GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
ZA 24 11 Beschwerde beim BGer hängig
Urteil vom 5. Dezember 2024 Zivilabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Oberrichterin Fabienne Weger, Oberrichter Denis Guberinic, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte A., Berufungskläger/Kläger, gegen B. SA, vertreten durch MLaw Nadine Berchtold-Suter, LL.M., Rechts- anwältin, Lischer Zemp & Partner, Schwanenplatz 4, 6004 Lu- zern, Berufungsbeklagte/Beklagte.
Gegenstand Forderung aus Arbeitsvertrag Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Kollegialgericht, vom 24. Juni 2024 (ZK 23 18).
2 │ 21
Sachverhalt: A. a. Per 1. Juni 2021 trat A.__ («Berufungskläger») bei der B.__ (CHE__; «Arbeitgeberin») eine Stelle als «employee » an. Der vereinbarte Arbeitsort war gemäss Arbeitsvertrag bei der C. AG (CHE_; «Einsatzbetrieb») in X.__. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis im Herbst 2022, wobei neben den Folgen auch das genaue Datum dieser Kündigung strittig ist.
b. Im Juni 2023 fusionierte die Arbeitgeberin mit der D.__ SA, die als übernehmende Gesellschaft bzw. Gesamtrechtsnachfolgerin per 26. Juni 2023 sämtliche Aktiven und Passiven der Arbeit- geberin übernahm (Absorptionsfusion; Art. 1 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 22 Abs. 1 FusG [SR 221.301]) und zur B.__ SA (CHE__; «Berufungsbeklagte») umfirmiert wurde.
c. Der Berufungskläger forderte von der Berufungsbeklagten mit Klage vom 17. Juli 2023 (Post- aufgabe: 23. Juli 2023) beim Kantonsgericht Nidwalden («Vorinstanz») insgesamt Fr. 36'797.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. Februar 2023. Ferner beantragte er für einen Teil der Forderungs- summe eine Arrestbelegung. Infolge Widersprüchen zwischen seinen Anträgen und den An- gaben im verwendeten Klageformular wurde dem Berufungskläger Gelegenheit gegeben, seine Klage zu ergänzen bzw. klarzustellen (Art. 56 ZPO). Mit Eingabe vom 9. August 2023 präzisierte er seine Anträge zur Sache wie folgt: « 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei den Betrag von CHF 10'130.36 (netto) nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2023 zu bezahlen. 2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei den Betrag von CHF 13'333.32 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2023 zu bezahlen (missbräuchliche Kündigung). 3. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei den Betrag von 6'666.66 nebst Zins zu 5 % seit
3 │ 21
Im vorinstanzlichen Schriftenwechsel reduzierte der Berufungskläger seine Forderung gemäss Antrags-Ziffer 1 von Fr. 10'130.36 um den Betrag von Fr. 8'300.25 auf Fr. 1'830.11. Die Par- teien verzichteten auf eine mündliche Verhandlung. Die Vorinstanz wies die Klage mit Urteil ZK 23 18 vom 24. Juni 2024 teilweise gut und verpflichtete die Berufungsbeklagte, dem Beru- fungskläger Fr. 540.– nebst 5% Zins seit dem 1. Februar 2023 zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab.
B. Hiergegen gelangte der Berufungskläger mit Berufung vom 20. Juli 2024 an das Obergericht Nidwalden und stellte wie folgt Anträge: « 1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung, vom 24. Juni 2024 (23/18), teilweise aufzuheben und: a) Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei den Betrag von CHF 10'130.36 nebst Zins zu 5% (gesetzlicher Zinssatz) seit 1. Februar 2023 zu bezahlen. b) Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei den Betrag von CHF 13'333.32 zu bezahlen, ggf. mit gesetzlichen Zinsen (missbräuchliche Kündigung). c) Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei den Betrag von CHF 6'666.66 nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2023 zu bezahlen (Verletzung der Sorgfaltspflicht und erzwungenes Home-Office). d) Die beklagte Partei sei zu verpflichten, ein Empfehlungsschreiben entsprechend den Vorgaben des Klägers auszufertigen. e) Die beklagte Partei sei zu verpflichten, dem Kläger die fehlende Lohnabrechnung für den Monat Juni 2021 aus- und zuzustellen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung, vom 24. Juni 2024 (23/18), teilweise aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz (Richter ohne Interessenkonflikte) zur Vervoll- ständigung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Obergerichts zurück- zuweisen. 3. Im Falle einer Anhörung sollte ein Dolmetscher für Französisch ([des Berufungsklägers] Muttersprache) bestellt werden. 4. Der Berufungsbeklagten seien die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Zudem sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfah- ren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.» Innert angesetzter Frist leistete der Berufungskläger den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'200.–.
4 │ 21
C. Am 10. August 2024 reichte der Berufungskläger eine «Berufung (Zusatz)» ein. Mit Verfügung vom 13. August 2024 wurde diese zufolge Ablaufs der Berufungsfrist aus dem Recht gewiesen und ihm retourniert.
D. Am 16. August 2024 reichte der Berufungskläger ein Ausstandsgesuch gegen die drei Vor- richter ein.
E. Mit Berufungsantwort vom 12. September 2024 schloss die Berufungsbeklagte auf kostenfäl- lige Abweisung der Klage, soweit darauf überhaupt einzutreten sei.
F. Am 24. September 2024 nahm die Vorinstanz zu den Ausstandsgesuchen des Berufungsklä- gers Stellung und beantragte deren Abweisung.
G. Obwohl kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war, reichte der Berufungskläger am 27. September 2024 eine Berufungsreplik ein. Die Berufungsbeklagte duplizierte am 10. Oktober 2024.
H. Die vorinstanzlichen Akten wurden praxisgemäss beigezogen. Die Zivilabteilung des Oberge- richts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich seiner Sitzung vom 5. Dezember 2024 abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
5 │ 21
Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist der Entscheid ZK 23 18 vom 24. Juni 2024 betreffend Forderung. Gegen erst- instanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zuläs- sig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 ZPO). Die Streitwertgrenze wird vorlie- gend erreicht (unten E. 1.3). Berufungsinstanz gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwal- den, Kollegialgericht, ist das Obergericht Nidwalden, Zivilabteilung (Art. 27 GerG [NG 261.1]), das in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 3 GerG). Zur Berufung ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid ge- führt hat (formelle Beschwer), und überdies durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (ma- terielle Beschwer; vgl. PETER REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A., 2025, N 29 ff. zu Vor Art. 308- 318 ZPO). Der Berufungskläger hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch das angefochtene Urteil unmittelbar betroffen und damit zur Berufung berechtigt. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), was vorliegend der Fall ist. Die Eintretensvoraussetzungen sind grund- sätzlich erfüllt, jedenfalls insoweit die Berufung den Begründungsanforderungen genügt und sich der Berufungskläger keiner unzulässigen Noven bedient (unten E. 1.2).
1.2 1.2.1 Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition be- züglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist und deshalb abgeändert werden müsste. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinan- derzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus
6 │ 21
sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1). Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutba- rer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptver- handlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend inso- fern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (BGE 143 III 42 E. 4.1 m.w.H.). Zu ergänzen bleibt, dass sich die Rechtsmittelinstanz bei der Überprüfung von Ermessensent- scheiden eine gewisse Zurückhaltung auferlegt und nicht ohne Not ihr eigenes Ermessen an dasjenige der Vorinstanz setzt (Urteil des Bundesgerichts 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.2; Entscheid ZA 23 17 des Obergerichts Nidwalden vom 22. Februar 2024 E. 1.3; BE- NEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 469 ff. S. 202 ff.; MARTIN H. STERCHI, in: Alvarez et al. [Hrsg.], BK-ZPO, 2012, N 8 f. zu Art. 310 ZPO). Wenn der angefochtene Ent- scheid bestätigt wird, kann die schriftliche Begründung der Rechtsmittelinstanz sehr knapp ausfallen. Auf eine hervorragende sowie umfassende erstinstanzliche Begründung kann dabei verwiesen werden und die zweitinstanzliche Begründung kann sich in diesem Fall auf die we- sentlichen Punkte beschränken (ALEXANDER BRUNNER/MORITZ VISCHER, in: Oberhammer/Do- mej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A., 2021, N 7 zu Art. 318 ZPO).
1.2.2 Mit Blick auf das Gesagte bleiben die Ausführungen des Berufungsklägers insoweit unbeacht- lich, als dass er mit in seiner Berufung verschiedentlich auf vorinstanzliche Rechtsschriften und Beilagen (s. bspw. Berufung S. 4 Ziff. 5) oder Dokumente und Videos im Internet verweist (s. bspw. Berufung S. 3). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Zu prüfen sind einzig die
7 │ 21
Beanstandungen, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden. Ferner bringt der Berufungskläger mit Berufung diverse neue Tatsachen und Beweismittel (BK-Bel. 1-10) vor. Nachdem er nicht dartut, weshalb er diese nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können, haben diese hier unberücksichtigt zu bleiben. Dasselbe gilt für die Rügen, die auf diese unzulässigen Noven abstützen, und Berufungsgründe, die erstmals und deswegen verspätet, im Rahmen der Replik vom 27. September 2024 erhoben werden.
1.3 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geld- summe, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 1 und 2 ZPO). Im Berufungsver- fahren ist der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren massgebend (THOMAS SUTTER-SOMM/BENEDIKT SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N 7 zu Art. 91 ZPO [unter Verweis auf Art. 308 Abs. 2 ZPO]), das heisst der Betrag, der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (KARL SPÜHLER, in: Spühler/Ten- chio/Infanger [Hrsg.], BSK-ZPO, 3. A., 2017, N 9 zu Art. 308 ZPO). Die Vorinstanz bezifferte den ursprünglichen Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens im Urteil ZK 23 18 vom 24. Juni 2024 auf Fr. 36'797.– (E. 11.1 S. 31), was zutreffend und von keiner Partei beanstandet wird. Infolge (vorinstanzlicher) Reduktion der Klage um den Betrag von Fr. 8'300.25 reduziert sich auch der der Betrag, der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war, in diesem Umfang. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beläuft sich folglich auf noch Fr. 28'496.75 (Fr. 36'797.– abzgl. Fr. 8'300.25).
Der Berufungskläger beantragt für den «Fall einer Anhörung» die Bestellung eines Dolmet- schers. Dieser Antrag ist als gegenstandlos zu betrachten, nachdem das Berufungsverfahren schriftlich geführt wurde. Ferner moniert der Berufungskläger im Zusammenhang mit seiner Herkunft aber auch eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren. Er insinuiert, er sei wegen seiner Fremdsprachigkeit bzw. «aufgrund seiner ethnischen Herkunft» diskriminiert worden, die Vorinstanz mache ihn lächerlich (Berufung Ziffn. 1-4 S. 3). Gleichermassen sei sie ihrer gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) nicht nachgekommen (Berufung Ziffn. 25 S. 6).
8 │ 21
Gleich zu Beginn hat die Vorinstanz dem Berufungskläger Gelegenheit gegeben, seine Klage klarzustellen und zu ergänzen. Sie hat in der Verfügung vom 3. August 2023 erläutert, was zu korrigieren ist und auf die Möglichkeit hingewiesen, einen (unentgeltlichen) Rechtsvertreter beizuziehen. Entsprechend unbegründet ist der Einwand, es sei die gerichtliche Fragepflicht verletzt worden. Diese dient schliesslich nicht dazu, die Mitwirkung der Parteien bei der Sach- verhaltsfeststellung zu ersetzen und prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (PAUL OBERHAMMER/PHILIPP WEBER, in: Oberhammer/Domej/Haas, a.a.O., N 5 zu Art. 56 ZPO m.w.H.). Sodann hat die Vorinstanz die Argumente des Berufungsklägers, obschon umständ- lich formuliert, inhaltlich geprüft, wobei sie bei deren Interpretation mit Blick auf das fehlende juristische Wissen – zu dessen Gunsten – einen grosszügigen Massstab angelegt hat. Dem Berufungskläger hätte es im Übrigen freigestanden, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu betrauen, zumal er sich offenbar – wie er selbst sagt (Berufung Ziff. 2 S. 3) – ausserpro- zessual gar hat anwaltlich beraten lassen. Letztlich hat er es sich somit selbst zuzuschreiben, wenn ihm etwaige Ansprüche durch unzulängliches oder unsorgfältiges Selbstprozessieren verlustig gegangen sind. Dass seine Klage grösstenteils abgewiesen wurde, hat rechtliche Gründe und nichts mit einer angeblichen Sprach- oder Herkunftsdiskriminierung zu tun. Etwas Gegenteiliges vermag der Berufungskläger nicht aufzuzeigen. Die Behauptungen betreffend die angebliche Diskriminierung werden denn auch nicht weiter begründet und finden weder in den Akten noch im angefochtenen Entscheid Bestätigung.
3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zusammengefasst, die Berufungsbeklagte habe dem Berufungskläger gekündigt. Ob das Arbeitsverhältnis per Ende Oktober 2022 oder per Ende November 2022 ordentlich endete, was umstritten sei, könne offenbleiben, weil sich die Dauer des Arbeitsverhältnisses bis am 31. Januar 2023 verlängert habe, nachdem der Berufungskläger an seiner Arbeitsleistung unverschuldet verhindert gewesen sei (E. 3 S. 9-11 [Kündigung]). Der Berufungskläger sei ab dem 12. September 2022 krankheitsbedingt arbeits- unfähig gewesen. Eine zusätzlich unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei nicht erwiesen. Die Be- rufungsbeklagte habe ihm diesbezüglich den Betrag von Fr. 8'300.25 netto nachbezahlt, was den Lohnfortzahlungsanspruch für die Monate September 2022 bis Januar 2023 inkl. Verzugs- zins decke bzw. die entsprechende Klageforderung des Berufungsklägers von Fr. 7'559.43 zzgl. Zins übersteige (E. 4 S. 11-15 [zeitlicher Kündigungsschutz/Lohnfortzahlung]).
9 │ 21
3.2 Der Berufungskläger rügt, eine Arbeitsunfähigkeit habe schon vor dem 12. September 2022 bestanden, weshalb die Kündigung nichtig sei (Berufung Ziffn. 5-8 S. 4), zumal die Arbeitge- berin nie bestritten habe, dass er nicht nur krankheits-, sondern auch unfallbedingt arbeitsun- fähig gewesen sei (Berufung Ziffn. 30-34 S. 8). Sodann sei die erfolgte Zahlung der Arbeitge- berin von Fr. 8'300.– nicht anzurechnen und die Sozialversicherungsabzüge seien nicht zu berücksichtigen (Berufung Ziff. 35-39 S. 8 f.).
3.3 In rechtlicher Hinsicht kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (Urteil ZK 23 18, E. 3.2 S. 9 f.; E. 4.1 S. 11 f.; E. 4.3.1 S. 13; E. 4.3.4 Abs. 1 f. S. 14 f.).
3.4 Mit Verweis schliesst sich das Berufungsgericht der zutreffenden vorinstanzlichen Begründung (Urteil ZK 23 18, E. 3 S. 9-11, E. 4 S. 11-15) an. Die hier vom Berufungskläger berufungsweise aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen im Zu- sammenhang mit einer angeblich zusätzlichen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit vor dem 12. September 2022 sind bereits einlässlich, in Würdigung der relevanten Beweise (vi-KB 6, 54, 57), geprüft worden. Diese Beweiswürdigung stellt der Berufungskläger nicht fundiert in Frage, zumal er sich für seinen gegenteiligen Standpunkt hauptsächlich auf ein Home-Office- Attest vom 20. September 2022 (vi-KB 5) beruft, welches gerade keine Arbeitsunfähigkeit be- scheinigt. Faktenwidrig ist sodann die Behauptung, die Berufungsbeklagte habe eine unfallbe- dingte Arbeitsunfähigkeit nie bestritten. Das hat sie getan (vgl. vi-Klageantwort vom 24. Okto- ber 2023 Ziff. 11 S. 4 f.). Weshalb die Lohnnachzahlung von Fr. 8'300.25 netto vom 29. Sep- tember 2023, deren Erhalt der Berufungskläger nicht in Abrede stellt, nicht zu berücksichtigen und keine Sozialversicherungsabzüge vorzunehmen seien (vi-BB 5b), wie der Berufungsklä- ger geltend macht, erschliesst sich nicht.
10 │ 21
4.1
Weiter nahm die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid an, dass der Berufungskläger nicht genügend Indizien aufzuführen vermöge, die auf ein missbräuchliches Motiv und auf dessen Kausalität für die Kündigung schliessen liessen. Die Klage sei bezüglich der geforderten Ent- schädigung wegen missbräuchlicher Kündigung abzuweisen (Urteil ZK 23 18, E. 5 S. 15-21 [sachlicher Kündigungsschutz]).
4.2
Der Berufungskläger moniert die Kündigung als missbräuchlich. Er sei gekündigt worden, weil er einen Anspruch auf Gewährung eines seiner gesundheitlichen Situation angepassten Ar- beitsplatzes (bzw. Homeoffice-Arbeit) geltend gemacht habe (Berufung Ziffn. 9-19 S. 4-6, Ziffn. 40-48 S. 9-11).
4.3 In rechtlicher Hinsicht kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (Urteil ZK 23 18, E. 5.4 S. 17 f.).
4.4 Wiederum ist der ausführlichen Begründung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (Urteil ZK 23 18, E. 5 S. 15-21) beizupflichten. Dem ist nichts beizufügen. Insbesondere wird in der dortigen E. 5.5 S. 18-21 die vom Berufungskläger behauptete Missbräuchlichkeit wegen seiner gesundheitlichen Situation einlässlich geprüft, aber mit nachvollziehbarer Begründung und in Würdigung der Beweise verworfen. Darauf ist zu verweisen.
5.1 Betreffend den Klagepunkt Auslagenersatz für Homeoffice kam die Vorinstanz zusammenge- fasst zum Schluss, dass vom 24. August 2022 bis 24. Oktober 2022 der Bedarf an Homeoffice ärztlich bescheinigt sei und es als gerechtfertigt sowie angemessen erscheine, dem Beru- fungskläger den berechneten Anteil an den Mietkosten für zwei Monate im Betrag von insge- samt Fr. 540.– zuzusprechen, da ihm die Berufungsbeklagte während dieses Zeitraums keinen
11 │ 21
angepassten Arbeitsplatz habe anbieten können (Urteil ZK 23 18, E. 6 S. 21-24 [Auslagener- satz für Homeoffice]).
5.2 Der Berufungskläger beantragt einen höheren Auslagenersatz. Er möchte eine Entschädigung für die «tatsächliche Raumkosten bis Ende Januar» sowie «einige moralische Schäden». Das Homeoffice sei eigentlich nur vorübergehend gedacht – wegen einer Operation am 8. Novem- ber 2022 – und erzwungen gewesen (Berufung Ziffn. 49-55 S. 11).
5.3 In rechtlicher Hinsicht kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (Urteil ZK 23 18, E. 6.3 S. 22 f.).
5.4 Wie die Vorinstanz richtig schlussfolgerte, bleibt es letztlich dabei, dass der Bedarf an Home- office lediglich im Zeitraum vom 24. August 2022 bis 24. Oktober 2022 ärztlich bescheinigt gewesen ist (vi-KB 5) und der Berufungskläger nirgends nachgewiesen hat, dass und inwiefern er danach auf einen besonderen Arbeitsplatz angewiesen gewesen wäre. Was der Berufungs- kläger mit seinen bestreitenden Ausführungen in den einschlägigen Ziffn. 49-55 S. 11 der Be- rufung sagen will, erhellt nicht wirklich. Es besteht folglich auch kein Anlass auf die überzeu- genden Überlegungen der Vorinstanz zurückzukommen. Vielmehr ist bestätigend auf diese zu verweisen (Urteil ZK 23 18, E. 6.4 S. 23 f.).
6.1 Die Vorinstanz nahm im angefochtenen Entscheid sodann an, dass der Berufungskläger in verschiedener Hinsicht (Unfallmeldung, Krankentaggelder und Ferien, Pensionskassenbei- träge, Arbeitslosengelder) eine Verletzung der Fürsorgepflicht moniere, diese er aber nicht genügend substantiiere und belege. Aus welchem konkreten Verhalten der Berufungsbeklag- ten und in welchem Ausmass ihm ein Schaden entstanden sein solle, habe er nicht hinreichend dargetan. Es sei ihm auch nicht gelungen, diesbezüglich einen adäquaten Kausalzusammen- hang aufzuzeigen. Eine Haftung sei zu verneinen (Urteil ZK 23 18, E. 7 S. 24-29 [Fürsorge- pflicht]).
12 │ 21
6.2 Der Berufungskläger ist hingegen der Auffassung, die Berufungsbeklagte habe nicht nachge- wiesen, dass sie den Unfall pflichtgemäss gemeldet habe. Die Berufungsbeklagte habe Mob- bing sowie Sozialdumping betrieben und sich sittenwidrig verhalten, was die Vorinstanz nicht richtig geprüft habe (Berufung Ziffn. 20-22 S. 6, Ziffn. 56-63 S. 12). Er habe nachgewiesen, dass er seinen Antrag auf Arbeitslosengelder rechtzeitig gestellt habe, wohingegen die Vor- instanz fälschlicherweise das Gegenteil feststelle (Berufung Ziff. 64 S. 12).
6.3 In rechtlicher Hinsicht kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (Urteil ZK 23 18, E. 7.3 S. 26 f.).
6.4 Der Berufungskläger verkennt, dass er für eine Haftung der Berufungsbeklagten als Arbeitge- berin eine Pflichtwidrigkeit, seinen Schaden und die adäquate Kausalität hätte beweisen müs- sen. Die Vorinstanz hat nichts davon als erstellt betrachtet. Seine Berufungsrügen beziehen sich höchstens, wenn überhaupt, auf allfällige Pflichtverletzungen durch die Berufungsbe- klagte. Welcher adäquat kausale Schaden ihm konkret aus den angeblichen Pflichtverletzun- gen entstanden sein soll, erläutert er nicht. Letztlich kann mit Blick auf die dürftige Berufungsbegründung auch in diesem Punkt beipflich- tend auf die zutreffende Würdigung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (Urteil ZK 23 18, E. 7 S. 24-29) verwiesen werden.
7.1 Weiter nahm die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid an, die Berufungsbeklagte habe dem Berufungskläger (spätestens als Beilage zur Klageantwort) ein Arbeitszeugnis ausgestellt und deshalb eine Entschädigung nicht gerechtfertigt. Soweit das von der Berufungsbeklagten auf- gelegte Arbeitszeugnis vom 14. September 2023 (als Beilage C zu einem Schreiben vom 25. September 2023) beanstandet werde, führe der Berufungskläger weder aus noch lege er dar, welche Gründe eine inhaltliche Änderung der Passagen rechtfertigten (und wie diese aus- zusehen hätte). Eine Berichtigung des Arbeitszeugnisses sei nicht begründet (Urteil ZK 23 18, E. 8 S. 29 f. [Arbeitszeugnis]).
13 │ 21
7.2 Der Berufungskläger beanstandet diesbezüglich, die Berufungsbeklagte habe ein Arbeits- zeugnis nicht rechtzeitig vorgelegt (Berufung Ziffn. 23 f. S. 6, Ziffn. 65-67 S. 13).
7.3 In den Akten findet sich ein Arbeitszeugnis, datierend vom 14. September 2023. Zwar ist strei- tig, ob der Berufungskläger dieses mit einem Schreiben vom 25. September 2023 direkt oder erst als Beilage zur Klageantwort der Berufungsbeklagten vom 24. Oktober 2023, die dem Berufungskläger von der Vorinstanz mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 zugestellt wurde, erhalten hat. Letztlich ist das aber unerheblich. So oder anders hat die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger nunmehr unbestrittenermassen ein Arbeitszeugnis aus- und zugestellt, womit diese ihre Verpflichtung gemäss Art. 330a OR erfüllt und zugleich seinem Klagebegehren nachgekommen ist. Sodann zeigt der Berufungskläger nicht auf, ob und wo er vorinstanzlich die Gründe ausgeführt oder belegt hätte, die inhaltliche Änderungen von Passagen des ihm aus- und zugestellten Zeugnisses vom 14. September 2023 rechtfertigen würden. Er legt nicht dar, welche Berichti- gung er verlangt haben will und inwiefern die Vorinstanz deshalb das Recht falsch angewendet hätte, indem sie von einer Berichtigung des Zeugnisses vom 14. September 2023 absah. Dies, obschon es seine Aufgabe als Arbeitnehmer gewesen wäre, im Abänderungsprozess den ge- wünschten Zeugniskontext konkret zu formulieren (WOLFGANG PORTMANN/ROGER RUDOLPH, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], BSK-OR I, 7. A., 2020, N 10 zu Art. 330a OR), was er bis heute nicht getan hat.
8.1 Zudem erwog die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, der Berufungskläger habe in seinen Rechtsbegehren eine Arbeitsbestätigung sowie die Lohnabrechnung für den Monat 2021 ein- gefordert. Eine Begründung dafür liefere er nicht, weshalb diese Anträge abzuweisen seien. Es fehle am notwendigen Klagefundament mit den gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO erforder- lichen Tatsachenbehauptungen (Urteil ZK 23 18, E. 9 S. 30 [Arbeitsbestätigung/Lohnabrech- nung für Juni 2021]).
14 │ 21
8.2 Der Berufungskläger rügt, die Berufungsbeklagte habe nicht nachgewiesen, ihm eine Lohnab- rechnung für den Monat Juni 2021 ausgehändigt zu haben (Berufung Ziffn. 26-29 S. 7).
8.3 In rechtlicher Hinsicht kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (Urteil ZK 23 18, E. 9.1 S. 30).
8.4 Der Berufungskläger missversteht die vorinstanzliche Abweisung seiner Anträge um Aus- bzw. Zustellung einer Arbeitsbestätigung sowie Lohnabrechnung für den Monat 2021, wenn er ein- zig einwendet, die Berufungsbeklagte habe nicht nachgewiesen, ihm eine Lohnabrechnung für den Monat Juni 2021 ausgehändigt zu haben. Mit diesen Ausführungen vermag er nämlich nicht aufzuzeigen, wo und dass er im erstinstanzlichen Verfahren ein hinreichendes Klagefun- dament geliefert hätte. Eine unrichtige Rechtsanwendung oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts ist damit nicht erstellt. Es hat damit mit der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach der Anspruch nicht substantiiert worden ist, sein Bewenden.
9.1 Die Vorinstanz nahm im angefochtenen Entscheid an, der Berufungskläger sei als klagende Partei im Umfang von 75% unterlegen bzw. habe zu 25% obsiegt. Unter Berücksichtigung dieses Verteilschlüssels verlegte sie sodann die Gerichtskosten und sprach reduzierte Partei- entschädigungen zu (E. 11 S. 31-34).
9.2 Der Berufungskläger beanstandet die Kostenverteilung. Ihm seien weit mehr Kosten auferlegt worden als der Berufungsbeklagten. Ferner seien die ihm entstandenen Anwaltskosten nicht berücksichtigt worden (Berufung Ziff. 2 S. 3).
15 │ 21
9.3 Prozesskosten sind: a. die Gerichtskosten; b. die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Sie werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Entschädigung einer Partei, die nicht berufsmässig vertreten ist, umfasst in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, insbesondere für den Arbeitsaufwand und das notwendige Erscheinen vor einer Instanz, sowie der Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO i.V.m. Art. 30 PKoG [NG 261.2]). Gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO i.V.m. Art. 31 ff. PKoG werden die Kosten für einen Rechtsanwalt denjenigen Parteien erstat- tet, welche sich durch diesen im Prozess berufsmässig vertreten lassen. Ferner können vor- prozessuale Anwaltskosten Bestandteil des Schadens bilden, aber nur wenn sie gerechtfertigt, notwendig und angemessen waren, der Durchsetzung der Schadenersatzforderung dienen und nur soweit, als sie nicht durch die Parteientschädigung gedeckt sind. Ein entsprechender Anspruch ist aber substantiieren (Urteil des Bundesgerichts 4A_501/2021 vom 22. Februar 2022 E. 9.1 m.w.H.).
9.4 Insoweit der Berufungskläger die Kostenverteilung rügt, bleibt er pauschal. Namentlich legt er nicht dar, aus welchen Gründen der von der Vorinstanz für die Prozesskostenverteilung zu- grunde gelegte Verteilschlüssel falsch und anzupassen wäre. Die Kostenverteilung betreffend hat es damit sein Bewenden. Auch die Verweigerung der Entschädigung von Anwaltskosten ist nicht zu bemängeln: Unstrit- tig befand es der Berufungskläger als nicht nötig, für seine Klage einen berufsmässigen Ver- treter beizuziehen. Eine Entschädigung von Anwaltskosten unter dem Titel des Parteikosten- ersatzes fiel somit ausser Betracht (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO i.V.m. Art. 31 ff. PKoG e contrario). Im Übrigen legt er in seiner Berufung nicht dar, dass und wo er im vorinstanzlichen Verfahren (vorprozessuale) Anwaltskosten substantiiert behauptet bzw. eingefordert hätte. Entspre- chend kommt deren Entschädigung so oder anders nicht in Frage kommt. Daran vermag auch ein hier als unzulässiges Novum aufgelegter (undatierter, unvollständiger und mutmasslich nachträglich bearbeiteter) Rechnungsbeleg (BK-Bel. 2) nichts zu ändern, zumal sich daraus nicht einmal ergibt, ob (und von wem) damit Rechnung für anwaltliche Leistungen gestellt wurde.
16 │ 21
Die Berufung vom 20. Juli 2024 ist demnach durchwegs unbegründet und abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
11.1 Mit Eingabe vom 16. August 2024 beantragt der Berufungskläger innert noch laufender Beru- fungsfrist, die drei Vorrichter, welche das angefochtene Urteil gefällt haben, hätten in den Aus- stand zu treten. Begründet werden die Gesuche wie folgt: Gegen Walter Odermatt bestehe ein Ausstandsgrund, weil er 2015 als damaliger Landratspräsident vom heutigen CEO des Einsatzbetriebs zum Mittagessen eingeladen worden sei und von diesem einen «John Deere- Flieger» als Geschenk erhalten hat. Im Übrigen liege gegen alle drei beteiligten Richter (Gab- riela Elgass, Walter Odermatt und Heidi Odermatt Häberli) deshalb ein Ausstandsgrund vor, weil sich diese geweigert hätten, dem Berufungskläger schriftlich zu bestätigen, es lägen keine Interessenkonflikte vor, insbesondere betreffend den Einsatzbetrieb.
11.2 Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere we- gen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO). Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Wird ein Ausstandsgrund während der noch laufenden Rechtsmittelfrist entdeckt, so ist dieser mit dem Rechtsmittel geltend zu machen (BGE 139 III 466 E. 3.4).
11.3 Grundsätzlich vermag der Berufungskläger glaubhaft zu machen, dass Vorrichter Walter Oder- matt 2015 in seiner damaligen Behördenfunktion als Landratspräsident vom heutigen CEO des Einsatzbetriebs zum Mittagessen eingeladen worden ist und von diesem ein kleines Prä- sent überreicht bekam. Einerseits ist damit aber noch keine besondere Freundschaft im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO nachgewiesen, nachdem die Verbindung in behörden- bzw. beruf- licher Funktion erfolgte und beinahe zehn Jahre zurückliegt. Andererseits ist der Einsatzbetrieb hier gar nicht Verfahrenspartei. Ein Ausstandsgrund gegen Vorrichter Walter Odermatt wird damit jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Ausstandsrechtlich unerheblich ist der Umstand,
17 │ 21
dass die drei Vorrichter nicht bereit waren, dem Berufungskläger ihre Unabhängigkeit schrift- lich zu bestätigen. Diese wird vermutet (JOHANNES REICH, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], BSK-BV, 2015, N 32 zu Art. 30 BV) und muss nicht nachgewiesen werden. Das Ausstandsgesuch vom 16. August 2024 gegen die Richter Gabriela Elgass, Walter Oder- matt und Heidi Odermatt Häberli ist abzuweisen.
12.1 Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieser Grundsatz der Kostenverteilung nach dem Erfolgsprinzip gilt auch im Rechtsmittelver- fahren (BGE 145 III 153 E. 3.3.1). Der Erfolg des Rechtsmittels misst sich daran, ob und in welchem Umfang als Folge des Rechtsmittelbegehrens zulasten der Gegenpartei eine Ände- rung des vorinstanzlichen Entscheides bewirkt wird (VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: BSK- ZPO, a.a.O., N 5 zu Art. 106 ZPO).
12.2 12.2.1 Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis werden im Entscheidverfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO). Die Streitwertgrenze ist ursprünglich, bei Klageeinreichung überschritten und das vorinstanzliche Verfahren nicht kostenlos gewesen (s. vorne E. 1.3, Urteil ZK 23 18 vom 24. Juni 2024 E. 11 S. 31 ff.). Entsprechend ist auch das Berufungsverfahren nicht kostenlos, obschon der Streitwert inzwischen niedriger ist. Die in Art. 114 lit. c ZPO vorgesehene Kostenlosigkeit greift nur dann, wenn die Voraussetzungen bereits bei Einreichung der Klage erfüllt waren (vgl. SAMUEL RICKLI, Der Streitwert im schweizerischen Zivilprozess, 2014, N 439). Die teilweise Streiterledigung nach Eintritt der Rechtskraft (z.B. durch Rückzug, Anerkennung oder Vergleich) berührt das eingeschlagene Verfahren, wozu auch die Frage eines kostenlosen Verfahrens zählt, nicht. Schliesslich wäre es auch widersinnig, wenn es die rechtsmittelführende Partei in der Hand hätte, ein für sie ungünstiges, nicht kostenloses Urteil der unteren Instanz im Rechtsmittelverfahren kostenlos überprüfen zu lassen (vgl. BGE 100 II 358).
18 │ 21
12.2.2 Die Gerichtskosten vor Obergericht als Berufungsinstanz richten sich nach dem im Verfahren vor dem Kantonsgericht massgebenden Tarif; sie werden um einen Drittel reduziert, betragen jedoch mindestens Fr. 500.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG). Bei einem Streitwert von Fr. 28'496.75 betragen die Entscheidgebühren des Kantonsgerichts Fr. 1'000.– bis Fr. 3'200.– (Art. 7 Abs. 1 Ziff. 3 PKoG), vor Obergericht dementsprechend ≈ Fr. 650.– bis Fr. 2'100.–. Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfah- renserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 PKoG ermessensweise, innerhalb des Gebührenrahmens auf Fr. 1'800.– festgesetzt. Die Gerichts- kosten werden ausgangsgemäss dem vollständig unterliegenden Berufungskläger auferlegt und mit dessen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.– verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO), womit sie in diesem Umfang bezahlt sind. Er wird verpflichtet, der Gerichtskasse Nidwal- den die Restanz von Fr. 600.– innert 30 Tagen zu bezahlen.
12.3 Das Gericht spricht Parteientschädigungen nach den Tarifen gemäss Art. 42 ff. PKoG zu. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Die Parteien können eine Kosten- note einreichen (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 ZPO). Im Berufungsverfahren beträgt das or- dentliche Honorar 20 bis 60 Prozent des für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Ho- norars, bemessen nach dem noch strittigen Betrag, mindestens jedoch Fr. 500.– (Art. 43 PKoG). Bei einem Streitwert von Fr. 28'496.75 beträgt das ordentliche Honorar für das Ver- fahren vor erster Instanz Fr. 2'000.– bis Fr. 8'000.– (Art. 42 Abs. 1 Ziff. 4 PKoG). Somit liegt der Honorarrahmen im Berufungsverfahren zwischen Fr. 500.– bis Fr. 4'800.–. Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der im Prozesskostengesetz vorgesehenen Min- dest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirt- schaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG).
19 │ 21
Die Rechtsvertreterin der obsiegenden Berufungsbeklagten macht mit Kostennote vom 17. Oktober 2024 eine Parteientschädigung von Fr. 3'389.70 (Honorar Fr. 3'112.50 [12.45 Std. à Fr. 250.‒]; Auslagen Fr. 23.20; MwSt. Fr. 254.– [8.1%]) geltend. Das geltend gemachte Ho- norar liegt innerhalb des Honorarrahmens und ist angemessen. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren ausgangsgemäss eine Parteientschädigung von Fr. 3'389.70 (Auslagen und MwSt. inkludiert) zu bezahlen.
20 │ 21
Demgemäss erkennt das Obergericht:
Die Berufung vom 20. Juli 2024 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Ausstandsgesuch vom 16. August 2024 gegen die Richter Gabriela Elgass, Walter Odermatt und Heidi Odermatt Häberli wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren betragen Fr. 1'800.– und werden dem Be- rufungskläger auferlegt. Sie werden mit dessen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.– verrechnet und sind in diesem Umfang bezahlt. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Gerichtskasse Nidwalden die Restanz von Fr. 600.– innert 30 Tagen zu bezahlen.
Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'389.70 (Auslagen inkludiert) zu bezahlen.
[Zustellung].
Stans, 5. Dezember 2024 OBERGERICHT NIDWALDEN Zivilabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig Versand:
21 │ 21
Rechtmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG. Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 28'496.75.