Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 37207
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

BAS 24 3

Beschluss vom 20. Juni 2024 Beschwerdeabteilung in Strafsachen

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichterin Franziska Ledergerber, Oberrichter Franz Odermatt, Gerichtsschreiber Reto Rickenbacher.

Verfahrensbeteiligte A., vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Reitmann, WILD DUBACH AG, Seestrasse 93, 6052 Hergiswil NW, Beschwerdeführer/ Privatkläger, gegen B., Beschwerdegegner / Beschuldigter, und Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abt. III, Jugendanwaltschaft, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Verfahrenseinstellung; Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft Nidwalden, Abt. III, Jugendanwaltschaft, vom 24. Januar 2024 (STA-Nr. A3 23 60).

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Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 21. November 2023 stellte A.__ («Anzeigensteller»/«Beschwerdeführer») Strafanzeige gegen B.__ («Beschuldigter») wegen einfacher Körperverletzung/eventualiter Tätlichkeiten und konstituierte sich als Straf- und Zivilkläger. Er wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, es sei am 2. September 2023 zwischen 18.20 Uhr und 18.25 Uhr am Ort X._ in Y.__ zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Beschuldigten gekommen. Im Zuge dieser Auseinandersetzung habe der Beschuldigte ihn mehrere Male mit der Faust gegen den Kopf geschlagen bis er rücklings auf einer Mauer zu liegen gekommen sei. Er habe eine Riss-Quetschwunde frontal über der Stirn sowie über dem rechten Auge erlitten. Der Be- schwerdeführer beantragte überdies die unentgeltliche Rechtspflege und die Einsetzung von Rechtsanwältin Barbara Reitmann als unentgeltliche Rechtsbeiständin (STA-act 1.1 ff.). Die Staatsanwaltschaft Nidwalden («Staatsanwaltschaft») eröffnete am 23. November 2023 ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung/eventualiter Tätlichkeiten (STA- act. 1.39). Sie edierte intern bei der Jugendanwaltschaft die Akten im gegen den Beschwer- deführer geführten Verfahren STA-Nr. A1 21 2484 etc. Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 wurde das Strafverfahren eingestellt und die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, der Beschuldigte habe in rechtfertigender Notwehr (Art. 15 StGB) gehandelt.

B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2024 Beschwerde mit den Anträgen: « 1. Die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 24. Januar 2024 sei aufzuheben. 2. Das Verfahren vor Obergericht sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens A1 21 2484 etc. gegen [den Beschwerdeführer] zu sistieren. 3. Eventualiter sei die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 24. Januar 2024 aufzuheben und die Jugend- anwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren A3 23 60 gegen [den Beschuldigter] zu sistieren, bis das Straf- verfahren A1 21 2484 etc. gegen [den Beschwerdeführer] rechtskräftig abgeschlossen ist. 4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin sei auf CHF 1'595.00 zzgl. pauschal CHF 30.00 Auslagenersatz festzusetzen. 5. Der Privatklägerschaft sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MwSt. zu Lasten des Staates.»

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C. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2024 die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig übermittelte sie die Verfahrensakten. Der Be- schuldigte liess sich nicht vernehmen.

D. Mit freigestellter Replik vom 25. März 2024 modifizierte der Beschwerdeführer Antragsziffer 4 (Änderung fett markiert) und hielt im Übrigen an seinen Anträgen fest. « 4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin sei auf CHF 1'172.60 zzgl. pauschal CHF 30.00 Auslagenersatz festzusetzen.»

E. Mit Duplik vom 18. April 2024 erneuerte die Staatsanwaltschaft ihre Anträge.

F. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts hat die vorliegende Streitsache an- lässlich ihrer Sitzung vom 20. Juni 2024 abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beschwerdegegner noch nicht volljährig, weshalb im vorliegen- den Verfahren die Bestimmungen des JStG (SR 311.1) und der JStPO (SR 312.1) anwendbar sind (Art. 9 Abs. 2 StGB und Art. 1 JStPO). Die Bestimmungen der StPO sind analog auf Ver- fahren im Jugendstrafrecht anwendbar, sofern die JStPO nicht eine eigene Regelung für an- wendbar erklärt (Art. 3 Abs. 1 JStPO). Im Folgenden wird bei Verweisen auf die StPO auf den zusätzlichen Verweis auf Art. 3 Abs. 1 JStPO verzichtet.

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2.1 Angefochten ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 24. Ja- nuar 2024 betreffend das Verfahren STA-Nr. A3 23 60. Gegen Verfügungen und Verfahrens- handlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft Nidwalden ist das Oberge- richt, Beschwerdeabteilung in Strafsachen (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 29 GerG [NG 261.1]), die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Die örtliche und sachli- che Zuständigkeit ist somit gegeben. Zur Ergreifung der Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen sind die Parteien, worunter auch Privatkläger fallen, befugt (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer als Privatkläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Einstellungsverfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Einstellungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2024 zugestellt (STA-act. 1.99), womit die am 9. Februar 2024 durch den Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde frist- und formgerecht erfolgte. Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemes- senheit (lit. c) gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel der angefochtenen Verfü- gung geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (dortige lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (dortige lit. c).

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2.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung und im Hauptantrag eine gerichtliche Sistierung des vorliegenden Strafverfahrens, bis das Strafverfahren gegen ihn abgeschlossen sei (amtl. Bel. 1, Ziff. 1 und 2 der beschwerdeführe- rischen Anträge), im Eventualantrag eine entsprechende Anweisung an die Staatsanwalt- schaft (amtl. Bel. 1, Ziff. 3 der beschwerdeführerischen Anträge). Weiter wird die von der Staatsanwaltschaft festgesetzte Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin als zu tief moniert (amtl. Bel. 1, Ziff. 4 der beschwerdeführerischen Anträge; nachfolgend: E. 0). Mit diesen Anträgen und Rügen setzt sich das Obergericht in den nachfolgenden Erwägungen auseinander, bevor es abschliessend (erneut) über das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege und Verbeiständung (amtl. Bel. 1, Ziff. 5 der beschwerdeführerischen Anträge; nachfol- gend: E. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) sowie die Verfahrenskos- ten und Entschädigung für das vorliegende Verfahren entscheidet (nachfolgend: E. 0).

3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfahrenseinstellung zusammengefasst damit, anhand der Akten sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 2. September 2023 in Y.__ mehrmals versucht habe, mit einem Sackmesser seitlich auf den Beschwerdegegner ein- zustechen. Obwohl der Beschwerdegegner versucht habe, den Beschwerdeführer fernzuhal- ten, habe der Beschwerdeführer weiterhin angegriffen. Darauf habe der Beschwerdegegner den Angriff mittels Block- und Abwehrschlägen abgewehrt. Dabei habe er den Beschwerde- führer am Kopf getroffen, worauf dieser auf die rechtsseitige Mauer gefallen sei. In diesem Moment habe der Beschwerdegegner seine Schläge sofort beendet. Der Beschwerdegegner habe sich unzweifelhaft in einer Notwehrlage befunden. Das von ihm gewählte Abwehrmittel, wenige Block- und Abwehrschläge nach vorgängig versuchtem Weg- stossen/Fernhalten, erscheine verhältnismässig. Es habe im Wesentlichen der vom Angreifer gewählten Angriffsart entsprochen, zudem habe er keinen gefährlichen Gegenstand einge- setzt und sofort gestoppt, als der Beschwerdeführer auf die Mauer gefallen sei. Der Beschwer- degegner habe somit in rechtfertigender Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB gehandelt, wes- halb das Strafverfahren einzustellen sei (STA-act. 1.93 ff.).

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3.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerdeschrift sinngemäss, die Staatsanwaltschaft gehe von einem nicht erwiesenen Sachverhalt aus. Konkret werfe sie dem Beschwerdeführer vor, mit einem Messer auf den Beschwerdegegner eingestochen zu haben. Der Beschwerde- führer bestreite dies vehement. Im Video des Vorfalles sei kein Messer zu sehen. Ausserdem fänden sich in der Argumentation der Staatsanwaltschaft gewisse Ungereimtheiten. Beispiels- weise seien die dokumentierten Verletzungen im Bereich des Nackens nicht mit den auf dem Video ersichtlichen Armbewegungen im Bereich der Beine vereinbar. Nachdem der Beschwer- deführer in einer späteren Einvernahme ausgesagt habe, dass die Auseinandersetzung ein Racheakt des Beschwerdeführers gewesen sei, sei auch nicht erstellt, welche Partei die Aus- einandersetzung begonnen habe. Weil unklar sei, ob der Beschwerdeführer während des Vorfalls ein Messer verwendet habe, sei auch das Vorliegen einer Notwehrsituation fraglich. Sollte sich herausstellen, dass der Be- schwerdeführer kein Messer eingesetzt habe, sei die Verhältnismässigkeit der beschwerde- gegnerischen Abwehrhandlungen äusserst zweifelhaft. So habe der Beschwerdeführer durch die Schläge des Beschwerdegegners schwerere Verletzungen erlitten als der Beschwerde- gegner. Dass ein mutmasslicher Angreifer gröbere Verletzungen als sein scheinbares Opfer erleide, sei nicht nachvollziehbar. Zusammengefasst sei eine Beurteilung der Sache zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, da der Sachverhalt insgesamt nicht ausreichend geklärt sei. Eine Beurteilung zum jetzigen Zeit- punkt würde den Beschwerdeführer im Hauptprozess gegen ihn selbst zwangsläufig vorverur- teilen. Es sei unwahrscheinlich, dass sich das Gericht im Verfahren mit dem Beschwerdeführer als Beschuldigten nicht vom vorliegenden Entscheid leiten lasse. Sollte das Gericht im Haupt- verfahren wider Erwarten den Sachverhalt zu Gunsten des Beschwerdeführers auslegen, würde dies zu widersprüchlichen Entscheiden über die gleiche Sache führen (Beschwerde, Rz. 5 ff.; Replik, Rz. 1 ff.).

3.3 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren unter anderem dann ein, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Als Rechtfertigungsgrund sind die Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 14 ff. StGB zu prüfen (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020 N. 21 zu Art. 319 StPO).

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Wer von einem Dritten ohne Berechtigung angegriffen wird oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, ist berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzu- wehren (Art. 15 StGB; «rechtfertigende Notwehr»). Notwehr setzt nach Art. 15 StGB voraus, dass jemand angegriffen wird oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht ist. Diese Vorausset- zung ist erfüllt, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat, fehlt dage- gen, wenn er bereits vorbei oder noch nicht zu erwarten ist. Erforderlich ist zudem, dass die Tat zum Zwecke der Verteidigung erfolgt; Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffes unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr. Rechtmässiges Handeln setzt also voraus, dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst gewesen ist und dass er mit dem Willen zur Verteidigung gehandelt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 2.2 m.w.H.). Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhält- nismässig erscheinen, wobei insbesondere der Schwere des Angriffs, der Art des Abwehrmit- tels und dessen tatsächlicher Verwendung sowie der durch den Angriff und die Abwehr be- drohten Rechtsgüter Rechnung zu tragen ist. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich die rechtswidrig angegriffene Person im Zeitpunkt der Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob die angegriffene Person sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.1 f.; 107 IV 12 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_521/2022 vom 7. November 2022 E. 3.1.3; 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1; 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 2.2, je m.w.H.). Wer die Ursache für die Notwehrlage nicht vorgängig setzt bzw. von wem vor den Abwehrhandlungen keine Provokationen ausgingen, ist nicht verpflichtet, dem rechtswidrigen Angriff auszuweichen, son- dern darf sich verteidigen bzw. ist zur Abwehr befugt (Urteil des Bundesgerichts 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 2.4; BGE 136 IV 49 E. 4.1 je m.w.H.).

3.4 Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) und bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren

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Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1 und E. 4.2). Auf eine Anklageer- hebung kann verzichtet werden, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Um- stände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 m.w.H.). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwalt- schaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafver- fahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfest- stellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» festste- hen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Wür- digung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 143 IV 241 E. 2.3.3; 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bun- desgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.3; 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3; 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1). Dem Beschleunigungsgebot kommt im Jugendstrafrecht besondere Bedeutung zu (BGE 143 IV 49 E. 1.7.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 4.4.2).

3.5 3.5.1 Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Einstellungsverfügung davon aus, dass der Beschwerde- führer den Beschwerdegegner am 2. September 2023 um circa 18:25 Uhr mit einem Messer angegriffen hat (STA-act. 1.93 ff). Die Verteidigung hält dies nicht für erwiesen, insbesondere zweifelt sie an, dass der Beschwerdeführer ein Messer verwendet hat, weil dieses auf dem Video des Vorfalles nicht zu sehen sei (amtl. Bel. 1). Demnach sind nachfolgend die vorhan- denen Beweise zu würdigen.

3.5.2 Für die Annahme der Staatsanwaltschaft sprechen zunächst die detaillierten Aussagen des Beschwerdegegners, der direkt nach dem Vorfall von der Polizei einvernommen wurde. Dabei hat er zusammengefasst ausgesagt, er habe sich am Ort X.__ befunden, als ein ihm unbe- kannter, offensichtlich betrunkener Mann (der Beschwerdeführer), mit dem Fahrrad vorbeige- fahren und während dieser Fahrt zweimal gestürzt sei. Er habe dem Beschwerdeführer helfen

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wollen, weil er eine Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer gewesen sei. Er habe ihn angesprochen und ihm gesagt, dass er das Fahrrad stehen lassen soll. Der Beschwerdeführer habe das Fahrrad stehen gelassen und sei zu Fuss weitergegangen, habe aber so stark ge- torkelt, dass er ohne Fremdeinwirkung gestürzt sei. Er habe dem Mann wieder aufgeholfen und ihm gesagt, er könne so nicht weitergehen, weil er sonst überfahren werde und er werde jetzt den Rettungsdienst oder die Polizei verständigen. Als der Beschwerdeführer das Wort Polizei gehört habe, habe er sich umgehend zu ihm umgedreht, ihn mit der linken Hand am Hals festgehalten und mit der rechten Hand ein aufgeklapptes Sackmesser an den Nacken gehalten, ihn dabei verletzt und ihm in gebrochenem Deutsch gesagt: «Wenn Polizei ich werde dich töten.» Er habe durch den Vorfall leichte Schnittverletzungen am Nacken, eine Schnitt- verletzung an der linken Hüfte und eine starke Prellung der linken Rippe erlitten. Er habe den Beschwerdeführer von sich weggestossen und mit dem rechten Fuss weggekickt, der Mann habe aber immer wieder versucht, ihn mit Hieb- und Stichbewegungen mit dem Messer zu treffen. Er habe mit Block- und Abwehrschlägen gegen den Beschwerdeführer reagiert, damit dieser ihn nicht habe treffen können. Erst als der Beschwerdeführer durch einen Schlag zu Boden gegangen sei, hätten seine Messerattacken aufgehört. Eine Drittperson habe dann zu schlichten versucht, worauf der Angreifer aufgestanden und davongetorkelt sei. Er habe To- desangst gehabt und um sein Leben gefürchtet, weil der Beschwerdeführer ihn ernsthaft ver- letzen oder gar töten wollte (STA-act. 1.13 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. September 2023 hat er diese Ausführungen noch ergänzt und im Kerngeschehen bestätigt (STA-act. 1.23 ff.).

3.5.3 Die Aussagen des Beschwerdegegners werden von den Aussagen der Auskunftsperson C.__ bestätigt, der den Vorfall beobachtete und (teilweise) filmte. Er wurde direkt im Anschluss an den Vorfall von der Polizei befragt und gab im Wesentlichen zu Protokoll, der Beschwerde- gegner habe dem Beschwerdeführer helfen wollen, weil dieser vom Fahrrad gefallen sei. Als der Beschwerdegegner ihm gesagt habe, er solle die Polizei anrufen, habe der Beschwerde- führer gesagt «Nein keine Polizei», ein Messer genommen und den Beschwerdegegner ange- griffen. Er habe ihm mit dem Messer von oben nach unten in die Schulter stechen wollen. Der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer wegstossen können und sich mit einem «Kick» verteidigt. Der Beschwerdeführer habe wieder angegriffen, worauf sich der Beschwer- degegner mit den Fäusten habe verteidigen müssen. Danach habe sich der Beschwerdeführer entfernt (STA-act. 1.41 f.).

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3.5.4 Auf dem Video, das C.__ vom Vorfall aufgenommen hat, ist zu sehen, wie der Beschwerde- führer Stichbewegungen in Richtung Hüfte des Beschwerdegegners ausführt, wogegen sich der Beschwerdegegner mit Schlägen gegen den Kopf des Beschwerdeführers wehrt, worauf Letzterer rücklings auf eine Mauer fällt und sich danach entfernt (STA-act. 1.38). Das Video zeigt nur die letzten circa 30 Sekunden der Auseinandersetzung. Weil es aus einiger Distanz aufgenommen worden ist, ist auf dem Video nicht erkennbar, ob der Beschwerdeführer ein Messer in der Hand hält. Das Gegenteil, nämlich dass er kein Messer in der Hand hält, ist aber ebenfalls nicht ersichtlich. Immerhin ist klar erkennbar, dass der Beschwerdeführer Stichbe- wegungen gegen den Hüftbereich des Beschwerdeführers ausführt, wogegen sich der Be- schwerdegegner mit Schlägen zur Wehr setzt. Ebenso ist ersichtlich, dass der Beschwerde- gegner seine Schläge sofort einstellt, nachdem der Beschwerdeführer rücklings auf die Mauer gefallen ist. Das trotz Verletzungen im Nackenbereich auf dem Video keine Stiche in diesem Bereich zu sehen sind, stellt nicht – wie die Verteidigung behauptet – eine Ungereimtheit dar (vgl. amtl. Bel. 1 Rz. 7). Vielmehr lässt sich dies damit erklären, dass sich der Messerangriff im Nackenbereich gemäss übereinstimmenden Schilderungen von Beschwerdegegner und Auskunftsperson vor den Stichen im Hüftbereich und damit vor der Videoaufnahme zugetra- gen hat. Das Video stützt somit die Aussagen des Beschwerdegegners und die Version der Staatsanwaltschaft.

3.5.5 Der Beschwerdegegner hat noch am 2. September 2023 die Notfallstation des Spitals _ auf- gesucht. Aus dem dazugehörigen Arztbericht und dem Fotobericht der Polizei ergibt sich, dass der Beschwerdegegner nach dem Vorfall eine circa 0.5 Zentimeter lange oberflächliche Ab- schürfung im linken Nackenbereich und eine circa 5 Zentimeter oberflächliche Abschürfung im linken Hüftbereich aufwies (STA-act. 1.35 ff. und STA-act. 1.80 ff.). Die beim Beschwerdegeg- ner festgestellten Verletzungen stimmen folglich mit seinen Aussagen überein, wonach er vom Beschwerdeführer im Nacken- und Hüftbereich mit einem Taschenmesser attackiert worden sei.

3.5.6 Der Beschwerdeführer wurde direkt nach dem Vorfall von der Polizei auf dem Parkplatz zwi- schen Spital __ und Ort W. verhaftet (STA-act. 1.52 ff.). Bei ihm wurden zwei kleinere Ta- schenmesser sichergestellt (STA-act. 1.78). Beim anschliessend um 19:06 Uhr

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durchgeführten Atemalkoholtest wies er einen Blutalkoholgehalt von 1.88 Promille auf (STA- act. 1.57). Ein um 19:11 Uhr durchgeführter Drogenschnelltest resultierte positiv auf Benzodi- azephine bzw. Ketamin, Methamphetamine (MDMA, Ecstasy) und Kokain (STA-act. 1.77). Die beim Beschwerdeführer sichergestellten Taschenmesser und der Alkohol- und Drogentest stützen ebenfalls die Schilderungen des Beschwerdegegners.

3.5.7 Der Version der Staatsanwaltschaft widersprechen einzig die Aussagen des Beschwerdefüh- rers. Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme vom 3. September 2023 zum Vorfall aus- gesagt, er sei mit dem Fahrrad gefahren und zwei bis fünf Personen hätten ihn gesehen. Eine Person habe ihn beschimpft und dann hätten ihn alle Personen am ganzen Körper geschlagen. Er sei dann gestürzt und habe Verletzungen an den Knien, Rücken, Händen, Schultern, Kopf und an der Stirn erlitten (STA-act. 1.10 dep. 12). An der Schlusseinvernahme vom 5. März 2024 hat er im Wesentlichen ausgeführt, er habe zwar eine Menge Alkohol im Blut gehabt, sei aber in der Lage gewesen zu realisieren, was um ihn herum gelaufen sei. Er sei mit dem Velo gefahren. Plötzlich habe ihn ein Mann angesprochen. Als er sein Gesicht drehen wollte, habe er eine Faust auf die Wange bekommen. Er sei sofort zu Boden gegangen. Er habe überhaupt kein Messer gehabt. Er (der andere) sei mit zwei oder drei Kollegen dort gewesen, welche die Szene gefilmt hätten. Beim Sturz sei er verletzt worden. Ein oder zwei Tage später sei er von der Polizei festgenommen worden. Die Person habe ihn mehrmals geschlagen, er habe Prel- lungen im Gesicht gehabt. Sie lüge, und habe ihm überhaupt nicht helfen wollen. Er sei davon überzeugt, dass er (die andere Person) Kollegen in Luzern habe. Diese hätten ihn und seine drei oder vier Kollegen zu ihm (dem Beschwerdeführer) geschickt, um sich zu rächen. Es sei unmöglich, dass er (der Beschwerdeführer) die andere Person geschlagen habe, er sei sofort am Boden und nicht in der Lage gewesen zu stehen. Er habe kurz vor diesem Vorfall Schwie- rigkeiten mit einem Türken in Luzern gehabt, sie hätten eine verbale Auseinandersetzung ge- habt. Er gehe davon aus, dass dieser Mann diese Leute zu ihm geschickt habe (BF-Bel. 4 dep. 201 ff.). Die Aussagen des Beschwerdeführers an den beiden Einvernahmen sind in sich und untereinander widersprüchlich. Gegenüber der Polizei hat der Beschwerdeführer ausgesagt, alle der zwei bis fünf Personen hätten ihn geschlagen, während er gegenüber der Staatsan- waltschaft angab, nur eine Person habe ihn geschlagen. Von einer Auseinandersetzung mit einem Türken in Luzern, der Schläger auf ihn angesetzt haben soll, hat er in der ersten Ein- vernahme nichts erwähnt, davon sprach er erst in der zweiten Einvernahme. Ebenso hat er ausgesagt, er sei ein oder zwei Tage später von der Polizei festgenommen worden, obwohl ihn die Polizei nachweislich direkt nach der Tat festgenommen hat (STA-act. 1.52 ff.).

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3.5.8 Im Ergebnis sind die Aussagen des Beschwerdeführers detailliert, nachvollziehbar und in sich stimmig. Sie stimmen in den wesentlichen Punkten mit den Aussagen der Auskunftsperson C.__ überein und decken sich mit den übrigen Beweisen (Videoaufnahme, im Foto- und Spi- talbericht festgestellte Verletzungen, beim Beschwerdeführer beschlagnahmte Messer, Alko- holmessung). Demgegenüber sind die Aussagen des Beschwerdeführers detailarm, in sich widersprüchlich und stehen im Widerspruch zu den Aussagen der Auskunftsperson und den übrigen Beweisen. Entweder war die Wahrnehmung des Beschwerdeführers aufgrund seines massiven Alkohol- und Drogenkonsums beeinträchtigt oder es handelt sich um Schutzbehaup- tungen. Deshalb käme bei einer Anklage das urteilende Gericht mit grosser Wahrscheinlichkeit zum Schluss, dass auf die Schilderungen des Beschwerdegegners abzustellen sei, wonach ihn der Beschwerdeführer mit einem Taschenmesser angegriffen habe, wogegen er sich mit Block- und Abwehrschlägen verteidigt habe.

3.6 3.6.1 Die Verteidigung bestreitet einen Fall von rechtfertigender Notwehr mit der Begründung, es sei unklar, ob der Beschwerdeführer ein Messer eingesetzt hat.

3.6.2 Wie zuvor dargelegt, würde bei einer Anklage ein urteilendes Gericht mit grosser Wahrschein- lichkeit davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner mit einem Mes- ser im Nacken- und Hüftbereich angegriffen hat und sich deshalb in einer Notwehrlage befand. Seine Block- und Abwehrschläge, die er sofort einstellte, als der Beschwerdeführer zu Boden ging, würde ein urteilendes Gericht höchstwahrscheinlich als das mildeste erfolgsverspre- chende Mittel beurteilen, um den Messerangriff abzuwehren, zumal keine glaubhaften Hin- weise darauf bestehen, dass er Angriff veranlasst oder provoziert, womit er nicht ausweichen musste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 2.4; BGE 136 IV 49 E. 4.1 je m.w.V.).

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3.7 3.7.1 Die Verteidigung macht schliesslich geltend, eine Einstellung des vorliegenden Strafverfah- rens sei vor einem Urteil im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht möglich, weil der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt sei. Zudem befürchtet sie eine Vorverurteilung des Beschwerdeführers im gegen ihn geführten Strafverfahren.

3.7.2 Wie zuvor dargelegt, ist der Sachverhalt vorliegend ausreichend geklärt. Die Verteidigung nennt keine Beweise und es sind auch keine ersichtlich, die zur weiteren Abklärung des Sach- verhalts noch erhoben werden müssten. Sollten im Strafverfahren gegen den Beschwerdefüh- rer neue Beweismittel oder Tatsachen zulasten des Beschwerdegegners bekannt werden, könnte die Staatsanwaltschaft das rechtskräftig beendete Verfahren zudem wieder aufnehmen (Art. 323 Abs. 1 StPO).

3.7.3 Wie die Verteidigung richtig feststellt, können die Strafverfahren gegen den Beschwerdegeg- ner und den Beschwerdeführer nicht vereinigt werden (Art. 11 Abs. 1 JStPO). Eine Vorverur- teilung ist deswegen nicht zu befürchten. Das urteilende Gericht im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hat die Beweise unabhängig vom vorliegenden Verfahren unter Berück- sichtigung der für den Beschwerdeführer geltenden Unschuldsvermutung zu würdigen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat das vorliegende Verfahren zu Recht nicht sistiert, zumal ihr bei der Frage, ob ein Verfahren zu sistieren ist, ein grosser Ermessensspielraum zukommt und sie dabei das im Jugendstrafrecht besonders bedeutsame Beschleunigungsge- bot beachten muss (vgl. ANDRÉ VOGELSANG, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2023, N. 9 und 15a zu Art. 314 StPO).

3.8 Bei einer Anklage wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das urtei- lende Gericht den Beschwerdegegner freispricht, weil es seine Schläge als rechtfertigende Notwehr betrachtet. Die Sachlage ist überdies ausreichend geklärt und eine Sistierung des vorliegenden Strafverfahrens ist nicht angezeigt. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfah- ren gegen den Beschwerdegegner gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO zurecht eingestellt. Folglich sind die Ziffern 1 – 3 der beschwerdeführerischen Anträge abzuweisen.

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4.1 Der Beschwerdeführer beantragt überdies, die in der angefochtenen Verfügung auf Fr. 700.– festgesetzte Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin sei auf Fr. 1'172.60 zzgl. pauschal Fr. 30.– Auslagenersatz zu erhöhen (amtl. Bel. 1 Ziff. 4 der beschwerdeführerischen Anträge; angepasst in der Replik, amtl. Bel. 7).

4.2 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes richtet sich sinngemäss nach Art. 135 StPO, der die Entschädigung der amtlichen Verteidigung regelt (Art. 138 Abs. 1 StPO). Seine Entschädigung wird bei einer Verfahrenseinstellung am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft festgelegt. Der Entschädigungsentscheid kann durch den unent- geltlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO angefochten werden (MAZZUCHE- LLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 138 StPO). Er hat das Rechtsmittel im eigenen Namen zu ergreifen und nicht als Vertreter der beschuldigten Person. Die amtlich verteidigte oder unentgeltlich vertretene Per- son ist nicht legitimiert, eine als zu niedrig empfundene Entschädigung ihrer amtlichen Vertei- digung oder unentgeltlichen Vertretung anzufechten. Sie wird durch die zu niedrige Entschä- digung in ihren Rechten und Interessen nicht beeinträchtigt, sondern hat im Gegenteil sogar ein Interesse daran, dass die Entschädigung möglichst tief angesetzt wird (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2023, N. 16 f. zu Art. 135 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_429/2017 vom 14. Februar 2018 E. 4.1. f., 6B_336/2018, 6B 337/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 1.5 je m.w.H.).

4.3 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers reichte die Beschwerde aus- drücklich «Namens und im Auftrage der Privatklägerschaft» ein. Als Beschwerdeführer hat sie zudem nur den Beschwerdeführer (und nicht etwa sich selbst) angeführt (amtl. Bel. 1). Die Beschwerde wurde somit zweifellos im Namen des Beschwerdeführers und nicht im Namen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin eingereicht. Der Beschwerdeführer ist allerdings – wie zuvor ausgeführt – nicht legitimiert, eine zu niedrig empfundene Entschädigung anzufechten. Demnach kann auf den entsprechenden Antrag nicht eingetreten werden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_336/2018, 6B 337/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 1.5).

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5.1 In der Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die Einsetzung von Rechtsanwältin Barbara Reitmann als seine unentgeltliche Rechtsbeiständin (amtl. Bel. 1 Ziff. 5 der beschwerdeführerischen Anträge). Mit Verfügung vom 21. Februar 2024 wies die Prozessleitung des Obergerichtes das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgelt- liche Rechtspflege ab (P 24 2). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Juni 2024 7B_391/2024 teilweise gut. Es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung ans Obergericht zurück. Folglich ist über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege neu zu befinden.

5.2 Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn es nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Die un- entgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von den Verfahrenskosten und die Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte des Opfers notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. b und c StPO).

5.3 Der Beschwerdeführer hat bei der vorliegend umstrittenen Auseinandersetzung eine ober- flächliche Riss-Quetschwunde frontal über der Stirn sowie über der linken Augenbraue erlitten und deswegen Strafklage gegen den Beschwerdegegner eingereicht. Er gilt damit als Opfer (vgl. Art. 116 Abs. 1 StPO) und hat zur Durchsetzung seiner Strafklage auf Gesuch Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers als abgewiesener Asylsuchender mit Ausschaf- fungsstopp (STA-act. 1.47), der nur Fr. 8.– Nothilfe pro Tag erhält (vgl. STA-act. 1.9 f. dep. 6), ist offensichtlich gegeben. Seine Strafklage erscheint zudem nicht aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt. Aufgrund mangelnder Rechts- und Sprachkenntnisse und der Tatsache, dass er sich im vorzeitigen Strafvollzug befindet, kann sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht sach- gerecht und hinreichend wirksam selbst vertreten (vgl. dazu MAZZUCHELLI/POSTIZZI, in: Basler

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Kommentar zum Schweizerischen Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 136 StPO m.w.V.). Deshalb wird Rechtsanwältin Barbara Reitmann als seine unentgeltliche Rechtsbei- ständin eingesetzt.

6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Strafsachen beträgt die Entscheidgebühr in Beschwerdeverfahren Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG). Im vorliegenden Ver- fahren werden die Gerichtskosten ermessensweise (vgl. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 1'000.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie vom Kanton getragen (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 bis StPO).

6.2 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands wird von der urteilenden Instanz nach Massgabe des kantonalen Anwaltstarifs festgesetzt und bei Opfern, wenn sie zu den Verfah- renskosten verurteilt werden, endgültig vom Kanton getragen (Art. 138 Abs. 1 und 1 bis StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO sowie Art. 422 ff. StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwert- steuer (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 31 Abs. 1 PKoG). In Strafsachen beträgt das ordentli- che Honorar im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 500.– bis CHF 3'000.– (Art. 45 Abs. 1 Ziff. 5 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der im Prozess- kostengesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Um- fang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Die Rechtsvertretung reicht die geltend gemachten Anwaltskosten bei der Behörde ein; im Falle der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Verteidigung erfolgt eine gerichtliche Festsetzung der Kosten- note (Art. 41 Abs. 1 und 4 PKoG). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 2. Mai 2024 eine Entschädigung von Fr. 1'312.85 (Honorar CHF 1'191.60 [5.42 Std. à Fr. 220.–]; Auslagen CHF 22.90; 8.1 % MwSt. CHF 98.37) geltend (amtl. Bel. 12A). Das Ho- norar liegt innerhalb des gesetzlichen Rahmens, erscheint angemessen und wird genehmigt. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird die Rechtsvertreterin vom Kanton

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entschädigt (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 bis StPO). Die Gerichtskasse wird angewiesen, die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren mit CHF 1'312.85 zu entschädigen.

6.3 Der Beschwerdegegner hat sich ins vorliegende Verfahren nicht eingebracht, womit ihm keine Aufwände entstanden sind und ihm keine Entschädigung zusteht (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO e contrario).

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Demnach erkennt das Obergericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwer- deverfahren wird bewilligt und Rechtsanwältin Barbara Reitmann als seine unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

  3. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Infolge Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege werden sie vom Kanton getragen.

  4. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers wird auf CHF 1'312.85 festgesetzt und vom Kanton getragen. Die Gerichtskasse wird ange- wiesen, die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit diesem Betrag zu entschädigen.

  5. [Zustellung].

Stans, 20. Juni 2024 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Reto Rickenbacher Versand: _________________

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden ist die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG zulässig. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefoch- tene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

41

Gerichtsentscheide

14