GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
VA 24 13 Entscheid vom 28. Oktober 2024 Verwaltungsabteilung
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Verwaltungsrichter Beat Schneider, Verwaltungsrichter Andreas Stump, Gerichtsschreiberin Helene Reichmuth.
Verfahrensbeteiligte A.__ vertreten durch lic. iur. Peter Wicki, Rechtsanwalt, Anwalts- gemeinschaft Luzern, Denkmalstrasse 2, Postfach, 6000 Lu- zern 6, Beschwerdeführer, gegen Regierungsrat Nidwalden, Regierungsgebäude, 6371 Stans, vertreten durch den Rechtsdienst des Kantons Nidwalden, Dorfplatz 2, Postfach 1246, 6371 Stans, Vorinstanz, und Amt für Justiz Nidwalden, Abteilung Migration, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans,
Kantonale Migrationsbehörde,
Gegenstand Nichtverlängerung Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Nidwalden vom 7. Mai 2024 (RRB Nr. 294).
2│39
Sachverhalt: A. A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer), reiste am 3. Januar 2005 in die Schweiz ein und er- langte zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung (vi-VI1-A-204; BG 1), welche anschliessend durch eine vom 1. März 2005 bis am 28. Februar 2010 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ersetzt wurde (vi-VI1-A-201). Diese wurde nach Ablauf bis am 30. September 2011 verlängert. Vom 30. September 2011 bis am 19. Dezember 2022 war er im Besitz zahlreicher Kurzaufenthaltsbewilligungen EU/EFTA (vi-VI1-A-11). Der Beschwerdeführer ist ledig und kin- derlos. Der Beschwerdeführer meldete sich während seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt bei der IV-Stelle des Kantons Nidwalden (nachfolgend: IV-Stelle) an. Auf sein erstes Gesuch hin vom 20. April 2007 wurde ihm eine Arbeitsvermittlung gewährt (vi-VI1-A-19, S. 83-88, 181, 275). Da der Beschwerdeführer am 8. September 2008 eine Arbeitsstelle im Vollpensum an- trat, wies die IV-Stelle das Gesuch im Übrigen mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 ab. Seit dem 1. Juni 2019 wird der Beschwerdeführer praktisch durchgehend mit Nothilfe unter- stützt. Die Unterstützungsleistungen beliefen sich im Zeitpunkt der Verfügung vom 24. Februar 2023 auf insgesamt Fr. 34'798.55. Er wurde monatlich mit Nothilfe in der Höhe von Fr. 830.– unterstützt (vgl. vi-VI1-A-17, S. 70; vi-VI1-A-11, S. 55). Am 30. März 2020 meldete sich der Beschwerdeführer wegen chronischen Lymphödemen an beiden Unterschenkeln, welche er für seine dauernde Arbeitsunfähigkeit verantwortlich- machte, erneut bei der IV-Stelle an und beantragte eine ordentliche Rente (vi-VI1-A-19, S. 283-292). Auch dieses Gesuch wurde mit Verfügung der IV-Stelle vom 25. Oktober 2021 abgewiesen (vi-VI1-A-19, S. 637-641), letztinstanzlich am 5. Mai 2022 vom Bundesgericht. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden vom 3. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen Geldwäscherei zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 400.– verurteilt (vi-VI-A-43, S. 1012 f.). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das Amt für Justiz des Kantons Nidwalden, Abteilung Migration (nachfolgend: Migration), um Verlängerung seiner Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Er begründete sein Verlängerungsgesuch damit, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und er deshalb erneut ein IV-Gesuch stel- len werde. Daraufhin meldete sich der Beschwerdeführer im Herbst 2022 erneut bei der
3│39
IV-Stelle für die Ausrichtung von Hilfsmitteln, namentlich die Kostenübernahme von orthopä- disch angepassten Schuhen (vgl. vi-VI1-A-19, S. 887-892). Auf das Gesuch wurde mit Verfü- gung vom 17. Mai 2023 mangels objektiver Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 25. Oktober 2021 nicht eingetreten (vi-VI1-C).
B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2023 verlängerte die Migration die Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers (abgelaufen am 19. Dezember 2022) nicht mehr und ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz an (vi-VI1-A-8, S. 36-43): «1. Die Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.__ wird nicht verlängert. 2. A.__ wird aus der Schweiz weggewiesen. Er hat die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - spätestens 3 Monate nachdem diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, zu verlassen und sich vorgängig bei der Migration Nidwalden abzumelden. 3. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.»
C. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer beim Regierungsrat des Kantons Nidwalden (nachfolgend: Vorinstanz) am 20. März 2023 Beschwerde ein (vi-BF1-A). Er ver- langte die Aufhebung der Verfügung sowie die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, eventualiter einer Aufenthaltsbewilligung, subeventualiter die Verlängerung der Kurzaufent- haltsbewilligung. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Beschluss (RRB) Nr. 294 vom 7. Mai 2024 ab, soweit darauf eingetreten wurde (KB 1).
D. Gegen diesen RRB Nr. 294 vom 7. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden und beantragte (amtl. Bel. 1): «1. Die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen. 2. Der Beschluss der Vorinstanz 2 (sowie der Entscheid der Vorinstanz 1) sei aufzuheben. 3. Dem Beschwerdeführer sei eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. 4. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 5. Subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4│39
E. Auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mangels Rechtsschutzinteresse mit Präsi- dialschreiben vom 28. Mai 2024 nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 10 Tagen die massgebenden Urkunden betreffend Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege nachzureichen (amtl. Bel. 2). Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und der Anwalt des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (P 24 6; amtl. Bel. 4).
F. Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Be- schwerde, eventualiter sei das Verfahren zu sistieren bis die Neubeurteilung durch die Invali- denversicherung (IV) vorliege (sofern eine solche tatsächlich und aufgrund mangelhafter früherer Gutachten erfolge); unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers bzw. des Staates (amtl. Bel. 5). Die Migration schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (amtl. Bel. 6).
G. Innert zweimal erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 28. August 2024 eine Replik ein; er verwies auf die eigenen Anträge und insbesondere den Sistierungsantrag (amtl. Bel. 8-10). Die Migration hielt mit Duplik vom 11. September 2024 an ihren bereits ge- stellten Anträgen fest (amtl. Bel. 12). Ebenso hielt die Vorinstanz mit Schreiben vom 16. September 2024 an ihren Anträgen fest und verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (amtl. Bel. 13). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen und seine aktualisierte Kostennote ein. Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen. Praxisgemäss wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen.
5│39
H. Das Verwaltungsgericht Nidwalden, Verwaltungsabteilung, hat die vorliegende Beschwerde anlässlich seiner Sitzung vom 28. Oktober 2024 in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.2 Gemäss Art. 89 Abs. 1 VRG (NG 265.1) und Art. 31 GerG (NG 261.1) können letztinstanzliche Entscheide einer Verwaltungsbehörde – worunter der Regierungsrat fällt (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Ziff. 2 VRG) – mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefoch- ten werden. Zuständig ist die Verwaltungsabteilung, die in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 31, Art. 33 Ziff. 3 und Art. 38 Abs. 1 GerG). Das angerufene Verwaltungsgericht Nidwal- den ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich wie sachlich zuständig. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer formell und materiell beschwert ist, d. h. wer vor der Vo- rinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 70 Abs. 1 Ziff. 1 VRG), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Ziff. 2) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist in diesem mit seinen Anträgen unterlegen, womit er durch den Abweisungsentscheid besonders berührt ist. Im Übrigen droht ihm die Nichtverlängerung seiner Kurzaufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz, womit er durch den angefochtenen Entscheid belastet ist
6│39
und über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung verfügt. Der Beschwerdeführer ist demnach zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist binnen 20 Tagen seit Eröffnung des Entscheides einzureichen (Art. 71 Abs. 1 VRG) und hat den Formerfordernissen gemäss den Art. 73 f. VRG zu genügen, was vorliegend der Fall ist. Die von Amtes wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 54 Abs. 1 VRG) sind demnach erfüllt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
7│39
wobei es – offensichtliche Mängel vorbehalten – grundsätzlich dem Beschwerdeführer obliegt, diese Mängel hinreichend konkret darzulegen.
Neue Tatsachen / neue Beweismittel Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht können die Parteien und die Vorinstanz neue Tatsachen geltend machen und sich auf neue Beweismittel berufen (Art. 91 Abs. 1 VRG). Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aber die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeit- punkt des angefochtenen Entscheides, hier somit dem 7. Mai 2024, massgebend (Art. 92 VRG). Der Beschwerdeführer legt – nebst dem angefochtenen Entscheid (KB 1) – mit seiner Beschwerde neue Urkundenbeweise auf (KB 2 bis 22). Er beantragt zudem eine Parteibefra- gung sowie Fachberichte/Gutachten. Darauf wird nachfolgend, wo es jeweils relevant sein wird, noch einzugehen sein.
Beweisanträge 4.1 Der Beschwerdeführer stellt diverse Beweisanträge, die er bereits vor Vorinstanz gestellt hat (vgl. Beschwerdeschrift Rz. 11, S. 8).
4.2 Das Verwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt von Art. 50 VRG von Amtes wegen fest (Art. 48 VRG) und bedient sich nötigenfalls als Beweismittel zur Sachverhaltsab- klärung öffentlicher und privater Urkunden (Art. 49 Abs. 1 Ziff. 1 VRG), der Parteibefragung (Ziff. 2), Auskünfte oder Zeugnis von Dritten (Ziff. 3), Auskünfte anderer Behörden und Ver- waltungsstellen (Ziff. 4), des Augenscheins (Ziff. 5) sowie Gutachten von Sachverständigen (Ziff. 6). Aufgrund von Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) hat die urteilende Behörde die zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts beitragenden, rechtsgültig angebotenen Beweismittel ab- zunehmen, wenn sie geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (Urteil des BGer 1A_175/2000 vom 30. Oktober 2000). Zur Einholung von Gutachten oder zur Aktenedition ist eine Behörde jedoch nur verpflichtet, wenn die Verhältnisse anders nicht schlüssig abgeklärt werden können. Ist der Sachverhalt aufgrund der Akten und der Parteieingaben genügend geklärt, kann auf die Einholung eines Gutachtens bzw. die Aktenedition verzichtet werden (vgl. Urteil des BGer 1C_192/2010 E. 3.3).
8│39
4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Edition der vorinstanzlichen Akten sowie die neuesten IV-Akten. In jedem Fall seien die Resultate der IV-Abklärungen zu edieren, nachdem die IV-Stelle auch aufgrund der Zweifel an der früheren Gutachterstelle ein neues Gutachten in Auftrag gegeben habe.
4.3.2 Praxisgemäss wurden die vorinstanzlichen Akten seit der Einreise des Beschwerdeführers im Jahr 2005, inklusive sämtliche dem hier angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden IV-Akten (vgl. vi-VI1-A-19, S. 73-954), beigezogen. Diese Akten beinhalten sämtliche wesent- lichen Punkte zur Einreise und zum Aufenthaltsstatus, zur Arbeitsbiografie, zu den Arbeitsbe- mühungen, zur gesundheitlichen Situation sowie zum Bezug zur Heimat. Überdies geben die Unterlagen Auskunft über die in Anspruch genommenen staatlichen Unterstützungsleistungen (vgl. auch angefochtener RRB Nr. 294, E. 2.2.3). Kommt hinzu, dass nunmehr auch das poly- disziplinäre MEDAS-Gutachten vom 8. Juli 2024 sowie der Vorbescheid der IV-Stelle vom 26. August 2024 vorliegen (BF-Bel. 11).
4.4 4.4.1 Ausserdem beantragt der Beschwerdeführer die Parteibefragung seiner eigenen Person zur Einreise, zur Arbeitsbiografie, zu seinen Arbeitsbemühungen, seiner aktuellen gesundheitlichen Situation, zur Verwurzelung in der Schweiz sowie zum fehlenden Bezug zur Heimat.
4.4.2 Dazu hat bereits die Vorinstanz eingehend ausgeführt, dass es sich bei der Parteibefragung um ein vollwertiges Beweismittel handle, wobei ihr Beweiswert aufgrund der Selbstbefangen- heit der Partei jedoch meist gering und daher mit einem zusätzlichen Beweismittel zu unterle- gen sei. Im Hinblick auf die Beweisführung resultiert sodann aus Art. 29 Abs. 2 BV kein gene- reller Anspruch auf eine Beweisabnahme, wenn eine Behörde aufgrund der bereits abgenom- menen oder aktenkundigen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vor- weggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere
9│39
Beweiserhebungen nicht geändert wird (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 140 I 285 E 6.3.1; 138 III 374 E. 4.3; Urteile des BGer 9C_205/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 4.1; 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1). Wie bereits erwähnt, liegen dem Gericht sämtliche den Beschwerdeführer betreffenden Akten vor (vgl. vorstehende E. 4.3.2) und die Migration stellte dem Beschwerdeführer im Januar 2023 überdies Fragen zu seiner persönlichen Situation (vi-VI1-A-11, S. 55). Damit ergibt sich ein umfassendes Bild und es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Parteibefragung weitere relevante Informationen ergeben könnten. Ausserdem war es dem anwaltlich vertretenen Beschwerde- führer möglich, in seinen Rechtsschriften sämtliche seiner Meinung nach wichtigen Fakten aufzuführen und die notwendigen Belege beizubringen. Da keine neuen Erkenntnisse durch eine Befragung zu erwarten sind, ist auch vor dem Verwaltungsgericht aus prozessökonomi- schen Gründen darauf zu verzichten.
4.5 4.5.1 Der Beschwerdeführer verlangt weiter aktuelle Fachberichte und Gutachten zur medizinischen Arbeitsunfähigkeit gestützt auf konkrete Tätigkeiten und bezüglich des konkreten (und nicht des IV-rechtlichen ausgeglichenen) Arbeitsmarkes. Ebenso sei die Betreuungsbedürftigkeit via Spitex zu klären.
4.5.2 Da nun das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten des ABI vom 8. Juli 2024 vorliegt (BF-Bel. 7), welches sich sowohl zum aktuellen Gesundheitszustand wie auch zur aktuellen Arbeitsfähig- keit des Beschwerdeführers klar äussert, sind keine weiteren (fach-)ärztlichen Berichte bei der Hausarztpraxis oder bei Spezialärzten einzuholen. Der aktuelle Gesundheitszustand und die aktuelle medizinische Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sind ausreichend dokumentiert. Ebenso wenig bedarf es einer weiteren Abklärung bei einer unabhängigen Berufsein- gliederungsfachstelle. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt ganzheitlich untersucht und das MEDAS-Gutachten umschreibt die für ihn optimal angepasste Tätigkeit wie folgt (vgl. KB 11, Ziff. 4.7.1):
10│39
«Möglich ist eine sitzende Tätigkeit, dies an einem ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz, beispielsweise für physisch wenig belastende manuelle Tätigkeiten, wobei der Explorand die Arbeitsposition regelmässig selbständig wechseln sollte. Zu vermeiden wären im Sitzen stereotype, fliessbandähnliche Rotationsbewegungen des Ach- senskeletts respektive Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition. Der rechte dominante Arm kann theoretisch auch intermittierend für Überkopfarbeiten eingesetzt werden, jedoch nicht linke nicht-domi- nante Arm. Grundsätzlich sind berufliche Tätigkeiten, welche im Stehen oder Gehen durchgeführt werden müssen, nicht möglich. Der Explorand sollte die Möglichkeit haben, Pausen zum Hochlagern der Beine machen zu können. Tätigkeiten mit hohen kognitiven Anforderungen sind nicht geeignet.» Damit kennt der Beschwerdeführer sein ergonomisches Profil und weiss genau, welche Tätig- keiten ihm noch zumutbar sind. Die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung beruht unter anderem auf einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (vgl. Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG; BGE 141 V 343). Es ist nicht die Aufgabe der Migrationsbehörde oder der Beschwerdeinstanzen, dem Beschwerdeführer konkrete Tätigkeitsbereiche zu nennen. Zudem ist anzunehmen, dass ein als ausgeglichen angenommener Arbeitsmarkt durchaus Tätigkeiten kennt, die diesem (körperlichen) Belastungsprofil entsprechen. Der Sachverhalt und insbesondere die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist ausreichend geklärt und es braucht diesbezüglich keine weiteren Abklärungen. Es bedarf auch keiner zusätzlichen Klärung der Betreuungsbedürftigkeit via Spitex, denn das MEDAS-Gutachten nimmt auch Stellung zur Frage, wie sich die gesundheitlichen Einschrän- kungen aus medizinischer Sicht auf Haushaltstätigkeiten auswirken (vgl. KB 11, Ziff. 4.).
4.6 Insgesamt sind somit keine weiteren beweisrechtlichen Schritte zu unternehmen.
11│39
5.2 Die Verfahrenssistierung gestützt auf Art. 25 Abs. 1 VRG liegt im Ermessen der Vorsitzenden. Die Sistierung ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn sie im konkreten Fall zweckmässig ist. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn ihr Entscheid von einem anderen abhängt oder we- sentlich beeinflusst werden könnte (BGE 131 V 369 E. 3.2 mit Hinweisen). Dass der zuständi- gen Behörde bzw. dem Gericht bei einem solchen Entscheid ein grosses Ermessen zusteht, liegt auf der Hand. Erforderlich ist eine Interessenabwägung, wofür die Behörde jedoch nicht gehalten ist, zeitraubende Abklärungen zu treffen; vielmehr kann sie sich mit einer summari- schen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (vgl. Urteil des BGer 2C_476/2008 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Aus dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK [0.101]) ergibt sich zudem, dass ein einmal eingeleitetes Verfahren ohne Verzögerung bzw. zügig durchzuführen ist. Dem widerspricht die Sistierung des Verfahrens. Sie setzt deshalb einen triftigen, objektiven Grund voraus, der die Fortsetzung des Verfahrens (faktisch) verunmöglicht oder unzweckmässig macht. Insofern ist die Sistie- rung nur ausnahmsweise zulässig, im Zweifel ist von ihr abzusehen (vgl. MARTIN BERT- SCHI/KASPAR PLÜSS, in: Kommentar VRG, 3. Auflage 2014, N. 34 zu Vorbemerkungen zu §§ 4-31).
5.3 5.3.1 Vorliegend ist das IV-Verfahren, welches der aufenthaltsbeendenden Verfügung vom 24. Februar 2023 (vi-VI1-A-8, S. 36-43) unter anderem zugrunde lag, bereits rechtskräftig ab- geschlossen (vgl. Urteil des BGer vom 5. Mai 2022). Auf die Neuanmeldung vom 6. bzw. 7. Dezember 2022 (vi-VI1-A-19, S. 925-933) trat die IV-Stelle mangels objektiver Verschlech- terung des Gesundheitszustandes seit dem 25. Oktober 2021 nicht ein. Im weiteren Verlauf stellte der Beschwerdeführer der IV-Stelle den Austrittsbericht des Spitals Nidwalden vom 17. Mai 2023 zu, welcher von der IV-Stelle als Neuanmeldung mit Datum vom 23. Juni 2023 gewertet wurde (vgl. vi-BF1-E-6). Daraufhin wurden neue medizinische Unterlagen eingeholt. Sowohl die behandelnden Hausärzte als auch die Neurologen des Spitals Nidwalden konnten jedoch keine konkreten Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen. Aufgrund der unklaren medizi- nischen Sachlage mit verschiedenen Beschwerdebereichen wurde in der Folge zur Klärung der Situation das polydisziplinäre Gutachten (MEDAS-Gutachten) am Ärztlichen Begutach- tungsinstitut GmbH (ABI) eingeleitet (KB 11, Ziff. 4.1). Das daraus resultierende Gutachten (KB 11) datiert vom 8. Juli 2024 und attestiert dem Beschwerdeführer eine 50%ige
12│39
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und zwar spätestens seit dem Zeitpunkt der letzten IV-Anmeldung vom Mai 2023. Die früher dauerhaft höherrangig eingeschränkte Ar- beitsfähigkeit sei nicht dokumentiert (KB 11, Ziff. 4.7.4 f.). Die IV-Stelle leitete das MEDAS- Gutachten daraufhin am 15. Juli 2024 dem Regional Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung weiter (vgl. KB 9) und erliess am 26. August 2024 einen Vorbescheid (BF-Bel. 21). Sie stellte dem Beschwerdeführer ab 1. November 2023 58 % und ab 1. Januar 2024 62 % einer ganzen IV-Rente in Aussicht. Der angefochtene RRB Nr. 294 vom 7. Mai 2024 erging mithin vor Abschluss des zuletzt hängigen IV-Verfahrens.
5.3.2 Der Beschwerdeführer ist der Meinung, es sei nicht sinnvoll gewesen, bereits vor Abschluss des IV-Verfahrens einen ausländerrechtlichen Entscheid zu fällen. Mit dem neuen MEDAS- Gutachten vom 8. Juli 2024 sei nun auch erstellt, dass die Einschränkungen zur ursprüngli- chen Arbeitsunfähigkeit und zum Verlust der letzten Arbeitsstelle geführt hätten.
5.3.2.1 Wie schon die Migration in ihrer abweisenden Verfügung vom 24. Februar 2023 zutreffend ausgeführt hat (vgl. vi-VI1-A-8, S. 36-44, E. 5), darf die Migrationsbehörde bei geltend ge- machter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich so lange nicht über den weiteren Aufenthaltsstatus entscheiden, als die IV-Abklärungen in Bezug auf die dauernde Arbeitsunfähigkeit noch im Gang sind. Die Migrationsbehörde darf den Aufenthaltsstatus nur dann früher regeln, wenn die IV-rechtliche Ausgangslage als Vorfrage zum Bewilligungsentscheid klar und eindeutig er- scheint (BGE 141 II 1 E. 4.2; Urteile des BGer 2C_771/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.3; 2C_664/2020 vom 10. November 2020 E. 6.1). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer im Sommer 2021 polydisziplinär begutachtet (vgl. PMEDA-Gutachten vom 16. August 2021 [vi-VI1-A-19, S. 455-571]). Das Gutachten er- wies sich gemäss sozialversicherungsrechtlicher Abteilung des hiesigen Gerichts nicht als mangelhaft und entsprach den bundesgerichtlichen Anforderungen (vgl. SV 21 28 vom 31. Januar 2022 E. 5.1 [vi-VI1-A-33, S. 981-995]). Den vom Beschwerdeführer am 7. Dezember 2022 neu eingereichten Arztberichten (vi-VI1-A-19, S. 925 ff.) konnten keine Be- funde oder Diagnosen und hieraus resultierende Einschränkungen entnommen werden, die an der bisherigen Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit im angepassten Tätigkeitsfeld etwas zu ändern vermocht hätten (vgl. RAD-Stellungnahme vom 19. Dezember 2022 [vi-VI1-A-19, S. 951 f.]). Wie der RAD-Stellungnahme vom 19. Dezember 2022 zu entnehmen ist, stellten die
13│39
neu beklagten Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers keine objektive Verschlech- terung seiner bereits umfassend beurteilten medizinischen Situation dar und er galt als 100 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit. Einzig die behandelnde Hausärztin attestierte dem Beschwerdeführer eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit. Diesbezüglich wurde jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau- ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden, weshalb das Attest vom 14. Juli 2022 für sich genommen keine allzu grosse Aussagekraft haben dürfe. Da der Beschwerdeführer keine relevante Veränderung seines Gesundheitszustands belegen konnte, ging die Migration zu Recht von einer klar und eindeutig erscheinenden IV-rechtlichen Ausgangslage aus. Die Migration musste keine weiteren Abklärungen hinsichtlich der konkre- ten Erwerbsmöglichkeiten des Beschwerdeführers treffen. Die RAD-Stellungnahme vom 19. Dezember 2022 und der im Anschluss ergangene negative Vorbescheid der IV-Stelle vom
5.3.2.2 Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz sodann mit Schlusseingabe vom 28. September 2023 (vi-BB1-E) mit, dass die IV-Stelle aufgrund bis- lang nicht bekannter Diagnosen nun doch bereit sei, ein neues Verfahren durchzuführen. Dem- entsprechend könne und dürfe das ausländerrechtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen werden und es sei das Resultat des neuen IV-Verfahrens abzuwarten (vgl. vi-BF1-E mit Bei- lage). Es stellt sich daher die Frage, ob die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des neuen IV-Verfahrens hätte sistieren und mit ihrem Entscheid RRB Nr. 294 vom 7. Mai 2024 zuwarten sollen.
14│39
Es steht fest, dass das vorinstanzliche Verfahren damals kurz vor Abschluss stand. Die Vo- rinstanz hat am 24. August 2023 den Abschluss des Rechtsschriftenwechsels erklärt (vi-RR- 9) und am 28. September 2023 reichte der Beschwerdeführer noch die erwähnte Schlussein- gabe ein (vi-BB1-E, vi-RR-6). Dass der Beschwerdeführer die Aufforderung des ABI vom 11. April 2024 zwecks Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. KB 2) der Vorinstanz um- gehend zugestellt hat, kann den Akten nicht entnommen werden (vgl. Beschwerde Rz. 12.1, S. 9). Ebenso wenig geht aus den Akten hervor, dass die IV-Stelle ein neues polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben hat, weil das Gutachten der PMEDA gravierende Mängel aufwies. Vielmehr verhielt es sich so, dass im Austrittsbericht des Spitals Nidwalden vom 17. Mai 2023 einige bisher nicht bekannte oder angeführte Diagnosen bzw. gesundheitliche Beschwerden angeführt waren (vgl. Anhang zu BF1-E-6; KB 11, Ziff. 4.1; Beschwerde Rz. 19.1.2, S. 17), die bei der IV Anlass für neue Abklärungen gaben. Auch dem MEDAS- Gutachten können keine Hinweise entnommen werden, dass das PMEDA-Gutachten vom 16. August 2021 gravierende formale oder inhaltliche Mängel aufwies. Die neue Gutachter- stelle hat sich denn auch gar nicht explizit zum PMEDA-Gutachten geäussert (vgl. KB 11). Die Mangelhaftigkeit des Gutachtens wird vom Beschwerdeführer mithin bloss behauptet, ist je- doch in keiner Art und Weise dokumentiert, auch wenn die Gutachten der PMEDA AG umstrit- ten sind. Ausserdem steht fest, dass frühere IV-Gesuche des Beschwerdeführers allesamt rechtskräftig abgewiesen wurden respektive teilweise darauf nicht eingetreten wurde. Aus den Akten geht weiter hervor, dass dannzumal weder den Berichten der behandelnden Hausärzte noch dem Bericht der Neurologie des Spitals Nidwalden neue, konkrete Aussagen zur Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers entnommen werden konnten (vgl. vi-BF1-E-6). Die IV-recht- liche Ausgangslage blieb daher auch nach Einreichung der Schlusseingabe vom 28. Septem- ber 2023 grundsätzlich unverändert und das in der aufenthaltsbeendenden Verfügung aufge- führte IV-Verfahren war am 17. Mai 2023 bereits rechtskräftig abgeschlossen. Unter diesen Umstän- den ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf eine Sistierung verzichtet und in der Sache gestützt auf die bereits vorhanden Akten (vgl. RRB Nr. 294 vom 7. Mai 2024 E. 2.3.3 f. sowie Nichteintretensentscheid betreffend das neue Leistungsbegehren der IV-Stelle Nidwalden vom 17. Mai 2023 [vi-VI1-C]) entschieden hat, zumal eine Sistierung nur ausnahmsweise zulässig ist. Der Antrag auf «sofortige Gutheissung» der Beschwerde ist da- her abzuweisen.
15│39
5.3.2.3 Es bleibt zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht das vorliegende Verfahren sistieren muss. Zwischenzeitlich hat der Beschwerdeführer mit Replik vom 28. August 2024 das polydiszipli- näre MEDAS-Gutachten des ABI vom 8. Juli 2024 und mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 den Rentenvorbescheid vom 26. August 2024 aufgelegt. Damit liegen nun alle relevanten Unter- suchungsergebnisse vor und wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, führen diese – trotz Vorliegen einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit – nicht zu einem anderen Sachentscheid bezüglich Aufenthaltsberechtigung des Beschwerde- führers. Es gibt daher auch in diesem Verfahren keinen Grund, die Rechtskraft des noch offe- nen Rentenentscheids abzuwarten und das Verfahren zu sistieren. Es sind keine neuen, rele- vanten Erkenntnisse zu erwarten – auch nicht von einem allenfalls vom Beschwerdeführer angestrengten Rechtsmittelverfahren in Sachen IV-Rente –, die eine Sistierung bis zum Ab- schluss des Verfahrens zweckmässig erscheinen liessen. Eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens ist daher ebenfalls nicht notwendig. Dementsprechend hat denn auch der Be- schwerdeführer eine unverzügliche Sistierung nur «bis zum Vorliegen der Resultate der Be- gutachtung bzw. der Neubeurteilung der IV» beantragt (vgl. Beschwerde Rz. 12.2, S. 9).
6.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines ma- teriellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Der genannte Einwand des Beschwerdeführers ist daher vorab zu prüfen (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2; 142 II 218 E. 2.8.1; 141 V557 E. 3; Urteil des BGer 1C_126/2023 vom 7. März 2024 E. 2.1.1; ALAIN GRIFFEL, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegege- setz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 8 N. 37).
16│39
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 KV (NG 111) und Art. 39 ff. VRG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör stellt ein persönlichkeits- bezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbeson- dere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzu- wirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 143 V 71 E. 4.1; 142 I 86 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des BGer 1C_126/2023 vom 7. März 2024 E. 2.1.1). Überdies umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilgehalt die Begründungspflicht. Diese verlangt nicht, dass sich die Behörde resp. das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde bzw. das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 II 49 E. 9.2; 137 II 226 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn die Be- hörde auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2). Im Hinblick auf die Beweisführung resultiert aus Art. 29 Abs. 2 BV indes kein genereller An- spruch auf eine Beweisabnahme, wenn eine Behörde aufgrund der bereits abgenommenen oder aktenkundigen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat oder ohne Willkür in vorwegge- nommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweis- erhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. vorstehende E. 4.4.2). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des recht- lichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; Urteil des BGer 1C_126/2023 vom 7. März 2024 E. 2.1.1). Von einer Rückweisung der Sache ist jedoch selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die
17│39
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen füh- ren würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 137 I 195 E. 2.3.3; Urteil des BGer 1C_126/2023 vom 7. März 2024 E. 2.1.1).
6.3 Diesen Anforderungen genügt der angefochtene RRB Nr. 294 vom 7. Mai 2024. Wie die vor- stehenden Erwägungen ergeben haben, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz über den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers entschieden hat. Es liegt insofern keine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs vor. Des Weiteren ist weder offenkundig noch geht aus den Akten hervor, «dass die weiterbeste- henden Beschwerden bereits zum Verlust der früheren Arbeitsstellen bzw. zur Arbeitsunfähig- keit geführt haben» (vgl. Beschwerde Rz. 19.1.3, S. 16). Gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto der Ausgleichskasse Nidwalden ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zuletzt nur noch im Januar 2021 (gemäss Einsatzvertrag zwar auf unbestimmte Zeit; gemäss Lohnauszahlung [Fr. 513.00] jedoch nur für einige Tage) temporär für eine Personalvermittlungsfirma gearbeitet hat (vgl. vi-VI1-A-14, S. 64). Per 1. Februar 2021 gab der Beschwerdeführer seine Arbeitstätigkeit auf und bezog Sozialhilfe (vi-VI1-A-56, S. 1032). Ein ärztliches Zeugnis, welches belegt, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitstätigkeit im Januar 2021 wegen Krankheit oder Unfall aufgeben musste bzw. arbeitsunfähig wurde, liegt nicht vor. Ausserdem ist es nicht zutreffend, dass die Migration und die Vorinstanz betreffend Arbeitsunfähigkeit faktenwidrige Annahmen getroffen haben. Die Vorinstanzen haben sich wie erwähnt zu Recht auf die damals vorhanden medizinischen Unterlagen abgestützt. Es liegt also auch insofern keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht auf ihre Beschwerdeziffer 21.1 eingegangen sei, ist entgegenzuhalten, dass die Begründungs- pflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör wie erwähnt nicht verlangt, dass sich die Behörde mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Dem hier angefochtenen Entscheid kann zwar nicht explizit, aber immerhin implizit entnommen werden, weshalb die Vorinstanz trotz hängigem IV-Verfahren entschieden hat. Es liegt daher auch in diesem Punkt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Kommt hinzu, dass eine Gehörsverletzung im
18│39
vorliegenden Fall ohnehin nicht derart schwer wöge, dass sie im Rechtsmittelverfahren, in welchem das Gericht über volle Kognition verfügt, nicht geheilt werden könnte. Eine Rückwei- sung würde bloss zu einem formalistischen Leerlauf und einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2). Zur Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz die gestellten Beweisanträge nicht abgenommen habe, kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – grundsätzlich auf die vorstehende Erwägung 4 verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren dieselben Beweisanträge gestellt hat wie im vorinstanzlichen Verfahren. Ergänzend sei nochmals angemerkt, dass nicht erstellt ist, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2021 nicht umfassend begutachtet wurde (vgl. PMEDA-Gutachten vom 16. August 2021, vi-VI1-A- 19, S. 455 ff.). Wie bereits ausgeführt wurde, erwies sich das damalige polydisziplinäre Gut- achten gemäss sozialversicherungsrechtlicher Abteilung des hiesigen Gerichts nicht als man- gelhaft und entsprach den bundesgerichtlichen Anforderungen (vgl. vorstehende E. 5.3.2.1). Auch aus dem MEDAS-Gutachten geht nicht hervor, dass das vorliegende PMEDA-Gutachten vom 16. August 2021 mangelhaft war (vgl. vorstehende E. 5.3.2.2). Ein Fachbericht zu den konkreten Arbeitsmöglichkeiten sowie weitere Abklärungen zur Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers musste die Vorinstanz unter den genannten Umständen nicht einzuholen. Schliesslich ist auch der Verzicht auf eine Parteibefragung aus denselben Gründen wie in die- sem Verfahren nicht zu beanstanden. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
6.4 Abschliessend lässt sich zum rechtlichen Gehör festhalten, dass der angefochtene RRB auch sonst ausführlich und nachvollziehbar begründet ist. Er enthält die wesentlichen Überlegun- gen, von denen sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid hat leiten lassen, und die Argumente des Beschwerdeführers wurden hinlänglich gehört und geprüft. Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ist somit in keinerlei Hinsicht gegeben.
19│39
7.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz gehe davon aus, dass EU-Kurzaufenthaltsbewilligungen problemlos aneinandergereiht werden dürfen und er seit Februar 2021 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe. Die Migration habe keine Rückstufung vorgenommen, sondern die Verlängerung stets erneut geprüft, so auch bei der Frage der Niederlassungsbewilligung. Diese Beurteilung der Vorinstanz sei unzutreffend. Dem Beschwerdeführer sei zu Unrecht keine Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Er sei deutscher Staatsbürger und habe gemäss den Akten mehr als fünf Jahre eine Aufenthaltsbewilligung besessen und auch gearbeitet. Unter diesen Umständen stehe ihm gestützt auf die Niederlassungsvereinbarung mit Deutschland ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu. Soweit erkennbar, sei dies – wenn überhaupt – lediglich im Jahr 2010 nebenbei geprüft worden. Damit sei die Migration ihrer Prüfungspflicht nicht nachgekommen und sie wäre spätestens im Rahmen der Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verpflichtet gewesen, die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu klären. Mittlerweilen sei der Beschwerdeführer als Folge bzw. während der Erwerbstätigkeit in der Schweiz arbeitsunfähig geworden. Mithin stehe ihm weiterhin ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu. Sollte die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wider Erwarten nicht möglich sein, so stehe ihm in jedem Fall eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zu. Die Kurzaufenthaltsbewilligung sei gerechtfertigt für Stellensuch–ende. Es sei jedoch nicht zulässig, einem EU-Bürger, der jahrelang über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, plötzlich nur noch eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Festanstellung mehr erhalten habe, rechtfertigt es nicht, ihm nur noch eine Kurzaufenthaltsbewilligung auszustellen. Daher sei dem Beschwerdeführer in jedem Fall eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung auszustellen.
7.2 7.2.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (vgl. Art. 2 und Art. 10 f. des Ausländer und Integrationsgesetzes (AIG [SR 142.20]; vormals AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person
20│39
somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; UEBERSAX/SCHLEGEL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, § 9, Rz. 9.162 ff.). Als deutscher Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit sei- ner Anwesenheit in der Schweiz grundsätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) berufen. Das AIG gilt im Anwendungsbereich des FZA nur so weit, als das Gemeinschaftsrecht keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG güns- tigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG). Gemäss dem FZA besteht für EU/EFTA- Staatsangehörige das Recht auf Aufenthalt zu einer selbständigen oder unselbständigen Er- werbstätigkeit sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Aufenthaltsanspruch ohne Erwerbstätigkeit; ferner kann eine Aufenthaltsbewilligung ausnahmsweise ermessensweise erteilt werden.
7.2.2 Ausländischen Arbeitnehmenden wird je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses eine Kurz- aufenthaltsbewilligung L EU/EFTA oder eine Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA ausgestellt. Für EU/EFTA-Staatsangehörige dürfen die Vertragsparteien nur noch eine Einstellungserklä- rung oder eine Arbeitsbescheinigung verlangen (Art. 6 Abs. 3 lit. b Anhang I FZA). Geht aus der Einstellungserklärung oder der Arbeitsbescheinigung hervor, dass ein unterjäh- riges Arbeitsverhältnis eingegangen wurde, ist eine Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA zu erteilen. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung entspricht derjenigen des Arbeitsvertrags (Art. 4 FZA i.V.m Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA). EU/EFTA-Staatsangehörige, die einer kurzfris- tigen Erwerbstätigkeit nachgehen, sind der Höchstzahlenregelung nicht unterstellt. Kurz- aufenthaltsbewilligungen, welche diesen Personen zur Aufnahme einer unselbstständigen Er- werbstätigkeit erteilt wurden, können somit bis zu insgesamt zwölf Monaten verlängert werden (höchstens 364 Tage). Massgebend ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses (vgl. Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr [nachfolgend: Weisun- gen VFP] 01-2025, Ziff. 4.5.1). Um eine Erneuerung der Kurzaufenthaltsbewilligung handelt es sich, wenn die Einstellungserklärung oder die Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers einen Aufenthalt mit einer Dauer von über zwölf Monaten (mehr als 364 Tage) zu Folge hat. Mass- gebend ist die Gesamtdauer der eingegangenen Arbeitsverhältnisse. Weil für EU/EFTA- Staatsangehörige keine Höchstzahlen mehr gelten, können Kurzaufenthaltsbewilligungen L EU/EFTA ohne Einschränkung erneuert werden. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses be- stimmt die Gültigkeitsdauer der neuen Kurzaufenthaltsbewilligung.
21│39
Kurzaufenthaltsbewilligungen EU/EFTA können ohne Unterbrechung aneinandergereiht wer- den. Zwischen zwei Bewilligungen muss keine Ausreise aus der Schweiz erfolgen. Die Erneu- erung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist gemäss FZA und Gemeinschaftsrecht grundsätzlich unbeschränkt möglich. Vorbehalten bleiben aber die arbeitsrechtlichen Vor- schriften über «Kettenarbeitsverträge» (vgl. Weisungen VFP 01-2025, Ziff. 4.5.2; vgl. auch SPESCHA/BOLZLI/DE WECK/PRIULI, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Aufl. 2020, S. 174). Sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA nicht mehr erfüllt, kann diese widerrufen oder nicht mehr verlängert werden (vgl. Art. 4 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 VFP). Der Widerruf bzw. die Verweigerung von Bewilligungen ist im FZA nicht geregelt, so dass Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gegenüber Angehörigen von Mitgliedstaa- ten der EU gestützt auf Art. 60-68 AIG angeordnet werden (Art. 24 VFP; Urteile des BGer 2C_793/2015 vom 29. März 2016 E. 4; 2C_1092/2018 vom 31. Januar 2019 E. 3.2). Die Vo- raussetzungen für eine Einschränkung der Freizügigkeitsrechte nach Art. 5 Anhang I FZA müssen nicht erfüllt sein (vgl. BGE 144 II 121 E. 3.1, 141 II 1 E. 2.2.1). Gemäss Art. 61a AIG erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die Aufgabe der selbstän- digen Erwerbstätigkeit führt also in der Regel zum Verlust der darauf basierenden freizügig- keitsrechtlichen Aufenthaltsrechte, insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe unterstützt werden muss und somit auch freizügigkeitsrechtliche Aufenthalts- ansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA entfallen (vgl. Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts VB.2022.00070 vom 20. Juli 2022 E. 3.1.1). Geht aus der Einstellungserklärung oder der Arbeitsbescheinigung hervor, dass ein Arbeits- verhältnis mit einer Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen werden soll, wird eine Auf- enthaltsbewilligung B EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren erteilt. Die Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA von Arbeitnehmenden aus der EU/EFTA wird nach fünf Jahren automatisch verlängert, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; sie darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten (vgl. Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA; Wei- sungen VFP 01-2025, Ziff. 4.6). Erlischt das Aufenthaltsrecht vor Ablauf der Bewilligung auf- grund der geltenden Fristen nach der Beendigung der Erwerbstätigkeit, trifft die zuständige kantonale Behörde einen Widerrufsentscheid, indem sie das Erlöschen des Aufenthaltsrechts festhält (vgl. Art. 23 Abs. 1 VFP und Art. 61a Abs. 4 AIG). Wenn die Inhaberin oder der Inhaber
22│39
einer Aufenthaltsbewilligung bei der ersten Erneuerung dieser Bewilligung seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist (Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA), wird die Bewilligung maximal ein Jahr verlängert, sofern sie bzw. er weiterhin die Arbeitnehmereigen- schaft besitzt. In den übrigen Fällen, in denen die Inhaberin oder der Inhaber einer Aufent- haltsbewilligung bei Ablauf dieser Bewilligung seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Mo- naten unfreiwillig arbeitslos ist, wird die Gültigkeitsdauer der Verlängerung gemäss den in Ar- tikel 61a Absatz 4 AIG genannten Fristen festgelegt. Hat die betreffende Person bis zum Ab- lauf dieser Fristen keine Stelle gefunden, erlischt der Aufenthaltsanspruch. Vorbehalten sind Fälle, in denen die Erwerbstätigkeit wegen Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, Unfall oder Invalidität aufgegeben wird (vgl. Art. 61a Abs. 5 AIG). Das Gleiche gilt, wenn die Auslän- derin oder der Ausländer einen anderen Aufenthaltsanspruch geltend machen kann. Sofern das Arbeitsverhältnis nicht unbefristet oder nicht auf mindestens ein Jahr befristet ist, können die zuständigen kantonalen Behörden keine Niederlassungsbewilligung C EU/EFTA erteilen, auch wenn eine Niederlassungsvereinbarung vorliegt oder wenn aus Gegenrechtserwägun- gen ein Anspruch darauf besteht. Das Gleiche gilt, wenn ein Ausweisungsgrund im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG gegeben ist (vgl. Weisungen VFP 01-2025, Ziff. 4.6).
7.2.3 Über die Erteilung der Niederlassungsbewilligung C EU/EFTA enthält das FZA keine Bestim- mungen. Es wird lediglich die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Kurzaufenthaltsbewil- ligung EU/EFTA geregelt. Für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA gelten deshalb weiterhin die Bestimmungen des AIG und die entsprechenden Niederlassungsverein- barungen. Eine unbefristete Niederlassungsbewilligung C EU/EFTA erhalten EU/EFTA- Staatsangehörige also gestützt auf Art. 34 AIG und Art. 60-63 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) sowie nach Mas- sgabe der von der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsvereinbarungen (Art. 5 VFP). Deutsche Staatsangehörige haben gestützt auf Ziff. I Abs. 1 der Niederschrift zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Niederlassungsfragen vom 19. Dezember 1953 (SR 0.142.111.364) nach einem ununterbrochenen ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilli- gung C EU/EFTA. Zudem wird ein Integrationserfolg und das Fehlen von Widerrufsgründen nach Art. 62 und 63 AIG vorausgesetzt (vgl. auch Urteil des BGer 2C_1144/2014 vom 6. August 2015 E. 4.4).
23│39
7.3 7.3.1 Der Beschwerdeführer ist gemäss den vorinstanzlichen Akten und dem beschwerdegegnerischen Beleg 1 mutmasslich im Januar 2005 in die Schweiz eingereist (vi-VI1-A-1; BG 1). Eine frühere Einreise (2003-2004) vermag der Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei zu belegen. Seine erste Arbeitsstelle in der Schweiz trat er am 3. Januar 2005 an und erlangte dazu eine Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA (vi-VI1-A-204, S. 1284 ff.). Am
7.3.2 Damit steht als Erstes fest, dass die vielen Kurzaufenthaltsbewilligungen nur deshalb verfügt wurden, weil die Vorrausetzungen für die Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung im Zeitpunkt der jeweiligen Gesuche offensichtlich nicht erfüllt waren. Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise 2005 ausschliesslich in temporären Anstellungsverhältnissen respektive für Personalfirmen tätig. Seine Arbeitseinsätze waren dabei lediglich auf einige Monate befristet. Von 2007 bis 2014 und von 2016 bis 2019 lagen zwischen den temporären Anstellungsverhältnissen immer wieder mehrere Monate, in denen der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig war und teilweise Arbeitslosenentschädigung bezog (vgl. vi-VI1-A-14, S. 60-65). Da der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2019 immer wieder andere befristete Arbeitsverträge vorlegte, ist die aneinandergereihte Erteilung von
24│39
Kurzaufenthaltsbewilligungen nicht zu beanstanden. Es ist aus den Akten auch nicht auszumachen, dass missbräuchliche Kettenarbeitsverträge vorlagen. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer von den vielen Kurzaufenthaltsbewilligungen über Jahre nur profitiert hat, da ihm kein anderes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zustand.
7.3.3 Bereits die Vorinstanz hat sodann korrekt erwogen (vgl. vorinstanzliche E. 2.4.4), dass die jeweils erteilten Bewilligungen nicht im Sinne von Art. 62 AIG zurückgestuft bzw. widerrufen worden seien. Vielmehr sei jeweils eine Verlängerung bzw. Erneuerung geprüft worden. Die Migration hat zum Zeitpunkt der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Januar 2010 zudem wie erwähnt auch geprüft, ob dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden kann. Die damaligen Abklärungen haben jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Beurteilungszeitpunkt arbeitslos war und mithin ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a lit. d AIG vorlag (vgl. VI1-A-195 -192), der einer Niederlassungsbewilligung entgegenstand. Es kann mithin nicht behauptet werden, die Migration habe ihre Aufklärungs- und/oder Prüfpflicht verletzt. Ausserdem kann der Beschwerdeführer auch keinen Integrationserfolg nachweisen und es liegt ein Widerrufsgrund nach Art. 62 und 63 AIG vor (vgl. dazu auch Stellungnahme der Migration vom 26. April 2023, vgl. vi-VI1-B). Verfahrensgegenstand sind vorliegend zudem nicht frühere Aufenthalts- und Niederlassungsverfügungen, sondern einzig die Nichtverlängerung der Kurzaufenthalts- bewilligung L EU/EFTA und damit einhergehend der Wegweisungsentscheid vom 24. Februar 2023. Auch Sozialhilfeleistungen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb nicht weiter auf diese Vorbringen einzugehen ist. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
7.3.4 Zur hier angefochtenen Nichtverlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA sei nochmals erwähnt, dass Art. 6 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA grundsätzlich die Arbeitnehmereigenschaft voraussetzt. Wie bereits die Migration in ihrer Verfügung vom 24. Februar 2023 (vgl. E. 1) korrekt ausgeführt hat, gilt gemäss Rechtsprechung als freizügigkeitsrechtlicher Arbeitnehmer, wer während einer bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGE 141 II 1 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der
25│39
betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (BGE 141 II 1 E. 2.2.4; 131 II 339 E. 3, je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind praxisgemäss etwa der gegebenenfalls unregelmässige Charakter der verrichteten Leistungen, ihre beschränkte Dauer oder die geringe Vergütung, die dem Ausländer dafür ausgerichtet wird (BGE 131 II 339 E. 3.4; Urteile 2C_933/2019 vom 18. November 2020 E. 4.2.2; 2C_289/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 4.2.2). So hat das Bundesgericht etwa entschieden, dass eine Teilzeitbeschäftigung, die ein monatliches Einkommen von bloss ungefähr Fr. 600.– bis Fr. 800.– einbringt, als marginal und nebensächlich anzusehen ist und folglich kein Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA darstellt (Urteil des BGer 2C_168/2021 vom 23. November 2021 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 II 1 E. 3.4; Urteil des EuGH vom 26. Februar 1992 C-357/89 Raulin, Slg. 992 I-1027 N. 14; Urteil des EuGH vom 26. Februar 1992 C-3/90 Bernini, Slg. 1992 I-1071 N. 14). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz ausschliesslich im Rahmen von Temporäreinsätzen erwerbstätig war und bis im Jahr 2018 jährlich ein Bruttoeinkommen von über Fr. 30'000.– erwirtschaftete (vgl. vi-VI1-A-14 S. 64). Im Jahr 2019 betrug das jährliche Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers hingegen nur noch insgesamt Fr. 12'176.–, im Jahr 2020 Fr. 3'972.– und im Jahr 2021 noch Fr. 513.–. Aufgrund dessen hat schon die Migration verfügungsweise zu Recht erwogen, dass bei den verschie- denen temporär ausgeübten Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers seit 2019 insgesamt offensichtlich nur noch von einer völlig untergeordneten und unwesentlichen Tätigkeit im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung auszugehen sei. Die ausgeübten Erwerbstätigkeiten konn- ten offensichtlich nicht mehr als echte und tatsächliche Erwerbstätigkeit im Sinne des FZA qualifiziert werden, denn der Beschwerdeführer geht seit November 2018 kaum noch und seit Februar 2021 unstrittig überhaupt keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer seit mittlerweile über vier Jahren keiner echten und tatsächlichen Tätigkeit mehr nachgeht– und sich bis heute auch nicht er- kennbar um Arbeit bemüht hat (auch nicht um die noch zumutbaren 50 % in angepasster Tä- tigkeit seit Mai 2023), bestehen zudem keinerlei ernsthafte Aussichten darauf, welche die Wie- deraufnahme einer Erwerbstätigkeit im oben umschriebenen Sinne in absehbarer Zeit als ob- jektiv möglich erscheinen liessen (BGE 141 II 1 E. 2.2.1). Dem Beschwerdeführer kommt da- her keine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2
26│39
Anhang I FZA mehr zu (vgl. Urteil des BGer 2C_321/2023 vom 2. Juli 2024 E. 5.4.4). Dass die Migration die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers in der Verfügung vom 24. Feb- ruar 2023, in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2023 oder in der Duplik vom 21. August 2023 bejaht hätte, geht im Übrigen nicht aus den Akten hervor. Im Gegenteil hat sie diese mit Ver- fügung vom 24. Februar 2023 verneint (vgl. Ziff. II/1-3, S. 3 f.). Der Beschwerdeführer kann weder belegen, dass er unfreiwillig arbeitslos wurde noch dass er sich aktiv um eine neue Anstellung bemüht hat, wofür er die Beweislast trägt (Art. 8 ZGB; der im öffentlichen Recht analog gilt; vgl. BGE 144 II 332 E. 4.1.3). Den Akten ist zwar zu entnehmen, dass er einige wenige Male vorübergehend arbeitsunfähig war; eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf wurde ihm jedoch erst ab August 2021 attestiert. Der Begriff der dauernden Arbeitsunfähigkeit bezieht sich zudem nicht nur auf Tätigkeiten im angestammten Beruf, sondern auch auf jene im angepassten Berufsfeld (vgl. dazu nachstehende E. 8.3). In diesem war der Beschwerdeführer bis Mai 2023 zu 100 % arbeitsfähig (vgl. PMEDA-Gutachten). Die neuste Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2023 nur noch zu 50 % im angepassten Tätigkeitsfeld arbeitsfähig ist (vgl. MEDAS- Gutachten), ändert ebenfalls nichts daran, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitnehmereigenschaft spätestens seit 2019 (allerspätestens im Zeitpunkt der angefochte- nen Verfügung vom 24. Februar 2023) freiwillig aufgab bzw. diese selbstverschuldet verloren hat, da er – im Übrigen bis heute – keiner nennenswerten Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, obwohl er dazu gemäss IV-Entscheid vom 25. Oktober 2021 und IV-Vor- bescheid vom 26. August 2024 sowie MEDAS-Gutachten vom 8. Juli 2024 in einer angepass- ten Tätigkeit eigentlich in der Lage wäre (vgl. dazu auch die nachfolgenden Erwägungen). Damit lag eindeutig ein Widerrufsgrund gemäss AIG vor, der einer Nichtverlängerung der Kurz- aufenthaltsbewilligung grundsätzlich entgegensteht. Die Ausrichtung der Nothilfe an den Beschwerdeführer lässt zudem darauf schliessen, dass er nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, um sich wirtschaftlich erhalten zu können (vgl. VI1-A-1 ff.). Wie die nachfolgen- den Erwägungen zeigen werden, ist die Nichtverlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung im vorliegenden Fall zudem verhältnismässig (vgl. 96 AIG), da ein erhebliches öffentliches Inte- resse an der Nichtverlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA besteht, welches das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Eine Ver- letzung der Begründungspflicht ist schliesslich nicht erkennbar, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
27│39
8.1 Er macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz gehe in E. 2.5.2 zwar zutreffend davon aus, dass sich der Begriff der dauernden Arbeitsunfähigkeit spezifisch gemäss dem FZA beurteile. Sie gehe aber in E. 2.5.4.1 ohne weitere Abklärungen davon aus, dem Beschwerdeführer seien verschiedenste angepasste Tätigkeiten zumutbar und er habe keine nachweisbaren Bemühungen unternommen. Zudem stelle sich die Frage, ob er die Arbeitnehmereigenschaft nicht bereits früher verloren habe. Diese Beurteilung der Vorinstanz sei unzutreffend, aktenwidrig und basiere auf willkürlichen, nicht weiter abgeklärten Annahmen. Die Migration habe die Arbeitnehmereigenschaft bejaht. Die Vorinstanz stelle diese nun ohne konkrete Begründung für einen früheren Zeitpunkt in Frage (E. 2.5.4.2). Tatsache sei, dass sich der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer viele Jahre in der Schweiz aufgehalten habe und schliesslich aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit die Arbeitsstelle verloren habe. Die Arbeitnehmereigenschaft sei daher offenkundig gegeben. Er habe sich unbestrittenermassen länger als zwei Jahre in der Schweiz aufgehalten und hier gearbeitet. Somit sei auch diese Voraussetzung erfüllt. Die Vorinstanzen würden behaupten, es liege keine (ausreichende) Arbeitsunfähigkeit vor. Dabei werde keine nachvollziehbare Gesamtwürdigung vorgenommen. Die Vorinstanz gelange zum Schluss, dem Beschwerdeführer seien «verschiedenste angepasste Tätigkeiten» zumutbar. Dabei gehe es gar nicht primär um die Zumutbarkeit, sondern um die Frage, ob dem Beschwerdeführer solche Arbeitsstellen auch konkret zur Verfügung stehen würden. Es spiele daher auch keine Rolle, ob und welche Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführer vorgenommen habe. Tatsache sei, dass zuerst definiert werden müsse, welche konkreten Arbeitsstellen überhaupt existieren würden, damit er sich konkret bewerben könne. Der Beschwerdeführer habe die Arbeit 2019 offenkundig nicht aus freien Stücken aufgegeben, sondern aufgrund massiver gesundheitlicher Beschwerden. Die Akten würden klar zeigen, dass er gezwungen gewesen sei, die Arbeit aufgrund seiner Beschwerden aufzugeben (KB 18-20). Der Beschwerdeführer erfülle sämtliche Voraussetzungen, um sich auf das Verbleiberecht gemäss Art. 4 Anhang I FZA berufen zu können. Gestützt darauf sei ihm eine Niederlassungsbewilligung, allenfalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
28│39
8.2 Dieselben Rügen hat der Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz vorgebracht. Diese hat dazu ausführlich und umfassend Stellung genommen und die massgeblichen Gesetzes- bestimmungen über das Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA sowie insbesondere die Rechtsprechung zur dauernden Arbeitsunfähigkeit zutreffend dargelegt. Es wird daher grund- sätzlich auf die Erwägung 2.5.2 ff. und 2.5.4 ff. des angefochtenen Entscheides verwiesen (Art. 56 Abs. 3 VRG). Dabei ist die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, dass beim Beschwerde- führer keine dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliege und ihm habe die Aufnahme einer ange- passten Tätigkeit zugemutet werden können. Auch darauf kann vollumfänglich verwiesen wer- den (Art. 56 Abs. 3 VRG), da der Beschwerdeführer keine Argumente vorträgt, die vom Ge- genteil überzeugen würden. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
8.3 Ergänzend sei nochmals erwähnt, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen gemäss Art. 4 Anhang I FZA nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit unter gewissen Umständen ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70, auf welche Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA verweist, besteht ein Verbleiberecht namentlich für den «Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat». Die Voraussetzung einer minimalen Dauer entfällt, wenn die dauernde Arbeitsunfähigkeit die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Rente entstanden ist (Satz 2). Ein Verbleiberecht infolge Arbeitsunfähigkeit setzt eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus (vgl. Urteile 2C_1034/2016 vom 13. November 2017 E. 2.2; 2C_567/2017 vom 5. März 2018 E. 3.2; 2C_1026/2018 vom 25. Februar 2021 E. 4.2.4; Urteil des EuGH vom 26. Mai 1993 C-171/91 Tsiotras, Slg. 1993 I-2925 Randnr. 18). Zudem ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit – also unfreiwillig – aufgegeben hat; nur dann rechtfertigt es sich, seine Rechte über das Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus hinaus fortbestehen zu lassen (vgl. BGE 141 II 1; vgl. auch Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA). Beschränkt sich die Arbeitsunfähigkeit lediglich auf den angestammten Beruf, besteht kein Anspruch auf weiteren Aufenthalt (vgl. Urteil des BGer 2C_134/2019 vom 12. November 2019). Der Begriff der «dauernden Arbeitsunfähigkeit»
29│39
ist nicht arbeitsplatzbezogen auszulegen; sie liegt nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer durch einen Arbeitsunfall zwar die bisherige Tätigkeit verunmöglicht wird, ihm die Aufnahme einer anderen Berufstätigkeit jedoch zumutbar ist (BGE 146 II 89 E. 4.4 ff.). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitnehmer nur teilweise arbeiten kann. «Dauernde Arbeitsunfähig- keit» ist in solchen Fällen nur dann gegeben, wenn die verbleibende Restarbeitsfähigkeit keine beruflichen Aktivitäten mehr ermöglicht, die einer qualitativ und quantitativ echten und tatsäch- lichen wirtschaftlichen Tätigkeit gleichkommen oder dem Arbeitnehmer die Aufnahme einer solchen Tätigkeit nicht zugemutet werden kann. Zu berücksichtigen sind dabei neben dem Alter der betroffenen Person auch ihre Aussichten, auf dem konkreten Arbeitsmarkt noch ein- mal Fuss zu fassen. Ein allfälliger Rentenbescheid einer IV-Stelle ist in diesem Zusammen- hang nicht von ausschlaggebender Bedeutung; der darin berechnete Invaliditätsgrad kann aber immerhin wertvolle Hinweise für die Frage der «dauernden Arbeitsunfähigkeit» liefern (vgl. BGE 147 II 35 E. 4; Urteil des BGer 2C_1102/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4.4).
8.4 Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer die Arbeitnehmereigenschaft spätestens ab dem Jahr 2019 selbstverschuldet verloren, da er keiner nennenswerten Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, obschon er dazu in der Lage gewesen wäre. Im polydisziplinären Gutachten vom 19. August 2021 wurde ihm eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit attestiert (vgl. vi-VI1-A-19, S. 455-571). Zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde ihm zudem eine Gewichtsreduktion empfohlen und sein IV-Gesuch vom 30. März 2020 wurde mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 abgewiesen, letztinstanzlich am 5. Mai 2022 vom Bundesgericht (vi-VI1-A-19, S. 637- 641). Spätestens da musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass er sich um eine angepasste Tätigkeit bemühen muss. Es lagen keine gesundheitlichen Gründe vor, welche ihn daran hätten hindern können, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen. Dennoch hat sich der Beschwerdeführer bis heute nicht mehr bemüht, eine ihm zumutbare Arbeit (auch nicht Teilzeit) zu finden. Er kann sich daher schon deswegen nicht auf das Verbleiberecht nach FZA berufen. Daran vermag auch das neue Gutachten der MEDAS vom 8. Juli 2024 nichts zu ändern, welches dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab Mai 2023 bescheinigt. Seine Arbeitsunfähigkeit beschränkt sich lediglich auf seine bisherige Tätigkeit.
30│39
Dass die verbleibende Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine beruflichen Aktivitä- ten mehr ermöglichen bzw. ihm die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit nicht mehr zumut- bar wäre, ist weder nachgewiesen noch erkennbar. Es kann grundsätzlich vollumfänglich auf die vorinstanzliche Erwägung 2.5.4 verwiesen werden (Art. 56 Abs. 3 VRG). Das Verwaltungs- gericht hat die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im hypothetisch ausgeglichenen Ar- beitsmarkt bereits in seinem Entscheid SV 21 28 vom 31. Januar 2022 geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist (vgl. vi-VI1-A-33, S. 981-995, E. 6). Die Vorinstanz hat zudem zusammengefasst ergänzend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich 61 Jahre alt sei und in einem neuen Tätigkeitfeld allenfalls mangelnde Berufserfahrung habe, was eine Stellensuche er- schwere. Jedoch sei die Situation auf dem Arbeitsmarkt für Arbeitssuchende zum fraglichen Zeitpunkt sehr gut gewesen, so dass auch für den Beschwerdeführer durchaus Chancen be- standen hätten, eine Anstellung zu finden. Ausserdem verfüge er über eine Weiterbildung im kaufmännischen Bereich und hätte sich wieder über Personalverleiher rekrutieren lassen kön- nen. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er trotz gerichtlicher Be- stätigung seiner Arbeitsfähigkeit keine nachweisbaren Bemühungen um Arbeit unternommen habe. Er sei entsprechend auch verwarnt worden (vgl. VI1-A-11) und habe über die Konse- quenzen Bescheid gewusst. Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf das Verbleiberecht gemäss Art. 4 Anhang I FZA berufen, denn er hatte allerspätestens im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2023 selbstverschuldet seine Arbeitnehmerschaft verloren. Zudem liegt keine dau- ernde Arbeitsunfähigkeit vor, ihm konnte die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit zugemutet werden. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
9.1 Er trägt zusammengefasst vor, er sei am 3. Januar 2003 im Alter von 41 Jahren erstmals in die Schweiz eingereist. Dementsprechend lebe er mittlerweile 20 Jahre in der Schweiz und sei heute 61 Jahre alt. Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestehe daher gestützt auf das Recht auf Privatleben ein Anspruch gemäss Art. 8 EMRK. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK sei relevant, dass er sich seit Jahrzehnten im Kanton Nidwalden aufhalte und keine Kontakte mehr in der Heimat habe. Unter diesen Umständen
31│39
sei eine Rückkehr unverhältnismässig, zumal er aufgrund seiner Einschränkungen ohnehin schon grosse Mühe gehabt habe, ein soziales Netz aufzubauen. Seit dem Tod der Mutter vor ca. drei Jahren habe er überhaupt keinen Kontakt mehr zum Bruder und er sei auch nicht zur Beerdigung nach Deutschland gereist. Es könne ihm daher nicht mehr zugemutet werden, in einem ihm mittlerweile fremden Land wieder bei null anzufangen. Das würde ihn psychisch völlig überfordern und zum Absturz führen. Insofern könne sich der Beschwerdeführer gerade auch aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und der besonderen Vulnerabilität auf Art. 8 EMRK und das mühsam geknüpfte soziale Netz berufen. Die Migration gehe nicht ansatzweise auf die entsprechenden Ausführungen und die aufgelegten Beweismittel ein.
9.2 Einen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung besteht grundsätzlich nicht. Auch die EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender der Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 142 II 35 E. 6.1 mit Hinweisen). Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 BV geschütz- ten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige jedoch in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem anderen Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmit- gliedern führt (ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienle- bens, Europäische Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ] 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Der Anspruch auf Familienleben ist auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner und die eigenen Kinder umfasst (BGE 135 I 143 E. 1.3.2; BGE 130 II 281 E. 3.1; 127 II 60). Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 115 Ib 1; Urteil des BGer 2C_582/2012 vom 19. Juni 2012). Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fern- haltemassnahme unter gewissen Umständen den Anspruch auf Achtung des Privatlebens ge- mäss Art. 8 EMRK verletzen: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht; erforder- lich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private
32│39
Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGE 126 II 377 E. 2c). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jah- ren kann regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe be- darf, wobei es sich im Einzelfall anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen kann und keine eigentliche Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse vorliegt (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 mit Hinweisen; Urteile des BGer 2C_949/2017 vom 23. März 2018 E. 3; 2C_288/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1). Das Bundesgericht hat in mehreren Fällen trotz zehn- bis zwanzigjährigen Aufenthaltsdauern einen Aufenthaltsanspruch verneint, wenn die Integration normal bzw. durchschnittlich, aber nicht aussergewöhnlich war (vgl. BGE 144 I 266, E. 3.5). Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor, kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.5 und 3.9). Es kann also nicht von einer bestimmten Aufenthaltsdauer an schematisierend eine besondere, einen Anspruch auf die Erteilung eines Anwesenheitsrechts begründende Verwurzelung in den hiesigen Verhält- nissen angenommen werden. Es ist vielmehr so, dass jeweils aufgrund einer umfassenden Interessen- und Rechtsgüterabwägung zu entscheiden ist, wobei die Anwesenheitsdauer ein Element unter anderen bildet (BGE 144 I 266 E. 3.4; 130 II 281 E. 3.2.1, je mit Hinweisen).
9.3 Der heute 62-jährige Beschwerdeführer ist im Alter von 42 Jahren in die Schweiz eingereist. Er ist ledig, hat keine Kinder und somit keine zum geschützten Familienkreis gehörenden Angehörige in der Schweiz. Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sich auf den Schutzbereich des Privatlebens berufen kann. Unabhängig von der Aufenthaltsdauer in der Schweiz verletzt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung den Anspruch auf Achtung des Privatlebens nur dann, wenn die Integration des Beschwerdeführers besonders ausge- prägt ist (vgl. vorstehende E. 9.2). Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, bestehen vorliegend keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinaus gehenden privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur. Der Beschwerdeführer verfügt über keine nennenswerten, sozialen Netzwerke respektive Kontakte und bezeichnet sich selbst als zurückhaltender Einzelgänger
33│39
(statt vieler vgl. vi-VI1-A-19, S. 855 ff. und S. 486). Damit liegt seine Integration sogar noch unter den Erwartungen an eine normale Integration. Allein die lange Anwesenheit in der Schweiz und dass der Beschwerdeführer kurz vor der Pensionierung steht, genügt nicht. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer auch noch wegen Geldwäscherei verurteilt wurde (vgl. vi-VI-A-43, S. 1012 f.) und Nothilfe bezieht (vgl. vi-VI1-A-17, S. 70; vi-VI1-A-11, S. 55). Ferner ist es nicht zutreffend, dass die Migration und die Vorinstanz keine Interessenabwägung vorgenommen haben. Sowohl die Migration als auch die Vorinstanz haben sich mit den konkreten Umständen eingehend auseinandergesetzt, die jeweiligen Kriterien gegeneinander abgewogen und eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.6.2 ff.; vi-VI1-A-8 E. 10 f.); darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 56 Abs. 3 VRG). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid insbesondere berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer seit mindestens 19 Jahren in der Schweiz aufhält und mithin als langjähriger Einwanderer zu betrachten ist, der sein Aufenthaltsrecht nur unter bestimmten Voraussetzungen verliert (KB 1, E. 2.6.4.1). In die Waagschale wurde jedoch richtigerweise auch geworfen, dass die Integration des Beschwerdeführers weit hinter den üblichen Integrationserwartungen geblieben ist (vgl. KB 1, E. 2.6.4.2). Der Beschwerdeführer war jahrelang finanziell vom Staat abhängig, hatte stets nur kurzfristige, temporäre Anstellungen und ist seit Februar 2021 vollständig arbeitslos. Überdies bestehen, trotz seines langjährigen ununterbrochenen Aufenthalts in der Schweiz, keine hier relevanten engen Beziehungen zu Personen in der Schweiz. Das Schreiben vom 28. Mai 2024 (KB 13) sagt nur wenig über die Intensität der Integration aus, welche einen Verbleib in der Schweiz rechtfertigen würde. Eine vertiefte Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung ist daraus nicht erkennbar. Gleiches gilt für die vor Vorinstanz aufgelegten Belege KB 3-5 und 9 (vgl. vi-BF1-D-3 bis -5; vi-BF1-E-9; Bibliotheksausweis, Flyer «__ am Mäntig», Flyer/Teilnahme «» sowie das Schreiben von B.). Mit der Vorinstanz ist daher einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer trotz seines fortgeschrittenen Alters und seines langen Aufenthalts in der Schweiz aufgrund seiner zahlreichen Integrationsdefizite hier nicht derart verwurzelt ist, dass ihm die Rückkehr in sein Heimatland Deutschland nicht mehr zugemutet werden kann. Dies umso mehr, da die dortigen Verhältnisse – insbesondere im Hinblick auf die gesundheitliche Versorgung – mit jenen in der Schweiz vergleichbar sind. Ausserdem hat der Beschwerdeführer in Deutschland einen Bruder, den er gemäss eigenen Aussagen jährlich ein bis zweimal besucht hat. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, es würden keine relevanten Kontakte mehr zur Heimat
34│39
bestehen, nachdem seine Mutter bereits vor längerer Zeit verstorben und der Kontakt zu seinem Bruder schon vor einiger Zeit abgebrochen sei. Gleichzeitig räumt der Beschwerdeführer aber immerhin einen gewissen Kontakt zum Bruder ein, wenn auch nur aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses. Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass im vorliegenden Fall selbst mangelnde Kontakte in Deutschland keinen Verbleib in der Schweiz zu begründen vermögen, da er auch in der Schweiz über keine relevanten Kontakte verfügt und in keiner Art und Weise tief verwurzelt erscheint, was unter Berücksichtigung seiner Selbsteinschätzung, ein zurückhaltender Einzelgänger zu sein (vgl. bspw. vi-VI1-A-19, S. 855 ff. und S. 486), denn auch nicht weiter erstaunt. Ausserdem kommt dem Bestätigungsschreiben des Bruders aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses nur bedingte Beweiskraft zu. Dem Gericht liegt auch keine Passkopie vor, mit welcher die Unterschrift zumindest überprüfbar wäre. Das Schreiben des Bruders vom 27. Mai 2024 (KB 14) vermag daher ebenfalls keinen Verbleib in der Schweiz zu begründen. Ob bei einer Rückkehr nach Deutschland noch Unterstützungsmöglichkeiten durch den Bruder bestehen oder nicht, ist im Übrigen nicht von Belang, da es gerichtsnotorisch auch in Deutschland genügend Unterstützungsmöglichkeiten der öffentlichen Hand, wie etwa Spitex und andere ambulante Pflege, gibt. Es ist in der Schweiz auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu einem direkten Umfeld oder zu einem nicht auch in Deutschland möglichen Betreuungsnetz erkennbar. Es muss deshalb auch kein entsprechender Fachbericht eingeholt werden (vgl. vorstehende E. 4.5.2). Die vorliegenden Akten lassen in diesem Punkt keine Zweifel aufkommen. Dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters (62 Jahre) in Deutschland nicht mehr zurechtfinden würde, überzeugt ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer ist zwar in seiner Arbeitstätigkeit teilweise eingeschränkt (vgl. MEDAS-Gutachten), leidet jedoch nicht unter Einschränkungen, welche ihn daran hindern oder es unzumutbar machen würden, ein soziales Netz aufzubauen. Der Beschwerdeführer macht denn auch selbst geltend, dass die mit der Replik und der Schlusseingabe eingereichten Unterlagen (vgl. vi-BF1-D-3 bis - 5 und -9) die Integrationsleistung belegen würde, welche er trotz seiner Einschränkungen erreicht habe. Auch das von ihm aufgelegte Schreiben vom 28. Mai 2024 (KB 13) belegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage ist, auf Personen zuzugehen und Kontakte zu knüpfen. Diese Fähigkeit kann er auch in seinem Heimatland, in welchem er rund 42 Jahre gelebt hat, nutzen. Die diesbezüglichen Verhältnisse sind in der Schweiz und in Deutschland vergleichbar.
35│39
9.4 Da der Beschwerdeführer im Ergebnis keine längere Anstellungsdauer und keine besonders intensiven gesellschaftlichen Beziehungen in der Schweiz vorzuweisen vermag und zudem wegen Geldwäscherei verurteilt wurde und von Nothilfe lebt, kann nicht von einer überdurch- schnittlich ausgeprägten Integration die Rede sein. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist folglich nicht berührt und es liegt kein auf Art. 8 EMRK gestützter potenzieller Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor.
9.5 Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, sind die Nichtverlängerung der Kurzaufenthaltsbe- willigung und die Wegweisung aus der Schweiz im Ergebnis auch nicht unverhältnismässig. Das private Interesse an der Erteilung der Bewilligung vermag das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung und Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nicht zu über- wiegen (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Ein Abwägen der massgeblichen Kriterien wie Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4; 137 II 345 E. 3.2.2; 135 II 377 E. 4.3 ff.) hat ergeben, dass eine Nichtverlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung nicht als unverhältnismässig einzustufen ist. Aufgrund der dargestellten Umstände besteht ein wesentliches öffentliches Interesse da- ran, die weitere Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden. Als zuläs- siges öffentliches Interesse für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung fällt grundsätzlich das Durchsetzen einer restriktiven Einwande- rungspolitik in Betracht. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Ver- hältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgegli- chene Beschäftigung (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.2). Es besteht zudem ein öffentliches Interesse daran, straffällige und nicht integrierte Ausländer aus der Schweiz weg- zuweisen. Es steht ausser Frage, dass die Wegweisung eine für die Erreichung der fremden- polizeilichen Ziele geeignete Massnahme darstellt. Da der Beschwerdeführer auch nach 19 Jahren Aufenthalt in der Schweiz nicht integriert, arbeitslos, unterstützungspflichtig und strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und auch in Zukunft nicht mit einer positiven Entwick- lung bzw. wesentlichen privaten und beruflichen Veränderungen zu rechnen ist, ist auch das Kriterium der Erforderlichkeit sowie die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne erfüllt. Es sei
36│39
an dieser Stelle insbesondere nochmals erwähnt, dass der Beschwerdeführer bis dato keiner- lei Schritte unternommen hat, um wieder erwerbstätig zu sein, obschon auch das neue Gut- achten der MEDAS eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit klar bejaht. Das In- teresse des Beschwerdeführers an einer positiven Entwicklung und an konkreten Veränderun- gen ist als nicht sehr hoch einzustufen. Eine Rückkehr nach Deutschland wird den Beschwer- deführer zweifellos persönlich treffen, allerdings sind keine Umstände auszumachen, die ein Verbleib in der Schweiz rechtfertigen würden, zumal die Verhältnisse in seinem Heimatland wie gesagt mit jenen in der Schweiz vergleichbar sind. Die Wegweisung und die Rückkehr nach Deutschland stellen daher keine grosse Härte dar und die verfügten Massnahmen sind zumutbar. Das öffentliche Interesse ist erheblich und die privaten Interessen an der Verlänge- rung seines Aufenthalts in der Schweiz vermögen diese nicht aufzuwiegen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung der privaten und der öffentlichen Interessen ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und die Wegweisung als verhältnismässig und damit als rechtmässig zu qualifizieren. Auch in dieser Hinsicht sind die vorinstanzlichen Erwä- gungen (vgl. E. 2.6) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
10.1 Die Verfahrenskosten umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 115 VRG). Die Festlegung der amtlichen Kosten sowie der Partei- entschädigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach dem Prozesskos- tengesetz (PKoG [NG 261.2]; Art. 116 Abs. 3 VRG).
10.2 Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 100.‒ bis Fr. 7'000.‒ (Art. 17 PKoG). Die Gerichtsgebühr für den vorliegenden Entscheid wird angesichts des Umfangs der Prozesshandlungen sowie des Zeitaufwands für die Verfah- renserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 2'500.– festgelegt und ausgangsgemäss dem un- terliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 122 Abs. 1 VRG).
37│39
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (P 24 6) geht die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.– einstweilen zulasten des Kantons (Art. 124e Abs. 1 Ziff. 2 VRG). Der Beschwerde- führer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kan- tons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 124f Abs. 1 und 2 VRG).
10.3 Mit Entscheid vom 11. Juni 2024 (P 24 6) wurde dem Beschwerdeführer zudem die unentgelt- liche Verbeiständung gewährt und Rechtsanwalt Peter Wicki als unentgeltlicher Rechtsvertre- ter eingesetzt. Die Anwaltskosten der unentgeltlichen Rechtsbeistände werden von der urtei- lenden Instanz festgesetzt und vorerst vom Kanton bezahlt (Art. 38 Abs. 1 PKoG). Die An- waltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Kollegialgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6‘000.– (Art. 47 Abs. 2 PKoG). Das Honorar beträgt je Stunde Fr. 220.– (Art. 38 Abs. 2 PKoG). Der Anwalt des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 19. Januar 2022 ein Honorar von total Fr. 6'007.– geltend. Der Betrag liegt zwar innerhalb des zulässigen Rah- mens. In Anbetracht des Umfangs der Eingaben und der Schwierigkeit der Sache erscheint er aber übersetzt. Der Grund liegt darin, dass der Rechtsvertreter einen Stundenansatz von Fr. 270.– für seinen Aufwand verrechnete. Der geltend gemachte Ansatz ist daher auf den ge- setzlich festgelegten Stundenansatz von Fr. 220.– zu kürzen. Im Übrigen erscheint die Kos- tennote angemessen und wird im Umfang von Fr. 4'910.10 (Honorar Fr. 4'452.80 [20.24 Stun- den à Fr. 220.–]), Auslagen Fr. 89.40, 8.10 % Mehrwertsteuer Fr. 367.90) genehmigt. Das Honorar wird zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen vom Kanton be- zahlt (Art. 124e Abs. 1 Ziff. 1 VRG), unter Vorbehalt der Rückforderung innert zehn Jahren (Art. 124f VRG). Die Gerichtskasse wird demnach angewiesen, Rechtsanwalt Peter Wicki das richterlich ge- nehmigte Honorar im Umfang von Fr. 4'910.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszube- zahlen.
10.4 Den am Verfahren beteiligten Gemeinwesen wird in der Regel keine Parteientschädigung zu- gesprochen (Art. 123 Abs. 4 VRG).
38│39
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und vollumfänglich dem Beschwerde- führer auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht die Gerichts- gebühr einstweilen zulasten des Kantons. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Anwaltskosten des Be- schwerdeführers einstweilen vom Kanton getragen. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes Peter Wicki wird auf Fr. 4'910.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den unentgeltlichen Rechtsbeistand mit diesem Betrag zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kan- ton verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.
Den am Verfahren beteiligten Gemeinwesen wird keine Parteientschädigung zugespro- chen.
[Zustellung].
Stans, 28. Oktober 2024 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Helene Reichmuth Versand:
39│39
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.