GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, Postfach 1244, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
SA 23 3 Beschwerde beim BGer hängig
Urteil vom 9. November 2023 / 21. März 2024 Strafabteilung
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Rolf Gabriel, Gerichtsschreiber Reto Rickenbacher.
Verfahrensbeteiligte A.__,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Mario Schenkel, Schenkel & Serrago AG, Hirschmattstrasse 62, 6002 Luzern, Berufungskläger / Beschuldigter, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abt. II Wirtschaftsdelikte, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Berufungsbeklagte/Anklägerin, und B.__, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Marbacher, Beeler & Marbacher AG, Sälistrasse 27, 6005 Luzern, Berufungsbeklagte/Privatklägerin.
Gegenstand Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff 1 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 Ziff 1 StGB) und mehrfache Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB); Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht vom 27. Oktober 2022 (SE 21 7).
2│64 Sachverhalt: A. Mit Urteil vom 27. Oktober 2022 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Ein- zelgericht, was folgt (Wortlaut gemäss der begründeten Fassung): « 1. Der Beschuldigte wird der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) sowie der mehrfachen Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB) schuldig gespro- chen.
Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. September 2019 sichergestellten Gegenstände und Auf- zeichnungen (Nr. A1-115, C1, D1-D10 und E1) sind dem Beschuldigten innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf sein Verlangen hin gegen Empfangsbescheinigung herauszugeben. Der unbenutzte Ablauf dieser Frist gilt als Verzicht auf die Herausgabe, mit der Folge, dass die Objekte zu vernichten sind.
Die Verfahrenskosten setzen sich nach Massgabe von Art. 422 StPO sowie Art. 1, Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 9 Ziff. 2 und Art. 10 Ziff. 2 PKoG (Prozesskostengesetz, NG 261.2) wie folgt zusammen:
Ermittlungs- und Untersuchungskosten STA-Nr. A2N 19 10000 (Gebühren und Auslagen) Fr. 4'200.00 Gebühr Zwangsmassnahmengericht (ZM 19 13) Fr. 1'000.00 Überweisungsgebühr Fr. 100.00 Herabgesetzte Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) Fr. 7'000.00 Total Verfahrenskosten Fr. 12'300.00
Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte hat demnach mit beiliegendem Einzahlungsschein Fr. 12'300.00 zu bezahlen.
Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO ausgerichtet.
Der Beschuldigte hat der Privatklägerin für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren (Anwaltskos- ten) eine Entschädigung von Fr. 32'377.05 (Honorar Fr. 29'200.00, Auslagen Fr. 862.25 und 7.7 % Mehr- wertsteuer Fr. 2'314.80) zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).
[Zustellungen] »
3│64 B. Mit Berufungserklärung vom 2. März 2023 stellte A.__ (nachfolgend: Beschuldigter) die fol- genden Anträge (amtl. Bel. 1): « 1. Ziff. 1 und 2 erstinstanzlichen Urteilsspruchs sei aufzuheben und [der Beschuldigte] sei vom Vorwurf der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) sowie der mehrfa- chen Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB) freizusprechen.
Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteilsspruchs sei aufzuheben und die Verfahrenskosten vollumfänglich zu- lasten des Staates aufzuerlegen.
Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteilsspruchs sei aufzuheben und dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung und Genugtuung auszurichten.
Ziff. 6 des Urteilsspruchs sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Privatklägerin für ihre Auf- wendungen selbst aufzukommen habe.
Eventualiter sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, eventualiter zu Lasten der Privatklä- gerschaft. »
Zudem stellte der Beschuldigte in der Berufungserklärung die folgenden Beweisanträge: « Zeugenbefragung
Editionen
Gutachten betreffend die Verrechnungen des Darlehens der H.__ GmbH mit der Kontokorrentforderung [des Beschuldig- ten], mit dem der I.__ AG gewährten Darlehen mit dem Darlehen der J.__ AG und mit dem der J.__ AG ge- währten Darlehen mit dem Darlehen der K.__ AG von einem Fachexperten (Buchhalter / Revisor) bewertet und beurteilt werden, insbesondere in Bezug auf die Übereinstimmung mit treuhänderischen Grundsätzen und ob hierbei Nachteile zulasten der Gesellschaft entstanden sind.»
C. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. März 2023 wurde die Berufungserklärung des Beschul- digten der Staatsanwaltschaft Nidwalden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und der Privatklä- gerin zugestellt und ihnen Gelegenheit gegeben, innert Frist Nichteintreten und/oder An- schlussberufung zu beantragen (amtl. Bel. 2). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom
4│64 8. März 2023 mit, dass sie weder ein Nichteintreten auf die Berufungserklärung des Beschul- digten beantrage noch Anschlussberufung erkläre (amtl. Bel. 4). Die Privatklägerin liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.
D. Mit Verfügung vom 11. April 2023 hat die Vorsitzende der Strafabteilung des Berufungsge- richts die Beweisanträge des Beschuldigten vom 2. März 2023 abgewiesen. Zudem wurden die Parteien ersucht, innert 14 Tagen mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens an Stelle einer mündlichen Berufungsverhandlung einverstanden sind, wobei eine ausbleibende Mitteilung innert Frist als Zustimmung zum schriftlichen Verfahren gelte (amtl. Bel. 5). Die Staatsanwaltschaft teilte am 21. April 2023 ihre Zustimmung zum schriftlichen Ver- fahren mit (amtl. Bel. 7) und die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (amtl. Bel. 9). Der Beschuldigte teilte am 9. Mai 2023 mit, er sei mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden (amtl. Bel. 8).
E. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Juni 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhand- lung auf Donnerstag, 9. November 2023, 09:00 Uhr, vorgeladen und den Parteien wurde die Zusammensetzung des Gerichts mitgeteilt. Der Beschuldigte wurde zum persönlichen Er- scheinen verpflichtet, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin wurde das Erscheinen freigestellt (amtl. Bel. 10).
F. Am 19. Oktober 2023 bestellte das Gericht einen aktuellen Strafregisterauszug des Beschul- digten, der am 26. Oktober 2023 einging (amtl. Bel. 12 f.).
G. Die Berufungsverhandlung fand am 9. November 2023 statt. Parteiseits anwesend waren der Beschuldigte mit seinem Verteidiger Rechtanwalt Mario Schenkel, Staatsanwalt Damian Graf und die Privatklägerin B.__ mit Rechtsanwalt Reto Marbacher. Die Verhandlung wurde zusätz- lich zum schriftlichen Protokoll akustisch aufgezeichnet. Die digitale Tonaufnahme sowie das schriftliche Verhandlungsprotokoll (amtl. Bel. 15) liegen den Akten bei. An der Verhandlung wurden zunächst Vorfragen geklärt, wobei die Verteidigung diverse Be- weisanträge stellte (amtl. Bel. 16). Anschliessend wurde der Beschuldigte einvernommen
5│64 (amtl. Bel. 17). Danach plädierten der Verteidiger des Beschuldigten (amtl. Bel. 18), der Staats- anwalt (amtl. Bel. 15) und der Rechtsvertreter der Privatklägerin (amtl. Bel. 19). Nach den zweiten Parteivorträgen erhielt der Beschuldigte die Gelegenheit für ein Schlusswort, bevor die Verhandlung geschlossen wurde, wobei die Parteien auf eine mündlich Urteilseröffnung verzichteten (amtl. Bel. 15).
H. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin gab seine Kostennote an der Berufungsverhandlung zu den Akten (amtl. Bel. 20), während die Verteidigung ihre Kostennote noch gleichentags nach- reichte (amtl. Bel. 21).
I. Die Strafabteilung des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Strafsache am 9. Novem- ber 2023 und 21. März 2024 beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erfor- derlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
6│64 Erwägungen: 1. 1.1 Gegen erstinstanzliche Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Berufungsinstanz ge- gen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden als Einzelgericht ist das Obergericht Nidwalden, Strafabteilung (Art. 29 Abs. 1 GerG [NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Abs. 1 Ziff. 2 GerG). Das Obergericht ist somit örtlich und sachlich zuständig für die Beurteilung der Berufung gegen das Urteil SE 21 7 des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafab- teilung/Einzelgericht, vom 27. Oktober 2022.
1.2 Jede Partei und somit auch die beschuldigte Person (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO), die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger wurde als beschuldigte Person zu einer (bedingten) Geldstrafe sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt, womit er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Kantons- gerichtsurteils hat, und zur Berufung berechtigt ist.
1.3 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Das schriftliche Ur- teilsdispositiv wurde am 31. Oktober 2022 versandt und am 2. November 2022 von der Ver- teidigung des Beschuldigten entgegengenommen (vi-A-1), woraufhin die Verteidigung mit Ein- gabe vom 3. November 2022 und somit innert Frist Berufung anmeldete. Die Partei, die Beru- fung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das schriftlich begründete Urteil wurde am 10. Februar 2023 versandt und 13. Februar 2023 von der Verteidigung entgegengenommen (BK-Bel. 2). Diese reichte am 2. März 2023 fristge- recht die schriftliche Berufungserklärung ein (amtl. Bel. 1). Die Berufung wurde somit form- und fristgerecht erhoben. Auf die Berufung ist demnach einzutreten.
7│64 2. 2.1 Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Mithin verfügt das Berufungsgericht über volle Kognition und kann das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO; Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Das Berufungsgericht überprüft das erst- instanzliche Urteil – von der Ausnahme der Überprüfung zugunsten der beschuldigten Person zur Verhinderung von gesetzwidrigen oder unbilligen Entscheidungen (Art. 404 Abs. 2 StPO) abgesehen – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Primäre Aufgabe des Berufungsgerichts ist es nicht, einzig nach Fehlern des erstinstanzlichen Gerichtes zu suchen und diese zu beanstanden: Das Berufungsgericht entscheidet vielmehr in eigener Verantwor- tung aufgrund seiner freien, aus den Akten, eigener Beweisaufnahmen und aus der Verhand- lung geschöpften Überzeugung. Die Berufung zielt damit auf vollständige oder teilweise Wie- derholung der Überprüfung des Sachverhaltes und eine erneute tatsächliche Beurteilung ab. Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil. Das Berufungsgericht muss sich somit nicht zwingend mit der erstinstanzlichen Urteilsbegründung auseinandersetzen, darf sich umgekehrt aber auch nicht auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Rechtsanwendung beschränken (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 m.w.V.; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.4; JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 398 StPO; SVEN ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 398 StPO). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei muss aber stets klar bleiben, welches die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander. Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten rechtlichen Ausführungen sinnvoll, kommen hingegen
8│64 bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann infrage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Er- wägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstan- zen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind. Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.2.1, 6B_712/2020 vom 22. Februar 2023 E. 2 je m.w.V.).
2.2 Der Beschuldigte beantragt – betreffend Ziffer 3 des Urteilsdispositivs zumindest eventualiter – die vollständige Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils (vgl. amtl. Bel. 1). Demnach sind nachfolgend zunächst die Schuldsprüche betreffend Urkundenfälschung (nachfolgend E. 3), Misswirtschaft (nachfolgend E. 4) und mehrfache Bevorzugung eines Gläubigers (nachfolgend E. 5) zu behandeln. Danach wird die Strafe beurteilt (nachfolgend E. 6) und über die sicherge- stellten Gegenstände und Aufzeichnungen (nachfolgend E. 7) entschieden, bevor die Kosten- folgen geregelt werden (nachfolgend E. 8).
3.1 3.1.1 Gemäss dem Strafbefehl vom 1. Februar 2021, der als Anklage überwiesen wurde, geht die Staatsanwaltschaft davon aus, der Beschuldigte habe durch die Erfüllung des folgenden Sach- verhalts eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB begangen (STA-act. 21.1.0007 ff.): «Mit öffentlicher Urkunde vom 18. Dezember 2009 verkaufte F.__ der G.__ AG in Liq., vertre- ten durch [den Beschuldigten], eine Gewerbeliegenschaft (Grundstücke Nrn. aa und bb, Grundbuch X.). Das Grundstück Nr. bb wies im Erd- und Untergeschoss des Kaufobjekts Kontaminationsschäden auf. Mit Vereinbarung vom 16. Dezember 2009 hielten die Parteien daher fest, dass F. der G.__ AG in Liq. zur Sicherstellung der voraussichtlich anfallenden Schadensbehebungskosten einen Betrag von CHF 200'000.00 zu überweisen hätte. Im Ge- genzug verpflichtete sich die Käuferin, in den kontaminierten Räumlichkeiten keine baulichen Vorkehrungen zu treffen, bis Art und Umfang der Schadensbehebung durch einen Experten festgelegt würden. Eine derartige Expertise hätte bis spätestens 30. Juni 2010 eingeholt
9│64 werden müssen. Die Verletzung einer dieser obligatorischen Pflichten sollte zur Folge haben, dass die Schadensbehebungspflicht durch F.__ entfallen würde und die Käuferin den Betrag von CHF 200'000.00 als Konventionalstrafe zurückzubezahlen hätte. Im Frühling 2010 – nach vertragsgemässer Überweisung der CHF 200'000.00 – stellte F.__ fest, dass im Untergeschoss Sanierungsarbeiten vorgenommen worden waren, weshalb er die Konventionalstrafe geltend machte: Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 forderte der Rechtsver- treter von F.__ deren Leistung. Am 10. April 2012 reichte F.__ beim Kantonsgericht Nidwalden Klage ein, die mit Urteil vom 16. Mai 2013 gutgeheissen wurde. Eine dagegen erhobene Be- rufung wies das Obergericht des Kantons Nidwalden mit Urteil vom 5. Juni 2014 ab; eine hier- gegen eingelegte Beschwerde wies auch das Bundesgericht mit Urteil vom 11. November 2015 ab. Trotz der klaren und übersichtlichen Sach- und Rechtslage – die G.__ AG in Liq. führte Arbei- ten durch, die sie hätte unterlassen müssen, wobei die Vereinbarung vom 16. Dezember 2009 für diesen Fall eine Konventionalstrafe von CHF 200'000.00 vorsah – und der durch F.__ ein- geleiteten rechtlichen Schritte liess A.__ für diese Forderung erst in der Jahresrechnung der G.__ AG in Liq. für das Geschäftsjahr 2014 eine Rückstellung über CHF 250'000.00 tätigen. Für den Rechtsstreit hätte [der Beschuldigte] jedoch spätestens im Zeltpunkt des erstinstanz- lichen Urteils per 16. Mai 2013 eine Rückstellung vornehmen oder vornehmen lassen müssen. Durch die unterlassene Verbuchung stellte [der Beschuldigte] die finanzielle Lage der G.__ AG in Liq. in der von ihm zu verantwortenden und von ihm unterzeichneten Jahresrechnung für das Jahr 2013 falsch dar. Wäre die Rückstellung pflichtgemäss bereits im Jahr 2013 erfasst worden, so hätte sich die finanzielle Situation der G.__ AG in Liq. wesentlich schlechter dar- gestellt (Unterbilanz), was [den Beschuldigten] dazu hätte bewegen müssen, Sanierungs- massnahmen zu ergreifen. Eventualiter hätte [der Beschuldigte] die Forderung von F.__ im Geschäftsjahr 2013 als Eventualverbindlichkeit im Anhang zur Jahresrechnung aufführen müssen. [Der Beschuldigte] tat dies im Bewusstsein, dass dadurch die finanzielle Situation der G.__ AG in Liq, in der Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2013 nicht korrekt wiedergegeben werden würde. Damit nahm er in Kauf, dass Dritte, welchen die Jahresrechnung der Gesellschaft vor- gelegt werden sollte, musste oder würde, über den wahren wirtschaftlichen Zustand der Ge- sellschaft getäuscht würden. Dies tat er mit dem Willen, der G.__ AG in Liq. bzw. sich selber einen unrechtmässigen Vorteil zum Nachteil Dritter (namentlich aktueller und zukünftiger Gläu- biger) zu verschaffen, indem durch die Kaschierung der effektiven finanziellen Situation (Un- terbilanz) nach der vorgespiegelten Sachlage keine Sanierungsmassnahmen ergriffen werden mussten – namentlich auf einen Rangrücktritt [des Beschuldigten] eigener Kontokorrentforde- rung verzichtet werden konnte – und dadurch zusätzliche finanzielle und administrative Auf- wände vermieden wurden.»
3.1.2 Die Vorinstanz hat diesen angeklagten Sachverhalt als erstellt und den Tatbestand der Urkun- denfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB als erfüllt erachtet (vi-A-1, Urteil SE 21 7 des Kan- tonsgerichts Nidwalden vom 27. Oktober 2022 E. 3.1 und 5).
10│64 3.1.3 Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils und damit eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Urkundenfälschung. Zur Begründung verweisen sie im Wesentlichen auf das angefochtene Urteil (amtl. Bel. 15 und 19).
3.1.4 Der Beschuldigte beantragt hingegen einen Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung (amtl. Bel. 1 und amtl. Bel. 18 Antrag 1). Er bringt diverse Argumente gegen den Schuldspruch vor, die insbesondere den subjektiven Tatbestand betreffen (amtl. Bel. 18 Ziff. 3 ff.). In verfah- rensmässiger Hinsicht rügt er zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil seine dies- bezüglichen Beweisanträge nicht abgenommen worden sind (amtl. Bel. 18 Ziff. 2). Auf diese Argumente wird nachfolgend einzeln eingegangen.
3.2 3.2.1 Die Vorinstanz hat den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) richtig dargestellt und die Tragweite des Grundsatzes «in dubio pro reo» als Beweislastverteilung und Beweiswürdigungsregel korrekt erläutert. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. vi-A-1, Urteil SE 21 7 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 27. Oktober 2022 E. 2).
3.2.2 Nachfolgend sind zunächst die im Vor- und Hauptverfahren erhobenen Beweise zu würdigen und es ist zu prüfen, ob das Berufungsgericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet (vgl. Art. 350 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesge- richts 6B_1055/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 2.2.1 m.w.V.).
3.2.3 Dem Handelsregister des Kantons Nidwalden lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte vom 24. Januar 1995 bis zum 3. November 2016 Verwaltungsrat der G.__ AG war. Zunächst war er Präsident, und ab dem 9. November 2007 einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift (STA-act. 3.1.0030 f.). Er hat dies in seinen Einvernahmen bestätigt (STA- act. 12.1.0006 dep. 18; STA-act. 12.1.0095 dep. 12). Zudem hat er nach seinen Aussagen
11│64 auch die Geschäftsführung der G.__ AG übernommen (vi-B-7, Einvernahmeprotokoll Beschul- digter vom 25. Oktober 2022 dep. 14).
3.2.4 Aus dem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 18. Dezember 2009 ergibt sich, dass F.__ der G.__ AG eine Gewerbeliegenschaft (Grundstücke Nrn. aa und bb, beide GB X.) verkauft hat (STA-act. 3.1.0113 ff.). Dieses Kaufgeschäft führte zu einer zivilrechtlichen Streitigkeit: Nachdem die G. AG trotz entsprechender Aufforderung eine Bezahlung verweigerte, reichte F.__ am 10. April 2012 beim Kantonsgericht Nidwalden eine Klage gegen die G.__ AG. Dieses hiess die Klage mit Urteil vom 16. Mai 2013 gut und verpflichtete die G.__ AG, F.__ Fr. 200'000.– nebst Zins zu 5 % seit 2. Mai 2010 sowie Gerichtskosten von Fr. 5'500.- und eine Parteientschädigung von Fr. 13'578.70 zu bezahlen (STA-act. 11.2.1.0103 f.). Eine da- gegen erhobene Berufung wies das Obergericht am 5. Juni 2014 ab (STA-act. 3.1.0067 ff.). Das Bundesgericht wies eine Beschwerde gegen den obergerichtlichen Entscheid am 11. No- vember 2015 ab, soweit es überhaupt darauf eintrat (STA-act. 3.1.0051 ff.).
3.2.5 Der vom Beschuldigten unterzeichneten Jahresrechnung 2013 der G.__ AG vom 4. Juli 2014 lässt sich entnehmen, dass er weder für das Jahr 2012 noch für das Jahr 2013 eine Rückstel- lung für den Rechtsstreit vorgenommen hat (STA-act. 4.1.2.0115 ff.). In der von ihm unter- zeichneten Jahresrechnung für das Jahr 2014 der G.__ AG vom 17. Dezember 2015 nahm er Rückstellungen von Fr. 250'000.– für den Rechtsstreit vor (STA-act. 4.1.2.0120 ff.). Der Beschuldigte hat in den Einvernahmen nie behauptet, er habe vor der Jahresrechnung 2014 Rückstellungen für den Rechtsstreit gebildet (vgl. STA-act. 12.1.0010 dep. 39; STA-act. 12.1.0023 dep. 93; STA-act. 12.1.0059 f. dep. 36 f.; vi-A-7, Einvernahmeprotokoll Beschuldig- ter vom 25. Oktober 2022 dep. 19 und 29 f.; amtl. Bel. 17 dep. 24). Bereits aus diesem Grund erscheint es unglaubhaft, wenn die Verteidigung in ihren Plädoyers vor Vorinstanz und Ober- gericht behauptet, in der Bilanz 2013 der G.__ AG sei unter der Position 1625, WB Liegen- schaft X., eine Wertberichtigung über Fr. 207'000.– vorgenommen und damit das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 16. Mai 2013 buchhalterisch berücksichtigt worden (amtl. Bel. 18 Rz. 10). Ebenso lässt der Buchungstext «WB Liegenschaft X.» nicht auf eine Rückstel- lung oder eine (Eventual-)Verbindlichkeit schliessen, sondern auf eine Wertberichtigung. Den Bilanzen der G.__ AG ist zudem zu entnehmen, dass die Liegenschaft in X.__ auch in den Jahren 2010 – 2012 mit der Abkürzung «WB» im Buchungskonto wertberichtigt wurde und
12│64 dass neben dieser Liegenschaft diverse Aktiven (Fahrzeuge; Büromobiliar, Beteiligungen etc.) ebenfalls jährlich mit dieser Abkürzung wertberichtigt worden sind (vi-C-8 BSB 3 zu den Be- weisanträgen der Verteidigung vom 31. März 2022; STA-act. 3.1.0073 ff.). Dies spricht eben- falls gegen die Behauptung der Verteidigung. Ergänzend kann auf die zutreffenden vorinstanz- lichen Ausführungen zu dieser Thematik verwiesen werden (vi-A-1, Urteil SE 21 7 des Kan- tonsgerichts Nidwalden vom 27. Oktober 2022 E. 5.1.5.5). Das Obergericht erachtet es als erwiesen, dass der Beschuldigte in den Bilanzen der G.__ AG der Jahre 2012 und 2013 keine Rückstellungen für den Rechtsstreit mit F.__ betreffend die Gewerbsliegenschaft in X.__ ge- bildet hat.
3.2.6 Ohne Rückstellungen für den erwähnten Rechtsstreit mit F.__ wies die G.__ AG per 31. De- zember 2013 Aktiven von Fr. 2'990'451.65 und Fremdkapital von Fr. 2'712'483.05 aus (STA- act. 4.1.2.0115 f.). Wären für den Rechtsstreit Fr. 250'000.– (zugesprochene Forderung ge- mäss erstinstanzlichem Urteil zzgl. aufgelaufene Verzugszinsen sowie Gerichtskosten und Parteientschädigung; vgl. STA-act. 11.2.1.0103 f.) zurückgestellt worden, hätten zwar die Ak- tiven von Fr. 2'990'451.65 das Fremdkapital von diesfalls Fr. 2'962'483.05 (Fr. 2'712'483.05 + Fr. 250'000.–) noch vollständig gedeckt, aber das Aktienkapital und die gesetzlichen Reserven (Aktienkapital Fr. 150'000.– + Allgemeine Reserven Fr. 75'000.–) wären nur noch zu einem Bruchteil (Fr. 27'968.60) gedeckt gewesen (vgl. STA-act. 4.1.2.0115 f.).
3.2.7 Der Beschuldigte hat ausgesagt, er habe (unter anderem) eine Ausbildung zum diplomierten Kaufmann und Betriebsökonom sowie Ausbildungen im Treuhandbereich gemacht und er habe 18 Jahre lang, zusammen mit einem Partner, ein Treuhandbüro mit 80 Mitarbeitern ge- führt (STA-act. 12.1.0005 dep. 10; STA-act. 12.1.0053 dep. 7). Er habe Erfahrung als Verwal- tungsrat und Geschäftsführer und sei mit den Pflichten und Aufgaben eines Verwaltungsrats vertraut (STA-act. 12.1.0054 dep. 10 und 12). Ein Verwaltungsrat müsse unter anderem schauen, dass die gesetzlichen Bestimmungen nicht verletzt würden (STA-act. 12.1.0054 dep. 13). Auf entsprechende Frage hin führte er aus, Rückstellungen seien Vorsichtsmass- nahmen, man habe gesetzliche Vorgaben und könne freiwillige oder unfreiwillige Rückstellun- gen bilden, damit man auf das Bild der Firma abstellen könne. Wenn man grosse Risiken oder Investitionen eingehe, von welchen man nicht wisse, ob sie in einem Jahr noch diese Werthal- tigkeit haben, könne man gewisse Rückstellungen bilden (vi-B-7, Einvernahmeprotokoll
13│64 Beschuldigter vom 25. Oktober 2022 dep. 24 f.). Der Zeuge M., Treuhänder bei der N. AG, hat die Kenntnisse des Beschuldigten von Buchhaltung und Rechnungslege als gut be- zeichnet. Sie hätten auf Augenhöhe diskutieren können und er habe gewusst, um was es ging (STA-act. 13.2.0013 dep. 29). Der Beschuldigte hat in seinen Einvernahmen unterschiedliche Gründe angeführt, weshalb er in der Jahresrechnung 2013 auf Rückstellungen verzichtet hat: Teilweise hat er angegeben, es handle sich (vermutlich) um ein Versehen und sei vergessen gegangen, weil es kein Grund gegeben habe, dies nicht anzuführen (STA-act. 12.1.0023 dep. 93; STA-act. 12.1.0059 f. dep. 37; STA-act. 12.1.10061 dep. 43; STA-act. 12.1.0093 dep. 5; STA-act. 12.1.0097 dep. 17; vi- B-7, Einvernahmeprotokoll Beschuldigter vom 25. Oktober 2022 dep. 30). Andererseits hat er es damit begründet, er sei davon ausgegangen, dass das erstinstanzliche Urteil falsch sei und keinen Bestand haben werde und zudem sei noch genügend Aktienkapital vorhanden gewe- sen sei (STA-act. 12.1.0059 dep. 36; vi-B-7, Einvernahmeprotokoll Beschuldigter vom 25. Ok- tober 2022 dep. 29). Die Verteidigung hat schliesslich noch argumentiert, der Prozess sei als Wertberichtigung der Liegenschaft in X.__ berücksichtigt worden (vgl. vorstehend E. 3.2.5). Die Begründungen des Beschuldigten (respektive seiner Verteidigung) widersprechen sich. Entweder wollte er den Zivilprozess buchhalterisch schon in der Jahresrechnung 2013 berück- sichtigen, hat es aber versehentlich nicht getan (Variante 1), er war überzeugt, dass er das Gerichtsverfahren noch gewinnt, sah deshalb keine Notwendigkeit, Rückstellungen zu bilden und hat es absichtlich nicht getan (Variante 2), oder er hat den Prozess als Wertberichtigung bei der Liegenschaft in X.__ berücksichtigt (Variante 3). Dass der Beschuldigte mit verschiedenen sich widersprechenden Varianten argumentiert, macht seine Aussagen unglaubhaft. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte ausgesagt hat, ihm sei immer bewusst gewesen, dass ein Prozess hängig sei (STA-act. 12.1.0060 dep. 42). Dies erscheint glaubhaft und nachvollziehbar, denn die Streitigkeit mit F.__ war für ihn offenbar mit Emotionen verbunden (STA-act. 12.1.0058 dep. 31, Aussage des Beschuldigten beim Frie- densrichter, nachdem F.__ ein Angebot von ihm abgelehnt habe: «Ich stand dann auf und sagte ihm [gemeint: F.], er sei eine Ratte und es sei kein Wunder, dass seine Kinder nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen»). Der Beschuldigte hat überdies ausgesagt, er sei sich über die gesamte finanzielle Situation der G. AG im Klaren gewesen (STA-act. 12.1.0059 dep. 36). Es scheint vor diesem Hintergrund völlig unglaubhaft, dass der geschäftserfahrene Be- schuldigte, der seine Buchführungspflichten als (faktischer) Geschäftsführer und Verwaltungs- rat kannte und sich seiner Verantwortung bewusst war (STA-act. 12.1.0060 dep. 42, Aussage Beschuldigter: «Als Verwaltungsrat tragen sie die Verantwortung»), vergessen hat, den
14│64 Zivilprozess mit F.__ in der Jahresrechnung 2013 zu berücksichtigen. Zudem hat er die sehr übersichtliche Jahresrechnung 2013, die bloss wenige Positionen auf zwei Seiten umfasst, auf jeder Seite unterzeichnet (STA-act. 4.1.2.0115 f.). Spätestens dann hätte ihm auffallen müs- sen, dass keine Rückstellungen für den Zivilprozess berücksichtigt worden sind. Weshalb auch der Umstand, dass er in der Jahresbilanz 2014 schliesslich Rückstellungen gebildet hat, nicht für, sondern gegen ein Versehen spricht, hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt; auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (vi-A-1, Urteil SE 21 7 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 27. Oktober 2022 E. 5.2.5). Wie die Vorinstanz erachtet es auch das Obergericht als erwiesen, dass der geschäftserfah- rene Beschuldigte – obwohl er seine Buchführungspflichten als (faktischer) Geschäftsführer und Verwaltungsrat kannte – in der Jahresrechnung 2013 der G.__ AG absichtlich keine Rück- stellungen für den Rechtsstreit mit F.__ bildete und deren finanzielle Lage bewusst falsch dar- gestellt hat. Die Behauptung seiner Verteidigung, der Zivilprozess sei als Wertberichtigung bei der Liegen- schaft in X.__ berücksichtigt worden, wurde schon zuvor widerlegt (vgl. vorstehend E. 3.2.5). Zur Frage, ob sich der Beschuldigte auf die (angeblichen) Aussagen seines Anwalts zum Urteil des Kantonsgerichts verlassen durfte, wird in den Ausführungen zum subjektiven Tatbestand (vgl. nachfolgend E. 3.3.7) eingegangen.
3.2.8 Demnach erachtet auch das Obergericht den angeklagten Sachverhalt – jedenfalls soweit für die vorgeworfene Urkundenfälschung relevant – als erstellt. Obwohl das Kantonsgericht Nidwalden die G.__ AG mit Urteil vom 16. Mai 2013 verpflichtet hat, F.__ Fr. 200'000.– nebst Zins zu 5 % seit 2. Mai 2010 zu bezahlen, hat es der Beschuldigte als einziges Mitglied des Verwaltungsrates unterlassen, in der von ihm unterzeichneten Jahresrechnung der G.__ AG für das Jahr 2013 eine entsprechende Rückstellung vorzunehmen. Er tat dies in Kenntnis sei- ner diesbezüglichen Verpflichtung als Verwaltungsrat und im Wissen darum, dass damit die finanzielle Lage der G.__ AG falsch, nämlich zu gut, dargestellt wird. Wäre eine entsprechende Rückstellung vorgenommen worden, wäre das Grundkapital der G.__ AG nur noch teilweise gedeckt gewesen.
3.3 3.3.1
15│64 Das Gericht hat nachfolgend zu prüfen, ob sich der Beschuldigte durch die Verwirklichung des angeklagten Sachverhalts der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar ge- macht hat (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO).
3.3.2 Eine Falschbeurkundung begeht unter anderem, wer eine rechtlich erhebliche Tatsache un- richtig beurkundet oder beurkunden lässt, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer ech- ten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sach- verhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 131 IV 125 E. 4.1; 129 IV 130 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_778/2011 vom 3. April 2012 E. 5.2.2, je m.w.V.). Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsaus- züge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind kraft Gesetzes (Art. 957a f. OR; aArt. 957 OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen. Die Buchhaltung muss ein genaues und vollständiges Bild der tatsächlichen wirt- schaftlichen Lage vermitteln. Dabei hat die Bilanz die Vermögensverhältnisse eines Unterneh- mens auf einen bestimmten Stichtag hin korrekt auszuweisen. Eine falsche Buchung erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie ein falsches Gesamtbild der Buchführung zeichnet und dabei Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung und damit die erhöhte Glaubwürdigkeit der Buchführung zu gewährleisten. Solche Grundsätze werden bzw. wurden namentlich in den gesetzlichen Best- immungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung des Aktienrechts in aArt. 662a ff. OR und in den Bilanzvorschriften in Art. 957a ff. OR aufgestellt, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 129 IV 130 E. 2.2 f.; Urteil des Bundes- gerichts 6B_778/2011 vom 3. April 2012 E. 5.2.3, je m.w.V.). Für die vorliegend interessierenden Jahresrechnungen der Geschäftsjahre 2013 und 2014 ist – wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat (vi-A-1, Urteil SE 21 7 des Kantonsgerichts Nidwal- den vom 27. Oktober 2022 E. 5.1.5.1) – das alte Rechnungslegungsrecht (aArt. 662 ff. OR;
16│64 aArt. 957 ff. OR) einschlägig. Nach aArt. 669 Abs. 1 OR müssen Abschreibungen, Wertberich- tigungen und Rückstellungen vorgenommen werden, soweit sie nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen notwendig sind (Satz 1). Rückstellungen sind insbesondere zu bilden, um ungewisse Verpflichtungen und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu decken (Satz 2). aArt. 669 Abs. 1 OR bezweckt, dass bei der Bilanzierung diejenigen Kor- rekturen vorgenommen werden, die erforderlich sind, um eine korrekte und dem Vorsichtsprin- zip Rechnung tragende Darstellung der finanziellen Lage der Gesellschaft sicherzustellen. Die Bestimmung gilt für alle künftig erwarteten oder zumindest befürchteten Verbindlichkeiten, de- ren Eintritt, Höhe oder Fälligkeitstermin ungewiss ist. Beim konkreten Entscheid darüber, ob und in welcher Höhe Rückstellungen getätigt werden müssen, verfügt die Unternehmenslei- tung als Folge der Ungewissheit der Verbindlichkeiten über einen gewissen Ermessensspiel- raum. Sie hat ihr Ermessen aber stets pflichtgemäss, das heisst nach kaufmännischen Grundsätzen auszuüben. Der Verwaltungsrat muss bei einem drohenden oder laufenden Pro- zess Rückstellungen vornehmen, wenn er zur Einschätzung gelangt, dass er möglicherweise unterliegt (bei einem sicheren Unterliegen müsste er die Forderung als Verbindlichkeit verbu- chen). Das Gesetz äussert sich nicht dazu, ab welcher Wahrscheinlichkeit für sowohl im Ein- treffen als auch in der Höhe noch ungewisse künftige Mittelabflüsse Rückstellungen gebildet werden müssen. Nach der Rechtsprechung können gestützt auf aArt. 669 Abs. 1 OR Rück- stellungen (in der Höhe eines Teilbetrags des schlimmstmöglichen Ausgangs) unter Umstän- den bereits bei einer Wahrscheinlichkeit von 50 % oder darunter angebracht sein. Nach der Mehrheit der Lehrmeinungen ist bei einer Wahrscheinlichkeit von unter 50 % eine anteilsmäs- sige Rückstellung zu bilden, während bei einer Wahrscheinlichkeit über 50 % die volle Summe als Rückstellung zu buchen ist. Die pflichtwidrige Unterlassung der Verbuchung von Eventu- alverpflichtungen erfüllt gemäss der Rechtsprechung den Tatbestand der Falschbeurkundung, soweit die Jahresrechnung ein besseres Bild als in Wirklichkeit zeigt (Urteile des Bundesge- richts 6B_778/2011 vom 3. April 2012 E. 5.4.2 und 4A_277/2010 vom 2. September 2010 E. 2.1; BGE 132 IV 12 E. 8; KÄLIN, a.a.O., S. 1045 f., m.w.V.). Subjektiv wird hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1). Zudem muss der Täter in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (BGE 141 IV 369 E. 7.4; 138 IV 130 E. 3.2.4). Wer weiss, dass die Buchhaltung falsch ist, und deren Verwendung im Verkehr mit Dritten in Kauf nahm, handelt mit Vorsatz und Täuschungsabsicht. Die erforderliche Vorteils- absicht liegt in der Regel vor, wenn die Vermögens- und Ertragslage einer Gesellschaft in
17│64 Missachtung von handelsrechtlichen Grundsätzen bewusst günstiger als in Wirklichkeit darge- stellt wird. Nach der Rechtsprechung kann der angestrebte Vorteil auch in der Hinauszögerung der Konkurserklärung oder der Umgehung von Bilanzproblemen bei der Muttergesellschaft liegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_778/2011 vom 3. April 2012 E. 5.5 und 6B_731/2019 vom 18. November 2019 E. 1.4).
3.3.3 Der Beschuldigte hat die vorliegend interessierende Jahresrechnung 2013 der G.__ AG vom 4. Juli 2014 unterzeichnet (STA-act. 4.1.2.0115 ff.). Zudem war er als einziger Verwaltungsrat und (faktischer) Geschäftsführer für die Ausgestaltung des Rechnungswesens und die Buch- führung verantwortlich und hatte dafür zu sorgen, dass diese den gesetzlichen Anforderungen genügt, wozu auch eine angemessene Kontrolle gehört. Zwar war er nicht verpflichtet, die Bücher selbst zu führen, sondern durfte die Buchführungstätigkeit delegieren, ihm verblieb aber die Endverantwortung (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR; OLIVER KÄLIN, Buchhalterische Be- deutung von Prozessrisiken aus Beklagtensicht, AJP 9/2017 S. 1043 m.w.V.; ROLAND MÜL- LER/LORENZ LIPP, Der Verwaltungsrat, 1994, S. 120; ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER FORSTMO- SER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 13. Auflage 2023, Rz. 710; CHRISTOPH SCHÄ- RER/MATTHIAS STAUBLI/MARKUS R. NEUHAUS, in: Basler Kommentar zum OR II, 6. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 957 OR; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6P.76/2004 / 6S.210/2004 vom
3.3.4
18│64 Die G.__ AG sah sich ab dem 10. April 2012 mit einer Klage von F.__ konfrontiert. Am 16. Mai 2013 wurde sie vom Kantonsgericht Nidwalden zur Zahlung von Fr. 200'000.– nebst Zins zu 5 % seit 2. Mai 2010 sowie Gerichtskosten von Fr. 5'500.- und eine Parteientschädigung von Fr. 13'578.70 verurteilt (STA-act. 11.2.1.0103 f.). Die Klage wurde erstinstanzlich vollumfäng- lich gutgeheissen, womit bereits rein statisch, aber auch aufgrund der übersichtlichen Sach- und Rechtslage (vgl. STA-act. 11.2.1.0088 ff.), ein über 50-prozentiges Risiko bestand, dass die G.__ AG diese Forderungen bezahlen muss. Diese Risikoeinschätzung wurde später be- stätigt, indem sowohl das Ober- als auch das Bundesgericht den erstinstanzlichen Entscheid schützten (soweit auf die Rechtsmittel eingetreten wurde). Der Beschuldigte wäre als einziger Verwaltungsrat und (faktischer) Geschäftsführer spätestens nach Kenntnisnahme des erstin- stanzlichen Urteils verpflichtet gewesen, in der Jahresrechnung 2013 der G.__ AG eine Rück- stellung von circa Fr. 250'000.– (Hauptforderung von Fr. 200'000.–, bis zum erstinstanzlichen Urteil aufgelaufene Zinsen von Fr. 30'410.95, Gerichtskosten von Fr. 5'500.–; Parteientschä- digung Fr. 13'578.70; vgl. STA-act. 11.2.1.0103 f.) zu bilden. Nachdem das Gericht zum Schluss kommt, der Beschuldigte wäre dazu verpflichtet gewesen, für das Gerichtsverfahren der G.__ AG Rückstellungen zu bilden, bejaht es die primär ange- klagte Variante. Demnach muss nicht mehr geprüft werden, ob die eventualiter angeklagte Variante, nämlich das Aufführen als Eventualverpflichtung im Anhang, ebenfalls erfüllt ist (vgl. Art. 325 Abs. 2 StPO; STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommen- tar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 47 zu Art. 325 StPO m.w.V.). Wenn die Verteidi- gung aus einer rabulistischen Auslegung der entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz folgern will, die Rechts- und Sachlage sei nicht klar gewesen, und daraus etwas zu Gunsten des Beschuldigten ableiten möchte (vgl. amtl. Bel. 18 Rz. 6 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat – wie sich auch aus der von der Verteidigung zitierten Urteilspassage (vi- A-1, Urteil SE 21 7 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 27. Oktober 2022 E. 5.1.5) ergibt – einleitend vor ihren nachfolgenden rechtlichen Erwägungen bloss die zu klärende Frage («Fraglich ist [...]») dargelegt, nämlich ob dem Beschuldigten vorgeworfen werden kann, dass er in der Jahresrechnung 2013 keine Rückstellungen oder Eventualverbindlichkeiten gebildet hat. Inhaltlich zu dieser Frage Stellung genommen, hat sie erst in den nachfolgenden Erwä- gungen. Dabei ist sie, gleich wie das Obergericht, zum Schluss gekommen, der Beschuldigte hätte Rückstellungen bilden müssen. Folglich konnte sie die eventualiter angeklagte Variante (Aufführen als Eventualverpflichtung) offenlassen (vgl. vi-A-1, Urteil SE 21 7 des Kantonsge- richts Nidwalden vom 27. Oktober 2022 5.1.5.4). Aus dem vorinstanzlichen und dem vorlie- genden Urteil geht zudem klar hervor, was vom Beschuldigten verlangt gewesen wäre,
19│64 nämlich Rückstellungen zu bilden, auch dieser Einwand der Verteidigung ist somit unzutref- fend. Die weiteren Ausführungen der Verteidigung zu Eventualverbindlichkeiten (vgl. STA-act. 18 Rz. 8) sind irrelevant, nachdem die primär angeklagte Variante erfüllt ist.
3.3.5 Indem der Beschuldigte entsprechende Rückstellungen unterlassen hat, hat die Jahresrech- nung ein deutlich besseres Bild der G.__ AG gezeigt, als es der Wirklichkeit entsprach. In der unterzeichneten Jahresbilanz 2013 waren das Fremd- und Eigenkapital gedeckt. Hätte der Beschuldigte hingegen Rückstellungen für das Gerichtsverfahren von Fr. 250'000.– vorge- nommen, hätte eine sogenannte Unterbilanz vorgelegen (vgl. zu den verschiedenen Definitio- nen der Unterbilanz aArt. 670 OR; aArt. 725 Abs. 1 OR und MARKUS R. NEUHAUS/PATRICK BALKANYI, in: Basler Kommentar zum OR II, 4, Aufl. 2012, N. 5 ff. zu Art. 670 OR m.w.V. sowie Urteil des Bundesgericht 6B_1043/2021 / 6B_1060/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 6.3.2.1). Das heisst die Aktiven der G.__ AG von Fr. 2'990'451.65 hätten zwar das Fremdkapital von diesfalls Fr. 2'962'483.05 (Fr. 2'712'483.05 + Fr. 250'000.-) noch voll gedeckt, das Aktienkapi- tal und die gesetzlichen Reserven (Aktienkapital Fr. 150'000.– + Allgemeine Reserven Fr. 75'000.–) aber nicht einmal mehr zur Hälfte, sondern nur noch mit Fr. 27'968.60. Selbst wenn man im Übrigen zum Schluss käme, der Beschuldigte hätte nicht den vollen Be- trag gemäss erstinstanzlichem Urteil, sondern nur ein Teilbetrag, beispielsweise die Hälfte (Fr. 125'000.–) oder gar nur eine Viertel (Fr. 62'500.–) davon zurückstellen müssen, wären das Aktienkapital und die gesetzlichen Reserven nicht mehr voll gedeckt gewesen.
3.3.6 Indem der Beschuldigte als einziger Verwaltungsrat und (faktischer) Geschäftsführer der G.__ AG es auch nach dem erstinstanzlichen Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 16. Mai 2013, mit dem die G.__ AG zur Zahlung von rund Fr. 250'000.– verpflichtet wurde, weiterhin unterlassen hat, Rückstellungen in dieser Höhe zu bilden, hat er eine erhebliche rechtliche Tatsache, nämlich die Jahresrechnung der G.__ AG, falsch beurkundet und damit den objektiven Tatbestand einer Falschbeurkundung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt.
3.3.7 Der Beschuldigte als diplomierter Kaufmann und Betriebsökonom mit Ausbildungen im Treu- handbereich sowie als ehemaliger Partner eines Treuhandbüros und langjähriger Verwal- tungsrat diverser Unternehmen kannte seine gesetzlichen Verpflichtungen als Verwaltungsrat
20│64 und (faktischer) Geschäftsführer (STA-act. 12.1.0054 dep. 10 und 12 f.). Er wusste insbeson- dere, dass ein Verwaltungsrat die finanzielle Situation seiner Gesellschaft überwachen und schauen muss, dass die gesetzlichen Bestimmungen nicht verletzt werden (STA-act. 12.1.0006 dep. 15; STA-act. 12.1.0054 dep. 13). Er konnte Rückstellungen in eigenen Worten definieren (vi-B-7, Einvernahmeprotokoll Beschuldigter vom 25. Oktober 2022 dep. 24 f.). Ihm war bewusst, dass ein Prozess hängig war (STA-act. 12.1.0060 dep. 42) und er war sich ge- mäss eigener Aussage über die gesamte finanzielle Situation der G.__ AG im Klaren (STA- act. 12.1.0059 dep. 36). Er wusste auch, dass nur noch circa Fr. 27'000. – Eigenkapital ge- deckt gewesen wären, hätte er Rückstellungen von Fr. 250'000.– gebildet (vi-B-7, Einvernah- meprotokoll Beschuldigter vom 25. Oktober 2022 dep. 32). Diese Umstände und Aussagen lassen nur den Schluss zu, dass es der Beschuldigte mit Wissen und Willen und damit vor- sätzlich unterlassen hat, nach dem Urteil des Kantonsgerichts, mit dem die Klage von F.__ vollumfänglich gutgeheissen wurde, dafür Rückstellungen in der Jahresrechnung 2013 der G.__ AG zu bilden. Er wusste, dass die Jahresrechnung 2013 ein falsches – nämlich zu Gutes – Ergebnis aufwies (vi-B-7, Einvernahmeprotokoll Beschuldigter vom 25. Oktober 2022 dep. 34). Die Verwendung der Jahresrechnung 2013 im Verkehr nahm er zumindest in Kauf. Indem er es unterliess, für die erstinstanzlich festgestellten Forderungen Rückstellungen zu bilden, konnte er eine Unter- bilanz i.S.v. Art. a725 Abs. 1 OR (in der ab 1. März 2012 gültig gewesenen Fassung) verhin- dern und er musste keine Generalversammlung einberufen und Sanierungsmassnahmen vor- schlagen, worin sein beabsichtigter Vorteil lag. Der Beschuldigte handelte somit vorsätzlich und in Täuschungs- sowie Vorteilsabsicht. Daran ändert die vom Beschuldigten auch vor Berufungsinstanz wiederum vorgebrachte Be- hauptung nichts, er habe nicht vorsätzlich gehandelt, denn ihm sei auch nach dem erstinstanz- lichen Urteil nicht bewusst gewesen, dass er hätte Rückstellungen bilden müssen, weil er sich auf die Auskunft seines Anwalts verlassen habe, wonach das erstinstanzliche Urteil komplett falsch sei, es sich um ein skandalöses Urteil handle und zwingend Berufung gegen das Urteil erhoben werde (amtl. Bel. 18 Rz. 12 f.). Selbst wenn man davon ausgeht, dass sein damaliger Rechtsanwalt C.__ diese Aussagen tatsächlich getätigt hat, hätte dem geschäfts- und pro- zesserfahrenen Beschuldigten (vgl. STA-act. 12.1.0013 dep. 52; STA-act. 12.1.0053 f. dep. 8 ff.; STA-act. 12.1.0067 dep. 72; STA-act. 12.1.0068 dep. 78 ff.) spätestens nach dem erstin- stanzlichen Urteil klar sein müssen, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, den Prozess zu verlieren. Er hätte die angeblichen Aussagen seines Anwalts kritisch hinterfragen müssen. Dies ist auch dem Beschuldigen klar, auf entsprechende Frage hat er ausgesagt: «In
21│64 dem Moment, als das Urteil kam, hätte ich das neu beurteilen müssen.» (STA-act. 12.1.0097 dep. 17). Kommt hinzu, dass RA C.__ in seinen schriftlichen Ausführungen (vi-C-8-BSB1, Schreiben von RA C.__ vom 31. Juli 2013) und (angeblichen) mündlichen Aussagen (vgl. amtl. Bel. 18 Rz. 12 f.) nur eine Einschätzung zum erstinstanzlichen Urteil und zum weiteren Pro- zessverhalten abgegeben hat. Auch der Beschuldigte respektive seine Verteidigung behaup- ten nicht, Rechtswalt C.__ habe sich zur Frage, ob für die Forderung von F.__ nach dem erst- instanzlichen Urteil Rückstellungen zu bilden sind, geäussert. Selbst wenn davon ausgegan- gen wird, dass Rechtsanwalt C.__ sich zum erstinstanzlichen Urteil tatsächlich so geäussert hat, wie der Beschuldigte respektive seine Verteidigung behaupten, hat dies keinen Einfluss auf die Beurteilung der vorliegenden Sache, weshalb auf die beantragte Einvernahme von Rechtsanwalt C.__ in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1090/2018 vom 17. Februar 2019 E. 3.2). Ebenso kann die Verteidigung die Vorteilsabsicht und damit den subjektiven Tatbestand nicht mit dem Argument verneinen, die Liegenschaft Nr. aa, GB X., habe einen höheren Verkehrs- bzw. Verkaufswert gehabt, als in den Büchern vermerkt, womit es ein Leichtes gewesen wäre, die Bewertung der Liegenschaft in der Buchhaltung zu erhöhen und damit einer Unterbilanz zu entgehen (amtl. Bel. 18 Rz. 11). Tatsache ist, dass der Beschuldigte keine entsprechende Anpassung in der Jahresrechnung 2013 vornahm. Etwas anderes behauptet auch die Vertei- digung nicht. Er verhinderte eine Unterbilanz, indem er keine Rückstellungen für die erstin- stanzlich festgestellten Forderungen bildete. Damit stellte er die finanzielle Lage der G. AG bewusst günstiger dar und konnte – wie zuvor dargelegt – weitere Aufwände (Einberufung einer Generalversammlung; Vorschlag von Sanierungsmassnamen) vermeiden, womit er in Vorteilsabsicht handelte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_778/2011 vom 3. April 2012 E. 5.5). Entsprechend kann auf die von der Verteidigung beantragte Edition des Kaufvertrages Grundstück Nr. aa und Nr. bb beim Grundbuchamt Y.__ mangels Relevanz verzichtet werden (Art. 139 Abs. 2 StPO).
3.4 Der Beschuldigte erfüllt somit sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB. Rechtsfertigungs- und Schuldausschluss- gründe sind keine ersichtlich, womit es dabei sein Bewenden hat.
22│64 4. 4.1 4.1.1 Gemäss dem Strafbefehl vom 1. Februar 2021, der als Anklage überwiesen wurde, geht die Staatsanwaltschaft davon aus, der Beschuldigte habe durch die Erfüllung des folgenden Sach- verhalts der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht (STA-act. 21.1.0009 ff.): «Im November 2015, spätestens im Dezember 2015, war [dem Beschuldigten] als einzigem Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsbefugnis bewusst, dass die G.__ AG in Liq. überschuldet war, sich jedenfalls in arger finanzieller Schieflage befand. [Der Beschuldigte] unterliess es, in diesem Zeitpunkt in Nachachtung seiner gesellschafts- rechtlichen Pflichten unverzüglich eine Zwischenbilanz zu erstellen bzw. erstellen zu lassen und diese durch einen zugelassenen Revisor überprüfen zu lassen. Hätte er dies getan, so wäre eine Überschuldung der G.__ AG in Liq. festgestellt worden, woraufhin [der Beschuldigte] die Bilanz hätte deponieren müssen, falls er nicht innert kürzester Frist eine Sanierung der Gesellschaft hätte herbeiführen können. Er liess derweil erst per 23. September 2016 und damit mehr als sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres eine (provisorische) Bilanz per 31. Dezember 2015 sowie eine Zwischenbilanz per 31. Juni 2016 erstellen, in welchen eine Überschuldung ausgewiesen wurde. In Kenntnis der Überschuldungssituation beauftragte [der Beschuldigte] im November 2015 den ihm bekannten Geschäftspartner P.__ mit der Aufnahme von Vergleichsgesprächen mit F.__ als grösstem Gläubiger der G.__ AG in Liq.; dies, obschon F.__ nach Eingang des Bun- desgerichtsurteils vom 11. November 2015 unverzüglich seine Ansprüche geltend gemacht und damit unzweifelhaft an seiner Forderung festgehalten hatte. [Der Beschuldigte] liess P.__ gewähren und sich von ihm über den Stand der Gespräche jeweils in Kenntnis setzen, setzte ihm jedoch keine zeitliche Limite zwecks Erzielung eines Vergleichs, obschon [der Beschul- digte] wusste oder mindestens hätte wissen müssen, dass er für Sanierungsmassnahmen ei- ner überschuldeten Gesellschaft – angesichts dessen, dass sich die Schulden der Gesell- schaft mit jedem Tag vergrösserten – nur eine äusserst begrenzte Zeit zur Verfügung hatte. Die Vergleichsgespräche mit F.__ waren nicht von Erfolg gekrönt, was [dem Beschuldigten] spätestens am 19. Mai 2016 bekannt war, als er aufgrund der gescheiterten Vergleichsgesprä- che die Liquidation und Bilanzdeponierung in Aussicht stellte. Dessen ungeachtet rief [der Be- schuldigte] auch in diesem Zeitpunkt nicht den Richter an. Von seinem Treuhänder M.__ der N.__ AG wurde [der Beschuldigte] alsdann am 23. Septem- ber 2016 auf die in der nunmehr abgeschlossenen Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2015 festgestellte Überschuldungssituation und seine Pflichten als Verwaltungsrat hingewiesen. An- statt in der Folge die Bilanz zu deponieren, trat [der Beschuldigte] per 3. November 2016 aus dem Verwaltungsrat der G.__ AG in Liq. zurück und wählte an seiner Stelle Q.__ in den Ver- waltungsrat. Der Konkurs der Gesellschaft trat erst am 20. Februar 2018 ein, und zwar als Folge eines Konkursbegehrens von F.. Wäre [der Beschuldigte] seinen gesellschaftsrechtlichen Pflichten nachgekommen und hätte er rechtzeitig – spätestens im Dezember 2015, eventualiter spätestens im Mai 2016 — die Bilanz deponiert, so hätte er eine Verschlimmerung der Überschuldung zum Nachteil der Gläu- biger der G. AG in Liq. verhindern können. Stattdessen wartete er mit der Bilanzdeponierung
23│64 zu und verwendete die ihm bis zu seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat verbliebene Zeit, um Aktiven der G.__ AG in Liq, zu seinen Gunsten bzw. zugunsten ihm nahestehender Ge- sellschaften zu verwerten sowie rückwirkende Aktiven-Passiven-Verrechnungen vorzuneh- men, bevor er aus dem Verwaltungsrat zurücktrat und in seiner Eigenschaft als Alleinaktionär der G.__ AG in Liq. Q.__ in den Verwaltungsrat wählte; letzteres im Bewusstsein darum, dass auch Q.__ die Bilanz nicht deponieren würde. [Der Beschuldigte], der über die von einem Verwaltungsrat geforderten Sach- und Rechts- kenntnisse verfügte, wusste um die Überschuldungssituation der Gesellschaft und war sich bewusst bzw. nahm zumindest in Kauf, dass er durch seine Untätigkeit bzw. sein Zuwarten mit der Bilanzdeponierung seine Pflichten als Verwaltungsrat verletzen, dadurch die Über- schuldung der Gesellschaft verschlimmern sowie deren Gläubiger schädigen würde. Eventu- aliter hätte [der Beschuldigte] bei pflichtgemässer Vorsicht ohne Weiteres auffallen müssen, dass er mit den von ihm ergriffenen Massnahmen seinen vorstehend umschriebenen gesell- schaftsrechtlichen Pflichten als Verwaltungsrat nicht nachkommen und sich die Vermögens- lage dadurch weiter verschlimmern würde; jedenfalls hätte ihm dies ohne Weiteres auffallen müssen, hätte er über die für die Übernahme eines Verwaltungsratsmandats erforderlichen Sach- und Rechtskenntnisse verfügt. [Der Beschuldigte] hat daher für die Erhöhung der Passiven sowie die Verringerung der Akti- ven ab dem Zeitpunkt, in dem seine Handlungspflichten aktiviert wurden, bis zum Konkursein- tritt per 20. Februar 2018 einzustehen. Als [vom Beschuldigten] verursachter Schaden zum Nachteil der Gläubiger der G.__ AG in Liq., gelten die Erhöhung der Schuldzinsen gegenüber F.__ und der übrigen Gläubiger wie auch die Verringerung der per 31. Dezember 2015 aus- gewiesenen Aktiven von CHF 181'412.35 (inkl. einer in der Bilanz vom 31. Dezember 2015 nicht aufgeführten Forderung über CHF 100'000.00 gegenüber Notar D.__ als sichergestellte, aber nicht angefallene Grundstückgewinnsteuern) auf den im Konkursinventar festgestellten Betrag von CHF 118'220.55.»
4.1.2 Die Vorinstanz hat diesen angeklagten Sachverhalt als erstellt und den Tatbestand der Miss- wirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB als erfüllt erachtet (vi-A-1, Urteil SE 21 7 des Kantonsge- richts Nidwalden vom 27. Oktober 2022 E. 3.2 und 6).
4.1.3 Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils und damit eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Misswirtschaft. Zur Be- gründung verweisen sie im Wesentlichen auf das angefochtene Urteil (amtl. Bel. 15 und 19).
4.1.4 Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der Misswirtschaft (amtl. Bel. 1 und amtl. Bel. 18 Antrag 1). Er bringt diverse Argumente gegen den Schuldspruch vor (amtl. Bel. 18 Ziff. 14 ff.). In verfahrensmässiger Hinsicht rügt er zudem eine Verletzung des rechtlichen
24│64 Gehörs, weil seine diesbezüglichen Beweisanträge nicht abgenommen worden sind (amtl. Bel. 18 Ziff. 2). Auf diese Argumente wird nachfolgend einzeln eingegangen.
4.2 4.2.1 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob das Berufungsgericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – den angeklagte Sachverhalt als erstellt erachtet (vgl. Art. 350 Abs. 2 StPO).
4.2.2 Es wurde bereits festgehalten, dass der Beschuldigte erwiesenermassen bis zum 3. November 2016 Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsbefugnis der G.__ AG war (vgl. vorstehend E. 3.2.3).
4.2.3 Aus der (provisorischen) Bilanz per 31. Dezember 2015 ergibt sich, dass die G.__ AG in die- sem Zeitpunkt überschuldet war (STA-act. 8.5.1.0036 ff.; vgl. dazu auch die zutreffenden vo- rinstanzlichen Erwägungen: vi-A-1, Urteil SE 21 7 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 27. Ok- tober 2022 E. 3.2.4). Dies haben auch M.__ von der N.__ AG, die die Abschlüsse 2015 und 2016 erstellt hat, sowie der Beschuldigte bestätigt (STA-act. 13.2.0017 f. dep. 60; STA-act. 8.5.1.0002 f.; STA-act. 12.1.0014 dep. 56). Der Beschuldigte hat ausgesagt, er wisse nicht, wann er Kenntnis davon erhalten habe, dass die G.__ AG überschuldet war (STA-act. 12.1.0014 dep. 58). Später hat er ausgesagt, ihm sei ein oder zwei Monate vor November 2016 bewusst geworden, dass die G.__ AG überschuldet sein könnte (STA-act. 12.1.0061 dep. 45). Vor dem erstinstanzlichen Gericht machte er dazu keine genaueren Angaben (vi-B-7, Einvernahmeprotokoll Beschuldigter vom 25. Oktober 2022 dep. 42). Im Widerspruch dazu hat er auf den staatsanwaltschaftlichen Vorhalt, er habe im November 2015 P.__ mit der Aufnahme von Vergleichsgesprächen beauftragt, geantwortet: «Im November habe ich mich mit der Sanierung auseinandergesetzt und gesagt, jetzt muss ich entweder links oder rechts gehen» (STA-act. 12.1.0098 f. dep. 21). Weiter hat er ausge- führt, es sei relativ einfach: Man habe eine eins auf dem Konto und auf der anderen Seite ein Minus von CHF 300'000. Ab diesem Moment wisse man, dass man etwas machen müsse. Er hätte die Gesellschaft liquidiert (STA-act. 12.1.0014 dep. 59). Die Aussage, ihm sei ein bis zwei Monate vor November 2016 bewusst geworden, dass die G.__ AG überschuldet sein könnte, widerspricht auch seinen Ausführungen in einer E-Mail vom 23. Februar 2016 an P.__.
25│64 Darin hat er geschrieben: «Dieser ganze Vorgang hat die G.__ AG (...) soweit geschwächt, dass sie mittlerweile die Bilanz deponieren muss.» Ebenso hat P.__ ausgesagt, der Beschuldigte habe schon bei seiner (P.) Mandatsüber- nahme im Dezember 2015 von einer drohenden Überschuldung der G. AG gewusst (STA- act. 13.1.0010 dep. 39 f.). Als er von der Überschuldung Kenntnis erhalten habe, habe er versucht, über das Mandat mit ihm (gemeint: P.) einen Vergleich zu machen (STA-act. 13.1.0011 dep. 49). Das Motiv des Beschuldigten bei der Mandatsübergabe sei gewesen, den Konkurs der G. AG zu verhindern. Der Beschuldigte habe versucht, die Forderung von F.__ zu reduzieren, damit sie überhaupt eine Sanierung der Firma erzielen könnten (STA-act. 13.1.0041 dep. 11). Auch der Zeuge M., Treuhänder bei der N. AG, hat ausgesagt, er denke schon, dass der Beschuldigte über die finanzielle Situation der G.__ AG im Bild gewesen sei (STA-act. 13.2.0013 dep. 31). Er schrieb dem Beschuldigten am 9. Dezember 2015 zudem eine E-Mail, in der er zwei Mal das Thema «Bilanz deponieren» aufbrachte und das vom Beschuldigten gleichentags beantwortet wurde (STA-act. 8.5.1.0063-0067). Dazu hat M.__ ausgesagt, die beiden Themen seien Überschuldung und Steuererklärung gewesen (STA-act. 13.2.0014 dep. 36; STA-act. 13.2.0016 dep. 48). Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und von P.__ und M.__ ist erstellt, dass der Be- schuldigte spätestens im Dezember 2015 eine Überschuldung der G.__ AG zumindest be- fürchtete. Seine anderslautenden respektive vagen Aussagen sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.
4.2.4 Der Beschuldigte liess erst per 23. September 2016 eine (provisorische) Bilanz/Erfolgsrech- nung per 31. Dezember 2015 sowie eine Zwischenbilanz/Erfolgsrechnung per 30. Juni 2016 der G.__ AG erstellen. Die Bilanzen/Erfolgsrechnungen wurden ihm am 23. September 2016 von M.__ von der N.__ AG zugestellt. Neben weiteren Erläuterungen teilte M.__ ihm mit, dass die G.__ AG überschuldet ist und Sanierungsmassnahmen eingeleitet oder die Bilanz depo- niert werden müsse, was Sache des Verwaltungsrates sei (STA-act. 8.5.1.0002 ff.).
4.2.5 Der Beschuldigte unterliess es, eine Überschuldungsanzeige beim Gericht einzureichen, was er auch nicht bestritten hat (STA-act. 12.1.0015 dep. 63; STA-act. 12.1.0098 dep. 20). Hinge- gen beauftragte er P.__ damit, einen Vergleich mit F.__ zu finden und dies, obwohl der (da- malige) Rechtsvertreter von F., Rechtsanwalt E., am 13. November 2015 und damit direkt
26│64 nach Eingang des bundesgerichtlichen Urteils seine Forderung im Gesamtbetrag von Fr. 294'071.– beim (damaligen) Rechtsvertreter des Beschuldigten geltend machte (STA-act. 7.3.1.0098). P.__ hat ausgesagt, der Beschuldigte habe ihn gebeten, über Rechtsanwalt E.__ einen Ver- gleich mit F.__ zu suchen, worauf er mit Rechtsanwalt E.__ korrespondiert habe (STA-act. 13.1.0007 dep. 15; STA-act. 13.1.0009 dep. 33). Das müsse etwa im November 2015 gewe- sen sein (STA-act. 13.1.0040 dep. 9). Es sei nicht besprochen worden, bis wann er einen Vergleich hinbekommen müsse, und es sei kein Zeitdruck vorhanden gewesen (STA-act. 13.1.0041 dep. 13 f.). Er habe den Beschuldigten regelmässig informiert, sobald Unterlagen oder Nachrichten von Rechtsanwalt E.__ eingetroffen seien (STA-act. 13.1.0041 dep. 16). Am 22. Dezember 2015 sei es zu einer persönlichen Besprechung mit Rechtsanwalt E.__ gekom- men. Dort habe er (gemeint: P.) Rechtsanwalt E. Unterlagen abgegeben (STA-act. 13.1.0040 dep. 9). Dem von P.__ zu den Akten gegeben E-Mailverkehr zwischen ihm und Rechtsanwalt E.__ lässt sich entnehmen, dass sich Rechtsanwalt E.__ am 12. Februar 2016 gemeldet und wei- tere Unterlagen verlangt hat (STA-act. 13.1.0052 f.). Am 21. April 2016 unterbreitete Rechts- anwalt E.__ einen Vergleichsvorschlag, den P.__ am 29. April 2016 ablehnte und mitteilte, den eigenen, im Dezember 2015 unterbreiteten Vergleichsvorschlag noch bis am 15. Mai 2016 aufrechtzuerhalten (STA-act. 13.1.0056 f.). Mit E-Mail vom 19. Mai 2016 schrieb der Beschul- digte P., die von Rechtsanwalt E. geforderte Summe sei für sie nicht machbar. Folglich hätten sie am 6. Juni 2016 zur Generalversammlung geladen und würden die Liquidation der Firma respektive die Feststellung der Überschuldung beim Richter anmelden. P.__ schrieb gleichentags an Rechtsanwalt E., der Beschuldigte sehe sich nun gezwungen, die Bilanz zu deponieren, und leitete ihm die vorgenannte E-Mail weiter (STA-act. 13.1.0059 f.). Darauf ant- wortete Rechtsanwalt E., sollte die Bilanz deponiert werden, behalte sich sein Klient aus- drücklich die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen vor (STA-act. 13.1.0058). Am 4. Juli 2016 unterbreitete P.__ Rechtsanwalt E.__ ein erneutes Angebot, worauf er keine Antwort erhielt, weshalb er sich am 5. September 2016 erkundigte, ob Rechtsanwalt E.__ seine E-Mail erhalten habe (STA-act. 13.1.0061 ff.). Eine Antwort von Rechtsanwalt E.__ auf diese Nachrichten ist nicht aktenkundig. Nach Angaben von P.__ herrschte darauf ein Jahr Funkstille (STA-act. 13.1.0042 dep. 22). P.__ hat zudem ausgesagt, das Mandat (Verhandlungen mit Rechtsanwalt E.) habe etwa drei, vier Monate gedauert. Rechtsanwalt E. habe dann gesagt, er gehe darauf nicht ein.
27│64 Damit sei die Sache für ihn und den Beschuldigten erledigt gewesen (STA-act. 13.1.0007 dep. 15).
4.2.6 Wie sich aus dem Protokoll über die ausserordentliche Generalversammlung der G.__ AG vom 19. Oktober 2016 ergibt, trat der Beschuldigte aus dem Verwaltungsrat zurück und wählte Q.__ in den Verwaltungsrat. Die Mutation wurde am 3. November 2016 im Tagesregister des Handelsregisters des Kantons Nidwalden eingetragen (STA-act. 11.1.1.0411 ff.).
4.2.7 Über die G.__ AG wurde am 20. Februar 2018 der ordentliche Konkurs eröffnet, nachdem F.__ am 15. Dezember 2017 das Konkursbegehren gegen die G.__ AG gestellt hatte (STA-act. 11.1.1.0417 ff.).
4.2.8 In der (provisorischen) Bilanz per 31. Dezember 2015 der G.__ AG betrugen die Aktiven Fr. 81'412.35 (Ausdrucksdatum 14.09.2016, STA-act. 8.5.1.0036 f.; Ausdrucksdatum 05.03.2018, STA-act. 11.2.1.0180 f.). Rechnet man die auf dem Konto von Notar D.__ sicher- gestellten, aber nicht angefallenen Grundstückgewinnsteuern von Fr. 100'000.– hinzu, die in der Bilanz per 31. Dezember 2015 nicht berücksichtigt worden waren, kommt man per 31. De- zember 2015 auf Aktiven von Fr. 181'412.35 (vgl. Kaufvertrag vom 19. September 2014, STA- act. 3.1.0099 und Steuerrechnung 2014, STA-act. 4.1.2.0586 sowie die zutreffenden vo- rinstanzlichen Ausführungen: vi-A-1, Urteil SE 21 7 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 27. Oktober 2022 E. 6.1.5.4). Im Konkursinventar wurde nur noch ein Betrag von Fr. 118'220.55 festgehalten (STA-act. 11.2.2.0077 ff.). Damit verringerten sich die Aktiven der G.__ AG vom 31. Dezember 2015 bis zur Konkurseröffnung am 20. Februar 2018 um Fr. 63'191.80. Hinzu kommt die Erhöhung der Schuldzinsen gegenüber F.__ und den übrigen Gläubigern (vgl. STA-act. 11.2.1.0254 ff.).
4.2.9 Das Obergericht erachtet somit den angeklagten Sachverhalt – jedenfalls soweit für die vor- geworfene Misswirtschaft relevant – als erstellt. Dem Beschuldigten als einzigem Verwaltungs- rat war spätestens im Dezember 2015 bewusst, dass der G.__ AG die Überschuldung droht. Er unterliess es in diesem Zeitpunkt, unverzüglich eine Zwischenbilanz erstellen zu lassen.
28│64 Hingegen beauftragte er P., mit dem Anwalt von F. Vergleichsgespräche zu führen, setzte ihm dafür aber keine zeitliche Limite. Selbst als er am 16. Mai 2016 erfuhr, dass die Vergleichs- gespräche gescheitert waren, deponierte er nicht die Bilanz. Dies tat er auch dann nicht, als ihm M.__ von der N.__ AG am 23. September 2016 mitteilte, die G.__ AG sei überschuldet und ihn auf seine diesbezüglichen Pflichten als Verwaltungsrat hinwies. Am 19. Oktober 2016 trat er aus dem Verwaltungsrat der G.__ AG zurück und wählte Q.__ in den Verwaltungsrat. Der Konkurs der G.__ AG trat am 20. Februar 2018 als Folge eines Konkursbegehrens von F.__ ein. Die Aktiven der G.__ AG verringerten sich vom 31. Dezember 2015 um Fr. 63'191.80. Zudem erhöhten sich die Schuldzinsen gegenüber F.__ und den übrigen Gläu- bigern. Der Beschuldigte kannte seine Pflichten als Verwaltungsrat, wusste um die Überschul- dungssituation und nahm zumindest in Kauf, dass sich durch sein Zuwarten mit der Bilanzde- ponierung die Überschuldung der G.__ AG verschlimmert und dadurch die Gläubiger der Ge- sellschaft geschädigt werden.
4.3 4.3.1 Das Gericht hat weiter zu prüfen, ob sich der Beschuldigte durch die Verwirklichung des an- geklagten Sachverhalts der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht hat (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO).
4.3.2 Den Tatbestand der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer als Schuldner in an- derer Weise als durch Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung nach Art. 164 StGB, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnis- mässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kre- dit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zah- lungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermö- genslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Misswirtschaft ist ein echtes Sonderdelikt, als Täter kommt nur der Schuldner in Betracht. Die Schuldnereigenschaft kann je nach Funktion einer natürlichen Person zugerechnet wer- den, unter anderem wenn diese als Organ einer juristischen Person handelt (vgl. Art. 29 lit. a StGB). Damit kann sich auch der Verwaltungsrat einer Schuldnerin der Misswirtschaft strafbar
29│64 machen (NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 ff. zu Art. 165 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6P.29/2007 / 6S.71/2007 vom 27. April 2007 E. 9.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_731/2019 vom 18. November 2019 E. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine nachlässige Berufsausübung vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehö- ren insbesondere die Vernachlässigung der Rechnungslegung oder die Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, das Gericht im Falle der Überschuldung zu be- nachrichtigen. Gemäss aArt. 725 Abs. 2 OR (in der ab 1. März 2012 gültig gewesenen Fas- sung) muss, wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht (und nicht erst wenn sie definitiv feststeht), eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Ge- sellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat das Gericht zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktre- ten (BGE 144 IV 52 E. 7.3 m.w.V.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1 und 1.3.3). Wenngleich aArt. 725 Abs. 2 Satz 2 OR dies nicht explizit vorsieht, gewähren Rechtsprechung und herrschende Lehre dem Verwaltungsrat im Fall reeller dauerhafter Sanierungsaussichten einen Aufschub der Überschuldungsanzeige, sodass diese nicht zwangsläufig sofort im Zeit- punkt der erstmaligen Feststellung der Überschuldung erfolgen muss (vgl. BGE 132 III 564 E. 5.1; 127 IV 110 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.2.1; 6B_1091/2014 vom 24. November 2015 E. 5; 4C.366/2000 vom 19. Juni 2001 E. 4b; Hagenstein, a.a.O., N. 33a zu Art. 165 StGB m.w.V.). Mit der Benachrichtigung des Gerichts darf hingegen nicht zugewartet werden, wenn die ergriffenen Sanierungsmassnahmen den Unternehmenszusammenbruch lediglich hinauszögern würden; auch dürfen die Befriedi- gungschancen der Gläubiger durch den Aufschub nicht zusätzlich gefährdet werden. Kann eine dauerhafte Sanierung der überschuldeten Gesellschaft objektiv begründet erwartet wer- den, liegt keine unzulässige Gefährdung der Gläubigerinteressen vor, selbst wenn sich die Sanierungsmassnahmen im Nachhinein als nicht erfolgreich erweisen sollten. Sobald sich die aussergerichtlichen Sanierungsbemühungen nicht mehr als Erfolg versprechend erweisen, endet die Toleranzfrist. Hinsichtlich der Länge dieser Frist ist die Rechtsprechung uneinheit- lich. Genannt werden Fristen von «einer kurzen Zeitspanne», «wenigen Wochen», «höchstens vier bis sechs Wochen», 60 resp. 90 Tagen, bzw. «eine relativ kurze Frist» ab Erkennen
30│64 der Überschuldung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1 m.w.V.). Misswirtschaft ist ein Erfolgsdelikt; es bedarf eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem tatbestandsmässigen Mangel, etwa der arg nachlässigen Berufsausübung, und dem Erfolg (Herbeiführung oder Verschlimmerung der Überschuldung, Herbeiführung der Zahlungsunfä- higkeit). Unterlassungen verhalten sich kausal zum tatbestandsmässigen Erfolg, wenn dieser ohne das arg nachlässige Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit grosser Wahr- scheinlichkeit hätte vermieden werden können. Ein mitursächliches Verhalten genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 4.2 und 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1 je m.w.V.). Die Eröffnung des Konkurses ist objektive Strafbarkeitsbe- dingung (BGE 144 IV 52 E. 7.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_775/2020 vom 23. November 2020 E. 3.1 und 6B_244/2021 / 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 4.3). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung. In Bezug auf die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (BGE 144 IV 52 E. 7.3 m.w.V.; Urteile des Bundesgerichts 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 3.2 und 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1).
4.3.3 Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Vorkommnisse einziger Verwaltungsrat der G.__ AG, womit er als Täter von Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in dieser Gesellschaft in Frage kommt (vgl. vorstehend E. 3.2.3 und 4.2.2).
4.3.4 Wenn ein Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft trotz begründeter Besorgnis, es könnte eine Überschuldung vorliegen, keine Zwischenbilanz erstellen lässt und trotz Überschuldung nicht das Gericht benachrichtigt, kann dies eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung nach Art. 165 Ziff. 1 StGB darstellen. Ausnahmsweise darf er von der Benachrichtigung des Gerichts absehen, nämlich wenn Gesellschaftsgläubiger im Ausmass der Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten (sog. Rangrücktritt). Zudem darf er während einer gewissen Zeitspanne mit der Benachrichtigung des Gerichts zuwarten, sofern reelle und dauerhafte Sanierungsaussichten bestehen (vgl. zum Ganzen vorstehend E. 4.3.2). Nachfolgend ist somit zunächst zu klären, ob der Beschuldigte seine Pflichten als Verwaltungs- rat eingehalten hat, als ihm bewusst wurde, dass der G.__ AG die Überschuldung droht (nach- folgend: E. 4.3.5). Weiter ist zu prüfen, ob und ab wann tatsächlich eine Überschuldung der
31│64 G.__ AG vorlag (nachfolgend: E. 4.3.6). Falls dies bejaht wird, bleibt zu untersuchen, ob der Beschuldigte von einer Benachrichtigung des Gerichts absehen durfte, weil ein Rangrücktritt vorlag (nachfolgend: E. 4.3.7) oder ob er mit dessen Benachrichtigung zuwarten durfte, weil reelle und dauerhafte Sanierungsaussichten bestanden (nachfolgend: E. 4.3.8).
4.3.5 Nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2015 liess F.__ mit Schreiben vom 13. November 2015 gegenüber der G.__ AG die nun gerichtlich rechtskräftig festgestellte For- derung von Fr. 294'071.– geltend machen (STA-act. 7.3.1.0098). Aus den Aussagen und Handlungen des Beschuldigten sowie den Aussagen von P.__ und M.__ erschliesst sich, dass der Beschuldigte danach, jedenfalls spätestens im Dezember 2015 wusste, dass der G.__ AG nun die Überschuldung droht (vgl. dazu vorstehend E. 4.2.3 und HANSPETER WÜSTINER, in: Basler Kommentar zum OR II, 5. Aufl. 2016, N. 32 zu Art. 725 OR, wonach der Verwaltungsrat die finanzielle Lage der Gesellschaft kontinuierlich zu überwachen hat und eine begründete Besorgnis einer Überschuldung immer dann besteht, wenn ausserordentliche Ereignisse wie Prozesse vorfallen, die zu einem grösseren Abschreibungs- oder Rückstellungsbedarf oder zu Liquiditätsschwierigkeiten führen können). In diesem Zeitpunkt wäre er verpflichtet gewesen, eine Zwischenbilanz erstellen zu lassen und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorzulegen (vgl. aArt. 725 Abs. 2 OR in der in der ab 1. März 2012 gültig gewesenen Fassung). Dies tat er allerdings nicht, jedenfalls nicht genügend schnell. Erst am 23. September 2016 lag eine (provisorische) Bilanz/Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2015 sowie eine Zwischenbi- lanz/Erfolgsrechnung per 30. Juni 2016 der G.__ AG vor (STA-act. 8.5.1.0002 ff.). Die Erstel- lung einer Zwischenbilanz und Prüfung durch einen zugelassenen Revisor ist umgehend vor- zunehmen (WÜSTINER, a.a.O., N. 39 zu Art. 725 OR m.w.V.). Bereits die Verzögerung von circa neun Monaten bis zur Erstellung einer Zwischenbilanz stellt ein Verstoss gegen die Pflichten dar, die dem Beschuldigten als Verwaltungsrat der G.__ AG oblagen, und damit eine arg nachlässige Berufsausübung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (vgl. dazu auch vorstehend E. 4.3.2 und die die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen: vi-A-1, Urteil SE 21 7 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 27. Oktober 2022 E. 6.1.5.2). Zudem hat M.__ von der N.__ AG ausgesagt, sie hätten keine Prüfung als Revisor im Sinne von aArt. 725 Abs. 2 OR gemacht und kein entsprechendes Mandat gehabt (STA-act. 13.2.017 dep. 56 f.). Eine Prüfung durch einen anderen Revisor ist nicht aktenkundig. Somit hat es der Beschuldigte auch unter- lassen, eine Prüfung der Zwischenbilanz durch einen zugelassenen Revisor vornehmen zu lassen, womit er auch diesbezüglich gegen aArt. 725 Abs. 2 OR (in der ab 1. März 2012 gültig
32│64 gewesenen Fassung) verstossen und eine arg nachlässige Berufsausübung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB begangen hat.
4.3.6 Mit E-Mail vom 23. September 2016 stellte M.__ von der N.__ AG dem Beschuldigten eine (provisorische) Bilanz/Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2015 sowie eine Zwischenbilanz/Er- folgsrechnung per 30. Juni 2016 der G.__ AG zu. Zudem teilte M.__ dem Beschuldigten mit, dass die G.__ AG überschuldet sei und Sanierungsmassnahmen eingeleitet oder die Bilanz deponiert werden müsse, was Sache des Verwaltungsrates sei (STA-act. 8.5.1.0002 ff.). Aus der Bilanz/Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2015 ergibt sich eine Überschuldung der G.__ AG, was auch der Beschuldigte bestätigt hat (vi-B-7, Einvernahmeprotokoll Beschuldig- ter vom 25. Oktober 2022 dep. 67; vgl. dazu auch die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägun- gen: vi-A-1, Urteil SE 21 7 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 27. Oktober 2022 E. 3.2.4). Die Verteidigung bestreitet nicht, dass aufgrund der vorstehend genannten Zwischenbilanzen eine Überschuldung bestand. Sie macht allerdings geltend, man sei stets von Liquidations- und nicht von Fortführungswerten ausgegangen. Wäre die Bilanz zu Fortführungswerten er- stellt worden und hätte man die bei Notar D.__ hinterlegten Fr. 100'000.– sowie die vom Be- schuldigten mit E-Mail vom 4. Juli 2016 zugesicherten Fr. 65'000.– berücksichtigt, wäre keine Überschuldung vorgelegen. Es habe sich zudem um eine provisorische Bilanz gehandelt und der Beschuldigte habe auf seine Forderungen verzichtet und einen Rangrücktritt erklärt, was unter anderem der E-Mail vom 4. Juli 2016 entnommen werden könne. Dazu beantragt sie, neben der Befragung des Beschuldigten eine Zeugeneinvernahme mit O.__ von der N.__ AG sowie ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, welcher zu beurteilen habe, ob die Erstellung einer provisorischen Liquidationsbilanz im vorliegenden Fall den buchhalteri- schen Grundsätzen des Schweizerischen Rechnungslegungsrecht entspreche (amtl. Bel. 18 Rz. 16, 19 und 21). Die Verteidigung verkennt dabei einerseits, dass es der Beschuldigte war, der von der N.__ AG die Erstellung einer Zwischenbilanz zu Liquidationswerten verlangt hat (vi-B-7, Einvernahme- protokoll Beschuldigter vom 25. Oktober 2022 dep. 65, wonach die N.__ AG die Zwischenbi- lanzen im Auftrag des Beschuldigten erstellt hat; STA-act. 12.1.0093 dep. 5, Aussage des Beschuldigten: «Im Jahr 2016 habe ich die Liquidation von der Firma beschlossen, weil Q.__ nicht vorwärts machte. In diesem Moment erstellt man eine Liquidationsbilanz.»; STA-act. 12.1.0099 dep. 23, Aussage des Beschuldigten: «Mitte Jahr [gemeint: 2016] habe ich dann eine Liquidationsbilanz gemacht und die Liquidation der G.__ AG beschlossen.»). Somit war
33│64 der Beschuldigte dafür verantwortlich, dass die Zwischenbilanzen zu Liquidations- und nicht zu Fortführungswerten erstellt wurde. Andererseits übersieht die Verteidigung, dass eine Bi- lanzierung zu Fortführungswerten unter anderem dann nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn der Wille zur Fortführung der Gesellschaft fehlt (WÜSTINER, a.a.O., N. 22 zu Art. 725 OR m.w.V.). Aus seinen Aussagen und E-Mails ergibt sich, dass der Beschuldigte die G.__ AG – wenn kein Vergleich gefunden wird – nicht fortführen, sondern liquidieren wollte (STA-act. 12.1.0014 dep. 59, Stellungnahme des Beschuldigten zur Aussage von P., er habe schon im Dezember 2015 von der Überschuldung gewusst: «Ab diesem Moment wissen Sie, dass Sie etwas ma- chen müssen. Ich hätte die Gesellschaft liquidiert»; STA-act. 12.1.0011 f. dep. 45, Aussage des Beschuldigten: «Somit hätte die Tatsache, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig war, zu zwei Varianten geführt: Die eine wäre die Erzielung eines Vergleichs gewesen mit F., die andere die Liquidation der Gesellschaft aufgrund der fehlenden Aktiven.»; STA-act. 12.1.0093 dep. 5, Aussage des Beschuldigten: «Im Jahr 2016 habe ich die Liquidation von der Firma beschlossen, weil Q.__ nicht vorwärts machte. In diesem Moment erstellt man eine Liquidati- onsbilanz.»; STA-act. 12.1.0098 dep. 19, Aussage des Beschuldigten: «Das [gemeint: Diskus- sionen mit Q.] zog sich dann hinaus bis Mai oder Juni 2016. Als ich feststellte, dass wir dort nicht vorwärts kommen, beschloss ich die Liquidation der Gesellschaft. Ich war einziger Ver- waltungsrat und einziger Aktionär, also konnte ich das beschliessen. Über kurz oder lang hätte ich also diese Firma zugemacht, sondern nicht auf dem Konkursweg, sondern ich hätte sie liquidiert.»; STA-act. 12.1.0099 dep. 23, Aussage des Beschuldigten: «Mitte Jahr [gemeint: 2016] habe ich dann eine Liquidationsbilanz gemacht und die Liquidation der G. beschlos- sen.»; STA-act. 13.1.0060; STA-act. 13.1.0061). Auch deshalb war eine Zwischenbilanz zu Fortführungswerten nicht mehr relevant. Schliesslich handelt es sich bei den von der Verteidi- gung angeführten und vom Beschuldigten angeblich zugesicherten Fr. 65'000.– und beim an- geblichen Rangrücktritt des Beschuldigten um reine Lippenbekenntnisse (vgl. STA-act. 13.1.0062 und STA-act. 12.1.0098 dep. 19 «persönliche Zusage»; STA-act. 12.1.0066, Frage: «Haben Sie (...) einen Rangrücktritt erklärt?», Antwort des Beschuldigten: «Ich weiss es nicht»). Eine verbindliche schriftliche Zusicherung des Beschuldigten oder gar eine entspre- chende schriftliche Vereinbarung mit der G.__ AG findet sich in den Akten nicht. Damit wäre diese angebliche Zusicherung und der angebliche Rangrücktritt auch in einer Bilanz zu Fort- führungswerten nicht zu berücksichtigen gewesen (vgl. Art. 957a Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 OR). Ein Rangrücktritt würde zudem die Überschuldung nicht beseitigen und wäre – weil er keinen Forderungsverzicht beinhaltet – weiterhin als Passivum zu bilanzieren. Er erhöht auch die Fortführungswürdigkeit eines Unternehmens nicht (WÜSTINER, a.a.O., N. 47 zu Art. 725 OR
34│64 m.w.V.). Die G.__ AG wäre somit auch in einer Zwischenbilanz zu Fortführungswerten über- schuldet gewesen. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind auch die diesbezüglichen Beweisanträge der Verteidigung abzuweisen. Auf eine Zeugenbefragung von O.__ von der N.__ AG kann ver- zichtet werden, weil seine Aussagen aufgrund der zuvor gemachten Ausführungen unerheb- lich sind (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem war er gar nicht in die vorliegend interessierenden Vorgänge involviert (vgl. STA-act. 13.2.0010 f. dep. 8, Aussage M.: «O. [...] war ja nicht involviert in diese Sache») und ist somit als Zeuge ungeeignet (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO e contrario). Der zuständige Treuhänder der N.__ AG, M.__ (vgl. STA-act. 13.2.0013 dep. 22), ist zudem von der Staatsanwaltschaft ausführlich als Zeuge einvernommen worden (STA-act. 13.2.0009 ff.), womit der Sachverhalt diesbezüglich bereits rechtsgenügend erwiesen ist (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Auf die Erstellung eines Expertengutachtens zur Frage, ob die Erstel- lung einer provisorischen Liquidationsbilanz den buchhalterischen Grundsätzen des Schwei- zerischen Rechnungslegungsrechts entspricht, kann ebenfalls verzichtet werden. Zuvor wurde aufgezeigt, dass der Beschuldigte nur die Erstellung einer Liquidationsbilanz wollte und eine Fortführungsbilanz nicht erstellt werden musste, weil kein Fortführungswille bestand. Sowieso handelt es sich dabei um eine Rechtsfrage, die grundsätzlich (besondere, vorliegend nicht relevante Fälle ausgenommen) vom Gericht zu beantworten ist (vgl. MARIANNE HEER, in: Bas- ler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 f. zu Art. 182 StPO). Zusammengefasst ist somit davon auszugehen, dass die G.__ AG per 31. Dezember 2015 überschuldet war. 4.3.7 Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe einen Rangrücktritt erklärt, was unter anderem der E-Mail vom 4. Juli 2016 entnommen werden könne (amtl. Bel. 18 Rz. 19). Der besagten E-Mail lässt sich kein Rangrücktritt des Beschuldigten entnehmen. Von einem Rangrücktritt ist nirgendwo die Rede, zudem ist der Absender der E-Mail gar nicht der Be- schuldigte, sondern P.__ (STA-act. 13.1.0061 f.). Der Beschuldigte selbst hat ausgesagt, er wisse nicht mehr, ob er einen Rangrücktritt erklärt habe (STA-act. 12.1.0066 dep. 69). In den Einvernahmen hat er zudem immer nur davon gesprochen, dass er einen Rangrücktritt «hätte machen» respektive «hätte geben» können und nie, dass er einen Rangrücktritt gemacht oder gegeben habe (STA-act. 12.1.0023 dep. 94; STA-act. 12.1.0055 dep. 16 f.; STA-act. 12.1.0060 dep. 39; STA-act. 12.1.0098 dep. 19; Einvernahmeprotokoll Beschuldigter vom 25. Oktober 2022 dep. 35 f.). Auch in den Akten findet sich nirgendwo ein Rangrücktritt des Beschuldigten
35│64 oder eines anderen Gläubigers (vgl. auch zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen: vi-A- 1, Urteil SE 21 7 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 27. Oktober 2022 E. 6.1.5.3 S. 42 f.). Es lag somit kein Rangrücktritt vor, der den Beschuldigten dazu berechtigt hätte, das Gericht trotz Überschuldung nicht zu benachrichtigen.
4.3.8 Die Verteidigung legt – wie schon vor Vorinstanz – ausführlich dar, wie der Beschuldigte ver- sucht haben soll, die G.__ AG zu sanieren. Zunächst habe er durch Gespräche zwischen P.__ und Rechtsanwalt E.__ versucht, einen Vergleich mit F.__ zu erzielen. Als er im Juni 2016 die Bilanz habe deponieren wollen, sei Q.__ auf ihn zugekommen und habe ihm mitgeteilt, er wolle die G.__ AG übernehmen und weiterführen. Zudem habe er ihm versichert, er sei guter Dinge, selbst eine Lösung mit F.__ zu finden. Die Verteidigung will daraus einerseits ableiten, der Beschuldigte habe ab November 2015 mit tauglichen Sanierungsmassnahmen versucht, mit F.__ respektive seinem Anwalt eine Lösung zu finden, während diese das Ganze in rechts- missbräuchlicher Weise hinausgezögert hätten und dem Aufschub der Sanierungsmassnah- men zugestimmt hätten. Andererseits habe er aufgrund der Aussagen von Q.__ darauf ver- trauen dürfen, dass eine Sanierung der G.__ AG in Sichtweise sei, weswegen ihm auch nicht anzulasten sei, dass er im November 2016 die Verantwortung an Q.__ abgegeben habe (amtl. Bel. 18 Rz. 17 f., Rz. 20, 22 und 24). Die Verhandlungen zwischen P.__ und Rechtsanwalt E.__ wurden bereits ausführlich darge- legt (vgl. vorstehend E. 4.2.5). Daraus geht hervor, dass von Anfang an keine reelle Chance auf einen Vergleich bestand, der die G.__ AG vor der Überschuldung bewahrt hätte. F.__ hat nach dem Bundesgerichtsurteil mit Schreiben vom 13. November 2015 unverzüglich die nun gerichtlich rechtskräftig festgestellte Forderung von Fr. 294'071.– geltend machen lassen (STA-act. 7.3.1.0098). Es erschliesst sich nicht, weshalb er seine Forderung im Rahmen eines Vergleichs erheblich hätte reduzieren sollen, nachdem er sie über drei Instanzen durchgesetzt und nun endgültig und vollumfänglich zugesprochen bekommen hatte. Das gar nie eine reelle Chance auf einen Vergleich bestand, der die G.__ AG saniert hätte, erschliesst sich auch da- raus, dass die Vergleichsangebote der beiden Seiten von Anfang an sehr weit auseinanderla- gen (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, vi-A-1, Urteil SE 21 7 des Kan- tonsgerichts Nidwalden vom 27. Oktober 2022 E. 6.1.5.3 S. 40). Dem Beschuldigten als erfah- renem Geschäftsmann musste klar sein, dass ein erhebliches Entgegenkommen von F., mit dem die G. AG vor der Überschuldung gerettet beziehungsweise dauerhaft hätte saniert werden können, bloss eine vage Hoffnung und keine realistische Sanierungsmöglichkeit war.
36│64 Eine vage Hoffnung genügt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber nicht, um die Überschuldungsanzeige aufzuschieben (vgl. BGE 127 IV 110 E. 5a m.w.V.; Urteil des Bun- desgerichts 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.2.1). Falls zuvor noch eine vage Hoff- nung bestand, wurde diese spätestens am 19. Mai 2016 endgültig zerstört. P.__ hat am 29. April 2016 das Angebot von Rechtsanwalt E.__ abgelehnt und mitgeteilt, man halte den eigenen Vergleichsvorschlag noch bis am 15. Mai 2016 aufrecht (STA-act. 13.1.0056 f.). Rechtsanwalt E.__ ging innert dieser Frist nicht auf das Angebot von P.__ ein und unterbreitete auch keinen eigenen Gegenvorschlag mehr. Darauf schrieb der Beschuldigte P.__ am 19. Mai 2016, dass die von Rechtsanwalt E.__ geforderte Summe von Fr. 250'000.– für sie nicht mach- bar sei, sie nun am 6. Juni 2016 zur Generalversammlung geladen hätten und das Gericht über die Überschuldung benachrichtigen würden (STA-act. 13.1.0059 f.). Der Beschuldigte hat somit ausdrücklich dargelegt, dass er in diesem Moment keine begründete Hoffnung mehr auf einen Vergleich hatte. Sowieso war in diesem Zeitpunkt auch die «kurze Zeitspanne» über- schritten, während der – bei reellen Sanierungsaussichten – mit einer Überschuldungsanzeige zugewartet werden darf. Selbst wenn man von der längsten zulässigen Zeitspanne von 90 Tagen ausgeht, die vom Bundesgericht in neueren Entscheiden genannt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1 m.w.V.), war diese Toleranzfrist am 19. Mai 2016 bereits abgelaufen. Im Übrigen sind auch keine anderen aussichtsreichen Sanierungsmassnahmen ersichtlich, die zu einem Aufschub der Überschuldungsanzeige berechtigt hätten. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vi-A-1, Urteil SE 21 7 des Kan- tonsgerichts Nidwalden vom 27. Oktober 2022 E. 6.1.5.3 S. 41 f.). Der Beschuldigte kann sich nicht mit dem Argument aus der Verantwortung ziehen, er habe sich am 19. Oktober 2016 aus dem Verwaltungsrat zurückgezogen und Q.__ in den Verwal- tungsrat gewählt. Wie zuvor aufgezeigt, hätte er schon viel früher, als er noch Verwaltungsrat der G.__ AG war, das Gericht über die Überschuldung informieren müssen. Durch den Rück- zug aus dem Verwaltungsrat kann sich der Beschuldigte weder seiner (strafrechtlichen) Ver- antwortung entziehen, noch wird der Kausalzusammenhang zwischen seiner nachlässigen Berufsausübung und der Erhöhung der Überschuldung unterbrochen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_726/2017 vom 20. Oktober 2017 E. 3.2.3 sowie ALEX GEIGER, in: Graf (Hrsg.), Annotierter Kommentar zum StGB, 2020, N. 12 zu Art. 165 StGB). Wenn die Verteidigung sinngemäss geltend macht, F.__ sei mit dem Aufschub einverstanden gewesen und die Einreichung einer Strafanzeige wegen Konkursverschleppung sei deshalb rechtsmissbräuchlich, kann ihr nicht gefolgt werden (amtl. Bel. 18 Rz. 22 und 24). Die
37│64 Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, weshalb F.__ in den Aufschub der Überschuldungsan- zeige nicht eingewilligt hat und auch nicht einwilligen konnte. Dies muss umso mehr gelten, als er nicht der einzige Gläubiger war, sondern mit der Anwaltskanzlei R.__ und der Gerichts- kasse Nidwalden noch weitere Gläubiger vorhanden waren (STA-act. 11.2.1.0254 ff.). Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen kann verwiesen werden (vi-A-1, Urteil SE 21 7 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 27. Oktober 2022 E. 6.3). Der Beschuldigte hat somit mit der Überschuldungsanzeige unbegründet und zu lange zuge- wartet, womit er auch diesbezüglich gegen aArt. 725 Abs. 2 OR (in der ab 1. März 2012 gültig gewesenen Fassung) verstossen und eine arg nachlässige Berufsausübung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB begangen hat.
4.3.9 Der Beschuldigte hat seine Tätigkeit als Verwaltungsrat der G.__ AG mehrfach arg nachlässig ausgeübt. Einerseits hat er, obwohl eine Überschuldung der Aktiengesellschaft drohte, nicht rechtzeitig eine Zwischenbilanz erstellen und von einem zugelassenen Revisor überprüfen lassen. Andererseits hat er, obwohl die G.__ AG seit Dezember 2015 überschuldet war, nicht das Gericht benachrichtigt. Weil es der Beschuldigte pflichtwidrig unterliess, rechtzeitig eine Zwischenbilanz zu erstellen und von einem Revisor prüfen zu lassen sowie anschliessend das Gericht über die Überschuldung zu benachrichtigen, verringerten sich die Aktiven der G.__ AG vom 31. Dezember 2015 bis zur Konkurseröffnung am 20. Februar 2018 um Fr. 63'191.80. Zudem erhöhten sich die Schuldzinsen gegenüber F.__ und den übrigen Gläubigern, während bei einer rechtzeitigen Eröffnung des Konkurses der Zinsenlauf gestoppt worden wäre (Art. 209 SchKG) (vgl. vorstehend E. 4.2.8). Die Verteidigung bringt vor, diese Schadensberechnung sei zu pauschal. Einerseits sei von den Aktiven gemäss der Zwischenbilanz 2016 auszugehen, weil es unrealistisch sei, dass der Konkurs bereits per Dezember 2015 eingetreten wäre, nachdem das Bundesgerichtsurteil erst am 10. Dezember 2015 eingegangen sei. Zudem wären auch bei einer Konkursanmeldung Ende 2015 Ohnehin-Kosten entstanden und das bilanzierte Fahrzeug sei nach buchhalteri- schen Grundsätzen abgeschrieben worden. Bei korrekter Berechnung liege deshalb kein Schaden vor (amtl. Bel. 18 Rz. 23). Zunächst verkennt die Verteidigung, dass das Bundesgerichtsurteil vor oder am 13. November 2015 im Dispositiv eröffnet worden ist und F.__ seine daraus folgenden Forderungen gegen- über der G.__ AG umgehend geltend gemacht hat (vgl. STA-act. 7.3.1.0098). Damit kann da- von ausgegangen werden, dass über die G.__ AG bei rechtzeitiger Überschuldungsanzeige
38│64 spätestens per Ende Dezember 2015 der Konkurs eröffnet worden wäre. Folglich ist es auch korrekt, für die Berechnung des Schadens von den Aktiven per 31. Dezember 2015 auszuge- hen. Zudem handelt es sich bei den von der Verteidigung behaupteten Ohnehin-Kosten um rein hypothetische Annahmen ohne Grundlage in den Akten, womit sie unbeachtlich sind. Und selbst wenn gewisse Kosten auch bei einer früheren Konkurseröffnung angefallen wären, wä- ren diese jedenfalls nicht derart massgeblich gewesen, dass aufgrund der arg nachlässigen Berufsausübung des Beschuldigten kein oder nur ein geringfügiger Schaden entstanden wäre. Allein schon die auch von der Verteidigung anerkannte Tatsache (vgl. amtl. Bel. 18 Rz. 23), dass der Zinslauf auf der Forderung von F.__ über Fr. 294'071.– nicht schon am 31. Dezember 2015, sondern erst am 20. Februar 2018 gestoppt wurde (ausgehend von einem Verzugszins von 5 %, vgl. Art. 104 Abs. 1 OR), hat die Überschuldung der G.__ AG um über Fr. 30'000.– erhöht, was für sich allein schon als erheblich zu gelten hat. Es steht somit fest, dass sich die Überschuldung der G.__ AG aufgrund der arg nachlässigen Berufsausübung des Beschuldig- ten (nicht rechtzeitige Erstellung einer Zwischenbilanz; Überschuldung nicht dem Gericht ge- meldet) erheblich verschlimmert hat. Ergänzend kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vi-A-1, Urteil SE 21 7 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 27. Oktober 2022 E. 6.1.5.4 f.). 4.3.10 Der Beschuldigte hat als einziger Verwaltungsrat der G.__ AG nicht rechtzeitig eine Zwischen- bilanz erstellen und von einem zugelassenen Revisor prüfen lassen, obwohl ihr spätestens im Dezember 2015 eine Überschuldung drohte. Zudem hat er es unterlassen, den Richter zu benachrichtigen, obwohl die G.__ AG spätestens seit Dezember 2015 überschuldet war. Damit hat der Beschuldigte eine arg nachlässigen Berufsausübung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB begangen und die Vermögenslage der G.__ AG erheblich verschlimmert. Er erfüllt damit den objektiven Tatbestand der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB. Über die G.__ AG wurde am 20. Februar 2018 der Konkurs eröffnet, womit auch die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung erfüllt ist (vgl. ergänzend auch vi-A-1, Urteil SE 21 7 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 27. Oktober 2022 E. 6.1.6).
4.3.11 Der Beschuldigte als langjähriger Verwaltungsrat in diversen Unternehmen kannte seine dies- bezüglichen Pflichten (vgl. vorstehend E. 3.3.7 und STA-act. 12.1.0054 dep. 12 ff.). Auch wenn dem nicht so wäre, könnte er sich damit einem Schuldspruch nicht entziehen, denn wer im Wissen um seine fehlenden Sach- und Rechtskenntnisse ein Verwaltungsratsmandat
39│64 annimmt, begeht (mindestens) eventualvorsätzlich eine arge Nachlässigkeit in der Berufsaus- übung und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.4). Er wusste spätestens im Dezember 2015, dass die G.__ AG überschuldet ist beziehungsweise ihr zumindest eine Überschuldung droht (vgl. vorstehend E. 4.2.3). Anstatt umgehend eine Zwischenbilanz einzuholen und von einem Revisor prüfen zu lassen, blieb er diesbezüglich bewusst untätig. Vielmehr erteilte er den Auftrag zu Vergleichsgesprächen, von denen er wis- sen musste, dass sie die Überschuldung der G.__ AG nicht beheben würden. Nachdem sich die von Anfang an illusorischen Hoffnungen auf einen Vergleich, der die G.__ AG saniert hätte, endgültig zerschlagen hatten, kündigte der Beschuldigte am 19. Mai 2016 zwar an, er werde das Gericht über die Überschuldung der G.__ AG benachrichtigen, unterliess es dann aber trotzdem. Selbst als ihm M.__ am 23. September 2016 mitteilte, die G.__ AG sei überschuldet und es müssten Sanierungsmassnahmen eingeleitet oder die Bilanz deponiert werden, depo- nierte er die Bilanz bewusst nicht, sondern zog sich kurz darauf aus dem Verwaltungsrat zu- rück (vgl. vorstehend E. 4.3.8). Dem Beschuldigten als erfahrener Verwaltungsrat musste klar sein, dass er durch dieses be- wusste Hinauszögern der Bilanzdeponierung ohne realistische Aussichten auf eine Sanierung die Überschuldung der G.__ AG erhöhte und dadurch ihre Gläubiger schädigte. Jedenfalls hat er dies in Kauf genommen. Ergänzend kann auf die ausführlichen und zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (vi-A-1, Urteil SE 21 7 des Kantonsgerichts Nidwal- den vom 27. Oktober 2022 E. 6.2). Der Beschuldigte hat zumindest eventualvorsätzlich gehandelt, als er – trotz Kenntnis der dro- henden Überschuldung – keine Zwischenbilanz erstellen und prüfen liess und es danach un- terliess, die Bilanz zu deponieren. Ebenso hat er mindestens eventualvorsätzlich eine Ver- schlimmerung der Überschuldung der G.__ AG in Kauf genommen.
4.4 Der Beschuldigte erfüllt somit neben dem objektiven auch den subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB. Rechtsfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, womit es dabei sein Bewenden hat (vgl. zur angeblichen Einwilligung durch F.__ vorstehend E. 4.3.8 und die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen unter vi-A-1, Urteil SE 21 7 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 27. Oktober 2022 E. 6.3).
40│64 5.1 5.1.1 Gemäss dem Strafbefehl vom 1. Februar 2021, der als Anklage überwiesen wurde, geht die Staatsanwaltschaft davon aus, der Beschuldigte habe sich durch die Erfüllung des folgenden Sachverhalts der mehrfachen Bevorzugung eines Gläubigers im Sinne von Art. 167 StGB schuldig gemacht (STA-act. 21.1.00010f.): «In Kenntnis der bereits seit spätestens Dezember 2015 bestehenden Überschuldung der G.__ AG in Liq. liess [der Beschuldigte] durch M.__ spätestens im September 2016 rückwir- kend per 31. Dezember 2015 die folgenden, nicht fälligen Schulden aus Darlehen oder Kon- tokorrent wie folgt durch Verrechnung von zu den Finanzanlagen der Gesellschaft gehörenden Forderungen begleichen:
5.1.2 Die Vorinstanz hat diesen angeklagten Sachverhalt als erstellt und den Tatbestand der mehr- fachen Bevorzugung eines Gläubigers nach Art. 167 StGB als erfüllt erachtet (vi-A-1, Urteil SE 21 7 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 27. Oktober 2022 E. 7).
5.1.3 Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils und damit eine Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher Bevorzugung eines Gläubigers. Zur Begründung verweisen sie im Wesentlichen auf das angefochtene Urteil (amtl. Bel. 15 und 19).
5.1.4 Der Beschuldigte beantragt hingegen einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Bevor- zugung eines Gläubigers (amtl. Bel. 1 und amtl. Bel. 18 Antrag 1). Er bringt diverse Argumente
41│64 gegen den Schuldspruch vor (amtl. Bel. 18 Ziff. 25 ff.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschuldigte einerseits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil seine Beweisanträge nicht abgenommen worden sind, und andererseits eine Verletzung der Unschuldsvermutung, weil die Vorinstanz trotzt unklaren Verhältnissen von einem für den Beschuldigten ungünsti- geren Sachverhalt ausgegangen sei (amtl. Bel. 18 Ziff. 2). Auf diese Argumente wird nachfol- gend einzeln eingegangen.
5.2 5.2.1 Zunächst ist zu prüfen, ob das Berufungsgericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – den angeklagte Sachverhalt als erstellt erachtet (vgl. Art. 350 Abs. 2 StPO).
5.2.2 Aus der (provisorischen) Bilanz per 31. Dezember 2015 ergibt sich, dass die G.__ AG in die- sem Zeitpunkt überschuldet war (STA-act. 8.5.1.0036 ff.; vgl. vorstehend E. 4.2.3). Es wurde bereits ausgeführt, dass der Beschuldigte schon im Dezember 2015 eine Überschuldung der G.__ AG zumindest befürchtete (vgl. vorstehend E. 4.2.3). Mit E-Mail vom 19. Mai 2016 schrieb der Beschuldigte P., die von Rechtsanwalt E. geforderte Summe sei für sie nicht mach- bar. Folglich hätten sie am 6. Juni 2016 zur Generalversammlung geladen und würden die Liquidation der Firma respektive die Feststellung der Überschuldung beim Richter anmelden. Aufgrund der aktuellen Situation sei mit keiner Nachlassdividende zu rechnen (STA-act. 13.1.0059 f.). Spätestens ab diesem Zeitpunkt wusste der Beschuldigte somit sicher, dass die G.__ AG überschuldet war. Mit E-Mail vom 23. September 2016 teilte ihm auch M.__ von der N.__ AG mit, dass die G.__ AG überschuldet ist (STA-act. 8.5.1.0002 ff.).
5.2.3 Es ist unbestritten und erwiesen, dass die angeklagten Buchungen rückwirkend im Auftrag des Beschuldigten getätigt worden sind (vi-A-7, Einvernahmeprotokoll Beschuldigter vom 25. Ok- tober 2022 dep. 107; STA-act. 8.5.1.0065; STA-act. 12.1.0012 f. dep. 50; STA-act. 12.1.0101 f. dep. 29; STA-act. 13.2.0020 dep. 76 f.). Aus den beschlagnahmten Unterlagen und den Aussagen des Beschuldigten geht hervor, dass das der H.__ GmbH gewährte Darlehen (Kon- toblatt 1440) im Umfang von CHF 28'700.00 mit dem Kontokorrent des Beschuldigten (Kon- toblatt 2520) verrechnet wurde (STA-act. 4.1.2.00286; STA-act. 4.1.2.00072; STA-act. 12.1.0012 f. dep. 50; STA-act. 12.1.0035; STA-act. 4.1.2.0020 ff.; vi-A-7,
42│64 Einvernahmeprotokoll Beschuldigter vom 25. Oktober 2022 dep. 88 ff. und 107), das der I.__ AG gewährte Darlehen (Kontoblatt 1451) im Umfang von CHF 2'156.20 mit dem Darlehen der J.__ AG (Kontoblatt 1153) verrechnet wurde (STA-act. 4.1.2.0286 f.; STA-act. 4.1.2.0067; STA-act. 4.1.2.0024 ff.; vi-A-7, Einvernahmeprotokoll Beschuldigter vom 25. Oktober 2022 dep. 94 ff. und 107) und das der J.__ AG gewährte Darlehen (Kontoblatt 1153) im Umfang von CHF 1'217.53 mit dem Kontokorrent der K.__ AG (Kontoblatt 2525) verrechnet wurde (STA- act. 4.1.2.006; STA-act. 4.1.2.0072; STA-act. 12.1.0101 f. dep. 29; vi-A-7, Einvernahmeproto- koll Beschuldigter vom 25. Oktober 2022 dep. 100 f. und 107). Der angeklagte Sachverhalt ist diesbezüglich somit erstellt. Ob die Buchungen/Verrechnungen unzulässig waren und in der Absicht erfolgt sind, den Beschuldigten, die J.__ AG sowie die K.__ AG zum Nachteil der übrigen Gläubiger unrechtmässig wirtschaftlich besser zu stellen, wird nachfolgend (vgl. E. 5.3) geprüft.
5.3 5.3.1 Das Gericht hat weiter zu prüfen, ob sich der Beschuldigte durch die Verwirklichung des an- geklagten Sachverhalts der mehrfachen Bevorzugung eines Gläubigers gemäss Art. 167 StGB strafbar gemacht hat (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO).
5.3.2 Nach Art. 167 StGB macht sich der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine ver- fallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt oder eine Schuld aus eigenen Mit- teln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, der Bevorzugung eines Gläubigers schul- dig. Die Gläubigerbevorzugung ist ein echtes Sonderdelikt, als Täter kommt nur der (zahlungsun- fähige) Konkurs- oder Pfändungsschuldner in Frage. Die Schuldnereigenschaft kann einer na- türlichen Person zugerechnet werden, unter anderem wenn diese als Organ einer juristischen Person handelt (vgl. Art. 29 lit. a StGB). Damit kann sich auch der Verwaltungsrat einer Schuld- nerin der Gläubigerbevorzugung strafbar machen (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 2 f. zu Art. 167 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_915/2015 vom 2. Juni 2016 E. 2.2.3).
43│64 Art. 167 StGB schützt den Anspruch der Gläubiger auf Gleichbehandlung nach der gesetzli- chen Regelung der Zwangsvollstreckung (BGE 117 IV 23 E. 4b). Tatbestandsmässig kann sich nur der Schuldner verhalten, der im Zeitpunkt der Handlung bereits zahlungsunfähig ist und in Kenntnis dieser Situation handelt (Urteile des Bundesgerichts 6B_434/2011 vom 27. Ja- nuar 2012 E. 3.3 und 9C_111/2007 vom 17. September 2007 E. 4; HAGENSTEIN, a.a.O., N. 5 zu Art. 167 StGB m.w.V.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Zahlungsun- fähigkeit mit der Überschuldung gleichzusetzen (BGE 104 IV 77 E. 3d; vgl. auch HAGENSTEIN, a.a.O., N. 5 ff. zu Art. 167 StGB und STEFAN TRECHSEL/MARCEL OGG, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 167 StGB je m.w.V.). Nach der Generalklausel macht sich strafbar, wer in der Absicht, einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vorgenommen hat, wobei sich diese Generalklausel an die Absichtsanfechtung gemäss Art. 288 SchKG anlehnt (HAGEN- STEIN, a.a.O., N. 14 ff. zu Art. 167 StGB m.w.V.; TRECHSEL/OGG, a.a.O., N. 4 zu Art. 167 StGB m.w.V.). Die strafbare Handlung liegt in der inkongruenten Deckung, d.h. einer Deckung, auf welche der Gläubiger im Tatzeitpunkt keinen Anspruch hat (BGE 117 IV 23 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.2, 6B_361/2017 vom 2. November 2017 E. 1.3.1). Auch Fälle kongruenter Deckung können unter gewissen Voraussetzungen nach Art. 288 SchKG anfechtbar und ausnahmsweise strafbar sein. Voraussetzung dafür ist, dass die entsprechende Handlung nach ihrem Unrechtsgehalt den in Art. 167 StGB genann- ten Regelbeispielen gleichwertig ist, sie gerade die Bevorzugung einzelner Gläubiger zum Nachteil der andern bezweckt und sich in ihr die eindeutige Bevorzugungsabsicht des Täters objektiv deutlich manifestiert (BGE 117 IV 23 E. 4b; HAGENSTEIN, a.a.O., N. 18 zu Art. 167 StGB m.w.V.; TRECHSEL/OGG, a.a.O., N. 4 zu Art. 167 StGB m.w.V.). Die im Gesetz aufge- zählten Beispiele von strafbaren Handlungen sind die Zahlung einer nicht fälligen Schuld, die Zahlung einer fälligen Schuld mit unüblichen Zahlungsmitteln und die Sicherstellung einer Schuld aus eigenen Mitteln ohne Rechtspflicht (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 167 StGB m.w.V.; TRECHSEL/OGG, a.a.O., N. 5 zu Art. 167 StGB m.w.V.). Fälle, in denen der Täter (ins- besondere als Organ der schuldnerischen Gesellschaft) die Fälligkeit selbst herbeiführt oder herbeiführen kann, sind nur dann straflos, wenn sich das entsprechende Kündigungsrecht aus Vertrag oder Gesetz ergibt (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 22 zu Art. 167 StGB m.w.V.; GEIGER, a.a.O., N. 6 zu Art. 167 StGB m.w.V.; vgl. auch BGE 104 IV 77 E. 3). Nicht fällig ist die Konto- korrentforderung des einzigen Verwaltungsrats gegenüber seiner Gesellschaft, weil der Gläu- biger die Fälligkeit nach Belieben herbeiführen kann (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 22 zu Art. 167 StGB m.w.V.; TRECHSEL/OGG, a.a.O., N. 5 zu Art. 167 StGB m.w.V.; GEIGER, a.a.O., N. 6 zu
44│64 Art. 167 StGB m.w.V.). Problematisch ist die Konstellation, wenn das Organ einer Gesell- schaft, dem nach Art. 29 StGB die Schuldnereigenschaft zuzurechnen ist, als Privatperson mit der Gesellschaft beispielsweise einen Darlehensvertrag abschliesst. Veranlasst dieses Organ bei bereits bestehender Zahlungsfähigkeit zur eigenen Schadloshaltung eine entsprechende Vermögensdisposition bei der Gesellschaft, erachtet die Lehre den Tatbestand der Gläubi- gerbevorzugung als erfüllt (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 25 und 60 zu Art. 167 StGB m.w.V.; vgl. auch BGE 131 IV 49 E. 1.4; vgl. auch TRECHSEL/OGG, a.a.O., N. 10 zu Art. 167 StGB m.w.V. und GEIGER, a.a.O., N. 6 zu Art. 167 StGB m.w.V.; vgl. dazu auch Urteil des Obergerichts Zürich SB190523-O/U vom 22. April 2021 E. 4 und insbesondere E. 4.5). Damit der Tatbestand der Bevorzugung eines Gläubigers erfüllt ist, wird nicht verlangt, dass ein Gläubiger tatsächlich oder endgültig zu Schaden kommt. Die Benachteiligung muss auch nicht der Beweggrund für die Tatbegehung sein oder in einem Kausalzusammenhang zur Tat stehen. Eine Vermögensverminderung zum Nachteil der Gläubiger ist ebenfalls nicht erforder- lich (BGE 93 IV 16 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2011 vom 27. Januar 2012 E. 3.3; HAGENSTEIN, a.a.O., N. 39 zu Art. 167 StGB m.w.V.; TRECHSEL/OGG, a.a.O., N. 7 zu Art. 167 StGB m.w.V.). Als objektive Strafbarkeitsbedingung wird entweder die Konkurseröffnung (respektive ein ge- richtlicher Nachlassvertrag) oder einen ausgestellten Verlustschein verlangt (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 40 zu Art. 167 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bun- desgerichts 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.2, 6B_361/2017 vom 2. November 2017 E. 1.3.1). Der Täter muss überdies in der Absicht handeln, die einen Gläubiger zum Nachteil der anderen zu bevorzugen, wobei Eventualabsicht ausreicht (BGE 104 IV 77 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2011 vom 27. Januar 2012 E. 3.3; Hagenstein, a.a.O., N. 43 zu Art. 167 StGB m.w.V.).
5.3.3 Der Beschuldigte war erwiesenermassen bis zum 3. November 2016 Verwaltungsrat mit Ein- zelzeichnungsbefugnis der G.__ AG war (vgl. vorstehend E. 3.2.3 und E. 4.2.2) und hat in dieser Funktion die angeklagten Buchungen vorgenommen (vgl. vorstehend E. 5.2.3). Er kann somit Täter einer Gläubigerbevorzugung im Sinne von Art. 167 StGB in dieser Gesellschaft sein.
45│64 5.3.4 Die G.__ AG war per 31. Dezember 2015 überschuldet und damit zahlungsunfähig im Sinne von Art. 167 StGB (vgl. vorstehend E. 5.2.2).
5.3.5 Dem Beschuldigten wird als erste Tathandlung vorgeworfen, er habe in Kenntnis der Über- schuldung der G.__ AG rückwirkend per 31. Dezember 2015 das der H.__ GmbH gewährte Darlehen im Umfang von Fr. 28'700.00 mit seinem noch dem nicht fälligen Kontokorrent ver- rechnen lassen, um sich gegenüber den anderen Gläubigern wirtschaftlich besser zu stellen. Es ist erstellt, dass die entsprechende rückwirkende Buchung im Auftrag des Beschuldigten vorgenommen worden ist. Die G.__ AG hat durch die Verrechnung einen Teil der Kontokorr- entforderung des Beschuldigten beglichen, während ihre Darlehensforderung von Fr. 28'700.– gegenüber der H.__ GmbH auf Fr. 0.– reduziert worden ist (vgl. vorstehend E. 5.2.3). Die Verteidigung argumentiert zusammengefasst, der Lohnanspruch des Beschuldigten für das Jahr 2014 sei dem Kontokorrent verbucht worden. Im Gegensatz zu vorherigen Jahren habe sich der Beschuldigte im November 2016 entschieden, seinen Lohn nicht als Aktionärs- darlehen auszahlen zu lassen, und habe seinen persönlichen und fälligen Lohnanspruch für das Jahr 2014 mit dem der H.__ GmbH gewährten Darlehen verrechnet. Der Gesellschaft sei dadurch kein Substrat entzogen worden, sondern sie habe weniger Schulden gehabt, was ein Vorteil für sie gewesen sei. Der Beschuldigte habe damit die finanzielle Situation der G.__ AG entschärfen wollen. Zudem habe er vor der Übergabe der G.__ AG an Q.__ seine persönlichen Angelegenheiten in Bezug auf diese Gesellschaft bereinigen wollen, indem er diese Verrech- nung durchgeführt habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Verrechnung zweier fälliger Forderungen als unübliches Zahlungsmittel angesehen werde (amtl. Bel. 18 Rz. 25 ff.). Die vorliegende Verrechnung fand mit einer Kontokorrentforderung (Konto 2520) des damals einzigen Verwaltungsrates der G.__ AG, dem Beschuldigten, statt. Die Verteidigung übersieht, dass solche Forderungen nicht als verfallene/fällige Forderungen im Sinne von Art. 167 StGB gelten, weil der Gläubiger, vorliegend der Beschuldigte, jederzeit nach Belieben die Fälligkeit herbeiführen kann (vgl. HAGENSTEIN, a.a.O., N. 22 zu Art. 167 StGB; TRECHSEL/OGG, a.a.O., N. 5 zu Art. 167 StGB; GEIGER, a.a.O., N. 6 zu Art. 167 StGB je m.w.V., unter anderem auf ein Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 24. Januar 1997, BJM 1998 220). Nachdem die G.__ AG im Zeitpunkt des Verrechnungsauftrags schon länger
46│64 überschuldet/zahlungsunfähig war und der Beschuldigte kurz darauf aus dem Verwaltungsrat zurücktrat, ist in der Verrechnung eine verpönte Bevorzugung des Beschuldigten gegenüber anderen Gläubigern der G.__ AG zu sehen. Weshalb auch nicht von einer Sanierungsmass- nahme auszugehen ist, hat bereits die Vorinstanz dargelegt, auf ihre zutreffenden Ausführun- gen kann verwiesen werden (vi-A-1, Urteil SE 21 7 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 27. Oktober 2022 E. 7.1.5 S. 54). Zudem ist entgegen der Ansicht der Verteidigung für eine Straf- barkeit nach Art. 167 StGB nicht relevant, dass die G.__ AG aus dem Verrechnungsmanöver keinen Nachteil hatte (vgl. BGE 93 IV 16 E. 1b und vorstehend E. 5.3.2). Indem die Darlehens- forderung der G.__ AG gegenüber der H.__ GmbH zur Befriedigung einer Forderung des Be- schuldigten verwendet wurde, stand sie den übrigen Gläubigern im Konkurs nicht mehr zur (teilweisen) Deckung ihrer Forderungen zur Verfügung. Die übrigen Gläubiger wurden somit gegenüber dem Beschuldigten als Gläubiger unrechtmässig benachteiligt. Ergänzend kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vi-A-1, Urteil SE 21 7 des Kantons- gerichts Nidwalden vom 27. Oktober 2022 E. 7.1.5). Der in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag der Verteidigung, nämlich die Erstel- lung eines Expertengutachtens zur Frage, ob die vorliegend zu beurteilende Verrechnung von Fr. 28'000.– den buchhalterischen Grundsätzen des schweizerischen Rechnungslegungs- rechts entspreche und als unüblich zu qualifizieren sei, ist abzuweisen (amtl. Bel. 18 Rz. 26). Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage, die grundsätzlich (besondere, vorliegend nicht relevante Fälle ausgenommen) vom Gericht zu beantworten ist (vgl. MARIANNE HEER, in: Bas- ler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 f. zu Art. 182 StPO).
5.3.6 Als zweite Tathandlung wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe in Kenntnis der Über- schuldung der G.__ AG rückwirkend per 31. Dezember 2015 das der I.__ AG gewährte Dar- lehen im Umfang von Fr. 2'156.20 mit der nicht fälligen Darlehensforderung der J.__ AG ver- rechnen lassen, um die ihm nahestehende J.__ AG wirtschaftlich besser zu stellen. Auch hier ist erstellt, dass die entsprechende rückwirkende Buchung im Auftrag des Beschul- digten vorgenommen worden ist und dadurch die Darlehensforderung der J.__ AG getilgt wor- den ist (vgl. vorstehend E. 5.2.3 und vi-A-1, Urteil SE 21 7 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 27. Oktober 2022 E. 7.1.6). Die Verteidigung macht zusammengefasst geltend, ob eine Forderung fällig sei oder nicht, bestimme sich nach Zivilrecht und verweist auf Art. 75 OR, wonach die Erfüllung sogleich
47│64 gefordert werden könne, wenn die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt sei. Im vorliegenden Sachverhalt sei nicht ersichtlich, dass die J.__ AG ihre Forderung gegenüber der G.__ AG in Rechnung gestellt habe, womit folglich mangels anderer Vereinbarung davon ausgegangen werden müsse, dass die Forderung fällig gewesen sei und sogleich eingefordert werden konnte. Die Vorinstanz habe dem Beschuldig- ten vorgeworfen, es würde keine Rechnung der J.__ AG vorliegen, womit die Forderung nicht fällig sei. Damit sei sie vom für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt ausgegangen und habe Art. 10 Abs. 3 StPO verletzt (amtl. Bel. 18 Rz. 27 ff.). Zunächst ist festzuhalten, dass die Forderung der J.__ AG sowohl in den Bilanzen als auch vom Beschuldigten als Darlehen bezeichnet wurde und der Beschuldigte zunächst ausgeführt hat, er nehme an, die Darlehensverträge seien in den Unterlagen der G.__ AG und später zu Protokoll gab, er wisse nicht, ob es einen Darlehensvertrag gebe (STA-act. 4.1.2.0286 f.; STA- act. 4.1.2.0067; STA-act. 4.1.2.0024 ff.; STA-act. 8.5.1.0065; STA-act. 12.1.0013 dep. 51; vi- A-7, Einvernahmeprotokoll Beschuldigter vom 25. Oktober 2022 dep. 94 ff.). Nachdem nicht einmal der Beschuldigte als einziger Verwaltungsrat weiss, ob ein schriftlicher Darlehensver- trag vorliegt, und in den umfangreichen beschlagnahmten Akten auch keiner gefunden wurde, ist davon auszugehen, dass kein schriftlicher Darlehensvertrag und auch keine Vereinbarung über die Rückzahlung des Darlehens vorliegt. Diesfalls kommt aber – entgegen den Ausfüh- rungen der Verteidigung – nicht Art. 75 OR zur Anwendung, sondern die speziellere Bestim- mung von Art. 318 OR. Danach ist ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimm- ter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurde, innerhalb sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzubezahlen. Weil – wie die Verteidigung selbst ausgeführt hat – keine entsprechende Aufforderung der J.__ AG erfolgt ist, war die Darlehensforderung im Verrechnungszeitpunkt somit (noch) nicht fällig (vgl. BENE- DIKT MAURENBRECHER/HEINZ SCHÄRER, in: Basler Kommentar zum OR I, 7. Aufl. 2019, N. 1 ff. zu Art. 318 OR und vgl. ROLF H. WEBER, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2005, N. 72 ff. zu Art. 75 OR). Selbst wenn nicht von einem Darlehen auszugehen wäre, würde die gleiche problematische Konstellation vorliegen wie bei der zuvor behandelten Begleichung der Kontokorrentforderung des Beschuldigten. Der Beschuldigte war bis im Juli 2019 Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der J.__ AG (STA-act. 4.1.2.0369) und ist an der J.__ AG beteiligt (vi-B-7, Einvernahmeprotokoll Beschuldigter vom 25. Oktober 2022 dep. 99). Der Beschuldigte konnte somit die Fälligkeit dieser Forderung jederzeit nach Belieben herbeiführen, womit sie nicht als verfallen/fällig im Sinne von Art. 167 StGB gilt (vgl. vorstehend E. 5.3.5). Indem die Forderung
48│64 der G.__ AG gegenüber der I.__ AG zur Befriedigung einer Forderung der dem Beschuldigten wirtschaftlich nahestehenden J.__ AG verwendet wurde, stand sie den übrigen Gläubigern im Konkurs nicht mehr zur (teilweisen) Deckung ihrer Forderungen zur Verfügung, womit sie ge- genüber der J.__ AG als Gläubiger unrechtmässig benachteiligt wurden. Ergänzend kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vi-A-1, Urteil SE 21 7 des Kantonsge- richts Nidwalden vom 27. Oktober 2022 E. 7.1.6). Mit der gleichen Begründung wie zuvor ist der Beweisantrag der Verteidigung abzuweisen, die ein Expertengutachten zur Frage verlangt, ob die vorliegend zu beurteilende Verrechnung der Forderung von Fr. 938.67 der J.__ AG mit dem Darlehen der I.__ AG buchhalterischen Grundsätzen des schweizerischen Rechnungslegungsrechts entspreche (vgl. amtl. Bel. 18 Rz. 31). Diese Rechtsfrage ist vom Gericht zu beantworten (vgl. vorstehend E. 5.3.5). Eine Verletzung von Art. 10 Abs. 3 StPO liegt – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – nicht vor.
5.3.7 Als dritte Tathandlung wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe in Kenntnis der Über- schuldung der G.__ AG rückwirkend per 31. Dezember 2015 das der J.__ AG gewährte Dar- lehen im Umfang von Fr. 1'217.53 mit dem nicht fälligen Kontokorrent der K.__ AG verrechnen lassen, um die ihm nahestehende K.__ AG wirtschaftlich besser zu stellen. Hier ist ebenfalls erstellt, dass die entsprechende rückwirkende Buchung im Auftrag des Be- schuldigten vorgenommen worden ist und dadurch die Kontokorrentforderung der K.__ AG um Fr. 1'217.53 vermindert worden ist (vgl. vorstehend E. 5.2.3 und vi-A-1, Urteil SE 21 7 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 27. Oktober 2022 E. 7.1.7). Die Verteidigung bringt zusammengefasst vor, die G.__ AG habe der K.__ AG Fr. 5'033.– ge- schuldet, weil die K.__ AG für die G.__ AG Dienstleistungen erbracht habe. Mit der angeklag- ten Verrechnung seien längst fällige Forderungen der G.__ AG bezahlt worden und die Schul- den der G.__ AG gegenüber der K.__ AG um Fr. 1'217.53 von Fr. 5'033.– auf Fr. 3'815.47 verringert worden. Die Transaktion sei im Interesse der G.__ AG und in Absprache mit den beigezogenen Experten für Rechnungslegung und Revision der N.__ AG erfolgt. Auch hier müsse davon ausgegangen werden, dass mangels anderer Regelung die Forderung der K.__ AG nach Art. 75 OR fällig gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die K.__ AG ihre Forderung gegenüber der G.__ AG in Rechnung gestellt habe, womit nach Art. 10 Abs. 3 StPO davon ausgegangen werden müsse, dass sie fällig gewesen sei und sofort eingefordert wer- den konnte (amtl. Bel. 18 Rz. 30 ff.).
49│64 Auch hier liegt, wie bei den vorstehenden Tathandlungen, eine problematische Konstellation vor. Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der inkriminierten Tathandlung Präsident des Verwal- tungsrates mit Einzelunterschrift der K.__ AG (STA-act. 4.1.2.0453) und an der K.__ AG be- teiligt (vi-B-7, Einvernahmeprotokoll Beschuldigter vom 25. Oktober 2022 dep. 102; STA-act. 5.1.2.0036). Er konnte somit auch hier die Fälligkeit der Kontokorrentforderung der K.__ AG jederzeit nach Belieben herbeiführen, womit sie nicht als verfallen/fällig im Sinne von Art. 167 StGB gilt (vgl. vorstehend E. 5.3.5 f.). Indem die Forderung der G.__ AG gegenüber der J.__ AG zur Befriedigung einer Forderung der dem Beschuldigten wirtschaftlich nahestehen- den K.__ AG verwendet wurde, stand sie den übrigen Gläubigern im Konkurs nicht mehr zur (teilweisen) Deckung ihrer Forderungen zur Verfügung, womit sie gegenüber der K.__ AG als Gläubiger unrechtmässig benachteiligt wurden. Ergänzend kann auf die Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (vi-A-1, Urteil SE 21 7 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 27. Ok- tober 2022 E. 7.1.7). Das von der Verteidigung auch hier beantragte Expertengutachten zur Frage der Vereinbarkeit dieser Verrechnung mit buchhalterischen Grundsätzen (amtl. Bel. 18 Rz. 32) ist ebenfalls ab- zulehnen, weil dies auch hier eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage ist (vgl. vorste- hend E. 5.3.5 f.). Eine Verletzung von Art. 10 Abs. 3 StPO liegt – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – ebenfalls nicht vor.
5.3.8 Der Beschuldigte hat als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsbefugnis der G.__ AG, die per 31. Dezember 2015 überschuldet war, rückwirkend auf diesen Zeitpunkt Guthaben der G.__ AG gegenüber Dritten (Aktiven der G.__ AG) mit nicht fälligen Schulden gegenüber ihm selber, der J.__ AG und der K.__ AG (Passiven der G.__ AG) verrechnen lassen und dadurch sich selber respektive ihm wirtschaftlich nahestehende Aktiengesellschaften gegenüber ande- ren Gläubigern der G.__ AG unrechtmässig bevorzugt. Die getilgten Forderungen waren nicht fällig beziehungsweise gelten nicht als verfallene/fällige Forderungen im Sinne von Art. 167 StGB, weil der Beschuldigte die Fälligkeit jederzeit nach Belieben herbeiführen konnte. Der Beschuldigte hat mit diesen Tathandlungen jeweils den objektiven Tatbestand der Bevorzu- gung eines Gläubigers im Sinne von Art. 167 StGB erfüllt. Über die G.__ AG wurde am 20. Februar 2018 der ordentliche Konkurs eröffnet (vgl. vorste- hend E. 4.2.7), womit auch die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt ist.
5.3.9
50│64 Der Beschuldigte wusste spätestens seit dem 19. Mai 2016 und damit auch im Zeitpunkt, als er die angeklagten drei Verrechnungen in Auftrag gab, dass die G.__ AG überschuldet ist (vgl. vorstehend E. 5.2.2). Er handelte somit im Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit der G.__ AG. In diesem Bewusstsein gab er kurz vor seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat und dem Ver- kauf der G.__ AG an Q.__ im November 2016 (vgl. STA-act. 12.1.0061 dep. 48) die angeklag- ten Verrechnungen in Auftrag. Aus den erstellten Tatumständen erschliesst sich, dass er ge- zielt im Wissen um den bevorstehenden Konkurs der G.__ AG ihre letzten Vermögenswerte verwendet hat, um seinen Verlust und den Verlust von ihm wirtschaftlich nahestehenden Ge- sellschaften zu minimieren. Ihm war als diplomierter Betriebsökonom mit Ausbildungen im Treuhandbereich, ehemaliger Partner eines Treuhandbüros und langjähriger Verwaltungsrat von diversen Unternehmen (vgl. vorstehend E. 3.2.7 und 3.3.7) bewusst, dass er durch seine Verrechnungshandlungen einzelne Gläubiger der G.__ AG, nämlich sich selbst sowie die ihm wirtschaftlich nahestehenden J.__ AG und K.__ AG, zum Nachteil von anderen Gläubigern, bevorteilt. Seine wiederholt vorgetragenen Behauptungen, er habe die G.__ AG vor dem Aus- tritt aus dem Verwaltungsrat/Verkauf von privaten Angelegenheiten entflechten wollen und es habe kein Zusammenhang mit dem Konkurs der G.__ AG bestanden (so auch die Verteidigung in amtl. Bel. 18 Rz. 33), erweist sich vor diesem Hintergrund als unglaubhafte Schutzbehaup- tung. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum subjektiven Tat- bestand zu verweisen (vi-A-1, Urteil SE 21 7 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 27. Oktober 2022 E. 7.3). Die Verteidigung wendet gegen den subjektiven Tatbestand ein, diese Verrechnungen seien in Absprache mit den Experten für Rechnungslegung und Revision der N.__ AG erfolgt und von ihnen nicht als problematisch eingestuft worden, ansonsten der Beschuldigte sie nicht gemacht hätte. Dazu beantragt die Verteidigung die Zeugeneinvernahme von O.__ von der N.__ AG (amtl. Bel. 18 Rz. 32 f.). Diese Behauptung des Beschuldigten trifft in zweierlei Hin- sicht nicht zu: Einerseits hat M.__ von der N.__ AG ausgesagt, es sei nicht seine Aufgabe gewesen, auf deliktische oder juristische Probleme hinzuweisen, das könne er nicht abdecken (STA-act. 13.2.0021 dep. 81 f.). Andererseits hat M.__ ausgesagt, er sei davon ausgegangen, dass es betreffend Darlehens- und Beteiligungsübernahmen bei nahestehenden Gesellschaf- ten allenfalls Probleme geben könnte, ihm sei es um steuerliche und handelsrechtliche Fragen gegangen (STA-act. 13.2.0018 dep. 64 f. und STA-act. 13.2.0021 dep. 81). Entsprechend hat er auch in einer E-Mail vom 23. September 2016 an den Beschuldigten diesbezügliche Hin- weise gemacht (STA-act. 8.5.1.0002). Dem geschäftserfahrenen Beschuldigten war somit zu- mindest bewusst, dass diese Verrechnungen problematisch sein könnten, zumal er M.__
51│64 ausdrücklich auf allfällige Problematiken hingewiesen wurde. Er hat es trotzdem unterlassen, die Zulässigkeit seiner Verrechnungen juristisch abzuklären. Der Umstand, dass M.__ von der N.__ AG die Verrechnungen vorgenommen hat, spricht somit nicht gegen, sondern– aufgrund seiner Hinweise – dafür, dass der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand erfüllt. Daran wird auch die Einvernahme von O.__ von der N.__ AG nichts ändern: Er war gar nicht in die vorlie- gend interessierenden Vorgänge involviert (vgl. STA-act. 13.2.0010 f. dep. 8) und ist somit als Zeuge ungeeignet (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO e contrario). Zudem wurde M.__ ausführlich als Zeuge einvernommen (STA-act. 13.2.0009 ff.), womit der Sachverhalt diesbezüglich bereits rechtsgenügend erwiesen ist (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Verteidigung wendet gegen den subjektiven Tatbestand weiter ein, der Beschuldigte habe als juristischer Laie davon ausgehen dürfen, dass seine Lohnforderungen aus dem Jahr 2014 längst fällig gewesen seien, womit er diesbezüglich auch deshalb den subjektiven Tatbestand nicht erfülle (amtl. Bel. 18 Rz. 26). Dem ist entgegenzuhalten, dass einem Täter die Tatbe- standsmerkmale eines Straftatbestandes nicht juristisch korrekt erfassen muss. Für das Be- wusstsein um die Rechtswidrigkeit genügt es, wenn der Täter den Tatbestand so versteht, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laien- sphäre). Er muss also die Tatbestandsmerkmale nicht in ihrem genauen rechtlichen Gehalt erfassen, sondern lediglich eine zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung seines Handelns haben. Die dem Merkmal innewohnende rechtliche Wertung muss bloss in dem Um- fang vollzogen werden, als es für einen Nichtjuristen möglich ist (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.2.2 m.w.V). Dem Beschuldigten als erfahrener Verwaltungsrat und Geschäftsmann war – wie zu- vor aufgezeigt – zweifellos bewusst, dass er mit den angeklagten Verrechnungen sich selbst bzw. ihm nahestehende Gesellschaften gegenüber anderen Gläubigern unrechtmässig be- günstigt, zumal er von M.__ auch noch darauf hingewiesen worden ist, dass Darlehens- und Beteiligungsübernahmen bei nahestehenden Gesellschaften problematisch sein können. Dies genügt für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes.
5.4 Bezüglich der drei inkriminierten Verrechnungsvorgänge erfüllt der Beschuldigte neben dem objektiven auch den subjektiven Tatbestand der Bevorzugung eines Gläubigers. Rechtsferti- gungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, womit sich der Beschuldigte der mehrfachen Bevorzugung eines Gläubigers im Sinne von Art. 167 StGB strafbar gemacht hat.
52│64 6. 6.1 Der Beschuldigte hat sich der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB, der Misswirt- schaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Bevorzugung eines Gläubigers nach Art. 167 StGB schuldig gemacht. Nachfolgend ist eine angemessene Sanktion festzusetzen.
6.2 Die Vorinstanz hat bei der Strafzumessung zunächst festgehalten, für alle Delikte sei jeweils eine Geldstrafe angemessen. Danach setzte sie die Einsatzstrafe für die Urkundenfälschung fest, wobei sie das diesbezügliche Tatverschulden im unteren bis mittleren Bereich sah, wofür eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen angemessen sei. Auch bei der Misswirt- schaft ging sie von einem im unteren bis mittleren Bereich liegenden Tatverschulden aus, was eine hypothetische Geldstrafe von 50 Tagessätzen rechtfertige. In Anwendung des Aspirati- onsprinzips erhöhte sie die Einsatzstrafe um 30 Tagessätze auf 90 Tagessätze. Bei den Gläu- bigerbevorzugungen erachtete sie das Tatverschulden bei der Verrechnung der H.__ GmbH mit dem Kontokorrent des Beschuldigten noch als leicht und setzte die hypothetische Geld- strafe auf 30 Tagessätze fest. Sie erhöhte die Geldstrafe um 20 Tagessätze auf 110 Tagess- ätze. Bezüglich der anderen beiden Verrechnungen erachtete sie das Tatverschulden als sehr leicht, bemass die hypothetische Geldstrafe jeweils auf 10 Tagessätze und nahm jeweils eine Erhöhung der Geldstrafe um 5 Tagessätze vor, womit total 120 Tagessätze resultierten. Die Täterkomponenten erachtete die Vorinstanz als strafzumessungsneutral, weshalb die Geld- strafe deshalb weder erhöht noch gemindert wurde. Obwohl die Vorinstanz zum Schluss kam, dass das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden ist, minderte sie die Geldstrafe aufgrund der verhältnismässig langen Verfahrensdauer um 20 Tagessätze auf 100 Tagessätze. Die Höhe des Tagessatzes setzte sie aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 315.– fest. Weil sie davon ausging, beim Beschuldigten liege keine ungünstige Prog- nose vor, gewährte sie ihm den bedingten Vollzug. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz folglich mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 315.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft (vi-A-1, Urteil SE 21 7 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 27. Oktober 2022 E. 9).
53│64 6.3 Die Staatsanwaltschaft hat die Bestätigung der vorinstanzlichen Sanktion beantragt (amtl. Bel. 15 S. 4). Die Privatklägerin hat Zweifel angemeldet, ob die Vorinstanz den Tagessatz der Geldstrafe genügend hoch angesetzt hat (amtl. Bel. 15 S. 13).
6.4 Die Verteidigung hat ausgeführt, bei einer Verurteilung sei das Strafmass deutlich zu reduzie- ren. Wie schon vor Vorinstanz (vgl. vi-B-7, Plädoyernotizen Verteidigung vom 25. Oktober 2022 S. 19) hat sie dies damit begründet, das angeblich strafbare Verhalten liege etliche Jahre zurück, der Beschuldigte habe sich stets wohl verhalten, sei den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestanden und habe die erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Ver- fügung gestellt, die Staatsanwaltschaft habe bei den Zwangsmassnahmen – insbesondere der Hausdurchsuchung – unverhältnismässige und nicht notwendige Härte angewandt, und das Verschulden des Beschuldigten wiege leicht, er habe alle angeklagten Handlungen mit Exper- ten vorgenommen und sich dabei höchstens falsch beraten lassen (amtl. Bel. 18 Rz. 34).
6.5 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung korrekt wiedergegeben, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (vi-A-1, Urteil SE 21 7 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 27. Oktober 2022 E. 9.2). Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte vorliegend nicht strenger bestraft werden darf als im erstinstanzlichen Urteil, weil nur er, nicht aber die übrigen Parteien (Staatsanwaltschaft, Privatklägerin) Berufung erhoben haben (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO).
6.6 Die Vorinstanz ist richtigerweise zum Schluss gekommen, dass für alle zu beurteilenden De- likte eine Geldstrafe (und nicht eine Freiheitsstrafe) angemessen ist (vi-A-1, Urteil SE 21 7 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 27. Oktober 2022 E. 9.3; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundes- gerichts 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.3 m.w.V.). Sowieso fiele eine Freiheitsstrafe aufgrund des Verschlechterungsverbots (vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) ausser Betracht.
6.7 Auch das Obergericht erachtet die Urkundenfälschung als die schwerste Straftat. Die Vo- rinstanz hat die objektiven und subjektiven Tatumstände korrekt gewürdigt und ist
54│64 richtigerweise zum Schluss gekommen, dass das Tatverschulden im unteren bis mittleren Be- reich liegt. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (vi-A-1, Urteil SE 21 7 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 27. Oktober 2022 E. 9.4.1). Dass der Beschul- digte von Rechtsanwalt C.__ angeblich falsch beraten worden sein soll, wie dies die Verteidi- gung behauptet (amtl. Bel. 18 Rz. 34), hat auf die Beurteilung des Tatverschuldens keinen massgeblichen Einfluss: Der Beschuldigte als geschäfts- und prozesserfahrener Verwaltungs- rat hätte diese angebliche Auskunft kritisch hinterfragen müssen, was er selbst eingeräumt hat (vgl. vorstehend E. 3.3.7). Es bleibt bei einem Tatverschulden im unteren bis mittleren Bereich, wobei die hypothetische Einsatzstrafe für die Urkundenfälschung unter Würdigung aller Um- stände auf 60 Tagessätze festgesetzt wird.
6.8 Bei der Misswirtschaft hat die Vorinstanz ebenfalls sämtliche relevanten Tatumstände berück- sichtigt, worauf verwiesen werden kann (vi-A-1, Urteil SE 21 7 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 27. Oktober 2022 E. 9.4.2). Hier hat der Beschuldigte – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (amtl. Bel. 18 Rz. 34) – gerade nicht gemäss den Experten gehandelt: Obwohl ihm M.__ am 23. September 2016 mitteilte, die Gesellschaft sei überschuldet und auf seine Pflichten als Verwaltungsrat hinwies, deponierte er nicht die Bilanz, sondern versuchte sich seiner Verantwortung durch den Verkauf der G.__ AG zu entziehen (vgl. vorstehend E. 4.3.11). Das Tatverschulden liegt hier ebenfalls im unteren bis mittleren Bereich, eine hypothetische Geldstrafe von 50 Tagessätzen und die Erhöhung der Einsatzstrafe von 60 Tagessätze um 30 Tagessätze auf 90 Tagessätze ist angemessen.
6.9 Schliesslich hat die Vorinstanz auch bei den drei Bevorzugungen eines Gläubigers sämtliche tatrelevanten Umstände berücksichtigt und daraus die korrekten Schlüsse gezogen. Auch auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (vi-A-1, Urteil SE 21 7 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 27. Oktober 2022 E. 9.4.3). Bei der Verrechnung des Darlehens der H.__ GmbH mit dem Kontokorrent des Beschuldigten hat sie das Tatverschulden richtiger- weise als leicht beurteilt, eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen festgesetzt und die Geldstrafe von 90 Tagessätzen in Anwendung des Asperationsprinzips um 20 Tagessätze auf 110 Ta- gessätze erhöht. Bei den anderen zwei strafbaren Verrechnungen ging sie korrekterweise von einem Tatverschulden im untersten Bereich aus, legte je eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen fest, und erhöhte die bisherige Geldstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um je 5 Ta- gessätze auf total 120 Tagessätze.
55│64 Auch hier hat der Beschuldigte – entgegen den Behauptungen seiner Verteidigung (amtl. Bel. 18 Rz. 34) – nicht auf die beigezogenen Experten gehört: Obwohl er von M.__ von der N.__ AG darauf hingewiesen wurde, dass Darlehens- und Beteiligungsübernahmen bei nahestehenden Gesellschaften problematisch sein können, hat er die strafbaren Verrechnungen ohne weitere (juristische) Abklärungen vornehmen lassen (vgl. vorstehend E. 5.3.9).
6.10 Die Vorinstanz hat sämtliche relevanten Täterkomponenten gewürdigt und ist richtigerweise davon ausgegangen, dass die Täterkomponenten weder straferhöhend noch strafmindernd wirken. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (vi-A-1, Urteil SE 21 7 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 27. Oktober 2022 E. 9.4.4). Dass sich der Beschuldigte – wie die Verteidigung vorbringt (amtl. Bel. 18 Rz. 34) – seit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten gesetzeskonform verhalten hat, hat sie richtigerweise neutral gewertet (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 4.3). Der Beschuldigte hat überdies im gesamten bisherigen Verfahren die strafrechtlichen Vorwürfe dezidiert bestritten. Von Einsicht und Reue, einem strafmindernden kooperativen Verhalten oder gar Geständnis kann deshalb keine Rede sein.
6.11 Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebots richtigerweise und mit über- zeugender Begründung verneint, darauf kann verwiesen werden (vi-A-1, Urteil SE 21 7 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 27. Oktober 2022 E. 9.4.5). Auch im Berufungsverfahren wurde das Beschleunigungsgebot nicht verletzt, was selbst die Verteidigung nicht behauptet. Die Vorinstanz hat – obwohl sie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneint hat – wegen der «verhältnismässig langen gesamten Verfahrensdauer seit der Erhebung der Straf- klage» die Strafe um 20 Tagessätze von 120 auf 100 Tagessätze Geldstrafe herabgesetzt (vi- A-1, Urteil SE 21 7 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 27. Oktober 2022 E. 9.4.5). Es besteht keine einhellige bundesgerichtliche Praxis zur Frage, ob eine lange Verfahrensdauer auch dann eine Strafminderung zur Folge haben kann, wenn keine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots vorliegt. Das Bundesgericht hat zwar in einem Entscheid eine die Berücksichti- gung einer langen Verfahrensdauer ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots als nicht bundesrechtswidrig und im Ermessen der Vorinstanz liegend beurteilt (Urteil des Bundesge- richts 6S.267/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.4). In einem anderen, neueren Entscheid hat es hingegen ausgeführt, mangels Verstosses gegen das Beschleunigungsgebot stellte sich
56│64 auch die Frage der Strafreduktion nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2007 vom 26. Feb- ruar 2008 E. 6.3). Zudem bestehen in der Lehre Bedenken, dass es in der Praxis Schwierig- keiten bereiten dürfte, die Strafzumessung mit und ohne Verletzung des Beschleunigungsge- bots angemessen zu berücksichtigen (HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 186 zu Art. 47 StGB). Die vorliegende Verfahrensdauer, welche das Beschleunigungsgebot nicht verletzt, rechtfertigt nach Ansicht des Obergerichts deshalb keine Strafreduktion. Hingegen ist eine Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB zu prüfen. Danach mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. In diese Richtung argumentiert auch die Verteidigung, wenn sie ausführt, das (angeblich) strafbare Verhalten liege Jahre zurück und der Beschuldigte habe sich in der Zwischenzeit gesetzeskonform ver- halten (vgl. amtl. Bel. 18 Rz. 34). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend. In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu re- duzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum massgebenden Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils seit der Tat verstrichen ist (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3 je m.w.V.). Bei der Urkundenfälschung und den Bevorzugungen eines Gläubigers sind zwei Drittel der Verfolgungsverjährung abgelaufen (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB i.V.m. Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB i.V.m. Art. 167 StGB). Bei der Misswirtschaft hingegen noch nicht (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB i.V.m. Art. 165 StGB). Es rechtfertigt sich deshalb, die Geldstrafe von 120 Tagessätzen um 20 Ta- gessätze auf 100 Tagessätze herabzusetzen.
6.12 Weitere Strafmilderungs- oder -minderungsgründe liegen nicht vor. Es sind keine Zwangsmas- snahmen erkennbar, die unverhältnismässig gewesen wären, wie die Verteidigung behauptet (amtl. Bel. 18 Rz. 34). Die Hausdurchsuchung war notwendig und verhältnismässig, wie schon das Zwangsmassnahmengericht festgehalten hat. Auch bei den übrigen Zwangsmassnahmen ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern sie unverhältnismässig gewesen sein sollen (vgl. dazu die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen: vi-A-1, Urteil SE 21 7 des Kantonsge- richts Nidwalden vom 27. Oktober 2022 E. 10.1.4).
57│64 6.13 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Bemessung des Tagessatzes der Geld- strafe dargelegt und gestützt auf die Angaben des Beschuldigten zu seinen finanziellen Ver- hältnissen einen Grundtagessatz von Fr. 175.– ermittelt. Diesen hat sie aufgrund der Differenz zwischen Vermögen und Schulden des Beschuldigten ermessensweise um Fr. 140.– auf Fr. 315.– erhöht. Die theoretischen und praktischen Ausführungen der Vorinstanz sind korrekt und nachvollziehbar. Im Berufungsverfahren konnte keine Verbesserung der finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil ermittelt werden, die trotz Ver- schlechterungsverbot zu einer Erhöhung des erstinstanzlich festgelegten Tagessatzes be- rechtigt hätte (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2 m.w.V.). Die erstinstanzlichen Ausführungen werden vom Obergericht geteilt und es wird diesbezüglich auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen (vi-A-1, Urteil SE 21 7 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 27. Oktober 2022 E. 9.6).
6.14 Schliesslich hat die Vorinstanz die theoretischen Grundlagen zum Strafvollzug und zur Probe- zeit dargelegt. Anschliessend hat sie ausführlich und nachvollziehbar begründet, weshalb beim Beschuldigten keine ungünstige Prognose vorliegt und deshalb der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren gewährt werden kann. Auf die korrekten und nachvollziehbaren Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (vi-A-1, Urteil SE 21 7 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 27. Oktober 2022 E. 9.7).
6.15 Folglich wird der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 315.– be- straft, wobei der Vollzug aufgeschoben wird, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
58│64 7. 7.1 Weiter ist über die sichergestellten Gegenstände zu befinden. Ist der Grund für eine Beschlag- nahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vor- her aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwen- dung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). War ein Objekt allein zu Beweiszwecken in staatlichem Gewahrsam, so ist es dem Berechtigten stets zurückzugeben, denn diesfalls bestehen nie Gründe für seine Einzie- hung (FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 267 StPO).
7.2 Die Staatsanwaltschaft hat anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. September 2019 diverse Aufzeichnungen sichergestellt, die als Beweismittel beschlagnahmt wurden (STA-act. 7.2.0001 ff.). Davon wurde ein Teil (B1 und B2) dem Beschuldigten bereits zurückgegeben (STA-act. 7.2.0025 ff.). Die übrigen sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnungen (Nrn. A1-A115, C1, D1-D10 und E1) sind dem Beschuldigten innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf sein Verlangen hin gegen Empfangsbescheinigung herauszu- geben. Der unbenutzte Ablauf dieser Frist gilt als Verzicht auf die Herausgabe, mit der Folge, dass die Objekte zu vernichten sind.
8.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Ver- fahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Be- rufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO), namentlich auch hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (für die erstinstanzlichen Verfahrenskosten: Art. 428 Abs. 3 StPO).
59│64 8.2 Die Vorinstanz hat die Kosten- und Entschädigungsfolgen für ihr Verfahren korrekt geregelt (vi-A-1, Urteil SE 21 7 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 27. Oktober 2022 E. 10) Insbeson- dere ist sie richtigerweise zum Schluss gekommen, dass die Hausdurchsuchung rechtmässig angeordnet und durchgeführt wurde, weshalb dem Beschuldigen auch diesbezüglich keine Entschädigung oder Genugtuung zusteht (vi-A-1, Urteil SE 21 7 des Kantonsgerichts Nidwal- den vom 27. Oktober 2022 E. 10.1.4). Deshalb und weil der Beschuldigte auch im Berufungs- verfahren vollumfänglich verurteilt wird, ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen.
8.3 Die Entscheidgebühr in Verfahren vor dem Obergericht als Berufungsinstanz beträgt Fr. 300.– bis Fr. 6'000.– (Art. 11 Abs. 1 Ziff. 1 PKoG [NG 261.2]). Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirt- schaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühren dieses Rechtsmittelverfahrens werden auf Fr. 4'000.– festgesetzt und aus- gangsgemäss dem Beschuldigten auferlegt.
8.4 Nachdem der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren vollumfänglich schuldig gesprochen wird, hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
8.5 Die Privatklägerschaft hat auch im Berufungsverfahren gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Dies ist der Fall, wenn es im Falle der Strafklage zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt. Die zu ent- schädigenden Aufwendungen betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interes- sen der Privatklägerschaft notwendig waren. Das Sachgericht verfügt bei der Regelung der
60│64 Kosten- und Entschädigungsfolgen über einen weiten Ermessensspielraum, da es am besten in der Lage ist, die Angemessenheit der Kostenverteilung und die Angemessenheit anwaltli- cher Bemühungen zu beurteilen (BGE 139 IV 102 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3.5 f. m.w.V.). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar, die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Sie bemessen sich gegenüber der kostenpflichten Gegenpartei nach den Vorschriften des PKoG (Art. 31 Abs. 2 PKoG). In Strafverfahren vor der Berufungsinstanz beträgt das ordentliche Honorar Fr. 600. – bis Fr. 6'000.– (Art. 45 Abs. 1 Ziff. 4 PKoG). Mass- gebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der vorgesehenen Mindest- und Höchst- ansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hin- sicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 Abs. 1 PKoG). Besteht zwischen dem Arbeitsaufwand und dem vorgegebenen Rah- men ein Missverhältnis, ist das Honorar nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu bemessen, wobei das Honorar je Stunde zwischen Fr. 220.– und Fr. 250.– beträgt (Art. 34 PKoG). Der Anwalt ist berechtigt, eine Kostennote einzureichen (Art. 41 Abs. 1 f. PKoG). Wird keine Ho- norarnote eingereicht oder ist diese nicht ausreichend detailliert, wird der anwaltliche Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt (Art. 41 Abs. 3 PKoG; STEFAN WEHREN- BERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17b zu Art. 429 StPO). Der privatklägerische Rechtsvertreter hat am 9. November 2023 seine Kostennote eingereicht (amtl. Bel. 20). Darin macht er für das Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 5'700.– geltend. Als Aufwände führt er «div. Verfügungen/Mitteilungen, Besprechungen, Plädoyer, Vorberei- tung und Teilnahme Hauptverhandlung, Analyse Urteil Obergericht» an. Aus der Kostennote geht aber weder hervor, wie viele Stunden er insgesamt oder für die einzelnen Leistungen aufgewendet hat, noch der angewendete Stundenansatz. Das geltend gemachte Honorar liegt zwar nicht über dem anwendbaren Honorarrahmen (Art. 45 Abs. 1 Ziff. 4 PKoG), aber an des- sen oberem Rand. Es erscheint überhöht, wenn man bedenkt, dass der Beschuldigte vom erstinstanzlichen Gericht in einem sehr sorgfältig und umfassend begründeten Urteil (wie der privatklägerische Rechtsvertreter selbst hervorgehoben hat, vgl. amtl. Bel. 19 S. 2) vollum- fänglich schuldig gesprochen wurde, die Privatklägerin selbst folglich keine eigenständige Be- rufung erhoben hat, es aus ihrer Sicht somit einzig darum ging, das erstinstanzliche Urteil zu «verteidigen», wobei der Staatsanwalt vor Berufungsgericht persönlich auftrat und diese Auf- gabe damit in erster Linie übernahm. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin (respektive der inzwischen verstorbene F.__) seit Beginn der Strafuntersuchung anwaltlich
61│64 vertreten war und für das vor- und erstinstanzliche Verfahren bereits eine Entschädigung von über Fr. 30'000.– zugesprochen erhalten hat, womit für die Entschädigung von Aktenstudium kein Raum mehr besteht. Schliesslich hat die Privatklägerin auch nicht adhäsionsweise eine Zivilklage erhoben, womit diesbezüglich ebenfalls kein Aufwand anfiel. Im Ergebnis ist für die notwendigen anwaltlichen Bemühungen im Berufungsverfahren ein Ho- norar von Fr. 3'500.– (14 Stunden à Fr. 250.–) angemessen. Hinzu kommen die geltend ge- machten Auslagen von Fr. 30.– und 7.7 % Mehrwertsteuer von Fr. 271.80. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin für ihre notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren somit eine Entschädigung von Fr. 3'801.80 zu bezahlen.
62│64 Das Obergericht erkennt:
Der Beschuldigte wird der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Bevorzugung ei- nes Gläubigers im Sinne von Art. 167 StGB für schuldig erklärt.
2.1 Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 47 StGB, Art. 48 lit. e StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 165 Ziff. 1 StGB, Art. 167 StGB und Art. 251 Ziff. 1 StGB mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 315.– bestraft.
2.2 Der Vollzug der Geldstrafe wird in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. September 2019 sichergestellten Gegen- stände und Aufzeichnungen (Nrn. A1-A115, C1, D1-D10 und E1) sind dem Beschuldig- ten innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf sein Verlangen hin gegen Empfangsbescheinigung herauszugeben. Der unbenutzte Ablauf dieser Frist gilt als Verzicht auf die Herausgabe, mit der Folge, dass die Objekte zu vernichten sind.
4.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 12'300.– (Ermittlungs- und Untersu- chungskosten [Gebühren und Auslagen] Fr. 4'200.–, Gebühr Zwangsmassnahmenge- richt [ZM 19 13] Fr. 1'000.–, Überweisungsgebühr Staatsanwaltschaft Fr. 100.–, Ge- richtsgebühr inkl. Auslagen Fr. 7'000.–) werden bestätigt und dem Beschuldigten aufer- legt. Er hat sie innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids an die Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen.
4.2 Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung oder Genugtuung ausgerichtet.
4.3 Der Beschuldigte hat der Privatklägerin für ihre notwendigen Aufwendungen im erstin- stanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 32'377.05 zu bezahlen.
63│64 5. 5.1 Die Gebühr für das Berufungsverfahren (inkl. Auslagen) beträgt Fr. 4'000.– und wird dem Beschuldigten auferlegt. Er hat sie innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids an die Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen.
5.2 Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung oder Genug- tuung ausgerichtet.
5.3 Der Beschuldigte hat der Privatklägerin für ihre notwendigen Aufwendungen im Beru- fungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'801.80 zu bezahlen.
64│64 Stans, 9. November 2023 / 21. März 2024 OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber
MLaw Reto Rickenbacher
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110).
Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.