Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 38851
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

SA 24 12

Urteil vom 13. Februar 2025 Strafabteilung

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Fabian Murer, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A.__, verteidigt durch Dr. iur. Stephan Zimmerli, Rechtsanwalt, Zim- merli & Béboux Rechtsanwälte AG, Eichwaldstrasse 5, Post- fach, 6002 Luzern, Berufungskläger/Beschuldigter, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abt. I, Allgemeine Delikte, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans, Berufungsbeklagte/Anklägerin. .

Gegenstand Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzge- bung (Art. 90 ff. SVG) Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 21. März 2024 (SE 23 38).

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Sachverhalt: A. Am 17. Juni 2022 zwischen 05.30 Uhr und 05.47 Uhr lenkte A.__ («Berufungskläger»/«Be- schuldigter») den Personenwagen der Marke Land Rover mit den Kontrollschildern NW __ auf der Seestrasse in Hergiswil (NW) in Richtung Stansstad (NW). Dabei kam es zu einem (Unfall-)Ereignis. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden («Berufungsbeklagte»/«Anklägerin») er- öffnete ein Strafverfahren gegen den Berufungskläger. Durch Überweisung des Strafbefehls vom 5. April 2023 klagte sie ihn schlussendlich an und warf ihm vor, sich im Zusammenhang mit dieser Fahrt bzw. dem Ereignis vom 17. Juni 2022 strafrelevant verhalten zu haben. Mit Urteil SE 23 38 vom 21. März 2024 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Strafabtei- lung/Einzelgericht, was folgt: « 1. Der Beschuldigte wird der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges wegen ungenügender Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV, des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG und Art. 54 Abs. 1 VRV, der versuchten vorsätzli- chen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 StGB und Art. 55 SVG sowie des fahrlässigen Nichtmitführens des Führerausweises im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 4 SVG für schuldig gesprochen. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 StGB, Art 106 StGB bestraft • mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätze zu je Fr. 400.00 sowie • mit einer Busse von Fr. 4'500.00 (Verbindungsbusse Fr. 3'200.00, Übertretungsbusse Fr. 1'300.00). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB aufgeschoben, bei einer Probezeit von 3 Jahren. 4. Die Busse von Fr. 4'500.00 ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so ist diese ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 45 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 5. Die Verfahrenskosten setzen sich nach Massgabe von Art. 422 StPO sowie Art. 1, Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 9 Ziff. 2 und Art. 10 Ziff. 2 PKoG (Prozesskostengesetz, NG 261.2) wie folgt zusammen: Ermittlungs- und Untersuchungskosten (Gebühren und Auslagen) Fr. 1'080.60 Überweisungsgebühr Fr. 100.00 Ordentliche Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) Fr. 2'400.00 Total Verfahrenskosten Fr. 3'580.60 Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat demnach mit beiliegendem Einzahlungsschein Fr. 8'080.60 (Busse Fr. 4'500.00 und Total Verfahrenskosten Fr. 3'580.60) zu bezahlen. 6. [Zustellung ...]»

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Für die übrige Prozessgeschichte bis zum erstinstanzlichen Urteil wird in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die dortige Sachverhaltsdarstellung verwiesen (Bst. A-J S. 2-4).

B. Mit Berufungserklärung vom 18. September 2024 focht der Berufungskläger das vorinstanzli- che Urteil an: « 1. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 21. März 2024 sei aufzuheben. 2. [Der Beschuldigte] sei der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges wegen ungenügender Aufmerksamkeit nach Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. 3. [Der Beschuldigte] sei des fahrlässigen Nichtmitführens des Führerausweises nach Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen. 4. [Der Beschuldigte] sei mit einer Busse zu bestrafen. 5. [Der Beschuldigte] sei von den weiteren Vorwürfen des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall und der versuchten vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer freizusprechen. 6. Die Verfahrenskosten im Vorverfahren der Staatsanwaltschaft seien zu drei Viertel zulasten des Staates und zu einem Viertel zulasten des Beschuldigten zu verlegen. Dem Beschuldigten sei für die Kosten der anwaltlichen Verteidigung im Vorverfahren der Staatsanwaltschaft eine Entschädigung zulasten der Staates von drei Viertel der gemäss Kostennoten ausgewiesenen Anwaltskosten zuzusprechen. Die Verfahrenskosten im Hauptverfahren vor Kantonsgericht seien zulasten des Staates zu verlegen. Dem Beschuldigten sei für die Kosten der anwaltlichen Verteidigung im Hauptverfahren eine Entschädigung ge- mäss Kostennote zulasten des Staates festzusetzen und zuzusprechen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren zu Lasten des Staates.» Ferner beantragte er einen Augenschein sowie drei Zeugeneinvernahmen.

C. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf das Stellen eines Nichteintretensantrags und Anschlussberufung.

D. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 wies die Prozessleitung die mit Berufungserklärung vom 18. September 2024 gestellten Beweisanträge einstweilen ab.

E. Am 6. November 2024 wurden die Parteien auf den 13. Februar 2025 zur Berufungsverhand- lung vorgeladen. Der Berufungskläger habe persönlich zu erscheinen. Der Staatsanwaltschaft

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wurde das Erscheinen freigestellt und sie berechtigt erklärt, innert 20 Tagen schriftlich Anträge zu stellen und eine schriftliche Begründung einzureichen. Zudem wurde den Parteien mitge- teilt, dass an der Verhandlung keine neuen Beweise abgenommen würden. Vorbehalten bleibe eine Befragung des Berufungsklägers.

F. Mit Eingabe vom 13. November 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu verzichten. Überdies werde auf das Stellen von Anträgen ver- zichtet.

G. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 wurden die Parteien über einen Wechsel in der Zusam- mensetzung des Gerichts orientiert.

H. Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurde betreffend den Berufungskläger von Amtes wegen ein aktueller Strafregistereinzug, datierend vom 6. Februar 2025, eingeholt.

I. Die Berufungsverhandlung fand am 13. Februar 2025 statt. Parteiseits anwesend waren der Berufungskläger mit seinem Rechtsvertreter. Die Verhandlung wurde zusätzlich zum schriftli- chen Protokoll («VHP-BV») akustisch aufgezeichnet. Die digitale Tonaufnahme sowie das schriftliche Verhandlungsprotokoll liegen den Akten bei. An der Verhandlung wurde eine Einvernahme mit dem Berufungskläger durchgeführt («EVP- BK»). Der Verteidiger hielt im Anschluss sein Plädoyer («Plädoyer»). Beweisanträge wurden keine mehr gestellt. Schliesslich erhielt der Berufungskläger die Gelegenheit für ein Schluss- wort, bevor die Verhandlung geschlossen wurde, wobei die Parteien auf eine mündliche Ur- teilseröffnung verzichteten.

J. Die Strafabteilung des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache im Anschluss an die Berufungsverhandlung vom 13. Februar 2025 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen.

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Erwägungen: 1. 1.1 Gegen erstinstanzliche Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Berufungsinstanz ge- gen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden als Einzelgericht ist das Obergericht Nidwalden, Strafabteilung (Art. 29 Abs. 1 GerG [NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Abs. 1 Ziff. 2 GerG). Das Obergericht ist somit örtlich und sachlich zuständig für die Beurteilung der Berufung gegen das Urteil SE 23 38 des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafab- teilung/Einzelgericht, vom 21. März 2024.

1.2 Jede Partei und somit auch die beschuldigte Person (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO), die ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger wurde als beschuldigte Person verurteilt. Er hat zudem die Verfahrenskosten zu tragen, womit er ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Kantonsgerichtsurteils hat und zur Berufung berechtigt ist.

1.3 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger meldete am 28. März 2024 innert Frist Berufung an. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das schriftlich be- gründete Urteil wurde am 16. September 2024 versandt. Am 18. September 2024 reichte der Berufungskläger die schriftliche Berufungserklärung ein. Die Berufung wurde form- und frist- gerecht erhoben. Auf die Berufung ist demnach einzutreten.

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2.1 Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Mithin verfügt das Berufungsgericht über volle Kognition und kann das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO; Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Das Berufungsgericht überprüft das erst- instanzliche Urteil – von der Ausnahme der Überprüfung zugunsten der beschuldigten Person zur Verhinderung von gesetzwidrigen oder unbilligen Entscheidungen (Art. 404 Abs. 2 StPO) abgesehen – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Allerdings ist es na- heliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubezie- hen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Entsprechend gelten bei Anfechtung des Schuldspruchs mit dem Antrag auf Freispruch für den Fall der Gut- heissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Bei- spiel die Nebenfolgen, vor allem der Zivilpunkt sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, aber auch Entscheidungen über Einziehungen, als angefochten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3 m.w.H.). Primäre Aufgabe des Berufungsgerichts ist es nicht, einzig nach Fehlern des erstinstanzlichen Gerichtes zu suchen und diese zu beanstanden: Das Berufungsgericht entscheidet vielmehr in eigener Verantwortung aufgrund seiner freien, aus den Akten, eigener Beweisaufnahmen und aus der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Die Berufung zielt damit auf vollständige oder teilweise Wiederholung der Überprüfung des Sachverhaltes und eine erneute tatsächli- che Beurteilung ab. Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu be- urteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil. Das Berufungsgericht muss sich somit nicht zwingend mit der erstinstanzlichen Urteilsbegründung auseinandersetzen, darf sich um- gekehrt aber auch nicht auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Rechtsanwendung be- schränken (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.4; JÜRG BÄHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 3. A., 2023, N 1 zu Art. 398 StPO; SVEN ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. A., 2020, N 14 zu Art. 398 StPO).

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2.2 Unangefochten akzeptiert bleiben die Schuldsprüche wegen fahrlässiger einfacher Verkehrs- regelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges wegen ungenügender Aufmerksam- keit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie fahrlässigen Nichtmitführens des Führerausweises im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 4 SVG. Diese sind in Rechtskraft erwachsen, was im Dispositiv entsprechend vorzumerken ist.

2.3 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfah- ren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers, a.a.O., N 10 zu Art. 82 StPO). Ein Verweis kommt etwa dort in Frage, wo sich die Rechtsmittelinstanz vorinstanzliche Erwägungen vollumfänglich zu eigen macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1060/2020 vom 22. Juni 2022 E. 1.2.4).

Dem Berufungskläger wird mit als Anklage überwiesenem Strafbefehl vom 5. April 2023 (STA- act. 1.10-1.12) folgender Sachverhalt zur Last gelegt: « Am Freitag, 17. Juni 2022 zwischen 05.30 Uhr und 05.47 Uhr lenkte [der Beschuldigte] den Personenwagen der Marke Land Rover mit den Kontrollschildern NW __ auf der Seestrasse in Hergiswil (NW) in Richtung Stansstad (NW). Aus Unachtsamkeit fokussierte er sich dabei nicht auf die vor ihm liegende Fahrbahn, sondern auf einen Parkplatz, welchen er im Rück- und Aussenspiegel betrachtete. [Der Beschuldigte] verlor aufgrund seiner fehlenden Aufmerksamkeit die Kontrolle über den von ihm gelenkten Personenwagen, touchierte auf Höhe des Bootshafens in Hergiswil (NW) den rechtsseitigen Randstein und befuhr diesen in der Folge mit der rechten Fahrzeugseite. [Der Beschuldigte] kollidierte sodann mit der sich auf dem rechten Randstein befindli- chen Signaltafel "Höchstgeschwindigkeit", sodass diese weggerissen wurde und auf die Fahrbahn gelangte. In der Folge setzte [der Beschuldigte] seine Fahrt in Richtung Stansstad (NW) fort, ohne sich um die Unfallfol- gen – namentlich die herumliegenden Teile und den Sachschaden – zu kümmern oder unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Letzteres unterliess er, obschon er die Kollision bemerkte, seine Meldepflicht kannte und ihm die sofortige Meldung möglich gewesen wäre. Kurze Zeit nach dem Selbstunfall konnte der vorgenannte Personenwagen durch die Kantonspolizei Nidwalden an der __ in Stansstad (NW) ausfindig gemacht und mit [dem Beschuldigten] ein Atemalkoholtest durchgeführt werden. [Dem Beschuldigten] musste aufgrund des Unfallausmasses und der Umstände klar gewesen sein, dass die Polizei mit hoher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit veranlasst hätte und nahm aufgrund seines Verhaltens nach dem Unfall zumindest in Kauf, die Durchführung einer solchen Massnahme zu verunmöglichen.

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Zudem führte [der Beschuldigte] anlässlich der erwähnten Fahrt den erforderlichen Führerausweis versehent- lich nicht mit sich.» Die Vorinstanz erachtete diesen im angefochtenen Entscheid als erstellt. Der Berufungskläger beanstandet dies teilweise, worauf noch einzugehen sein wird (vgl. hinten E. 6 f.).

4.1 Hinsichtlich der Grundsätze der Sachverhaltsermittlung und der Beweiswürdigung kann in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid (E. 1 S. 4-6) verwiesen werden.

4.2 Die Staatsanwaltschaft hat neben dem beschuldigten Berufungskläger diverse Zeugen ange- hört. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid den Inhalt der Aussagen des Beschul- digten (E. 2.3.1 S. 8-13), des Zeugen B.__ (E. 2.3.2.1 S. 13), der Zeugin C.__ (E. 2.3.3 S. 18) und des Zeugen D.__ (E. 2.3.4 S. 18) zutreffend wiedergegeben. Auf diese Darstellung, die vom Berufungskläger auch nicht beanstandet wird, ist beipflichtend zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf deren Verwertbarkeit und Würdigung wird noch einzugehen sein. Beweisergänzungen bedarf es dabei keiner: Die mit Berufungserklärung vom 18. September 2024 gestellten Beweisanträge um Durchführung eines Augenscheins am Ereignisort sowie um Befragung der Zeugen B., C. und des Polizisten E.__ wurden in Nachachtung von Art. 389 StPO mit prozessleitender Verfügung vom 17. Oktober 2024 bereits abgewiesen. Der Berufungskläger verzichtete an der Berufungsverhandlung ausdrücklich darauf, die abgelehn- ten Beweisanträge zu wiederholen (und damit zu erneuern; Plädoyer S. 6), was zur Ausschöp- fung des Instanzenzugs aber notwendig wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2017 vom 28. Juni 2018 E. 2.6.1). Auch Beweisabnahmen von Amtes wegen fallen ausser Betracht. Wie sich sogleich zeigen wird, waren die Beweisverfahren der Vorinstanzen im Sinne von Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO nicht zu beanstanden (s. hinten E. 5) und es sind keine zusätzlichen Be- weise erforderlich, weil die Überzeugungen des Berufungsgerichts (s. hinten E. 6 f.) gefestigt sind und durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert würden (sog. antizipierte Be- weiswürdigung; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1). Es besteht somit auch kein Anlass für eine amts- wegige Wiederholung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Beweisabnahmen (Art. 389 Abs. 2 und Abs. 3 StPO e contrario).

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Zunächst erhebt der Berufungskläger unterschiedliche formale bzw. das Verfahren betref- fende Einwände.

5.1 5.1.1 Der Berufungskläger beanstandet, dass die Staatsanwaltschaft mit unzulässigen Vorinforma- tionen in der Belehrung den Zeugen B.__ suggestiv beeinflusst und getäuscht habe. Aufgrund der Ausführungen der Staatsanwaltschaft habe dieser angenommen, dass der Beschuldigte die Tafel umgefahren habe. Die Aussagen des Zeugen B.__ bzw. dessen Einvernahme sei deshalb unverwertbar.

5.1.2 Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernom- men wird, informiert (Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO). Der einvernehmenden Behörde steht dabei ein (Ermessens-)Spielraum zu. Relevant ist, dass die einzuvernehmende Person weiss, um was es geht. Es bedarf einer Offenlegung der nach Ort und Zeit bestimmten Handlungen, allenfalls konkretisiert bezüglich Deliktsgut, geschädigten Personen etc., wobei bei Zeugen diesbezüglich auch rudimentäre Hinweise schon genügen können (DANIEL HÄRING, in: BSK- StPO, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 143 StPO). Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt. Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt (Art. 140 Abs. 1 StPO). Wird diese Bestimmung verletzt, sind die erhobenen Beweise gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO in keinem Falle verwertbar.

5.1.3 Aus den Akten ergibt sich, dass dem einzuvernehmenden Zeugen __ zu Beginn der Einver- nahme vom 10. November 2022 der Tatverdacht relativ umfassend geschildert wurde. Neben anderem wurde festgehalten, dass dem Beschuldigten vorgeworfen werde, die Signaltafel «Höchstgeschwindigkeit» umgefahren zu haben (vgl. STA-act. 5.8 f. dep. 1), was suggestiv sein könnte.

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Hier ist aber zu berücksichtigen, dass der Zeuge bereits am Ereignistag (17. Juni 2022) poli- zeilich befragt wurde und dieser ausgesagt hatte, der Fahrer des Unfallautos sei «mit dem Geschwindigkeitssignal» kollidiert, was sich aus dem handschriftlichen Einvernahmeprotokoll ergibt (vgl. STA-act. 5.7). Der staatsanwaltschaftliche Vorhalt stützte mithin wesentlich auf eine frühere Aussage des befragten Zeugen selbst ab. Auch dass es sich beim Fahrer des Unfallautos um den Beschuldigten gehandelt haben könnte, wusste der Zeuge nicht erst auf- grund der einleitenden Erläuterungen der Staatsanwaltschaft am 10. November 2022. Viel- mehr ist es der Beschuldigte gewesen, der noch vor der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme zwei- bis dreimal im Büro des Zeugen B.__ vorstellig geworden war, um ihn zu fragen, was er gesehen habe bzw. dem Zeugen zu sagen, es sei nicht so gewesen, wie er, der Zeuge, es gegenüber der Polizei ausgesagt habe (STA-act. 5.10 dep. 10-11). Mithin fällt eine Sug- gestion nur schon deshalb ausser Betracht, weil ihm der von der Staatsanwaltschaft erläuterte Verdacht bereits bekannt war. Sodann hat der Zeuge – nachdem er zunächst noch andere Fragen betreffend Zeugnisverweigerungsrechte sowie Kontakte mit anderen Personen beant- worten musste – seine Erinnerungen nochmals, zunächst in freiem Vortrag (STA-act. 5.10 f. dep. 13), später im Rahmen der Detailbefragung (STA-act. 5.11 ff. dep. 14 ff.), konsistent wie- dergegeben. Insbesondere hat der Zeuge dabei – auch nach der vorgängigen Kontaktauf- nahme durch den Beschuldigten und dem Tatverdachtsvorhalt zu Beginn der Einvernahme – daran festgehalten hat, er könne keine Aussagen zum Lenker machen (STA-act. 5.11 dep 19), was wiederum für eine uneingeschränkte Denk- und Willensfreiheit des Zeugen spricht. In Anbetracht dieses Umstands kann eine Suggestion oder eine Beeinträchtigung der Denk- fähigkeit oder Willensfreiheit des Zeugen B.__ – aufgrund des ausführlichen staatsanwalt- schaftlichen Vorhalts des Deliktsvorwurfs zu Beginn der Einvernahme – ausgeschlossen wer- den. Offenkundig liegt kein Anwendungsfall von Art. 140 Abs. 1 StPO vor. Die Aussagen des Zeugen B.__ anlässlich der Einvernahme vom 10. November 2022 sind verwertbar.

5.2 5.2.1 Der Berufungskläger ist der Auffassung, dass der Zeuge B.__ ohnehin, selbst wenn von einer Verwertbarkeit von dessen Aussagen ausgegangen würde, durch das Gericht zu befragen sei. Die Befragung eines wesentlichen Belastungszeugen sei als unmittelbare Beweisabnahme vor Gericht zwingend zu wiederholen.

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5.2.2 Gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO erhebt das Gericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanz- lichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweis- mittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Art. 343 Abs. 3 StPO gelangt insofern auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 m.w.H.). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittel- baren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt) lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) ab- hängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 m.w.H.).

5.2.3 Der Zeuge B.__ wurde polizeilich sowie staatsanwaltschaftlich am 17. Juni bzw. am 10. No- vember 2022 befragt (STA-act. 5.6 f., 5.8 ff.). Namentlich am 10. November 2022 ist er um- fassend zu seinen Beobachtungen vom 17. Juni 2022 einvernommen worden. Dabei geht es um einen mutmasslichen Selbstunfall, bei dem er den Fahrzeuglenker nicht hat erkennen kön- nen. Es kommt hinzu, dass der Zeuge keinen persönlichen Bezug zur Sache und kein Inte- resse am Verfahrensausgang hat. Teilweise kann das Ereignis zudem anhand der Aussagen einer zweiten Zeugin nachvollzogen werden (STA-act. 5.39 ff.). Unter diesen Umständen ist entscheidend, was und nicht wie er es sagt. Offenkundig kommt es hier gerade nicht in beson- derem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussagen des Zeugen B.__ an. Was er zum Ereignis vom 17. Juni 2022 sagt, lässt sich ohne weiteres der Einvernahme vom 10. November 2022 entnehmen. Unter diesen Voraussetzungen hat die Vorinstanz auf eine Wiederholung der Beweisabnahme verzichten können.

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Es wäre auch zu erwarten, dass eine Wiederholung der Einvernahme des Zeugen vor Beru- fungsgericht zu einem Jahre zurückliegenden, vergleichsweise mutmasslich wenig einprägsa- men Unfall (Selbstunfall ohne Verletzte) kaum ergiebig wäre.

5.3 5.3.1 Der Berufungskläger kritisiert, ihm (und seinem Verteidiger) sei an den Zeugeneinvernahmen verwehrt gewesen, vor der Unterzeichnung Einsicht in das Protokoll zu nehmen. In anderen Kantonen werde das gemacht. Die Praxis der Staatsanwaltschaft, die Befragungsprotokolle nur vom Befragten, nicht aber von den anderen teilnahmeberechtigten Parteien gegenlesen zu lassen, bevor sie unterschrieben werden, sei unzulässig. Die Zeugeneinvernahmeproto- kolle seien deshalb nicht verwertbar.

5.3.2 Gemäss Art. 76-78 StPO sind die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftsper- sonen und Sachverständigen mittels eines Einvernahmeprotokolls laufend zu protokollieren (vgl. für die hier nicht relevanten Abweichungen bei Aufzeichnung der Einvernahme: Art. 78a StPO). Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vor- gelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unter- zeichnen und jede Seite zu visieren (Art. 78 Abs. 5 Satz 1 und 2 StPO). Weil dem formell ordnungsgemäss verfassten Protokoll positive und negative Beweiskraft zu- kommt, soll an ihm nachträglich im Regelfall nichts geändert werden (PHILIPP NÄPFLI, in: BSK- StPO, a.a.O., N 1 zu Art. 79 StPO). Protokolle können unrichtig sein, sodass sie zu korrigieren sind. Nach Art. 79 Abs. 1 StPO berichtigt die Verfahrensleitung zusammen mit der protokoll- führenden Person offenkundige Versehen und informiert anschliessend die Parteien darüber (Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.2.1). Geht es hingegen um die Frage einer unrichtigen, materiell falschen Protokollierung, entscheidet darüber gemäss Art. 79 Abs. 2 StPO die Verfahrensleitung. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Gesuche um Protokollberichtigung sofort nach Entdeckung des mutmasslichen Fehlers – kon- kret spätestens fünf Tage nach Kenntnisnahme des Protokolls – der Verfahrensleitung zum Entscheid zu unterbreiten (NÄPFLI, a.a.O., N 3 zu Art. 79 StPO).

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5.3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Verteidiger des Berufungsklägers anlässlich der Einver- nahme des Zeugen B.__ vom 10. November 2022 verlangte, es sei ihm das Protokoll ebenfalls zum Gegenlesen vorzulegen. Die Staatsanwaltschaft verweigerte dies unter Hinweis auf ihre Praxis, gemäss derer die Befragungsprotokolle nur den jeweils Befragten zum Gegenlesen (und zur Unterzeichnung) vorgelegt würden. Er und die beschuldigte Person würden nach der Einvernahme eine Kopie des Protokolls erhalten. Daraufhin bestritt der Verteidiger die Rich- tigkeit des Protokolls mit Nichtwissen (STA-act. 5.14). Gleichermassen wurde dem Verteidiger das Protokoll auch bei den Einvernahmen der Zeugin C.__ und des Zeugen D.__ nicht zur Durchsicht vor der Unterzeichnung vorgelegt, was diesen wiederum dazu veranlasste, die Richtigkeit der Inhalte mit Nichtwissen zu bestreiten (STA-act. 5.45, 5.58). Die Praxis der Staatsanwaltschaft ist mit Art. 78 Abs. 5 Satz 1 und 2 StPO vereinbar. Das Protokoll dient der wahrheitsgemässen Protokollierung des von der einvernommenen Person Gesagten. Dementsprechend ist das Protokoll zur Unterzeichnung lediglich «der einvernom- menen Person» vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen, nicht hingegen den anderen teilnah- meberechtigten Parteien, zumal nicht diese, sondern lediglich der Protokollführer und die Ver- fahrensleitung die Verantwortung für das vollständige und richtige Protokoll tragen (vgl. Art. 76 Abs. 2 f. StPO). Was gesagt wurde, soll diejenige Person bestätigen, die es gesagt hat. Dar- über kann auch nicht verhandelt werden, wie mit der «Bestreitung mit Nichtwissen» fälschli- cherweise impliziert wird. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich ein entspre- chender Anspruch auf Aushändigung bzw. Einsichtnahme in das Protokoll, bevor dieses von der einvernommenen Person gelesen (oder ihr vorgelesen) und unterzeichnet wurde, auch aus den Teilnahmerechten (Art. 147 StPO) nicht ergibt. Wäre der Berufungskläger oder sein Verteidiger der Ansicht gewesen, es sei etwas falsch protokolliert worden, hätte ihm nach Zu- gang des unterzeichneten Protokolls diesbezüglich der Weg der Berichtigung (Art. 79 StPO) offen gestanden. Die Zeugeneinvernahmeprotokolle sind somit verwertbar.

6.1 Die Vorinstanz befand, der Berufungskläger habe sich beim (unbestrittenen) Ereignis anläss- lich der Fahrt vom Freitag, 17. Juni 2022 zwischen 05.30 Uhr und 05.47 Uhr mit dem Perso- nenwagen der Marke Land Rover mit den Kontrollschildern NW __ auf der Seestrasse in

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Hergiswil (NW) in Richtung Stansstad (NW) des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG und Art. 54 Abs. 1 VRV strafbar gemacht, wobei sie den nachfolgenden Anklagesachverhalt als erstellt erachtete: « [...] Aus Unachtsamkeit fokussierte er sich dabei nicht auf die vor ihm liegende Fahrbahn, sondern auf einen Parkplatz, welchen er im Rück- und Aussenspiegel betrachtete. [Der Beschuldigte] verlor aufgrund seiner feh- lenden Aufmerksamkeit die Kontrolle über den von ihm gelenkten Personenwagen, touchierte auf Höhe des Bootshafens in Hergiswil (NW) den rechtsseitigen Randstein und befuhr diesen in der Folge mit der rechten Fahrzeugseite. [Der Beschuldigte] kollidierte sodann mit der sich auf dem rechten Randstein befindlichen Sig- naltafel "Höchstgeschwindigkeit", sodass diese weggerissen wurde und auf die Fahrbahn gelangte. In der Folge setzte [der Beschuldigte] seine Fahrt in Richtung Stansstad (NW) fort, ohne sich um die Unfallfol- gen – namentlich die herumliegenden Teile und den Sachschaden – zu kümmern oder unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Letzteres unterliess er, obschon er die Kollision bemerkte, seine Meldepflicht kannte und ihm die sofortige Meldung möglich gewesen wäre [...]»

6.2 Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, er habe zwar den rechtsseitigen Randstein mit der rechten Fahrzeugseite touchiert. Es sei aber unzutreffend, dass er in der Folge auf diesen hinaufgefahren und mit der sich auf dem rechten Randstein befindlichen Signaltafel «Höchstgeschwindigkeit» kollidierte sei. Es habe sich keine Kollision ereignet, die er hätte bemerken (und melden) können, und er habe damit auch keinen Fremdschaden verursacht bzw. sei er subjektiv nicht von einem Fremdschaden ausgegangen, zumal er weiter vorne angehalten und den Schaden an seinem Fahrzeug kontrolliert habe. Die Aussagen des Zeu- gen B.__ hierzu seien widersprüchlich und er habe diese geändert. Einmal habe er zuerst einen Klapf gehört und dann geschaut, ein andermal das Gegenteil. Wenn er erst geschaut habe, als er den Klapf hörte, habe er das Hinauffahren und die Kollision mit der Tafel gar nicht sehen können. Es gebe zudem entlastende Indizien: Das Fahrzeuge hätte an der rechten und der Unterseite viel stärker beschädigt sein müssen, wenn er tatsächlich auf den Randstein gefahren wäre. Zudem wären bei einer Kollision mit der Stange mindestens sechs Airbags ausgelöst worden. Beides sei nicht der Fall. Die Zeugin C.__ habe denn auch ausgesagt, er sei einfach an der Wand angekommen und er sei nicht auf die Mauer gekommen. Der Berufungskläger ist der Auffassung, er habe richtig gehandelt. Es habe keine Pflicht zur Benachrichtigung der Polizei bestanden, weil es zu einem blossen Selbstunfall ohne Fremd- schaden gekommen und die Verkehrssicherheit nicht gefährdet gewesen sei. Ohnehin habe er die Polizei gar nicht benachrichtigen können, weil er sein Mobiltelefon nicht dabeigehabt habe und niemand sonst – weder andere Personen noch Verkehrsteilnehmer – vor Ort gewe- sen sei. Aufgrund der Zeit habe er damit auch nicht rechnen müssen. Es habe aber eine

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gefährliche und nur mit Dritthilfe zu meisternde Situation bestanden, weshalb ihm eine alleinige Verkehrsregelung gar nicht zuzumuten gewesen sei. Ihm habe nur ein einziges Warndreieck zur Verfügung gestanden, was für die Regelung von zwei Fahrstreifen nicht genüge. Er sei nicht zum Anhalten verpflichtet gewesen. Beim ersten Halt sei das Stehenbleiben zu gefährlich gewesen und er sei vielmehr verpflichtet gewesen, sein Auto aus dem Gefahrenbe- reich zu entfernen, weil dieses selbst eine Gefahr für den nachfolgenden Verkehr dargestellt hätte. Beim zweiten Halt habe er annehmen können, dass es zu keinem wesentlichen Fremd- schaden gekommen sei. Ferner seien weit und breit keine weiteren Verkehrsteilnehmer zu sehen gewesen. Er habe aufgrund der Uhrzeit davon ausgehen müssen, dass fast eine Stunde lang kein Verkehr am Ereignisort bzw. an seinem Standort vorbeikommen würde, weil der Berufsverkehr zwischen Hergiswil und Stansstad erst gegen 7 Uhr beginne. Er sei nicht gut zu Fuss und leide insbesondere an gravierenden Rückenproblemen. Die ein- zige Möglichkeit für ihn, aktiv die Polizei zu benachrichtigen, sei ein Weiterfahren in das nur wenige Fahrminuten entfernte Stansstad gewesen, wo er in seiner Garage oder in seinem Büro hätte telefonieren können. Das sei örtlich und zeitlich die nächste und schnellste Mög- lichkeit gewesen. Andere Optionen habe es keine gegeben und auch Weg nach Hause wäre länger gewesen. Er sei auf dem Weg zu seinem Büro gewesen – die Garage sei noch ge- schlossen gewesen – um die Polizei zu benachrichtigen, als er ein Patrouillenfahrzeug gese- hen habe, das bei seinem abgestellten Fahrzeug hielt. Er habe sich nun direkt an die Beamten wenden können.

6.3 Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahr- rad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG). Entstehen durch Unfälle, Fahrzeugpannen, herabgefallene Ladungen, ausgeflossenes Öl usw. Verkehrshindernisse oder andere Gefahren, so müssen die Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, sofort Sicherheitsmassnahmen treffen (Art. 54 Abs. 1 VRV). Als Unfall i.S.v. Art. 51 Abs. 1 SVG gilt «jedes Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden herbeizuführen». Ein solcher liegt vor, wenn aufgrund des Ereignisses: ein Sach- oder Personenschaden entstanden ist, objektiv kein Sach- oder Personenschaden

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eingetreten ist, ein solcher aufgrund der Art des Vorgefallenen aber nahe liegt bzw. nicht zwei- felsfrei ausgeschlossen werden kann, oder die Verkehrssicherheit beeinträchtigt ist, wodurch der Eintritt eines künftigen Sach- oder Personenschadens nahe liegt (LEA UNSELD, in: Nig- gli/Probst/Waldmann [Hrsg.], BSK-SVG, 2014, N 11 zu Art. 51 SVG m.w.H.). Dies, zumal ein Unfall im Sinne des Strassenverkehrsrechts nicht zwingend einen Fremdschaden voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 6S.431/2004 vom 4. Juli 2005 E. 1). Die Pflicht, anzuhalten und sich zu vergewissern, ob ein Sach- oder Personenschaden eingetreten ist, entfällt nur, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass kein Fremdschaden eingetreten ist (Urteil des Bun- desgerichts 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.1).

6.4 6.4.1 Betreffend die Frage, ob der Berufungskläger wie angeklagt auf den rechten Randstein auf- und die Signaltafel «Höchstgeschwindigkeit» umgefahren hat, liegen widersprechende Aussa- gen vor. Einerseits diejenigen des Berufungsklägers selbst: Diese sind indes wenig konsistent. Bei- spielsweise gab er zunächst an, es sei ein Stein auf der Fahrbahn gelegen (STA-act. 1.5; 5.4 dep. 36), den er aber nicht hat finden können, als er anhielt (STA-act. 5.4 dep. 36). Später wusste er nicht mehr, was dort genau gelegen haben soll (STA-act. 5.28 dep. 33; vi-EVP S. 3 dep. 11). Das Hinauffahren auf den Bordstein verneinte er zunächst, er habe diesen bloss gestreift (STA-act. 5.2 dep. 6; 5.4 dep. 36), revidierte dann, das sei schon möglich, dass er auf diesen aufgefahren sei (STA-act. 5.29 dep. 39), nur um im Berufungsverfahren dann auszu- sagen, er sei draufgefahren, aber nur mit dem rechten Vorderrad (EVP-BK S. 3 f. dep. 8). Auch das Umfahren der Signaltafel streitet er grundsätzlich ab (STA-act. 1.5; 5.24 dep. 5; vi-EVP S. 6 dep. 17; S. 6 dep. 18), relativierte diese Abstreitung aber an anderer Stelle (das könne er nicht genau sagen; STA-act. 5.29 dep. 40). Diese Widersprüche lassen die Aussagen des Be- rufungsklägers zum Geschehen als wenig glaubhaft erscheinen, zumal er offenkundig ein In- teresse daran hat, sich als beschuldigte Person selbst zu entlasten. Ferner fällt dabei ins Ge- wicht, dass er vorgängig Kontakt mit einem Hauptzeugen aufnahm, um diesen (erfolglos) da- von zu «überzeugen», es habe sich nicht so abgespielt, wie er, der Zeuge, es sage (s. vorne E. 5.1.3). Andererseits gibt es überzeugende Zeugenaussagen: Der Zeuge B.__ sagte aus, er habe ge- sehen, wie ein Auto an der Mauer entlang schliff. Es habe ein Podest gehabt, das betoniert sei und dort habe es eine kleine Auffahrt. Das Auto sei schräg entlang der Wand und dann

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wieder zur Strasse hinunter (STA-act. 5.10 dep. 13), rund 5-6 Meter (STA-act. 5.12 dep. 23). Sie hätten noch Angst gehabt, dass sich das Auto überschlage, so schräg sei dieses gefahren (STA-act. 5.13 dep. 39). Er habe einen Knall gehört und gesehen, wie die Tafel oder eine Stange auf den Boden gefallen sei (STA-act. 5.13 dep. 38). Am Schluss habe er einfach die Tafel und Autoteile am Boden gesehen (STA-act. 5.12 dep. 27). Die Tafel sei von diesem Fah- rer umgefahren worden (STA-act. 5.13 dep. 31). Er habe bis zum Eintreffen der Polizei den Verkehr geregelt STA-act. 5.13 dep. 34). Die am Boden liegenden Teile habe er bis zu deren Eintreffen nicht verschoben (STA-act. 5.12 dep. 30). Die Zeugin C.__ gab ebenfalls an, gese- hen zu haben, wie das Auto die Mauer gestreift habe (STA-act. 5.41 dep. 15). Das Auto sei ein bisschen schräg gestanden und sei dann wieder heruntergekommen (STA-act. 5.42 dep. 26). Der Lenker sei mit dem Hinter- und Vorderrad schräg auf dieser Mauer gefahren, nicht sehr hoch, aber er sei schon tief gestanden (STA-act. 5.44 dep. 36). Herr B.__ habe dann die Polizei gerufen und den Verkehr geregelt, damit die Autos nicht in die herumliegenden Teile fahren würden (STA-act. 5.41 dep. 15). Soweit die Zeugin C.__ angab, das Auto sei «nicht auf die Mauer» gekommen (STA-act. 5.42 dep. 26) bzw. das Auto habe die Mauer ge- streift (STA-act. 5.41 dep. 15), an anderer Stelle aber aussagte, das Auto sei «schräg» ge- standen und dann «wieder herunter gekommen» (STA-act. 5.42 dep. 26) ist darin kein Wider- spruch zu erkennen. Aus der polizeilichen Fotodokumentation ist ersichtlich, dass die Fahr- bahn rechtsseitig von einem betonierten Randstein mit Rampe und dahinterliegend einer ei- gentlichen Natursteinmauer begrenzt ist (Ausschnitt aus STA-act. 2.8):

Anhand dieses Fotos wird klar, was die Zeugen beschrieben haben, nämlich, dass der Lenker des Fahrzeugs die kleine Rampe hinauf sowie den rechten Randstein (vom Zeugen B.__ auch

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als «Podest» beschrieben) in einer leichten Schräglage entlangfuhr und dabei der dahinterlie- genden Natursteinmauer entlangschliff. Dass die Zeugen allenfalls stellenweise auch den Randstein als «Mauer» bezeichnen, ist bloss eine sprachliche Ungenauigkeit, vermag am ins- gesamt konsistenten Beschrieb ihrer Wahrnehmungen nichts zu ändern. Es kommt hinzu, dass beide Zeugen angaben, den Lenker oder andere Fahrzeuginsassen nicht erkannt zu ha- ben (STA-act. 5.11 dep. 19; 5.42 dep. 22) und den Beschuldigten flüchtig oder gar nicht zu persönlich zu kennen (STA-act. 5.9 dep. 5; 5.40 dep. 6). Sie hatten damit offenkundig keine Gründe, falsche Angaben betreffend ihre Wahrnehmungen zu machen. Damit kann auf ihre Ausführungen abgestellt werden und es ist bewiesen, dass der Berufungskläger wie angeklagt auf den rechten Randstein aufgefahren ist. Nach Gesagtem ist auch erstellt, dass er dabei die Signaltafel umgefahren hat. Aus der poli- zeilichen Fotodokumentation – wie auch aus einer vom Berufungskläger selbst eingereichten Fotografie (STA-act. 1.7) – ist ersichtlich, dass sich das «Fundament» der Signaltafel auf ebendiesem rechten Randstein befand (Ausschnitt aus STA-act. 2.13):

Die Aufnahme zeigt die von der Polizei angetroffene Situation, hier relevant die Stange der umgefahrenen Signaltafel auf dem rechten Randstein sowie die Tafel, welche auf der gegen- überliegenden Fahrbahn zu liegen kam. Die vom Berufungskläger in Erwägung gezogene Sachverhaltsvariante, wonach die Signaltafel schon gelegen habe, als er in diese

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hineingefahren sei, fällt hier mit Blick auf die Zeugenaussagen ausser Betracht. Die Zeugen berichten die Kollision (einen «Klapf») sowie ein Schleifen akustisch wahrgenommen zu haben (STA-act. 5.10 f. dep. 13; 5.12 dep. 24; 5.41 f. dep. 17 f.; 5.42 dep. 27). Der Zeuge B.__ sagte ferner aus, der Lenker sei entlang der Mauer gefahren, dann hätten sie einen Knall gehört und gesehen, wie die Tafel oder eine Stange auf den Boden gefallen sei. Die Stange oder die Tafel sei noch entlang dem Boden geschliffen, das Geräusch höre man ja (STA-act. 5.13 dep. 38). Dass die Signaltafel schon auf dem Randstein gelegen hat, kann unter diesen Umständen ausgeschlossen werden. Gleichermassen fällt mit Blick auf die von den Zeugen beschriebene Geräuschkulisse und die von der Polizei angetroffene Situation an der Unfallstelle ausser Betracht, dass der Berufungs- kläger – in subjektiver Hinsicht – annahm, es sei kein Fremdschaden entstanden. Das konnte der Berufungskläger als Unfallverursacher und nach dem hör- sowie spürbaren Umfahren ei- ner Signaltafel nicht ernstlich annehmen.

6.4.2 Weiter ist strittig, wie sich der Berufungskläger nach dem Unfall verhalten hat. Die beiden Au- genzeugen sagen übereinstimmend aus, der Lenker habe (unmittelbar nach dem Befahren des Randsteins) kurz gebremst bzw. angehalten, sei dann aber weggefahren (STA-act. 5.10 dep. 13; 5.11 dep. 16; 5.12 dep. 28; 5.13 dep. 33; 5.41 dep. 15). Ferner gaben beide explizit an, dass der Fahrzeuglenker dabei nicht ausgestiegen sei (STA-act. 5.12 dep. 29; 5.13 dep. 39; 5.43 dep. 33; 5.45 dep. 46). Wie dargelegt (s. vorne E. 6.4.1), kann auf die Aussagen der Zeugen B.__ und C.__ abgestellt werden bzw. gibt es keine Anhaltspunkte daran zu zwei- feln. Demgegenüber stehen einzig die Angaben des Berufungsklägers: Ursprünglich gab er an, an der Unfallstelle lediglich kurz angehalten und dann sofort nach Stansstad in die Autogarage gefahren zu sein. Von dort habe er zu Fuss in sein Büro laufen und die Polizei telefonisch benachrichtigen wollen, weil er sein Handy nicht dabeigehabt habe (STA-act. 5.2 dep. 6; 1.5). Anlässlich der zweiten Einvernahme gab der Berufungskläger sodann erstmals an, nicht ein-, sondern zweimal angehalten zu haben. Beim ersten Anhalten habe er die Scheibe herunter- gelassen und die Türe aufgemacht, dabei nichts gesehen. Er habe die Signaltafel auf der Mauer gesehen und sich gedacht, er müsse da weg. Deshalb sei er weitergefahren, bis zum Ende der Sicherheitslinie, wo er ein zweites Mal angehalten habe, um den Schaden am Fahr- zeug anzuschauen und verschiedene Karosserieteile einzusammeln. Er habe sich gedacht, er müsse schnellstmöglich in die Garage, von wo aus er die Polizei habe benachrichtigen wollen.

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Die Garage sei noch geschlossen gewesen, weshalb er zum Büro wollte, wohin er unterwegs war, als er die Polizei zu seinem Fahrzeug zufahren gesehen und sich an diese gewandt habe (STA-act. 5.25 f. dep. 12). Er betonte ausdrücklich, beim ersten Mal nicht ausgestiegen zu sein. Er habe nur die Türe aufgemacht und die Fenster heruntergelassen sowie rausgeschaut (STA-act. 5.35 dep. 78). Vor Vorinstanz hielt er daran im Wesentlichen fest, nämlich sei er nach einem ersten kurzen Halt 200-300 Meter bis zur Rechtskurve, an welcher die Sicher- heitslinie ende, weitergefahren und dort angehalten (vi-EVP S. 3 f. dep. 11). Er revidierte seine Version der Geschehnisse aber insofern, als dass er schon beim ersten Halt Plastikteile zu- sammengesammelt haben will (vi-EVP S. 4 f. dep. 12; S. 6 f. dep. 20; S. 7 dep. 25), was be- dingen würde, dass er schon an der Unfallstelle ausgestiegen ist. Dies bekräftigte er in der Befragung im Berufungsverfahren, bei der er aussagte, er habe (am Unfallort) kurz angehal- ten, sei ausgestiegen und habe Teile eingesammelt (EVP-BK S. 2 f. dep. 5). Indes passte er seine Schilderungen im Berufungsverfahren in einem anderen Punkt an. So gab er an, vom zweiten Halt die Strecke zum Unfallort zurückgelaufen zu sein, um zu schauen, was passiert ist (EVP-BK S. 4 dep. 12). Weder den Zeugen B.__, der unmittelbar die Polizei benachrichtigte und sich an den Unfallort begab, um den Verkehr zu regeln, noch die am Unfallort auf der Strasse liegenden Gegenstände (vgl. vorne E. 6.4.1) will er dabei aber gesehen haben (EVP- BK S. 4 dep. 11; S. 4 dep. 13). Die Schilderungen des Berufungsklägers sind widersprüchlich bzw. änderte er diese mehrmals. Darauf kann nicht abgestellt werden. Ausgehend von den kohärenten Aussagen der Zeugen ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Fahrt nach dem Unfall fortsetzte, ohne auszusteigen oder sich um die Unfallfolgen zu küm- mern. Dabei unterliess er auch eine unverzügliche Benachrichtigung der Polizei, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre (und er um seine Pflichten wusste [vgl. STA-act. 5.31 dep. 55 f.]). Der Unfall ereignete sich auf einer Hauptstrasse, unmittelbar beim Ortseingang der Gemeinde bzw. beim Bootshafen. Die beiden gegenseitig verlaufenden Fahrspuren sind durch eine Si- cherheitslinie und eine Verkehrsinsel getrennt (STA-act. 2.4 f.). Es gab im Zeitpunkt des Un- falls noch kein bzw. ein geringes Verkehrsaufkommen (STA-act. 5.27 dep. 26). Der Berufungs- kläger hätte für die Sicherung über ein Pannendreieck und die Warnblinker verfügt, zumal das Auto «fast neu» gewesen ist (vi-EVP S. 7 dep. 24). Unter diesen Voraussetzungen wäre ein Stehenlassen des Fahrzeugs (mit Warnblinker und Aufstellen des Pannendreiecks) sowie eine Sicherung der Unfallstelle geboten und möglich gewesen. Schliesslich bestand auch keine Möglichkeit, das Fahrzeug in Sichtweite der Unfallstelle sicher ausserhalb der Fahrbahn ab- zustellen (EVP-BK S. 2 f. dep. 5). Dass diesem Vorgehen eine Gefahr – auch für den

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Berufungskläger selbst – inhärent gewesen wäre, wird nicht Abrede gestellt. Gefährlicher war es aber, die Unfallstelle mit den herumliegenden Fahrzeug- und Signaltafelteilen als Unfallver- ursacher ungesichert zu verlassen. Der Berufungskläger hätte mithin anhalten, die Unfallstelle sichern und anschliessend über den nächsten hinzufahrenden Verkehrsteilnehmer die Polizei benachrichtigen können, selbst wenn er sein Mobiltelefon nicht dabeihatte. Erfahrungsgemäss kann an einem Werktag kurz vor 6 Uhr auf einer Hauptstrasse mit weiteren Verkehrsteilneh- mern gerechnet werden. All das ist auch möglich, wenn man «zu Fuss nicht gut» ist und an «gravierenden Rückenproblemen» leidet, andernfalls sich generell die Frage stellt, ob ein Fahrzeug gelenkt werden darf. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass ihm die Benachrichtigung – via den Zeugen B.__, der dort den Verkehr regelte – spätestens dann möglich gewesen wäre, als er gemäss eigenen Angaben das Auto ausser Sichtweite in einer Kurve, rund 200-300 Meter entfernt (vi-EVP S. 3 f. dep. 11) abgestellt haben und zum Unfallort zurückgelaufen sein will (EVP-BK S. 4 dep. 12). Folglich ist erstellt, dass der Berufungskläger seine Fahrt vom Unfallort weg in Richtung Stans- stad fortsetzte, ohne sich um die Unfallfolgen – namentlich die herumliegenden Teile und den Sachschaden – zu kümmern oder unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Letzteres un- terliess er, obschon er die Kollision bemerkte, seine Meldepflicht kannte und ihm die sofortige Meldung möglich gewesen wäre. Ob er am Ende der Sicherheitslinie tatsächlich ein zweites Mal angehalten und den Schaden an seinem Fahrzeug kontrolliert hat oder nicht, ist dabei letztlich irrelevant. So oder anders unterliess er die Schadensregelung am Unfallort.

6.4.3 Nach Gesagtem hat der Berufungskläger am 17. Juni 2022 einen Unfall im strassenverkehrs- rechtlichen Sinne verursacht, als er die sich auf dem rechten Randstein befindliche Signaltafel «Höchstgeschwindigkeit» umfuhr und diese dadurch weggerissen wurde. Damit ist ein (frem- der) Sachschaden an öffentlichem Eigentum entstanden. Zwar hat er im Anschluss kurz an- gehalten. Trotz entsprechender Möglichkeit und Zumutbarkeit hat der Berufungskläger weder für die Sicherung des Verkehrs gesorgt noch die Polizei benachrichtigt, wozu er – mangels anderer Kontaktmöglichkeit des Eigentümers – verpflichtet gewesen wäre. Der objektive Tat- bestand gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Dass er bezüglich der unterlassenen Unfallstellensicherung und Meldung wissen- und willent- lich gehandelt hat, liegt aufgrund der bereits geschilderten (äusseren) Umstände des Unfall- geschehens nahe. In subjektiver Hinsicht ist ferner in Betracht zu ziehen, dass der Berufungs- kläger angab, er sei nach dem Unfall nach Stansstad weitergefahren, um dort vom Büro aus

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telefonisch die Polizei zu benachrichtigen (STA-act. 5.32 dep. 63-65). Er habe die Polizei nach dem Unfall unverzüglich benachrichtigen wollen (STA-act. 5.31 dep. 56). Damit ist der Beru- fungskläger offenkundig ebenfalls davon ausgegangen, dass es zu einem Unfall mit Fremd- schaden gekommen ist, betreffend dem er die Polizei zu verständigen gehabt hätte. Es ist damit eine offensichtliche Schutzbehauptung, wenn er nun behauptet, dies sei ihm am Unfall- ort (noch) nicht klar und möglich gewesen.

6.4.4 Im Sinne eines Zwischenfazits kann damit festgehalten werden, dass der Anklagesachverhalt insofern erstellt und der Tatbestand des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG und Art. 54 Abs. 1 VRV erfüllt ist.

7.1 Gemäss der Vorinstanz hat sich der Berufungskläger sodann noch der versuchten vorsätzli- chen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeug- führer im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 StGB und Art. 55 SVG, strafbar ge- macht, wobei sie den nachfolgenden Anklagesachverhalt als erstellt erachtete: « [...] Kurze Zeit nach dem Selbstunfall konnte der vorgenannte Personenwagen durch die Kantonspolizei Nidwalden an der Stanserstrasse 11 in Stansstad (NW) ausfindig gemacht und mit [dem Beschuldigten] ein Atemalkoholtest durchgeführt werden. [Dem Beschuldigten] musste aufgrund des Unfallausmasses und der Umstände klar gewesen sein, dass die Polizei mit hoher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit veranlasst hätte und nahm aufgrund seines Verhaltens nach dem Unfall zumindest in Kauf, die Durchführung einer solchen Massnahme zu verunmöglichen. [...]»

7.2 Der Berufungskläger wendet ein, die sofortige Meldung – sofern er zu einer solchen überhaupt verpflichtet gewesen sei – sei ihm aufgrund der engen, örtlichen Gegebenheiten und der Ge- fahrensituation gar nicht möglich gewesen. Er habe von der Unfallstelle wegfahren müssen. Er habe nicht damit gerechnet, dass die Polizei mit hoher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit veranlasst hätte und habe mit seinem Verhalten nicht in Kauf genommen, die Durchführung einer solchen Massnahme zu verunmöglichen. Ohnehin habe er die Absicht gehabt, die Polizei anzurufen und diese über sein «Malheur» in Kenntnis zu setzen. Deshalb sei er nach Stansstad gefahren, wo er den Land Rover schliesslich auch

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noch auffällig an der Hauptstrasse abgestellt habe. Das zeige sich auch daran, dass er nach der Kollision ausserhalb des Gefahrenbereichs ein zweites Mal angehalten habe, um den Schaden am Fahrzeug zu überprüfen. Dort habe er festgestellt, dass das Fahrzeug nur ge- ringfügig beschädigt gewesen sei. Er habe sich folglich nicht einfach fluchtartig nach Stansstad abgesetzt. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er subjektiv den Vorsatz gehabt habe, eine Alkoholkontrolle zu verhindern, zumal seine Fahrfähigkeit für ihn gar nicht in Frage ge- standen habe. Er sei nüchtern gewesen und habe nichts zu verbergen gehabt, eine Alkohol- probe am Freitagmorgen habe er deshalb gar nicht in Betrag gezogen.

7.3 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeug- führer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet wer- den musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat (Art. 91a Abs. 1 SVG). Der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG unterscheidet drei strafbare Verhaltensweisen des Fahrzeugführers: Das Ausweichen bzw. Sich-Entziehen (z.B. durch Flucht), das Vereiteln (z.B. durch Nachtrunk) und der aktive oder passive Widerstand bzw. das Widersetzen (BGE 146 IV 88 E. 1.6.1 m.w.H.). Unter die Tatvariante des «Sich-Entziehens» kann auch eine Unterlassung subsumiert wer- den: Die Unterlassung der sofortigen Meldung des Unfalls an die Polizei erfüllt den objektiven Tatbestand, wenn der Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet und die Benachrichtigung der Polizei möglich war sowie wenn bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte (CHRISTOF RIEDO, in: BSK-SVG, a.a.O., N 173 zu Art. 91a SVG m.w.H.). Die Strafbestimmung setzt Vorsatz des Täters voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Der subjek- tive Tatbestand ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die Meldepflicht sowie die hohe Wahr- scheinlichkeit der Anordnung einer Massnahme begründenden Tatsachen kannte und die Un- terlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung vernünf- tigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung dieser Massnahme gewertet werden kann (eine Blutprobe gem. Art. 91 aAbs. 3 SVG betreffend: BGE 131 V 36 E. 2.2.1). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale

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erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestands- merkmale verwirklicht wären. Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Ver- suchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 V 150 E. 3.4 m.w.H.). Im Hinblick auf Art. 91a Abs. 1 SVG ist zu er- gänzen, dass diese Bestimmung in der Tatvariante des «Sich-Entziehens» ein Erfolgsdelikt darstellt. Bleibt der Erfolg, die Feststellung der Fahr(un)fähigkeit, aus, kommt eine versuchte Tatbegehung in Frage (RIEDO, a.a.O., N 254 f. zu Art. 91a SVG).

7.4 Insoweit der Berufungskläger einwendet, eine sofortige Meldung sei ihm nicht möglich gewe- sen, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden, in welcher dieser Einwand bereits besprochen (und verworfen) wurde. Ebenso schon erstellt ist, dass der Berufungskläger an einem Morgen zwischen 05.30 Uhr und 05.47 Uhr auf einer Hauptstrasse wegen einer Unaufmerksamkeit von der Fahrbahn abkam, den rechten Randstein be- und dabei eine Signaltafel umfuhr. Obschon dabei Teile der Tafel und Autokarosserie auf der Strasse landeten, stoppte der Berufungskläger am Unfallort nur kurz, um dann seine Fahrt – ohne am Unfallort auszusteigen – fortzusetzen. Es hat sich ferner ergeben, dass der Berufungskläger dabei aber eigentlich zur sofortigen Meldung verpflichtet und diese ihm möglich gewesen wäre (vgl. vorne E. 6.4.2) Unter den Umständen (frühmor- gendlicher Verkehrsunfall, Abkommen von der Strasse ohne Drittbeteiligung, Kollision mit ei- ner Signaltafel) ist es berechtigt, dass an der Fahrfähigkeit gezweifelt bzw. diese abgeklärt wird. Mithin ist es hoch wahrscheinlich gewesen, dass die Polizei Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit veranlassen würde. Indem der Berufungskläger sich ohne Benach- richtigung der Polizei vom Unfallort entfernte, entzog er sich einer solchen Kontrolle (einstwei- len) und hat den objektiven Tatbestand (grundsätzlich) bereits erfüllt. Es blieb einzig der Tat- erfolg aus, jedoch aufgrund des Handelns eines Dritten: Die Fahrfähigkeit des Berufungsklä- gers konnte nämlich später in Stansstad abgeklärt werden, als die Polizei diesen antraf, nach- dem sie auf dessen bei der Garage abgestelltes Fahrzeug aufmerksam geworden war. Dazu ist es indes nur deshalb gekommen, weil die Polizei durch den Zeugen __ mit Angaben zum Fluchtfahrzeug benachrichtigt wurde. Der subjektive Tatbestand war vollständig erfüllt: Der Berufungskläger wusste um die obge- nannten Umstände des Unfalles. Unter diesen hat er unmittelbar nach dem Unfall mit

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Massnahmen zur Abklärung der Fahrfähigkeit rechnen müssen. Dass er sich in der Folge trotzdem sofort ohne Meldung vom Unfallort entfernte, kann vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme der Vereitelung von Massnahmen zur Abklärung seiner Fahrfähigkeit gewertet werden. Das Stadium eines strafbaren, vollendeten Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB war im Zeitpunkt des (willentlichen) Entfernens von der Unfallstelle somit bereits erreicht. Dabei ist unerheblich, wenn der Berufungskläger geltend macht, er habe gar nie mit einer Alkoholprobe gerechnet, weil er nüchtern gewesen sei. Die Fahrfähigkeit kann nicht bloss wegen Alkohol- konsums, sondern auch aus anderen Gründen eingeschränkt sein. Als fahrunfähig kann auch gelten, wer beispielsweise wegen Arzneimitteleinfluss oder aus Übermüdung nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.2). Massnahmen im Sinne von Art. 91a SVG kön- nen sich mit anderen Worten auch auf solche Gründe beziehen. Eine Überzeugung, nicht unter Alkoholeinfluss zu stehen, würde einen (Eventual-)Vorsatz zur Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit damit nicht ausschliessen. Ebenso spielt keine entschei- dende Rolle, ob der Berufungskläger, nachdem das Stadium des vollendenten, strafbaren Ver- suchs bereits erreicht gewesen ist, doch noch die Absicht hatte, die Polizei in Stansstad nach- träglich zu verständigen. Erstens ist es dazu nie gekommen. Zweitens ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es für eine solche Absicht zur nachträglichen Alarmierung, abgese- hen von den Beteuerungen des Berufungsklägers, der im Verfahren vor allem durch ausflüch- tende, widersprüchliche Aussagen aufgefallen ist (vgl. vorne E. 6.4.1, 6.4.2), ohnehin keine Anhaltspunkte gäbe. Im Sinne eines Zwischenfazits kann damit festgehalten werden, dass auch der diesbezügliche Anklagesachverhalt erstellt und der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 StGB und Art. 55 SVG erfüllt ist.

Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind im Übrigen keine ersichtlich. Zusammengefasst hat sich der Berufungskläger damit des vorsätzlichen pflichtwidrigen Ver- haltens nach einem Unfall (E. 6) und der versuchten vorsätzlichen Vereitelung von Massnah- men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer (E. 7) strafbar gemacht. Hinzu kommen die rechtskräftigen Schuldsprüche der fahrlässigen einfachen Verkehrsregel- verletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges wegen ungenügender Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie des

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fahrlässigen Nichtmitführens des Führerausweises im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 4 SVG.

Diese Schuldsprüche sind angemessen zu sanktionieren. Betreffend die rechtlichen Rahmen- bedingungen der Strafzumessung kann auf die einschlägigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urteil SE 23 38 vom 21. März 2024 E. 4.1 S. 27 f.) verwiesen werden.

9.1 Die vorsätzliche Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen. Bei einer versuchten Tatbegehung kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).

9.1.1 Das fehlbare Verhalten des Berufungsklägers betreffend die vorsätzliche Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bestand im Wesentlichen darin, dass er sich ohne Sicherung und Benachrichtigung der Polizei von einem Unfallort entfernte, obschon ihm beides möglich gewesen wäre, um sich einer Kontrolle seiner Fahrfähigkeit zu entziehen. Die damit verbundene Rechtsgutverletzung ist weder besonders einschneidend noch vernach- lässigbar gering. Leicht strafmildernd (Art. 22 Abs. 1 StGB) ist zu berücksichtigen, dass der Taterfolg zufolge der Drittalarmierung der Polizei durch einen Augenzeugen ausblieb, die Tat mithin im (vollendeten) Versuchsstadium blieb. Sein Ziel hat er mit anderen Worten nicht er- reicht. Die Straftat wäre schliesslich vermeidbar gewesen. Es sind keine inneren oder äusse- ren Zwangsmomente ersichtlich, die das Handeln des Berufungsklägers bedungen hätten. Schliesslich war der Berufungskläger selbst der Meinung, dass er von einer allfälligen Kontrolle nichts zu befürchten gehabt hätte. Es ist nach Gesagtem, in Berücksichtigung des ausgeblie- benen Taterfolgs, gerade noch von einer geringen Tatschwere auszugehen. Vor Berücksich- tigung der Täterkomponenten wäre die Geldstrafe auf 42 Tagessätze festzusetzen.

9.1.2 Der 75-jährige Berufungskläger ist Rentner. Er erzielt neben seinem Renteneinkommen noch erhebliche Einkünfte aus Wertschriften und Liegenschaften (vgl. STA-act. 3.34 ff.; hinten E. 9.1.3). Aus dem Strafregisterauszug vom 6. Februar 2025 ergibt sich ferner, dass der Be- rufungskläger mehrfach vorbestraft ist. Am 28. Januar 2013 ist er wegen Fahrens eines

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Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustands i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 91 Abs. 2 aSVG) mit einer Busse sowie Geldstrafe sowie am 12. Mai 2014 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 90 Abs. 2 SVG) mit einer Busse sowie Geldstrafe bestraft worden. Neben dem strassenverkehrsrechtlich tadelhaften Leumund ist der Berufungskläger am 23. April 2019 zudem wegen fahrlässigen Vergehens gegen das Bundes- gesetz über den Schutz der Gewässer (Art. 70 Abs. 2 GSchG) und Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Art. 70 Abs. 1 GSchG) zu einer Geldstrafe und Busse verurteilt worden. Zusammengefasst ist – jedenfalls betreffend monetäre Strafen – mit Blick auf dessen Vorleben und persönlichen Verhältnisse keine besondere Strafempfindlich- keit des Berufungsklägers ersichtlich. Diesem Umstand ist mit einer Erhöhung der Tagessatz- anzahl um sechs Tagessätze zu berücksichtigen. Die angemessene Geldstrafe für die ver- suchte vorsätzliche Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit beläuft sich nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten somit auf 48 Tagessätze.

9.1.3 Betreffend seine finanzielle Situation gab der Berufungskläger in der Berufungsverhandlung an, es habe sich gegenüber dem Vorjahr nichts Wesentliches geändert (EVP-BK S. 2 dep. 3). Deshalb ist unter beipflichtendem Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen (Urteil SE 23 38 vom 21. März 2024 E. 4.2.3 S. 29) an der Tagessatzhöhe von Fr. 400.– festzuhalten.

9.1.4 Betreffend das künftige Wohlverhalten des Berufungsklägers kann weder eine günstige noch klar ungünstige Prognose abgegeben werden. Die Ausgangslage ist ambivalent, es gibt Argu- mente, die je für und wider ein künftiges Wohlverhalten sprechen. Jedenfalls bewegt sich die Prognose für den Berufungskläger damit im breiten Mittelfeld der Ungewissheit, was einen Strafaufschub rechtfertigt. Die Geldstrafe ist bedingt auszusprechen, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.

9.1.5 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (sog. Ver- bindungsbusse; Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnitt- stellenproblematik zwischen der stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen und somit einer rechtgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven

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Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Ver- urteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht. Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen. Der Verbindungsbusse darf gegenüber der beding- ten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (BGE 146 IV 145 E. 2.2. m.w.H.). Eine Verbindungsbusse kann auch dann erteilt werden, wenn gleichzeitig eine Busse wegen einer Übertretung auszusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2010 vom 19. August 2010 E. 3.2.1). Ermessenweise wird die bedingte Geldstrafe mit einer Verbindungsbusse verbunden. Diese wird auf Fr. 3'200.– festgesetzt. Dies entspricht bei den vorliegenden Verhältnissen bzw. ei- nem Tagessatz von Fr. 400.– insgesamt 8 Tagessätzen. Um keine Straferhöhung durch die Verbindungsbusse zu bewirken, ist die Geldstrafe um 8 Tagessätze auf 40 Tagessätze zu reduzieren.

9.2 Die drei weiteren Schuldsprüche betreffen Übertretungen, welche je mit Busse (bis zu Fr. 10'000.–) zu bestrafen sind. Die diesbezügliche Strafe ist nach Massgabe von Art. 49 Abs. 1 StGB festzusetzen und kumulativ zur bereits festgelegten (andersartigen) Geldstrafe zu verhängen. In rechtlicher Hinsicht kann auf die einschlägigen und zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz (Urteil SE 23 38 vom 21. März 2024 E. 4.3.1 S. 31) verwiesen werden.

9.2.1 Betreffend das vorsätzliche pflichtwidrige Verhalten nach einem Unfall ist von einem Verschul- den im mittleren Bereich auszugehen. Die Tatkomponenten wurden bereits dargelegt (vgl. vorne E. 9.1.1), wobei hier der Taterfolg eingetreten ist. Für die Bussenfestlegung sind ferner die ausserordentlich guten finanziellen Verhältnisse des Täters (vgl. vorne E. 9.1.3. mit Ver- weis auf das Urteil SE 23 38 vom 21. März 2024 E. 4.2.3 S. 29) zu berücksichtigen. Insgesamt erscheint dem Berufungsgericht eine Busse von Fr. 2'000.– angemessen.

9.2.2 Hinsichtlich der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges wegen ungenügender Aufmerksamkeit befand die Vorinstanz, es sei ausgehend von einer Tatschwere im unteren Bereich, eine Strafschärfung mittels Erhöhung der Busse um

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Fr. 400.– angemessen (Urteil SE 23 38 vom 21. März 2024 E. 4.3.2 Abs. 2 S. 31 f.). Für das Nichtmitführen des Führerausweises erhöhte sie die Busse um weitere Fr. 20.– (Urteil SE 23 38 vom 21. März 2024 E. 4.3.2 Abs. 3 S. 31 f.). Dies erscheint angemessen und dem ist beizupflichten, zumal es die Vorinstanz war, die diese Delikte rechtskräftig beurteilt hat (vgl. vorne E. 2.2).

9.2.3 Demzufolge erachtete es das Berufungsgericht insgesamt als angemessen, für die drei Über- tretungsdelikte eine Busse von Fr. 2'420.– (Fr. 2'000.– + Fr. 400.– + Fr. 20.–) auszusprechen. In Nachachtung des vorinstanzlichen Dispositivs und des hier geltenden Schlechterstellungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist die Busse jedoch abweichend auf Fr. 1'300.– festzusetzen.

9.3 Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Ist eine Ersatzfreiheitsstrafe für eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB festzulegen, hat das Gericht die Höhe des Tagessatzes für die bedingte Geld- strafe und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt. Das lässt es sich als sachgerecht erscheinen, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu ver- wenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 m.w.H.). Bezahlt der Berufungskläger die Verbindungs- (Fr. 3'200.–; E. 9.1.5) und die Übertretungs- busse (Fr. 1'300.–; E. 9.2.3) schuldhaft nicht, so sind diese ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 32 Tagen für die Verbindungs-, resp. 13 Tagen für die Übertretungs- busse, d.h. insgesamt eine Freiheitsstrafe von 45 Tagen.

9.4 Zusammengefasst ist der Berufungskläger mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 400.– zuzüglich einer Verbindungsbusse von Fr. 3'200.– sowie einer Übertretungs- busse von Fr. 1'300.– zu bestrafen. Die Bussen sind bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatz- weise mit Freiheitsstrafen zu vollziehen.

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10.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Ver- fahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Be- rufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO), namentlich auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen (für die Ver- fahrenskosten: Art. 428 Abs. 3 StPO). Die vorinstanzliche Kostenregelung (Urteil SE 23 38 vom 21. März 2024 E. 5 S. 33 f.) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und ist – bei diesem Ausgang – zu bestätigen, zumal sie von keiner Partei begründet zur Diskussion gestellt wird.

10.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger unterliegt vollumfänglich. Die Entscheidgebühr in Verfahren vor dem Obergericht als Berufungsinstanz beträgt Fr. 300.– bis Fr. 6'000.– (Art. 11 Abs. 1 Ziff. 1 PKoG [NG 261.2]). Die Gebühren sind innerhalb des vor- gegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaft- lichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Die Entscheidgebühr wird in Berücksichtigung dieser Grundsätze – es fand eine Be- rufungsverhandlung statt und es galt zahlreiche Einwände zu beurteilen – im mittleren Bereich des anwendbaren Gebührenrahmens auf Fr. 2'500.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem Berufungskläger auferlegt.

10.3 Dem unterliegenden Berufungskläger ist für das Berufungsverfahren zufolge Unterliegens keine Entschädigung oder Genugtuung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 ff. StPO e contrario).

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Demgemäss erkennt das Obergericht:

  1. Es wird festgestellt, dass die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 21. März 2024 (SE 23 38) in folgendem Umfang teilweise in Rechtskraft erwachsen ist: «1. Der Beschuldigte wird der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges wegen ungenügender Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (...) sowie des fahrlässigen Nichtmitführens des Führerausweises im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 4 SVG für schuldig gesprochen.»

  2. Die Berufung wird abgewiesen.

  3. Der Berufungskläger wird

  • des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG und Art. 54 Abs. 1 VRV sowie
  • der versuchten vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit als Motorfahrzeugführer im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 StGB und Art. 55 SVG schuldig gesprochen.
  1. Der Berufungskläger wird hierfür in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 34, Art. 42, Art. 47, Art. 49 und Art. 106 StGB mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 400.– zuzüglich einer Verbindungsbusse von Fr. 3'200.– sowie einer Übertretungsbusse von Fr. 1'300.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB auf- geschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Berufungskläger die Verbindungs- und die Über- tretungsbusse schuldhaft nicht, so ist diese ersatzweise zu vollziehen durch eine Frei- heitsstrafe von 45 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

  2. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten be- tragen Fr. 3'580.60 und werden dem Berufungskläger auferlegt.

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  1. Die Gebühren des Berufungsverfahrens betragen Fr. 2'500.– und werden dem Berufungs- kläger auferlegt.

  2. Der Berufungskläger hat demnach der Gerichtskasse Nidwalden mit beiliegendem Ein- zahlungsschein innert 30 Tagen Fr. 10'580.60 (Bussen Fr. 4'500.–; Kosten Untersu- chungsverfahren und erstinstanzliche Verfahrenskosten Fr. 3'580.60; Gebühren Beru- fungsverfahren Fr. 2'500.–) zu bezahlen.

  3. Es werden keine Entschädigungen oder Genugtuung zugesprochen.

  4. [Zustellung].

Stans, 13. Februar 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig

Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

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Gerichtsentscheide

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