Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 36460
Entscheidungsdatum
16.10.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

BAS 24 5 / BAS 24 6 / P 24 5

Beschluss vom 10. Juli 2024 Beschwerdeabteilung in Strafsachen

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichterin Franziska Ledergerber, Oberrichter Franz Odermatt, Gerichtsschreiberin Sarah Huber.

Verfahrensbeteiligte A.__,

Beschwerdeführer, B.__,

Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abt. I, Allgemeine Delikte, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin/Staatsanwaltschaft.

Gegenstand Zulassung als Privatkläger Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden, vom 18. März 2024 (STA-Nr. A1 23 5543).

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Sachverhalt: A. Am 22. Juli 2022 reichte A.__ («Beschwerdeführer») im Namen der __ GmbH (mittlerweile __ GmbH in Liquidation), in seinem Namen und im Namen von B.__ («Beschwerdeführerin») Strafanzeige gegen die __ SA, C., D. sowie E.__ ein. Die Strafanzeige umfasst die Tat- bestände des Betrugs (Art. 146 StGB), der arglistigen Vermögensschädigung (Art. 151 StGB), der unwahren Angaben über kaufmännisches Gewerbe (Art. 152 StGB), der unwahren Anga- ben gegenüber Handelsregisterbehörden (Art. 153 StGB), des Wuchers (Art. 157 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), des Missbrauchs von Lohnabzügen (Art. 159 StGB), des betrügerischen Konkurses (Art. 163 StGB), der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB), der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB), eventualiter der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB), der Widerhandlung gegen das AHVG (Art. 87 AHVG), der Wider- handlung gegen das BVG (Art. 76 BVG) sowie der Widerhandlung gegen das UVG (Art. 112 UVG).

B. Am 18. März 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer werde im Verfahren STA-Nr. A1 23 5543 nicht als Privatkläger zugelassen.

C. Dagegen erhob er am 22. März 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Nidwaldens mit den folgenden Anträgen: « 1. Dem Beschwerdeführer ist a) eine vollständige Einsicht in die Verfahrensakten und Verfahrensproto- kolle zu gewähren und es sind b) die vollständigen Akten digital oder physisch auszuhändigen. Dies betrifft neben dem oben rubrizierten Verfahren STA-Nr. A1 23 5543 die Verfahrensakten A1 22 1553, A1 22 1686, A1 22 2019 sowie die Strafanzeige v. 22.07.22 gegen __ SA, C., D., E.. 2. Die STA F. hat in den Ausstand zu treten eventualiter ist die STA F.__ unter Straffolge 2.1 anzuweisen zu den Strafanzeige vom 01.05.22, 16.05.22, 07.06.22 und 22.07.22 ein paginiertes und aktualisiertes Aktenverzeichnis und ein Verfahrensprotokoll auszuhändigen sofern diese Unterlagen noch nicht erstellt wurden ist dies innert 10 Tagen nachzuholen und dem Beschwerdeführer unaufge- fordert in der selben Frist zu zustellen;

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2.2 zu verbieten neue Akten Nr. zu kreieren, die es verunmöglichen die einzelnen Verfahren auseinander zu halten und die Verfahrensdauer verschleiern, allfällige Verfügungen sind unaufgefordert zu zustel- len; 2.3 anzuweisen, dem Privatkläger über den Verfahrensstand zu orientieren; 2.4 anzuweisen, dass Verfahren zügig voranzutreiben insbesondere Vermögenswerte zu sichern und sämtliche Beschuldigte sachverhaltsbezogen einzuvernehmen; 2.5 anzuweisen, dass Strafverfahren auf den Tatbestand des Menschenhandels und Beihilfe zur Umge- hung von aufenthaltsrechtlichen Vorschriften in unzähligen Fällen durch die __ SA auszuweiten (Grün- dungen von GmbH zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung und anschliessendem Verkauf der sel- ben nach Entwendung des Stammkapitals oder deren Abzahlung allenfalls kommt auch Geldwäscherei in Frage); 2.6 anzuweisen Auskunft darüber zu geben wie und wann adhäsionsweise Zivilforderungen (Schadener- satz) aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 OR gestellt werden können, wann diese spätestens zu beziffern und insbesondere welche Verjährungsfristen zu beachten sind; 2.7 anzuweisen solange dem Beschwerdeführer keine Akteneinsicht gewährt und insbesondere keine Ge- legenheit hatte zu den Protokolle der Einvernahmen, die von der Polizei im Auftrag der Staatsanwalt- schaft durchgeführt wurden, Stellung zu nehmen, darf das Verfahren weder eingestellt noch eine Nicht- anhandnahmeverfügung erlassen werden; 2.8 anzuweisen, dem Beschwerdeführer über sämtliche Untersuchungshandlungen zu informieren, damit dieser von seinem Teilnahmerecht Gebrauch machen kann; 3. Die Verfügung vom 18. März 2024 ist aufzuheben und der Beschwerdeführer ist als Privatkläger zu zulassen. 4. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer von B.__ bevollmächtigt wurde. 5. Es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör vor Erlass der Verfügung vom 18. März verweigert wurde. 6. Es wird eine pauschale Unkostenentschädigung im Ermessen des Gerichts zuzüglich Auslagen für Porto und Kopien zu Lasten der Beschwerdegegner geltend gemacht. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner.»

D. Mit Schreiben vom 26. März 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 10 Tagen eine Prozesskaution in der Höhe von Fr. 800.‒ zu leisten, andernfalls werde das Obergericht Nidwalden auf das Rechtsmittel nicht eintreten.

E. Am 4. April 2024 gelangten die Beschwerdeführer an das Obergericht Nidwalden und bean- tragten nebst der Durchführung einer Instruktionsverhandlung folgendes:

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«1. Das Beschwerdeverfahren sowie das Hauptverfahren ist in einem nicht vorbelasteten Kanton mit kom- petenten Staatsanwälten mit Fachgebiet Wirtschaftskriminalität vorzugsweise Zug, Basel oder Zürich durchzuführen. 2. Die Beschwerdeführer ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege. 3. Die Beschwerdeführer ersuchen um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. 4. Die Beschwerdeführer ersuchen um einen __ Dolmetscher. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner.»

F. Auf das Einholen einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). Praxisgemäss wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen.

G. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg abschliessend beurteilt (Art. 390 Abs. 4 StPO). Auf die Aus- führungen der Parteien und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen.

Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 18. März 2024 (STA- Nr. A1 23 5543). Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft Nidwalden ist das Obergericht Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 29 GerG [NG 261.1]), die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit ist somit gegeben.

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1.2 1.2.1 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). In der Rechtsmittelschrift hat bedingungslos und deutlich zum Ausdruck zu kommen, dass die in Frage stehende hoheitliche Verfahrenshandlung angefochten wird; blosse Unzufriedenheit oder Kritik genügt nicht. Der Beschwerdewille kann dabei auch aus Sinn und Gehalt der Beschwerdeschrift hervorgehen (PATRICK GUIDON, a.a.O., N 9a zu Art. 396 StPO). Ist der Beschwerdewille unklar, hat die Beschwerdeinstanz den Betroffenen als Ausfluss ihrer Fürsorgepflicht zu einer klaren Willensäusserung zu veranlassen (PATRICK GUIDON, a.a.O., N 9e zu Art. 396 StPO m.w.H.). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen. Die Beschwerdebegründung hat sich mit den Erwägungen des ange- fochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Bei Laienbeschwerden ist praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführenden hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen. Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1). Nach der mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts erlaubt Art. 385 Abs. 2 StPO jedoch nicht, eine mangelhafte Beschwerdebegründung zu ergänzen. Die Bestimmung bezweckt einzig, den Rechtsuchenden vor einem überspitzten Formalismus seitens der Be- hörden zu schützen. Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, zumal die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, zu umgehen (Urteile des Bundesgerichts 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3; 6B_120/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.1 f.; 6B_207/2014 vom 2. Februar 2015 E. 5.3; 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1; 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 2; je mit

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Hinweisen). Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet wer- den und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteile des Bundesgerichts 6B_319/2021 vom 15. Juni 2021 E. 6 f.; 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1; 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2). Der Beschwerdeantrag muss auf Änderung beziehungsweise Aufhebung einer oder mehrerer Dispositivpunkte lauten. Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in wel- chem Sinne er die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte. Der Streitgegenstand kann vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden, sondern er wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung grundsätzlich verbindlich festgelegt; die Be- schwerdeinstanz soll nicht Gegenstände beurteilen, über welche die vorinstanzliche Strafbe- hörde nicht entschieden hat (PATRICK GUIDON, a.a.O., N 9b zu Art. 396 StPO).

1.2.2 Der Streitgegenstand der Beschwerde wird durch den angefochtenen Entscheid verbindlich festgelegt und betrifft vorliegend einzig die Nichtzulassung des Beschwerdeführers als Privat- kläger im Strafverfahren STA-Nr. A1 23 5543. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Ziff. 3 der Rechtsbegehren) und sinngemäss die Zulassung als Privatkläger verlangt, ist auf die Beschwerde einzutreten. Demgegenüber ist auf die Anträge 1 sowie 2.1-2.8 der Beschwerde (vgl. lit. C) nicht einzutreten, da sie sich nicht auf den verbind- lich festgelegten Streitgegenstand und die Änderung oder Aufhebung von Dispositivpunkten des angefochtenen Entscheids beziehen. Betreffend die mit Eingabe vom 4. April 2024 gestellten Anträge (vgl. lit. E) wird auf die nach- folgenden E. 6 ff. verwiesen.

1.3 1.3.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich geschütz- tes Interesse liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten un- mittelbar und direkt betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht, ebenso wenig ein

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bloss tatsächliches Interesse. Der Beschwerdeführer muss dartun, dass der angefochtene Entscheid eine Norm verletzt, deren Ziel es ist, seine Interessen zu schützen und die ihm auf diese Weise ein subjektives Recht einräumt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1121/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 145 IV 161 E. 3.1). Die Teilnahme vor der Vorinstanz ist regelmässig Bedingung, damit die betreffende Person beschwert ist (JÜRG BÄH- LER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung [BSK- StPO], 3. Aufl. 2023, N 5 zu Art. 382 StPO).

1.3.2 Das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers liegt in der möglichen Verletzung der Parteirechte, da er nicht als Privatkläger zugelassen wird. Als Verfügungsadressat ist er zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 1 mit Hinweis auf BGE 141 IV 1 E. 1.2).

1.3.3 Nachdem einzig die Zulassung des Beschwerdeführers als Privatkläger beurteilt wurde, ist die Beschwerdeführerin nicht in ihren eigenen Rechten betroffen. Mangels rechtlich geschützten Interesses ist sie zur Beschwerde nicht legitimiert. Im Übrigen wäre ohnehin fraglich, ob die Beschwerdeführerin dem Beschwerdeführer eine gültige Vollmacht erteilen konnte, zumal die- ser ausführt, sie habe eine lebensbedrohliche Hirnverletzung und eine mangelnde Auffas- sungsgabe (vgl. Art. 106 StPO; Art. 13 ff. ZGB). Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist folglich nicht einzutreten. Das Rechtsbegehren zum Beizug eines __ Dolmetschers wird damit gegenstandslos. Gleiches gilt für das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un- angemessenheit (lit. c) gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kogni- tion (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2023, N 15 zu Art. 393 StPO).

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3.1 Der Beschwerdeführer moniert zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil er vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht angehört worden ist.

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 144 l 11 E. 5.3; 143 III 65 E. 3.2; 143 V 71 E. 4.1 mit Hinweisen). Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt dessen Verletzung in der Regel zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache (BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Eine Gehörsverletzung kann jedoch ausnahmsweise geheilt wer- den, wenn die betroffene Person die Möglichkeit hat, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die Sachverhalt und Rechtslage frei überprüfen kann, mithin über eine umfassende Kognition verfügt. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung jedenfalls dann abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leer- lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen würde, die mit dem Inte- resse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinba- ren wäre (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2016 vom 2. November 2016 E. 2.3; SILVIA STEINER, in: BSK-StPO, a.a.O., N 19 zu Art. 318 StPO).

3.3 Die Staatsanwaltschaft hat den Beschwerdeführer vor dem Entscheid über die Nichtzulassung als Privatkläger tatsächlich nicht angehört. Da dieser Entscheid unmittelbar in die Rechtsstel- lung des Beschwerdeführers eingreift, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Aller- dings erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich vor der Beschwerdeabteilung in Straf- sachen eingehend zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei über- prüfen kann. Die nachfolgenden Erwägungen zeigen, dass auch die vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs nichts am angefochtenen Entscheid geändert hätte. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft würde deshalb zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un- nötigen Verzögerungen führen, welche mit dem Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO nicht zu vereinbaren wären. Die Gehörsverletzung kann somit durch das vorliegende Beschwerde- verfahren geheilt werden.

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4.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtzulassung des Beschwerdeführers als Privatklä- ger damit, dass die von ihm beanzeigten Delikte allesamt im Zusammenhang mit der Führung der __ GmbH (in Liquidation) stehen würden. In seiner Strafanzeige habe er lediglich einen Schaden durch die angeblichen Handlungen der Beanzeigten zu Lasten der __ GmbH (in Li- quidation) geltend gemacht. Inwiefern er selbst konkret durch irgendwelche Handlungen der Beanzeigten geschädigt sei, werde von ihm weder dargetan, noch sei dies ersichtlich. Ferner sei er als damaliger Gesellschafter bzw. damaliges haftendes Organ der unmittelbar verletzten juristischen Person lediglich als mittelbarer Geschädigter zu betrachten. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung komme mittelbaren Geschädigten keine Geschädigten- stellung im Sinne von Art. 115 StPO zu (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1, Urteile des Bundesgerichts 6B_680/2013 vom 6. November 2013 E. 3; 6B_60/2014 und 6B_61/2014; 6B_62/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.1). Deshalb werde er im Verfahren STA-Nr. A1 23 5543 nicht als Privat- kläger zugelassen.

4.2 Der Beschwerdeführer erachtet die von der Staatsanwaltschaft angewandte Rechtsprechung als nicht einschlägig. Anders als im vorliegenden Fall seien im Urteil 6B_62/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.1 Aktionäre betroffen. In dieser Sache handle es sich jedoch «um Gesell- schafter, denen das Gesetz unzählige Aufgaben» aufbürde «und für deren Einhaltung diese einzig und alleine verantwortlich» seien. «Ein Gesellschafter» könne «sich nicht von der Ver- antwortung drücken» und sei «somit direkt geschädigt». Er habe als ehemaliger Gesellschafter und Geschäftsführer sämtliche Unterlassungen und Pflichtwidrigkeiten von C.__ nachholen sowie die absichtlich vernichteten Unterlagen organisieren und aufarbeiten müssen, um so seine gesetzliche Pflicht zu erfüllen. Die gesetzlich aufgezwungenen Arbeiten hätten Kosten von insgesamt Fr. 14'400.– verursacht.

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5.1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafver- fahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Nach Empfang der Konstitutionserklärung muss die Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen prü- fen, ob die Voraussetzungen für eine rechtsgültige Konstituierung als Privatklägerschaft erfüllt sind (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: BSK-StPO, N 12b zu Art. 118 StPO). Geschädigter ist wer durch die Straftat unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechts- guts ist (BGE 145 IV 491 E. 2.3). Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Inhaber des geschädigten Vermögens als geschädigte Person. Wer durch die Straftat nur deshalb wirt- schaftlich beeinträchtigt ist, weil er in einer besonderen Beziehung zum Träger des verletzten Rechtsguts steht, also lediglich einen Reflexschaden erlitten hat, ist nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt. Wird eine juristische Person durch ein Vermögensdelikt geschädigt, ist allein sie unmittelbar verletzt. Lediglich mittelbar verletzt sind dagegen die Aktionäre einer Aktienge- sellschaft, die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder die Gläubiger dieser Gesellschaften; sie gelten nicht als geschädigte Personen im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO (Urteil des Bundesgerichts 1B_65/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 140 IV 155 E. 3.3.1 S. 158).

5.2 Nach der soeben dargelegten einschlägigen Rechtsprechung und Lehre kann den Ausführun- gen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend er- wog und vom Beschwerdeführer unbestritten blieb, betreffen die vom Beschwerdeführer be- anzeigten Delikte die __ GmbH (in Liquidation). Bei den nun beschwerdeweise behaupteten Schäden handelt es sich um Reflexschäden, sodass der Beschwerdeführer als Gesellschafter nur mittelbar verletzt ist und nicht als Geschädigter i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO gilt. Die Nicht- zulassung als Privatkläger ist somit nicht zu beanstanden. Infolgedessen hat er auch keine Parteistellung, weshalb ihm auch keine Parteirechte, wie das beantragte Akteneinsichtsrecht, zukommen (Art. 101 StPO).

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6.1 Weiter beantragt er den Ausstand der Staatsanwältin F.. Sie sei «nicht in der Lage dieses Strafverfahren zu führen», sie habe «fast zwei Jahre keine Untersuchungen vorgenommen nur um dann zu entscheiden, dass der Beschwerdeführer nicht als Privatkläger zugelassen sein soll, weil dieser nicht geschädigt» sei «und zwar ohne dem Beschwerdeführer das recht- liche Gehör zu gewähren» und «auch eine Vollmacht für B.» sei nicht eingefordert worden. In seiner Eingabe vom 4. April 2024 verlangte er überdies, das «Beschwerdeverfahren sowie das Hauptverfahren» seien «in einem nicht vorbelasteten Kanton mit kompetenten Staatsan- wälten mit Fachgebiet Wirtschaftskriminalität vorzugsweise Zug, Basel oder Zürich durchzu- führen». Zur Begründung führt er an, dass «er sich ausser Stande sehe die Rechte von B.__ gegen den allgegenwärtigen und systematischen Rassismus der nidwaldnischen Behörden durchzusetzen», das Strafverfahren sei «ausserkantonal zu führen und schon gar nicht in ei- nem zentralschweizer Kanton da gemeinhin als Drehscheibe von Menschenhandel bekannt».

6.2 Ein Ausstandsgrund liegt insbesondere vor, wenn eine in einer Strafbehörde, etwa der Staats- anwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO), tätige Person in der Sache ein persönliches Interesse hat (Art. 56 lit. a StPO) oder anderweitig – insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand – befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). Ver- langt sind Umstände, welche bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit erwecken. Das subjektive Empfinden der Partei und die Frage, ob die in der Strafbehörde tätige Person tatsächlich befangen ist, bleibt für die Beurtei- lung hingegen ohne Relevanz (ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, 3. Aufl. 2020, N 9 zu Art. 56 StPO). Materielle oder prozessuale Rechtsfehler sind in erster Linie im Rechtsmittel- verfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen. Solange sie nicht besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkom- men, sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken und eine auf fehlender Dis- tanz und Neutralität beruhende Haltung offenbaren, begründen sie keinen hinreichenden An- schein der Befangenheit. Keinen Ausstandsgrund bildet die (fachliche) Inkompetenz (MARKUS BOOG, in: BSK-StPO, a.a.O., N 59 ff. zu Art. 56 StPO).

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Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung ist der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen; andernfalls verwirkt der Anspruch. Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzei- tig. Unzulässig ist jedenfalls ein Zuwarten während zwei Wochen (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1). Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b–e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig: die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsan- waltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grundsätzlich nicht zuläs- sig. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein formal gegen eine Gesamt- behörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegengenommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden. Das Gesetz (vgl. Art. 56-60 StPO) spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber «einer in einer Strafbehörde tätigen Per- son» (Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.2; vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2 m.w.H.).

6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss den Ausstand der Staatsanwaltschaft Nidwal- den und damit der Gesamtbehörde. Die in Art. 56 StPO genannten Ausstandsgründe beziehen sich stets auf einzelne Mitglieder der Strafbehörden, nicht auf die ganze Behörde. Der Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 StPO und die bundesgerichtliche Praxis lassen Ausstandsge- suche, die sich gegen eine Gesamtbehörde richten, nicht zu. Im Übrigen erfolgte das Aus- standsgesuch ohnehin verspätet. Nach der Rechtsprechung ist der Ausstand in den nächsten

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Tagen nach Kenntnisnahme (sechs bis sieben Tage) zu verlangen. Die behaupteten Aus- standsgründe dürften dem Beschwerdeführer mindestens seit Erlass des am 18. März 2024 ergangenen Entscheids bekannt sein, womit das Ausstandsgesuch vom 4. April 2024 verspä- tet und darauf nicht einzutreten ist. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass für das Beschwerdeverfahren nicht die Staatsanwalt- schaft, sondern das Gericht (Beschwerdeabteilung in Strafsachen) zuständig ist. Da vom Be- schwerdeführer gegen die Beschwerdeabteilung in Strafsachen kein substanziiertes Aus- standsgesuch gestellt wird, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

6.3.2 Soweit der Beschwerdeführer den Ausstand von Staatsanwältin F.__ verlangt, macht er zu- dem keine ausstandsrelevanten Gründe geltend. Nur weil die Staatsanwältin sich nicht wunschgemäss verhält, ist noch kein Ausstandsgrund gegeben. Aus den Akten ergibt sich bei objektiver Betrachtung kein Anschein von Befangenheit. Dieses Ausstandsgesuch ist dem- nach offensichtlich unbegründet, sodass ebenfalls nicht darauf einzutreten ist.

6.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Obergericht (Verwaltungskommis- sion) zwar die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft ausübt, ihr jedoch keine Weisungen im Einzelfall erteilen kann (vgl. Art. 62 Abs. 2 GerG [NG 261.1] e contrario).

Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2024 eine Instruktions- verhandlung. Instruktionsverhandlungen sind in der für das Strafverfahren massgebenden Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Beschwer- deinstanz kann jedoch (ausnahmsweise) von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung durchführen (Art. 390 Abs. 5 StPO). Diese Bestimmung ist eine blosse Kann- Vorschrift. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht nicht (vgl. STEFAN KELLER, in: BSK-StPO, N 5 zu Art. 390 StPO). Eine mündliche Verhandlung kann etwa bei erhöhtem Interesse der Beschwerdeinstanz an einer persönlichen Befragung des Inhaftierten angeordnet werden oder wenn von ihr weitere wesentliche Erkenntnisse zu erwar- ten sind, was insbesondere im Bereich von selbständigen nachträglichen Entscheiden der Fall sein kann (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung,

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2011, N. 521). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche ein mündliches Beschwerde- verfahren nahelegen würden. Im Übrigen wäre der Antrag des Beschwerdeführers im Lichte der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 1.2) sowieso verspätet.

8.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 26. März 2024 aufgefordert, innert 10 Tagen eine Prozesskaution in der Höhe von Fr. 800.00 zu leisten. Mit Eingabe vom 4. April 2024 ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistands.

8.2 Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklä- gerschaft verpflichten, innert Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leis- ten; Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). Nach Art. 136 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklä- gerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Abs. 1 lit. a). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Abs. 2 lit. a), die Befreiung von Verfahrenskosten (Abs. 2 lit. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Abs. 2 lit. c). In Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO wird somit Art. 136 StPO ausdrücklich vorbehalten, welcher bei gege- benen Voraussetzungen von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen befreit. Die Privatkläger- schaft kann mithin nur dann zu einer Sicherheitsleistung verpflichtet werden, wenn die Voraus- setzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Wird ein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege gestellt, so ist über dieses vor oder zumindest gleichzeitig mit dem Erlass der Verfügung betreffend Prozesskostensicherheit zu entscheiden. Nur wenn das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird, kommt die Einforderung einer Prozesskaution in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 1B_325/2016 vom 11. Oktober 2016 E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_340/2015 vom 24. November 2015 E. 1.2).

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8.3 Der Beschwerdeführer hat die von ihm geforderte Sicherheitsleistung nicht geleistet, stattdes- sen ersuchte er innert Frist um unentgeltliche Rechtspflege, wodurch die Frist zur Sicherheits- leistung faktisch unterbrochen wurde. Wie sich aber aus den obigen Erwägungen ergibt, ist die vorliegende Beschwerde – auch ex ante betrachtet – offensichtlich aussichtslos. Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben.

Im Ergebnis ist die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin und die Ausstandsgesuche vom 22. März und 4. April 2024 wird nicht eingetreten.

10.1 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Verfahrenskosten im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie betragen im kantonalen Beschwerdeverfahren Fr. 200.‒ bis Fr. 3'000.‒ (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden ermessensweise (vgl. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 1'000.– festgesetzt und wären grundsätzlich dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft jedoch den Beschwerdeführer vor dem Entscheid über seine Nichtzulas- sung als Privatkläger nicht angehört und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. E. 3). Die festgestellte Gehörsverletzung ist bei der Kostenauflage zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2.4.2; 6B_1/2015 vom 25. März 2015 E. 4 je mit Hinweisen), weshalb die Gerichtskosten um Fr. 200.– auf Fr. 800.– reduziert und ausgangsgemäss den Beschwerdeführern, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, je hälftig aufzuerlegen ist (Art. 428 Abs. 1 sowie Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO; Urteil 6B_449/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 1.1).

10.2 Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführern aufgrund Unterliegens nicht zuzuspre- chen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO).

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Demgemäss beschliesst das Obergericht:

  1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.
  3. Auf die Ausstandsgesuche wird nicht eingetreten.
  4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  5. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.– festgesetzt und ausgangsgemäss den Be- schwerdeführern, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, je hälftig auferlegt. Die Beschwerdeführer werden angewiesen, den Betrag innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils mit beiliegendem Einzahlungsschein an die Gerichtskasse Nidwalden zu bezahlen.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. [Zustellung].

Stans, 10. Juli 2024 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sarah Huber Versand:

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 87 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Be- schluss sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

55

AHVG

  • Art. 87 AHVG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 44 BGG
  • Art. 90 BGG

BV

  • Art. 29 BV

BVG

  • Art. 76 BVG

GerG

  • Art. 22 GerG
  • Art. 29 GerG
  • Art. 62 GerG

i.V.m

  • Art. 58 i.V.m
  • Art. 87 i.V.m
  • Art. 436 i.V.m

PKoG

  • Art. 2 PKoG
  • Art. 11 PKoG

StGB

  • Art. 146 StGB
  • Art. 151 StGB
  • Art. 152 StGB
  • Art. 153 StGB
  • Art. 157 StGB
  • Art. 158 StGB
  • Art. 159 StGB
  • Art. 163 StGB
  • Art. 251 StGB
  • Art. 253 StGB
  • Art. 254 StGB
  • Art. 325 StGB

StPO

  • Art. 3 StPO
  • Art. 5 StPO
  • Art. 12 StPO
  • Art. 20 StPO
  • Art. 56 StPO
  • Art. 57 StPO
  • Art. 58 StPO
  • Art. 59 StPO
  • Art. 60 StPO
  • Art. 89 StPO
  • Art. 101 StPO
  • Art. 106 StPO
  • Art. 107 StPO
  • Art. 115 StPO
  • Art. 118 StPO
  • Art. 136 StPO
  • Art. 318 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 383 StPO
  • Art. 385 StPO
  • Art. 390 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 397 StPO
  • Art. 418 StPO
  • Art. 428 StPO
  • Art. 433 StPO

UVG

  • Art. 112 UVG

ZGB

  • Art. 13 ZGB

Gerichtsentscheide

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