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BAS 24 2
Beschluss vom 20. Juni 2024 Beschwerdeabteilung in Strafsachen
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichterin Franziska Ledergerber, Oberrichter Franz Odermatt, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte A.__,
vertreten durch lic. iur. Reto Ineichen, Rechtsanwalt, Advoka- tur Ineichen AG, Weggisgasse 29, 6004 Luzern, Beschwerdeführer/beschuldigte Person, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abt. I, Allgemeine Delikte, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Staatsanwaltschaft.
Gegenstand Verfahrenseinstellung (Entschädigung) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft Nidwalden vom 17. Januar 2024 (STA-Nr. A1 21 2160).
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Sachverhalt: A. Am 2. Juli 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft Nidwalden eine Strafuntersuchung gegen A.__ («Beschwerdeführer»/«Beschuldigter») wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit ei- nem Kind, mehrfacher sexueller Nötigung sowie mehrfacher Gefährdung des Lebens (STA- act. 12.1). Mit Vorführungsbefehl vom 2. Juli 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft Nidwalden die Vorführung des Beschuldigten an (STA-act. 7.1.1 f.), woraufhin er am 5. Juli 2021 vorläufig festgenommen wurde (STA-act. 7.1.3). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Juli 2021 wurde er bis am 6. August 2021 in Untersuchungshaft versetzt (STA-act. 7.1.39). Am 17. Januar 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens. Den Kos- ten-/Entschädigungspunkt (BF-Bel. 1 Dispositiv Ziffer 5-8) regelte sie wie folgt: « 6. Die Verfahrenskosten trägt der Staat. 7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung [des Beschuldigten], Rechtsanwalt lic. iur. Reto Ineichen, werden im Betrag von CHF 14'165.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) vom Staat übernommen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt lic. iur. Reto Ineichen in diesem Betrag zu entschädigen. 8. [Dem Beschuldigten] wird eine Genugtuung von CHF 6'400.00 zuzüglich 5 % Zins seit 5. August 2021 aus- gerichtet. Die Gerichtskasse wird angewiesen, [dem Beschuldigten] in diesem Betrag zu entschädigen.»
Weitergehende Entschädigungen wurden dem Beschwerdeführer keine zugesprochen.
B.
Hiergegen führte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2024 Beschwerde beim
Obergericht Nidwalden. Er stellte die folgenden Anträge:
« 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung betreffend die
Ziffern 1-9 akzeptiert und damit insbesondere die Einstellung und der Verweis der Zivilklage auf den Zivilweg
sowie die Regelungen der Nebenfolgen, die Kostenübernahme durch den Staat und die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung sowie die Genugtuung akzeptiert werden und in Rechtskraft erwachsen.
2. Der Staat habe [dem Beschwerdeführer] als Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen folgende Be-
träge zu bezahlen:
6.376 % auf CHF 40'058.15 (direkt mit der AHV abzurechnen)
d) CHF 364'000.00
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e) noch zu berechnender Rentenschaden (gemäss Berechnung der Pensionskasse der B.__ AG) 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates mit gleichzeitiger Bestätigung der amtlichen Verteidigung auch für dieses Beschwerdeverfahren.»
C. Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und legte die Strafakten auf.
D. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab aufforderungsgemäss seine Kostennote zu Pro- tokoll.
E. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 20. Juni 2024 abschliessend beurteilt. Auf die Aus- führungen der Parteien und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen.
Erwägungen: 1. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz anzufechten (Art. 396 Abs. 1, Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdeabteilung in Straf- sachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person Partei des Straf- verfahrens. Die Entschädigung ist ihm nicht wie beantragt zugesprochen worden. Er ist be- rechtigt, im Kostenpunkt gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde zu erheben (Art. 382 Abs. 1, Art. 322 Abs. 2 StPO). Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.
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Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Begründung und die Anträge – ausser bei der Beurteilung einer Zivilklage – gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie verfügt mithin über volle Kognition und kann folglich ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derje- nigen der vorinstanzlichen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge begründet erscheint (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 3. A., 2023, N 5 zu Art. 322 StPO; PATRICK GUIDON, in: BSK-StPO, a.a.O., N 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau an- zugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (dortige lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (dortige lit. c).
3.1 Der Beschwerdeführer ersucht mit Antrags-Ziff. 3 der Beschwerde vom 5. Februar 2024 um «Bestätigung» der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Damit wird gemeint sein, dass er um die Bestellung einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 133 StPO für das Beschwerdeverfahren ersucht, zumal sich die im Vorverfahren einmal gewährte amtliche Ver- teidigung nicht auf allfällige Beschwerdeverfahren erstreckt und dementsprechend neu zu be- antragen bzw. zu bestellen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3).
3.2 Die Bestellung der amtlichen Verteidigung erfolgt durch die Verfahrensleitung (Art. 132 Abs. 1 StPO), welche dem Abteilungsvorsitz obliegt (Art. 61 lit. c StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 3 GerG). Sie wird angeordnet, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt oder die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Beschuldigte ist bezüglich des Bestehens der Mittellosigkeit nachweispflichtig. Ein Anspruch auf Einrichtung einer amtlichen Verteidi- gung ohne diesen Nachweis besteht im Fall notwendiger Verteidigung nur in der Konstellation von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar Schwei- zerische Strafprozessordnung, 4. A., 2023, N 8 zu Art. 132 StPO). Kommt eine anwaltlich
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vertretene Partei der Obliegenheit des Nachweises ihrer prozessualen Bedürftigkeit nicht (ge- nügend) nach, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Be- dürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, ohne dass eine Nachfrist angesetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020 E. 3.3.3). Ferner darf bei der unentgeltli- chen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO das Rechtsmittel nicht aussichtslos erschei- nen, das heisst die Gewinnchancen beträchtlich geringer sein als die Verlustgefahren (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: BSK-StPO, a.a.O., N 10 zu Art. 132 StPO).
3.3 Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt nicht vor (Art. 130 StPO e contrario). Eine amtliche Verteidigung käme demnach einzig unter den Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO in Frage. Indes legt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht dar, dass bzw. inwiefern er mittellos ist. Seiner diesbezüglichen Obliegenheit kommt er jedenfalls nicht nach, womit das mit Beschwerde vom 5. Februar 2024 gestellte Gesuch um Bestellung der amtlichen Verteidi- gung präsidialiter – ohne Ansetzung einer Nachfrist – abzuweisen ist. Ergänzend ist hervorzuheben, dass die Gewinnchancen des Rechtsmittels auch beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren. Wie sich sogleich zeigen wird, ist die Kritik des Be- schwerdeführers am angefochtenen Entscheid nicht einmal ansatzweise begründet. Mithin wäre das Gesuch auch zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.
4.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Einstellungsverfügung, der Beschwerde- führer habe mit Eingabe vom 21. September 2023 eine Entschädigung für den wirtschaftlichen Ausfall in der Höhe von Fr. 90'632.71 zuzüglich Zinsen in der Höhe von Fr. 8'066.56 geltend gemacht. Den eingereichten Beilagen sei zu entnehmen, dass sich der Betrag von Fr. 90'632.71 aus folgenden Teilbeträgen zusammensetze: «Concordia CHF 6'225.80», «Lohnausfall/Pensionskasse CHF 53'407.19», «U-Haft CHF 10'744.00», «Anwalt Ineichen CHF 14'230.69», «Lohn Haft CHF 6'025.03» (E. 5.2.3.2 S. 22). Betreffend die Position «Anwalt Ineichen» von Fr. 14'230.69 verweist die Staatsanwaltschaft auf Ziff. 5.1.2. und Ziff. 5.2.2; inwiefern darüber hinaus gehende Kosten entstanden sein soll- ten, werde vom Beschwerdeführer weder ausgeführt noch substantiiert (E. 5.2.3.5 S. 22): Der per 24. Januar 2022 als amtlicher Verteidiger eingesetzte Rechtsanwalt Ineichen mache mit
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Kostennote vom 14. August 2023 bzw. Ergänzung vom 21. September 2023 für den Zeitraum vom 24. Januar 2022 bis dato eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'467.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Die Entschädigung werde auf diesen Betrag festgesetzt (E. 5.1.2 S. 20). Im Zeitraum vom 5. Juli 2021 bis 23. Januar 2022 sei Rechtsanwalt Ineichen noch Wahlverteidiger gewesen. Der Beschwerdeführer habe für diesen Zeitraum unter Be- rücksichtigung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Wahlver- teidigung. Gemäss der Kostennote vom 14. August 2023 bzw. Ergänzung vom 21. September 2023 ergebe sich eine Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdeführers von Fr. 10'697.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Die Entschädigung werde auf diesen Be- trag festgesetzt (Ziff. 5.2.2. S. 21). Mit der Position «U-Haft» von Fr. 10'744.– mache der Beschwerdeführer – soweit dies aus seiner Eingabe vom 21. September 2023 erkennbar sei – einen Genugtuungsanspruch gel- tend. Diesbezüglich verweist die Staatsanwaltschaft auf Ziff. 5.2.4 (Ziff. 5.2.3.6 S. 22): Vorlie- gend sei die Verhaftung des Beschwerdeführers aufgrund des dringenden Tatverdachts der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen Gefährdung des Lebens gestützt auf die rechtmässige Anordnung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt. Der Beschwerdeführer habe sich während 32 Tagen in Untersu- chungshaft befunden, die aber nicht mit besonderer Publizität verbunden gewesen sei. Eine Inhaftierung bringe per se Nachteile sowie eine gewisse psychische Belastung mit sich. Be- sonders zu berücksichtigen sei vorliegend, dass die Vorwürfe schwer wiegten, der Beschwer- deführer während der Haft seiner Arbeitsstelle ferngeblieben sei und sich bei seinem Arbeit- geber habe erklären müssen. Weiergehende psychische und physische Folgen als die mit jeder Inhaftierung einhergehende Belastung seien jedoch nicht erkennbar. Mangels ausserge- wöhnlicher Umstände erscheine eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag als angemessen. Der Beschwerdeführer sei daher für die ausgestandene Untersuchungshaft von 32 Tagen eine Genugtuung von Fr. 6'400.– zuzüglich Zins von 5% seit 5. August 2021 auszurichten (Ziff. 5.2.4 S. 23).
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4.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren ge- gen sie eingestellt, so hat sie u.a. Anspruch auf die Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a und c StPO).
4.3 Insoweit die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer bereits eine Entschädigung für die Aufwendungen seines privaten, später amtlichen Verteidigers im Vorverfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie eine Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) zugesprochen hat, stellt er dies hier nicht mehr in Abrede (s. vorne Bst. A-B). Die diesbezügliche Entschädigungs- und Genugtuungsregelung hat Bestand.
5.1 Strittig ist indes, ob dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid – in falscher Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO – zu Unrecht einen zusätzlichen Anspruch von insgesamt Fr. 416'312.20 zuzüglich Zinsforderungen sowie eines noch zu berechnenden Ren- tenschadens (s. vorne Bst. B) verweigert wurde (s. hinten E. 7) und die Staatsanwaltschaft diesbezüglich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat (s. hinten E. 6).
5.2 Hinsichtlich der weiteren mit Eingabe vom 21. September 2023 als Entschädigung für den wirtschaftlichen Ausfall geltend gemachten Forderungspositionen «Concordia», «Lohnaus- fall/Pensionskasse» sowie «Lohn Haft» hielt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Ein- stellungsverfügung das Nachfolgende fest: In Bezug auf die Position «Concordia» von Fr. 6'225.80 sei der Zusammenhang dieser Forde- rung mit der Strafuntersuchung nicht ersichtlich. Sollten damit Gesundheitskosten gemeint sein, so habe der Beschwerdeführer allfällige Krankenkosten weder hinreichend substantiiert noch belegt (z.B. mit Arztberichten). Es erschliesse sich aus seiner Eingabe nicht, wie sich die Forderung von Fr. 6'225.80 zusammensetze. Sodann sei von ihm weder dargelegt noch glaub- haft gemacht worden, inwiefern das Wirken der Strafverfolgungsbehörden kausal zu seiner
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Forderung bzw. wie diese darauf zurückzuführen sei. In diesem Zusammenhang sei insbeson- dere zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Strafuntersuchung unter psy- chischen Problemen gelitten habe. Das Einreichen von Kopien von Versicherungsleistungen der Krankenkasse genüge den gesetzlichen Anforderungen für die Substantiierung eines Schadens sowie dessen Beweis der adäquaten Verursachung durch die Strafuntersuchungs- behörde jedenfalls nicht (E. 5.2.3.3,S. 22). Zu den Positionen «Lohnausfall/Pensionskasse» von Fr. 53'407.19 sowie «Lohn Haft» von Fr. 6'025.03 sei festzuhalten, dass aus der Eingabe vom 21. September 2023 nicht klar her- vorgehe, in welchem Zusammenhang diese Positionen mit der Strafuntersuchung stünden. Unter den vom Beschwerdeführer eingereichten Beilagen seien die Lohnabrechnungen von Juli und August 2021. Diese würden während der Untersuchungshaft (5. Juli bis 5. August 2021) keinen Lohnausfall ausweisen. Die Kündigung seitens des Arbeitgebers sei per 30. April 2022 erfolgt. Dass der Jobverlust unmittelbare oder mittelbare Folgen der Inhaftierung ist, sei weder behauptet und belegt worden oder aus den Akten ersichtlich. Ausserdem habe der Be- schwerdeführer gegenüber seinem Hausarzt angegeben, der Arbeitgeber sei mit seiner [Ar- beits-]Qualität nicht zufrieden. Es scheine, als sei das Arbeitsverhältnis unabhängig der Straf- untersuchung angespannt gewesen. Eine kausale, auf die Strafuntersuchung zurückzufüh- rende wirtschaftliche Einbusse im Sinne eines Lohnausfalles sei daher nicht belegt (E. 5.2.3.4 S. 22).
6.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Staatsanwaltschaft habe die Verteidigung in der Schlussverfügung vom 10. August 2023 lediglich aufgefordert, innert Frist die Kostennote ein- zureichen. Im Nachgang zur Kostennote, welche am 14. August 2023 eingereicht worden sei, habe er am 21. September 2023 die zusammengestellten Forderungen betreffend der wirt- schaftlichen Einbussen samt Belegen eingereicht und einen Schadenersatz von Fr. 90'632.71 zzgl. Zinsen von Fr. 8'066.56 geltend gemacht. Da er diese Eingabe unaufgefordert gemacht habe, wäre die Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen, bei Ablehnung einzelner Forderungs- beträge oder aufgrund angeblicher ungenügender Substantiierung entsprechende Rückfragen zukommen zu lassen bzw. zusätzliche Abklärungen durchzuführen. Indem jedoch direkt die Einstellungsverfügung ergangen sei, mit welcher sämtliche Ansprüche abgewiesen worden seien, habe die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör als auch ihre Pflicht, entsprechende Ansprüche von Amtes wegen zu prüfen, verletzt. Wäre eine genügende Substantiierung der
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Ansprüche auch nach zusätzlichen Abklärungen (namentlich bei Behörden und Ärzten) nicht möglich gewesen, hätte die Staatsanwaltschaft diese schlussendlich zu schätzen gehabt (Be- schwerde Ziff. 5 S. 4).
6.2 6.2.1 Nach Art. 421 Abs. 1 StPO legt die Strafbehörde im Endentscheid die Kostenfolgen fest. Damit ist sie verpflichtet, von Amtes wegen über die Kosten sowie allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche zu entscheiden. Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Straf- behörde den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abklären muss. Sie hat aber die Parteien zur Frage mindestens anzuhören und gege- benenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Die beschuldigte Person trifft insofern eine Mitwirkungspflicht (BGE 146 IV 332 E. 1.3). Es obliegt der beschuldigten Person, die Ansprüche zu begründen und auch zu bele- gen. Dies entspricht denn auch der zivilrechtlichen Regelung, wonach wer Schadenersatz be- ansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR). Nur wenn sich der Schaden nicht ziffernmässig nachweisen lässt, ist er nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzu- schätzen (Art. 42 Abs. 2 OR; Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2013 E. 4.1 m.w.H.). Auch wenn den Staat damit die Beweispflicht trifft, obliegt die Beweislast ge- mäss Art. 8 ZGB noch immer bei der beschuldigten Person (STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: BSK-StPO, a.a.O., N 31a zu Art. 429 StPO).
6.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Es dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezo- genes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass ei- nes solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus- sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches
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Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 m.w.H.). Der Kostenentscheid ist zu begründen, wenn sich das Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält oder es die Parteientschädigung abweichend von der allen- falls unaufgefordert eingereichten Kostennote auf einen bestimmten nicht der Praxis entspre- chenden Betrag festsetzt. Art. 29 Abs. 2 BV verleiht keinen Anspruch, zu der vom Gericht beabsichtigten Entschädigungsregelung vorweg Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesge- richts 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2.2). Jedenfalls ist aber zu begründen, wenn von den Anträgen der Parteien abgewichen wird (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Straf- prozessrechts, 4. A., 2020, N 2269).
6.3 Aus den Strafakten erhellt, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit Schluss- verfügung vom 10. August 2023, adressiert an dessen Offizialverteidiger, mitteilte, es erachte die Strafuntersuchung als vollständig. Es sei vorgesehen, das Verfahren gegen ihn einzustel- len. Der Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf Art. 429 Abs. 1 StPO aufgefordert, bis am 21. August 2023 allfällige Beweisanträge und eine Kostennote einzureichen (STA- act. 12.129). Der Verteidiger reagierte mit Eingabe vom 14. August 2023, mit welcher er seine Kostennote auflegte und den Verzicht auf Beweisanträge mitteilte (STA-act. 12.130). Am 21. September 2023 reichte der Verteidiger namens des Beschwerdeführers unter dem Titel «Wirtschaftlicher/finanzieller Ausfalls-Schadenersatz» Belege ein und machte eine zusätzliche Forderung im Betrag von Fr. 90'632.71 zuzüglich Zins geltend (STA-act. 12.142 ff.). Mit Blick auf das Dargestellte steht fest, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer mit Schlussverfügung vom 10. August 2023 über den anstehenden Verfahrensabschluss in- formierte und ihm Gelegenheit gab, sich zur Entschädigungsfrage zu äussern. In der Verfü- gung wurde der gesamte Wortlaut von Art. 429 Abs. 1 StPO wiedergegeben, mithin ausdrück- lich aufgeführt, welche Ansprüche der Beschwerdeführer im Falle der (wie angekündigt ge- planten) Verfahrenseinstellung geltend machen könnte. Verbunden mit der gewährten Mög- lichkeit, Beweisanträge zu stellen und eine Kostennote einzureichen, ist darin ohne weiteres die Aufforderung im Sinne von Art. 429 Abs. 2 StPO zu erkennen, allfällige Ansprüche, auch solche im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO anzumelden. Dem Beschwerdeführer musste bewusst gewesen sein, dass er (auch) seine Ansprüche auf Entschädigung geltend zu machen hat. Dies, zumal er (durch einen Fachanwalt SAV Strafrecht) amtlich verteidigt wurde. Er kann
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sich deshalb weder auf Unwissen berufen noch geltend machen, die Verfügung missverstan- den zu haben. Von der Möglichkeit, Ansprüche anzumelden, hat er denn auch tatsächlich Ge- brauch gemacht. So hat der Beschwerdeführer – jeweils durch seinen Offizialverteidiger ver- treten – mit Eingaben vom 14. August 2023 resp. vom 21. September 2023 Ansprüche ange- meldet. Namentlich die zweite Eingabe vom 21. September 2023 bezog sich ausdrücklich auf «Wirtschaftlicher/finanzieller Ausfalls-Schadenersatz», mithin allfällige Ansprüche gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO. Davon, dass er die Stellungnahme «unaufgefordert» (Beschwerde Ziff. 5 S. 4) eingereicht habe, kann mit Blick auf die in der Schlussverfügung enthaltenen Auf- forderung (STA-act. 12.129) keine Rede sein. Mit anderen Worten wurde dem Beschwerdeführer das Gehör zur Entschädigungsfrage ge- währt, wobei er diese Möglichkeit auch wahrgenommen hat. Er hat sich vor Erlass der Einstel- lungsverfügung zum Entschädigungsanspruch äussern und die Beweise beibringen können. Die Staatsanwaltschaft war nicht verpflichtet, vor dem Kostenentscheid nochmals Rückspra- che zu halten, nachdem sie dem Beschwerdeführer dazu bereits mit Schlussverfügung das Gehör gewährt hat. Schliesslich begründete die Staatsanwaltschaft den Kostenentscheid auch hinreichend. Namentlich ging sie in der Einstellungsverfügung auf die Eingaben vom 14. August 2023 und 21. September 2023 ein und legte darin dar, weshalb dem Beschwerdeführer keine Entschä- digung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zusteht. Darauf, ob dieser abweisende Kostenentscheid begründet war, sowie ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der rudimentär ge- haltenen Eingabe vom 21. September 2023 weitere eigene Sachabklärungen hätte treffen müssen, wird im Rahmen der materiellen Prüfung noch einzugehen sein (s. nachfolgende E. 7). Die Rüge der Gehörsverletzung bzw. der Nicht-Aufforderung zur Bezifferung ist aber jedenfalls unbegründet.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt betreffend des von der Staatsanwaltschaft negierten Kausalzu- sammenhangs, dass sämtliche Forderungspositionen, die mit der Eingabe vom 21. September 2023 geltend gemacht worden seien und heute erneuert würden, direkt mit den zu Unrecht erhobenen Vorwürfen und dem dadurch ausgelösten Strafverfahren sowie der zu Beginn die- ses Strafverfahrens durchgeführten Untersuchungshaft zusammenhängen würden. Die Vor- würfe hätten ihn in einen Schockzustand versetzt, von dem er sich nur schwer und bis heute nicht ganz habe erholen können. Die Belastung und Ungewissheit sei für ihn die ganze Zeit
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unerträglich gewesen, was bei ihm zu einem dauernden, krankhaften Zustand geführt habe, der bis heute anhalte. Unmittelbar nach Entlassung der Untersuchungshaft am 5. August 2021 hätte er die Arbeit wieder aufnehmen müssen, was ihm jedoch aufgrund der Beeinträchtigun- gen durch die Untersuchungshaft und das Strafverfahren nicht mehr möglich gewesen sei. Er habe sich deshalb umgehend in ärztliche Behandlung begeben müssen. Es sei schliesslich eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis zum 1. Februar 2022 attestiert worden, danach eine Arbeitsunfähigkeit vom 23. Februar 2022 bis 23. März 2022 von 80% und ab dem 23. März 2022 bis heute von 50%. Wenn die Staatsanwaltschaft die Arztzeugnisse und die damit attes- tierten Arbeitsunfähigkeiten hinterfrage und als zu wenig substantiiert bezeichne, wäre sie ver- pflichtet gewesen, entsprechende Arztberichte bei den behandelnden Ärzten einzuholen, die bestätigt hätten, dass die nach wie vor andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einzig und allein im Zusammenhang mit dem Strafverfahren und der Untersuchungshaft stehe. Diese beiden Faktoren hätten seine Gesundheit derart negativ beeinflusst, dass die entsprechenden Auswirkungen bis heute anhielten (Beschwerde Ziff. 6 S. 5). Diese Arbeitsunfähigkeit habe Krankheitskosten (Beschwerde Ziff. 7 S. 6), einen Lohnausfall bei seinem vormaligen Arbeitgeber (unbezahlter Urlaub) sowie anschliessendem Verlust sei- ner Arbeitsstelle (Ziff. 8 S. 7 f.), Erwerbsausfall nach der Kündigung (1. Mai 2022 bis 31. Ja- nuar 2024 [Ziff. 9 S. 9 f.]; ab 1. Februar 2024 [Ziff. 10 S. 10 f.]) und einen Rentenschaden (Ziff. 11 S. 11) nach sich gezogen.
7.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren ge- gen sie eingestellt, so hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die Gesetzesbestimmung begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausal- zusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Nach konstanter Rechtsprechung ent- spricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen – nach dem schädigenden Ereignis festgestellten – Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schä- digende Ereignis hätte. Der Schaden ist die ungewollte beziehungsweise unfreiwillige Vermö- gensverminderung. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Akti- ven oder in entgangenem Gewinn bestehen. Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzu- klären. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu
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belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR). Nur wenn sich der Schaden nicht ziffern- mässig nachweisen lässt, ist er gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. Die Beweiserleichterung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist restriktiv anzuwenden (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). Auch der durch den Verlust einer Arbeitsstelle ent- standene Schaden, namentlich der infolge des Strafverfahrens erlittene Karriereschaden, ist gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich zu entschädigen, sofern dieser mit dem Strafverfahren in einem adäquaten Kausalzusammenhang steht (BGE 142 IV 237 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.1). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 456 E. 5a). Mit anderen Worten muss die beschuldigte Person das Ausmass ihres Schadens sowie den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Strafverfahren belegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.1). Zwar können Staatsanwaltschaft und Gerichte gemäss Art. 182 StPO Sachverständige beiziehen, wenn sie nicht über die be- sonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Wird ein angeblicher Kausalzusammenhang nur behauptet, aber in keiner Weise glaubhaft gemacht, geschweige denn belegt, besteht keine Veranlassung weitere Abklärungen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2014 vom 16. Dezem- ber 2014 E. 5).
7.3 7.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Strafuntersuchung Sache der Polizei resp. der Staatsanwalt- schaft ist (Art. 15 f. i.V.m. Art. 299 StPO), das strafprozessuale Beschwerdeverfahren hinge- gen der (retrospektiven) Überprüfung der Rechtmässigkeit der Handlungen bzw. Verfügungen dieser Strafuntersuchungsbehörden dient. So beruht denn das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auch auf den Beweisen, die im Vorverfahren erhoben worden sind. Die Beschwerdeinstanz erhebt nur die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Abs. 3), wobei der Begriff der Erforderlichkeit im Beschwerdeverfahren restriktiv auszulegen ist (ANDREAS J. KEL- LER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. A., 2020, N 3 zu
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Art. 397 StPO). Dies muss umso mehr gelten, wo es nicht um die Klärung von Schuld und Strafe, sondern um die Entschädigungsfolgen geht, bei welcher auch von der beschuldigten Person eine Mitwirkung verlangt ist (s. vorne E. 6.2.1). Mit Blick auf diese Erläuterungen kann es hier einzig darum gehen, rückblickend die Rechtmässigkeit der Einstellungsverfügung im Entschädigungspunkt nach der damaligen Ausgangslage zu überprüfen. Mit anderen Worten hat die Beschwerdeinstanz hier grundsätzlich lediglich zu beantworten, ob die Staatsanwalt- schaft nach Massgabe der damaligen Sachlage (insbesondere in Berücksichtigung der Einga- ben vom 14. August 2023 bzw. 21. September 2023) dazu berechtigt gewesen ist, die Glaub- haftmachung eines Kausalzusammenhangs und deshalb einen Anspruch im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu verneinen.
7.3.2 Mit der ersten Eingabe vom 14. August 2023 machte der Berufungskläger, vertreten durch seinen Verteidiger, weder eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO geltend noch stellte er Beweisanträge (STA-act. 12.130). Der Verteidiger des Beschwerdeführers wandte sich mit Eingabe vom 21. September 2023 an die Staatsanwaltschaft. Unter dem Titel «Wirtschaftlicher/finanzieller Ausfalls-Schadenersatz» liess er wissen, sein Klient habe ihm noch diverse Unterlagen zukommen lassen, «mit welchen er seinen wirtschaftlichen Ausfall in Folge der aus seiner Sicht ungerechtfertigten Vorwürfe und die Untersuchungshaft belegt und einen Betrag von insgesamt CHF 90'632.71 sowie Zinsen bis heute von CHF 8'066.56 geltend macht». Er bat die Staatsanwaltschaft, «diese konkret nachgewiesenen Forderungen sowie eine angemessene Entschädigung für die U-Haft in Ihrem Entscheid zu berücksichtigen und danke Ihnen für Ihre Kenntnisnahme». Gleichzeitig reiche er noch seine zusätzliche Kosten- note ein (STA-act. 12.142). Dem Schreiben beigelegt waren einerseits nicht weiter erläuterte, mutmasslich vom Beschwerdeführer selbst erstellte Excel-Tabellen (STA-act. 12.143-12.149). Andererseits legte der Beschwerdeführer rund 90 Seiten an Belegen auf (STA-act. 12.150- 12.236), ohne jegliches Verzeichnis oder Kommentierung. Weitere Beweise wurden in beiden Eingaben weder offeriert noch beantragt. Die Behauptung, das Strafverfahren habe eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt, die zu den als Entschädigung geltend gemachten finanziellen Einbussen geführt habe, wird erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht. In der Eingabe vom 21. September 2023 ist der Kausalzu- sammenhang der Forderung von (ursprünglich) Fr. 90'632.71 zzgl. Zinsen zum Strafverfahren wie dargelegt noch gänzlich abstrakt behauptet worden. Von einer Arbeitsunfähigkeit bzw. Krankheit ist in der Eingabe (und den Excel-Listen) nicht die Rede. Es wurden denn auch
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keinerlei Arztberichte (oder Arbeitsunfähigkeitszeugnisse) aufgelegt. Zudem ergibt sich weder aus den Excel-Tabellen noch aus den Belegen selbst, inwiefern diese mit der auf Fr. 90'632.71 zzgl. Zins bezifferten Forderung zusammenhängen sollen. Beweisanträge wurden keine ge- stellt. Von einer Glaubhaftmachung des Kausalzusammenhangs kann unter diesen Umstän- den keine Rede sein. Insofern ist die Staatsanwaltschaft ohne weiteres berechtigt gewesen, in der Einstellungsverfügung mangels Glaubhaftmachung eines Kausalzusammenhangs (mit Eingaben vom 14. August 2023 bzw. 21. September 2023) einen Anspruch im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu verneinen. Es war der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, der es trotz Gelegenheit und Anhörung (vorne E. 6) versäumt hat, einen Kausalzusammen- hang zwischen dem Strafverfahren und (behaupteten) krankheits- sowie arbeitsausfallbeding- ter Schadenspositionen nur schon glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund bestand seitens der Staatsanwaltschaft keine Veranlassung für wei- tere amtswegige Abklärungen. Dass diese betreffend die Entschädigungsfrage von Amtes we- gen weitere Beweise abnimmt, hätte mindestens eine konkrete Erläuterung des Zusammen- hangs zwischen den geltend gemachten Aufwänden und dem Strafverfahren bedingt, was der Beschwerdeführer aber gänzlich versäumt hat. Ein Kausalzusammenhang ist denn auch we- der aus den Excel-Tabellen (STA-act. 12.143-12.149) noch dem 90-seitigen Sammelbeleg (STA-act. 12.150-12.236) unmittelbar ersichtlich.
7.3.3 Der Vollständigkeit halber ist aber zu ergänzen, dass einerseits der Kausalzusammenhang bzw. andererseits damit ein Anspruch gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO auch dann zu verneinen und die Beschwerde unbegründet wäre, wenn die novenweise vorgebrachten Be- hauptungen zum Kausalzusammenhang (s. vorne E. 7.1) berücksichtigt werden könnten: Laut Beschwerdeführer haben die Vorwürfe, das Strafverfahren bzw. insbesondere die Unter- suchungshaft ihn in einen «Schockzustand versetzt» (Beschwerde Ziff. 6 S. 5), der seine Ar- beitsunfähigkeit und damit zusammenhängend auch den Verlust seiner Arbeitsstelle zur Folge gehabt. Diese Darstellung der Kausalkette lässt sich anhand der Strafakten nicht bestätigen. Der Beschwerdeführer wurde am 5. Juli 2021 vorläufig festgenommen (STA-act. 7.1.3) und am 5. August 2021 aus der daran anschliessenden Untersuchungshaft entlassen (STA- act. 7.1.65). Mit Blick auf die Lohnabrechnung des Monats August 2021 (BF-Bel. 7) und man- gels eines entsprechenden Arbeitsunfähigkeitszeugnisses bzw. gegenteiligen Krankentag- geldabrechnung (BF-Bel. 13; STA-act. 12.179-209, 225-236) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit im Anschluss an die Entlassung aus der Untersuchungshaft
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(Anfang August 2021) wieder aufnahm. Die erste Konsultation und Krankschreibung des Be- schwerdeführers datiert vom 9. September 2021 (BF-Bel. 4). Wenn der Beschwerdeführer also behaupten lässt, aufgrund der Beeinträchtigungen der Un- tersuchungshaft und des Strafverfahrens sei die Arbeitsaufnahme unmittelbar nach der Haft- entlassung nicht mehr möglich gewesen (Beschwerde Ziff. 6 S. 5), ist das mit Blick auf das Gesagte wahrheitswidrig. Auch kann unter diesen Umständen nicht von einem durch das Strafverfahren bzw. die Untersuchungshaft ausgelösten, arbeitsunfähigkeitsbegründenden Schockzustand gesprochen werden. Einem Schockzustand wäre immanent, dass er sofort und nicht erst Wochen später eintritt. Der Beschwerdeführer hat aber seine Arbeit nach der Untersuchungshaft wieder aufgenommen und ging erst am 9. September 2021, d.h. über ei- nen Monat später zum Arzt, welcher ihm ab diesem Datum eine Arbeitsunfähigkeit attestierte. Mit Blick auf den geschilderten Zeitablauf ist nicht wahrscheinlich, dass diese Arbeitsunfähig- keit – wie vom Beschwerdeführer behauptet – in irgendeinem Zusammenhang mit der Unter- suchungshaft stand. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass die Arbeitgeberin des Beschwer- deführers am 8. September 2021 eine schriftliche Verwarnung aussprach (BF-Bel. 9), mithin bevor sich dieser am 9. September 2021 krankschreiben liess. Trotz seiner attestierten Er- krankung protestierte der Beschwerdeführer noch am 10. September 2021 mit ausführlicher Stellungnahme schriftlich gegen die Verwarnung; seine gerade erst attestierte Arbeitsunfähig- keit kam dabei nicht zur Sprache (BF-Bel. 10). Wer sich dabei im Recht befand, ist hier nicht zu klären. Jedenfalls lassen diese Begleitumstände es aber als noch wahrscheinlicher erschei- nen, dass die am 9. September 2021 eingetretene Arbeitsunfähigkeit bzw. die Krankheit in keinerlei Zusammenhang mit der Untersuchungshaft stand, sondern anderweitig begründet war. Allfällige Krankheits- und weitere Folgekosten sind somit nicht kausal zum Strafverfahren. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe seine Arbeitsstelle wegen der strafverfah- rens- bzw. untersuchungshaftbedingten Absenz verloren, ist auch aus anderen Gründen un- zutreffend: Der Arbeitsvertrag vom 3. September 2020 wurde von der Arbeitgeberin am 3. Ja- nuar 2022 auf den 30. April 2022 gekündigt, einerseits aufgrund der langen Abwesenheit. An- dererseits wird angegeben, dass die weiteren Gründe mündlich mitgeteilt worden seien (BF- Bel. 11). Seine Abwesenheit infolge der Haft hat der Beschwerdeführer mit (bezahltem) Ferienanspruch sowie Gleitzeitabbau folgenlos kompensieren können (BF-Bel. 8); die als Kün- digungsgrund genannte lange Abwesenheit kann sich somit nicht auf die Haft bezogen haben. Vielmehr wird die Arbeitgeberin damit die krankheitsbedingte Abwesenheit ab dem 9. Septem- ber 2021 (bis zur Kündigung; BF-Bel. 4) gemeint haben, die indes – wie erläutert – nicht durch das Strafverfahren verursacht worden ist. Was die als Kündigungsgrund angedeuteten
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«weiteren Gründe» betrifft, ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer schon am 8. Sep- tember 2021 von der Arbeitgeberin verwarnt worden war. Anhalt dafür war die fehlende Qua- lität seiner Arbeit. Aus der schriftlichen Verwarnung erhellt zudem, dass dies bereits Anlass für ein Gespräch mit dem Abteilungsleiter Qualitätssicherung im Februar 2021 gewesen ist (BF-Bel. 9). Die Kündigung der Arbeitsstelle ist somit nicht auf das Strafverfahren, sondern wird auf dessen krankheitsbedingte Absenz und ungenügende Arbeitsleistung zurückzuführen gewesen sein. Die medizinischen Unterlagen in den Strafakten bestärken diese Annahme. Aus diesen ergibt sich nämlich, dass sich der 1975 geborene Beschwerdeführer im Jahr 1997 während rund zwei Monaten wegen der Erstmanifestation einer kataton-paranoiden Schizophrenie in einer psychiatrischen Klinik aufhielt (STA-act. 3.32-33, 41-42). Der behandelnde Psychiater berich- tete im Oktober 1999 einen negativen ambulanten Behandlungsverlauf (STA-act. 3.60). Im Jahr 2003 überwies ihn ein Hausarzt wegen drohendem erneuten Schub einer bekannten Schizophrenie wiederum in stationäre psychiatrische Behandlung (STA-act. 3.50, 57-59 [Di- agnose: ICD-10: Paranoide Schizophrenie, F20.20; psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, ständiger Gebrauch, F12.25]). Sodann berichten Ärzte Krankschreibungen im Juli 2014 (STA-act. 3.63), im August 2015 (STA-act. 3.26) und im September 2020 (STA- act. 3.29), wobei diese gemäss den ärztlichen Berichten mit arbeitsplatzbezogenen Problema- tiken (Mobbing, Stress, Kündigung) im Zusammenhang standen. Demzufolge ist beim Be- schwerdeführer eine erhebliche psychiatrische Erkrankung dokumentiert und im Verlaufe der Jahre immer Probleme an verschiedenen Arbeitsplätzen, aufgrund derer ihm wiederholt Ar- beitsunfähigkeiten ärztlich attestiert wurden. Auch mit Blick auf die Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers ist somit davon auszugehen, dass andere Gründe als das Strafverfahren bzw. die Haft für die Arbeitsunfähigkeit und den Stellenverlust ursächlich waren. Es kann somit resümiert werden, dass die ab dem 9. September 2021 attestierte Arbeitsunfä- higkeit und der Verlust der Arbeitsstelle keinen Bezug zum Strafverfahren aufweist. Die in die- sem Zusammenhang geltenden gemachten Schadenposten sind gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO nicht zu entschädigen.
Entsprechend ist die Beschwerde vom 5. Februar 2024 unbegründet und abzuweisen.
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9.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Im vorliegenden Verfah- ren werden sie im oberen Bereich des anwendbaren Gebührenrahmens ermessenweise (s. Art. 2 Abs. 1 PKoG), insbesondere mit Blick auf erhebliche Entschädigungsforderung und grosse wirtschaftliche Bedeutung der Streitsache, auf Fr. 2'500.– festgesetzt und ausgangs- gemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Er wird verpflichtet, der Gerichts- kasse Nidwalden den Betrag mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu bezah- len.
9.2 Der in diesem Rechtsmittelverfahren unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 f. StPO e contrario).
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Demgemäss erkennt das Obergericht:
Die Beschwerde vom 5. Februar 2024 wird abgewiesen.
Das mit Beschwerde vom 5. Februar 2024 gestellte Gesuch um Bestellung einer amtli- chen Verteidigung wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er wird angewiesen, den Betrag innert 30 Tagen der Gerichtskasse Nidwalden zu bezah- len.
Es wird keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen.
[Zustellung].
Stans, 20. Juni 2024 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.