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ZA 23 18 Beschwerde beim BGer hängig
Urteil vom 20. Juni 2024 Zivilabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichterin Franziska Ledergerber, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte A., vertreten durch lic. iur. Franziska Rhiner, Rechtsanwältin, Quadra Rechtsanwälte AG, Marktgasse 12, Postfach, 8021 Zürich 1, Zweitberufungsklägerin/Erstberufungsbeklagte/ Gesuchstellerin, gegen B., vertreten durch lic. iur. Anton Frank, Rechtsanwalt, Alpenstrasse 1, 6004 Luzern, Erstberufungskläger/Zweitberufungsbeklagter/ Gesuchsgegner.
Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ZPO Berufungen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, vom 27. Juli 2023 (ZE 21 257).
2 │ 45 Sachverhalt: A. A.__ («Gesuchstellerin») und B.__ («Gesuchsgegner») haben am 1998 geheiratet. Seit dem 1. April 2017 leben sie getrennt. Sie haben drei mittlerweile volljährige Kinder, C. (geb. __ 1998), D.__ (geb. __ 2000) und E.__ (geb. __ 2002). Die Gesuchstellerin wohnt seit August 2018 in der im alleinigen Eigentum des Gesuchsgegners stehenden Liegenschaft __ in X.__. Mit Klage vom 15. Juni 2021 hat der Gesuchsgegner beim Kantonsgericht Nidwalden das Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB anhängig gemacht (ZK 22 32).
B. Am 24. September 2021 ersuchte die Gesuchstellerin das Kantonsgericht um Anordnung vor- sorglicher Massnahmen (Art. 276 ZPO). Das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Einzel- gericht, ordnete nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels und einer Hauptver- handlung in der Sache mit Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils ZE 21 257 vom 27. Juli 2023 («ange- fochtener Entscheid») folgende vorsorgliche Massnahmen an: « 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet der Gesuchstellerin Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 24'190.00 zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 24. September 2020. Zusätzlich hat der Gesuchsgegner im Zusammenhang mit den Wohnkosten der Gesuchstellerin mit Aus- nahme der Verwaltungskosten rückwirkend ab dem 24. September 2020 für sämtliche Kosten im Zusam- menhang mit den Grundstücken Nrn. aa., bb., cc., dd., ee., ff., gg., hh., ii. sowie jj. aufzukommen. Sofern der Gesuchsgegner mit Wirkung ab 24. September 2020 bereits Unterhaltsbeiträge an die Gesuch- stellerin überwiesen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Wohnkosten der Gesuchstellerin über- nommen hat, wird er für berechtigt erklärt, diese Beiträge von den vorstehend zugesprochenen Beiträgen in Abzug zu bringen.» Die Gerichtskosten und die gegenseitigen Parteientschädigungen wurden den Parteien je hälf- tig auferlegt (Dispo-Ziffn. 2 f.). Ergänzend wird für den Prozesssachverhalt auf die Ausführun- gen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Bst. A-L, S. 2-4).
3 │ 45 C. Hiergegen gelangte der Gesuchsgegner mit Berufung vom 7. September 2023 («Erstberu- fung») an das Obergericht Nidwalden und stellte folgende Anträge (Verfahren ZA 23 16): « 1.1 Ziff. 1 Abs. 1 des Urteilsspruches des Urteils vom 27. Juli 2023 des Kantons Nidwalden sei insoweit abzuän- dern, als dass der Gesuchsgegner höchstens verpflichtet werde, monatlich im Voraus, jeweils auf den Erstens eines Monats, rückwirkend ab 24. September 2020 CHF 14'290.00 an die Gesuchstellerin zu bezahlen. 1.2 Eventualiter sei Ziff. 1 Abs. 1 des Urteilsspruches des Urteils vom 27. Juli 2023 aufzuheben und zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.1 Ziff. 1 Abs. 3 des Urteilsspruches des Urteils vom 27. Juli 2023 des Kantons Nidwalden sei dahingehend zu ergänzen, dass festgestellt wird, dass der Gesuchsgegner mit Wirkung ab 24. September 2020 der Gesuch- stellerin bereits monatlich CHF 21'000.00 sowie für sie die Strassenverkehrsabgabe im Betrage von CHF 75.00 im Monat, die Vollkaskoversicherung für den Jaguar im Betrage von CHF 166.00 im Monat, die Krankenkas- senversicherungsprämie von CHF 616.00 im Monat und Benzinkosten im Betrage von CHF 197.00 im Monat bezahlt hat. Zudem sei der Gesuchsgegner berechtigt zu erklären, weitere Zahlungen, welche er seit dem 24. September 2020 vom Gesuchsgegner für die Gesuchstellerin bezahlte, insbesondere ihre Steuern, vom Unterhaltsbeitrag in Abzug zu bringen. 2.2 Eventualiter sei Ziff. 1 Abs. 3 des Urteilsspruches des Urteils vom 27. Juli 2023 aufzuheben und zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Ziff. 2 und 3 des Urteilsspruchs des Urteils vom 27. Juli 2023 des Kantons Nidwalden seien aufzuheben und nach Ausgang des Verfahrens neu zu verlegen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in beiden Instanzen zu Lasten der Gesuchstellerin.
Innert angesetzter Frist leistete der Gesuchsgegner einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'000.–.
D. Auch die Gesuchstellerin erhob mit Eingabe vom 15. September 2023 Berufung («Zweitberu- fung») und stellte wie folgt Anträge (Verfahren ZA 23 18): « 1. In Gutheissung der Berufung sei die Dispositivziffer 1 des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilab- teilung/Einzelgericht vom 27. Juli 2023 betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 276 ZPO, ZE 21 257 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: «Der [Gesuchsgegner] wird verpflichtet, der [Gesuchstellerin] Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 43'945 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines Monats, rückwir- kend ab 24. September 2020 bis zum Zeitpunkt ihres Auszugs aus der Wohnung X.__ (Grundstücke Nrn. aa., bb., cc., dd., ee., ff., gg., hh., ii. sowie jj.);
4 │ 45 unter gleichzeitiger Verpflichtung des [Gesuchsgegners] für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den Grundstücken Nrn. aa., bb., cc., dd., ee., ff., gg., hh., ii. sowie jj. aufzukommen (ausser Verwaltungs- kosten), solange die [Gesuchstellerin] vorerwähnte Grundstücke bewohnt bzw. nutzt; unter Anrechnung der vom [Gesuchsgegner] bereits geleisteten Unterhaltszahlungen von gesamthaft CHF 135'475.20; vom Zeitpunkt des Auszugs der [Gesuchstellerin] aus der Wohnung X.__ (Grundstücke Nrn. aa., bb., cc., dd., ee., ff., gg., hh., ii. sowie jj.) erhöhen sich die vom [Gesuchsgegner] an die [Gesuchstellerin] geschuldeten Unterhaltsbeiträge auf CHF 61'894, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines Monats.» Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht vom 27. Juli 2023 betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 276 ZPO, ZE 21 257, Dispositivziffer 1 aufzu- heben und an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Lasten des [Gesuchsgegners], sowohl für das vorliegende Verfahren als auch für das Verfahren vor Kantonsgericht Nidwalden ZE 21 257 (womit Dispositivziffer 2 und 3 des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht vom 27. Juli 2023 betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 276 ZPO, ZE 21 257, entsprechend an- zupassen ist).»
Innert angesetzter Frist leistete die Gesuchstellerin einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'000.–.
E. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 wurden die Berufungsverfahren ZA 23 16 (Erstberufung des Gesuchsgegners) sowie ZA 23 18 (Zweitberufung der Gesuchstellerin) vereinigt und die Fortführung unter der Verfahrensnummer ZA 23 18 angeordnet.
F. Mit Berufungsantwort vom 3. November 2023 («Erstberufungsantwort») beantragte der Ge- suchsgegner die Abweisung der Berufungsanträge der Gesuchstellerin, «soweit sie den eige- nen Anträgen des Zweitberufungsbeklagten in seiner eigenen Berufung und den hier nachfol- gend bereinigten Anträgen widersprechen».
G. Am 7. November 2023 reichte der Gesuchsgegner «Rechtsdarlegungen» ein. Gleichentags erstattete die Gesuchstellerin ihre Berufungsantwort («Zweitberufungsantwort»), mit welcher sie beantragte, es sei auf die Berufung des Gesuchsgegners nicht einzutreten. Eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen.
5 │ 45 H. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Die Parteien re- und duplizierten mit Eingaben vom 14. Dezember 2023 bzw. 22. Januar 2024, wobei keine Noven vorgebracht und an den Anträgen festgehalten wurde.
I. Aufforderungsgemäss reichten die Parteien ihre Kostennoten ein.
J. Die vorinstanzlichen Akten wurden praxisgemäss beigezogen. Die Zivilabteilung des Oberge- richts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich seiner Sitzung vom 20. Juni 2024 abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen: 1. Angefochten ist der Entscheid ZE 21 257 vom 27. Juli 2023 betreffend die Anordnung vorsorg- licher Massnahmen (Art. 276 ZPO). Gegen erstinstanzliche über vorsorgliche Massnahmen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zu- letzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 ZPO). Die Streitwertgrenze wird vorliegend erreicht (s. unten E. 1.4). Berufungs- instanz gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Einzelgericht, ist das Obergericht Nidwalden, Zivilabteilung (Art. 27 GerG [NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Zur Berufung ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfah- ren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Beschwer), und über- dies durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinter- esse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer; vgl. PETER REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. A., 2016, N 30 ff. zu Vor Art. 308–318 ZPO). Beide Berufungskläger haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch das angefochtene Urteil unmittelbar betroffen und damit zur Berufung berechtigt. Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der
6 │ 45 Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO), was vorliegend für beide Berufungen der Fall ist. Nachdem ein gültiges Anfech- tungsobjekt vorliegt, die Berufungen innert Frist eingereicht wurden sowie die übrigen Sachur- teilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Erst- wie auch die Zweitberufung grundsätzlich einzutreten (s. aber hinten E. 8).
2.1 In der Sache beantragt der Gesuchsgegner mit Erstberufung, er sei «höchstens» zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 14'290.– zu verpflichten (Antrags-Ziff. 1.1.). Die gemäss Art. 84 Abs. 2 ZPO obligatorische Bezifferung seines Rechtsbegehrens unterlässt er damit, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 85 ZPO erfüllt sind, weshalb auf die Erstberufung grundsätzlich nicht einzutreten wäre (THOMAS SUTTER-SOMM/BENEDIKT SEILER, Handkommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N 6 zu Art. 311 ZPO). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitz- ten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangel- haften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zu- zusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2). Aus der Formulierung der Antrags-Ziff. 1.1 sowie der Erstberufungsbegründung Ziffn. 13 f. S. 19 f. erhellt, dass der Gesuchgegner nur gegen Unterhaltszahlungen, die den Betrag von Fr. 14'290.– übersteigen, opponiert. Bis zu diesem Betrag akzeptiert er den ange- fochtenen Entscheid und damit die Anträge der Gesuchstellerin in der Sache bzw. zum vor- sorglichen Ehegattenunterhalt.
2.2 2.2.1 Der Gesuchsgegner bringt in seiner Berufungsantwort vom 3. November 2023 vor, eine allfäl- lige Berufungsantwort der Gesuchstellerin sei verspätet und aus dem Recht zu weisen. Sie müsse wissen, dass das Gericht keine Kompetenz habe, die gesetzliche Berufungsantwortfrist zu erstrecken, womit die Fristabnahme mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 unbeachtlich sei.
7 │ 45 2.2.2 Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Prozesslei- tende Verfügungen erwachsen nicht in materielle Rechtskraft und der Richter kann während des Verfahrens darauf zurückkommen (Urteil des Bundesgerichts 5A_723/2016 vom 20. Ok- tober 2017 E. 3.4). Die Rechtsmittelinstanz stellt die Berufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Berufung sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Frist für die Berufungsantwort in einem gegen einen im summari- schen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt 10 Tage (Art. 312 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO können gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden. Die Bestimmung regelt einzig die Erstreckung, nicht aber die Neuansetzung einer Frist (SUTTER- SOMM/SEILER, a.a.O., N 1 zu Art. 144 ZPO; URS H. HOFFMANN-NOWOTNY/KATRIN BRUNNER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A., 2021, N 1 zu Art. 144 ZPO).
2.2.3 Wie dargelegt, erhob zunächst der Gesuchsgegner Berufung (vorne Bst. C). Mit Verfügung vom 15. September 2023 wurde die Erstberufung der Gesuchstellerin zur Berufungsantwort innert 10 Tagen zugestellt. Die Zweitberufung der Gesuchstellerin (vorne Bst. D) ging erst am 18. September 2023 ein. Im Hinblick auf eine allfällige Verfahrensvereinigung bzw. die Koor- dination der dieselbe Sache betreffenden Berufungen wurde die Verfügung vom 15. Septem- ber 2023 von der Prozessleitung am 19. September 2023 revoziert und die Neuansetzung der Berufungsantwortfrist in Aussicht gestellt. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 wurden die Verfahren sodann vereinigt und den Parteien jeweils Frist zur Berufungsantwort gesetzt. Beide reichten diese fristgerecht ein. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, die Rüge des Gesuchgegners unbegründet und die Erstberufungsantwort der Gesuchstellerin rechtzeitig erfolgt: Die Vorsitzende war zur Re- vokation und Neuansetzung im Rahmen ihrer prozessleitenden Kompetenzen (s. Art. 124 Abs. 1 ZPO) befugt, zumal mit der Fristabnahme die beiden konnexen Berufungsverfahren koordiniert wurden und diese der zügigen Vorbereitung sowie Durchführung des Verfahrens diente. Ein Verstoss gegen Art. 144 Abs. 1 ZPO ist zudem nicht erkennbar. Diese Bestimmung bezieht sich einzig auf Fristerstreckungen, wobei die Frist zur Einreichung einer Berufungsant- wort hier an keiner Stelle erstreckt worden ist.
8 │ 45 2.3 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbe- schränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Barwert (Art. 92 Abs. 1 und 2 ZPO). Wenn die massgebliche Zeitdauer in einem konkreten Fall zwar unbestimmt ist, aufgrund der tatsächlichen Besonder- heiten aber darauf geschlossen werden kann, dass diese erheblich weniger als 20 Jahre be- trägt, so ist diese Dauer angemessen zu schätzen (Urteil ZA 22 3 des Obergerichts Nidwalden vom 21. Juli 2022 E. 1.3 mit Hinweis auf THOMAS SUTTER-SOMM/BENEDIKT SEILER, Handkom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N 5 zu Art. 93 ZPO). Im Berufungs- verfahren ist der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren massgebend (SUT- TER-SOMM/SEILER, a.a.O., N 7 zu Art. 91 ZPO [unter Verweis auf Art. 308 Abs. 3 ZPO]). Die Gesuchstellerin verlangt monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von im Maximalfall Fr. 61'894.–. Zwar ist die massgebliche Zeitdauer der anbegehrten Unterhaltsleistung unbe- stimmt und wäre damit der Kapitalwert nach Massgabe von Art. 92 Abs. 2 ZPO zu bestimmen. Indes ist das Scheidungsverfahren bereits seit 15. Juni 2021 pendent und geht es dabei um vorsorgliche Unterhaltsbeiträge. Selbst bei komplexen finanziellen Verhältnissen darf ein Ab- schluss des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens – und damit ein Auslaufen der Pflicht zur Bezahlung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge – innert höchstens fünf Jahren in der Regel erwar- tet werden. Für die Streitwertbemessung ist auf eine voraussichtliche Zeitdauer von fünf Jah- ren, das heisst 60 Monate, abzustellen, was einen Streitwert von Fr. 3'713'640.– ergibt (60 x Fr. 61'894.–). Nicht zu addieren ist der tiefere Streitwert der Berufungsanträge des Ge- suchsgegners, welche sich ausschliessen.
2.4 Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition be- züglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist und deshalb abgeändert werden müsste. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinan- derzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere
9 │ 45 Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grund- sätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden. In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen insofern einzugehen, als sie für die Entscheidfindung relevant sind. Zu ergänzen bleibt, dass sich die Rechtsmittelinstanz bei der Überprüfung von Ermessensent- scheiden eine gewisse Zurückhaltung auferlegt und nicht ohne Not ihr eigenes Ermessen an dasjenige der Vorinstanz setzt (Urteil des Bundesgerichts 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.2; Entscheid ZA 22 5 des Obergericht Nidwaldens vom 7. Februar 2023 E. 1.3; BENE- DIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 469 ff. S. 202 ff.; MARTIN H. STERCHI, in: Alvarez et al. [Hrsg.], BK-ZPO, 2012, N 8 f. zu Art. 310 ZPO).
3.1 Zusammengefasst erwog die Vorinstanz zunächst, aufseiten des Gesuchsgegners sei von sehr komplexen finanziellen Verhältnissen und weit überdurchschnittlichen Verhältnissen aus- zugehen. Gestützt auf die Steuererklärung 2015 seien hohe Einkünfte des Gesuchsgegners anzunehmen. Sodann bezeichne er sich selbst als leistungsfähig, ohne über die genaue Höhe seiner Einkünfte Auskunft geben zu wollen. Aus prozessökonomischen Gründen sei die An- wendung der zweistufigen Methode nicht zielführend, zumal die damit verbundene Berech- nung der genauen Einkommensverhältnisse des Gesuchsgegners mit grosser Wahrschein- lichkeit aufwändig sei und dem Wesen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens zuwider- laufe. Ausserdem würde die der zweitstufigen Methode inhärente Überschussverteilung im vorliegenden Fall zu einer Anhäufung eines freien Vermögens und dem Aufbau einer Alters- vorsorge aufseiten der Gesuchstellerin führen, was nicht dem Zweck des Unterhalts, nämlich der Deckung des der Ehe angemessenen Bedarfs, entspreche. Die Parteien selbst würden bei deren Unterhaltsberechnungen von der Anwendung der einstufig-konkreten Methode aus- gehen. Sie hätten übereinstimmend festgehalten, dass die Ermittlung des gesuchsgegneri- schen Einkommens nicht nötig sei, zumal eine Überschussverteilung entfalle. Die Anwendung der einstufig-konkreten Berechnungsmethode rechtfertige sich demnach aus mehreren Grün- den (angefochtener Entscheid E. 4.3, S. 7-10). Ausgangspunkt des (gebührenden) Unterhalts bilde die bisherige Lebensführung. Vorliegend hätten luxuriöse respektive weit überdurch- schnittliche Lebensverhältnisse bestanden. Zum ehelichen Lebensstandard habe es dazuge- hört, sich das zu leisten, was man möchte. Die dafür notwendigen Mittel seien vorhanden
10 │ 45 gewesen (angefochtener Entscheid E. 4.5, S. 11 f.). Diese Ausführungen sind überzeugend. Sie werden berufungsweise denn auch von keiner der beiden Parteien in Frage gestellt, nachdem sie sich schon im vorinstanzlichen Verfahren einig waren, dass die vorsorglichen Unterhaltszahlungen anhand der einstufig-konkreten Methode festzulegen seien. Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Beweislast bzw. zur sozialen Untersuchungsmaximen sind zutreffend; darauf wird verwiesen (angefochtener Entscheid E. 4.4, S. 10 f.). Insoweit die Gesuchstellerin diesbezüglich Einwände im Hinblick auf die Substantiierungspflicht und das anwendbare Beweismass erhebt (Zweitberufung Ziffn. 22-31, S. 10-14), ist darauf ohnehin nicht generell-abstrakt, sondern bei der Beurteilung der strittigen Bedarfspositionen einzugehen. Welche Anforderungen an die Substantiierung einer Tatsache gestellt werden bzw. welches Beweismass anwendbar ist und ob eine Tatsache schlussendlich bewiesen ist oder nicht, bestimmt sich für die jeweils entscheidrelevanten Tatsachen im Einzelfall.
3.2 Somit ist der Unterhaltsbeitrag vorliegend infolge der aussergewöhnlich günstigen, zugleich komplexen finanziellen Verhältnisse ausnahmsweise nach der einstufig-konkreten Berech- nungsmethode zu berechnen. Betreffend die Methodik ist auf die zutreffenden Rechtsausfüh- rungen der Vorinstanz zu verweisen (angefochtener Entscheid E. 4.3.1, S. 7 f., E. 4.4, S. 10 f.). Es ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass bei der Berechnung nach der einstufig-konkreten Methode das Einkommen und der Bedarf des Pflichtigen grundsätzlich unterbleiben kann, weil ersteres als ausreichend vorausgesetzt wird, um ungeachtet der Höhe des eigenen Bedarfs für den Unterhaltsbeitrag aufzukommen (MORENO MAIER/ANNETTE SPYCHER, Kapitel 2: Be- messungsmethoden, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A., 2023, N 23).
Der Gesuchsgegner rügt mit Erstberufung einerseits die Nichtanrechnung eines hypotheti- schen Einkommens bei der Gesuchstellerin (nachfolgende E. 5), andererseits die Nichtberück- sichtigung bzw. -feststellung der erfolgten und laufenden Zahlungen im Entscheiddispositiv (nachfolgende E. 7). Die Gesuchstellerin ihrerseits moniert mit Zweitberufung die vorinstanzliche Bedarfsberech- nung (nachfolgende E. 6 f.), wie der Gesuchsgegner ebenfalls die fehlende Bezifferung der
11 │ 45 anrechenbaren Unterhaltsbeiträge (nachfolgende E. 9) sowie zuletzt ihre Parteientschädigung (nachfolgende E. 10).
5.1 Die Vorinstanz erwog, mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts könne mit Blick auf die vorliegenden Umstände nicht gerechnet werden (angefochtener Entscheid E. 4.6.1.7, S. 14). Die Gesuchstellerin habe im Jahr 1996 ihre Ausbildung zur Juristin (Lizenziat) abgeschlossen. Sie sei im Anschluss daran während knapp eines Jahres bzw. bis zur Geburt ihres ersten Sohnes im Juli 1998 bei einer Steuerberatungsfirma tätig gewesen. Seither sei die Gesuch- stellerin nie mehr als Juristin tätig gewesen, sondern habe ihre Zeit vollumfänglich den ge- meinsamen drei Kindern gewidmet. Im Verlauf des Zusammenlebens habe die Gesuchstelle- rin zwar «Showräume» im Unternehmen des Gesuchsgegners betreut. Diese Tätigkeit habe sich jedoch auf ein Pensum von zirka 30% beschränkt und sei nicht von Dauer gewesen, da es der Gesuchstellerin gemäss eigener Angabe nebst der Kinderbetreuung zu viel geworden sei. Abgesehen davon habe die Gesuchstellerin Arbeiten erledigt, welche den Unterhalt und die Verwaltung der ehelichen Liegenschaften bezweckt hätten. Fehl gehe die Argumentation, der Gesuchstellerin sei deshalb zuzumuten als Immobilienmaklerin in den Arbeitsmarkt einzu- steigen. Es sei nicht ersichtlich, wie die Gesuchstellerin an eine Stelle als Immobilienmaklerin kommen solle, ohne in diesem Bereich über irgendwelche Qualifikationen und berufliche Er- fahrungen zu verfügen. Die Gesuchstellerin sei zuletzt vor 25 Jahren als Juristin mit Lizenziat arbeitstätig gewesen. Sie habe nur ein Jahr Berufserfahrung und keine Weiterbildungen. Die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit als Juristin sei aussichtslos. Über die dafür inzwischen notwendigen IT-Kenntnisse verfüge sie ebenfalls nicht. Zumutbar erscheine die Wiederauf- nahme einer Arbeitstätigkeit allein aus Sicht des Alters der Gesuchstellerin mit Jahrgang 1970 und in Anbetracht ihres guten gesundheitlichen Zustandes. Diese Faktoren würden jedoch die vorstehenden Umstände nicht aufzuwiegen vermögen. Nicht zuletzt deshalb, da es der eheli- chen Rollenverteilung entsprochen habe, dass sich die Gesuchstellerin vollumfänglich den Kindern widme, statt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und eine eigene Karriere anzustre- ben. Trotz hervorragender Ausbildung und beruflicher Möglichkeiten habe die Arbeitstätigkeit des Gesuchsgegners und dessen Ermöglichung im ehelichen Fokus gestanden, was die Ehe der Parteien entscheidend und nachhaltig geprägt habe. Die Gesuchstellerin habe dem Ge- suchsgegner jahrelang den Rücken freigehalten, indem sie die Betreuung der drei
12 │ 45 gemeinsamen Kinder übernommen habe, während sich der Gesuchsgegner auf seine Arbeits- tätigkeit konzentriert habe. Unerheblich sei der Hinweis auf das Schulstufenmodell. Bedeutend sei vorliegend, dass die Gesuchstellerin im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Gesuchs- gegner nach nur einem Jahr Berufserfahrung in ihrem angestammten Beruf als Juristin zu Gunsten der Arbeitstätigkeit des Gesuchsgegners auf eine Karriere verzichtet und sich statt- dessen seit 25 Jahren um die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder gekümmert habe. Diese langjährige Rollenteilung und die fehlende realistische Möglichkeit der Gesuch- stellerin unter genannten Umständen einen Job als Juristin zu finden, lasse die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht zu. Zudem sei der Gesuchsgegnerin die Aufnahme nicht «standesgemässer» Erwerbsarbeit nicht zumutbar. Die Ehe der Parteien habe aufgrund verschiedener Faktoren das Leben der Gesuchstellerin in entscheidender Weise geprägt, in- dem sie auf die Verfolgung einer eigenen Karriere verzichtet, sich stattdessen aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses einzig dem Familienleben sowie der Erziehung der Kinder gewid- met und dem Gesuchsgegner während Jahrzehnten den Rücken freigehalten habe. Zudem lasse das Einkommen des Gesuchsgegners die Finanzierung zweier Haushalte ohne Weiteres zu (angefochtener Entscheid E. 4.6.1.8, S. 14-16).
5.2 Der Gesuchsgegner rügt zusammengefasst, die Parteien seien seit dem 24. September 2020, mithin sechs Jahre, getrennt und es wäre der Gesuchstellerin zumutbar, wieder einer Erwerbs- tätigkeit nachzugehen. Die Kinder seien in diesem Zeitpunkt auch alle volljährig. Alle vorge- schlagenen hypothetischen Tätigkeiten seien standesgemäss. Es habe nie einen gemeinsa- men Beschluss der Parteien gegeben, wonach die Gesuchstellerin keine Arbeitstätigkeit auf- nehme. Entsprechend habe er auch geschaut, dass sie in den Jahren 2007 bis 2011 in seiner Firma zu zirka 30 Prozent für die Showraumerstellung tätig gewesen sei. Als Mehrheitsaktionär des Familienunternehmens habe er seine Stellung als CEO selbst bestimmen können und habe dieses Amt nicht wegen der Gesuchstellerin bzw. dem «Freihalten des Rückens» erhal- ten. Es wäre auch genügend Geld für eine Kinderbetreuung vorhanden gewesen, wenn die Gesuchstellerin einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Die Gesuchstellerin hätte als Immobilienmaklerin oder Chefsekretärin (eines CEO) arbeiten können. Beide Tätigkeiten seien zumutbar, effektiv möglich und standesgemäss. Es gebe ent- sprechende Weiterbildungsangebote. Die Trennung sei bereits mehrere Jahre her, es habe von der Gesuchstellerin verlangt werden können, sich fort- oder weiterzubilden. Sie sei in ei- nem guten Alter, habe eine sehr gute Grundausbildung, sei gesund und habe sehr gute
13 │ 45 Sprachkenntnisse. Die Tätigkeit als Immobilienmaklerin sei problemlos als Quereinsteigerin möglich, zumal es sich um einen nicht-reglementierten Beruf handle. Anzurechnen sei ein hy- pothetisches Einkommen von Fr. 8'000.– netto «wenn nicht mehr», weshalb sich der geschul- dete Unterhaltsbeitrag und entsprechend auch die Steuerlast der Gesuchstellerin reduziere (Erstberufung Ziffn. 1-14, S. 4-20).
5.3 In rechtlicher Hinsicht kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (E. 4.6.1.2-4.6.1.6, S. 12-14). Hervorzuheben ist, dass bei langen Ehen mit Kindern und bei über zwanzig Ehejahren, der Vertrauensschutz gegenüber dem «clean break»-Prinzip in den Vordergrund rückt, das heisst stärker zu gewichten ist (HEINZ HAUSHEER/LORENZ SIEBER, Kapitel 5: Unterhalt zwischen geschiedenen Ehegatten, in: Hausheer/Spycher, a.a.O., N 168).
5.4 Die wesentlichen tatsächlichen Umstände werden nicht in Abrede gestellt. Die inzwischen 54 Jahre alte Gesuchstellerin hat im Jahr 1996 ihr juristisches Lizenziat erlangt und hat im Anschluss daran während knapp eines Jahres bzw. bis zur Geburt ihres ersten Sohnes im Juli 1998 bei einer Steuerberatungsfirma gearbeitet. Ansonsten war sie nie als Juristin tätig, son- dern kümmerte sich um die drei gemeinsamen Kinder. Die Gesuchstellerin verfügt über keine weiteren Aus- oder Weiterbildungen. Vorübergehend hat die Gesuchstellerin «Showräume» im Familienunternehmen des Gesuchsgegners betreut, was aber vom Gesuchsgegner abhän- gig war (Erstberufung Ziff. 2, S. 5) und, da nebst der Kinderbetreuung ausgeübt, aufgrund der zeitlichen Überbelastung wieder aufgegeben wurde. Daneben hat sie Arbeiten erledigt, welche den Unterhalt und die Verwaltung der ehelichen Liegenschaften bezweckten. Der Gesuchs- gegner war hingegen durchgehend erwerbstätig. Willkürfrei nahm die Vorinstanz eine eheliche Rollenverteilung an, in der sich die Gesuchstellerin um die gemeinsamen Kinder kümmerte, anstelle einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. eine eigene Karriere anzustreben. Dessen Arbeitstätigkeit bzw. -erwerb stand demnach im Fokus der Eheleute. Unter diesen Umständen ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie der Gesuchstellerin kein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnete: Über eine für eine erwerbliche Tätigkeit rele- vante Ausbildung verfügt die Gesuchstellerin einzig mit dem juristischen Lizenziat. Als Juristin war sie indes effektiv lediglich während rund eines Jahres, zuletzt vor 25 Jahren tätig. Weder hat sich die Gesuchstellerin in der Zwischenzeit weitergebildet noch ist sie unter diesen
14 │ 45 Voraussetzungen mit den veränderten Arbeitsweisen in der modernen (juristischen) Arbeits- welt vertraut. Ihre juristische Ausbildung ist unter diesen Umständen nicht (mehr) verwertbar, auch nicht als Chefsekretärin mit juristischen Verantwortlichkeiten, in leitender Funktion. Es kann nicht gemeinhin angenommen werden, eine juristische Ausbildung befähige auch für an- dere administrative Arbeiten. Ein Quereinstieg oder eine Zweitausbildung ist der Gesuchstel- lerin mit Blick auf ihr Alter (54 Jahre) nicht leichthin zuzumuten, zumal sie seit ihrem 28. Al- tersjahr nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt tätig gewesen ist. Auch eine Weiterbildung setzte mindestens eine Teilzeittätigkeit im betroffenen Berufsbild voraus. Für eine Tätigkeit als Immobilienmaklerin – wie es dem Gesuchsgegner vorschwebt – fehlt es nicht nur an Ausbil- dung und Berufserfahrung, sondern auch am hierfür erforderlichen Netzwerk in der Immobili- enbranche. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Eheleute über mehrere Immobilien ver- fügen und die Gesuchstellerin diesbezügliche (von anderen ausgeführte) Unterhaltsarbeiten überwachte. Die Verwaltung und Sicherstellung des laufenden Unterhalts des selbstgenutzten Immobilienbestands ist weder mit professioneller Verwaltung noch mit dem Handel von Immo- bilien auch nur ansatzweise vergleichbar. Schlussendlich würden als berufliche Tätigkeiten einzig noch solche in Betracht fallen, die keine oder eine geringe Ausbildung und/oder ein- schlägige Berufserfahrung (beispielsweise in der Reinigung) voraussetzen würden. Mit Blick auf den in der Ehe gelebten Standard sind solche Tätigkeit aber nicht standesgemäss und der Gesuchstellerin nicht zumutbar. Zudem wäre das in diesen Berufen möglicherweise erzielbare (und somit hypothetisch anrechenbare) Einkommen mit Blick auf die vorliegend zur Diskussion stehenden finanziellen Umstände der Parteien ohnehin marginal und vernachlässigbar. Das- selbe gälte ebenso für eine Arbeitstätigkeit im kaufmännischen Bereich ohne Leitungsfunktion. Nebst den Fehlen tatsächlich als möglich erachteter, zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten, spre- chen weitere Faktoren gegen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens: So hat sich ergeben, dass die Eheleute eine klare Rollen- und Aufgabenteilung lebten, gemäss welcher der Gesuchsgegner das eheliche Einkommen im Familienunternehmen generierte, während die Gesuchstellerin die nicht-erwerblichen Belange inklusive der Erziehung der drei gemeinsamen Kindern verantwortete. Diese Rollenverteilung wurde über die Schulzeit der Kinder hinaus konsequent weitergelebt. Mit anderen Worten hat die Gesuchstellerin vorliegend ihre ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung gänzlich, unwiderruflich aufgegeben. Ihr ist es deshalb nach langjähriger Ehe nicht mehr mög- lich, an ihrer früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen, wohingegen der Gesuchsgegner sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren hat können bzw. auch konzentriert hat. Unter diesen Umständen ändern sowohl die formelle
15 │ 45 Aufhebung der «45-Regel» wie auch das Primat der Eigenversorgung bzw. die Obliegenheit zur Wiedereingliederung in den Erwerbsprozess (BGE 147 III 308) nichts daran, dass der Ge- suchstellerin unter den konkreten Umständen keine Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, zumal die fehlende Aus- und Weiterbildung sowie Berufserfahrung bei der einzigen überhaupt in Frage kommenden Tätigkeit als Juristin erheblich ins Gewicht fällt. Ferner relativieren im vorliegenden Fall die hervorragenden finanziellen Verhältnisse der Parteien das Primat der Eigenversorgung bzw. die Obliegenheit zur Wiedereingliederung. Un- bestrittenermassen lässt die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners die Finanzierung zweier Haushalte zu. Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin einen Bedarf von monatlich Fr. 24'669.30 an: Grundbetrag Fr. 7'200.00 Betrag zur freien Verfügung Fr. 1'500.00 Versicherungen Fr. 202.00 KVG/VVG Fr. 617.00 Gesundheit Fr. 840.00 Telekommunikation Fr. 200.00 Mobilität Fr. 3'060.00 Ferien Fr. 4'792.95 Personal (Hausangestellte) Fr. 1'120.00 Vermögensverwaltung Fr. 100.00 Steuern Fr. 5'037.35 Total Fr. 24'669.30
Über den Wohnkostenbedarf befand die Vorinstanz separat (s. hinten E. 7).
5.5 Betreffend die Berechnungsmethodik ist in rechtlicher Hinsicht vorab auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz zu verweisen (s. vorne E. 3.2, mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid E. 4.3.1, S. 7 f., E. 4.4, S. 10 f.) mit hier folgenden relevanten Ergänzungen:
5.5.1 Bei der Berechnung des familienrechtlichen Bedarfs ist von den «Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrecht- lichen Existenzminimums» (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.) auszugehen
16 │ 45 (BGE 147 III 265 E. 7.2). Gemäss den Richtlinien umfasst der Bedarf vorab einen monatlichen Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturel- les sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas, welcher für einen alleinstehen- den Ehegatten Fr. 1'200.– beträgt. Der Grundbetrag deckt pauschal (BGE 129 III 242 E. 4.1) den familienrechtlichen Grundbedarf ab (MAIER/SPYCHER, a.a.O., N 31). Die Vervielfachung des Grundbetrags stellt im Anwendungsbereich der zweistufigen Methode mit Überschussver- teilung einen Mix mit der einstufig-konkreten Methode dar und ist unzulässig (BGE 147 III 265 E. 7.2). Wird der Unterhalt infolge sehr guter finanzieller Verhältnisse hingegen nach der ein- stufig-konkreten Methode berechnet, liegt es im Ermessen des Sachgerichts, diesen beim Grundbetrag mit einer Vervielfachung Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_956/2015 vom 7. September 2016 E. 4).
5.5.2 Der restliche tatsächliche Bedarf ist bei der einstufigen Methode konkret, durch Addition der einzelnen Budgetposten zu ermitteln. Das bedeutet indes nicht, dass in jedem Fall eine ge- sonderte, vollumfängliche Feststellung aller Positionen durchzuführen ist. Nicht nur die zwei- stufig, sondern auch die einstufige-konkrete Methode geht von einer gewissen Pauschalisie- rung aus, welche der Festlegung eines Bedarfes hinsichtlich schwer ermittelbarer Positionen dienen. Die Pauschalisierung kann dabei sowohl die zu berücksichtigenden Bedürfnissen als auch die Höhe, in welcher sie berücksichtigt werden, oder beides betreffen (MAIER/SPYCHER, a.a.O., N 23-25 m.w.H.). Solches muss nach hier vertretener Auffassung umso mehr gelten, wo es im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen um eine bloss vorübergehende, vorläufige Beurteilung für die Dauer des Verfahrens geht.
5.6 5.6.1 Die Vorinstanz erwog, aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien sei eine Vervielfa- chung des Grundbetrags angezeigt. Die beiden Parteien würden einen erweiterten Grundbe- trag von Fr. 8'976.– (Gesuchsgegner) bzw. Fr. 15'308.– (Gesuchstellerin) verlangen. Beide würden dabei aber Bedarfspositionen einrechnen, welche nicht vom Grundbetrag erfasst seien, so namentlich Kosten für den Arzt, Ferien, Krankenkasse, Transport und Versicherung. Zudem stütze die Gesuchstellerin für ihre Berechnung auf Auszüge aus dem Haushaltskonto sowie eigenhändig, nachträglich erstellte Ausgabenübersichten (vi-GS 21-24). Über dieses
17 │ 45 Konto seien auch Ausgaben der gemeinsamen Kinder bezahlt worden, weshalb daraus nicht ohne weiteres die Höhe des monatlichen Grundbedarfs der Gesuchstellerin geschlossen wer- den könne. Dass auf sie allein ein Ausgabenbetrag für Grundbedarfspositionen von monatlich Fr. 15'308.– entfalle, sei selbst bei sehr guten finanziellen Verhältnissen nicht nachvollziehbar. In Anbetracht dieser Umstände rechtfertige sich daher – nicht zuletzt in Anlehnung an ver- gleichbare Entscheide betreffend die Vervielfachung von Grundbeträgen unter Anwendung der einstufig-konkreten Methode – die Ansetzung des Grundbetrags auf das Sechsfache, d.h. auf Fr. 7'200.–. Damit seien namentlich die von der Gesuchstellerin in ihrer Aufstellung einzeln aufgeführten Positionen Apotheke/Drogerie, Diverses, Garderobe, Kosmetik, Reinigung, Spenden, Bücher/Papeterie, Essen/Haushalt sowie Bargeldbezüge abgegolten (angefochte- ner Entscheid E. 4.7.5, S. 24 f.).
5.6.2 Die Gesuchstellerin wiederholt mit Zweitberufung, das UBS-Konto, auf welches das Haus- haltsgeld geflossen sei, sei einzig von ihr benutzt worden. Der Gesuchsgegner sei abwesend gewesen. Sie und die gemeinsamen Kinder, nicht aber der Gesuchsgegner, hätten davon pro- fitiert. Die Verwendungszwecke der einzelnen Ausgaben ergäben sich meistens aus dem Zahlungsgrund/-empfänger. Im Übrigen könne sie sich daran erinnern und sie hätte zu den einzelnen Positionen Aussagen machen können, was beantragt worden sei. Der Gesuchsgeg- ner habe keine Detailkenntnisse über die Ausgaben für den täglichen Bedarf gehabt. Die Aus- lagen seien erwiesen, es bleibe somit kein Raum für Pauschalisierungen (Ziffn. 33-45, S.14- 20).
5.6.3 Vorweg ist hervorzuheben, dass der Grundbetrag ein pauschaler ist. Entsprechend sind die darin enthaltenen Positionen nicht konkret zu berechnen und über dessen Zusammensetzung nicht im Einzelnen Beweis zu führen. Die erneute Diskussion zwischen den Parteien, ob und falls ja, in welchem Umfang die von der Gesuchstellerin in ihrer Übersicht genannt, bezifferten Ausgaben, der Gesuchstellerin anzurechnen sind, zielt an der Sache vorbei, jedenfalls soweit es um die Festlegung ihres Grundbedarfs geht. Es kommt hinzu, dass die Parteien damit im Wesentlichen und ohne Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid das vor Vor- instanz Gesagte wiederholen. Der Grundbetrag ist abstrakt festzulegen, wobei der abstrakte Betrag im Anwendungsbereich der einstufig-konkreten Methode allenfalls zu vervielfachen ist. Im Übrigen hat die Vorinstanz ihr Ermessen zulässig ausgeübt, wenn sie annahm, dass mit Blick auf die sehr guten finanziellen Verhältnisse der Grundbetrag der Gesuchstellerin von
18 │ 45 Fr. 1'200.– auf das Sechsfache, das heisst Fr. 7'200.– festzulegen sei. Die Vervielfachung um den Faktor sechs erscheint mit Blick auf die festgestellten Einkommens- und Vermögensver- hältnisse (angefochtener Entscheid E. 4.6.8, S. 21 f.) angemessen. Hiervon abgesehen, ist betreffend das Haushaltskonto bzw. die von der Gesuchstellerin zur «Berechnung» des Grundbetrags erstellte Übersicht das vor der Vorinstanz Gesagte zu wie- derholen: Einerseits berücksichtigt die Gesuchstellerin dabei Auslagen, die nicht den Grund- betrag betreffen. Andererseits könnten nicht alle über das familiäre Haushaltskonto abgerech- neten Ausgaben der Gesuchstellerin zugeordnet werden; in diesem Haushalt lebten auch die Kinder und der Gesuchsgegner, unabhängig davon, wieviel die einzelnen Personen schluss- endlich effektiv zu Hause waren. Eine exakte Zuordnung ist nicht möglich, insbesondere bei Bargeldbezügen. Rückschlüsse für die Festlegung des Grundbetrags lassen sich aus den Übersichten (vi-GS 21-24), welche ferner reine Parteibehauptungen sind, demzufolge keine ziehen.
5.7 5.7.1 Die Vorinstanz nahm betreffend den Bedarfsposten Mobilität an, aufgrund des gehobenen Lebensstandards während des ehelichen Zusammenlebens sei es angemessen, der Gesuch- stellerin Fahrzeugkosten zuzugestehen, obschon ihre Fahrzeuge keinen Kompetenzcharakter aufweisen würden. Dass die Autos zum ehelichen Lebensstandard gehörten, habe selbst der Gesuchsgegner nicht bestritten. Anlässlich der Parteibefragung habe er erklärt, dass die Familienmitglieder ihre Fahrzeuge nach Belieben gegen neue eingetauscht hätten, wenn sie Lust dazu gehabt hätten. Im Gegenzug dazu habe die Gesuchstellerin davon gesprochen, dass man ein neues Fahrzeug angeschafft habe, wenn das ehemalige Fahrzeug den Kilome- terstand von ungefähr 100'000 km erreicht habe. Sie habe damit ihre Forderung betreffend Amortisationskosten ausgehend von einer Nutzungsdauer von fünf Jahren (Mercedes) bzw. acht Jahren (Jaguar) begründet und beziffert. Amortisationskosten würden für gewöhnlich zwar nicht mitberücksichtigt werden. Entscheidend sei allerdings, dass der Gesuchsgegner ausdrücklich bestätigt habe, dass es dem ehelichen Lebensstandard entsprochen habe, nach Wunsch ein neues Fahrzeug anzuschaffen. Genau das zeige, dass vorliegend nicht von ge- wöhnlichen Verhältnissen ausgegangen werden könne, was wiederum (ausnahmsweise) eine Berücksichtigung der Amortisation rechtfertige. Im Recht liege ein Lieferschein, der mit Datum vom 15. Januar 2015 den Kauf und die Liefe- rung eines Fahrzeugs der Marke Jaguar F-Type 5.0 S/C 550 PS zu einem Kaufpreis von
19 │ 45 Fr. 138'560.– bescheinige. Mit Bezug auf das zweite Fahrzeug der Gesuchstellerin, das Fahr- zeug der Marke Mercedes-Benz GLA 45 AMG 4M, mache letztere geltend, dieses sei im Jahr 2016 für Fr. 90'000.– angeschafft worden. Einen Kaufvertrag lege sie nicht auf. In der Steuer- erklärung 2020 habe die Gesuchstellerin hingegen angegeben, der Kaufpreis für den Merce- des habe Fr. 72'000.– betragen. Darauf sei abzustellen. Entsprechend sei gesamthaft von einem durchschnittlichen Kaufpreis von Fr. 210'560.– für zwei Fahrzeuge auszugehen. Be- zugnehmend auf die von der Gesuchstellerin errechnete Nutzungsdauer könne der Begrün- dung der Gesuchstellerin nur teilweise gefolgt werden: Immerhin müsse auch die Nutzungs- dauer einer mehrjährigen Gepflogenheit entsprochen haben und nicht einfach zuletzt so ge- handhabt worden sein, um als Grundlage für den Lebensstandard herangezogen werden zu können. Ausserdem sei in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass der Jaguar mit Datum vom 19. Januar 2021 einen Kilometerstand von nur gerade 26'885 km aufweise. Folge man der Argumentation der Gesuchstellerin, wonach ein Fahrzeug nach zirka 100'000 gefahrenen Kilometern zu ersetzen sei, so werde klar, dass zumindest mit Bezug auf den Jaguar von einer die Nutzungsdauer von acht Jahren übersteigenden Zeitspanne auszugehen sei, bevor der vorerwähnte Kilometerstand erreicht werde. In concreto sei angesichts des Kilometerstandes des Jaguars von einer jährlichen Fahrzeuglaufleistung von rund 4'500 km auszugehen, womit der Kilometerstand von 100'000 km sogar erst nach über 22 Jahren erreicht würde. Wie die Gesuchstellerin zutreffend ausgeführt habe, gehe es damit tatsächlich länger, bis ein teureres Auto wie der Jaguar, welches nur wenig gefahren werde, einen Kilometerstand von 100'000 km erreiche. Im Gegensatz dazu weise der Mercedes per 27. Juli 2021 einen Kilometerstand von 76'000 km auf, was eine durchschnittliche jährliche Fahrzeuglaufleistung von 15'143 km ergebe. Gestützt auf diese Fahrzeugleistung erreiche der Mercedes nach acht Jahren einen Kilometerstand von 100'000 km. Zusammenfassend sei daher von einer Nutzungsdauer von 8 Jahren (Mercedes) und 22 Jahren (Jaguar) auszugehen, was im Schnitt 15 Jahre ausmache. Da aber insbesondere die Nutzungsdauer des Jaguars in Anbetracht des gelebten Standards und der Tatsache, dass die Gesuchstellerin zeitweise sogar drei Fahrzeuge gefahren sei, als doch realitätsfremd zu bewerten sei, rechtfertige es sich, eine durchschnittliche Nutzungs- dauer von zehn Jahren anzunehmen. Ausgehend von Kaufpreisen in Höhe von gesamthaft Fr. 210'560.– und einer Amortisationszeit von 10 Jahren seien der Gesuchstellerin insofern jährlich Fr. 21'056.– für die Amortisation im Bedarf einzusetzen. In tatsächlicher Hinsicht stehe weiter fest, dass die Benzinkosten betreffend die Tankkarte der F.__ AG im Jahr 2015 rund Fr. 2'558.10 und im Jahr 2016 Fr. 2'165.– betragen hätten; im Durchschnitt also Fr. 2'361.55 jährlich. Wie hoch die darüber hinaus anfallenden Benzinkosten
20 │ 45 jeweils gewesen seien, habe die Gesuchstellerin nicht belegt. Der pauschale Hinweis darauf, dass mit der Tankkarte der F.__ AG jeweils nur an Agrola-Tankstellen habe Benzin bezogen werden können und andernorts jeweils auf Rechnung des Haushaltskontos habe bezahlt wer- den müssen, genüge den Anforderungen an eine ausreichende Substantiierung nicht. Unab- hängig davon könne mit Verweis auf die Ausführungen der Gesuchstellerin, wonach sie die Kinder jeweils zur Schule und zu deren Hobbys gefahren sowie zu «jeder Tages- und Nacht- zeit» abgeholt habe, davon ausgegangen werden, dass sich ihr Fahrbedarf seither wesentlich verringert habe, nachdem die gemeinsamen Kinder mittlerweile volljährig seien und selbst ei- nen Führerausweis besässen. Die Prämie für die Fahrzeugversicherung des gesuchstelleri- schen Fahrzeugs der Marke Mercedes habe im Jahr 2021 nachweislich Fr. 2'381.20, die Stras- senverkehrssteuer Fr. 340.– betragen. Für den Jaguar mache die Gesuchstellerin eine Versi- cherungsprämie von Fr. 3'254.70 bzw. eine Strassenverkehrsabgabe von Fr. 895.– geltend und erkläre, diese Kosten seien stets von der F.__ AG übernommen worden, was der Ge- suchsgegner nicht substantiiert bestreite. Auf die vorgenannten Kosten betreffend den Jaguar sei folglich abzustellen. Zu berücksichtigen seien ausserdem die weiteren betreffend die Fahr- zeuge geltend gemachten Kosten der Gesuchstellerin, namentlich die Garantieverlängerungs- und Servicekosten für den Mercedes von jährlich Fr. 1'824.–, die durchschnittlichen Service- und Pneukosten für den Jaguar von jährlich Fr. 2'874.40 sowie die Kosten für die Garantiever- längerung betreffend den Jaguar von jährlich Fr. 1'750.–. Zusammenfassend seien der Gesuchstellerin jährlich Fr. 36'736.85 (Fr. 21'056.00 [Amortisa- tion] + Fr. 2'361.55 [Benzinkosten] + Fr. 2'381.20 [Fahrzeugversicherung Mercedes] + Fr. 340.– [Strassenverkehrssteuer Mercedes] + Fr. 3'254.70 [Versicherungsprämie Jaguar] + Fr. 895.– [Strassenverkehrssteuer Jaguar] + Fr. 1'824.– [Garantieverlängerungs- und Service- kosten Mercedes] + Fr. 2'874.40 [Service- und Pneukosten Jaguar] + Fr. 1'750.– [Garantiever- längerung Jaguar]) unter dem Titel Fahrzeugkosten im Bedarf einzusetzen. Das seien monat- lich gerundet Fr. 3'060.– (E. 4.14.3-5, S. 30 ff.).
5.7.2 Die Berufungsklägerin moniert, die Autos seien nicht erst bei 100'000 gefahrenen Kilometern ersetzt worden, sondern bereits davor, wenn man gerade Lust hatte. Der Kilometerstand sei nicht das massgebliche und verbindliche Kriterium gewesen. Zu ihrem Lebensstandard hätten zwei bis drei Autos gehört. Dennoch habe die Vorinstanz unzutreffend die Amortisationskosten für bloss zwei Fahrzeuge berechnet und dabei die 100'000 km Richtangabe als festen Wert genommen. Beim Mercedes habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf den Kaufpreis von
21 │ 45 Fr. 90'000.– abgestellt, obwohl dieser nicht bestritten gewesen sei. Es seien damit Amortisa- tionskosten von monatlich Fr. 2'930.– zuzusprechen (Zweitberufung Ziffn. 46-51, S. 20-22). Die Überlegungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar begründet und beweismässig unter- legt. Was die Gesuchstellerin hiergegen vorbringt, erschöpft sich in rein appellatorischer Kritik. Sie legt bloss ihre abweichende Ansicht dar, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz sich eine falsche Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsverletzung vorwerfen lassen müsste. Ge- wisse Pauschalisierungen sind denn auch zulässig (s. vorne E. 6.1.2), namentlich wenn es um schwankende, nicht unmittelbar belegbare Aufwandpositionen geht, wozu voraussichtliche künftige Individual-Mobilitätskosten zweifelsohne gehören. So ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen der Gesuchstellerin (vi-act. 7 PBP-GS dep. 52 f.) annahm, die genutzten Fahrzeuge seien jeweils nach rund 100'000 gefahrenen Kilometern ersetzt worden bzw. gestützt darauf für zwei Fahrzeuge eine durchschnittliche Nutzungsdauer von 10 Jahren errechnete. Für die Amortisationsberechnung muss die Nutzungsdauer der Fahrzeuge in irgendeiner Weise konkret beziffert werden, auch wenn es sich dabei um eine zukunftsbezogene Wertungsfrage handelt. «[W]enn man gerade Lust hatte» ist hierfür jedenfalls kein taugliches Kriterium. Auch was die Anzahl der Fahrzeuge betrifft, erhebt die Gesuchstellerin keine haltbaren Einwände. So hält sie selbst fest, dass zum ehelichen Standard zwei bis drei Fahrzeuge gehört hätten. Die Anrechnung von Amortisati- onskosten für lediglich zwei Fahrzeuge ist damit vereinbar. Dies, zumal die Kinder inzwischen allesamt volljährig sind, über einen Fahrausweis sowie eigene Fahrzeuge verfügen, die Ge- suchstellerin aktuell keiner Arbeitstätigkeit nachgeht und sie nicht bestreitet, zuletzt effektiv nur noch zwei Fahrzeuge besessen bzw. genutzt zu haben (vi-act. 7 PBP-GS dep. 36). Selbst bei gehobenen Verhältnissen ist es – mindestens bei einer unterhaltsbeanspruchenden Ehe- gattin, welche ohne Arbeitsstelle ist und keine minderjährigen Kinder (mehr) befördern muss – unterhaltsrechtlich zulässig, bei der Bedarfsberechnungsposition Mobilität bei zwei Fahrzeu- gen eine Grenze zu ziehen. Es besteht kein Anspruch auf die Anrechnung theoretischer Amor- tisationszahlungen für ein effektiv gar nicht vorhandenes Fahrzeug. Unbegründet ist auch der Einwand der Gesuchstellerin betreffend dem für die Berechnung herangezogenen Kaufpreis des Mercedes von Fr. 72'000.–: Dabei handelt es sich um den steuerlich deklarierten Kaufpreis (vi-GS 2). Die Gesuchstellerin wird nicht ernsthaft behaupten wollen, in ihrem Gesuch wissent- lich tatsachenwidrige Behauptungen (Kaufpreis Mercedes Fr. 90'000.–) aufgestellt (oder aber nicht den korrekten Kaufpreis steuerlich deklariert) zu haben. Ein solches Verhalten wäre rechtsmissbräuchlich und würde keinen Rechtsschutz verdienen (Art. 2 Abs. 2 ZGB).
22 │ 45 Die Einwände der Gesuchstellerin sind demnach allesamt unbegründet. Den vorinstanzlichen Erwägungen (s. vorne E. 6.3.1) ist bestätigend beizupflichten; darauf kann verwiesen werden.
5.8 5.8.1 Die Vorinstanz nahm an, dass Hausangestellte zum gemeinsam gelebten Lebensstandard ge- hört hätten. Der von der Gesuchstellerin verlangte Betrag erscheine jedoch übersetzt. Dies unter anderem deshalb, da der Gärtner bzw. «Allrounder» vorwiegend in Y.__ Arbeiten erle- dige, in X.__ bloss Platten reinige sowie ab und an den Wasserhahn oder eine Lampe repa- riere. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, dass die Reinigung einer 5.5-Zimmer-Wohnung, wenngleich diese 155 m 2 Wohnfläche aufweise, einen Reinigungsbedarf von 20 Stunden pro Woche bzw. 80 Stunden pro Monat verursachen solle. Der Gesuchstellerin seien in puncto Reinigungspersonal 32 Stunden pro Monat zuzuerkennen, was unter Berücksichtigung eines angemessenen Stundenlohns in Höhe von Fr. 35.– pro Stunde einen Betrag in Höhe von Fr. 1'120.– ergebe (angefochtener Entscheid E. 4.17.4, S. 42).
5.8.2 Die Gesuchstellerin wendet ein, die Kosten der Haushaltshilfe im Jahr 2016 von insgesamt Fr. 113'525.– seien unbestritten geblieben. Sie beanspruche für ihre Wohnung in X.__ einen Drittel der bisherigen Haushaltshilfe. Die diesbezüglichen Bestreitungen seien zu wenig sub- stantiiert. Die Vorinstanz ignoriere, dass sich der Einsatz der drei Haushaltshilfen nicht auf die Reinigung beschränke, sondern auf Haushaltsarbeit, Reinigung, Pflege und Instandhaltungs- arbeiten. Ein Aufwand von 20 Stunden pro Woche falle für eine sorgfältig gepflegte Wohnung nicht aus dem Rahmen. Schliesslich lasse die Vorinstanz bei der Festlegung des Stunden- lohns auf brutto Fr. 35.– die gesetzlich geschuldeten arbeitgeberseits geschuldeten Sozialbei- träge und Versicherungsabschlüsse (Unfallversicherung) ausser Acht. Die mit Gesuch geltend gemachten Lohnkosten von Fr. 40.– seien deshalb gerechtfertigt. Zusammengefasst sei der geforderte Betrag von monatlich Fr. 3'200.– gerechtfertigt und nicht übersetzt (Zweitberufung Ziffn. 62-67, S. 26-29).
5.8.3 Aktenwidrig ist es, wenn die Gesuchstellerin behauptet, ihre Bezifferung auf Fr. 3'200.– sei vor Vorinstanz unbestritten geblieben bzw. nicht substantiiert bestritten worden: Der Gesuchsgeg- ner hat die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Bedarfsposition von Fr. 3'200.– für den
23 │ 45 Arbeitslohn des angestellten Reinigungs- und Gartenpersonals vor Vorinstanz sowohl in sei- ner Stellungnahme als auch in der Duplik (vi-act. 5, S. 26) substantiiert bestritten. Namentlich machte der Gesuchsgegner geltend, die Gesuchstellerin wohne nunmehr in einer Attikawoh- nung mit 5.5 Zimmern in X., weshalb sie keinen Gärtner mehr brauche. Die aufgeführten Löhne seien für die Arbeiten an der Liegenschaft in Y. aufgewendet worden. Zudem bean- spruche die Gesuchstellerin die Ausgaben komplett für sich, obwohl diese vorher der ganzen Familien zugutegekommen seien. Es sei kaum vorstellbar, dass eine 5.5-Zimmer-Attikawoh- nung eine wöchentliche Arbeitskraft von einem Tag bedürfe (vi-act. 3 S. 29). Inhaltlich waren diese Einwände des Gesuchsgegners berechtigt und es ist der vorinstanzli- chen Würdigung beizupflichten, zumal gewisse Pauschalisierungen denn auch zulässig sind (s. vorne E. 6.1.2). Der Unterhaltsaufwand für die moderne Attikawohnung in X.__ (5.5-Zim- mer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 155 m 2 ) ist überschaubar, jedenfalls massiv weniger gross als für die bisherige Wohnliegenschaft in Y.__. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin nun allein wohnt bzw. sie damit nur den sie betreffenden Aufwand als eigenen Bedarf geltend machen kann. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint die Anrechnung von insge- samt Fr. 1'120.– im monatlichen Bedarf der Gesuchstellerin für Personal/Hausangestellte un- ter diesen Voraussetzungen als angemessen.
5.9 5.9.1 Die Vorinstanz erwägt, es stehe in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Familie Reisen unter- nommen habe, wie sie in der Aufstellung der Gesuchstellerin (vi-GS-Bel. 40-47) bzw. des Ge- suchsgegners (vi-GG-Bel. 9) abgebildet seien. Ein Blick auf die Auflistung mache deutlich, dass die Parteien in der Tat häufig und kostenintensiv gereist seien, woraus sich ein ehelicher Standard ableiten lasse, auf welchen die Gesuchstellerin auch weiterhin Anspruch habe. Die von der Gesuchstellerin aufgestellte Übersicht betreffend die Reiseaktivitäten der Familie werde vom Gesuchsgegner mit Bezug auf die Spalten «Datum», «Anzahl Übernachtungen», «Ort», «Unterkunft», «effektive Kosten Flug» sowie «effektive Kosten Unterkunft» – vorbehält- lich der Kosten für die Bootsferien (siehe Spalte «Unterkunft») und einzelner Flugkosten – anerkannt; die in vi-GG-Bel. 9 gelb markierten Felder würden bestritten. Es sei zur Erörterung ihres Anspruchs folglich – vorbehältlich der Kosten für die Bootsferien und einzelner Flugkos- ten – auf die Anrechnung der individuell auf die Gesuchstellerin entfallenden Ferienkostenan- teile einzugehen.
24 │ 45 Zu den Flugreisen mit dem Privatflugzeug PC-12 bringe die Gesuchstellerin zutreffend vor, dass sie keinen Anspruch auf die (Weiter-)Benützung eines Privatflugzeugs habe. Die Benüt- zung dieses Privatflugzeugs sei an die Arbeitstätigkeit des Gesuchsgegners geknüpft gewe- sen. Das Flugzeug der Marke Pilatus PC-12 sei im Eigentum der Firma des Gesuchsgegners gestanden und sei zwischenzeitlich verkauft worden. Die effektive Möglichkeit ebendieses Flugzeugs sei somit entfallen. Auch eine Anrechnung komme nicht in Frage: Die Gesuchstel- lerin habe nicht geltend gemacht, sie werde (auch) in Zukunft für die Ausübung ihres Ferien- anspruches ein Privatflugzeug chartern. Vielmehr werde die Gesuchstellerin auf Linienflüge ausweichen, deren Kosten notorisch viel niedriger seien als jene für ein Privatflugzeug. Massgeblich sei, dass der Gesuchstellerin ermöglicht werde, ihren Ferienanspruch im Ausland in komfortabler Art und Weise wahrzunehmen, wie es dem ehelichen Standard entsprochen habe. Das sei mit den vom Gesuchsgegner zugestandenen Business-Class- oder First-Class- Flügen ohne Weiteres der Fall. Als Zwischenfazit könne festgehalten werden, dass zur Ermitt- lung der Reisekosten mit Bezug auf die mit dem Privatflugzeug getätigten Flüge Kosten für einen Linienflug (Business Class oder First Class) einzusetzen seien. Hinsichtlich der Reisen mit dem Privatflugzeug sei zwischen der Afrikareise einerseits und den übrigen Reisen ande- rerseits zu unterscheiden. Mit Bezug auf die Flugkosten nach Afrika (Reise vom 6. bis 21. April 2012) habe die Gesuch- stellerin dargelegt, dass die Familie nebst dem Flug nach Johannesburg, Südafrika, auch wei- tere Flüge mit diversen Zwischenstopps unternommen habe. Aus welchem Grund die Gesuch- stellerin ihre eigenen Flugkosten mit Fr. 13'375.00 beziffere, obschon die Flugkosten der ge- samten Familie rund Fr. 22'250.– gekostet haben sollen, sei nicht nachvollziehbar. Selbst der überaus luxuriöse und annehmliche Reisestil der Parteien unter Benützung eines Privatjets vermöge nicht zu rechtfertigen, dass der Gesuchstellerin die Hälfte der für das Privatflugzeug angefallenen Kosten anzurechnen seien. Es rechtfertige sich mit Blick auf diese eine Reise die Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen, womit sich der Anteil, welcher auf die Ge- suchstellerin entfalle, auf gerundet Fr. 6'360.– belaufe. Dieselbe Berechnung dränge sich mit Bezug auf die Unterkunftskosten für die Afrikareise auf. Hieraus ergibt sich ein Anteil von ge- rundet Fr. 3'670.– für die Gesuchstellerin. Mit Bezug auf die Linienflüge seien primär die Flugkosten betreffend die Reisen nach Dubai, London, Valencia und Berlin strittig. Diese seien nicht nachweisbar, weil die Reisen mit dem nicht mehr verfügbaren Privatjet durchgeführt worden seien. Sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner setzten deshalb ersatzweise Kosten ein und träfen Durchschnitts- annahmen, die sich widersprechen würden. Unter Verweis auf die Website der Fluggesell-
25 │ 45 schaft swiss seien daher Flugkosten für Flüge nach London von Fr. 350.–; nach Valencia von Fr. 350.–, nach Berlin von Fr. 300.– und nach Dubai von Fr. 778.– zu berücksichtigen. Die Parteien hätten in der Vergangenheit Ferien in Kroatien, Korsika und Kos auf einem Boot bzw. auf einer Yacht verbracht. Die effektiven Kosten für die Miete eines Katamarans für die Reise nach Korsika (5. -10. Juli 2013) könne konkret auf insgesamt EUR 35'000.– bzw. Fr. 37'800.– beziffert werden. Ausgehend davon, dass gemäss dem entsprechenden Reise- programm gemeinsame Familienferien verbracht worden seien, entfalle nach kleinen und grossen Köpfen verteilt ein Anteil von Fr. 10'800.– auf die Gesuchstellerin. Was die Kosten für die Bootsferien in Kroatien (17. bis 20. Mai 2013) und in Kos (27. September bis 1. Oktober 2015) anbelange, so können der Auflistung der Gesuchstellerin zu den effektiven Kosten bloss Kosten für das Essen entnommen werden. Ersatzweise mache die Gesuchstellerin einen Be- trag von Fr. 5'778.– als Tagespauschale für die Miete einer vergleichbaren Yacht geltend, di- vidiere diesen Betrag durch zwei (Personen) und multipliziere diesen Betrag wiederum mit den auf See verbrachten Ferientagen. Im Vergleich dazu lege der Gesuchsgegner einen Beleg mit Internetauszügen auf, gestützt worauf er geltend mache, Yachten seien bereits ab Tagespau- schalen in Höhe von Fr. 300.– bis Fr. 750.– zu haben. Auffallend sei, dass beide Parteien Angebote betreffend in Spanien zu mietende Yachten auflegten und Angebote für Yachten zum Vergleich heranzögen, die 10-12 Gäste transportieren könnten und fünf bis sechs Schlaf- plätze aufwiesen. Das werde folglich dem ehelichen Standard entsprochen haben. Wo sich die Angebote der Parteien unterscheiden, sei im Baujahr der jeweils gewählten Yachten. Es sei nicht erstellt, welche Baujahre die jeweils von den Parteien genutzten Yachten in den Jah- ren 2013 und 2015 aufgewiesen haben. Es rechtfertige sich daher, für die Kosten der Yacht- mieten jeweils einen Mittelwert zwischen den von den Parteien geltend gemachten Kosten einzusetzen, ausmachend Fr. 1'707.– Tagespauschale. Für den Trip nach Kroatien ergebe sich daraus ein Betrag von Fr. 8'535.– bzw. für den Trip nach Kos Fr. 6'828.–. Für die Benützung der Ferienwohnung in Finnland, die inskünftig ausser Betracht falle, habe die Gesuchstellerin ersatzweise Kosten von Fr. 280.–/Tag eingesetzt, welche der Gesuchs- gegner akzeptierte. Eine Halbierung, wie sie vom Gesuchsgegner gefordert werde, weil die Gesuchstellerin nicht allein reisen werde, sei nicht angezeigt. Für die Gesuchstellerin falle zukünftig auch die Benützung der gesuchsgegnerischen Immobi- lie in Dubai weg. Sie bringt vor, die Parteien hätten vor dem Kauf der Wohnung jeweils im Hotel «Jumeirah Beach Hotel, Dubai» genächtigt. Gestützt auf eine aktuelle Offerte mache sie Hotelkosten à durchschnittlich Fr. 1234.– pro Übernachtung geltend. Der Gesuchsgegner habe nicht bestritten, dass die Parteien vor dem Kauf der Wohnung dort übernachtet haben.
26 │ 45 Das lasse darauf schliessen, dass die Übernachtung im genannten Hotel dem ehelichen Stan- dard entsprochen habe. Auf den von der Gesuchstellerin eingesetzten Werte könne jedoch nicht unbesehen abgestellt werden. Für ihre Tagespauschale gehe sie kategorisch von Sai- sonzuschlägen aus, mit der sie inkl. Verpflegung von Fr. 100.– pro Tag auf eine Tagespau- schale von durchschnittlich Fr. 1'334.– komme. Die Aufstellung der Gesuchstellerin mit den darin aufgelisteten Reisedaten für Dubai mache deutlich, dass nicht ausschliesslich im No- vember, Dezember und Januar und damit in der Hochsaison nach Dubai gereist wurde. Es rechtfertige sich, die Tagespauschale der Gesuchstellerin für eine Reise nach Dubai auf Fr. 1'100.– herabzusetzen. Abgesehen davon dürfe davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin heute nicht mehr auf Schulferien Rücksicht nehmen müsse und ausserhalb der Hochsaison reisen könne. Dies umso mehr, als die Gesuchstellerin keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Schliesslich seien die Unterkunftskosten betreffend die Ferien in Kreta (Beginn: 2. Oktober 2012), London (Beginne: 28. März 2014, 11. April 2014, 10. Mai 2014, 21. Juni 2014, 2. August 2014, 30. August 2014, 18. Januar 2015), Köln (13. August 2014), Florida (29. September 2014), Valencia (1. Mai 2015), Farnham (16. Mai 2015), Asien (30. Januar 2016) und Berlin (10. April 2016) strittig. Bezüglich Kreta mache die Gesuchstellerin für achttägige Ferien einen Betrag von Fr. 4'200.– geltend, was angesichts der allgemein sehr kostenträchtigen Ferienausgaben angemessen erscheine. Das Gleiche gelte für die von der Gesuchstellerin für ihre Reisen nach London, Köln, Florida, Valencia, Farnham, Asien und Berlin geltend gemachten Beträge. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Beträge für die gesamte Familie bestimmt gewesen wären, sodass eine anteilsmässige Verteilung auf kleine und grosse Köpfe entfalle. Die mit Bezug auf einzelne Reisen nach London sowie die Reisen nach Valencia und Farnham geltend gemachten Kurskosten würden vom Gesuchsgegner nicht be- stritten.
27 │ 45 Nach Gesagtem ergebe sich die folgende Übersicht:
Ausgehend von dieser Berechnung könne festgehalten werden, dass die Parteien in den Jah- ren 2012-2016 rund Fr. 287'577.– für die Ferien der Gesuchstellerin ausgegeben hätten. Das seien jährlich Fr. 57'515.40 bzw. monatlich Fr. 4'792.95 (angefochtener Entscheid E. 4.15.3- 4, S. 34-40).
5.9.2 Die Gesuchstellerin hat Einwände betreffend die Berechnung der Flug- und Unterkunftskosten für die Afrikareise, die Yachtmiete und Essenspauschale für die Yachtferien sowie der
28 │ 45 Flugkosten für Finnland, Kreta, Kroatien, Korsika, Köln und Kos. In den Bedarf sei ein Budget von Fr. 5'327.– für Reise- und Ferienkosten einzusetzen (Zweitberufung Ziffn. 68-84, S. 29- 35). Es wird sich sogleich zeigen, weshalb auf eine einlässlichere Darlegung der Berufungsgründe verzichtet wird.
5.9.3 Zentral ist nämlich, dass Reise- und Ferienkosten variabel sind. Das zeigt sich gerade im Falle der im Streit stehenden Parteien, welche als Familie zahlreiche gemeinsame Ferien unternom- men haben. Die Reisedestinationen sowie deren Preisniveau, die Art der Reise sowie Anreise, die Unterkunftsart, der Reiseanbieter, die Reisesaison und die Teilnehmeranzahl variieren al- lesamt. Darauf fusst der notorische Umstand, dass selbst die exakt identische Reise nie zwei- mal dasselbe kostet. Insofern kann auch der Betrag für künftige Reise- und Ferienkosten nie exakt beziffert werden. Entsprechend ist es müssig darüber zu diskutieren, ob die von der Vorinstanz herangezogenen Flugtarife im Einzelnen aktuell sind oder – exemplarisch – bei der in der Form von Tagespauschalen in die Berechnung miteinbezogenen Yachtreisen auch noch eine Essenspauschale von Fr. 100.– hinzuzurechnen ist. Bloss näherungsweise Berechnun- gen und Pauschalisierungen dieser Kosten sind unausweichlich, aber ohnehin zulässig (s. vorne E. 6.1.2). Die mittels retrospektiver Betrachtung hergeleitete Berechnung der Vorinstanz der monatlich anrechenbaren Reise- und Ferienkosten in der Höhe von Fr. 4'792.95 ist überzeugend. Die Vorinstanz legt in ihren Erwägungen nachvollziehbar dar, wie sie zu dieser Zahl gelangt. Die Kritik der Gesuchstellerin erschöpft sich im Wesentlichen darin, das vor Vorinstanz Gesagte zu wiederholen und nochmals ihre eigene, alternative Berechnungsweise aufzuzeigen, welche schlussendlich gerade einmal um rund Fr. 600.– von derjenigen der Vorinstanz abweicht. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Reise- und Ferienkosten in unterschiedlichster Art und Weise geschätzt bzw. berechnet werden können. Dass die Gesuchstellerin zu einem anderen Resultat gelangt als die Vorinstanz, heisst nicht, dass deren Berechnung falsch wäre. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz bei der Festlegung der zusätzlichen Reise- und Fe- rienkostenposition in der Höhe von monatlich Fr. 4'792.95 ihr Ermessen falsch ausgeübt hätte, zumal die Gesuchstellerin mit Zweitberufung (Ziffn. 68-84, S. 29-35) keine Rechtsverlet- zung(en), sondern bloss ihr eigene Alternativrechnung aufzeigt. Der Betrag erscheint in einer Gesamtbetrachtung, mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse jedenfalls angemessen. Mit ei- nem solchen Monatsbetrag lässt sich selbst ein ausserordentlich luxuriöser und annehmlicher
29 │ 45 Ferienstil – wie ihn die Gesuchstellerin für sich moniert – für eine Person ohne weiteres be- streiten.
5.10 5.10.1 Die Vorinstanz hält fest, es sei angesichts des zugesprochenen (erhöhten) Grundbetrags zu- mutbar, dass die Gesuchstellerin darüber auch Ersatzanschaffungen für Wohnmobiliar finan- ziere. Dies gelte umso mehr, als es vorliegend um den Unterhaltsbeitrag für das Eheschei- dungsverfahren gehe, dessen Bezahlung sich auf die Dauer des Ehescheidungsverfahrens und somit auf eine absehbare Dauer beschränke. Vorbehalten bleibe ein allfälliger Anspruch der Gesuchstellerin auf Ersatzanschaffungen für den Fall, dass die Gesuchstellerin aus ihrer jetzigen Wohnung ausziehe. Über einen solchen Anspruch sei jedoch gegebenenfalls in einem Abänderungsverfahren oder im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens der Parteien zu ent- scheiden (angefochtener Entscheid E. 4.19.3, S. 43).
5.10.2 Die Gesuchstellerin führt aus, zum gehobenen Lebensstandard würden angemessene Rück- stellungen (Amortisationskosten) gehören, damit defekte oder abgenutzte Geräte und Möbel von Zeit zu Zeit erneuert werden könnten. Die Einrichtung für die Wohnung in X.__ sei komplett neu angeschafft worden. Dem Lebensstandard entsprechend habe sie Anspruch auf Beibe- haltung des hohen Einrichtungsniveaus, was Amortisationskosten nötig mache. Der pauscha- lisierte Grundbetrag decke die effektiven Lebenskosten der Berufungsklägerin bei weitem nicht ab (Zweitberufung Ziff. 85, S. 35 f.).
5.10.3 Wie die Gesuchstellerin selbst in ihrem Massnahmegesuch ausführt, bewohnt sie eine 155 m 2
grosse Attikawohnung mit einem sehr hohen Ausbaustandard, die bei ihrem Einzug im August 2018 für gesamthaft Fr. 336'798.– neu möbliert wurde (vi-act. 2a). Weder ist unter diesen Um- ständen wahrscheinlich noch macht sie geltend, dass in absehbarer Zeit konkret Ersatzan- schaffungen für defekte oder abgenutzte Geräte und Möbel anstehen. Im Übrigen ist es nicht willkürlich, den von der Gesuchstellerin geforderte Bedarf für Einrichtungsauslagen als Grund- bedürfnisposition als vom erhöhten Grundbetrag erfasst zu betrachten bzw. von ihr zu verlan- gen, allfällige solche Auslagen über diesen zu finanzieren.
30 │ 45 5.11 5.11.1 Die Vorinstanz erwog, es sei strittig, ob im Bedarf der Gesuchstellerin für gemeinsame Fami- lienessen ein zusätzlicher Betrag von Fr. 1'000.– einzurechnen sei. Die Parteien seien sich uneinig, wer bzw. wie die sonntagabendlichen Familienrestaurantbesuche bezahlt hat/worden seien. Weder könnten die Belastungen auf dem Haushaltskonto den einzelnen Ausgaben zu- verlässig zugeordnet werden noch könne nachvollzogen werden, wofür die Barbezüge ver- wendet worden seien. Ob die Rechnungen der Restaurantbesuche also über das Haushalts- konto bezahlt wurden, könne nicht nachgeprüft werden. Andererseits könne ebenso wenig überprüft werden, ob der Gesuchsgegner für die Kosten der Restaurantbesuche aufgekom- men sei. Unabhängig davon scheitere die Bedarfsposition ohnehin daran, dass ein beträchtli- cher Betrag dieser Kosten auf den Bedarf der Kinder der Parteien und nicht die Gesuchstellerin entfalle. Was den (persönlichen) Anteil der Gesuchstellerin an diesen Kosten anbelange, so sei ihr zuzumuten, diesen über ihren erhöhten Grundbetrag zu finanzieren. Darin seien (er- höhte) Kosten für Restaurantbesuche inbegriffen. Ein zusätzlicher Betrag, wie ihn die Gesuch- stellerin verlange, sei jedoch nicht angezeigt (angefochtener Entscheid E. 4.18.3, S. 42 f.).
5.11.2 Die Gesuchstellerin ist der Auffassung, die gemeinsamen sonntäglichen Abendessen, die sie bezahlt habe, gehörten zur Familientradition und gehörten zu ihrem gebührenden Lebensstan- dard und seien im Rahmen der einstufigen Unterhaltsberechnung in den Bedarf einzurechnen. Ihr «stehe es demnach zu, weiterhin im gewohnten Stil Gäste zu bewirten und die Kinder zum Essen einzuladen» (Zweitberufung Ziffn. 52-57, S. 22-24).
5.11.3 Der von der Gesuchstellerin hier – im Wesentlichen in Wiederholung des vorinstanzlichen Standpunkts und ohne Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid – geforderte Bedarf stellt Verpflegungs- oder Freizeitbedarf dar, der als Grundbedürfnisposition vom erhöh- ten Grundbetrag erfasst bzw. über diesen zu finanzieren ist. Eine zusätzliche Bedarfsposition ist nicht gerechtfertigt. Weshalb die Gesuchstellerin auf dieser Position beharrt, bleibt ohnehin klar. So hätte sie nämlich selbst angegeben, dass die gemeinsamen Familienessen nicht mehr stattfinden (vi-act. 7 PBP-GS dep. 71) und die Tatsächlichkeit dieser Auslagen damit selbst ausdrücklich verneint.
31 │ 45 5.12 5.12.1 Die Vorinstanz schloss, dass der Ermittlung der Steuerlast ein monatlicher Bedarf (vor Berück- sichtigung des Steuerbedarfs) von Fr. 19'639.40 zugrunde zu legen sei. Abzüglich der eigenen Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin im Umfang von monatlichen Fr. 478.– sei für die Steu- erberechnung von monatlichen Unterhaltszahlungen des Gesuchsgegners an die Gesuchstel- lerin (exkl. Wohnkosten, welche der Gesuchsgegner direkt übernimmt) im Betrag von Fr. 19'160.– auszugehen. Ausgehend von einem Vermögen in Höhe von rund Fr. 750'000.–, einem Vermögensertrag von jährlich Fr. 5'735.– und jährlichen Unterhaltsbeiträgen von ge- samthaft Fr. 229'920.– sowie unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Steuern, welche ebenfalls zum geschuldeten Unterhaltsbeitrag und damit zu den Einnahmen der Gesuchstel- lerin hinzuzurechnen seien, ergebe sich gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Nidwal- den ein Steuerbetrag von jährlich rund Fr. 60'447.90 bzw. monatlich rund Fr. 5'037.35 (ange- fochtener Entscheid E. 4.21.4 S. 45).
5.12.2 Die Gesuchstellerin macht im Wesentlichen geltend, die unentgeltliche Überlassung der Woh- nung in X.__ stelle steuerrechtlich einen Naturalbezug im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Steuerge- setz (StG; NG 521.1) dar und werde ihr aufgerechnet, was bei der Berechnung der zum Bedarf anzurechnenden Steuern zu berücksichtigen sei (Zweitberufung Ziffn. 86-90, S. 36 f.).
5.12.3 Bei günstigen Verhältnissen ist es zulässig bzw. vorgeschrieben, effektiv bezahlte Steuer- schulden, einschliesslich rechtskräftig veranlagter Steuern aus vorausgegangenen Steuerpe- rioden in die Bedarfsberechnung einzurechnen (BGE 140 III 337 E. 4.2.3). Dabei ist die zu erwartende Steuerlast möglichst genau abzuschätzen, wobei sich entsprechend eine Verwen- dung der von den kantonalen Steuerverwaltungen zur Verfügung gestellten Online-Steuer- rechner anbietet (DANIEL BÄHLER, Kapitel 12: Unterhalt und Steuern, in: Hausheer/Spycher, a.a.O., N 97, 109). Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Als Ein- kommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes, welche nach ihrem Marktwert bemessen werden (Art. 19 Abs. 1 und 2 StG; Art. 16 Abs. 1 und 2 Bun- desgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Steuerbar sind insbesondere
32 │ 45 auch Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tat- sächlicher Trennung für sich erhält sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält (Art. 26 Abs. 1 Ziff. 6 StG; Art. 23 lit. f DBG). Unterhaltsbeiträge können nicht nur aus Geld-, sondern auch aus Naturalleistungen bestehen. Hierunter fällt namentlich die Überlassung eines Eigenheims als Unterkunft für die alimentenberechtigten Familienmitglieder. Steuerbar ist in diesen Fällen der Eigenmietwert (SILVIA HUNZIKER/JSABELLE MAYER-KNOBEL, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., 2022, N 23b zu Art. 23 DBG).
5.12.4 Der Einwand der Gesuchstellerin ist begründet. Die unentgeltliche Überlassung der sich im Eigentum des Gesuchsgegners befindlichen Wohnung in X.__ (E. 7) stellt Naturalunterhalt dar. Gemäss Art. 26 Abs. 1 Ziff. 6 StG ist dieser im Umfang des Eigenmietwerts durch die Gesuchstellerin zu versteuern. Der Eigenmietwert (jährlich) beläuft sich gemäss Deklaration auf Fr. 38'360.– (vi-GS 2), was bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen gewesen wäre. Die Steuerlast ist neu zu berechnen: Analog der Vorinstanz ist grundsätzlich von einem Ver- mögen in der Höhe von rund Fr. 750'000.–, einem Vermögensertrag von jährlich Fr. 5'735.– und jährlichen Unterhaltsbeiträgen (vor Steuern) von gesamthaft Fr. 229'920.– auszugehen, zumal sich betreffend die anderen mit Unterhaltszahlungen zu deckenden Bedarfsposten im Vergleich zum angefochtenen Entscheid keine Änderungen ergeben (E. 6 f.). Zu den Unter- haltsbeiträgen von Fr. 229'920.– zu addieren ist Naturalunterhalt in der Höhe von Fr. 38'360.–, was Unterhaltsbeiträge von jährlich Fr. 286'280.– (vor Steuern) ergibt. Ausge- hend von einem Vermögen in der Höhe von rund Fr. 750'000.–, einem Vermögensertrag von jährlich Fr. 5'735.– und jährlichen Unterhaltsbeiträgen (vor Steuern) von jährlich Fr. 286'280.– (= Fr. 229'920.– + Fr. 38'360.–) sowie unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Steuern von Fr. 61'846.– ergibt sich gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Nidwalden ein Steu- erbetrag von jährlich rund Fr. 77'515.– bzw. monatlich rund Fr. 6'460.– (https://www.steuern- nw.ch/services/steuerrechner-einkommen-vermoegen/; zuletzt besucht am 2. August 2024). Die Zweitberufung ist in diesem Punkt gutzuheissen und die Bedarfsposition Steuern von Fr. 5'037.35 auf Fr. 6'460.– zu erhöhen.
33 │ 45 5.13 Nach Gesagtem ist der Gesuchstellerin – nach Abweichung in der Bedarfsposition Steuern, im Übrigen in Bestätigung der vorinstanzlichen Bedarfsrechnung – ein Bedarf von monatlich Fr. 26'091.95 anzurechnen: Grundbetrag Fr. 7'200.00 Betrag zur freien Verfügung Fr. 1'500.00 Versicherungen Fr. 202.00 KVG/VVG Fr. 617.00 Gesundheit Fr. 840.00 Telekommunikation Fr. 200.00 Mobilität Fr. 3'060.00 Ferien Fr. 4'792.95 Personal (Hausangestellte) Fr. 1'120.00 Vermögensverwaltung Fr. 100.00 Steuern Fr. 6'460.00 Total Fr. 26'091.95
Über den Wohnkostenbedarf kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz separat befunden werden (s. hinten E. 7), zumal die diesbezügliche Steuerlast hier nun im Bedarf berücksichtigt ist.
6.1 Neben monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 24'190.– traf die Vorinstanz für die Wohnkos- ten eine separate Regelung: Der Gesuchsgegner sei bis anhin für den Grossteil der Kosten betreffend die Attikawohnung in X.__ aufgekommen. Mit Ausnahme der Verwaltungskosten, für welche die Gesuchstellerin selbst aufgekommen sei, trage der Gesuchsgegner sämtliche Wohnkosten der Gesuchstellerin, namentlich die Hypothekarzinsen, die Unterhalts- und Be- triebskosten sowie die Kosten für den Erneuerungsfonds. Solange die Gesuchstellerin weiter- hin in der Attikawohnung in X.__ wohnhaft sei, sei an dieser Kostenverteilung anzuknüpfen. Der Gesuchsgegner sei daher zu verpflichten, zusätzlich zu dem in der Folge festzustellenden Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin weiterhin für die Hypothekarzinsen, die Unterhalts- und Betriebskosten sowie die Beiträge für den Erneuerungsfonds betreffend die Grundstücke Nrn. aa., bb., cc., dd., ee., ff., gg., hh., ii., sowie jj. aufzukommen. Insoweit die Gesuchstellerin
34 │ 45 hypothetische Wohnkosten für den Fall ihres Auszugs geltend mache, so sei sie in diesem Zusammenhang auf Art. 179 Abs. 1 ZGB hinzuweisen, gestützt worauf das Gericht auf Be- gehren eines Ehegatten die Massnahmen anpasst, wenn sich die Verhältnisse geändert ha- ben. Sollte die Gesuchstellerin vor Abschluss des Scheidungsverfahrens aus der Wohnung in X.__ ausziehen, stehe es ihr offen, eine Anpassung des Unterhaltsbeitrags zu verlangen (an- gefochtener Entscheid E. 4.8.4, S. 26 f.).
6.2 Die Gesuchstellerin hält entgegen, sie habe keinen Antrag auf Zuweisung der im Eigentum des Gesuchsgegners stehenden Wohnung für die Dauer des Verfahrens gestellt. Vielmehr habe sie den Antrag auf Zusprechung des ihr gebührenden Wohnkostenbedarfs gestellt, damit sie frei sei, aus ihrer Wohnung in X.__ auszuziehen und um in eine ihrem gebührenden Stan- dard entsprechende Wohnung umzuziehen. Solange sie in der Wohnung X.__ sei, beanspru- che sie gemäss Antrag den beantragten Wohnkostenbeitrag nicht. Sie müsse aber frei sein, umzuziehen und müsste wissen, welches Budget ihr dafür zur Verfügung stehe. Die Vor- instanz habe den Wohnkosten-Anspruch in Verletzung der Dispositionsmaxime nicht beurteilt und sie auf die Abänderungsklage verwiesen. Die Verwaltungskosten würden sich auf jährlich Fr. 10'000.– belaufen, was sich aus der Parteibefragung ergebe und vom Gesuchsgegner nicht bestritten worden sei. Es seien ihr somit zusätzliche Fr. 833.– beim Bedarf anzurechnen (Zweitberufung Ziffn. 58-61, S. 25 f.).
6.3 Neben den diskutierten Positionen (s. vorne E. 6) umfasst der Bedarf namentlich auch die Aufwendungen für das Wohnen (Mietzins, beim Eigenheim Hypothekarzins und öffentlich- rechtliche Abgaben, ferner die Kosten für Heizung, Energie und Wasser). Auch die Auslagen für die Ausstattung der Wohnung (Mobiliar, Hausrat) zählen dazu (BERNHARD ISENRING/MAR- TIN A. KESSLER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], BSK-ZGB I, 7. A., 2022, N 8 zu Art. 163 ZGB). Die Ehegatten verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Die Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschliessend, weshalb auch andere Beitragsarten wie beispielsweise die Überlassung von Wohnräumen oder Zinsendienst für Hypotheken davon erfasst sind (ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 34 zu Art. 163 ZGB).
35 │ 45 6.4 Es ist in tatsächlicher Hinsicht unumstritten, dass der Gesuchsgegner die Attikawohnung in X.__ am 19. Juli 2017, mithin unmittelbar nach der Trennung der Parteien im April 2017 gekauft hat, wobei sie aber frühestens im Dezember 2017 bezugsbereit gewesen ist (vi-GG 4). Mit Blick darauf wird diese dem Gesuchsgegner aber nie als Wohnung gedient haben, zumal die Gesuchstellerin die Wohnung seit dem August 2018 bewohnt (vi-act. 2a). Der Gesuchsgegner trägt sämtliche Kosten, namentlich die Hypothekarzinsen, die Unterhalts- und Betriebskosten sowie die Kosten für den Erneuerungsfonds. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erkannte, dass damit der gebührende Unterhalt gemäss Art. 163 ZGB im Hinblick auf die Wohnkosten gewährt wird. Dies, indem der Gesuchsgegner die sich in seinem Alleineigentum befindliche Wohnung unentgeltlich überlässt (Naturalunterhalt) und für die anfallenden Kosten aufkommt. Ferner ist die Wohnung grosszügig, modern eingerichtet und hervorragend gelegen (5.5-Zi-Whg, 155 m 2 [vi-act. 2a, vi-GG 4, vi-GS 32]). Dementsprechend kann die vom Ge- suchsgegner gewährte Wohngelegenheit ohne weiteres als angemessen bezeichnet werden. Soweit die Gesuchstellerin geltend macht, die Vorinstanz hätte den Gesuchsgegner zusätzlich verpflichten müssen, für Verwaltungskosten von Fr. 10'000.– jährlich aufzukommen, legt sie nicht dar, inwiefern sie diese Position in einer Rechtsschrift rechtzeitig behauptet bzw. geltend gemacht hätte. Auch die soziale Untersuchungsmaxime (s. vorne E. 3.1) befreit die (anwaltlich vertretene) Gesuchstellerin nicht davor, den Unterhaltsanspruch im Einzelnen zu substantiie- ren. Eine Äusserung in einer Parteibefragung vermag das Manko, dass angebliche Verwal- tungskosten von Fr. 10'000.– nirgends rechtzeitig als zu deckender Bedarf behauptet worden sind, nicht zu heilen. Die Parteibefragung ist keine Rechtsschrift, sondern ein Beweismittel (Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO). Mit anderen Worten dient sie der Erörterung von umstrittenen Tat- sachen, nicht deren Behauptung (SAMUEL BAUMGARTNER, in: Oberhammer/Domej/Haas, a.a.O., N 1 zu Vor Art. 150-193 ZPO). Die Forderung erscheint auch inhaltlich, in Berücksich- tigung der Gesamtumstände wenig verständlich bzw. unangemessen. Die Gesuchstellerin for- dert diesen – vergleichsweise – marginalen Betrag von Fr. 833.– monatlich zusätzlich ein, obschon der Gesuchsgegner mit der gelebten und gerichtlich bestätigten Regelung nicht bloss die Attikawohnung, sondern auch die Kosten für sieben Tiefgaragen, drei grosszügige Keller- räume und zwei Ateliers finanziert. Bei strenger Betrachtung finanziert er damit unter dem Titel der Wohnkosten auch Aufwendungen, die nicht dem eigentlichen Wohnzweck dienen und so- mit gar keine Wohnkosten darstellen würden (PHILIPP MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Pra- xis, 2023, N 971). Es hat damit mit der vorinstanzlichen Kostenregelung, wonach der Gesuchs- gegner im Zusammenhang mit den Wohnkosten der Gesuchstellerin mit Ausnahme der
36 │ 45 Verwaltungskosten für sämtliche Kosten der Liegenschaft in X.__ aufzukommen hat, sein Be- wenden. Unbegründet ist auch die Rüge der Verletzung der Dispositionsmaxime, weil die Vorinstanz den Wohnkostenanspruch nicht beziffert habe: Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Entscheid den Unterhalt inklusive der Wohnkosten nach Massgabe der aktuellen Situation ge- regelt. Die Parteien haben hierzu widersprechende Anträge gestellt. Inwiefern die Vorinstanz damit die Dispositionsmaxime verletzt haben soll, erschliesst sich nicht. Sie war nicht verpflich- tet, Eventualregelungen für nicht absehbare künftige Änderungen zu prüfen bzw. zu beurteilen und den theoretischen Wert des nach wie vor in natura gedeckten Wohnbedarfs zu beziffern. Dafür bestand keine Notwendigkeit. Schliesslich hat die Gesuchstellerin keinen Wohnungs- wechsel vollzogen und geht es hier um eine bloss vorläufige Regelung für die Dauer des Ver- fahrens. Dabei ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Gesuchstellerin hin- sichtlich eines hypothetischen, künftigen Auszugs auf ein Abänderungsverfahren verweist.
Zusammenfassend ergibt sich ein Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 26'091.95 monatlich (s. vorne E. 6.9). Ein hypothetisches Erwerbseinkommen ist ihr nicht anzurechnen (s. vorne E. 5.4), indes der unbestritten gebliebene, anrechenbare Vermögensertrag von Fr. 478.– mo- natlich (Fr. 5'735.–/jährlich [angefochtener Entscheid E. 4.6.2, S. 16 ff.]) in Abzug zu bringen. Es verbleibt demnach ein Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchs- gegner im Umfang von gerundet Fr. 25'614.– monatlich. Der Gesuchsgegner hat der Gesuch- stellerin – zusätzlich zu den Wohnkosten betreffend dessen Eigentumswohnung in X.__, für welche der Gesuchsgegner mit Ausnahme der Verwaltungskosten vollumfänglich aufzukom- men hat (s. vorne E. 7) – einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 25'614.– monatlich zu entrichten.
Ferner verlangt der Gesuchsgegner mit Antrags-Ziff. 2.1 eine Ergänzung des Urteilsspruchs mit konkreten Feststellungen betreffend bereits geleistete Zahlungen (s. vorne Bst. C). Auch die Gesuchstellerin möchte nunmehr eine konkrete Feststellung betreffend bereits geleistete Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 135'475.20 (s. vorne Bst. D). Mit diesen neuen, konkretisierten Feststellungsanträgen verkennen die Parteien Sinn und Zweck des Berufungsverfahrens. Dieses dient der Überprüfung des angefochtenen Ent- scheids und nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens. Im vorinstanzlichen Ver- fahren hatten sie in ihren Eingaben noch übereinstimmend beantragt, es seien die vom
37 │ 45 Gesuchsgegner bereits geleisteten Unterhaltszahlungen für die eingeklagte Periode anzu- rechnen, ohne dass diese Zahlungen jeweils beziffert worden sind (vi-act. 2a, 2b, 3, 4, 5, 6). Mit anderen Worten haben beiden Parteien einen Antrag auf die Anbringung eines abstrakten Anrechnungsvorbehalts gestellt. Der Umstand, dass sie die bereits geleisteten Zahlungen in ihren Rechtsschriften diskutierten, vermag im Rahmen der Dispositionsmaxime nichts an der vorinstanzlichen Nichtbezifferung der Anträge zu ändern. Die Vorinstanz hat dem gleichlau- tenden Antrag auf einen abstrakten Anrechnungsvorbehalt vollumfänglich entsprochen, indem sie in ihrem Dispositiv das Nachfolgende festhielt: «Sofern der Gesuchsgegner mit Wirkung ab 24. September 2020 bereits Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin überwiesen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Wohnkosten der Gesuchstellerin übernommen hat, wird er für berechtigt erklärt, diese Beiträge von den vorstehend zugesprochenen Beiträgen in Abzug zu bringen.» Abstrakte Anrechnungsvorbehalte sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ferner zulässig, zumal das Bundesgericht stellenweise gar selbst solche an- bringt (s. die zutreffenderen Hinweise von PHILIPP MAIER, Die Berücksichtigung von bereits geleistetem Unterhalt im gerichtlichen Entscheid, in: FamPra.ch 3/2021, S. 614 f., u.a. auf das Dispositiv des Urteils des Bundesgerichts 5A_329/2019 vom 25. Oktober 2019 [«sous déduc- tion des montants d'ores et déjà versés à ce titre»]). Im Übrigen legen weder der Gesuchsgegner noch die Gesuchstellerin dar, inwiefern die Vo- raussetzungen für eine Klageänderung (Art. 317 Abs. 2 ZPO) erfüllt wären. Entsprechend muss sich die Vorinstanz keine fehlerhafte Rechtsanwendung vorwerfen lassen und kann auf die erstmals konkretisierten Feststellungsanträge der Parteien auf Anbringung eines beziffer- ten Anrechnungsvorbehalts nicht eingetreten werden.
9.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin beantrage eine Entschädigung von total Fr. 43'008.80 (inkl. Auslagen und MwSt.). Ausgehend von einem gesetzlichen Kostenrahmen von Fr. 1'000.– bis Fr. 6'000.– (Art. 42 Abs. 5 Prozess- kostengesetz [PKoG; NG 261.2]) sei offensichtlich, dass diese Entschädigung so nicht geneh- migt werden könne. Betreffend den Stundenaufwand verdiene der Umstand Beachtung, dass vorliegend ein zweiter Schriftenwechsel geführt und von der Gesuchstellerin eine zusätzliche Stellungnahme eingereicht worden sei. Gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG rechtfertige sich damit eine Erhöhung des ordentlichen Honorars um 10-15%. Es sei auch nicht von der Hand zu weisen, dass die aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnisse, welche den
38 │ 45 ehelichen Lebensstandard der Parteien entscheidend prägten, letztlich zu enorm viel Aufwand führten. Dass das Zusammenstellen der Beweismittel anspruchsvoll und zeitintensiv gewesen sei, sei nicht zu leugnen. Auch das begründe eine Erhöhung des ordentlichen Honorars, und zwar um 10-30% (Art. 50 Abs. 1 Ziff. 4 PKoG). Nicht zu unterschätzen sei die persönliche und wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Gesuchstellerin. Als ausserordentlich schwierig könne die Sache – gerade im Vergleich mit übrigen familienrechtlichen Verfahren – allerdings nicht bezeichnet werden. Das zeige sich etwa im Umstand, dass hinsichtlich der Leistungsfä- higkeit des Gesuchsgegners keine ziffernmässige Berechnung notwendig bzw. möglich gewe- sen sei. Abgesehen davon müsse der von Rechtsanwältin Rhiner betriebene Aufwand auch mit Bezug auf den Umfang und die Art der Arbeit relativiert werden: Tatsache sei nämlich, dass die Gesuchstellerin im Rahmen der Bedarfsberechnung offensichtlich einen Schwerpunkt auf die Bezifferung des erweiterten Grundbetrags sowie die Bargeldbezüge gesetzt habe. Dies, obschon Pauschalisierungen in diesem Bereich gemäss Bundesgericht ausdrücklich zu- lässig und notwendig seien, wie das die Gesuchstellerin selbst auch erkannt habe. Und doch lasse die Gesuchstellerin vor diesem Hintergrund Kontoauszüge mit handschriftlichen Notizen zu den einzelnen Belastungen sowie eigens erstellte Listen einreichen, die als Beweis für die Höhe des erweiterten Grundbetrags sowie die Bargeldbezüge bestimmt gewesen seien. Dabei habe ihr zum Vornherein klar gewesen sein müssen, dass dem nicht mehr als Beweiskraft beigemessen werden könne als blossen Parteibehauptungen. Im Rahmen der Gesamtwürdi- gung rechtfertige es sich daher, insbesondere unter Berücksichtigung einer Erhöhung des or- dentlichen Honorars im Umfang von 45% (Art. 50 Abs. 1 Ziff. 2 und 4 PKoG), das geltend ge- machte Honorar auf Fr. 8'700.– zu kürzen. Die Vorinstanz bemerkt ergänzend, dass die Ge- suchstellerin bei der Berechnung ihrer Honorarforderung ohnehin von einem falschen Stun- denansatz ausgegangen sei. Zulässig sei ein Honorar je Stunde zwischen Fr. 220.– und Fr. 250.– (Art. 34 Abs. 2 PKoG). Hinsichtlich der Auslagen nimmt die Vorinstanz eine Kürzung von Fr. 130.– vor. Dieser Betrag werde für eine Übernachtung der Rechtsvertreterin der Ge- suchstellerin in einem Hotel geltend gemacht. Gerichtsüblich und angemessen sei lediglich die Berücksichtigung von Fahrtkosten für die An- und Rückreise zur Verhandlung. Insgesamt er- gebe sich eine Parteientschädigung von Fr. 11'457.35 (Honorar Fr. 8'700.–, Auslagen Fr. 1'938.20, MwSt. Fr. 819.15), wovon der Gesuchsgegner ausgangsgemäss einen Anteil von 50%, d.h. einen Betrag von Fr. 5'728.70 zu tragen habe (E. 6.2.2.3-6.2.2.7, S. 51-53).
39 │ 45 9.2 Die Gesuchstellerin moniert diese Entschädigungsfestsetzung. Sie habe grossen Recherche- aufwand zur Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners betrieben und nicht wissen können, dass dieser seine Leistungsfähigkeit nicht bestreite. Dieser Aufwand sei zu berücksichtigen. Die Kontoauszüge der Bank hätten Urkundenqualität und seien nicht blosse Parteibehauptungen. Es sei somit ausgewiesen, dass der Aufwand für die Erstellung der Listen gerechtfertigt gewe- sen sei und in einem Missverhältnis zum vorgegebenen Honorarrahmen stehe. Gestützt auf Art. 34 PKoG sei das Honorar nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu bemessen und in der geforderten Höhe von 131 Arbeitsstunden zum Stundenansatz von Fr. 250.– und mithin Fr. 32'750.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen (Zweitberufung Ziffn. 108-111, S. 43 f.).
9.3 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwen- digen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). In Unterhaltsprozessen beträgt das ordentliche Honorar Fr. 1'000.– bis Fr. 6'000.– (Art. 42 Abs. 5 PKoG). Das ordentliche Ho- norar wird wie folgt erhöht: um 10 bis 15 Prozent für zusätzliche Rechtsschriften, schriftliche Stellungnahmen und Ausarbeitung von umfangreichen Zeugenfragen; um 10 bis 30 Prozent, wenn in grossem Umfang fremdsprachige Akten zu bearbeiten sind, wenn weitgehend frem- des Recht anzuwenden ist oder wenn das Sammeln oder Zusammenstellen der Akten und Beweismittel oder besonders verwickelte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse einen aus- sergewöhnlichen Zeitaufwand erfordern (Art. 50 Abs. 1 Ziffn. 2, 4 PKoG). Besteht zwischen dem Arbeitsaufwand und dem vorgegebenen Rahmen ein Missverhältnis, ist das Honorar nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu bemessen (Art. 34 Abs. 1 PKoG). Die Bestimmung findet lediglich dann Anwendung, wenn – abstrakt – zwischen dem für den jewei- ligen Fall objektiv erforderlichen Aufwand und dem Honorarrahmen ein Missverhältnis besteht (Urteil des Obergerichts Nidwalden ZA 22 7 vom 20. Dezember 2022 E. 6.2.2). Besteht hinge- gen lediglich zwischen dem effektiven Aufwand eines Rechtsvertreters und dem gesetzlich vorgegebenen Honorarrahmen – konkret – ein Missverhältnis, namentlich weil ein weit höherer Aufwand als objektiv erforderlich betrieben wurde, rechtfertigt dies noch keine Anwendung von Art. 34 Abs. 1 PKoG.
40 │ 45 9.4 Im Zeitpunkt der Einreichung des Massnahmebegehrens durch die Gesuchstellerin lebten die Parteien bereits seit rund vier Jahren getrennt. Ihre Wohn- und Lebensverhältnisse seit der Trennung, wie auch diejenigen der gemeinsamen Kinder, waren klar bzw. gefestigt. Thema- tisch war das vorinstanzliche Summarverfahren auf die Frage des vorläufigen Ehegattenun- terhalts beschränkt. Von Beginn weg war klar, dass die Gesuchstellerin mit Ausnahme eines marginalen Vermögensertrags kein Einkommen erzielt; der Aufwand ihrer Rechtsvertretung hat sich somit in erster Linie darauf beschränkt, ihren eigenen (erweiterten), zu deckenden Bedarf substantiiert zu behaupten, zumal sie bereits in ihrem Massnahmegesuch vom 24. September 2021 von einer Anwendung der einstufig-konkreten Methode ausging. Die Leis- tungsfähigkeit des Gesuchsgegners war nie umstritten. Die komplexeren Thematiken waren damit ausgeklammert. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, entfiel ein erheblicher Teil des Aufwands der Gesuchstellerin auf Konkretisierungen bzw. Substantiierungen zur Frage der Vervielfachung des Grundbetrags, der eben gerade keiner exakten Berechnung zugänglich ist (s. vorne E. 6.2). Der betriebene Aufwand war damit über weite Strecken unnötig. Insoweit für die Erledigung der Streitsache aufgrund zusätzlicher Rechtsschriften oder schriftliche Stellung- nahmen bzw. besonders verwickelter tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse ein etwas grösserer Zeitaufwand anfiel, war dem durch die Erhöhung des ordentlichen Honorarrahmens mittels Zuschlägen (Art. 50 PKoG) Rechnung zu tragen. Das hat die Vorinstanz getan, indem sie den ordentlichen Honorarrahmen für die Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 50 Abs. 1 Ziff. 2 und 4 PKoG im Umfang von 45% auf Fr. 8'700.– erhöhte. Beim ortsüblichen Maximalstundensatz von Fr. 250.– hätte die Rechtsvertreterin im vorsorgli- chen Massnahmeverfahren damit höchstens 34.8 Stunden aufwenden können. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens erwog, dass dies objektiv betrachtet ausreicht, um eine angemessene, in der Sache gebotene Vertretung sicherzustel- len und sie kein Missverhältnis zum anwendbaren Honorarrahmen von Fr. 1'000.– bis Fr. 8'700.– zu erkennen vermochte. Letztlich muss mit der Vorinstanz resümiert werden, dass Ursache der horrenden Honorarforderungen der Parteien von Fr. 38'387.50 (Gesuchstellerin) bzw. Fr. 29'021.65 bis Fr. 34'125.– (Gesuchsgegner) jedenfalls nicht der Komplexität der Ma- terie geschuldet waren. Die Rüge der Gesuchstellerin betreffend die Festlegung der Höhe ihrer Entschädigung ist unbegründet.
41 │ 45 10. Zusammengefasst erweist sich somit die Erstberufung des Gesuchsgegners vom 7. Septem- ber 2023 als unbegründet und sie ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Die Zweitberufung der Gesuchstellerin vom 15. September 2023 ist in einem Punkt teilweise gut- zuheissen und der von der Vorinstanz gesprochene Unterhalt von Fr. 24'190.– marginal auf Fr. 25'614.– zu erhöhen. Im Übrigen ist das angefochtene Urteil ZE 21 257 vom 27. Juli 2023 zu bestätigen und auch die Zweitberufung abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
11.1 Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Ver- fahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Ein geringfügiges Unterliegen/Obsiegen im Umfang von einigen Prozenten ist in der Regel nicht zu berücksichtigen (VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], BSK-ZPO, 3. A., 2017, N 3 zu Art. 106 ZPO). Dieser Grundsatz der Kostenverteilung nach dem Erfolgsprinzip gilt auch im Rechtsmittelverfahren (BGE 145 III 153 E. 3.3.1). Der Erfolg des Rechtsmittels misst sich auch daran, ob und in wel- chem Umfang als Folge des Rechtsmittelbegehrens zulasten der Gegenpartei eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheides bewirkt wird (RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N 5 zu Art. 106 ZPO).
11.2 Die Gerichtskosten vor Obergericht als Berufungsinstanz richten sich nach dem im Verfahren vor dem Kantonsgericht massgebenden Tarif; sie werden um einen Drittel reduziert, betragen jedoch mindestens Fr. 500.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG). Die Entscheidgebühren vor Kantons- gericht betragen in vorsorglichen Massnahmeverfahren zwischen Fr. 400.– und Fr. 3'500.– (Art. 7 Abs. 3 Ziff. 4 PKoG), vor Obergericht dementsprechend zwischen Fr. 500.– und Fr. 2'300.–. Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und be- messen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Bei besonders umfangreichen oder schwie- rigen Fällen kann die Gebühr angemessen erhöht werden (Art. 3 Abs. 1 PKoG).
42 │ 45 Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 PKoG ermes- sensweise auf Fr. 4'000.– festgelegt, weil inhaltlich zwei Berufungen zu beurteilen gewesen sind. Diese werden je hälftig den beiden Berufungen zugeordnet. In Sachen ZA 23 16 (Erst- berufung) werden die hälftigen Gerichtskosten von Fr. 2'000.– ausgangsgemäss dem vollstän- dig unterliegenden Gesuchsgegner auferlegt und dessen Kostenvorschuss entnommen (Art. 111 Abs. 1 ZPO), womit sie bezahlt sind. In Sachen ZA 23 18 (Zweitberufung) obsiegt die Gesuchstellerin – soweit darauf überhaupt eingetreten werden konnte – in einem einzigen Punkt und vermag eine Erhöhung des Unterhalts von Fr. 24'190.– auf Fr. 25'614.– zu bewir- ken. Verlangt hat sie mit Zweitberufung indes einen monatlichen Unterhalt von Fr. 43'946.– bzw. Fr. 61'894.– (ab Auszug aus ihrer aktuellen Wohnung). Die bewirkte Erhöhung um Fr. 1'424.– ist dabei marginal und bei der Kostenfestsetzung nicht zu berücksichtigen. Die zweite Hälfte der Gerichtskosten von Fr. 2'000.– werden deshalb ausgangsgemäss der unter- liegenden Gesuchstellerin auferlegt und deren Kostenvorschuss entnommen (Art. 111 Abs. 1 ZPO), womit sie bezahlt sind. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, den Parteien ihre jeweiligen Vorschussrestanzen von Fr. 1'000.– zurückzuerstatten.
11.3 Das Gericht spricht Parteientschädigungen nach den Tarifen gemäss Art. 42 ff. PKoG zu. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 ZPO). Im Berufungsverfahren beträgt das ordentliche Honorar 20 bis 60 Prozent des für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Honorars, be- messen nach dem noch strittigen Betrag, mindestens jedoch Fr. 500.– (Art. 43 PKoG). Das ordentliche Honorar für das Verfahren vor erster Instanz beträgt Fr. 1'000.– bis Fr. 6'000.– (Art. 42 Abs. 5 PKoG). Somit liegt der Honorarrahmen im Berufungsverfahren bei Fr. 500.– bis Fr. 3'600.– bzw. bei zwei zu beurteilenden Rechtsmitteln bei Fr. 1'000.– bis Fr. 7'200.–. Mass- gebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in diesem Gesetz vorgesehenen Min- dest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirt- schaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners macht mit Kostennote vom 30. Januar 2024 eine Parteientschädigung von Fr. 48'678.35 bis zum 31. Dezember 2023 (Honorar Fr. 44'880.– [93.50 Std. à Fr. 480.–]; Auslagen Fr. 289.–; MwSt. Fr. 3'480.25 [7.7%]) und Fr. 4'265.85
43 │ 45 (Honorar Fr. 3'936.– [8.2 Std. à Fr. 480.–], Auslagen Fr. 10.20; MwSt. Fr. 319.65 [8.1%]) ab dem 1. Januar 2024, insgesamt Fr. 52'944.20 geltend. Die Rechtsvertreterin der Gesuchstel- lerin macht mit Kostennote vom 13. Februar 2024 eine Parteientschädigung von Fr. 8'801.70 (Honorar Fr. 7'740.–; Auslagen Fr. 402.20; MwSt. Fr. 659.50 [8.1%]) geltend. Einmal mehr liegen die geltend gemachten Entschädigungen ausserhalb des Honorarrahmens, sind teil- weise gar horrend. Zuschlagsgründe, welche eine Erhöhung des Honorarrahmens rechtferti- gen würden (Art. 50 PKoG), liegen keine vor. Die Sache war übersichtlich: Zwar haben beide Parteien selbstständig Berufung erhoben und mussten nach Verfahrensvereinigung zur je- weils anderen mit Berufungsantwort Stellung nehmen. Ein zweiter Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden, womit keine Veranlassung für die zusätzlichen Rechtsschriften vom 14. Dezember 2023 bzw. 22. Januar 2024 bestanden hat. Die Voraussetzungen für einen Zu- schlag mit Erhöhung des Honorarrahmens gemäss Art. 50 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG sind nicht er- füllt. Inhaltlich war die Sache denn im Wesentlichen auch auf eine Wiederholung der erstin- stanzlichen Argumente beschränkt. Beide Parteivertreter begnügen sich über weite Strecken damit, wieder und wieder ihre eigenen Standpunkte sowie Berechnungen vorzutragen, ohne konkrete Rechtsverletzungen der Vorinstanz aufzuzeigen. Entgegen dem beidseitigen Inte- resse der Eheleute an einer zeitnahen Erledigung der Scheidungssache wird damit das vor- sorgliche Massnahmeverfahren ohne Notwendigkeit und über Gebühr aufgeblasen. Die Parteientschädigungen werden ermessensweise (Art. 33 PKoG), in Nachachtung des Um- stands, dass beidseitig je eine Berufung sowie Berufungsantwort einzureichen war und in Be- rücksichtigung der grossen wirtschaftlichen Bedeutung für die Parteien, jeweils auf das Maxi- mum des anwendbaren Honorarrahmens von Fr. 7'200.– festgesetzt. Zusätzlich wird eine Auslagenpauschale gewährt. Die Entschädigung entfällt je hälftig auf das Erst- (ZA 23 16) und das Zweitberufungsverfahren (ZA 23 18). Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin infolge vollständigen Unterliegens mit Erstberufung (ZA 23 16) mit Fr. 4'008.35 (Honorar Fr. 3'600.–; Auslagen Fr. 108.– [pauschal 3%]; MwSt. Fr. 300.35 [8.1%]) zu entschädigen. Zugleich hat die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner infolge vollständigen Unterliegens mit Zweitberufung (ZA 23 18) mit Fr. 4'008.35 (Honorar Fr. 3'600.–; Auslagen Fr. 108.– [pauschal 3%]; MwSt. Fr. 300.35 [8.1%]) zu entschädigen. Die Entschädigungen heben sich gegenseitig auf. Infol- gedessen werden die Parteikosten wettgeschlagen.
44 │ 45 Demgemäss erkennt das Obergericht:
In teilweiser Gutheissung der Zweitberufung vom 15. September 2023 wird die Dispositiv- Ziffer 1 des Urteils ZE 21 257 vom 27. Juli 2023 wie folgt neu gefasst: « 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet der Gesuchstellerin Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 25'614.00 zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab
September 2020. Zusätzlich hat der Gesuchsgegner im Zusammenhang mit den Wohnkosten der Gesuchstellerin mit Aus- nahme der Verwaltungskosten rückwirkend ab dem 24. September 2020 für sämtliche Kosten im Zusam- menhang mit den Grundstücken Nrn. aa., bb., cc., dd., ee., ff., gg., hh., ii. sowie jj. aufzukommen. Sofern der Gesuchsgegner mit Wirkung ab 24. September 2020 bereits Unterhaltsbeiträge an die Gesuch- stellerin überwiesen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Wohnkosten der Gesuchstellerin über- nommen hat, wird er für berechtigt erklärt, diese Beiträge von den vorstehend zugesprochenen Beiträgen in Abzug zu bringen.»
Im Übrigen werden die Erstberufung vom 7. September 2023 und die Zweitberufung vom
September 2023 abgewiesen, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist.
Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren ZA 23 16 betragen Fr. 2'000.–. Sie wer- den dem Erstberufungskläger auferlegt, dessen Kostenvorschuss entnommen und sind bezahlt. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Erstberufungskläger die Vorschuss- restanz von Fr. 1'000.– zurückzuerstatten.
Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren ZA 23 18 betragen Fr. 2'000.–. Sie wer- den der Zweitberufungsklägerin auferlegt, ihrem Kostenvorschuss entnommen und sind bezahlt. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Zweitberufungsklägerin die Vorschuss- restanz von Fr. 1'000.– zurückzuerstatten.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
[Zustellung].
45 │ 45 Stans, 20. Juni 2024 OBERGERICHT NIDWALDEN Zivilabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig
Versand:
Rechtmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG, insb. Art. 93 BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Ent- scheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG. Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 3'713'640.–.