Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 36112
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, Postfach 1244, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

BAZ 24 3

Urteil vom 28. Juni 2024 Beschwerdeabteilung in Zivilsachen

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichter Rahel Jakob Oberrichter Armin Murer Gerichtsschreiberin Helene Reichmuth.

Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch Dr. iur. Rafael Brägger, Rechtsanwalt, SEQUOIA Legal & Advisory GmbH, Buckhauserstrasse 36, 8048 Zürich,

Beschwerdeführer/Kläger,

gegen

Kantonsgericht Nidwalden, Gerichtspräsidentin III, Rathausplatz 1, Postfach 1244, 6371 Stans,

Beschwerdegegner/Vorinstanz,

B.__,

Beteiligte Partei.

Gegenstand Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 7. Mai 2024 (Art. 319 ff. ZPO). betreffend den beim Kantonsgericht Nidwalden anhängigen Verfahren ZK 21 44, ZK 22 2 und ZK 22 39 i.S. A.__ c. B.__

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Sachverhalt: A. A.__ («Beschwerdeführer») ist Mitglied des Vereins B.. Zwischen ihm und dem Verein be- stehen diverse Meinungsverschiedenheiten betreffend Vereinsrecht. Die Differenzen beziehen sich v.a. auf die Vereinsführung (Vorstand), die Durchführung von (online-)Versammlungen sowie den Vereinsausschluss des Beschwerdeführers. Diese Verwerfungen führten zu zahl- reichen gerichtlichen Auseinandersetzungen, wobei der Beschwerdeführer vor erster Instanz jeweils als Kläger und der Verein als Beklagte auftritt. So reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Nidwalden («Beschwerdegegner/Vorinstanz») mehrere Zivilklagen gegen den Verein ein und ersuchte die Vorinstanz verschiedentlich um vorsorgliche Massnahmen. Die jeweiligen erstinstanzlichen End- und Zwischenentscheide wurden vom Beschwerdeführer re- gelmässig an das Obergericht des Kantons Nidwalden («Obergericht») und an das Bundes- gericht weitergezogen. So befasste sich das Obergericht bereits mit einer Berufung gegen einen Nichteintretensent- scheid (vgl. ZA 21 7), achtmal mit vorsorglichen Massnahmen, die im Zusammenhang mit besagten Meinungsverschiedenheiten beantragt wurden (vgl. ZA 23 6, ZA 21 3, ZA 22 4/P 22 2, ZA 21 10, ZA 21 15, ZA 21 23, ZA 21 26, ZA 22 4), und mit zwei Kostenbeschwerden gegen Urteile der Vorinstanz in Sachen Leistung einer Parteikostensicherheit und Sistierung der je- weiligen Hauptverfahren (vgl. BAZ 22 4, BAZ 22 5). Auch das Bundesgericht hat sich schon mehrere Male mit den Parteien befasst und die Beschwerden des Berufungsklägers regelmäs- sig abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (vgl. Urteile des BGer 5A_951/2021 vom 7. Dezember 2021 [ZA 21 15] und 5A_426/2022 vom 3. August 2022 [ZA 21 23]) bzw. auf Nichteintreten erkannt (vgl. Urteile des BGer 5A_693/2021 und 5A_694/2021 je vom 19. Ja- nuar 2022 [ZA 21 3 und ZA 21 10], 5A_974/2022 vom 28. März 2023 [ZA 22 4] und 5A_868/2002 vom 31. Januar 2023 [BAZ 22 4/5]). Aktuell rechtshängig sind bei der Vorinstanz insbesondere die hier strittigen Verfahren ZK 21 44, ZK 22 2 und ZK 22 39. In allen drei Verfahren wehrt sich der Beschwerdeführer gegen Beschlüsse der Mietgliederversammlung des Vereins B.. Er beantragt hauptsächlich die Nichtigerklärung der Vereinsbeschlüsse vom 21. Dezember 2020 (ZK 21 44), vom 30. Juni 2021 (ZK 22 2) und vom 26. März 2022 (ZK 22 39), eventualiter die Feststellung, dass keine Beschlüsse im Rechtssinne gefasst worden seien bzw. subeventualiter deren Aufhebung.

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B. Am 7. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Ober- gericht und stellte folgende Anträge (amtl. Bel. 1): «1. Es sei festzustellen, dass das Kantonsgericht Nidwalden die bei ihm anhängigen Verfahren ZK 21 44, ZK 22 2 und ZK 22 39 i.S. A.__ c. Verein B.__ ungebührlich verzögert hat und weiterhin verzögert. 2. Das Kantonsgericht Nidwalden sei, unter Ansetzung einer verbindlichen Behandlungsfrist durch das Obergericht, anzuweisen, die bei ihm anhängigen Verfahren ZK 21 44, ZK 22 2 und ZK 22 39 i.S. A.__ c. Verein B.__ umgehend weiterzuführen und einer raschen Erledigung zuzuführen. 3. Der Kanton Nidwalden sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Genugtuung von mindestens CHF 20'000.00 auszurichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Kantons.»

In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge (amtl. Bel. 1): «1. Die Akten der Verfahren Kantonsgericht Nidwalden ZK 21 15, ZK 21 44, ZE 21 124, ZK 22 2 und ZK 22 39 i.S. A.__ c. Verein B.__ seien beizuziehen. 2. Die Akten des Verfahrens Obergericht Nidwalden ZA 23 6 i.S. A.__ c. Verein B.__ seien beizuziehen. 3. Die Akten des Verfahrens Kantonsgericht Nidwalden ZE 20 175 i.S. C.__ c. Verein B.__ seien bei- zuziehen.»

C. Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 bestätigte die Prozessleitung dem Beschwerdeführer den Ein- gang seiner Beschwerde vom 7. Mai 2024 und ersuchte um einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'500.– innert 10 Tagen (amtl. Bel. 2).

D. Nachdem der Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer rechtzeitig einbezahlt worden war, stellte die Prozessleitung mit Schreiben vom 17. Mai 2024 die Beschwerde der Vorinstanz zu und gab ihr Gelegenheit, eine Beschwerdeantwort innert 10 Tagen einzureichen (amtl. Bel. 2A, 3). Gleichzeitig forderte das Obergericht die Vorinstanz auf, sämtliche in der Beschwerde zur Edi- tion beantragten Akten (samt Inhaltsverzeichnis) innert gleicher Frist einzureichen.

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E. Mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Be- schwerdeanträge vom 7. Mai 2024 (amtl. Bel. 4). Damit war der Rechtsschriftenwechsel ab- geschossen (amtl. Bel. 5).

F. Am 3. Juni 2024 hat die Vorinstanz dem Obergericht sämtliche angeforderten Akten überge- ben, womit die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers erfüllt sind.

G. Mit Schreiben vom 10. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Replik ein, die mit Schreiben vom 11. Juni 2024 der Vorinstanz orientierungshalber zugestellt wurde. Da- rin nahm der Beschwerdeführer hauptsächlich Stellung zur Verfügung des Obergerichts vom 31. Mai 2024 sowie zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 29. Mai 2024. Zur Kritik, das Obergericht habe mit der Zustellung der Vernehmlassung an den Verein B.__ gegen den Grundsatz der Vertraulichkeit des Verfahrens und gar gegen das Amtsgeheimnis verstossen, nahm die Prozessleitung mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 11. Juni 2024 Stellung. Die beschwerdeführende Partei wurde zusammengefasst dahingehend informiert, dass es zwar korrekt sei, dass sich eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gegen das gerügte Gericht selbst richte und nicht die Gegenpartei (BGE 139 III 471, E. 3.3). Die Zustellung der Vernehmlassung auch an den Verein B.__ (als Gegenpartei vor Vorinstanz) sei jedoch gestützt auf die klare Lehrmeinung erfolgt, wonach zwar die untätig gebliebene Gerichtperson als Be- schwerdegegner zu behandeln sei, bei Rechtsverzögerungsbeschwerden jedoch auch der Gegenpartei das rechtliche Gehör zustehe. Dementsprechend sei dem Verein B.__ auch be- reits das Schreiben des Obergerichts vom 17. Mai 2024 orientierungshalber zugestellt worden.

H. Die Beschwerdeabteilung in Zivilsachen hat die vorliegende Beschwerde auf dem Zirkularweg beurteilt. Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen: 1. 1.1 Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar. Fälle von Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung sind gemäss Art. 319 lit. c ZPO mit Be- schwerde anfechtbar. Für zivilprozessuale Beschwerden ist die Dreierkammer des Oberge- richts Nidwalden als Beschwerdeabteilung in Zivilsachen zuständig (Art. 4 ZPO [SR 272] i.V.m. Art. 1, Art. 20, Art. 22 Ziff. 2 und Art. 27 GerG [NG 261.1]). Die vorliegende Rechtsverzöge- rungsbeschwerde richtet sich gegen das Kantonsgericht Nidwalden mit Sitz in Stans/NW. Folglich ist das Obergericht für die Behandlung der Beschwerde örtlich wie sachlich zuständig. Die Beschwerdeinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

1.2 Als Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO gilt die ausdrückliche oder stillschwei- gende Weigerung eines Gerichts, eine im Gesetz vorgesehene und von einem Verfahrensbe- teiligten anbegehrte Amtshandlung zu erledigen beziehungsweise innert der gesetzlichen oder durch die Umstände gebotenen Frist vorzunehmen. Da es in Fällen der Rechtsverzögerung daher regelmässig an einer anfechtbaren Entscheidung fehlt, ist die Beschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO auch ohne Vorliegen eines eigentlichen Anfechtungsobjekts zulässig. Aus dem glei- chen Grund ist das Rechtsmittel an keine Frist gebunden und es kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden (vgl. Art. 321 Abs. 4 ZPO).

1.3 Die materielle Behandlung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt grundsätzlich ein ak- tuelles praktisches Rechtsschutzinteresse voraus und wird ebenfalls als Prozessvorausset- zung von Amtes wegen geprüft (vgl. Art. 60 ZPO; Urteil des BGer 4A_611/2016 vom 20. März 2017 E. 2; BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N. 21). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird der Prozess gegenstandslos und ist damit abzuschreiben; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (Urteil des BGer 9C_768/2018 vom 21. Februar 2019 E. 1.2.1). Der Beschwerdeführer nimmt an den vor der Vorinstanz hängigen Verfahren ZK 21 44, ZK 22 2 und ZK 22 39 als Hauptpartei (Kläger) teil und ist als solcher zur Beschwerde legitimiert. Als von der Rechtsverzögerung unmittelbar

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Betroffener hat er zweifelsohne ein Rechtsschutzinteresse und ist beschwert (BSK ZPO-Spüh- ler, Vor Art. 308-334 N. 12).

1.4 Nachdem auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Rechtsver- zögerungsbeschwerde vom 7. Mai 2024 einzutreten.

Die Beschwerdeinstanz prüft eine Rechtsverweigerung mit freier Kognition. Dabei ist allerdings der Gestaltungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichti- gen. Eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung ist daher nur in klaren Fällen anzunehmen (vgl. BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N. 26; STAEHE- LIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 26 N. 39; FREIBURGHAUS/AF- HELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 16 zu Art. 319 ZPO und N. 7 zu Art. 320 ZPO).

3.1 Bei der Prozessleitung hat das Gericht die allgemeinen und namentlich verfassungsmässigen Grundsätze zu beachten. Zu diesen gehört – wie sich schon aus 124 Abs. 1 ZPO ergibt – in erster Linie der aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessende Anspruch der Parteien auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist, mithin das Beschleunigungsge- bot. Damit wird eine Unterform der Rechtsverweigerung, die Rechtsverzögerung, verboten, die gegeben ist, wenn eine zum Handeln verpflichtete Behörde ein Verfahren über Gebühr verschleppt und damit dem Betroffenen sein Recht abschneidet (BSK ZPO-Gschwend Art. 124 N. 3). Die Beurteilung, ob eine Verfahrensdauer noch angemessen ist, erfolgt – soweit das Gesetz keine bestimmte Behandlungsfrist aufstellt – nicht nach starren Regeln, vielmehr ist dies jeweils im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.1 und E. 5.2; KURT BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 49 zu Art. 319 ZPO; BSK ZPO- Gschwend, Art. 124 N. 3). Zu berücksichtigende Kriterien sind etwa der Umfang und die Schwierigkeit der Streitsache, die Dringlichkeit der Streitsache, das prozessuale Verhalten der Parteien selbst, die Bedeutung des Verfahrens für die Betroffenen, die Behandlung des Falles durch die Behörden sowie mindestens faktisch die dem Gericht zur Verfügung stehenden

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personellen und materiellen Ressourcen. Der Mangel an Letzteren stellt jedoch keinen Recht- fertigungsgrund für eine überlange Verfahrensdauer dar. Ebenso wenig ist die subjektive Vor- werfbarkeit der Verzögerung gegenüber der untätigen Gerichtsbehörde erforderlich. Dabei ist ein objektiver Massstab anzulegen und nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Parteien abzustellen (BGE 130 I 312 E. 5.2; MARTIN H. STERCHI, Berner Kommentar zum schweizeri- schen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, N. 15 zu Art. 327 ZPO; KURT BLICKENSTORFER, a.a.O., N. 49 zu Art. 319 ZPO; OGer ZH PC190004 vom 29. März 2019 E. 2.3; OGer ZH PS170085 vom 23. Mai 2017 E. II.2.1).

3.2 Eine Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbe- tracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichts- behörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGE 127 III 385 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2;). Dem Gericht ist eine Rechtsverzögerung dann vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne aus- gleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (BGE 124 I 139 E. 2c; Urteil des BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2; KURT BLICKENSTORFER, a.a.O., N. 49 zu Art. 319 ZPO). Krasse Fälle sind das Liegenlassen von Akten ohne sichtbare Pro- zesshandlungen, das Hinauszögern von Vorladungen und wichtigen prozessleitenden Ent- scheiden (BRUNNER/VISCHER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 14 zu Art. 319 ZPO mit Hinweis auf OGer ZH, PC200010 vom 21. April 2020 E. 2.1). Gründe für eine zeitweise Untätigkeit des Gerichts können etwa darin liegen, dass gegen einen während des Verfahrens ergangenen Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen wurde und dem Gericht folglich auch die Akten nicht mehr vorliegen. Ebenso kann eine dem Gericht nicht vorwerfbare Verzögerung des Hauptverfahrens daraus resultieren, dass in dessen Rahmen zusätzliche Prozessschritte wie etwa ein Massnahmeverfahren, ein Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege oder dergleichen vorgenommen werden müssen (vgl. OGer ZH PC190004 vom 29. März 2019 E. 2.4 ff.; OGer ZH LB190023 vom 18. Juli 2019 E. 3.3.2). Gewisse "tote Zeiten" sind dem Gericht im Übrigen nicht vorwerfbar, zumal solche in einem Verfahren unvermeidlich sind, da daneben stets auch andere Verfahren zu behandeln sind. Eine mangelhafte Organisation oder eine strukturbedingte Überbelastung vermögen hingegen eine übermässige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen (BGE 130 I 312 E. 5.2; 124 I 139 E. 2c; KARL SPÜHLER, a.a.O., N. 21 zu Art. 320 ZPO; OGer ZH PC2000010- 0 vom 21. April 2020). Exzessiv ist die Dauer des Verfahrens etwa, wenn es bis zum Entscheid

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über ausschliesslich rechtliche Fragen zwei Jahre dauert (BSK ZPO-Gschwend Art. 124 N. 3 mit Verweis auf Urteil des BGer 4A_173/2007 vom 12. September 2007).

3.3 Ergeht der angeblich verzögerte Entscheid in der Zwischenzeit, entfällt das aktuelle Rechts- schutzinteresse an der Rechtsverzögerungsbeschwerde (BGE 125 V 373 E. 1; Urteil des BGer 5A_903/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3). Allerdings behandeln die Gerichte in solchen Fällen Rechtsverzögerungsbeschwerden teilweise trotzdem, bedeutet das explizite Feststellen einer Rechtsverzögerung im Dispositiv doch immerhin eine Art Wiedergutmachung für die betroffene Person (BGE 129 V 411 E. 1.3; Urteil des BGer 5A_903/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3; OGer ZH PQ130010 vom 16. Mai 2013).

4.1 Der Beschwerdeführer bemängelt zusammengefasst, es sei vorliegend von offensichtlicher Rechtsverzögerung seitens des Kantonsgerichts auszugehen. Das Kantonsgericht weigere sich schlicht und einfach, die den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren weiterzuführen, geschweige denn einer Erledigung zuzuführen. Dabei spiele da Kantonsgericht gleichzeitig dem beklagten Verein B.__ voll in die Karten: Dieser könne so den Beschwerdeführer ohne Rechtsgrundlage aus dem Verein fernhalten und dessen unrechtmässig amtierender Präsi- dent D.__ könne weiterhin nach Belieben unrechtmässig schalten und walten. Beim Kantons- gericht scheine es sich, auch aus den Ausführungen seiner Präsidentin III zufolge, um ein dysfunktionales Gericht zu handeln. Organisation, Arbeitsweise und vor allem die Einstellung zu den mehr als substantiiert mit unumstösslichen Beweisen untermauerten und dadurch klar bewiesenen Vorbringen des Beschwerdeführers seien eines kantonalen Gerichs der ersten Instanz unwürdig wie inakzeptabel und müssen vom Beschwerdeführer nicht hingenommen werden. Es habe ihn auch nicht zu interessieren, ob Gerichtsschreiberinnen im Schwanger- schaftsurlaub seien oder kündigungshalber fehlen, wie auch nicht, dass eine neue Gerichts- schreiberin sich zuerst in die «Aktenberge» der hängigen Verfahren einlesen müsse. Das sei umso bedenklicher, als es sich beim Kantonsgericht um das einzige erstinstanzliche Gericht im Kanton handle. Der Beschwerdeführer – dessen Gegenpartei ihren Sitz im Kanton Nidwal- den habe – habe keine Möglichkeit, auf ein anderes Gericht auszuweichen. Er sei dem Kan- tonsgericht also auf Gedeih und Verderb ausgeliefert und dadurch in seinem Handeln völlig blockiert, und zwar mit fatalen Auswirkungen. Die Rechtsverzögerungen hätten sodann

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nachteilige Auswirkungen auf den Beschwerdeführer und die Weigerung des Kantonsgerichts, die Fälle des Beschwerdeführers – welche sich insbesondere gegen die unrechtmässige Tä- tigkeit von D.__ richten würden – zu behandeln, vergrössere den Schaden des Vereins konti- nuierlich und täglich.

4.2 Die Vorinstanz macht dagegen geltend, dass der chronologisch geschilderte Sachverhalt kor- rekt sei. Ebenso korrekt seien die im E-Mail vom 14. März 2024 vorgebrachten Gründe (Ge- richtsschreiberinnen im Schwangerschaftsurlaub etc.) für die momentan nicht so beförderliche Behandlung. Auch wenn der Beschwerdeführer ausführen lasse, dass ihn diese Gründe nicht zu interessieren habe, so seien es Tatsachen und selbst wenn diese Gründe für den Be- schwerdeführenden unerheblich seien, führe die Berücksichtigung der von der Rechtspre- chung zur Beurteilung der Angemessenheit entwickelten Kriterien (Komplexität des Falles, Be- deutung des Verfahrens für den Betroffenen etc.) dazu, dass dem Kantonsgericht nicht vorge- worfen werden könne, die Verfahren unangemessen lange herausgezögert zu haben. So wür- den sich die Verfahren mit den darin gestellten Rechtsfragen als sehr komplex und aufwendig gestalten. Zudem sei das Verhalten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, der durch die Vielzahl an Eingaben beim Kantonsgericht sowie dem Umstand, dass er sämtliche Entscheide des Kantonsgerichts an das Obergericht und an das Bundesgericht weitergezogen habe, selbst zur Verzögerung beigetragen habe. Es obliege auch den Parteien, zur beförderlichen Verfahrenserledigung beizutragen. Selbst wenn es dem Beschwerdeführer unbenommen sei, von seinem Recht auf Beschwerde Gebrauch zu machen, so müsse er die damit verbundenen Verzögerung des vorinstanzlichen Verfahrens in Kauf nehmen. Die Chronologie der Verfah- rensschritte zeige das Weiteren deutlich auf, dass dem Kantonsgericht nicht vorgeworfen wer- den könne, dass es einfach untätig geblieben sei. Das Kantonsgericht sei zudem sehr wohl bereit, das Verfahren voranzutreiben, wenn es wieder im Besitz der Akten sei. Die Dossiers seien denn bereits vor zwei Wochen zur neuen Gerichtsschreiberin gelangt, damit sie sich einlesen könne. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde sei jedoch der geforderten beförderli- chen Behandlung keineswegs dienlich, sondern kontraproduktiv, müssten doch nun sämtliche Akten dem Obergericht zur Verfügung gestellt werden, was es verhindere, dass die Verfahren momentan weitergeführt werden könnten.

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Im konkreten Fall wird der Vorwurf der Rechtsverzögerung bezüglich dreier Verfahren erhoben (ZK 21 44, ZK 22 2 und ZK 22 39), welche thematisch vergleichbar sind und dieselben Parteien betreffen. Da in den einzelnen Verfahren jedoch (teilweise) unterschiedliche Prozesshandlun- gen vorgenommen wurden, sind diese nachstehend gesondert zu beurteilen.

6.1 Beim eingeleiteten Verfahren ZK 21 44 handelt es sich um eine Klage gegen den Verein B.__ betreffend Nichtigkeit, eventualiter Aufhebung von Vereinsbeschlüssen (Art. 75 ZGB). Am 13. August 2021 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz die Klage ein. Wie den Akten entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. August 2021 aufgefordert, innert 14 Tagen einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Der Kostenvorschuss wurde am 31. August 2021 bezahlt. Mit Schreiben vom 21. September 2021 ersuchte der Kläger die Vorinstanz darum, «infolge Ferienabwesenheit ab sofort bis 18. Oktober 2021 keine Fristenzustellungen vorzunehmen». Am 18. Oktober 2021 wurde die Klageschrift der Beklagten mit der Möglichkeit zur Klageantwort innert 20 Tagen zugestellt. Am 4. Januar 2022 ging die Klageantwort innert zweimal erstreckter Frist bei der Vorinstanz ein. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 ersuchte der Kläger gleichzeitig darum, ab sofort bis und mit 6. Januar 2022 keine fristauslösenden Zustellungen vorzunehmen. Die Klageant- wort wurde dem Kläger mit Schreiben vom 5. Januar 2022 zugestellt mit der Möglichkeit eine Replik innert 20 Tagen einzureichen. Am 20. Januar 2022 wurde dem Kläger bezugnehmend auf sein Schreiben vom 14. Januar 2022 die Replikfrist vorderhand abgenommen. Die Vo- rinstanz setzte die Replikfrist von 20 Tagen am 27. Januar 2022 neu an und nahm diese mit Schreiben vom 17. Februar 2022 aufgrund des Gesuchs der Gegenpartei um Leistung einer Sicherheit für die Parteikosten vom 16. Februar 2022 erneut vorderhand ab. Das Fristerstre- ckungsgesuch des Klägers vom 16. Februar 2022 hatte sich damit entsprechend erübrigt. Die Replikfrist von 20 Tagen wurde am 7. März 2022 neu angesetzt. Am 11. Mai 2022 reichte der Kläger innert zweimal erstreckter Frist eine Replik ein. Diese wurde der beklagtischen Anwältin mit Schreiben vom 16. Mai 2022 zugestellt. Gleichzeitig erhielt die Beklagte eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung einer Duplik. In der Folge wurde die Duplikfrist antragsgemäss eben- falls erstreckt, und zwar bis 27. Juni 2022. Am 20. Juni 2022 teilte die beklagtische Anwältin dem Gericht ihre Mandatsniederlegung mit und bat für die Beklagte um eine weitere Frister- streckung bis 4. Juli 2022. Das Fristerstreckungsgesuch wurde gutgeheissen. Mit Eingabe

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vom 4. Juli 2022 ersuchte der neue Anwalt um eine weitere Fristerstreckung bis 3. August 2022. Dem Fristerstreckungsgesuch wurde aufgrund Neumandatierung entsprochen und die Frist bis am 25. August 2022 erstreckt. Am 20. Juli 2022 reichte der Kläger der Vorinstanz eine Orientierungskopie seines Schreibens an die Gegenpartei ein, wonach er deren Vertretung anzweifle und insbesondere die Duplikfrist als verstrichen erachte. Die Duplikfrist wurde auf Gesuch hin am 23. August 2022 um weitere 20 Tage (bis 12. September 2022) erstreckt. Eine weitere, letztmalige Fristerstreckung erging am 13. September 2022, und zwar bis am 26. September 2022. Die Duplik der Beklagten wurde der Vorinstanz schliesslich am 23. Sep- tember 2022 eingereicht. Das Gericht stellte diese dem Kläger mit Schreiben vom 7. Oktober 2022 zur Orientierung zu. Eine Eingabe des Klägers vom 5. September 2022 stellte die Vo- rinstanz der Gegenpartei am 7. Oktober 2022 zu und lud die Parteien vorschriftsgemäss für den 27. Januar 2023 zur Hauptverhandlung in den Verfahren ZK 21 44 und ZK 22 2 vor. Der vom Kläger neu mandatierte Anwalt ersuchte am 19. Dezember 2022 wegen Terminkollision und kurzfristiger Mandatierung um eine Verschiebung der Hauptverhandlung und um verschie- dene Termine der jeweiligen Hauptverfahren, da die beiden Verfahren ZK 21 44 und ZK 22 2 nicht vereinigt worden seien. Die Hauptverhandlung wurde daraufhin mit Schreiben vom 10. Januar 2023 abzitiert und die Parteien mit Schreiben vom 31. Januar 2023 für den 13. April 2023 neu vorgeladen, wiederum für beide Verfahren zusammen. Mit Eingabe vom 3. Februar 2023 wies der klägerische Anwalt erneut auf die nicht ordnungsgemässe Vertretung der Be- klagten hin sowie auf den Umstand, dass das Gericht auf die Eingaben des Klägers (23. Juni 2022, 1. Juli 2022, 7. Juli 2022, 1. September 2022, 5. September 2022 und 28. Oktober 2022) nicht reagiert habe und stattdessen weiterhin Zustellungen an den Anwalt erfolgt seien. Am 12. April 2023 reichte der klägerische Anwalt in den Verfahren ZK 21 44 und ZK 22 2 Noven ein und am 13. April 2023 fand der erste Teil der Hauptverhandlung in den Verfahren ZK 21 44 und ZK 22 2 statt. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde von der Vorinstanz eine Beweis- verfügung und zweite Verhandlung mit allfälliger Zeugeneinvernahme etc. angekündigt (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 14). Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 verlangte der klägerische Anwalt eine Frist von 10 Tagen, um zu den neuen Beweismitteln der Gegenpartei Stellung nehmen zu können. Mit Telefonat vom 4. Mai 2023 teilte die Präsidentin dem Anwalt mit, dass in der Beweisverfügung über die Zulässigkeit, der von der Gegenseite anlässlich der Verhandlung vorgebachten Noven entschieden werde und er dann eine Frist erhalten werde, um zu den zugelassenen Beweismitteln Stellung zu nehmen. Der Anwalt war damit einverstanden. Mit Schreiben vom 11. Mai und 22. Juni 2023 wandte sich der klägerische Anwalt hinsichtlich Beweisverfügungen an die vorinstanzliche Prozessleitung und ersuchte («vor Weiterführung der Verfahren ZK 21 44, ZK 22 2 und ZK 22 39») um einen anfechtbaren Zwischenentscheid

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betreffend Vertretungsberechtigung. Mit Editionsverfügung vom 21. August 2023 wurde der beklagtische Anwalt aufgefordert, innert 10 Tagen die Vorstandsbeschlüsse betreffend Rechtsvertretung in den Verfahren ZK 21 44 und ZK 22 2 einzureichen. Der Kläger liess so- dann am 6. September 2023 Noven einreichen und die Beklagte am 25. September 2023 in- nert erstreckter Frist die von ihr einverlangten Unterlagen. Beide Eingaben wurden der jewei- ligen Gegenpartei am 10. Oktober 2023 zugestellt. Zur Noveneingabe vom 6. September 2023 nahm der beklagtische Anwalt am 19. Oktober 2023 Stellung und der klägerische Anwalt am 24. Oktober 2023 zur beklagtischen Editionseingabe vom 25. September 2023. Diese Stel- lungnahmen wurden der jeweiligen Gegenpartei mit Schreiben vom 2. November 2023 zuge- stellt. Zur Stellungnahme des beklagtischen Anwalts vom 19. Oktober 2023 nahm der klägeri- sche Anwalt wiederum Stellung mit Eingabe vom 27. November 2023 und reklamierte u.a. die Verfahrensverzögerung, indem er auf das Beschleunigungsgebot (Art. 124 Abs. 1 ZPO) ver- wies. Am 7. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer sodann die vorliegend zu beurteilende Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der Vorinstanz ein.

6.2 Der geschilderte Prozessverlauf zeigt, dass das Hauptverfahren ZK 21 44 bis zur Hauptver- handlung Mitte April 2023 einigermassen zügig vorangetrieben wurden. Es gilt allerdings fest- zuhalten, dass der Rechtschriftenwechsel grundsätzlich umgehend nach Eingang des Kosten- vorschusses zu eröffnen ist, was hier nicht passiert ist. Die vom Beschwerdeführer am 13. August 2021 eingereichte Klageschrift wurde der Beklagten erst rund sieben Wochen nach dem am 31. August 2021 bezahlten Kostenvorschuss zugestellt, und zwar am 18. Oktober 2021. Die Vorinstanz macht keine konkreten Gründe geltend, weshalb die Klageschrift so lange liegen geblieben ist. Dem Obergericht sind die Arbeitslast und die organisatorischen Umstände (Mutterschaftsurlaub, Stellenwechsel etc.) der Vorinstanz bekannt, was jedoch nicht rechtfertigt, dass selbst einfache prozessuale Schritte versäumt werden (vgl. vorste- hende E. 3.1). Im Übrigen hat die Vorinstanz den Rechtsschriftenwechsel korrekt fortgeführt. Die mehrmals erstreckte Duplikfrist von rund 3 ½ Monaten erscheint zwar im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot aussergewöhnlich und eher lang, ist jedoch aufgrund des Mandats- wechsels im Juni/Juli 2022 und der Sommergerichtsferien vom 15. Juli bis und mit 15. August (Art. 145 ZPO) gerade noch vertretbar. Insgesamt erscheint die Prozessführung bis zur Haupt- verhandlung vom 13. April 2023 im Bereich des tolerierbaren, insbesondere auch aufgrund des prozessualen Verhaltens der beider Parteien (Fristerstreckungsgesuche, Neumandatie- rungen, Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung, zahlreiche zusätzliche Eingaben).

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Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. April 2023 wurde den Parteien eine Beweisverfü- gung und zweite Verhandlung mit allfälliger Zeugeneinvernahme etc. angekündigt. Bis heute ist weder eine Beweisverfügung ergangen noch hat eine zweite Verhandlung stattgefunden. Nach über vier Monaten seit der ersten Verhandlung erging am 21. August 2023 einzig eine Editionsverfügung, mit welcher die Vorinstanz die Beklagte um Einreichung der Vorstandsbe- schlüsse betreffend ihre Rechtsvertretung ersuchte. Weitere konkrete Handlungen der Vo- rinstanz, welche das Verfahren vorantreiben würden, können nicht ausgemacht werden. Den Parteien wurden einzig die Noveneingabe des Klägers vom 6. September 2023 resp. die vom Gericht einverlangen Unterlagen der Beklagten sowie die dazu ergangenen Stellungnahmen jeweils gegenseitig zugestellt. Die letzte Zustellung datiert vom 2. November 2023. Eine Zu- stellung der klägerischen Eingabe vom 27. November 2023 geht aus dem Dossier ZK 21 44 nicht hervor. Insoweit ergibt sich demnach, dass die Vorinstanz seit der Verhandlung vom 13. April 2023 und mithin während einer längeren Periode im Verfahren ZK 21 44 ohne ersichtlichen Grund untätig geblieben ist. Wichtige prozessleitende Entscheide wie namentlich die angekündigte Beweisverfügung und die Vorladung zur zweiten Verhandlung sind nicht ergangen.

7.1 Beim zweiten Verfahren ZK 22 2 reichte der Beschwerdeführer am 5. Januar 2022 ebenfalls Klage ein gegen den Verein B.__ betreffend Nichtigkeit, eventualiter Aufhebung von Vereins- beschlüssen (Art. 75 ZGB). Mit Schreiben vom 14. Januar 2022 wurde er aufgefordert, innert 14 Tagen einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Der Kläger zahlte den Kostenvorschuss am 20. Januar 2022. Am 26. Januar 2022 wurde die Klageschrift der Be- klagten mit der Möglichkeit zur Klageantwort innert 20 Tagen zugestellt. Mit Schreiben vom 16. Februar 2022 ersuchte die beklagtische Anwältin vorsorglich um Fristerstreckung bis 16. März 2022 und mit Schreiben vom 18. Februar 2022 wurde die Frist zur Einreichung einer Klageantwort aufgrund des hängigen Gesuchs um Sicherheitsleistung für die Parteikosten vor- derhand abgenommen. Die Vorinstanz setzte mit Verfügung vom 3. März 2022 eine neue Frist von 20 Tagen an. Am 25. März 2022 ging die Klageantwort bei der Vorinstanz ein und der Kläger erhielt mit Schreiben vom 31. März 2022 Gelegenheit, innert 20 Tagen eine Replik einzureichen. Die beklagtische Anwältin informierte das Gericht am 29. April 2022 über einen internen Anwaltswechsel. Am 18. Mai 2022 reichte der Kläger innert zweimal erstreckter Frist der Vorinstanz seine Replik ein. Diese wurde der Gegenpartei mit Schreiben vom 10. Juni

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2022 zugestellt und die Beklagte erhielt die Gelegenheit innert 20 Tagen eine Duplik einzu- reichen. Am 20. Juni 2022 teilte die beklagtische Anwältin der Vorinstanz mit, die Kanzlei habe das Mandat niedergelegt. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 ersuchte der neue Anwalt der Beklag- ten – wie auch im Verfahren ZK 21 44 – um eine Fristerstreckung bis 3. August 2022. Im Weiteren gestaltete sich das Verfahren ZK 22 2 analog dem Verfahren ZK 21 44 (vgl. vorste- hende E. 6.1).

7.2 Aufgrund des geschilderten Prozessverlaufs im Verfahren ZK 22 2 lässt sich feststellen, dass die Prozessführung bis zur Hauptverhandlung vom 13. April 2023 vorschriftsgemäss durchge- führt wurde. Nachdem das Verfahren mit der Hauptverhandlung vom 13. April 2023 mit dem Verfahren ZK 21 44 zusammengelegt wurde, gestaltete sich dieses fortan wie erwähnt analog. Daher lässt sich sagen, dass auch im Verfahren ZK 22 2 bis heute weder eine Beweisverfü- gung ergangen ist noch eine zweite Verhandlung stattgefunden hat. Es erging am 21. August 2023 (also nach über vier Monaten) einzig besagte Editionsverfügung. Weitere konkrete Hand- lungen der Vorinstanz, welche die Verfahren ZK 22 2 und ZK 21 44 vorantreiben würden, können auch diesem Dossier nicht entnommen werden. Die Vorinstanz ist seit der Verhand- lung vom 13. April 2023 auch im Verfahren ZK 22 2 ohne ersichtlichen Grund untätig geblie- ben.

8.1 Beim dritten Verfahren ZK 22 39 handelte es sich schliesslich ebenso um eine Klage des Be- schwerdeführers gegen den Verein B.__ betreffend Nichtigkeit, eventualiter Aufhebung von Vereinsbeschlüssen (Art. 75 ZGB). Der Beschwerdeführer reichte am 29. Juni 2022 Klage ein mit dem Verfahrensantrag, es sei das Verfahren vorab auf die Frage der Gültigkeit der Klage- bewilligung zu beschränken. Mit Schreiben vom 24. August 2022 wurde der Kläger wiederum aufgefordert, innert 14 Tagen einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Der Kläger bezahlte den Kostenvorschuss am 8. September 2022. Mit Schreiben vom 7. Ok- tober 2022 erhielt die Beklagte Gelegenheit zur Klageantwort innert 20 Tagen. Mit Klageant- wort vom 11. Januar 2023 beantragte der beklagtische Anwalt innert viermal erstreckter Frist, es sei auf die Klage vom 29. Juni 2022 nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage vollum- fänglich abzuweisen. Der Verfahrensantrag sei zudem abzuweisen und in der Sache direkt das Endurteil zu fällen. Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 wurde der Kläger aufgefordert,

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innert 20 Tagen die Klage materiell zu begründen. Dieser Aufforderung kam der Kläger am 20. Februar 2023 insofern nach, als er seine prozessualen Anträge erneuerte und bis zum Vorliegen eines entsprechenden Entscheids darum bat, es sei ihm die Frist zur materiellen bzw. umfassenden Begründung der Klage vorderhand abzunehmen. Mit Eingabe vom 24. Februar 2023 stellte der zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Kläger vorsichtshalber noch ein Gesuch um Fristerstreckung bis mindestens 20. März 2023. Mit Zwischenentscheid vom 16. März 2023 entschied die Vorinstanz vorab bejahend über die Gültigkeit der Klagebewilli- gung vom 7. Juni 2022. Gegen diesen Zwischenentscheid reichte der Kläger am 2. Mai 2023 Berufung ein, welche das Obergericht Nidwalden mit Urteil vom 16. Oktober 2023 abwies (ZA 23 6). Dieses Urteil wurde am 26. Oktober 2023 versandt und ist in Rechtskraft erwachsen. Am 7. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer wie gesagt die vorliegend zu beurteilende Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der Vorinstanz ein.

8.2 Im Hauptverfahren ZK 22 39 reichte der Beschwerdeführer am 29. Juni 2022 Klage ein. Die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses erging erst zwei Monate später, am 24. August 2022. Es gibt keine explizite Begründung für das lange zuwarten. Nachdem der Kläger den Kostenvorschuss am 8. September 2022 bezahlt hatte, verstrich wiederum ein Monat bis die Klage am 7. Oktober 2022 an die Beklagte zugestellt wurde, mit der Gelegenheit zur Einreichung einer Klageantwort. Diese beiden Überlängen für ein Routinegeschäft am An- fang des Verfahrens sind nicht erklärbar. Der Rechtsschriftenwechsel ist wie gesagt grund- sätzlich umgehend nach Eingang des Kostenvorschusses zu eröffnen. Für das lange Zuwarten macht die Vorinstanz keinen konkreten Grund geltend. Zudem lassen sich solche Versäum- nisse wie bereits erwähnt weder mit hoher Arbeitslast noch mit besonderen organisatorischen Umständen erklären und rechtfertigen. Signifikant sind im Verfahren ZK 22 39 überdies die vier bewilligten Fristerstreckungen für die Klageantwort. Zu Gunsten der Vorinstanz sei aller- dings angemerkt, dass dem Kläger hier auch die Möglichkeit zugestanden hätte, nach der zweiten oder dritten Fristerstreckung zu intervenieren und vom Gericht zu verlangen, dass keine weiteren Fristerstreckungen mehr zu gewähren sind. Ein entsprechender Einwand des Beschwerdeführers ist aus den Akten nicht ersichtlich. Dass es schliesslich rund ein Jahr dau- erte, bis nur über die Klagebewilligung entschieden wurde, erscheint ausgesprochen lang. Hingegen kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, dass das Hauptverfahren anschlies- send bis zum obergerichtlichen Urteil vom 16. Oktober 2023 (ZA 23 6) ruhte, zumal es um die Gültigkeit der Klagebewilligung ging. Danach ist die Vorinstanz jedoch auch in diesem

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Verfahren ohne ersichtlichen Grund untätig geblieben, namentlich wurde dem Beschwerde- führer bis dato keine (neue) Frist zur materiellen Begründung der Klage angesetzt.

9.1 Damit lässt sich für alle drei Verfahren zusammenfassend festhalten, dass seit der Hauptver- handlung vom 13. April 2023 (vgl. ZK 21 44 und ZK 22 2) resp. dem obergerichtlichen Urteil vom 16. Oktober 2023 (vgl. ZK 22 39) und mithin seit geraumer Zeit keine nennenswerten Verfahrenshandlungen oder Entscheide mehr ergangen sind. Seit Klageeinreichung sind in allen drei Verfahren mehr als zwei bis drei Jahre verstrichen, ohne dass ein Abschluss in Sicht wäre.

9.2 Auch die Vorinstanz stellt grundsätzlich nicht in Abrede, dass es in allen drei Verfahren zu Verfahrensverzögerungen gekommen ist. Auf telefonische Nachfrage des Beschwerdeführers vom 13. März 2024 über die Weiterführung des Verfahrens und insbesondere über den Erlass der an der Verhandlung vom 13. April 2023 in Aussicht gestellten Beweisverfügung (vgl. Be- schwerde Rz. 31 S. 8) entschuldigte sich die mit der Sache befasste Kantonsgerichtspräsi- dentin mit E-Mail vom 14. März 2024 für das Säumnis. Gleichzeitig orientierte sie darüber, dass es aufgrund organisatorischer Arbeitsumstände (Mutterschaftsurlaub, Stellenwechsel etc.) auch noch längere Zeit dauern werde, bis mit einem weiteren Verfahrensschritt gerechnet werden könne. Aufgrund der Befürchtung, dass sich die Verfahren noch über Jahre durch alle Instanzen hinwegziehen werden, stelle sich die Frage, ob trotz der verhärteten Fronten nicht doch eine einvernehmliche Erledigung der Verfahren in Betracht komme (vgl. BF-Bel. 1). Auch in der Vernehmlassung vom 29. Mai 2024 werden die dargelegten Verfahrensverzögerungen nicht prinzipiell bestritten, jedoch werden verschiedene Rechtfertigungsgründe geltend ge- macht.

9.3 Mit Blick auf die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene höchstrichterliche Rechtspre- chung ist zwar erstellt, dass sich ein genereller Zeitrahmen für ein Gerichtsverfahren nicht allgemein gültig definieren lässt. Angesichts des vorliegenden Streitgegenstandes, welcher materiell nicht als besonders schwierig einzustufen ist, erscheint die Gesamtdauer der

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anhängigen Verfahren allerdings als eher überlang, zumal sich in allen drei Verfahren grund- sätzlich auch noch dieselben Rechtsfragen stellen. In allen drei Verfahren wurden seit gut einem halben Jahr ohne ersichtlichen Grund keine wei- teren Prozesshandlungen mehr vorgenommen. Schon zuvor hat die Vorinstanz, wie darge- stellt, die Angelegenheit immer wieder unbearbeitet gelassen respektive einfache prozesslei- tende Schritte ohne Erklärung hinausgezögert. Selbst auf Nachhaken des Beschwerdeführers hin (vgl. etwa Eingabe vom 27. November 2023 oder Telefonat vom 13. März 2024), trieb die Vorinstanz die Verfahren nicht umgehend voran, sondern entschuldigte sich lediglich mit E- Mail vom 14. März 2024 für die Verzögerung und wies im Wesentlichen darauf hin, dass es auch noch längere Zeit dauern werde, bis mit einem weiteren Verfahrensschritt gerechnet wer- den könne. Die von der Vorinstanz sinngemäss geltend gemachte strukturbedingte Überbelastung stellt wie erwähnt kein Rechtfertigungsgrund für eine überlange Verfahrensdauer dar und muss den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht kümmern. Dementsprechend unbehilflich ist insbeson- dere der Hinweis auf organisatorische Arbeitsumstände wie Mutterschaftsurlaub oder Stellen- wechsel etc. So räumt denn auch die Vorinstanz selber ein, dass «diese Gründe für den Be- schwerdeführenden unerheblich sind» (vgl. Vernehmlassung vom 29. Mai 2024 S. 1). Es sei schliesslich an dieser Stelle daran erinnert, dass die Verantwortung für die Verfahrensleitung letztlich bei der zuständigen Gerichtspräsidentin liegt. Dem vorinstanzlichen Rechtfertigungsgrund, wonach der Fall sehr komplex und aufwändig sei, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Es geht in allen drei Verfahren im Wesentlichen einzig um die Rechtsgültigkeit von Vereinsbeschlüssen. Auch das vom Beschwerdeführer anhängig gemachte Massnahmeverfahren (ZE 22 22) sowie das Gesuch der Beklagten um Parteikos- tensicherheit und Sistierung (ZP 22 5 und ZP 22 6) waren weder komplex noch besonders aufwändig. Aus diesen Verfahren resultierten denn auch keine erheblichen Verzögerungen in den Hauptverfahren. Die Verfahren ZK 21 44 und ZK 22 2 konnten problemlos weiter voran- getrieben werden. Dies tat die Vorinstanz, indem sie den Schriftenwechsel ordnungsgemäss weitergeführt hat. Einen Verfahrensstillstand gab es – wie bereits erwähnt – einzig aufgrund der Berufung gegen den Zwischenentscheid vom 16. März 2023 im Hauptverfahren ZK 22 39. Die übrigen – allesamt vom Beschwerdeführer anhängig gemachten – Verfahren (vgl. ZE 20 175, ZE 21 11, ZE 21 124, ZE 21 165, ZE 21 192, ZK 21 15, ZK 21 27) hatten keinen direkten Einfluss auf die hier strittigen Verfahren und gingen diesen Verfahren voraus. Dass der Vo- rinstanz in diesem Zusammenhang Akten gefehlt haben, wird denn auch nicht geltend ge- macht. Ein entsprechender Einwand macht die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort einzig

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hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens BAZ 24 3 geltend, welches sie aktuell nicht weiter- führen könne, da sie nicht mehr im Besitz der Verfahrensakten sei. Damit erklärt die Vorinstanz jedoch nicht, weshalb sie das Verfahren nicht vorangetrieben hat, als sie noch im Besitz der Akten war. Im Übrigen ist für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbe- schwerde ohnehin der Zeitraum bis zur Beschwerde vom 7. Mai 2024 massgeblich. Andererseits geht es (lediglich) um Streitigkeiten innerhalb eines Vereins zur Bewahrung des historisch wertvollen Rollmaterials der B.__ und deren Vorgängerbahnen (vgl. www.ver- ein.B.__.ch/verein-2/) und nicht etwa um dringliche existenzielle Fragen wie die Regelung von Kinderbelangen, Unterhaltszahlungen, Lohnfortzahlung oder Mieterausweisungen. Im Ver- gleich zu anderen Verfahren erweisen sich die hier zu beurteilenden Fragen mithin als weniger dringlich und es ist insofern in einem gewissen Masse nachvollziehbar und verständlich, dass die Vorinstanz bei den erwähnten und gerichtsnotorischen Vakanzen zunächst anderen Fällen Priorität eingeräumt hat. Ferner ist aufgrund der Aktenlage nicht von der Hand zu weisen, dass auch das Verhalten der Parteien selbst die beförderliche Behandlung der Streitsachen erschwert hat. Beide Parteien haben etliche Fristerstreckungsgesuche eingereicht und der Beschwerdeführer hat – wie be- reits erwähnt – (teils unaufgefordert) eine Vielzahl an Eingaben an die Vorinstanz gemacht und sämtliche Entscheide weitergezogen (vgl. ZE 22 22, ZK 22 39, ZP 22 5 und ZP 22 6). Die vom Beschwerdeführer eingelegten Rechtsmittel betrafen allerdings hauptsächlich Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen, welche die Vorinstanz jeweils abgewiesen hatte. Der Weiterzug dieser Entscheide hinderte die Vorinstanz nicht daran, die Hauptsachenverfahren unabhängig davon weiterzuführen. Die betreffenden Rechtsmittel waren zudem, da summari- sche Verfahren betreffend (vgl. Art. 248 lit. d ZPO), jeweils auch innert weniger Wochen erle- digt und haben damit so oder so nicht nennenswert zur Verfahrensdauer beigetragen. Kommt hinzu, dass ein Teil der Eingaben des Beschwerdeführers gerade deshalb nötig wurden, weil das Gericht die Verfahren seiner Meinung nach nicht vorantrieb (vgl. Schreiben vom 22. Juni 2023 und 27. November 2023 [ZK 21 44 und ZK 22 2], Schreiben vom 5. April 2024 [Z 22 39]. Hingegen ist nicht nachvollziehbar, welche «fatalen Auswirkungen» eine allfällige Verfahrens- verzögerung für den Beschwerdeführer haben sollen und inwiefern er der Vorinstanz dadurch ausgeliefert wäre. Die persönliche Bedeutung der Sache kann für den Beschwerdeführer ob- jektiv nicht als besonders gross eingeschätzt werden. Es geht in der Sache weder um die Gefährdung an Leib und Leben noch um grosse Vermögenswerte. Es sind keine geschützten Interessen ersichtlich, die besonders schwer betroffen wären. Im Übrigen sei angemerkt, dass der Gerichtsstand hier selbstverständlich nicht nach Gutdünken der Parteien frei gewählt

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werden kann. Insofern ist die Kritik des Beschwerdeführers, er habe keine andere Möglichkeit gehabt an ein anderes Gericht zu gelangen, nicht nachvollziehbar.

9.4 Vor diesem Hintergrund sowie unter Abwägung aller Umstände muss die vorinstanzliche Be- arbeitungsdauer in den drei dargelegten Verfahren (ZK 21 44, ZK 22 2 und ZK 22 39) bis zum Zeitpunkt der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 7. Mai 2024 beanstandet und angesichts der genannten Faktoren als überlang bzw. nicht mehr angemessen im Sinn von Art. 124 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK beurteilt werden. Der Vorwurf der Rechtsver- zögerung ist daher gerechtfertigt und die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als sie die Feststellung einer Rechtsverzögerung verlangt.

10.1 Im Fall der Gutheissung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde hat die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich weder einen kassatorischen (es fehlt das Anfechtungsobjekt) noch einen refor- matorischen Entscheid in der Sache zu fällen, weil die Angelegenheit in den seltensten Fällen spruchreif sein dürfte und den Parteien sonst der Instanzenzug verkürzt würde. Ob die Rück- weisung an die Vorinstanz ausnahmsweise – anstatt an das säumige Gericht – an ein anderes Gericht gleicher Stufe erfolgen kann, lässt die ZPO offen. Da das Kantonsgericht im Kanton Nidwalden das einzige erstinstanzliche Zivilgericht ist, erübrigt sich diese Frage. Bejaht die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung, so hat sie dies sodann festzustellen und kann gemäss Art. 327 Abs. 4 ZPO der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der säumigen Sache ansetzen und entsprechende Weisungen erteilten (KARL SPÜHLER, a.a.O., N. 15 zu Art. 327 ZPO; OBERHAMMER/DOMEJ, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], N. zu Art. 327 ZPO; SUT- TER-SOMM/SEILER, in: Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, N. 10 zu Art. 327 ZPO mit Hinweisen). Je nach den Gründen, die zu der bean- standeten Verzögerung geführt haben, soll sie dies gemäss Rechtsprechung und Lehre auch tun. Missachtung dieser Frist müsste in der Regel mit den vom kantonalen Gerichtsorganisa- tions- oder Personalrecht vorgesehenen disziplinarischen Sanktionen geahndet werden (vgl. MARTIN H. STERCHI, a.a.O., N. 17 zu Art. 327 ZPO).

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10.2 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz anzuhalten, die bei ihr anhängigen Verfahren ZK 21 44, ZK 22 2 und ZK 22 39 i.S. A.__ c. Verein B.__ unverzüglich weiterzubearbeiten und einer raschen Erledigung zuzuführen. Die Akten gehen zur Fortführung und Entscheidung der Ver- fahren an die Vorinstanz zurück. In Anbetracht der aktuellen Verfahrensstände bzw. der noch anstehenden Verfahrensschritte wie etwa Verhandlungen und Beweisverfügungen wäre eine Erledigung der drei Verfahren grundsätzlich bis Ende Jahr 2024 zu erwarten. Da jedoch auch das prozessuale Verhalten der Parteien in Bezug auf Terminfestlegungen, Eingaben und Fristerstreckungen nicht vorherseh- bar ist, wird – entgegen des beschwerdeführerischen Antrags – vorliegend davon abgesehen, der Vorinstanz eine verbindliche Behandlungsfrist anzusetzen. Damit erübrigt sich auch der Antrag des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Rz. 58 S. 13), es sei die Missachtung der Frist mit den vom kantonalen Gerichtsorganisations- oder Personalrecht vorgesehenen diszip- linarischen Sanktionen zu ahnden.

11.1 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer einen Genugtuungsanspruch, welchen er zu- sammengefasst damit begründet, dass eine Rechtsverzögerung eine Rechtsverletzung sei und somit gegenüber der rechtssuchenden Partei die Haftung des Gemeinwesens begründe, dessen Organisationshoheit die betreffende Gerichtsbehörde unterstehe. Die anhaltende Rechtsverzögerung durch das Kantonsgericht und die damit einhergehende Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers würden eine massive Verletzung seiner Persönlich- keitsrechte bedeuten (Art. 28 ZGB). Der Beschwerdeführer habe daher gegen den Kanton Anspruch auf eine Genugtuung (Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 49 OR). Die Höhe der Genug- tuung sei nach gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB) festzusetzen. Angesichts der Schwere der vom Kanton begangenen Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers (Verschleppung von drei Verfahren seit drei Jahren) sowie der Höhe der Genugtuung in ver- gleichbaren Fällen, werde eine Genugtuung von mindestens Fr. 20'000.– beantragt.

11.2 Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass nach der Rechtsprechung die Rechtsfolge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots zunächst in der Gutheissung des Rechtsmittels und in der Feststellung der Verletzung im Urteilsspruch besteht; diese stellt eine Form der

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Wiedergutmachung dar. Ein allfälliger Schadenersatz- oder Genugtuungsanspruch ist hinge- gen nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sondern wäre in einem se- paraten Verantwortlichkeitsverfahren geltend zu machen und richtet sich nach dem Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre vom 25. April 1971 (Haftungs- gesetz; NG 161.2). Auf den Antrag Ziffer 3 der Beschwerde kann daher mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden.

Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren zu befinden. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichts- kosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96 ZPO).

12.1 Die Entscheidgebühr des Obergerichts beträgt als Beschwerdeinstanz Fr. 300.– bis Fr. 4'000.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 3 PKoG [NG 261.2]). Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rah- mens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Der Beschwerdeführer vertritt seine Angelegenheit mit Vehemenz, was auf eine erhebliche persönliche Bedeutung schliessen lässt. Aufgrund des Umstandes, dass der vorliegende ent- scheid drei Zivilverfahren gleichzeitig betrifft, war die Erledigung der Sache aktenmässig mit einem gewissen Aufwand verbunden. Es rechtfertigt sich daher, eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– festzulegen (Art. 2 Abs. 1 PKoG) Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde obsiegt, sofern er eine Rechtsverzögerung in den Verfahren ZK 21 44, ZK 22 2 und ZK 22 39 geltend macht. Demgegenüber unterliegt er bezüglich seines Antrags auf Leistung von Genugtuung. Gestützt auf diesen Ausgang wer- den die Gerichtskosten von Fr. 1'500.– den Parteien je hälftig auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführer von mithin Fr. 750.– ist mit dem von ihm bereits geleisteten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'500.– zu verrechnen und hat als bezahlt zu gelten. Die

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Gerichtskasse Nidwalden ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Vorschussrestanz von Fr. 750.– zurückzubezahlen.

12.2 Die Parteientschädigung umfasst das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die not- wendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer und bemisst sich ebenfalls nach dem Prozess- kostengesetz (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 31 PKoG). Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den Tarifen gemäss Art. 42 ff. PKoG zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 4'000.– (Art. 44 PKoG); hinzu kommen Auslagen und Mehrwertsteuer (Art. 52 und 54 PKoG). Die Honorarnote von Rechtsanwalt Rafael Brägger vom 10. Juni 2024 im Umfang von Fr. 3'741.10 (Honorar Fr. 3'360.– [9.60 h à Fr. 350.–], Spesenpauschale Fr. 100.80 und 8.10% MWST Fr. 280.30) liegt zwar knapp innerhalb des gesetzlichen Rahmens, erweist sich aber in Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen, der Bedeutung der Sache sowie des für die Beschwerdeschrift angefallenen Aufwands als überhöht. Der geltend gemachte Stun- denansatz von Fr. 350.– wird gestützt auf Art. 33 und 34 PKoG auf Fr. 250.– gekürzt. Der Beschwerdeführer obsiegte zur Hälfte, womit er gegenüber der Vorinstanz eine Parteientschä- digung über Fr. 1'351.70 (1/2 von Fr. 2'703.35 [Honorar Fr. 2'400.–, Spesenpauschale Fr. 100.80 und 8.10% MWST Fr. 202.55) geltend machen kann.

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Demgemäss erkennt das Obergericht:

  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird eine Rechtsverzögerung in den Verfahren ZK 21 44, ZK 22 2 und ZK 22 39 festgestellt.

  2. Das Kantonsgericht Nidwalden wird angewiesen, die Verfahren ZK 21 44, ZK 22 2 und ZK 22 39 unverzüglich im Sinne der Erwägungen weiterzubearbeiten und einer raschen Erledigung zuzuführen.

  3. Darüber hinaus wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

  4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– gehen je hälftig zu Lasten der Parteien. Der Anteil des Beschwerdeführers von Fr. 750.– wird mit dem von ihm bereits geleisteten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'500.– verrechnet und ist bezahlt. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Vorschuss- restanz von Fr. 750.– zurückzubezahlen.

  5. Das Kantonsgericht Nidwalden hat den Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwer- deverfahren mit Fr. 1'351.70 (1/2 von Fr. 2'703.35 [Honorar Fr. 2'400.–, spesenpauschale Fr. 100.80 und 8.10% MWST Fr. 202.55]) zu entschädigen.

  6. [Zustellung].

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Stans, 28. Juni 2024 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Zivilsachen Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. HSG Helene Reichmuth

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. in Ver- bindung mit Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristen- lauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

33

BGG

BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK

GerG

  • Art. 22 GerG
  • Art. 27 GerG

in

  • Art. 72 in

PKoG

  • Art. 2 PKoG
  • Art. 8 PKoG
  • Art. 31 PKoG
  • Art. 33 PKoG
  • Art. 34 PKoG
  • Art. 42 PKoG
  • Art. 44 PKoG
  • Art. 54 PKoG

ZGB

ZPO

Gerichtsentscheide

18