GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
SV 23 24 Entscheid vom 6. Mai 2024 Sozialversicherungsabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiberin Helene Reichmuth.
Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch lic. iur. Christian Haag, Rechtsanwalt, Häfli- ger Haag Häfliger AG, Schwanenplatz 7, Postfach, 6002 Lu- zern, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, Postfach, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Leistungen IVG (Rente) Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 13. November 2023 (Vers.-Nr. __).
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Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.__ («Beschwerdeführer»), Inhaber und Geschäftsführer eines Käserei- betriebes, meldete sich erstmals am 25. August 2016, unter Hinweis auf Rückenschmerzen und einem Bandscheibenvorfall, bei der IV-Stelle Nidwalden zum Bezug von Leistungen (Be- rufliche Massnahmen/Rente) an. Nach Frühinterventionsmassnahmen und der Gewährung von Hilfsmitteln erlangte der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit, weshalb das Rentengesuch mit Verfügung vom 15. Januar 2018 rechtskräftig abgewiesen wurde (IV-act. 1-73).
B. Am 21. März 2022 meldete sich der Beschwerdeführer wegen eines Bandscheibenvorfalls und eines Hypothenar-Hammer Syndroms (HHS) zur Früherfassung bzw. am 3. Mai 2022 für die berufliche Integration/Rente an (IV-act. 83, 87-88). Die IV-Stelle zog daraufhin die Akten der Unfall- und Krankentaggeldversicherung («AXA») bei, aktualisierte die medizinische und be- rufliche Aktenlage und gewährte am 27. Juni 2022 Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und Begleitung/Coaching-Leistungen (IV-act. 120). Die IV-Stelle liess sodann einen Abklärungsbericht Selbständigerwerbende erstellen. Gemäss Bericht vom 21. Oktober 2022 war dem Beschwerdeführer aufgrund der gesundheitlichen Ein- schränkungen eine kostendeckende Weiterführung des eigenen Bergkäsereibetriebes nicht mehr möglich und die bereits zum Abklärungszeitpunkt durchgeführte Verpachtung des Be- triebes rechtens (IV-act. 123). Im Rahmen einer Interprofessionellen Besprechung (IP) vom 7. November 2022 definierte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) das ergonomische Profil des Beschwerdeführers und attestierte ihm in einer dem ergonomischen Profil angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 150). Per 1. Januar 2023 trat der Beschwerdeführer bei der B.__ in X.__ eine Stelle als Sachbear- beiter in einem 60 % Pensum an. Die Einarbeitung wurde seitens der IV-Stelle mittels diverser Kostengutsprachen für die Anpassung des Arbeitsplatzes, Ausbildungskurse, Coaching, Ein- arbeitungszuschüsse unterstützt (IV-act. 168, 175, 182, 187, 192). Der RAD erachtete die neue Anstellung als dem ergonomischen Profil entsprechend; dem Dossier könne keine ob- jektive Befundlage entnommen werden, die einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange- passten Tätigkeit entgegenstehe (IV-act. 222, 227). In der Folge stellte die IV-Stelle mit
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Vorbescheid vom 3. Oktober 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens bei einem errech- neten Invaliditätsgrad von 28 % in Aussicht (IV-act. 232). Gegen diesen Vorbescheid hat der Beschwerdeführer keine Einwände erhoben. Am 13. November 2023 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden (IV-act. 232, 236).
C. Gegen die abweisende Verfügung vom 13. November 2023 erhob der Beschwerdeführer am 15. November 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Nidwalden mit folgenden Anträ- gen (amtl. Bel. 1): «1. Die Verfügung vom 13. November 2023 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2022 64 % einer ganzen Invalidenrente zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zulasten der Beschwerdegegnerin.» Der eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde fristgerecht bezahlt (amtl. Bel. 2, 2A).
D. Mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2024 beantragte die IV-Stelle (amtl. Bel. 4): «1. Die Beschwerde sei in allen Punkten abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.» Gleichzeitig überwies die IV-Stelle dem Gericht das Versicherungsdossier (IV-act. 1 ff.).
E. Mit Replik vom 18. Januar 2024 und Duplik vom 25. Januar 2024 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (amtl. Bel. 6, 8). Damit war der Rechtschriftenwechsel abgeschlossen.
F. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Be- schwerdesache anlässlich ihrer Sitzung vom 6. Mai 2024 in Abwesenheit der Parteien beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG (SR 831.20) können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Die Be- schwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 13. November 2023 (IV-act. 236), womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Nidwalden gegeben ist. Die sachliche Zustän- digkeit obliegt der Sozialversicherungsabteilung (Art. 57 ATSG [SR 830.1] i.V.m. Art. 39 Abs. 1 GerG [NG 261.1]), welche in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 33 Abs. 1 Ziff. 2 GerG). Der Beschwerdeführer hat als Adressat der angefochtenen Verfügung ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Nachdem auch Frist und Form (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Mit der Gesetzesnovelle «Weiterentwicklung der IV» traten per 1. Januar 2022 diverse neue Bestimmungen im ATSG, im IVG sowie in der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die In- validenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft. Namentlich wurde das abgestufte Rentenmo- dell durch ein stufenloses System ersetzt. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertem- poralen Rechts sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung ha- ben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). In Revisionsfällen gilt aus intertempo- raler Sicht das Folgende: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Be- stimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwen- dung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (Urteil des Bundesgerichts 8C_284/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Nachdem der Beschwerdeführer seit Dezember 2021 in der angestammten Tätigkeit einge- schränkt ist (IV-act. 87) und sich am 9. Mai 2022 (Posteingang) zum Rentenbezug angemeldet hat (IV-act. 88), ist der hypothetische Rentenbeginn frühestens November 2022. Die ange- fochtene Verfügung vom 13. November 2023 erging nach dem 1. Januar 2022. Damit finden
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vorliegend die Bestimmungen des ATSG, des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Sie werden nachfolgend in dieser Fassung ohne zusätz- lichen Vermerk zitiert.
2.2 Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis- tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein- gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeits- bereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kom- menden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 343 E. 3.2.1). Nicht jede Invalidität begründet jedoch einen An- spruch auf eine Rente. Erforderlich ist eine gewisse Art und Schwere (Art. 4 Abs. 2 IVG).
2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbs- fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Ein- gliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Mög- lichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozen- tualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG.
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2.4 Gemäss Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 16 ATSG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie- derungsmassnahmen durch eine ihr unter Berücksichtigung aller gesundheitlichen Einschrän- kungen zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielt oder erzielen könnte (Invalideneinkommen; vgl. Art. 16 ASTG; Urteil des BGer 8C_256/2021 vom 9. März 2022), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; vgl. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass Validen- und Invalideneinkommen ziffernmäs- sig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Für diesen Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (Urteil BGer 8C_450/2020 vom 15. September 2020 E. 4.2.5 mit weiteren Hinweisen).
2.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfüg- baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie beieinander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
2.6 Nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Beweismass der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit ist ein bestimmter Sachverhalt nicht bereits dann bewiesen, wenn er bloss mög- lich ist; hingegen genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sach- umstände, mithin nach objektiven Gesichtspunkten, zur Überzeugung gelangt ist, dass er der
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wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe ‒ bei zwei möglichen Sach- verhaltsvarianten: die wahrscheinlichere ‒ ist und zudem begründeterweise angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (u.a. Urteil des BGer 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
3.1 Die IV-Stelle ging für Bemessung des Invaliditätsgrades von einem Valideneinkommen von Fr. 117'286.– und einem Invalideneinkommen von Fr. 84'500.– aus und errechnete bei einem Mindereinkommen von Fr. 32'786.– einen leistungsausschliessenden IV-Grad von 28 % (IV- act. 236).
3.2 Strittig ist der Einkommensvergleich. Unbeanstandet blieb die in einer angepassten Tätigkeit attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit.
4.1 Der Beschwerdeführer behauptet ein Valideneinkommen von Fr. 200'862.–. Das Betriebser- gebnis habe sich ab dem Jahr 2020 verbessert, sodass auf die beiden Buchhaltungsjahre 2020/2021 abzustellen sei, in welchen die Käsemenge und mithin das Einkommen (ausbe- zahlter Lohn + Gewinn) gesteigert worden sei. Der ausbezahlte Lohn habe Fr. 129'995.– (2020: Fr. 130'000.–; 2021: Fr. 129'990.–) betragen. Hinzu komme das Betriebsergebnis vor Abschreibung, Zins und Steuer, in den Jahren 2020/2021 durchschnittlich Fr. 86'961.– (2020: Fr. 65'243.–; 2021: Fr. 108'678.–). In Abweichung von der Buchhaltung sei sodann eine ge- nauere lineare Abschreibung zu berücksichtigen. Diese betrage in den Jahren 2020/2021 durchschnittlich Fr. 57'519.– (2020: Fr. 55'758.–; 2021: Fr. 59'252.–) statt der effektiven Abschreibung von durchschnittlich Fr. 35'950.– (2020: Fr. 32'800.–; 2021: Fr. 39'100.–). Zudem sei in den Jahren 2020/2021 zu viel bezahlter Lohn an die Ehefrau von Fr. 16'434.– aufzurechnen. In den Jahren 2020/2021 habe die Lohnsumme der Ehefrau im Durchschnitt Fr. 68'500.– betragen bei einem 60 % Pensum. Die im Vergleich zu den Jahren 2017-2019 (durchschnittlich Fr. 52'066.–) höhere Lohnsumme komme zustande, ohne dass die Ehefrau mehr im Betrieb mitgearbeitet habe, sondern wegen dem besseren
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Geschäftsergebnis. Da die Ehefrau aber schon in den Vorjahren einen angemessenen Lohn gehabt habe, müsse diese Differenz von Fr. 16'434.– (Fr. 68'500.– ./. Fr. 52'066.–) bei der Ermittlung des Valideneinkommens des Versicherten berücksichtigt werden. Schliesslich sei der Sbrinz Verkaufspreis ab Mai 2022 gestiegen, wodurch sich ein zusätzlicher Gewinn von jährlich Fr. 25'000.– ergebe. Vorliegend würden alle persönlichen und beruflichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers, die Art seiner Tätigkeit, die Geschäftslage und der jüngste Gang des Unternehmens eine Steigerung des Unternehmenserfolgs ohne Gesundheitsschaden über- wiegend wahrscheinlich machen. Der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2019 bis 2021 für seinen Käse Auszeichnungen und Platzierungen erhalten, wodurch die Käserei auch in den Jahren 2022 und 2023 eine grössere Menge Sbrinz habe produzieren können, denn die bran- chenweit kontingentierte Menge hänge von solchen Auszeichnungen und Platzierungen ab. Durch sein grosses Knowhow und seinen Anspruch, nur beste Qualität zu produzieren, habe der Beschwerdeführer ein grosses Palmares von Preisen in der Käseproduktion angesammelt. Seit 2019 sei nur noch Top Qualität produziert worden. All dies hätte sich auch künftig im Sinne einer positiven Entwicklung auf sein Einkommen ausgewirkt. Es müsse daher für die Ermitt- lung des Valideneinkommens der Zeitraum ab dem Buchhaltungsjahr 2020 berücksichtigt wer- den, denn ab diesem Zeitpunkt habe er sein Einkommen nachhaltig steigern können. Zwar habe der Beschwerdeführer am 10. August 2021 eine Berufskrankheit erlitten. Gleichwohl sei das Jahr 2021 ein Spitzenjahr gewesen, trotz Invalidität. Dies untermauere die hypothetisch positive Geschäftsentwicklung ohne Gesundheitsschaden. Somit sei auch das sehr positive Jahr 2021 zu berücksichtigen, eventualiter mindestens dessen Hälfte. Schliesslich sei aus dem Umstand, dass ab dem 1. Januar 2023 die F.__ AG exklusiv die Werbung und Vermarktung für Sbrinz Käse in Form eines Leistungsauftrages übernehme, davon auszugehen, dass sich die Sbrinz Käseproduktion und mithin auch der Gewinn gesteigert hätte. Auf die Aufrechnung einer Summe werde verzichtet, im Gesamtkontext sei dies jedoch ebenfalls – im Sinne einer überwiegend wahrscheinlichen positiven Entwicklung – zu berücksichtigen.
4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich ver- dient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den
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letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkom- men ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV).
4.2.2 Das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden (SVR 2017 IV Nr. 6 S. 15, Urteil des BGer 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.6.2; 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.2.2; 9C_852/2015 vom 12. Januar 2016 E. 3.1 mit Hinweis auf SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79). Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durch- schnittsverdienst abzustellen (vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123, 8C_581/2020 E. 6.1; Urteile des BGer 9C_341/2022 vom 8. November 2022 E. 4.3; 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.2.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst jedoch nicht aus, dass unter Umständen auch bei Erwerbstätigen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei Selbstständigerwerbenden zu, wenn auf Grund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit auf- gegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte. Gleiches ist für den Fall anzunehmen, dass die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Va- lideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (BGE 135 V 58 E. 3.4.6; Urteile des BGer 8C_572/2021 vom 19. Januar 2022 E. 3.2; 9C_153/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 2; CHRISTOPH FREY/NATHALIE LANG, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversiche- rungsrechts, 2020, N. 44 f. zu Art. 16 ATSG). Wenn sich die versicherte Person, auch als deren Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, jedoch über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend (BGE 135 V 58 E. 3.4.6; Urteil des BGer 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.2.3).
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4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer ist Käsemeister und führte die Käserei C.__ in Y., deren Stammanteile er seit 2016 unstrittig besitzt (IV-act. 146). Aufgrund der seit dem 10. August 2021 bestehenden Arbeitsunfähigkeit musste er die Tätigkeit im eigenen Betrieb aufgeben. Die Käserei wurde per 1. April 2022 zwangsläufig an die Bergkäserei D. verpachtet (IV-act. 141, 157, 220 S. 2). Im April 2022 musste er sich einer Rückenoperation unterziehen. In der Folge reichte er das Gesuch für berufliche Eingliederung/Rente ein.
4.3.2 Der Beschwerdeführer war im hier massgeblichen Zeitpunkt Angestellter seiner eigenen GmbH. Die IV-Stelle behandelt ihn als Selbständigerwerbender und hat für die Bemessung des Invaliditätsgrades im Grundsatz die vom Beschwerdeführer beantragte Methode ange- wandt: Für die Ermittlung des Valideneinkommens wurde das effektive Lohneinkommen des Versicherten gemäss AHV-Abrechnung resp. IK-Auszug herangezogen und das Betriebser- gebnis vor Abschreibung, Zins und Steuer aufaddiert sowie statt der effektiven, die lineare Abschreibung subtrahiert (vgl. IV-act. 236). Aufgrund der schwankenden Einkommensverhält- nisse stellte die IV-Stelle sodann nicht (nur) auf das zuletzt vor Eintritt des Gesundheitsscha- dens im Jahr 2021 tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen ab, sondern auf das Durchschnitts- einkommen der letzten vier Jahre (2017-2020). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und entspricht der Praxis, dergemäss in der Regel der Durchschnittswert der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (hier: 2016 bis 2020) massgeblich ist. Laut den IK-Auszügen (vgl. IV-act. 95) wies das Einkommen des Beschwerdeführers in den Jahren vor Eintritt des Versi- cherungsfalls (2021) teilweise starke Schwankungen auf. Die IV-Stelle ging zudem zu Recht davon aus, dass das Einkommen auch im Gesundheitsfall Schwankungen unterworfen gewe- sen wäre, was seitens des Beschwerdeführers mit den Ausführungen zu den unterschiedli- chen Produktionsmengen nach allfälligen Prämierungen implizit selbst eingestanden wird. Das Abstellen auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst er- scheint daher gerechtfertigt. Dass die IV-Stelle – in Abweichung vom üblichen Bemessungs- zeitraum von fünf Jahren und zugunsten des Beschwerdeführers – lediglich auf die Durch- schnittseinkommen der letzten vier Jahre 2017 – 2020 vor Eintritt des invalidisierenden Ge- sundheitsschadens (2021) abstellte, ist nicht zu beanstanden, zumal das Jahr 2016 im Ver- gleich sehr einnahmeschwach war und es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im- mer auf den Einzelfall ankommt. Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auch
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die Einnahmen des Jahres 2021 unberücksichtigt gelassen hat, da für die Berechnung des Valideneinkommens auf die durchschnittlichen Einkommen in den Jahren vor Beginn der ge- sundheitlichen Arbeitsunfähigkeit abzustellen ist (vgl. vorstehende E. 2.5.2) und der Beschwer- deführer im Jahr 2021 nachweislich aus gesundheitlichen Gründen in seiner Berufstätigkeit eingeschränkt war (vgl. IV-act. 227 «AUF-Verlauf» und IV-act. 222 S. 21). Die Berechnung der IV-Stelle entspricht mithin der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei schwankenden Einnahmen auf den über eine längere Zeitspanne erzielten Durchschnittsver- dienst und nicht auf das unmittelbar vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen ab- zustellen ist. Die Jahre 2017 bis 2020 spiegeln realitätsgetreu wider, was der Beschwerdefüh- rer im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich tatsächlich verdient hätte, zumal das ge- stützt hierauf errechnete Valideneinkommen sowohl Geschäftsjahre mit Prämierungen und entsprechender Produktionserhöhungen (2020) als auch solche ohne (2017-2019) erfasst.
4.3.3 Demgegenüber will der Beschwerdeführer einzig die beiden einkommensstarken Jahre 2020/2021 berücksichtigt haben, obschon er bereits im Jahr 2021 in seiner Berufstätigkeit nachweislich gesundheitlich eingeschränkt war und sein Einkommen in den Vorjahren teil- weise starken Schwankungen unterlag. Ausgehend vom zuletzt vor Eintritt der gesundheitli- chen Beeinträchtigung erzielten Verdienst sind dauerhafte einkommensrelevante Veränderun- gen jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sie ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich ein- getreten wären. Solche allfälligen Abweichungen hat die versicherte Person zu substantiieren und in Nachachtung ihrer Mitwirkungspflicht die erforderlichen Beweise zu offerieren (Art. 25 Abs. 1 IVV; Urteil des BGer 9C_658/2015 vom 9. Mai 2016 E. 5.1.1; 8C_9/2009 vom 10. No- vember 2009 E. 3.4). Vorliegend gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch nicht darzutun, dass er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in den Jahren ab 2020 mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit tatsächlich ein dauerhaft höheres Einkommen realisiert hätte. Insgesamt liegen zu wenig Anhaltspunkte für eine nachhaltige Steigerung des Einkommens ohne Gesundheits- schaden vor. Bei einer über 20-jährigen Käsereitätigkeit mit insgesamt drei Prämierungsjahren 2019, 2020 und 2021 (vgl. Replik vom 18. Januar 2024 inkl. BF-Bel. 6) kann nicht von einer Regelmässig- keit im Sinne eines Indizes für eine langfristig anhaltende positive Geschäftsentwicklung aus- gegangen werden. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über langjährige Erfahrung und Kom- petenz im Bereich der Käseproduktion, ob er jedoch im Gesundheitsfall weitere Auszeichnun- gen und Prämierungen erhalten hätte, bleibt unklar. Eine proportionale Lohnzunahme
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aufgrund von Auszeichnungen und Prämierungen ist daher nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit gesichert. Der Beschwerdeführer trägt denn auch keine konkrete Einkommens- erhöhung aufgrund seiner Platzierungen vor und die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Die Richter haben vielmehr jener Sach- verhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahr- scheinlichste würdigen (vgl. vorstehende E. 2.6). Der Beschwerdeführer prognostiziert insbesondere für das Jahr 2022 und 2023 weitere Pro- duktions- und Gewinnsteigerungen. Mit der IV-Stelle ist jedoch einig zu gehen, dass er dazu keine konkreten Nachweise – etwa für die gesteigerten Verkaufspreise und die neuen Gewinn- margen unter Berücksichtigung der gestiegenen Produktionskosten – vorlegt, sondern die An- nahmen vielmehr auf seinen subjektiven Einschätzungen beruhen (vgl. etwa Beschwerde Ziff. 7.4: «...hätte Herr __ ebenfalls noch von dieser Preiserhöhung profitiert. In welchem Um- fang kann nur geschätzt werden.»; Ziff. 7.5: «...kann hier keine genaue Aussage über eine Gewinnsteigerung gemacht werden. Er ist aber sicher, dass sich der Gewinn aus der Sbrinz Käseproduktion gesteigert hätte.»). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer die Käserei per 1. April 2022 an die Bergkäserei D.__ verpachtet hat. Somit ist diese fortan für die Sbrinz Produktion zuständig und für die Qualität verantwortlich. Sie beliefert auch die F.__ AG, weshalb mit der IV-Stelle einig zu ge- hen ist, dass nicht mehr eruierbar ist, inwieweit die seitens der F.__ AG bestätigten Produkti- onsmengen und Übernahmepreise für die Jahre 2022 bis 2024 (vgl. BF-Bel. 7) auf die Arbeits- leistung und die vertraglichen Vereinbarungen des Beschwerdeführers oder auf die Nachfol- gerin zurückzuführen sind. Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erst nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit behaupteten steigenden Käsepreise (ab Mai 2022) im Ge- sundheitsfall dauerhaft eine bessere Entlöhnung erfahren hätte. Die behauptete anhaltende künftige Gewinnsteigerung und mithin ein dauerhaft erhöhtes Einkommen dank erhöhter Sbrinz Preise ist zwar nicht völlig undenkbar, insgesamt jedoch zu spekulativ, als dass sie bei der Berechnung des Valideneinkommens berücksichtigt werden könnte. Die Käsepreise könn- ten sich ebenso gut negativ entwickeln, der Preisverlauf bleibt unklar. Gleiches gilt sinngemäss für die geltend gemachte exklusive Vermarktung des Käses durch die F.__ AG ab 1. Januar 2023. Aus dem Bestätigungsschreiben der F.__ vom 16. Januar 2024 (BF-Bel. 7) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal unzäh- lige Faktoren Einfluss auf Produktionsmengen und Übernahmepreise haben können. Diese sind im Einzelnen schlicht nicht bestimmbar und führen nicht zwangsläufig zu einer
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Gewinnsteigerung im Sinne eines Indizes für ein höheres Valideneinkommen. Allein schon die ab 2020 anhaltende Teuerung und die damit einhergehende Steigerung der Produktionskos- ten – insbesondere im Lebensmittelbereich – dürfte ein wesentlicher Faktor für den gesteiger- ten Übernahmepreis sein. Die vom Beschwerdeführer nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit be- haupteten Preiserhöhungen des Sbrinz Käses wurden somit mangels Nachweises zu Recht nicht berücksichtigt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. 7.8) vermögen die per- sönlichen und beruflichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers, die Art seiner Tätigkeit, die Geschäftslage und der geltend gemachte jüngste Gang des Unternehmens keine Steigerung des Unternehmenserfolgs ohne Gesundheitsschaden überwiegend wahrscheinlich zu ma- chen. Die IV-Stelle hat zu Recht nicht (bloss) auf das unmittelbar vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen oder auf künftige nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesene Geschäfts- und Lohnentwicklungen abgestellt. Einer Exper- tise über die Geschäfts- und Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden bedarf es nach dem Gesagten nicht, denn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbst- ständige Tätigkeit bildet vorliegend eine genügende Grundlage für die Bestimmung des Vali- deneinkommens.
4.3.4 Der Beschwerdeführer will beim Valideneinkommen zusätzlich Fr. 16'434.– für zu viel ausbe- zahlten Lohn an die Ehefrau angerechnet haben. Er macht sinngemäss geltend, die höheren Lohnsummen der Ehefrau in den Jahren 2020/2021 seien nicht durch Mehrarbeit, sondern nur aufgrund besserer Geschäftsergebnisse zustande gekommen. Die überhöhten Lohnzahlun- gen seien deshalb bei seinem Valideneinkommen aufzurechnen. Wie vorstehend dargelegt, ist das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden grundsätzlich aufgrund der Einträge im individuellen Konto (IK) zu bestimmen (vgl. vorstehende E. 2.5.2). Der Beschwerdeführer hat in den für die Berechnung des Valideneinkommens massgebenden Jahren 2017 bis 2020 bei der Ausgleichskasse beitragspflichtige Einkommen in der Höhe von Fr. 105'000.– (2017), Fr. 100'000.– (2018), Fr. 100'000.– (2019) und Fr. 130'000.– (2020) deklariert (VI-act. 95). Falls er einen Teil seiner Einkünfte – aus welchen Gründen auch immer – als Einkommen der Ehefrau deklariert haben sollte, so muss er sich gegenüber den für den Bezug von Sozialver- sicherungsbeiträgen zuständigen Organen behaften lassen. Die gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV vorgeschriebene Parallelisierung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypo-
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thetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen schliesst grundsätzlich aus, bei der Ermittlung des Valideneinkommens insbesondere von Selbständigerwerbenden anstelle von IK-Einträgen weitere (AHV-beitragsrechtlich nicht abge- rechnete) mutmassliche Einkommen zu berücksichtigen (vgl. Urteil des EVG I 400/05 vom 27. April 2006 E. 4.2). Falls der Beschwerdeführer also tatsächlich mehr verdiente als aus dem IK-Auszug hervorgeht, er also einen Teil seiner Einnahmen an Dritte resp. seine Ehefrau aus- zahlte, hat dies vorliegend unberücksichtigt zu bleiben. Es geht gemäss Rechtsprechung nicht an, Einkünfte bei den Sozialversicherungsbeiträgen nicht anzugeben und sie dann im Versi- cherungsfall trotzdem geltend zu machen. Eine Umdeklarierung im Versicherungsfall ist grund- sätzlich ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 2 ZGB; Urteil des BGer 8C_930/2012 vom 25. Januar 2013 E. 4.1; 8C_5534/2013 vom 14. November 2013 E. 4.2). Schliesslich überzeugt die nun im Versicherungsfall behauptete überhöhte Lohnzahlung an die Ehefrau und der Einkommensvergleich mit einem im Käsereibetrieb angestellten Käser nicht. Es wird in keiner Art und Weise plausibel dargelegt, inwiefern die Lohnerhöhung der Ehefrau tatsächlich dem Beschwerdeführer zustehen sollte. Abgesehen ist es durchaus üblich, dass Unternehmen ihre Mitarbeitenden mittels Lohnerhöhungen an einem guten Geschäftser- gebnis beteiligen. Vorliegend lässt sich nicht ansatzweise erstellen, dass die angeblich zu Un- recht ausgerichtete überhöhte Lohnzahlung an die Ehefrau Einkommen des Beschwerdefüh- rers darstellt. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer die angeblich überhöhte Lohnzahlun- gen an die Ehefrau für die Jahre 2020/2021 geltend, massgeblich sind jedoch die Jahre 2017 bis 2020. Die geforderte Aufrechnung von Fr. 16'434.– wurde deshalb zu Recht nicht vorge- nommen.
4.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer bei der Be- rechnung des Valideneinkommens bereits maximal entgegengekommen ist, zumal sie nebst den IK-Einträgen das jeweilige Betriebsergebnis vor Abschreibung berücksichtigte. Im Übrigen erscheint das vom Beschwerdeführer geschätzte hypothetische Einkommen von Fr. 200'826.– sowohl mit Blick auf den im Rahmen der Anmeldung bei der Krankentaggeldversicherung AXA vom 27. Dezember 2021 deklarierten AHV-Grundlohn von Fr. 90'000.– und Prämienzahlun- gen von Fr. 26'000.–, total Fr. 116'000.– (IV-act. 141, S. 45), als auch der Selbstdeklaration bei der Anmeldung sowie im Arbeitgeberfragebogen (IV-act. 83, 88, 100) als nicht nachvoll- ziehbar. Im Ergebnis ist von einem Valideneinkommen von Fr. 117'286.– auszugehen.
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5.1 Umstritten ist sodann das Invalideneinkommen. Der Beschwerdeführer erachtet das angerech- nete Invalideneinkommen von Fr. 84'500.– für ein hypothetisches 100 % Pensum bei E.__ als nicht korrekt. Ein Vollpensum sei betrieblich nicht möglich, ergo sei dessen Ausübung nicht zumutbar und das 60 % Pensum könne nicht auf 100 % hochgerechnet werden. Korrekt sei stattdessen, für die bei E.__ nicht verfügbaren 40 % Restarbeitsfähigkeit mit der LSE zu rech- nen (Art. 26 bis Abs. 1 f. IVV). Dies ergebe ein deutlich tieferes Invalideneinkommen. Es sei maximal das Kompetenzniveau 2 anrechenbar. Dies ergebe bei einer 40 % Tätigkeit nach LSE TA1 2020 ein Invalideneinkommen von jährlich Fr. 27'797.– (bei 100 % Fr. 69'492.–). Schliess- lich sei analog der Gerichtspraxis bis Ende 2021 – nebst dem Faktor Teilzeit (Art. 26 bis Abs. 3 IVV) – ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren. Angemessen sei aufgrund der gesamten Umstände mindestens 15 %. Gesamthaft seien somit 25 % leidensbedingter Abzug (10 % für Teilzeitarbeit und 15 % für weitere Aspekte) zu berücksichtigen. Dies ergebe für die 40 % ein Invalideneinkommen von Fr. 20'848.– (Fr. 27'797.– : 25 %). Dazu komme das 60 % Einkommen von E.__ von Fr. 50'700.–. Total ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 71'548.–. Damit resultiere eine Einbusse von Fr. 129'278.–, womit sich ein Anspruch von mindestens 64 % einer ganzen Invalidenrente ergebe.
5.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens hat der Bundesrat per 1. Januar 2022 Art. 26 bis
IVV in Kraft gesetzt. Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbsein- kommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Er- werbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26 bis Abs. 1 IVV), mithin ein Einkommen in der Höhe erzielt, wie es aufgrund der verbliebenen funktionellen Leistungsfähigkeit grundsätzlich zu er- warten wäre. Schöpft die versicherte Person ihre verbliebene Restarbeitsfähigkeit wegen ei- nes zu geringen Beschäftigungsgrades nicht voll aus, kann der tatsachlich erzielte Lohn auf das zumutbare Pensum hochgerechnet werden (Urteil BGer 9C_720/2012 vom 11. Februar 2013, E. 2.3.2). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss den Zentralwerten der Lohnstrukturerhebung («LSE») des Bundesamtes für Statistik bestimmt (Art. 26 bis Abs. 2 IVV; vgl. auch Art. 25 Abs. 3 IVV und BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1).
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Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leis- tungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). In der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung lautet Art. 26 bis Abs. 3 IVV wie folgt: Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte heran- gezogen werden, sind die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbe- ginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des BGer 8C_339/2022 vom 9. November 2022 E. 6.1.1). Massgebend sind die Zentral- werte der LSE des BFS. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu ver- wenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
5.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Erfolg umgeschult und seine neue Tätigkeit als Sachbear- beiter bei der E.__ ist aus medizinischer Sicht uneingeschränkt zumutbar (vgl. RAD-Stellung- nahme vom 5. Juli 2023; IV-act. 227). Allerdings schöpft er seine verbliebene volle Arbeitsfä- higkeit in einem 60 %-Pensum nicht aus. Dass eine Pensenerhöhung aus betrieblichen Gründen nicht möglich wäre, geht weder eindeutig aus den Akten hervor noch vermochte der Beschwerdeführer dies rechtsgenüglich zu belegen. Dementsprechend hat die IV-Stelle den im 60 % Pensum tatsächlich erzielten Lohn von Fr. 50'700.– brutto (inkl. 13. Monatslohn; IV- act. 175) auf ein Vollpensum hochgerechnet und kam so auf ein Invalideneinkommen von Fr. 84'500.– (Fr. 50'700.– : 60 x 100 [vgl. IV-act. 231]), was nicht zu beanstanden ist. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert schliesslich die von der IV-Stelle korrekt errechnete Einbusse von Fr. 32'786.– (Fr. 117'286.– ./. Fr. 84'500.–) respektive ein Invaliditätsgrad von rund 28 %, womit kein Rentenanspruch besteht.
5.4 Selbst wenn das aktuell nicht verwertete, aber zumutbare 40 %-Pensum wie beantragt mit der LSE, Kompetenzniveau 2, zu rechnen wäre, ergäbe sich schliesslich kein rentenbegründender
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Invaliditätsgrad. Gemäss der massgeblichen LSE 2020, Tabelle TA1, Privater Sektor, Total, Männer, Kompetenzniveau 2, beträgt der Bruttolohn basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, Fr. 5'791.‒ (inkl. 13. Monatslohn). Aufgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und ein ganzes Jahr ergibt sich ein Jahresbruttolohn von Fr. 72'445.40. Angepasst an die Nominallohnentwicklung (2020: 2298 Punkte, 2023: 2314 Punkte) ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 72'949.80 bei einem Vollpensum. In Nachachtung eines Pauschalabzuges von 10 % (ein Bedarf an weitergehender Korrektur besteht nicht) resultiert bei einem 40 %-Pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 26'262.‒, mithin total Fr. 76'962.‒ (Fr. 50'700.‒ + Fr. 26'262.‒). Mit einer Einbusse von Fr. 40'324.‒ (Valideneinkommen Fr. 117'286.– ./. Invalideneinkommen Fr. 76'962.–) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 34.38 %.
Zusammenfassend erweist sich die gegen die Verfügung vom 13. November 2023 erhobene Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilli- gung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.‒ bis Fr. 1‘000.‒ festgelegt. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.‒ festgesetzt und ausgangsgemäss dem Beschwerde- führer auferlegt. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.
7.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.– werden dem unterliegenden Beschwerdeführer aufer- legt, mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet und sind bezahlt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
[Zustellung].
Stans, 6. Mai 2024 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Helene Reichmuth Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal- ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.