Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 37831
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

BAZ 24 5

Urteil vom 21. November 2024 Beschwerdeabteilung in Zivilsachen

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Franziska Ledergerber, Oberrichter Joseph Niederberger, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A., vertreten durch Dr. iur. Rafael Brägger, Rechtsanwalt, SEQUOIA Legal & Advisory GmbH, Buckhauserstrasse 36, 8048 Zürich, Beschwerdeführer/Kläger, gegen B., vertreten durch Dr. iur. Andreas Galli, Rechtsanwalt, Grossen- bacher Rechtsanwälte AG, Zentralstrasse 44, 6003 Luzern, Beschwerdegegner/Beklagter.

Gegenstand Sistierung Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Prozessleitung, vom 2. September 2024 (ZK 24 26).

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Sachverhalt: A. Mit Klage vom 16. Juli 2024 gelangte A.__ («Beschwerdeführer») gegen den B.__ («Beschwerdegegner») mit den folgenden Anträgen an das Kantonsgericht Nidwalden: «1. Es sei festzustellen, dass der Kläger Vereinsmitglied des Beklagten ist. 2. Es sei festzustellen, dass der Kläger bis 11. Dezember 2022 Mitglied des Vorstands des Beklagten war. 3. Es sei festzustellen, dass der "Beschluss" des Vorstands des Beklagten vom 11. März 2019, den Kläger aus dem Verein auszuschliessen, nichtig ist. 4. Es sei festzustellen, dass der "Beschluss" des Vorstands des Beklagten vom 23. März 2020/9. Mai 2020, den Kläger als Vorstandsmitglied abzusetzen, nichtig ist. 5. Es sei festzustellen, dass am 17./21. Dezember 2020 kein gültiger Beschluss über den Ausschluss des Klägers aus dem Verein gefasst wurde. Eventuell: Es sei festzustellen, dass der "Beschluss" des Beklagten vom 17./21. Dezember 2020, den Ausschluss des Klägers aus dem Verein zu "bestätigen", nichtig ist. 6. Es sei festzustellen, dass seit der Vorstandssitzung vom 7. März 2020, infolge seither absichtlicher Nichtmehreinladungen des Klägers Vorstandssitzungen, sämtliche Vorstandsbeschlüsse des Beklagten nichtig sind. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten, zuzüglich CHF 200.00 Kosten des Schlichtungsverfahrens.» Nach Einholen eines Gerichtskostenvorschusses verfügte das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Prozessleitung («Vorinstanz»), am 2. September 2024 die Sistierung des Ver- fahrens ZK 24 26 bis zum rechtskräftigen Entscheid in den Verfahren ZK 21 44, ZK 22 2 und ZK 22 39.

B. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 19. September 2024 Beschwerde beim Oberge- richt Nidwalden und stellte wie folgt Anträge (Verfahren BAZ 24 5): «1. Die Verfügung des Kantonsgerichts Nidwalden im Verfahren ZK 24 26 vom 2. September 2024 und die damit verfügte Sistierung des Verfahrens Kantonsgericht Nidwalden ZK 24 26 seien auf- zuheben. 2. Das Kantonsgericht Nidwalden sei anzuweisen, das Verfahren Kantonsgericht Nidwalden ZK 24 26 umgehend weiterzuführen.

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  1. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegner, even- tuell zu Lasten des Kantons.»

C. Die Vorinstanz nahm hierzu am 27. September 2024 Stellung. Mit Beschwerdeantwort vom

  1. Oktober 2024 beantragt der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei (kostenfällig) abzu- weisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei.

D. Ein zweiter Rechtsschriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Der Beschwerdeführer replizierte am 14. Oktober 2024 trotzdem, ohne aber neue Anträge zu stellen oder Noven vorzubringen. Der Beschwerdegegner tat es ihm mit einer weiteren Ein- gabe vom 17. Oktober 2024 gleich.

E. Die beiden Rechtsvertreter reichten je Kostennoten ein.

F. Praxisgemäss wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Die Beschwerdeabteilung in Zi- vilsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache am 21. November 2024 abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen: 1. 1.1 Sistierungsverfügungen sind mit Beschwerde (Art. 319 lit. a Ziff. 1 i.V.m. Art. 126 Abs. 2 ZPO) – als prozessleitende Verfügungen (vgl. BGE 141 III 270 E. 3.3) – innert zehn Tagen seit Zu- stellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) anfechtbar. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfah- ren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Beschwer), und in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist, d.h. durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (materi- elle Beschwer; vgl. DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 7 ff. zu Art. 321 ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Obergericht Nidwalden (Art. 27 GerG [NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Angefochten ist die Sistierungsverfügung ZK 24 26 vom 2. September 2024 des Kantonsge- richts Nidwalden, Zivilabteilung/Prozessleitung. Der Beschwerdeführer ist formell wie materiell beschwert und hat seine Beschwerde form- und fristgerecht dem örtlich wie sachlich zustän- digen Gericht eingereicht. Nachdem auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. In rechtlicher Hinsicht kommt der Beschwerdeinstanz eine freie bzw. volle Kognition zu; inso- fern handelt es sich hierbei um ein vollkommenes Rechtsmittel (KARL SPÜHLER, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], BSK-ZPO, 3. A., 2017, N 1 zu Art. 320 ZPO). Bei der Überprüfung eines Ermessensentscheids auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz praxisgemäss jedoch eine gewisse Zurückhaltung. Dies gilt insbesondere dort, wo das Gesetz dem Richter einen grossen Ermessensspielraum einräumt. Der Beschwerdeabteilung kommt zwar auch in Bezug auf die Prüfung der Angemessenheit grundsätzlich eine umfassende Kognition zu. Sie greift indes nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl durchdachten und vertretbaren Ermessens- entscheid der ersten Instanz ein (KURT BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander

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[Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2. A., 2016, N 4 zu Art. 320 ZPO i.V.m. N 10 zu Art. 310 ZPO; ALEXANDER BRUNNER/MORITZ VISCHER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A., 2021, N 2 zu Art. 320 ZPO; DOMINIK GASSER/BRIGITTE RICKLI, Schweizerische Zi- vilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. A. 2014, N 1 zu Art. 320 ZPO i.V.m. N 3 zu Art. 310 ZPO). Neben der unrichtigen Rechtsanwendung kann die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 lit. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist die Kognition des Rechtsmittelgerichts somit auf die Willkürprüfung beschränkt (BGE 138 III 232 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2).

1.3 Die Streitigkeit dreht sich in der Hauptsache um die Vereinsmitgliedschaft des Beschwerde- führers. Diese ist nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 82 II 292 E. 1) und ist damit der Streitwertbestimmung nicht zugänglich (CHRISTIAN KÖLZ, in: Oberhammer/Domej/Haas, a.a.O., N 6 zu Vor Art. 91-94). Sie verfügt mit anderen Worten über keinen Streitwert (Art. 91 ZPO e contrario).

2.1 Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil er vor Erlass der Sistierungsverfügung nicht angehört worden sei (Beschwerde Ziffn. 29-33 S. 6 f.).

2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO). Das rechtliche Ge- hör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be- fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3). Das rechtliche Gehör ist namentlich vor einem Sistierungsentscheid zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts 4A_307/2016 vom 8. November 2016 E. 2).

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Der Gehörsanspruch ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids. Indes kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs nach der Rechtsprechung unter Umständen nachträglich geheilt werden (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2 m.w.H.). Die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvoll- kommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung (BGE 105 Ia 193 E. 2b/cc m.w.H.). Eine Heilung kommt in Frage, wenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt, die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz und der betroffenen Partei dadurch keinen Nachteil erwächst. Die nachträgliche Heilung der Gehörsverletzung soll aber die Ausnahme bleiben, zumal dadurch eine Gerichtsinstanz verloren geht (MYRIAM A. GEHRI, in: BSK-ZPO, a.a.O., N 34 zu Art. 53 ZPO m.w.H.). Eine Heilung ist nach der Recht- sprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförder- lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 m.w.H.). Auch wenn solche verfahrensökonomische Überlegungen zulässig sind, gilt es aber zugleich zu verhindern, dass die Vorinstanz darauf vertraut, von ihr missachtete Verfahrensrechte wür- den systematisch nachträglich geheilt. Ansonsten verlören die gerade für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn (Urteil des Bundesverwaltungs- gericht E-3276/2014 vom 13. Februar 2015 E. 7.3 unter Hinweis auf PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren, 2008, N 16 zu Art. 29 VwVG).

2.3 Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass unmittelbar nach Eingang der Klage und Einholung des Kostenvorschuss von Amtes wegen die Sistierung des Verfahrens angeordnet worden ist. Keine der Parteien ist hierzu angehört worden, was von der Vorinstanz auch eingestanden wird (Stellungnahme vom 27. September 2024 Ziff. 8 S. 3). Das rechtliche Gehör des Be- schwerdeführers ist damit zweifelsohne verletzt worden und die Rüge ist begründet. Eine Heilung der Gehörsverletzung fällt vorliegend ausser Betracht: Die Sistierung ist für beide Parteien überraschend, ohne Parteiantrag, Ankündigung, Anhörung oder andere Anhalts- punkte angeordnet worden. Die Verletzung wiegt somit schwer. Zudem verfügt die Beschwer- deinstanz nur über eine beschränkte Kognition (s. vorne E. 1.2). Dem Gehörsanspruch kann unter diesen Umständen nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass die

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Beschwerdeinstanz die Einwände des Beschwerdeführers im gegenständlichen Beschwerde- verfahren prüft. Dies nicht zuletzt, weil der Sistierungsentscheid der Vorinstanz von grosser, besonderer Tragweite ist und dieser dabei ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_307/2016 vom 8. November 2016 E. 2.3 f.), in den hier nur zurückhaltend eingegriffen würde (s. vorne E. 1.2). Ferner gilt zu verhindern, dass die Vorinstanz in künftigen Verfahren darauf vertraut, von ihr allenfalls (aus verfahrensökonomischen Gründen) missach- tete Verfahrensrechte könnten im Rechtsmittelverfahren systematisch nachträglich geheilt werden.

Gesagtes führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde vom 19. September 2024 und zur Aufhebung der angefochtenen Sistierungs- verfügung des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Prozessleitung, vom 2. September 2024 (ZK 24 26). Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Der Vollständigkeit halber ist aber festzuhalten, dass daneben auch die Begründungspflicht verletzt worden ist, mithin eine inhaltliche Überprüfung der Sistierung so oder anders nicht möglich gewesen wäre (nachfolgende E. 4). Das schliesst aber nicht aus, dass sich nach ein- gehender Prüfung eine Aussetzung des Verfahrens ZK 24 26 effektiv als zweckmässig und zulässig erweisen könnte (E. 5).

4.1 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, zwischen einem anderen Kläger und dem Beschwerdegegner seien die Verfahren ZK 21 44, ZK 22 2 und ZK 22 39 anhängig (E. 3 S. 2). Da der Beschwerdeführer unter anderem analog zu den Verfahren ZK 21 44, ZK 22 2 und ZK 22 39 geltend mache, die Beschlüsse von Vereinsversammlungen des Beschwerde- gegners, insbesondere jener von 2020, seien nichtig, sei der Entscheid des vorliegenden Ver- fahrens vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig (E. 4 S. 2). Nach dem Gesagten stehe fest, dass das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid in den Verfahren ZK 21 44, ZK 22 2 und ZK 22 39 zu sistieren sei (E. 5 S. 3).

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4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet den Entscheid bzw. die Begründung dahingehend, dass die Vorinstanz einzig und pauschal auf angebliche Rechts- oder Beweisfragen verweise, die in den hängigen Verfahren ZK 21 44, ZK 22 2 und ZK 22 39 geklärt werden müssten und die anschliessend einen Einfluss auf das Verfahren ZK 24 26 hätten. Für eine Sistierung genüge das nicht. Es werde nicht konkret dargelegt, welche konkreten Fragen dies sein sollen und worin der Einfluss auf das Verfahren ZK 24 26 bestehen solle. Die Gefahr sich widersprechen- der Urteile bestehe nicht, weil dasselbe Gericht mit der Sache befasst sei. Es werde damit Art. 126 Abs. 1 ZPO falsch angewendet bzw. verletzt (Beschwerde Ziffn. 42-47 S. 8 f.). Mit der Sistierung werde auch das Beschleunigungsgebot verletzt (Beschwerde Ziffn. 34-41 S. 7 f.).

4.3 4.3.1 Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt (Art. 126 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es handelt sich um eine «Kann-Bestimmung», welche dem Gericht ein erhebliches Ermessen einräumt (Urteil des Bundesgerichts 4A_500/2021 vom 31. Januar 2022 E. 3.3.4 m.w.H.), zumal ihm letztlich – ohne einen abschliessenden Katalog von Sistie- rungsgründen – die Beurteilung der Zweckmässigkeit obliegt. Das Gericht wird das Verfahren im Lichte des Beschleunigungsgebotes (Art. 29 Abs. 1 BV) aber nur aus triftigen Gründen unterbrechen, mithin wenn davon eine klare Vereinfachung des Verfahrens zu erwarten ist (ROGER WEBER, in: Oberhammer/Domej/Haas, a.a.O., N 2 zu Art. 126 ZPO). Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines an- deren Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Sistierung des Prozesses ist eine Möglichkeit der Verfahrenskoordination, mit der verhindert werden kann, dass dasselbe Prozessthema doppelt beurteilt wird (BGE 141 III 549 E. 6.5 m.w.H.). Erforderlich ist eine da- hingehende Konnexität der beiden Verfahren, dass die Sistierung zur Vermeidung inkohären- ter und sich widersprechender Entscheide angebracht erscheint (JULIA GSCHWEND, in: BSK- ZPO, a.a.O., N 11 zu Art. 126 ZPO).

4.3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO; s. vorne E. 2.2) fliesst ferner die Pflicht des Gerichts zur Entscheidbegründung (ausführlich: PAUL OBERHAMMER/PHILIPP WEBER, in: Oberhammer/Domej/Haas, a.a.O., N 9 zu Art. 53 ZPO m.w.H.). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht

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anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

4.4 Die Vorinstanz begründet die Zweckmässigkeit der Sistierung einzig damit, dass zwischen einem anderen Kläger sowie dem Beschwerdegegner die Verfahren ZK 21 44/ZK 22 2/ZK 22 39 anhängig seien und der Beschwerdeführer unter anderem analog geltend mache, die Beschlüsse von Vereinsversammlungen, insbesondere jener von 2020, seien nichtig. Weitere Erläuterungen zur Konnexität bzw. Abhängigkeit des Verfahrens ZK 24 26 zu den drei bereits pendenten Verfahren enthält die Sistierungsverfügung keine. Un- ter diesen Voraussetzungen sind weder die wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz, von welchen sie sich hat leiten lassen, erkennbar noch war es dem Beschwerdeführer möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Insbesondere schweigt sich die Vorinstanz zu den Prozessumständen der Verfahren ZK 21 44/ZK 22 2/ZK 22 39 aus. Es bleibt unklar, was deren Gegenstand ist und wie weit diese schon fortgeschritten sind. Der von der Vorinstanz lapidar festgestellte Umstand, dass sich diese Verfahren mit dem vorliegenden thematisch teilweise überschneiden würden (Nich- tigkeit von Vereinsversammlungsbeschlüssen), genügt nicht, zumal es an Erläuterungen dazu fehlt, um welche Beschlüsse es im Einzelnen konkret geht. War – wie hier – die Zweckmäs- sigkeit einer Sistierung zu prüfen bzw. zu begründen, hätte es der Vorinstanz namentlich offen gestanden, die jeweiligen Klageschriften, Rechtsbegehren und Beweisofferten, oder die in den Verfahren in Frage stehenden Lebenssachverhalte, eingeklagten Forderungen oder mögli- chen Anspruchsgrundlagen gegenüberzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_175/2022 vom 7. Juli 2022 E. 5.2.3). An der jedenfalls erforderlichen konkreten Auseinandersetzung mit den Einzelfallumständen mangelt es hier jedoch. Ein Aktenbeizug hat nicht stattgefunden. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Vorinstanz ihre Beurteilung auf gerichtsnotorische Tatsachen abstützt. Der Umstand, dass solche Tatsachen nicht beweisbedürftig sind (vgl. Art. 151 ZPO), entbindet das Gericht aber nicht davon, diese und seine zum Sistierungsent- scheid führenden Erwägungen den Parteien mindestens offenzulegen. Letztlich kann nach Gesagtem auch nicht konkret nachvollzogen werden, inwiefern die Verfahren zusammenhän- gen bzw. weshalb und ob es zweckmässig ist, das Verfahren ZK 24 26 einstweilen auszuset- zen. Die relevanten tatsächlichen Verfahrensumstände, die eine Sistierung allenfalls erlauben

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würden, sind mit anderen Worten nicht erstellt bzw. unbekannt. Das führt denn auch dazu, dass dem Beschwerdeführer, der offenbar nicht in die Verfahren ZK 21 44/ZK 22 2/ZK 22 39 involviert ist, es entsprechend verwehrt bleibt, die Rechtmässigkeit der amtswegigen Sistie- rung seiner Klage zu überprüfen bzw. nachzuvollziehen. Im Übrigen vermag daran auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer im Verfahren ZK 24 26 und der Kläger in den Verfahren ZK 21 44/ZK 22 2/ZK 22 39 denselben Rechtsvertreter haben. Gleiches gilt für die Ausführungen des Beschwerdegegners zu den drei pendenten Verfahren in der Be- schwerdeantwort vom 1. Oktober 2024. Es ist Sache des Gerichts, seinen Sistierungsent- scheid zu begründen und nicht der Parteien (oder deren Rechtsvertreter), die Entscheidgründe zu antizipieren.

Es bleibt zu betonen, dass diese Kassation des Sistierungsentscheids nicht bedeutet, die Vo- rinstanz habe zwingend von einer Aussetzung des Verfahrens abzusehen. Der angefochtene Entscheid wird aus formellen Gründen aufgehoben, weshalb sich das Obergericht in diesem Beschwerdeentscheid erst gar nicht zur (materiellen) Frage der Zweckmässigkeit der Sistie- rung des Verfahrens ZK 24 26 zu äussern hat bzw. äussert. Zufolge der Rückweisung wird es Sache der Vorinstanz sein, dies neu zu beurteilen. Dabei ist es auch nicht auszuschliessen, dass sich eine Sistierung des Verfahrens ZK 24 26 nach ein- lässlicher Prüfung als zweckmässig erweisen könnte. Sofern sich ergäbe, dass die Rechtmäs- sigkeit desselben Vereinsbeschlusses bzw. derselben Vereinsbeschlüsse in allen vier Verfah- ren ein zentrales Thema ist, könnte es durchaus zweckmässig und prozessökonomisch sein, diese Frage in einem ersten, weiter fortgeschrittenen Verfahren materiell zu beurteilen, um in späteren Entscheiden auf diese Beurteilung abstützen zu können. Schliesslich hätte eine er- folgreiche Anfechtungsklage ein Gestaltungsurteil zur Folge, das nicht bloss zwischen den Parteien eines Haupt- oder Erstprozesses, sondern erga omnes und ex tunc wirkt (DOMINIQUE JAKOB, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. A., 2018, N 2 zu Art. 75 ZGB). Ver- gleichsbares gälte, wenn die Nichtigkeit von Beschlüssen in einem Haupt- oder Erstprozess gerichtlich festgestellt würde. Solche allfälligen Sistierungsgründe werden jedoch durch die Vorinstanz zu er- und begründen sein.

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Die Prozesskosten umfassen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Sie werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Ge- richt kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeits- gründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO), so namentlich bei Justizpannen. Ei- nerseits umfasst diese Regelung aber bloss die Gerichts-, nicht aber die Parteikosten (VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: BSK-ZPO, a.a.O., N 11 zu Art. 107 ZPO). Andererseits kommt dies nur in Betracht, wenn ein von der unterliegenden rechtsmittelbeklagten Partei nicht mit- verschuldeter grober Verfahrensfehler (Justizpanne) zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie selbst die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder zumindest keinen (unbegrün- deten) Antrag gestellt bzw. sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_60/2023 vom 4. April 2023 E. 3.1 m.w.H.).

6.1 Die Entscheidgebühr des Obergerichts als Beschwerdeinstanz beträgt Fr. 300.– bis Fr. 4'000.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 3 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2]). Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönli- chen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Die Gerichtsgebühr wird vorliegend ermessensweise im unteren-mittleren Bereich auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Eine Kostenverlegung nach Art. 107 Abs. 2 ZPO fällt ausser Betracht, nachdem der Beschwerdegegner einen begründeten Abweisungsantrag gestellt und sich da- mit mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert hat. Entsprechend wird die Gebühr aus- gangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdegegner auferlegt. Er wird verpflichtet, der Ge- richtskasse die Gebühr innert 30 Tagen zu überweisen.

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6.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 4'000.–, bei einem Streitwert über Fr. 40'000.– gelten die höheren Ansätze gemäss Art. 42 Abs. 1 (Art. 44 Abs. 1 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der im Prozesskostengesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sa- che für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 Abs. 1 PKoG). Besteht zwi- schen dem Arbeitsaufwand und den vorgegebenen Rahmen ein Missverhältnis, ist das Hono- rar nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu bemessen (Art. 34 Abs. 1 PKoG). Neben dem Ho- norar ist Ersatz für die Auslagen inkl. Mehrwertsteuer geschuldet (Art. 52-54 PKoG). Die Par- teien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO; Art. 41 Abs. 1 PKoG). Der Parteivertreter des Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 21. Oktober 2024 eine Parteientschädigung von Fr. 2'104.40 (Honorar Fr. 1'890.–; Auslagen Fr. 56.70; MwSt. Fr. 157.70 [8.1%]) geltend. Dem Beschwerdeverfahren liegt kein Streitwert zugrunde (vorne E. 1.3), womit die ordentliche Honorarobergrenze bei Fr. 4'000.– liegt. Die Honorarforderung liegt im Rahmen und ist angemessen. Der unterliegende Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführer mit diesem Betrag zu entschädigen.

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Demgemäss erkennt das Obergericht:

  1. Die Beschwerde vom 19. September 2024 wird gutgeheissen und die Verfügung des Kan- tonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Prozessleitung, vom 2. September 2024 aufgeho- ben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

  2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerdegegner auferlegt. Er wird verpflichtet, den Betrag der Gerichtskasse mit dem beiliegenden Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu bezahlen.

  3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'104.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

  4. [Zustellung].

Stans, 21. November 2024 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Zivilsachen Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff., insb. Art. 93 BGG). Die Beschwerde hat Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid so- wie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

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BGG

BV

GerG

  • Art. 22 GerG
  • Art. 27 GerG

i.V.m

  • Art. 72 i.V.m
  • Art. 319 i.V.m

PKoG

  • Art. 2 PKoG
  • Art. 33 PKoG
  • Art. 34 PKoG
  • Art. 41 PKoG
  • Art. 44 PKoG
  • Art. 52 PKoG
  • Art. 53 PKoG
  • Art. 54 PKoG

Prozesskostengesetz

  • Art. 8 Prozesskostengesetz

VwVG

ZGB

ZPO

Gerichtsentscheide

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