Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 37852
Entscheidungsdatum
01.01.1905
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

SV 24 4 Entscheid vom 25. November 2024 Sozialversicherungsabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Dr. iur. Pascal Ruch, Gerichtsschreiber Florian Marfurt.

Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch lic. iur. Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, Bruchstrasse 69, Postfach 7974, 6000 Luzern 7, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, Postfach, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Leistungen IVG (Rente) Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 19. Januar 2024.

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Sachverhalt: A. A.__ («Beschwerdeführerin») meldete sich am 19. April 2020 bei der IV-Stelle Nidwalden («Beschwerdegegnerin») unter Verweis auf eine rezidivierende depressive Störung, traumati- sche Erlebnisse, einer Persönlichkeitsakzentuierung/-störung sowie einem Rückenleiden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1 und 5). Die IV-Stelle traf medi- zinische Abklärungen und bereitete Integrationsmassnahmen vor, welche auf Mitteilung der Versicherten, sie sei schwanger und die Massnahme müsse bis nächstes Jahr warten, wieder abgeschlossen wurden (IV-act. 41). Am 3. August 2021 teilte die IV-Stelle der Beschwerde- führerin mit, gemäss den aktuellen Abklärungen fühle sie sich subjektiv nicht arbeitsfähig, wes- halb keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (IV-act. 43). Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin eine polydisziplinäre Begutach- tung (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neuropsychologie, Psychiatrie). Die über die Vergabeplattform SuisseMed@p beauftragte MEDAS Interlaken Unterseen GmbH («ME- DAS») ergänzte die Expertise um eine neurologische Begutachtung (IV-act. 62). Das Gutach- ten der MEDAS wurde am 1. Juli 2023 erstattet (IV-act. 63 ff.). Zudem führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durch (Bericht vom 14. November 2023, IV-act. 77). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verfügte die IV-Stelle am 19. Januar 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 11 % (IV-act. 90).

B. Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Februar 2024 Verwaltungsge- richtsbeschwerde mit nachfolgenden Anträgen erheben (amtl. Bel. 1): «1. Die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2024 sei aufzuheben. 2. Es sei eine ganze IV-Rente rückwirkend ab Ablauf der einjährigen Wartefrist auszurichten. 3. Im Verfahren: Es seien neue Gutachten betreffend den physischen und psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers [richtig: der Beschwerdeführerin] in Auftrag zu geben. 4. Im Verfahren: Es seien berufliche und weitere medizinische Abklärungen durchzuführen. 5. Im Verfahren: Es sei eine Gerichtsverhandlung durchzuführen, anlässlich derer die Beschwerdeführerin ein- zuvernehmen sei, und es sei dabei dem Unterzeichnenden auch Gelegenheit zu geben, den Gutachtern Er- gänzungsfragen zu stellen. 6. Im Verfahren: Der Beschwerdeführerin sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen.

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  1. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

C. Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2024 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be- schwerde (amtl. Bel. 2).

D. Mit prozessleitendem Schreiben vom 20. März 2024 wurde die Beschwerdeantwort zur Kennt- nis gebracht. Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Art. 6 SRG [NG 264.1] e contrario), hingegen Gelegenheit zur freigestellten Replik bis 9. April 2024 eingeräumt. Innert gleicher Frist sei mitzuteilen, ob an einer öffentlichen Verhandlung festgehalten werde (amtl. Bel. 4).

E. Mit Verfügung P 24 3 vom 27. März 2024 wurde das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Thomas Wüthrich als unentgeltlicher Rechts- vertreter für das Verfahren gutgeheissen (amtl. Bel. 6).

F. Mit Eingabe vom 26. März 2024 liess die Beschwerdeführerin u.a. um Erstreckung der Frist für eine Replik bis 31. Mai 2024 beantragten und ihren Antrag auf eine öffentliche Gerichtsver- handlung bekräftigen (amtl. Bel. 5). Nachdem der Beschwerdeführerin Fristerstreckungen bis 31. Mai 2024 sowie anschliessend bis 30. Juni 2024 gewährt worden sind (amtl. Bel. 5 und 7), ersuchte sie mit Schreiben vom 1. Juli 2024 (Postaufgabe 3. Juli 2024) um eine weitere Er- streckung der Frist (amtl. Bel. 8). Das Gericht stellte mit Schreiben vom 8. Juli 2024 fest, dass das neuerliche Fristerstreckungsgesuch verspätet gewesen und der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen sei (amtl. Bel. 9). Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 bestand die Beschwerdefüh- rerin zusammengefasst auf der Rechtzeitigkeit ihrer Eingabe und bekräftigte erneut ihren An- trag auf Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung (amtl. Bel. 10).

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G. Die Parteien wurden mit Vorladung vom 26. Juli 2024 zur Durchführung einer öffentlichen Ver- handlung eingeladen (amtl. Bel. 11; vgl. auch Nachtrag vom 7. Oktober 2024, amtl. Bel. 15). Mit Eingaben vom 23. September 2024 und 24. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten (amtl. Bel. 14 und 17).

H. Die öffentliche Verhandlung fand am 25. November 2024 statt. Parteiseits anwesend waren die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsvertreter sowie die IV-Stelle, vertreten durch Rechts- anwalt Roder. Die Verhandlung wurde zusätzlich zum schriftlichen Protokoll («VHP») akus- tisch aufgezeichnet. Die digitale Tonaufnahme sowie das schriftliche Verhandlungsprotokoll liegen den Akten bei. Die Parteien hielten unverändert an ihren Anträgen fest. Die Beschwer- deführerin wurde angehört (Parteibefragung Beschwerdeführerin; «PB-BF») und die Parteien erhielten die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin gab im Zuge der Verhandlung einen neuen ärztlichen Bericht zu den Akten und wurde aufgefordert, innert zehn Tagen eine Kostennote einzureichen. Nach einmalig gewährter Fristerstreckung reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (amtl. Bel. 19 f.).

I. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Be- schwerdesache im Anschluss an die öffentliche Verhandlung abschliessend beraten und be- urteilt. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 19. Januar 2024 (IV-act. 90), womit die ört- liche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Nidwalden gegeben ist. Die sachliche Zuständig- keit obliegt der Sozialversicherungsabteilung (Art. 57 ATSG [SR 830.1] i.V.m. Art. 39 Abs. 1 GerG [NG 261.1]), welche in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 33 Abs. 1 Ziff. 2 GerG). Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin der angefochtenen Verfügung ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Nachdem auch Frist und Form (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingehalten sind, ist vorbehältlich nach- folgender Präzisierung auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Zwar ist einzig die Durchführung «beruflicher Abklärungen» in den Anträgen der Beschwerde- schrift aufgeführt. Anlässlich des Parteivortrags in der öffentlichen Verhandlung vom 25. November 2024 wurde jedoch die vorgängige Prüfung beruflicher Massnahmen verlangt und ausgeführt, dass die Voraussetzungen hierfür gegeben seien (Beilage VHP S. 3). Ein Be- gehren kann sich auch aus der Begründung oder aus der Begründung zusammen mit dem formellen Antrag ergeben (Urteil des Bundesgerichts 8C_542/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.3.1). Soweit die Versicherte daher die Durchführung beruflicher Massnahmen fordert, gilt das Folgende: Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbe- hörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 19. Januar 2024. Diese bestimmt somit den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und folglich an einer Sachurteilsvoraus- setzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Durchführung von beruflichen Massnahmen – oder von in der Beschwerde- schrift erwähnten Wiedereingliederungsmassnahmen – wurde auch anlässlich des Vorbe- scheidverfahrens nie beantragt, ist somit nicht Teil des Anfechtungsgegenstands und kann

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damit nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2023 vom 8. August 2023 E. 2.2). Weiterungen dazu erübrigen sich.

Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Versicherten.

2.1 Mit der Gesetzesnovelle «Weiterentwicklung der IV» traten per 1. Januar 2022 diverse neue Bestimmungen im ATSG, im IVG sowie in der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die In- validenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft. Namentlich wurde das abgestufte Rentenmo- dell durch ein stufenloses System ersetzt. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertem- poralen Rechts sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung ha- ben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 m.w.V.). Dies hat zur Folge, dass auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, die Bestimmungen des IVG und der IVV in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2022 Anwendung finden. Erfolgt die Verfügung über die erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, welche aber einen Rentenanspruch vor dem

  1. Januar 2022 begründet, sind die Bestimmungen des IVG und der IVV in der bis am
  2. Dezember 2021 gültigen Fassung massgebend (Kreisschreiben des Bundesamtes für So- zialversicherungen BSV zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Ren- tensystems [KS ÜB WE IV] Rz. 9100 f., Stand: 1. Januar 2022). Die vorliegende angefochtene Verfügung datiert vom 19. Januar 2024, würde aber – im Falle der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde – einen Rentenanspruch vor dem
  3. Januar 2022 begründen. Damit sind die Bestimmungen des IVG und der IVV in der bis am
  4. Dezember 2021 gültigen Fassung massgebend. Sie werden nachfolgend ohne zusätzli- chen Vermerk in dieser Fassung zitiert.

2.2 Die IV-Stelle hat die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben. Dies umfasst insbesondere die versicherungsmässigen Voraus- setzungen (Art. 6 und 9 IVG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) sowie die Bemessung der Invalidität (Art. 28a IVG i.V.m. 16 ATSG). Darauf wird verwiesen. Zu er- gänzen ist Folgendes:

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2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög- lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu- dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfüg- baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie beieinander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

2.5 Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi- cherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

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2.6 Einer versicherungsmedizinischen Expertise oder einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der me- dizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Den von Versicherungsträgern im Ver- fahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen- den Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) darf voller Beweis- wert zuerkannt werden, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Ex- pertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_362/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4 und 9C_86/2018 vom 20. August 2018 E. 5.1).

3.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf das Gutachten der MEDAS vom

  1. Juli 2023 (IV-act. 70 S. 6 ff.). Darin diagnostizierten die Experten die nachfolgenden Be- schwerden: Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
  2. Rechtsbetontes myofasziales Schmerzsyndrom am Schultergürtel (muskuläre Dysbalance)
  3. Chronifiziertes cervikospondylogenes Syndrom mit/bei nicht stenosierender Bandscheibenprotrusion C3/4, breitbasiger Bandscheibenprotrusion mit beidseitig mittelgradigen Neuroforamenstenosen C4/C5, breitbasi- ger rechts-transforaminal betonter Bandscheibenextrusion mit geringer Spinalkanalstenose und hochgradiger Neuroforamenstenose C5/C6, Osteochondrose C5/C6 mit dissoziativer Sensibilitätsstörung des rechten obe- ren Körperquadranten Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
  4. Inkonstante und unplausible Symptomproduktion vor dem Hintergrund einer insgesamt ungenügenden, schwankenden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie Symptomverdeutlichung
  5. Chronische Nackenschmerzen mit cervikogenem Kopfschmerz, differentialdiagnostisch («DD») zusätzlicher Spannungskopfschmerz, mögliche Mitursache: spondylodiskogene Halswirbelsäulen («HWS»)-Veränderun- gen mit Punctum maximum Höhe Halswirbelkörper («HWK») 4/5/6 (siehe oben)
  6. Intermittierende Dysästhesien brachial rechts a.e. Dermatom C8 entsprechend, aktuell kein Hinweis auf Ra- dikulo-Neuropathie (Klinisch, Bildgebend 1/23 keine höhergradige Kompression C8 Wurzel rechts, Ulnaris- neurographie rechts unauffällig)
  7. Diskusprotrusion Th3/4 ohne Neurokompression

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  1. Episodische Migräne ohne Aura
  2. Episodischer Drehschwindel, DD orthostatisch, aktuell nicht/kaum provozierbar
  3. Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig remittiert F33.4
  4. Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus F60.30
  5. Eisenmangel (Ferritin 19 μg/I)
  6. Chron. Nikotinabusus Für schwere körperliche Tätigkeiten bestehe aufgrund der degenerativen HWS-Veränderun- gen und dadurch möglicherweise verursachten Nackenschmerzen sowohl aus neurologischer wie auch rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Dauerhaft schwere Tä- tigkeiten seien jedoch in der angestammten Tätigkeit nicht zu erwarten. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit der Möglichkeit, wechselnde Positionen einnehmen und Pau- sen einlegen zu können, werde laut des rheumatologischen Teilgutachtens eine Arbeitsunfä- higkeit von 25 % bescheinigt. Alle anderen Teilgutachten bescheinigten eine volle Arbeitsfä- higkeit in der angestammten Tätigkeit womit das rheumatologische Gutachten und dessen Einschätzung führend hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeitseinschätzung sei. Hinsichtlich der Ar- beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit werde der Versicherten einheitlich eine volle Arbeitsfä- higkeit attestiert, wobei das ergonomische Profil zu beachten sei: Arbeitstätigkeiten mit den oberen Extremitäten auf oder über Schulterhöhe, welche eine Reklination der Halswirbelsäule oder immer wieder Rotationen der Halswirbelsäule erfordern sowie Tätigkeiten bei welchen Lasten über 7 – 10 kg repetitiv angehoben bzw. getragen werden müssen, seien zu vermei- den. Grundsätzlich solle aufgrund des Risikos einer Verschlechterung der bestehenden Mig- räne Arbeit im Schichtdienst vermieden werden. Zudem solle eine tagesform-adaptierte Tätig- keit mit der Möglichkeit von Pausen und Ruhephasen angestrebt werden. Schwere körperliche Arbeit könne die Nackenschmerzen verstärken.

3.2 Am 4. November 2023 stellte die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.__, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mit länger ge- zogener, zumindest mittelgradiger depressiver Episode (F33.1), teils auch mit schwerer de- pressiver Episode (F33.2) bei diversen in der Vergangenheit erlebten traumatischen Erlebnis- sen und einer Persönlichkeitsakzentuierung/-störung (Verdacht auf [«V.a.»] F60.31), einer Kaufsucht (F63.8; Impulskontrollstörung) und einem Status nach («St. n.») Suizidversuch mit Tabletten mit Hospitalisierung am 10. September 2023 (IV-act. 76). Sie be- richtete, die Streitigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann hielten

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weiter an, er kümmere sich laut Aussagen der Versicherten um nichts, sie müsse alles machen und sei dazu nur bedingt in der Lage, was in einem Selbstmordversuch im September 2023 mündete. Zwischenzeitlich habe das Paar die Wohnungskündigung erhalten. Zur eigenen Kompensation habe die Beschwerdeführerin begonnen, Sachen im Internet zu bestellen. Es habe sich eine Kaufsucht entwickelt, welche Schulden verursache. Derzeit und bis auf Weiteres stufe sie die Versicherte als nicht arbeitsfähig ein. Im Rahmen der weiteren bisherigen Behandlung solle es möglich sein, über die IV finanziert zunächst in einem Aufbau-, dann Arbeitstraining, dann in einer Integrationsmassnahme eine Arbeitsfähig- keit zu erreichen. Wann dies möglich sei, könne auch zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden.

3.3 Dr. med. C.__, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt im Bericht vom 15. November 2023 sinngemäss fest, vordergründig verantwortlich für die als reaktiv zu bezeichnende Kurzschlussreaktion i.S. eines appellativen Suizidversuchs sei eine psychosoziale Belastungssituation aufgrund eines schwierigen Verhältnisses zum Ehe- mann und dessen Familie mit fehlender Unterstützung bei der Kindererziehung, Haushaltfüh- rung, der Erfüllung persönlicher Wünsche (Zuneigung, Wertschätzung) und zuletzt aufgrund getätigter online-Käufe angehäufter Schulden und der Wohnungskündigung (IV-act. 79). Es handle sich entsprechend um eine durch psychosoziale Belastungsfaktoren ausgelöste, reak- tive und – vorbehältlich einer fortgeführten psychiatrischen/psychotherapeutischen Behand- lung – lediglich vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustands, wobei bei na- turgemäss schwankendem Verlauf affektiver Störungen im vorliegenden Fall der Fokus auf die ursächlichen psychosozialen Faktoren (Eheberatung, Aufgaben-/Verantwortungsteilung, Schuldensanierung etc.) gesetzt werden solle. Eine länger andauernde oder gar dauerhafte Verschlechterung, welche eine von der gutachterlichen Einschätzung abweichende Beurtei- lung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu begründen vermöge, lasse sich medizinisch nicht begründen oder erkennen.

Die Beschwerdeführerin beanstandet das Gutachten der MEDAS vom 1. Juli 2023 unter ver- schiedenen Gesichtspunkten.

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4.1 In formeller Hinsicht hält sie dafür, dass die Auswahl der Gutachterstelle nicht gemäss dem Zufallsprinzip erfolgt sei. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Wie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. April 2022 mitgeteilt worden war, erfolgte die Wahl der Gutachterstelle vorliegend nach dem Zufallsprinzip, wie von Art. 72 bis IVV vorgeschrieben (IV-act. 52). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Gutachtensauftrag mit der Versichertennummer der Beschwer- deführerin (756.5462.4690.15) von der hierfür eingerichteten Plattform für die zufällige Aus- wahl von Gutachterstellen, der sogenannten «SuisseMED@P», an die MEDAS zugeteilt wor- den war, woraufhin die IV-Stelle benachrichtigt wurde (E-Mail vom 12. Januar 2023, IV-act. 54). Hinweise auf allfällige Unregelmässigkeiten sind nicht ersichtlich und die Wahl der Gutachterstelle erfolgte demnach korrekt auf dem Weg des Zufallsprinzips.

4.2 4.2.1 Gegen das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. D., FMH Psychiatrie und Psychothe- rapie (IV-act. 63), macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Behauptungen in der Expertise würden durch die behandelnde Psychiaterin widerlegt (amtl. Bel. 1 S. 3 f.). Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 25. November 2024 ergänzte sie, sie sei seit vielen Jahren bei Dr. B. in Behandlung und leide an schweren psychischen Beschwerden. Die daneben bestehenden familiären Probleme seien aber nicht Ursache derselben.

4.2.2 Hervorzuheben ist, dass auf ein versicherungsexternes Gutachten praxisgemäss abzustellen ist, sofern nicht konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen. Die unterschiedli- che Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be- gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztperso- nen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbe- halten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wich- tige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2023 vom 11. April 2024 E. 3 mit Hinweisen).

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4.2.3 Derartiges ist den Ausführungen der behandelnden Psychiaterin nicht zu entnehmen. Das gilt insbesondere für die nach der Begutachtung im Bericht vom 4. November 2023 (vgl. E. 3.2 hiervor) erstmals vorgebrachte Kaufsucht im Sinn einer Impulskontrollstörung (ICD-10 F 63.8). Die generelle Impulsivität der Versicherten ist vom psychiatrischen Experten bereits anlässlich der Begutachtung erkannt und mit der Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstö- rung vom impulsiven Typus (ICD-10 F60.30) berücksichtigt worden (vgl. IV-act. 63 S. 17). In- wiefern die dagegen ohne begründete Herleitung und offenbar allein aufgrund anamnestischer Angaben diagnostizierte Kaufsucht einen massgebenden Einfluss auf die funktionale Leis- tungsfähigkeit haben sollte, wird nicht aufgezeigt (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.1) und ist auch nicht ersichtlich. Generell scheint die Behandlerin vom Bestehen von psychiatrischen Diagno- sen direkt auf eine (vollständige) Arbeitsunfähigkeit zu schliessen. Mit den abweichenden Ein- schätzungen des Gutachters, etwa bezüglich der anderen Einordnung bzw. Codierung der Impulsivität als Kontroll- bzw. Persönlichkeitsstörung sowie der unterschiedlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, setzt sich Dr. B.__ mit keinem Wort auseinander. Demgegenüber nimmt Dr. D.__ auf die vorangehenden Berichte der Behandlerin Bezug und zeigt ausführlich und nachvollziehbar auf, aus welchen Gründen er die Diagnosen nicht bestätigen kann und er zu einem anderen Schluss gelangt (IV-act. 63 S. 17 ff.).

4.2.4 Ebenfalls nicht als unerkannte oder ungewürdigte Umstände können der – nach der Begut- achtung stattgefundene – Suizidversuch vom 10. September 2023 (vgl. auch Austrittsbericht des Spitals __ vom 11. September 2023, IV-act. 76) sowie die neu angeführten schweren de- pressiven Episoden gelten. Anlässlich ihres Plädoyers führt die Versicherte bezüglich Suizid- versuch denn auch selbst an, dass die behandelnden Ärzte die Suizidalität in den Griff bekom- men hätten. RAD-Arzt Dr. C.__ hat im Bericht vom 15. November 2023 auch eingehend be- gründet, weshalb es sich dabei um eine rein reaktive und appellative Kurzschlussreaktion auf- grund zahlreicher psychosozialer und soziokultureller Belastungsfaktoren gehandelt hat (vgl. vorstehende E. 3.3). Dies lässt sich anhand der Berichte der Behandlerin bestätigen: So erwähnte Dr. B.__ in ihrem Bericht vom 4. November 2023 (E. 3.2) gegenüber den beiden vorangehenden – beinahe wortwörtlich gleichlautenden – Berichten vom 16. August 2021 und 5. März 2022 (IV-act. 44 und 48) neu einzig anhaltende Streitigkeiten mit dem Ehemann be- treffend Arbeitsteilung im Haushalt, daraus resultierende Verzweiflung und eine Wohnungs- kündigung. Solche direkt negative Folgen zeitigenden sozialen Belastungen sind

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rechtsprechungsgemäss bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_824/2023 vom 4. Juli 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Versicherte behauptet an der öffentlichen Verhandlung diesbezüglich zwar, die familiären Schwierigkeiten seien nicht Ursache der seit Jahren bestehenden psychiatrischen Probleme. Dem ist insofern zuzustimmen, als auch Dr. D.__ derartige Probleme in seinem Gutachten nicht zur Begründung der psychiatrischen Diagnosen oder umgekehrt zur Verneinung der Re- levanz allfälliger, daraus folgender Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anführte. Dies ändert hingegen nichts daran, dass die nachträglichen, gerade nicht bereits seit Jahren bestehenden, sondern rein reaktiven und vorübergehenden Verschlechterungen aufgrund psychosozialer und soziokultureller Belastung ausser Betracht zu haben bleiben. Jedenfalls wird die Zuver- lässigkeit des Gutachtens der MEDAS vom 1. Juli 2023 dadurch nicht in Frage gestellt.

4.2.5 Anlässlich der öffentlichen Verhandlung reichte die Beschwerdeführerin den Austrittsbericht der Privatklinik __ vom 22. November 2024 zu den Akten (BF-Bel. 16) und verwies auf die dortigen Diagnosen mit dem Hinweis, dieser Gesundheitszustand bestünde schon seit Jahren. Grundsätzlich ist der Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung (hier 19. Januar 2024) mass- gebend. Später eingereichte ärztliche Berichte sind ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn daraus Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Verfügungserlasses ge- zogen werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_48/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.2.1). Sofern der Bericht vom 22. November 2024 damit überhaupt zu berücksichtigen wäre, kann der Versicherten nicht gefolgt werden, wie die vorwiegend behandelte Kaufsucht – erstmals am 4. November 2023 von Dr. B.__ erwähnt – «seit Jahren» bestehen soll. Die von der Pri- vatklinik __ berichtete deutliche Verbesserung in diesem Bereich und hohe Abstinenzmotiva- tion (BF-Bel. 16 S. 5) stellen daneben noch weiter in Frage, inwiefern diesbezüglich überhaupt funktionale Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit vorhanden sein sollten (vgl. E. 4.3.2 hier- vor). Dass die Persönlichkeitsstörung anstelle der Diagnose gemäss Gutachten (impulsiver Typus, ICD-10 F60.30) von der Privatklinik __ nach ICD-10 F60.31 (Borderline Typus) codiert wurde, weckt ebenfalls keine ernsthaften Zweifel an der Einschätzung im Gutachten, mit wel- cher sich die Privatklinik ohnehin nicht auseinandersetzt. Die erstmals von der Privatklinik __ diagnostizierte psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika mit Abhängigkeitssyndrom ist sodann klarerweise erst nach dem Ver- fügungszeitpunkt ergangen und lässt auch keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu. Die Diagnose mag vorliegend insofern

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Berücksichtigung finden, indem sie die Sorgfältigkeit der psychiatrischen Begutachtung unter- streicht: Dr. D.__ hat auf diese Gefahr und den problematischen Konsum von Benzodiazepi- nen bereits im Teilgutachten hingewiesen (IV-act. 63 S. 21; vgl. S. 16 für die fehlende klinische Relevanz der diesbezüglich inkonsistenten Angaben). Die Medikation wurde laut den Berich- ten der Behandlerin in der Folge allerdings bloss von Lexotanil auf Xanax, beides Benzodia- zepine, umgestellt (vgl. IV-act. 48 und 76). Sollte es sich bei der, gemäss Bericht vom 22. November 2024 im Vordergrund stehenden, schweren depressiven Episode nicht länger um ein rein reaktives Geschehen aufgrund invali- ditätsfremder Belastungsfaktoren handeln – wofür es bis Verfügungserlass keine Anhalts- punkte gab – und bzw. oder das neu diagnostizierte Abhängigkeitssyndrom Auswirkungen auf die funktionale Leistungsfähigkeit zeitigen, wäre allenfalls eine Neuanmeldung vorzunehmen.

4.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert den Schluss im neuropsychologischen Teilgutachten, es be- stehe eine ungenügende und schwankende Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft. Eine Begründung für ihre apodiktische Behauptung, dies stimme nicht, liefert sie keine. Im betref- fenden Teilgutachten wird hingegen nachvollziehbar aufgezeigt, dass insgesamt nicht valide Befunde erhoben werden konnten, was sich unter anderem durch eine unplausible und logisch inkonsistente Symptomproduktion gezeigt habe (IV-act. 67 S. 11). Die mehr als drei Stan- dardabweichungen von der Norm abweichenden Befunde könnten auch nicht im Rahmen all- fälliger Müdigkeits- oder Schmerzinterferenzen, der depressiven Stimmungslage oder Medi- kamenteneinflüsse vollumfänglich erklärt werden. Die Leistungen hätten deutlich unter jenen von depressiven Patienten mit Hirnverletzung aber ausreichender Leistungsmotivation gele- gen. Es hätten sich daneben innerhalb verschiedener Aufgaben derselben kognitiven Domäne inkonsistente Befunde gezeigt, wie ausgeprägte Fluktuationsraten der Reaktionszeit innerhalb derselben Tests. Zudem seien die Befunde diskrepant zum Kommunikationsverhalten: Bei konzentriertem Gespräch mit unauffälligem Tempo zeige sich die testdiagnostisch manifeste Konzentrationsstörung nicht. Bei schwankender Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft und Symptomverdeutlichung verfüge das kognitive Testprofil über zu wenig Aussagekraft. Inwiefern die Befunde nicht lege artis erhoben und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen aus medizinischer Sicht nicht haltbar sein sollen, wird von der Beschwerdeführerin nicht auf- gezeigt. Darüber hinaus stellten die psychiatrischen und neurologischen Teilgutachter eben- falls jeweils Inkonsistenzen, Symptomverdeutlichung bis zur Vermutung einer (bewusstseins- näheren) Aggravation fest (IV-act. 63 S. 16 und 66 S. 11; vgl. auch den Schluss in der

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interdisziplinären Konsensbesprechung, IV-act. 70 S. 6). Eine klar über die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens hinausgehende Aggravation im Sinne eines Ausschluss- grundes hielten die Gutachter hingegen nicht für ausgewiesen (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2). Die Diskussion und Berücksichtigung von Inkonsistenzen und verdeutlichendem Verhalten bei der Einschätzung der funktionalen Leistungsfähigkeit entspricht jedoch weiterhin den recht- sprechungsgemässen Vorgaben. Die Angaben im neuropsychologischen Gutachten sind da- mit nicht zu beanstanden.

4.4 4.4.1 Auch in somatischer Sicht zeigt sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden mit dem Gut- achten der MEDAS. Diesbezüglich macht sie anlässlich der öffentlichen Verhandlung geltend, ihre körperlichen Störungen und Schmerzen seien unterschätzt worden und ebenfalls zu prü- fen. Es sei von den Gutachtern nicht alles geprüft worden. So fehle eine Stellungnahme zur Problematik an der HWS nach durchgeführter Magnetresonanztomographie («MRT»)-Unter- suchung.

4.4.2 Die Beschwerdeführerin scheint sich dabei direkt dem Vorbehalt des rheumatologischen Ex- perten gegenüber den Vorakten bedienen zu wollen, wonach aus den Unterlagen nicht her- vorgehe, ob alle therapeutischen Optionen in Erwägung gezogen worden seien (IV-act. 68 S. 12 und 70 S. 10). Beispielsweise fehle eine fachspezifische Stellungnahme zur Problematik an der HWS nach der MRT-Untersuchung vom 18. Januar 2023. Die Versicherte verkennt jedoch, dass im Teilgutachten sogleich im Anschluss die diesbezüglich möglichen Behand- lungsoptionen (gezielte Kortikosteroid-Infiltrationen, operative Alternativen) in Erwägung ge- zogen wurden. Angesichts der anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunde, welche eine Carpaltunnelsymptomatik ausschlossen, entfiel jedoch eine weitere Diskussion diesbezügli- cher Behandlungsoptionen. Inwiefern diese Einschätzung aus medizinischer Sicht unzutref- fend sein soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Jedenfalls erweist sich der Vorwurf der unvollständigen Prüfung als unbegründet. Ansonsten sind es gerade die körperlichen Beschwerden der Versicherten, welche die von den Gutachtern erkannte Arbeitsunfähigkeit und Einschränkung im ergonomischen Anforde- rungsprofil begründeten (vgl. IV-act. 70 S. 6 ff.). Die pauschale und durch keine medizinischen

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Akten belegte Behauptungen, diese Schlussfolgerungen seien unzutreffend (amtl. Bel. 1 S. 4) und die Beschwerden unterschätzt worden, wecken keine Zweifel am Gutachten.

4.5 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin schliesslich, wenn sie geltend macht, die vom RAD im Schreiben vom 24. März 2022 angeregte Begutachtung sei so nicht durchgeführt worden. Die Expertise wurde vielmehr gerade aufgrund der entsprechenden Einschätzung des RAD (vgl. IV-act. 50) in Auftrag gegeben. Sollte die Versicherte sinngemäss den Beizug der Fachrichtung Neurologie bemängeln wollen, welche vom RAD ursprünglich noch nicht vorge- sehen war, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Auswahl der notwendigen Fachgebiete im Ermessen der Gutachterstelle liegt (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3, ab dem 1. Januar 2022 für polydisziplinäre Gutachten ausdrücklich in Art. 44 Abs. 5 ATSG festgehalten).

4.6 Nach dem Gesagten ist die Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten der MEDAS vom

  1. Juli 2023 bzw. der einzelnen Teilgutachten nicht stichhaltig. Die medizinische Beurteilung erweist sich als schlüssig sowie nachvollziehbar begründet und vermag den rechtsprechungs- gemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage zu genü- gen. Die Expertise ist in Kenntnis der massgebenden medizinischen Akten ergangen und setzt sich mit den Vorakten, namentlich auch mit den bildgebenden Untersuchungen auseinander. Darauf kann in der Folge abgestellt werden. Von der verlangten, erneuten Begutachtung sind keine entscheidrelevanten Erkenntnisse mehr zu erwarten, weshalb darauf verzichtet wird (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). Dasselbe gilt für die ebenfalls beantragte Möglichkeit, den einzel- nen Gutachtern Ergänzungsfragen zu stellen (amtl. Bel. 1 S. 2), und dem Antrag, die behan- delnde Psychiaterin als Zeugin einzuvernehmen. Die für die vorliegende Angelegenheit massgebenden Aussagen der genannten Sachverständigen finden sich bereits in den Akten. Die Möglichkeit von Zusatzfragen an die Gutachter ist der Versicherten darüber hinaus mit Schreiben vom 6. April 2022 mitgeteilt worden (IV-act. 52), worauf sie verzichtete. Inwiefern nachträgliche Ergänzungsfragen an die Gutachter im vorliegenden Fall notwendig wären oder etwas zur Sachverhaltsklärung beitragen könnten, ist weder ersichtlich noch vorgebracht wor- den. Aus demselben Grund kann ebenfalls auf die Einvernahme der behandelnden Psychia- terin verzichtet werden.

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5.1 Die Beschwerdeführerin verlangt darüber hinaus verschiedentlich «Wiedereingliederungs- massnahmen» (richtig wohl: Eingliederungsmassnahmen) und nicht näher spezifizierte «be- rufliche Abklärungen». Sofern Letztere im Zusammenhang mit den ebenfalls beantragten be- ruflichen Massnahmen erwähnt werden, erübrigen sich weitere Ausführungen, da dies nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. E. 1.2 hiervor). Soweit die Versi- cherte diese mit Blick auf die Restarbeitsfähigkeit vorbringt und erklärt, nur mit neuen berufli- chen Abklärungen könne festgestellt werden, ob eine Restarbeitsfähigkeit bestehe (amtl. Bel. 1 S. 5), scheint sie sinngemäss auf die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit («EFL») Bezug zu nehmen. Die Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass bei zuverlässiger ärztlicher Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit besteht, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen. Ausnahmsweise kann eine solche erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte diese angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (Urteil des Bundesge- richts 9C_433/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Wie soeben aufgezeigt, liegt im hier zu beurteilenden Fall eine zuverlässige medizinische Entscheidgrundlage vor und kei- ner der involvierten Mediziner, egal ob gutachterlich oder behandelnd tätig, hätten jemals die Notwendigkeit einer EFL erwähnt. Berufliche Abklärungen im erwähnten Sinne erübrigen sich damit ohne Weiteres.

5.2 Die Versicherte erwähnt denn auch verschiedentlich den Grundsatz «Eingliederung vor Rente» und macht damit sinngemäss geltend, es sei nicht genügend überprüft worden, ob keine entsprechenden Massnahmen mehr in Frage kämen. Dies vermutungsweise mit Blick darauf, dass Voraussetzung für die Zusprache einer Rente ist, dass keine Eingliederungs- massnahmen (mehr) in Frage kommen (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 6.2.4 mit Hinweisen). Soweit diese Frage vorliegend zu behandeln ist (vgl. E. 1.2 hiervor), ist zu beachten, dass sämtliche Eingliederungsmassnah- men den allgemeinen Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG unterliegen, weshalb jede Eingliederungsvorkehr neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignet- heit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im enge- ren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen hat. In diesem Sinne ist insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme – unter

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prospektiver Betrachtung – eingliederungswirksam ist, was eine subjektive und objektive Ein- gliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 145 V 2 E. 4.3.3.2). Diese subjektive Eingliederungsfähigkeit ist im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ohne Weite- res zu verneinen. Der anlässlich der öffentlichen Verhandlung vorgetragenen Behauptung, die früheren Aussagen, es werde keine berufliche Massnahme gewünscht, beruhe auf einem Irr- tum, steht die anlässlich ihrer Befragung geäusserte Ansicht der Versicherten gegenüber, sie könne sich momentan nicht vorstellen, extern zu arbeiten (PB-BF Ziff. 4). Mit Blick auf den hier massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung kommt hinzu, dass nach dem Ab- schluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen aufgrund fehlender subjektiver Arbeitsfä- higkeit am 3. August 2021 (vgl. IV-act. 43) auch die psychiatrische Behandlerin auf Rückfrage der IV-Stelle ausdrücklich bestätigte, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (IV-act. 45). Nachdem die Versicherte und Dr. B.__ im weiteren Verlauf bei jeder Gele- genheit angaben, keine Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme zu sehen (vgl. IV-act. 48 S. 7, 66 S. 6, 68 S. 6, 69 S. 6 und 76 S. 7), durfte die IV-Stelle die subjektive Eingliederungsfähigkeit im Zeitpunkt der Verfügung verneinen und weitergehende Abklärungen betreffend Eingliede- rungsmassnahmen konnten unterbleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_289/2022 vom 27. Juli 2023 E. 6.2.2). Wenn die Beschwerdeführerin sodann vorbringt, es bestehe vermutlich eine Erwerbseinbusse von 100 % (amtl. Bel. 1 S. 4), scheint sie selbst zumindest sinngemäss auch die objektive Eingliederungsfähigkeit in Frage zu stellen, worauf aber nicht näher einge- gangen werden muss.

6.1 In erwerblicher Hinsicht hält die Versicherte mit Blick auf die Statusfrage fest, sie habe trotz Kindern beabsichtigt, hauptsächlich ausserhäuslich tätig zu sein und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie (wohl: im Gesundheitsfall) nicht ausserhäuslich tätig sei. Da die IV-Stelle zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode im Verhältnis 60 % (Erwerbstätigkeit) und 40 % (Aufgabenbereich) anwandte, ging diese übereinstimmend davon aus, dass die Versicherte im hypothetischen Gesundheitsfall überwiegend erwerblich tätig sei. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf ihre eigene Aussage in der Zusammenfassung des Gutachtens (richtig: im neurologischen Teilgutachten, IV-act. 66 S. 6), wonach sie wieder zu 100 % arbeiten möchte. Sie verkennt dabei, dass sich die Statusfrage danach beurteilt, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine

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gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_700/2019 vom

  1. Mai 2020 E. 3.2 mit Hinweis). Weder die medizinisch-theoretische Zumutbarkeit noch der für den Gesundheitsfall geäusserte Wunsch der Versicherten sind hierfür massgeblich. Aller- dings erfordert die Beantwortung der Statusfrage zwangsläufig eine hypothetische Beurtei- lung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichti- gen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Anlässlich des Berichts der Frühintervention im Jahr 2020, noch vor Geburt ihres dritten Kin- des, gab die Versicherte betreffend Status an, sie wäre im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbs- tätig und zu 40 % Hausfrau (IV-act. 14 S. 5). Anlässlich der Haushaltsabklärung vom
  2. November 2023 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie würde zu 100 % arbeiten (IV-act. 77 S. 4). Die zwischenzeitliche geborene dritte Tochter gäbe sie in die Kita, die beiden älteren Kinder würde sie von der Schule und am Mittagstisch betreuen lassen. Der zuständi- gen Abklärungsperson ist zuzustimmen, dass eine 100%ige Arbeitstätigkeit mit einer 2-, 6- und 11-jährigen Tochter unrealistisch ist. Die notwendige Betreuung der Töchter erscheint – jedenfalls in diesem Alter – noch nicht durch den Schulbesuch und den Mittagstisch sicherge- stellt. Zudem ist gerade die fehlende Hilfe, welche die Versicherte in der Kinderbetreuung und im Haushalt erfährt, dauernder Streitpunkt zwischen den Ehepartnern. Es finden sich denn auch keine Hinweise darauf, dass der Ehemann die Betreuung oder Anteile davon überneh- men würde. Vor diesem Hintergrund erscheint die anlässlich der Frühintervention, vor der Ge- burt des dritten Kindes, geäusserte Selbsteinschätzung, sie wäre im Gesundheitsfall zu 60 % erwerblich und zu 40 % im Haushalt tätig, im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung als über- wiegend wahrscheinlich. Die IV-Stelle hat den Status und die Gewichtung der verschiedenen Anteile bei der gemischten Methode daher korrekt ermittelt.

6.2 6.2.1 Beim Einkommensvergleich bemängelt die Versicherte das Valideneinkommen nicht. Es bleibt diesbezüglich anzumerken, dass das von der IV-Stelle verwendete Valideneinkommen (IV-act. 89 S. 4) merklich zugunsten der Beschwerdeführerin ausfällt, welche – soweit auf- grund der Akten ersichtlich – zeitlebens nie in einer vergleichbaren Stelle mit entsprechender Entlöhnung gearbeitet hat. Eine abschliessende Beurteilung (insbesondere mit Blick auf den verwendeten Totalwert, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023

20│27

E. 7.1) ist mangels Relevanz für die Rentenfrage im vorliegenden Fall nicht nötig, da sich am fehlenden Rentenanspruch so oder anders nichts ändert.

6.2.2 Die Beschwerdeführerin bemängelt darüber hinaus ein im Dokument «Einkommensvergleich» (vgl. IV-act. 92) aufgeführtes Invalideneinkommen von Fr. 48'785.– bzw. Fr. 56'861.– als un- verständlich. Die offenbar der internen Meinungsbildung dienenden Notizen bzw. Berech- nungsvarianten (mit Abzug vom Tabellenlohn und einer Parallelisierung) fanden jedoch – zu Recht – keinen Eingang beim letztlich verwendeten Invalideneinkommen, wie aus der Berech- nung in der angefochtenen Verfügung erkennbar ist (IV-act. 90). Weiterungen erübrigen sich daher. Das von der IV-Stelle verwendete Invalideneinkommen von Fr. 54'206.– hält die Beschwerde- führerin sinngemäss für unrealistisch, sie könne höchstens ein viel geringeres Einkommen von maximal Fr. 30'000.– erzielen (amtl. Bel. 1). Der Hintergrund dieses geltend gemachten Ein- kommens wird allerdings nicht weiter erläutert. Sofern die Versicherte dabei pauschal ihre auf- grund von Schmerzen eingeschränkte Leistungsfähigkeit anführt, ist auf das beweiskräftige Gutachten der MEDAS vom 1. Juli 2023 zu verweisen, wonach in angepasster Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht. Dass die Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht länger verwertbar sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_42/2023 vom 11. Mai 2023 E. 3.2), macht die Beschwerdeführerin sodann auch nicht sinngemäss geltend. Da die Versicherte folglich ihre aus medizinischer Sicht verbleibende und verwertbare Er- werbsfähigkeit nicht ausschöpft und kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen vorhanden ist, können rechtsprechungsgemäss die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (vgl. BGer-Urteil 8C_603/2020 vom 4. Dezember 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei ist in der Regel vom Totalwert der standardisierten Bruttolöhne gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen). Das Vorgehen der IV-Stelle, insbesondere die Wahl des Kompetenzniveau 1, ist deshalb nicht zu beanstanden. Dass sich im vorliegenden Fall ein anderer Wert aufgedrängt hätte, ist auch nicht geltend ge- macht worden. Im Erwerbsbereich resultiert damit aus der Gegenüberstellung des verwendeten Validenein- kommens (Fr. 64'471.–) und des Invalideneinkommens (Fr. 54'206.–) ein Minderverdienst von Fr. 10'256.– oder ein Invaliditätsgrad von 15,92 %. Ein Abzug vom verwendeten Tabellenlohn wurde nicht geltend gemacht. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei einem maximal möglichen Abzug vom verwendeten Tabellenlohn von 25 % (vgl. BGE 146

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V 16 E. 4.1), was im Erwerbsbereich einen Invaliditätsgrad von gerundet 37 % ergäbe, im Er- gebnis kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht würde. Eine weitergehende Prüfung erübrigt sich deshalb ohnehin.

6.3 6.3.1 Betreffend die Einschränkungen im Aufgabenbereich bringt die Beschwerdeführerin vor, auf- grund der starken Schmerzen und der Depression sei eine Einschränkung von mindestens 50 % gegeben. Anlässlich der öffentlichen Verhandlung wies sie zudem darauf hin, dass sie im Haushalt Hilfe brauche und die Spitex ihr ein wenig zur Hand gehe (VHP).

6.3.2 Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoreti- sche Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV) zu erheben ist. Die Abklärung erstreckt sich im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheits- schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.1 ff., auch zum Nachfolgenden). Für den Beweiswert eines diesbezüglichen Berichts ist wesentlich, dass dieser von einer qua- lifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderun- gen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergie- rende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im soeben umschriebenen Sinn darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Um- stand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.

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6.3.3 Inwiefern der Abklärungsbericht vom 14. November 2023 (IV-act. 77) die genannten Anforde- rungen nicht erfüllen oder eine klar feststellbare Fehleinschätzung der Abklärungsperson vor- liegen soll, wird nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Für die Berücksichtigung der sowohl gegenüber der Abklärungsperson vor Ort angeführten als auch beschwerdeweise wie- derholten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stand der Abklärungsperson das beweiskräf- tige Gutachten der MEDAS vom 1. Juli 2023 zur Verfügung. Hinweise darauf, dass die Abklä- rungsperson die gesundheitliche Situation – etwa mit Blick auf das ergonomische Anforde- rungsprofil – nicht genügend in ihrer Würdigung berücksichtigt hätte, bestehen nicht und wer- den auch nicht vorgebracht. Eine dauernde Dritthilfe im Haushalt war im Zeitpunkt der Haus- haltsabklärung nicht vorhanden (IV-act. 77 S. 5) und eine entsprechende Notwendigkeit auch nicht ausgewiesen oder geltend gemacht: Die Besuche der früher teilweise mittwochs mithel- fenden Bekannten seien der Beschwerdeführerin zu viel geworden (IV-act. 77 S. 3), weshalb nicht naheliegt, dass sie auf deren Unterstützung angewiesen gewesen wäre. Die erst anläss- lich der öffentlichen Verhandlung geltend gemachte Hilfe von der Spitex ist betreffend Häufig- keit und Umfang nicht näher spezifiziert worden. Aus den Akten ergibt sich einzig, dass die Privatklinik __ angesichts des stattgehabten Suizidversuchs die Medikamentenabgabe durch die psychiatrische Spitex empfohlen hatte (Austrittsbericht vom 22. November 2024, BF- Bel. 16 S. 5). Eine nachträglich gesundheitlich notwendige weitergehende Hilfe durch die Spi- tex wäre mit Blick auf den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung allenfalls bei einer Neuan- meldung zu berücksichtigen. Letztlich werden keine konkreten Vorbehalte gegen den Abklärungsbericht vom 14. November 2023 vorgebracht. Bezüglich Gewichtung, Einschränkung und berücksichtigter Schadenmin- derungspflicht liegen ebenfalls keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen vor. Damit spricht nichts gegen die Zuverlässigkeit des Abklärungsberichts und es gibt für das Gericht keinen Grund, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen. Der Invaliditätsgrad im Aufga- benbereich beträgt folglich 3,74 %.

6.4 In Anwendung der gemischten Methode und bei einer Gewichtung der ermittelten Invaliditäts- gerade im Erwerbsbereich mit 60 % (9,55 %) und im Aufgabenbereich mit 40 % (1,49 %) re- sultiert daher ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 11 %, gleich der angefochtenen Verfü- gung. Der für einen Rentenanspruch notwendige Invaliditätsgrad von 40 % wird damit nicht erreicht.

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Zusammenfassend kann auf die Anträge zur Durchführung beruflicher Massnahmen mangels eines Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden. Das Gutachten der MEDAS vom 1. Juli 2023 erweist sich sodann als beweistaugliche medizinische Entscheidgrundlage, weshalb da- rauf abgestellt werden kann. Die von der IV-Stelle ermittelten, tendenziell zugunsten der Ver- sicherten ausfallenden Vergleichseinkommen sind nicht zu beanstanden. Daneben erweist sich der Abklärungsbericht vom 14. November 2023 über die Einschränkungen im Haushalt als voll beweiskräftig. Der auf diesen Grundlagen ermittelte, rentenausschliessende Invalidi- tätsgrad ist damit korrekt. Soweit sich die Versicherte zu nach dem Erlass der Verfügung ein- getretenen Umständen äussert oder ihre Bereitschaft für Eingliederungsmassnahmen vor- bringt, ist sie auf den Weg der Neuanmeldung zu verweisen. Die Beschwerde ist damit voll- umfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsge- richt kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.‒ bis Fr. 1'000.‒ festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden auf Fr. 800.– festgesetzt und ausgangsgemäss der Be- schwerdeführerin auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden diese einstweilen auf die Staatskasse genommen (Art. 1 Abs. 2 SRG [NG 264.1] i.V.m. Art. 124e Abs. 1 Ziff. 2 VRG [NG 265.1]). Die Beschwerdeführerin hält in der Beschwerdeschrift ohne nähere Begründung dafür, dass die IV-Stelle ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe und angesichts dessen, dass diese «einen groben Verfahrensfehler begangen hat» unabhängig vom Ausgang des Verfah- rens zur Übernahme der (Anwalts-)Kosten verpflichtet sei (amtl. Bel. 1 S. 7). Erst anlässlich der öffentlichen Verhandlung wurde sodann erwähnt, die Verwaltung sei der Begründungs- pflicht nicht nachgekommen, die Verfügung sei so dünn. Der als gering empfundene Umfang der Verfügung bewirkt selbstredend noch keine Verletzung der Begründungspflicht und ist im Übrigen ohne Weiteres dadurch erklärt, dass die Versicherte sich in ihrem Einwand vom 20. Dezember 2023 nur mit einem Satz gegen den Vorbescheid stellte (IV-act. 86). Die IV-Stelle hat sich in der angefochtenen Verfügung hinreichend mit den Parteistandpunkten befasst, so dass sich die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben

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und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_608/2022 vom 13. November 2023 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Das rechtli- che Gehör der Versicherten wurde nicht verletzt. Eine Kostenauferlegung an die Beschwerde- gegnerin rechtfertigt sich daher nicht.

8.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der einge- setzte Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin durch den Kanton angemessen zu entschädi- gen (Art. 124e Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Versiche- rungsgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6'000.– (Art. 47 Abs. 3 PKoG [NG 261.2]). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in diesem Gesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Zum Nachweis des Zeitaufwands reicht die Rechtsvertretung eine Kostennote ein (Art. 41 Abs. 1 und 4 PKoG). Hinzu kommen die Auslagen gemäss Art. 52-54 PKoG. Mit Kostennote vom 16. Dezember 2024 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr.4'452.45 (Honorar Fr. 4'020.85 [16,08 Std. x Fr. 250.–]; Auslagen Fr. 98.–; MwSt. Fr. 333.65 [8,1 %]) geltend. Das Honorar ist zunächst auf den gesetzlich zu- lässigen Stundenansatz von Fr. 220.– zu kürzen (Art. 38 Abs. 38 Abs. 2 PKoG). Der für das vorliegende Verfahren angeführte zeitliche Aufwand erscheint darüber hinaus übersetzt. Zum Vorneherein unverständlich ist, wie mehr als zwei Stunden für die Beschwerdeschrift aufge- wendet wurden. Diese erschöpft sich inhaltlich in knapp vier Seiten an – mangels Aktenkennt- nis gezwungenermassen – pauschalen Bestreitungen einzelner Eckpunkte (medizinische Ar- beitsfähigkeit, Invalideneinkommen, Einschränkung im Aufgabenbereich), ohne jeweils etwas Substantielles vorzubringen. Der aktenmässige Umfang des vorliegenden Dossiers muss aus- serdem als unterdurchschnittlich bezeichnet werden. Kommt hinzu, dass weder mit Blick auf den Sachverhalt (sowohl in medizinischer als auch erwerblicher Hinsicht) noch in rechtlicher Hinsicht irgendwelche nicht herkömmlichen oder gar komplexen Fragen strittig waren. Vor die- sem Hintergrund erscheint auch der übrige geltend gemachte zeitliche Aufwand als nicht an- gemessen. Der Umfang des vorliegenden Urteils rührt denn auch nicht von der Komplexität der zu behandelnden Fragen her, sondern ist der Vielzahl an unsubstantiierten Vorbringen geschuldet, zu deren Behandlung das Gericht – auch mit Blick auf die immerhin hohe

25│27

Bedeutung für die Beschwerdeführerin – veranlasst war. In Anbetracht der gesamten Um- stände und mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle wird die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand auf Fr. 2'484.15 (Honorar Fr. 2'200.– [10 Stunden x Fr. 220.–], Auslagen Fr. 98.–, MwSt. Fr. 186.15 [8,1 %]) festgesetzt. Die Gerichtskasse wird angewiesen, Rechts- anwalt Wüthrich mit diesem Betrag zu entschädigen.

8.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung für ihren Rechtsbeistand verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 124f VRG).

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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden auf Fr. 800.– festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden diese einstweilen auf die Staatskasse genommen.

  3. Die Entschädigung für den Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin wird auf Fr. 2'484.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird diese einstweilen vom Kanton getragen. Die Gerichtskasse wird ange- wiesen, den unentgeltlichen Rechtsbeistand mit diesem Betrag zu entschädigen.

  4. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung für ihren Rechtsbeistand verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

  5. [Zustellung]

Stans, 25. November 2024 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Florian Marfurt Versand:

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent- halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizule- gen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

30

ATSG

BGG

GerG

  • Art. 33 GerG
  • Art. 39 GerG

i.V.m

  • Art. 82 i.V.m

IVG

IVV

PKoG

  • Art. 33 PKoG
  • Art. 41 PKoG
  • Art. 47 PKoG
  • Art. 52 PKoG
  • Art. 53 PKoG
  • Art. 54 PKoG

SRG

  • Art. 1 SRG
  • Art. 6 SRG

VRG

  • Art. 124e VRG
  • Art. 124f VRG

Gerichtsentscheide

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