__ sen. (vgl. STA-act. 75, 95). Damit lag zweifelsohne eine Non-Valeur vor, da die Beteiligung mangels Eigentum nicht werthaltig war. Mit dem Steueramt ist einig zu gehen, dass die Ausbuchung der Beteiligung (vgl. STA-act. 57, 59, 81, 86) somit nicht erfolgswirksam vorgenommen werden durfte, da mangels Eigentums an der Beteiligung die geschäftsmässige Begründetheit für die Abschreibung fehlte. Die erfolgswirksame Ausbuchung der Beteiligung im Steuerjahr 2021 war nicht zulässig.

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag aus den nachfolgenden Gründen nicht zu überzeugen.

4.1 So ändert etwa der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Revisionsstelle die Einbuchung der Beteiligung gutgeheissen und in den Revisionsberichten keinen Vorbehalt angebracht habe, nichts an der Qualifikation der Beteiligung an der B.__ GmbH als Non-Valeur. Die Be- schwerdeführerin hat im Steuerjahr 2021 auf dem Kontoblatt der Beteiligung selbst den Ver- merk «Ausbuchung mangels Eigentums» angebracht (vgl. STA-act. 97 «E-Mail vom 7. September 2024» und STA-act. 59 «Kontoblatt __ Die B.__ GmbH»).

4.2 Ebenfalls nicht stichhaltig ist die Rüge, das Steueramt habe bezüglich der Veranlagungsperioden 2018 und 2019 die Untersuchungsmaxime verletzt. Wie das Steueramt vernehmlassungsweise korrekt vorträgt, besteht eine Pflicht zur ergänzenden Untersuchung für die Steuerbehörden nur dann, wenn die Steuererklärung Fehler enthält, die klar ersichtlich bzw. offensichtlich sind (Urteil des BGer 2C_21/2008, 2C_22/2008 vom 10. Juni 2008 E. 2.3). Aus den vorangegangenen Steuerdeklarationen waren keine offensichtlichen Fehler

9│13

erkennbar. Das Steueramt durfte davon ausgehen, dass die im Jahr 2018 ins Anlagevermögen der Beschwerdeführerin eingebuchte und danach wertberichtigte Beteiligung an der B.__ GmbH auch im Eigentum der Beschwerdeführerin war. Es gab für das Steueramt kein Grund für weitere Abklärungen (vgl. BF-Bel. 5 und 7). Die Beschwerdeführerin verkennt sodann, dass selbst bei sogenanntem wirtschaftlichen Eigentum (Nutzniessung) eine Abschreibung nicht zulässig gewesen wäre. Es liegt hier keine Verletzung von Verfahrenspflichten vor.

4.3 Die Beschwerdeführerin moniert, das Steueramt habe – anders als das Nebensteuerdomizil – die Beteiligung in den Jahren 2018 und 2019 akzeptiert und keine Aufrechnung vorgenommen. Folglich rechtfertige sich – mangels Qualifikation der Beteiligung als Non-Valeur in den Vorjahren – keine Aufrechnung in der Höhe von Fr. 585'000.– im Steuerjahr 2021. Die Be- schwerdeführerin verkennt dabei, dass einzig die Entscheidformel (das Dispositiv) einer Ver- fügung der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglich ist, nicht aber die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage (BGE 140 I 114 E. 2.4.2). Aus diesem Grund kann grundsätzlich nur das Dispositiv Bindungswirkung entfalten, sodass auch nur dieses anfechtbar ist. Im Steuerrecht bedeutet dies, dass (nur) die Steuerfaktoren (bei juristischen Personen der Reingewinn und das Kapital) an der Rechtskraft teilhaben, während die Erwägungen, die zum Dispositiv führen, lediglich die Bedeutung von Motiven haben. Die Steuerbehörden können sodann im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich (neu) überprüfen und – soweit erforderlich – von den Vorjahren abweichend würdigen (Urteile des BGer 9C_142/2024 vom 23. August 2024 mit Hinweis auf BGE 140 I 114 E. 2.4.2; 147 II 227 E. 5.4.8.2; 144 V 418 E. 4.2; 2C_107/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3.2.1). Mit Blick auf das vorliegende Steuerjahr 2021 war das Steueramt mithin berechtigt, die Werthaltigkeit der Beteiligung (erstmals) zu überprüfen, das Vorliegen eines Non-Valeurs festzustellen und daraus folgend die Ausbuchung der Beteiligung als nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand dem Reingewinn aufzurechnen.

4.4 Unbegründet ist ebenso der Einwand, es sei mit der Veranlagung 2021 der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt worden. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt einer Veranlagung bei periodischen Steuern nur für die betreffende Periode Rechtskraft zu; die tat- sächlichen und rechtlichen Verhältnisse können daher – wie bereits erwähnt wurde – in einem

10│13

späteren Veranlagungszeitraum durchaus anders gewürdigt werden (Urteil des BGer 9C_218/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 6.4 mit Hinweisen). Mit den Veranlagungen der vorangehenden Steuerperioden 2018-2020 sind keine individuell konkreten Zusicherungen an die Beschwerdeführerin erfolgt, die geeignet wären, ein berechtigtes Vertrauen darauf zu er- wecken, dass diese inskünftig in gleicher Weise veranlagt werde. Auch die kurze Zeitspanne von nur drei vorangehenden Veranlagungsjahren (2018-2020), in welchen die Beteiligung an der B.__ GmbH anders bzw. nicht als Non-Valeur qualifiziert wurde, spricht gegen eine Ver- letzung des Vertrauensschutzes. Dies gilt umso mehr, als in den Steuerdeklarationen 2018 bis 2020 die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an der Beteiligung nicht ohne weiteres erkenn- bar waren und die Beschwerdeführerin das Steueramt auch nach abweichender Beurteilung und Veranlagung im Kanton St. Gallen (Nebensteuerdomizil) nicht über das mangelnde Eigentum informiert hat. Auch die steuerpflichtige Person trifft eine Mitwirkungspflicht. So hat sie alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 194 Abs. 1 StG bzw. Art. 126 Abs. 1 DBG). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei mit den vom Nebensteuerdomizil St. Gallen in den Steuerperioden 2018 und 2019 als nicht geschäftsmäs- sig begründeten Abschreibungen aufgerechneten Beträgen aus Wertberichtigung der Beteili- gung nicht einverstanden gewesen, so ist diese Behauptung nicht bewiesen, denn die zugrun- deliegenden Veranlagungsverfügungen sind in Rechtskraft erwachsen. Vor diesem Hinter- grund war das Steueramt ohne Frage berechtigt, die Werthaltigkeit bzw. die Ausbuchung der Beteiligung in der Steuerperiode 2021 zu prüfen und das Vorliegen eines Non-Valeurs festzu- stellen. Nur weil das Steueramt in den vorangegangenen Jahren keine Aufrechnungen vorgenommen hat, ist eine Aufrechnung im Jahr 2021 nicht ausgeschlossen.

4.5 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht es vorliegend auch nicht darum, den Non-Valeur der Beteiligung rückwirkend auf den Kaufzeitpunkt 2018 festzustellen, son- dern ausschliesslich darum, die Steuerperiode 2021 zu beurteilen. Aufgrund der erfolgswirk- samen Ausbuchung der Beteiligung an der B.__ GmbH in der Steuerperiode 2021 war die geschäftsmässige Begründetheit der Ausbuchung zu überprüfen. Der Nachweis der ge- schäftsmässigen Begründetheit konnte von der Beschwerdeführerin nicht erbracht werden, mit der Folge, dass die entsprechende Aufrechnung zu Recht vorgenommen wurde.

11│13

4.6 Das Argument der Beschwerdeführerin, aus der für die Steuerperiode 2020 vom Steueramt vorgenommenen Korrektur der erfolgsneutralen Buchung der Wertberichtigung zugunsten der Erfolgsrechnung gehe hervor, dass die Beteiligung der B.__ GmbH ohne weitere Auflagen oder Einforderungen als Geschäftsvermögen qualifiziert und bewusst kein Non-Valeur angenommen worden sei, lässt ausser Acht, dass sich aus den eingereichten Steuerunterlagen keine Anhaltspunkte ergaben, um an den Eigentumsverhältnissen der Beteiligung der B.__ GmbH zu zweifeln oder diesbezügliche Nachfragen zu stellen. Es erfolgte seitens der Beschwerdeführerin im Übrigen auch kein Hinweis an das Steueramt, dass auf- grund der abweichenden Veranlagung am Nebensteuerdomizils eine Korrektur der Handels- bilanz vorgenommen wurde. Kommt hinzu, dass die Nidwaldner Steuerbehörden als Haupt- steuerdomizil ohnehin frei in ihrer Beurteilung sind.

4.7 Was die Beschwerdeführerin schliesslich zur Zuteilung von Wirtschaftsgütern zum Geschäfts- und Privatvermögen vorbringt, erweist sich für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts als unbeachtlich. Bei juristischen Personen erfolgt – anders als bei Selbständigerwerbenden – keine Zuteilung der Wirtschaftsgüter in Geschäfts- und Privatvermögen, da die im Eigentum stehenden Wirtschaftsgüter bei juristischen Personen immer Geschäftsvermögen darstellen. Insofern ist auch der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde zitierte Bundesgerichts- entscheid 9C_700/2022 vom 28. August 2023 (vgl. Beschwerde Ziff. 5 S. 13) hier nicht ziel- führend, denn die im dortigen Fall betroffene Steuerpflichtige war eine selbständige, natürliche Person und keine juristische Person wie im vorliegenden Fall.

Zusammenfassend ist daher zu bestätigen, dass es sich bei der Beteiligung an der B.__ GmbH um einen Non-Valeur handelt, dessen erfolgswirksame Abschreibung bzw. Ausbuchung zu Unrecht erfolgt ist. Das Steueramt hat die Ausbuchung der Beteiligung zu Recht nicht anerkannt und Fr. 585'000.– zum ausgewiesenen Gewinn von Fr. 296'983.– aufgerechnet. Der Einsprache-Entscheid vom 26. September 2024 ist daher zu bestätigen und die Be- schwerde vollumfänglich abzuweisen.

12│13

Gemäss Art. 188 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 VRG gehen die Gerichtskosten im Rechtsmittelverfahren zu Lasten der unterliegenden Partei und bemessen sich gestützt auf Art. 188 StG i. V. m. Art. 78 GerG und Art. 116 Abs. 3 VRG nach dem Prozesskostengesetz (PKoG; NG 261.2).

6.1 Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die ordentliche Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (Art. 17 PKoG). Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Gebühr nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwie- rigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Beschwerdeführerin und des ge- samten gerichtlichen Aufwands wird die Gebühr vorliegend auf Fr. 2'500.– festgesetzt und geht ausgangsgemäss zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.– ist mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Ge- richtskostenvorschuss von Fr. 4'000.– (amtl. Beleg 2A) zu verrechnen und hat als bezahlt zu gelten. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Vor- schussrestanz von Fr. 1'500.– zurückzuerstatten.

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 123 Abs. 2 VRG). Ebenfalls keine Parteientschädigung ist den am Verfah- ren beteiligten Gemeinwesen zuzusprechen (Art. 124 Abs. 4 VRG)

13│13

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 2'500.– und geht ausgangsgemäss zu Lasten der Be- schwerdeführerin. Sie wird mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Gerichtskos- tenvorschuss von Fr. 4'000.– verrechnet und ist bezahlt. Die Gerichtskasse Nidwalden hat der Beschwerdeführerin die Vorschussrestanz von Fr. 1'500.– zurückzubezahlen.
  3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung gesprochen.
  4. Den am Verfahren beteiligten Gemeinwesen wird keine Parteientschädigung zugespro- chen.
  5. [Zustellung].

Stans, 17. März 2025 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Steuerabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Helene Reichmuth Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizer- hofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Be- schwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwer- deführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

24

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 44 BGG
  • Art. 90 BGG

DBG

  • Art. 58 DBG
  • Art. 126 DBG
  • Art. 140 DBG
  • Art. 144 DBG
  • Art. 145 DBG

GerG

  • Art. 78 GerG

i.V.m

  • Art. 82 i.V.m
  • Art. 145 i.V.m

PKoG

  • Art. 2 PKoG
  • Art. 17 PKoG

StG

  • Art. 77 StG
  • Art. 188 StG
  • Art. 194 StG
  • Art. 206 StG
  • Art. 207 StG

VRG

  • Art. 54 VRG
  • Art. 70 VRG
  • Art. 116 VRG
  • Art. 122 VRG
  • Art. 123 VRG
  • Art. 124 VRG

Gerichtsentscheide

15