Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 36505
Entscheidungsdatum
16.10.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

SV 24 6 Entscheid vom 24. Juni 2024 Sozialversicherungsabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Gerichtsschreiber Florian Marfurt.

Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch lic. iur. Eric Schuler, Rechtsanwalt, Beeler Schuler Rechtsanwälte, Pilatusstrasse 30, Postfach 2119, 6002 Luzern, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, Postfach, 6371 Stans Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Leistungen IVG (Rente) Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 2. Februar 2024.

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Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.__ («Beschwerdeführerin») meldete sich am 8. Februar 2021, unter Ver- weis auf Rücken-, Knie- und Nackenschmerzen sowie Arthrosen in den Beinen und Händen, bei der IV-Stelle Nidwalden («IV-Stelle») zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche- rung an (IV-act. 14). Mit Mitteilung vom 9. März 2021 gewährte ihr die IV-Stelle im Rahmen der Frühintervention arbeitsplatzerhaltende Massnahmen, sobald es die gesundheitliche Situ- ation der Versicherten zulasse (IV-act. 31). Weiter traf die IV-Stelle berufliche sowie medizini- sche Abklärungen und holte im Zuge dessen unter anderem die Akten der Krankentaggeld- versicherung Hotela ein. In der Folge wurde die Frühintervention zugunsten der Arbeitsvermittlung in Form von Jobcoaching abgeschlossen (Bericht Frühintervention, IV- act. 75; Mitteilung vom 17. November 2021, IV-act. 77). Die beruflichen Massnahmen wurden sodann am 25. Februar 2022 mit der Begründung beendet, dass keine Eingliederungsmass- nahmen möglich seien (IV-act. 85). In der Folge aktualisierte die IV-Stelle die medizinische Aktenlage und gab eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Psychiat- rie, Neuropsychologie, Orthopädie) in Auftrag (Mitteilung vom 2. Februar 2023, IV-act. 98). Die SMAB AG («SMAB») erstatte ihr Gutachten am 12. Juli 2023 (IV-act. 103). Die IV-Stelle ver- anlasste darüber hinaus eine Haushaltsabklärung (IV-act. 108). Mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2023 stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin die Ab- weisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-act. 112). Begründend führte sie zusam- mengefasst aus, aufgrund der medizinischen und erwerblichen Abklärungen ergebe sich in Anwendung der gemischten Methode ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 2 %. Auf Einwand der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2023 und 16. Januar 2024 (IV- act. 114 und 119) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Februar 2024 an ihrer Abweisung fest (IV-act. 120).

B. Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2. Februar 2024 sei aufzuheben und es sei ihr spätestens ab 1. August 2021 eine ganze Rente zuzuspre- chen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (amtl. Bel. 1). Der eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde fristgerecht bezahlt (amtl. Bel. 2, 2A).

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Mit Eingabe vom 11. März 2024 reichte die Versicherte einen weiteren Arztbericht zu den Ak- ten (amtl. Bel. 3).

C. Mit Vernehmlassung vom 22. April 2024 beantragte die IV-Stelle die vollumfängliche Abwei- sung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (amtl. Bel. 5).

D. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (Art. 6 SRG [NG 264.1] e contrario; amtl. Bel. 6). Die Beschwerdeführerin reichte am 7. Mai 2024 unaufgefordert eine kurze Stellung- nahme und einen weiteren Arztbericht beim Gericht ein (amtl. Bel. 7), was der IV-Stelle zur Kenntnis gebracht wurde (amtl. Bel. 8).

E. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Be- schwerdesache anlässlich ihrer Sitzung vom 24. Juni 2024 in Abwesenheit der Parteien bera- ten und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 2. Februar 2024 (IV-act. 120), womit die örtliche Zustän- digkeit des Verwaltungsgerichts Nidwalden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit obliegt der Sozialversicherungsabteilung (Art. 57 ATSG [SR 830.1] i.V.m. Art. 39 Abs. 1 GerG [NG 261.1]), welche in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 33 Abs. 1 Ziff. 2 GerG). Die Beschwerde- führerin hat als Adressatin der angefochtenen Verfügung ein schutzwürdiges Interesse an

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deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Nachdem auch Frist und Form (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

2.1 Mit der Gesetzesnovelle «Weiterentwicklung der IV» traten per 1. Januar 2022 diverse neue Bestimmungen im ATSG, im IVG sowie in der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die In- validenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft. Namentlich wurde das abgestufte Rentenmo- dell durch ein stufenloses System ersetzt. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertem- poralen Rechts sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung ha- ben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 m.w.V.). Dies hat zur Folge, dass auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, die Bestimmungen des IVG und der IVV in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2022 Anwendung finden. Erfolgt die Verfügung über die erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, welche aber einen Rentenanspruch vor dem

  1. Januar 2022 begründet, sind die Bestimmungen des IVG und der IVV in der bis am 31. De- zember 2021 gültigen Fassung massgebend (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialver- sicherungen BSV zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensys- tems [KS ÜB WE IV] Rz. 9100 f., Stand: 1. Januar 2022). Die vorliegende angefochtene Ver- fügung datiert vom 2. Februar 2024, würde aber – im Falle der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde – einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 begründen. Damit sind die Bestimmungen des IVG und der IVV in der bis am 31. Dezember 2021 gültigen Fassung mass- gebend. Sie werden nachfolgend ohne zusätzlichen Vermerk in dieser Fassung zitiert.

2.2 Die IV-Stelle hat die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben. Dies umfasst insbesondere die versicherungsmässigen Voraus- setzungen (Art. 6 und 9 IVG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) sowie die Bemessung der Invalidität (Art. 28a IVG i.V.m. 16 ATSG). Darauf wird verwiesen. Zu er- gänzen ist Folgendes:

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2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög- lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu- dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfüg- baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro- zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

2.5 Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi- cherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

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2.6 Einer versicherungsmedizinischen Expertise oder einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der me- dizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entspre- chenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) darf voller Be- weiswert zuerkannt werden, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_362/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4 und 9C_86/2018 vom 20. August 2018 E. 5.1).

Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung betreffend die medizinische Aus- gangslage auf das Gutachten der SMAB vom 12. Juli 2023, worin die nachfolgenden Diagno- sen gestellt wurden (IV-act. 103 S. 11 ff.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):

  1. Femoropatellargelenksarthrose beidseits («bds.») mit Einschränkung der Belastungsfähigkeit für schwere Tätigkeiten (ICD-10: M17.9) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
  2. Beginnende degenerative Halswirbelsäulen- («HWS»), Brustwirbelsäulen- («BWS») und Lendenwir- belsäulen- («LWS») Veränderungen ohne Funktionseinschränkung (ICD-10: M53.89)
  3. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)
  4. Arterielle Hypertonie (ICD-10: I10.0)
  5. Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10: E11.9)
  6. Dyslipidämie (ICD-10: E78.9)
  7. Chronische Bronchitis (ICD-10: J42)
  8. Nikotinabusus (ICD-10: F17.1)
  9. Geringe Varikosis der unteren Extremitäten (ICD-10: I83.9)

Die Gutachter hielten fest, es seien in den Fachgebieten diverse Diagnosen gestellt worden, jedoch habe nur die Kniegelenksarthrose bds. eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für schwere Tätigkeiten zur Folge. Die anderen Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die

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Arbeitsfähigkeit. In der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 %. Nicht mehr durchgeführt werden solle das seltene Heben und Tragen von Gewichten über 25 kg und es sei ein erhöhter Pausenbedarf anzunehmen. Wei- terhin möglich sei das Heben und Tragen von Lasten bis zu 25 kg, selten das Arbeiten in Vorneige, Zwangshaltungen, knieende oder hockende Tätigkeiten. Es solle sich um eine Wechselbelastung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen handeln. In einer derartigen Tätigkeit bestehe eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit.

4.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert unter anderem die Schlussfolgerungen im orthopädischen Teilgutachten, wonach weiterhin das Heben und Tragen von Lasten bis zu 25 kg sowie kniende und hockende Tätigkeiten als zumutbar erachtet werden (amtl. Bel. 1 S. 5 f.). Gemäss der Wegleitung des SECO zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3; SR 822.113) betrage der zumutbare Richtwert für eng am Körper gehaltene, gelegentlich bewegte Lasten für Frauen über 50 Jahre nur 10 kg (BF-Bel. 3). Der orthopädische Teilgutachter Dr. med. B.__, FMH Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sei mit diesen ergono- mischen Vorgaben offenbar nicht vertraut, weshalb Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs- sigkeit seiner Zumutbarkeitsbeurteilung angebracht seien.

4.2 Der IV-Stelle ist zuzustimmen, wenn sie dagegen sinngemäss vorbringt, die vom SECO her- ausgegebenen, allgemeinen Richtwerte zur Präzisierung der ArGV 3 im Bereich der eng am Körper gehaltene Lasten reiche für sich noch nicht aus, um die Schlussfolgerung des Gutach- ters nach seiner persönlichen Untersuchung in Zweifel zu ziehen (amtl. Bel. 5 S. 6). Die Weg- leitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz sieht sowohl in der aufgelegten Version vom No- vember 2016 als auch der inzwischen aktualisierten Version vom April 2024 einzig vor, dass der Arbeitgeber eine in der Ergonomie ausgebildete Fachperson beizuziehen oder ein fach- technisches Gutachten einzuholen hat, sollten die genannten Grenzwerte überschritten wer- den. Dass das Tragen von Lasten über den schematischen Grenzwerten in jedem Fall unzu- lässig oder aus medizinischer Sicht unzumutbar ist, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Das Zumutbarkeitsprofil im SMAB-Gutachten umfasst leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bis 25 kg (IV-act. 103 S. 36; vgl. zur Einstufung von leichter bis schwerer Arbeit für die Manipula- tion von Gewichten IV-act. 29 S. 5). Schwere Arbeiten sind aufgrund der

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Femoropatellargelenksarthrose bds. nicht mehr machbar, wie es sich bereits aus der Formu- lierung der Diagnose von Dr. B.__ im Gutachten ergibt (IV-act. 103 S. 35). Damit stimmen so- wohl Diagnose, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als auch das ergonomische Anforde- rungsprofil, insbesondere die Gewichtslimite, mit der Einschätzung von Dr. med. C., FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, überein. Dieser hielt im vorangehenden bidisziplinären Gutachten der PMEDA vom 25. Juni 2021 ebenfalls fest, einzig die Retropatellararthrose zeitige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 60 S. 40 ff.). Das dauerhafte Heben und Tragen von Lasten über 25 kg, das häufige Bewältigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sowie Körperzwangshaltungen sollen vermieden werden. In einer leichten bis maximal mittelschweren, überwiegend sitzenden oder wechselbelasten- den Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dr. med. D., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, präzisierte das Zumutbarkeitsprofil in seiner Beurteilung vom 21. Juli 2023 dahingehend, dass eine leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit nur ausnahmsweisem Tragen bis 25 kg und ohne repetitive Zwangshaltungen als ange- passt gelte (IV-act. 105 S. 2). Inwiefern diese im Wesentlichen übereinstimmenden Einschätzungen aus (fach-)ärztlicher Sicht nicht haltbar sein sollen, ist durch den pauschalen Verweis auf die schematischen Vor- gaben in der Wegleitung zur Konkretisierung der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz nicht er- sichtlich. Auch mit den teilweise anderslautenden Vorakten setzte sich Dr. B.__ auseinander und leitete in der Folge Diagnose und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit her (IV-act. 103 S. 34 f.), wogegen die Beschwerdeführerin inhaltlich nichts vorbringt. Durch die ins Feld ge- führte Wegleitung werden die nachvollziehbar begründeten, auf persönlicher Untersuchung und in Kenntnis der Anamnese und Vorakten basierenden Schlussfolgerungen des Gutachters nicht entkräftet. Im Ergebnis ist das orthopädische Teilgutachten nicht zu beanstanden.

5.1. 5.1.1 Weiter wendet sich die Beschwerdeführerin mit verschiedenen Argumenten gegen das psy- chiatrische Teilgutachten von Dr. med. E., Facharzt Neurologie, Psychiatrie und Psychothe- rapie (amtl. Bel. 1 S. 6 f.). Sie macht zunächst geltend, Dr. med. F., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, weise in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2024 darauf hin, dass ein rund dreiviertelstündiges Untersuchungsgespräch für eine umfassende Exploration nicht aus- reiche (amtl. Bel. 1 S. 6). Gemäss behandelndem Psychiater gelte heute die verbindliche

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Regel, wonach die Untersuchungsdauer bei Begutachtungen nicht weniger als eine Stunde dauern dürfe. Eine umfassende Exploration sei ansonsten, insbesondere im Bereich der Psy- chiatrie, nicht möglich (BF-Bel. 4 S. 2).

5.1.2 Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung. Für den zeitlichen Aufwand gibt es keine festen Vorgaben; aus einer verhältnismässig kurzen Dauer der psychi- atrischen Exploration kann nicht von vornherein auf mangelnde Sorgfalt geschlossen werden. Vorauszusetzen ist eine – je nach Fragestellung und Psychopathologie – angemessene Dauer, die es der untersuchten Person insbesondere erlaubt, ihre Situation, Beschwerden und Sicht der Dinge darzulegen. Wie viel zeitlicher Aufwand im Einzelfall nötig ist, richtet sich letzt- lich nach dem Ermessen des fachkundigen Experten (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

5.1.3 Den von Dr. F.__ postulierten starren zeitlichen Vorgaben für psychiatrische Explorationsge- spräche kann demnach nicht gefolgt werden. Auch die von der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung («EKQMB») erarbeiteten Qualitäts- indikatoren geben keine feste Mindestdauer für das Untersuchungsgespräch vor (abrufbar un- ter www.ekqmb.admin.ch/ekqmb/de/home/empfehlungen/empfehlungen/indikatoren.html, letztmals besucht am 23. Juni 2024). Wohl erscheint eine Dauer von 45 Minuten für das Ex- plorationsgespräch als nicht sehr lang. Allerdings lässt sich weder den Ausführungen von Dr. F.__ noch jenen der Beschwerdeführerin entnehmen, inwiefern sie nicht in der Lage ge- wesen sein soll, ihre Situation, Beschwerden und Sicht der Dinge zu schildern. Dr. F.__ stellte in diesem Zusammenhang das Thema der Flucht aus dem Kosovo als zentrales Element dar (vgl. dazu jedoch nachfolgende E. 5.2 f.), welches nicht angesprochen worden sei. Allerdings erwähnte die Beschwerdeführerin die Flucht auch auf ausdrückliche Nachfrage des Gutach- ters nach einschneidenden Erlebnissen mit keinem Wort (IV-act. 103 S. 39). Dass sie dies im Rahmen der Begutachtung entgegen dem schriftlichen Bericht angesprochen hätte, macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend. Da diese Thematik zudem in sämtlichen Vorakten nie zur Sprache kam (bzw. ausdrücklich nicht exploriert worden sind, vgl. Bericht von Dr. F.__ vom 19. Oktober 2021, IV-act. 88 S. 6 ff.), bestand für den psychiatrischen Gutachter Dr. E.__ kein Anlass, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen. Dass es sich vorliegend um einen derart

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speziellen Fall handelt, dass der Experte das Gespräch hätte verlängern oder sogar mehrere Gespräche hätte führen müssen, wie es die Qualitätskriterien der EKQMB in komplexen Fällen vorschlagen, wird weder geltend gemacht, noch ist dies ersichtlich. Einzig die von Dr. F.__ angeführte Aussage der Versicherten gegenüber dem Gutachter, sie sei nervös und habe Zu- kunftsängste, reicht hierfür jedenfalls noch nicht aus. Die zeitliche Dauer des Untersuchungs- gesprächs im psychiatrischen Teilgutachten der SMAB spricht folglich nicht per se gegen des- sen Beweiskraft.

5.2 In diesem Zusammenhang kritisiert die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Ausführun- gen von Dr. F.__ überdies, mangels Berücksichtigung der Flüchtlingsproblematik könne nicht diskutiert werden, wieweit die im neuropsychologischen Bericht festgestellten Defizite erklärt werden könnten (amtl. Bel. 1 S. 6 f., BF-Bel. 4 S. 3). Allerdings sind im entsprechenden Teil- gutachten von Dr. phil. G.__ keine neuropsychologischen Defizite festgehalten worden (IV- act. 103 S. 77 ff.). Bei einer festgestellten negativen Antwortverzerrung und gezeigten Leis- tungen, welche überwiegend wahrscheinlich nicht durchgängig mit dem eigentlichen Leis- tungspotential übereinstimmen, lasse sich laut Experte das Ausmass von möglicherweise tat- sächlich vorliegenden Einschränkungen nicht festlegen. Inwiefern die von der Beschwerdefüh- rerin selbst nicht thematisierte Flucht aus dem Kosovo für die gezeigte suboptimale Leistungs- bereitschaft ausschlaggebend sein soll, ist weder einzusehen noch ansatzweise begründet.

5.3 5.3.1 Weiter kritisiert die Versicherte in Anlehnung an den Bericht Dr. F.__ vom 20. Februar 2024 (BF-Bel. 4 S. 3), dass die (ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) gestellte Diagnose ei- ner chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nach ICD-10 F 45.41 zwingend die Darlegung der psychischen Dimensionen und Belastungsfaktoren ver- lange (amtl. Bel. 1 S. 6 f.). Dies fehle im Gutachten der SMAB vollständig. Die ganze Vorbe- reitung zur Flucht und die Bedrohungen der letzten Monate des Aufenthalts in der Heimat der Versicherten stellten aber Belastungen dar, die weit über das übliche Mass hinausgingen und damit das Kriterium der ausserordentlichen Schwere erfüllten. Diese Aspekte hätten im Gut- achten diskutiert werden müssen und seien diese doch auch Gegenstand der therapeutischen Arbeit, weshalb die Diagnose sehr wohl Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe.

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5.3.2 Dem ist entgegenzuhalten, dass die beschriebene Flucht aus dem Kosovo im Jahr 1992 statt- gefunden hat und die Beschwerdeführerin seitdem in der Schweiz lebt. Sie arbeitete gemäss dem Auszug aus ihrem individuellen Konto spätestens ab November 2000 (IV-act. 25) bis 20. September 2020, zuletzt bei der H.__ AG, in einem Teilzeitpensum (IV-act. 29 S. 4), wobei die Versicherte durchgehend angab, lange Zeit in ihrem Erwerbsleben mehr als in einem 100 %-Pensum gearbeitet zu haben. Ab dem 21. September 2020 wurde der Beschwerdefüh- rerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Sie war demnach mindestens knapp 20 Jahre lang ohne nennenswerte Beschwerden arbeitstätig. Unterbrüche gab es nur wegen der Kin- derbetreuung bzw. der Haushaltsführung. Lang- oder auch nur kurzfristige Arbeitsunfähigkei- ten – insbesondere aufgrund von psychiatrischen Beschwerden – wurden von ihr zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht (IV-act. 103 S. 29, 46) und sind auch den Akten nicht zu entneh- men. Schmerzen im Bereich des Rückens wurden bereits seit 2007 angegeben (vgl. Bericht Dr. med. I., FMH Anästhesiologie, vom 21. Oktober 2021, IV-act. 74), führten aber ebenfalls zu keiner relevanten Arbeitsunfähigkeit. Vor dem Hintergrund einer 20-jährigen im Wesentlichen – auf jeden Fall aus psychiatrischer Sicht – unproblematischen Erwerbstätigkeit ist es nicht nachvollziehbar, wie über 28 Jahre zurückliegende Ereignisse spontan (insbesondere ohne auch nur angedeutetes Retraumati- sierungsereignis) und unvermittelt zu einer vollständigen oder auch nur teilweisen psychiat- risch begründeten Arbeitsunfähigkeit führen sollen. Allein der Umstand, dass gewisse Themen Gegenstand der therapeutischen Arbeit bei Dr. F. sein mögen, vermag noch nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsunfähigkeit in ei- ner bestimmten Höhe nachzuweisen. Obwohl der Behandler einzelne Aspekte aufzeigt, wel- che – aufgrund fehlender Mitteilung durch die Versicherte – im Gutachten grösstenteils unge- würdigt blieben, wird das psychiatrische Gutachten dadurch nicht in Frage gestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2023 vom 11. April 2024 E. 3). Die mehr als 28 Jahren vor der ersten Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit stattgefundene Flucht aus dem Kosovo ist ange- sichts der Erwerbsbiografie und der Krankheitsgeschichte nicht ein wichtiger Aspekt, aufgrund dessen sich eine vom Gutachten abweichende Beurteilung aufdrängt.

5.3.3 Vor diesem Hintergrund ist daran zu erinnern, dass es die unterschiedliche Natur von Behand- lungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag

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des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits rechtsprechungsgemäss nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1). Der psychiatrische Gutachter der SMAB befasste sich entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin und des behandelnden Psychiaters durchaus mit den psychischen Belastungsfaktoren, welche er für die Wahrnehmung, Aufrechterhaltung und Exazerbation der Schmerzen verantwortlich machte und zur Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bewog (IV- act. 103 S. 52). Die genauere Betrachtung der identifizierten Belastungsfaktoren führte Dr. E.__ hingegen zur Einschätzung fehlender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, da sie als psychosoziale Faktoren mit direkten negativen Folgen richtigerweise unbeachtlich blieben (S. 53 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_171/2020 vom 12. Mai 2020 E. 3 und 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.3). Dr. F.__ stellte den vom psychiatrischen Gutachter der SMAB erhobenen Befunden und Schlussfolgerungen im Wesentlichen seien eigene Befunderhebungen gegenüber. Die Be- funde bezeichnet er – auf Nachfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin – als mas- siv und die daraus resultierenden Einschränkungen als alle Lebensbereiche umfassend (Be- richt vom 5. März 2024, BF-Bel. 5). Abgesehen von der, gegenüber dem psychiatrischen Gut- achter nicht thematisierten Flucht aus dem Kosovo (dazu vorstehende E. 5.3.2), setzte sich der behandelnde Psychiater inhaltlich nicht mit der Beurteilung von Dr. E.__ auseinander. Demgegenüber würdigte der psychiatrische Gutachter unter anderem die ihm vorliegenden Berichte von Dr. F.__ und führte nachvollziehbar aus, weshalb der darin erwähnten somato- formen Schmerzstörung (bei mehrfach falscher Codierung) nicht gefolgt werden kann (IV- act. 103 S. 52). Wie erwähnt, setzte sich Dr. F.__ hiermit auch in seinem jüngsten Bericht vom 5. März 2024 nicht auseinander (BF-Bel. 5). Vielmehr diagnostizierte er – wie von Dr. E.__ bemängelt – weiterhin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, welche so in der ICD-10 nicht existiert, sondern einer Vermischung der Codes F45.40 und F45.41 darstellt. Die sehr pauschale Einschätzung der Hausärztin Dr. med. J.__, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 6. Mai 2024, welche keinen Facharzttitel für Psy- chiatrie hat und die fehlerhaft codierte, in der ICD-10 nicht existente Diagnose offenbar unkri- tisch übernommen hat (BF-Bel. 6), vermag das psychiatrische Gutachten ebenfalls nicht in Frage zu stellen.

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Ausserdem weist der psychiatrische Gutachter zu Recht auf die offenbar fehlende psycho- pharmakologische Behandlung hin (IV-act. 103 S. 48 und 51). Gepaart mit einer auffällig ge- ringen Sitzungsfrequenz beim behandelnden Psychiater (einmal pro Monat, S. 47 unten) wirft dies doch Fragen bezüglich des tatsächlichen Leidensdrucks auf (vgl. Urteil des Bundesge- richt 9C_49/2017 vom 5. März 2018 E. 4.4), den auch Dr. E.__ nicht feststellen konnte (S. 51). Allerdings hält der behandelnde Psychiater Dr. F.__ die Situation inzwischen für chronifiziert und behandlungsresistent (Bericht vom 5. März 2024, BF-Bel. 5 S. 3) und auch Dr. E.__ sprach anlässlich der Begutachtung keine Empfehlung für eine medikamentöse Behandlung aus (IV-act. 103 S. 53). Im früheren Verlauf haben allerdings ebenfalls nie nennenswerte In- tensivierungen des Behandlungssettings stattgefunden, was bei angegebenen stärksten Dau- erschmerzen am ganzen Körper und subjektiv aufgehobener Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten zu erwarten gewesen wäre.

5.4 Die Einwände der Beschwerdeführerin sowie des behandelnden Psychiaters vermögen im Er- gebnis keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens zu wecken. Da entgegen der Ansicht der Versicherten auch das orthopädische Teilgutachten keine Män- gel aufweist, erweist sich das Gutachten der SMAB vom 12. Juli 2023 als schlüssig sowie nachvollziehbar begründet und vermag den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage zu genügen. Es ist in Kenntnis der mass gebenden medizinischen Akten ergangen und setzt sich mit den Vorakten auseinander. Darauf ist in der Folge abzustellen. Nachdem der relevante medizinische Sachverhalt hinreichend erstellt ist, erübrigt sich die be- antragte Einholung eines Gerichtsgutachtens sowie die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin.

6.1 In erwerblicher Hinsicht führt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht länger die fehlende Ver- wertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit an, bemängelt jedoch die Anwendung der gemischten Methode. Die Invaliditätsbemessung habe aufgrund eines reinen Einkommens- vergleichs zu erfolgen (amtl. Bel. 1 Ziff. 9).

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Die damit angesprochene Statusfrage kann vorliegend jedoch offengelassen werden. Auch unter der vorläufigen Annahme, dass nicht die gemischte Methode, sondern ein reiner Ein- kommensvergleich durchzuführen ist (was vorliegend zugunsten der Versicherten ausfiele), resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, wie sich nachfolgend zeigen wird.

6.2 Für das Valideneinkommen stellte die IV-Stelle auf das im IK-Auszug ausgewiesene Jahres- einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 ab (abzüglich der erhaltenen Arbeitslo- senentschädigung), rechnete dies von einem 90 %-Pensum auf eine vollzeitige Beschäftigung hoch und passte diesen Wert der Nominallohnentwicklung an, womit ein Einkommen von Fr. 54'749.– resultierte (IV-act. 120). Die Beschwerdeführerin bringt nichts gegen diese Berechnung ihres Valideneinkommens vor. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen ist, wenn das zuletzt erzielte Einkommen starke und ver- hältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen aufweist (Urteil des Bun- desgerichts 9C_308/2020 vom 3. November 2020 E. 3.1 mit Hinweisen; so auch ausdrücklich Art. 26 Abs. 1 IVV in der – hier nicht einschlägigen – Fassung ab 1. Januar 2022). Angesichts des IK-Auszugs der Versicherten ist dies vorliegend der Fall. Es ist daher auf den Durchschnitt der letzten fünf Jahre (zu Gunsten der Versicherten inkl. bezogener Arbeitslosenentschädi- gung, vgl. dazu jedoch das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenver- sicherung [KSIH] in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung vom 1. Januar 2021, Rz. 3024) vor dem Jahr ihrer Arbeitsunfähigkeit (ab 21. September 2020) abzustellen. Das Durchschnittseinkommen in den Jahren 2015 bis 2019 betrug aufgrund der Angaben im IK- Auszug Fr. 59'478.40. Entsprechend der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sie zuletzt in einem voll- zeitigen Pensum tätig gewesen sei, ist dieses Einkommen nicht mehr auf ein 100 %-Pensum aufzurechnen, wie es die IV-Stelle unter der Prämisse einer 90%igen Arbeitstätigkeit getan hatte. Eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung erübrigt sich beim so ermittelten Durch- schnittseinkommen ebenfalls.

6.3 Für das Invalideneinkommen stellte die IV-Stelle auf die Werte der Schweizerischen Lohn- strukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik ab, was die Versicherte angesichts der ausbleibenden Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Tätigkeit zu Recht nicht

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kritisiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.2). Ebenfalls kor- rekt stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Wert der Tabelle TA1_tirage_skill_level 2020, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen (Fr. 4'276.–), und passte diesen an die betriebsübli- che wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden an (IV-act. 110). Fehlerhaft ist einzig, dass die IV-Stelle die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2023 berücksichtigt hat. Der Einkommens- vergleich ist auf den frühestmöglichen Rentenbeginn vorzunehmen (vgl. BGE 150 V 67 E. 4.1). Angesichts der Anmeldung vom 8. Februar 2021 kommt der frühestmögliche Rentenbeginn aufgrund der sechsmonatigen Frist von Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. August 2021 zu liegen (vgl. zum daraus folgenden intertemporal anwendbaren Recht bereits vorstehende E. 2.1). Die Nominallohnentwicklung ist demnach bis ins Jahr 2021 zu berücksichtigen, was bei Anwen- dung der Tabelle T1.2.20, Frauen, Total, Basis 2020 = 100; 2021 = 100,6, ein Invalidenein- kommen von Fr. 53'813.72 ergibt.

6.4 Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 59'478.40 und dem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 53'813.72 resultiert ein Minderverdienst von Fr. 5'664.68 oder ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 10 %. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst unter Anwendung eines Abzugs vom Tabellenlohn in der – jedenfalls bis am 31. Dezember 2021 – maximal möglichen Höhe von 25 % noch immer kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (32 %) resultiert. Ein Abzug ist allerdings von der Versicherten überhaupt nicht verlangt worden und in dieser Höhe ohne- hin nicht gerechtfertigt. Im Ergebnis entsteht selbst unter Anwendung eines reinen Einkommensvergleichs bei der An- nahme einer früheren vollzeitigen Erwerbstätigkeit kein Rentenanspruch. Die Invaliditätsbe- messung anhand der für die Beschwerdeführerin nachteiligeren gemischten Methode erübrigt sich unter diesen Umständen, insbesondere da sie gegen die ermittelte Einschränkung im Aufgabenbereich von 8,6 % (IV-act. 109) überhaupt nichts vorbringt. 7. Zusammenfassend erweist sich das Gutachten der SMAB vom 12. Juli 2023 entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin als beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage. Ein wei- teres (Gerichts-)Gutachten oder die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Ab- klärung ist nicht angezeigt. In einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil ist der Versicherten eine vollschichtige Arbeitstätigkeit ohne

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Leistungseinschränkung zumutbar. Die aufgeworfene Statusfrage kann vorliegend offengelas- sen werden, da selbst unter verschiedenen, zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallenden Prämissen (reiner Einkommensvergleich, Invalideneinkommen anhand des Durchschnittsein- kommens der letzten 5 Jahre, 25%iger Abzug vom Tabellenlohn) noch kein rentenbegründen- der Invaliditätsgrad resultiert. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.

8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilli- gung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.‒ bis Fr. 1‘000.‒ festgelegt. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.‒ festgesetzt und ausgangsgemäss der Beschwerde- führerin auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.

8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung geschuldet (Umkehr- schluss aus Art. 61 lit. g ATSG).

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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– werden der unterliegenden Beschwerdeführerin aufer- legt, mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und sind bezahlt.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. [Zustellung].

Stans, 24. Juni 2024 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Florian Marfurt Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent- halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizule- gen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 7 ATSG
  • Art. 8 ATSG
  • Art. 44 ATSG
  • Art. 57 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 44 BGG
  • Art. 90 BGG

GerG

  • Art. 33 GerG
  • Art. 39 GerG

i.V.m

  • Art. 82 i.V.m

IVG

  • Art. 6 IVG
  • Art. 9 IVG
  • Art. 28 IVG
  • Art. 28a IVG
  • Art. 29 IVG
  • Art. 69 IVG

IVV

  • Art. 26 IVV

SRG

  • Art. 6 SRG

Gerichtsentscheide

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