Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 35545
Entscheidungsdatum
11.05.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, Postfach 1244, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

ZA 23 15

Urteil vom 14. Dezember 2023 Zivilabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Armin Murer, Oberrichterin Franziska Ledergerber, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Albert Odermatt, Gerichtsschreiberin Jessica Mikic.

Verfahrensbeteiligte A.__ AG, vertreten durch MLaw Roman Pfäffli, Rechtsanwalt, Bolzern Haas & Partner, Winkelriedstrasse 35, Postfach 2340, 6002 Luzern, Berufungsklägerin/Klägerin, gegen B.__ GmbH, vertreten durch Dieter Quack, Rechtsanwalt, c/o Rae. Herbert, Dieselstraße 2, D-66130 Saarbrücken, Zustelladresse: __ Berufungsbeklagte/Beklagte.

Gegenstand Kollokationsklage Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Nidwal- den, Zivilabteilung/Kollegialgericht, vom 16. Februar 2022 (ZK 20 37).

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Sachverhalt: A. Im Konkurs Nr. 219060 über C.__ (Inhaber des Einzelunternehmens «D.» [CHE- 114.432.530], fortan: «Konkursit») hat das Konkursamt Nidwalden unter der Position Nr. 3 eine in Höhe von Fr. 855'133.78 angemeldete Forderung der B. GmbH im vollen Betrag im Kol- lokationsplan vom 18. August 2020 zugelassen und in der 3. Klasse kolloziert. Mit Klage vom 17. August 2020 verlangte die A.__ AG («Berufungsklägerin») beim Kantons- gericht Nidwalden, die von der Konkursverwaltung zugelassene Forderung der B.__ GmbH («Berufungsbeklagte») sei im Kollokationsplan im Konkurs Nr. 219060 zu streichen. Mit Urteil ZK 20 37 vom 16. Februar 2022 («Urteil ZK 20 37») hiess das Kantonsgericht Nidwal- den, Zivilabteilung/Kollegialgericht, die Klage teilweise gut (Dispositivziffer 1). Die vom Kon- kursamt Nidwalden im Konkurs Nr. 219060 über C.__ in Höhe von Fr. 855'133.78 als suspen- siv bedingte Forderung in der 3. Klasse zugelassene Forderung der Beklagten (Ord. Nr. 3) sei im Betrag von Fr. 728'467.55 (Fr. 548'222.41 [Hauptforderung] zzgl. Fr. 278'241.64 [Verzugs- zins 3% seit 1. Januar 2003] sowie Fr. 21'420.00 [Anwaltshonorare] abzüglich Fr. 119'416.50 [Gutschrift von EUR 111'500.00]) im Kollokationsplan kolloziert zu lassen und im Mehrbetrag zu streichen (Dispositivziffer 2).

B. Hiergegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 17. August 2023 Berufung beim Obergericht Nidwalden mit den Anträgen: «1. Das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 16. Februar 2022 (ZK 20 37) sei aufzuheben. 2. Es sei die von der Konkursverwaltung zugelassene Forderung der Beklagten in Höhe von CHF 855'133.78 vollumfänglich im Kollokationsplan im Konkurs Nr. 219060 zu streichen. 3. Die vorinstanzlichen Akten (ZK 20 37) seien beizuziehen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.»

Der eingeforderte Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'500.– wurde innert Frist überwiesen.

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C. Mit Berufungsantwort vom 3. Oktober 2023 beantragte die Berufungsbeklagte, die Berufung sei zurückzuweisen, die vorinstanzlichen Akten seien beizuziehen und die Kosten und Ent- schädigungsfolgen seien der Klägerin aufzuerlegen.

D. Am 4. Oktober 2023 wurde der Berufungsklägerin die Berufungsantwort zur Kenntnisnahme zugestellt. Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Art. 316 Abs. 2 ZPO e contra- rio).

E. Die vorinstanzlichen Akten wurden praxisgemäss beigezogen. Das Obergericht Nidwalden, Zivilabteilung, hat die vorliegende Streitsache anlässlich seiner Sitzung vom 14. Dezember 2023 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1. 1.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Be- rufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindes- tens Fr. 10‘000.‒ beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Das Streitwerterfordernis ist im vorliegenden Fall unbestrittenermassen erfüllt, womit die Berufung zulässig ist. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist die Zivilabteilung des Obergerichts Nidwalden, welche in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 27 i.V.m. Art. 22 Ziff. 3 GerG [NG 261.1]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ist somit gegeben. Zur Berufung ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Beschwer), und überdies durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (ma- terielle Beschwer; vgl. PETER REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 30 ff. zu Vor Art. 308–318

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ZPO). Die Berufungsklägerin nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil, ist durch das angefoch- tene Urteil hinlänglich berührt und somit zur Berufung berechtigt. Die Berufung ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Zustellung der Urteilsbegründung erfolgte am 16. Juni 2023. Die Berufung vom 17. August 2023 wurde fristgerecht unter Berücksichtigung des Fristenstillstan- des eingereicht. Nachdem ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegt, die Berufung innert Frist eingereicht wurde sowie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beru- fung einzutreten.

1.2 Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition be- züglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist und deshalb abgeändert werden müsste. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinan- derzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderun- gen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Berufungsinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich vielmehr – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung erhobenen Beanstandungen zu be- schränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Eine Berufung ist nicht die Fortsetzung des Sachprozesses in einer anderen Instanz (ausführlich MARTIN H. STERCHI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Bd. II, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, 1. Aufl. 2012, N 6 und 8 f. zu Art. 310 ZPO; KURT BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO-Komm., 2. Aufl. 2016, N 8 ff. zu Art. 310 ZPO).

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1.3 Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung (Art. 318 Abs. 2 ZPO). Wird der angefochtene Entscheid lediglich bestätigt, kann die Begründung sehr knapp ausfallen. Mit Blick auf Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG ist wesentlich, dass der Entscheid die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthält. Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Rechtsmittelinstanz ausgeht und welche rechtlichen Überlegungen sie anstellt. Es ist gar zulässig, ohne neue Motive auf die schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Entscheides zu verweisen, sofern vor der zwei- ten Instanz keine beachtlichen Gründe vorgebracht werden, zu denen die erste Instanz noch nicht Stellung bezogen hat. Ein Verweis führt dazu, dass das Bundesgericht die Gesetzesan- wendung im Lichte der erstinstanzlichen Erwägungen überprüft (Urteile des Bundesgerichts 4A_477/2018, 4A_481/2018 vom 16. Juli 2019 E. 3.2.1; 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.1; 4A_333/2015 vom 27. Januar 2016 E. 7.3.2; 4A_538/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1; 4A_434/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2.1 jeweils m.w.H.).

2.1 Streitgegenstand bildet die Kollokation einer Forderung der Berufungsbeklagten im Konkurs über «C.__». Die Vorinstanz erwog, die von der Berufungsbeklagten in Höhe von Fr. 855'133.78 angemeldete und in der Folge vom Konkursamt Nidwalden zugelassene Kolloka- tionsforderung beruhe für den Forderungsbetrag von Fr. 847'884.05 auf einer Schuldanerken- nung des Konkursiten zu Gunsten der Berufungsbeklagten. Zufolge Tilgung durch den Kon- kursiten sei davon der von der Berufungsbeklagten anerkannte Betrag in Höhe von Fr. 119'416.50 (EUR 111'500.– zum massgeblichen Kurs von 1 EUR = Fr. 1.071) abzuziehen. Die Vorinstanz hiess somit die (negative) Kollokationsklage teilweise gut und liess die Forde- rung der Berufungsbeklagten im Betrag von Fr. 728'467.55 (Fr. 548'222.41 [Hauptforderung] zzgl. Fr. 278'241.64 [Verzugszins 3 % seit 1. Januar 2003] sowie Fr. 21'420.– [Anwaltshono- rare] abzüglich Fr. 119'416.50 [Gutschrift von EUR 111'500.–]) im Kollokationsplan kolloziert.

2.2 Die Berufungsklägerin wendet dagegen wie bereits vor Vorinstanz ein, die zugelassene Rest- forderung von Fr. 728'467.55 sei infolge Tilgung bereits erloschen. Strittig ist somit nach wie vor der Bestand der kollozierten Forderung. Die Berufungsklägerin befasst sich mit diversen

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Zahlungen des Konkursiten, die ihrer Auffassung nach zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sind. Die vorinstanzlichen Ausführungen zum Grundlagenirrtum blieben hingegen unbean- standet (vgl. angefochtenes Urteil, E. 6.1-6.3). Ebenso ist unbestritten, dass die zugelassene Restforderung von Fr. 728'467.55 auf einer Schuldanerkennung des Konkursiten gegenüber der Berufungsbeklagten beruht.

3.1 Um über die Kollokation zu befinden, muss vorfrageweise der zivilrechtliche Bestand der For- derung geklärt werden (BGE 140 III 320 E. 8.2). Die Beweislast trägt, wer den Bestand des zur Kollokation angemeldeten Rechts behauptet (Art. 8 ZGB). Im negativen Kollokationspro- zess trägt mithin die beklagte Partei die Beweislast für Bestand, Höhe und Rang ihrer Forde- rung, wie sie die Konkursverwaltung im Kollokationsplan zugelassen hat (DIETER HIERHOL- ZER/MIGUEL SOGO, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 61 b zu Art. 250 SchKG; THOMAS SPRECHER, Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl. 2014, N 38 zu Art. 250 SchKG). Vermag die Beklagte das Vorliegen einer Schuldanerkennung des Gemeinschuldners nach- zuweisen, so bewirkt dies insoweit eine Umkehr der Beweislast, als die Beklagte (Gläubigerin) weder den Rechtsgrund ihrer Forderung noch die Verwirklichung anderer als der in der Ur- kunde aufgeführten Bedingungen beweisen muss. Vielmehr obliegt es der Klägerin, welche die Schuld bestreitet, zu beweisen, welches der Rechtsgrund der Forderung ist, und darzule- gen, dass z.B. der Rechtsgrund der Forderung ungültig (Art. 19/20 OR) oder simuliert ist (Art. 18 Abs. 1 OR) oder aus dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft keine Verpflichtung mehr besteht (z.B. Kaufpreis bereits bezahlt; vgl. zum Ganzen BGE 131 III 268 E. 3.2; CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl. 2019, Rz. 70a). Die Klägerin kann sich grundsätzlich auf sämtliche Einreden und Einwendungen (Erfüllung, Ein- rede der Nichterfüllung, Verjährung etc.) berufen, die sich gegen die anerkannte Schuld richten (BGE 131 III 268 E. 3.2). Es obliegt der Klägerin zu beweisen, dass die Leistung nicht geschul- det ist (SILVIA TEVINI, Commentaire romand Code des obligations I, 3. Aufl. 2021, N 7 zu Art. 17 OR).

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3.2 3.2.1 Die Berufungsklägerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe es unterlassen, «sich mit den ein- zelnen von der Klägerin in deren Eingaben aufgeführten Zahlungen, welche der Konkursit ge- leistet» habe «(vgl. z.B. die Ziffern 8-14 der Klage)», auseinanderzusetzen. Damit macht sie eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel- tend.

3.2.2 Der Entscheid enthält – soweit er nach Art. 239 ZPO zu begründen ist – die Entscheidgründe (Art. 238 lit. g ZPO). Diese umfassen sowohl die Angabe der relevanten rechtlichen Erwägun- gen als auch der massgebenden tatsächlichen Feststellungen (MIGUEL SOGO/GEORG NAEGELI, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N 22 zu Art. 238 ZPO). Die Begründungspflicht folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 53 Abs. 1 ZPO). Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2).

3.2.3 Die Vorinstanz erwog, die Berufungsbeklagte habe eine Teilzahlung des Konkursiten in Höhe von Fr. 119'416.50 (EUR 111'500.00) anerkannt (vgl. E. 6.4 f.). Im Übrigen habe die Beru- fungsklägerin die Zahlungen, welche eine vollständige Tilgung der streitbefangenen Schuld stützen sollten, nicht schlüssig dargelegt. Der blosse Verweis auf Zahlungen des Konkursiten an E.__ sel., die angeblich für die Berufungsbeklagte bestimmt gewesen sein sollen, reiche nicht aus. Dies gelte umso mehr, als zwischen dem Konkursiten und E.__ sel. offensichtlich auch aufgrund sonstiger geschäftlicher Beziehungen Zahlungen erfolgt seien. Jedenfalls gehe aus dem Auszug des Strafuntersuchungsberichts hervor, dass der Konkursit und E.__ sel. untereinander aus unterschiedlichen Rechtsgründen Vermögensübertragungen veranlasst hätten – sei es als Privatpersonen oder als Gesellschafter (BB 10). In Anbetracht dieser

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Tatsachen könne somit entgegen den klägerischen Vorbringen nicht mit hinreichender Sicher- heit davon ausgegangen werden, dass die Zahlungen des Konkursiten an E.__ sel., tatsäch- lich für die Berufungsbeklagte bestimmt gewesen seien. Namentlich könne aufgrund übriger geschäftlicher Beziehungen zwischen dem Konkursiten und E.__ sel. nicht ausgeschlossen werden, dass die Zahlungen möglicherweise aus anderen Rechtsgründen erfolgt seien. Die Berufungsklägerin habe in ihrer Eingabe vom 27. September 2021 selber konstatiert, dass «nicht nachvollziehbar» sei, «welche Zahlungen schlussendlich getätigt» worden seien, «zu welchem Zweck und dass es sich dabei um sämtliche erfolgten Zahlungen» gehandelt habe. Die Berufungsklägerin trage für die behauptete Tilgung die Beweislast und mithin die Folgen der Beweislosigkeit.

3.2.4 Zwar hat die Vorinstanz nicht jede von der Berufungsklägerin geltend gemachte Zahlung auf- gegriffen, jedoch lässt sich aus den Erwägungen klar erkennen, dass sie sämtliche und damit auch die in der Klage Ziff. 8-14 aufgeführten Zahlungen als nicht schlüssig dargelegt erachtete. Damit sind die wesentlichen Überlegungen, welche zum angefochtenen Entscheid geführt ha- ben, ersichtlich. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, sich einlässlich mit allen Einwänden der Berufungsklägerin einzeln auseinanderzusetzen. Die Berufungsklägerin war denn auch – wie ihre Rügen und Ausführungen in den Rechtsschriften zeigen – ohne weiteres in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersicht- lich. Soweit die Berufungsklägerin geltend macht, die Berufungsbeklagte habe die von ihr geltend gemachten Teilzahlungen des Konkursiten nicht (ausreichend substantiiert) bestritten und da- mit anerkannt, wiederholt sie ihre vorinstanzlichen Vorbringen. Dabei scheint sie zu überse- hen, dass sie selbst die behaupteten (angeblich für die Berufungsbeklagte bestimmten) Zah- lungen des Konkursiten an E.__ sel., nicht substantiiert aufgezeigt hat. Auch zum Zweck der einzelnen Zahlungen hatte sich die Berufungsklägerin nicht geäussert. Angesichts der Tatsa- che, dass der Konkursit und E.__ sel. aus unterschiedlichen Rechtsgründen untereinander Vermögensübertragungen veranlasst hatten (vgl. dazu im Folgenden), konnte die Vorinstanz nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgehen, dass die behaupteten Zahlungen tatsäch- lich für die Berufungsbeklagte bestimmt gewesen waren. Darüber hinaus gelten beim Bestrei- ten nicht die gleichen Anforderungen wie bei Sachbehauptungen, welche die Beurteilung des daraus abgeleiteten Anspruchs erlauben sollen. Es genügt, wenn die Bestreitung ihrem Zweck entsprechend konkretisiert wird, um den Behauptenden zu der ihm obliegenden

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Beweisführung zu veranlassen (BGE 115 II 1 E. 4). Die Vorinstanz hat die Bestreitungen der Berufungsbeklagten im angefochtenen Urteil zutreffend festgehalten. Darauf wird verwiesen (vgl. E. 6.4.2). Ergänzend ist festzuhalten, dass laut der Berufungsbeklagten in ihren erstin- stanzlichen Rechtsschriften, dem Vergleich vom 15. Februar 2013 Besprechungen der seiner- zeit beteiligten Anwälte vorausgegangen sind. Hierbei seien zwischen den Beteiligten alle Zah- lungen offengelegt und berücksichtigt worden, die die Beklagte zwischenzeitlich erhalten habe oder durch den Arrest der Staatsanwaltschaft Nidwalden noch erhalten sollte. Insbesondere seien sämtliche zwischenzeitlichen Zahlungen durch die Eheleute E.__ berücksichtigt worden. Zudem treffe nicht zu, dass der Konkursit für die Berufungsbeklagte Zahlungen an die F.__ AG geleistet habe (vi-act. 4, Klageantwort, S. 2 f.; vi-act. 6, Duplik, S. 3). Bei den von der Berufungsklägerin behaupteten Zahlungen, die der Konkursit im Rahmen der Betrugshand- lungen durch Kick-Back-Zahlungen an Herrn E.__ vorgenommen habe, handle es sich nicht um Rückzahlungen an die Berufungsbeklagte. Die behaupteten Zahlungen an Herrn E.__ hät- ten nicht zu einer Befriedigung der Berufungsbeklagten geführt (vi-act. 4, Klageantwort, S. 5). Damit hat die Berufungsbeklagte die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Rückzah- lungen offensichtlich ausreichend deutlich bestritten. Die Berufungsklägerin setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen ungenügend auseinander und vermag nicht darzutun, dass eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, Beweiswürdigung oder Rechtsanwendung vorliegt.

3.3 Die Berufungsklägerin führt im Eventualstandpunkt aus, die bestrittene Forderung der Beru- fungsbeklagten hätte nicht kolloziert werden dürfen, weil die Vorinstanz nicht behauptet habe, welche «übrigen geschäftlichen Beziehungen» zwischen dem Konkursiten und E.__ sel. hät- ten bestehen sollen. Dies läge wohl daran, «dass es die Beklagte unterlassen» habe, «solche Beziehungen (substantiiert) zu behaupten». Es könne nicht angehen, «dass die Beklagte sol- che geschäftlichen Beziehungen lediglich pauschal in den Raum» stelle, «ohne diese spezi- fisch zu bezeichnen». Hierzu kann auf die obige Erwägung (E. 3.2.3) verwiesen werden. Zwar hat die Vorinstanz die konkreten geschäftlichen Beziehungen im angefochtenen Entscheid nicht offengelegt. Ange- sichts des Hinweises auf den Auszug des Strafuntersuchungsberichts (vi-BB 10) lässt sich indes schliessen, dass sie auf die folgenden geschäftlichen Beziehungen verwies: den Vertrag auf Zusammenarbeit vom 26. März 2002 zwischen der G., vertreten durch den Konkursiten, und der H. GmbH, vertreten durch E., betreffend Erbringung von Finanzdienstleistungen; den Treuhandvertrag vom 4. September 2004 zwischen der H., vertreten durch E.__, und

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dem Konkursiten betreffend Anlage und Verwaltung von Geldern; den Treuhandvertrag vom 4. September 2004 zwischen E.__ persönlich und dem Konkursiten und den Darlehensvertrag vom 17. August 2005 zwischen E.__ persönlich und dem Konkursiten. Entgegen den Ausfüh- rungen der Berufungsklägerin ergeben sich zudem keinerlei Anhaltspunkte, wonach es sich bei vi-BB 10 nicht um einen Auszug aus einem Strafuntersuchungsbericht handeln sollte. Ge- gen den Konkursiten wurden immerhin Strafuntersuchungen geführt (vgl. vi-BB3; Gerichtsno- torietät). Die Berufungsklägerin verweist zudem aufgrund ihrer Ausführungen in den Rechts- schriften mit Bezug auf die Anlage- und Investitionsgeschäfte und das angeblich im Auftrag von Herrn E.__ an I.__ gewährte Darlehen (vgl. vi-act. 5, Replik, Ziff. 15, 17, 19, 24, 26) selbst auf solche geschäftlichen Beziehungen. Auch die Berufungsbeklagte bezieht sich in ihren Rechtsschriften offensichtlich mehrfach auf «geschäftliche Beziehungen» zwischen E.__ und C.__, wobei sie diese aber als «Betrugshandlungen» bzw. als «Zusammenwirken von Straftä- tern» und entsprechende Zahlungen zwischen den behaupteten «Betrügern» als «Kick-Back- Zahlungen» qualifiziert (vgl. vi-act. 4, Klageantwort, S. 5; vi-act. 6, Duplik, S. 5). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Anspruch der Beru- fungsklägerin auf rechtliches Gehör verletzt haben soll. Die Begründung der Vorinstanz ist nachvollziehbar und erlaubte der Berufungsklägerin ohne Weiteres eine sachgerechte Anfech- tung des Entscheids. Auch kann nicht von einer mangelhaften Substantiierung der beklagti- schen/berufungsbeklagtischen Vorbringen gesprochen werden. Vielmehr hat die Berufungs- klägerin die von ihr behaupteten (angeblich für die Berufungsbeklagte bestimmten) Zahlungen nicht substantiiert dargelegt. Die diesbezügliche Beweislosigkeit wirkt sich zu ihren Lasten aus (vgl. obige E. 3.1).

Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass die Einwände der Berufungsklägerin betreffend die vollständige Schuldentilgung nicht überzeugen. Die behaupteten schuldtilgenden Zahlungen der Berufungsklägerin beziehen sich auf einen Zeitraum, der weit vor Abschluss des Ver- gleichs vom 15. Februar 2013 mit der Berufungsbeklagten liegt. Zu diesem Zeitpunkt bestand mithin zwischen C.__ und E.__ keine Solidarschuldnerschaft gegenüber der Berufungsbeklag- ten. Aus welchen Rechtsgründen die von der Berufungsklägerin behaupteten Zahlungen an E.__ erfolgt sein sollen, ist nicht ansatzweise dargetan. Selbes gilt für die übrigen von der Berufungsklägerin in ihrer Klageschrift erwähnten Zahlungen. Aus den Akten zeigt sich nicht, ob die behaupteten Zahlungen für die Berufungsbeklagte bestimmt waren. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, führte die Berufungsklägerin in ihrer Eingabe vom 27. September 2021 (vi-

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act. 9, S. 4) zudem selber aus: Es sei «nicht nachvollziehbar, welche Zahlungen schlussend- lich getätigt wurden, zu welchem Zweck und dass es sich dabei um sämtliche erfolgte Zahlun- gen» gehandelt habe. Die Höhe der Rückzahlungen durch bzw. namens Herrn und Frau E.__ (als Solidarschuldner mit dem Konkursiten) habe «nicht eruiert werden» können.

Im Ergebnis ist die Berufung vom 17. August 2023 unbegründet und daher abzuweisen.

6.1 Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieser Grundsatz der Kostenvergütung nach dem Erfolgsprinzip gilt auch im Rechtsmittelver- fahren (BGE 145 III 153 E. 3.3.1). Der Erfolg des Rechtsmittels misst sich daran, ob und in welchem Umfang als Folge des Rechtsmittelbegehrens zulasten der Gegenpartei eine Ände- rung des vorinstanzlichen Entscheids bewirkt wird (VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2017, N 5 zu Art. 106 ZPO).

6.2 Die Gerichtskosten vor Obergericht als Berufungsinstanz richten sich nach dem im Verfahren vor dem Kantonsgericht massgebenden Tarif; sie werden um einen Drittel reduziert, betragen jedoch mindestens Fr. 500.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Bei einem Streitwert von Fr. 33'350.22 betragen die Entscheidgebühren des Kantonsgerichts Fr. 1'500.– bis Fr. 4'000.– (Art. 7 Abs. 1 Ziff. 5 PKoG), vor Obergericht dementsprechend Fr. 1'000.– bis Fr. 2'666.65. Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfah- renserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 PKoG ermessensweise, innerhalb des Gebührenrahmens, auf Fr. 2'500.– festgesetzt. Die Gerichts- kosten werden ausgangsgemäss der vollständig unterliegenden Berufungsklägerin auferlegt und ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen (Art. 111 Abs. 1 ZPO), womit sie bezahlt sind.

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6.3 6.3.1 Die unterliegende Partei hat der obsiegenden eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Als Parteientschädigung gilt in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Die Vorinstanz hat festgehalten, bei Rechtsanwalt Dieter Quack sei im vorliegenden Verfahren von einer nicht-berufsmässigen Vertretung der Berufungsbeklagten auszugehen (vgl. Urteil ZK 20 37, E. 8.2.3, S. 17 f.). Nachdem diese Ausführungen vor Obergericht nicht angefochten worden sind, ist auch im hiesigen Verfahren von einer nicht-berufsmässigen Vertretung aus- zugehen.

6.3.2 Aufgabe der ansprechenden Partei ist es, die Entschädigung zu beantragen und dem Gericht sachlich überzeugende Gründe für die geltend gemachte Höhe der Umtriebsentschädigung vorzulegen. Die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für nicht berufsmässig vertretene Parteien stellt eine zu begründende Ausnahme dar (VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, a.a.O., N. 21 zu Art. 95 ZPO). Rechtsanwalt Quack hat mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 die Zu- sprache einer Umtriebsentschädigung analog dem erstinstanzlichen Verfahren von pauschal Fr. 2'000.– verlangt. Die geltend gemachte Umtriebsentschädigung erscheint als nicht angemessen. Es fand ein einfacher Schriftenwechsel statt. Neue Beweiserhebungen wurden im Berufungsverfahren nicht durchgeführt und das Verfahren wurde schriftlich geführt. Rechtsanwalt Dieter Quack war bereits vor erster Instanz mit der nicht-berufsmässigen Vertretung der Berufungsbeklagten betraut, weshalb ihm die Sach- und Aktenlage hinlänglich bekannt war. In Berücksichtigung dieser Aspekte wird die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 500.– (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist von der Berufungsklägerin zu bezahlen.

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Demgemäss erkennt das Obergericht:

  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten betragen Fr. 2'500.–. Sie werden der Berufungsklägerin auferlegt, mit deren Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– verrechnet und gelten als bezahlt.
  3. Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
  4. [Zustellung].

Stans, 14. Dezember 2023 OBERGERICHT NIDWALDEN Zivilabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin

MLaw Jessica Mikic i.V. MLaw Sarah Huber Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG. Es handelt sich um eine vermögensrecht- liche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 33'350.22.

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 44 BGG
  • Art. 90 BGG
  • Art. 112 BGG

BV

  • Art. 29 BV

GerG

  • Art. 22 GerG

i.V.m

  • Art. 27 i.V.m
  • Art. 72 i.V.m
  • Art. 106 i.V.m

PKoG

  • Art. 2 PKoG
  • Art. 7 PKoG
  • Art. 8 PKoG

SchKG

  • Art. 250 SchKG

ZGB

  • Art. 8 ZGB

ZPO

  • Art. 53 ZPO
  • Art. 95 ZPO
  • Art. 106 ZPO
  • Art. 111 ZPO
  • Art. 238 ZPO
  • Art. 239 ZPO
  • Art. 310 ZPO
  • Art. 311 ZPO
  • Art. 316 ZPO
  • Art. 318 ZPO

zu

  • Art. 8 zu

Gerichtsentscheide

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