Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 36922
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

SV 24 8 Entscheid vom 26. August 2024 Sozialversicherungsabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiber Florian Marfurt.

Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch lic. iur. Ivo Baumann, Rechtsanwalt, Grieder Baumann Lerch Meienberg Rechtsanwälte, Baden- erstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, Postfach, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Leistungen IVG (Rente) Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 7. März 2024.

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Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.__ («Beschwerdeführerin») meldete sich am 28. August 2017 (Postauf- gabe) bei der IV-Stelle Nidwalden («IV-Stelle») unter Verweis auf einen bösartigen Unterleib- krebs mit Ablegern in den Lymphknoten zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Nachdem die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen getroffen hatte, sah sie von Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 30) und stellte der Beschwerdefüh- rerin mit Vorbescheid vom 28. August 2018 die Ausrichtung einer ganzen Rente ab dem 1. Juli 2018 in Aussicht (IV-act. 48). Auf Einsprache vom 17. September 2018 hin (IV-act. 49) ver- fügte die IV-Stelle am 31. Oktober 2018 wie vorbeschieden (IV-act. 52 und 56). Die dagegen erhobene Beschwerde (IV-act. 60) wies das Verwaltungsgericht Nidwalden mit Urteil SV 18 36 vom 15. April 2019 ab (IV-act. 67). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im April 2020 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision ein. Im Rahmen des- sen traf sie erneut Abklärungen erwerblicher und medizinischer Natur. Ein Eingliederungsver- such wurde am 21. Februar 2022 wieder abgeschlossen (vgl. IV-act. 107). Die IV-Stelle ver- anlasste in der Folge eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Onkolo- gie, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie, Neuropsychologie; IV-act. 118). Das Gutachten der SMAB AG («SMAB») wurde am 4. September 2023 erstattet (IV-act. 132). Die eingeleitete Unterstützung bei der beruflichen Integration wurde nach dem Erstgespräch am 18. Dezember 2023 wieder abgeschlossen (IV-act. 140). Mit Vorbescheid vom 26. Januar 2024 kündigte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente an (IV-act. 147). Auf Einwand vom 20. Februar 2024 hin (IV-act. 150) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. März 2024 an der Rentenaufhebung fest (IV-act. 154).

B. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. April 2024 Beschwerde und be- antragte, die Verfügung vom 7. März 2024 sei aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen Leis- tungen zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin (amtl. Bel. 1). Der angeforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde fristgerecht bezahlt (amtl. Bel. 2, 2A).

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C. Mit Vernehmlassung vom 29. April 2024 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin in allen Punkten abzuweisen (amtl. Bel. 4).

D. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (Art. 6 SRG [NG 264.1] e contrario; amtl. Bel. 5). Die Beschwerdeführerin bat mit Eingabe vom 14. Mai 2024 um Ansetzung einer 30- tägigen Frist zur Einreichung einer Replik (amtl. Bel. 6). Auch in der auf Gesuch hin verlänger- ten Frist (amtl. Bel. 7) ging keine weitere Eingabe mehr ein. Damit war der Rechtsschriften- wechsel abgeschlossen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte trotz Aufforde- rung keine Kostennote ein.

E. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Be- schwerdesache anlässlich ihrer Sitzung vom 26. August 2024 in Abwesenheit der Parteien beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Er- wägungen eingegangen.

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Erwägungen: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 7. März 2024 (IV-act. 154), womit die örtli- che Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Nidwalden gegeben ist. Die sachliche Zuständig- keit obliegt der Sozialversicherungsabteilung (Art. 57 ATSG [SR 830.1] i.V.m. Art. 39 Abs. 1 GerG [NG 261.1]), welche in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 33 Abs. 1 Ziff. 2 GerG). Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin der angefochtenen Verfügung ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Nachdem auch Frist und Form der Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

2.1 Mit der Gesetzesnovelle «Weiterentwicklung der IV» traten per 1. Januar 2022 diverse neue Bestimmungen im ATSG, im IVG sowie in der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die In- validenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft. Namentlich wurde das abgestufte Rentenmo- dell durch ein stufenloses System ersetzt. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertem- poralen Rechts sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung ha- ben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 m.w.V.). In Revisionsfällen gilt aus intertemporaler Sicht das Folgende: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmun- gen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (Urteil des Bundesgerichts 8C_284/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.1 mit Hinweis).

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Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert vom 7. März 2024 und betrifft eine revisions- weise Aufhebung der bisher ausgerichteten Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Damit finden vorliegend die Bestimmungen des ATSG, des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Sie werden nachfolgend in dieser Fassung ohne zusätzlichen Vermerk zitiert. Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten der Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch so lange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (lit. b Abs. 1 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 IVG).

2.2 Die IV-Stelle hat die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben. Dies umfasst insbesondere die versicherungsmässigen Voraus- setzungen (Art. 6 und 9 IVG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) sowie die Bemessung der Invalidität (Art. 28a IVG i.V.m. 16 ATSG). Darauf wird verwiesen. Zu er- gänzen ist Folgendes:

2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög- lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu- dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.4 Laut Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbe- zügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b).

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Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnis- sen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten- anspruch zu beeinflussen. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan- des erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwen- dung gelangt. Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli- chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähig- keit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens ge- nügt, um auf einen geänderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_683/2023 vom 18. April 2024 E. 2.4 mit Hinweisen). Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Ver- waltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Renten- anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfüg- baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie beieinander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

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2.6 Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi- cherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

2.7 Einer versicherungsmedizinischen Expertise oder einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der me- dizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Den von Versicherungsträgern im Ver- fahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen- den Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) darf voller Beweis- wert zuerkannt werden, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Ex- pertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_362/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4 und 9C_86/2018 vom 20. August 2018 E. 5.1).

2.8 Einer neuen ärztlichen Einschätzung, die sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, kommt für die Belange der (materiellen) Rentenrevision – unter Vorbehalt evi- denter Sachlagen – kein genügender Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2022 vom 20. Februar 2023 E. 4.1 mit Hinweisen).

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3.1 Massgebender Referenzzeitpunkt für die Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung der tat- sächlichen Verhältnisse vorliegt (vgl. vorstehende E. 2.4), bildet der Zeitpunkt der Rentenzu- sprache am 31. Oktober 2018 (IV-act. 52 und 56). Zum damaligen Zeitpunkt gestaltete sich die medizinische Ausgangslage im Wesentlichen wie folgt: Dr. med. B., FMH Medizinische Onkologie, attestierte im Bericht vom 30. Juli 2018 eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit bei folgen- den Diagnosen (IV-act. 43 S. 3 f.): «Tubenkarzinom beidseits («bds.») − Histologisch seröses Adenokarzinom, G3 (LU B2017.19914) − Tumormarker CA 125 präoperativ leicht erhöht mit 48.9 U/ml − Stadium pT2a pN1 (1/75) (m1) L1 V0 R0 analog zu FIGO IIIA1i mit solitärer Mikrometastase von 1.2 mm in einem paraaortalen Lymphknoten − Laparoskopische Probeexzision am 03.07.2017 − Primäres Debulking mit medianer Laparotomie, Hysterektomie mit Adnexektomie bds., Ureterolyse, pelvine Lymphonodektomie beidseits, paraaortale infrarenale Lymphonodektomie und infragastrische Omentektomie am 11.07.2017 − Postoperative Chemotherapie mit Carboplatin und Paclitaxel vom 14.08.2017 bis 27.11.2017 − Geplant: Regelmässige klinische und sonographische Nachsorge Status nach («St. n.») vulvärer intraepithelialer Neoplasie Grad III Labia minora links − Laservaporisation am 17.09.2012» Aus onkologischer Sicht bestehe eine komplette Remission und die Arbeitsfähigkeit sei ge- genwärtig noch durch rheumatologische resp. neurologische Beschwerden beeinträchtigt, wo- bei zu hoffen bleibe, dass diese über die nächsten Wochen und Monate sich in der Intensität verringerten, sodass die Arbeitsfähigkeit sukzessive wieder auf 50 % bis 80 % erhöht werden könne (S. 5). Es bestünden Kribbelparästhesien der Hände, Gelenkbeschwerden im Bereich der Finger und Hände, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie eine beein- trächtigte Leistungsfähigkeit (S. 6). In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit könne die Be- schwerdeführerin zwei bis drei Stunden täglich arbeiten (S. 7). Dr. B. ging davon aus, dass die meisten mit der Chemotherapie assoziierten Nebenwirkungen sich in den kommenden Wochen und Monaten an Intensität verringerten und dementsprechend eine Aufstockung des Arbeitspensums denkbar sei.

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Dr. med. C.__, FMH Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst («RAD»), ging auf- grund der Akten davon aus, dass nach der Chemotherapie noch kognitive Störungen, finger- betonte Parästhesien und wandernde Gelenkbeschwerden mit Bewegungseinschränkungen der Finger vorlägen (Stellungnahme vom 20. August 2018, IV-act. 45). Darüber hinaus be- stehe ein beidseitiges Lymphödem der Beine nach ausgedehnter Lymphknotenresektion. Die von den Behandlern attestierte Arbeitsfähigkeit könne für jedwede Tätigkeit übernommen wer- den. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerden nach abgeschlossener Chemotherapie zurückgingen. Ob diese vollständig verschwinden werden, könne nicht vorhergesagt werden.

3.2 Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung stützte sich die IV-Stelle betreffend me- dizinische Ausgangslage auf das Gutachten der SMAB vom 4. September 2023 (IV-act. 132). Darin stellten die Gutachter die nachfolgenden Diagnosen (S. 7): «Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

  1. Tubenkarzinom bds., Erstdiagnose («ED») 07/2017 (ICD-10: C57.0) − Histologisch seröses Adenokarzinom, Stadium FIGO-Stadium IIIA1i − Operative Versorgung mit primärem Debulking, Hysterektomie mit Adnexektomie bds., Ureterolyse, pel- viner Lymphonodektomie bds., paraaortaler infrarenaler Lymphonodektomie und infragastrischer Omentektomie am 11.07.2017 − Postoperative Chemotherapie mit Carboplatin und Paclitaxel 14.08.2017 - 27.11.2017 − Verdacht auf Chemotherapie-induzierte diskrete Polyneuropathie − Aktuell komplette Remission, kein Anhalt für Metastasen − Cancer Related Fatigue Syndrome («CRFS») Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
  2. Zustand nach Exzision eines Plattenepithelkarzinoms der Kopfhaut hochfrontal rechts 09/2019, (ICD-10: C44.4)
  3. St. n. vulvärer intraepithelialer Neoplasie Grad III der Labia minora links mit Laservaporisation am 17.09.2012 (ICD-10: D07.1)
  4. Chronischen Lumbalgie bei Nachweis von lumbalen Bandscheibendegenerationen und Neuroforamensteno- sen (ICD-10: M54.5)
  5. Läsion des Nervus cutaneus femoris lateralis bds. − wahrscheinlich druckneuropathisch bedingt, klinisch diskreteste Sensibilitätsstörungen (ICD-10: G57.1)
  6. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig als leichte Episode (ICD-10: F33.0)
  7. LDL-Hypercholesterinämie (ICD-10: E78.0)
  8. Geringgradige Hepatopathie unklarer Ätiologie (ICD-10: K76.9)»

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Die Gutachter hielten zusammengefasst fest (S. 8 ff.), Diagnosen mit Auswirkung auf Arbeits- fähigkeit ergäben sich auf neurologischem und auf onkologischem Fachgebiet. In beiden Fachgebieten handle es sich um Auswirkungen bzw. Spätfolgen nach der Tumorerkrankung bzw. Chemotherapie. Aus neurologsicher Sicht bestehe eine Chemotherapie induzierte Poly- neuropathie («PNP»). Im Vordergrund stünden sensible Beschwerden. Eine PNP sei auch objektiviert worden, es liege ein elektrophysiologischer Befund aus dem Jahr 2018 vor. Aus neurologischer Sicht ergebe sich, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten für jede Tätigkeit um 30 % eingeschränkt sei. Die Versicherte müsse Pausen einlegen können wegen der Miss- empfindungen an Füssen und Händen. Aus onkologischer Sicht werde ein CRFS festgestellt. Die Beschwerdeangaben der Versicher- ten zur Fatigue-Symptomatik seien aufgrund des neuropsychologischen Beschwerdevalidie- rungsverfahrens zu relativieren. Festzustellen sei auch, dass die Versicherte von einer guten körperlichen Leistungsfähigkeit berichte, mit einem straffen therapeutischen Bewegungs- und Sportprogramm. Längere Gehstrecken seien ohne wesentliche Leistungsbeeinträchtigung möglich, der Haushalt werde mit Pausen weitestgehend selbständig versorgt. Zusammenfas- send werde daher die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch das CRFS geringer einge- schätzt als bei früheren Beurteilungen, die in den Akten dokumentiert seien. Nach gutachterli- cher Einschätzung sei davon auszugehen, dass ein Pensum von sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche durchführbar sei. Durch die Notwendigkeit regelmässiger Pausen zwi- schen den Behandlungseinheiten begründe sich die Arbeitsfähigkeit von 70 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Bei einer körperlich leichteren Belastung soll aus onkologischer Sicht eine (somit angepasste) Tätigkeit auch in einer Grössenordnung von ca. 80 % (bezogen auf ein 100 %-Pensum) möglich sein. Die Beurteilung der Gesamtarbeitsfähigkeit erfolge unter integrativer Beurteilung des onkolo- gischen und des neurologischen Fachgebiets im polydisziplinären Konsens. In beiden Fach- gutachten würde in erster Linie ein erhöhter Pausenbedarf festgestellt. Die Arbeitsfähigkeit betrage sowohl in angestammter als auch angepasster Tätigkeit 70 %. Die Versicherte sei in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Vermei- dung von Vorbeuge durchzuführen. Tätigkeiten mit einem erhöhten Mass an Standsicherheit, wie auf Leitern, Treppen oder Gerüsten, sollen vermieden werden. Es sei darauf zu achten, dass die Versicherte nicht zu lange stehen müsse, einerseits da dies die Gefühlsstörungen bzw. Schmerzen in den Füssen verstärke, andererseits wegen des chronischen Lymphödems der unteren Extremität. Auch Tätigkeiten mit starker fokaler Hitzeeinwirkung oder Verletzungs- gefahr im Bereich der unteren Extremitäten seien zu vermeiden. Die Feinmotorik sei nicht

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beeinträchtigt, es solle jedoch darauf geachtet werden, dass die Versicherte nicht zu lange Druck auf die Handinnenflächen ausüben müsse.

3.3 Die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.__, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 10. Februar 2024 aus psychiatri- scher Sicht die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F33.1) bei rezidi- vierender depressiver Störung (BF-Bel. 3). Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Gesamtprob- lematik und Beschwerdesituation sehr begrenzt. Zuletzt habe die Beschwerdeführerin zu 40 % als medizinische Masseurin gearbeitet. Ein Versuch, die Arbeitsleistung zu steigern, sei an einer Zunahme der Beschwerdesymptomatik gescheitert. Auch in einer andern, dem Leiden angepassten Tätigkeit sei keine höhere Arbeitsleistung zu erhalten. Die Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität unter Punkt 4.2 im Gutachten der SMAB könnten nicht nachvollzogen werden. In der neuropsychologischen Untersuchung sei sicher die Fatigue wirksam gewesen und die Versicherte drifte bei kognitiven Leistungen immer wie- der ab, teils dissoziiere sie auch. Sie müsse, um die Lymphödeme im Griff zu halten und die Beweglichkeit für den Tag zu stabilisieren, ein «straffes» (Hervorhebung im Original) morgend- liches Bewegungsprogramm durchführen. Erst dieses ermögliche es der Beschwerdeführerin, sich bewegen zu können und überhaupt eine Arbeitsleistung zu erbringen. Ihr dies negativ auszulegen und sie damit positiver zu beurteilen, sei unzulässig. Gleichwohl habe die Versi- cherte über den Tag Schwierigkeiten, da ihre Hände immer wieder Taubheitsgefühle zeigten und sie vermehrt Pausen einlegen müsse, was durch die Chemotherapie induzierte PNP be- dingt sei. Die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit müssten demzufolge höher bewertet werden, als dies im Gutachten vorgenommen worden sei. Da sich Einschränkungen durch das lumbale Schmerzbild ergäben, die psychiatrische Diagnose so nicht nachvollzogen werden könne und die Sensibilitätsstörungen durch die Druckläsion sich mit den lumbalen Beschwer- den addierten und überlappten, müssten diese Krankheitsbilder als mit (Hervorhebung im Ori- ginal) Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgenommen werden. Zusammenfassend er- gebe sich aus diesen Ausführungen eine reale Arbeitsfähigkeit von derzeit 40 %.

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Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass auf das Gutachten der SMAB nicht abgestellt werden könne und kritisiert dieses unter verschiedenen, nachfolgend zu behandelnden Ge- sichtspunkten.

4.1 4.1.1 So liege entgegen der Expertise nicht bloss eine leichte, sondern eine mittelgradige depressive Episode vor (amtl. Bel. 1 Ziff. 3). In diesem Zusammenhang verweist die Versicherte auf den Bericht der Behandlerin Dr. D.__ vom 10. Februar 2024 (Ziff. 9; vgl. E. 3.3 hiervor).

4.1.2 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich be- stellten fachmedizinischen Experten anderseits rechtsprechungsgemäss nicht zulässt, ein Ad- ministrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä- rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpre- tation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewür- digt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2023 vom 11. April 2024 E. 3 mit Hin- weisen).

4.1.3 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dr. D.__ stellte im Bericht vom 10. Februar 2024 lediglich den von ihr erhobenen, von demjenigen im Gutachten abweichenden psychopathologischen Befund dar und schloss daraus auf eine mittelgradige depressive Episode. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Einschätzung von Dr. med. E., Facharzt Neurologie, Psychiat- rie und Psychotherapie fand nicht statt. Dieser hatte Kenntnis von der seiner Untersuchung vorangehenden Einstufung als mittelgradige depressive Episode (vgl. Bericht von Dr. D. vom 14. April 2022, IV-act. 111) und ging von einer inzwischen eingetretenen Verbesserung im Zeitpunkt der Begutachtung aus (IV-act. 132 S. 86). Mit ausführlicher Herleitung unter Ver- weis auf die diagnostischen Kriterien schloss Dr. E.__ auf eine leichte depressive Episode ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dabei stützte er sich neben der eigenen

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Befunderhebung ebenfalls auf die durchgeführten testpsychologischen Zusatzuntersuchun- gen (Beck'sches Depressionsinventar, Freiburger Persönlichkeitsinventar) sowie die neu- ropsychologische Begutachtung durch lic. phil. F.__, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP (S. 83 ff.). Wichtige, ungewürdigt oder unerkannt gebliebene Aspekte, welche der psychi- atrische Teilgutachter ausser Acht gelassen hätte, werden nicht genannt und sind nicht er- kennbar. Dies gilt auch für die von der Behandlerin aufgezählten übrigen Beschwerden und Symptome (Fatigue, Lymphödeme, Parästhesien durch die PNP), welche allesamt von den Gutachtern der SMAB erhoben und bereits in die finale, interdisziplinäre Beurteilung (vgl. dazu nachstehende E. 4.3) miteinbezogen worden sind.

4.1.4 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anführt (amtl. Bel. 4 S. 7), scheint die Behandlerin je- weils unkritisch das gegenwärtig von der Beschwerdeführerin ausgeübte Pensum von 30 % bzw. 40 % als maximal mögliche Arbeitsfähigkeit zu übernehmen, immer unter pauschaler Verneinung der Möglichkeit einer angepassten Tätigkeit und höherer Arbeitsfähigkeit (IV- act. 111 S. 8, BF-Bel. 3). Der psychiatrische Experte verweist betreffend die Konsistenz und Plausibilität der Aussagen der Beschwerdeführerin hingegen auf das neuropsychologische Gutachten. Dabei kam die neuropsychologische Expertin zusammengefasst zum Schluss, es hätten keine validen Befunde erhoben werden können (IV-act. 132 S. 97). Dies habe sich ei- nerseits in einem standardisierten Leistungsvalidierungsverfahren gezeigt, das in allen durch- geführten Durchgängen deutlich auffällige Resultate ergeben habe. Andererseits hätten auch die eingebetteten Leistungsvalidierungsfaktoren ebenfalls Hinweise auf problematisches Ver- halten geliefert. Leistungsvalidierungsverfahren seien Aufgaben, die schwierig erschienen, in Wahrheit jedoch sehr einfach zu lösen seien und somit auch von Personen mit erheblichen kognitiven Defiziten in der Regel problemlos gelöst werden könnten. Defizitäre Leistungen in diesen Aufgaben wiesen auf eine gewisse (bewusstseinsnahe oder -ferne) Selbstlimitierung hin. Inkonsistenzen hätten sich auch zwischen den Testleistungen und den beobachteten und berichteten Alltagsaktivitäten gezeigt. So seien beispielsweise schwer verlangsamte Reakti- onszeiten gemessen worden, die jeweils eine Sekunde überstiegen. Eine solche Verlangsa- mung sei selbst bei schwer kognitiv Beeinträchtigten kaum festzustellen und müsste einer massiven klinischen Verlangsamung an allen Tätigkeiten und Handlungen einhergehen, was nicht der Fall gewesen sei. Dazu im Widerspruch stehe auch, dass die Versicherte nach wie vor regelmässig mit dem Auto zur Arbeit fahre, wobei sie auf plötzlich auftretende Reize rasch reagieren können müsse.

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Im interdisziplinären Konsens gingen die Gutachter gestützt darauf davon aus, dass die An- gaben der Versicherten zu ihrer Fatigue-Symptomatik relativiert werden müssten und – im Gegensatz zu vorangehenden Beurteilungen – eine eher geringe Einschätzung der Arbeitsun- fähigkeit resultiere (S. 6). Dies ergebe sich auch aus dem Aktivitätenniveau der Beschwerde- führerin. Die subjektiven Angaben, sie könne bloss zu 40 % arbeitstätig sein, sei diskrepant zu den Aktivtäten in den vergleichbaren Lebensbereichen Freizeit und Haushalt. Die Versicherte besorge ihren Haushalt selbst, gehe spazieren und treibe jeden Tag eineinhalb Stunden Sport bei einem straffen Bewegungs- und Sportprogramm. Auch könne sie Fahrrad fahren.

4.1.5 Vor diesem Hintergrund leuchtet es ein, wenn Dr. E.__ davon ausgeht, die Schilderung einer depressiven Residualsymptomatik sei zwar nachvollziehbar, eine darüber hinausgehende Symptomatik jedoch nicht (S. 86). Dahingegen vermag der Erklärungsversuch der Behandle- rin nicht zu überzeugen, während der neuropsychologischen Testung sei sicher die Fatigue wirksam gewesen. Hierfür bestanden im klinischen Eindruck während der Testung keinerlei Anhaltspunkte. Ausdauer und Belastbarkeit waren für die dreistündige Untersuchung ausrei- chend, eine erhöhte Ermüdbarkeit konnte nicht festgestellt werden (S. 95). Eine Fatigue in dem Ausmass, wie sie die Versicherte beschreibt und die Behandlerin annimmt, wäre aber mit einer massiven klinischen Verlangsamung einhergegangen, welche auch bei schweren kogni- tiven Beeinträchtigungen kaum festgestellt werde (S. 97). Das Führen eines Fahrzeugs (Auto oder Fahrrad) im Strassenverkehr wäre dabei nicht mehr denkbar. Die Verlangsamung müsste auch in anderen Lebenslagen feststellbar sein, was angesichts des Aktivitätenniveaus der Ver- sicherten nicht zutrifft. Sie betreibt täglich etwa eineinhalb Stunden Sport (Hula Hopp, Walken, Steppen, physio- und ergotherapeutische Übungen, S. 27, 41), liebe Wandern und Gehen (Marschieren), fahre mit dem Fahrrad, sei gerne in der Natur oder erkunde die Schweiz in kleinen Reisen (S. 56, 68 und 82). Entgegen der Ansicht von Dr. D.__ ist die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveau in allen vergleichbaren Lebensbereichen bei der Beur- teilung der funktionalen Auswirkungen von psychischen Beschwerden zwingend zu berück- sichtigen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1). Offenbar ist im Vergleich zur Zeit vor der Erkrankung lediglich eine noch umfangreichere sportliche Betätigung und das Reiten aufgegeben worden, wobei für Letzteres das Tragen von Kompressionsstrümpfen (S. 41) oder die Angst vor dem Halten der Zügel aufgrund von plötzlichen Schmerzen in den Händen (S. 68) angeführt wird. Wenn aber bereits das Halten von Zügeln verunmöglicht ist, ist nicht einzusehen, wie die Be- schwerdeführerin mit Auto und Fahrrad am Strassenverkehr teilnehmen können soll. Probleme beim Halten des Lenkrads bzw. der Lenkstange wären dabei regelmässig mit noch grösseren

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Gefahren für sich und die anderen Verkehrsteilnehmer verbunden, als es das Reiten mit sich bringt.

4.1.6 Die IV-Stelle weist darüber hinaus zu Recht auf die fehlende Inanspruchnahme von therapeu- tischen Optionen hin, da die Versicherte keine regelmässige psychopharmakologische Medi- kation oder schmerzmodulierende Medikamente zur Coupierung von neuropathischen Schmerzen einnimmt (vgl. IV-act. 111 Ziff. 2.3 und 2.8 sowie 132 S. 69). Psychiatrische und psychotherapeutische Sitzungen werden alle ein bis zwei Monate wahrgenommen, unter Um- ständen («wenn etwas anstehe», S. 82) auch häufiger. Ein (teil-)stationärer Aufenthalt zur Be- handlung der psychischen Beschwerden ist nie durchgeführt oder überhaupt als indiziert in Betracht gezogen worden. Diese Hinweise lassen durchaus Rückschlüsse auf den tatsächli- chen Leidensdruck zu (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Die Einschätzung der Behandlerin von einer mehr als mittelgradigen depressiven Episode bei einer massiv herabgesetzten Arbeitsfähigkeit von nur noch 40 % erscheint damit – jedenfalls aus psychiatrischer Sicht – nicht einleuchtend.

4.1.7 Die Kritik der Beschwerdeführerin und der Behandlerin Dr. D.__ wecken demnach keine Zwei- fel an der Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens. Die Diagnose und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wurden, wie erwähnt, ausführlich hergeleitet und erscheinen aufgrund der Akten nachvollziehbar und stimmig.

4.2 4.2.1 Weiter geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass sich die Schmerzsituation in somatischer Hinsicht sicher nicht verbessert habe, was aus den bildgebenden Materialien eindeutig her- vorgehe (amtl. Bel. 1 Ziff. 4).

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4.2.2 In welcher Hinsicht die Beurteilung der Schmerzsituation im Gutachten der SMAB fehlerhaft sein soll, wird durch diese pauschale Aussage nicht aufgezeigt. Derartiges ist aus den Akten denn auch nicht ersichtlich. Selbst die behandelnden Ärzte gingen von einer stetigen Besse- rung der gesundheitlichen Situation mit von 0 % bis 40 % steigender Arbeitsfähigkeit aus (vgl. Verlauf gemäss Dr. med. G., Facharzt Allgemeine Innere Medizin, im Bericht vom 26. Januar 2021, IV-act. 89 S. 7 und 9; Bericht von Dr. D. vom 10. Februar 2024, BF-Bel. 3). Eine Verschlechterung der Schmerzsituation – jedenfalls mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä- higkeit – ist damit nicht erkennbar und geht auch aus den angerufenen, aber nicht genauer bezeichneten bildgebenden Befunden nicht hervor. Die mittels magnetic resonance imaging («MRI») der Lendenwirbelsäule festgestellten Protrusion mit Neuroforamenstenosen (Bericht der Radiologie Gersag vom 10. Februar 2022, IV-act. 104) sind durch den orthopädischen Gutachter jedenfalls gewürdigt und in seine Beurteilung miteinbezogen worden (IV-act. 132 S. 59).

4.2.3 Soweit die Behandlerin Dr. D.__ in ihrem Bericht vom 10. Februar 2024 einzelne somatische Diagnosen ohne weitere Erklärung – und konträr zur gutachterlichen Einschätzung – als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt (BF-Bel. 3), kann dieser zumindest teilweise fachfremden (gemäss Medizinalberufregister des Bundes ist in der Schweiz einzig ihr Fachtitel in Psychiatrie und Psychotherapie, nicht aber in Neurologie anerkannt) Einschätzung mangels Begründung nicht gefolgt werden. Erneut scheint die Behandlerin einzig gestützt auf die sub- jektiven Angaben der Versicherten eine abweichende Ansicht zu vertreten, ohne aufzuzeigen, weshalb die Beurteilungen durch die Gutachter unvollständig oder fehlerhaft sein sollen. Dem kann ebenso wenig gefolgt werden, wie der in der Beschwerde selbst geltend gemachten ma- ximalen Arbeitsfähigkeit von anhaltend 40 % (amtl. Bel. 1 Ziff. 5). Der Verweis auf frühere Ver- suche der Steigerung der Arbeitsfähigkeit ist zudem unbehelflich, gilt die Einschätzung der Experten doch ausdrücklich erst ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (IV-act. 132 S. 10 und 11). Zudem wurden diese Versuche zumindest teilweise durch reaktive, invaliditätsfremde Faktoren (Versterben des Vaters, Information bezüglich Verdachts auf Tumor-Rezidiv, Tod der Katze) gehemmt, wie es die Versicherte selbst angibt (S. 94). Aus medizinischer Sicht ist je- doch eine Arbeitsfähigkeit von 70 % sowohl in angestammter als auch angepasster Tätigkeit möglich und zumutbar, wie es sich ebenfalls aus der interdisziplinären Konsensbesprechung ergibt (S. 10).

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4.3 4.3.1 In diesem Zusammenhang hält die Beschwerdeführerin fest, dass die Konsensbesprechung vom 7. August 2023 teilweise telefonisch, teilweise per E-Mail erfolgt sei (amtl. Bel. 1 Ziff. 6). Somit stehe fest, dass keine eigentliche Besprechung stattgefunden habe. Diese sei so zu verstehen, dass sich alle Gutachter zusammensetzten und sich über die Arbeitsfähigkeit un- terhielten. Es sei höchst fraglich, wie der Konsens vorliegend zustande gekommen sei. Die im Gutachten erwähnte E-Mail-Korrespondenz gehöre in die Akten, die Herausgabe werde aus- drücklich beantragt.

4.3.2 Zweck interdisziplinärer Gutachten ist es, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen. Der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Ge- sundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt damit dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte er- folgt. Der IV-Stelle ist jedoch darin zuzustimmen, dass eine solche zusammenfassende Beur- teilung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter oder unter Leitung eines fallführenden Arztes zur Zusammenführung und Darlegung der Ergebnisse aus den ein- zelnen Fachrichtungen ideal, aber nicht zwingend ist (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4 mit Hinwei- sen).

4.3.3 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Angaben zur Entstehung des Konsens, dass die Ex- perten sich betreffend interdisziplinärer Gesamtbeurteilung an einer Besprechung miteinander ausgetauscht haben, teilweise telefonisch oder per E-Mail (IV-act. 132 S. 13). Die anlässlich dieser Besprechung gezogenen Schlussfolgerungen zu den funktionellen Einschränkungen, den relevanten Persönlichkeitsaspekten, Belastungsfaktoren und Ressourcen beschränken sich denn auch nicht einfach auf die blosse Wiederholung der Resultate einzelner Teilgutach- ten. Vielmehr werden die gewonnenen Erkenntnisse – jedenfalls wo nötig – zueinander in Be- zug gebracht und daraus die Gesamtarbeitsunfähigkeit, welche sich letztlich aus dem onkolo- gischen und neurologischen Fachgebiet ergibt, begründet (S. 8 ff.). Da nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung eine interdisziplinäre Konsensdiskussion nicht zwingend notwendig ist, eine solche vorliegend jedoch stattgefunden hat und zu einem interdisziplinären,

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gesamtheitlichen Resultat der Begutachtung führte, mindert es die Zuverlässigkeit des Gut- achtens nicht, dass dieser Konsens teilweise auf dem Zirkularverfahren zustande gekommen ist.

4.3.4 Betreffend die beantragte Akteneinsicht in den E-Mail-Verkehr der Experten der SMAB anläss- lich der Konsensfindung ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss kein Anspruch auf Einsicht in die schriftlichen Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere interne Dokumente der begutachtenden Fachperson besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2022 vom 9. Februar 2023 E. 5.2 mit Hinweisen). Es besteht mit anderen Worten kein Anspruch auf Einsicht in rein interne Akten, die für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und welchen kein Beweischarakter zukommt. Dementsprechend besteht auch im Rahmen ei- ner Begutachtung grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der internen Meinungsbil- dung dienenden Notizen des Gutachters oder generell in das Gutachten vorbereitende Arbeitsunterlagen, wie Hilfsmittel für die Erstellung eines Gutachtens. Das Gericht kann indes- sen zum Beizug solcher Dokumente verpflichtet sein, wenn dies im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Gutachtens angezeigt erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Die interdisziplinäre Besprechung der Ergebnisse der einzelnen Teilgutachten diente einzig der internen Meinungsbildung der Experten. Dass dieser Austausch vorliegend teilweise schriftlich auf dem Zirkularweg erfolgte, ändert nichts daran. Damit ist auch die entsprechende E-Mail-Korrespondenz als internes Aktenstück nicht von dem Anspruch auf Akteneinsicht er- fasst. Aus welchem Grund dieser vorliegend trotzdem Beweischarakter zukommen oder sich zur Überprüfung der Schlussfolgerungen im Gutachten ein Beizug aufdrängen sollte, wird we- der dargetan noch ist dies erkennbar. Die Konsensbesprechung auf dem Zirkularweg weckt damit keine Zweifel an Zuverlässigkeit des Gutachtens. Dem Antrag auf Beizug der internen Akten in Form der entsprechenden E- Mail-Korrespondenz ist nicht zu folgen.

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4.4 4.4.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das Gutachten der SMAB nehme keine Stel- lung zu den bisherigen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeiten (amtl. Bel. 1 Ziff. 7). Angesichts der deutlichen Abweichung wäre zu erwarten gewesen, dass die Gutachter sich mit den an- derslautenden Einschätzungen auseinandersetzten und Divergenzen begründeten sowie Wi- dersprüche aus dem Weg räumten. Dies sei nicht geschehen.

4.4.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin setzten sich die Experten der SMAB in den einzelnen Teilgutachten jeweils hinreichend mit den Vorakten auseinander. Dabei war jedoch nicht in jedem Fall eine nennenswerte Diskrepanz zu diskutieren. So hielt der internistische Gutachter betreffend sein Fachgebiet fest, die Akten spiegelten den bisherigen Verlauf nach- vollziehbar und plausibel wider und stünden nicht im Gegensatz zu den Feststellungen im Teilgutachten (IV-act. 132 S. 30). Angesichts fehlender internistischer Diagnosen mit Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 31) – solche wären auch den Berichten des Hausarztes Dr. G.__ nicht zu entnehmen – spricht nichts gegen diese Würdigung der Vorakten. Der onkologische Gutachter Dr. med. H., Facharzt Allgemeine Innere Medizin, Hämatolo- gie, führte aus, in den Akten fänden sich abweichende Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit, welche jeweils zwischen 0 % und 40 % lägen (IV-act. 132 S. 43). In mehreren Berichten werde jedoch die Erreichbarkeit eines 50 % bis 80 %-Pensums angenommen. Retrospektiv könne keine davon abweichende Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Es sei anzunehmen, die damali- gen Bewertungen seien unter Berücksichtigung sämtlicher Fachgebiete erfolgt. Aus rein on- kologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der Begutachtung höher bewertet wor- den. Diese Einschätzung vermag aufgrund der Akten zu überzeugen. Beim letzten onkologi- schen Bericht der Hirslanden Klinik St. Anna vom 30. Juli 2018 war die onkologische Behand- lung bereits abgeschlossen (IV-act. 43 Ziff. 1.2). Die Arbeitsunfähigkeit wurde mit 90 % ange- geben (Ziff. 1.3). In der damals aktuellen medizinischen Situation wurden in den Fingern be- stehende Kribbelparästhesien, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, wandernde Gelenksschmerzen, Mühe des Öffnens der Finger nach Faustschluss und Lymphödeme in den Beinen beklagt (Ziff. 2.2). Die Arbeitsfähigkeit sei noch durch rheumatologische resp. neu- rologische Beschwerden beeinträchtigt, wurde jedoch prognostisch auf 50 % bis 80 % einge- schätzt (Ziff. 2.7). Entsprechend verhält es sich wie von Dr. H. angenommen, dass keine rein onkologischen Beschwerden mehr beklagt wurden und daher für die Einschätzung der

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Arbeitsfähigkeit keine massgebliche Rolle spielten. Vielmehr waren anderweitige Einschrän- kungen hierfür verantwortlich, weshalb eine aus onkologischer Sicht höhere Arbeitsfähigkeit im Teilgutachten gegenüber den onkologischen Vorakten – wie sie dort auch prognostiziert worden war – nachvollziehbar ist. Im orthopädischen Teilgutachten wurden die vorbestehenden bildgebenden Abklärungen der Radiologie Gersag vom 10. Februar 2022 ebenfalls in die Beurteilung miteinbezogen (vgl. S. 59). Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit findet sich im entsprechenden Bericht nicht (IV-act. 104). Die bildgebend erkannten Beschwerden wurden allerdings im Bericht von Haus- arzt Dr. G.__ vom 19. Mai 2022 im Anschluss an die radiologische Untersuchung mit Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit angegeben (IV-act. 112). Eine Begründung dieser Einschät- zung findet sich nicht. Der Hausarzt beschränkte sich darauf, das gegenwärtige Pensum der Versicherten (12,6 Stunden pro Woche an vier Tagen) als maximal mögliches Pensum (ohne Möglichkeit einer angepassten Tätigkeit) zu übernehmen. Hingegen bestand im Zeitpunkt der Begutachtung die zuvor beklagte Radikulopathie des linken Beines nicht länger und Hinweise auf eine radikuläre Defizitsymptomatik hätten sich nicht gefunden (IV-act. 132 S. 59). Bei ba- lancierter Rumpfmuskulatur und freier Funktion bestünden aufgrund der lumbalen Gesund- heitsstörung ausser Einschränkungen im ergonomischen Anforderungsprofil keine Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 60). In Kenntnis der bildgebenden Abklärungen wird festgehal- ten, angesichts der in der klinischen Untersuchung fehlenden Funktionseinschränkungen oder radikulären Defizite könne das Ausmass der beklagten Schmerzintensität aus orthopädischer und traumatologischer Sicht nicht erklärt werden (S. 59). Die darauf gestützte, nachvollzieh- bare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 100 % aus rein orthopädischer Sicht (bei Beachtung des ergonomischen Zumutbarkeitsprofils, vgl. S. 60) wird durch die vorangehende, fach- fremde und unbegründete Einschätzung des Hausarztes nicht in Zweifel gezogen. Auch die neurologische Teilgutachterin Dr. med. I.__, FMH Neurologie, setzte sich mit den Vorakten auseinander (IV-act. 132 S. 71 f.), insbesondere mit dem einzigen rein neurologi- schen Bericht der Hirslanden Klinik St. Anna vom 13. April 2018 (IV-act. 42 S. 14 ff.). Sowohl die bereits damals gestellten Diagnosen einer PNP und der wahrscheinlich druckneuropa- thisch bedingten Läsion des Nervus cutaneus femoris lateralis bds. konnten bestätigt werden. Die Kompressionsneuropathie des Nervus cutaneus femoris lateralis bds. führte laut Bericht der Hirslanden Klinik St. Anna zu Missempfindungen an den Oberschenkeln, wobei ein Ab- wartendes Verhalten mit Verzicht auf einschnürende Unterwäsche empfohlen worden war. Die PNP wurde früher ebenfalls bloss als diskret und nicht ausgeprägt bezeichnet und die Mög- lichkeit einer weiteren Remission geäussert. Nicht nachvollziehbar bleibt, weshalb allein

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basierend auf diesen neurologischen Befunden eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wor- den war. Zu beachten ist jedoch, dass die onkologische Behandlung im Zeitpunkt des neuro- logischen Berichts noch nicht abgeschlossen war (vgl. onkologischer Bericht vom 30. Juli 2018, IV-act. 43 S. 3 Ziff. 1.1), die Einschätzung daher wohl erneut nicht auf einer rein fach- spezifischen, in diesem Fall neurologischen Einschätzung basierte. Dr. I.__ zeigte dagegen nachvollziehbar auf, dass das «komische Gefühl» (Hervorhebung im Original) im Bereich der ventralen Oberschenkel im Alltag kaum zu Beeinträchtigungen führt (IV-act. 132 S. 71 f.). Be- züglich Neuropathie sei der Patellarsehnenreflex («PSR») inzwischen wieder mittellebhaft auslösbar, der Achillessehnenreflex («ASR») fehle nach wie vor, die Sensibilitätsstörungen wurden hingegen subjektiv als zunehmend beschrieben. Der mehrfach geäusserte Verdacht auf ein radikuläres Beschwerdebild konnte nicht bestätigt werden. Die noch berichteten Be- schwerden wurden mit einer um 30 % verminderten Arbeitsfähigkeit aufgrund der Notwendig- keit vermehrter Pausen berücksichtigt (S. 73). Die gegenüber den Vorakten abweichenden Schlussfolgerungen leuchten ein, jedenfalls bringt auch die Beschwerdeführerin nicht vor, in- wiefern diese Einschätzung nicht nachvollziehbar sein soll. Zur überzeugend begründeten Verbesserung des psychiatrischen Gesundheitszustands von Dr. E.__ gegenüber der Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode durch die Behand- lerin Dr. D.__, deren Bericht vom 10. Februar 2024 (BF-Bel. 3) sich mit Ausnahme der gestei- gerten Arbeitsfähigkeit von inzwischen 40 % nicht wesentlich von dem Bericht vom 14. April 2022 (IV-act. 111) in den Vorakten unterscheidet, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. vorstehende E. 4.1). Zu beachten gilt in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass die Gutachter die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte in ihrer Gesamtheit nicht grundsätzlich in Frage stellen, sondern deren Verlauf bis April 2022 grossmehrheitlich anhand der Unterlagen bestätigen (vgl. IV-act. 132 S. 10 und 11). Die Einschätzung der 70%igen Arbeitsfähigkeit gelte erst ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (Juni bzw. Juli 2023, vgl. S. 3). Eine genaue zeitliche Angabe der Verbesserung sei retrospektiv jedoch nicht möglich, da es sich um eine schleichende Verbesserung der therapiebedingten Beschwerden handle (S. 12). Die seitdem eingetretene Verbesserung ist dabei durch die seitdem getätigte Steigerung des Erwerbspen- sums – wenn auch nicht im aus medizinischer Sicht möglichen Ausmass – ebenso ausgewie- sen.

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4.4.3 Zu der von der Beschwerdeführerin aus der Konsensbeurteilung zitierten und kritisierten Aus- sage der Gutachter, wonach man bei fehlender psychiatrischer Diagnose wahrscheinlich von einer bewusstseinsnahen Verfälschung ausgehen müsse (amtl. Bel. 1 Ziff. 7 und 8; vgl. IV- act. 132 S. 6), ist der IV-Stelle uneingeschränkt zuzustimmen, dass sich diese einzig auf die Bewertung der neuropsychologischen Ergebnisse der Beschwerdevalidierung bezog (amtl. Bel. 4 Ad. 7). Schliesslich ist im Gutachten der SMAB selbst eine psychiatrische Diag- nose gestellt worden, wenn auch ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Im Kontext der Besprechung der neuropsychologischen Erkenntnisse wurde damit klargestellt, dass keine (psychiatrische) Diagnose zur Erklärung einer bewusstseinsfernen Verfälschung vorliege. Dementsprechend ist auch der zweite (laut Beschwerdeführerin erklärungsbedürftige) Satz der zitierten Passage zu verstehen, wonach aufgrund der aus neuropsychologischer Sicht kla- ren Aussage zur Antwortverzerrung von psychiatrischer Seite auf eine weitere diesbezügliche Testung verzichtet worden sei. Es ist nicht erkennbar oder vorgebracht, inwiefern dies zu be- anstanden wäre. Die von der Versicherten ebenfalls angesprochene Aggravation, welche ihrer Meinung nach nicht vorliege (amtl. Bel. 1 Ziff. 8), wird auch von den Gutachtern nicht attestiert, womit es diesbezüglich sein Bewenden hat.

4.5 Die medizinische Beurteilung vom Gutachten der SMAB vom 4. September 2023 erweist sich nach dem Gesagten als schlüssig sowie nachvollziehbar begründet und vermag den recht- sprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrund- lage zu genügen. Sie ist in Kenntnis der massgebenden medizinischen Akten ergangen und setzt sich mit den Vorakten, namentlich auch mit den bildgebenden Untersuchungen ausei- nander. Es gibt keine Hinweise, die gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Auf das Gutachten kann in der Folge abgestellt werden.

5.1 Die für eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorausgesetzte wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprache der Rente ist von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich bestritten worden. Nachdem sich einerseits der Gesundheitszustand ge- genüber dem massgebenden Referenzzeitpunkt gemäss gutachterlicher Feststellung

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verbessert hat, andererseits die Beschwerdeführerin in Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit heute unbestritten in einem 40 %-Pensum tätig ist und damit ein höheres Invalideneinkommen erzielt (vgl. BGE 145 V 141 E. 5), ist ein Revisionsgrund im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben.

5.2 Gemäss eingangs dargelegter Rechtsprechung hatte die IV-Stelle den Rentenanspruch der Versicherten folglich umfassend zu überprüfen. Gemäss dem beweiskräftigen Gutachten der SMAB vom 4. April 2023 bestehen sowohl in der angestammten – tatsächlich ausgeübten – als auch einer angepassten Arbeit gesundheitlich bedingte Einschränkungen der Arbeitsfähig- keit von insgesamt 30 %. Die Beschwerdegegnerin nahm aus diesem Grund einen sog. Pro- zentvergleich vor, was die Versicherte vorliegend, da sie ihre vor Eintritt des Gesundheitsscha- dens ausgeübte Tätigkeit weiter ausübt, zu Recht nicht beanstandet (vgl. BGer-Urteil 8C_367/2018 vom 25. September 2018 E. 5.3.3 mit Hinweis). Damit resultiert ein rentenaus- schliessender Invaliditätsgrad von 30 %.

Von der Beschwerdeführerin nicht thematisiert aber trotzdem zu erwähnen ist der Umstand, dass sie im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung bereits 55 Jahre alt gewesen ist. Gemäss der Rechtsprechung müssen in diesem Fall vor der Aufhebung der Rente grundsätz- lich Wiedereingliederungsmassnahmen durchgeführt werden. Die Rentenaufhebung ohne vor- herige Abklärungen bzw. ohne eine den Verhältnissen angepasste Durchführung befähigen- der Massnahmen ist bundesrechtswidrig (vgl. BGE 148 V 321 E. 7.1.2 f. mit Hinweisen). Im Nachgang des Gutachtens der SMAB initiierte die IV-Stelle Unterstützung bei der berufli- chen Integration in Form der Berufsberatung. Anlässlich eines Gesprächs zwischen der Ver- sicherten, ihrer behandelnden Psychiaterin Dr. D., dem RAD-Arzt Dr. J. und dem zustän- digen Berufsberater am 18. Dezember 2023 verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass die selbständige Tätigkeit aufgrund der Selbstorganisation und Einteilung der Arbeit optimal sei (IV-act. 140). Da die Rückenschmerzen durch die Tätigkeit als Masseurin nicht aggraviert wür- den, sei eine berufliche Neuorientierung für sie kein Thema, sie liebe ihren Beruf. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bereits in einer optimal angepassten Tätigkeit ar- beite, ein Wechsel der Erwerbstätigkeit für sie nicht in Frage komme und die IV diesbezüglich keine Unterstützung bieten könne, wurde die Berufsberatung wieder abgeschlossen.

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Bei dieser Ausgangslage ist die Rentenaufhebung nach durchgeführter Prüfung befähigender erwerblicher Massnahmen nicht zu beanstanden. Seit dem Abschluss der onkologischen Be- handlung arbeitete die Versicherte durchgehend weiter in ihrer angestammten Tätigkeit (vgl. IK-Auszug, IV-act. 145), die der Versicherten sehr am Herzen liegt (IV-act. 95 S. 4, 132 S. 56 und 69). Aus medizinischer Sicht besteht in der angestammten Tätigkeit eine gleich hohe Arbeitsfähigkeit wie in einer anderen, optimal angepassten Arbeit (vgl. IV-act. 132 S. 8 ff.). Vielmehr ist gemäss dem Hausarzt der Versicherten eine andere Tätigkeit überhaupt nicht möglich (IV-act. 112 S. 2). Eine Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung ist vorliegend damit zu verneinen, jedenfalls wäre auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit für eine andere Stelle nicht gegeben. Ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren erübrigte sich unter diesen Umstän- den selbstredend ebenfalls.

Zusammenfassend erweist sich das Gutachten der SMAB vom 4. September 2023 als beweis- kräftige medizinische Entscheidgrundlage. Es liegt sowohl aus gesundheitlicher wie auch er- werblicher Sicht ein Revisionsgrund vor. Bei einer weiterhin zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit, welche derzeit auch – wenn ich in tieferem Pensum – ausgeübt wird, erreicht die Versicherte bei einem hier zulässigen Prozentvergleich keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 7. März 2024 zu bestätigen. Die bisherige Rente der Beschwer- deführerin ist vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an aufzuheben (Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV).

8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilli- gung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.‒ bis Fr. 1‘000.‒ festgelegt. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.‒ festgesetzt und ausgangsgemäss der Beschwerde- führerin auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.

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8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung geschuldet (Umkehr- schluss aus Art. 61 lit. g ATSG).

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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– werden der unterliegenden Beschwerdeführerin aufer- legt, mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und sind bezahlt.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. [Zustellung].

Stans, 26. August 2024 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Florian Marfurt Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent- halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizule- gen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 7 ATSG
  • Art. 8 ATSG
  • Art. 17 ATSG
  • Art. 44 ATSG
  • Art. 57 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 44 BGG
  • Art. 90 BGG

GerG

  • Art. 33 GerG
  • Art. 39 GerG

i.V.m

  • Art. 82 i.V.m

IVG

  • Art. 6 IVG
  • Art. 9 IVG
  • Art. 28 IVG
  • Art. 28a IVG
  • Art. 69 IVG

IVV

  • Art. 88a IVV

SRG

  • Art. 6 SRG

Gerichtsentscheide

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