GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, Postfach 1244, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
SV 24 1 Entscheid vom 6. Mai 2024 Sozialversicherungsabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiber Reto Rickenbacher.
Verfahrensbeteiligte A.__,
Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, Postfach, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Ergänzungsleistungen; Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Aus- gleichskasse Nidwalden vom 20. November 2023 (E 48/23).
2│14 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 14. März 2022 sprach die IV-Stelle Nidwalden A.__ («Beschwerdeführer») ab 1. Februar 2021 eine ganze Invalidenrente und ab 1. November 2021 eine halbe Invaliden- rente bei einem Invaliditätsgrad von 51% und einer Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von 60% zu (AK-act. 144 f.).
B. Am 1. April 2022 ersuchte der Beschwerdeführer die Ausgleichskasse Nidwalden («Aus- gleichskasse») um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (EL) zur IV-Rente (AK-act. 1). Die Ausgleichskasse informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. April 2022, dass ihm gemäss dem IV-Entscheid eine teilweise Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar sei und ihm deshalb bei der EL-Berechnung ein hypothetisches Einkommen von Fr. 19'610.– ange- rechnet werde. Dies könne er verhindern, wenn er die Gründe glaubhaft darlege, welche es ihm erschweren oder ganz verhindern, ein Einkommen zu erzielen oder wenn er die erfolglo- sen Arbeitsbemühungen gemäss den Vorgaben des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) darlege (AK-act. 12). Weil der Beschwerdeführer aus Sicht der Ausgleichskasse keine ausreichenden Gründe gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens darlegte, berechnete sie in der Verfügung vom 8. September 2022 die Ergänzungsleistungen ab Okto- ber 2022 unter Anrechnung des angekündigten hypothetischen Einkommens. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer aufgezeigt, in welchem Umfang er sich bewerben und diese Bewerbungen der Ausgleichskasse einreichen muss, damit für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2022 auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtet werden kann (AK-act. 56).
C. Die Ausgleichskasse erachtete die vom Beschwerdeführer im Zeitraum Oktober bis Dezember 2022 getätigten Arbeitsbemühungen qualitativ mehrheitlich nicht für ausreichend, weshalb sie am 31. Januar 2023 verfügte, auf ein hypothetisches Einkommen könne nicht verzichtet wer- den (AK-act. 97). Eine dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers wies sie mit Einspracheentscheid vom 17. April 2023 ab (AK-act. 105). Der Beschwerdeführer gelangte ans Verwaltungsgericht Nidwalden, das seine Beschwerde mit Entscheid vom 4. September 2023 abwies. Dieser Entscheid wurde rechtskräftig (AK-act. 132 f.).
3│14 D. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 hat die Ausgleichskasse den EL-Anspruch des Be- schwerdeführers ab 1. Januar 2023 unter Einbezug eines hypothetischen Einkommens von Fr. 20'100.– neu berechnet (AK-act. 84 f.). Mit Schreiben vom 31. Januar 2023 hat sie ihm die qualitativen und quantitativen Vorgaben für einen Verzicht auf die Anrechnung eines hypothe- tischen Einkommens nochmals detailliert erläutert und die Einreichung der Arbeitsbemühun- gen für den Zeitraum von Januar bis Juni 2023 bis spätestens 10. Juli 2023 verlangt (AK-act. 97).
E. Der Beschwerdeführer reichte am 2. Februar 2023 und 30. Juni 2023 wiederum seine Arbeits- bemühungen ein (AK-act. 99, 114 – 118). Am 30. Juni 2023 ging bei der Ausgleichskasse zudem ein Schreiben des Beschwerdeführers mit Arztzeugnissen ein, in dem dieser über eine am 11. Mai 2023 erlittene Lungenembolie informierte, die zu einer vollständigen Arbeitsunfä- higkeit vom 11. Mai 2023 – 30 Juni 2023 geführt und ihn an der Vornahme von Arbeitsbemü- hungen gehindert habe (AK-act. 118 f.). Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 teilte die Ausgleichs- kasse dem Beschwerdeführer mit, die Bewerbungen für den Zeitraum Januar bis Juni 2023 seien mangelhaft und er müsse sich trotz Arbeitsunfähigkeit bewerben, weshalb nicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtet werden könne (AK-act. 121). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse mit Ein- spracheentscheid vom 20. November 2023 teilweise gut, indem sie vom 1. Mai 2023 bis 30. Juni 2023 aufgrund seiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf die Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens verzichtete. Für den Zeitraum vom Januar bis April 2023 hielt sie hingegen an der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens fest, weil keine rechtsgenüglichen Arbeitsbemühungen nachgewiesen worden seien (AK-act. 136).
F. Der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob gegen diesen Einspracheent- scheid erneut Beschwerde ans Verwaltungsgericht Nidwalden und stellte die folgenden An- träge (amtl. Bel. 1):
4│14 « 1 In Abänderung des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 20.11.2023 sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen zur IV-Rente rückwirkend ab 01.01.2023 ohne Be- rücksichtigung eines hypothetischen Einkommens auf CHF 23'515.– pro Jahr bzw. auf CHF 1'589.– pro Monat (exkl. indiv. Prämienverbilligung) festzulegen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung durch die Unterzeichnende zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.»
G. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2024 beantragte die Ausgleichskasse die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde (amtl. Bel. 3) und reichte die Akten (AK-act. 1 ff.) ein.
H. Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 (P 24 1) wies die vorsitzende Vizepräsidentin des Verwal- tungsgerichts Nidwalden das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wegen Aussichtslosigkeit ab (amtl. Bel. 5).
I. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 8. Februar 2024 mit, er verzichte auf eine Replik und habe gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Be- schwerde beim Bundesgericht erhoben (amtl. Bel. 6). Damit war der Rechtschriftenwechsel abgeschlossen (amtl. Bel. 7). Die beschwerdeführerische Rechtsvertreterin reichte am 15. Februar 204 ihre Kostennote ein (amtl. Bel. 8).
J. Mit Urteil 8C_92/2024 vom 9. April 2024 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein.
K. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Be- schwerdesache anlässlich ihrer Sitzung vom 6. Mai 2024 in Abwesenheit der Parteien beraten
5│14 und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid der Aus- gleichskasse Nidwalden vom 20. November 2023 (AK-act. 136). Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) kann gegen diesen Entscheid Be- schwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer ist im Kanton Nidwalden wohnhaft (AK-act. 9), womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Nidwalden gegeben ist. Sachlich zuständig für die Beurteilung ist die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts, die in Dreierbe- setzung entscheidet (Art. 39 i.V.m. Art. 33 Ziff. 2 GerG [Gerichtsgesetz; NG 261.1]).
1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einsprache- entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 59 ATSG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des ange- fochtenen Einspracheentscheids davon berührt und hat – nachdem seine Einsprache teilweise abgewiesen worden ist – ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, womit er zur Beschwerde berechtigt ist. Nachdem auch Frist und Form (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde vom 8. Januar 2024 einzutreten.
2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ebenfalls als Einkommen an- zurechnen sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden sind (Art. 11a Abs. 1 ELG). Eine solche Verzichtshandlung liegt nach konstanter bundesgerichtlicher Recht-
6│14 sprechung unter anderem vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2; BGE 134 I 65 E. 3.2; BGE 121 V 204 E. 4a, je m.w.V.).
2.2 Bei Invaliden ist grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG). Teilinvaliden unter 60 Jahren ist je nach Invaliditätsgrad mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, der sich nach dem Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden bemisst (vgl. Art. 14a Abs. 2 ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 ELG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 60% ist mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von alleinstehenden Personen, der seit dem 1. Januar 2023 Fr. 20'100.– beträgt, anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG). Damit wird die widerlegbare Ver- mutung aufgestellt, dass es teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögen die darin festgelegten Grenzbeträge im Sinne eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu erzielen (BGE 141 V 343 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2023 vom 29. April 2024 E. 5.1.1). Erreicht ein Teilinvalider unter 60 Jahren diesen anzurechnenden Grenzbetrag nicht, wird ein freiwilliger Verzicht auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit vermutet, womit ein entspre- chendes hypothetisches Einkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen ist (Art. 11a Abs. 1 ELG; BGE 140 V 267 E. 2.2).
2.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht zieht die Vermutung gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV eine Um- kehr der Beweislast nach sich: Bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, wird das entsprechende Einkommen angerechnet. Die versi- cherte Person hat den Beweis des Gegenteils zu erbringen, wenn sie diese Rechtsfolge ver- hindern will. Dabei muss die Unverwertbarkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit erstellt sein, was in der Regel ernsthafte, aber erfolglos gebliebene Arbeitsbe- mühungen voraussetzt (Urteile des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2; 9C_549/2016 vom 13. Juli 2017 E. 5.3; 9C_426/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1 und 8C_576/2023 vom 29. April 2024 E. 5.1.2, je m.w.V.). Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betroffene Person trotz ausreichender Arbeits- bemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die
7│14 Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemel- det ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteile des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 und 9C_549/2016 vom 13. Juli 2017 E. 5.3, je m.w.V.). Nach der Rechtsprechung dürfen von versicherten Personen rund zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat verlangt werden (BGE 141 V 365 E. 4.1; Urteil 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.3.3). Die Arbeitsbemühungen müssen sich auf Stellen beziehen, die für die versicherte Person hinsichtlich Umfang und Anforderungen in Frage kommen (AVIG-Praxis ALE Rz. B254 [Stand 1. Januar 2024]). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ genügend sind, steht der zustän- digen Amtsstelle ein gewisser Ermessensspielraum zu (AVIG-Praxis ALE Rz. B316 [Stand 1. Januar 2024]).
3.1 Die Ausgleichskasse hat im angefochtenen Entscheid auf die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens vom 1. Mai 2023 bis 30. Juni 2023 verzichtet und nur noch für den Zeit- raum vom 1. Januar 2023 bis 30. April 2023 ein hypothetisches Einkommen angerechnet (AK-act. 136).
3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er habe von Januar 2023 bis April 2023 qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachgewiesen, wes- halb auch für diesen Zeitraum auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu ver- zichten sei (amtl. Bel. 1 Ziff. II./8.). Zur Begründung bringt er zusammengefasst vor, er habe für die Zeitperiode Oktober 2022 bis Januar 2023 nicht gewusst, welche qualitativen Ansprüche die Ausgleichskasse an seine Ar- beitsbemühungen stelle. Deshalb habe er sich wie vorher beim RAV weiterhin auf alle Stellen beworben, die er finden konnte, in der Hoffnung, er könne bei einem Vorstellungsgespräch allenfalls ein tieferes Arbeitspensum aushandeln. Erst im Schreiben vom 31. Januar 2023 habe die Ausgleichskasse auf qualitative Mängel hingewiesen und mitgeteilt, dass sie nur 3 – 5 Bewerbungen pro Monat als genügend erachte. Damit unterschreite er die quantitativen Vorgaben in der Verfügung vom 8. September 2022 nur knapp. Die Ausgleichskasse wider- spreche ihren eigenen Anforderungen in dieser Verfügung, indem sie im Einspracheentscheid auf die Rechtsprechung verweise, wonach rund 10 – 12 Stellenbewerbungen pro Monat
8│14 verlangt werden dürften. In quantitativer Hinsicht könne dem Beschwerdeführer kein Vorwurf gemacht werden, er habe für den Zeitraum von Januar bis Juni 2023 insgesamt 38 Bewerbun- gen eingereicht, was durchschnittlich 8 – 9 Bewerbungen pro Monat ergebe, nachdem er für Mai und Juni von der Pflicht zu Arbeitsbemühungen entbunden gewesen sei (amtl. Bel. 1 Ziff. II./5.). In qualitativer Hinsicht würden Stellenbemühungen als unzureichend gelten, wenn sich die versicherte Person zwar um Arbeit bemühe, ihre Bewerbungsschreiben aber so oberflächlich und rudimentär abfasse, dass nicht von ernsthaften Bewerbungen gesprochen werden könne. Dies sei vorliegend eindeutig nicht der Fall. Er habe sein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle jeweils begründet und seine Fähigkeiten für das gewünschte Stellenprofil ausführlich dargelegt. Für den Monat Januar 2023 habe die Ausgleichskasse als Grund für die nicht er- füllten Anforderungen einzig das hohe Arbeitspensum in 9 von 11 der eingereichten Bewer- bungen angegeben. Dabei übersehe sie, dass er zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht gewusst habe, welche qualitativen Anforderungen die Ausgleichkasse überhaupt stelle. Für die Monate Februar bis April 2023 habe die Ausgleichskasse im Einzelnen aufgezeigt, weshalb der Be- schwerdeführer das Anforderungsprofil der Stellenausschreibungen, auf die er sich beworben habe, nicht erfülle. Die Ausgleichskasse werfe ihm hauptsächlich vor, er verfüge nicht über die nötige Berufserfahrung in einer vergleichbaren Funktion. Diese Beanstandung sei vor allem bei Stellenausschreibungen für Mitarbeiter in der Reinigung und Küche nicht nachvollziehbar. Gemäss dem ergonomischen Zumutbarkeitsprofil der IV könne er noch körperlich leichte, wechselbelastete Tätigkeiten mit einer Gewichtslimite von 8 kg ausführen. Deshalb müsse er sich für Hilfsarbeiten bewerben, könne aber immerhin auf seinen ausgezeichneten Leistungs- ausweis in seinem früheren und langjährig ausgeübten Beruf als gelernter Plattenleger beru- fen. Angesichts der Bemerkungen der Ausgleichskasse zu den eingereichten Bewerbungen erscheine fraglich, welche Stellenausschreibung als adaptiert erachtet würde. Es gebe für ein derart eingeschränktes Anforderungsprofil, wie es die Ausgleichskasse von ihm verlange, kein (ausreichendes) Angebot für (Hilfsarbeiter-)Stellen. Nachdem er in seiner angestammten Tä- tigkeit als Plattenleger nicht mehr arbeitsfähig sei, würden ihm nur noch ungelernte Tätigkeiten offenstehen, wie sie typischerweise in der Reinigung oder als Küchenhilfe zu finden seien. Natürlich könne er bei dieser Ausgangslage in den neuen Tätigkeiten noch keine Berufserfah- rung vorweisen, weshalb sich die Stellensuche auch schwierig gestalte (amtl. Bel. 1 Ziff. II./ 6. – 7.).
9│14 3.3 Die Ausgleichskasse bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum Januar bis Mai 2023 mehr als die geforderte Anzahl an Suchbemühungen getätigt und damit die quanti- tativen Anforderungen erfüllt hat (AK-act. 136 Ziff. B./3.; amtl. Bel. 3 Ziff. Ad 5.). Damit erübri- gen sich weitere Ausführungen zu dieser Thematik. Sie stellt sich hingegen auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe nicht die geforderten 6 – 8 Arbeitsbemühungen eingereicht, die auch die qualitativen Anforderungen erfüllen wür- den. Für den Januar 2023 seien 9 von 11 Bewerbungen auf Stellen mit einem Arbeitspensum von 80 – 100% erfolgt, die er mit seiner Arbeitsfähigkeit nicht zu leisten vermöge. Für die Monate Februar bis Mai 2023 seien maximal 4 Bewerbungen auf eine dem Profil des Be- schwerdeführers entsprechende Stelle (Pensum, Berufserfahrung, Ausbildung, körperliches Anforderungsprofil) erfolgt. Die übrigen Bewerbungen hätten sich auf offensichtlich ungeeig- nete oder unpassende Stellenausschreibungen bezogen, weil sie insbesondere nicht der ge- forderten Berufserfahrung oder dem von der IV-Stelle ermittelten ergonomischen Zumutbar- keitsprofil entsprochen hätten (AK-act. 136 Ziff. B./3.). Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für die Monate Januar bis April 2023 jeweils mindestens 6 Arbeitsbemühungen eingereicht hat, welche die qualitativen Anfor- derungen erfüllen. Diesfalls könnte auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für diese Monate verzichtet werden, andernfalls nicht.
3.4 Im Januar 2023 hat der Beschwerdeführer am 2. Februar 2023 elf Bewerbungen eingereicht (AK-act. 99). Davon bezogen sich 8 auf Inserate mit einem 80 – 100% Pensum ([ AG]; 100%; [ AG] 100%; [ AG] 80%; [ AG] 100%; [_] 80- 100 %; [] 100 %; [ AG] 100%; [ AG] 100%), 2 auf Inserate mit 60 – 80 resp. 100% Pensum ([] 60 – 100%; [ AG] 60 – 80%) und eine auf ein Inserat ohne Pensumangabe, was für eine Vollzeitstelle spricht ([__]). Der Beschwerdeführer ist teilinvalid und gemäss IV-Verfügung vom 14. März 2022 zu 60% arbeitsfähig (AK-act. 144 f.). Somit hat sich der Beschwerdeführer im Januar 2023 nur auf 2 Stellen beworben, deren Pensen er mit seiner verfügbaren Restarbeitsfähigkeit leisten könnte. Die übrigen Bewerbungen bezogen sich auf Vollzeitstellen oder solchen mit einem 80 % Pensum, womit keine realistischen Chancen auf einen Bewerbungserfolg bestanden. Wenn der Beschwerdeführer nun geltend macht, er habe im Januar 2023 noch nicht gewusst, welche Anforderungen die Ausgleichskasse an die Bewerbungen stelle, kann ihm nicht gefolgt
10│14 werden. Der Beschwerdeführer wusste, dass er nur teilweise arbeitsfähig ist. In den Bewer- bungsschreiben hat er jeweils angegeben, er könne zu 50% arbeiten (AK-act. 99). Ihm musste damit klar sein, dass er bei Bewerbungen auf Vollzeitstellen oder Stellen mit einem Pensum von mindestens 80% keine realistischen Erfolgschancen hat. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse davon ausging, der Beschwer- deführer habe im Januar 2023 keine qualitativ ausreichende Stellenbemühungen nachgewie- sen und ihm deshalb ein hypothetisches Einkommen angerechnet hat.
3.5 Für den Monat Februar 2023 hat der Beschwerdeführer am 30. Juni 2023 rund acht Arbeits- bemühungen eingereicht (AK-act. 114). Bei einer Stellenausschreibung der [ AG] für einen Lagermitarbeiter wird als erste Anforderung Berufserfahrung in einer vergleichbaren Funktion verlangt. Bei zwei Stellenausschreibungen als Mitarbeiter Reinigung ([ AG]) bzw. Mitarbeiter Hauswirtschaft ([ AG]) wird ebenfalls als erste Anforderung Berufserfahrung in der Reinigung erwartet. Bei einer weiteren Stellenausschreibung als Team-Mitarbeiter Office / Küchenhilfe ([ AG]) wird als erste Anforderung Erfahrung im Bereich Hauswirtschaft/Office/Küche voraus- gesetzt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse davon ausging, diese Bewerbungen seien keine qualitativ ausreichenden Stellenbemühungen, weil der Beschwerdeführer mangels Berufserfahrung die zwingenden Anforderungen nicht erfülle. Die Arbeitsbemühungen müssen sich auf Stellen beziehen, die für die versicherte Person hinsichtlich Anforderungen in Frage kommen (vgl. vorstehend E. 2.3). Bei den vorgenannten Stellen erfüllte der Beschwerdeführer die Anforderungen nicht: In sämtlichen beanstandeten Stellenausschreibungen wird als erste und damit wichtigste Anforderung Berufserfahrung in einer vergleichbaren Tätigkeit (Lager, Reinigung, Hauswirtschaft/Office/Küche) vorausgesetzt. Über solche Berufserfahrungen ver- fügt der Beschwerdeführer nicht. Wie die Ausgleichskasse im Einspracheentscheid richtig aus- geführt hat, sind private Erfahrungen nicht ausreichend (AK-act. 136 Ziff. B./3.4). In seiner aktuellen Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer nicht mehr explizit, die ent- sprechenden Anforderungen zu erfüllen. Vielmehr macht er im Wesentlichen geltend, er sei in seinem angestammten Beruf als Plattenleger nicht mehr arbeitsfähig und aufgrund seines er- gonomischen Zumutbarkeitsprofils eingeschränkt. Ihm würden deshalb nur noch ungelernte Tätigkeiten offenstehen, die typischerweise in der Reinigung oder als Küchenhilfe zu finden seien und für die er naturgemäss keine Berufserfahrung vorweisen könne, weshalb sich die Stellensuche schwierig gestalte. Für das eingeschränkte Anforderungsprofil, das die
11│14 Ausgleichskasse von ihm verlange, gebe es in der freien Wirtschaft kein (ausreichendes) An- gebot für (Hilfsarbeiter-)Stellen (amtl. Bel. 1 Ziff. //./7.). Aus dieser Argumentation kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten: Bis zur Vollendung des 60. Altersjahres wird die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vermutet (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_426/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1 m.w.V.). Die pauschale Berufung auf die angeblich schlechte Ausgangslage entbindet ihn nicht von konkreten, ernst- haften Arbeitsbemühungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2023 vom 29. April 2024 E. 5.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2023 vom 8. Juni 2023 E. 3.1 m.w.V., wonach die Vermutung der Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit des Ehepartners eines EL-Bezügers nicht unter Hinweis auf fehlende Arbeitserfahrung umgestossen werden kann, zumindest nicht in Bezug auf Hilfstätigkeiten). Solche liegen aber – wie die Ausgleichskasse richtig ausgeführt hat – nicht vor, soweit sich der Beschwerdeführer auf Stellen bewirbt, für die er die zwingend geforderte Berufserfahrung nicht besitzt. Es ist überdies notorisch, dass auf dem freien Ar- beitsmarkt regelmässig (Hilfsarbeiter-)Stellen mit Teilzeitpensen ausgeschrieben werden, für die keine Berufserfahrungen vorausgesetzt werden. Teilweise hat sich der Beschwerdeführer auf solche Stellen beworben. Die Ausgleichskasse ist ihm überdies entgegengekommen, in- dem sie nur 6 – 8 und nicht 10 – 12 Bewerbungen verlangt, wozu sie nach der Rechtsprechung berechtigt wäre (vgl. vorstehend E. 2.3). Schliesslich trifft es nicht zu, dass der Beschwerde- führer nur über Berufserfahrungen als Plattenleger verfügt. Wie schon früher ausgeführt, war der Beschwerdeführer in der Vergangenheit auch als Verkaufsberater und freiwilliger Fahrer tätig (vgl. Urteil SV 23 11 des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 4. September 2023 E. 4.3.2). Der Beschwerdeführer hat somit für den Februar 2023 bloss vier Bewerbungen mit Erfolgsaus- sichten eingereicht. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse auch für den Februar 2023 davon ausging, der Beschwerdeführer habe keine qualitativ ausreichenden Stellenbemühungen nachgewiesen und ihm deshalb ein hypothetisches Einkommen ange- rechnet hat.
3.6 Für den Monat März 2023 hat der Beschwerdeführer am 30. Juni 2023 sieben Bewerbungen eingereicht (AK-act. 115). In zwei der eingereichten Stellenausschreibungen wird körperliche Fitness gefordert (Randstad: körperlich fit / körperliche Arbeit in kälterer Umgebung; [ AG]: teilweise schwere Produkte, gute Grundfitness). In zwei wird als erstes Anforderungskriterium (Berufs-)Erfahrung in der Reinigung (Mitarbeiter Reinigung [ Luzern]) oder in der Zubereitung
12│14 von Snack / im Service oder als Barista (Mitarbeiter Restaurant/Bistro bei __) verlangt. Bei einer Bewerbung wird körperliche Fitness und Erfahrung in der Reinigung (Aushilfsmitarbeiter Reinigung __) gefordert. Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner aktuellen Beschwerde zu Recht nicht, dass die Ausgleichskasse bei drei Stellenausschreibungen das Anforderungsprofil nicht als erfüllt er- achtet hat, weil körperliche Fitness gefordert war. Damit würden im Monat März 2023 selbst dann keine ausreichenden Bewerbungsbemühungen vorliegen, wenn den anderen vier Be- werbungen hinreichende Erfolgsaussichten attestiert würden. Dies ist aber bei den zwei Be- werbungen nicht der Fall, welche als erstes Kriterium Berufserfahrungen fordern, über welche der Beschwerdeführer nicht verfügt. Zur Begründung kann auf die zuvor gemachten Ausfüh- rungen verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 3.5). Der Beschwerdeführer hat für den März 2023 bloss zwei Bewerbungen mit Erfolgsaussichten eingereicht, womit es nicht zu beanstanden ist, dass die Ausgleichskasse zum Schluss kam, er habe keine qualitativ ausreichenden Stellenbemühungen nachgewiesen und ihm ein hypo- thetisches Einkommen angerechnet hat.
3.7 Für den Monat April 2023 hat der Beschwerdeführer am 30. Juni 2023 acht Bewerbungen eingereicht (AK-act. 116). Bei einem wird eine körperlich gute Verfassung vorausgesetzt (Mit- arbeiter Abfallbewirtschaftung Gemeinde __), bei drei anderen wird (Berufs-)Erfahrung in ähn- licher Funktion (Hilfskoch bei __ AG), respektive in der Raumpflege/Reinigung (Raumpfleger Gemeinde __; Reinigungsmitarbeiter Kantonsschule __) vorausgesetzt. Damit liegen für den April 2023 nur vier Bewerbungen mit Erfolgsaussichten vor (vgl. vorste- hend E. 3.5). Folglich ist die Schlussfolgerung der Ausgleichskasse nicht zu beanstanden, der Beschwerdeführer habe auch für den April 2023 keine qualitativ ausreichenden Stellenbemü- hungen nachgewiesen und dass sie ihm auch für diesen Monat ein hypothetisches Einkom- men angerechnet hat.
3.8 Demnach hat die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 30. April 2023 zu Recht ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Seine dagegen erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
13│14 4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss wird keine Parteientschä- digung zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Weil das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde (vgl. amtl. Bel. 5), besteht auch keinen Anspruch der be- schwerdeführerischen Rechtsvertreterin auf Entschädigung durch den Kanton (Art. 124e Abs. 1 Ziff. 1 VRG [NG 265.1] e contrario).
14│14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Stans, 6. Mai 2024 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Reto Rickenbacher
Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent- halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizule- gen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.