Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 37837
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

SA 23 11

Urteil vom 13. August 2024 Strafabteilung

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Joseph Niederberger, Gerichtsschreiber Reto Rickenbacher.

Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Nicola Armenti, Purtschert Wicki Advokatur und Notariat, Hirschengraben 33, 6003 Luzern, Berufungskläger/Beschuldigter, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Berufungsbeklagte/Anklägerin.

Gegenstand Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzge- bung; Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 28. April 2023 (SE 22 23).

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Sachverhalt: A. Am 29. März 2021 wurde der Personenwagen mit den Kontrollschildern NW __ auf der Be- ckenriederstrasse in Fahrtrichtung Buochs um 16:46 Uhr mit 107 km/h und um 17:01 Uhr mit 69 km/h gemessen. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h wurde damit (nach Ab- zug der Sicherheitsmarge) um 41 km/h respektive 4 km/h überschritten. Als Lenker des Per- sonenwagens konnte A.__ (nachfolgend: Beschuldigter) ermittelt werden. Weil dieser die aus- gefällten Strafbefehle nicht akzeptierte, übermittelte die Staatsanwaltschaft Nidwalden (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) die Sache dem Kantonsgericht Nidwalden zur Durchführung des Hauptverfahrens (STA-act. 1.1 ff.).

B. Mit Urteil vom 28. April 2023 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Strafabteilung/Einzel- gericht, was folgt (Wortlaut gemäss der begründeten Fassung): « 1. Der Beschuldigte wird der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signali- sierten Höchstgeschwindigkeit nach Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV) sowie der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchst- geschwindigkeit nach Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV) schuldig gesprochen.

  1. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB sowie Art. 106 StGB bestraft mit
  • einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 205.00 sowie
  • einer Busse von insgesamt Fr. 3'115.00 (Verbindungsbusse Fr. 3'075.00; Übertretungsbusse Fr. 40.00).
  1. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren.

  2. Die Busse von Fr. 3'115.00 ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so ist diese ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

  3. Die Verfahrenskosten setzten sich nach Massgabe von Art. 422 StPO sowie Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 9 Ziff. 2 und Art. 10 Ziff. 2 PKoG (Prozesskostengesetz; NG 261.2) wie folgt zusammen: Ermittlungs- und Untersuchungskosten (Gebühren und Auslagen) Fr. 620.00 Überweisungsgebühr Fr. 100.00 Ordentliche Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) Fr. 1'200.00 Total Verfahrenskosten Fr. 1'920.00 Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

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Der Beschuldigte hat demnach mit beiliegendem Einzahlungsschein Fr. 5'035.00 (Busse Fr. 3'115.00 und Verfahrenskosten Fr. 1'920.00) zu bezahlen.

  1. Das Urteilsdispositiv wurde am 28. Juni 2023 mündlich eröffnet.

  2. [Zustellungen]» Das Urteilsdispositiv wurde dem Beschuldigten am 3. Juli 2023 zugestellt, woraufhin dieser mit Eingabe vom 6. Juli 2023 Berufung anmeldete. Die begründete Fassung des Urteils wurde am 17. Oktober 2023 versandt (vi-1 und vi-2 E. X.).

C. Mit Berufungserklärung vom 6. November 2023 stellte der Beschuldigte die folgenden Anträge (amtl. Bel. 1): « 1. Das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und [der Beschuldigte] sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

  1. Eventualiter sei [der Beschuldigte] wegen fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzungen mit einer Busse zu bestrafen.

  2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass aktuell keine Beweisanträge gestellt werden.

  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates bzw. des Kantons Nidwalden.»

D. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. November 2023 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zugestellt und ihr Gelegenheit gegeben, innert Frist Nichteintreten und/oder Anschlussberufung zu beantragen (amtl. Bel. 2). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 15. November 2023 mit, dass sie weder ein Nichteintreten auf die Berufungserklärung des Beschuldigten beantrage noch Anschlussberu- fung erkläre (amtl. Bel. 3).

E. Mit Schreiben vom 16. November 2023 fragte die Prozessleitung die Parteien an, ob sie im Sinne von Art. 406 Abs. 2 StPO mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einver- standen seien, und ersuchte um Rückmeldung innert Frist (amtl. Bel. 4). Die Parteien stimmten mit Eingaben vom 23. November 2023 bzw. 4. Dezember 2023 dem schriftlichen Verfahren zu (amtl. Bel. 5 f.).

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F. Der Beschuldigte reichte am 15. Februar 2024 seine schriftliche Berufungsbegründung ein und modifizierte seine Anträge wie folgt (Anpassungen fett hervorgehoben; amtl. Bel. 9): « 1. Das Urteil der Vorinstanz vom 28. April 2023 (SE 22 23) sei aufzuheben und [der Beschuldigte] sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

  1. Eventualiter sei [der Beschuldigte] wegen fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzungen mit einer Busse zu bestrafen.

  2. Subeventualiter sei die ausgesprochene Geldstrafe gemäss Ziff. 2 des angefochtenen Urteils auf 40 Tagessätze zu je Fr. 205.00 zu reduzieren.

  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer (vorinstanzlich sowie für das Rechtsmittelverfahren) zu Lasten des Staates bzw. des Kantons Nidwalden.»

G. Mit Berufungsantwort vom 14. März 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten (amtl. Bel. 12).

H. Der Beschuldigte reichte am 6. Mai 2024 die Kostennoten ein (amtl. Bel. 17 ff.). Die Staatsan- waltschaft verzichtete mit Eingabe vom 15. Mai 2024 auf eine Duplik, womit der Rechtsschrif- tenwechsel abgeschlossen war (amtl. Bel. 19).

I. Am 6. August 2024 wurde ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt, der am 8. August 2024 einging (amtl. Bel. 20 f.).

J. Die Strafabteilung des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Strafsache am 13. August 2024 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen: 1. 1.1 Gegen erstinstanzliche Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Berufungsinstanz ge- gen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden als Einzelgericht ist das Obergericht Nidwalden, Strafabteilung (Art. 29 Abs. 1 GerG [NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Abs. 1 Ziff. 2 GerG). Das Obergericht ist somit örtlich und sachlich zuständig für die Beurteilung der Berufung gegen das Urteil SE 22 23 des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafab- teilung/Einzelgericht, vom 28. April 2023.

1.2 Jede Partei und somit auch die beschuldigte Person (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO), die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz wegen vorsätzlicher grober und fahrlässiger einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Geld- strafe, einer Busse sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt, womit er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Kantonsgerichtsurteils hat und zur Berufung berechtigt ist.

1.3 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Das schriftliche Ur- teilsdispositiv wurde am 29. Juni 2023 versandt und am 3. Juli 2023 vom Verteidiger des Be- schuldigten entgegengenommen (vi-1), woraufhin der Verteidiger mit Eingabe vom 6. Juli 2023 und somit innert Frist Berufung anmeldete (vi-1 und vi-2 E. X.). Die Partei, die Berufung ange- meldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Beru- fungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das schriftlich begründete Urteil wurde am 17. Oktober 2023 versandt und am 18. Oktober 2023 vom Verteidiger entgegengenommen (vi-2). Dieser reichte am 6. November 2023 fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung ein (amtl. Bel. 1). Die Berufung wurde somit form- und frist- gerecht erhoben, weshalb auf sie einzutreten ist.

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1.4 Das Berufungsgericht kann die Berufung mit dem Einverständnis der Parteien schriftlich be- handeln, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich und Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 StPO; kumulative Kriterien ge- mäss BGE 147 IV 127 E. 2.2.2). Nachdem das Urteil eines Einzelgerichts angefochten ist, die Anwesenheit des Beschuldigten nicht erforderlich ist und die Parteien dem schriftlichen Ver- fahren zugestimmt haben (amtl. Bel. 5 f.), wurde das vorliegende Verfahren schriftlich geführt.

2.1 Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Mithin verfügt das Berufungsgericht über volle Kognition und kann das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO; Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Das Berufungsgericht überprüft das erst- instanzliche Urteil – von der Ausnahme der Überprüfung zugunsten der beschuldigten Person zur Verhinderung von gesetzwidrigen oder unbilligen Entscheidungen (Art. 404 Abs. 2 StPO) abgesehen – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Primäre Aufgabe des Berufungsgerichts ist es nicht, einzig nach Fehlern des erstinstanzlichen Gerichtes zu suchen und diese zu beanstanden: Das Berufungsgericht entscheidet vielmehr in eigener Verantwor- tung aufgrund seiner freien, aus den Akten, eigener Beweisaufnahmen und aus der Verhand- lung geschöpften Überzeugung. Die Berufung zielt damit auf vollständige oder teilweise Wie- derholung der Überprüfung des Sachverhaltes und eine erneute tatsächliche Beurteilung ab. Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil. Das Berufungsgericht muss sich somit nicht zwingend mit der erstinstanzlichen Urteilsbegründung auseinandersetzen, darf sich umgekehrt aber auch nicht auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Rechtsanwendung beschränken (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 m.w.V.; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.4; JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 398 StPO; SVEN ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 398 StPO).

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Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei muss aber stets klar bleiben, welches die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander. Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten rechtlichen Ausführungen sinnvoll, kommen hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann infrage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Er- wägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstan- zen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind. Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.2.1, 6B_712/2020 vom 22. Februar 2023 E. 2 je m.w.V.).

2.2 Der Beschuldigte beantragt im Hauptantrag die vollständige Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils (vgl. amtl. Bel. 9 Ziff. 1 der Anträge). Es ist somit sowohl der Schuldspruch wegen vorsätzlicher grober Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG wie auch wegen fahr- lässiger einfacher Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG umstritten. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist (nachfolgend E. 3) und ob sich der Beschuldigte durch die Verwirklichung des angeklagten Sachverhalts strafbar ge- macht hat (nachfolgend E. 4). Danach wird die Strafe beurteilt (nachfolgend E. 5), bevor ab- schliessend die Kostenfolgen geregelt werden (nachfolgend E. 6).

3.1 Gemäss dem Strafbefehl vom 8. Juni 2022, der als Anklage überwiesen wurde, geht die Staatsanwaltschaft davon aus, der Beschuldigte habe durch die Erfüllung des folgenden

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Sachverhalts zweimal die signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschritten und dadurch eine vorsätzliche grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG und eine fahrlässige ein- fache Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG begangen (STA-act. 1.64 f.): «Am 29. März 2021 um 16:46 Uhr lenkte [der Beschuldigte] den Personenwagen mit den Kontrollschildern NW ____ auf der Beckenriederstrasse in Buochs (NW) in Fahrtrichtung dorfeinwärts in Kenntnis der auf jenem Streckenabschnitt signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/ willentlich mit stark überhöhter Geschwindig- keit, nämlich mit 101 km/h (nach Abzug der Toleranz von 6 km/h) und damit um 41 km/h schneller als erlaubt. Ferner lenkte er den oben erwähnten Personenwagen gleichentags kurze Zeit später, nämlich um 17:01 Uhr, wie- derum auf der Beckenriederstrasse in Buochs (NW) in Fahrtrichtung dorfeinwärts mit 65 km/h (nach Abzug der Toleranz von 5 km/h). Er überschritt also die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 4 km/h. Dies tat er, weil er zumindest aus Unaufmerksamkeit entweder die entsprechende Signalisation nicht beachtete oder die Geschwindigkeit unabsichtlich, aber pflichtwidrig nicht im Auge behielt und auch aufgrund der korrekt fahrenden Fahrzeuge keine Rückschlüsse auf seine Fahrweise zog.»

3.2 Die Vorinstanz hat diesen angeklagten Sachverhalt als erstellt und den Tatbestand der vor- sätzlichen groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstge- schwindigkeit (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 der Signalisa- tionsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]) sowie der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV) als erfüllt erachtet (vi-2 E. 2 f.).

3.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und damit eine Verurteilung des Beschuldigten wegen vorsätzlicher grober und fahrlässiger einfacher Ver- kehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit. Zur Be- gründung verweist sie im Wesentlichen auf das angefochtene Urteil. Ergänzend bringt sie zusammengefasst vor, der Argumentation des Beschuldigten, die Radar- bilder seien rechtswidrig erhoben worden und unverwertbar, sei nicht zu folgen. Das abgelau- fene Zulassungszertifikat habe keinen Einfluss auf die Verwendung des Messmittels. Die Zu- lassung des Messmittels müsse nicht die gesamte Verwendungsdauer bestehen. Dies werde auch daraus deutlich, dass im Dezember 2020 – rund ein Jahr nach Ablauf der Zulassung – das betreffende Radarmessgerät GATSO RS-GS11 durch das eidgenössische Institut für Met- rologie (nachfolgend: METAS) nachgeeicht worden sei. Zudem führe das METAS das Radar- messgerät GATSO RS-GS11 auf seiner Liste der zugelassenen Messmittel. Die METAS

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würde keine Nacheichung vornehmen und das Messmittel auf der Liste der zugelassenen Messmittel führen, wenn die Verwendung dieses Gerätemodells seit über vier Jahren nicht mehr erlaubt wäre. Überdies habe der für die Geschwindigkeitskontrolle verantwortliche Mit- arbeiter der Kantonspolizei Nidwalden im August 2020 bei der BREDAR AG einen Schulungs- kurs für das Radarsystem GATSO RS-GS11 besucht. Solche Schulungen durch ein im Be- reich Strassenverkehrstechnik spezialisiertes Schweizer Unternehmen, welches schweizweit Polizeikorps schult, würden nicht für ein Radarmessgerät angeboten, das in der Schweiz gar nicht mehr verwendet werden darf. Die mittels Radarmessgerät erhobenen Daten seien des- halb verwertbar und es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der Messergebnisse. Sollte das Gericht trotzdem Zweifel an der Verwertbarkeit der mit dem Radarmessgerät GATSO RS- GS11 erhobenen Daten hegen, könnte eine Amtsauskunft oder ein Gutachten beim METAS eingeholt werden. Zur Behauptung des Beschuldigten, er sei von einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h aus- gegangen, führt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus, der Strassenabschnitt sei un- übersichtlich, enthalte Fussgängerstreifen und weise keinen Aussenortcharakter auf. Zudem befinde sich der betreffende Strassenabschnitt nur wenige Fahrminuten von der Adresse des Beschuldigten, dieser habe auch ausgesagt, die Strecke zu kennen. Der Beschuldigte sei so- mit ein ortskundiger Fahrer, es sei davon auszugehen, dass ihm die Höchstgeschwindigkeit vom 60 km/h bewusst gewesen sei und sein angeblicher Irrtum sei als Schutzbehauptung zu werten (amtl. Bel. 12).

3.4 3.4.1 Der Beschuldigte beantragt in seinem Hauptantrag einen vollumfänglichen Freispruch (vgl. amtl. Bel. 9 Ziff. 1 der Anträge). Zur Begründung bringt er zusammengefasst vor, die Ge- schwindigkeitsmessungen vom 29. März 2021 um 16:46 Uhr und 17:01 Uhr, auf welchen die vorinstanzlichen Verurteilungen beruhten, seien rechtswidrig erhoben worden. Die Geschwin- digkeitsmessungen seien mit dem Radargerät GATSO RS-GS11 vorgenommen worden. Das Gerät sei mit Zulassungszertifikat CH-P-09186-00 vom 4. November 2009 des METAS zur Eichung zugelassen worden. Dieses Zulassungszertifikat sei nur bis zum 3. November 2019 gültig, eine Verlängerung liege nicht vor. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausge- gangen, dass die mit diesem Messmittel vorgenommenen Messungen trotz Ablauf des Zulas- sungszertifikat verwertbar seien (amtl. Bel. 9 Rz. 2 – 17).

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3.4.2 Das Zulassungszertifikat vom 4. November 2009 sei als bis am 3. November 2019 befristete Verfügung zu qualifizieren. Der Wortlaut sei klar, es bleibe kein Raum für Auslegung. Aufgrund der abgelaufenen Zulassung habe das Gerät GATSO RS-GS11 nicht mehr verwendet werden dürfen. Falls man gleichwohl eine Auslegung machen wolle, sei zu beachten, dass nach Art. 9 Abs. 1 bis

der Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV, SR 741.013) für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienten, die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV; SR 941.210) und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), die sich in der Verordnung vom 28. November 2008 über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachun- gen im Strassenverkehr (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung; SR 941.261) fänden, gel- ten würden. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Geschwindigkeits-Messmittelverordnung bedürften Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Messmittel für Rotlichtüberwachungen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung. Nach Art. 5 Abs. 1 der MessMV dürften Messmittel unter anderem nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie ein Zulassungsverfahren (lit. b) durchlaufen hätten. Bevor ein Messmittel verwendet werden dürfe, müsse das METAS seine Bauart zulassen und das gemäss dieser Bauart hergestellte Messmittel einer Ersteichung unterziehen. Eine solche Zulassung der Bau- art erfolge in der Regel für zehn Jahre (Ziff. 1.1.8 Anhang 5 MessMV). Die Zulassung werde vom METAS veröffentlicht (Ziff. 1.1.12 Anhang 5 MessMV). Die Zulassung der Messmittel er- folge nach einem der in Anhang 5 Ziff. 1 der MessMV geregelten Zulassungsverfahren (Art. 16 Abs. 1 MessMV). Der Begriff «Zulassung» werde in Art. 4 lit. d MessMV als Freigabe der Messmittel einer Bauart oder eines einzelnen Messmittels zur Eichung oder zum Gebrauch definiert. Die Zulassung sei also nicht nur die Erlaubnis zur Eichung, sondern auch zum Ge- brauch eines Messmittels. Art. 5 Abs. 1 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung nenne denn auch explizit die Zulassung und die Ersteichung separat und in den Anhängen 5 und 7 der MessMV würden das Zulassungsverfahren und die Nacheichung unterschiedlich definiert und separat geregelt. Damit sei klargestellt, dass der Gebrauch eines Messmittels auf die Gültig- keitsdauer des Zulassungszertifikats beschränkt sei und innerhalb dieser Gültigkeitsdauer ge- eicht und nachgeeicht werden müsse, damit es – beschränkt auf die Gültigkeitsdauer – wei- terverwendet werden dürfe. Eine Verwendung über diese Gültigkeitsdauer hinaus sei nicht vorgesehen. Ansonsten wäre auch nicht sowohl für die Zulassung als auch für die (Nach-)Ei- chung je eine separate Gültigkeitsdauer vorgesehen und eine Befristung der Gültigkeitsdauer

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des Zulassungszertifikats mit Verlängerungsmöglichkeit würde keinen Sinn machen. Der Hin- weis der Vorinstanz auf die Übergangsbestimmung in Art. 8 Geschwindigkeitsmessmittel-Ver- ordnung schlage fehl. Dabei handle es sich um eine explizite Ausnahmeregelung für die nach bis dato gültigem Recht zugelassenen Geräte. Im neuen Recht habe das der Gesetzgeber nicht mehr gewollt. Ansonsten hätte er in der MessMV für die Zulassung keine Gültigkeitsbe- schränkung mit Möglichkeit zur Verlängerung der Frist bzw. der Zulassung vorgesehen. Das neue – geltende – Recht wolle also gerade, dass die Geräte nur innerhalb der Zulassungsfrist verwendet und (im Sinne von Anhang 7 MessMV) nachgeeicht werden könnten. Die Nachei- chung sei auf die Zulassungszeit beschränkt, sei diese Zeit abgelaufen, müsse die Zulas- sungsfrist verlängert werden. Es würde sonst keinen Sinn machen, dass das Gesetz die Be- fristung als Regel und die Verlängerung als Möglichkeit bzw. Ausnahme vorsehe (Ziff. 1.1.8 von Anhang 5 der MessMV). Die Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung sei am 31. März 2009 in Kraft getreten, während das Radargerät GATSO RS-GS11 erst am 4. November 2009 zugelassen worden sei. Somit handle es sich um ein nach neuem Recht zugelassenes Mess- mittel. Die von der Polizei am 29. März 2021 durchgeführte Geschwindigkeitsmessung habe Art. 5 Abs. 1 der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung verletzt und sei damit rechtswidrig gewesen, weil die Zulassung des verwendeten Radargeräts GATSO RS-GS11 abgelaufen gewesen sei (amtl. Bel. 9 Rz. 8 f.).

3.4.3 Die Geschwindigkeitsmessungen seien strafprozessual nicht verwertbar. Nach der Rechtspre- chung würden einfache und grobe Verletzungen der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG keine schweren Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO darstellen. Deshalb falle im vorliegenden Fall die Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse des Beschuldigten, dass der fragliche Beweis unterbleibt, zuungunsten der Verwertung aus. Nachdem die Interessenabwägung gegen die Verwertbarkeit spreche, erübrige sich in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtspre- chung eine Prüfung der Frage, ob das Beweismittel von den Strafverfolgungsbehörden recht- mässig hätte erlangt werden können. Die Geschwindigkeitsmessung müsse demnach aus den Akten entfernt werden. Das gleiche gelte gestützt auf Art. 141 Abs. 4 StPO auch für alle wei- teren Beweismittel, die alle Folgebeweise der Geschwindigkeitsmessung seien. Weitere be- lastende Beweise würden nicht vorliegen, weshalb der Beschuldigte freizusprechen sei (amtl. Bel. 9 Rz. 10 – 17).

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3.5 3.5.1 Der Beschuldigte bestreitet, wie schon vor Vorinstanz, die Verwertbarkeit der Geschwindig- keitsmessung und – als Folge davon – auch von sämtlichen übrigen Beweismitteln. Er be- hauptet, die Geschwindigkeitsmessungen seien unverwertbar, weil die Zulassung des dafür verwendeten Radarmessgeräts GATSO RS-GS11 im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmes- sung abgelaufen gewesen sei und deshalb ein Verstoss gegen Art. 5 Abs. 1 der Geschwindig- keitsmessmittel-Verordnung vorliege. Dem in den Akten befindlichen Zulassungszertifikat CH- P-09186-00 lässt sich entnehmen, dass das Radar-Geschwindigkeitsmesssystem GATSO RS-GS11 F/R am 4. November 2009 zugelassen wurde und dass diese Zulassung bis am 3. November 2019 gültig war (vi-4 BB 3). Demnach ist nachfolgend darüber zu befinden, ob die vorliegenden Geschwindigkeitsmessungen aufgrund der abgelaufenen Zulassungen unver- wertbar sind oder nicht. Das Zulassungszertifikat und die dazugehörigen Bestimmungen sind – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten – auslegungsbedürftig, weshalb nachfolgend eine Auslegung vorzunehmen ist.

3.5.2 Art. 5 Abs. 1 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung – der nach der Behauptung des Be- schuldigten durch die vorliegend interessierenden Geschwindigkeitsmessungen verletzt wor- den sein soll – lautet wie folgt: «Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Messmittel für Rotlichtüberwachungen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der [MessMV]». Der Titel dieses Art. 5 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung lautet «Verfahren für das In- verkehrbringen». Bereits der Titel weist somit darauf hin, dass in diesem Artikel die Inverkehr- bringung von Messmitteln für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen gere- gelt wird und nicht – wie der Beschuldigte behauptet – der (Weiter-)Gebrauch. Dieser wird nämlich im nachfolgenden Art. 6 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung mit dem Titel «Ver- fahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit» geregelt. Darin wird festgehalten, dass Messmit- tel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen grundsätzlich jedes Jahr nach Anhang 7 Ziffer 1 der MessMV durch das METAS oder ermächtigte Eichstellen nachgeeicht werden müssen (Art. 6 Abs. 1 und 2 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung).

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Demnach wird in Art. 5 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung geregelt, unter welchen Vo- raussetzungen ein Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen in Verkehr gebracht werden darf, während in Art. 6 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung ge- regelt wird, was vorzukehren ist, damit ein in Verkehr gebrachtes Messmittel weiterverwendet werden darf (vgl. dazu auch Art. 1 lit. b und c Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung). Dar- aus folgt, dass ein Messmittel für die Geschwindigkeitsüberwachung zwar für die Inverkehr- setzung eine ordentliche, noch gültige Zulassung und eine Ersteichung braucht (vgl. Art. 5 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung), nicht aber für die Weiterverwendung (vgl. Art. 6 Ge- schwindigkeitsmessmittel-Verordnung). Ist ein solches Messmittel einmal in Verkehr gebracht, genügt es für die Weiterverwendung, dass es jährlich (sofern diese Frist nicht gem. Art. 6 Abs. 3 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung verlängert oder verkürzt worden ist) nachgeeicht wird (vgl. auch Urteil des Obergerichts Solothurn STBER.2017.30 vom 26. März 2018 E. 4.3, das im Ergebnis zum gleichen Schluss kommt). Hingegen muss es für die Weiterverwendung nicht mehr über eine gültige Zulassung verfügen, diese braucht es nur für die Inverkehrset- zung.

3.5.3 Für diese Auslegung und gegen die Interpretation des Beschuldigten sprechen auch die Best- immungen in Anhang 5 der MessMV. Darin wird die Zulassung und Ersteichung konkretisiert. In Ziff. 1.1.8 von Anhang 5 der MessMV wird festgehalten, dass das Zulassungszertifikat zehn Jahre ab seinem Ausstellungsdatum gültig ist und danach jeweils für weitere zehn Jahre ver- längert werden kann. In Ziff. 1.1.11 von Anhang 5 der MessMV wird geregelt, dass die Zulas- sung entzogen wird, wenn sich die Zulassungsträgerin trotz schriftlicher Mahnung durch das METAS nicht an die Vorschriften und Anordnungen hält oder Messmittel in Verkehr bringt, die nicht der Zulassung entsprechen oder sich messtechnisch nicht bewähren. Weiter wird fest- gehalten, dass der Entzug der Zulassung in der Regel keine Wirkung auf die bis zum Entzug in Verkehr gebrachten Messmittel hat. Wie schon von der Vorinstanz dargelegt (vgl. vi-2 E. 2.8.6) wäre es sinnwidrig, wenn Messmit- tel, deren Zulassung entzogen worden ist, z.B. weil sie sich messtechnisch nicht bewährt ha- ben, in der Regel weiterverwendet werden dürften, während dies bei Messmitteln, deren Zu- lassung abgelaufen ist, untersagt wäre. Den Vorbringen des Beschuldigten lassen sich keine Argumente entnehmen, die diesen Widerspruch erklären könnten. Allein aus dem Umstand, dass eine Befristung der Zulassung und deren Verlängerung vorgesehen ist, kann nicht ge- schlossen werden, dass ein Messmittel nach Ablauf der Befristung nicht mehr verwendet

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werden darf. Dies lässt sich weder den anwendbaren Gesetzen und Verordnungen noch den Botschaften zum Bundesgesetz über das Messwesen vom 9. Januar 1976 (BBl 1976 I 345 ff.) und zum Messwesen vom 27. Oktober 2010 (BBl 2010 8013 ff.) entnehmen. Vielmehr ist – wie zuvor ausgeführt – davon auszugehen, dass die Inverkehrsetzung und Ersteichung innert der (nötigenfalls verlängerten) Zulassungsfrist zu erfolgen hat, während eine Nacheichung und Weiterverwendung eines einmal zugelassenen Messmittels auch nach Ablauf der Zulassung gestattet ist.

3.5.4 Diese Auslegung wird auch durch die Übergangsbestimmungen der MessMV und der Ge- schwindigkeitsmessmittel-Verordnung unterstrichen. Mit Erlass der MessMV wurde die Eichverordnung vom 17. Dezember 1984 aufgehoben (Art. 36 MessMV). In Art. 37 MessMV, der die Übergangsbestimmungen enthält, wird geregelt, dass die aufgrund der Eichverordnung vom 17. Dezember 1984 erteilten Zulassungen ihre Gültigkeit behalten. Gestützt auf diese Zulassungen dürften neue Messmittel noch während zehn Jahren in Verkehr gebracht und erstgeeicht werden. In Art. 8 Geschwindigkeitsmessmit- tel-Verordnung, der die Übergangsbestimmungen regelt, wird in Abs. 1 festgehalten, dass Messmittel, die nach bisherigem Recht zugelassen wurden, noch bis zum Ablauf der Zulas- sung in Verkehr gebracht und der Ersteichung unterzogen werden dürfen. Nach Abs. 2 dürfen sie auch nach Ablauf der Zulassung nachgeeicht werden. Auch aus diesen Übergangsbestimmungen erschliesst sich, dass die Inverkehrsetzung und Ersteichung vor Ablauf der Zulassung zu erfolgen hat, eine Nacheichung (nach erfolgter Inver- kehrbringung und Ersteichung) hingegen auch nach Ablauf der Zulassung erlaubt ist. Für die Behauptung des Beschuldigten, der Verordnungsgeber habe gewollt, dass nur die nach bis- herigem, nicht aber die nach neuem Recht zugelassenen Messmittel nach Ablauf der Zulas- sung nachgeeicht werden dürfen (vgl. amtl. Bel. 9 Rz. 8 in fine) bestehen keine Anhaltspunkte. Es wäre sinnwidrig, wenn die gestützt auf ältere Bestimmungen zugelassenen Messmittel auch nach Ablauf der Zulassung nachgeeicht und weiterverwendet werden dürften, während Messmittel, die nach den geltenden Bestimmungen zugelassen wurden, nach zehn Jahren die Zulassung verlängern müssten, um weiterhin verwendet werden zu dürfen. Dies hätte zur Folge, dass ältere Geräte zeitlich unbeschränkt weiterverwendet werden dürften, solange sie regelmässig nachgeeicht würden, während neuere Geräte nur dann weiterverwendet werden dürften, wenn ihre Zulassung regelmässig erneuert wird. Es kann nicht das Ziel des Verord- nungsgebers gewesen sein, ältere und damit technisch weniger entwickelte Messmittel

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zugunsten von neueren, technisch fortschrittlicheren Messmitteln zu bevorteilen. Dies würde dem Sinn der MessMV und der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung widersprechen, die zum Ziel haben, die Messsicherheit der verwendeten Messmittel sicherzustellen (vgl. Art. 1 lit. a MessMV).

3.5.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das METAS, welches die Zulassung für das Radar- messgerät GATSO RS-GS11 erteilt hat (vgl. vi-3 BB 3), am 2. Dezember 2020 auch die Ei- chung des vorliegend verwendeten Radargeräts vorgenommen hat. Im entsprechenden Eich- zertifikat hat das METAS festgehalten, dass das Messmittel die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und eingesetzt werden darf und dass diese Eichung bis am 31. Dezember 2021 gültig ist (STA-act. 1.38). Dabei handelt es sich nicht um einen Einzelfall, auch bei anderen Radar- messgeräten des Typs GATSO RS-GS11 wurde eine Eichung über den Ablauf der Zulassung hinaus für gültig erklärt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_443/2021 vom 9. Mai 2022 E. 1.5.1). Demnach ist davon auszugehen, dass auch das METAS davon ausgeht, dass Radar- messgeräte, sofern korrekt nachgeeicht, nach Ablauf der Zulassung weiterverwendet werden dürfen.

3.5.6 Der Umstand, dass das Radarmessgerät GATSO RS-GS11 auch nach Ablauf der Zulassung für Geschwindigkeitsmessungen verwendet wird, stellt demnach keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung oder einer anderen entsprechenden Be- stimmung dar. Aus dem Umstand, dass die Zulassung des Radarmessgeräts GATSO RS- GS11 im Zeitpunkt der vorliegend umstrittenen Geschwindigkeitsmessung abgelaufen war, kann deshalb keine Unverwertbarkeit dieser Geschwindigkeitsmessungen abgeleitet werden.

3.6 3.6.1 Im Sinne einer Eventualbegründung ist zu prüfen, was die Rechtsfolge wäre, wenn die Ver- wendung eines Radarmessgeräts, dessen Zulassung abgelaufen war, einen Verstoss gegen Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung darstellen würde.

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3.6.2 Der Beschuldigte nimmt diesbezüglich direkt eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vor. Zwar trifft es zu, dass die Beweisverbotsregeln der StPO zu beachten sind, wenn die Polizei bei ihrer präventiven Kontrolltätigkeit strafbare Handlungen feststellt (BGE 146 I 11 E. 4.1 m.w.V.). Der Beschuldigte übersieht allerdings, dass vorab zu klären wäre, ob die Verwendung eines Radarmessgeräts mit einer abgelaufenen Zulassung ein Verstoss ge- gen eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift im Sinne von Art. 141 StPO darstellt. Nur im ersten Fall wäre eine Interessenabwägung vorzunehmen, um zu klären, ob die Geschwin- digkeitsmessung verwertbar ist (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO). Im zweiten Fall wären die Ge- schwindigkeitsmessungen sowieso verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO).

3.6.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt sich im Einzelfall, ob eine Gültigkeits- oder Ordnungsvorschrift vorliegt (sofern das Gesetz die Norm nicht selbst als Gültigkeitsvor- schrift bezeichnet), primär nach dem Schutzzweck der Norm: Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrens- handlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 148 IV 22 E. 5.5.1; BGE 144 IV 302 E. 3.4.3; 139 IV 128 E. 1.6 S. 134; Urteile des Bundesgerichts 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.3.1; 6B_533/2020 vom 16. September 2020 E. 3.1; 6B_571/2019 vom 17. Juli 2019 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Als Gültigkeitsvorschriften wurden unter anderem die Vorgaben zur Eichung von Atemalkohol- testgeräten bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2020 E. 3.1.3 und 3.3). Hingegen wurde die Pflicht der Polizei, bei einer Atemalkoholprobe nach Art. 11a der Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV; SR 741.013) ein Protokoll nach Art. 13 SKV und Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2008 des ASTRA zur Strassen- verkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) zu erstellen, als Ordnungsvor- schrift beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_556/2019 vom 17. Juli 2019 E. 1.7). Ebenso als Ordnungsvorschriften wurden örtliche Zuständigkeitsvorschriften (etwa für die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen im Strassenverkehr, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_372/2018 vom 7. Dezember 2018) oder für die Anordnung einer Blutprobeentnahme nach einer Kontrolle im Strassenverkehr qualifiziert (BGE 142 IV 23 E. 3.2; vgl. zum Ganzen mit weiteren Beispielen SABINE GLESS, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 86 zu Art. 141 StPO m.w.V.).

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3.6.4 Bei Geschwindigkeitsmessungen im Strassenverkehr stellt die Pflicht zur regelmässigen Nacheichung der Messmittel sicher, dass deren Genauigkeit den Anforderungen noch genügt. Gegebenenfalls sind dann Massnahmen zu treffen, um die erforderliche Genauigkeit sicher- zustellen. Die Prüfung der Messbeständigkeit und allfällige Massnahmen dienen dazu, die Messbeständigkeit eines Messmittels während der ganzen Verwendungsdauer aufrechtzuer- halten (Botschaft zum Messwesen vom 27. Oktober 2010, BBl 2010 8033). Die regelmässige Nacheichung von Messmitteln schützt die betroffene Person somit vor fal- schen bzw. ungenauen Messungen. Entsprechend hat das Bundesgericht die Vorgaben zur Eichung (von Atemalkoholtestgeräten) als Gültigkeitsvorschriften qualifiziert (Urteil des Bun- desgerichts 6B_533/2020 E. 3.1.3 und 3.3). Anders verhielte es sich bei einer (angeblichen) Regelung, wonach Radarmessgeräte nach Ablauf ihrer Zulassung nicht mehr für Geschwindigkeitsmessungen verwendet werden dürfen. Ist ein Radarmessgerät – wie unbestrittenermassen im vorliegenden Fall (vgl. STA-act. 1.38) – korrekt geeicht und ist die Eichung im Zeitpunkt der Messung noch gültig, ist sichergestellt, dass das verwendete Radarmessgerät korrekt und genau misst. Es ist deshalb nicht ersicht- lich, inwiefern der Einhaltung der (angeblichen) Regelung, dass ein Radarmessgerät nach Ab- lauf der Zulassungsdauer nicht mehr verwendet werden dürfe, für den Beschuldigten im vor- liegenden Fall eine Bedeutung zukäme. Jedenfalls käme dieser Regelung für die betroffene Person keine derart erhebliche Bedeutung zu, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist. Folglich wäre eine solche Regelung – wenn sie denn überhaupt existieren würde – jedenfalls bezogen auf den vorliegenden Fall keine Gültigkeits-, sondern eine Ordnungsvorschrift. Damit blieben die Geschwindigkeitsmes- sungen auch dann verwertbar, wenn davon auszugehen wäre, dass das vorliegend verwen- dete Radarmessgerät aufgrund der abgelaufenen Zulassung nicht mehr hätte verwendet wer- den dürfen.

3.6.5 Die vorliegend umstrittenen Geschwindigkeitsmessungen vom 29. März 2021 sind somit ver- wertbar. Damit bleiben auch die weiteren in den Akten befindlichen Beweise verwertbar (Art. 141 Abs. 4 StPO e contrario).

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3.7 3.7.1 Nachdem die Frage der Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessungen und der übrigen Be- weise geklärt ist, sind nachfolgend die im Vor- und Hauptverfahren erhobenen Beweise zu würdigen und es ist zu prüfen, ob das Berufungsgericht – in Übereinstimmung mit der Vo- rinstanz – den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet (vgl. Art. 350 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1055/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 2.2.1 m.w.V.).

3.7.2 Der Beschuldigte zweifelt neben der Verwertbarkeit auch die Korrektheit der Geschwindig- keitsmessungen an. Einerseits argumentiert er diesbezüglich, dass bei einer der beiden Fahrten (mutmasslich bei der um 16:46 Uhr) seine Ehefrau B.__ dabei gewesen sei. Sie schaue auch als Beifahrerin regelmässig auf den Tacho. Leichte Überschreitungen könne sie tolerieren, nicht aber eine solche wie diejenige, die dem Beschuldigten um 16:46 Uhr vorgeworfen werde. Wäre der Be- schuldigte tatsächlich so schnell gefahren, hätte sie ihn darauf aufmerksam gemacht, das Tempo zu reduzieren. Dies habe sie nicht gemacht, weil er nicht so schnell gefahren sei, wie ihm vorgeworfen werde. Es werde deshalb der Beweisantrag gestellt, B.__ als Zeugin einzu- vernehmen (amtl. Bel. 9 Rz. 20). Andererseits führt er aus, auf den Radarbildern sei zu erkennen, dass der 29. März 2021 ein sehr sonniger Tag gewesen sei, auf dem Fahrer und der Beifahrerin liege ein grosser Schat- ten, was für eine starke frontale Sonneneinstrahlung spreche. Diese starke Sonnenstrahlung werde vom Autolack reflektiert, so dass die Messung verfälscht oder zumindest negativ zulas- ten des Beschuldigten beeinflusst worden sei (amtl. Bel. 21 f.).

3.7.3 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenü- gend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten ist auf beiden Radarfotografien ersichtlich, dass auf dem Beifahrersitz niemand sitzt. Während der Kopf des Fahrers relativ klar erkennbar ist, ist auf dem Beifahrersitz das Kopfteil des Sitzes, aber keine Person ersichtlich (STA-act.

19│33

1.4 und STA-act. 1.30). Der Beschuldigte hat im Übrigen ausgesagt, er wisse nicht mehr, ob seine Ehefrau an diesem Tag mit ihm im Auto gesessen sei oder nicht (STA-act. 1.57 dep. 21). Für die Frage, ob die zu beurteilenden Geschwindigkeitsmessungen korrekt sind, ist B.__ damit nicht geeignet, weil sie nicht im Auto sass (Art. 139 Abs. 1 StPO e contrario). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Ehefrau des Beschuldigten bei den Fahrten auf dem Beifahrersitz gesessen und ihn tatsächlich darauf aufmerksam gemacht hätte, das Tempo zu reduzieren, wäre dies für das vorliegende Verfahren unerheblich (Art. 139 Abs. 2 StPO). Allein der Umstand, dass die Ehefrau des Beschuldigten massive Geschwindigkeits- überschreitungen nicht toleriert und um Reduktion des Tempos ersucht, sagt nichts darüber aus, wie schnell der Beschuldigte in den Tatzeitpunkten gefahren ist. Einerseits ist es noto- risch, dass Ehemänner nicht immer auf ihre Ehefrauen hören. Andererseits könnte der Hinweis und eine daraus folgende Temporeduktion auch erst nach einer allfälligen Geschwindigkeits- messung und damit zu spät erfolgt sein, hat der Beschuldigte doch selbst ausgesagt, wenn er bei 500 PS mal aufs Gas drücke, sei er ruckizucki auf 100 km/h (STA-act. 1.55 dep. 5), wenn er bei dem Auto einmal aufs Gaspedal drücke, sei man schon im kriminellen Bereich (STA- act. 1.56 dep. 15). Der Antrag auf die Einvernahme von B.__ als Zeugin ist deshalb abzuweisen.

3.7.4 Soweit der Beschuldigte eine Reflexionsfehlmessung durch Reflexion des Autolacks seines Fahrzeugs behauptet, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Bei der einfachen Reflexionsfehlmessung wird der Radarstrahl an einer Reflexionsfläche ab- gelenkt und die Geschwindigkeitsmessung erfolgt an einem anderen Fahrzeug. Solche Fehl- messungen sind nachträglich bei der Bildauswertung ersichtlich. Bei der Doppelreflexionsfehl- messung, die besonders bei grossflächigen Fahrzeugen möglich ist, braucht es als Reflektor eine stationäre Fläche wie Reklameschilder, Brückengeländer usw., oder langsam entgegen- kommende grössere Fahrzeuge (Busse o.ä.). Der gemessene Geschwindigkeitswert beträgt dann das Doppelte oder sogar das Vielfache der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit (HEINZ REBER, in: Dähler/Schaffhauser [Hrsg.], Handbuch Strassenverkehrsrecht, 2018, § 8 N. 45 – 47). Vorliegend geht aus den Radarfotografien und den Aussagen des Beschuldigten hervor, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Auf der Radarfotografie um 16:46 Uhr ist kein ande- res Fahrzeug ersichtlich, auch der Beschuldigte hat ausgesagt, es sei dort niemand gewesen

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(STA-act. 1.4, 1.57 dep. 19). Eine einfache Reflexionsfehlmessung scheidet damit aus und wäre auch bei der nachträglichen Bildauswertung ersichtlich. Es sind auf den Radarfotografien auch keine stationären Reflexionsflächen ersichtlich, die eine Doppelreflexion hätten ermögli- chen können. Zudem hätte diesfalls fälschlicherweise eine doppelt oder vielfach erhöhte Ge- schwindigkeit resultiert, was vom geschulten Messbeamten erkannt worden wäre. Die entsprechenden Ausführungen des Beschuldigten vermögen somit keine Zweifel an der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessungen zu wecken.

3.7.5 In den Akten befinden sich neben den Rapporten und Radarbildern zu den Geschwindigkeits- messungen (STA-act. 1.1 und 1.4 sowie 1.27 und 1.30) das Eichzertifikat Nr. 258-35032 des verwendeten Radarmessmittels mit Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2021 (STA-act. 1.38), das Messprotokoll vom 29. März 2021 (STA-act. 1.39 f.) und das Schulungszertifikat des zu- ständigen Messbeamten der Kantonspolizei Nidwalden für das Radarmessgerät GATSO RS- GS11 (STA-act. 1.41). Die Geschwindigkeitsmessung vom 29. März 2021 ist vollständig do- kumentiert. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Geschwindigkeitsmessungen fehlerhaft wären. Es bestehen somit keine Zweifel, dass die vorliegend umstrittenen Geschwindigkeits- messungen korrekt erfolgt sind.

3.7.6 Gestützt auf die Geschwindigkeitsmessungen ist damit erstellt, dass der Personenwagen mit den Kontrollschildern NW ____ am 29. März 2021 auf der Beckenriederstrasse in Buochs in Fahrtrichtung dorfeinwärts die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 16:46 Uhr mit 41 km/h und um 17:01 Uhr mit 4 km/h (jeweils nach Abzug der Sicherheitsmarge) überschritten hat. Der Beschuldigte hat angegeben, den Personenwagen bei den beiden Geschwindigkeits- überschreitungen gelenkt zu haben (STA-act. 1.3, 1.29, 1.55 dep. 7). Diesbezüglich ist der angeklagte Sachverhalt somit erstellt. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass im als Anklage über- wiesenen Strafbefehl bei der zweiten Geschwindigkeitsüberschreitung fälschlicherweise von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 65 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge), dann aber – im Widerspruch dazu, aber korrekt – von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 4 km/h ausgegangen wird (vgl. STA-act. 1.30 und 1.68). Nachdem die Geschwindigkeitsüberschreitung gestützt auf die Geschwindigkeitsmessungen erstellt ist, muss nicht weiter auf die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten und seine

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entsprechenden Rügen in der Berufungsbegründung (vgl. amtl. Bel. 9 Rz. 18 f.) eingegangen werden.

3.8 3.8.1 Eventualiter beantragt der Beschuldigte eine Bestrafung wegen fahrlässigen einfachen Ver- kehrsregelverletzungen (vgl. amtl. Bel. 9 Ziff. 2 der Anträge). Er begründet diesen Eventualantrag damit, er habe am 29. März 2021 gedacht, auf der Stre- cke gelte die ausserorts übliche Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Er wohne in Buochs, befahre die Strecke aber nicht oft. Dass die am Tatort signalisierte Höchstgeschwindigkeit vom 60 km/h eine Ausnahme sei werde dadurch verdeutlicht, dass gemäss Messprotokoll der V85- Wert nach dem Sicherheitsabzug bei rund 68 km/h gelegen habe, und insgesamt 27.22 % der gemessenen Fahrzeuge zu schnell unterwegs gewesen seien. Er habe deshalb davon ausge- hen dürfen, dass eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gelte. Zudem sei er der Meinung gewesen, um 16:46 Uhr mit 80 km/h unterwegs gewesen zu sein. Er habe sich betreffend gefahrene und die signalisierte (Höchst-)Geschwindigkeit in einem Sachverhaltsirrtum befun- den, weshalb er in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 StGB danach zu beurteilen und freizuspre- chen sei. Falls das Gericht zum Schluss käme, er hätte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit vom 60 km/h kennen müssen, wäre bei beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen von einer fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung auszugehen, weil er um 16:46 Uhr davon aus- gegangen sei, er fahre bloss 80 km/h (amtl. Bel. 9 Rz. 19 und 27 – 29).

3.8.2 Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe sich über die geltende Höchstgeschwindigkeit geirrt, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte hat in der Einsprachebegründung vom 20. September 2021 durch seine Ver- teidigung ausführen lassen, dass er «in Kenntnis der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h» mit etwas überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei (STA-act. 1.24). Weiter hat er darin ausführen lassen, er blicke während des Autofahrens regelmässig auf das Tachometer (STA-act. 1.24). Die Sorgfaltspflicht des Anwalts gebietet es, den Klienten über wichtige Schritte vor deren Einleitung zu unterrichten, damit der Klient gegebenenfalls anderslautende Weisungen erteilen kann (WALTER FELLMANN, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 31 zu Art. 12 BGFA m.w.V.). Demnach ist davon auszugehen,

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dass diese Ausführungen nach Rücksprache mit dem Beschuldigten gemacht worden sind, zumal dieser nie etwas anderes behauptet hat, auch nicht, als er explizit auf diese Ausführun- gen angesprochen worden ist (STA-act. 1.56 f. dep. 17). Es ist deshalb nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten, wenn der Beschuldigte später in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (STA-act. 1.56 dep. 14) und vor Kantons- und Obergericht behauptet, er habe gedacht, die zulässige Höchstgeschwindigkeit sei 80 km/h. Die seit mindestens zehn Jahren geltende Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ist auf der Stre- cke mehrfach signalisiert, unter anderem kurz vor der Kontrollstelle. Die Kontrollstelle ist nur wenige Fahrminuten vom Wohnort des Beschuldigten entfernt. Der Beschuldigte hat ausge- sagt, er kenne die Strecke, er wohne seit langem in Buochs (STA-act. 1.56 dep. 10) hat aller- dings angegeben, er fahre dort relativ selten lang (STA-act. 1.57 dep. 19). Letzteres erscheint unglaubhaft, ist es doch die Hauptstrasse zwischen den Dörfern Buochs, wo der Beschuldigte wohnt, und Beckenried, zudem scheint der Beschuldigte ein passionierter Autofahrer zu sein (vgl. STA-act. 1.55 dep. 5) und ist die Strecke am 29. März 2021 immerhin zweimal (in Rich- tung Buochs) gefahren. Beim zweiten Mal wurde er zudem mit 69 km/h gemessen und damit deutlich unter den 80 km/h, die er angeblich als erlaubte Höchstgeschwindigkeit angenommen haben will (STA-act. 1.30). Die Strecke hat überdies keinen klassischen Aussenortcharakter, in sie münden diverse Einfahrten, das Gebiet ist teilweise besiedelt und kurz vor der Kontroll- stelle befindet sich ein Hotel mit Bushaltestelle und Fussgängerstreifen. Auch aufgrund dieser Umstände erscheint es unglaubhaft und als Schutzbehauptung, wenn der Beschuldigte aus- führt, er habe gemeint, die zulässige Höchstgeschwindigkeit sei 80 km/h. Auch der ermittelte v85-Wert, mit dem der Beschuldigte seinen angeblichen Irrtum plausibili- sieren will, spricht nicht für, sondern gegen einen solchen Irrtum. Der v85-Wert lag gemäss Messprotokoll vom 29. März 2021 bei 68 km/h (act. 1.39). Demnach fuhren 85 Prozent der 1003 gemessenen Fahrzeuge nicht schneller als 68 km/h. Wäre die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h schlecht signalisiert oder würde die Strasse einen klaren Ausserortscharakter aufweisen, wäre ein höherer Wert zu erwarten. Es bestehen demnach keine ernsthaften Zweifel, dass der Beschuldigte in den Tatzeitpunkten wusste, dass am Ort der Geschwindigkeitsmessungen eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gilt.

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3.8.3 Ebenso unglaubhaft ist es, wenn der Beschuldigte ausführt, er habe gemeint, um 16:46 Uhr bloss 80 km/h gefahren zu sein. Er hat ausführen lassen, er blicke regelmässig auf den Tacho (STA-act. 1.24). Zudem hat er ausgesagt, er wisse, dass er, wenn er bei 500 PS mal aufs Gas drücke, ruckizucki auf 100 km/h sei (STA-act. 1.55 dep. 5). Überdies ist davon auszugehen, dass er als jemand, der gerne schnelle Autos fährt (STA-act. 1.55 dep. 5), deren Geschwin- digkeit auch ohne Blick auf den Tacho gut einschätzen kann. Vor diesem Hintergrund ist seine entsprechende Behauptung als unglaubhafte Schutzbehauptung zu beurteilen. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel, dass der Beschuldigte um 16:46 Uhr wusste, dass er trotz der gel- tenden Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit 101 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) fährt.

3.8.4 Bei der Überschreitung um 17:01 Uhr ist davon auszugehen, dass er zumindest aus Unauf- merksamkeit mit 64 km/h statt der erlaubten 60 km/h fuhr.

3.9 Das Obergericht erachtet demnach, wie die Vorinstanz, den angeklagten Sachverhalt als er- stellt.

4.1 Das Obergericht hat nachfolgend zu prüfen, ob sich der Beschuldigte durch die Verwirklichung des angeklagten Sachverhalts strafbar gemacht hat (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO).

4.2 Zunächst ist die erste Geschwindigkeitsüberschreitung um 16:46 Uhr zu beurteilen, als der der Beschuldigte die geltende Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 41 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) überschritten hat. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG korrekt erörtert. Insbesondere hat sie richtigerweise auf den vom Bundes- gericht entwickelten Schematismus verwiesen, wonach bei Geschwindigkeitsüberschreitun- gen ausserorts von 30 km/h und mehr ungeachtet der konkreten Umstände die objektiven und

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grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt sind. Wei- ter hat sie überzeugend dargelegt, dass der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzel- falls erfüllt sind und dabei einleuchtend begründet, dass der Beschuldigte vorsätzlich und nicht bloss grobfahrlässig gehandelt hat (vi-2 E. 3.3). Auf die vorinstanzlichen Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden, zumal der Beschuldigte diesbezüglich nichts konkret bean- standet. Dass sich die Vorinstanz leicht verrechnet, wenn sie zur Begründung des subjektiven Tatbestandes die zweite Geschwindigkeitsüberschreitung heranzieht, schwächt ihr Argument nicht. Im Gegenteil, der Beschuldigte ist bei der zweiten Geschwindigkeitsüberschreitung noch leicht langsamer gefahren, als die Vorinstanz annimmt (64 km/h statt 65 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge respektive 69 km/h statt 71 km/h vor Abzug der Sicherheitsmarge, vgl. STA- act. 1.30), was erst recht darauf schliessen lässt, dass er nicht von einer erlaubten Geschwin- digkeit von 80 km/h ausging. Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich durch die erste Geschwindigkeitsüberschreitung um 16:46 Uhr am 29. März 2021 der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gemacht hat.

4.3 Weiter ist zweite Geschwindigkeitsüberschreitung um 17:01 Uhr zu beurteilen, als der Be- schuldigte die geltende Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 4 km/h (nach Abzug der Si- cherheitsmarge) überschritten hat. Auch hier hat die Vorinstanz die theoretischen Grundlagen der einfachen Verkehrsregelverlet- zung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG korrekt dargelegt. Sie hat zudem die zweite Geschwindigkeits- überschreitung des Beschuldigten überzeugend als fahrlässige einfache Verkehrsregelverlet- zung subsumiert. Dass sie dabei – wie im angeklagten Sachverhalt (vgl. vorstehend E. 3.7.6) – fälschlicherweise davon ausgeht, der Beschuldigte sei nach Abzug der Sicherheitsmarge 65 km/h gefahren und nicht 64 km/h (vgl. STA-act. 1.30 und Art. 8 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 VSKV- ASTRA), ändert an diesem Ergebnis nichts (vi-2 E. 3.4). Auf die entsprechenden Ausführun- gen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden, zumal der Beschuldigte diesbe- züglich keine konkrete Kritik vorträgt.

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Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich durch die zweite Geschwindigkeitsüberschreitung um 17:01 Uhr am 29. März 2021 der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gemacht hat.

5.1 Nachdem sich der Beschuldigte der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG und der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat, ist nachfolgend eine angemessene Sanktion festzusetzen.

5.2 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung korrekt dargelegt. Rich- tigerweise ist sie zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte ein Vergehen und eine Über- tretung begangen hat, die mit unterschiedlichen Strafen (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ver- sus Busse) bedroht sind und das folglich kumulative Strafen zu verhängen sind (vi-2 E. 4.1). Auf die entsprechenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden.

5.3 5.3.1 Die Vorinstanz hat zunächst die Strafe für die vorsätzliche grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG festgelegt. Richtigerweise hat sie eine Geldstrafe für ausreichend erachtet, um dieses Vergehen zu sanktionieren (vi-2 E. 4.2.1). Der Beschuldigte wendet gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung ein, sein Verschulden falle entgegen den Vorbringen der Vorinstanz nicht schwer ins Gewicht. Die Delikte hätten auf einer Strasse ausserorts stattgefunden. Auf solchen Strassen gelte in der Regel eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Die am Tatort signalisierte Höchstgeschwin- digkeit von 60 km/h sei eine Ausnahme und ungewohnt. Die Strasse sei zum Messzeitpunkt frei von Gefahren und das Verkehrsaufkommen sehr gering gewesen, zudem hätten sehr gute Wetterverhältnisse geherrscht. Ausserdem sei die Strecke nicht dafür bekannt, eine Unfall- strasse zu sein, d.h. die abstrakte Gefährdung, die von der Geschwindigkeitsüberschreitung ausgegangen sei, sei äusserst gering gewesen. Die Vorinstanz habe dies zu wenig beachtet, sich zu Unrecht auf die Täterkomponente fokussiert und den Beschuldigten als gefährlich,

26│33

ohne Reue und rücksichtslos dargestellt, was er nicht sei. Insgesamt erweise sich eine Geld- strafe von 40 Tagessätzen als angemessen (amtl. Bel. 9 Rz. 32). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten hat die Vorinstanz sein Verschulden nicht als schwer, sondern die objektive Tatschwere als leicht bis mittelschwer und das subjektive Tat- verschulden als leicht beurteilt. Sie hat berücksichtigt, dass es sich weitgehend um eine über- sichtliche und gerade Strecke handelt, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer auf der Strecke waren, die konkret gefährdet waren und dass die Witterungs- und Strassenverhältnisse gut waren (vgl. vi-2 E. 4.2.3). Sie hat die Tatkomponenten korrekt gewürdigt und richtigerweise eine Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen festgelegt. Bei den Täterkomponenten hat die Vorinstanz die einschlägigen Vorstrafen mit 10 Tagessät- zen leicht straferhöhend berücksichtigt, was korrekt ist und der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_255/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3.3 m.w.V.). Die übrigen Täterkomponenten hat sie neutral gewertet. Sie ging richtigerweise davon aus, dass die Tat mangels Einsicht oder Reue nicht zu mindern ist. Auch eine erhöhte Strafempfindlichkeit hat sie korrekterweise verneint. Die vom Beschul- digten angeführten angeblichen beruflichen Konsequenzen eines drohenden Ausweisentzugs (vgl. STA-act. 1.58 dep. 29 ff.) sind keine aussergewöhnlichen Umstände, die eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermöchten. Der Beschuldigte unterscheidet sich diesbe- züglich nicht wesentlich von jedem anderen Autofahrer, der von einem Ausweisentzug betrof- fen ist (vgl. Urteil des Bundesgericht 6B_417/2021 vom 14. April 2022 E. 4.2 m.w.V.). Die Vorinstanz hat die Tat- und Täterkomponenten umfassend und richtig gewürdigt und ist zum überzeugenden Schluss gekommen, dass für die grobe Verkehrsregelverletzung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen angemessen ist (vi-2 E. 4.2.1 – 4.2.6). Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden.

5.3.2 Die Vorinstanz legt die theoretischen Grundlagen zur Bemessung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe korrekt dar, darauf kann verwiesen werden (vi-2 E. 4.2.7). Zu ergänzen ist, dass nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei stark schwan- kenden Einkünften auf einen repräsentativen Durchschnitt der letzten Jahre abzustellen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2; 6B_792/2011 vom 19. April 2012 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2010 E. 4.3.2; 6B_476/2007 vom 29. März 2008 E. 3.5; 6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 6.1). Nach dem

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Nettoeinkommensprinzip ist bei den ermittelten Einkünften nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen. Vom Bruttoeinkommen sind zunächst die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Weiter ist abzuziehen, was dem Täter wirtschaftlich gesehen nicht zugutekommt, nämlich laufende direkte Steuern von Bund und Kantonen, Beiträge an obligatorische Kranken- und Unfallversicherungen sowie notwendige Berufsauslagen. In der Praxis kommt man nicht darum herum, die Abzüge für Kranken- und Unfallversicherungen sowie Berufsauslagen für Regelfälle zu pauschalieren und die Steuern zu schätzen. Die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz (SSK) sieht in ihren Empfehlungen für Krankenkasse und Steuern einen Pauschalabzug von 20 – 30 % des Nettoeinkommens vor. Dabei ist allerdings zu beachten, dass 20 % für Steuern und Krankenkasse bei niedrigen Einkommen meist deutlich zu hoch sind, während bei hohen Einkommen 30 % angesichts der Steuerbelastung eher zu tief liegen. Entsprechend sollten die Strafbehörden ihr Ermessen in- nerhalb dieses Rahmens auch tatsächlich ausüben und dies kurz begründen. (Urteil des Bun- desgerichts 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2 m.w.V.; BGE 134 IV 60 E. 6.1; ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 59 f. zu Art. 34 StGB m.w.V.). Die Vorinstanz hat zur Bemessung der Tagessatzhöhe im Wesentlichen ausgeführt, den ak- tenkundigen Lohnabrechnungen von Januar – Dezember 2022 lasse sich ein monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von Fr. 13'567.30 entnehmen. Ziehe man davon einen Pau- schalabzug von praxisgemäss 25 % für (Quellen-)Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ab, ergebe sich ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 10'175.25. Davon seien weitere Pau- schalabzüge von je 15 % für die nicht berufstätige Ehefrau und den noch in Ausbildung be- findlichen Sohn zu gewähren, worauf ein massgebliches Monatseinkommen von Fr. 6'105.15 resultiere. Teile man diesen Betrag durch 30 resultiere ein Tagessatz von gerundet Fr. 205.– (vi-2 E. 4.2.8). Die vorinstanzliche Berechnung des Tagessatzes ist in mehrerlei Hinsicht nicht nachvollzieh- bar. Die Vorinstanz schreibt von Lohnabrechnungen von Januar – Dezember 2022, während bei den Akten bloss Lohnabrechnungen von Januar – Oktober 2022 liegen (STA-act. 2.24 – 2.27 und vi-5 BB 1). Dabei geht sie vom Bruttoeinkommen (vor Abzug der Sozialversiche- rungsbeiträge) aus nimmt dann einen Pauschalabzug von 25 % für (Quellen-)Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vor. Obwohl sich aus den in den Akten befindlichen Steuerveran- lagungen der Jahre 2018 – 2020 (STA-act. 2.11, 2.18, vi-5 ed. 1) und den Aussagen des Be- schuldigten ergibt, dass sein Einkommen in den letzten Jahren stark geschwankt hat (STA- act. 2.21 dep. 9), stellt sie bloss auf die Lohnabrechnungen von Januar – Oktober 2022 ab.

28│33

Aufgrund der starken Einkommensschwankungen sind neben den Einkünften gemäss Lohn- abrechnungen von Januar – Oktober 2022 auch die Einkünfte des Beschuldigten gemäss den Veranlagungsverfügungen 2018 – 2020 zu berücksichtigen. Aus den Veranlagungsverfügung in den Akten ergeben sich folgende Einkünfte des Beschuldigten aus unselbständiger Er- werbstätigkeit: 2018: Jahreseinkommen Fr. 342'884.– / durchschnittliches Monatseinkommen Fr. 28'573.65 (STA-act. 2.11 f.) 2019: Fr. 421'103.– / durchschnittliches Monatseinkommen Fr. 35'091.90 (STA-act. 2.18 f.) 2020: Fr. 339'363.– / durchschnittliches Monatseinkommen Fr. 28'280.25 (vi-5 ed. 1)

Von Januar – Oktober 2022 ergibt sich aus den eingereichten Lohnabrechnungen nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge aber unter Hinzurechnung der Quellensteuer ein durch- schnittliches (Netto-)Monatseinkommen von Fr. 13'567.30. Für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2022 ergibt sich somit ein (gerundetes) durchschnittliches Monatseinkommen (nach Ab- zug der Sozialversicherungsbeiträge) von Fr. 26'378.30. Selbst wenn aufgrund des höheren Einkommens ein Pauschalabzug für Kranken- und Unfallversicherung, Berufsauslagen und Steuern von 30 % gewährt wird und zusätzlich für die nicht erwerbstätige Ehefrau und den in Ausbildung befindlichen Sohn ein weiterer Abzug von je 15 % vorgenommen wird (vgl. act. 2.21 dep. 6 und 2.22 dep. 15 sowie vi-4; Einvernahmeprotokoll vom 23. April 2023 dep. 4 ff.), resultiert ein Tagessatz von Fr. 430.–. Nachdem aber das Verschlechterungsverbot gilt, weil die Berufung nur zu Gunsten des Be- schuldigten ergriffen worden ist (vgl. amtl. Bel. 3) und sich die Neuberechnung des Tagessat- zes auch nicht aus einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse oder aus Tatsachen ergibt, die der Vorinstanz nicht bekannt waren (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO und BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.), bleibt es beim vorinstanzlich festgesetzten Tagessatz von Fr. 205.–. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 205.– bedingt zu vollziehen ist, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (vi-2 E. 4.2.9 f.). Auf diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden.

5.3.3 Die Vorinstanz hat für die vorsätzliche grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG neben der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 205.– eine Verbindungsbusse von Fr. 3'075.– ausgefällt (vgl. vi-2 E. 4.2.6 ff.). Das Bundesgericht hat nach dem vorinstanzlichen Urteil seine Rechtsprechung insofern präzisiert, dass eine Verbindungsbusse höchstens 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – betragen darf (BGE 149 IV 321 E. 1.3

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f.). Weil das vorinstanzliche Urteil vor dieser Präzisierung ergangen ist, ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 205.– und eine Verbindungs- busse von Fr. 3'075.– für schuldangemessen erachtet hat. Kommt hinzu, dass das Obergericht einen Tagessatz von Fr. 430.– ausgefällt hätte, wenn das Verschlechterungsverbot nicht gel- ten würde (vgl. vorstehend E. 5.3.2). Damit wäre eine deutlich höhere als die von der Vo- rinstanz ausgefällte Verbindungsbusse zulässig gewesen und vom Obergericht für angemes- sen erachtet worden. Es rechtfertigt sich deshalb, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots, eine Verbindungsbusse von Fr. 3'075.– aus- zufällen.

5.3.4 Die grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist demnach mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 205.– und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'075.– zu bestrafen.

5.4 Für die einfache Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG hat die Vorinstanz eine Busse von Fr. 40.– ausgefällt (vi-2 E. 4.3). Die entsprechenden Ausführungen sind korrekt, es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden.

5.5 Schliesslich hat die Vorinstanz für die Busse von total Fr. 3'115.– (Verbindungsbusse Fr. 3'075.–; Übertretungsbusse Fr. 40.–) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen ausgefällt (vi- 2 E. 4.5). Auch die diesbezüglichen Überlegungen und Ausführungen überzeugen und werden vom Beschuldigten auch nicht angezweifelt, weshalb darauf verwiesen werden kann.

5.6 Der Beschuldigte ist somit für die vorsätzliche grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG und die fahrlässige einfache Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 205.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 3'115.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatz- weise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen, zu bestrafen.

30│33

6.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Ver- fahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Be- rufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO), namentlich auch hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (für die erstinstanzlichen Verfahrenskosten: Art. 428 Abs. 3 StPO).

6.2 Die Vorinstanz hat die Kosten- und Entschädigungsfolgen für ihr Verfahren korrekt geregelt (vi-2 E. 5). Der Beschuldigte bringt auch keine konkreten Einwände dagegen vor (vgl. amtl. Bel. 9 Rz. 33 und amtl. Bel. 17 Rz. 5). Weil der der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren vollumfänglich verurteilt wird, ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen.

6.3 Die Entscheidgebühr in strafrechtlichen Verfahren vor dem Obergericht als Berufungsinstanz beträgt Fr. 300.– bis Fr. 6'000.– (Art. 11 Abs. 1 Ziff. 1 PKoG [NG 261.2]). Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönli- chen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das vorliegende Verfahren scheint für den Beschuldigten insbesondere in persönlicher Hin- sicht von massgeblicher Bedeutung zu sein. Die Schwierigkeit und der Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung waren für ein strafrechtliches Berufungsverfahren durchschnittlich. Un- ter Berücksichtigung dieser Umstände werden die Gebühren für dieses Rechtsmittelverfahren auf Fr. 3'000.– (inkl. Auslagen) festgesetzt und ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufer- legt.

31│33

6.4 Nachdem der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren vollumfänglich schuldig gesprochen wird, hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

32│33

Demnach erkennt das Obergericht:

  1. Die Berufung wird abgewiesen.

  2. Der Beschuldigte wird der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung durch Über- schreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV sowie der fahrlässigen einfachen Verkehrs- regelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV für schuldig erklärt.

3.1 Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB; Art. 47 StGB, Art. 106 StGB sowie Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG verurteilt zu

  • einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 205.– sowie
  • einer Busse von Fr. 3'115.–.

3.2 Der Vollzug der Geldstrafe wird in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

3.3 Die Busse von Fr. 3'115.– ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so ist diese ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

4.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 1'920.– (Ermittlungs- und Untersu- chungskosten [Gebühren und Auslagen] Fr. 620.–, Überweisungsgebühr Fr. 100.–, Ge- richtsgebühr inkl. Auslagen Fr. 1'200.–) werden bestätigt und dem Beschuldigten aufer- legt. Er hat sie innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids an die Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen.

4.2 Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung oder Genugtuung ausgerichtet.

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5.1 Die Gebühr für das Berufungsverfahren (inkl. Auslagen) beträgt Fr. 3'000.– und wird dem Beschuldigten auferlegt. Er hat sie innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids an die Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen.

5.2 Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung oder Genug- tuung ausgerichtet.

  1. [Zustellung]

Nach Eintritt der Rechtskraft erfolgt zudem Mitteilung an:

Stans, 13. August 2024 OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber

MLaw Reto Rickenbacher

Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110).

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

45

BGFA

  • Art. 12 BGFA

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 44 BGG
  • Art. 90 BGG

GerG

  • Art. 22 GerG
  • Art. 29 GerG

Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung

  • Art. 6 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung

i.V.m

  • Art. 78 i.V.m

MessMV

  • Art. 1 MessMV
  • Art. 4 MessMV
  • Art. 16 MessMV
  • Art. 36 MessMV
  • Art. 37 MessMV

PKoG

  • Art. 2 PKoG
  • Art. 9 PKoG
  • Art. 10 PKoG
  • Art. 11 PKoG

SKV

  • Art. 13 SKV

SSV

  • Art. 22 SSV

StGB

  • Art. 13 StGB
  • Art. 34 StGB
  • Art. 42 StGB
  • Art. 44 StGB
  • Art. 47 StGB
  • Art. 106 StGB

StPO

  • Art. 82 StPO
  • Art. 104 StPO
  • Art. 139 StPO
  • Art. 141 StPO
  • Art. 350 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 391 StPO
  • Art. 398 StPO
  • Art. 399 StPO
  • Art. 404 StPO
  • Art. 406 StPO
  • Art. 408 StPO
  • Art. 421 StPO
  • Art. 422 StPO
  • Art. 426 StPO
  • Art. 428 StPO
  • Art. 436 StPO

SVG

  • Art. 27 SVG
  • Art. 90 SVG

VSKV

  • Art. 8 VSKV

Gerichtsentscheide

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