Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 35542
Entscheidungsdatum
11.06.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, Postfach 1244, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

ZA 23 11

Urteil vom 5. März 2024 Zivilabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichterin Franziska Ledergerber, Oberrichter Franz Odermatt, Gerichtsschreiberin Sarah Huber.

Verfahrensbeteiligte A., vertreten durch lic. iur. Armin Durrer, Rechtsanwalt, Durrer Britschgi Advokatur & Notariat, Dorfplatz 6, Postfach 138, 6371 Stans, Berufungskläger/Anschlussberufungsbeklagter, gegen B., gesetzlich vertreten durch die Mutter C.__ und diese wiede- rum vertreten durch lic. iur. Sibylle Würsch-Müller, Rechtsan- wältin, Dorfplatz 9, Postfach, 6371 Stans, Berufungsbeklagte/Anschlussberufungsklägerin.

Gegenstand Neubeurteilung nach Rückweisung (ZA 21 6) Urteil des Bundesgerichts (5A_709/2022 vom 24. Mai 2023).

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Sachverhalt: A. a. A.__ («Berufungskläger»/«Kindsvater») und C.__ (fortan: Kindesmutter) sind die unverheira- teten Eltern von B.__, geb. 15. April 2011 (fortan: Berufungsbeklagte). Mit Vereinbarung vom 24. Mai 2012 (sog. «Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge der unverheirateten Eltern», fortan: Unterhaltsvertrag), verpflichtete sich der Berufungskläger für den Fall der Auf- lösung der Haushaltsgemeinschaft monatlich Fr. 400.‒ an den Unterhalt der Tochter zu be- zahlen. Dieser Unterhaltsvertrag wurde am 4. Juni 2012 von der dazumal zuständigen Vor- mundschaftsbehörde genehmigt. Der Berufungskläger ist zudem durch das Scheidungsurteil des Kantonsgerichtspräsidiums Nidwalden vom 29. September 2010 verpflichtet, seiner früheren Ehefrau an den Unterhalt seiner weiteren drei – in Deutschland lebenden – Kindern einen monatlichen Unterhalt von jeweils Fr. 500.– zu bezahlen.

b. Am 19. August 2019 gelangte die Kindsmutter an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden (KESB) und beantragte die Neuberechnung des Kinderunterhalts. In der Folge be- rechnete die KESB basierend auf den von den Eltern eingereichten Unterlagen den Unter- haltsanspruch neu und unterbreitete den Eltern einen neuen Unterhaltsvertrag samt Berech- nungsgrundlagen zur Unterschrift. Der Vater bestritt einzelne Positionen der Berechnungs- grundlage woraufhin die KESB am 17. März 2020 das Verfahren mangels Einigung formlos abschrieb und die Parteien auf den Gerichtsweg verwies.

c. Mit Eingabe vom 29. Juli 2020 machte die von der Kindsmutter mandatierte Rechtsanwältin im Namen der Tochter eine Klage auf Neufestlegung des Unterhalts (Art. 279 ZGB) und Auf- hebung des Unterhaltsvertrages gegen den Kindsvater anhängig.

d. Das Kantonsgericht Nidwalden verpflichtete den Berufungskläger mit Entscheid ZE 20 119 vom 16. Oktober 2020 («Urteil ZE 20 119») in Abänderung des Unterhaltsvertrages vom

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  1. Mai 2012 zur Bezahlung von folgenden indexierten Unterhaltbeiträgen an die Tochter (je- weils zzgl. allfälliger Kinderzulagen): ab 1. Juli 2019 bis 30. April 2021 (Phase I) Fr. 830.‒, ab
  2. Mai 2021 bis 31. Juli 2023 (Phase II) Fr. 1'030.‒, ab 1. August 2023 bis 30. April 2027 (Phase III) Fr. 865.‒ und ab 1. Mai 2027 bis zur Volljährigkeit bzw. Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung (Phase IV) Fr. 675.‒.

B. Dagegen erhob der Kindsvater mit Eingabe vom 12. April 2021 Berufung. Die Berufungsbe- klagte erhob am 26. Mai 2021 Anschlussberufung. Mit Urteil ZA 21 6 vom 20. Dezember 2021 wies das Obergericht die Berufung ab. Die Anschlussberufung hiess es teilweise gut und ver- pflichtete den Berufungskläger zur Bezahlung von folgenden indexierten Unterhaltsbeiträgen an die Tochter (jeweils zzgl. allfälliger Kinderzulagen): ab 1. Juli 2019 bis 30. April 2021 (Phase I) Fr. 825.‒, ab 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2023 (Phase II) Fr. 1'185.‒, ab 1. August 2023 bis 30. April 2027 (Phase III) Fr. 1'130.‒ und ab 1. Mai 2027 bis zur Volljährigkeit bzw. Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (Phase IV) Fr. 830.‒.

C. Dagegen gelangte der Berufungskläger mit Beschwerde vom 16. September 2022 an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 teil- weise gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (dortige Dispositiv-Ziffer 1).

D. Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 wurde das Berufungsverfahren fortgesetzt und dem Beru- fungskläger Frist angesetzt, um die seit 2019 geltende amtliche Schatzung des Mietwertes oder eine aktuelle Verkehrswertschatzung der selbst bewohnten Eigentumswohnung aufzule- gen (amtl. Bel. 1). Mit Schreiben vom 12. Juli 2023 reichte der Berufungskläger die Verkehrs- wertschatzung vom 7. Juli 2023 seiner selbst bewohnten Eigentumswohnung ein (amtl. Bel. 3, Beil. 1). Mit Stellungnahme vom 7. September 2023 beantragte die Berufungsbeklagte, die Verkehrs- wertschatzung sei zur Neuberechnung zurückzuweisen (Ziff. 1); eventualiter sei durch die Schätzungskommission Nidwalden eine neue Verkehrswertschatzung der Liegenschaft Nr. aa, Grundbuch X.__, zu erstellen (Ziff. 2); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten des Berufungsklägers (Ziff. 3). Weiter beantragte die Berufungsbeklagte für das Verfahren

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«Neubeurteilung nach Rückweisung» unentgeltliche Rechtspflege und die Einsetzung der Un- terzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin (amtl. Bel. 7). Der Berufungskläger ver- langte daraufhin die Abweisung der Anträge Ziff. 1-3, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten (amtl. Bel. 9). Dazu liess sich die Berufungsbeklagte erneut vernehmen und ihre bisherigen Anträge erneuern (amtl. Bel. 11).

E. Die Akten des Verfahrens ZA 21 6 samt Vorakten wurden praxisgemäss beigezogen. Die Zi- vilabteilung des Obergerichts Nidwalden beurteilte die Sache in Nachachtung der bundesge- richtlichen Erwägungen neu und auf dem Zirkularweg (Art. 316 Abs. 1 ZPO).

Erwägungen: 1. 1.1 Im Rückweisungsentscheid vom 24. Mai 2023 erwog das Bundesgericht, das Obergericht habe dem Berufungskläger in Bezug auf die von ihm geltend gemachten Wohnkosten seiner selbst bewohnten Eigentumswohnung zu Unrecht den Vorhalt gemacht, er habe die künftigen Instandhaltungskosten nicht ausgewiesen. Sofern die von ihm selbst bewohnte Liegenschaft 20-jährig sei, und vor dem Hintergrund, dass es vorliegend um die Berechnung von Kindesun- terhaltsbeiträgen weit in die Zukunft gehe, dränge sich die Anwendung einer in der Lehre und Rechtsprechung anerkannten Pauschalisierung der Nebenkosten der Eigentumswohnung auf. Ob die vom Obergericht berücksichtigten Nebenkosten von Fr. 442.55 und monatlichen Allge- mein- und Unterhaltskosten von Fr. 98.–, zusammen ausmachend Fr. 540.55, rund 20% des Eigenmietwerts oder 0.7% des Verkehrswerts der vom Beschwerdeführer bewohnten Eigen- tumswohnung entsprächen, lasse sich mangels hinreichender Tatsachengrundlagen nicht be- urteilen. Aufgrund des illiquiden Sachverhalts könne das Bundesgericht keinen reformatori- schen Entscheid fällen. Unter teilweiser Gutheissung der Beschwerde seien Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sach- verhalts, zur Neuberechnung der Wohnkosten des Beschwerdeführers und anschliessender Neuberechnung des Barunterhaltsanspruchs der Beschwerdegegnerin (vorliegend: Beru- fungsbeklagte) an das Obergericht zurückzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 3.4.3.2 f.).

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1.2 Bei einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid hat die mit der Neubeurteilung be- fasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit welcher die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den noch- mals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Ge- sichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder über- haupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015 E. 1.1; 6B_116/2013 vom 14. April 2014 E. 1.2; 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägun- gen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2014 E. 1.1 mit Hinweisen). Diese Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 135 II 334 E. 2 und E. 2.1; Urteil des Bundes- gerichtes 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).

1.3 Im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wurden lediglich die Wohnkosten der Eigen- tumswohnung des Berufungsklägers (exkl. Hypothekarzinsen) in Erwägung gezogen. Diese sind im Folgenden neu zu beurteilen. Hinsichtlich der übrigen Bedarfs- und Einkommensposi- tionen (inkl. Hypothekarzinsen von Fr. 682.–) ist der bisherige Sachverhalt zu unterstellen.

Bei der Bedarfsermittlung bilden die «Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkurs- beamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums» («Richtlinien») den Ausgangspunkt. Demnach sind zum monatlichen Grundbetrag (Richtlinien Ziff. l.) namentlich die Wohnkosten hinzuzurechnen (Richtlinien Ziff. II.). Die Wohnkosten rich- ten sich bei Wohnungsmiete nach dem effektiv geschuldeten Mietzins. Bei Wohneigentum ist anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zu berücksichtigen. Dieser setzt sich ge- mäss der Richtlinien aus den Hypothekarzinsen (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den durchschnittlichen Unterhaltskosten zusammen. Hinzu kommen die Heiz-

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und die anderen Nebenkosten (Richtlinien Ziff. II; vgl. Urteil 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.2.2.2.1 ff.; 5A_618/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 3.1.1; vgl. PHILIPP MAIER, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht – Zur Praxis der erst- und zweit- instanzlichen Gerichte des Kantons Zürich, AJP/PJA 10/2007, S. 1223 ff.; HEINZ HAUSHEER/ ANETTE SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, S. 77, Rz. 41). Für die Fest- setzung der durchschnittlichen Unterhaltskosten (Nebenkosten) werden in der Praxis unter- schiedliche Ansätze verwendet. So lässt die Rechtsprechung – jedenfalls unter Willkürge- sichtspunkten – zu, dass ein konkreter Nachweis der Nebenkosten von Liegenschaften ver- langt wird, sofern es mit zumutbarer Sorgfalt möglich ist, diesen Nachweis zu erbringen. Gleichzeitig hat das Bundesgericht nicht beanstandet, wenn das Sachgericht für die Neben- kosten von Liegenschaften eine Pauschale eingesetzt hat. Während das Obergericht des Kan- tons Zürich praxisgemäss von einem Pauschalbetrag von 1% des Verkehrswerts des von ei- nem Ehegatten bewohnten Einfamilienhauses bzw. von 0.7% bei Eigentumswohnungen aus- geht, rechnen andere Gerichte pauschal 20% des in der Steuererklärung angegebenen Eigen- mietwerts der selbstbewohnten Liegenschaft an. Laut Bundesgericht widerspricht die Pau- schalisierung dem Effektivitätsgrundsatz, wonach nur solche Zuschläge zu berücksichtigen sind, die tatsächlich benötigt und effektiv bezahlt werden, wobei bereits die Verpflichtung zur Bezahlung ausreicht, nicht, zumal bei – insbesondere älteren – Liegenschaften Instandhal- tungskosten notorisch sind, gleichzeitig aber dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass künf- tig anfallende Kosten per definitionem nicht belegt werden können, so dass dem Liegen- schaftseigentümer nicht vorgehalten werden kann, er habe die künftigen Kosten nicht nach- gewiesen (Urteile des Bundesgerichts 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 3.4.3.1 mit Hinwei- sen; 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.2.2.2.2.1.3 ff.; 5A_165/2018 vom 25. September 2018 E. 3.3; 5A_17/2016 vom 26. Juli 2016 E. 5.1; 5A_618/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 3.1.1).

3.1 Der Berufungskläger machte vor erster Instanz betreffend der von ihm bewohnten Eigentums- wohnung am __ in X.__ (nebst den Hypothekarzinsen) Nebenkosten STWEG von Fr. 442.60 und Allgemein- und Unterhaltskosten von Fr. 191.50 geltend (vgl. vi-BB 13 und 14; Stellung- nahme zur Klage [vi-act. 4], S. 10). Davon berücksichtigte die Vorinstanz die Nebenkosten STWEG von Fr. 442.55 sowie monatliche Allgemein- und Unterhaltskosten im Umfang von Fr. 98.– (Urteil ZE 20 119, E. 6.3.2.2, S. 26). Mit Berufung machte der Berufungskläger neu

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geltend, angesichts des Alters der Eigentumswohnung (mittlerweile 20 Jahre) würden regel- mässig Reparatur- und Erneuerungskosten anfallen. Ihm seien daher nebst den bereits gel- tend gemachten Wohnkosten auch Auslagen für periodisch anfallende Reparatur- und Erneu- erungskosten anzurechnen. Zur Abdeckung dieser Kosten würden praxisgemäss 10-15% des Eigenmietwertes ausreichen, was im vorliegenden Fall Fr. 250.– ausmache (Berufung, Ziff. 12). Die vom Berufungskläger bloss schätzungsweise vorgebrachten (und nicht ausgewiese- nen) Kosten von Fr. 250.‒ hat das Obergericht im ersten Berufungsverfahren ZA 21 6 mit Ver- weis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_26/2008 vom 4. Februar 2008 E. 3.2 und BGE 121 III 20 E. 3b nicht angerechnet (vgl. Urteil ZA 21 6 E. 7.1.2), was die vorliegende Rückweisung nach sich zog.

3.2 3.2.1 Zunächst ist auf die vom Berufungskläger geltend gemachten pauschalen Auslagen für perio- disch anfallende Reparatur- und Erneuerungskosten (Unterhaltskosten) einzugehen. Für die Festsetzung der durchschnittlichen Unterhaltskosten drängt sich laut Vorgabe des Bundesge- richts eine Pauschalisierung auf, sofern die vom Berufungskläger bewohnte Liegenschaft 20- jährig oder älter ist.

3.2.2 Aus der vom Berufungskläger aufgelegten aktuellen Verkehrswertschatzung vom 7. Juli 2023 ergibt sich, dass das Mehrfamilienhaus der von ihm bewohnten Liegenschaft im Jahr 2001 gebaut wurde und somit mittlerweile 23-jährig ist (amtl. Bel. 3, Beil. 1). Entsprechend sind die durchschnittlichen Unterhaltskosten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu pauschalisieren. Es stellt sich folglich die Frage, welche Pauschalisierungsmethode im vorlie- genden Fall anzuwenden ist.

3.2.3 Gemäss Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich wird 1% des Verkehrswerts des von einem Ehegatten bewohnten Einfamilienhauses bzw. von 0.7% bei Eigentumswohnungen als jährlicher Unterhaltsaufwand berücksichtigt. Die vom Berufungskläger veranlasste Verkehrs- wertschatzung vom 7. Juli 2023 weist für die Liegenschaft des Berufungsklägers einen Ver- kehrswert von Fr. 1'297'000.– aus (amtl. Bel. 3, Beil. 1). Bei Anwendung der «Zürcher Me- thode» (0.7% des Verkehrswerts) wären gestützt auf diese Schatzung jährlich Fr. 9'079.– bzw.

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monatlich Fr. 756.60 an Unterhaltskosten zu berücksichtigen. Hingegen beliefen sich die Un- terhaltskosten bei Berücksichtigung von 20% des für die Steuerveranlagung massgebenden Eigenmietwerts gemäss Steuererklärung 2018 und 2019 des Berufungsklägers im vorliegen- den Fall auf jährlich Fr. 4'046.– bzw. monatlich Fr. 337.20 (vgl. vi-KB 4, BB 10 und BB 11; Eigenmietwert GB-Nr. aa [4.5-Zimmer-Wohnung] von jährlich Fr. 17'990.– + Eigenmietwert GB-Nr. bb [Bastelraum] von jährlich Fr. 280.– + Eigenmietwert GB-Nr. cc [Parkplatz 1] von jährlich Fr. 980.– + Eigenmietwert GB-Nr. dd [Parkplatz 2] von jährlich Fr. 980.– = total Eigen- mietwert von jährlich Fr. 20'230.– * 0.2 = jährlich Fr. 4'046.– und monatlich Fr. 337.20).

3.2.4 Bei der Liegenschaft des Berufungsklägers handelt es sich um eine 4.5-Zimmer-Wohnung (samt Keller, ein Bastelraum und zwei Autoeinstellplätze in der Tiefgarage), welche sich im Erdgeschoss eines zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Mehrfamilienhauses befindet (amtl. Bel. 3, Beil. 1, S. 1). Die Nettowohnfläche beträgt 135.10 m 2 (ebd., S. 7). Nach den Ausfüh- rungen des Berufungsklägers sind die Sanitäranlagen der Eigentumswohnung nach mehr als 20 Jahren saniert worden. Dabei seien Badewannen entfernt und Regenduschen eingebaut worden (amtl. Bel. 9, S. 3). In der vom Berufungskläger eingereichten Liegenschaftsbewertung vom 7. Juli 2023 wird festgehalten, die Wohnung befinde sich in gutem Zustand und verfüge über einen guten Ausbaustandard und einen guten bis gehobenen Innenausbau (ebd., S. 5 und 8). Auch das Wohnhaus aus dem Jahr 2001 sei in gutem Zustand (ebd., S. 6). Folglich ist nicht ersichtlich, dass die Liegenschaft einen dringenden, ausserordentlichen Unterhaltsbedarf aufweist. Zudem wurde vom Berufungskläger nicht behauptet, dass in nächster Zeit mit kon- kreten Renovationsarbeiten zu rechnen ist. Angesichts dieser Umstände und in Anbetracht der Grösse der Liegenschaft ist somit von einem eher tieferen Unterhaltsaufwand für die Lie- genschaft auszugehen. Ein durchschnittlicher Unterhaltsaufwand von Fr. 337.20 (20% des in der Steuererklärung angegebenen Eigenmietwerts) erweist sich demnach vorliegend als an- gemessen.

3.3 3.3.1 Zu beurteilen sind weiter die vom Berufungskläger geltend gemachten Fr. 442.60 «Nebenkos- ten STWEG» und Fr. 191.50 «Allgemein- und Unterhaltskosten». Dazu legte der Berufungs- kläger die Betriebskostenabrechnung 2019 des Stockwerkeigentums (vi-BB 13) sowie einen Sammelbeleg betreffend Allgemein- und Unterhaltskosten (vi-BB 14) auf.

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3.3.2 Die Betriebskostenabrechnung 2019 weist Betriebskosten von total Fr. 5'310.80 aus (Fr. 4'840.20 + Fr. 470.60) und umfasst Heizkosten, Warmwasserkosten, Allgemeine Betriebs- kosten, Allgemeine Nebenkosten, Kehrichtgebühren und Zahlungen an den Erneuerungs- fonds (Fr. 906.80). Einlagen in den Erneuerungsfonds sind für den künftigen Gebäudeunterhalt bestimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.70/2004 vom 13. Mai 2004 E. 3.3.1) und damit bereits im pauschal berechneten durchschnittlichen Unterhaltsaufwand enthalten. Sie sind von den ausgewiesenen Betriebskosten in Abzug zu bringen. Zu berücksichtigen sind demnach jährliche Betriebskosten von Fr. 4'404.– bzw. monatlich Fr. 367.–.

3.3.3 Die Allgemein- und Unterhaltskosten werden mit Fr. 191.50 beziffert. Im Einzelnen sind darun- ter Prämien der Haushaltversicherung, Energiekosten des Elektrizitätswerks Nidwalden (EWN), Serafe-Gebühren, Prämien der Nidwaldner Sachversicherung (NSV; Hausratsversi- cherung) sowie Kosten für die Gartenpflege. Diese Kosten sind allesamt nicht zu berücksich- tigen. Zum einen betreffen sie die Kosten für die Haushalt- und Hausratsversicherung, welche bereits über den Grundbetrag abgegolten bzw. von der Kommunikations- und Versicherungs- pauschale erfasst sind (vgl. Richtlinien; JANN SIX, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2014, Rz. 2.93; vgl. angefochtenes Urteil des Obergerichts vom 20. Dezember 2021 E. 7.1.5). Eine Serafe-Pauschale wurde im angefochtenen Urteil ZA 21 6 bereits berücksich- tigt, weshalb keine weiteren Kosten unter diesem Titel anzurechnen sind. Ebenfalls vom Grundbetrag gedeckt und nicht anrechenbar sind die aufgelegten Kosten des Elektrizitäts- werks Nidwalden (EWN), welche die Energiekosten der Wohnung (ohne Heizung) bzw. Aus- lagen für Beleuchtung und Kochstrom etc. betreffen (vgl. Richtlinien; PHILIPP MAIER, in: AJP/PJA 10/2007, a.a.O., S. 1232 f.). Die Gartenpflege ist von den pauschalen, durchschnitt- lichen Unterhaltskosten erfasst.

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3.3.4 Die Wohnkosten des Berufungsklägers belaufen sich damit auf insgesamt Fr. 1'386.20 (Fr. 682.– Hypothekarzinsen, Fr. 337.20 durchschnittliche Unterhaltskosten, Fr. 367.– Heiz- und andere Nebenkosten).

4.1 Bei dieser Ausgangslage ist der Barunterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten neu zu be- rechnen. Dabei ist es dem Obergericht verwehrt, den Bedarfs- und Einkommenspositionen einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder diese unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder über- haupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Folglich sind der neuen Unterhaltsberechnung abgesehen von den neu berechneten Wohnkosten die bisherigen Berechnungsgrundlagen gemäss Urteil des Obergerichts vom 20. Dezember 2021 zugrunde zu legen. Darauf wird ver- wiesen (vgl. dortige E. 3 - 7.1.1 und 7.1.3 - 8; Barunterhalt der Berufungsbeklagten vgl. E. 8.1). Der Bedarf des Berufungsklägers präsentiert sich somit unter Berücksichtigung der neu be- rechneten Wohnkosten wie folgt: Phase I Phase II Phase III Phase IV Grundbetrag Fr.1'200.00 Fr.1'200.00 Fr.1'200.00 Fr.1'200.00 Wohnkosten Fr. 1'386.20 Fr. 1'386.20 Fr. 1'386.20 Fr. 1'386.20 Krankenkasse KVG Fr. 232.60 Fr. 232.60 Fr. 232.60 Fr. 232.60 Krankenkasse VVG Fr. 45.85 Fr. 45.85 Fr. 45.85 Fr. 45.85 Gesundheitskosten Fr. 67.65 Fr. 67.65 Fr. 67.65 Fr. 67.65 Kommunikations- & Versicherungspau- schale Fr. 130.00 Fr. 130.00 Fr. 130.00 Fr. 130.00 Verpflegung Fr. 105.00 Fr. 105.00 Fr. 105.00 Fr. 105.00 Besuchsrecht Fr. 65.00 Fr. 65.00 Fr. 65.00 Steuern Fr. 492.60 Fr. 492.60 Fr. 492.60 Fr. 492.60 Total Fr.3'659.90 Fr.3'724.90 Fr.3'724.90 Fr.3'724.90

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4.2 Dem Berufungskläger verbleibt unter Abzug der Unterhaltsbeiträge an seine in Deutschland (vgl. ebd, E. 8.2.1) lebenden Kinder neu folgender zu verteilender Überschuss:

Phase I Phase II Phase III Phase IV Einkommen des Berufungsklägers Fr. 6'584.85 Fr. 6'584.85 Fr. 6'584.85 Fr. 6'584.85 abzgl. Bedarf Fr.3'659.90 Fr.3'724.90 Fr. 3'724.90 Fr.3'724.90 Zwischenergebnis Fr.2'924.95 Fr. 2'859.95 Fr.2'859.95 Fr. 2'859.95 abzgl. Barunterhalt der Berufungsbeklag- ten Fr. 686.50 Fr.1'122.05 Fr.1'058.65 Fr. 704.30 abzgl. Unterhaltsbei- träge an Kinder in D Fr.1'491.40 Fr.1'491.40 Fr.1'491.40 Fr.1'491.40 Total Überschuss Fr. 747.05 Fr. 246.50 Fr. 309.90 Fr. 664.25

4.3 Die Vorinstanz hat den verbleibenden Überschuss sodann rechnerisch nach grossen und klei- nen Köpfen verteilt, wobei die drei in Deutschland lebenden Kinder ebenfalls in die Berech- nung einbezogen wurden, unabhängig davon, ob ihnen der Überschussanteil auch tatsächlich ausgerichtet werde. Im Sinne des Gleichbehandlungsprinzips verteilte die Vorinstanz den ver- bleibenden Überschuss zu 40% zugunsten des Berufungsklägers und zu 15% je Kind (ange- fochtenes Urteil E. 6.4.2.2, S. 30). Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstan- den. Der Berufungsbeklagten steht damit in Phase I ein Überschussanteil von Fr. 112.10 (= 15% von Fr. 747.05) zu, in Phase II ein solcher von Fr. 37.00 (= 15% von Fr. 246.50), in Phase III ein solcher von Fr. 46.50 (= 15% von Fr. 309.90) und in Phase IV ein Überschussan- teil von Fr. 99.60 (= 15% von Fr. 664.25).

4.4 Der Berufungskläger wird somit insgesamt zu folgenden Zahlungen an den Unterhalt der Be- rufungsbeklagten verpflichtet:

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Phase I (rückwirkend ab 1. Juli 2019 bis 30. April 2021): Barunterhalt: Fr. 686.50 Überschussanteil der Berufungsbeklagten: Fr. 112.10 Total Kinderunterhaltsbeitrag (gerundet): Fr. 800.00 Phase II (1. Mai 2021 bis 31. Juli 2023): Barunterhalt: Fr. 1'122.05 Überschussanteil der Berufungsbeklagten: Fr. 37.00 Total Kinderunterhaltsbeitrag (gerundet): Fr. 1'160.00 Phase III (1. August 2023 bis 30. April 2027): Barunterhalt: Fr. 1'058.65 Überschussanteil der Berufungsbeklagten: Fr. 46.50 Total Kinderunterhaltsbeitrag (gerundet): Fr. 1'105.00 Phase IV (1. Mai 2027 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung): Barunterhalt: Fr. 704.30 Überschussanteil der Berufungsbeklagten: Fr. 99.60 Total Kinderunterhaltsbeitrag (gerundet): Fr. 805.00

Im Ergebnis erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen. Die Anschlussbe- rufung hingegen ist teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils ist demzufolge aufzuheben und Ziffer 3 der «Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge der unverheirateten Eltern» vom 24. Mai 2012 im Sinne der vorstehenden und der Er- wägungen E. 3 - 7.1.1 und 7.1.3 - 8 des Urteils ZA 21 6 vom 20. Dezember 2021 anzupassen.

6.1 Nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des ersten Berufungsverfahrens ZA 21 6 nicht mehr neu zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 4.1).

6.2 Zu beurteilen sind noch die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens.

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6.3 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschä- digung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt. In familienrechtlichen Verfah- ren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

6.4 Keine der Parteien hat zu vertreten, dass infolge der Rückweisung des Bundesgerichts ein zweites Berufungsverfahren notwendig wurde, weshalb für das zweite Berufungsverfahren keine Gerichtskosten zu erheben sind.

6.5 6.5.1 Der Berufungskläger obsiegt im zweiten Berufungsverfahren durch die (minimale) Reduktion der Unterhaltsbeiträge zwar teilweise, dringt aber trotzdem bei weitem nicht mit seinen Beru- fungsanträgen bezüglich Unterhalt durch, sondern unterliegt im Vergleich zur Berufungsbe- klagten fast vollständig. Es rechtfertigt sich daher – auch mit Blick darauf, dass der Berufungs- kläger finanziell überlegen ist und dem Kind keine Kosten aufzuerlegen sind – den Berufungs- kläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten auch für das zweite Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Das Gesuch der Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 ZPO) wird damit gegenstandslos.

6.5.2 Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den Tarifen gemäss Art. 42 ff. PKoG zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 ZPO). Im Beru- fungsverfahren beträgt das ordentliche Honorar 20 bis 60 Prozent des für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Honorars, bemessen nach dem noch strittigen Betrag, mindestens jedoch Fr. 500.– (Art. 43 PKoG). Das Honorar für das Verfahren vor erster Instanz beträgt vorliegend Fr. 1'000.– bis Fr. 6'000.– (Art. 42 Abs. 5 PKoG). Das ordentliche Honorar liegt somit im vorliegenden Berufungsverfahren bei Fr. 3'600.–. Das ordentliche Honorar wird um 10 bis 15 Prozent erhöht für zusätzliche Rechtsschriften, schriftliche Stellungnahmen und Aus- arbeitung von umfangreichen Zeugenfragen (Art. 50 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG). Durch die Rückwei- sung des Bundesgerichts wurde eine zusätzliche Stellungnahme notwendig, weshalb der obere Kostenrahmen für das Honorar des vorliegenden Berufungsverfahrens um 10 % erhöht

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wird und somit bei Fr. 3'960.– liegt. Zum Honorar hinzu kommen die Auslagen und die Mehr- wertsteuer (Art. 43, 52 und 54 PKoG). Besteht zwischen dem Arbeitsaufwand und den vorge- gebenen Rahmen ein Missverhältnis, ist das Honorar nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu bemessen. Das Honorar beträgt je Stunde zwischen Fr. 220.– und Fr. 250.– (Art. 34 Abs. 2 PKoG). Der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten wurde im ersten Berufungsverfahren eine Par- teientschädigung von Fr. 3'371.– (Honorar Fr. 3'080.– [14 Std. à Fr. 220.–], Auslagen Fr. 50.–, 7.7% MWST Fr. 241.–) zugesprochen. Im zweiten Berufungsverfahren macht sie ei- nen Aufwand von Fr. 2'154.– (Honorar Fr. 1'980.– [9 Std. à Fr. 220.–], Auslagen Fr. 20.–, Mehrwertsteuer Fr. 154.–) geltend. Im zweiten Berufungsverfahren wurde ein weiterer Beweis erhoben (Edition Schatzung beim Berufungskläger) und hierzu Gelegenheit zur Stellung- nahme eingeräumt. Die Parteien initiierten einen (unnötigen) zweiten Schriftenwechsel, ob- wohl es lediglich die beim Berufungskläger edierte Schatzung ging bzw. um eine einzige Be- darfsposition in der Unterhaltsberechnung. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht waren keine überdurchschnittlich komplexen Fragen zu erörtern. Die Kostennote der berufungsbe- klagtischen Rechtsvertretung erweist sich vor diesem Hintergrund als überhöht. Unter Berück- sichtigung dieser Gesichtspunkte und mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle erscheint es ge- rechtfertigt, zum Honorar für das erste Berufungsverfahren noch pauschal Fr. 800.– (inkl. Aus- lagen und MWST) für das zweite Berufungsverfahren zuzusprechen. Das Honorar liegt damit insgesamt noch innerhalb des zur Verfügung stehenden Rahmens und die vom Berufungsklä- ger auszurichtende Parteientschädigung für das gesamte Berufungsverfahren beträgt total Fr. 4'171.– (inkl. Auslagen und MWST).

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Demnach erkennt das Obergericht:

  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung wird Dispositivziffer 1 des erstinstanzli- chen Urteils aufgehoben und Ziffer 3 der «Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge der unverheirateten Eltern» vom 24. Mai 2012 wie folgt abgeändert:
  3. Unterhalt Unterhaltsbeiträge nach Phasen A.__ ist verpflichtet, C.__ an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter B.__ (geb. 15. April 2011) jeweils zum Voraus auf den Ersten eines jeden Monats folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Phase I (rückwirkend ab 1. Juli 2019 bis 30. April 2021): Barunterhalt Fr. 686.50 Überschussanteil Fr. 112.10 Total Kindesunterhaltsbeitrag Fr. 800.00 Phase II (1. Mai 2021 bis 31. Juli 2023): Barunterhalt Fr. 1'122.05 Überschussanteil Fr. 37.00 Total Kindesunterhaltsbeitrag Fr. 1'160.00 Phase III (1. August 2023 bis 30. April 2027): Barunterhalt Fr. 1'058.65 Überschussanteil Fr. 46.50 Total Kindesunterhaltsbeitrag Fr. 1'105.00 Phase IV (1. Mai 2027 bis zur Volljährigkeit bzw. Abschluss einer angemessen Erstausbildung nach Art. 277 ZGB): Barunterhalt Fr. 704.30 Überschussanteil Fr. 99.60 Total Kindesunterhaltsbeitrag Fr. 805.00

Zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen sind allfällige Kinderzulagen zu leisten, soweit diese vom Vater be- zogen werden. Die Dauer des Unterhaltes bestimmt sich nach dem ZGB. Danach dauert die Unterhaltspflicht bis zur Voll- jährigkeit. Absolviert das Kind in diesem Zeitpunkt eine Ausbildung (Lehre, Anlehre, Mittelschule), so dauert die Zahlungspflicht bis zu deren Abschluss (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Vorbehalten bleibt, dass es dem Kind ab dann zuzumuten ist, an seinen Unterhalt einen Beitrag aus seinem Arbeitserwerb beizusteuern (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Erhält der Vater infolge Invalidität usw. Sozialversicherungsrenten für das Kind oder ähnliche für den Unter- halt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge dem Kind zu bezahlen. Die oben vereinbarten Unterhaltsbeiträge vermindern sich in diesem Fall nach Art. 285 Abs. 2 ZGB bis um den Betrag dieser Leistungen. Der Vater erklärt sich damit einverstanden, dass diese

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Leistungen von der jeweiligen Sozialversicherung direkt der Mutter bzw. dem volljährigen Kinde ausgerichtet werden. Indexierung Der Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamts für Statistik mit 101.5 Punkten, Stand Dezember 2021 (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Er wird jährlich auf den

  1. Januar per Stand per November (Oktober-Index) des Vorjahres angepasst und auf den nächsten Franken aufgerundet; erstmals per 1. Januar 2023. Der neue Betrag wird wie folgt berechnet:

Unterhaltsbeitrag gemäss Phasen x neuer Indexstand (Punkte)

Indexstand von 101.5 Punkten

Der Unterhaltsbeitrag verändert sich nicht in oben erwähnter Weise, wenn der Vater bis Ende Februar des Folgejahres nachweist, dass sein Einkommen nicht der Teuerung angepasst worden ist. Ausserordentliche Aufwendungen Bei nicht vorgesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes (z.B. Ausbildung, Zahnkorrekturen, Freizeit) teilen sich die Eltern die zusätzlichen Unterhaltskosten (Art. 286 Abs. 3 ZGB) zu gleichen Teilen. Bei erheblichen Änderungen der Verhältnisse können die Unterhaltsbeiträge vertraglich oder durch das Ge- setz neu festgesetzt oder aufgehoben werden (Art. 286 Abs. 2 ZGB; Art. 287 Abs. 2 ZGB). Die vertragliche Änderung wird für das unmündige Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbind- lich (Art. 287 Abs. 1 ZGB). Wenn die Eltern miteinander die Ehe eingehen, erlischt dieser Vertrag mit Wir- kung ab dieser Eheschliessung. Berechnungsgrundlagen Es wird von folgenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen: Mutter: hypothetisches Einkommen bis 31. Juli 2023 Fr. 3'400.00 (50 %) + Witwenrente Fr. 129.00 hypothetisches Einkommen bis 31. Juli 2027 Fr. 5'320.00 (80 %) + Witwenrente Fr. 129.00 hypothetisches Einkommen ab 1. August 2027 Fr. 6'325.00 (100 %) + Witwenrente Fr. 129.00 kein nennenswertes Vermögen Vater: Einkommen Fr. 6'584.85 (100 %) Schulden von ca. Fr. 117'000.00 (gemäss Steuererklärung 2019) Kind: Einkommen bis 30. April 2027 Fr. 240.00 (Kinderzulage) Einkommen ab 1. Mai 2027 Fr. 270.00 (Ausbildungszulage) kein nennenswertes Vermögen Es handelt sich jeweils um das monatliche Nettoeinkommen der Parteien inkl. 13. Monatslohn vor Steuern.

  1. Dispositivziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils wird bestätigt. Demnach sind allfällige im Zeitraum seit 1. Juli 2019 gestützt auf die «Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge der unverheirateten Eltern» vom 24. Mai 2012 vom Berufungskläger für die Beru- fungsbeklagte bereits geleisteten Kindesunterhaltsbeiträge an die fälligen Unterhaltsbei- träge gemäss Ziff. 1 hiervor anzurechnen.

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  1. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 3 und 4) wird bestätigt.
  2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen insgesamt Fr. 1'100.– und werden ausgangsgemäss dem Berufungskläger auferlegt. Sie werden mit dem von ihm geleiste- ten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.– verrechnet und sind bezahlt. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Berufungskläger Fr. 400.‒ zurückzuerstatten.
  3. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren ausgangs- gemäss eine Parteientschädigung von Fr. 4'171.– zu bezahlen.
  4. [Zustellung].

Stans, 5. März 2024 OBERGERICHT NIDWALDEN Zivilabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sarah Huber Versand:

Rechtmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

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BGG

i.V.m

  • Art. 72 i.V.m
  • Art. 105 i.V.m

PKoG

  • Art. 34 PKoG
  • Art. 42 PKoG
  • Art. 43 PKoG
  • Art. 50 PKoG

ZGB

ZPO

Gerichtsentscheide

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