Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 36934
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, Postfach 1244, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

SA 23 10 Urteil BGer 6B_881/2024 vom 17. März 2025/Abweisung

Urteil vom 26. Juni 2024 Strafabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Armin Murer, Oberrichter Paul Achermann, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A.__, amtlich verteidigt durch lic. iur. Roland Metzger, Rechtsan- walt, Advokatur am Obertorplatz, Obertorplatz 7, Postfach 557, 4310 Rheinfelden, Berufungsklägerin/Beschuldigte, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Berufungsbeklagte 1/Anklägerin, und

  1. AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, c/o AXA Leben AG, General Guisan-Strasse 40, Post- fach 300, 8401 Winterthur,
  2. Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG, Place de Milan, CP 120, 1001 Lausanne, Berufungsbeklagte 2-3/Privatklägerin 1-2.

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Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 31. August 2021 (SE 21 6).

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Sachverhalt: A. Mit dem als Anklage überwiesenen Strafbefehl STA-Nr. A1 10 518 vom 16. November 2020 (act. 1.12 ff) warf die Staatsanwaltschaft Nidwalden («Berufungsbeklagte 1»/«Anklägerin») A.__ («Berufungsklägerin»/«Beschuldigte») vor, sich des vollendenten, teilweise versuchten gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht zu haben. Dies indem die Berufungsklägerin und ihr Ehemann B.__ («Ehegatte») im letzten Quartal des Jahres 2005 bei unterschiedlichen Versicherungsgesell- schaften, unter anderem der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur («Berufungsbe- klagte 2»/«Privatklägerin 1») sowie der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG («Berufungsbeklagte 3»/«Privatklägerin 2»), mehrere Versicherungsverträge, insbesondere zur Absicherung des Invaliditätsrisikos bei Verkehrsunfällen, abgeschlossen haben sollen. Die Eheleute seien daraufhin am 12. März 2006 im Kosovo an einem Verkehrsunfall beteiligt ge- wesen. Die Berufungsklägerin habe Arbeits- und Erwerbsunfähigkeiten als Folge des Unfal- lereignisses vorgetäuscht und damit über längere Zeit betrügerisch Versicherungsleistungen verschiedener privater sowie staatlicher Institute bezogen (zum gesamten Anklagesachverhalt s. nachfolgende E. 3). Mit Urteil SE 21 6 vom 31. August 2021 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Strafabtei- lung/Einzelgericht, was folgt: « 1. Die Beschuldigte wird des vollendeten und teilweise versuchten gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig gesprochen. 2. Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von aArt ̈34 StGB, aArt. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB, Art. 48 lit. e StGB und Art. 106 StGB bestraft mit

  • einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je Fr. 85.00 sowie
  • einer Verbindungsbusse von Fr. 2'550.00.
  1. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf aArt. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. Wird die Geldstrafe vollzogen, ist ein Tag Haft (vorläufige Festnahme) anzurechnen (aArt. 51 StGB).
  2. Die Busse von Fr. 2'550.00 ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so ist diese ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
  3. Die Zivilklage der Privatklägerschaft 1 wird auf den Zivil- bzw. Verwaltungsweg verwiesen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerschaft 2 keine zivilrechtliche Forderung geltend macht.
  4. Die nachfolgend aufgeführten, beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Nidwalden aufbewahrten Ge- genstände (Kripolager, TG, Tablar 17 und 18) sind der Beschuldigten oder B.__ auf Verlangen innert 30 Tagen nach kumulativer Rechtskraft des vorliegenden Urteils und des Urteils im Verfahren gegen B.__

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(SE 21 5; STA-Nr. A1 08 1311) auszuhändigen, ansonsten sie von der Kantonspolizei Nidwalden zu ver- nichten sind:

  • diverse Korrespondenzen (AA1);
  • diverse CDs/DVDs (AA2);
  • 2 Mobiltelefone (AA3);
  • 2 Fotofilme Mcolor (AA5);
  • 1 Mobiltelefon Nokia (AA6);
  • diverse Medikamente (AA7);
  • Ordner blau mit Register "A.__ Rechtsanwalt" (AA8);
  • Ordner blau mit Aufschrift "A.__" (AA12);
  • Ordner blau mit Aufschrift "Dokumentat Mjekäsore F.Z." (AA13);
  • diverse Medikamente in Plastiksack (AA14);
  • 1 Fotoalbum blau (AA17);
  • 1 Ordner "Mitarbeiterhandbuch Leister" (AA18);
  • diverse Korrespondenzen (AA20);
  • diverse Fotos (AA21; liegt teilweise bei den Akten, vgl. Ziff. 8);
  • 2 Digitalkameras Foto (AA24);
  • diverse Medikamente (AA25);
  • diverse Termin-Zettel (AA26);
  • diverse Empfangsbestätigungen Post (AA27);
  • diverse CDs / DVDs (AA28);
  • diverse Fotos (AA29);
  • diverse Fotos (AB2);
  • Korrespondenz, Notizen, Terminzettel (AB3);
  • diverse CDs / DVDs (AB5);
  • 1 Rheuma-Gel & 1 Packung Seractil 400mg (AB7);
  • Ordner "MBudget" (AB8);
  • Ordner mit diverser Korrespondenz (AB9);
  • Ordner violett (AB1 0);
  • Ordner blau (AB11);
  • diverse Korrespondenz (AB12);
  • diverse CDs / DVDs (AD2);
  • diverse Fotos (AD3);
  • diverse Arzneimittel (AD4);
  • 4 Speichermedien (3 CDs & 1 USB-Stick; AD5);
  • Dossier "Zurich" (AD6);
  • 2 Mobiltelefone (Motorola – B.__; AD7);
  • Computer Belinea, SN-Nr. 994344 (AD8);
  • Computer microstar, SN-Nr. 15590010020264 (AD6);
  • 1 Postkarte Türkei (AD10);
  • diverse Korrespondenzen (AE2);
  • DVDs, VHS und Fotos (AE3);
  • 2 CDs & 2 VHS (AE4);
  • diverse Korrespondenz (AE5);
  • diverse CDs / DVDs (AF1).
  1. Die nachfolgend aufgeführten, beschlagnahmten und bei den Akten liegende Gegenstände sind der Be- schuldigten oder B.__ auf Verlangen innert 30 Tagen nach kumulativer Rechtskraft dieses Urteils und des Urteils im Verfahren gegen B.__ (SE 21 5; STA-Nr. A1 08 1311) auszuhändigen, ansonsten sie bei den Akten zu belassen sind:
  • Fotoalbum Ferien in der Türkei, 22.05.11-29.05.11 (AA16; liegt bei den Akten: nach F40.6);
  • diverse Fotos (AA21; F1-F36 liegen bei den Akten [nach act. 10.5.36]).

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  1. Die nachfolgend aufgeführten, beschlagnahmten und bei den Akten liegende Unterlagen sind der Beschul- digten auf Verlangen hin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils auszuhändigen, ansonsten sie bei den Akten zu belassen sind: -diverse Korrespondenz (AD1; liegt bei den Akten: act. 10.2.91-114 und act. 10.2.189).
  2. Die Verfahrenskosten setzen sich nach Massgabe von Art. 422 StPO sowie Art. 1 PKoG (Prozesskosten- gesetz, NG 261.2), Art. 2 PKoG, Art. 4 Abs. 3 PKoG, Art. 9 Ziff. 2 PKoG und Art. 10 Ziff. 2 PKoG wie folgt zusammen: Ermittlungs- und Untersuchungskosten STA-Nr. A1 10 518 (Gebühren und Auslagen) Fr. 24'186.20 Überweisungsgebühr der Staatsanwaltschaft Fr. 100.00 Ordentliche Gerichtsgebühr SE 21 6 (inkl. Auslagen) Fr. 6'000.00 Total Verfahrenskosten Fr. 30'286.20 Die Beschuldigte hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte hat demnach mit beiliegendem Einzahlungsschein Fr. 32'836.20 (Busse Fr. 2'550.00 und Total Verfahrenskosten Fr. 30'286.20) zu bezahlen.
  3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden in Anwendung von Art. 135 StPO in Verbindung mit Art. 39 PKoG von der urteilenden Instanz festgesetzt und vorerst vom Kanton Nidwalden bezahlt. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird auf insgesamt Fr. 21'987.60 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) festgesetzt. Davon entfallen Fr. 9'585.00 (Honorar Fr. 8'855.00, Auslagen Fr. 20.00, Mehrwert- steuer Fr. 710.00) auf die Tätigkeit von Rechtsanwalt Florian Grendelmeier für den Zeitraum vom 28. Okto- ber 2011 bis 6. März 2014 und Fr. 12'402.60 (Honorar Fr. 10'797.60 [49.08 Stunden à Fr. 220.00], Auslagen Fr. 706.70, Mehrwertsteuer Fr. 898.30 [8% von Fr. 4'144.50; 7.7% von Fr. 7'359.80]) auf die Tätigkeit von Rechtsanwalt Roland Metzger seit dem 12. Dezember 2013. Die Gerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Roland Metzger die Entschädigung von Fr. 12'402.60 (inkl. Auslagen und MWST) auszubezahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Entschädigung für Rechtsanwalt Florian Grendelmeier von Fr. 12'402.60 (inkl. Auslagen und MWST) auf Anweisung der Staatsanwaltschaft bereits durch die Gerichts- kasse Nidwalden ausbezahlt worden ist. Die Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung von insgesamt Fr. 21'987.60 an den Kanton Nidwalden verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Anspruch des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Urteils (Art. 135 Abs. 5 StPO).
  4. Den Privatklägerschaften 1 und 2 wird keine Entschädigung im Sinne von Art. 433 StPO zugesprochen.
  5. [Zustellung ...] »

Das begründete Urteil wurde am 6. Oktober 2023 versandt. Für die übrige Prozessgeschichte bis zum erstinstanzlichen Urteil wird in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die dortige Sachverhaltsdarstellung verwiesen (Ziff. I-X S. 2-8).

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B. Mit Berufungserklärung vom 6. November 2023 focht die Berufungsklägerin das Urteil teil- weise, im Schuld- und Strafpunkt sowie betreffend einen Teil der Kostenfolgen an. Sie bean- tragte einen oberinstanzlichen Freispruch unter entsprechenden Entschädigungs- und Genug- tuungsfolgen zu Lasten des Staates. Gleichzeitig wurde die Einholung eines «Obergutachtens über die Beschuldigte» – was an der Berufungsklägerin oberbegutachtet werden soll, wurde nicht weiter spezifiziert– beantragt und zwei Arztberichte vom 12. Oktober 2023 von Dr. med. C.__ (BF-Bel. 3) sowie vom 17. Oktober 2023 von pract. med. D.__ (BF-Bel. 4) aufgelegt.

C. Mit Eingabe vom 14. November 2023 beantragte die Privatklägerin 2 ein Nichteintreten auf die Berufung. Die Staatsanwaltschaft teilte am 16. November 2023 mit, weder ein Nichteintreten auf die Berufungserklärung zu beantragen noch Anschlussberufung zu erklären. Die Privatklä- gerin 1 liess sich nicht vernehmen.

D. Die Parteien wurden am 10. Januar 2024 auf den 11. April 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Die Berufungsklägerin habe persönlich zu erscheinen, der Staatsanwaltschaft und den Privatklägerinnen wurde ein Erscheinen freigestellt. Zudem wurde den Parteien mitgeteilt, dass an der Verhandlung keine neuen Beweise abgenommen würden. Vorbehalten bleibe eine Befragung der Berufungsklägerin.

E. Die Privatklägerinnen teilten mit Eingaben vom 23. bzw. 25. Januar 2024 mit, auf eine Teil- nahme zu verzichten. Die Staatsanwaltschaft liess wissen, ebenfalls auf eine Teilnahme zu verzichten. Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 stellte sie schriftlich Anträge und reichte eine schriftliche Begründung ein (Art. 405 Abs. 4 StPO).

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F. Mit Verfügung vom 13. März 2024 wurde die angesetzte Verhandlung abzitiert und die Beru- fungsverhandlung auf den 26. Juni 2024 neu angesetzt. Es wurde davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerinnen und die Staatsanwaltschaft erklärt haben, auf das persönliche Er- scheinen zu verzichten. Ferner wurde wiederholt, dass an der Verhandlung keine neuen Be- weise abgenommen würden. Vorbehalten bleibe eine Befragung der Berufungsklägerin.

G. Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurde betreffend die Berufungsklägerin von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 14. Juni 2024, eingeholt.

H. Die Berufungsverhandlung fand am 26. Juni 2024 statt. Parteiseits anwesend waren die Be- rufungsklägerin mit ihrem Rechtsvertreter. Die Privatklägerinnen und die Staatsanwaltschaft erschienen nicht. Die Verhandlung wurde zusätzlich zum schriftlichen Protokoll («VHP-BV») akustisch aufgezeichnet. Die digitale Tonaufnahme sowie das schriftliche Verhandlungsproto- koll liegen den Akten bei. An der Verhandlung wurde eine Einvernahme mit der Berufungsklägerin durchgeführt («EVP- BK»). Die Verteidigung hielt ihr Plädoyer. Schliesslich erhielt die Berufungsklägerin die Gele- genheit für ein Schlusswort, bevor die Verhandlung geschlossen wurde, wobei die Berufungs- klägerin auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtete.

I. Die Strafabteilung des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache im Anschluss an die Berufungsverhandlung vom 26. Juni 2024 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen: 1. 1.1 Gegen erstinstanzliche Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Berufungsinstanz ge- gen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden als Einzelgericht ist das Obergericht Nidwalden, Strafabteilung (Art. 29 Abs. 1 GerG [NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Abs. 1 Ziff. 2 GerG). Das Obergericht ist somit örtlich und sachlich zuständig für die Beurteilung der Berufung gegen das Urteil SE 21 6 des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafab- teilung/Einzelgericht, vom 31. August 2021.

1.2 Jede Partei und somit auch die beschuldigte Person (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO), die ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungsklägerin wurde als beschuldigte Person verurteilt. Sie hat zudem die Verfahrenskosten zu tragen, womit sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Kantonsgerichtsurteils hat, und zur Berufung berechtigt ist.

1.3 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungsklä- gerin meldete am 22. September 2021 innert Frist Berufung an. Die Partei, die Berufung an- gemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Beru- fungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das schriftlich begründete Urteil wurde am 6. Oktober 2023 versandt. Am 6. November 2023 reichte die Berufungsklägerin die schriftliche Berufungserklärung ein. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben. Auf die Berufung ist demnach einzutreten.

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2.1 Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Mithin verfügt das Berufungsgericht über volle Kognition und kann das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO; Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Das Berufungsgericht überprüft das erst- instanzliche Urteil – von der Ausnahme der Überprüfung zugunsten der beschuldigten Person zur Verhinderung von gesetzwidrigen oder unbilligen Entscheidungen (Art. 404 Abs. 2 StPO) abgesehen – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Allerdings ist es na- heliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubezie- hen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Entsprechend gelten bei Anfechtung des Schuldspruchs mit dem Antrag auf Freispruch für den Fall der Gut- heissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Bei- spiel die Nebenfolgen, vor allem der Zivilpunkt sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, aber auch Entscheidungen über Einziehungen, als angefochten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3 m.w.H.). Primäre Aufgabe des Berufungsgerichts ist es nicht, einzig nach Fehlern des erstinstanzlichen Gerichtes zu suchen und diese zu beanstanden: Das Berufungsgericht entscheidet vielmehr in eigener Verantwortung aufgrund seiner freien, aus den Akten, eigener Beweisaufnahmen und aus der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Die Berufung zielt damit auf vollständige oder teilweise Wiederholung der Überprüfung des Sachverhaltes und eine erneute tatsächli- che Beurteilung ab. Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu be- urteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil. Das Berufungsgericht muss sich somit nicht zwingend mit der erstinstanzlichen Urteilsbegründung auseinandersetzen, darf sich um- gekehrt aber auch nicht auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Rechtsanwendung be- schränken (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.4; JÜRG BÄHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 3. A., 2023, N 1 zu Art. 398 StPO; SVEN ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. A., 2020, N 14 zu Art. 398 StPO).

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Wird die Berufung auf einzelne Teile des erstinstanzlichen Urteils beschränkt, werden die nichtangefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechts- kräftig. Die wirksame Berufungsbeschränkung bindet das Berufungsgericht an die nichtange- fochtenen Urteilsteile. Dennoch sind auch sie in das Dispositiv des Berufungsurteils aufzuneh- men. Es ist darin kenntlich zu machen, welche Urteilspunkte bereits rechtskräftig sind (STEFAN KELLER, in: BSK-StPO, a.a.O., N 3 zu Art. 408 StPO). Die Beschränkung auf einzelne Teile der in der Urteilsformel enthaltenen Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn sie sich auf Punkte bezieht, die nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil des Urteils rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne dass eine Prüfung des Urteils im Übrigen erforderlich ist, und die nach dem Teilrechts- mittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (BÄHLER, a.a.O., N 10 zu Art. 399 StPO).

2.2 Die Berufungsklägerin ficht das erstinstanzliche Urteil betreffend den Schuld- und Strafpunkt (Dispo-Ziffn. 1-4), den Verweis des Zivilanspruchs der Privatklägerin 1 (Dispo-Ziff. 5 Abs. 1) und die Kostenfolgen (Dispo-Ziffn. 9-10) an. Unzulässig ist die von der Berufungsklägerin vor- genommenen Beschränkung der Anfechtung der Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (Dispo-Ziffn. 9-10), insoweit die Berufungsklägerin nicht die Festlegung der Kosten für die amt- liche Verteidigung anficht, sondern einzig die Rückzahlungsverpflichtung. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), welche im Endent- scheid festzulegen sind (Art. 135 Abs. 2, Art. 421 Abs. 1 StPO). Als zusammenhängende Ne- benfolge ist vorliegend nicht nur über die Verlegung, sondern auch die Festlegung der Kosten für die amtliche Verteidigung zu befinden, unabhängig davon, ob diese für das Vor- und das erstinstanzliche Verfahren bereits ausbezahlt worden ist. Hingegen sind damit die Dispo-Ziffn. 6-8 (Beschlagnahmeverfügungen) sowie die Dispo- Ziff. 11 (keine Entschädigung für die Privatklägerinnen) in Rechtskraft erwachsen, was im Dis- positiv entsprechend vorzumerken sein wird.

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2.3 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfah- ren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers, a.a.O., N 10 zu Art. 82 StPO). Ein Verweis kommt etwa dort in Frage, wo sich die Rechtsmittelinstanz vorinstanzliche Erwägungen vollumfänglich zu eigen macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1060/2020 vom 22. Juni 2022 E. 1.2.4).

Der Berufungsklägerin wird mit Strafbefehl STA-Nr. A1 10 518 vom 16 November 2020 (act. 1.12 ff.) der folgende Anklagesachverhalt vorgeworfen (unter Auslassung der Aktenver- weise): « I. Vorbemerkungen

  1. Versicherungsabschlüsse 1.1 Das [Ehepaar] schloss im letzten Quartal des Jahres 2005 zahlreiche Versicherungen ab, welche insbesondere das Risiko der Invalidität versichern sollten. 1.2. Konkret kam es zum Abschluss folgender Versicherungsverträge: 1.2.1. [Der Ehegatte] schloss bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft eine Motorwagenversicherung für die Personenwagen der Marken Renault Espace und Opel Corsa mit den Wechselkontroll- schildern NW __ mit Vertragsbeginn am 3. Oktober 2005 ab (Police-Nr. 09.333.115-007). Neben einer Haftpflichtversicherung mit Grobfahrlässigkeitsschutz beinhaltete die Versicherung für alle Insassen ein Todesfallkapital von Fr. 200'000.00, ein Invaliditätskapital von Fr. 200'000.00 sowie die Heilkosten. Die Jahresprämie betrug netto Fr. 735.80. 1.2.2. [Die Berufungsklägerin] schloss bei der [Privatklägerin 2] eine Verkehrs-Unfallversicherung mit Vertragsbeginn am 20. Oktober 2005 ab (Police-Nr. 459248 4 1000). Für die versicherte Person [die Berufungsklägerin] betrug die Versicherungssumme im Todesfall Fr. 250'000.00 sowie bei dauernder, gänzlicher Invalidität Fr. 500'000.00. Die Jahresprämie belief sich auf Fr. 250.00. 1.2.3. Mit der Zürich Versicherungs-Gesellschaft schloss [der Ehegatte] eine Motorwagenversicherung für den Personenwagen der Marke Ford Escort mit den Kontrollschildern NW __ mit Vertragsbe- ginn am 24. November 2005 ab (Police-Nr. 13.681.405). Neben Haftpflicht und Teilkasko waren alle Insassen wie folgt versichert: Versicherungssumme bei Tod Fr. 200'000.00, Versicherungs- summe bei Invalidität Fr. 200'000.00, Taggeld ab dem 1. Tag Fr. 300.00, Spitalgeld Fr. 200.00 sowie Heilungskosten unbeschränkt auf 5 Jahre. Die Jahresprämie betrug netto Fr. 1'391.80 (An- teile: Haftpflicht Fr. 513.60, Teilkasko Fr. 354.70, Insassenversicherung Fr. 501.60).

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1.2.4. [Der Ehegatte] schloss mit der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG eine Unfallversicherung für Erwachsene mit Versicherungsbeginn am 9. Dezember 2005 ab (Police- Nr. 4.162.391). Dabei war [die Berufungsklägerin] die versicherte Person. Die versicherten Leis- tungen waren bei Invalidität Fr. 200'000.00, Taggeld Fr. 25.00 ab dem 8. Tag, Spitalgeld Fr. 100.00 sowie Heilungskosten. Die Jahresprämie betrug Fr. 605.00. 2. Unfallereignis und gesundheitliche Folgen 2.1 Am 5. März 2006 begab sich das Ehepaar [...] von ihrem Wohnort in Stans (NW) mit dem Perso- nenwagen der Marke Ford Escort mit den Kontrollschildern NW __ zum Elternhaus [des Ehegat- ten] in der Stadt M. im Kosovo. Von dort lenkte [der Ehegatte] am 12. März 2006 um ca. 15.15 Uhr, mit [der Berufungsklägerin] als Beifahrerin, den vorgenannten Personenwagen in die Nach- barstadt G. / KO. 2.2. Nachdem [der Ehegatten] den von ihm gelenkten Personenwagen an einer Stopp-Markierung in G. / KO bis zum Stillstand abgebremst hatte, kollidierte der nachfolgende Personenwagen der Marke Renault Clio, gelenkt von E., mit dem Heck des voranstehenden Personenwagens. [Die Berufungsklägerin] wurde deswegen an verschiedenen Tagen ambulant im Kosovo behandelt. 2.3. [Die Berufungsklägerin] begab sich nach der ambulanten Behandlung vom 12. März 2006 für weitere ambulante Konsultationen in die Poliklinka in G., Kosovo. Dort beschrieb sie am 15. März 2006 den behandelnden Ärzten gegenüber Rücken- und Nackenschmerzen, gefolgt von Kopfschmerzen sowie Schlafstörungen mit Alpträumen. 2.4. Bei der Konsultation vom 18. März 2006 fühlte sie sich besser, beklagte aber noch Rücken- schmerzen, Schlafstörungen und Alpträume. 2.5. Bei der Konsultation vom 21. März 2006 fühlte sie sich viel besser, aber noch unter Stress. 2.6. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz am 22. März 2006 verbesserte sich ihr Gesundheitszustand weiter. Spätestens gegen Ende September 2006/Anfang Oktober 2006 bestand bei ihr keine re- levante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr.

II. Betrugshandlungen

  1. Einleitung 1.1 [Die Berufungsklägerin] liess über ihre damalige Arbeitgeberin und die sie behandelnden Ärzte sowie selber gegenüber
  • der schweizerische Unfallversicherung SUVA,
  • der Invalidenversicherung IV,
  • der Arbeitslosenversicherung,
  • der [Privatklägerin 1] (BVG-Versicherung),
  • der [Privatklägerin 2],
  • der Zürich Versicherungs-Gesellschaft und
  • der Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG jeweils wahrheitswidrig angegeben, sie sei aufgrund ihres Gesundheitszustands für den Zeitraum
  • zwischen Ende September 2006/Anfang Oktober 2006 bis 1. Dezember 2008 überhaupt nicht arbeits- bzw. erwerbsfähig,

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  • ab 2. Dezember 2008 bis Ende Juni 2010 aufgrund ihres Gesundheitszustandes lediglich zu 50% arbeits- bzw. erwerbsfähig. Infolgedessen bezog sie für den Zeitraum
  • ab 26. April 2006 bis 31. März 2013 Unfalltaggelder der SUVA in der Höhe von Fr. 34'068.00 sowie Heilkosten im Betrag von Fr. 28'536.00,
  • ab 1. April 2007 bis 30. Juni 2010 Rentenleistungen der IV für sich und ihren damals min- derjährigen Sohn von 61'112.50,
  • ab 17. September 2007 bis 15. Dezember 2007 Leistungen der Arbeitslosenkassen in der Höhe von Fr. 3'784.35,
  • ab 2. Dezember 2008 bis 18. Mai 2009 Leistungen der Arbeitslosenkasse in der Höhe von Fr. 15'676.80,
  • ab 1. April 2007 bis 30. Juni 2010 Rentenleistungen der BVG-Versicherung ([Privatkläge- rin 1]) von Fr. 40'387.75, wogegen die [Privatklägerin 2], die Zürich Versicherungs-Gesellschaft und die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG keine Zahlungen erbrachten. 1.2. Insgesamt wurden [der Berufungsklägerin] zwischen März 2006 bis Ende Juni 2010 Versiche- rungsleistungen in der Höhe von Fr. 155'029.40 zuzüglich Heilkosten von Fr. 28'536.00, total also Fr. 183'565.40 ausbezahlt.
  1. Meldung an Versicherer 2.1. Am 29. März 2006 erstattete [der Ehegatte] in Absprache mit [der Berufungsklägerin] bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft eine Schadensanzeige für die Motorfahrzeugversicherung, wobei er den Ford Escort mit den Kontrollschildern NW __ als Unfallfahrzeug bezeichnete. Unter der Rubrik "Angaben über verletzte oder getötete Personen" führte er seine Ehefrau [die Beru- fungsklägerin] sowie sich auf. Der Unfall habe sich am 12. März 2006 in G. / KO, zugetragen. Seine Frau, [die Berufungsklägerin], habe sich Verletzungen an Kopf, Hals und Rücken zugezo- gen. 2.2. [Die Berufungsklägerin] nahm am 31. März 2006 bei der Schweizerischen National-Versiche- rungs-Gesellschaft eine Unfall-Schadensanzeige vor. Sie bezog sich dabei auf den Unfall vom
  2. März 2006 in G. / KO, und beschrieb die Verletzungen mit "Kopf, Nacken, Rücken". 2.3. Die damalige Arbeitgeberin [der Berufungsklägerin], die F.__ ag, reichte, auf entsprechende Mel- dung [der Berufungsklägerin] hin, am 3. April 2006 das Formular "Schadenmeldung UVG" der SUVA ein. Darin wurde als relevanter Sachverhalt die Auffahrkollision vom 12. März 2006 in G. / KO aufgeführt. Unter "Verletzung" wurde als betroffener Körperteil die Halswirbelsäule sowie Schleudertrauma als Art der Schädigung genannt. Anlässlich einer Besprechung am Wohnort [der Berufungsklägerin] zwischen ihr und der SUVA am 12. April 2006 gab [die Berufungskläge- rin] an, seit dem Unfall an den gleichen Beschwerden zu leiden. Diese seien nicht besser gewor- den, sondern eher schlimmer. Sie trage fast täglich einen Halskragen. Bei der letzten Physiothe- rapie-Behandlung sei ihr schwindlig gewesen und sie sei beinahe zu Boden gestürzt. Gleichen- tags füllte [die Berufungsklägerin] das "Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen" der SUVA aus. Darauf gab sie an, unter Nacken- und Kopfschmerzen sowie Brustwirbelbeschwerden mit Ausstrahlungen ins Kreuz zu leiden.

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2.4. Am 4. Mai 2006 stellte [die Berufungsklägerin] bei der [Privatklägerin 2], eine Unfallanzeige (Kol- lektiv-Unfallversicherung) wegen des Ereignisses vom 12. März 2006 in G. / KO, zu. Als Verlet- zungen deklarierte sie ein "Schleudertrauma (Kopf, Nacken, Rücken)". 2.5. Am 16. Januar 2007 unterzeichnete [die Berufungsklägerin] schliesslich die Anmeldung zum Be- zug von IV-Leistungen für Erwachsene. Dabei gab sie an, die Behinderung, welche sie als "HWS- Distorsionstrauma" bezeichnete, sei durch einen Unfall her-beigeführt worden. 2.6. Mit Austrittsmeldung vom 1. Mai 2007 meldete die F.__ AG, nach Beendigung des Arbeitsver- hältnisses per 30. April 2007, der [Privatklägerin 1] (BVG-Versicherer) die Arbeitsunfähigkeit [der Berufungsklägerin]. 2.7. Am 19. September 2007 beantragte [die Berufungsklägerin] bei der Arbeitslosenkasse Nidwalden Arbeitslosenentschädigung. Mit separatem Schreiben (Eingang bei der Arbeitslosenkasse am 11. Oktober 2007) gab sie an, dass sie 100% arbeitsunfähig sei. Sie suche aber im Rahmen von 50% eine leichte, nicht rückenbelastende Arbeit. 2.8. Am 2. Dezember 2008 meldete sich [die Berufungsklägerin] wieder beim RAV Ob- und Nidwalden an, da sie nur noch 50% arbeitsunfähig sei und stellte am 10. Dezember 2008 den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. 3. Tathandlungen 3.1 Falschangaben gegenüber behandelnden Ärzten und anlässlich eines Arbeitsversuches 3.1.1. Um Leistungen der Versicherer zu erhalten, täuschte [die Berufungsklägerin] die sie behandeln- den Ärzte über ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit, indem sie anlässlich der zahlreichen ärztli- chen Untersuchungen spätestens ab Ende September 2006 / Anfang Oktober 2006 bewusst fal- sche Angaben über ihren Gesundheitszustand tätigte bzw. ihre früheren Angaben über ihren Ge- sundheitszustand bestätigte, obwohl sich dieser verbessert hatte. Sie gab dabei im Wesentlichen vor, an massiven Hals-, Schulter- und Rückenbeschwerden zu leiden, deren Intensität sich im Laufe der Zeit zum Teil gar verstärkt hätte. Mit entsprechenden Verhaltensweisen spielte sie den Ärzten die geschilderten körperlichen Einschränkungen überdies vor. Durch diese falschen An- gaben und das Suggerieren angeblich körperlicher Beschwerden bzw. Einschränkungen anläss- lich der ärztlichen Untersuchungen sowie anlässlich eines Arbeitsversuches täuschte sie die sie behandelnden Ärzte über ihre Leistungsfähigkeit und versetzte diese in den Glauben, sie sei seit September 2006 / Anfang Oktober 2006 nicht bzw. ab Dezember 2008 noch nicht vollumfänglich in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die sie behandelnden und untersuchenden Ärzte schrieben [die Berufungsklägerin] aufgrund ihrer Schilderungen und Demonstrationen in zahlreichen Berichten rückwirkend ab 12. März 2006 zu 100% und ab 2. Dezember 2008 bis 30. Juni 2010 zu 50% arbeitsunfähig. Seit 1. Juli 2010 ist [die Berufungsklägerin] wieder voll ar- beitsfähig und -tätig. 3.1.2. Konkret suggerierte sie den Ärzten wie folgt einen unwahren Gesundheitszustand: 3.1.2.1. [Die Berufungsklägerin]hielt sich vom 25. September 2006 bis zum 7. Oktober 2006 im Rehabili- tationszentrum, Klinik Valens auf. Dabei zeigte sie gegenüber den ihr behandelnden Ärzten, da- runter Dr. med. G.__, eine ungenügende Belastungsbereitschaft. Mehrere Therapien wurden auf- grund der von [der Berufungsklägerin] geltend gemachten Symptome wie Schwindel und Übelkeit abgesagt.

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3.1.2.2. Anlässlich der ärztlichen Untersuchung durch Dr. med. H.__ am 6. Februar 2007 stand [die Be- rufungsklägerin] zur Begrüssung sehr langsam auf und hielt den Kopf starr nach vorne. Sie be- wegte sich anschliessend sehr langsam und auffallend breitbeinig ins Untersuchungszimmer. Während der Untersuchung änderte sie alle 10 Minuten ihre Körperhaltung. Sie stand auf, ging herum, lag ab oder setzte sich wieder auf den Stuhl. A.__ zeigte sich leidend und seufzte sehr häufig. Alle durchgeführten Bewegungen erfolgten langsam und waren immer wieder von Pausen unterbrochen. 3.1.2.3. Bei einer Untersuchung am 6. März 2007 bei ihrem Hausarzt, Dr. med. I., gab [die Berufungs- klägerin] weiterhin massive Genickbeschwerden und Rückenschmerzen an. Sie hielt sich wäh- rend der Untersuchung dauernd den Rücken und ging nach vorne gebeugt. 3.1.2.4. Bei der Untersuchung vom 29. Oktober 2007 beklagte sich [die Berufungsklägerin] gegenüber Dr. med. J. über permanente Schmerzen im Hinterkopf- und Nackenbereich, ausstrahlend in die Schulterblätter und den Rücken. Der Unfall habe ihr Leben verändert, sie könne aufgrund ihrer Schmerzen keinerlei Aktivitäten mehr durchführen. Sie sei weder in der Lage sich um ihr Kind zu kümmern noch im Haushalt eine Aufgabe zu übernehmen. Die Tage verbringe sie über- wiegend liegend mit fernsehen und kurzen, maximal 15 minütigen Spaziergängen. Insgesamt hätten sich die Beschwerden seit dem Unfall verschlimmert. Eine Besserung habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. 3.1.2.5. Mit Weisung vom 31. Oktober 2007 wurde [die Berufungsklägerin] vom RAV Ob- und Nidwalden aufgefordert vom 12. November 2007 bis 11. Mai 2008 am Programm für vorübergehende Be- schäftigung beim Werkplatz Nidwalden in Stans teilzunehmen. Ziel des Einsatzes war die Abklä- rung der Arbeits- respektive der Vermittlungsfähigkeit. Es handelte sich dabei um eine Eingliede- rungsmassnahme. Bereits beim Vorstellungsgespräch am 31. Oktober 2007 gab [die Berufungs- klägerin] gegenüber dem Leiter des Werkplatzes an, aufgrund eines Unfalles an gesundheitlichen Beschwerden zu leiden. Während des ersten Monats des Arbeitseinsatzes beklagte sich [die Berufungsklägerin] des Öfteren über starke Beschwerden im Rücken, im Nacken sowie über Kopfschmerzen. Sie gab an, die Arbeit nur unter Einnahme von Schmerzmitteln verrichten zu können. Während des Einsatzes arbeitete [die Berufungsklägerin] sehr langsam. Sie liess sich leicht ablenken und vergass plötzlich einfache Arbeitsanleitungen. Sie wirkte unmotiviert und pas- siv und klagte oft über körperliche Probleme. Die Absenzen im ersten Monat betrugen 10 Arbeits- tage. Mit Verfügung vom 7. Januar 2008 erklärte das RAV Ob- und Nidwalden [die Berufungsklä- gerin] per 15. Dezember 2007 als nicht vermittlungsfähig. 3.1.2.6. Anlässlich des Standortgesprächs am 5. September 2008 gab [die Berufungsklägerin] gegen- über den Ärzten Dr. med. K.__ und Dr. med. L.__ (Regionaler ärztlicher Dienst Zentralschweiz) an, dass sie Probleme mit dem Kopf, dem Nacken, dem Schulterbereich und mit dem Rücken habe. Die Schmerzen seien immer da, lediglich durch Einnahme von Tabletten würden sich diese verbessern. Sie habe nach dem Unfall sofort Schmerzen am Körper gehabt. Diese seien dann immer stärker geworden und würden auch jetzt immer noch stärker werden. Die Schmerzen seien im Schulter-Nacken-Bereich und im Rücken. Weiter leide sie an LWS-Beschwerden. Sie könne nicht lange sitzen bleiben, höchstens eine halbe Stunde. Das Laufen sei durch die Rücken- schmerzen eingeschränkt. Sie könne höchstens 100 Meter laufen, dann müsse sie eine Pause machen und absitzen. Auch die Rückenschmerzen seien durch die Behandlung nicht verbessert worden, sondern seien im Gegenteil jeden Tag schlimmer. Das Kind werde von der Schwieger- mutter versorgt. Sie ([die Berufungsklägerin]) hätte den Kinderwagen nicht stossen können. Mit

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dem Kind spiele sie nicht. Auch könne sie das Kind nicht tragen wegen den Schulter-Nackenbe- schwerden. Sie fühle sich aufgrund der Schmerzen momentan nicht arbeitsfähig. 3.1.2.7. Im Rahmen der Untersuchung am 17. März 2009 durch Dr. med. M.__ von der MEDAS Oberaar- gau berichtete [die Berufungsklägerin] über chronische Schmerzen an Kopf, Nacken und Rücken. Die Beschwerden hätten sich seit dem Unfall akzentuiert. 3.2 Täuschung/Irrtum der Versicherer und Vermögensdisposition/Schaden 3.2.1. [Die Berufungsklägerin] täuschte die Mitarbeitenden der SUVA, der IV, der Arbeitslosenkasse und der [Privatklägerin 1] durch diese Machenschaften über ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Dadurch war für diese eine Überprüfung jener Angaben nicht oder nur mit grosser Mühe durch- führbar. Sie wurden in den Glauben versetzt, [die Berufungsklägerin] sei berechtigt, zwischen Ende September 2006 / Anfang Oktober 2006 bis Ende Juni 2010 zuerst wegen voller Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit und ab 2. Dezember 2008 wegen 50%-iger Arbeitsunfähigkeit Versiche- rungsleistungen zu beziehen. 3.2.2. Durch den von [der Berufungsklägerin] bewirkten Irrtum der Mitarbeitenden der erwähnten Ver- sicherer nahmen diese folgende Zahlungen vor: 3.2.2.1. Die SUVA als obligatorischer Unfallversicherer der damaligen Arbeitgeberin [der Berufungsklä- gerin] bezahlte aufgrund der ärztlich bestätigten 100%-igen Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 26. April 2006 und 31. März 2007 Unfalltaggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 34'068.00 sowie Heilkosten im Betrag von Fr. 28'536.00 an [die Berufungsklägerin] bzw. via ihre damalige Arbeit- geberin an sie aus. 3.2.2.2. Die IV-Stelle Nidwalden sprach [der Berufungsklägerin] mit Wirkung ab 1. März 2007 bis 30. Sep- tember 2008 eine ganze Invalidenrente von Fr. 1'487.00 sowie eine Kinderrente von Fr. 595.00 zu, total also Fr. 2'082.00 pro Monat. Für diese Zeit ergab sich (nach Abzug von Fr. 3'780.55 aufgrund einer Verrechnung zugunsten der Arbeitslosenkasse Ob- und Nidwalden) ein Betrag von total Fr. 39'951.45. Mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 betrug die halbe Invalidenrente Fr. 870.00 und die Kinderrente Fr. 348.00, total Fr. 1'218.00 monatlich, sowie mit Wirkung ab 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2010 Fr. 897.00 für die halbe Invalidenrente und Fr. 359.00 für die Kinderrente, total Fr. 1'256.00 monatlich. Für jene Zeit ergab sich (nach Abzug von Fr. 6'839.95 aufgrund der Ver- rechnung zugunsten der Arbeitslosenkasse Ob- und Nidwalden) ein Anspruch von total Fr. 21'161.05. Die Beträge von Fr. 39'951.45 und Fr. 21'161.05, insgesamt Fr. 61'112.50 (nach Abzug von total Fr. 10'620.50 zugunsten der Arbeitslosenkasse Ob- und Nidwalden), wurden [der Berufungsklägerin] am 16. Juni 2011 gutgeschrieben (act. 7.5.3). 3.2.2.3. Die Arbeitslosenkasse leistete für die Zeit vom 17. September 2007 bis zum 15. Dezember 2007 Taggelder im Betrag von Fr. 3'784.35 und für die Zeit vom 2. Dezember 2008 bis zum 17. Mai 2009 Taggelder im Betrag von Fr. 15'676.80. Die bezahlten Leistungen konnten im Umfang von Fr. 10'620.50 mit den Leistungen der Invalidenversicherung verrechnet und von dieser zurück- gefordert werden (vgl. obige Ausführungen). 3.2.2.4. Die[Privatklägerin 1] BVG-Versicherung, erbrachte für die Zeit vom 1. April 2007 bis 30. Juni 2010 Rentenleistungen im Betrag von Fr. 40'387.75 an [die Berufungsklägerin]. 3.2.3. Hätten die Versicherer Kenntnis über den tatsächlichen körperlichen Zustand [der Berufungsklä- gerin] gehabt, hätten sie ihr die erwähnten Leistungen zumindest nicht im erwähnten Umfang vergütet sowie die ungerechtfertigten Zahlungen zurückgefordert.

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  1. Versuchte Täuschung 4.1. Die [Privatklägerin 2], die Zürich Versicherungs-Gesellschaft und die Schweizerischen National- Versicherungs-Gesellschaft AG richteten aufgrund der vielen abgeschlossenen Versicherungen und des damit aufgekommenen Verdachts eines Versicherungsbetrugs keine Zahlungen zu Gunsten [der Berufungsklägerin] aus.

  2. Vorsätzliches Handeln 5.1. [Die Berufungsklägerin] wollte mit ihrem täuschenden Verhalten und ihren Machenschaften die vorgenannten Versicherer über ihre Arbeitsfähigkeit in einen Irrtum versetzen und dadurch jah- relang ungerechtfertigt finanzielle Leistungen erhalten. Sie handelte dabei im Wissen, keinen bzw. keinen vollständigen Anspruch auf die Leistungen gehabt zu haben, die ihr ausbezahlt wur- den oder hätten bezahlt werden sollen. Mit den erhaltenen Versicherungsleistungen finanzierte sie einen namhaften Teil ihrer privaten Lebenshaltungskosten (bzw. diejenigen ihrer Familie).»

Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt nach einer strukturierten Prüfung der ein- zelnen Sachverhaltsabschnitte (Urteil SE 21 6 vom 31. August 2021 Abschnitt I. S. 8-47) als erstellt.

4.1 Unter Auflage und Bezugnahme insbesondere auf den Bericht des Neurologen/Psychiater Dr. med. N.__ vom 20. Juni 2024, kritisiert die Berufungsklägerin die Erwägungen und die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach bei ihr spätestens gegen Ende September 2006/An- fang Oktober 2006 keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestanden habe (Anklagesachverhalt Ziff. 2.6). Entsprechend habe sie gegenüber behandelnden Ärzten und anlässlich eines Arbeitsversuches auch keine Falschangaben gemacht (Anklagesachverhalt Ziff. 3.1) und ihr könne kein vorsätzliches Handeln mit Wollen sowie Wissen vorgeworfen wer- den (Anklagesachverhalt Ziff. 5). Den Anklagesachverhalt betreffend stellt die Berufungsklägerin somit nicht in Abrede, auch über Ende September/Anfang Oktober 2006 hinaus gegenüber Ärzten bzw. beim Arbeitsver- such angegeben zu haben, einerseits an massiven Hals-, Schulter- und Rückenbeschwerden zu leiden und andererseits, dass sich deren Intensität im Laufe der Zeit zum Teil gar verstärkt habe. Strittig ist folglich einzig, ob nach Ende September/Anfang Oktober 2006 effektiv gar keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestanden hat (hinten E. 5) und – falls ja – es sich bei den Beschwerdeschilderungen um bewusste Falschangaben gehandelt hat (hinten E. 6).

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4.2 Die versicherungsmedizinische Beweislage hat die Vorinstanz in E. 5.1.1-5.1.8 S. 20-22, E. 5.2.1-5.2.7 S. 22-25 und E. 5.3.1-5.3.3 S. 26-30 des angefochtenen Entscheids vollständig dargelegt. Hinzu kommen die nicht-medizinischen Sach- sowie Personalbeweisen, inklusive die Observationen der Berufungsklägerin – deren Verwertbarkeit sie hier zurecht nicht in Frage stellt – und das von der Staatsanwaltschaft eingeholte polydisziplinäre Aktengutachten vom 15. November 2019. Diese wurden von der Vorinstanz in E. 5.3.5-5.3.10 S. 31-42 des ange- fochtenen Entscheids vollständig und zutreffend wiedergegeben. Auf die genannten Aktenzusammenfassungen der Vorinstanz kann bestätigend, und um un- nötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal diese im Einklang mit den Strafakten stehen und keinen Grund zu Beanstandungen geben. Soweit relevant wird auf deren Inhalt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung nochmals ein- gegangen.

Betreffend den Anklagesachverhalt ist zunächst strittig, ob (objektiv) nach Ende Septem- ber/Anfang Oktober 2006 noch eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden und die gegenüber Ärzten und Versicherungen gemachten Angaben deshalb (objektiv) falsch bzw. wahrheitswidrig waren.

5.1 Die Thematik, ob nach Ende September/Anfang Oktober 2006 keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestanden hat, ist eine objektiv beantwortbare, medizinische Fach- frage. Folgerichtig hat die Staatsanwaltschaft diese am 27. August 2018 den Dres. med. O.__ (Fallführung, Innere Medizin), P.__ (Neurologie), Q.__ (Psychiatrie) und Prof Dr. med. R.__ (Orthopädie) vom Universitätsspital Basel, asim Versicherungsmedizin, als Sachverständige (Art. 182 ff. StPO) unter Auflage der gesamten Strafakten, inklusive aller medizinischen Un- terlagen und Observationsberichte, zur Beantwortung unterbreitet (STA-act. 9.2.20 ff.). In der Konsensbeurteilung des polydisziplinären Aktengutachtens vom 15. November 2019 (STA- act. 9.2.38 ff.) schlussfolgern die Gutachter, dass − eine vorübergehende, zeitlich begrenzte, unfallbedingte und somatisch begründbare Funktionseinschränkung ab Datum des Unfalls vom 12. März 2006 als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden kann;

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− basierend auf dem Observationsmaterial aber mit weit überwiegender Wahrschein- lichkeit per Ende 09/2006, Anfang 10/2006 eine relevante Einschränkung der Arbeits- fähigkeit nicht mehr plausibel begründet werden kann; − das exakte Ausmass der Einschränkung davor (ab 12. März 2006 bis anfangs 10/2006) nicht mit Sicherheit quantifiziert werden kann, da eine erhebliche Symptom- ausweitung und funktionelle Überlagerung schon kurz nach dem Unfall vorhanden und Zweifel an der effektiven Einschränkung gegeben sind; − es weder aufgrund der Aktenlage noch aufgrund der Observationen Hinweise auf eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nach dem Er- eignis vom 12. März 2006 gibt, mit Ausnahme der ersten drei Tage im Rahmen der möglichen akuten Belastungsreaktion. Die Gutachter legen zu den Unfallfolgen dar, dass gemäss den vorliegenden Analysen des Unfalls von einer geringen Einwirkung von maximal zwischen 7.2-12.5 km/h 3 resp. 10-15 km/h 4

ohne besondere Begleitumstände auszugehen ist. Im Bereich der HWS ist von einer HWS- Distorsion QTF II (einem leichten Schleudertrauma entsprechend) auszugehen, ohne neuro- logische oder strukturelle Schädigungen. Strukturelle Verletzungen an der HWS oder im Be- reich des Schädels oder an sonstigen Körperregionen sind nicht dokumentiert. Eine Commotio cerebri (leichtes Schädelhirntrauma) liegt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor, son- dern es ist von einer einfachen Contusio capitis (Kopfprellung) auszugehen ohne zu erwar- tende bleibende Schäden. Zum weiteren Verlauf erläutern die Gutachter, dass der Frühverlauf eine rasche Beschwerde- regredienz schon in den ersten Tagen noch im Kosovo (ambulante Behandlung) zeigt. Ab 10/2006 liegt Observationsmaterial vor, welches in erheblichem Widerspruch steht zu den zeit- gleich (z.B. stationäre Rehabilitation Valens 10/2006, die wegen nicht Therapierbarkeit vorzei- tig beendet wurde) beklagten stärksten Beschwerden und Funktionseinschränkungen. Auf- grund der gemäss Observation (Fotos, Videos) durchgängig weitgehend unbehinderten Be- weglichkeit und Fehlen von Hinweisen auf Schmerzen kann spätestens ab 10/2006 nicht mehr vom Vorliegen einer relevanten, gesundheitlich bedingten, Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. In den Akten spricht einiges dafür, dass der Zeitpunkt, ab welchem keine invalidisierende Gesundheitseinschränkung mehr vorgelegen hat, auch deutlich früher als 10/2006 (Observation) eingetreten sein könnte, allerdings liegen hierzu keine Observatio- nen vor. Für diese Annahme sprechen insbesondere der Frühverlauf im Kosovo, wo bereits ein deutlicher Rückgang der Beschwerden beschrieben wird (Bericht 21. März 2006), jedoch bereits nach der Rückkehr in die Schweiz eine Woche später eine massive Symptomzunahme

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und faktische Nicht-Untersuchbarkeit dokumentiert ist (Bericht Hausarzt, am 27. März 2006 kaum untersuchbar, wehrt sich gegen jede Bewegung der HWS), welche somatisch nicht er- klärt werden kann. Das stark ausgeweitete Schmerzverhalten mit deutlichen Zeichen einer funktionellen Überlagerung zieht sich dann faktisch unverändert weiter bis zum Datum der Observationen (Rehaklinik Bellikon 23. Mai 2006 / 26. Juli 2006 und 16. August 2006 / schliesslich Rehaklinik Valens 10/2006) und darüber hinaus, so dass eine durchgängige er- hebliche Symptomausweitung anzunehmen ist. Die Diskrepanzen und Inkonsistenzen können aus neurologischer/orthopädischer Sicht somatisch nicht erklärt werden, ebenso wenig das präsentierte Ausmass der Beschwerden. Auf sämtlichen vorhandenen Röntgenbildern (kon- ventionell/MRI) kann keine einzige strukturelle Veränderung an HWS, BWS und LWS festge- stellt werden, ausser der beidseitigen Spondylolyse L5. Diese ist aber mit Sicherheit vorbeste- hend und nicht auf den Unfall vom 12. März 2006 zurückzuführen, da auf dem CT vom 16. Au- gust 2006 sowohl an der ventralen wie auch an der dorsalen Begrenzung der Spondylolyse beidseits ausgedehnte Sklerosierungen vorliegen. Eine Spondylolyse tritt typischerweise im Jugendalter auf, sie ist meist asymptomatisch. Für das Entstehen der ausgedehnten Sklero- sierungen um die Spondylolyse braucht es mehrere Jahre. Somit ist es ausgeschlossen, dass die Spondylolyse durch den Unfall entstanden ist. Unter Berücksichtigung, dass für diesen Zeitraum bis 10/2006 noch keine Observationen vor- liegen und auch, dass 08/2006 eine akute Lumboischialgie zusätzlich diagnostiziert wurde und möglicherweise einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hatte, kann mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit folglich ab 10/2006 davon ausgegangen werden, dass mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit keine invalidisierende Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorlag. Selbst wenn zeitweise Schmerzen vorgelegen hätten, wäre dennoch in Anbe- tracht der normalen Bewegungsabläufe nicht von einem dauerhaften invalidisierenden Ge- schehen auszugehen gewesen. Entsprechend kann (somatisch) folgende unfallkausale Diag- nose gestellt werden:

  1. Unfall vom 12. März 2006 mit − HWS-Distorsion WTF 11 (ICD-10: S13.4) − Contusio capitis (ICD-10: S00.95) − Ohne strukturelle Verletzung
  2. Spondylolyse L5 bds. Ihre Schlussfolgerung in psychischer Hinsicht erläutern die Gutachter dahingehend, dass eine denkbare psychische krankheitswerte Störung für diesen Zeitraum bis 10/2006, welche die genannten Inkonsistenzen plausibel aufzulösen vermöchte, nicht zu belegen ist, insbesondere

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finden sich keine gesicherten Hinweise auf eine (theoretisch denkbare) Schmerzstörung. Dies wird dann insbesondere auch in der Phase nach 10/2006 im Vergleich des Observationsma- terials gegenüber den beklagten Beschwerden/Funktionseinschränkungen deutlich. Initial könnte in den ersten drei Tagen gemäss den Unterlagen der erstbehandelnden Stelle im Ko- sovo eine akute Belastungsreaktion vorgelegen haben. Aus den Akten ergeben sich für den Zeitraum nach dem Unfall vom 12. März 2006 keine Hinweise für eine schwerwiegende psy- chiatrische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Initial könnte gemäss den Unter- lagen der erstbehandelnden Stelle im Kosovo eine akute Belastungsreaktion vorgelegen ha- ben können (denkbar ist, dass nach dem Unfall die Aufmerksamkeit für ein paar Tage einge- engt war, sie äusserte Schlafschwierigkeiten und Albträume. Die Symptomatik war jedoch be- reits nach 3 Tagen besser). In den Akten wird durchgängig zumindest eine Verdeutlichung festgehalten. Entsprechend kann (psychiatrisch) folgende unfallkausale Diagnose (nach we- nigen Tagen abgeklungen) gestellt werden:

  1. V.a. leichtgradige akute Belastungsreaktion nach dem Unfall vom 12. März 2006 (ICD- 10: F43.0) Die Gutachter halten abschliessend fest, sie gehen konsensual davon aus, dass mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit nach einer vorübergehenden, zeitlich begrenzten, unfallbedingten und somatisch begründbaren Funktionseinschränkung spätestens ab 10/2006 eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr begründbar ist.

5.2 Das polydisziplinäre Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der gesamten Straf-, inklusive dem medizinischen Akten erstellt (s. STA-act. 9.2.22 [Akten- überlieferung durch Staatsanwaltschaft] sowie die ausführliche Aktenzusammenfassung der Gutachter in STA-act. 9.2.77-100), wobei sich die Gutachter damit auch konkret auseinander- gesetzt haben. Der Unfall der Berufungsklägerin lag im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung (2018/2019) rund 12 Jahre, das Ende des von ihnen zu beurteilenden Zeitraums rund 8 Jahre zurück. Bei diesem Zeitablauf ist unerheblich, dass die Gutachter, was die Berufungsklägerin kritisiert, für ihre retrospektive Beurteilung auf eine persönliche Exploration verzichteten. Die damals geklagten Beschwerden, Behandlungen und Untersuchungen sind umfassend doku- mentiert, von einer nochmaligen Exploration wären keine neue Erkenntnisse zu erwarten ge- wesen. Davon ist auch die Berufungsklägerin in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2018 ausgegangen, in welchem sie die Begutachtung unter anderem wegen der genügenden Do- kumentation der damaligen medizinischen Situation ablehnte. Wenn sie nun doch wieder

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kritisiert, sie hätte nochmals persönlich untersucht werden müssen, verhält sie sich wider- sprüchlich. Sodann werden die in der Konsensbeurteilung genannten Schlussfolgerungen in den drei Teil- gutachten in den Fachdisziplinen Neurologie (STA-act. 9.2.47 ff.), Psychiatrie (STA-act. STA- act. 9.2.66 ff.) und Orthopädie (STA-act. 9.2.71 ff.) in begründeter Form – nachvollziehbar und umfassend – hergeleitet. Mit anderen Worten leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Inso- fern kann festgestellt werden, dass das Gutachten, auf welches für die Beurteilung der medi- zinischen Sachfrage im Wesentlichen abgestützt worden ist, nach den für das Sozialversiche- rungsrecht entwickelten Grundsätzen (s. BGE 122 V 160 E. 1c) voller Beweiswert zukommt. Ferner waren die von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Beauftragung gestellten Fragen ergebnisoffen formuliert und die beteiligten Gutachter allesamt erstmals mit der Sache betraut, mithin die Gutachter in der Erstellung des Gutachtens vollständig unabhängig. Unter diesen Umständen bestand bzw. besteht sowohl für die Vorinstanz als auch das Beru- fungsgericht keine Veranlassung von den voll beweiswertigen, gutachterlichen Feststellungen abzuweichen – zumal es an den dazu notwendigen triftigen Gründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1 m.w.H.) fehlt – und das medizinische Beweismaterial bzw. den Gesundheitszustand der Beru- fungsklägerin an Stelle der Gutachter selbstständig zu würdigen. Gestützt auf die gutachterli- che Fachwürdigung durfte die Vorinstanz willkürfrei annehmen und es können keine ernsthaf- ten Zweifel mehr daran bestehen, dass Ende September/Anfang Oktober 2006 effektiv keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestanden hat.

5.3 Allfällige anderslautende Einschätzungen von behandelnden Ärzten oder Therapeuten vermö- gen am vollen Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens nicht zu ändern, ausser diese würden wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, das heisst, wenn nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (für das Sozialversicherungsrecht: Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1 m.w.H.). Solche konkrete Indizien sind hier aber nicht ersichtlich bzw. werden auch von der Berufungsklägerin nicht dar- gelegt.

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5.3.1 Namentlich unbehilflich sind die Berichte des Neurologen/Psychiater Dr. med. N.__ vom 9. August 2020 (vi-BB 3) bzw. vom 20. Juni 2024 (BF-Bel. 5; anlässlich der Berufungsverhand- lung aufgelegt), auf welche die Berufungsklägerin sämtliche Einwände abstützt: Dr. med. N.__ ist kein neutraler Sachbegutachter, sondern der behandelnde Arzt der Berufungsklägerin. Auf- grund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte – Hausärzte wie auch spezialärztlich behandelnde Mediziner – in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5), haben seine Schlussfol- gerungen im Vergleich zur unabhängigen externen Begutachtung kaum Aussagekraft. Ferner behandelt er die Berufungsklägerin erst seit 2016, demnach sechs Jahre nach dem hier rele- vanten Zeitraum (Oktober 2006-Juni 2010). Mithin hat er die Berufungsklägerin weder echt- zeitlich untersucht noch behandelt; seine Einschätzung beruht einzig den subjektiven Schilde- rungen des damals Geschehenen durch seine eigene Patientin. Verlässliche Aussagen zum vormaligen Gesundheits- und Arbeitsfähigkeitszustand kann er unter diesen Umständen keine machen, zumal ihm die echtzeitlichen Kranken- und Verfahrensakten nicht zur Verfügung stan- den. Er ist damit erst gar nicht in der Lage, neue Aspekte zu benennen, die bei der Begutach- tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Für den Beurteilungszeitraum kommt den Berichten von Dr. med. N.__ nur schon mangels Unabhängigkeit, Aktenkenntnis und echtzei- tiger Untersuchungen keinerlei Beweiswert zu.

5.3.2 Bekräftigt wird die Annahme des fehlenden Beweiswertes aufgrund der offenkundigen Partei- nahme und des fehlenden Rollenverständnisses: So bezeichnet er seinen Bericht vom 20. Juni 2024 als eine «Stellungnahme» zu den ihm «überlassenen Auszüge[n] der Urteilsbegrün- dung» (BF-Bel. 5 S. 1). Dr. med. N.__ bezieht sich explizit auf die Urteilsbegründung bzw. die darin vorgenommene Würdigung. Beispielsweise kritisiert er Schlussfolgerungen der Vo- rinstanz als seines Erachtens «nicht zulässig» (S. 4), äussert sich zur Vorteilsabsicht (S. 6) und masst sich die Beurteilung an, ob das Verhalten der Berufungsklägerin strafrechtlich rele- vant sei (S. 6). Als medizinische Fachperson macht er damit Ausführungen zur juristischen Beurteilung des Falles, was nicht seine Fachkompetenz oder Aufgabe ist. Diese Grenzüber- schreitungen schmälern den Beweiswert seiner Aussagen, auch der medizinischen, zumal das fehlende Rollenverständnis den Anschein fehlender Objektivität begründen (Urteil des Bun- desgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 6.2 m.w.H.).

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5.3.3 Selbst wenn den Stellungnahmen von Dr. med. N.__ Beweiswert zukäme, überzeugen seine Ausführungen und Schlussfolgerungen inhaltlich nicht. Konkret geht Dr. med. N.__ – abwei- chend von den Gutachtern – in seinen Berichten davon aus, dass bei der Berufungsklägerin eine unbehandelte Schmerzstörung mit psychischer Ursache vorgelegen haben könnte bzw. nach wie vor vorliege. Mindestens bestehe diesbezüglich aber Befundunsicherheit. Entspre- chend könne seiner Patientin nicht vorgeworfen werden, sie habe falsche Angaben gemacht bzw. simuliert. Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass Dr. med. N.__ die psychische Ursache im Grunde lediglich nach dem Ausschlussprinzip bejaht. Es müsse eine psychische Ursache vorliegen, weil für die von seiner Patientin angegebenen Beschwerden keine körperliche Ursache habe gefunden werden können. Das genügt nicht, zumal er damit nicht ergebnisoffen, sondern von der Hypothese ausgeht, die Berufungsklägerin habe keine wahrheitswidrigen Angaben ge- macht, was aber gerade umstritten ist. Die Bejahung eines psychosomatischen Leidens durch Dr. med. N.__ erfolgt ohne die in dieser Hinsicht versicherungsrechtlich übliche strukturierte Prüfung der Standardindikatoren (BGE 141 V 281). Zudem ist in keiner der (zahlreichen) ärzt- lichen Berichten zu den damaligen Untersuchungen und Behandlungen eine solche, psychisch bedingte Schmerzwahrnehmungsstörung je Thema gewesen. Im Gegenteil hat der Psychiater Dr. med. S., Rehaklinik Bellikon schon im Juni 2006 eine psychische Störung mit Krank- heitswert ausgeschlossen (STA-act. 10.7.34 ff.). Gleiches gilt für die Klinikärzte der Klinik Va- lens im September/Oktober 2006 (STA-act. 10.7.50 ff.). Dr. med. N. insinuiert in seinem Bericht vom 9. August 2020 (vi-BB 3 S. 3) zwar einen Zusammenhang zwischen einer psychi- atrischen Diagnose des Unispitals Zürich im Jahr 2008 und der von ihm nun genannten Schmerzwahrnehmungsstörung. Dr. med. T.__ kommt in ebendiesen Berichten zuletzt aber einzig zum Schluss, es bestehe «aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht [...] ein ge- wisses ängstlich-depressives Symptom (vergleichbar ICD-10: F41.2 Angst und Depression gemischt) verbunden mit unrealistischen Erwartungen und einer gewissen fatalistisch wirken- den Einstellung» (vi-BB 4). Die Diagnose einer Schmerzwahrnehmungsstörung wird auch vom UZH nicht gestellt, geschweige denn mit Begründung hergeleitet. Die retrospektive Beurteilung von Dr. med. N.__ fusst somit nicht auf echtzeitigen Befunden und einer Standardindikatoren- prüfung, sondern einzig auf den subjektiven Angaben der Berufungsklägerin. Andererseits haben die asim-Gutachter – an der Erstellung des Gutachtens beteiligt war na- mentlich eine Neurologin und ein Psychiater – sowohl eine Schmerzstörung als auch eine psychiatrische Problematik geprüft und diskutiert, aber mangels entsprechenden Hinweisen

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verworfen (STA-act. 9.2.45, 9.2.48 ff. [neurologische Herleitung und Fachbeurteilung], 9.2.67 ff. [psychiatrische Herleitung und Fachbeurteilung]). Ausdrücklich wird festgehalten, dass keine Hinweise für eine psychiatrisch relevante Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ICD-10 F45.4 bestehen (STA-act. 9.2.69). Das deckt sich auch mit der echtzeitigen Einschätzung des Psychiaters Dr. med. S., Rehaklinik Bellikon vom 9. Juni 2006 (STA-act. 10.7.34 ff.) und derjenigen der Klinikärzte der Klinik Valens im September/Oktober 2006 (STA-act. 10.7.50 ff.). Gegen eine durch den Unfall ausgelöste Schmerzstörung spricht ferner, dass sich der Gesundheitszustand der Berufungs- klägerin nach dem Unfall am 12. März 2006 zunächst besserte (Eintrag Verlaufskontrolle vom 18. März 2006: «Today, patient is feeling better, but still is having back pain, difficulties to sleep and nightmares» [STA-act. 7.18.84]), bis sie gar in einer Verlaufskontrolle am 21. März 2006 keine Schmerzen mehr angab, sondern lediglich noch unter Stress litt (Eintrag Verlaufskon- trolle vom 21. März 2006: «Now, the patient expresses that is feeling much better except she is still under stress» [STA-act. 7.18.84]). Es erscheint in Nachachtung des klinischen Regel- bilds der somatoformen Störungen (ICD-10: F45), insbesondere der anhaltenden Schmerz- störung nach ICD-10: F45.4 (HORST DILLING/WERNER MOMBOUR/MARTIN H. SCHMIDT, Interna- tionale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapital V [F], Klinisch-diagnostische Leit- linien, 10. A., 2015, S. 224 ff.), wenig wahrscheinlich, dass der Unfall am Ursprung einer jah- relangen, psychosomatischen Schmerzstörung liegen soll, obwohl diese Schmerzen zu- nächst, unmittelbar nach dem Ereignis, innert wenigen Tagen remittierten. Dr. med. N. ist insofern entgegenzuhalten, dass das Fehlen von Anhaltspunkten für eine psychosomatische Schmerzstörung in den damaligen Akten nicht mit – wie er es nennt – einer Befundunsicherheit zu verwechseln ist, sondern dafür spricht, dass eine solche im relevanten Zeitraum nicht vor- gelegen hat. Letztlich handelt es sich bei der Einschätzung von Dr. med. N.__ um eine abweichende (und retrospektiv, ohne umfassende Aktenkenntnis abgegebene) Einschätzung eines behandeln- den Arztes, die auf keinen Aspekten beruht, die bei der Begutachtung unerkannt oder unge- würdigt geblieben sind und auch inhaltlich nicht überzeugt. 5.3.4 Ob sich allfällig nach dem hier relevanten Zeitraum ein entsprechendes Krankheitsbild entwi- ckelt haben könnte, ist hier irrelevant. Die diesbezüglichen Ausführungen von Dr. med. N.__ zum aktuellen Gesundheitszustand tun hier nichts zur Sache. Gleiches gilt für die mit Berufung aufgelegten Arztberichte vom Radiologen Dr. med. C.__ vom 12. Oktober 2023 (BF-Bel. 3) bzw. von Internisten pract. med. D.__ vom 17. Oktober 2023 (BF-Bel. 4). Diese äussern sich

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zum aktuellen Gesundheitszustand und lassen keine Rückschlüsse auf den damaligen Ge- sundheitszustand, geschweige denn die damalige Arbeitsfähigkeit zu. Ebenso unbegründet ist, wenn die Berufungsklägerin mit Berufung einwendet, sie hätte keine (verschreibungspflichtigen) Schmerzmittel eingenommen, wenn sie nicht tatsächlich Schmer- zen verspürt hätte. Medikamenten können auch indikationslos eingenommen werden und be- legen für sich keine Schmerzen oder Krankheit.

5.4 Die Berufungsklägerin beantragt anlässlich der Berufungsverhandlung, es sei ein Obergutach- ten betreffend ihren Gesundheitszustand bzw. ihre Arbeitsfähigkeit ab dem 12. März 2006 einzuholen. Es brauche eine Ergänzung des polydisziplinären Gutachtens im Hinblick auf die psychische Problematik, die gestörte Schmerzwahrnehmung. Dafür besteht keine Veranlassung: Das polydisziplinäre Aktengutachten leidet an keinen Män- geln und ist wie dargelegt voll beweiswertig, wobei darin sowohl die psychische Seite wie auch die Frage einer Schmerzwahrnehmungsstörung geklärt worden ist. Demnach besteht keine Veranlassung, diese Aspekte nochmals gutachterlich beurteilen zu lassen, weder aus medi- zinsicher noch prozessualer Sicht. Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erho- ben worden sind. Weder sind Beweisvorschriften verletzt worden, waren die Beweiserhebun- gen unvollständig oder erscheinen die Akten über die Beweiserhebung unzuverlässig noch ist eine amtswegige Beweisergänzung hier notwendig. Der Beweisantrag ist abzulehnen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c, Abs. 3 StPO e contrario).

5.5 Auch die nicht-medizinischen Beweislage, deren Verwertbarkeit die Berufungsklägerin nicht beanstandet, spricht gegen eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit:

5.5.1 Die Berufungsklägerin wurde privat und polizeilich observiert (20. November 2006 bis 6. Feb- ruar 2007 [STA-act. 10.10.236 ff.]; 24. bis 29. August 2007 [STA-act. 10.10.184 ff.]; 13. Sep- tember 2007 [STA-act. 10.1.38 ff.]) bzw. videoüberwacht (21. Mai bis 17. Juli 2008 [STA- act. 10.6.199 ff.]). Es ist dokumentiert, dass die Berufungsklägerin

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− am 14. Dezember 2006 in entspannter Weise beim Einkaufen durch ein Geschäftslokal schlenderte, den Kopf ohne erkennbare Einschränkungen teilweise stark über beide Schul- ter nach hinten drehte und dabei teilweise lachend beim Platzieren der Waren auf dem Förderband behilflich war (STA-act. 10.10.198, 240-257); − sich am 28. August 2007 bei der Praxis des Hausarztes an Krücken fortbewegte und vom Schwiegervater beim Gehen gestützt wurde, während sie sich am frühen Morgen des Fol- getages am Flughafen Zürich-Kloten mit einem, abgesehen von einem leichten Hinken, locker wirkenden Gang fortbewegte. Am Flughafen erfolgten das Aufstehen und Hinsetzen flüssig. Ferner bewegte die Berufungsklägerin den Kopf ausgedehnt und uneingeschränkt nach rechts und links (STA-act. 10.1.12 ff., 10.1.15 ff, 10.10.196). Neurologe Dr. med. U.__ bestätigt nach Sichtung der Aufnahmen, dass bei der Berufungsklägerin eine normale Kopfbeweglichkeit festgestellt werden könne, das Aufstehen aus dem Stuhl zügig gelinge, ein Schmerzverhalten nicht abgrenzbar sei und abgesehen von einem leichten Hinken auch keine Entlastung schmerzhafter Körperbereiche oder Hinweise auf starke Schmerzen ersichtlich seien. Weiter stellt der Neurologe fest, dass keine Einschränkungen beim Ste- hen, Gehen oder Sitzen erkennbar seien, das Gangbild flüssig und die Kopfbeweglichkeit normal erscheine, wobei die Berufungsklägerin gar eine deutliche HWS-Extensionsbewe- gung nach hinten im Sinne einer Hyperextension ausführe (STA-act. 9.2.60 f.); − am 13. September 2007 am Flughafen Zürich-Kloten mit dem linken Arm zusammen mit ihrem Ehemann den Sohn am Ende des Rollbandes in die Luft hebt und ihn wieder auf den Boden stellt, beim Gehen eine deutliche Kopfdrehung nach links ausführt, um sich umzusehen, einen spontanen Ausfallschritt nach rechts mit nach vorne geneigtem Ober- körper ausführt, um den Sohn zurückzuhalten und sich in der Folge tief nach vorne zum Kind hinunterbeugt, um dieses durch Aufrichten des eigenen Oberkörpers wieder auf die Beine zu heben, am Gepäckband zwei Mal bei geneigtem Oberkörper mit dem rechten Arm an einer vollen Reisetasche zieht, welche in der Folge von einer anderen Person übernommen wird, sich mit dem Oberkörper deutlich nach vorne beugt und dabei das Ge- wicht kurzzeitig ganz auf das linke Bein verlagert und sich abermals mit dem Oberkörper tief nach vorne neigt, um sich sogleich wieder aufzurichten. Ferner ist festzustellen, dass sich die Berufungsklägerin mit flüssigerem Gang als am 29. August 2007 bewegt. Auch ihre Kopfrationen nach links und nach rechts wirken beschwerdelos und frei. Das Aufste- hen und Hinsetzen wie auch die Beugebewegungen erfolgen wiederum flüssig bzw. mü- helos (STA-act. 10.1.38-47, 10.10.196);

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− zwischen dem 21. Mai und 17. Juli 2008 auf der Terrasse ihrer Wohnung überwacht. Es ist zu sehen, wie die Berufungsklägerin einen Holzstuhl aufhebt und in die Wohnung trägt (24. Mai), sich in einem Winkel von nahezu 90 Grad zu ihrem Sohn hinunterbeugt (25. Mai), Esswaren anhebt und mit ausgestreckten Armen ihren Ehemann übergibt (28. Mai), ihren zu diesem Zeitpunkt zweijährigen Sohn aufhebt und hin und her schwingt (29. Mai), ein Kickboard anhebt und auf den Boden stellt (5. Juni), einen gefüllten Abfallsack aufhebt (8. Juni), ihren Sohn von einem Stuhl aufgebt und auf den Boden stellt (8. Juni), den linken Arm ohne Mühe über den Kopf hinaus streckt (30. Juni), ihren Sohn mit beiden Armen zu sich hochhebt (30. Juni), beim Telefonieren den linken Arm in die Höhe hebt und ohne Mühe hin- und herschwingt (2. Juli), ihren Sohn auf Brusthöhe anhebt und dann auf den Boden stellt (3. Juli) oder mit dem gestreckten rechten Arm über Kopf eine Luftmatratze aufhebt (7. Juli). Ferner ist auf den Aufnahmen zu sehen, dass sich die Berufungsklägerin verschiedentlich mit ihrem Oberkörper nach vorne beugt, Gegenstände aufhebt bzw. sol- che umherträgt und z.B. Tücher aufhängt. Zudem verrichtet sie verschiedene Haushaltstä- tigkeiten wie das Abnehmen von Wäsche ab dem Wäscheständer, das Wischen des Bo- dens sowie einfache Aufräumarbeiten. Mehrfach ihr Kind sitzend zu sich hochhebt, schwingt dieses hin und her, hebt es mit Körperdrehung über etwas hinüber oder trägt es auf dem Arm (zwischen dem 13. Mai und 30. Juni; STA-act. 7.3.1.8 ff., 7.3.2.6 ff., 10.6.199 ff.). Entgegen diesen Feststellungen gab die Berufungsklägerin danach am 5. September 2008 an einem ärztlichen Standortgespräch an, stark eingeschränkt zu sein, den Haushalt abgesehen von leichten Putzarbeiten nicht verrichten und wegen der Schmerzen nichts tragen zu können. Aufgrund der Schulter- bzw. Nackenschmerzen könne sie auch ihr Kind nicht auf sich tragen (STA-act. 10.7.133 f.). Zusammengefasst kann demnach gesagt werden, dass auf den Observationsaufnahmen kein abgrenzbares Schmerzverhalten wie es gegenüber den Ärzten und Versicherungen geschil- dert wurde, sondern wiederholt eine weitgehend uneingeschränkte Beweglichkeit, insbeson- dere des Kopfes, beobachtet werden konnte.

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5.5.2 Die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten privaten Fotos (STA-act. 10.5.1 ff.) enthalten keine Hinweise für namhafte Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit bzw. eine invalidisie- rende Schmerzsymptomatik entsprechende Haltungen ohne erkennbares Schmerzverhalten (s. auch die Stellungnahme des Neurologen Dr. med. U.__ hierzu: STA-act. 9.2.57). Es ist die Berufungsklägerin ersichtlich, − am 11. Dezember 2006 lächelnd und ohne Anzeichen von Schmerzen mit stark zur rechten Seite in Richtung der Kamera gedrehtem Kopf (Foto F5); − am 22. Dezember 2006 ohne ersichtliches Schmerzverhalten, Kleinkind auf dem Arm hal- tend (Foto F6); − am 10. März bzw. 19. April 2007 lächelnd und ohne ersichtliches Schmerzverhalten mit stark nach links zur Kamera gedrehtem Kopf (Fotos F17, F18, F23); − am 12. September 2008 ohne erkennbares Schmerzverhalten in tiefer Hocke kauernd (Foto 25); − am 8. August 2009 im Wasser mit deutlich nach rechts gedrehtem und leicht rekliniertem Kopf, während sie das Kind mit dem rechten Arm hält bzw. trägt (Foto 28); − am 20. August 2009 mit stark nach rechts zur Kamera gedrehtem Kopf, während sich das von ihrem Ehemann getragene Kind mit dem Arm um ihren Nacken abstützt (Foto 35). Es ist mit der Berufungsklägerin grundsätzlich einig zu gehen, dass aus den Fotos allein keine eindeutigen Rückschlüsse auf ihre angeblichen Schmerzen und Arbeitsfähigkeit gezogen wer- den können. Sie deuten aber in dieselbe Richtung wie das gesamte übrige Beweismaterial.

5.5.3 Das gilt namentlich für die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen zu ihren Wahrneh- mungen des Gesundheitszustands der Berufungsklägerin im relevanten Zeitraum: Weder der Ex-Schwager noch dessen Ex-Frau und Schwester der Berufungsklägerin, die beide im selben Haus wohnten noch eine weitere Schwester der Berufungsklägerin, geben in ihren Einvernahmen an, körperliche Beschwerden bei der Berufungsklägerin wahrgenommen zu haben (STA-act. 8.2.5-7). Y.__ (Job Vision Ob- und Nidwalden) gab an, er habe bei der Arbeit (Arbeitsversuch ab dem 5. Januar 2009) persönlich keine besonderen Feststellungen bezüglich des gesundheitlichen Zustands der Berufungsklägerin gemacht. In einer Aktennotiz

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würden bloss einmal eine gewisse Müdigkeit und Antriebslosigkeit sowie Klagen über Kopf- schmerzen vermerkt (STA-act. 8.2.10.6 dep. 35). Auch dem ehemaligen Vorgesetzten (Ar- beitseinsatz vom 4. Mai 2009 bis 30. August 2010) waren keine körperlichen Einschränkungen oder psychischen Probleme der Berufungsklägerin bekannt (STA-act. 8.2.11.4 f. dep. 28-31). Zudem habe sie unter anderem Gegenstände mit einem Gewicht von bis zu 15 oder 20 kg gehoben (STA-act. 8.2.11.4 dep. 23). Ebenso gab der Fahrlehrer an, ihre Beweglichkeit, z.B. beim Rückwärtsschauen, sei nicht eingeschränkt gewesen (STA-act. 10.6.54 dep. 6 f.). Es gibt keine Gründe – die Berufungsklägerin nennt auch keine – welche an der Glaubwürdigkeit die- ser Personen zweifeln liessen.

5.6 Im Sinne eines Zwischenfazits steht fest, dass die Berufungsklägerin im Beurteilungszeitraum (Oktober 2006-Juni 2010) an keinen arbeitsfähigkeitsbeeinträchtigenden Beschwerden mehr gelitten hat. Ihre – nicht in Abrede gestellten – Schilderung erheblicher Beschwerden, war demnach objektiv betrachtet tatsachenwidrig, womit der Anklagesachverhalt in diesem Punkt erstellt ist.

Betreffend den Anklagesachverhalt ist weiter strittig, ob der Berufungsklägerin (subjektiv) die Tatsachenwidrigkeit ihrer Angaben bewusst gewesen, mithin diese Falschdarstellung wissen- und willentlich erfolgt ist.

6.1 Der Vorinstanz ist einerseits beizupflichten, dass sich in den medizinischen Akten an diversen Stellen Hinweise ergeben, welche einerseits auf kaum erklärbare Inkongruenzen und Diskre- panzen zwischen der ärztlich erhobenen Befundlage und den Beschwerdeschilderungen der Berufungsklägerin schliessen lassen: Dr. med. V., Rehaklinik Bellikon, hielt am 23. Mai 2006 fest, die Intensität und das Ausmass der angeblichen Beschwerden könne medizinisch bzw. aufgrund der möglichen organischen Verletzungen nicht erklärt werden (STA-act. 10.7.19). Dr. med. S., Rehaklinik Bellikon, be- richtete am 9. Juni 2006 eine wahrscheinlich überwiegend bewusst gesteuerte Verdeutli- chungstendenz. Es würden erhebliche Inkonsistenzen in der Art bestehen, wie sich die Beru- fungsklägerin präsentiere. Im Vordergrund stehe ein auffälliges abnormes Krankheitsverhalten und ein relativ drastisch mit viel averbalem Nachdruck vorgetragenes Klageverhalten. Aus der

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Abfolge der Reaktionen im Gesprächsverlauf ergebe sich der Eindruck einer bewussten Steu- erbarkeit ihres Verhaltens (STA-act. 10.7.38). Kreisarzt Dr. med. W.__ berichtete am 6. Feb- ruar 2007, eine durchgehende Inkonsistenz zwischen den Beschwerden und dem spontanen Verhalten während der zweistündigen Untersuchung sowohl hinsichtlich HWS als auch LWS. Beispielsweise habe sie während des Gesprächs und beim An- bzw. Ausziehen spontane freie Rotations- und Lateralflexionsbewegungen des Kopfes nach beiden Seiten gezeigt und auch das Unterhemd problemlos über Kopf an- und ausgezogen (STA-act. 10.7.72, 75). Auch Or- thopäde Dr. med. M.__ sprach am 20. Januar 2010 davon, dass sich die angegebenen Be- schwerden aus orthopädischer Sicht kaum objektivieren liessen und sich für das im Vorder- grund stehende zervikozephale und zervikobrachiale Schmerzsyndrom keine klinischen oder bildgebende Korrelate auf orthopädischer Ebene finden liessen. Insgesamt bestehe eine er- hebliche Diskrepanz zwischen den anamnetischen Beschwerdeschilderungen und den objek- tiven Befunden sowie den Schmerzäusserungen anlässlich der Untersuchung (STA- act. 10.7.268).

6.2 Andererseits ist es auch richtig, dass Untersuchungen durch das Verhalten der Berufungsklä- gerin faktisch verunmöglicht worden sind: Dr. med. I.__ hält fest, dass sie sich schlecht untersuchen lasse und sich gegen jegliche Be- wegung der HWS in allen Richtungen wehre (STA-act. 7.1.86). Dr. med. V.__ erläuterte, dass die strukturelle Diagnostik von der Berufungsklägerin nicht zugelassen worden sei, Übungen nur unwillig durchgeführt und nach initialem Versuch wegen Schmerzen abgebrochen wurden sowie eine physiotherapeutische Untersuchung nicht möglich gewesen sei (STA-act. 10.7.18 f.). Prof. Dres. med. X.__ und Z.__ hielten fest, dass die Berufungsklägerin klinisch nicht un- tersuchbar sei, da die kleinste Berührung im Schulter-/Nackenbereich zur Angabe von Schmerzen und einer massiven Anspannung führe. Detaillierte Informationen zu den Be- schwerden seien nicht zu bekommen (STA-act. 10.7.39, 46). Dr. med. G.__ vom Rehazentrum Klinik Valens hält in einem Austrittsbericht fest, dass die Berufungsklägerin in allen Bewegun- gen verlangsamt und schmerzfixiert sei; namentlich habe sie während des Gehens gestöhnt und eine schmerzgekrümmte Haltung eingenommen. Während des Aufenthalts habe die Be- rufungsklägerin eine ungenügende Belastungsbereitschaft gezeigt und sei nicht in der Lage gewesen, Übungen so durchzuführen, dass ein Trainingseffekt zu erwarten gewesen wäre. Die Compliance bezüglich der Therapie sei ungenügend gewesen und Tests hätten nicht durchgeführt werden können. Mehrere Therapien seien wegen von der Berufungsklägerin

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angegebener vegetativer Symptome wie Schwindel und Übelkeit abgesagt worden (STA- act. 10.7.50 f.). Ebenso wird im polydisziplinären Aktengutachten vom 15. November 2019 auf die mit einer massiven Symptomzunahme verbundenen faktische Nicht-Untersuchbarkeit nach der Rückkehr der Berufungsklägerin in die Schweiz hingewiesen (STA-act. 9.2.44).

6.3 Auf ein bewusstes Simulieren bzw. Vortäuschen der Beschwerden lassen ferner auch die be- reist geschilderten Erkenntnisse aus den Observationen der Berufungsklägerin schliessen (s. vorne E. 5.5.1). Wie sich die Berufungsklägerin verhielt, wenn sie sich unbeobachtet gefühlt hat, lässt sich auch mit der angeblichen Schmerzstörung nicht erklären und spricht richtungs- weisend für die Annahme einer wissen- und willentlichen Falschdarstellung ihres Gesundheits- zustands. Bezeichnend und exemplarisch sind insbesondere die beschriebenen Umstände vom 28./29. August 2007 als die Überwachung mit einem Arztbesuch koinzidierte. Wie vorne dargelegt, konnte die Berufungsklägerin am 28. August 2007 das erste und zugleich letzte Mal im Überwachungszeitraum an Krücken und mit Hilfe Dritter gehend beobachtet werden, näm- lich als sie auf dem Weg zur Praxis ihres Hausarztes gewesen ist. Am frühen Morgen des 29. Augusts 2007 waren die Gehilfe bzw. -unterstützung offenbar bereits nicht mehr notwen- dig, sondern die Berufungsklägerin war in der Lage, sich am Flughafen Zürich mit einem, ab- gesehen von einem leichten Hinken, locker wirkenden Gang zu Fuss fortzubewegen. Auch die Fotos und Aussage der Dritten (s. vorne E. 5.5.2 f.) legen nahe, dass die Berufungs- klägerin ein weitestgehend schmerz- und beschwerdefreies Leben geführt hat, wenn nicht ge- rade ein Arztbesuch anstand. Mindestens aber können ihre Schilderungen von angeblich mas- siven Hals-, Schulter- und Rückenbeschwerden nur damit erklärt werden, dass sie ihren Ge- sundheitszustand gegenüber Ärzten und Versicherungen anders darstellte als im Alltag, wenn es nicht um Versicherungsleistungen ging.

6.4 Die Vorinstanz hat demnach zutreffend erwogen, dass diverse Ärzte kaum erklärbare Inkon- gruenzen und Diskrepanzen zwischen den ihnen gegenüber von der Berufungsklägerin vor- getragenen erheblichen Schmerzen sowie Beschwerden und den erhobenen Befunden be- richteten (E. 6.1), ferner die Berufungsklägerin die Abklärung ihres Gesundheitszustands ob- struiert hat (E. 6.2) und die nicht-medizinischen Beweismittel den Schluss nahelegen, dass die Berufungsklägerin, wenn nicht gerade eine Arztvisite anstand, ein weitestgehend beschwer- defreies Leben führte, das mit ihren gleichzeitig Schilderungen nicht vereinbar ist (E. 6.3).

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Soweit die Berufungsklägerin einwendet, es gebe «unterschiedliche Aussagen betreffend der in Frage stehenden inkriminierten Handlungen» und in der Urteilsbegründung der Vorinstanz hätten «andere Umstände, die gegen ein Vortäuschen von Beschwerden, Krankheiten, Schmerzen sprechen, keine besondere Berücksichtigung» gefunden (VHP-BV S 5), bleibt un- klar, auf welche Aussagen und Umstände sie sich bezieht. Dass sie selbst das Gegenteil be- hauptet, vermag an der eindeutigen Beweislage nichts zu ändern. Andere Aussagen und Um- stände, welche sie entlasteten, werden von ihr jedenfalls nicht benannt (zu den Berichten von Dr. med. N.__ siehe nachfolgend) und sind auch keine ersichtlich. Es resultiert deshalb ein Gesamtbild mit grundsätzlichen und systematischen Diskrepanzen zwischen den Angaben der Berufungsklägerin gegenüber Ärzten und Fachpersonen (von stärksten Beschwerden und körperlichen Einschränkungen) und der Realität (somatisch im Wesentlichen unauffällige ärztliche Befunde; schmerzfreier Alltag) bis hin zur Vereitelung der Untersuchung oder zur theatralischen Falschdarstellung der Gehfähigkeit beim Arztbesuch, dies über mehrere Jahre hinweg. Das kann nicht mehr damit erklärt werden, dass die Beru- fungsklägerin ihre Schmerzen bloss leicht übertrieben oder aber unbewusst/unwillentlich falsch dargestellt hat. Daran vermag auch der nun im Nachgang erhobene Einwand der Beru- fungsklägerin nichts zu ändern, wonach sie bloss mit den Schmerzen habe umgehen können, weil sie durchwegs Schmerzmittel genommen habe. Wäre dem so gewesen, hätten die Schmerzmittel auch während Arztbesuchen genützt und die Schmerzen nicht bloss bei der Arbeit oder in der Freizeit gelindert. Es ist wenig glaubhaft, dass die Berufungsklägerin immer dann (massive) Schmerzen wahrgenommen haben will, wenn es um die Abklärung ihres Ge- sundheitszustands und von Versicherungsansprüchen ging, sie ansonsten die Schmerzen mit Schmerzmitteln im Griff gehabt haben soll. Zusammenfassend bestehen aufgrund der genann- ten Indizien bzw. äusseren Umstände keine ernsthaften Zweifel mehr daran, dass die tatsa- chenwidrige Darstellung ihrer Beschwerden gegenüber Ärzten und Versicherungsträgern wis- sen- und willentlich erfolgt ist.

6.5 An diesem Beweisergebnis vermag auch die Einschätzung von Dr. med. N., es habe damals möglicherweise eine Schmerzstörung vorgelegen, welches das Verhalten und die Beschwer- deschilderungen seiner Patientin erkläre bzw. die subjektive Vorwerfbarkeit ausschliesse, nichts zu ändern: Bereits an anderer Stelle ist dargelegt worden, weshalb den Stellungnahmen des behandeln- den Arztes Dr. med. N. mangels Unabhängigkeit, Aktenkenntnis und echtzeitiger

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Untersuchungen (E. 5.3.1) sowie des fehlenden Rollenverständnisses (E. 5.3.2) kein Beweis- wert zukommt. Ebenso wurde schon erläutert, aus welchen Gründen seine Diagnosestellung inhaltlich nicht überzeugt (E. 5.3.3). Auf diese referenzierten Ausführungen wird hier verwie- sen. Im Übrigen liessen sich namentlich die untersuchungsverunmöglichenden und -behin- dernden Verhaltensweisen (E. 6.2) und das Verhalten der Berufungsklägerin im Alltag, wenn sie sich unbeobachtet wähnte (E. 5.5.1-5.5.3/6.3), selbst unter der Prämisse, es habe eine erhebliche Schmerzwahrnehmungsstörung bestanden, nicht erklären. Auch bei einer somato- formen Störung (ICD-10: F45.-) treten Schmerzen nicht nur immer dann auf, wenn es um die Abklärung der Versicherungsleistungen geht. Insoweit die Einwände der Berufungsklägerin bzw. ihr Standpunkt, ein wissen- und willentliches Täuschen sei nicht erstellt, auf die Einschät- zung von Dr. med. N.__ und dessen Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung abge- stützt sind, sind sie demnach unbegründet.

6.6 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt somit auch in subjektiver Hinsicht als erstellt zu betrachten ist.

Mit Ausnahme der vorstehend verworfenen erhebt die Berufungsklägerin keine Einwände ge- gen die tatsächliche Würdigung der Vorinstanz. Der Anklagesachverhalt ist demnach wie an- geklagt (s. vorne E. 3) erstellt.

8.1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB). Vor dem 1. Juli 2023 lautete die Strafandrohung für den gewerbsmässigen Betrug noch auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jah- ren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Art. 146 Abs. 2 aStGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg

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nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Im Übrigen wird für die rechtlichen Grundlagen betreffend den Tatbestand von Art. 146 StGB bzw. die versuchte und gewerbsmässige Tatbegehung vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil SE 21 6 vom 31. August 2021 verwiesen (dortige E. 7.1 Abs. 1, E. 7.2 Abs. 1 f., E. 7.3 Abs. 1, E. 7.4 Abs. 1, E. 7.5 Abs. 1, E. 7.6 Abs. 1, E. 7.7. Abs. 1, E. 7.9 Abs. 1 S. 47-55 [Art. 82 abs. 2 StPO]).

8.2 Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz, insbesondere die Schlussfolgerung, wonach die Be- rufungsklägerin ausgehend vom erstellten Anklagesachverhalt des vollendeten und teilweise versuchten gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig zu sprechen ist, ist vorbehaltlos beizupflichten. Es kann diesbezüglich in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die einschlägigen, vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urteil SE 21 6 vom 31. August 2021 E. 7.1 Abs. 2, E. 7.2 Abs. 3., E. 7.3 Abs. 2, E. 7.4 Abs. 2, E. 7.5 Abs. 2, E. 7.6 Abs. 2, E. 7.7. Abs. 2, E. 7.8, E. 7.9 Abs. 2 S. 47-55). Dies, zumal das Berufungsgericht – übereinstimmend mit der Vorinstanz – vom selben Anklagesachverhalt ausgeht und sich auch die Berufungsklägerin zu dessen rechtlicher Würdigung nicht mehr weiter äussert. Deren Einwände zum fehlenden Wissen und Willen bzw. damit zum fehlenden Vorsatz wurde bereits vorstehend, im Rahmen der Sachver- haltswürdigung (s. vorne E. 6), Rechnung getragen.

Zusammenfassend hat sich die Berufungsklägerin des vollendeten und teilweise versuchten gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

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10.1 Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue oder das alte Recht das mildere ist, bestimmt sich anhand der konkreten Methode. D.h. es ist eine umfassende Beurteilung des Sachver- halts nach altem und neuem Recht vorzunehmen. Es kommt darauf an, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (STEFAN TRECH- SEL/HANS VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetz- buch, 4. A., 2021, N 11 zu Art. 2 StGB). Anknüpfungspunkt ist das Täterverhalten und nicht der Erfolgseintritt (TRECHSEL/VEST, a.a.O., N 4 zu Art. 2 StGB). Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen. In der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzge- bers, die dem Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung:

  1. Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. 2. Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. 3. Bei gleicher Strafart und Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. 4. Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen (BGE 147 IV 471 E. 4). Die mit der Revision des Sanktionenrechts vom 19. Juni 2015 (in Kraft seit 1. Januar 2018) eingeführte Reduktion der Höchstdauer der Geldstrafe von 360 auf maximal 180 Tagessätze stellt eine Gesetzesverschärfung dar (TRECHSEL/VEST, a.a.O., N 11 zu Art. 2 StGB), weil der Anwen- dungsbereich der Geldstrafe ausgeweitet wird, die als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer wiegt als ein Eingriff in die persönliche Freiheit mittels Freiheitsstrafe (BGE 137 IV 249 E. 3.1).

10.2 Die der Berufungsklägerin zur Last gelegten Tathandlungen ereigneten sich im Zeitraum von Ende September 2006 bis Ende Juni 2010. Demnach ist zu prüfen, ob das neue oder alte Recht, das heisst das Schweizerische Strafgesetzbuch mit Stand am 1. Januar 2010 («aStGB»), für die Berufungsklägerin milder ist, zumal das fragliche Verhalten sowohl unter altem (Art. 146 Abs. 2, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB) als auch neuem Recht (Art. 146 Abs. 2, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) strafbar war bzw. ist.

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Gemäss altem Recht war der (versuchte) gewerbsmässige Betrug mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen zu bestrafen (Art. 146 Abs. 2 aStGB). Unter neuem Recht lautet die Strafandrohung auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 146 Abs. 2 StGB). Die weniger eingriffsintensive Strafart der Geldstrafe ist mit der Revision entfallen. Das alte Recht stellt in concreto das mildere dar, zumal – wie sich im Rahmen der Strafzumessung zeigen wird – eine Freiheitsstrafe vorliegend nicht geboten und unverhältnismässig erscheint bzw. dem Verschulden mit einer Geldstrafe angemessen Rechnung getragen werden kann. Somit kommt das alte Recht zur Anwendung.

11.1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. Ein Tagessatz beträgt höchstens 3000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 1 und 2 aStGB). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen des Täters, relativiert durch die übrigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, soweit sie finanzielle Auswirkungen haben (ausführlich: ANNETTE DOLGE, in: BSK-StGB, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StGB, 4. A., 2019, N 45 ff. zu Art. 34 StGB). Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Tä- ters (Art. 47 Abs. 1 aStGB). Abs. 1 betrifft die sogenannten Täterkomponenten, welche sich wiederum in objektive und subjektive unterteilen lassen (STEFAN TRECHSEL/MARTIN SEELMANN, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 2 zu Art. 47 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 aStGB). Abs. 2 betrifft mit anderen Worten die sogenannten Tat- komponenten (TRECHSEL/SEELMANN, a.a.O., N 2 zu Art. 47 StGB). Ausgehend von der objek- tiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Bei der Würdigung des Verschuldens hat sich der Strafrichter

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einerseits an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Andererseits steht ihm bei der Gewichtung der einzelnen Strafzumessungskomponenten innerhalb des jeweiligen Strafrahmens ein er- heblicher Ermessensspielraum zu (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Stehen alternative Strafarten zur Verfügung, umfasst die Strafzumessung auch die Wahl der (angemessenen) Strafart (HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, in: BSK-StGB, a.a.O., N 28 zu Art. 47 StGB). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall dieje- nige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (STEFAN TRECHSEL/STEFAN KELLER, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 1 zu Art. 41 StGB). Bei der Wahl der Strafart trägt er neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3).

11.2 11.2.1 Der gewerbsmässige Betrug wird gemäss Art. 146 Abs. 2 aStGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (ordentlicher Strafrah- men). Die Obergrenze des ordentlichen Strafrahmens beläuft sich bei der Geldstrafe auf 360 Tagessätze. Eine Freiheitsstrafe erscheint vorliegend nicht geboten und unverhältnismäs- sig; dem Verschulden kann – wie sich zeigen wird – mit einer Geldstrafe gerade noch ange- messen Rechnung getragen werden.

11.2.2 Das fehlbare Verhalten der Berufungsklägerin bestand im Wesentlichen darin, dass sie zahl- reiche private Versicherungen abschloss und – obwohl keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestand – über Ende September/Anfang Oktober 2006 hinaus gegen- über Ärzten, Sozial- und Privatversicherern wissen- und willentlich wahrheitswidrig ver- schiedentlich über massive Schmerzen bzw. Hals-, Schulter- und Rückenbeschwerden klagte, um sich Versicherungsleistungen zu ergaunern. Der insgesamt angestrebte Deliktsbetrag war erheblich, wobei die Berufungsklägerin nicht vollständig erfolgreich war (s. unten E. 11.3). Da- mit ist ein nicht gravierender Eingriff in das geschützte Rechtsgut, das Vermögen, verbunden. Bei den subjektiven Tatkomponenten ist in Betracht zu ziehen, dass die Berufungsklägerin vorsätzlich handelte. Die Tat war nicht bloss einer günstigen, einmaligen Gelegenheit

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geschuldet, welche die Berufungsklägerin ausnutzte. Vielmehr wurden kurz vor dem Unfall Versicherungsverträge für genau das später eingetretene Risiko abgeschlossen und den Ärz- ten sowie Versicherungen bei einer Vielzahl von Gelegenheiten, über einen langen Zeitraum hinweg falsche Angaben gemacht. Die täuschenden Handlungen hätte sie jederzeit stoppen können, zumal der Arbeitsintegrationsprozess angelaufen war und sie jederzeit wieder in das Arbeitsleben hätte eintreten können. Die Berufungsklägerin machte nicht bloss falsche Anga- ben, sondern versuchte, die Abklärungen zu vereiteln. Insgesamt kann das Vorgehen der Be- rufungsklägerin als systematisch beschrieben werden. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin die Versicherungen nicht allein, sondern zusammen mit ihrem Ehemann abgeschlossen hat, der denn auch beim Unfall am Steuer sass. Dessen Rolle (oder Strafbar- keit) ist hier zwar nicht zu beurteilen; für diese Strafzumessung muss hier aber gemutmasst werden, dass die Berufungsklägerin zwar bewusst und willentlich mithandelte, aber nicht federführend war. Dieser Umstand wirkt sich verschuldensvermindernd aus. Ferner war ihr Beweggrund eine egoistische Bequemlichkeit, indem sie sich Einkommen zulasten der Versi- cherungen – und damit der ehrlichen Prämienzahler – sichern wollte, ohne dafür arbeiten zu müssen. Immerhin ist ihr zugute zu halten, dass sie nicht nur ihre eigene, sondern wohl auch die Besserstellung ihrer gesamten Familie beabsichtigte. Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten kann das Verschulden – im Verhältnis zum wei- ten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (3650 Einheiten) – gerade noch als leicht eingestuft werden und es wäre eine Geldstrafe von 315 Tagessätzen (315 Einheiten) angemessen.

11.2.3 Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich die bis heute fehlende Einsicht, hartnäckige Bestreiten und auch der Berufungsverhandlung unverändert klagsame Verhalten der Berufungsklägerin aus, obwohl sie vorübergehend bereits wieder in der Lage war in einem 100%-Pensum zu arbeiten. Ansonsten geben das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhal- ten nach der Tat und im Strafverfahren zu keinen Bemerkungen Anlass. Ferner ist in der Ver- schuldensbemessung neutral zu werten, dass die Berufungsklägerin nicht vorbestraft ist. Mit Ausnahme des genannten liegen keine Umstände vor, die zu Gunsten oder zu Lasten der Berufungsklägerin zu berücksichtigen wären. Die Täterkomponenten sind insgesamt leicht verschuldenserhöhend (+ 5 Tagessätze) zu werten.

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11.2.4 Die angemessene, hypothetische Geldstrafe beliefe sich nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten bei einem leichten Verschulden – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (3650 Einheiten) – somit auf 320 Tagessätze.

11.3 Insoweit bloss ein Versuch vorliegt, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 aStGB). Wie dargelegt ist teilweise von einem Versuch auszugehen, weil der Taterfolg nur teilweise eintrat (s. vorne E. 8). Entsprechend ist eine Strafmilderung grundsätzlich angebracht. Der fehlende Taterfolg war aber in erster Linie darauf zurückzuführen, dass gewisse Versicherun- gen Verdacht schöpften, weitere Abklärungen unternahmen und keine Leistungen erbrachten. Hingegen hat die Berufungsklägerin ihren Tatentschluss gefasst und ihre Tathandlungen (voll- ständig) vollzogen; mithin ist von einem vollendeten Versuch auszugehen. Deshalb ist nur eine leichte Reduktion um 10 Tagessätze angebracht. Die Geldstrafe beliefe sich nach Milderung infolge teilweisen Versuchs somit auf noch 310 Tagessätze.

11.4 Die Berufungsklägerin hat nach dem Betrugsvorfall wieder in einem 100%-Pensum gearbeitet, wobei sie ihr Pensum bei der A. AG anfangs 2021 «wegen der Gesundheit» wieder auf 60% reduzierte (EVP-BK dep. 4 S. 3). Sie erzielt dabei ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 3'600.–, zzgl. eines 13. Monatslohns (EVP-BK dep. 7 f. S. 4). Das Nettomonatseinkommen beläuft sich demnach auf Fr. 3'900.–, wovon ein Pauschalabzug von 20% für Auslagen wie Krankenkassen und Steuern zu gewähren ist. Unterstützungspflichten bestehen bloss für noch ein minderjähriges Kind, wofür ein Abzug von 15% zu gewähren ist. Der volljährige Sohn ab- solviert seinen Militärdienst (EVP-BK dep. 11 S. 4), erhält dafür Erwerbsersatz (Art. 1a Er- werbsersatzgesetz [EOG; SR 834.1]) und muss demnach finanziell aktuell nicht unterstützt werden. Der Tagessatz ist folglich auf Fr. 85.– festzulegen

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12.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurtei- lung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegrün- dete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Per- son darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 m.w.H.; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 2a zu Art. 5 StPO). Das Gebot ist ab dem Zeitpunkt zu beachten, in welchem die betroffene Person vom Verfahren Kenntnis hat und beeinträchtigt wird (SARAH SUMMERS, in BSK-StPO, a.a.O., N 2 zu Art. 5 StPO). Es sind zwei Verletzungsarten des Be- schleunigungsgebots zu unterscheiden: Einerseits kann die Gesamtdauer völlig unverhältnis- mässig sein. Andererseits können einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit («krasse Zeitlücken») bestehen (SUMMERS, a.a.O., N 8 zu Art. 5 StPO). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manch- mal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfah- rens. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die be- schuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Be- schleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (Bestätigung der Rechtsprechung: BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 m.w.H.; SUMMERS, a.a.O., N 15 ff. zu Art. 5 StPO).

12.2 Der Zeitablauf präsentiert sich wie folgt: Erste Ermittlungshandlungen inklusive der gerichtlich bewilligten Video-Observation sind im Jahr 2008 dokumentiert (STA-act. 7.3.1.1 ff.). Indes dauerten die strafbaren Handlungen bis im Juni 2010 an (s. vorne E. 3). Die erste polizeiliche Befragung der Berufungsklägerin erfolgte erst im September 2010 (STA-act. 10.6.56 ff.). Rund ein Jahr später, nach Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung ordnete die Staatsanwalt- schaft im September 2011 eine Hausdurchsuchung sowie Einvernahme der Berufungsklägerin

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an (STA-act. 12.1b). Im Juni 2013 und 2014 (STA-act. 12.5, 12.6 ff.) wurden Rechtshilfegesu- che in den Kosovo gestellt, welche im Januar 2015 abgeschlossen wurden (STA-act. 12.25 ff.). Das Verfahren wurde fortgeführt, zuletzt mit Mitteilung der Verteidigung im Juni 2022, dass keine Beweisanträge gestellt und kein abgekürztes Verfahren beantragt würde (STA- act. 4.1.79). Eine Schlussverfügung wurde im März 2017 (STA-act. 4.1.80), der erste Strafbe- fehl im Februar 2018 erlassen. Gegen diesen erhob die Berufungsklägerin Einsprache (STA- act. 1.10 f.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete die Staatsanwaltschaft im Au- gust 2018 die Begutachtung der Berufungsklägerin an (STA-act. 9.2.20 ff.), wogegen sie Be- schwerde anstrengte. Die Beschwerde wurde im Februar 2019 abgewiesen (STA-act. 14.1 ff.). Das Gutachten ging sodann im November 2019 ein und die Parteien konnten Stellung nehmen (STA-act. 9.2.36 ff., 4.1.87). Im September 2020 wurde eine neuerliche Schlussverfügung (STA-act. 4.1.102), im November 2020 der neue zweite Strafbefehl erlassen. Die Berufungs- klägerin erhob wiederum Einsprache (STA-act. 1.26 f.), woraufhin der Strafbefehl im Februar 2021 zusammen mit dem Schlussbericht als Anklage überwiesen wurde. Das erstinstanzliche Urteil wurde im August 2021 gefällt, dessen Begründung im Oktober 2023 versendet. Damit wurde das Beschleunigungsgebot in verschiedener Hinsicht verletzt: Seit die Berufungs- klägerin im September 2010 befragt wurde, mithin durch das Strafverfahren im Sinne von Art. 5 StPO belastet ist, sind bis zum Berufungsverfahren rund 14 Jahre vergangen. Einerseits ist diese Verfahrensdauer, auch wenn der relevante Sachverhalt umfassend und vergleichsweise komplex ist, schon insgesamt unangemessen. Andererseits existieren einzelne Untätigkeits- perioden. Keine Verfahrenshandlungen sind zwischen dem Abschluss der Observation im Juli 2008 bis zur ersten Befragung im September 2010 dokumentiert. Dieser Umstand wird dadurch gemildert, dass das strafbare Verhalten der Berufungsklägerin noch bis im Juni 2010 andauerte. Der Stillstand im Zusammenhang mit dem Rechtshilfegesuch in den Kosovo ist sodann vertretbar, nicht jedoch derjenige zwischen der abschliessenden Mitteilung der Vertei- digung im Juni 2016 und der Schlussverfügung im März 2017. In der Folge wurde das Verfah- ren bis zum erstinstanzlichen Urteil im August 2021 in angemessener Zügigkeit vorangetrie- ben, zumal noch ein Gutachten erstellt und die Berufungsklägerin mit ihrer Beschwerde ein Zwischenverfahren angestrengt hat. Indes hat die Vorinstanz das Verfahren über Gebühr ver- längert, indem sie das begründete Urteil erst rund zwei Jahre nach Anmeldung der Berufung verschickte. Für diese Untätigkeit bzw. Begründungsdauer sind keine zwingenden Gründe er- sichtlich. Die Erheblichkeit der Verletzung des Beschleunigungsgebot erfährt insofern eine Relativierung, als dass die Berufungsklägerin in Verletzung von versicherungsrechtlichen Mit- wirkungspflichten die Feststellung ihres Gesundheitszustands verschiedentlich behinderte,

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was sich mittelbar auch in der Komplexität des Strafverfahrens niederschlug und ein Gutach- ten notwendig machte, welches den Verfahrensabschluss nochmals um einige Jahre verzö- gerte. Die Sache war generell auf der komplexeren Seite, was eine längere Verfahrensdauer bis zu einem gewissen Mass, wenn auch nicht im vorliegenden Umfang, rechtfertigt. Aufgrund der Gewerbmässigkeit des deliktischen Handelns der Berufungsklägerin ging es zuletzt bloss noch um einen Straftatbestand. Diesem lagen aber zahlreiche Einzelhandlungen zugrunde, welche im Einzelnen wie auch im Gesamten zu untersuchen, beweismässig zu erstellen und zu würdigen waren. Eine gewisse Verantwortung trifft dabei auch die Berufungsklägerin. Diese opponierte zuletzt gar mit Beschwerde gegen ein unabhängiges, externes Gutachten, nur um dann doch wieder ihren behandelnden Arzt ohne neuen Befunde zum damaligen Zustand ret- rospektive, medizinische Stellungnahmen schreiben zu lassen, die von den Gerichten wiede- rum neu zu würdigen und in Kontext zu setzen waren. Zuletzt ist hervorzuheben, dass wegen derselben Sache ein paralleles Strafverfahren gegen den Ehemann geführt wurde, was eine gewisse prozessuale Komplexität zur Folge hatte. Das Beschleunigungsgebot wurde vorliegend demzufolge verletzt, einerseits insgesamt, an- dererseits aber auch insbesondere in Berücksichtigung einzelner, nicht begründbarer Untätig- keitsperioden. Die Schwere dieser Verletzung ist aber in vielfacher Hinsicht zu relativieren. Insgesamt ist von einer mittelschweren Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen.

12.3 Es stellt sich die Frage nach der Rechtsfolge dieser Verletzung: Bei der beschriebenen mittelschweren Verletzung des Beschleunigungsgebots erachtet es das Berufungsgericht als angemessen, die Strafe zu reduzieren. Ein vollständiger Strafverzicht oder gar eine Verfahrenseinstellung rechtfertigt sich bei einer mittelschweren Verletzung grundsätzlich nicht. Hinzu kommt, dass gewerbsmässiger (Versicherungs-) Betrug ein schwer- wiegendes Vergehen darstellt, das mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft werden kann. Das öffentliche Strafinteresse ist sehr gross, zumal die Geschädigten eines solchen Be- trugs nur in erster Linie die Versicherungen, letztlich aber vielmehr die übrigen Prämienzahler sind. In Berücksichtigung der genannten Umstände erscheint eine Reduktion der Geldstrafe um ½, damit auf 155 Tagessätze (310 x ½) angemessen.

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13.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). In subjektiver Hinsicht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohl- verhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzuneh- men. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfall- risikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen so- zialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhält- nisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Um- ständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder über- haupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittel- feld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der be- dingten und der teilbedingten Strafe (Art. 44 Abs. 1 und 3 aStGB).

13.2 In Nachachtung der bereits erläuterten Tat- und Täterumstände (E. 11.2) kann betreffend das künftige Wohlverhalten der Berufungsklägerin weder eine günstige noch klar ungünstige Prog- nose abgegeben werden. Die Ausgangslage ist ambivalent, es gäbe Argumente, welche für ein künftiges Wohlverhalten sprechen, wie auch solche, die dagegen sprechen. Jedenfalls be- wegt sich die Prognose für die Berufungsklägerin damit im breiten Mittelfeld der Ungewissheit, was einen Strafaufschub rechtfertigt. Die Geldstrafe von 125 Tagessätzen zu je Fr. 85.– ist bedingt auszusprechen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Wird die Geldstrafe vollzogen, ist ein Tag Haft (vorläufige Festnahme) anzurechnen (aArt. 51 StGB).

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Der Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe hat für die zu verurteilende Berufungsklägerin fol- gende Bedeutung und Folgen: Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 aStGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den beding- ten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 aStGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann es auf eine unbedingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Art. 41 aStGB erfüllt sind. Ist nicht zu erwar- ten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 1 und 2 aStGB).

14.1 Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse im Sinne von Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproble- matik zwischen der stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen und somit einer rechtgleichen Sanktionierung. Die Verbindungs- busse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denk- zettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zu- gleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht. Die bedingte Strafe und die Verbindungs- busse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen. Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (BGE 146 IV 145 E. 2.2. m.w.H.). Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 aStGB). Ist eine Ersatzfreiheitsstrafe für eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB festzulegen, hat das Gericht die Höhe des Tagessatzes für die bedingte Geld- strafe und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt. Das lässt

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es sich als sachgerecht erscheinen, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu ver- wenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 m.w.H.).

14.2 Ermessenweise wird die bedingte Geldstrafe mit einer Verbindungsbusse verbunden. Diese wird auf Fr. 2'550.– festgesetzt. Dies entspricht bei den vorliegenden Verhältnissen bzw. ei- nem Tagessatz von Fr. 85.– insgesamt 30 Tagessätzen. Um keine Straferhöhung durch die Verbindungsbusse zu bewirken, ist die Geldstrafe um 30 Tagessätze auf 125 Tagessätze zu reduzieren. Bezahlt die Berufungsklägerin die Busse schuldhaft nicht, so ist diese ersatzweise zu vollzie- hen durch eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen.

Demzufolge ist die Berufungsklägerin in Nachachtung der Verletzung des Beschleunigungs- gebots und in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 und 2, Art. 42 Abs. 4 Art. 47, Art. 106 aStGB mit einer Geldstrafe von 125 Tagessätzen zu je Fr. 85.–, wobei der Vollzug der Geldstrafe gestützt auf Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 aStGB, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, aufzuschieben ist, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'550.– zu bestrafen

16.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Ver- fahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Be- rufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welche das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO), namentlich auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen (für die Verfahrenskosten: Art. 428 Abs. 3 StPO). Die vorinstanzliche Kostenregelung (Urteil SE 21 6 vom 31. August 2021 E. 15 S. 70-74), inklusive der Festsetzung der Kosten für die amtliche Verteidigung, gibt zu keinen Bemerkun- gen Anlass und ist – bei diesem Ausgang – zu bestätigen, zumal sie von keiner Partei begrün- det zur Diskussion gestellt wird.

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16.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufungsklägerin unterliegt vollumfänglich. Die Entscheidgebühr in Verfahren vor dem Obergericht als Berufungsinstanz beträgt Fr. 300.– bis Fr. 6'000.– (Art. 11 Abs. 1 Ziff. 1 PKoG [NG 261.2]). Die Gebühren sind innerhalb des vor- gegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaft- lichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Die Entscheidgebühr wird in Berücksichtigung dieser Grundsätze – es fand eine Be- rufungsverhandlung statt – im mittleren Bereich des anwendbaren Gebührenrahmens auf Fr. 2'500.– festgesetzt und ausgangsgemäss der Berufungsklägerin auferlegt.

16.3 Der unterliegenden Berufungsklägerin ist für das Berufungsverfahren zufolge Unterliegens keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Die Privatklägerinnen nahmen am Berufungsverfahren nicht aktiv teil. Ihnen ist somit kein ent- schädigungsbegründender Aufwand entstanden und für das Berufungsverfahren ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO e contrario).

16.4 16.4.1 Die Kosten der amtlichen Verteidigung gehören ebenfalls zu den Verfahrenskosten und gelten als Auslagen i.S.v. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO. Der amtliche Anwalt erfüllt eine staatliche Auf- gabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit seiner Einsetzung ent- steht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen. Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser um- fasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeu- tung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädi- gungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig

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sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechts- vertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers a.a.O., N 6 zu Art. 135 StPO). In jedem Fall ist zu prüfen, ob der in der Kostennote verrechnete Verteidi- gungsaufwand notwendig und verhältnismässig war, wobei der zulässige Zeitaufwand na- mentlich auch in Abhängigkeit zur Komplexität des Falles steht (LIEBER, a.a.O., N 4b, 6 zu Art. 135 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünfti- gen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen. Die in den Honorar- noten ausgewiesenen Aufwände können ausserdem Anhaltspunkte für eine Pauschalberech- nung liefern, ohne dass eine eigentliche «Kontrollrechnung» resp. eine Beurteilung einzelner Positionen erforderlich wäre (BGE 143 V 453 E. 2.5.1; auch: LIEBER, a.a.O., N 8c f. zu Art. 135 StPO). So ist es insbesondere auch verfassungskonform, das Honorar lediglich in ausserge- wöhnlich aufwendigen Fällen nach Zeitaufwand zu bemessen, wobei ein ausserordentlich auf- wendiger, d.h. komplizierter oder umfangreicher Fall nicht schon dann vorliegt, wenn das Pau- schalhonorar den vom amtlichen Anwalt betriebenen Zeitaufwand nicht vollumfänglich deckt (LIEBER, a.a.O., N 8c zu Art. 135 StPO mit Verweis auf BGE 141 I 124 E. 4.4). Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO), hier dem Prozesskostengesetz des Kantons Nidwalden. Das Honorar des amtlichen Verteidigers beträgt je Stunde Fr. 220.– (Art. 39 Abs. 2 PKoG). Im Verfahren vor der Berufungsinstanz beläuft sich das Honorar auf Fr. 600.– bis Fr. 6'000.– (Art. 45 Ziff. 4 PKoG). Es entschädigt die Anwältin oder den Anwalt für die Verrichtungen, die unmittelbar mit der berufsmässigen Vertretung oder Verbeiständung der Parteien im gerichtli- chen Verfahren zusammenhängen, namentlich für die Instruktion, das Studium der Akten, die Abklärung von Rechtsfragen, die Vergleichsverhandlungen, die ordentlichen Rechtsschriften und die Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen (Art. 32 Abs. 1 PKoG). Sekretariatsarbeiten wie Terminabsprachen oder der Versand von Rechtsschriften sowie anwaltliche Kürzestauf- wendungen, wie etwa die Kenntnisnahme von Vorladungen oder standardisierten Eingaben

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wie Fristerstreckungsgesuche sind nicht zu entschädigen (Urteil SA 23 5 des Obergerichts Nidwalden vom 25. Januar 2024 E. 15.4.1). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der im Prozesskostengesetz vorge- sehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persön- licher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Das Honorar ist nur dann nach dem tatsächli- chen Zeitaufwand zu bemessen, wenn zwischen dem Arbeitsaufwand und dem vorgegebenen Rahmen ein Missverhältnis besteht (Art. 34 Abs. 1 PKoG).

16.4.2 Ein Missverhältnis zwischen dem anwendbaren Honorarahmen (bis Fr. 6'000.–) und dem tat- sächlichen Zeitaufwand besteht nicht, womit keine Veranlassung besteht, das Honorar nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu bemessen: Für das Berufungsverfahren macht der amtliche Verteidiger mit Honorarnote vom 26. Juni 2024 eine Entschädigung von Fr. 1'515.35 vom 13. August bis 31. Dezember 2021 (Honorar Fr. 1'302.40 [5.92 Std.]; Auslagen Fr. 104.60; MwSt. Fr. 108.35 [7.7% auf Fr. 1'407.–]) resp. von Fr. 2'974.90 vom 1. Januar bis 26. Juni 2024 (Honorar Fr. 2'695.– [12.25 Std.]; Auslagen Fr. 57.–; MwSt. Fr. 222.90 [8.1% auf Fr. 2'752.–]), wobei die Hauptverhandlung noch hinzu- komme (VHP-BV S. 14). Die Hauptverhandlung dauerte rund 90 Minuten, was einem Honorar von Fr. 330.– entspricht. Die für das Berufungsverfahren vom amtlichen Verteidiger geltend gemachte Entschädigung liegt am oberen Ende des anwendbaren Tarif- bzw. Honorarrah- mens. Mit Blick auf die massgeblichen Kriterien (Art. 33 PKoG) erweist sich ein amtliches Ho- norar von Fr. 4'327.40 (Fr. 1'302.40 + Fr. 2'695.– + Fr. 330.–) bzw. ein Aufwand von 19.67 Ar- beitsstunden (5.92 Std + 12.25 Std. + 1.5 Std.) als unangemessen: Die Sach- und Aktenlage war dem amtlichen Verteidiger hinlänglich bekannt. Er vertrat die Berufungsklägerin seit dem 12. Dezember 2013, mithin bereits in der Strafuntersuchung sowie im erstinstanzlichen Ver- fahren (in welchem die von ihm hier aufgeworfenen Fragen allesamt bereits einmal diskutiert wurden). Neue wesentliche Beweiserhebungen fanden im Berufungsverfahren keine statt (Art. 389 i.V.m. Art. 332 Abs. 3 StPO e contrario). Die mündliche Berufungsbegründung des amtlichen Verteidigers war im Wesentlichen darauf beschränkt, dass er dem behandelnden Psychiater der Berufungsklägerin Auszüge des angefochtenen Urteils zur Stellungnahme zu- kommen liess und dessen Stellungnahme dann leicht umformuliert als Plädoyer vortrug. Fer- ner hat er sich nochmals mit dem Beschleunigungsgebot auseinandergesetzt, dessen Verlet- zung von der Vorinstanz schon festgestellt worden war. Zuletzt ist die Bedeutung der Sache

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für die Berufungsklägerin in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht gering, zumal lediglich eine bedingte Geldstrafe zur Debatte stand und ihr weiteres (privates oder berufliches) Fort- kommen durch das Strafverfahren bzw. eine Verurteilung nicht speziell tangiert ist. In Mitberücksichtigung dieser massgebenden Gesichtspunkte und mit Blick auf ähnlich gela- gerte Fälle wird das Honorar der amtlichen Verteidigung ermessensweise und pauschal, im mittleren Bereich des anwendbaren Rahmens auf Fr. 3'500.– (Auslagen und MwSt. inkludiert) festgelegt, was beim amtlichen Stundensatz von Fr. 220.– einem der Sache angemessenen Aufwand von rund 15 Arbeitsstunden entspräche. Das Einholen und umformulierte Vortragen einer ärztlichen Stellungnahme als Plädoyer anlässlich einer rund 90-minütigen Hauptver- handlung, an der weder neue Beweise abgenommen wurden noch weitere Parteien teilnah- men, wäre in diesem Zeitrahmen möglich gewesen. Mit anderen Worten wird damit der zum Berufungsverfahren kausale, notwendige und verhältnismässige Aufwand abgeglichen, mit welchem eine wirksame Verteidigung hat sichergestellt werden können.

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Demgemäss erkennt das Obergericht:

  1. Es wird festgestellt, dass die nachfolgenden Dispositiv-Ziffern des Urteils des Kantonsge- richts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 31. August 2021 (SE 21 6) in Rechts- kraft erwachsen sind:
  2. Die nachfolgend aufgeführten, beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Nidwalden aufbewahrten Ge- genstände (Kripolager, TG, Tablar 17 und 18) sind der Berufungsklägerin oder B.__ auf Verlangen innert 30 Tagen nach kumulativer Rechtskraft des vorliegenden Urteils und des Urteils im Verfahren gegen B.(SE 21 5; STA-Nr. A1 08 1311) auszuhändigen, ansonsten sie von der Kantonspolizei Nidwalden zu vernichten sind: − diverse Korrespondenzen (AA1); − diverse CDs/DVDs (AA2); − 2 Mobiltelefone (AA3); − 2 Fotofilme Mcolor (AA5); − 1 Mobiltelefon Nokia (AA6); − diverse Medikamente (AA7); − Ordner blau mit Register "A. Rechtsanwalt" (AA8); − Ordner blau mit Aufschrift "A.__" (AA12); − Ordner blau mit Aufschrift "Dokumentat Mjekäsore F.Z." (AA13); − diverse Medikamente in Plastiksack (AA14); − 1 Fotoalbum blau (AA17); − 1 Ordner "Mitarbeiterhandbuch Leister" (AA18); − diverse Korrespondenzen (AA20); − diverse Fotos (AA21; liegt teilweise bei den Akten, vgl. Ziff. 8); − 2 Digitalkameras Foto (AA24); − diverse Medikamente (AA25); − diverse Termin-Zettel (AA26); − diverse Empfangsbestätigungen Post (AA27); − diverse CDs / DVDs (AA28); − diverse Fotos (AA29); − diverse Fotos (AB2); − Korrespondenz, Notizen, Terminzettel (AB3); − diverse CDs / DVDs (AB5); − 1 Rheuma-Gel & 1 Packung Seractil 400mg (AB7); − Ordner "MBudget" (AB8); − Ordner mit diverser Korrespondenz (AB9); − Ordner violett (AB1 0); − Ordner blau (AB11); − diverse Korrespondenz (AB12); − diverse CDs / DVDs (AD2); − diverse Fotos (AD3); − diverse Arzneimittel (AD4); − 4 Speichermedien (3 CDs & 1 USB-Stick; AD5);

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− Dossier "Zurich" (AD6); − 2 Mobiltelefone (Motorola – B.; AD7); − Computer Belinea, SN-Nr. 994344 (AD8); − Computer microstar, SN-Nr. 15590010020264 (AD6); − 1 Postkarte Türkei (AD10); − diverse Korrespondenzen (AE2); − DVDs, VHS und Fotos (AE3); − 2 CDs & 2 VHS (AE4); − diverse Korrespondenz (AE5); − diverse CDs / DVDs (AF1). 7. Die nachfolgend aufgeführten, beschlagnahmten und bei den Akten liegende Gegenstände sind der Beru- fungsklägerin oder B. auf Verlangen innert 30 Tagen nach kumulativer Rechtskraft dieses Urteils und des Urteils im Verfahren gegen B.__ (SE 21 5; STA-Nr. A1 08 1311) auszuhändigen, ansonsten sie bei den Akten zu belassen sind:

  • Fotoalbum Ferien in der Türkei, 22.05.11-29.05.11 (AA16; liegt bei den Akten: nach F40.6);
  • diverse Fotos (AA21; F1-F36 liegen bei den Akten [nach act. 10.5.36]).
  1. Die nachfolgend aufgeführten, beschlagnahmten und bei den Akten liegende Unterlagen sind der Beru- fungsklägerin auf Verlangen hin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils auszuhändigen, ansonsten sie bei den Akten zu belassen sind:
  • diverse Korrespondenz (AD1; liegt bei den Akten: act. 10.2.91-114 und act. 10.2.189).
  1. Den Privatklägerinnen 1 und 2 wird keine Entschädigung im Sinne von Art. 433 StPO zugesprochen.

  2. Die Berufungsklägerin wird des vollendeten und teilweise versuchten gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig gesprochen.

  3. Die Berufungsklägerin wird hierfür in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 und 2, Art. 42 Abs. 4 Art. 47, Art. 106 aStGB mit einer Geldstrafe von 125 Tagessätzen zu je Fr. 85.– sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'550.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 aStGB auf- geschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Wird die Geldstrafe vollzogen, ist ein Tag Haft (vorläufige Festnahme) anzurechnen (aArt. 51 StGB). Bezahlt die Berufungsklägerin die Busse schuldhaft nicht, so ist diese ersatzweise zu voll- ziehen durch eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen (Art. 106 Abs. 2 aStGB).

  4. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten be- tragen Fr. 30'286.20 und werden der Berufungsklägerin auferlegt.

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  1. Die Gebühren des Berufungsverfahren betragen Fr. 2'500.– und werden der der Beru- fungsklägerin auferlegt.

  2. Die Berufungsklägerin hat demnach der Gerichtskasse Nidwalden mit beiliegendem Ein- zahlungsschein innert 30 Tagen Fr. 35'336.20 (Busse Fr. 2'550.–; Kosten Untersuchungs- verfahren und erstinstanzliche Verfahrenskosten: Fr. 30'286.20; Gebühren Berufungsver- fahren: Fr. 2'500.–) zu bezahlen.

  3. Es werden keine Entschädigungen oder Genugtuung zugesprochen.

  4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorerst vom Kanton Nidwalden bezahlt. 8.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Untersuchungs- und erstin- stanzliche Gerichtsverfahren wird auf insgesamt Fr. 21'987.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Davon entfallen Fr. 9'585.– (inkl. Auslagen und MwSt.) auf die Tätigkeit von Rechtsanwalt Florian Grendelmeier, für den Zeitraum vom 28. Oktober 2011 bis 6. März 2014 und Fr. 12'402.60 auf die Tätigkeit von Rechtsanwalt Roland Metzger seit dem 12. Dezember 2013. 8.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren wird im Umfang von Fr. 3'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) genehmigt. 8.3 Es wird davon Vormerk genommen, dass die Entschädigung für Rechtsanwalt Gren- delmeier von Fr. 9'585.– (inkl. Auslagen und MwSt., Ziff. 8.1) bereits ausbezahlt wor- den ist. 8.4 Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwalt Metzger eine Ent- schädigung von Fr. 15'902.60 (inkl. Auslagen und MwSt.; Ziffn. 8.1 und 8.2) auszu- bezahlen. 8.5 Die Berufungsklägerin ist zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung von insgesamt Fr. 25'487.60 an den Kanton Nidwalden verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Anspruch des Kantons verjährt 10 Jahre nach Rechtskraft des Urteils.

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  1. [Zustellung].

Stans, 26. Juni 2024 OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig

Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

59

aStGB

  • Art. 22 aStGB
  • Art. 34 aStGB
  • Art. 41 aStGB
  • Art. 42 aStGB
  • Art. 44 aStGB
  • Art. 45 aStGB
  • Art. 46 aStGB
  • Art. 47 aStGB
  • Art. 49 aStGB
  • Art. 106 aStGB
  • Art. 146 aStGB

BGG

BV

GerG

  • Art. 22 GerG
  • Art. 29 GerG

in

  • Art. 78 in

PKoG

  • Art. 1 PKoG
  • Art. 2 PKoG
  • Art. 4 PKoG
  • Art. 9 PKoG
  • Art. 10 PKoG
  • Art. 11 PKoG
  • Art. 32 PKoG
  • Art. 33 PKoG
  • Art. 34 PKoG
  • Art. 39 PKoG
  • Art. 45 PKoG

StGB

StPO

Gerichtsentscheide

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