Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 35557
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, Postfach 1244, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

SA 23 5

Urteil vom 25. Januar 2024 Strafabteilung

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichter Armin Murer, Oberrichter Albert Odermatt, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A.__,

amtlich verteidigt durch MLaw Michael Lauper, Rechtsanwalt, Advokatur Grass Lauper, Effingerstrasse 16, City-West, Post- fach 2400, 3001 Bern, Berufungskläger/Beschuldigter, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abt. II, Wirtschaftsdelikte, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Berufungsbeklagte 1/Anklägerin, und

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  1. B.__,

  2. C.__,

  3. D.__ AG,

alle vertreten durch lic. iur. Ralph Sigg, Rechtsanwalt, Ober- mattweg 12, Postfach 324, 6052 Hergiswil NW, Berufungsbeklagte 2-4/Privatkläger 1-3,

Gegenstand Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und Urkundenfäl- schung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Kan- tonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 19. November 2021 (SE 21 18).

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Sachverhalt: A. In dem als Anklage überwiesenen Strafbefehl vom 28. April 2021 hielt die Staatsanwaltschaft Nidwalden («Berufungsbeklagte 1»/«Anklägerin») einleitend fest, A.__ («Berufungsklä- ger»/«Beschuldigter») sei seit dem 8. Januar 2003 Präsident des Verwaltungsrats der am sel- ben Tag gegründeten Gesellschaft E.__ AG mit damaligem Sitz an der F.-strasse, X. («E.__ AG»/«Gesellschaft») gewesen. Die Gesellschaft habe über ein Aktienkapital von Fr. 100'000.– verfügt. Nachdem am 10. April 2006 G.__ und am 16. Mai 2007 H.__ aus dem Verwaltungsrat der Gesellschaft ausgeschieden seien, sei der Berufungskläger bis zu deren Konkurs einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der Gesellschaft geblieben. Nachdem er den Sitz der Gesellschaft per 11. Juli 2007 von X.__ nach Y.__ verlegt habe, habe die Einzelrichterin des Bezirks V.__ am 22. November 2007 den Konkurs über die Gesellschaft eröffnet. Die Staatsanwaltschaft warf dem Berufungskläger anklageweise vor, sich in diesem Zusam- menhang der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig gemacht zu haben. Mit Urteil SE 21 18 vom 19. November 2021 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, was folgt: « 1. Der Beschuldigte wird der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. 2. Es wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt. 3. Von einer Bestrafung wird Umgang genommen (Art. 47 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 48 lit. e StGB). 4. Die Beschlagnahme über die nachfolgend aufgeführten und bei der Kantonspolizei Nidwalden, Fachbereich Wirtschaftsdelikte, aufbewahrten Gegenstände wird aufgehoben (Art. 267 StPO). Sie sind dem Beschuldig- ten auf Verlangen hin innert 30 Tagen nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen, ansonsten sie von der Kantonspolizei Nidwalden zu entsorgen sind. Der Beschuldigte hat den Herausgabezeitpunkt vorgängig mit der Kantonspolizei abzusprechen.

  • W.__ HD-Nr. A6 / Ordner braun unbeschriftet, mit 4 Mappen
  • W.__ HD-Nr. A7 / Ordner Weiss, D.__ AG
  • W.__ HD-Nr. A14 / Mappe blau mit 7 Innenakten "S.__"
  • W.__ HD-Nr. A15 / Ordner weiss "S.__" 2003/2004
  • W.__ HD-Nr. A16 / Ordner weiss "S.__" JR 2005
  • W.__ HD-Nr. A17 / Ordner weiss "S.__" JR 2006
  • W.__ HD-Nr. A18 / Ordner blau "S.__"
  • W.__ HD-Nr. A19 / Ordner orange "S.__" Verträge
  • W.__ HD-Nr. A20 /Mappe weiss "S.__"
  1. Die Verfahrenskosten setzen sich nach Massgabe von Art. 422 StPO sowie Art. 1, Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 9 Ziff. 2 und Art. 10 Ziff. 2 PKoG (Prozesskostengesetz, NG 261.2) wie folgt zusammen:

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Ermittlungs- und Untersuchungskosten STA-Nr. A2N 10 21 (Gebühren und Auslagen) Fr. 4'775.00 Überweisungsgebühr Fr. 100.00 Ordentliche Gerichtsgebühr SE 21 18 (inkl. Auslagen) Fr. 3'000.00 Total Verfahrenskosten Fr. 7'875.00 Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Er hat demnach mit beiliegen- dem Einzahlungsschein Fr. 7'875.00 zu bezahlen. 6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden in Anwendung von Art. 135 StPO in Verbindung mit Art. 39 PKoG von der urteilenden Instanz festgesetzt und vorerst vom Kanton Nidwalden bezahlt. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird auf insgesamt Fr. 11'179.60 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) festgesetzt. Davon entfallen Fr. 3'375.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auf die Tätigkeit von Rechtsanwalt Lars Dubach, Hergiswil, für den Zeitraum vom 5. September 2011 bis zum 9. Juli 2019 und Fr. 7'804.60 (Honorar Fr. 6'905.80 [31.39 Stunden à Fr. 220.00], Auslagen Fr. 340.80, 7.7 % Mehrwert- steuer Fr. 558.00) auf die Tätigkeit von Rechtsanwalt Michael Lauper seit seiner Einsetzung als amtlicher Verteidiger am 7. Dezember 2020. Die Gerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt MLaw Michael Lauper eine Entschädigung von Fr. 7'804.60 (inkl. Auslagen und MWST) auszubezahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die auf dieses Verfahren entfallende Entschädigung für Rechts- anwalt Lars Dubach von Fr. 3'375.00 (inkl. Auslagen und MWST) auf Anweisung der Staatsanwaltschaft bereits durch die Gerichtskasse Nidwalden ausbezahlt worden ist. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung von insgesamt Fr. 11'179.60 an den Kanton Nidwalden verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Anspruch des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Urteils (Art. 135 Abs. 5 StPO). 7. Gestützt auf Art. 433 StPO hat der Beschuldigte der Privatklägerschaft eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'800.20 (inkl. Auslagen und MWST) für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren zu bezahlen. 8. [Zustellung] »

Für die übrige Prozessgeschichte bis zum erstinstanzlichen Urteil wird in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die dortige Sachverhaltsdarstellung verwiesen (Ziff. I-XXIX S. 2-7).

B. Mit Berufungserklärung vom 17. April 2023 focht der Berufungskläger das Urteil teilweise, im Schuldpunkt (Ziff. 1), betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 5 und 6, Abs. 5) sowie den Zivilentschädigungsanspruch (Ziff. 7), an. Er beantragte einen oberinstanzlichen Freispruch hinsichtlich der Schuldpunkte der Misswirtschaft und der Urkundenfälschung, unter den bekannten gesetzlichen Entschädigungsfolgen. Im Rahmen des Berufungsverfahrens stelle er keine Beweisanträge.

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C. Mit Eingabe vom 24. April 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf das Stellen eines Nicht- eintretensantrags und erklärte Anschlussberufung. In Abänderung der Dispositivziffer 3 sei der Berufungskläger mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 110.– zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Dies unter Kostenfolgen zu Lasten des Berufungsklägers. Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

D. Die Prozessleitung ordnete mit Verfügung vom 12. Juni 2023 das schriftliche Verfahren an (Art. 406 Abs. 2 StPO), nachdem die Parteien mit Eingaben vom 30. Mai (Privatkläger), 2. Juni (Staatsanwaltschaft) sowie 9. Juni 2023 (Berufungskläger) ihr Einverständnis erklärt hatten.

E. Nach mehrmaligen Fristerstreckungen reichte der Berufungskläger am 31. August 2023 seine schriftliche Berufungsbegründung ein.

F. Die Privatkläger teilten am 25. September 2023 mit, auf die Einreichung einer Berufungsant- wort zu verzichten.

G. Am 3. November 2023 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsantwort ein und begrün- dete zugleich ihre Anschlussberufung.

H. Mit Verfügung vom 29. November 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens trotz ihrer Zustimmung nicht möglich sei. Sodann wurden die Parteien am 7. Dezember 2023 auf den 25. Januar 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Der Berufungskläger und die Staats- anwaltschaft hätten persönlich zu erscheinen. Der Privatklägerschaft wurde dies hingegen frei- gestellt. Die parteiseits bereits schriftlich eingereichten Begründung von Berufung und An- schlussberufung werde in Zirkulation gesetzt. Auf ein Verlesen anlässlich der Verhandlung könne verzichtet werden. Zudem wurde den Parteien mitgeteilt, dass an der Verhandlung

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keine neuen Beweise abgenommen würden. Vorbehalten bleibe eine Befragung des Beru- fungsklägers.

I. Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurde betreffend den Berufungskläger von Amtes wegen die aktuellen Steuerdaten bei dessen Wohnsitzgemeinde (act. 30) sowie ein aktueller Strafregistereinzug, datierend vom 11. Dezember 2023 (act. 29), eingeholt.

J. Die Berufungsverhandlung fand am 25. Januar 2024 statt. Parteiseits anwesend waren der Berufungskläger mit seinem Rechtsvertreter sowie die Staatsanwaltschaft. Die Privatklägerin und deren Rechtsvertreter erschienen nicht. Die Verhandlung wurde zusätzlich zum schriftli- chen Protokoll («VHP-BV») akustisch aufgezeichnet. Die digitale Tonaufnahme sowie das schriftliche Verhandlungsprotokoll liegen den Akten bei. An der Verhandlung wurde eine Einvernahme mit dem Berufungskläger durchgeführt («EVP- BK»). Danach wurde davon Vormerk genommen, dass die bereits schriftlich eingereichte Be- gründung als erster Parteivortrag zu den Akten genommen wurde. Dem Verteidiger des Beru- fungsklägers und der Staatsanwaltschaft wurde das Replikrecht gewährt. Schliesslich erhielt der Berufungskläger die Gelegenheit für ein Schlusswort, bevor die Verhandlung geschlossen wurde, wobei die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichteten.

K. Die Strafabteilung des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache im Anschluss an die Berufungsverhandlung vom 25. Januar 2024 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen.

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Erwägungen: 1. 1.1 Gegen erstinstanzliche Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Berufungsinstanz ge- gen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden als Einzelgericht ist das Obergericht Nidwalden, Strafabteilung (Art. 29 Abs. 1 GerG [NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Abs. 1 Ziff. 2 GerG). Das Obergericht ist somit örtlich und sachlich zuständig für die Beurteilung der Berufung gegen das Urteil SE 21 18 des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafab- teilung/Einzelgericht, vom 19. November 2021.

1.2 Jede Partei und somit auch die beschuldigte Person (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO), die ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger wurde als beschuldigte Person verurteilt. Er hat zudem die Verfahrenskosten zu tragen, womit er ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Kantonsgerichtsurteils hat, und zur Berufung berechtigt ist.

1.3 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger meldete am 2. Dezember 2021 innert Frist Berufung an. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das schriftlich be- gründete Urteil wurde am 27. März 2023 versandt. Am 17. April 2023 reichte der Berufungs- kläger die schriftliche Berufungserklärung ein. Die Berufung wurde form- und fristgerecht er- hoben. Auf die Berufung ist demnach einzutreten.

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2.1 Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Mithin verfügt das Berufungsgericht über volle Kognition und kann das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO; Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Das Berufungsgericht überprüft das erst- instanzliche Urteil – von der Ausnahme der Überprüfung zugunsten der beschuldigten Person zur Verhinderung von gesetzwidrigen oder unbilligen Entscheidungen (Art. 404 Abs. 2 StPO) abgesehen – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Allerdings ist es na- heliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubezie- hen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Entsprechend gelten bei Anfechtung des Schuldspruchs mit dem Antrag auf Freispruch für den Fall der Gut- heissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Bei- spiel die Nebenfolgen, vor allem der Zivilpunkt sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, aber auch Entscheidungen über Einziehungen, als angefochten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3 m.w.H.). Primäre Aufgabe des Berufungsgerichts ist es nicht, einzig nach Fehlern des erstinstanzlichen Gerichtes zu suchen und diese zu beanstanden: Das Berufungsgericht entscheidet vielmehr in eigener Verantwortung aufgrund seiner freien, aus den Akten, eigener Beweisaufnahmen und aus der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Die Berufung zielt damit auf vollständige oder teilweise Wiederholung der Überprüfung des Sachverhaltes und eine erneute tatsächli- che Beurteilung ab. Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu be- urteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil. Das Berufungsgericht muss sich somit nicht zwingend mit der erstinstanzlichen Urteilsbegründung auseinandersetzen, darf sich um- gekehrt aber auch nicht auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Rechtsanwendung be- schränken (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.4; JÜRG BÄHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 3. A., 2023, N 1 zu Art. 398 StPO; SVEN ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. A., 2020, N 14 zu Art. 398 StPO).

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Wird die Berufung auf einzelne Teile des erstinstanzlichen Urteils beschränkt, werden die nichtangefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechts- kräftig. Die wirksame Berufungsbeschränkung bindet das Berufungsgericht an die nichtange- fochtenen Urteilsteile. Dennoch sind auch sie in das Dispositiv des Berufungsurteils aufzuneh- men. Es ist darin kenntlich zu machen, welche Urteilspunkte bereits rechtskräftig sind (STEFAN KELLER, in: BSK-StPO, a.a.O., N 3 zu Art. 408 StPO). Die Beschränkung auf einzelne Teile der in der Urteilsformel enthaltenen Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn sie sich auf Punkte bezieht, die nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil des Urteils rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne dass eine Prüfung des Urteils im Übrigen erforderlich ist, und die nach dem Teilrechts- mittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (BÄHLER, a.a.O., N 10 zu Art. 399 StPO).

2.2 Der Berufungskläger ficht das erstinstanzliche Urteil betreffend den Schuldpunkt (Dispo- Ziffn. 1) sowie die ihn belastenden Kostenfolgen (Dispo-Ziffn. 5-7) an. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit Anschlussberufung gegen die vorinstanzliche Dispo-Ziff. 3 (Strafpunkt). Damit sind die Dispositiv-Ziffern 2 (Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots) und 4 (Beschlagnahme) in Rechtskraft erwachsen, was im Dispositiv entsprechend vorzumer- ken sein wird.

2.3 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfah- ren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers, a.a.O., N 10 zu Art. 82 StPO). Ein Verweis kommt etwa dort in Frage, wo sich die Rechtsmittelinstanz vorinstanzliche Erwägungen vollumfänglich zu eigen macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1060/2020 vom 22. Juni 2022 E. 1.2.4).

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Im Rahmen der Hauptverhandlung erheben der Berufungskläger bzw. dessen Verteidiger di- verse formale Einwände betreffend das (Beweis-) Verfahren, auf welche vorweg einzugehen ist.

3.1 3.1.1 Der Berufungskläger macht anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung geltend (VHP- BV S. 4 ff.), dass das Gericht mit Verfügung vom 29. November 2023 unzulässigerweise auf seine vorherige Anordnung des schriftlichen Verfahrens zurückgekommen sei. Das Gericht habe Art. 390 Abs. 2 StPO verletzt, indem es ihm vor der neu angesetzten Hauptverhandlung keine Frist zur Beantwortung der begründeten Anschlussberufung vom 3. November 2023 an- gesetzt habe. Sinngemäss beanstandet er zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Staatsanwaltschaft ihrerseits in der Eingabe vom 29. November 2023 schriftlich zu seiner Berufungsbegründung habe Stellung nehmen können. Mangels Fristansetzung sei er gezwungen gewesen, anlässlich der Hauptverhandlung mündlich zu replizieren, was das Prin- zip der gleich langen Spiesse verletzte. Er stellte deshalb den Antrag, es sei das Verfahren schriftlich fortzuführen bzw. die Hauptverhandlung auszusetzen oder mindestens zu vertagen. Das Gericht wies diesen Antrag ab.

3.1.2 Der Gesetzgeber hat die Berufung als primäres Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile grundsätzlich als mündliches, kontradiktorisches Verfahren mit Vorladung der Parteien (Art. 405 Abs. 2 und 3 StPO) ausgestaltet (BGE 143 IV 288 E. 1.4.2). Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnen, wenn: a. die An- wesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist; b. Urteile eines Einzelgerichts Ge- genstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 StPO). Diesfalls setzt die Verfahrensleitung der Partei, welche Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung (Art. 406 Abs. 3 StPO). Ist das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die Verfahrens- leitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu (Art. 406 Abs. 4 i.V.m. Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO). Ein Zurückkommen auf die Anordnung gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO, das heisst ein Wechsel vom schriftlichem zum mündlichen Ver- fahren, ist nicht ausgeschlossen, namentlich wenn während des Schriftenwechsels festgestellt wird, dass sich das gewählte schriftliche Verfahren im konkreten Fall doch nicht eignet

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(NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 4. A., 2023, N 5 zu Art. 406 StPO). Die Strafbehörden beachten das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu be- handeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO). Die Behörde hat der betroffenen Partei eine konkrete Äusserungsmöglichkeit einzuräumen, auch wenn sie hinsichtlich der Organisa- tion des rechtlichen Gehörs einen gewissen Gestaltungsspielraum besitzt (HANS VEST, in: BSK-StPO, a.a.O., N 28 zu Art. 107 StPO).

3.1.3 Der wesentliche Prozessverlauf wurde bereits dargestellt (vorne Bst. A-J). Darauf wird verwie- sen. Die Revokation der Anordnung des schriftlichen Verfahrens mit Verfügung vom 29. No- vember 2023 war zulässig: Die Staatsanwaltschaft hat Anschlussberufung erhoben, weshalb sie von der Verfahrensleitung zur Verhandlung vorzuladen war und persönlich zu erscheinen hatte (BGE 147 IV 127 E. 2.1). Mithin war unter diesen Umständen ein mündliches Berufungs- verfahren durchzuführen. Dass das schriftliche Verfahren schon angeordnet worden war, steht dem nicht entgegen, zumal es im Ermessen des Gerichts liegt, auf seine Anordnung gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO zurückzukommen. Das Verfahren war demnach nach den Regeln über das mündliche Verfahren (Art. 405 StPO) fortzusetzen, womit zugleich die Notwendigkeit und Grundlage für eine Fristansetzung gemäss Art. 390 Abs. 2 StPO entfiel. Hierdurch wurden auch keine Parteirechte beschnitten: Die Parteien waren über die Eingaben der jeweils anderen Parteien in Kenntnis gesetzt worden. Namentlich war dem Berufungsklä- ger die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 3. November 2023 bereits mit Schreiben vom 6. November 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Wie im mündlichen Verfahren die Regel, hätte der Verteidiger im Rahmen seiner Parteivorträge (Art. 405 i.V.m. Art. 346 StPO) an der Berufungsverhandlung vom 25. Januar 2024 zur Anschlussberufung der Staatsanwalt- schaft vom 3. November 2023 Stellung nehmen können. Dass das Berufungsgericht zunächst ein schriftliches Verfahren anordnete und erst nach Eingang der schriftlichen Begründungen auf das mündliche Verfahren zurückwechselte, war für den Berufungskläger denn auch nicht nachteilig. Im Gegenteil waren ihm in dieser Konstellation die Argumente der Staatsanwalt- schaft bereits vor der Berufungsverhandlung bekannt. Damit hat er seine mündliche Stellung- nahme vorgängig vorbereiten können und musste nicht ad hoc Stellung nehmen. Eine Ge- hörsverletzung fällt ausser Betracht.

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Zuletzt bleibt aber ohnehin unklar, was der Berufungskläger mit seinem Einwand und Antrag auf Ansetzung einer Frist für eine schriftliche Anschlussberufungsantwort bezweckte: Dessen Verteidiger führte im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung aus, der Berufungsklä- ger sei freizusprechen. Ausführungen zur Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, welche sich einzig auf die Strafzumessung beziehen, würden sich deshalb erübrigen (VHP-BV S. 7).

3.2 3.2.1 Der Berufungskläger stellt sich in seiner Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, die Staatsanwaltschaft habe die Sache einseitig geprüft. Sie habe Zeugen nicht einvernommen und die Sachlage nicht geprüft (EVP-BK dep. 33 S. 6).

3.2.2 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanz- lichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhe- bungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erschei- nen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erfor- derlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 1-3 StPO). Die Person oder die Behörde, die Berufung erhebt, hat genau anzugeben welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO) und sie hat in der Berufungserklärung anzugeben, wel- che Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO).

3.2.3 Der Berufungskläger stellt für das Berufungsverfahren sowohl in der Berufungserklärung vom 17. April 2023 als auch in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 31. August 2023 keine Beweisanträge. Auch anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung wurden keine solchen gestellt. Mit Blick auf die umfassende Aktenlage und Abklärungen der Staatsanwaltschaft sind zudem keine Gründe ersichtlich, aufgrund welcher das Berufungsgericht zusätzliche Beweise von Amtes wegen erheben müsste. Es hat damit mit den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind – mit Ausnahme der aufdatierten Steuerdaten (act. 30) und einem aktualisierten Strafregisterauszug (act. 29) – sein Bewenden.

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4.1 Die Staatsanwaltschaft warf dem Berufungskläger im als Anklage überwiesenen Strafbefehl vom 28. April 2021 (STA-act. 21.1 0001 ff.) eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB vor, wobei sie von folgendem Anklagesachverhalt ausging: In der Buchhaltung und Rechnungslegung der E.__ AG des Geschäftsjahres 2006 habe es der Be- rufungskläger unterlassen, Mietzinsschulden von total Fr. 33'490.80, welche die E.__ AG der D.__ AG für die Miete von Geschäftsräumlichkeiten und Parkplätzen an der I.-strasse in Z. ge- schuldet habe, als Verbindlichkeiten zu bilanzieren bzw. für deren Bilanzierung als Verbindlichkeiten zu sorgen. Die entsprechenden einzelnen Mietzinsschulden seien in den Monaten September 2005 bis Juni 2006 fällig geworden, seien unbezahlt geblieben und hätten per Bilanzstichtag 31. Dezember 2006 zwingend als Verbindlichkeiten bilanziert oder eventualiter zumindest im vollen Betrag zurück- gestellt werden müssen. Nach dem 4. April 2007 habe der Berufungskläger zudem nachfolgende Buchungen vorgenommen, oder habe diese vornehmen lassen, welche bilanzierte Forderungen der E.__ AG gegenüber Dritten dargestellt, die in Tat und Wahrheit aber nicht existierten hätten, eventualiter nicht durchsetzbar ge- wesen seien: Debitor-Buchung per 31. Dezember 2006, wonach der Schuldner «D.__ AG» der E.__ AG Fr. 10'507.15 schulde; Debitor-Buchung per 31. Dezember 2006, wonach der Schuldner «D.__ AG» der E.__ AG Fr. 5'595.20 schulde; Debitor-Buchung per 31. Dezember 2006, wonach der Schuldner «D.__ AG» der E.__ AG Fr. 3'817.95 schulde; Debitor-Buchung per 31. Dezember 2006, wonach der Schuldner «D.__ AG» der E.__ AG Fr. 30'500.– schulde; Debitor-Buchung per 31. Dezember 2006, wonach der Schuldner J.__ der E.__ AG Fr. 15'000.– schulde. Die entsprechenden Buchungen und unterlassenen Buchungen (zu Unrecht nicht bilanzierte Ver- bindlichkeiten von Fr. 33'490.80; zu Unrecht bilanzierte, nicht bestehende Forderungen von total Fr. 65'420.30) hätten sodann Eingang in die vom Berufungskläger zu verantwortende definitive und revidierte Jahresrechnung 2006 der E.__ AG, die er im Wissen um die Unzulässigkeit dieser Bu- chungen und unterlassenen Buchungen am 28. Mai 2007 eigenhändig unterzeichnet habe, gefun- den. Der Berufungskläger habe dies im Bewusstsein getan, dass dadurch die finanzielle Situation der E.__ AG in der Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2006 nicht korrekt wiedergegeben würde, na- mentlich, dass die finanzielle Lage der Gesellschaft massiv besser dargestellt würde, als sie effektiv gewesen sei (bilanziert: Eigenkapitalsumme von Fr. 39'738.63 bei einem Aktienkapital plus Reser- ven von Fr. 100'500.00; effektiv: Überschuldung von jedenfalls rund Fr. 60'000.–). Er habe dies im

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Willen getan bzw. habe zumindest in Kauf genommen, dass Dritte, welchen die Jahresrechnung der Gesellschaft vorgelegt werden sollte, musste oder würde, über den wahren wirtschaftlichen Zustand der Gesellschaft getäuscht würden. Dies habe er mit dem Willen getan, der E.__ AG bzw. sich selber einen unrechtmässigen Vorteil zum Nachteil Dritter (insbesondere aktueller und zukünftiger Gläubi- ger) zu verschaffen, um durch die Kaschierung der effektiven finanziellen Situation (Überschuldung) nach der vorgespiegelten Sachlage keine sofortige Deponierung der Bilanz vornehmen zu müssen, oder eine solche Handlung durch die Revisionsstelle zu verhindern, und um trotz der Überschuldung der Gesellschaft bis zu deren Konkurseröffnung weiterhin Aufwand zu deren Lasten generieren zu können. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt. Der Berufungskläger erhob dies- bezüglich Einwände betreffend die nicht bilanzierte Kreditorenposition der Mietverbindlichkei- ten (nachfolgende E. 4.2-4.3), die bilanzierten Debitorenpositionen (E. 4.4-4.5) sowie die sub- jektive Seite des Anklagesachverhalts (E. 4.6).

4.2 4.2.1 Die Vorinstanz erwog mit Urteil SE 21 18 vom 19. November 2021, im Entscheid des Mietge- richts Zb.__ vom 15. November 2007 sei die E.__ AG rechtskräftig zur Bezahlung von Fr. 33'490.80 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juli 2006 an die Privatklägerin 3 verpflichtet wor- den (STA-act. BO1 3.5/0101). Zur Darstellung des Sachverhalts könne dem Entscheid Fol- gendes entnommen werden (act. BO1 3.5/0097 f. Ziff. II): «1. Gemäss Sachdarstellung der [Privatklägerin 3] anlässlich der Hauptverhandlung [...] sowie aufgrund der im Recht liegenden Urkunden [...] ist androhungsgemäss von folgendem unbestrittenen Sachverhalt auszugehen: Die [Privatklägerin 3] vermietete der [E.__ AG] ab dem 1. April bzw. 1. Mai 2005 drei Büros im 2. OG in der Liegenschaft I.-strasse, Z., zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 3'061.–, welche die [Privatklägerin 3] ihrerseits von der K.__ GmbH gemietet hatte und diese hinwie- derum von der L.__ AG [...]. Ab dem 1. September 2005 reduzierte sich die Miete auf zwei Büros und betrug der Mietzins dafür Fr. 2'348.– pro Monat [...]. Sodann vermietete die [Privat- klägerin 3] der [E.__ AG] selbenorts einen Einstellplatz für Fr. 180.– pro Monat [...]. Die [E.__ AG] nutzte ausserdem die von der [Privatklägerin 3] dort zur Verfügung gestellt Infrastruktur (Telefon, IT-Systeme, Büromaterial, Sekretariatsdienstleistungen, Reinigung, Energie), wofür bei der Miete der drei Büros "Büro- und Verwaltungskosten" von Fr. 1'932.– pro Monat zuzüg- lich 7.6 % Mehrwertsteuer, nach der Reduktion auf zwei Büros ab dem 1. September 2005 solche von Fr. 1'032.– zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer vereinbart wurden [...]. Effektiv stellte

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die [Privatklägerin 3] der [E.__ AG] dafür anstatt Fr. 1'032.– jedoch bloss Fr. 830.– pro Monat zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer in Rechnung [...]. Im Mai 2006 kamen die Parteien überein, das zwischen ihnen bestehende Mietverhältnis per 30. Juni 2006 aufzulösen [...]. Die [E.__ AG] bezahlte die Mietzinse für die drei Büros sowie die Büro- und Verwaltungskosten bis und mit August 2005, jedoch nicht mehr die Mietzinse für die zwei Büros sowie die Büro- und Verwaltungskosten ab dem 1. September 2005 bis zur Vertragsbeendigung per Ende Juni 2006. Die Miete für den Einstellplatz bezahlte die [E.__ AG] bis und mit Dezember 2005, ab dann bis Ende Juni 2006 nicht mehr. 2. Mit der vorliegenden Klage fordert die [Privatklägerin 3] von der [E.__ AG] die ausstehenden Mietzinse für die zwei Büros ab dem 1. September 2005 bis 30. Juni 2006, die ausstehenden Büro- und Verwaltungskosten für diesen Zeitraum sowie die ausstehende Miete für den Einstellplatz ab dem 1. Januar bis und mit 30. Juni 2006, ent- sprechend dem Betrag von insgesamt Fr. 33'490.80, zuzüglich 5 % Verzugszins seit 1. Juli 2006 [...].» Zur Prozessgeschichte sei dem Entscheid zu entnehmen, dass die Vorladung zur Hauptverhandlung zwar am 3. November 2007 von der E.__ AG abgeholt worden, diese in der Folge jedoch unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen sei. Wie in der Vorladung angedroht, habe das Mietgericht Zb.__ das unentschuldigte Fernbleiben der E.__ AG als An- erkennung der Klagegründe sowie als Verzicht auf Einreden interpretiert (E. 4.1.1 S. 11 f.). Belegt seien Mietzinszahlungen für Büroräume sowie Büro- und Verwaltungskosten bis und mit August 2005 sowie Mietzinszahlungen für einen Parkplatz bis und mit Dezember 2005 (STA-act. 4.2.3.16.1/0168, 0170). Tatsache sei jedoch, dass das Mietverhältnis der E.__ AG als Untermieterin an der I.-strasse bis Ende Juni 2006 gedauert habe. Selbst der Berufungs- kläger und dessen Rechtsvertreter hätten mit Bezug auf die Dauer des Mietverhältnisses nichts anderes geltend gemacht; weder im vorliegenden Strafverfahren noch im Zivilverfahren vor Bezirksgericht Ze. (in welchem sich die Privatklägerschaft und der Beschuldigte auf- grund einer Verantwortlichkeitsklage gegenübergestanden hätten; STA-act. 16.3.1/0036). In der Klageantwort vor Bezirksgericht Ze.__ habe der Berufungskläger ausführen lassen, G.__ habe im Frühling/Sommer 2006 verlangt, das Mietverhältnis zwischen der K.__ GmbH (deren Geschäftsführer der Berufungskläger gewesen sei [STA-act. 15.1.5/0208 f.]) und der L.__ AG auf die Privatklägerin 3 zu übertragen. Daraufhin sei das Mietverhältnis von der K.__ GmbH auf die Privatklägerin 3 übergangen, worauf die Privatklägerin 3 das Untermietverhältnis der E.__ AG gekündigt habe (STA-act. 15.1.5/0194). Bereits daraus gehe hervor, dass im Jahr 2006 ein laufendes Mietverhältnis existiert habe, woraus der E.__ AG Mietzinsschulden er- wachsen seien bzw. erwachsen sein mussten. Deutlich werde das Bestehen eines Mietver- hältnisses bis Ende Juni 2006 auch durch einen Schriftenwechsel zwischen dem

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Berufungskläger und Rechtsanwalt Zf., dem damaligen Rechtsvertreter der Privatklägerin 3. Am 17. Juli 2006 habe Rechtsanwalt Zf. ein Schreiben an die E.__ AG bzw. an den Beru- fungskläger gerichtet und darin unter anderem festgehalten, dass der Betrag von Fr. 33'490.85 noch offen und dass das Betreten der Büroräumlichkeiten an der I.-strasse dem Berufungs- kläger und seiner Ehefrau ab sofort untersagt sei (STA-act. BO1 3.5/0094). Hierauf habe der Berufungskläger mit Schreiben vom 22. Juli 2006 geantwortet, worin er mitunter auf die Exis- tenz eines laufenden Untermietverhältnisses verwiesen und gleichzeitig den «Büroschlüssel des Office I.-strasse» retourniert habe (STA-act. 4.2.3.16.1/0348). Dass das Mietverhältnis bis Ende Juni 2006 angedauert habe, wie es der vorerwähnte Schriftenwechsel nahelege, werde ferner auch mit Blick auf folgende Umstände deutlich: Aus den Akten gehe eine Excel- Tabelle hervor, die von der EDV-Anlage in den Büroräumlichkeiten des Berufungsklägers in X.__ stamme und wozu der Berufungskläger ausgesagt habe, daraus seien die «Raumkos- ten» ersichtlich, welche M.__ als einer der Partner bezahlt habe (STA-act. 12.1/0274 dep. 75). Gemäss dieser Tabelle habe der Berufungskläger M.__ den entsprechenden Mietanteil für die Nutzung der Büros und Infrastruktur an der I.-strasse bis und mit Juni 2006 in Rechnung gestellt, was nichts anderes bedeuten könne, als dass auch das Mietverhältnis der E. AG bis zu diesem Zeitpunkt gedauert hat (STA-act. 4.2.3.16.1/0354). Anders hätte M.__ das Büro gar nicht nutzen können, wenn er die Miete an die E.__ AG bezahlt habe. Keinen anderen Schluss liessen auch die Bankauszüge der K.__ GmbH zu. Daraus gehe hervor, dass auch die K.__ GmbH die Mietzinsen für die I.-strasse bis im Juni 2006 an die L. AG bezahlt habe (STA-act. BO6-8.102.01.03/0001-0191). Schliesslich würden auch die Rechnungen (STA-act. 15.1.5/0308-0311) sowie Mahnschreiben (STA-act. BO1 3.5/0092-0094; 15.1.5/0307) der Privatklägerin 3 ein Weiterbestehen des Mietverhältnisses bis Ende Juni 2006 nahelegen. In Übereinstimmung mit dem rechtskräftigen Entscheid des Mietgerichts Zb.__ und der Anklageschrift sei daher der Schluss zu ziehen, dass das Vertragsverhältnis der E.__ AG betreffend Miete von Büroräumlichkeiten, Miete eines Parkplatzes sowie Benüt- zung von Büroinfrastruktur an der I.-strasse in Z. bis zum 30. Juni 2006 angedauert habe (E. 4.1.5 S. 13 f.). Die in der Anklageschrift aufgeführte Höhe der Mietzinsschulden von Fr. 33'490.80 decke sich mit der im rechtskräftigen Entscheid des Mietgerichts Zb.__ gutgeheissenen Forderung, wel- che überdies auch anhand der Akten nachvollzogen werden könne. Namentlich könne auf die Rechnungen der Privatklägerin 3 vom 21. April 2006 (STA-act. 15.1.5/0308 f.) bzw. auf dieje- nigen vom 31. Mai 2006 (STA-act. 15.1.5/310 f.) verwiesen werden. Diesen seien die Miet- zinse für die Büroräumlichkeiten sowie die Büro- und Verwaltungskosten zu entnehmen,

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welche die E.__ AG ab September 2005 bis Juni 2006 zu bezahlen gehabt habe. Die Kosten für die Parkplätze von Fr. 180.– seien ab dem Zahlungsstopp der E.__ AG unverändert geblie- ben. Der Zahlungsausstand der E.__ AG ergebe sich aus den im Geschäftsjahr 2005 verbuch- ten Positionen «Z.__ Miete» bzw. «Z.__ Miete PP», wonach die E.__ AG Mieten für Büros und Büro- und Verwaltungskosten bis und mit August 2005 (folglich Zahlungsausstand bis 30. Juni 2006 von zehn Monaten) und die Mieten für die Parkplätze bis und mit Dezember 2005 bezahlt habe (folglich Zahlungsausstand bis 30. Juni 2006 von sechs Monaten; STA- act. 4.2.3.16.1/0131-0137, 0168, 0170). Bezugnehmend auf diese Zahlen ergebe sich fol- gende Rechnung hinsichtlich der Forderung der Privatklägerin 3:

Diese Summe entspreche der vom Mietgericht zugesprochenen Forderung bzw. dem in der Anklageschrift übernommenen Forderungsbetrag von Fr. 33'490.80, worauf abgestellt werden könne (E. 4.1.6 S. 14 f.). In der vom Berufungskläger unterzeichneten Jahresrechnung der E.__ AG vom 29. Mai 2007 werde der Mietzinsaufwand des Geschäftsjahres 2006 mit Fr. 18'000.– veranschlagt (STA- act. 4.2.3.16.1/0219). Wie sich der Betrag von Fr. 18'000.– im Einzelnen zusammensetze, sei den Kontoblättern der E.__ AG zum Mietzinsaufwand des Geschäftsjahres 2006 zu entneh- men (STA-act. 4.2.3.16.1/0267). Ein Hinweis auf eine Mietzinsforderung der Privatklägerin 3 ergebe sich daraus nicht. Ebenso wenig finde sich die Forderung als Rückstellung in der Jah- resrechnung (STA-act. 4.2.3.16.1/0215 ff.). Dass die Mietzinsforderung keinen Eingang in den Jahresabschluss gefunden habe, habe der Berufungskläger selbst bestätigt. In dem vor Be- zirksgericht Ze.__ geführten Verfahren in Sachen Verantwortlichkeitsklage habe er die Vor- würfe betreffend unvollständige und unrichtige Buchführung von sich gewiesen; die fehlende Bilanzierung der Forderungen der Privatklägerin 3 habe er ausdrücklich als «eine der wenigen Unzulänglichkeiten» bezeichnet (STA-act. 15.1.5/0179 Ziff. 46). Dass die Mietzinsschulden nicht in die Jahresrechnung 2006 der E.__ AG aufgenommen worden seien, sei somit erstellt (E. 4.1.8 S. 17 f.). Nach Würdigung der vorgenannten Beweise sei zweifelsfrei erstellt, dass die E.__ AG der Privatklägerin 3 Fr. 33'490.80 betreffend Miete sowie Büro- und Verwaltungskosten geschul- det habe und dass diese Forderung in der vom Berufungskläger unterzeichneten

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Jahresrechnung 2006 weder als Verbindlichkeit bilanziert noch als Rückstellung berücksichtigt worden sei (E. 4.1.10 S. 18)

4.2.2 Der Berufungskläger wendet ein, es sei zwar unbestritten, dass die E.__ AG mit Entscheid des Mietgerichts Zb.__ vom 15. November 2007 rechtskräftig zur Bezahlung von Fr. 33'490.– zzgl. 5 % seit dem 1. Juli 2006 an die Privatklägerin 3 verpflichtet worden sei. Der Entscheid sei indes als Säumnisurteil ergangen, weil die E.__ AG dem Prozess ferngeblieben sei. Zivilrecht- lich habe er die streitgegenständlichen Mietzinsforderungen jedoch nie anerkannt. Er habe sich immerzu auf den Standpunkt gestellt, nach dem «Rausschmiss» aus den Mieträumlich- keiten in Z.__ seien die Mietzinsforderungen von der Privatklägerin 3 zu Unrecht eingefordert worden. Hätte er vom Verfahren vor dem Mietgericht gewusst, hätte er die Forderung der Pri- vatklägerin 3 bestritten.

4.2.3 Vorab ist in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, in bestätigender Weise auf die vorinstanzli- che Würdigung zu verweisen (vorne E. 4.2.1). Diese ist vollständig, schlüssig bzw. überzeu- gend; das Berufungsgericht kann dieser vollumfänglich folgen und beipflichten. Namentlich würdigte die Vorinstanz das Beweismaterial und die Einwände des Berufungsklägers umfas- send, wohingegen sich dieser mit Berufung darauf beschränkt, abermals – und weitestgehend identisch – seine eigene Sachverhaltsversion zu schildern. In Missachtung von Art. 385 Abs. 1 lit. b und c StPO unterlässt er es dabei darzulegen, welche Gründe bzw. Beweismittel seine Version und damit einen anderen als den erstinstanzlichen Entscheid nahelegen würden. Der Berufungskläger verkennt, dass das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht keine (zweite) Erstinstanz ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_293/2022 vom 26. Januar 2024 E. 2.2.1 m.w.H.). Mit Blick auf den Einwand des Berufungsklägers erlauben sich ergänzende Hervorhebungen: Der Berufungskläger stellt nicht in Abrede, dass die E.__ AG seit dem 1. April bzw. 1. Mai 2005 Büroräumlichkeiten an der I.-strasse, Z., gemietet hatte. Andererseits wendet er sich auch nicht gegen die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach die E.__ AG die diesbezüglichen Mietkosten zunächst als ertragsrelevante Aufwände fortlaufend in die Bilanz aufnahm und Zahlungen an die Vermietung leistete, später dann aber die Mietzinse für zwei der gemieteten Büros zwischen dem 1. September 2005 bis 30. Juni 2006, die ausstehenden Büro- und Ver- waltungskosten für diesen Zeitraum sowie die ausstehende Miete für einen Einstellplatz ab

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dem 1. Januar bis und mit dem 30. Juni 2006, entsprechend dem Fehlbetrag von insgesamt Fr. 33'490.80, nicht mehr bilanzierte und bezahlte. Soweit der Berufungskläger nun einwendet, er habe keine Kenntnis vom Entscheid des Mietgerichts Zb.__ vom 15. November 2007 gehabt (STA-act. BO1 3.5/0101), bleibt dieser Umstand unerheblich. Die Verbindlichkeiten in der Höhe von insgesamt Fr. 33'490.80 sind nicht aufgrund des mietgerichtlichen Entscheids vom 15. November 2007, sondern aufgrund des seit dem 1. April bzw. 1. Mai 2005 laufenden Miet- verhältnisses entstanden. Dass dieses bestand, bestreitet der Berufungskläger nicht. Letztlich wären die Verbindlichkeiten gestützt auf die mietvertraglichen Verpflichtungen fortlaufend, pe- riodengerecht zu bezahlen und bilanzieren gewesen, was für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2006 nicht der Fall gewesen ist. Ob die Mietverbindlichkeiten später infolge Gegenforderungen wegen eines «Rausschmis- ses» und Verrechnungserklärung untergegangen sind oder nicht (dazu hinten E. 4.3), ändert daran nichts. Schliesslich ereignete sich der vom Berufungskläger angegebene «Raus- schmiss» nach dessen eigener Angabe nämlich erst am 30. Juni 2006 (Berufungsbegründung Ziff. 2.2.2 S. 14), mithin nach dem Zeitraum, für welchen die Privatklägerin 3 beim Mietgericht Zb.__ auf Bezahlung von Fr. 33'490.80 geklagt hatte bzw. für welchen die E.__ AG die Miet- forderungen zu bezahlen und bilanzieren gehabt hätte.

4.3 4.3.1 Dem angefochtenen Urteil SE 21 18 vom 19. November 2021 ist zunächst der vorinstanzliche Standpunkt des Berufungsklägers zu entnehmen, wonach die Mietzinsschulden ab September 2005 bis Juni 2006 von der Privatklägerin 3 zu Unrecht eingefordert worden seien. Es sei zu einem Wechsel im Mietverhältniskonstrukt gekommen, von «L.__ AG – K.__ GmbH – Privat- klägerin 3 – E.__ AG» zu «L.__ AG– Privatklägerin 3 – E.__ AG». Der Übertragung des Miet- verhältnisses von der K.__ GmbH zur Privatklägerin 3 habe die vom Berufungskläger kontrol- lierte K.__ GmbH (STA-act. 15.1.5/0208 f.) nur gegen die Zusicherung zugestimmt, mit der E.__ AG im Mietobjekt bleiben zu dürfen. Entgegen dieser Vereinbarung habe die Privatklä- gerin 3 diese im Nachhinein rausgeschmissen. Dadurch habe die Privatklägerin 3 der E.__ AG einen gewaltigen Schaden in Form von Kosten verursacht und ihr gleichzeitig einen attraktiven Geschäftsstandort entzogen. Gestützt auf diese Schadenersatzforderung habe er in der E.__ AG eine interne Verrechnung mit den offenen Mietzinsforderungen der Privatklägerin 3 vorgenommen (E. 4.1.3 S. 12 f.).

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Der Einwand erweise sich nicht als stichhaltig: Nicht nachvollziehbar und durch nichts zu be- legen sei, inwiefern die Zustimmung der K.__ GmbH zur Übertragung des Mietverhältnisses auf die Privatklägerin 3 dazu hätte führen sollen, dass sämtliche Mietzinsschulden der E.__ AG gegenüber der Privatklägerin 3 (rückwirkend) entfallen oder als getilgt anzusehen gewesen wären. Obschon die K.__ GmbH und die E.__ AG beide vom Berufungskläger be- herrscht worden seien (STA-act. 15.1.5/0208 f.), sei eine Vermischung der Rechtsbeziehun- gen dieser Gesellschaften (buchhalterisch) falsch. Es fehle die in Art. 120 OR verlangte Ge- genseitigkeit der Forderungen. Das Argument der Verrechnung verfange somit nicht. Auch die angedeutete Schadenersatzforderung, die der E.__ AG infolge Kündigung der Büroräumlich- keiten an der I.-strasse gegenüber der Privatklägerin 3 zustehen solle, bleibe vollkommen vage und unbelegt. Dazu komme, dass weder der Berufungskläger noch dessen Verteidiger jemals konkret dargelegt hätten, dass und wann eine allfällige Verrechnungserklärung abge- geben worden sein solle. Fest stehe hingegen, dass die Privatklägerin 3 die E. AG mehr- mals zur Bezahlung der Mietzinse aufgefordert habe (STA-act. 15.1.5/307-0311; B01 3.5/0092; B01 3.5/0093-0094) und ihre Forderung schliesslich auch klageweise geltend ge- macht habe (STA-act. B01 3.5/0097). In den Akten finde sich einzig ein Schreiben des Beru- fungsklägers und seiner Ehefrau H.__ vom 22. Juli 2006 an Rechtsanwalt Zf.__ (den damali- gen Rechtsvertreter der Privatklägerin 3), worin eine Forderung der Privatklägerin 3 in Höhe von Fr. 33'490.85 thematisiert werde. Sinngemäss würden diese in besagtem Schreiben eine Verrechnung versuchen geltend zu machen. Sie hätten sich darin jedoch auf die nachfolgend umschriebene Forderung bezogen, welche sie zur Verrechnung bringen möchten: «[...] Viel- mehr sind für unsere erbrachten Leistungen und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Niederlassungszusammenführungen, d.h. für die Bürosuche, Evaluation und Verhandlungen, Planung, Einkauf des Büromobiliars, Vertragsabschlüsse, Koordination der Partner, Umzugs- planung und Umsetzung inkl. Persönliche Umzugsleitung etc., offene Forderungen von weit über CHF 25'000.00 pendent» (STA-act. 4.2.3.16.1/0349 f.). Von den Verrechnungsforderun- gen, die der Berufungskläger heute vorbringe, sei im erwähnten Schreiben keine Rede. Schliesslich könne auch hinsichtlich der im Schreiben vom 22. Juli 2006 erwähnten Forderung betreffend Niederlassungszusammenführungen keine verrechnungsweise – vollständige – Til- gung der Mietzinsforderung der Privatklägerin 3 erfolgt sein. Zum einen könne die Verrech- nungsforderung in Höhe von angeblich über Fr. 25'000.– nicht zur vollständigen Verrechnung der Mietzinsforderung im Betrag von Fr. 33'490.85 herangezogen werden; zum anderen sei davon auszugehen, dass es sich bei diesen Kosten betreffend «Niederlassungszusammen- führung» aufgrund ihrer Bezeichnung, des im Schreiben vom 22. Juli 2006 umschriebenen Inhalts sowie der Privatklägerin 3 als Schuldnerin, um die in der Jahresrechnung 2006

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bilanzierte Forderung «Kosten Filialzusammenführung» in Höhe von Fr. 30'500.00 gegenüber der Privatklägerin 3 handle. Mit Bezug auf diese Forderung habe der Berufungskläger ange- geben, er sei von G.__ zur Firmenzusammenführung an der I.-strasse beauftragt worden, da die S. zwei Filialsitze in Z.__ gehabt hätte (STA-act. 12.1/0265 dep. 28). Dass ein und dieselbe Forderung nicht zur Verrechnung von Mietzinsschulden hergenommen und gleich- zeitig als Debitorenposition verbucht werden könne, liege auf der Hand. Die angebliche Til- gung durch Verrechnung stehe im Übrigen auch der vom Berufungskläger im Rahmen des Konkursverfahrens der E.__ AG abgegebenen Erklärung entgegen. Die von der Privatkläge- rin 3 im Konkurs eingegebene Forderung von Fr. 47'292.20 betreffend «Credito per pigioni e meglio come a sentenza del Mietsgericht Zb.__ + interessi e spese», sinngemäss also für die Mietschulden gemäss Entscheid des Mietgerichts Zb.__ nebst Zinsen und Auslagen, habe er am 9. Mai 2008 ausdrücklich in Rang, Bestand und Höhe anerkannt (vgl. Erklärungen des Gemeinschuldners; STA-act. 11.1.3/0028). Nach dem Gesagten erachte das Gericht den An- klagesachverhalt somit insofern als erstellt, dass die Mietzinsschulden in Höhe von Fr. 33'490.80 nicht durch Verrechnung getilgt worden sind (E. 4.1.7 S. 15-17). Ferner führt die Vorinstanz aus, es bleibe darauf hinzuweisen, dass sich aus der Jahresrech- nung 2006 kein Hinweis auf eine allfällige Verrechnung von Forderungen ergebe (STA- act. 4.2.3.16.1/0215 ff.). Dabei gelte hinsichtlich einer ordnungsmässigen Rechnungslegung das Prinzip des Verrechnungsverbots, wonach die Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag grundsätzlich unzulässig seien. Verrechnungen seien nur aus- nahmsweise dann zulässig, wenn ein enger Kausalzusammenhang zwischen den zu verrech- nenden Positionen bestehe und damit die möglichst zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage nicht gefährdet sei. Würden in begründeten Fällen Ausnahmen vom Verrech- nungsverbot erfolgen, seien sie im Anhang darzulegen. Hätten hinsichtlich der Mietzinsforde- rung der Privatklägerin 3 Verrechnungen stattgefunden, so hätten diese in den Geschäftsbü- chern der E.__ AG vermerkt worden sein müssen. Das treffe jedoch nicht zu (E. 4.1.9 S. 18).

4.3.2 Der Berufungskläger hält entgegen, die Ausführungen der Vorinstanz zu den nicht erfüllten Verrechnungsvoraussetzungen gingen an der Sache vorbei. Die Privatklägerin 3 habe der K.__ GmbH im Rahmen der Übertragung des Mietverhältnisses zugesichert, das Untermiet- verhältnis mit der E.__ AG fortzuführen, worin ein Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von Art. 112 OR zu erblicken sei. Entgegen dieser Zusicherung resp. Vereinbarung habe die Pri- vatklägerin 3 die E.__ AG dann doch «rausgeschmissen», wodurch die Privatklägerin 3 der

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E.__ AG einen gewaltigen Schaden in Form von Kosten verursacht und ihr gleichzeitig einen attraktiven Geschäftsstandort entzogen habe. Daraus habe die E.__ AG Schadenersatzforde- rungen ableiten können. Beweismässig lasse sich nicht folgen, dass die Jahresrechnung 2006 im Ergebnis unwahr und die Vermögens- und Ertragslage gesamthaft günstiger als in Wirklichkeit dargestellt worden sei. Wären Miet- und Gegenforderungen gleichermassen bilanziert worden, hätte sich die Ver- mögens- und Ertragslage der Gesellschaft nicht anders präsentiert, womit es in objektiver Hin- sicht an einer unwahren Urkunde fehle.

4.3.3 Wieder ist vorab in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, in bestätigender Weise auf die vo- rinstanzliche Würdigung zu verweisen (vorne E. 4.3.1). Auch diese ist vollständig, schlüssig bzw. überzeugend; das Berufungsgericht kann dieser vollumfänglich folgen und beipflichten. Namentlich würdigte die Vorinstanz das Beweismaterial und die gleichlautenden Einwände des Berufungsklägers bereits umfassend, wohingegen sich dieser mit Berufung darauf be- schränkt, abermals – und weitestgehend identisch – seine eigene Sachverhaltsversion zu schildern. In Missachtung von Art. 385 Abs. 1 lit. b und c StPO unterlässt er es dabei darzule- gen, welche Gründe bzw. Beweismittel seine Version und damit einen anderen Entscheid na- helegen würden. Der Berufungskläger verkennt auch hier, dass das strafrechtliche Berufungs- verfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht keine (zweite) Erstinstanz ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_293/2022 vom 26. Januar 2024 E. 2.2.1 m.w.H.). Mit Blick auf den Einwand des Berufungsklägers erlauben sich ergänzende Hervorhebungen: Der Berufungskläger beharrt darauf, dass eine Verrechnung der Mietforderung von Fr. 33'490.85 mit Gegenforderungen infolge eines angeblichen widerrechtlichen «Raus- schmisses» per 30. Juni 2006 stattgefunden habe. Dem ist nochmals – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – entgegenzuhalten, dass sich weder aus den Ausführungen des Beru- fungsklägers noch aus den Akten Anhaltspunkte für eine Verrechnungserklärung ergeben. Un- tauglich ist namentlich das Schreiben vom 22. Juli 2006 (STA-act. 4.2.3.16.1/0349 f.), in wel- chem der Berufungskläger zwar Gegenforderungen erwähnt. Es handelt sich indes nicht um Gegenforderungen im Zusammenhang mit dem «Rausschmiss», sondern mit der Niederlas- sungszusammenführung («unsere erbrachten Leistungen und Aufwendungen im Zusammen- hang mit der Niederlassungszusammenführungen, d.h. für die Bürosuche, Evaluation und Ver- handlungen, Planung, Einkauf des Büromobiliars, Vertragsabschlüsse, Koordination der

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Partner, Umzugsplanung und Umsetzung inkl. Persönliche Umzugsleitung etc.»). Zudem blei- ben auch diese unbestimmt («offene Forderungen von weit über CHF 25'000.00 pendent»). Mit anderen Worten bestehen in tatsächlicher Hinsicht keine Gründe, aufgrund welcher anzu- nehmen wäre, dass der Berufungskläger die ausstehenden Mietverbindlichkeiten von Fr. 33'490.85 effektiv mit irgendwelchen Gegenforderungen zur Verrechnung gebracht hat. Dasselbe gilt für die Geschäftsbücher der E.__ AG (STA-act. 4.2.3.16.1/0226 ff.). Aus diesen ergeben sich keinerlei Hinweise für den vom Berufungskläger behaupteten Geschäfts- fall einer Verrechnung von Mietverbindlichkeiten mit Gegenforderungen infolge eines Raus- schmisses. Zuletzt anerkannte der Berufungskläger den Bestand der Mietschulden mit schrift- licher Erklärung vom 9. Mai 2008 nochmals ausdrücklich (STA-act. 11.1.3/0028]). Von einem Dahinfallen bzw. einer Tilgung der Forderung der Privatklägerin 3 ist in dieser Erklärung keine Rede. Diese ist im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren der E.__ AG abgegeben wor- den: Die E.__ AG war in den Konkurs gefallen, wobei die Privatklägerin 3 die Mietverbindlich- keiten (und die diesbezüglichen Verfahrenskosten) als Konkursforderung eingegeben hatte (Forderung Nr. 6: Fr. 47'292.20, «Credito per pigioni e meglio come a sentenza del Mietsge- richt Zb.__ + interessi e spese» [STA-act. 11.1.3/0023]). Der Berufungskläger lässt diese (wesentlichen) Aspekte mit seinen Einwänden ausser Acht. Betreffend die angeblichen Gegenforderungen, die er verrechnet haben will, bleibt er nach wie vor vage, wenn er unverändert von «deutlich höheren (gegebenenfalls später zu substantiie- renden) Gegenforderungen aus Vertragsverletzung und weiteren Pflichtverletzungen» (Beru- fungsbegründung Ziff. 2.2.1 S. 8) spricht, ohne dass diese bis dato an irgendeiner Stelle kon- kret beziffert worden wären. Kann die Gegenforderung ziffernmässig nicht bestimmt werden, fällt eine Verrechnungserklärung indes ausser Betracht (so schon: BGE 44 II 279). Die Unbe- stimmtheit der Gegenforderung entzieht dem Einwand des Berufungsklägers, es seien damals die Mietforderungen der Privatklägerin 3 in der Höhe von Fr. 33'490.85 zufolge Verrechnung mit höheren (ziffernmässig aber noch unbestimmten) Schadenersatzforderungen der E.__ AG gegen die Privatklägerin 3 dahingefallen, jegliche Grundlage. Ferner sind nach Gesagtem die Ausführungen des Berufungsklägers unbehilflich, wonach die Privatklägerin 3 der K.__ GmbH im Rahmen der Übertragung des Mietverhältnisses zugesichert habe, das Untermietverhältnis mit der E.__ AG fortzuführen, worin ein Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von Art. 112 OR zu erblicken sei. Träfe dies zu und hätte die E.__ AG gestützt auf Art. 112 OR tatsächlich über einen eigenen justiziablen Anspruch verfügt, welchen die Privatklägerin 3 durch die Kündigung per 31. Juni 2006 verletzt haben könnte, vermöchte dies an sich zwar das Argument der Vo- rinstanz entkräften, wonach es für die Verrechnung schon an einer Gegenseitigkeit der

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Forderungen fehle. Hingegen änderte dies nichts daran, dass die aus der angeblichen Verlet- zung dieser Zusicherung folgenden Gegenforderungen unbestimmt geblieben sind, womit eine Verrechnung ausgeschlossen blieb. Nachdem der Nichtbilanzierung der Mietzinsforderung von Fr. 33'490.85 (vorne E. 4.2) keine Verrechnung zugrunde liegt, ist beweismässig erstellt, dass die Jahresrechnung 2006 in die- sem Punkt unwahr war.

4.4 4.4.1 Die Vorinstanz erwog im Urteil SE 21 18 vom 19. November 2021, der vom Berufungskläger unterzeichnete Jahresabschluss 2006 der E.__ AG (STA-act. 4.2.3.16.1/0216) weise Debito- ren in Höhe von Fr. 98'561.10 aus (STA-act. 4.2.3.16.1/0217). Wie sich diese Summe zusam- mensetze, gehe aus dem Kontoblatt «Debitoren» hervor (STA-act. 4.2.3.16.1/0235 [E. 4.2.1 S. 18 f.]). Bereits im März 2006 habe sich für die E.__ AG eine angespannte finanzielle Lage abgezeich- net. Dem Protokoll der ordentlichen Generalversammlung 2004 vom 31. März 2006 lasse sich entnehmen, dass der Verwaltungsrat mit der Geschäftsentwicklung 2005 nicht zufrieden ge- wesen sei. Ausserdem gehe aus dem Protokoll hervor, dass der wirtschaftlich Berechtigte von der bedenklichen Finanzsituation Kenntnis nehme (STA-act. 4.2.3.16.1/0320 f. Ziff. 6). Die beim Konkursamt Za.__ abgegebene «provisorische» Jahresrechnung mit Druckdatum 4. Ap- ril 2007 weise sodann nicht nur einen Kapitalverlust aus, sondern eine Überschuldung in Höhe von Fr. 37'272.07 aus (STA-act. B01 11.1.3/0117-0123). Beim Konkursamt Za.__ seien aus- serdem zahlreiche (weitere) Bilanzen eingereicht worden. Teilweise handle es sich dabei um verschiedene Versionen von Eröffnungsbilanzen per 1. Januar 2007, teilweise um stichtags- bezogene Bilanzen bzw. Entwürfe. Auffällig sei, dass das Fremdkapital umso geringer ausge- wiesen sei, je später die Zwischenbilanzen bzw. Entwürfe ersichtlichermassen erstellt worden seien. So seien der Zwischenbilanz per 31. Mai 2007 mit Druckdatum vom 11. Juni 2007 Kre- ditoren von Fr. -6'306.80 und transitorische Passiven von Fr. 37'363.20 zu entnehmen (STA- act. BO1 11.1.3/0008-0012, 0017-0025). In der Zwischenbilanz per 31. Mai 2007 mit Druck- datum 15. Juni 2007 würden sowohl die Kreditoren als auch die transitorischen Passiven je- weils mit Fr. 0.– beziffert (STA-act. BO1 11.1.3/0037-0044). In einer Zwischenbilanz mit unbe- kanntem Stichtag und Druckdatum 18. Juli 2007 werde darüber hinaus auch sämtliches übri- ges kurzfristiges Fremdkapital mit Null oder sogar negativen Werten ausgewiesen (STA- act. B01 11.1.3/0046-0051). Nebst den vorerwähnten – dem Konkursamt Za.__ abgegebenen

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– Dokumenten, gehe aus den Akten auch eine «definitive» Jahresrechnung 2006 hervor, die vom Berufungskläger unterzeichnet und mit 29. Mai 2007 datiert sei (STA- act. 4.2.3.16.1/0215-0224). Gemäss dieser Jahresrechnung weise die E.__ AG zwar einen qualifizierten Kapitalverlust (Eigenkapital Fr. 39'738.63; Aktienkapital plus Reserven Fr. 100'500.–) auf; sei aber nicht überschuldet (STA-act. 4.2.3.16.1/0218). Am 6. Juli 2007 habe die dritte ordentliche Generalversammlung 2006 stattgefunden. Dem entsprechenden Protokoll könne entnommen werden: «Auf Grund der Liquiditätsschwierigkeiten und Über- schuldung der Gesellschaft aus den bekannten Darlegungen und Verfehlungen des Mitaktio- närs G.__ wurde die Vollliberierung umgehend durch den [Berufungskläger] im Jahre 2006 vorgenommen. Zur Weiterführung der Tätigkeiten benötigt die Gesellschaft in den kommenden Monaten dringend finanzielle Mittel» (STA-act. 4.2.3.16.1/0335 [E. 4.2.6 S. 21 f.]). Vergleiche man die provisorische Jahresrechnung (Druckdatum 4. April 2007) mit der definiti- ven Jahresrechnung vom 29. Mai 2007, werde hinsichtlich der Debitoren eine Diskrepanz von Fr. 57'404.10 deutlich. Während die Summe der Debitoren in der provisorischen Jahresrech- nung mit Fr. 41'157.00 bilanziert werde (STA-act. BO1 11.1.3/0117 ff.), seien es in der defini- tiven Jahresrechnung Debitoren in Höhe von gesamthaft Fr. 98'561.10 (STA- act. 4.2.3.16.1/0217). Diese Diskrepanz sei unter anderem auf die vorliegend strittigen Debi- tor-Positionen zurückzuführen, die nur in der definitiven Jahresrechnung auftauchten. Ebenso wenig seien die fraglichen Debitor-Positionen in der beim Berufungskläger beschlagnahmten und von ihm geführten Excel-Liste – deren letzte Speicherung vom 19. und 21. Februar 2007 datiere – verzeichnet (STA-act. 4.2.3.16.1/0306). In den beim Konkursamt Za.__ eingereichten Zwischenbilanzen seien die Debitor-Positionen sodann zwar in der Fassung vom 11. Juni 2007 berücksichtigt, worin die Debitoren gesamthaft mit Fr. 91'459.50 beziffert würden (STA- act. BO1 11.1.3/0008 ff.). In den Zwischenbilanzen vom 15. Juni 2007 (STA-act. BO1 11.1.3/0037-0044) und 18. Juli 2007 (STA-act. BO1 11.1.3/0045-0051) würden Debitorenbu- chungen dagegen komplett fehlen, würden die Debitoren darin doch mit Fr. 0.– ausgewiesen. Die vorstehenden Gegebenheiten – insbesondere die Tatsache, dass die fraglichen Debitor- Positionen erstmals in der definitiven Jahresrechnung vom 29. Mai 2007 auftauchten – liessen den Schluss zu, dass deren Buchungen in Übereinstimmung mit dem Anklagesachverhalt in zeitlicher Hinsicht erst nach dem 4. April 2007 erfolgt seien (E. 4.2.7 S. 22 f.). Nachdem die Debitor-Positionen in der definitiven Jahresrechnung vom 29. Mai 2007 verzeich- net seien, erstaune es, dass die Debitoren in den Zwischenbilanzen vom 15. Juni 2007 und vom 18. Juli 2007 mit Fr. 0.– angegeben würden. Gleiches gelte mit Bezug auf die Zwischen- bilanz mit Druckdatum 8. Februar 2008, die vom Berufungskläger handschriftlich mit

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«Abschluss per 22. November 2007» überschrieben worden sei. Auch darin würden die Debi- toren im Unterschied zur definitiven Jahresrechnung vom 29. Mai 2007 mit Fr. 0.– beziffert (STA-act. B01 11.1.3/0056). Mit Verweis auf den vorstehend hervorgehobenen Inhalt der de- finitiven Jahresrechnung vom 29. Mai 2007 gelte des Weiteren darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger anlässlich der Konkurseinvernahme vom 23. November 2007, deren Einver- nahmeprotokoll er mit Unterschrift bestätigt habe, angegeben habe, es würden keinerlei An- sprüche gegenüber Dritten existieren (STA-act. 11.1.3/0005 ff.), obwohl im gesamten Ge- schäftsjahr 2007 kein Zahlungseingang hinsichtlich der strittigen Debitor-Positionen verzeich- net sei (STA-act. 4.2.3.16.1/0374 ff.; 0018 ff. [E. 4.2.8 S. 23]). Merkwürdig erscheine sodann auch die Art und Weise der Verbuchung der strittigen Debitor- Positionen. Die Debitor-Positionen seien nämlich der Erfolgsrechnung – sei es als Ertrag oder Aufwandminderung – gegengebucht worden, wobei aber kein Mehrwertsteueranteil ausgewie- sen worden sei. Dass dies atypisch sei, würden gerade die übrigen Buchungen auf den Kon- toblättern, auf welchen auch die fraglichen Debitor-Positionen auftauchten, deutlich machen (STA-act. 4.2.3.16.1/0235, 0260-0261, 0277-0278, 0288). Dazu komme, dass es sich bei sämtlichen Debitor-Positionen um Abschlussbuchungen (per 31. Dezember 2006) handle (E. 4.2.9 S. 23).

4.4.2 Der Berufungskläger kritisiert die Beweis- bzw. Indizienwürdigung der Vorinstanz als fehler- haft: Die Erstellung einer Jahresrechnung sei ein kontinuierlicher Prozess. Es könne zu Nach- buchungen oder Bereinigungen und damit zu Unterschieden zwischen den Zwischenbilanzen, der provisorischen Jahresrechnung und der definitiven Jahresrechnung kommen, ohne dass dies etwas zur Rechtmässigkeit der strittigen Forderungen sage. Seine Aussage anlässlich der Konkurseinvernahme und die fehlenden Zahlungseingänge im Jahr 2007 liessen nicht da- rauf schliessen, dass die streitgegenständlichen Forderungen inexistent gewesen seien. Mit der Aussage an der Konkurseinvernahme vom 23. November 2007 dürfte gemeint gewesen sein, dass keine über die in der definitiven Jahresrechnung vom 29. Mai 2007 aufgeführten Drittansprüche bestünden. Da die fraglichen Forderungen strittig gewesen seien, sei auch nicht weiter erstaunlich, dass im Jahr 2007 keine Zahlungseingänge zu verzeichnen gewesen seien. Die Art und Weise der Verbuchung der Debitor-Positionen lasse sich damit erklären, dass die fraglichen Forderungen im Rahmen der Aufarbeitung der Buchhaltung hätten nach- gebucht werden müssen. Dass kein Mehrwertsteueranteil ausgewiesen worden sei, sei zwar falsch, sage jedoch ebenfalls nichts zur Rechtmässigkeit der Forderungen aus.

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4.4.3 Auf die zutreffenden Feststellungen bzw. die Aktenzusammenfassung der Vorinstanz kann in bestätigender Weise in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden (vorne E. 4.4.1). Der Berufungskläger stellt denn auch nicht diese Feststellungen bzw. Indizien in Frage, sondern deren Berücksichtigung und Bedeutung für die Beurteilung der Existenz bzw. Durchsetzbarkeit der fünf (unbestrittenermassen) bilanzierten Forderungen in der Gesamt- höhe von Fr. 65'420.30. Nicht zu beanstanden ist, wenn die abweichenden, wechselnden Angaben zu den Debitoren- positionen in den verschiedenen Bilanzen als Indiz für deren Inexistenz bzw. fehlende Wert- haltigkeit gewertet werden: Dem Berufungskläger ist grundsätzlich beizupflichten, wenn er die Erstellung einer Jahresrechnung als einen kontinuierlicher Prozess beschreibt, in welchem es zu Anpassungen oder Nachbuchungen kommen kann, welche gewisse Unterschiede zwi- schen verschiedenen (Arbeits-)Versionen von Bilanzen oder Zwischenbilanzen erklären kön- nen. Das heisst indes nicht, dass die Erstellung einer Jahresrechnung ein beliebiger Prozess ist und allfällige Entwürfe bzw. Zwischenbilanzen ohne jeglichen Indizienwert sind. Nachträg- liche Anpassungen oder Nachbuchungen erscheinen nämlich in erster Linie dort notwendig und gerechtfertigt, wo sie sich aufgrund neuer Erkenntnisse aufdrängen. Vorliegend ist es aber so, dass der definitive Jahresabschluss 2006, datierend vom 29. Mai 2007 (STA- act. 4.2.3.16.1/0216-0217), betreffend den Debitorenbestand eine erhebliche Abweichung ge- genüber der provisorischen Jahresrechnung mit Druckdatum vom 4. April 2007 (STA-act. BO1 11.1.3/0117 ff.) aufweist, ohne dass gestützt auf die in den Strafakten liegenden Informationen oder die Ausführungen des Berufungsklägers Gründe erkennbar wären, aufgrund welcher die Debitorensumme nachträglich, nach dem 4. April 2007 noch anzupassen bzw. rückwirkend durch fünf zusätzliche Debitoren per 31. Dezember 2006 zu ergänzen gewesen wäre. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger dem Konkursamt weitere Zwischenbilanzen vom 15. Juni 2007 (STA-act. BO1 11.1.3/0037-0044) bzw. vom 18. Juli 2007 (STA-act. BO1 11.1.3/0045- 0051) zur Verfügung stellte, in welchen die Debitoren wiederum mit Fr. 0.– beziffert wurden. Auch für diese neuerliche Herabsetzung sind keine Gründe ersichtlich. Jedenfalls vermag diese uneinheitliche Bewertungs- bzw. Buchungspraxis des Berufungsklägers Zweifel an der Existenz bzw. der Werthaltigkeit der fünf, nach dem 4. April 2007 bilanzierten Forderungen in der Gesamthöhe von Fr. 65'420.30 wecken. Dies zumal keinerlei Motive ersichtlich sind, auf- grund welcher sich nach dem 4. April 2007 im Hinblick auf die definitive Erstellung der Jahres- rechnung 2006 bei den Debitorenbeständen Änderungen aufgedrängt hätten.

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In diesem Kontext bleibt es erstaunlich und von Indizienwert, dass die fünf neuen Debitoren- positionen allesamt nachträglich mit Datum vom 31. Dezember 2006 eingebucht wurden. In den Geschäftsbüchern werden alle buchhalterisch relevanten Geschäftsfälle eines Unterneh- mens vollständig, wahrheitsgetreu und – hier namentlich relevant – systematisch erfasst (s. in- zwischen ausdrücklich Art. 975a Abs. 2 Ziff. 1 OR [vormals: Art. 957 Abs. 1 aOR]). Selbst wenn es sich bei den Debitorenbuchungen – wie der Berufungskläger vorbringt – um Nachbu- chungen im Rahmen der Aufarbeitung der Buchhaltung (Berufungsbegründung Ziff. 2.2.2. S. 13) gehandelt hätte, ist wenig wahrscheinlich, dass sämtliche strittige Forderungen in der Gesamthöhe von Fr. 65'420.30 zufällig allesamt mit Datum vom 31. Dezember 2006, gerade noch im Geschäftsjahr 2006, entstanden sein sollen. Es kommt hinzu, dass sich die einzelnen Forderungen gegen unterschiedliche Entitäten bzw. Personen richten und auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen, was ein identisches Entstehungsdatum noch unwahrscheinlicher macht. Der Umstand des gleichen Buchungsdatums spricht gegen die Legitimität der fünf De- bitoren. Zutreffend ist es zuletzt, dass der Berufungskläger anlässlich der Konkurseinvernahme vom 23. November 2007 angab, die konkursite E.__ AG verfüge über keinerlei Aktivwerte; angeb- liche Ansprüche in der Gesamthöhe von Fr. 65'420.30 finden mit keinem Wort Erwähnung (STA-act. 11.1.3/0014-0016). Es ist nicht davon auszugehen, dass – wie der Berufungskläger geltend macht – mit der Aussage an der Konkurseinvernahme vom 23. November 2007 ge- meint gewesen sein dürfte, dass keine über die in der definitiven Jahresrechnung vom 29. Mai 2007 aufgeführten Drittansprüche bestünden. Wäre der Berufungskläger tatsächlich der Auf- fassung gewesen, dass sich aus der Jahresrechnung ergebende Aktivpositionen in der Ein- vernahme nicht nochmals zu nennen sind (Berufungsbegründung Ziff. 2.2.2. S. 13), hätte für ihn (spiegelbildlich) auch kein Anlass bestanden, sich in der Konkurseinvernahme zu den sich aus der Jahresrechnung ergebende Passivpositionen zu äussern. Genau das tat der Beru- fungskläger aber, als er angab, es würden in der 3. Klasse «ungefähr 5 Gläubiger mit einer Gesamtforderung von ca. Fr. 50'000.–» (STA-act. 11.1.3/0017) existieren. Die negierende Aussage gegenüber den Konkursbehörden vom 23. November 2007 ist demnach ebenfalls als Indiz dafür zu werten, dass der Berufungskläger nicht von einer Existenz bzw. Durchsetz- barkeit der bilanzierten Forderungen in der Gesamthöhe von Fr. 65'420.30 ausging. Die vorinstanzliche Indizienwürdigung ist nicht zu bestanden.

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4.5 4.5.1 Die Vorinstanz erwog mit Urteil SE 21 18 vom 19. November 2021 weiter, es sei schliesslich noch auf die Rechtsgründe für die fraglichen Forderungen einzugehen. Festzuhalten sei zu- nächst, dass in den Akten nur zwei Rechnungen ersichtlich seien, die mit vier der fünf vorlie- gend relevanten Debitor-Positionen in Verbindung gebracht werden könnten (STA- act. 4.2.3.16.1/0021 ff.). Eine Rechnung fasse dabei gleich drei Debitor-Positionen zusam- men. Die Summe der drei Buchungen «D.__ AG» in Höhe von Fr. 10'507.15, Fr. 5'595.20 und Fr. 3'817.95 ergebe nämlich Fr. 19'920.30 und decke sich mit dem Rechnungsbetrag einer in den Akten des Konkursamtes Za.__ vorgefundenen Rechnung mit dem Titel «Rückbelastung der Neuauftrittskosten der D.__ Gruppe – Ihre Rechnung Nr. A05114 vom 26.04.2005», wel- che vom 30. Juni 2006 datiere (STA-act. B01 11.1.3/0106). Dieselbe Rechnung finde sich in Kopie auch in den beschlagnahmten Akten (STA-act. 4.2.3.16.1/0417). Hintergrund sei offen- bar eine Rechnung Nr. A05114 der Privatklägerin 3 an die E.__ AG vom 26. April 2005 für den «Neuauftritt der T.__ Gruppe» über Fr. 19'920.30 (STA-act. 4.2.3.16.1/0420). Diese Rechnung sei von der E.__ AG gemäss Buchführung 2005 am 27. Juli 2005 bezahlt worden (STA- act. 4.2.3.16.1/0134). Mit Schreiben vom 28. März 2006 hätten der Berufungskläger und seine Ehefrau H.__ von G.__ eine Abrechnung hinsichtlich des mit Datum vom 26. April 2005 in Rechnung gestellten und am 27. Juli 2005 bezahlten Betrags von Fr. 19'920.30 verlangt (STA- act. 4.2.3.16.1/0422 f.). In seinem Antwortschreiben vom 3. April 2006 habe G.__ erklärt, nicht auf das Schreiben des Beschuldigten vom 28. März 2006 eingehen zu wollen (STA- act. 4.2.3.16.1/0425). Gestützt auf das auf der Rechnung «Rückbelastung der Neuauftrittskos- ten der D.__ Gruppe – Ihre Rechnung Nr. A05114 vom 26.04.2005» ersichtliche Datum habe der Berufungskläger dieselbe am 30. Juni 2006 an die Privatklägerin 3 versendet. Mit Schrei- ben vom 11. Juli 2007, worin er die entsprechende Forderung der E.__ AG bestritten habe, habe G.__ die genannte Rechnung wiederum retourniert (STA-act. 4.2.3.16.1/0428). Betref- fend die vierte Buchung «D.__ AG» in Höhe von Fr. 30'500.– finde sich in den Akten des Konkursamtes Za.__ wie auch in den beschlagnahmten Akten eine Rechnung der E.__ AG an die Privatklägerin 3 vom 20. Dezember 2006 mit dem Betreff «Kosten Filialzusammenführung Zc.» (STA-act. B01 11.1.3/0107; 4.2.3.16.1/0430). Deren Bezeichnung und Inhalt lasse ver- muten, dass es sich um dieselbe Forderung handelt, die der Berufungskläger und dessen Ehefrau bereits in einem Schreiben vom 22. Juli 2006 an Rechtsanwalt Zf., den damaligen Rechtsvertreter der Privatklägerin 3, geltend zu machen versucht hätten. Jedenfalls sei darin von Leistungen die Rede, die die E.__ AG im Zusammenhang mit «Niederlassungszusam- menführungen» erbracht haben soll. Konkret hätten der Berufungskläger und seine Ehefrau

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darin von Kosten für die Bürosuche, Evaluation und Verhandlungen, Planung, Einkauf des Büromobiliars, Vertragsabschlüsse, Koordination der Partner, Umzugsplanung und Umset- zung inkl. persönliche Umzugsleitung etc. gesprochen (STA-act. 4.2.3.16.1/0348 f.), was sich weitgehend mit den in der Rechnung vom 20. Dezember 2006 aufgelisteten Leistungspositio- nen decke (STA-act. 4.2.3.16.1/0430). Im Ergebnis hätten der Beschuldigte und seine Ehefrau im Schreiben vom 22. Juli 2006 einen Betrag von «weit über CHF 25'000.00» veranschlagt (STA-act. 4.2.3.16.1/0348 f.). In Bezug auf die Debitor-Position in Höhe von Fr. 15'000.– ge- genüber J.__ sei in den Akten keine Rechnung zu finden (STA-act. 4.1.2.3.16.1/0022). Der Berufungskläger habe hierzu zunächst ausgesagt, er könne sich daran gar nicht erinnern (STA-act. 12.1/0268 dep. 41). Anlässlich der Hauptverhandlung habe er dann allerdings mit fester Überzeugung von Partnerschaftsbeiträgen gesprochen, welche geschuldet gewesen seien (vi-EP HV dep. 23-25). Dass sich der Berufungskläger anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2021 plötzlich an den Rechtsgrund für eine im Jahr 2007 verbuchte Forde- rung erinnere, nachdem er in der Einvernahme vom 15. Juli 2020 noch angegeben habe, sich nicht daran erinnern zu können, erscheine zweifelhaft. Vielmehr müsse von einem angepass- ten Aussageverhalten ausgegangen werden, das in Kombination mit dem Inhalt der schriftli- chen Auskunft von J.__ (STA-act. 8.26/0007) klar gegen den Bestand eben dieser Forderung spreche. Das Gericht geht diesbezüglich von einer inexistenten Forderung aus. Im Unter- schied zur Forderung gegenüber J.__ fänden sich betreffend die Debitor-Positionen gegen- über «D.__ AG» immerhin Rechnungen in den Akten. Selbst diese Rechnungen liessen jedoch nicht über die Tatsache hinwegsehen, dass völlig unklar bleibe, auf welche Rechtsgrundlagen sich der Berufungskläger im Namen der E.__ AG hätte stützen können, um die angeblichen Forderungen (gerichtlich) durchzusetzen. Nur weil Rechnungen gestellt worden seien, be- deute dies noch lange nicht, dass die damit geltend gemachten Forderungen auch bestünden, zumal er für die geltend gemachten Forderungen keinerlei Belege vorzubringen vermöge. Ab- gesehen davon bestreite G.__ die beiden in Rechnung gestellten Forderungen. Die angebli- chen Forderungen seien weder nachvollziehbar noch fänden sie eine Stütze in der Aktenlage. Im Ergebnis sei folglich davon auszugehen, dass die Forderung in Höhe von Fr. 19'920.30 betreffend die Rechnung «Rückbelastung der Neuauftrittskosten» (bestehend aus den Debi- tor-Positionen gegen die Privatklägerin 3 in Höhe von Fr. 10'507.15, in Höhe von Fr. 5'595.20 und in Höhe von Fr. 3'817.95) und die Forderung in Höhe von Fr. 30'500.00 betreffend die Rechnung «Kosten Filialzusammenführung» zumindest nicht durchsetzbar seien (E. 4.2.10 S. 23-25).

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Basierend auf den vorstehenden Ausführungen liessen die gesamten Umstände, namentlich die massgeblichen Unterschiede zwischen den Zwischenbilanzen, der provisorischen Jahres- rechnung und der definitiven Jahresrechnung, die klare Aussage des Berufungsklägers an- lässlich der Konkurseinvernahme, die fehlenden Zahlungseingänge im Jahr 2007, die unge- wöhnliche Art und Weise der Verbuchung der Debitor-Positionen, das Fehlen von schlüssigen Belegen, die Zeugenaussagen von G., die schriftliche Auskunft von J. sowie die wenig stichhaltigen Aussagen des Berufungsklägers vor dem Hintergrund der angespannten finanzi- ellen Lage der E.__ AG den Schluss zu, dass die fünf vorliegend relevanten Debitoren-Positi- onen nach dem 4. April 2007 bilanziert wurden, obwohl sie nicht existiert hätten bzw. nicht durchsetzbar gewesen seien (E. 4.2.11 S. 25 f.). Die auf dem Jahresabschluss 2006 der E.__ AG ersichtliche Unterschrift stamme notabene vom Berufungskläger, wie dieser selbst anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt habe (vi- EP HV dep. 17). Zusammenfassend könne somit in Übereinstimmung mit dem Anklagesach- verhalt festgehalten werden, dass fünf inexistente bzw. nicht durchsetzbare Forderungen nach dem 4. April 2007 Eingang in den vom Berufungskläger unterzeichneten Jahresabschluss 2006 gefunden hätten (E. 4.2.12 S. 26).

4.5.2 Der Berufungskläger führt aus, die bilanzierten Forderungen seien im Einzelnen existent und durchsetzbar gewesen: Es gehe in der Hauptsache um Forderungen gegen «D.__ AG», mit welchem die E.__ AG im Streit gelegen habe. Es lägen unstrittig zwei Rechnungen vor, wobei eine Rechnung drei De- bitor-Positionen zusammenfasse. Die E.__ AG habe der Privatklägerin 3 am 27. Juli 2005 Fr. 19'920.30 für den «Neuauftritt der T.__ Gruppe» bezahlt (Rechnung vom 26. April 2005). Der Grund für die Kostenbeteiligung sei mit dem (zusicherungswidrigen) «Rausschmiss» der E.__ AG aus den repräsentativen Büroräumlichkeiten entfallen. Die E.__ AG habe bezugneh- mend auf die Rechnung vom 26. April 2005 und zeitlich korrelierend mit dem «Rauswurf» am 30. Juni 2006 eine Rückbelastung der Neuauftrittskosten vorgenommen. Dasselbe gelte mutatis mutandis für die vierte Buchung «D.__ AG» in Höhe von Fr. 30'500.–. Hierzu liege ebenfalls eine Rechnung der E.__ AG an die Privatklägerin 3 vor. Die E.__ AG habe im Zusammenhang mit den Niederlassungszusammenführungen in der Erwartung ihre Geschäftstätigkeit in den repräsentativen Büroräumlichkeiten fortführen zu können zahlreiche Leistungen (Bürosuche, Evaluation und Verhandlungen, Planung, Einkauf Büromobiliar, Ver- tragsabschlüsse, Koordination der Partner, Umzugsplanung und Umsetzung inkl. persönliche

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Umzugsbegleitung etc.) erbracht. Diese Aufwände hätten sich mit dem «Rausschmiss» aus den Räumlichkeiten, welchen die Privatklägerin 3 zu verantworten habe, als unnütz erwiesen. Soweit andere Rechtssubjekte von den Leistungen der E.__ AG profitiert hätten, seien diese ungerechtfertigt bereichert gewesen, womit eine Rechtsgrundlage für die Forderung von Fr. 30'500.– bestanden habe. Bei der Debitor-Position von Fr. 15'000.– handle es sich um Partnerschaftsbeiträge, die J.__ der E.__ AG geschuldet habe. Zusammenfassend ergebe sich, dass die «Nullhypothese», wonach die bilanzierten strittigen Forderungen berechtigt seien, nicht widerlegt sei. Die angeführten Indizien liessen weder ein- zeln noch in einer Gesamtbetrachtung den Schluss zu, dass fünf inexistente bzw. nicht durch- setzbare Forderungen nach dem 4. April 2007 Eingang in den Jahresabschluss 2006 gefunden hätten.

4.5.3 Vorab ist in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, in bestätigender Weise auf die vorinstanzli- che Würdigung zu verweisen (vorne E. 4.5.1). Diese ist vollständig, schlüssig bzw. überzeu- gend; das Berufungsgericht kann dieser vollumfänglich folgen und beipflichten. Namentlich würdigte die Vorinstanz das Beweismaterial und die Einwände des Berufungsklägers umfas- send, wohingegen sich dieser mit Berufung darauf beschränkt, abermals und ohne weiterge- hende Auseinandersetzung mit der Beweis- bzw. Aktenlage seine eigene Sachverhaltsversion zu schildern. Der Berufungskläger verkennt damit wiederum, dass das strafrechtliche Beru- fungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht keine (zweite) Erstinstanz ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_293/2022 vom 26. Januar 2024 E. 2.2.1 m.w.H.). Mit Blick auf die Einwände des Berufungsklägers erlauben sich ergänzende Hervorhebungen: Betreffend die Forderungen von Fr. 19'920.30 (verbucht als drei Debitoren «D.__ AG» in Höhe von Fr. 10'507.15, Fr. 5'595.20 und Fr. 3'817.95 [STA-act. 4.2.3.16.1/0235]) ist grundsätzlich richtig, dass eine korrespondierende Rechnung vom 30. Juni 2006 bei den Akten liegt. Darin wird als Rechnungsgrund eine «Rückbelastung der Neuauftrittskosten der D.__ Gruppe» bzw. «Ihre Rechnung Nr. A05114 vom 26.04.2005» genannt und auf «unsere Korrespondenz und schriftlichen Vereinbarungen mit G.__» verwiesen (STA-act. B01 11.1.3/0106). Indes macht eine Rechnung noch keine Forderung. Die in der Rückbelastungsfakturierung angesprochene Rechnung Nr. A05114 vom 26. April 2005 in der Höhe von Fr. 19'920.30 liegt vor; diese betrifft

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Kosten für Druckmaterial, Arbeiten Neuauftritt (Weiterfakturierte Drittrechnungen) sowie Inse- rate (STA-act. 4.2.3.16.1/0419 f.). Dass diese am 27. Juli 2005 bezahlte Rechnung von der E.__ AG im Falle einer Kündigung der Mieträumlichkeiten in Zb.__ zurückgefordert werden könnte («Rückbelastung»), ergibt sich weder aus den genannten Rechnungen noch aus der späteren Korrespondenz zwischen der E.__ AG bzw. dem Berufungskläger und G.__ (STA- act. 4.2.3.16.1/0348 f.). Schriftliche Vereinbarungen mit G., auf welche sich der Berufungs- kläger bei der «Rückbelastung» gestützt haben will, liegen erst gar nicht vor. Es ist keine Rechtsgrundlage für die (Rück-) Forderung ersichtlich. Namentlich die vom Berufungskläger als «Rausschmiss» bezeichnete Beendigung des Mietvertrags per Ende Juni 2006 rechtfertigt – ohne weitergehende Vereinbarung – keine Rückabwicklung von nicht-mietvertraglichen Ini- tialkosten. Zwar bezeichnete der Berufungskläger den «Rausschmiss» wiederholt als wider- rechtlich, ohne dass aber je dargelegt würde (oder ersichtlich wäre), weshalb effektiv eine Widerrechtlichkeit (im Sinne von Art. 41 OR) anzunehmen wäre. Erstellt ist vielmehr (vorne E. 4.2.3 mit Verweis auf E. 4.2.1), dass die E. AG die Mietzinsen über mehrere Monate hinweg nicht mehr bezahlt hatte, womit die Privatklägerin 3 prima facie ohnehin zu deren Ex- mission aus den Geschäftsräumlichkeiten berechtigt gewesen wäre. Der Berufungskläger hatte die Räumlichkeiten mit der E.__ AG aber Ende Juni 2006 ohnehin geräumt (STA- act. 4.2.3.16.1/0348). Für einen angeblich widerrechtlichen «Rausschmiss» per Ende Juni 2006 bestehen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte. Unabhängig von der Frage der Zu- lässigkeit des «Rausschmisses» fehlte es dem Berufungskläger jedenfalls an einer Grundlage, um die rund ein Jahr vorher bezahlte Neuauftrittskosten von Fr. 19'920.30 der Privatklägerin 3 zurückzubelasten und von einer durchsetzbaren, zu bilanzierenden Forderung auszugehen. Hinsichtlich des vierten Debitors «D.__ AG» Fr. 30'500.– (STA-act. 4.2.3.16.1/0235) verhält es sich ähnlich. Es existiert eine Rechnung vom 20. Dezember 2006 (STA-act. 4.2.3.16.1/0430), mit welcher die E.__ AG der Privatklägerin 3 Fr. 30'500.– für «Kosten Filialzusammenführung Zc.», bestehend aus «Evaluation, Bürosuche, -Besichtigung, Verhandlung mit Vermietern und Zc. (Tagessatz CHF 1500 inkl. Fahrentschädigung)» (Fr. 13'500.–), «Büroplanung und Einrichtung, inkl. Einkauf Büromöbel auf Bürobörse» (Fr. 9'000.–), «Umzug (2 Umzüge zu CHF 3'000.00 analog Fakt. Zg.)» (Fr. 6'000.–) und «Büromöbelumbau und Einrichtung I.- strasse» (Fr. 2'000.–). Die E.__ AG betrieb in den Büroräumlichkeiten an der I.-strasse ihr operatives Geschäft, eine Personalvermittlung (STA-act. 12.1/0159 dep. 9, 0262 dep. 9). All- fällige Aufwände des Berufungsklägers als Geschäftsführer der E. AG im Zusammenhang mit der Bürosuche und -einrichtung, wären demnach (auch) im Interesse der E.__ AG selbst erfolgt. Eine Grundlage für die Überbindung der Kosten an die Privatklägerin 3 ist unter diesen

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Voraussetzungen nicht ersichtlich. Abgesehen von der nicht weiter fundierten Pauschalrech- nung vom 20. Dezember 2006 finden sich in den Geschäftsbüchern und den Strafakten im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungskläger im Namen der E.__ AG Leis- tungen zugunsten Privatklägerin 3 erbracht hätte, welche von dieser zu entschädigen gewe- sen wären. Inwiefern die Privatklägerin 3 durch Leistungen der E.__ AG (bzw. durch Leistun- gen des Berufungsklägers als Geschäftsführer der E.__ AG) ungerechtfertigt bereichert gewe- sen sein soll, erschliesst sich demnach nicht. Mithin fehlte es dem Berufungskläger an einer Grundlage, der Privatklägerin 3 in der Höhe von Fr. 30'500.– Leistungen in Rechnung zu stel- len und von einer durchsetzbaren, zu bilanzierenden Forderung auszugehen. Auch was den fünften Debitor «J.» von Fr. 15'000.– (STA-act. 4.2.3.16.1/0235) betrifft, fehlt es an konkreten Angaben. Der Einwand, es handle sich um Partnerschaftsbeiträge, die J. der E.__ AG geschuldet habe, wird nicht weiter substantiiert. Aus den Akten ergibt sich nicht einmal, dass der angebliche Forderungsbetrag von Fr. 15'000.– dem mutmasslichen Schuld- ner J.__ je in Rechnung gestellt worden wäre. Neben den allgemeinen Indizien, welche schon dafür sprechen, dass die fünf vom Berufungs- kläger nachträglich eingebuchten Forderungen in der Gesamthöhe von Fr. 65'420.30 nicht existierten bzw. nicht durchsetzbare Forderungen waren (vorne E. 4.4.3 mit Verweis auf E. 4.4.1), verbleiben nach Gesagtem auch im Einzelnen unüberwindbare Zweifel an der Exis- tenz bzw. Durchsetzbarkeit der fünf Debitoren. Vielmehr bleibt es bei der Darstellung gemäss dem Anklagesachverhalt, wonach der Berufungskläger nach dem 4. April 2007 rückwirkend per 31. Dezember 2006 fünf neue, inexistente bzw. nicht durchsetzbare Debitorenposten in der Gesamthöhe von Fr. 65'420.30 in die definitive Jahresrechnung 2006 einbuchte.

4.6 4.6.1 Der Berufungskläger bestreitet sodann die subjektive Seite des Anklagevorwurfs: Betreffend den Vorwurf, er habe es unterlassen, Mietzinsschulden von total Fr. 33'490.80 als Verbindlichkeiten zu bilanzieren bzw. für deren Bilanzierung als Verbindlichkeiten zu sorgen, sei für die Frage, ob er eine (vorsätzliche) Urkundenfälschung begangen habe, entscheidend, dass er dezidiert der Auffassung gewesen sei, die E.__ AG schulde der Privatklägerin 3 auf- grund der deutlich höheren (gegebenenfalls später zu substantiierenden) Gegenforderungen aus Vertragsverletzung und weiteren Pflichtverletzungen nichts. Somit sei es aus subjektiver Sicht verständlich gewesen (wenn auch buchhalterisch vielleicht nicht richtig), die «Mietzins- schulden» nicht als Verbindlichkeit oder Rückstellung in die Jahresrechnung 2006 der E.__ AG

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aufzunehmen. Wenn er die in Rechnung gestellten Mietforderungen aus der festen Überzeu- gung heraus nicht bilanziert habe, dass Gegenforderungen in mindestens gleicher Höhe be- stünden, könne ihm kein Vorsatz unterstellt werden. Wären Miet- und Gegenforderungen gleichermassen bilanziert worden, hätte sich die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft nicht anders präsentiert, womit ihm kein Vorsatz für die Erstellung einer im Ergebnis unwahren Jahresrechnung und erst recht keine Vorteilsabsicht nachgewiesen werden könne. Dem Vorwurf, nach dem 4. April 2007 diverse Buchungen vorgenommen zu haben, oder er habe diese vornehmen lassen, welche bilanzierte Forderungen der E.__ AG gegenüber Dritten dargestellt hätten, die in Tat und Wahrheit aber nicht existierten, eventualiter nicht durchsetz- bar gewesen seien, hält der Berufungskläger ferner entgegen, ihm könne (subjektiv) kein Ur- kundenfälschungsvorsatz nachgewiesen werden. Er sei vom Bestand dieser Forderungen überzeugt gewesen und habe bereits im Jahr 2006 Einforderungshandlungen vorgenommen. Dass die Forderungen von G.__ bestritten worden seien, sei zu erwarten. Dies sage rein gar nichts über die Rechtmässigkeit der Forderungen aus. Es habe dem Berufungskläger sowohl am Vorsatz bezüglich Bilanzierung einer nicht durchsetzbaren Forderung als auch an einer irgendwie gearteten Vorteilsabsicht gefehlt.

4.6.2 Die äusseren Umstände lassen hinsichtlich der subjektiven Sachumstände keinen anderen Schluss zu, als dass der Berufungskläger mit Wissen und Willen gehandelt hat: Beim Beru- fungskläger handelt es sich – gemäss eigenen Angaben – um einen erfahrenen Geschäfts- mann mit langjähriger Erfahrung in verschiedensten Verwaltungsratsmandaten (STA- act. 12.1/0384) bzw. eidg. dipl. Kaufmann/Betriebswirt (EVP-BK dep. 1 S. 3) und Treuhänder (EVP-BK dep. 16-18 S. 4). Aus den Akten gehen Auszüge aus den von der Plattform «mo- neyhouse.ch» zur Verfügung gestellten Handelsregisterdaten hervor, denen per Abrufdatum vom 15. September 2008 insgesamt 31 Suchtreffer mit Bezug auf die Personalien des Beru- fungsklägers zu entnehmen sind (STA-act. B01 3.5/0008 f., 0010-0011). Er wusste deshalb, unter welchen Voraussetzungen Forderungen bilanziert werden dürfen. Hinsichtlich der zu Unrecht nicht bilanzierten Verbindlichkeiten von Fr. 33'490.80 (Mietauf- wände) ist erstellt, dass diese infolge eines laufenden Mietverhältnisses der E.__ AG für Räumlichkeiten an der I.-strasse in Z. geschuldet und zunächst auch bezahlt bzw. bilan- ziert worden sind. Ab August 2005 wurden die Zahlungen eingestellt und dieser Aufwand nicht mehr als Verbindlichkeit bilanziert, obwohl das Mietverhältnis der E.__ AG noch bis Ende Juni 2006 andauerte (vorne E. 4.2.1, 4.2.3). Ebenso ist bereits erstellt, dass es für diesen Zahlungs-

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und Bilanzierungsstopp keine stichhaltigen Gründe gab, namentlich keine Verrechnung mit irgendwelchen unbestimmten Gegenforderungen infolge eines behaupteten «Rausschmis- ses» erfolgt ist (vorne E. 4.3.1, 4.3.3). Betreffend die fünf Forderungen von total Fr. 65'420.30 ist aufgrund zahlreicher Indizien geklärt, dass es sich dabei um inexistente bzw. nicht durch- setzbare Forderungen gehandelt hat, die vom Berufungskläger nach dem 4. April 2007 per 31. Dezember 2006 nachgebucht wurden (vorne E. 4.4.1, 4.4.3, 4.5.1, 4.5.3). Vorliegenden bestanden demnach keinerlei Anhaltspunkte für die Zulässigkeit der Nicht-Bilanzierung der Verbindlichkeiten von Fr. 33'490.80 bzw. der Bilanzierung der Forderungen von total Fr. 65'420.30, als der Berufungskläger die Buchhaltung der E.__ AG entsprechend führte und schlussendlich am 28. Mai 2007 eigenhändig die Jahresrechnung 2006 unterzeichnet hat. Ebenso war ihm bewusst, dass er, hätte er Anhaltspunkte für allfällige Eigenforderungen der E.__ AG gegen Dritte bzw. für Gegenforderungen gegen Gläubiger der E.__ AG gehabt, diese wenigstens ansatzweise (sorgfältig) abzuklären und zu bestimmen gehabt hätte, bevor er diese gegebenenfalls hätte bilanzieren oder verrechnen können. Dies namentlich, da es um für das (finanzielle) Überleben der E.__ AG elementare Beträge ging. Solche Abklärungen sind in den Geschäftsbüchern – wie auch in den Strafakten – nicht dokumentiert. Diese gänzlich fehlende Dokumentation lässt die Einwände des Berufungsklägers, wonach er von der Rich- tigkeit der (Nicht-) Bilanzierung überzeugt gewesen sei, unbegründet erscheinen. Als erfahre- ner, mit den Grundsätzen der Buchführung und Rechnungslegung vertrauter langjähriger Treuhänder bzw. Multi-Verwaltungsrat und -Geschäftsführer war für den Berufungskläger klar, dass die Verbindlichkeiten von Fr. 33'490.80 zu bilanzieren resp. die nicht bestehende Forde- rungen von total Fr. 65'420.30 nicht zu bilanzieren gewesen sind, zumal er dannzumal die Geschäfte der E.__ AG führte und deren Buchhaltung fortlaufend überblickte. Der Einwand, er sei davon nun einmal überzeugt bzw. der Bestand der Verbindlichkeiten sei noch ungeklärt gewesen, erweist sich als blosse (nachträgliche) Schutzbehauptung. Dementsprechend war dem Berufungskläger auch bewusst, dass durch die Nicht-Bilanzierung der Verbindlichkeit bzw. die Bilanzierung von fünf nicht bestehenden Forderungen die finanzi- elle Situation der E.__ AG in der Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2006 nicht korrekt wiedergab, namentlich, dass die finanzielle Lage der E.__ AG massiv besser dargestellt wurde, als sie effektiv gewesen ist. Aufgrund der äusseren Umstände ist anzunehmen, dass er Dritte, welchen die Jahresrechnung vorgelegt würde, hierdurch über den wahren wirtschaft- lichen Zustand der Gesellschaft täuschen wollte bzw. wusste, dass diese damit getäuscht wür- den. Schliesslich ist die finanzielle Lage der E.__ AG erst noch an der Generalversammlung vom 31. März 2006 von ihm selbst als bedenklich bezeichnet worden (STA-

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act. 4.2.3.16.1/0321). Dabei hatte er den Willen, der E.__ AG bzw. sich selbst einen unrecht- mässigen Vorteil zum Nachteil Dritter (insbesondere aktueller und zukünftiger Gläubiger) zu verschaffen, um durch die Kaschierung der effektiven finanziellen Situation (Überschuldung) nach der vorgespiegelten Sachlage keine sofortige Deponierung der Bilanz vornehmen zu müssen (oder eine solche Handlung durch die Revisionsstelle zu verhindern) und um trotz der Überschuldung der Gesellschaft bis zu deren Konkurseröffnung weiterhin Aufwand zu deren Lasten generieren zu können. Diese Annahme liegt nahe, wenn die Zahlungen an den Beru- fungskläger im darauffolgenden Geschäftsjahr 2007, in welchem schlussendlich die Bilanz doch noch deponiert werden musste, betrachtet werden. Dieser bezahlte sich für Dienstleis- tungen und rückwirkende Geschäftsführungshonorare insgesamt Fr. 52'000.– aus (STA- act. 4.2.3.16.1/0327 f.; BO2 11.1.3/0188). Ferner vergütete er sich über die E.__ AG noch «Barspesen» von Fr. 22'833.50 und beglich private Kreditkarten- sowie Telefonabrechnungen in der Höhe von Fr. 24'020.40 resp. Fr. 3'237.40 (STA-act. 4.2.3.16.1/0396 f.). Weitere Zah- lungen an die vom Berufungskläger beherrschte N.__ AG für Buchführungsaufwand kommen hinzu (Übersicht: STA-act. 4.2.3.16.1/0011 f.). Offenkundig hat sich die Falschbeurkundung und Verschleierung der finanziellen Lage der E.__ AG für den Berufungskläger noch bezahlt gemacht, indem damit der Konkurs vorläufig verhindert wurde. Die subjektive Seite des Anklagevorwurfs ist demnach ebenfalls erstellt.

Entgegen den Rügen des Berufungsklägers ist der Anklagesachverhalt (vorne E. 4.1) dem- nach erstellt. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob sich der Berufungskläger dabei der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) strafbar gemacht hat.

5.1 5.1.1 Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Im Übrigen wird für die rechtlichen Grundlagen betreffend den Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil SE 21 18 vom 19. November 2021 verwiesen

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(dortige E. 6.1-6.4 S. 30-32 [Art. 82 Abs. 4 StPO]).

5.1.2 Die mehrfache Manipulation eines Datenbestandes führt zur Annahme von mehrfacher Urkun- denfälschung, sofern keine Einheitstat vorliegt (MARKUS BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StGB, 4. A., 2019, N 220 zu Art. 251 StGB). Nicht mehrere, sondern eine Handlung im materiell-strafrechtlichen Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn mehrere einzelne Ausfüh- rungsakte aufgrund einer natürlichen Betrachtungsweise als Einheit erscheinen (JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: BSK-StGB, a.a.O., N 24 zu Art. 49 StGB). Mit anderen Worten liegt eine so- genannte natürliche Handlungseinheit vor, wenn wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung mehrere Einzelhandlungen noch als ein einheit- liches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; ACKERMANN, a.a.O., N 45 zu Art. 49 StGB).

5.2 5.2.1 Der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanz, insbesondere der Schlussfolgerung, wonach der Berufungskläger der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu spre- chen ist, ist grundsätzlich vorbehaltlos beizupflichten. Es kann diesbezüglich auf die einschlä- gigen, vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urteil SE 21 18 vom 19. November 2021 E. 6.5-6.6 S. 32-39), zumal sich auch der Berufungskläger dazu nicht mehr weiter äus- sert. Dessen Einwänden zum fehlenden Vorsatz wurde bereits vorstehend im Rahmen der Sachverhaltswürdigung Rechnung getragen (vorne E. 4.6).

5.2.2 Es ist klarzustellen, dass die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger eine Urkundenfäl- schung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) in einfacher, nicht mehrfacher Tatbegehung vorwarf, was im Ergebnis auch die Vorinstanz erkannte (Urteil SE 21 18 vom 19. November 2021 Dispo-Ziff. 1 S. 74). Dem ist beizupflichten. Die einzelnen Handlungen (Nicht-Bilanzierung von Verbindlich- keiten; Bilanzierung von mehreren Forderungspositionen) erscheinen aufgrund ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen. Unzulässig wäre nach Gesagtem eine doppelte Berück- sichtigung des Geschehens im Sinne einer mehrfachen Tatbegehung im Rahmen der Strafzu- messung, was die Vorinstanz versehentlich getan hat («Urkundenfälschung durch

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Unterlassen»: Urteil SE 21 18 vom 19. November 2021 E. 9.4 S. 57 f.; «Urkundenfälschung in aktiver Tatbegehung»: Urteil SE 21 18 vom 19. November 2021 E. 9.5 S. 58 f.). Nachdem die Strafe im Berufungsentscheid ohnehin neu festzusetzen ist (hinten E. 9 ff.), hat es mit dieser Klarstellung sein Bewenden.

6.1 Die Staatsanwaltschaft warf dem Berufungskläger im als Anklage überwiesenen Strafbefehl vom 28. April 2021 (STA-act. 21.1/0001 ff.) eine Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB vor, wobei sie von folgendem Anklagesachverhalt ausging: Spätestens per Bilanzstichtag des 31. Dezember 2006 sei die E.__ AG überschuldet gewesen, was der Berufungskläger bereits zu diesem Zeitpunkt, eventualiter spätestens am 4. April 2007 gewusst bzw. ernsthaft damit gerechnet habe. Trotzdem habe er keine Sanierungsmassnahmen ergriffen und habe auch nicht innert der gesellschaftsrechtlich vorgeschriebenen Frist die Bilanz deponiert. Statt- dessen habe er mit der Benachrichtigung des Konkursgerichts bis am 25. Oktober 2007 zugewartet. Durch diese Unterlassung habe der Berufungskläger seine Pflichten gemäss Art. 725 Abs. 2 OR grob verletzt, was einer argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung entspreche. Diese arge Nachlässigkeit habe eine Verschleppung des Konkurses bewirkt, was aufgrund laufender Ausgaben und weiterer Verbindlichkeiten zu einer Verschlimmerung der Vermögenslage der E.__ AG geführt habe. Im Konkurs der E.__ AG habe den kollozierten Forderungen der Gläubiger im Gesamtbetrag von Fr. 169'736.25 Aktiven im marginalen Betrag von Fr. 76.28 gegenübergestan- den. Sowohl am 31. Dezember 2006 als auch am 4. April 2007 sei die Überschuldung der Gesell- schaft noch bedeutend geringer gewesen: Per 31. Dezember 2006 hätten dem effektiven Fremdka- pital von rund Fr. 279'000.– noch werthaltige Aktiven von rund Fr. 228'000.– gegenübergestanden; per 4. April 2007 hätten dem Fremdkapital von höchstens rund Fr. 280'000.– noch werthaltige Akti- ven von rund Fr. 110'000.– gegenübergestanden. Der Berufungskläger, der über die von einem Ver- waltungsrat geforderten Sach- und Rechtskenntnisse verfügt habe, habe um die Überschuldungssi- tuation der Gesellschaft gewusst und sei sich bewusst gewesen bzw. habe zumindest in Kauf ge- nommen, dass er durch seine Untätigkeit bzw. sein Zuwarten mit der Bilanzdeponierung seine Pflich- ten als Verwaltungsrat verletzen, dadurch die Überschuldung der Gesellschaft verschlimmern sowie deren Gläubiger schädigen würde. Eventualiter hätte ihm bei pflichtgemässer Vorsicht ohne Weite- res auffallen müssen, dass er durch die Unterlassung der rechtzeitigen Deponierung der Bilanz sei- nen vorstehend umschriebenen gesellschaftsrechtlichen Pflichten als Verwaltungsrat nicht nach- komme und sich die Vermögenslage dadurch weiter verschlimmere.

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Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt.

6.2 6.2.1 Die Vorinstanz erwog mit Urteil SE 21 18 vom 19. November 2021, der Sachverhalt hinsicht- lich der dem Berufungskläger zur Last gelegten Misswirtschaft könne insoweit als erstellt be- trachtet werden, als die E.__ AG bereits per Bilanzstichtag am 31. Dezember 2006 überschul- det gewesen sei. Diesbezüglich könne auf die Erwägungen zum Anklagesachverhalt hinsicht- lich der Urkundenfälschung verwiesen werden. Danach seien in der definitiven Jahresrech- nung 2006 vom 29. Mai 2007 Forderungen in Höhe von insgesamt Fr. 65'420.30 zu Unrecht bilanziert und Schulden in Höhe von Fr. 33'490.80 zu Unrecht nicht bilanziert worden, sodass in der Bilanz die Aktiven um Fr. 65'420.30 überbewertet und die Passiven um Fr. 33'490.80 unterbewertet bzw. in der Erfolgsrechnung die Lieferungen und Leistungen um Fr. 65'420.30 überbewertet und der sonstige Betriebsaufwand um Fr. 33'490.80 unterbewertet worden sei. Richtigerweise hätte eine Überschuldung von rund Fr. 60'000.– per 31. Dezember 2006 vor- gelegen (E. 5.1 S. 26 f.).

6.2.2 Der Berufungskläger wendet ein, dass, nach dem zum Anklagesachverhalt hinsichtlich der Urkundenfälschung bzw. zur falschen Bilanzierung Gesagten auch der Vorwurf der Misswirt- schaft entfalle. Eine Überschuldung der E.__ AG habe per 31. Dezember 2006 nur aufgrund der (angeblich) unrichtigen Bilanzierung bestanden.

6.2.3 Es hat sich gezeigt, dass sich der Anklagevorwurf hinsichtlich der Urkundenfälschung als zu- treffend erwiesen hat (vorne E. 4). Es ist somit erstellt, dass die E.__ AG per 31. Dezember 2006 überschuldet gewesen ist.

6.3 6.3.1 Ferner nahm die Vorinstanz mit Urteil SE 21 18 vom 19. November 2021 unter anderem an, zum Übergang vom Geschäftsjahr 2005 auf das Geschäftsjahr 2006 der E.__ AG finde sich im Protokoll zur zweiten ordentlichen Generalversammlung 2005 der rückwirkende Beschluss, den Jahresverlust des Geschäftsjahres 2005 auf das neue Geschäftsjahr 2006 zu übertragen

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(STA-act. 4.2.3.16.1/0327). Am 31. März 2006 habe die ordentliche Generalversammlung des Jahres 2004 stattgefunden. Sowohl der Berufungskläger als auch dessen Ehefrau hätten die- ser Versammlung als Mitglieder des Verwaltungsrats beigewohnt. Dem entsprechenden Pro- tokoll lasse sich entnehmen, dass der Verwaltungsrat mit der Geschäftsentwicklung 2005 nicht zufrieden gewesen sei. Ausserdem gehe aus dem Protokoll Folgendes hervor: «Der Wirt- schaftlich-Berechtigte nimmt von der bedenklichen Finanzsituation Kenntnis und wird ange- halten die notwendigen Mittel, insbesondere das nicht einbezahlte Kapital einzuzahlen» (STA- act. 4.2.3.16.1/0321). Vor diesem Hintergrund habe am 9. Juni 2006 eine Verwaltungsratssit- zung stattgefunden, anlässlich welcher im Rahmen einer Statutenänderung die Vollliberierung des Aktienkapitals der Gesellschaft beschlossen worden sei. An der Beurkundung seien der Berufungskläger und seine Ehefrau anwesend gewesen (STA-act. 4.2.3.16.1/0342 ff.). Den Beweggrund für diesen Beschluss betreffend die Vollliberierung sei dem Protokoll der ordentli- chen Generalversammlung des Jahres 2006, welche am 6. Juli 2007 stattgefunden habe, zu entnehmen. Darin werde unter anderem festgehalten: «Aufgrund der Liquiditätsschwierigkei- ten und der Überschuldung der Gesellschaft [...] wurde die Vollliberierung umgehend durch den Aktionär [Berufungskläger] im Jahre 2006 vorgenommen» (STA-act. 4.2.3.16.1/0334 f. [E. 5.2 S. 27]). Mit Bezug auf den Jahresabschluss 2006 habe der Berufungskläger an der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 15. September 2011 deutlich gemacht, dass er immer klare Über- sicht über die Buchhaltung gehabt habe (STA-act. 12.1/0168 dep. 61) und dass diese ord- nungsgemäss geführt worden sei (STA-act. 12.1/0158 dep. 5). Anlässlich der Hauptverhand- lung habe er seine Aussage hinsichtlich der klaren Übersicht bestätigt (vi-EP HV dep. 15). Mit einer Zahlung der E.__ AG in Höhe von Fr. 12'000.– mit dem Vermerk «Dienstleistungen» konfrontiert, die an den Berufungskläger ausbezahlt worden sei, habe Letzterer gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärt, diese sei für sich und seine Frau bestimmt gewesen, weil sie die Buchhaltung und Administration für die E.__ AG erledigt hätten (STA-act. 12.1/0161 dep. 20). Mit Bezug auf die Vergütung der Buchhaltungsarbeiten habe er allerdings auch ausgeführt, seine Ehefrau habe die laufenden Buchungen der E.__ AG vorgenommen und diese Buchhal- tungsarbeiten im Namen der K.__ GmbH in Rechnung gestellt (STA-act. 12.1/0162 dep. 32). Den Akten lassen sich denn auch Zahlungen an die K.__ GmbH für «Buchhaltungskosten» entnehmen (STA-act. 4.2.3.16.1/0374 ff.). Parallel zu den Buchhaltungsarbeiten seiner Ehe- frau habe ausserdem die U.__ Treuhand die Abschlussarbeiten sowie die Revision erledigt (STA-act. 12.1/0162 dep. 32). Schliesslich habe der Berufungskläger auch ausgesagt, die E.__ AG habe die Buchhaltung und Monatsabschlüsse selbst gemacht (STA-act. 12.1/0262

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dep. 12). Abgesehen davon seien auf der EDV-Anlage der Büroräumlichkeiten des Beschul- digten Excel-Files gefunden, deren Autoren «» und «» lauten würden und zwischen dem 19. Februar 2007 und 21. Februar 2007 zuletzt gespeichert worden seien. Mit diesem Fund konfrontiert, habe der Berufungskläger geltend gemacht, es handle sich um die Kreditoren- Liste, Debitoren-Liste sowie die Abgrenzungsliste (STA-act. 12.1/0270 dep. 55 [E. 5.3 S. 27 f.]). Die beim Konkursamt Za.__ abgegebene «provisorische» Jahresrechnung mit Druckdatum 4. April 2007 weise nicht nur einen Kapitalverlust, sondern auch eine Überschuldung im Um- fang von Fr. 37'272.07 aus (STA-act. B01 11.1.3/0117-0123). Beim Konkursamt Za.__ seien ausserdem zahlreiche (weitere) Bilanzen eingereicht worden. Teilweise handle es sich dabei um verschiedene Versionen von Eröffnungsbilanzen per 1. Januar 2007; andererseits um stichtagsbezogene Bilanzen bzw. Entwürfe. Auffällig sei, dass das Fremdkapital umso gerin- ger ausgewiesen sei, je später die Zwischenbilanzen bzw. Entwürfe mutmasslich erstellt wor- den seien. So seien der Zwischenbilanz per 31. Mai 2007 mit Druckdatum vom 11. Juni 2007 Kreditoren von Fr. -6'306.80 und transitorische Passiven von Fr. 37'363.20 zu entnehmen (STA-act. BO1 11.1.3/0008-0012, B01 11.1.3/0017-0025). In der Zwischenbilanz per 31. Mai 2007 mit Druckdatum 15. Juni 2007 würden sowohl die Kreditoren als auch die transitorischen Passiven jeweils mit Fr. 0.– beziffert (STA-act. B01 11.1.3/0037/0044). In einer Zwischenbilanz mit unbekanntem Stichtag und Druckdatum 18. Juli 2007 werde darüber hinaus auch sämtli- ches übriges kurzfristiges Fremdkapital mit Null oder sogar negativen Werten ausgewiesen (STA-act. BO1 11.1.3/0046-0051). Nebst den vorerwähnten – dem Konkursamt Za.__ abge- gebenen – Dokumenten gehe aus den Akten, wie bereits einlässlich dargelegt, auch eine «de- finitive» Jahresrechnung 2006 hervor, die vom Berufungskläger unterzeichnet worden und mit 29. Mai 2007 datiert sei (STA-act. 4.2.3.16.1/0215-0224). Gemäss dieser Jahresrechnung weise die E.__ AG zwar einen qualifizierten Kapitalverlust aus (Eigenkapital von Fr. 39'738.63; Aktienkapital plus Reserven von Fr. 100'500.–) auf, sei aber nicht überschuldet (STA- act. 4.2.3.16.1/0218 [E. 5.4 S. 28 f.]). Diese objektiven Beweise würden keine Zweifel daran lassen, dass dem Berufungskläger in Kenntnis der wirtschaftlichen Situation der E.__ AG und in Kenntnis derer Buchhaltungsgrös- sen die Überschuldung der E.__ AG per 31. Dezember 2006 bewusst gewesen sei. Einziger Anhaltspunkt in zeitlicher Hinsicht bilde die am 4. April 2007 erstellte «provisorische» Jahres- rechnung 2006, die eine Überschuldung klar und deutlich aufzeige. Der Anklagesachverhalt sei insofern zu bestätigen, als dem Berufungskläger per 4. April 2007 bekannt gewesen sei, dass die E.__ AG per 31. Dezember 2006 überschuldet gewesen sei (E. 5.5 S. 29).

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Am 22. November 2007 sei über die E.__ AG der Konkurs eröffnet worden (STA- act. 11.1.13/0003), nachdem der Berufungskläger am 25. Oktober 2007 das Konkursgericht benachrichtigt habe (STA-act. 11.1.3/0003). Der Konkurs sei nicht als Folge einer Bilanzdepo- nierung (Überschuldungsanzeige) eröffnet worden, sondern aufgrund einer Insolvenzerklä- rung (Art. 191 SchKG [E. 5.6 S. 29]). Nach dem Gesagten sei der angeklagte Sachverhalt hinsichtlich des strafrechtlichen Vorwurfs der Misswirtschaft jedenfalls in der Variante, wonach der Berufungskläger spätestens am 4. April 2007 Kenntnis von der Überschuldung gehabt habe, als erstellt anzusehen (E. 5.7 S. 29).

6.3.2 Der Berufungskläger wendet ein, ihm könne nicht nachgewiesen werden, ihm sei per 4. April 2007 bekannt gewesen, dass die E.__ AG per 31. Dezember 2006 überschuldet gewesen sei, wenn er die fraglichen Mietforderungen für nicht berechtigt gehalten habe und von existieren- den Debitorenpositionen im Umfang von Fr. 65'420.30 ausgegangen sei. Ihm könne entspre- chend nicht vorgeworfen werden, keine Sanierungsmassnahmen ergriffen und die Benach- richtigung des Konkursgerichts erst am 25. Oktober 2007 vorgenommen zu haben.

6.3.3 Wie im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf der Urkundenfälschung ausgeführt (vorne E. 4, insb. E. 4.6.2), wusste der Berufungskläger, dass die Mietverbindlichkeit in der Höhe von Fr. 33'490.80 zu verbuchen und die fünf inexistenten bzw. nicht durchsetzbaren Forderungen von Fr. 65'420.30 nicht zu verbuchen gewesen wären. Mithin hat er die Jahresrechnung 2006 wissen- und willentlich falsch dargestellt. Mit Blick auf seinen beruflichen und fachlichen Hin- tergrund (s. vorne E. 4.6.2) sowie den Umstand, dass er durchwegs eine klare Übersicht über die Buchhaltung der E.__ AG gehabt hat (STA-act. 12.1/0168 dep. 61; vi-EP HV dep. 15), ist ihm bewusst gewesen, dass die E.__ AG per 31. Dezember 2006 spätestens am 4. April 2007 überschuldet gewesen ist und er umgehend die Bilanz deponieren bzw. Sanierungsmassnah- men hätte ergreifen müssen, wenn er denn die Buchhaltung ordnungsgemäss geführt hätte. Ergänzend kann in bestätigender Weise in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die ein- schlägige vorinstanzliche Würdigung (s. vorne E. 6.2.1) verwiesen werden. Diese ist vollstän- dig, schlüssig bzw. überzeugend; das Berufungsgericht kann dieser vollumfänglich folgen und beipflichten.

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Von genanntem Einwand abgesehen, stellt der Berufungskläger hier im Übrigen nicht in Ab- rede, dass er keine Sanierungsmassnahmen ergriffen und die Benachrichtigung des Konkurs- gerichts erst am 25. Oktober 2007 vorgenommen hat (STA-act. 11.1.3/0003), was in grober Verletzung von Art. 725 Abs. 2 OR und arger Nachlässigkeit in der Berufsausübung eine Ver- schleppung des Konkurses bewirkte und Gläubiger schädigte, indem sich die Vermögenslage der E.__ AG aufgrund laufender Ausgaben und weiterer Verbindlichkeiten bis zur verspäteten Benachrichtigung weiter verschlechterte. Genannte, nicht in Frage gestellte Umstände lassen sich ferner anhand der Buchhaltungs- (s. insb. STA-act. 4.2.3.16.1/0010 ff., 0215 ff., 0327 f., 0396 f., BO2 11.1.3/0188) bzw. Konkursunterlagen (s. insb. STA-act. 11.1.3/0019 ff. [Kolloka- tionsplan]) bestätigen, aus denen nach dem 4. April 2007 ein namhafter Abfluss von Liquidität bzw. eine Verschlechterung der Vermögenslage erkennbar ist. Der Anklagesachverhalt ist auch diesbezüglich erstellt.

Entgegen den Rügen des Berufungsklägers ist der Anklagesachverhalt demnach erstellt. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob sich der Berufungskläger dabei der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) strafbar gemacht hat.

7.1 Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulatio- nen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswer- ten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Über- schuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Be- wusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 165 Ziff. 1 StGB). Im Übrigen wird für die rechtlichen Grundlagen betreffend den Tatbestand von Art. 165 Ziff. 1 StGB vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil SE 21 18 vom 19. November 2021 verwiesen (dortige E. 7.1-7.3, 7.12, 7.14, 7.16, 7.18-7.19 S. 40-51 [Art. 82 Abs. 4 StPO]).

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7.2 Der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanz, insbesondere der Schlussfolgerung, wonach der Berufungskläger der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist, ist vorbehaltlos beizupflichten. Es kann diesbezüglich auf die einschlägigen, vorinstanzli- chen Ausführungen verwiesen werden (Urteil SE 21 18 vom 19. November 2021 E. 7.3, 7.6- 7.11, 7.13, 7.15, 7.17-7.18, 7.22-7.26 S. 41-55), zumal sich auch der Berufungskläger dazu nicht mehr weiter äussert. Dessen Einwänden zum fehlenden Vorsatz wurde bereits vorste- hend im Rahmen der Sachverhaltswürdigung (s. vorne E. 6.3.3) Rechnung getragen.

Zusammenfassend hat sich der Berufungskläger der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

9.1 Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue oder das alte Recht das mildere ist, bestimmt sich anhand der konkreten Methode. D.h. es ist eine umfassende Beurteilung des Sachver- halts nach altem und neuem Recht vorzunehmen. Es kommt darauf an, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (STEFAN TRECH- SEL/HANS VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetz- buch, 4. A., 2021, N 11 zu Art. 2 StGB). Anknüpfungspunkt ist das Täterverhalten und nicht der Erfolgseintritt (TRECHSEL/VEST, a.a.O., N 4 zu Art. 2 StGB). Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen. In der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzge- bers, die dem Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung:

  1. Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. 2. Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. 3. Bei gleicher Strafart und Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. 4. Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen (BGE 147 IV 471 E. 4). Die mit

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der Revision des Sanktionenrechts vom 19. Juni 2015 (in Kraft seit 1. Januar 2018) eingeführte Reduktion der Höchstdauer der Geldstrafe von 360 auf maximal 180 Tagessätze stellt eine Gesetzesverschärfung dar (TRECHSEL/VEST, a.a.O., N 11 zu Art. 2 StGB), weil der Anwen- dungsbereich der Geldstrafe ausgeweitet wird, die als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer wiegt als ein Eingriff in die persönliche Freiheit mittels Freiheitsstrafe (BGE 137 IV 249 E. 3.1).

9.2 Die dem Berufungskläger zur Last gelegten Tathandlungen ereigneten sich allesamt im Ver- laufe des Jahres 2007. Demnach ist zu prüfen, ob das neue oder alte Recht, das heisst das Schweizerische Strafgesetzbuch mit Stand am 19. Dezember 2006 (nachfolgend: aStGB), für den Berufungskläger milder ist, zumal das fragliche Verhalten sowohl unter altem (Art. 165 Ziff. 1, Art. 251 Ziff. 1 aStGB) als auch neuem Recht (Art. 165 Ziff. 1, Art. 251 Ziff. 1 StGB) strafbar war bzw. ist.

10.1 10.1.1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchs- tens 180 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich (Art. 40 Abs. 1 und 2 StGB).

10.1.2 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Tä- ters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffe- nen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). Stehen alternative Strafarten zur Verfügung, umfasst die Strafzumessung auch die Wahl der (angemessenen) Strafart (HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, in: BSK-StGB, a.a.O., N 28

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zu Art. 47 StGB). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip soll bei alternativ zur Ver- fügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift. Die Geldstrafe hat daher bei Sanktionen bis 180 Tagessätzen weiterhin den Vorrang (STEFAN TRECHSEL/STEFAN KELLER, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 1 zu Art. 41 StGB). Der Richter bestimmt bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt er neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine sozi- ale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3). Nach geltendem Recht überschneiden sich Geldstrafe und Freiheits- strafe aber lediglich im Sanktionsbereich von drei Tagen bis sechs Monaten (Urteil des Bun- desgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.7). Der Umstand, dass dem Gericht die Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB bloss im Sanktionsbereich von drei Tagen bis sechs Monaten, nicht aber bei über längeren Strafen zur Verfügung steht, bedingt, dass es sich – mindestens vorfrageweise – mit dem Strafmass befasst, bevor es die Strafart abschlies- send festlegen kann. Erst wenn feststeht, dass im konkreten Fall sowohl die Freiheits- wie auch die Geldstrafe in Frage kommen, kann die mit BGE 147 IV 241 E. 3 erläuterte Prämisse «Strafart vor Strafmass» in dieser Absolutheit verstanden bzw. angewendet werden (s. auch: GIAN EGE/MARTIN SEELMANN, Die (un-)gefestige Rechtsprechung zur Wahl der Strafart, in: AJP/PJA 4/2022, S. 346). Im Übrigen beurteilte es das Bundesgericht bei anderer Gelegenheit auch schon als zulässig, dass zunächst das Strafmass anhand von Strafeinheiten festgesetzt und erst in einem zweiten Schritt die Art der Strafe bestimmt wird (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.2). Dies zumal aus keiner der einschlägigen Bestim- mungen, namentlich Art. 41, 47 und 50 StGB, Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, weshalb die Strafart in jedem Fall vor dem Strafmass zu bestimmen wäre.

10.1.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleich- artige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

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gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Gesamtstrafenbildung ist vorab der Strafrahmen der schwersten Straftat zu bestimmen, die die Einsatzstrafe bildet. Der Strafrahmen für die schwerste Straftat ist anhand der abstrakten Strafandrohung und nicht der konkret höchsten (verwirkten) Strafe zu bestimmen. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrah- mens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straf- taten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; ACKERMANN, a.a.O., N 113 ff. zu Art. 49 StGB).

10.2 Vorliegend hat sich der Berufungskläger der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) sowie der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) strafbar gemacht. Beide Delikte sehen als abstrakte Strafandrohung eine Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe vor. Konkret ist mindestens bei der Misswirtschaft von einem erheblichen Verschulden des Berufungsklägers auszugehen. Diesem wäre eine Geldstrafe von 180 oder weniger Tagessätzen nicht angemessen (nachfol- gende E. 11.3), weshalb für dieses Delikt nach dem neuen Recht auf eine (bedingte) Freiheits- strafe zu erkennen wäre. Vorliegend erweist sich deshalb das alte Recht als das mildere, weil mit diesem – wie sich zeigen wird – das Verschulden des Berufungsklägers aufgrund des breiteren Anwendungsbereichs der weniger eingriffsintensiven Sanktion mit einer Geldstrafe angemessen abgegolten werden kann. Somit kommt das alte Recht zur Anwendung.

11.1 11.1.1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. Ein Tagessatz beträgt höchstens 3'000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 1 und 2 aStGB). Ausgangspunkt ist das Net- toeinkommen des Täters, relativiert durch die übrigen wirtschaftlichen und persönlichen Ver- hältnisse, soweit sie finanzielle Auswirkungen haben (ausführlich: ANNETTE DOLGE, in: BSK- StGB, a.a.O., N 45 ff. zu Art. 34 StGB). Bei vermögenden Tätern mit vergleichsweise niedri- gem Einkommen kann dieses als Korrektiv erhöhend berücksichtigt werden (ausführlich: DOLGE, a.a.O., N 62 ff. zu Art. 34 StGB), insoweit dessen Ertrag nicht bereits beim Einkommen

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berücksichtigt werden (TRECHSEL/KELLER, a.a.O., N 14 zu Art. 34 StGB unter Hinweis auf BGE 134 IV 60 E. 6.2).

11.1.2 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Tä- ters (Art. 47 Abs. 1 aStGB). Abs. 1 betrifft die sogenannten Täterkomponenten, welche sich wiederum in objektive und subjektive unterteilen lassen (STEFAN TRECHSEL/MARTIN SEELMANN, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 2 zu Art. 47 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 aStGB). Abs. 2 betrifft mit anderen Worten die sogenannten Tat- komponenten (TRECHSEL/SEELMANN, a.a.O., N 2 zu Art. 47 StGB). Ausgehend von der objek- tiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Bei der Würdigung des Verschuldens hat sich der Strafrichter einer- seits an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Andererseits steht ihm bei der Gewichtung der einzelnen Strafzumessungskomponenten innerhalb des jeweiligen Strafrahmens ein erhebli- cher Ermessensspielraum zu (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Ergänzend kann auf das zum neuen Recht Gesagte verwiesen werden (vorne E. 10.1.2). Ausgangspunkt der Strafzumessung ist der ordentlichen Strafrahmen des (schwersten) in Frage stehenden Delikts, innerhalb dessen die Strafe grundsätzlich festzulegen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.8; ausführlich: WIPRÄCHTIGER/ KELLER, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 47 StGB). Die Strafzumessung soll zu einer verhältnismässigen Strafe führen (TRECHSEL/SEELMANN, a.a.O., N 6 zu Art. 47 StGB).

11.1.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleich- artige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebun- den (Art. 49 Abs. 1 aStGB).

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Die Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 aStGB erfolgt in fünf Denkschritten: Erstens ist nach der konkreten Methode zu bestimmen, ob für die in Frage stehenden Straftaten meh- rere gleichartige Strafarten ausgesprochen würden bzw. verwirkt sind. Zweitens ist mittels der abstrakten Methode der Strafrahmen für die schwerste Straftat innerhalb der Gruppe von Straf- taten, die mit der gleichartigen Strafart sanktioniert werden sollen, zu bestimmen. Drittens ist die konkrete Einsatzstrafe für diese schwerste Straftat innerhalb dieses Strafrahmens unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände festzusetzen. Viertens ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zur Gesamtstrafe, ebenfalls unter Einbe- zug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, zu erhöhen. Fünftens ist im Rah- men der Schritte 3 und 4 eventuell die Strafe bis zum Eineinhalbfachen des unter zweitens bestimmten Strafrahmens zu schärfen, mit Bindung an das gesetzliche Höchstmass der Straf- art (ACKERMANN, a.a.O., N 114 zu Art. 49 StGB m.w.H.).

11.2 11.2.1 Die Urkundenfälschung wird gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe von einem bis 360 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 aStGB) bestraft (ordentlicher Strafrahmen). Eine Freiheitsstrafe erscheint vorliegend nicht geboten und unverhältnismässig; dem Verschulden kann mit einer Geldstrafe angemessen Rechnung getragen werden.

11.2.2 Das fehlbare Verhalten des Berufungsklägers betreffend die Urkundenfälschung bestand im Wesentlichen darin, dass er in der Jahresrechnung 2006 der E.__ AG bestehende Mietzins- schulden in der Höhe von Fr. 33'490.80 nicht als Passiven sowie fünf fiktive bzw. nicht durch- setzbare Forderungen in der Gesamthöhe von Fr. 65'420.30 als Aktiven verbuchte, was sich in der unzutreffenden Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2006 niederschlug, wobei er vor- sätzlich handelte (vorne E. 5.2.1). Damit ist ein erheblicher Eingriff in das geschützte Rechts- gut, Treu und Glauben im Geschäftsverkehr, verbunden. Jahresrechnungen sind Urkunden mit wichtiger praktischer Bedeutung im Geschäftsverkehr, namentlich für Aktionäre, Ge- schäftspartner, Mitarbeiter, Gläubiger und staatlichen Stellen. Immerhin legt der inkriminierte Sachverhalt den Schluss nahe, dass die Jahresrechnung lediglich in einzelnen, wenn auch gewichtigen Punkten verfälscht wurde und noch nicht ein geradezu systematisches Vorgehen anzunehmen ist. Es ist somit grundsätzlich von objektiver Tatschwere im unteren-mittleren bis mittleren Bereich auszugehen. Bei den subjektiven Tatkomponenten erscheint – für den

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Berufungskläger – verschuldenserhöhend relevant, dass es sich bei ihm um einen mit den Grundsätzen der Buchführung und Rechnungslegung vertrauter langjährigen Treuhänder bzw. Multi-Verwaltungsrat und -Geschäftsführer handelt. Das E.__ AG-Mandat war eines von vielen (STA-act. B01 3.5/0008 f., 0010-0011), mithin kaum von entscheidender Bedeutung für sein Treuhandgeschäft. Er wäre nach den inneren und äusseren Umständen demnach in der Lage gewesen, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden. Verschuldenserhöhend wirkt sich insbeson- dere aus, dass die unwahre Buchführung des Berufungsklägers in erster Linie dazu diente, die finanzielle Lage gerade noch so lange zu beschönigen, dass er sich vor dem unvermeidli- chen Konkurs monetär noch bereichern konnte, indem er sich Honorare ausbezahlte und Aus- lagen vergütete (s. insb. STA-act. 4.2.3.16.1/0010 ff., 0215 ff., 0327 f., 0396 f., BO2 11.1.3/0188). Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten wäre die Geldstrafe auf 165 Ta- gessätze festzusetzen.

11.2.3 Der -jährige Berufungskläger ist eidg. dipl. Kaufmann/Betriebswirt, schweizerischer Staats- bürger und wohnhaft in W., Z.__ (EVP-BK dep. 1 S. 3), wo er allein in einem grosszügigen Einfamilienhaus lebt (EVP-BK dep. 24-26 S. 5). Er ist vermögend (steuerbares Vermögen 2021: Fr. 791'000.– [act. 30]). Seine Ehefrau, von der er seit 13 Jahren getrennt lebt, nutzt dessen Ferienhaus im Zd.__ als Wohnung (EVP-BK dep. 27-29 S. 5). Unterhaltspflichten – auch gegenüber seiner Frau – hat er keine (vi-EP HV dep. 6). Er geht weiterhin als Treuhänder einer Teilerwerbstätigkeit nach (EVP-BK dep. 18-19 S. 4). Allein im Handelsregister des Kan- tons Nidwalden sind aktuell 14 Verwaltungsratsmandate bzw. ein Mandat als Geschäftsführer einer GmbH verzeichnet. Insbesondere ist er einziger Verwaltungsrat der O.__ AG, deren Al- leineigentümer er ist (act. 30). Diese bezweckt gemäss dem Handelsregistereintrag nament- lich die Ausführung von Treuhand-, Finanz- und Rechnungswesen sowie Steuer- und Bera- tungsmandaten im Bereich der Unternehmensstruktur und -Führung. Daneben ist der Beru- fungskläger unter der Firma «P.__» in der «Beratung» selbstständig (act. 30). Abgesehen von der Belastung durch die Strafverfahren benennt er keine gesundheitlichen Probleme (EVP-BK dep. 30-31 S. 5). Der Berufungskläger führt aktuell ein gesundes, unabhängiges Leben, so- wohl beruflich und finanziell wie auch persönlich. Einerseits ist deshalb von einer niedrigen Strafempfindlichkeit auszugehen, was leicht straferhöhend zu beachten ist, andererseits ist das fortgeschrittene Alter unter diesen besonderen Umständen ausnahmsweise nicht ver- schuldensmindernd zu berücksichtigen. Ferner ist in der Verschuldensbemessung neutral zu werten, dass der Berufungskläger nicht vorbestraft ist (act. 29).

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Welches Einkommen er aktuell – neben Altersrente – aufgrund seiner diversen Tätigkeiten als Treuhänder/Berater/Verwaltungsrat/Geschäftsführer erzielt, kann der Berufungskläger nicht sagen (EVP-BK dep. 20-21 S. 4 f.). Er verweist dafür auf seine Steuererklärung (EVP-BK dep. 8 S. 4). Gemäss Auskunft des zuständigen Steueramtes betrifft die zuletzt eingereichte Steuererklärung indes noch das Jahr 2021 (act. 30). Es ist augenfällig, dass sich beim Beru- fungskläger betreffend seine Art, wie er sein Treuhandgeschäft betreibt, nichts Grundsätzli- ches geändert zu haben scheint. Die Organisation seiner Geschäfte bleibt intransparent und unnötig kompliziert, sodass er Steuererklärungen erst Jahre später einzureichen und nicht ein- mal seinen aktuellen Lohn zu beziffern in der Lage ist, obwohl der gegenständliche Vorwurf, dem letztlich eine erhebliche Unsorgfalt in der Buch- und Geschäftsführung zugrunde lag, jah- relang im Raum stand und er angab, er sei, was Buchhaltungs- und Finanzbelange angehe, heute auf einem ganz anderen Stand als noch 2006 (EVP-BK dep. 33 S. 6). Bis heute margi- nalisiert er seine buchhalterischen Pflichtverletzungen als Ergebnis einer zu akribischen Über- prüfung der Staatsanwaltschaft bzw. schiebt die Verantwortung ab (EVP-BK dep. 33 S. 6). Von einer Einsicht kann keine Rede sein (EVP-BK dep. 33-38 S. 6 f.). Sein Verhalten seit der fraglichen Tat spricht jedenfalls nicht für den Berufungskläger und ist straferhöhend zu berück- sichtigen. Dass sich eine Verurteilung und Bestrafung für Urkunden- und Konkursdelikte – unerheblich von der Strafhöhe – erheblich negativ auf sein künftiges (Berufs-) Leben auswir- ken könnte, vermag sich aufgrund dieser Umstände nicht verschuldensmindernd auszuwirken, zumal der Berufungskläger das Pensionsalter ohnehin bereits erreicht hätte und keiner Ar- beitstätigkeit mehr nachgehen müsste. Die Täterkomponenten sind insgesamt leicht straferhöhend zu werten und die Strafe um 5 Ta- gessätze zu erhöhen. Die angemessene, hypothetische Geldstrafe für die Urkundenfälschung beliefe sich nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten somit auf 170 Tagessätze.

11.3 11.3.1 Die Misswirtschaft wird gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe von einem bis 360 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 aStGB) bestraft (ordentlicher Straf- rahmen). Eine Freiheitsstrafe erscheint vorliegend nicht geboten und unverhältnismässig; dem Verschulden kann mit einer Geldstrafe angemessen Rechnung getragen werden, zumal unter dem alten (milderen) Recht eine Geldstrafe von über 180 Tagessätzen ausgesprochen werden kann.

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11.3.2 Das fehlbare Verhalten des Berufungsklägers betreffend die Misswirtschaft bestand im We- sentlichen darin, dass er spätestens am 4. April 2007 von der Überschuldung der E.__ AG gewusst, trotzdem keine Sanierungsmassnahmen ergriffen und auch nicht innert der gesell- schaftsrechtlich vorgeschriebenen Frist die Bilanz deponiert hat. Stattdessen wartete er mit der Benachrichtigung des Konkursgerichts bis am 25. Oktober 2007 zu und verletzte damit seine Pflichten gemäss Art. 725 Abs. 2 OR in arger Nachlässigkeit der Berufsausübung grob. Hierdurch verschleppte er den Konkurs der E.__ AG (vorne E. 7.2). Die objektive Tatschwere liegt im mittleren Bereich: In das geschützte Rechtsgut, das Vermögen der Gläubiger des Ge- meinschuldners (BGE 140 IV 155 E. 3.3.2), griff der Berufungskläger in erheblicher Weise ein. In bewusster Missachtung seiner Pflichten und Inkaufnahme einer massgeblichen Verschlech- terung der Vermögenslage zögerte er den Konkurs der Gesellschaft aus egoistischen Beweg- gründen hinaus, um sich noch zu bereichern, indem er sich Honorare ausbezahlte und Ausla- gen vergütete (s. insb. STA-act. 4.2.3.16.1/0010 ff., 0215 ff., 0327 f., 0396 f., BO2 11.1.3/0188). Die Rechtsgutverletzung wäre für den Berufungskläger vermeidbar gewesen, umso mehr es sich bei ihm um einen mit den Grundsätzen der Buchführung und Rechnungs- legung vertrauten langjährigen Treuhänder bzw. Multi-Verwaltungsrat und -Geschäftsführer handelt, gar über jahrelange Sanierungserfahrungen verfügend (STA-act. 12.1/0430 dep. 46). Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten wäre die Geldstrafe auf 195 Tagessätze festzu- setzen.

11.3.3 Hinsichtlich der Täterkomponenten kann mutatis mutandis auf das im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung Erläuterte verwiesen werden (vorne E. 11.2.3). Diese wirken sich insge- samt leicht straferhöhend aus (Straferhöhung um 5 Tagessätze). Die angemessene, hypothe- tische Geldstrafe für die Misswirtschaft beliefe sich nach Berücksichtigung der Tat- und Täter- komponenten somit auf 200 Tagessätze.

11.4 Demzufolge ist für die beiden Delikte jeweils eine Geldstrafe auszusprechen. Der Berufungs- kläger hat die Voraussetzungen für zwei gleichartige Strafen erfüllt. Die Strafe ist nach Mass- gabe von Art. 49 Abs. 1 aStGB festzusetzen. Die abstrakte Geldstrafandrohung für beide De- likte ist dieselbe, nämlich eine Geldstrafe bis 360 Tagessätze. Es wird deshalb vom Misswirt- schaftsdelikt ausgegangen, welches in concreto schwerer wiegt. Die konkrete Einsatzstrafe im

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Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB ist nach Gesagtem eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen (vorne E. 11.3). Es ist die konkrete Einsatzstrafe für das weitere Delikt, die Urkundenfälschung, zu schärfen: Unter Berücksichtigung der erläuterten Komponenten (vorne E. 11.2.2, 11.2.3) erscheint eine Erhöhung der konkreten Einsatzstrafe von 200 Tagessätzen um 85 Tagessätze (für die Ur- kundenfälschung) auf insgesamt 285 Tagessätze als angemessen. Eine aspirierte Gesamt- strafe von 285 Tagessätzen für die Delikte der Misswirtschaft und Urkundenfälschung er- scheint der vorliegenden Strafsache bzw. dem Verschulden des Berufungsklägers auch ins- gesamt angebracht. Ebenso bleibt eine solche Bestrafung in strafzumessungstechnischer Sicht zulässig, nachdem damit das gesetzliche Höchstmass der Strafart (360 Tagessätze) nicht überschritten wird.

11.4.1 Wie an anderer Stelle erwähnt, bleibt das aktuelle Einkommen des Berufungsklägers unklar bzw. kann dieser nicht sagen, was er derzeit verdient (vorne E. 11.2.3). Gemäss der letzten definitive Steuerveranlagung für die Steuerperiode 2021 – es liegt auch keine aktuellere Steu- ererklärung vor – betrug dessen Nettoeinkommen damals Fr. 57'373.–, im Wesentlichen be- stehend aus Einkünften aus selbstständigem Haupterwerb, AHV-Rente sowie Liegenschafts- ertrag (act. 30 S. 1). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich seit 2021 eine mass- gebliche Veränderung ergeben hätte. Der Berufungskläger gibt im Gegenteil an, sein Einkom- men aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sei im Jahr 2022 «auf alle Fälle etwas höher» gewe- sen (EVP-BK dep. 21 S. 5). Unter diesen Vorbemerkungen erscheint es sachgerecht, von ei- nem in etwa gleichbleibenden Einkommen auszugehen. Das Nettomonatseinkommen beläuft sich demnach auf rund Fr. 4'800.–, wovon ein Pauschalabzug von 25% für Auslagen wie Kran- kenkassen und Steuern zu gewähren ist. Unterstützungspflichten bestehen keine (vi-EP HV dep. 6). Der Grundtagessatz vor Korrekturfaktoren beträgt Fr. 120.–. Gemäss der Steuerveranlagungen 2021 verfügt der Berufungskläger – nach Abzug von Schul- den bzw. Hypotheken – über ein Nettovermögen von Fr. 791'000.– (act. 30 S. 1). Insbeson- dere wies er in seiner Steuererklärung 2021 bewegliches Vermögen von Fr. 706'803.– aus (act. 30 S. 12), darunter 200 Namenaktien der N.__ AG (Steuerwert Fr. 380'000.–), 100 Na- menaktien der O.__ AG (Kauf am 3. Juni 2021; Steuerwert Fr. 30'000.–), 100 Namenaktien der Q.__ AG (Steuerwert Fr. 90'000.–) und 1'000 Namenaktien der R.__ AG (Steuerwert Fr. 180'000.–; [act. 30 S. 41]). Damit hielt er alle Aktien der jeweiligen Gesellschaften. Dies ergibt sich ebenso aus deren Handelsregistereinträgen wie auch der Umstand, dass der

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Berufungskläger per 31. Dezember 2021 in den genannten Gesellschaften jeweils als einziges Mitglied des Verwaltungsrates amtete. Mithin hatte er in der Steuerperiode 2021 als Alleinei- gentümer und -geschäftsführer die volle finanzielle und operative Kontrolle über diese. Zuletzt erhellt aus den Steuerunterlagen, dass der Berufungskläger im betreffenden Steuerjahr kei- nerlei Erträge aus diesen (aktiven) Gesellschaften deklarierte (act. 30 S. 41). Der Berufungs- kläger hält mit anderen Worten massgebliche, werthaltige Anteile an Unternehmen, deren Er- träge er nicht bezieht, sondern diese mutmasslich als Gewinnvorträge in diesen zurückbehält. Zugleich erzielt er mit Fr. 4'800.– ein, mit Blick auf Alter, beruflichen Werdegang, Vermögen und gehobene Wohnumstände (s. vorne E. 11.2.3) vergleichsweise geringes Einkommen. Un- ter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, den gestützt auf das Nettoeinkommen ermittelten Grundtagessatz aufgrund der Beteiligungen (bzw. des Korrekturfaktors Vermögen) leicht, kon- kret um Fr. 20.– zu erhöhen. Darüber hinaus sind keine relevanten Zusatzfaktoren zu berück- sichtigen. Der Tagessatz ist folglich auf Fr. 140.– festzulegen. Die Tagessatzfestlegung hält vor dem Verschlechterungsverbot stand, zumal diese auf neuen Tatsachen zu den wirtschaftlichen Ver- hältnissen beruht bzw. die Staatsanwaltschaft ohnehin im Strafpunkt Anschlussberufung er- hoben hat (BGE 144 IV 198 E. 5).

12.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurtei- lung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegrün- dete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Per- son darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 m.w.H.; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 2a zu Art. 5 StPO). Das Gebot ist ab dem Zeitpunkt zu beachten, in welchem die betroffene Person vom Verfahren Kenntnis hat und beeinträchtigt wird (SARAH SUMMERS, in BSK-StPO, a.a.O., N 2 zu Art. 5 StPO). Es sind zwei Verletzungsarten des Be- schleunigungsgebots zu unterscheiden: Einerseits kann die Gesamtdauer völlig

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unverhältnismässig sein. Andererseits können einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit («krasse Zeitlücken») bestehen (SUMMERS, a.a.O., N 8 zu Art. 5 StPO). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manch- mal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfah- rens. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die be- schuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Be- schleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (Bestätigung der Rechtsprechung: BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 m.w.H.; SUMMERS, a.a.O., N 15 ff. zu Art. 5 StPO).

12.2 Am Ursprung dieses Strafverfahrens steht die Strafanzeige der Privatklägerschaft vom 18. Februar 2009 sowie die Ergänzung der Strafanzeige vom 24. August 2010 (STA- act. 3.5/0001 ff.). Der Berufungskläger wurde in der Sache erstmals am 15. September 2011 befragt (STA-act. 12.1/0157 ff.) und es wurden Ende 2011 bei anderen Behörden Akten ein- geholt (STA-act. 11.1 ff.). Bis auf eine Verfahrensstands-Nachfrage beim Bezirksgericht Ze.__ betreffend die Verantwortlichkeitsklage der Privatklägerschaft gegen den Berufungskläger im Jahr 2015 (STA-act. 11.1.18) ist in den folgenden Jahren keine Ermittlungstätigkeit aktenkun- dig. Erst ab April 2019 erfolgten in der Strafsache weitere Ermittlungshandlungen; unter ande- rem wurden Hausdurchsuchungen durchgeführt (STA-act. 4.2.2 ff.), Auskünfte eingeholt (STA-act. 8.1) und weitere Akten beigezogen (STA-act. 11.1.19 ff.). Sodann verfügte die Staatsanwaltschaft am 17. März 2021 die Abtrennung dieses (ältesten) Verfahrensteils gegen den Berufungskläger (STA-act. 1/0005 ff.) und erliess am 28. April 2021 den Strafbefehl in der Sache (STA-act. 21.1/0001 ff.). Aus den Akten ergibt sich ferner, dass die Staatsanwaltschaft diesen am 17. Mai 2021 als Anklage an die Vorinstanz überwies, welche die Sache am 19. No- vember 2021 beurteilte. Der Berufungskläger meldete am 2. Dezember 2021 (Eingang: 3. De- zember 2021) Berufung an. Das begründete Urteil versendete die Vorinstanz am 27. März 2023. Seit der Berufungskläger aufgrund der Vorladung vom 5. September 2011 (STA- act. 12.1/0156) von diesem Strafverfahren weiss, mithin durch dieses im Sinne von Art. 5 StPO belastet ist, sind bis zum Berufungsverfahren rund 12 Jahre vergangen. Das Beschleunigungs- gebot wurde damit verletzt: Bereits aus der Strafanzeige (STA-act. 3.5/0001 ff.) und der ersten

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Einvernahme des Berufungsklägers (STA-act. 12.1/0157 ff.) erhellt, dass die Strafsache von Beginn weg auf die vom Berufungskläger verantwortete Buch- bzw. Geschäftsführung der E.__ AG in den rund zwei (Geschäfts-) Jahren vor bzw. in deren Konkurs im Jahr 2007 ging, mithin in zeitlicher und thematischer Hinsicht beschränkt war. Ursache und Grund für die über- mässige Verfahrensdauer war in erster Linie die mehrjährige Untätigkeitsperiode zwischen 2011 und 2019, die nicht nachvollziehbar ist. Keine Rolle spielt – und die Untätigkeit nicht zu legitimieren vermag – der Umstand, dass sich die Parteien parallel zur Strafuntersuchung zi- vilrechtlich auseinandersetzten. Die Erheblichkeit der Verletzung des Beschleunigungsgebots erfährt insofern eine Relativierung, als dass dieses Strafverfahren nicht isoliert betrachtet wer- den kann. Aus dem anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2021 aufgelegten Sammelbeleg «Aktenverzeichnisse» erhellt, dass bei der Staatsanwaltschaft zahl- reiche weitere Strafverfahren mit dem Berufungskläger als beschuldigte Person – mutmasslich alle im Zusammenhang mit dessen Berufstätigkeit (s. Begründung der Abtrennungsverfügung: STA-act. 1/0005 ff.) – pendent sind: A2N 10 28 wegen Betrugs etc. (mit sieben mitbeschuldig- ten Personen), A2N 10 19 wegen versuchter Drohung und Erpressung etc. (mit einer mitbe- schuldigten Person), A2N 10 23 wegen Veruntreuung, A2N 14 3000 wegen Sachentziehung, A2N 14 4000 wegen Betrugs, A2N 15 1000 wegen Nötigung, A2N 15 10000 wegen Betrugs, A2N 15 11000 wegen Veruntreuung (mit einer mitbeschuldigte Person), A2N 18 1000 wegen Sachentziehung und A2N 18 12000 wegen strafbaren Handlungen gegen das Vermögen. Al- lein die Aktenverzeichnisse dieser Verfahren umfassen mehrere hundert Seiten. Grossmehr- heitlich betreffen die Verfahren zudem Delikte im Geschäfts- bzw. Vermögensbereich, welche akten- beweismässig erfahrungsgemäss umfangreicherer Natur sind. Ferner sind zahlreiche gerichtliche Zwischen- bzw. Nebenverfahren gerichtsnotorisch. Mit anderen Worten ist zwar die vorliegende Strafsache einzeln betrachtet von eher überschaubarer tatsächlicher und rechtlicher Komplexität. Mit Blick auf die gesamten Umstände wäre den Strafuntersuchungs- behörden ein überdurchschnittlicherer (Zeit-) Aufwand für die Verfahrenserledigung grund- sätzlich erlaubt gewesen, jedoch nicht in dem Masse, dass eine Verfahrensdauer von rund zwölf Jahren noch als zulässig erachtet werden könnte. Ferner wurde das Beschleunigungs- gebot auch durch die Vorinstanz verletzt, indem diese das begründete Urteil erst rund 16 Mo- nate nach Anmeldung der Berufung versendete. Für diese Untätigkeit bzw. Begründungsdauer sind keine zwingenden Gründe ersichtlich. Das Beschleunigungsgebot wurde vorliegend demzufolge verletzt, einerseits insgesamt, an- dererseits aber auch insbesondere in Berücksichtigung der Untätigkeit der Staatsanwaltschaft

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zwischen Dezember 2011 und April 2019 bzw. der Vorinstanz zwischen Dezember 2021 und März 2023.

12.3 Es stellt sich die Frage nach der Rechtsfolge dieser Verletzung: Nach Gesagtem ist von einer erheblichen, das heisst mittleren bis schweren Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen. Richtigerweise stellte die Vorinstanz deshalb zunächst die Verletzung des Beschleunigungsgebots fest (Urteil SE 21 18 vom 19. November 2021 Dispo-Ziff. 2 S. 74), was hier denn auch von keiner der Parteien mehr in Frage gestellt wird und Bestand hat (vorne E. 2.2). Zudem ist die Strafe massgeblich zu reduzieren. Ein vollstän- diger Strafverzicht oder gar eine Verfahrenseinstellung rechtfertigt sich vorliegend indes nicht: Sowohl die Urkundenfälschung wie auch die Misswirtschaft sind – im Geschäftsbereich – schwerwiegende Delikte, wobei den Berufungskläger ein erhebliches Verschulden trifft und ihm dafür eine (aspirierte) Geldstrafe am oberen Ende des Strafrahmens aufzuerlegen wäre. Eine grosse persönliche Belastung durch das Strafverfahren ist nicht erkennbar. Der Beru- fungskläger bleibt auch rund 12 Jahre später, über das ordentliche Pensionsalter hinaus im angestammten, vom Strafverfahren betroffenen Geschäftsbereich als Treuhänder bzw. Multi- Verwaltungsrat und -Geschäftsführer tätig. Nicht zuletzt haben die Privatkläger 1-3 bis heute keinen Abstand von der Strafsache genommen, sondern bleiben über ihren mandatierten Rechtsvertreter beteiligt; das Geschädigteninteresse an der Sache scheint mithin intakt zu sein. In Berücksichtigung dieser Umstände sowie davon, dass dieses Strafverfahren nicht iso- liert betrachtet werden kann, weil es Teil eines grösseren, den Berufungskläger als (mit-) be- schuldigte Person betreffenden Fallkomplexes (s. vorne E. 12.2) ist, erscheint für die insge- samt überlange Verfahrensdauer sowie die strafverfolgerische Untätigkeit zwischen Dezem- ber 2011 und April 2019 insgesamt eine Reduktion der Geldstrafe um rund 3 / 4 , damit auf 71 Ta- gessätze (285 • 1 / 4 ) gerechtfertigt. Der nochmaligen Verletzung des Beschleunigungsgebots im Gerichtsverfahren ist mit einer zusätzlichen Reduktion der Geldstrafe um 6 Tagessätze, damit auf 65 Tagesssätze Rechnung zu tragen.

13.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

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Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). In subjektiver Hinsicht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohl- verhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzuneh- men. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisi- kos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen so- zialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhält- nisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Um- ständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder über- haupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittel- feld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der be- dingten und der teilbedingten Strafe (Art. 44 Abs. 1 und 3 aStGB).

13.2 In Nachachtung der bereits erläuterten Tat- und Täterumstände (E. 11.2.2, 11.2.3, 11.3.2) kann betreffend das künftige Wohlverhalten des Berufungskläger weder eine günstige noch klar ungünstige Prognose abgegeben werden. Die Ausgangslage ist ambivalent, es gäbe Ar- gumente, welche für ein künftiges Wohlverhalten sprechen, so beispielsweise die fehlenden Vorstrafen und das hohe Alter, wie auch solche, die dagegen sprechen, wie die fehlende Ein- sicht. Jedenfalls bewegt sich die Prognose für den Berufungskläger damit im breiten Mittelfeld der Ungewissheit, was einen Strafaufschub rechtfertigt. Die Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je Fr. 140.– ist bedingt auszusprechen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Der Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe hat für den zu verurteilenden Berufungskläger fol- gende Bedeutung und Folgen: Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 aStGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den beding- ten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe

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in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann es auf eine unbedingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens sechs Mo- nate erreicht oder die Voraussetzungen nach Artikel 41 erfüllt sind. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 1 und 2 aStGB).

Demzufolge ist der Berufungskläger in Nachachtung der Verletzung des Beschleunigungsge- bots und in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 und 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 aStGB mit einer Geld- strafe von 65 Tagessätzen zu je Fr. 140.– zu bestrafen, wobei der Vollzug der Geldstrafe ge- stützt auf Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 aStGB, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, aufzuschieben ist. Die Bestrafung stellt gegenüber dem angefochtenen Entscheid eine Schlechterstellung dar, was aber zulässig ist, nachdem das Schlechterstellungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) im Umfang der staatsanwaltschaftlichen Anträge (s. vorne Bst. C) auf- gehoben ist.

15.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Ver- fahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Be- rufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO), namentlich auch hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (für die Verfahrenskosten: Art. 428 Abs. 3 StPO). Die vorinstanzliche Kostenregelung (Urteil SE 21 18 vom 19. November 2021 E. 11 S. 70-73), inklusive die Festsetzung der Kosten für die amtliche Verteidigung, gibt zu keinen Bemerkun- gen Anlass und ist – bei diesem Ausgang – zu bestätigen, zumal sie von keiner der Parteien begründet zur Diskussion gestellt wird.

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15.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger unterliegt vollumfänglich. Die Entscheidgebühr in Verfahren vor dem Obergericht als Berufungsinstanz beträgt Fr. 300.– bis Fr. 6'000.– (Art. 11 Abs. 1 Ziff. 1 PKoG [NG 261.2]). Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirt- schaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Die Entscheidgebühr wird in Berücksichtigung dieser Grundsätze – es fand eine Be- rufungsverhandlung statt – im mittleren Bereich des anwendbaren Gebührenrahmens auf Fr. 2'500.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem Berufungskläger auferlegt.

15.3 Dem unterliegenden Berufungskläger ist für das Berufungsverfahren zufolge Unterliegens keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Die Privatklägerschaft verzichtete auf die Einreichung von Stellungnahmen und die Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Ihr ist somit kein entschädigungsbegründender Aufwand ent- standen und für das Berufungsverfahren ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO e contrario).

15.4 15.4.1 Die Kosten der amtlichen Verteidigung gehören ebenfalls zu den Verfahrenskosten und gelten als Auslagen i.S.v. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO. Der amtliche Anwalt erfüllt eine staatliche Auf- gabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit seiner Einsetzung ent- steht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen. Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser um- fasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeu- tung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädi- gungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit

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der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechts- vertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers a.a.O., N 6 zu Art. 135 StPO). In jedem Fall ist zu prüfen, ob der in der Kostennote verrechnete Verteidigungsaufwand notwendig und verhältnismässig war, wobei der zulässige Zeitaufwand namentlich auch in Ab- hängigkeit zur Komplexität des Falles steht (LIEBER, a.a.O., N 4b, 6 zu Art. 135 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erwei- sen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen. Die in den Honorarnoten ausgewiesenen Auf- wände können ausserdem Anhaltspunkte für eine Pauschalberechnung liefern, ohne dass eine eigentliche «Kontrollrechnung» resp. eine Beurteilung einzelner Positionen erforderlich wäre (BGE 143 V 453 E. 2.5.1; auch: LIEBER, a.a.O., N 8c f. zu Art. 135 StPO). So ist es ins- besondere auch verfassungskonform, das Honorar lediglich in aussergewöhnlich aufwendigen Fällen nach Zeitaufwand zu bemessen, wobei ein ausserordentlich aufwendiger, d.h. kompli- zierter oder umfangreicher Fall nicht schon dann vorliegt, wenn das Pauschalhonorar den vom amtlichen Anwalt betriebenen Zeitaufwand nicht vollumfänglich deckt (LIEBER, a.a.O., N 8c zu Art. 135 StPO mit Verweis auf BGE 141 I 124 E. 4.4). Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO), hier dem Prozesskostengesetz des Kantons Nidwalden. Das Honorar des amtlichen Verteidigers beträgt je Stunde Fr. 220.– (Art. 39 Abs. 2 PKoG). Im Verfahren vor der Berufungsinstanz beläuft sich das Honorar auf Fr. 600.– bis Fr. 6'000.– (Art. 45 Ziff. 4 PKoG). Es entschädigt die Anwältin oder den Anwalt für die Verrichtungen, die unmittelbar mit der berufsmässigen Vertretung oder Verbeiständung der Parteien im gerichtli- chen Verfahren zusammenhängen, namentlich für die Instruktion, das Studium der Akten, die Abklärung von Rechtsfragen, die Vergleichsverhandlungen, die ordentlichen Rechtsschriften und die Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen (Art. 32 Abs. 1 PKoG). Sekretariatsarbeiten wie Terminabsprachen oder der Versand von Rechtsschriften sowie anwaltliche Kürzestauf- wendungen, wie etwa die Kenntnisnahme von Vorladungen oder standardisierten Eingaben

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wie Fristerstreckungsgesuche sind nicht zu entschädigen (Urteil SA 22 6 des Obergerichts Nidwalden vom 12. Januar 2023 E. 5.2.1). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der im Prozesskostengesetz vorge- sehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persön- licher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Das Honorar ist nur dann nach dem tatsächli- chen Zeitaufwand zu bemessen, wenn zwischen dem Arbeitsaufwand und dem vorgegebenen Rahmen ein Missverhältnis besteht (Art. 34 Abs. 1 PKoG).

15.4.2 Ein Missverhältnis zwischen dem anwendbaren Honorarahmen (bis Fr. 6'000.–) und dem tat- sächlichen Zeitaufwand besteht nicht, womit keine Veranlassung besteht, das Honorar nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu bemessen: Für das Berufungsverfahren macht der amtliche Verteidiger mit Honorarnote vom 25. Januar 2024 eine Entschädigung von Fr. 6'119.85 (Honorar Fr. 5'363.60 [24.38 Std.]; Auslagen Fr. 310.10; MwSt. Fr. 258.05 [7.7% auf Fr. 3'351.30] und Fr. 188.10 [8.1% auf Fr. 2'322.40]) geltend. Die für das Berufungsverfahren vom amtlichen Verteidiger geltend gemachte Ent- schädigung liegt am oberen Ende des anwendbaren Tarif- bzw. Honorarrahmens. Mit Blick auf die massgeblichen Kriterien (Art. 33 PKoG) erweist sich ein amtliches Honorar von Fr. 5'363.60 bzw. ein Aufwand von 24.38 Arbeitsstunden als übersetzt: Die Sach- und Akten- lage war dem amtlichen Verteidiger hinlänglich bekannt. Er vertrat den Berufungskläger bereits in der Strafuntersuchung, zunächst als Wahl-, seit dem 7. Dezember 2020 als amtlicher Ver- teidiger, sowie im erstinstanzlichen Verfahren (in welchem die von ihm hier aufgeworfenen Fragen allesamt bereits einmal diskutiert wurden). Neue wesentliche Beweiserhebungen fan- den im Berufungsverfahren keine statt (Art. 389 i.V.m. Art. 332 Abs. 3 StPO e contrario). Auf- forderungsgemäss begründete der amtliche Verteidiger die Berufung zunächst schriftlich. Sein späterer mündlicher Vortrag beschränkte sich im Wesentlichen darauf, diesen zu wiederholen, mit teilweise anderer Formulierung. Dies zumal der Verteidiger sich zum Punkt der Strafzu- messung, auf welchen sich die Anschlussberufung bezog, aufgrund des Antrags, sein Klient sei ohnehin freizusprechen, nicht äusserte. Auch inhaltlich hielt sich dessen Aufwand in Gren- zen. Der schriftliche bzw. mündliche Vortrag war darauf beschränkt, die vorinstanzliche Be- weiswürdigung in Frage zu stellen und die Sachverhaltsversion des eigenen Klienten zu schil- dern. Auf das zur Verfügung stehende Beweismaterial nahm der Verteidiger während des ge- samten Berufungsverfahren nicht einmal konkret Bezug. In rechtlicher Hinsicht stellten sich

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zudem keine komplexen Fragen. Die Bedeutung der Sache für den Berufungskläger in per- sönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht ist gering, zumal lediglich eine bedingte Geldstrafe für den vermögenden Berufungskläger, der das Pensionsalter bereits erreicht hat, zur Debatte stand. In Mitberücksichtigung dieser massgebenden Gesichtspunkte und mit Blick auf ähnlich gela- gerte Fälle wird das Honorar der amtlichen Verteidigung ermessensweise und pauschal, im mittleren Bereich des anwendbaren Rahmens auf Fr. 3'500.– (Auslagen und MwSt. inkludiert) festgelegt, was beim amtlichen Stundensatz von Fr. 220.– einem der Sache angemessenen Aufwand von rund 15 Arbeitsstunden entspräche. Die Ausarbeitung einer Rechtsschrift, eines mündlichen Plädoyers und die Teilnahme an einer rund 90-minütigen Hauptverhandlung wäre in diesem Zeitrahmen möglich gewesen. Mit anderen Worten wird damit der zum Berufungs- verfahren kausale, notwendige und verhältnismässige Aufwand abgeglichen, mit welchem eine wirksame Verteidigung hat sichergestellt werden können.

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Demgemäss erkennt das Obergericht:

  1. Es wird festgestellt, dass die nachfolgenden Dispositiv-Ziffern des Urteil des Kantonsge- richts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 19. November 2021 (SE 21 18) in Rechtskraft erwachsen sind:
  2. Es wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt.
  3. Die Beschlagnahme über die nachfolgend aufgeführten und bei der Kantonspolizei Nidwalden, Fachbe- reich Wirtschaftsdelikte, aufbewahrten Gegenstände wird aufgehoben. Sie sind dem Beschuldigten auf Verlangen hin innert 30 Tagen nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen, ansonsten sie von der Kantonspolizei Nidwalden zu entsorgen sind. Der Beschuldigte hat den Herausgabezeitpunkt vorgängig mit der Kantonspolizei abzusprechen.
  • W.__ HD-Nr. A6 / Ordner braun unbeschriftet, mit 4 Mappen
  • W.__ HD-Nr. A7 / Ordner Weiss, D.__ AG
  • W.__ HD-Nr. A14 / Mappe blau mit 7 Innenakten "S.__"
  • W.__ HD-Nr. A15 / Ordner weiss "S.__" 2003/2004
  • W.__ HD-Nr. A16 / Ordner weiss "S.__" JR 2005
  • W.__ HD-Nr. A17 / Ordner weiss "S.__" JR 2006
  • W.__ HD-Nr. A18 / Ordner blau "S.__"
  • W.__ HD-Nr. A19 / Ordner orange "S.__" Verträge
  • W.__ HD-Nr. A20 /Mappe weiss "S.__"
  1. Der Berufungskläger wird der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen.

  2. Der Berufungskläger wird hierfür in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 und 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 aStGB mit einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je Fr. 140.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 aStGB auf- geschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

  3. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten be- tragen Fr. 7'875.– und werden dem Berufungskläger auferlegt.

  4. Die Gebühren des Berufungsverfahren betragen Fr. 2'500.– und werden dem Berufungs- kläger auferlegt.

  5. Der Berufungskläger hat demnach der Gerichtskasse Nidwalden mit beiliegendem Ein- zahlungsschein innert 30 Tagen Fr. 10'375.– (Kosten Untersuchungsverfahren und

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erstinstanzliche Verfahrenskosten: Fr. 7'875.–; Gebühren Berufungsverfahren: Fr. 2'500.–) zu bezahlen.

  1. Der Berufungskläger hat die Privatklägerschaft für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren intern und direkt mit Fr. 2'800.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

  2. Es wird keine weitere Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen.

  3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorerst vom Kanton Nidwalden bezahlt. 9.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Untersuchungs- und erstin- stanzliche Gerichtsverfahren wird auf insgesamt Fr. 11'179.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Davon entfallen Fr. 3'375.– (inkl. Auslagen und MwSt.) auf die Tätigkeit von Rechtsanwalt Lars Dubach, Hergiswil, für den Zeitraum vom 5. Sep- tember 2011 bis zum 9. Juli 2019 und Fr. 7'804.60 auf die Tätigkeit von Rechtsan- walt Michael Lauper, Bern, seit seiner Einsetzung als amtlicher Verteidiger am

  4. Dezember 2020. 9.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren wird im Umfang von Fr. 3'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) genehmigt. 9.3 Es wird davon Vormerk genommen, dass die Entschädigung für Rechtsanwalt Dubach von Fr. 3'375.– (inkl. Auslagen und MwSt., Ziff. 9.1) bereits ausbezahlt wor- den ist. 9.4 Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwalt Lauper eine Entschä- digung von Fr. 11'304.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszubezahlen. 9.5 Der Berufungskläger ist zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung von insgesamt Fr. 14'679.60 an den Kanton Nidwalden verpflichtet, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Anspruch des Kantons verjährt 10 Jahre nach Rechtskraft des Urteils.

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  1. [Zustellung].

Stans, 25. Januar 2024 OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig

Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

66

aOR

  • Art. 957 aOR

aStGB

  • Art. 34 aStGB
  • Art. 42 aStGB
  • Art. 44 aStGB
  • Art. 45 aStGB
  • Art. 46 aStGB
  • Art. 47 aStGB
  • Art. 49 aStGB
  • Art. 251 aStGB

BGG

BV

GerG

  • Art. 22 GerG
  • Art. 29 GerG

i.V.m

  • Art. 47 i.V.m
  • Art. 389 i.V.m
  • Art. 405 i.V.m
  • Art. 406 i.V.m
  • Art. 436 i.V.m

in

  • Art. 78 in

PKoG

  • Art. 2 PKoG
  • Art. 9 PKoG
  • Art. 10 PKoG
  • Art. 11 PKoG
  • Art. 32 PKoG
  • Art. 33 PKoG
  • Art. 34 PKoG
  • Art. 39 PKoG
  • Art. 45 PKoG

SchKG

StGB

StPO

Gerichtsentscheide

107
  • BGE 147 IV 12728.10.2020 · 119 Zitate
  • BGE 147 IV 24105.05.2021 · 1.007 Zitate
  • BGE 147 IV 47123.06.2021 · 50 Zitate
  • BGE 144 IV 19823.05.2018 · 211 Zitate
  • BGE 144 IV 21730.04.2018 · 2.412 Zitate
  • BGE 143 IV 28826.04.2017 · 312 Zitate
  • BGE 143 IV 37313.07.2017 · 576 Zitate
  • BGE 143 V 453
  • BGE 141 I 12402.03.2015 · 715 Zitate
  • BGE 141 IV 24409.04.2015 · 1.146 Zitate
  • BGE 140 IV 15501.09.2014 · 340 Zitate
  • BGE 137 IV 24927.09.2011 · 437 Zitate
  • BGE 136 IV 5508.03.2010 · 3.639 Zitate
  • BGE 134 IV 112.11.2007 · 4.017 Zitate
  • BGE 134 IV 6017.03.2008 · 1.683 Zitate
  • BGE 131 IV 8301.01.2004 · 277 Zitate
  • BGE 129 IV 601.01.2002 · 3.204 Zitate
  • BGE 44 II 279
  • 01.03/0001
  • 1.13/0003
  • 1.3/0003
  • 1.3/0005
  • 1.3/0008
  • 1.3/0014
  • 1.3/0017
  • 1.3/0019
  • 1.3/0023
  • 1.3/0028
  • 1.3/0037
  • 1.3/0045
  • 1.3/0046
  • 1.3/0056
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  • 1.3/0107
  • 1.3/0117
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  • 21.1/0001
  • 3.1/0036
  • 3.5/0001
  • 3.5/0008
  • 3.5/0092
  • 3.5/0093
  • 3.5/0094
  • 3.5/0097
  • 3.5/0101
  • 6B_1060/202022.06.2022 · 18 Zitate
  • 6B_1299/201828.01.2019 · 345 Zitate
  • 6B_760/201629.06.2017 · 90 Zitate
  • 6B_918/202019.01.2021 · 27 Zitate
  • 6B_93/202224.11.2022 · 33 Zitate
  • 7B_293/202226.01.2024 · 2 Zitate
  • 8.26/0007