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SA 23 9
Urteil vom 13. August 2024 Strafabteilung
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Joseph Niederberger, Gerichtsschreiberin Sarah Huber.
Verfahrensbeteiligte A., vertreten durch MLaw Thomas Rüegsegger, Rechtsanwalt, Bolzern Haas & Partner AG, Winkelriedstrasse 35, Postfach 2340, 6002 Luzern, Berufungskläger/Beschuldigter, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Berufungsbeklagte 1/Anklägerin und B., unbekannten Aufenthalts, Berufungsbeklagte 2/Privatklägerin.
Gegenstand Nötigung (Art. 181 StGB) und mehrfache Urkundenfäl- schung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 5. Mai 2023 (SE 22 32).
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Sachverhalt: A. Mit Strafbefehl A1 18 3934 vom 2. September 2022 (STA-act. 1.21) legte die Staatsanwalt- schaft Nidwalden A.__ (nachfolgend: Beschuldigter, Berufungskläger), in Sachen Urkunden- fälschung etc. Folgendes zur Last: «mehrfache Urkundenfälschung Am 14. März 2017 unterzeichnete A.__ den Mietvertrag für die 4 1⁄2-Zimmerwohnung an der X.mit seinem und dem Namen von B.. Er liess den von ihm unterzeichneten Mietvertrag den Vermietern C.__ zukommen. Durch das Unterschreiben des Mietvertrages mit B's.__ Namen wollte er den Eindruck erwecken, dass B.__ den Mietver- trag eigenhändig unterschrieben hat und somit für das Mietobjekt mithaftet. Er tat dies in der Absicht, die erwähnte Wohnung zur Miete zu erhalten. Am 10. Mai 2017 eröffnete B.__ das Bankkonto mit der Nr. __ für das Unternehmen «D.» bei der österreichischen Bank, Oberbank AG. Sie galt als einzige Verfügungsberechtigte des oben genannten Kontos. Am 16. August 2017 erteilte sich A. eine Einzelvollmacht für das obengenannte Bankkonto, indem er mit dem Namen der Verfügungs- berechtigten, B., die Einzelvollmacht unterschrieb und die Vollmacht per E-Mail der Bank zukommen liess. Damit wollte er den Eindruck erwecken, dass B. ihm eine Einzelvollmacht für den Zugang zum erwähnten Bankkonto des Unternehmens «D.» erteilt hat. Er tat dies in der Absicht, auf das Konto zugreifen zu können und eigenhändig Transaktionen zu tätigen. Nötigung Am Dienstag, 29. Mai 2018 um ca. 19.30 Uhr kam es in der Wohnung an der X. zu einer verbalen Auseinander- setzung zwischen dem damals in Trennung stehenden Ehepaar A.__ und B.. B. verlangte für die Aushändi- gung des Wohnungsschlüssels an A.__ eine Quittung, was dieser verweigerte und den Wohnungsschlüssel trotz- dem herausverlangte. B.__ wollte ihm den Schlüssel ohne Quittung jedoch nicht aushändigen. Im Zuge dieser Auseinandersetzung griff A.__ an den von B.__ in der linken Hand gehaltenen Schlüsselbund mit dem Wohnungs- schlüssel und zog daran, wobei B.__ den Schlüsselbund weiterhin festhielt. Aufgrund des darauffolgenden Geran- gels ging B.__ zu Boden und hielt den Schlüsselbund weiterhin fest. A.__ fixierte sie in der Folge am Boden. B.__ versuchte, ihn mit ihren Beinen von sich zu stossen, was ihr jedoch misslang. A.__ gelang es schliesslich, den Schlüsselbund zu behändigen und erhob sich. Er entfernte den Wohnungsschlüssel vom Schlüsselbund und warf B.__ den Schlüsselbund wieder hin. Durch die vorgenannte gewaltsame körperliche Einwirkung auf B.__ brach A.__ deren Willen, den Wohnungs- schlüssel nicht bzw. bloss gegen eine Quittung herauszugeben. Sie zog sich dadurch eine 2 cm grosse Schürf- wunde auf der Seite des rechten Handgelenks sowie zwei kleine Schürfwunden am Ringfinger links und am kleinen Finger links zu. Dabei wusste A., dass B. ihm den Schlüssel nur gegen eine Quittung aushändigen wollte, und dass das von ihm verwendete Mittel (Gewaltanwendung) zur Behändigung des Wohnungsschlüssels unerlaubt war.»
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Gleichzeitig erklärte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten hierfür schuldig der Nötigung sowie der mehrfachen Urkundenfälschung (Ziff. 1) und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 140.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben, unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren (Ziff. 2). Zudem wurde der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 2'800.– bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen (Ziff. 3). Weiter wurde festgehalten, dieses Urteil gelte als Zu- satzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 28. Februar 2022 (Ziff. 4). Schliesslich wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt (Ziff. 5 f.) und festge- stellt, dass der Strafbefehl denjenigen vom 22. Februar 2021 ersetze (Ziff. 7). Die Zivilklage von B.__ wurde auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 8).
B. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache (STA-act. 1.27). Die Staatsanwaltschaft Nidwalden hielt an ihrem Strafbefehl fest und überwies diesen mit Eingabe vom 30. November 2022 dem Kantonsgericht Nidwalden als Anklage (vi-act. 3).
C. Mit Urteil SE 22 32 vom 5. Mai 2023 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Strafabtei- lung/Einzelgericht, was folgt (vi-act. 2): «1. Der Beschuldigte wird
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Für die übrige Prozessgeschichte bis zum erstinstanzlichen Urteil wird in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die dortige Sachverhaltsdarstellung verwiesen (vi-act. 1, Bst. A-Z S. 2-7).
D. Mit Berufungserklärung vom 19. Oktober 2023 liess der Beschuldigte die Freisprechung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen. Allfällige Beweisanträge wurden vorbehalten (amtl. Bel. 1).
E. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Oktober 2023 wurde der Staatsanwaltschaft Nidwal- den die Berufungserklärung zugestellt und Frist gesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten zu beantragen (amtl. Bel. 2). Die Staatsanwaltschaft Nidwal- den teilte mit Schreiben vom 8. November 2023 mit, dass sie weder ein Nichteintreten bean- trage noch Anschlussberufung erkläre (amtl. Bel. 3).
F. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Januar 2024 ordnete die Verfahrensleitung im Einver- ständnis der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist zur schriftlichen
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Berufungsbegründung angesetzt und mitgeteilt, dass der Aufenthaltsort der Privatklägerin nicht habe ermittelt werden können (amtl. Bel. 4, 7 f.).
G. Mit Berufungsbegründung vom 25. März 2024 passte der Beschuldigte seine Anträge wie folgt an (amtl. Bel. 11): «1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen 2. Sämtliche Zivilforderungen seien abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.»
Zudem wurden die vorinstanzlich gestellten Beweisanträge wiederholt.
H. Mit Schreiben vom 2. April 2024 wurde die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft Nidwalden zur Stellungnahme übermittelt (amtl. Bel. 12 f.). Der Privatklägerin wurde die Mög- lichkeit zur Stellungnahme durch entsprechende Publikation im Nidwaldner Amtsblatt gewährt (amtl. Bel. 13 f.). Innert der angesetzten Frist von 20 Tagen liess sich die Privatklägerin nicht vernehmen. Die Staatsanwaltschaft dagegen beantragte mit Stellungnahme vom 22. April 2024 die Beweisanträge des Berufungsklägers und die Berufung seien abzuweisen; unter Kos- tenfolgen zu Lasten des Berufungsklägers (amtl. Bel. 14). Es wurde kein zweiter Schriften- wechsel angeordnet.
I. Nach erstreckter Frist liess der Beschuldigte am 28. Mai 2024 eine Replik einreichen und hielt sinngemäss an seinen Anträgen und seiner Begründung fest (amtl. Bel. 18). Die Staatsanwalt- schaft hielt mit Duplik vom 19. Juni 2024 vollständig an ihren Anträgen und ihrer Begründung fest (amtl. Bel. 19).
J. Die Verteidigung reichte am 26. Juni 2024 ihre Kostennote ein (amtl. Bel. 23 f.).
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K. Die Strafabteilung des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Strafsache am 13. Au- gust 2024 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforder- lich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen: 1. 1.1 Gegen erstinstanzliche Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Berufungsinstanz ge- gen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden als Einzelgericht ist das Obergericht Nidwalden, Strafabteilung (Art. 29 Abs. 1 GerG [NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Abs. 1 Ziff. 2 GerG). Das Obergericht ist somit örtlich und sachlich zuständig für die Beurteilung der Berufung gegen das Urteil SE 22 32 des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafab- teilung/Einzelgericht, vom 5. Mai 2023.
1.2 Jede Partei und somit auch die beschuldigte Person (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO), die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde als beschuldigte Person zu einer Geldstrafe, einer Verbindungsbusse sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt, womit er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Kantonsgerichtsurteils hat, und zur Berufung berechtigt ist.
1.3 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Das schriftliche Ur- teilsdispositiv wurde am 10. Mai 2023 versandt bzw. am 17. Mai 2023 für die Privatklägerin unbekannten Aufenthalts im Amtsblatt des Kantons Nidwalden publiziert und am 11. Mai 2023 vom Beschuldigten entgegengenommen (vi-act. 1), woraufhin der Verteidiger mit Eingabe vom
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1.4 Das Berufungsgericht kann die Berufung mit dem Einverständnis der Parteien schriftlich be- handeln, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich und Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 StPO; kumulative Kriterien ge- mäss BGE 147 IV 127 E. 2.2.2). Nachdem das Urteil eines Einzelgerichts angefochten ist, die Anwesenheit des Beschuldigten nicht erforderlich ist und die Parteien dem schriftlichen Ver- fahren zugestimmt haben (amtl. Bel. 4, 7 f.), wurde das vorliegende Verfahren schriftlich ge- führt.
1.5 Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Mithin verfügt das Berufungsgericht über volle Kognition und kann das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO; Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Das Berufungsgericht überprüft das erst- instanzliche Urteil – von der Ausnahme der Überprüfung zugunsten der beschuldigten Person zur Verhinderung von gesetzwidrigen oder unbilligen Entscheidungen (Art. 404 Abs. 2 StPO) abgesehen – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Primäre Aufgabe des Berufungsgerichts ist es nicht, einzig nach Fehlern des erstinstanzlichen Gerichtes zu suchen und diese zu beanstanden: Das Berufungsgericht entscheidet vielmehr in eigener Verantwor- tung aufgrund seiner freien, aus den Akten, eigener Beweisaufnahmen und aus der Verhand- lung geschöpften Überzeugung. Die Berufung zielt damit auf vollständige oder teilweise Wie- derholung der Überprüfung des Sachverhaltes und eine erneute tatsächliche Beurteilung ab. Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende
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ein insgesamt neues Urteil. Das Berufungsgericht muss sich somit nicht zwingend mit der erstinstanzlichen Urteilsbegründung auseinandersetzen, darf sich umgekehrt aber auch nicht auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Rechtsanwendung beschränken (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 m.w.V.; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.4; JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 1 zu Art. 398 StPO; SVEN ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, N 14 zu Art. 398 StPO). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei muss aber stets klar bleiben, welches die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander. Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten rechtlichen Ausführungen sinnvoll, kommen hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann infrage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Er- wägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstan- zen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind. Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.2.1, 6B_712/2020 vom 22. Februar 2023 E. 2 je m.w.V.).
Der Beschuldigte hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erhoben und die vollumfäng- liche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.
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3.1 Die Verteidigung bestreitet die örtliche Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz in Bezug auf die angeklagten Urkundenfälschungen vom 14. März 2017 und vom 16. August 2017 (vgl. lit. A).
3.2 Die Verteidigung moniert, nach den Aussagen beider Parteien sei der Mietvertrag nicht hier- zulande unterzeichnet worden. Die Urkundenfälschung sei als abstraktes Gefährdungsdelikt zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund lasse sich auch nicht argumentieren, der Erfolg sei in der Schweiz eingetreten respektive es bestehe eine genügende Nähe zur Schweiz. Das ver- meintliche Delikt sei im Ausland vollendet worden. Die von Amtes wegen abzuklärende örtliche Zuständigkeit und insbesondere die Anwendbarkeit des schweizerischen Strafgesetzbuches seien vom Fall abzugrenzen, in welchem lediglich der schweizerische Gerichtsstand umstritten sei.
3.3 3.3.1 Laut Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbre- chen oder ein Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbe- standsmässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestands auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der blosse Entschluss zur Tat oder die Vorbereitungs- handlung. Fallen Handlungs- und Erfolgsort auseinander (sog. Distanzdelikte), bestehen somit mehrere Tatorte, denen dasselbe Gewicht zukommt. Dies ergibt sich aus der tatbeständlichen Einheit von Handlung als Verwirklichung des Tatvorsatzes und Erfolg als Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts. Die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung geht von einem weiten Verständnis des Erfolgsortes aus. So wird ein solcher nicht lediglich bei Erfolgsdelikten im technischen Sinne bejaht, sondern auch bei anderen Delikten, sofern ein hinreichender Bezug zwischen dem tatbestandsmässigen Verhalten und den in der Schweiz eingetretenen Auswirkungen ersichtlich ist bzw. diese Auswirkungen als direktes und unmittelbares Ergebnis des tatbestandsmässigen Verhaltens erscheinen (BGE 128 IV 145 E. 2e; 133 IV 171 E. 6.3; 141 IV 336 E. 1.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.1).
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Nach der Rechtsprechung erscheint es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negati- ver Kompetenzkonflikte grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen; ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz bleibt allerdings unabdingbar (BGE 133 IV 171 E. 6.3; 141 IV 336 E. 1.1; 148 IV 385 E. 1.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_905/2019 vom 18. September 2019 E. 2.1; 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.1).
3.3.2 Der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB umfasst die Tatvarianten der Fälschung einer Urkunde im engeren Sinn, der Verfälschung einer Urkunde, der Falschbeur- kundung einer rechtlich erheblichen Tatsache sowie des Gebrauchs einer unechten oder un- wahren Urkunde. Der Tatbestand ist sowohl ein Tätigkeits- als auch ein abstraktes Gefähr- dungsdelikt. Gebrauch ist die Benutzung im Rechtsverkehr. Die gefälschte oder unwahre Ur- kunde muss der zu täuschenden Person zur sinnlichen Wahrnehmung zugänglich gemacht werden, d.h. in ihren Machtbereich gelangen. Es reicht aus, dass dem Adressaten die Mög- lichkeit der Kenntnisnahme des Falsifikats verschafft wird, ohne dass es dafür noch einer wei- teren Handlung des Täters oder eines Dritten bedürfte (BGE 120 IV 122 E. 5c/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 5.2; MARKUS BOOG, in: Niggli/Wipräch- tiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2021, N 1 und 162 f. zu Art. 251 StGB). Bei der Urkundenfälschung liegt der Handlungsort dort, wo der Täter eine Urkunde fälscht, verfälscht oder eine rechtserhebliche Tatsache falsch beurkundet oder beurkunden lässt res- pektive – bei der Tatvariante des Gebrauchs eines Falsifikats – wo er eine unechte oder un- wahre Urkunde verwendet (Urteil des Bundesgerichts 6B_635/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 2.1.3 m.w.H.).
3.4 Wie die Verteidigung zutreffend ausführt, geht aus den Aussagen beider Parteien hervor, dass der Mietvertrag in Österreich unterzeichnet wurde (STA-act. 5.1.15 dep. 8; 5.2.20 dep. 45). Dagegen lässt sich aus dem Mietvertrag «Kerns» (OW) als Unterzeichnungsort entnehmen (STA-act. 2.31, 2.39). So oder anders wurde der Mietvertrag für die Wohnung in Y.__ (NW) mit dem Antreten der Miete vom Beschuldigten in der Schweiz verwendet. Nach den darge- legten rechtlichen Grundlagen stellt nicht nur die Fälschung des Mietvertrags, sondern auch dessen nachträgliche Verwendung tatbestandsmässiges Handeln dar. Somit liegt nicht nur ein Handlungs-, sondern auch der Erfolgsort in der Schweiz, womit zur Begründung einer
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schweizerischen Zuständigkeit – entgegen der Auffassung der Verteidigung – genügend An- knüpfungspunkte vorliegen.
3.5 Nicht anders verhält es sich mit der Zuständigkeit in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfäl- schung am 16. August 2017 (Fälschung Bankvollmacht). Anders als die Verteidigung darstellt, ergibt sich aus den Akten, dass die Bankvollmacht in Y.__ (NW) unterzeichnet wurde (STA- act. 2.244, 4.84), was der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. März 2019 bestätigte (STA--act. 5.1.17 dep. 30). Zudem hat der Beschuldigte die Vollmacht am 16. August 2017 per E-Mail an die Oberbank AG versandt (STA-act. 4.80). An- gesichts der in der E-Mail verwendeten Signatur E.__ ist ebenfalls davon auszugehen, dass der Beschuldigte die fragliche Vollmacht von der Schweiz aus versandt hat. Diese Anknüp- fungspunkte genügen, um in der Schweiz einen Gerichtsstand zu schaffen.
3.6 Zusammenfassend ist die örtliche Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz in Bezug auf die angeklagten Urkundenfälschungen vom 14. März 2017 und vom 16. August 2017 gegeben.
4.1 4.1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Urkundenfälschung am 14. März 2017 (Fälschung Mietvertrag) schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch von diesem Vorwurf. In Bezug auf den angeklagten Sachverhalt (vgl. lit. A) bestreitet er nicht, ohne Auf- klärung des Vermieters den Mietvertrag mit seinem und dem Namen von B.__ unterzeichnet zu haben. Allerdings stellt er sich auf den Standpunkt, er sei von der Privatklägerin zum Ab- schluss des Mietvertrages und Unterzeichnung in ihrem Namen vorgängig ermächtigt worden. Die Vorinstanz dagegen erachtet den Sachverhalt gemäss Anklage erstellt und verneint damit das Vorliegen einer Ermächtigung.
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4.1.2 Was die Vorinstanz zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhaltserstellung und den Beweiswürdigungsregeln ausführt, ist nicht zu beanstanden (angefochtenes Urteil, E. 2.2-2.6). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Vorliegend handelt es sich um eine «Aussage gegen Aussage»-Konstellation. Die Aussagen der beiden beteiligten Personen (Beschuldigter und Privatklägerin) sind die einzigen und damit entscheidenden direkten Beweismittel, welche im Folgenden zu würdigen sind.
4.1.3 Gemäss Polizeirapport vom 9. Juli 2018 erstattete die Privatklägerin am 29. Mai 2018 um 20.19 Uhr auf dem Polizeiposten der Kantonspolizei Nidwalden Strafanzeige gegen den Be- schuldigten. Dabei gab sie zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie selbentags um ca. 19.30 Uhr geschlagen, als sie aufgrund der Trennung die gemeinsame Wohnung habe verlassen wollen und eine Quittung für die Schlüsselabgabe verlangt habe. Sie habe nun Schmerzen an der Hand, am Ellbogen und am Rücken, im Bereich der Nieren. Gleichzeitig mit dem Strafantrag wegen Tätlichkeit, einfacher Körperverletzung, Beschimpfung und Nöti- gung berichtete die Privatklägerin der Polizei, der Beschuldigte habe den Mietvertrag vom 14. März 2017 ohne ihr Einverständnis mit ihrem Namen unterzeichnet und stellte Strafantrag wegen Urkundenfälschung (STA-act. 2.1 ff.).
4.1.4 Die Privatklägerin wurde zum Vorwurf der Urkundenfälschung vom 14. März 2017 (Fälschung Mietvertrag) polizeilich am 29. Mai 2018 (STA-act. 5.2.1 ff.) sowie von der Staatsanwaltschaft am 15. Oktober 2020 (STA-act. 5.2.15 ff.) befragt. Sie bestreitet, den Beschuldigten zum Ab- schluss des Mietvertrages und Unterzeichnung in ihrem Namen vorgängig ermächtigt zu ha- ben (STA-act. 5.2.20 f., dep. 45, 50). An ihrer ersten Einvernahme gab sie auf Nachfrage an, sie wisse nicht, wann es zur Urkundenfälschung gekommen sei. Der Beschuldigte habe ihr mal den Mietvertrag hingelegt und gesagt, sie solle unterschreiben. Sie habe dann gesagt, sie tue dies nicht, weil sie keine Arbeit gehabt habe. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, er solle dies ändern, so dass nur er im Mietvertrag drinstehe. Er habe gesagt «okay», danach habe sie den Mietvertrag nie mehr gesehen (STA-act. 5.2.7, dep. 52). Anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme wiederholte die Privatklägerin im Wesentlichen ihre vormaligen Aus- sagen, jedoch gab sie im Gegensatz zur ersten Befragung an, ihr Ex-Mann (der Beschuldigte) habe den Mietvertrag vom Vermieter oder Verwalter erhalten, sie habe den Mietvertrag nicht
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gesehen, sondern ihn erst im Nachhinein gefunden und der Polizei weitergegeben (STA-act. 5.2.18, dep. 23; 5.2.19, dep. 33). Ferner äusserte sie, sie habe ihren Ex-Mann (den Beschul- digten) darauf angesprochen (auf die Fälschung ihrer Unterschrift) und er habe ihr gesagt, er sei davon ausgegangen, sie würden die Wohnung nicht bekommen, wenn er alleine unter- schreibe (STA-act. 5.2.18, dep. 23; 5.2.20, dep. 44). Später gab sie im Gegensatz dazu an, sie habe den Beschuldigten nicht darauf angesprochen (STA-act. 5.2.20, dep. 46). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs, wonach sie eingangs erwähnt habe, sie habe ihn darauf angesprochen, meinte sie: «Ja, später». Auf Nachfrage, ob sie sagen könne, wann das gewesen sei, antwor- tete sie: «Nein.» (STA-act. 5.2.20 f., dep. 47 ff.). Die Privatklägerin konnte auch nicht mehr sagen, wann sie den Mietvertrag angeblich gefunden hatte. Sie führte lediglich aus, sie habe ihn in der Wohnung gefunden. Auf Nachfrage reagierte sie mit: «Ehm... Im Büro» (STA-act. 5.2.19, dep. 37).
4.1.5 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Juni 2018 führte der Beschuldigte aus, dass er den auf beide Namen ausgestellten Mietvertrag irgendwann im Frühjahr 2017 abgeschlos- sen und nicht nur in seinem, sondern auch im Namen von B.__ unterschrieben habe (STA- act. 5.1.11, dep. 77 ff.; Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhand- lung, fortan: EV B HV, dep. 24). Der Vermieter habe nichts davon gewusst (STA-act. 5.1.15 ff., dep. 10, 19; EV B HV, dep. 30). Angesprochen auf den Beweggrund, wieso er einen Vertrag für eine andere Person unterzeichnet habe, meinte er, der Mietvertrag sei ihnen mehrfach falsch zugesandt worden. Als dann der richtige Mietvertrag gekommen sei, habe B.__ gesagt, dass sie nichts unterschreibe und dass er in ihrem Namen unterschreiben solle. Sie hätten das einfach gemacht. Sie habe die Wohnung ausgesucht und sie seien dann auch knapp dran gewesen, also habe er im Einverständnis von B.__ für sie unterschrieben (STA-act. 5.1.11, dep. 82, 84). Die Schilderungen des Beschuldigten im Rahmen der staatsanwaltlichen Einver- nahme vom 28. März 2019 und der Hauptverhandlung vom 5. Mai 2023 stimmen damit über- ein. Der Beschuldigte präzisierte, dass die Privatklägerin während dieser Zeit öfters unterwegs gewesen sei. Sie komme von Deutschland und er habe in Österreich gelebt. Sie sei damals ständig zwischen Österreich und Deutschland hin- und hergefahren. Sie habe ihn deshalb telefonisch gebeten, den Mietvertrag für sie zu unterschreiben, weil sie nicht da gewesen sei (STA-act. 5.1.14 ff., dep. 6 f., 8 f., 12; vgl. EV B HV, dep. 25). Sie habe auch im Mietvertrag drin sein wollen (EV B HV, dep. 31). Er habe den Vertrag zu diesem Zeitpunkt abgeben müs- sen, weil die Vermieter sonst in den Ferien gewesen wären und sie dann auch noch hätten in die Ferien fahren wollen (STA-act. 5.1.14, dep. 7; vgl. EV B HV, dep. 25). Auf Nachfrage gab
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er an, der Mietvertrag sei automatisch auf ihre zwei Namen gekommen. Da die Vermietung nicht da gewesen sei, habe man das nicht ändern können (STA-act. 5.1.15, dep. 10). Es sei mit der Zeit knapp gewesen (STA-act. 5.1.15 ff., dep. 12, 15; EV B HV, dep. 25 f.). Im Wider- spruch dazu sagte der Beschuldigte aber auch aus, er habe nicht so einen riesigen Kontakt mit dem Vermieter gehabt. Es sei über die Hausverwaltung – die Agentur Remax – gelaufen (STA-act. 5.1.17, dep. 29). Auf Nachfrage, weshalb er sich keine Vollmacht von B.__ habe ausstellen lassen, meinte der Beschuldigte: «Dann hätte sie ja selbst unterschreiben können. [...] Es gab einfach keine Möglichkeit für sie zu unterschreiben.» (STA-act. 5.1.15, dep. 13). Angesprochen auf die Aussage vor der Polizei, wonach B.__ gesagt habe, dass sie nichts unterschreibe und der Beschuldigte in ihrem Namen unterschreiben solle, meinte der Beschul- digte an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme: «Ja, so ist es. Weil sie nicht da war.» (ebd., dep. 11). Auf Vorhalt der abweichenden Aussagen der Privatklägerin, wonach sie dem Beschuldigten keine Vollmacht erteilt und den Mietvertrag nicht habe unterzeichnen wollen, entgegnete der Beschuldigte: «Das ist eine glatte Lüge. Sie weiss ganz genau, um was es gegangen ist. [...]». (STA-act. 5.1.15 f., dep. 15). Als es zu diesem provozierten Streit gekom- men sei, habe sie dann auch noch eine Anzeige wegen dem Mietvertrag gemacht, weil sie genau gewusst habe, dass er für sie unterschrieben habe. Sie habe ihn vorsätzlich schädigen wollen (STA-act. 5.1.14, dep. 6). Sie habe ihn aus Böswilligkeit angezeigt (STA-act. 5.1.15, dep. 13). Seine Ex-Frau habe ihn angerufen und ihm gesagt, er solle vorsichtig sein und auf- passen, obwohl er ja kaum mehr Kontakt mit ihr habe. Sie habe ihn gewarnt vor Frau B.__ und ihm berichtet, dass Frau B.__ extra nach Österreich gefahren sei und versucht habe, Kontakt mit ihr (seiner Ex-Frau) und einer Freundin herzustellen. Nach den Angaben seiner Ex-Frau habe Frau B.__ nachgefragt, ob es nicht irgendetwas gäbe, was man dem Herrn A.__ noch anhängen könne, weil sie ihn vernichten wolle. Das sei ihre Aussage gewesen (EV B HV, dep. 37).
4.1.6 Analysiert man die Aussagen der Privatklägerin, so sind diese im Wesentlichen übereinstim- mend. Vereinzelt kommen aber auch Widersprüche zum Vorschein. So etwa, als sie zunächst angab, der fragliche Mietvertrag sei ihr vom Beschuldigten zur Unterschrift «hingelegt» wor- den, woraufhin sie ihre Unterschrift verweigert habe; später aber ausführt, sie habe den Miet- vertrag «nicht gesehen», sondern erst im Nachhinein gefunden. Auffallend ist auch, dass die Privatklägerin anfänglich erklärte, sie habe den Beschuldigten zur Rede gestellt; zu einem späteren Zeitpunkt dagegen aussagte, sie habe ihn nicht darauf angesprochen. Während die Aussagen der Privatklägerin einzelne Abweichungen aufzeigen, sind die Aussagen des
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Beschuldigten von Anfang an stringent und widerspruchsfrei. Hinzu kommt, dass basierend auf der zeitlichen Abfolge wie es zur Anzeige der Privatklägerin kam (Anzeige wegen Nöti- gungsvorfall und gleichzeitig Vorlage des Mietvertrags) und den Aussagen des Beschuldigten (Privatklägerin sei nach Nötigungsvorfall nach Österreich gefahren, um bei seiner Ex belas- tende Geheimnisse zu finden, die sie gegen ihn verwenden könnte), Anhaltspunkte vorliegen, die nahelegen, dass sich die Parteien wie vom Beschuldigten vorgebracht in einem «Rosen- krieg» befanden und sich gegenseitig nicht mehr wohlwollend gesinnt waren. Immerhin stand die Privatklägerin über WhatsApp in Kontakt mit der Ex-Freundin des Beschuldigten und äus- serte sich dabei negativ über ihn (vgl. STA-act. 2.57, 260 ff.). Nebst den Hinweisen auf ein streitbehaftetes Beziehungsverhältnis zwischen Privatklägerin und Beschuldigtem kommt er- schwerend hinzu, dass die Privatklägerin bislang zufolge unbekannten Aufenthalts nicht vor Gericht befragt werden konnte. Vor Schranken konnte deshalb nicht überprüft werden, was sie generell und insbesondere hinsichtlich ihrer Widersprüche in den Aussagen und den An- zeichen eines «Rosenkriegs» für einen persönlichen Eindruck macht. Erachtet das Gericht eine erneute Erhebung eines Beweises nach Art. 343 Abs. 3 StPO als notwendig und ist das Beweismittel aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erreichbar, weil die Per- son zum Beispiel verstorben oder unbekannten Aufenthalts ist, sind die zuvor ordnungsge- mäss erhobenen Beweise zwar verwertbar, das Gericht hat diese allerdings besonders vor- sichtig und zurückhaltend zu würdigen. Es hat in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo nötigenfalls von einem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen (BGE 140 IV 196 E. 4.4.5). Da es kein weiteres Beweismittel für den gegen den Beschuldigten er- hobenen Vorwurf gibt, ist die Bedeutung der Aussage der Privatklägerin für den Verfahrens- ausgang entscheidend. Angesichts der Inkonsistenzen in ihren Aussagen und dem im Raum stehenden «Rosenkrieg» können im Sinne einer vorsichtigen und zurückhaltende Beweiswür- digung vernünftige Zweifel am angeklagten Sachverhalt nicht ausgeschlossen werden; erst recht nicht aufgrund der gegenteiligen, aber stringenten und plausiblen Aussagen des Be- schuldigten. Demzufolge muss das Gericht «in dubio pro reo» von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage ausgehen. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz ist somit der an- geklagte Sachverhalt nicht erstellt. Vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte den strittigen Mietvertrag – den die Privatklägerin nach Existenz und Inhalt gewollt hat – in ihrem Auftrag oder zumindest mit ihrem Einverständnis in ihrem Namen unterzeichnet hat, ohne den Vermieter darüber in Kenntnis zu setzen.
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4.1.7 In beweisrechtlicher Hinsicht verlangt der Beschuldigte in Bezug auf diesen Anklagepunkt die Befragung von F.__ (Sohn). Er bringt vor, es gebe einen Zeugen (Sohn F.) für das Telefon- gespräch mit der Privatklägerin, in welchem sie ihn ermächtigt habe, den Mietvertrag in ihrem Namen zu unterschreiben (EV B HV, dep. 28). Nachdem diesbezüglich aufgrund der vorste- henden Beweiswürdigung eine Bevollmächtigung durch die Privatklägerin erstellt ist und ein Freispruch ergeht, erübrigt sich die Abnahme eines weiteren Beweises, weshalb der Beweis- antrag abzulehnen ist. Selbes gilt, soweit der Beschuldigte die Befragung von Frau G. sowie Frau H.__ beantragt, weil die beiden anwesend gewesen seien, als die Privatklägerin kurz nach den Grundlagen für die Anklage bildenden Vorfällen nach Graz gefahren sei, um sich dort mit der damaligen Ex-Frau vom Beschuldigten abzusprechen und diese zu fragen, ob sie noch etwas in der Hinterhand gegen den Beschuldigten habe. Auch die Abnahme dieses Be- weises ist nicht mehr nötig, zumal aus Sicht des Gerichts ohnehin glaubhaft erscheint, dass die Privatklägerin Rachegefühle gegen den Beschuldigten hegte.
4.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschuldigte durch seine Handlungen den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt hat.
4.2.1 Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unech- ten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beur- kunden lässt (Abs. 2). Urkunden sind u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tat- sache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Aussteller nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aus- steller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her (BGE 128 IV 265 E. 1.1.1; BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 mit Hin- weisen). Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, welchem sie im Rechtsverkehr als
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von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der heute insoweit vorherr- schenden so genannten «Geistigkeitstheorie» derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht. Bei Vertretungsverhältnissen ist somit wirklicher Aussteller der Urkunde der Vertretene, welcher den Vertreter zu der in der Urkunde enthaltenen Erklärung ermächtigt. Dies gilt zum einen bei der offenen Stellvertretung, bei welcher der Beauftragte mit seinem eigenen Namen, allenfalls mit einem das Auftragsverhältnis hervorhebenden Zusatz («i.A.», «i.V.» etc.), die vom Auftraggeber nach Existenz und Inhalt gewollte Urkunde unter- zeichnet. Es gilt grundsätzlich aber auch bei der so genannten verdeckten Stellvertretung, bei welcher der Vertreter die vom Vertretenen nach Existenz und Inhalt gewollte Urkunde mit des- sen Einverständnis mit dem Namen des Vertretenen unterzeichnet und ein Hinweis auf das tatsächlich bestehende Vertretungsverhältnis fehlt. Die vom Vertreter im Einverständnis des Vertretenen mit dem Namen des Letzteren unterzeichnete Erklärung, die der Vertretene nach Existenz und Inhalt gewollt hat, ist somit, auch wenn das Vertretungsverhältnis nicht erkennbar und damit verdeckt ist, grundsätzlich echt, da der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller, d.h. der Vertretene, mit dem gemäss der «Geistigkeitstheorie» wirklichen Aussteller, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht, identisch ist (BGE 128 IV 265 E. 1.1; BGE 132 IV 57 E. 5.1 f., publ. in: Pra 95 [2006] Nr. 135). Die verdeckte Stellvertretung bzw. die Zulässigkeit des Zeichnens mit fremdem Namen setzt u.a. voraus, dass sich der Namensträger vertreten lassen will, d.h. den Vertreter zur Abgabe klar bestimmter Erklärungen vorgängig ermächtigt hat, und dass die Vertretung rechtlich zu- lässig ist. Verlangt wird eine tatsächliche Ermächtigung zum Unterzeichnen mit dem Namen des Vertretenen. Die bloss mutmassliche Ermächtigung genügt nicht. Ahmt der Täter die Un- terschrift einer abwesenden Person ohne deren Ermächtigung nach, entsteht objektiv eine unechte Urkunde, auch wenn diese mit dem Inhalt der Erklärung einverstanden war und diese selbst auch unterschrieben hätte. Die nachträgliche Genehmigung der Erklärung durch den Anscheinsaussteller beseitigt die Unechtheit nicht rückwirkend (Urteil des Bundesgerichts 6B_772/2011 vom 26. März 2012 E. 2.4.2 m.w.H.).
4.2.2 Die Vorinstanz erwog, beim Mietvertrag vom 14. März 2017 handle es sich zweifellos um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB. Der Mietvertrag sei geeignet, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen; nämlich das Mietverhältnis zwischen den im Mietvertrag aufgeführten Parteien. Ferner handle es sich beim Mietvertrag um eine dauerhafte, schriftliche menschliche Gedankenerklärung, die an Dritte gerichtet und deren Aussteller erkennbar sei
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(vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.1.2.2.2). Diesen Ausführungen ist vollumfänglich beizupflich- ten. Demgegenüber kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie von der Herstellung einer unechten Urkunde ausgeht, weil der Beschuldigte den Mietvertrag im Namen von B.__ unterzeichnet hat. Ebenso ist die Annahme der Vorinstanz unzutreffend, dass eine Urkunden- fälschung vorliege, selbst wenn die Privatklägerin dem Beschuldigten eine Ermächtigung er- teilt hat (vgl. ebd.). Nach den Ausführungen zum Sachverhalt muss vorliegend angenommen werden, dass der Beschuldigte den Mietvertrag vom 14. März 2017 – den die Privatklägerin nach Existenz und Inhalt gewollt hat – mit ihrem Einverständnis in ihrem Namen unterzeichnet hat, ohne den Vermieter darüber in Kenntnis zu setzen. Da sich die Privatklägerin vertreten lassen wollte und einer Vertretung zur Unterzeichnung eines Mietvertrags rechtlich nichts ent- gegensteht, liegt eine zulässige verdeckte Stellvertretung vor, bei der es sich laut Rechtspre- chung nicht um das Herstellen einer unechten Urkunde handelt. Folglich fehlt es am objektiven Tatbestandsmerkmal des Fälschens, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Urkunden- fälschung am 14. März 2017 freizusprechen ist.
5.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Urkundenfälschung am 16. August 2017 (Fälschung Bankvollmacht) schuldig gesprochen. In tatsächlicher Hinsicht ist sie dabei nach Würdigung der Aussagen der Privatklägerin, der Aussagen des Beschuldigten sowie des graphologischen Gutachtens zum Ergebnis gelangt, dass sich der Sachverhalt, wie von der Staatsanwaltschaft Nidwalden angeklagt, abgespielt hat (angefochtenes Urteil, E. 3.2). Demgegenüber stellt sich der Beschuldigte weiterhin auf den Standpunkt, dass die fragliche Unterschrift nicht von ihm, sondern der Privatklägerin stammt und verlangt einen Freispruch. Im Folgenden ist somit zu- nächst zu klären, von welcher Sachverhaltsversion diesbezüglich auszugehen ist. Mit anderen Worten hat das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO konkret zu prüfen, ob hinreichende und rechtsgenügliche Beweise res- pektive Indizien dafür vorliegen, dass die strittige Unterschrift vom Beschuldigten stammt.
5.2 In Bezug auf die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltserstellung und den Beweiswür- digungsregeln wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen (angefochtenes Urteil, E. 2.2-2.6). Zu betonen bleibt, dass die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat grundsätzlich beim Staat liegt, das heisst also bei den Strafbehörden. Eine
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Verurteilung darf – angesichts des hier geltenden Grundsatzes in dubio pro reo – nur dann ergehen, wenn das Strafgericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwie- gende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht aus; gefordert wird vielmehr ein sehr hoher Grad, d.h. eine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (ESTHER TOPHINKE, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 80, 83 und Fn. 265 zu Art. 10 StPO). Art. 182 StPO bestimmt, dass Staatsanwaltschaft und Gerichte eine sachverständige Person beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Ob das Gericht die in ei- nem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dement- sprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweis- würdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 141 IV 369 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei der freien Beweiswürdigung kommt es nicht auf die Zahl und die Form der Beweismittel an, sondern auf deren Beweiskraft (FRANZ RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, N 3 zu Art. 10 Abs. 2 StPO). Entsprechend unterliegt auch ein Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung und es kommt ihm kein höherer Beweiswert als anderen Beweismitteln zu (vgl. MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art.1- 195 StPO, 3. Aufl. 2023, N 1 zu Art. 189 StPO).
5.3 Gemäss Nachtrag zum Polizeirapport vom 9. Juli 2018 reichte die Privatklägerin dem zustän- digen Polizeibeamten der Kantonspolizei Nidwalden am 10. Februar 2019 weitere, angeblich gefälschte Unterlagen nach (vgl. STA-act. 2.241 ff.). Dabei handelt es sich um Bankunterla- gen. Weiter legte die Privatklägerin Unterlagen hinzu, welche sie nach ihren Angaben unter- schrieben habe, um den Unterschied der Unterschriften zu sehen. Die Privatklägerin gab zu Protokoll, der Beschuldigte habe zu keinem Zeitpunkt über eine Vollmacht des Kontos verfügt (STA-act. 2.236).
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5.4 In Bezug auf die Urkundenfälschung vom 16. August 2017 äusserte sich die Privatklägerin vor der Staatsanwaltschaft am 15. Oktober 2020 wie folgt: «Ich habe damals... wann war das denkt nach. Das war nachdem er das erste Mal verurteilt wurde in der Schweiz, also nach dem Strafbefehl. Da ist mir eingefallen respektive ich habe wieder daran gedacht, dass ich für ihn eine Firma aufgemacht habe in Österreich, weil er das wegen den Schulden nicht konnte. Dann habe ich — also er schuldet mir ja noch Geld für diese Firma. Es ist so, dass der D.__ - Vertrag auf mich läuft. Er hat von diesem Konto, also dasjenige der D.__ ... Es sind 1800 irgendwas Euro auf dieses Konto von einem Kunden gekommen. Er hat einen Teil davon auf sein Geschäftskonto in der Schweiz und den anderen Teil auf sein Privatkonto in der Schweiz überwiesen. Ich habe ihn mehrmals darum gebeten, mir das Geld zurückzugeben, damit ich dem Kunden das Geld wieder zurücküberweisen kann, damit ich die Firma schliessen kann, weil das läuft ja immer noch weiter. Er hat sich auch bis heute geweigert, mir dieses Geld zurückzugeben. Weil er sich geweigert hat, ich wusste, dass die Bank Oberbank geheissen hat. Die Eröffnung des Kontos habe ich ja noch unterschrieben und dann habe ich die Bank kontaktiert. Ich schrieb zuerst eine Mail. Es wurde mir die zuständige Person genannt und mit ihm habe ich dann telefoniert. Ich habe ihn gebeten, dass er mir alle Unterlagen, also auch Auszüge, zu dem Konto schicken soll. Auf den Kontoauszügen war dann auch ersichtlich, dass mein Ex sich das Geld auf seine vorerwähnten Konten überwiesen hat. Unter anderem war auch diese Vollmacht dabei. Ich habe mich zuerst gewundert, dass ich sowas unterschrieben hätte. Ich habe die Unterschriften dann genauer angeschaut, dann habe ich gemerkt, dass ich das definitiv nicht unterschrieben habe. Mein Ex-Mann behauptet ja auch, dass ich Zugriff aufs Konto hatte, was ich aber nicht hatte. Die Zugangsdaten fürs Onlinebanking und die weiteren Unterlagen wurden an die Geschäftsadresse der Firma geschickt. Diese lautet auf einen Freund von ihm, I., der in Österreich lebt. Es handelt sich dabei um seine Privatanschrift. Als ich mit dem Kundenberater gesprochen habe, hat er mir damals am Telefon versichert, dass er immer nur mit meinem Ex Kontakt hatte. Ich hatte keinen Zugriff darauf. Wenn etwas war, hat er immer mit meinem Ex-Mann telefoniert.» (STA-act. 5.2.21 f., dep. 54). Auf Nach- frage gab die Privatklägerin zu Protokoll, der Beschuldigte sei im Unternehmen für das Mar- keting zuständig gewesen während I. den Vertrieb hätte übernehmen und zu den Kunden gehen sollen. Angesprochen auf ihre Zuständigkeit in der Firma führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle die Rechnungen tippen und an die Kunden verschi- cken (STA-act. 5.2.22, dep. 57 f.). Weiter erwähnte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte Zugang zu diesem Konto gehabt habe und sie davon gewusst habe (ebd., dep. 59 f.). Auf die Frage, wer für das Unternehmen D.__ zeichnungsberechtigt sei bzw. gewesen sei, antwortete
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sie mit «Also ich» (STA-act. 5.2.23, dep. 65) und führte auf Nachfrage hin aus, am Anfang habe es keine Vollmachten für dieses Konto gegeben, sie habe ihrem Ex-Mann zu keinem Zeitpunkt die Vollmacht für das Bankkonto gegeben (ebd., dep. 66). Zur Frage, wer Kontoin- haber des Kontos Nr. __ der Oberbank AG sei, meinte die Privatklägerin «Ich. Also normaler- weise.» (ebd., dep. 63). Auf Vorhalt des Dokuments «Unterschriftsprobe zu Konto Nr. __ der Oberbank AG» bestätigte die Privatklägerin, dass die Unterschrift auf dem Dokument nicht ihre eigene sei, sondern vermutlich von ihrem Ex-Mann gefälscht worden sei. Obwohl der Be- schuldigte an der Einvernahme vom 28. März 2019 behauptete, die Unterschrift stamme von der Privatklägerin, wies sie darauf hin, dass deutliche Unterschiede zu ihrer echten Unterschrift erkennbar seien (ebd., dep. 67 ff.). Auf den Vorhalt, die bei diesem Dokument und bei Ihrem Namen angebrachte Unterschrift unterscheide sich von derjenigen, welche A.__ für Sie auf dem Mietvertrag verwendet habe, antwortete die Privatklägerin: «Ja, die hier sieht schon bes- ser aus. Das habe ich mir auch gedacht.» (ebd., dep. 71). Die Privatklägerin führte sodann aus, sie habe erst im Januar 2019 von dem Dokument Kenntnis erlangt (ebd., dep. 72). Sie selber habe keine Originalunterlagen der Bank oder der Firma. Die einzigen Unterlagen, die sie habe, habe sie vom Notar, als das Unternehmen gegründet worden sei. Der Notar habe ihr bestätigt, dass sie die alleinige Geschäftsführerin des Unternehmens sei. Sie habe dann noch eine offene Rechnung begleichen müssen, die ursprünglich nur 100 Euro betragen habe, aber inzwischen auf etwa 700 Euro angestiegen sei. Im Grunde gehöre die Firma ja ihrem Ex- Mann (STA-act. 5.2.23 f., dep. 75). Angesprochen darauf, ob die Richtigkeit der Angaben auf der Vollmachtserteilung durch die Bank überprüft worden sei, meinte die Privatklägerin: «Puhh, das weiss ich nicht, ob sie das geprüft haben. Ich sag mal so, es sieht meiner Unter- schrift ja sehr ähnlich, aber es sind Unterschiede da, die man sieht, wenn man es ganz genau betrachtet.» (STA-act. 5.2.24, dep. 76). Die Privatklägerin wurde gefragt, wo sie sich am 16. August 2017 aufgehalten habe, woraufhin sie erklärte, Mitte August ihre Arbeit in der Schweiz aufgenommen zu haben (ebd., dep. 77). Auf Nachfrage, ob der Beschuldigte je Zah- lungen von diesem Konto bei der Oberbank AG durchgeführt habe, sagte sie, er habe an sich selbst Überweisungen getätigt, so wie sie es den Kontoauszügen entnehmen könne (ebd., dep. 80). Dazu sei er nicht von ihr berechtigt gewesen (ebd., dep. 81). Ferner führte sie aus, sie denke, der Beschuldigte habe via Onlinebanking Zugriff auf dieses Konto gehabt, aber auch telefonisch, wie ihr von der Bank mitgeteilt worden sei (ebd., dep. 85).
5.5 Der Beschuldigte wurde am 28. März 2019 von der Staatsanwaltschaft zum D.__ befragt. Er gab an, es habe sich um einen Verlag in Österreich gehandelt (STA-act. 5.1.17, dep. 24). Er
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sei nicht direkt am Verlag beteiligt gewesen, sondern habe das Marketing für das Unterneh- men übernommen. Es habe zwei getrennte Unternehmungen gegeben: den Verlag, der für die Produktion und Zahlungsabwicklung zuständig gewesen sei, und der Vertrieb namens «J.», der sich um den Vertrieb und Verkauf gegen Provision kümmerte. Die Privatklägerin habe den Verlag geführt (STA-act. 5.1.17, dep. 25 f.). Auf Vorhalt des Dokuments «Unterschriftsprobe zu Konto Nr. » der Oberbank AG gab der Beschuldigte an, dass es sich um ein Unterschrifts- blatt für den D. handle (ebd., dep. 27). Er konnte sich jedoch nicht erinnern, wo und wann das Dokument unterschrieben wurde (ebd., 28 f.). Auf die Frage, wer das Dokument unter- schrieben habe, antwortete der Beschuldigte, dass er und Frau B. unterschrieben hätten. Er fügte noch hinzu: «Das ist ihre Unterschrift, nicht meine» (ebd., dep. 31). Auf den Vorhalt, Frau B. mache geltend, dass es sich bei diesem Dokument nicht um ihre Unterschriften handle, gab er an: «Das glaube ich weniger. Das war im Endeffekt ihre Firma. Ich kann das gar nicht ohne sie machen. Das ist eine Behauptung von Frau B.__. Das mit dem Mietvertrag ist mir vollkommen klar. Aber das eher weniger» (STA-act. 5.1.18, dep. 33). Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Mai 2023 stimmen damit überein. Er bestritt ausdrücklich, die Unterschrift der Privatklägerin auf der Vollmachtser- teilung gefälscht zu haben (EV B HV, dep. 34). Auf den Hinweis, seine Formulierung «eher weniger» signalisiere Unsicherheit, erwiderte der Beschuldigte, er habe damit «nein» gemeint. Hätte er tatsächlich Zweifel gehabt, so hätte er noch hinzugefügt, er sei sich unsicher (ebd. dep. 36). Mit «eher nein» habe er lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass er keine Erklä- rung dafür habe, woher dieser Vorwurf komme. Er betonte, dass die Privatklägerin immerhin extra nach Österreich gereist sei, um bei seiner Ex-Frau Informationen zu sammeln, die sie möglicherweise gegen ihn verwenden könnte (ebd., dep. 37).
5.6 Wie sich aus den Aussagen der Privatklägerin und denjenigen des Beschuldigten übereinstim- mend ergibt, gehörte die Firma D.__ offensichtlich dem Beschuldigten. Er legte die Aufgaben der Privatklägerin fest und hatte als einziger Zugang zum fraglichen Firmenkonto. Die Privat- klägerin hatte mit dieser Firma nichts zu tun. Sie hat die Firma lediglich für den Beschuldigten gegründet, da ihm dies aufgrund von Schulden offenbar nicht möglich war. Vor diesem Hinter- grund erstaunt die Aussage der Privatklägerin, sie habe dem Beschuldigten nie eine Vollmacht für das fragliche Firmenkonto gegeben, nachdem sie ebenfalls ausführte, ihr sei bekannt ge- wesen, dass der Beschuldigte Zugang zu diesem Konto hatte. Zum einen stellt sich die Frage, wie der Beschuldigte ohne gültige Vollmacht Zahlungen über das Konto ausgeführt haben soll.
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Zum anderen musste der Privatklägerin bewusst sein, dass der Beschuldigte nur mit einer Vollmacht auf das Konto zugreifen konnte. Sollte sie ihm, wie von ihr behauptet, die Vollmacht tatsächlich nicht erteilt und er diese gefälscht haben, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie dies über Jahre hinweg geduldet und den Beschuldigten nie zur Rede gestellt hat. Zudem ist unverständlich, warum der Beschuldigte keine Vollmacht besitzen sollte bzw. sie ihm diese nicht hätte erteilen sollen, wenn es sich doch um das Konto seiner Firma handelte. Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage der Privatklägerin unglaubwürdig, wonach sie dem Be- schuldigten keine Vollmacht ausgestellt habe. Die Privatklägerin ist unbekannten Aufenthalts, weshalb man ihr diese Widersprüche nicht mehr vorhalten kann. Auch kann sie nicht mehr dazu befragt werden, weshalb der Beschuldigte die Vollmacht hätte fälschen sollen, wenn sie sich doch laut ihren eigenen Angaben zum betreffenden Zeitpunkt in der Schweiz aufhielt; und welche Gründe dagegen gesprochen hätten, ihm die Vollmacht zu erteilen. Immerhin bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte mit dem Konto etwas Unrechtmässiges gemacht hat oder aus dessen Verwaltung ein Schaden entstanden wäre, zumal es von Anfang an die Meinung war, dass es seine Firma ist. Somit resultiert aus einer isolierten Betrachtung der Aussagen der Privatklägerin anlässlich ihrer einzigen Befragung, dass diese schlichtweg nicht nachvollziehbar sind. Kommt hinzu, dass ihre Aussagen teilweise unstetig sind und verschie- dene Unsicherheiten aufzeigen. So etwa betreffend die Fragen zur Zeichnungsberechtigung und zum Kontoinhaber, bei denen sie die vagen Ausdrücke «Also ich» bzw. «Ich. Also norma- lerweise.» verwendete. Ausserdem geht aus ihren Aussagen lediglich die Vermutung einer Fälschung durch den Beschuldigten hervor, indem sie zunächst selbst davon ausging, sie hätte die Vollmacht unterzeichnet und erst durch genaue Überprüfung der Unterschrift den Schluss zog, dass diese «vermutlich» vom Beschuldigten stammt. Des Weiteren gab sie zu- mindest preis, dass die Unterschrift auf der Vollmacht ihrer eigenen «sehr ähnlich» und die Fälschung «schon besser» gelungen sei. Auch die Wortwahl der Privatklägerin, wonach es «am Anfang keine Vollmachten für dieses Konto» gegeben habe, deutet darauf hin, dass sie um eine «spätere» Vollmachtserteilung wusste. Schliesslich muss auch hier berücksichtigt werden, dass das Verhältnis zwischen den Parteien zum Zeitpunkt der Strafanzeige zerrüttet war und in Anbetracht der zeitlichen Abfolge wie es zur Anzeige der Privatklägerin kam, die Vermutung, die Privatklägerin belaste den Beschuldigten zu Unrecht, nicht haltlos erscheint. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin in qualitativer Hinsicht nicht überzeugend und können deshalb nicht als zuverlässig qualifiziert werden.
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Analysiert man die Aussagen des Beschuldigten, so fällt auf, dass er von Anfang an sagte, jeder habe die Vollmacht selbst unterschrieben. Aus der Formulierung «Das ist ihre Unter- schrift, nicht meine» und dem Ausdruck «eher weniger» kann entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen abgeleitet werden. Dem Be- schuldigten war nach den einleitenden Ausführungen zur Einvernahme und spätestens nach der Befragung zum Mietvertrag klar, dass ihm Vorhalte bezüglich allfälliger Urkundendelikte gemacht werden. Das Dokument «Unterschriftsprobe zu Konto Nr. __» (STA-act. 2.243 und 2.244) lag ihm im Zeitpunkt der Frage 31 vor der Staatsanwaltschaft bereits über mehrere Fragen hinweg vor (STA-act. 5.1.17, dep. 27 ff.). Vor diesem Hintergrund erscheint es somit entgegen den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nicht merkwürdig, dass der Beschuldigte geantwortet hat: «Das ist ihre Unterschrift, nicht meine». Selbst wenn er den Vorwurf zunächst mit den Worten «eher weniger» und nicht mit einem klaren «nein» bestritt, konnte er anlässlich der Hauptverhandlung plausibel erklären, er habe damit lediglich zum Ausdruck bringen wol- len, er habe keine Erklärung dafür, woher diese Anschuldigung komme. Letztlich ist mit der Vorinstanz aber insoweit einig zu gehen, als die eher kurz ausgefallenen Aussagen des Be- schuldigten einer zuverlässigen Analyse schwer zugänglich sind. Immerhin sind die Aussagen des Beschuldigten inhaltlich aber beständig und erscheinen auch vor der dargelegten Aus- gangslage (seine Firma; Zugang zum Firmenkonto; keine Anhaltspunkte weshalb er hätte fäl- schen sollen) deutlich glaubhafter als diejenigen der Privatklägerin. Es besteht kein Grund, wieso der Beschuldigte hätte lügen sollen, ansonsten hätte er auch in Bezug auf diesen zwei- ten Fälschungsvorwurf erneut vorbringen können, er habe auch die Bankvollmacht mit Einwil- ligung der Privatklägerin unterzeichnet. Im Ergebnis ist die Sachverhaltsdarstellung des Be- schuldigten jedenfalls glaubwürdiger als jene der Privatklägerin.
5.7 5.7.1 Bei der Beurteilung, ob die fünf fraglichen Unterschriften auf der Vollmachtserteilung vom Be- schuldigten stammen, stützt sich die Vorinstanz wesentlich auf das von der Staatsanwaltschaft beim Forensischen Institut Zürich eingeholte graphologische Gutachten vom 9. Juni 2022 (STA-act. 4.109 ff.). Dabei war vom Gutachter zu prüfen ob es sich bei den Unterschriften auf der Vollmachtserteilung (STA-act. 2.243 und 2.244) unter «B.» um diejenigen von B. oder A.__ handelt. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten zum Schluss gekommen, die schriftvergleichenden Befunde würden «stark» dafürsprechen, dass die fünf fraglichen
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Unterschriften auf der Vollmachtserteilung vom Beschuldigten stammen. Die Verteidigung bringt verschiedene Einwände gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens vor.
5.7.2 Zur inhaltlichen Begründung des Gutachtens kann auf die zutreffende Darstellung der Vor- instanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, E. 3.2.3.1, S. 24). Ergänzend ist festzuhalten, dass im Gutachten hinsichtlich der methodischen Grundlagen der forensischen Handschriften- vergleichung u.a. auf die allgemeinen Bemerkungen über Einschränkungen bei der Untersu- chung von Nichtoriginalen verwiesen wird (Beilage 2 des Gutachtens; STA-act. 4.123). Die entsprechende Beilage weist folgenden Inhalt auf (STA-act. 4.123): « Für die schriftanalytische Überprüfung von handschriftlichen Schreibleistungen bilden Nicht- originale keine ideale Grundlage. Mehrere Schriftmerkmale sind anhand von Reproduktionen nicht oder nur ungenügend beurteilbar. Dies betrifft auch Schriftmerkmale, die für die Urhe- berschaftsprüfung von Schreibleistungen besonders relevant sind, wie z.B. Druckverlauf, Strichbeschaffenheit und Feinheiten der Bewegungsführung. Der Schriftvergleich beschränkt sich dann meist auf einen reinen Formvergleich. Dadurch entstehen jedoch erhebliche Ein- schränkungen in der Aussagekraft der Untersuchungsergebnisse, so dass anhand von Ko- pien besonders im urheberschaftsnachweisenden Sinn nur zurückhaltende Aussagen mög- lich sind. Zudem lassen sich allenfalls auf dem Original vorhandene Spuren, welche Hinweise auf die Herstellungstechnik oder allfällige Manipulationen (z.B. Pausspuren, Vorzeichnungs- spuren, Anzeichen für die Montage einer authentischen Unterschrift) geben könnten, in vie- len Fällen auf Reproduktionen nicht mehr feststellen. Bei fehlenden Manipulationsspuren können deshalb keine Aussagen über die Integrität des Dokumentes gemacht werden.»
Gemäss Beilage 1 zum Gutachten wird in Bezug auf die Voraussetzungen an das Schriftma- terial bei der forensischen Handschriftenvergleichung zudem festgehalten, wesentliche Vo- raussetzung sei das Vorliegen der fraglichen Schreibleistungen im Original. Das Vorliegen als Nichtoriginal habe erhebliche Einschränkungen der Untersuchungs- und Aussagemöglichkei- ten zur Folge. Weiter solle das Vergleichsmaterial mit den fraglichen Schreibleistungen hin- sichtlich Schriftart, Schriftzeichen und Entstehungskontext vergleichbar und bezüglich Datie- rung genügend zeitnah sein. Ferner solle es hinreichend umfangreich und für die graphische Variantenvielfalt des Vergleichsschreibers repräsentativ sein. Die natürliche Variationsbreite des Schreibverhaltens oder der Zeichnungsweise des Vergleichsschreibers müsse beurteilbar sein. Zur Vorgehensweise bei Schriftuntersuchungen wird u.a. ausgeführt, es würden
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physikalisch-technische Untersuchungen sowie schriftvergleichende Analysen gemacht. Vor dem eigentlichen Schriftvergleich werde im Rahmen der Materialkritik die Einheitlichkeit der fraglichen Schriften (interner Vergleich) sowie der Vergleichsschriften (Homogenitätsprüfung) überprüft (STA-act. 4.122).
5.7.3 Der Sachverständige ist in seinem Gutachten zum Schluss gekommen, die schriftvergleichen- den Befunde würden «stark» dafür sprechen, dass die fünf fraglichen Unterschriften auf der Vollmachtserteilung vom Beschuldigten stammen (STA-act. 4.119, Ziff. 8). Das Gutachten stützt sich somit bei der Bewertung der Hypothesen von den sieben möglichen Stufen auf die in der Mitte liegende Variante, zumal gemäss dem Merkblatt zur Befundbewertung (Beilage 3 zum Gutachten) die folgenden Abstufungen möglich sind (STA-act. 4.124):
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Formulierung für die gerichtliche Beweiswürdigung nicht massgeblich. Die Bewertung eines Beweismittels bzw. dessen Beweiskraft obliegt einzig dem Gericht und gehört nicht zur Auf- gabe der forensischen Handschriftenanalyse. Vorliegend ist insofern von Bedeutung, dass die vom Gutachter gewählte Einstufung 4) in der Mitte der Bewertungsskala liegt und somit auch «nur» mittelmässig aussagekräftig sein kann. In Übereinstimmung dazu lässt sich dem Gut- achten entnehmen, dass die fraglichen Unterschriften nicht im Original vorliegen und auf phy- sikalisch-technische Standarduntersuchungen, wie die Schreibmitteldifferenzierung aufgrund des optischen Verhaltens und die ESDA-Untersuchung zur Sichtbarmachung von Schreib- druckrillen habe verzichtet werden müssen (STA-act. 4.112, Ziff. 4). Gemäss den Beilagen 1 und 2 zum Gutachten bilden Nichtoriginale für die Schriftanalyse keine ideale Grundlage. Meh- rere Schriftmerkmale sind in diesem Falle nur ungenügend beurteilbar und der Schriftvergleich beschränkt sich auf einen reinen Formvergleich, was die Aussagekraft der Untersuchungser- gebnisse einschränkt. Folglich spricht der Experte unter dem Titel Materialkritik auch nicht von einer «hervorragenden», sondern nur von einer «relativ guten Abbildungsqualität» der fünf fraglichen Unterschriften. Zudem betrachtet er die Feinheit der Bewegungsführung und die Merkmale der Strichbeschaffenheit nicht als vollständig, sondern lediglich als «mehrheitlich beurteilbar». Weiter weist er darauf hin, dass die Analysierbarkeit der Unterschriften, insbe- sondere bezüglich Beurteilung der Druckgebung, leicht eingeschränkt sei. Sodann zeige sich beim internen Schriftenvergleich der fünf Unterschriften untereinander ein homogenes Bild und es liessen sich «verschiedene» (nicht jedoch zahlreiche oder eine Vielzahl von) Übereinstim- mungen feststellen, die für eine einheitliche Urheberschaft sprächen (STA-act. 4.113, Ziff. 5.1). Schliesslich sei der Namenszug «B.» zwar kurz, verfüge aber dennoch über grafischen Ge- halt und eine «gewisse» (nicht jedoch beträchtliche, deutliche oder erhebliche) Eigenprägung sowie eine «gewisse» Fälschungsresistenz (ebd., Ziff. 5.2). In Bezug auf die Beurteilung des Vergleichsmaterials der Privatklägerin finden sich im Gutach- ten ebenfalls Bemerkungen, die auf eingeschränkte Untersuchungs- und Aussagemöglichkei- ten hinweisen. So wird gemäss Beilage 1 zum Gutachten einerseits hinreichendes Vergleichs- schriftmaterial vorausgesetzt. Der Experte bewertet den Umfang der zur Verfügung stehenden Vergleichsunterschriften von B. jedoch als gering (ebd.). Andererseits sollte das Vergleichs- schriftenmaterial nach den erwähnten Vorgaben für die graphische Variantenvielfalt des Ver- gleichsschreibers repräsentativ sein. Dazu führt der Gutachter aus, die Unterschriften von B.__ würden untereinander einen homogenen Eindruck vermitteln, jedoch würden besonders Merk- male der Schriftdynamik stärker variieren (ebd.). Diesbezüglich findet sich im Gutachten auch hinsichtlich der Beurteilung des Vergleichsmaterials des Beschuldigten ein Vorbehalt: «Bei der
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Homogenitätsprüfung des gesamten Vergleichsmaterials fällt auf, dass die beiden zu verglei- chenden Buchstaben jeweils über unterschiedliche Gestaltungsvarianten verfügen und die Buchstabenkombination im Namenszug teils verbunden, teils unverbunden gestaltet wird.» (STA-act. 4.114, Ziff. 5.3). Letztlich wird die Aussagekraft der Untersuchungsergebnisse be- treffend den Beschuldigten auch im Rahmen der finalen Schlussfolgerungen mit den folgenden Aussagen begrenzt: «Der urheberschaftsbejahende Beweiswert der Befunde ist jedoch be- schränkt durch den geringen Umfang der fraglichen Schreibleistungen und dem damit einher- gehenden beschränkten grafischen Gehalt.» (STA-act. 4.119, Ziff. 7.3).
5.8 Entgegen den Ausführungen der Verteidigung gehen somit aus dem Gutachten genügend Vorbehalte (u.a. bezüglich der Scans im Nichtoriginal) hervor, welche im Endergebnis auch berücksichtigt wurden. Der Verteidigung kann deshalb nicht gefolgt werden, wenn sie vor- bringt, das Gutachten sei nicht schlüssig und müsse als widersprüchlich qualifiziert werden. Jedoch ist ihr aufgrund der dargelegten Umstände zuzustimmen, dass das Gutachten in seiner Aussagekraft stark zu relativieren ist. Aus dem graphologischen Gutachten kann nach Auffas- sung des Gerichts – nicht wie beweisrechtlich gefordert – mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit gesagt werden, dass die Unterschrift der Privatklägerin vom Beschuldigten ge- fälscht wurde. Das Gutachten stellt zwar ein Indiz für die angeklagte Urkundenfälschung dar, liefert für sich allein gesehen aber keinen direkten Beweis dafür. Es verbleiben Restzweifel, welche sich umso mehr verdichten, als die Aussagen der Privatklägerin nicht überzeugend, diejenigen des Beschuldigten hingegen beständig und deutlich glaubhafter sind. Gesamthaft betrachtet verbleiben am angeklagten Sachverhalt Zweifel, welche nicht zu unterdrücken sind und erheblich erscheinen. In dubio pro reo muss deshalb auf die Sachverhaltsvariante des Beschuldigten abgestellt werden, wonach die Privatklägerin die Bankvollmacht selbst in ihrem Namen unterzeichnet hat. Der Beschuldigte ist deshalb auch vom Vorwurf der Urkundenfäl- schung am 16. August 2017 freizusprechen.
5.9 Der Beschuldigte beantragt bezüglich dieses Anklagepunkts die Einholung eines weiteren Gut- achtens, welches darüber Auskunft geben soll, ob die Unterschrift auf der Unterschriftsprobe zu Konto Nr. 351-0850.06 (STA-act. 2.243) mit derjenigen vom Beschuldigten übereinstimmt. Des Weiteren wird die Befragung von G.__ und H.__ verlangt (vgl. dazu E. 4.1.7). Da sich aufgrund der vorstehenden Beweiswürdigung zu Gunsten des Beschuldigten ergibt, dass die
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Unterschrift auf der Bankvollmacht nicht gefälscht ist, erübrigen sich die von ihm beantragten Beweisabnahmen.
6.1 6.1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Nötigung schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der Nötigung. Die Verteidigung moniert zunächst, die Vorinstanz stütze sich auf unverwertbare Aussagen der Privatklägerin. Der Beschuldigte habe keine Möglichkeit gehabt, an der Befragung der Privatklägerin vom 29. Mai 2018 teilzuneh- men, weshalb die entsprechenden Aussagen nicht verwertbar seien.
6.1.2 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fra- gen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Art. 159 StPO. Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (so etwa Urteile des Bun- desgerichts 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.2; 6B_128/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.2.2; 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.1; 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 423; je mit Hinweisen).
6.1.3 Die hier zur Diskussion stehende Einvernahme der Privatklägerin vom 29. Mai 2018 fand im polizeilichen Ermittlungsverfahren und nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft statt (STA-act. 5.2.1 ff.). Entsprechend verletzt die Abwesenheit des Beschuldigten dessen Teilnahmerechte nicht. Die Privatklägerin wurde am 15. Oktober 2020 von der Staatsanwaltschaft erneut zu diesem Vorfall befragt (STA-act. 5.2.15 ff.). Dem Beschuldigten wurde die entsprechende Vor- ladung der Privatklägerin unter ausdrücklichem Hinweis auf sein Teilnahme- und Fragerecht zugestellt (STA-act. 4.7 f.). Es wäre ihm also freigestanden, an dieser Einvernahme teilzuneh- men und von seinem Fragerecht Gebrauch zu machen. Folglich ist nicht erkennbar, weshalb
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die umstrittene polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden dürfte.
6.2 6.2.1 Die Vorinstanz ist in Bezug auf die angeklagte Nötigung in tatsächlicher Hinsicht nach Würdi- gung der Beweismittel zum Ergebnis gelangt, dass sich der Sachverhalt, wie von der Privat- klägerin geschildert, abgespielt hat. Die Vorinstanz erachtet somit die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin als massgebend und taxiert die Aussagen von A.__ sowie K.__ als unglaub- würdig. Im Folgenden ist zu prüfen, von welchem Sachverhalt diesbezüglich auszugehen ist.
6.2.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Mai 2018 schilderte B., sie habe an die- sem Tag nach der Arbeit direkt ihre Gegenstände aus der Wohnung an der X. abholen wol- len, da sie und der Beschuldigte sich getrennt hätten und sie eine andere Wohnung gefunden habe. Beim Abholen ihrer Gegenstände, die sich alle in der Garage befunden hätten, habe sie ihn (den Beschuldigten) ca. 10 Minuten vor Ende des Zusammenpackens gebeten, ihr eine Quittung für den Wohnungsschlüssel aufzusetzen. Sie sei dann nicht in die Wohnung gegan- gen, sondern habe geklopft und er habe die Tür geöffnet. Er habe geantwortet «was soll der Scheiss». Darauf habe sie die Tür wieder geschlossen, sei zurück in die Garage gegangen und habe ihre Sachen fertig zusammengepackt und alles ins Auto geräumt. Danach sei sie erneut zur Wohnung gegangen, habe geklopft und die Tür geöffnet, ohne die Wohnung zu betreten. Sie habe ihn gefragt, ob er die Quittung geschrieben habe, darauf habe er gemeint, dass er ihrer Bitte nicht nachkommen werde und habe ihr diese somit verweigert. Danach habe sie zu ihm gesagt, dass er dies auch von Hand schreiben könne und dies nicht zu tippen brauche. Einfach nur, dass er den Schlüssel erhalten habe. Der Beschuldigte sei dann auf sie zugekommen und habe gesagt «gibt mir den Schlüssel». Sie habe ihm geantwortet, dass sie den Schlüssel ohne Quittung nicht gebe. A.__ habe darauf gesagt, er sei jetzt am Pfannkuchen machen und habe keine Zeit dafür. Er habe wieder zu ihr gesagt, dass sie ihm den Schlüssel geben solle. Sie habe zu ihm gesagt, er solle die Pfanne zur Seite stellen und dann würde er Zeit haben. Er sei zur Pfanne gegangen, habe diese zur Seite gestellt und sei wieder auf sie zugekommen. Er habe mit lauter, bestimmter Stimme gesagt, dass sie ihm jetzt endlich den Schlüssel geben solle. Als er auf sie zugekommen sei, habe er gesehen, dass sie den Schlüs- selbund in ihrer linken Hand gehalten habe. Sie hätten hin und her diskutiert und er habe
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währenddessen nach ihrem Schlüsselbund in ihrer Hand gegriffen und so ihre Hand zu sich gezogen. Als er bemerkt habe, dass er den Schlüssel so nicht losbekommen würde, habe er auch noch mit der zweiten Hand zugegriffen. Sie habe nicht nachgelassen, aber er habe so stark gezogen, dass er sie in die Wohnung gezogen habe. Sie habe versucht, sich zu befreien, worauf er versucht habe, ihr den Schlüssel ruckartig zu entreissen. Sie habe ihm mindestens zwei Mal gesagt, dass der Schlüsselbund (Schlüsselbundring) um ihren kleinen Finger sei. Der Beschuldigte habe jedoch immer weiter gezogen, obwohl sie mehrmals gesagt habe, dass er ihr wehtue. Dann habe er sie seitlich auf den Boden geschmissen und sei mit einer Hand immer an ihrem Schlüsselbund gewesen. Es sei alles zu schnell gegangen und sie könne nicht mehr genau sagen, wie er sie auf den Boden geschmissen habe. Aber sie sei auf der linken Körperseite am Wandschrank im Flur gelandet. Er habe sie mit seinem linken Knie über ihrer rechten Hüfte und mit dem Ellenbogen an ihrem Hals am Boden blockiert. So habe er sie regelrecht gegen den Boden und Schrankwand gedrückt. [...] Durch das Blockieren habe sie nur noch das rechte Bein bewegen können und versucht, ihn damit von sich runter zu schub- sen. Dies habe aber nichts gebracht. Irgendwann habe er dann den Schlüsselbund aus ihrer Hand reissen können. Danach habe er sich gleich aufgestellt, den Wohnungsschlüssel vom Schlüsselbund genommen und sie weiter beschimpft. Dann habe er noch gemeint, «du wirst schon sehen, was du davon hast». Sie habe sich dann aufgerichtet und sei auf dem Boden gesessen. Er sei diagonal vor ihr gestanden, dann habe er gesagt, wenn du mich trittst, dann trete ich dich auch und habe sie einmal mit seinem rechten Bein in ihre linke Nierengegend getreten. Sie glaube, er habe nicht voll zugetreten. Er mache Kampfsport und sie glaube, wenn er voll zugetreten hätte, dann hätte sie jetzt mehr Schmerzen und wäre nicht mehr aufgestan- den. [...] (STA-act. 5.2.4 f., dep. 13). Auf die Frage, wie es ihr psychisch und physisch gehe, antwortete sie, sie habe immer noch Schmerzen in der Nierengegend. Es sei jetzt 23.20 Uhr, die Schürfwunde am Handgelenk des rechten Armes nässe noch und am Ringfinger der linken Hand habe sie ebenfalls noch eine kleine schmerzende Wunde. Sie müsse immer wieder wei- nen (STA-act. 5.2.5, dep. 15). Angesprochen darauf, was der Beschuldigte ihr angetan habe, führte sie aus, er habe sie getreten, beschimpft, verletzt, genötigt und bedroht (ebd., dep. 18). Die körperliche Gewalt beschrieb sie auf Nachfrage wie folgt: «Ich wurde getreten, auf den Boden gedrückt sowie das Entreissen des Schlüssels, von welchem der Ring des Bundes um meinen kleinen Finger an der linken Hand war» (ebd., dep. 19). Auf die Frage, ob sie verletzt worden sei, führte sie aus, sie habe Schürfwunden erlitten und einen Tritt gegen die linke Nie- rengegend bekommen (ebd., dep. 21). Sie habe noch keinen Arzt konsultiert, aber sie werde im Anschluss an die Einvernahme in das Kantonsspital Nidwalden in Stans fahren (ebd., dep. 22).
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Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Oktober 2020 schilderte B.__ die Ereignisse in weitgehend gleichbleibender Weise. Leicht abweichend von ihrer ersten Ver- sion schilderte sie, der Beschuldigte habe sie zuerst gegen die Wand neben der Eingangstür geschleudert – «so umgerissen». Davon habe sie ein kleines Andenken, und zwar eine Narbe am Handgelenk. Dabei zeigte sie auf ihr rechtes Handgelenk. [...] Dann habe er sie gepackt und weiter in den Flur reingezogen, wo links Einbauschränke stünden und sie auf den Boden geschmissen. Da habe sie um Hilfe gerufen. Er habe sie also auf den Boden geschmissen und weiterhin versucht, ihr den Schlüssel aus der Hand zu reissen. Er habe sie mit dem Bein arretiert. Sie schilderte, sie sei auf der linken Seite gelegen und er habe mit seinem rechten Knie ihren Hals und mit dem linken Bein ihren Körper fixiert. Dann habe er mehr zugedrückt (STA-act. 5.2.25, dep. 88). Angesprochen auf die Aussage von K., wonach der Beschuldigte nach dem Schlüssel in ihrer Hand gegriffen habe und auf die Bitte des Beschuldigten, ihm den Schlüssel zu geben, sie «nein» gesagt und entgegnet habe, sie würde beginnen zu schreien, führte B. aus, sie habe das nicht gesagt. Sie habe nur um Hilfe geschrien. Sie habe den Beschuldigten immer wieder gebeten, ihr die Quittung zu geben (STA-act. 5.2.27, dep. 101). Ferner wurde der Privatklägerin die Aussage von K.__ vorgehalten, gemäss welcher B.__ da- nach ruckartig am Schlüssel gezogen, sich gedreht und nach dem Beschuldigten getreten und ihn geschlagen habe und durch das Gerangel zu Boden gestürzt sei und weiter nach dem Beschuldigten getreten und ihn auch geschlagen habe. Auf Vorhalt dieser Aussage und der Aussage, wonach der Beschuldigte ihr den Schlüssel entwendet habe, indem er ihre Finger etwas zur Seite gebogen habe, aber nicht in der Absicht, ihr Schmerzen zuzufügen, sagte sie, das stimme auf jeden Fall nicht (ebd., dep. 102). Im Übrigen wird zu den Aussagen der Privatklägerin, dem Inhalt der Fotodokumentation und des Spitalberichts auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Sie hat diese ausführlich und zutreffend zusammengefasst (angefochtenes Urteil, E. 3.2.2.1 [recte: 3.3.2.1], S. 32 ff., E.3.2.3.1 f. [recte: 3.3.3.1 f.], S. 48 f.).
6.2.3 Aus einer Betrachtung der Aussagen der Privatklägerin resultiert in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dass diese weitgehend konstant und in sich stimmig sind (vgl. angefochtenes Ur- teil, E. 3.2.2.2 [recte: 3.3.2.2], S.37 ff.). Ihre Angaben zum Kerngeschehen sind überwiegend schlüssig und nachvollziehbar. Jedoch muss im Gegensatz zur Vorinstanz darauf hingewiesen werden, dass sich ihre Aussagen im Verlaufe des Verfahrens in Bezug auf den Umstand, wie sie zu Fall kam und wie der Beschuldigte sie am Boden fixierte, leicht veränderten
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(vgl. E. 7.3.1; STA-act. 5.2.4 f., dep. 13; 5.2.25 f., dep. 88). Im Übrigen stimmen ihre Aussagen mit denjenigen anlässlich der Befundaufnahme im Kantonsspital sowie mit den dabei sowie in der polizeilichen Fotodokumentation festgehaltenen Verletzungen (Schürfwunde auf der Seite des rechten Handgelenks, Schürfwunden am Ringfinger links und am kleinen Finger links) überein (vgl. STA-act. 2.11 f.; 2.13 ff.). Soweit die Verteidigung vorbringt, die Privatklägerin habe widersprüchliche Angaben dazu gemacht, in welcher Position sich K.__ während der fraglichen Auseinandersetzung befand und ob er diese mitbekommen hat, kann ihr nicht ge- folgt werden. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab die Privatklägerin an, dass sie K.__ während der Rangelei am Boden nicht habe sehen können, da sich dieser ums Eck befunden habe (STA-act. 5.2.4, dep. 13). Ferner hat sie angegeben, dass K.__ die Auseinandersetzung eventuell gesehen habe (STA-act. 5.2.6, dep. 38). Auch bei der Staatsanwaltschaft hat sie ausgeführt, dass sich K.__ ums Eck befunden habe und zumindest am Anfang nichts gesehen habe. Ob er später dazugekommen sei, wisse sie aber nicht (STA-act. 5.2.25, dep. 88). Aus diesen Aussagen geht kein Widerspruch hervor, vielmehr bekundet die Privatklägerin darin konstant ihre Unsicherheit über die genaue Position von K.__ und die Möglichkeit, dass er sie beobachtet haben könnte. Dasselbe gilt, soweit die Verteidigung ausführt, die Schrankwand habe sich nicht wie von der Privatklägerin geltend gemacht im Eingangsbereich befunden. Zu den Einbauschränken hat die Privatklägerin übereinstimmend mit der Zeichnung des Beru- fungsklägers (STA-act. 5.1.27) angegeben, dass sich diese links im Flur befunden hätten (STA-act. 5.2.25, dep. 88). Es lässt sich daher insofern kein Widerspruch in ihren Aussagen feststellen. Die Vorinstanz erwog, für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin spreche, dass sie sich auch zu Nebensächlichkeiten geäussert habe. Zudem habe sie ihre Aussagen spontan durch Gesten untermauert, sei oftmals emotional geworden und habe ihre Tränen nicht unterdrücken können. Weiter habe sie auch Erinnerungslücken eingestanden und sich mit ihrer Äusserung, den Beschuldigten getreten zu haben, auch selbst belastet (vgl. an- gefochtenes Urteil, E. 3.2.2.2 [recte: 3.3.2.2], S. 37 ff.). Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann beigepflichtet werden. Damit lässt sich feststellen, dass die Aussagen der Privatklägerin insgesamt mit vielen Realitätskriterien gekennzeichnet sind, allerdings in Bezug auf die beiden erwähnten Sachverhaltsaspekte auch Lügensignale aufweisen.
6.2.4 K.__ führte anlässlich seiner handschriftlichen, polizeilichen Einvernahme vom 29. Mai 2018 aus, seine Stiefmutter sei an diesem Abend zu ihnen nach Hause gekommen; sie wohne nicht mehr bei ihm und seinem Vater (dem Beschuldigten). Sie habe ihre Sachen abholen wollen. Sein Vater habe alles in die Garage gebracht. Sie sei drei Mal vorbeigekommen am Abend.
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Sie habe ihre Sachen aus der Garage und dem Keller geräumt und sei am Schluss dann zu seinem Vater hochgekommen. Dann habe es eine Diskussion wegen des Schlüssels gegeben. Seine Stiefmutter habe von seinem Vater eine Quittung für die Abgabe des Schlüssels gewollt, sein Vater habe das aber nicht gewollt. Er habe dann versucht, ihr den Schlüssel aus der Hand zu nehmen. Dazu habe er dann den Schlüssel gegriffen. B.__ habe den Schlüssel am Ring gehalten. Sein Vater habe gesagt «gib mir jetzt bitte den Schlüssel», darauf habe sie geant- wortet «nein», «ich fange an zu schreien». Beide hätten nicht losgelassen. Seine Stiefmutter habe sich dann gedreht und ruckartig am Schlüssel gezogen. Dabei habe sie noch seinen Vater getreten und ihn auch geschlagen. Durch das Gerangel sei sie zu Boden gestürzt. Als sie auf dem Boden gelegen habe, habe sie weiter nach seinem Vater getreten und ihn auch geschlagen. Sein Vater habe die Finger seiner Stiefmutter, als diese auf dem Boden gelegen sei, etwas zur Seite gebogen. Dies habe er jedoch nicht in der Absicht getan, ihr Schmerzen zuzufügen, sondern um ihr den Schlüssel aus der Hand zu nehmen, was ihm dann auch ge- lungen sei. Seine Stiefmutter habe dann nochmals seinen Vater getreten. Er glaube, sein Vater habe ihr darauf mit dem rechten Fuss in die linke Seite getreten. Er habe nicht fest ausgeholt. Getreten habe er sie auf Höhe der Taille, dort, wo es weich sei. In der Folge sei sie aufgestan- den, habe seinen Vater sehr böse und auch hämisch angeschaut und sei dann gegangen. Sein Vater habe nur einmal getreten, mit den Händen habe er nie geschlagen. Ob B.__ den Beschuldigten zu Beginn geschlagen habe, wisse er nicht. Sie sei sehr laut gewesen und habe geschrien. Danach habe sie ihm mit der offenen Hand auf den Oberkörper geschlagen. Beide hätten an diesem Abend keine Schimpfwörter benutzt. Er habe heute zum ersten Mal mitbe- kommen, dass sein Vater und seine Stiefmutter sich gestritten hätten und er sei über das ganze sehr enttäuscht und auch traurig. Er habe seine Stiefmutter auch gerne und sie habe ihn nie geschlagen oder beschimpft. Das Ganze habe sich im Gang zu den Zimmern abge- spielt. Sein Vater sei mit dem Rücken zu den Zimmern gestanden, seine Stiefmutter mit dem Rücken zur Wohnungstüre. Er sei im Gang zur Küche und zum Wohnzimmer gestanden und habe das Ganze von dort beobachtet (STA-act. 5.2.10 ff.).
6.2.5 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz können die Aussagen von K.__ nicht als unglaub- würdig qualifiziert werden (angefochtenes Urteil, E. 3.2.2.4 [recte: 3.3.2.4], S. 40 f.). Sowohl aus den Aussagen von K.__ als auch aus denjenigen der Privatklägerin geht hervor, dass die beiden ein sehr gutes Verhältnis zueinander hatten (STA-act. 5.2.12; 5.2.27, dep. 100). Allein aufgrund des verwandtschaftlichen Verhältnisses zum Beschuldigten kann nicht ohne Weite- res gefolgert werden, K.__ stütze sowieso die Sachverhaltsvariante seines Vaters. Die
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entsprechende Begründung der Vorinstanz ist nicht nachvollziehbar, zumal K.__ auch belas- tende Aussagen in Bezug auf seinen Vater macht (vgl. Tritt in die linke Flanke, STA-act. 5.2.12). K.__ schilderte den Sachverhalt ähnlich wie die Privatklägerin. Auch stimmen seine Aussagen in einigen Punkten mit denjenigen des Beschuldigten überein (dazu im Folgenden E. 6.2.8). Die Aussagen von K.__ können deshalb nicht als unglaubwürdig qualifiziert werden. Es gibt keinen Grund, nicht auf diese abzustellen.
6.2.6 Anlässlich der handschriftlichen Einvernahme vom 29. Mai 2018 sagte der Beschuldigte aus, seine Frau sei am Abend dieses Tages bei ihm zuhause erschienen und habe diverse Sachen abgeholt. Er und sie seien in der Trennung und sie wohne nun in Z.. Sie habe die Sachen drei Mal abgeholt, um nach Z. umzuziehen. Er habe sie aufgefordert, den Schlüssel von seiner Wohnung abzugeben. Er habe den Schlüssel genommen und sie habe am anderen Ende vom Schlüssel gezogen. Sie habe richtig eine Szene gemacht. Sie habe herumgeschrien und sich schlussendlich auf den Boden gesetzt. Er bzw. sie beide hätten am Schlüssel festge- halten. Als sie am Boden gesessen sei, habe sie mit den Beinen gegen seine Brust und in seinen Genitalbereich geschlagen. Es seien drei bis vier Fusstritte gewesen. Schlussendlich habe er den Schlüssel in der Hand gehabt und sie aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Sie habe die Wohnung dann zögerlich verlassen. Ferner führte der Beschuldigte aus, er sei ihr gegenüber nie gewalttätig geworden. Sie seien nicht ganz zwei Jahre zusammen gewesen. Seit Juli 2017 seien sie verheiratet und er werde sich nun scheiden lassen. Er habe seine Noch-Ehefrau heute nicht beschimpft. Bei den Fusstritten sei er nicht verletzt worden, es habe aber schon weh gemacht (STA-act. 5.1.2). In seiner polizeilichen Einvernahme vom 19. Juni 2018 führte der Beschuldigte unter anderem aus, am 29. Mai 2018 habe seine Frau alle restlichen Sachen in drei Fuhren abgeholt. Ganz am Schluss habe sie ihm den Schlüssel gegen eine Quittung geben wollen. Am Ereignisabend sei sie ihm die ganze Zeit auf der Nase rumgetanzt, er sei richtig in etwas reingesteigert wor- den. Irgendwann sei er auf sie zugegangen und habe nach dem Schlüssel gegriffen. Erst habe sie den Schlüssel wieder wegziehen wollen, dann aber bemerkt, dass das nicht gehe und sich rücklings auf den Boden geschmissen. Er sei dann einfach mitgegangen. Die Rangelei sei schon im vollen Gange gewesen. Er habe ihren Arm am Boden fixiert und sie habe immer noch wie wild um sich geschlagen. In der ganzen Zeit habe er sie weder beschimpft noch sonst was. Er habe die Finger einzeln geöffnet und ihr den Schlüsselbund aus der Hand genommen, sei- nen Schlüssel vom Schlüsselbund entfernt, ihr den Schlüsselbund wieder zurückgegeben und
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zu ihr gesagt, dass sie verschwinden solle. Daraufhin habe er ihr mit dem Fuss einen Klaps auf den Hintern gegeben und gesagt, dass sie jetzt gehen könne. Sie sei gegangen und min- destens zwei Stunden später sei dann die Polizei gekommen. Er habe ihr die Quittung nicht geben wollen, da er am Kochen gewesen sei und keine Zeit gehabt habe. Sein Drucker sei auch noch kaputt gewesen und deshalb habe er eigentlich gar keine Quittung schreiben kön- nen (STA-act. 5.1.4 f., dep. 8). Auf die Frage, was er B.__ angetan habe, führte der Beschul- digte aus «gar nichts». Er habe ihr den Klaps auf den Hintern gegeben mit dem Innenristfuss. Den Klaps habe er mit dem rechten Fuss gegeben (STA-act. 5.1.5, dep. 12). Ferner führte er aus, B.__ habe sich mehrfach zur Wehr gesetzt, aber er wisse nicht, wieso sie sich hätte weh- ren sollen. Er habe ihr nicht weh getan und wolle dies auch nicht tun. Aber sie habe um sich geschlagen und getreten (STA-act. 5.1.5, dep. 16). Auf die Frage, ob es richtig sei, dass er B.__ auf den Boden geschmissen und auf dem Boden festgehalten habe, führte er aus, das sei nicht richtig. Er habe sie nicht auf den Boden geschmissen, sondern lediglich am Boden fixiert, und dies sehr vorsichtig, um den Schlüssel zu nehmen (STA-act. 5.1.7 f., dep. 42). Er habe mit seinem rechten Unterschenkel ihren linken Unterarm am Boden fixiert. Das Knie und der Fuss seien auf dem Boden gewesen. Sonst habe er gar nichts fixiert oder festgehalten. Mit seinen Händen habe er dann ihre Finger geöffnet, um den Schlüssel zu nehmen (STA-act. 5.1.8, dep. 43). Weiter bestätigte er, dass er versucht habe, B.__ den Schlüssel zu entreissen, was ihm schlussendlich auch gelungen sei. B.__ habe ihm gemäss Angaben den Schlüssel jedoch nur gegen eine Quittung aushändigen wollen, was er als reine Schikaniererei empfun- den habe. Er habe keine Geduld mehr gehabt (STA-act. 5.1.9, dep. 55). Er habe B.__ durch das Entnehmen des Schlüssels ganz bestimmt nicht verletzt (ebd., dep. 56). Sie habe ihn geschlagen und nach ihm getreten. Er habe nur den Schlüssel gehalten (ebd., dep. 58). Darauf angesprochen, dass er B.__ zum Schluss auf den Boden geschmissen haben soll und ihr dann den Schlüssel gegen ihren Willen abgenommen haben soll, antwortete der Beschuldigte, das stimme nicht. Das mit dem zu Boden schmeissen habe sie selbst gemacht aber den Schlüssel habe er ihr gegen ihren Willen abgenommen. Es sei ja auch sein Schlüssel und er habe einfach endlich die Gewissheit gewollt, dass niemand in seine Wohnung gehe (ebd., dep. 59). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. März 2019 führte der Beschul- digte aus, B.__ habe ihn geschlagen wie eine Furie und sie habe das mit 100-prozentiger Absicht provoziert. Sie habe ihm den Schlüssel vorgehalten und nach einer Quittung gefragt. Er habe dann nach dem Schlüssel gegriffen. In diesem Moment habe sie angefangen zu schreien und ihn mehrfach zu schlagen. Er habe dann gesagt, dass sie ihm den Schlüssel geben und gehen solle. Dann habe sie eine Szene gemacht. Sie habe sich selbst auf den
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Boden geworfen und habe ihn mehrfach geschlagen und getreten. Als sie aufgestanden sei, habe er sie in den Hintern getreten, damit sie die Wohnung verlasse. Sie habe ihn ungefähr acht bis zehn mal geschlagen. Das habe sogar sein Junge gesehen und bestätigen müssen. Er selbst habe das überhaupt nicht verstanden. Er habe nichts getan (STA-act. 5.1.18, dep. 36). Auf Nachfrage, weshalb er nicht spätestens dann eine Quittung ausgestellt habe, als B.__ eine Szene gemacht habe, führte der Beschuldigte aus, da sei es schon zu spät gewesen. Das Ganze habe ungefähr 2 Minuten gedauert. Er habe keine Zeit dafür gehabt. Sie habe ihn mehrfach geschlagen und getreten und ein normaler Mensch würde da keine Quittung aus- stellen zwischen den Schlägen. Sie habe das bewusst provoziert und dann schon gesagt, dass sie ihn anzeigen werde (STA-act. 5.1.19, dep. 39). Ferner bestritt er, dass B.__ mehrmals gesagt habe, dass es ihr wehtue und äusserte sich dahingehend, dass sie geschrien und ihn geschlagen habe. Sie habe um Hilfe geschrien und gewusst, dass die Fenster offen gewesen und die Nachbarn da gewesen seien. Sie habe gewollt, dass jemand vorbeikomme, aber leider sei niemand gekommen (STA-act. 5.1.21, dep. 51). Den Vorwurf von B., wonach sie auf der linken Körperseite am Wandschrank im Flur gelandet sei und er sie dabei mit seinem linken Knie über ihre rechte Hüfte und mit dem Ellenbogen über ihren Hals am Boden fixiert habe und sie so an den Boden und die Schrankwand gedrückt habe, bestritt er. Dazu führte er aus, das sei physisch unmöglich. Die Schrankwand sei viel weiter hinten in der Wohnung und das Ganze habe sich weiter vorne abgespielt (ebd., dep. 52). Im Übrigen bestätigte er seine bereits bei der Polizei gemachten Aussagen (STA-act. 5.1.19, dep. 41; 5.1.19 f., dep. 42; 5.1.20, dep. 45, 47, 48; 5.1.21, dep. 53). An der Hauptverhandlung vom 5. Mai 2023 äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass B. so ein Theater provoziert habe, wo sie sich zu Boden habe fallen lassen und sich selbst verletzt habe. Sonst sei gar nichts geschehen (EV B HV S. 10, dep. 39). Auf Nachfrage, ob es zusammenfassend so sei, dass B.__ ihm den Hausschlüssel nur gegen eine Quittung habe herausgeben wollen, er dies jedoch verweigert und ihr den Schlüssel schlussendlich entrissen habe, antwortete er, entrissen sei falsch und führte auf Nachfrage hin aus, er habe seinen Schlüssel genommen, aber nicht entrissen. Da habe er keine Gewalt anwenden müssen (EV B HV S. 11, dep. 44). Angesprochen auf seine Aussage, wonach er die Finger von B.__ einzeln geöffnet und ihr den Schlüsselbund aus der Hand genommen habe, sagte er «Genau, zack, zack.». Dies sei ohne Gewaltanwendung geschehen. Es könne sein, dass er die einzelnen vergessen habe. Aber entrissen sei ein bisschen übertrieben, oder sehr übertrieben (EV B HV S. 12, dep. 46). Er habe weder entrissen noch irgendwas, sondern habe den Schlüssel ge- nommen. Er habe sie natürlich festhalten müssen, weil sie ihn getreten und geschlagen habe.
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Fixiert klinge ein bisschen extrem, aber das sei die Massnahme dafür gewesen, dass sie ihn nicht mehr schlage und trete (ebd., dep. 50). Im Übrigen bestritt er, B.__ den Wohnungsschlüs- sel gegen ihren Willen und durch Fixierung am Boden abgenommen zu haben und ihr – nach- dem er bereits im Besitz des Wohnungsschlüssels gewesen sei, einen Tritt gegen ihre linke Flanke gegeben zu haben und sagte, das seien Formulierungen der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei und nicht von ihm. Auf Hinweis, dass er diese Formulierungen damals mit ja beant- wortet habe führte er aus, der Grundhergang sei richtig aber diese übertriebenen Wörter wür- den nicht mit diesem Sachverhalt übereinstimmen. B.__ habe ihn ganz gleich verletzt, bzw. sogar noch mehr (ebd., dep. 50). Ansonsten wiederholte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen (EV B HV, dep. 41, 42, 45, 48). Im Übrigen wird auf die zutreffende und detaillierte Wiedergabe der Aussagen des Beschul- digten durch die Vorinstanz verwiesen (angefochtenes Urteil, E. 3.2.2.5 [recte: 3.3.2.5], S. 41 ff.).
6.2.7 Hinsichtlich Würdigung der Vorinstanz ist nicht ganz zutreffend, dass der Beschuldigte sich selbst nicht belastet. Ausserdem ignoriert die Vorinstanz schlicht elementare Grundsätze der Strafverfolgung, wenn sie vom Beschuldigten erwartet, dass er «Beweise» vorbringen solle, wonach die Privatklägerin den Vorfall erfunden hätte. Jedoch ist der Vorinstanz insofern zuzu- stimmen, als der Beschuldigte vorallem selbstbelastende Handlungen nicht bereits von Anfang an und erst auf explizite Nachfrage in späteren Einvernahmen erwähnte (vgl. bspw. STA-act. 5.1.2 mit 5.1.4 f., dep. 8), was in der Tat für eine Bagatellisierung seiner Taten spricht (ange- fochtenes Urteil, E. 3.2.2.6 [recte: 3.3.2.6], S. 47 f.). Ebenso verhält es sich, wenn der Beschul- digte die unmittelbar nach dem angeklagten Vorfall dokumentierten Verletzungen der Privat- klägerin als «sich selbst zugefügt» etikettiert (vgl. STA-act. 5.1.5 f., dep. 17; EV B HV, dep. 39; vgl. STA-act. 5.1.8, dep. 46; 5.1.23, dep. 64 f.) und den Standpunkt vertritt, er habe nichts getan (STA-act. 5.1.5, dep. 15 f.; 5.1.9, dep. 56; 5.1.18, dep. 36), dagegen aber die Anschul- digungen zu Lasten der Privatklägerin besonders hervorhebt (vgl. STA-act. 5.1.2; 5.1.9, dep. 58; 5.1.18, dep. 36; EV B HV, dep. 50). Mit der Vorinstanz ist auch einig zu gehen, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht konstant sind. Diesbezüglich sind ergänzend die Schilde- rungen des Beschuldigten zu seinen angeblichen Verletzungen zu erwähnen, welche auch gewisse Aggravationstendenzen aufweisen. So gab er bei seiner ersten Einvernahme an, er sei nicht verletzt worden, es habe aber schon weh gemacht (STA-act. 5.1.2). 20 Tage später
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antwortete er, er habe einen kleinen Cut an seiner Stirn und Prellungen an den Rippen an seiner linken Seite durch Tritte von ihr und sein Gesicht sei auf der linken Seite angeschwollen gewesen (STA-act. 5.1.6, dep. 18). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. März 2019 führte er aus, er habe es ein bisschen gespürt am nächsten Tag am Kinn. An der Hand habe er eine kleine Schürfwunde gehabt (STA-act. 5.1.22, dep. 55). Damit weisen die Aussagen des Beschuldigten mehrere Lügensignale auf.
6.2.8 Anders als die Verteidigung behauptet, geht aus den Aussagen des Beschuldigten und K.__ nicht hervor, dass die eigentliche Auseinandersetzung erst begann, als sich der Wohnungs- schlüssel beim Berufungskläger befand. Der Beschuldigte hat eingestanden, dass es zwi- schen ihm und der Privatklägerin zu einem Gerangel gekommen ist, er am Schlüsselbund gezogen hat und ihr letztlich die Finger zur Seite bog, um ihr den Schlüssel abzunehmen (vgl. STA-act. 5.1.4 f., dep. 8; 5.1.9, dep. 55; 5.1.4 f., dep. 8; 5.1.20, dep. 45). Auch hat er zugege- ben, die Privatklägerin am Boden fixiert und ihr einen Tritt gegen die linke Flanke versetzt zu haben (STA-act. 5.1.23, dep. 67; vgl. 5.1.21, dep. 53; vgl. 5.1.20, dep. 49). Sohn Pius sagte gleich wie die Privatklägerin aus, diese habe den Schlüsselbund am Ring festgehalten (STA- act. 5.2.10). Er bestätigte auch den Tritt gegen die linke Flanke und das «zur Seite biegen» der Finger. Damit übereinstimmend wurden direkt im Anschluss an den Vorfall bei der Privat- klägerin u.a. kleine Wunden am kleinen Finger links und eine Kontusion der linken Flanke festgestellt (STA-act. 2.11, 2.16). Unterschiedliche Ansichten herrschen in Bezug auf die Frage, wie die Privatklägerin zu Boden kam und wie sie dort vom Beschuldigten genau fixiert wurde. Die Aussagen der Privatklägerin sind in diesem Punkt inkonsistent. Zunächst behaup- tete sie lediglich, der Beschuldigte habe sie zu Boden geschmissen und sie sei dann auf der linken Körperseite am Wandschrank im Flur gelandet. Später gab sie an, sie sei vom Beschul- digten zuerst gegen die Wand geschleudert worden, davon habe sie die Narbe am Handge- lenk. Dann habe er sie gepackt und weiter in den Flur reingezogen, wo links Einbauschränke stünden und sie auf den Boden geschmissen. Zur Situation am Boden erwähnte sie zunächst, der Beschuldigte habe sie mit seinem linken Knie über ihrer rechten Hüfte und mit dem Ellen- bogen an ihrem Hals am Boden blockiert. So habe er sie regelrecht gegen den Boden und die Schrankwand gedrückt. Davon abweichend gab sie dann später vor der Staatsanwaltschaft an, der Beschuldigte habe mit seinem rechten Knie ihren Hals und mit dem linken Bein ihren Körper fixiert. Dann habe er mehr zugedrückt. Auch die Aussagen des Beschuldigten sind in diesem Punkt widersprüchlich. So gab er anfänglich zu Protokoll, die Privatklägerin habe sich auf den Boden gesetzt, während er rund 20 Tage später anlässlich der polizeilichen
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Einvernahme ausführte, sie habe sich rücklings auf den Boden geschmissen. An der Haupt- verhandlung sagte er, die Privatklägerin habe sich zu Boden «fallen lassen» und sich selbst verletzt. Zur Fixierung am Boden meinte er vor der Polizei, er habe vorsichtig mit seinem rech- ten Unterschenkel ihren linken Unterarm am Boden fixiert. Das Knie und der Fuss seien auf dem Boden gewesen. Vor der Staatsanwaltschaft dagegen sagte er, dass er ihre andere Hand, nicht diejenige, in der sie den Schlüssel gehalten habe, an ihre Brust gehalten habe, damit sie ihn nicht mehr schlagen könne (STA-act. 5.1.20, dep. 43). Er habe die Hand gehalten, dann, als er den Schlüssel genommen habe, habe er das Knie zur Hilfe genommen, damit sie ihn nicht schlage (ebd., dep. 44). Zum Fixieren am Boden sind weder die Aussagen der Privatklä- gerin noch diejenigen des Beschuldigten eindeutig. Wie dies genau vonstattenging, kann nicht mehr eruiert werden. Aufgrund der im polizeilichen Fotobericht dokumentierten roten Spuren am Hals der Privatklägerin (vgl. STA-act. 2.16) erscheint jedoch plausibel, dass diese durch das Fixieren am Boden entstanden sind und somit die Handlung des Beschuldigten nicht der- art «vorsichtig» erfolgte, wie von ihm dargestellt, was sich mit den bereits erwähnten Bagatel- lisierungstendenzen im Aussageverhalten des Beschuldigten deckt. K.__ machte keine Aus- sagen zum Fixieren am Boden. Offensichtlich wurde er dazu aber auch nicht befragt. Dagegen schilderte er aus seiner Sicht, wie die Privatklägerin zu Boden kam. Diese Schilderungen sind – wie auch seine übrigen Aussagen – im Vergleich zum Beschuldigten und der Privatklägerin am glaubhaftesten. Demnach hätten beide – sein Vater und seine Stiefmutter – den Schlüs- selbund nicht losgelassen. Seine Stiefmutter habe sich dann gedreht und ruckartig am Schlüs- sel gezogen. Dabei habe sie noch seinen Vater getreten und ihn auch geschlagen. Durch das Gerangel sei sie zu Boden gestürzt. Darauf kann in Übereinstimmung mit dem angeklagten Sachverhalt ohne Zweifel abgestellt werden. Die Schürfwunden am rechten Handgelenk der Privatklägerin stammen demnach offensichtlich von diesem «Gerangel» und nicht wie die Pri- vatklägerin es ausführte, durch ein angebliches Schleudern an die Wand durch den Beschul- digten (vgl. STA-act. 5.2.25, dep. 88). Die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin erscheint vor diesem Hintergrund etwas übertrieben, diejenige des Beschuldigten wirkt dagegen ver- harmlost. Letztlich kann bei diesen Gegebenheiten aber insgesamt ausgeschlossen werden, dass sich die Privatklägerin die Verletzungen selbst zugeführt oder sich diese von der Bau- stelle geholt hat, wie der Beschuldigte es darstellen will (vgl. STA-act. 5.1.8, dep. 46). Vielmehr ist in Übereinstimmung mit den verbleibenden, glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sowie den glaubhaften Aussagen von K.__ davon auszugehen, dass die unmittelbar nach dem Vorfall festgestellten kleinen Wunden am kleinen Finger links der Privatklägerin und die Schürfwunde am rechten Handgelenk durch die körperlichen Einwirkungen des Beschuldigten entstanden
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sind. Mit der Vorinstanz ist deshalb einig zu gehen, dass der Sachverhalt in Bezug auf die Nötigung, wie von der Staatsanwaltschaft Nidwalden angeklagt, erstellt ist.
6.2.9 In Bezug auf die angeklagte Nötigung beantragt der Beschuldigte die erneute Einvernahme von K.. Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, sind die Aussagen von K. entgegen den Ausführungen der Vorinstanz glaubwürdig. Eine weitere Befragung ist daher nicht nötig, zumal K.__ nach rund sechs Jahren kaum detailliertere Angaben zum Ablauf machen könnte.
6.3 6.3.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschuldigte durch seine Handlungen den Tatbestand der Nötigung erfüllt hat. Die Verteidigung stellt sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand und die Rechtswidrigkeit der Nötigung in Frage. Weiter stellt sie sich auf den Standpunkt, es lägen Rechtfertigungsgründe vor.
6.3.2 Nach Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Hinsicht- lich der rechtlichen Grundlagen der Nötigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, E. 4.2.2.1.1, 4.2.2.2.1, 4.2.2.3 Sätze 1 und 2).
6.3.3 6.3.3.1 Die Verteidigung bringt vor, die Provokationen der Privatklägerin würden eine rechtswidrige Nötigung durch ein Ziehen am Schlüssel zum vornherein ausschliessen. Auch die Tatsache, dass die Privatklägerin sich ohne Erlaubnis in der Wohnung des Beschuldigten aufgehalten habe und somit die Auseinandersetzung im Rahmen eines Hausfriedensbruchs vonstattenge- gangen sei, schliesse die Rechtswidrigkeit aus. Ein allfälliges strafbares Verhalten des Be- schuldigten wäre gestützt auf das Hausrecht im Sinne von Art. 14 StGB i.V.m. Art. 926 ZGB gerechtfertigt. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägung 4.2.2.4 erstrecke sich der
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Besitzesschutz auch auf den Schlüssel, mit welchem letztlich die Herrschaft über die Wohnung ausgeführt werden könne.
6.3.3.2 Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Die relevanten rechtlichen Grundlagen hat die Vorinstanz zutreffend erläutert. Darauf wird verwie- sen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.2.2.4.3).
6.3.3.3 Inwiefern genau die Privatklägerin die Auseinandersetzung provoziert haben soll, wird vom Verteidiger nicht dargelegt. Dies ist auch nicht ersichtlich und wurde entgegen den Behaup- tungen des Verteidigers auch von K.__ nicht ausgesagt (vgl. STA-act. 5.2.10 ff.). Das Verlan- gen nach einer Quittung bei der Abgabe eines Wohnungsschlüssels, insbesondere unter Be- rücksichtigung der angespannten Situation zwischen den Parteien, kann offensichtlich nicht als Provokation gelten. Des Weiteren ist der Vorwurf des Beschuldigten, die Privatklägerin habe einen Hausfriedensbruch begangen, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Vom Be- schuldigten wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass die Privatklägerin sich ohne Erlaub- nis in der Wohnung aufgehalten hätte oder dass er sie aus der Wohnung weggewiesen habe und sie sich geweigert habe, der Wegweisung Folge zu leisten. Zudem ist anhand der glaub- haften Äusserungen der Privatklägerin davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin in die Wohnung gezogen und sie diese somit nicht freiwillig betreten hat (STA-act. 5.2.4 dep. 13; 5.2.25 dep. 88). Die Verteidigung macht geltend, der Besitzesschutz erstrecke sich auch auf den Schlüssel. Im vorliegenden Fall war jedoch nicht der Beschuldigte, sondern die Privatklägerin Besitzerin des Schlüssels (vgl. Art. 919 Abs. 1 ZGB). Sie hat vorgängig in der fraglichen Wohnung gewohnt und deswegen rechtmässig den entsprechenden Woh- nungsschlüssel besessen. Folglich wäre Art. 926 ZGB zwar aus Sicht der Privatklägerin, nicht jedoch aus Sicht des Beschuldigten anwendbar. Selbst wenn es andersherum wäre, führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass Selbsthilfe im Sinne von Art. 926 ZGB verhältnismässig sein muss (angefochtenes Urteil, E. 4.2.2.4.3). Zwischen dem Interesse des Besitzers und dem Schaden des andern aus der Selbsthilfe darf kein Missverhältnis bestehen und die Handlung des Besitzers muss erforderlich sein. Von mehreren Abwehrmöglichkeiten hat der Besitzer diejenige zu wählen, welche die Rechtsgüter des Angreifers am wenigsten verletzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.5/2004 vom 21. Mai 2004 E. 2; WOLFGANG ERNST/SAMUEL ZOGG, in:
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Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N 7 zu Art. 928 ZGB). Vorliegend ist of- fensichtlich, dass die Einwirkung auf die Privatklägerin, welche zu sichtbaren Verletzungen geführt hat, im Missverhältnis zum Interesse des Beschuldigten stand, den Schlüssel zu be- kommen. Der Beschuldigte hätte auf mildere Mittel zurückgreifen können, um den Schlüssel zu erhalten, zumal die Privatklägerin die Herausgabe nicht grundsätzlich verweigerte, sondern lediglich eine Quittung als Bestätigung forderte. Der Beschuldigte hätte demnach den Schlüs- sel problemlos auch ohne Gewaltanwendung erhalten können. Es liegt somit keine Rechtfer- tigung für das strafbare Verhalten des Beschuldigten vor.
6.3.4 6.3.4.1 Die Verteidigung moniert, die Fixierung am Boden stelle keine Gewalteinwirkung dar. Nach den Aussagen des Beschuldigten und von K.__ sei die Fixierung rücksichtsvoll vonstattenge- gangen.
6.3.4.2 Zum Nötigungsmittel der Gewalt kann auf die zutreffenden rechtlichen Grundlagen der Vo- rinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.2.2.1.1). Ergänzend ist festzuhal- ten, dass der strafrechtliche Gewaltbegriff vom Begriff der Gewalt nach allgemeinem Sprach- verständnis, der oft mit erheblicher Kraftentfaltung verknüpft wird, abzugrenzen ist. Der straf- rechtliche Gewaltbegriff schliesst nach herrschender Lehre auch Zwangswirkungen auf den Körper des Opfers ein, denen keine besondere Kraftentfaltung seitens der Täterschaft zu- grunde liegt (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 181 StGB). Gewaltanwendung hat das Bundesgericht bspw. in einem Fall bejaht, in welchem ein Mann eine Frau von gebrechlicher Statur am Arm in seine Wohnung gezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2022 vom 15. Februar 2023 E. 7.3).
6.3.4.3 Die Vorinstanz hat in E. 4.2.2.1.2 ausführlich dargelegt, dass alle vom Beschuldigten vorge- nommenen Einwirkungen auf den Körper der Privatklägerin eine Nötigung darstellen, wobei ebenfalls die Rangelei und das mehrfache Ziehen am Schlüssel als Einwirkung betrachtet werden. Lediglich ergänzend hielt die Vorinstanz fest, dass selbst die vom Beschuldigten zu- gegebene Fixierung des Körpers der Privatklägerin als Gewalteinwirkung im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren wäre. Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Anhand der
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sichtbaren Verletzungen am Körper der Privatklägerin und ihren damit übereinstimmenden Aussagen kann entgegen der Darstellung des Beschuldigten und seiner Verteidigung nicht von «rücksichtsvoller» Gewaltausübung ausgegangen werden. Selbst wenn man aber den Aussagen des Beschuldigten folgen würde, läge strafrechtlich immer noch nötigende Gewalt vor. Der Beschuldigte konnte durch das Ziehen am Schlüssel, die Rangelei und letztlich durch die Fixierung am Boden den Willen der Privatklägerin brechen und ihr den Schlüssel abneh- men. Der Beschuldigte wandte ein rechtswidriges Zwangsmittel, nämlich Gewalt, an, um die Privatklägerin zu zwingen, sich den Schlüssel «entreissen» zu lassen. Dieser Akt war geeig- net, die Handlungsfreiheit der Privatklägerin zu behindern, zumal die Privatklägerin ihm den Schlüssel nur gegen eine Quittung herausgeben wollte. Der objektive Tatbestand der Nötigung ist damit erfüllt.
6.3.5 6.3.5.1 Die Verteidigung rügt eine mangelnde Begründung der Vorinstanz und beruft sich auf das Fehlen der Rechtswidrigkeit. Die Vorinstanz habe nicht dargelegt, weshalb die geringe Einwir- kung auf die Privatklägerin nicht im richtigen Verhältnis zum erlaubten Zweck (Herausgabe Schlüssel) stehen solle.
6.3.5.2 Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestandes hat zur Folge, dass nicht jedes tatbe- standsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Viel- mehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begrün- dung. Eine Nötigung wird erst dann als unrechtmässig betrachtet, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt sind oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Ver- hältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6 E. 3.4 S. 15 f.; BGE 134 IV 216 E. 4.1 S. 218).
6.3.5.3 Im vorliegenden Fall ist offenkundig, dass die Gewaltanwendung zur Erlangung des Schlüs- sels unverhältnismässig war. Die Privatklägerin trug sichtbare Verletzungen davon. Der Be- schuldigte hätte auf mildere Mittel zurückgreifen können, um den Schlüssel zu erhalten, zumal die Privatklägerin wie gesagt die Herausgabe nicht grundsätzlich verweigerte, sondern
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lediglich eine Quittung als Bestätigung forderte. Der Beschuldigte hätte demnach den Schlüs- sel problemlos auch ohne Gewaltanwendung erhalten können. Der Beschuldigte handelte so- mit rechtswidrig.
6.4 Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit körperlicher Gewalt auf B.__ eingewirkt hat und sie dadurch zu einem Dulden (Wegnahme des Schlüsselbundes) veranlasst hat, womit die Nötigung in objektiver Hinsicht erfüllt ist (E. 6.3.4; vgl. vorinstanzli- ches Urteil, E. 4.2.2.1). Rechtfertigungsgründe liegen keine vor (E. 6.3.3; vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2.2.4.2 f.) und die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist gegeben (E. 6.3.5; vgl. vo- rinstanzliches Urteil, E. 4.2.2.3).
6.5 In subjektiver Hinsicht kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den, welche von direktvorsätzlichem Handeln des Beschuldigten ausgeht (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.2.2.2.1 f.). Die Verteidigung bringt im Berufungsverfahren vor, der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass ihm die Herrschaft über die Wohnung und damit zusammenhän- gend auch die dazugehörenden Schlüssel zustünden. Der Vorsatz des Beschuldigten habe darauf abgezielt, die Herrschaft über seine Wohnung zurückzuerlangen und sich gerade nicht auf eine Nötigung respektive einen unrechtmässigen Vorteil erstreckt. Was die Verteidigung daraus zugunsten des Beschuldigten ableiten möchte, ist nicht nachvollziehbar. Mit der Vo- rinstanz ist einig zu gehen, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen handelte. Ihm war klar, dass die Privatklägerin den Schlüssel nur gegen Quittung herausgeben wollte, er aber durch die gewaltsame Einwirkung ohne Quittung an den Schlüssel kommt. Auch wusste der Beschuldigte, dass er durch dieses Vorgehen die Handlungsfreiheit der Privatklägerin be- schränkt.
6.6 Zusammengefasst ist der Beschuldigte der Nötigung nach Art. 181 StGB schuldig zu spre- chen.
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7.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Tä- ters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffe- nen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). Stehen alternative Strafarten zur Verfügung, umfasst die Strafzumessung auch die Wahl der (angemessenen) Strafart (HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 28 zu Art. 47 StGB). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten; oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip soll bei alternativ zur Verfügung stehen- den und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige ge- wählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Die Geld- strafe hat daher bei Sanktionen bis 180 Tagessätzen weiterhin den Vorrang (STEFAN TRECH- SEL/STEFAN KELLER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafge- setzbuch, 4. Aufl. 2021, N 1 zu Art. 41 StGB). Der Richter bestimmt bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt er neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3).
7.2 In Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Nötigungshandlungen ist insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen (vgl. dazu im Folgenden E. 7.7.2). Der Beschuldigte ist zudem nicht einschlägig vorbestraft. Da keine Gründe ersichtlich sind, die der Festsetzung einer Geldstrafe entgegenstehen oder umgekehrt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe erfor- dern, ist eine Geldstrafe vorliegend ausreichend.
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7.3 Nach Art. 49 Abs. 1 StGB verurteilt das Gericht den Täter, der durch eine oder mehrere Hand- lungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, zu der Strafe der schwers- ten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewähr- leisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Art. 49 Abs. 2 StGB erlaubt keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen früheren Strafe, sondern betont die Rechtskraft des ersten Urteils und dient damit der Rechtssicherheit (Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 142 IV 254 und BGE 142 IV 265).
7.4 Bei der nachfolgenden Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden vom 28. Februar 2022 wegen mehrfacher Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 50.00 verurteilt wurde (Geldstrafe von 20 Tagessätzen + Verbindungsbusse von 5 Tagessätzen, vgl. BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 f.; STA- act. 3.23). Da der Tatzeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Nöti- gung vor diesem Urteil liegt, liegt ein Fall sog. retrospektiver Konkurrenz vor, weshalb eine Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen ist.
7.5 Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abs- trakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der
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schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschul- densmässig am schwersten wiegende Tat. Würde auf die höchste ausgefällte Einzelstrafe ab- gestellt, könnte dies zu einer sinnwidrigen Herabsetzung des Strafrahmens infolge von Kon- kurrenz führen. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Ein- zelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die in- folge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grund- strafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
7.6 Angesichts der Strafandrohung von einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe für den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB enthält die Einzelstrafe der neu zu beur- teilenden Tat das schwerste Delikt. Da auch für die mehrfache Beschimpfung als Grundstrafe eine Geldstrafe ausgefällt wurde, beläuft sich der Strafrahmen, innerhalb welchem die Ge- samt(geld)strafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB zu bilden ist, auf 3-180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Nachfolgend ist daher zunächst die hypothetische Einsatzstrafe für die Nötigung zu bestimmen und diese hernach in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um die Grundstrafe gemäss Strafbefehl vom 28. Februar 2022 (mehrfache Beschimpfung nach Art. 177 StGB) angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
7.7 7.7.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Tä- ters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Abs. 1 betrifft die sogenannten Täterkomponenten, welche sich
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wiederum in objektive und subjektive unterteilen lassen (STEFAN TRECHSEL/MARTIN SEELMANN, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 2 zu Art. 47 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Abs. 2 betrifft mit anderen Worten die sogenannten Tat- komponenten (STEFAN TRECHSEL/MARTIN SEELMANN, a.a.O., N 2 zu Art. 47 StGB). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschul- dens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Bei der Würdigung des Verschuldens hat sich der Strafrichter einerseits an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Andererseits steht ihm bei der Gewichtung der einzelnen Strafzumessungskomponenten innerhalb des jeweiligen Strafrah- mens ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 129 IV 6 E. 6.1).
7.7.2 Die Vorinstanz führte zur objektiven Tatkomponente der Nötigung aus, dem Beschuldigten könne kein berechnendes Vorgehen zur Last gelegt werden. Vielmehr sei strafmildernd zu berücksichtigen, dass er spontan und im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung gehan- delt habe, weil er B.__ keine Quittung für den Hausschlüssel habe ausstellen wollen. Zu be- rücksichtigen sei hier allerdings auch, dass B.__ aufgrund des Vorfalls vom 29. Mai 2018 leicht verletzt worden und einen Tag arbeitsunfähig geblieben sei. Bezüglich der subjektiven Tat- schwere falle ins Gewicht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt und seinen Willen – ohne Rücksicht auf Verluste – habe durchsetzen wollen. Der Beschuldigte habe mit seinem Vorgehen Selbstjustiz geübt, obwohl ihm auch andere Wege offen gestanden hätten. Er sei in seinem Entscheid völlig frei gewesen und hätte auch ohne weiteres von seiner Tat absehen können. Schliesslich zeigte der Beschuldigte auch während des gesamten Verfahrens keine Einsicht. Das Tatverschulden sei aufgrund dieser Ausführungen äusserst knapp im oberen Bereich des leichten Verschuldens einzustufen. Eine Strafe von 60 Tagessätzen erscheine angemessen (vorinstanzliches Urteil, 5.3.3.7 f.). Dem ist beizupflichten. Ergänzend kann fest- gehalten werden, dass die vom Beschuldigten ausgeübte Nötigungshandlung in der Anwen- dung von Gewalt bestand. Im Gegensatz zu den anderen möglichen Nötigungshandlungen wie etwa der Androhung ernstlicher Nachteile wiegt sie daher grundsätzlich schwerer. Die Ge- walteinwirkung durch das Ziehen am Schlüssel, das Fixieren am Boden und dem einzelnen Aufdrücken der Finger, um sich des Schlüssels zu behändigen, ist dennoch in Relation aller
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möglichen Eingriffe körperlicher Gewalt im unteren Bereich der Intensität zu verorten. Zu be- rücksichtigen ist auch, dass der Beschuldigte sofort nach dem er den Schlüssel hatte von der Privatklägerin abliess. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen ist bei dieser Ein- schätzung gerechtfertigt.
7.7.3 In Bezug auf die Täterkomponenten ergeben sich aus der Biografie und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentli- cher Bedeutung wären. Der Beschuldigte ist in der Schweiz bereits wegen der mehrfachen Beschimpfung vorbestraft (amtl. Bel. 24A). In Österreich ist er wegen gewerbsmässigen Be- trugs, schweren Betrugs und Betrugs verurteilt worden. Die Vorstrafen fallen leicht, aber nicht erheblich straferhöhend ins Gewicht, da sie immerhin nicht einschlägig sind. Selbst wenn eine Bagatellisierungstendenz durch den Beschuldigten ersichtlich ist, kann in Bezug auf den Tat- bestand der Nötigung ebenfalls festgestellt werden, dass der Beschuldigte von Anfang an ein- gestand, der Privatklägerin den Schlüssel gegen ihren Willen weggenommen zu haben. Dem Beschuldigten ist zudem die lange Verfahrensdauer, während der er sich wohl verhalten hat, zugute zu halten (ebd., E. 5.3.5.3). Insgesamt wiegen sich die einzelnen Täterkomponenten gegenseitig auf, so dass sie sich insgesamt weder positiv noch negativ auf die Strafe auswir- ken.
7.7.4 Da für die Nötigung eine Geldstrafe auszusprechen ist, ist eine Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl vom 28. Februar 2022 (mehrfache Beschimpfung) ausgefällten Geldstrafe auszusprechen. Den vorstehend dargelegten Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung bei retrospektiver Kon- kurrenz folgend (vgl. E. 7.5 f.), ist daher von der Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen auszuge- hen, welche für das neu zu beurteilende Delikte festgelegt wurde. Diese ist für die mehrfache Beschimpfung mittels Asperation angemessen um 10 Tagessätze zu erhöhen. Die Reduktion der Grundstrafe um 15 Tagessätze (25 abzgl. 10 Tagessätze) ist von den 60 Tagessätzen abzuziehen. Es resultiert somit eine Zusatzstrafe von 45 Tagessätzen.
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7.8 7.8.1 Die Höhe des Tagessatzes wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Als primäres Auskunftsmittel für die Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Lage des Täters dienen seine Angaben und Urkunden (ANNETTE DOLGE, in: Niggli Marcel Alexander/Wiprächtiger Hans [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 88 zu Art. 34 StGB). Der Tagessatz errechnet sich aus einem Dreissigstel des monat- lichen Nettoeinkommens (ebd., N 61 zu Art. 34 StGB). Im Übrigen kann betreffend Vorgehen zur Ermittlung der Tagessatzhöhe auf die zutreffenden rechtlichen Grundlagen im erstinstanz- lichen Urteil verwiesen werden (dortige E. 5.3.7.1).
7.8.2 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Mai 2023 gab der Beschuldigte an, er arbeite bei der L.__ als Marktverantwortlicher für Finanz- und Vorsorgethemen. Er verdiene vor Steuern jähr- lich netto zwischen Fr. 120'000.– und 140'000.– (EV B HV, S. 4 f., dep. 17, 21). Aus dem Lohnausweis 2020 der L.__ geht hervor, dass der Beschuldigte im Jahr 2020 vor Steuern netto Fr. 144'018.00 verdiente (STA-act. 3.32). Davon ausgehend ergibt sich ein monatliches Net- toeinkommen des Beschuldigten von Fr. 12'001.50. Es rechtfertigt sich ein Pauschalabzug von 25 % für Krankenkasse und Steuern. Zusätzlich wird ein Pauschalabzug von 15 % gewährt, da der Beschuldigte (wieder) verheiratet ist und seine Ehefrau nicht arbeitet (vgl. EV B HV, S. 3, dep. 5). Überdies wird ein Pauschalabzug von 15 % für das erste und 12.5 % für das zweite unterstützungspflichtige Kind des Beschuldigten gewährt. Daraus resul- tiert ein monatliches Einkommen von Fr. 3'900.49, was einen Tagessatz von gerundet Fr. 130.00 ergibt.
7.9 7.9.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dazu wird auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (angefochtenes Urteil, E. 5.3.8.1).
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7.9.2 Vorliegend ergeben sich keine Hinweise für eine ungünstige Prognose und es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte nur durch eine unbedingte Strafe von weiteren gleich- gelagerten Delikten abhalten liesse. Eine bedingte Geldstrafe von 45 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren ist daher angemessen.
7.10 7.10.1 Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Verbindungsbusse). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen und somit einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht. Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen (BGE 146 IV 145 E. 2.2). Die Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB darf höchstens einen Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesproche- nen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – betragen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 f.). Das Gericht spricht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatz- freiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Als Umrechnungsschlüssel zwischen Geldstrafe und Verbindungsbusse dient der Ta- gessatz (Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4, mit Hinweis auf BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).
7.10.2 Im Sinne eines Denkzettels ist zusätzlich zur bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse auszusprechen. Diese wird auf Fr. 1'170.– festgesetzt. Dies entspricht bei den vorliegenden Verhältnissen bzw. einem Tagessatz von Fr. 130.– insgesamt 9 Tagessätzen. Um keine Straf- erhöhung durch die Verbindungsbusse zu bewirken, ist die Geldstrafe um 9 Tagessätze auf 36 Tagessätze zu reduzieren.
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7.11 Demzufolge ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu je Fr. 130.–, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, aufzu- schieben ist, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'170.– zu bestrafen. Bezahlt der Beschul- digte die Busse schuldhaft nicht, so ist diese ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheits- strafe von 9 Tagen.
8.1 Die Vorinstanz hat die Zivilklage der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen (angefochtenes Urteil, Dispositivziffer 6). Die Verteidigung verlangt, sämtliche Zivilforderungen abzuweisen.
8.2 Gemäss Art. 123 Abs. 1 StPO ist die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung nach Mög- lichkeit in der Erklärung nach Art. 119 StPO zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. Bezifferung und Begründung haben innert der von der Verfahrensleitung gemäss Artikel 331 Absatz 2 angesetzten Frist zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet über eine von der Privatklägerschaft anhängig gemachte Zivilklage u.a. dann, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinrei- chend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
8.3 Die Privatklägerin hat ihre Zivilansprüche in der Erklärung betreffend Strafantrag / Privatklage vom 29. Mai 2018 nicht beziffert (STA-act. 2.7 ff.). Eine Bezifferung und Begründung erfolgten auch später nicht. Über die Zivilklage kann folglich nicht entschieden werden. Sie muss auf den Zivilweg verwiesen werden.
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9.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Ver- fahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Be- rufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welche das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO), namentlich auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen (für die Verfahrenskosten: Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten werden von dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht der beschuldigten Person, der Privatklägerschaft oder der antragsstellenden Person auferlegt werden können (Art. 423 Abs. 1 und Art. 426 f. StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der beschuldigten Per- son, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, sind die Verfahrenskosten nur anteilsmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten steht der Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2). Der Beschuldigte wird bezüglich beider Urkundenfälschungen freigesprochen, betreffend Nötigung hingegen schuldig gesprochen. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens be- laufen sich auf insgesamt Fr. 6'720.–. Davon entfallen Fr. 3'290.– auf das graphologische Gut- achten (STA-act. 6.2 f.), welches auf die Staatskasse zu nehmen ist. Die restlichen Kosten in Höhe von Fr. 3'430.– sind ausgangsgemäss zu 1/3 (Fr. 1'143.30) dem Beschuldigten aufzuer- legen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
9.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren ge- gen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Auf- wendungen. Zu den unter diesem Titel zu entschädigenden Aufwendungen der beschuldigten Person gehören primär die Kosten für den Beizug eines Anwaltes (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsent- scheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid
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zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen angemessen sein (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Tatvorwurf in der vorliegenden Sache beschlägt mehrfache Urkundenfälschung und Nöti- gung. Die Auswirkungen eines Schuldspruchs für den Beschuldigten sind unter Berücksichti- gung der möglichen Strafregistereinträge von bedeutender Tragweite. Zudem ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass mit der Sache in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hin- sicht durchaus Schwierigkeiten verbunden sind. Der Beizug eines Rechtsanwalts war deshalb gerechtfertigt. In Strafsachen beträgt das ordentliche Honorar im Verfahren vor dem Einzelge- richt Fr. 800.– bis Fr. 8'000.– (Art. 45 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in diesem Gesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Der Verteidiger hat für das erstinstanzliche Verfahren eine Kostennote eingereicht, die sich auf insgesamt Fr. 6'450.55 beläuft (Honorar Fr. 5'814.90, Auslagen Fr. 174.45, Mehrwertsteuer 7.7 % Fr. 461.20; amtl. Bel. 27A). Die Kostennote liegt im Rahmen und ist angemessen. Ent- sprechend dem Verteilschlüssel der Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten 2/3 (Fr. 4'300.40) seiner Aufwendungen für die private Verteidigung zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 2 StPO).
9.3 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwieweit eine Partei obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 3.3). Stellt man im vorliegenden Fall auf einen Vergleich der Berufungsanträge des Beschuldigten mit dem Er- gebnis des Berufungsverfahrens ab, ist festzustellen, dass der Beschuldigte zu 2/3 obsiegt hat. Seinem Antrag entsprechend wurden die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung auf- gehoben. Unterlegen ist der Beschuldigte hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Nötigung. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu 1/3 dem Beschuldigten auf- zuerlegen. Im Übrigen gehen sie auf die Staatskasse. Die Entscheidgebühr in Verfahren vor dem Obergericht als Berufungsinstanz beträgt Fr. 300.– bis Fr. 6'000.– (Art. 11 Abs. 1 Ziff. 1 PKoG [NG 261.2]). Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die
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Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeit- aufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Die Entscheidgebühr wird in Be- rücksichtigung dieser Grundsätze im mittleren Bereich des anwendbaren Gebührenrahmens auf Fr. 3'000.– festgesetzt und zu 1/3 (Fr. 1'000.–) dem Beschuldigten auferlegt.
9.4 Erfolgt im Rechtsmittelverfahren weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Im Übrigen geltend die Grundsätze gemäss E. 10.2, Absatz 1. In Strafsachen beträgt das ordentliche Honorar vor der Berufungsinstanz Fr. 600.– bis Fr. 6'000.– (Art. 45 Abs. 1 Ziff. 2 und 4 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in diesem Gesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeu- tung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Der Verteidiger hat eine Kostennote eingereicht, die sich auf insgesamt Fr. 1'662.80 beläuft (Honorar Fr. 1'493.40, Auslagen Fr. 44.80, Mehrwertsteuer 8.1% Fr. 124.60). Die Kostennote liegt im Rahmen und ist angemessen. Entsprechend dem Verteilschlüssel der Verfahrenskos- ten sind dem Beschuldigten 2/3 (Fr. 1'108.50) seiner Aufwendungen für die private Verteidi- gung zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerin nahm am Berufungsverfahren nicht teil. Ihr ist somit kein entschädigungs- begründender Aufwand entstanden und für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zu- zusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO e contrario).
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Demgemäss erkennt das Obergericht:
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.
Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freigesprochen.
Der Beschuldigte wird der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 106 StGB, Art. 181 StGB bestraft mit: − Einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu je Fr. 130.–. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. − Einer Busse von Fr. 1'170.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollzie- hen durch eine Freiheitsstrafe von 9Tagen.
Dieses Urteil gilt als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom
Februar 2022.
Die Zivilklage von B.__ wird auf den Zivilweg verwiesen.
Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens belaufen sich auf ins- gesamt Fr. 6'720.–. Im Umfang des graphologischen Gutachtens (Fr. 3'290.–) sowie zu 2/3 der Restkosten (2/3 von Fr. 3'430.–) gehen sie ausgangsgemäss zu Lasten des Kan- tons. 1/3 der Restkosten, d.h. Fr. 1'143.30, sind ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Thomas Rüegsegger wird für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'300.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu- gesprochen. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, die Entschädigung nach Rechtskraft die- ses Urteils auszurichten.
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Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.– werden ausgangsgemäss zu 1/3, d.h. in Höhe von Fr. 1'000.–, dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen gehen sie auf die Staatskasse.
Rechtsanwalt Thomas Rüegsegger wird für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'108.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, die Entschädigung nach Rechtskraft die- ses Urteils auszurichten.
Der Beschuldigte hat demnach mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft Fr. 3'313.30 (Busse Fr. 1'170.–, Untersuchungskosten und Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens Fr. 1'143.30, Verfahrenskosten des Berufungsverfah- rens Fr. 1'000.–) an die Gerichtskasse Nidwalden zu bezahlen.
[Zustellung].
Stans, 13. August 2024 OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sarah Huber Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.