GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, Postfach 1244, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
VA 23 28 Entscheid vom 7. Februar 2024 Verwaltungsabteilung
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Pascale Küchler, Verwaltungsrichter Sepp Schnyder, Verwaltungsrichter Dr. iur. Pascal Ruch, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Gerichtsschreiber Reto Rickenbacher.
Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, gegen Regierungsrat Nidwalden, Dorfplatz 2, Postfach 1246, 6371 Stans, Vorinstanz
und
Sozial- und Gesundheitskommission Stans, Stansstaderstrasse 18, Postfach, 6371 Stans, Gemeindebehörde.
Gegenstand Wirtschaftliche Sozialhilfe; Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates Nidwalden vom 17. Oktober 2023 (RRB Nr. 543).
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Sachverhalt: A. A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 20. November 2021 einen (weiteren) Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe ein. Der Sozialdienst Nidwalden (nachfolgend: Sozialdienst) teilte ihm mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 mit, dass er keinen Anspruch auf wirtschaftli- che Sozialhilfe habe und dass er eine anfechtbare Verfügung dieses Entscheids verlangen könne (vi-VI1-A-18). Mit E-Mail vom 4. Dezember 2021 nahm der Beschwerdeführer ausdrück- lich auf dieses Schreiben Bezug, verlangte aber keine anfechtbare Verfügung (vi-VI1-A-19).
B. Am 17. Mai 2022 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um wirtschaftliche Sozialhilfe. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2022 wies die Sozial- und Gesundheitskommission der Ge- meinde Stans (nachfolgend: Gemeindebehörde) dieses Gesuch mangels Bedürftigkeit ab und stellte fest, dass die Zuständigkeit der Gemeinde Stans durch Wegzug spätestens per Ende November 2022 beendet wurde (vi-VI1-A-11). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache wies die Gemeindebehörde mit Beschluss vom 29. März 2023 ab und bestätigte den angefochtenen Beschluss, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war und soweit überhaupt darauf eingetreten werden konnte (vi-VI1-A-3). Der Regierungsrat Nidwalden (nachfolgend: Vorinstanz) wies die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Verwaltungs- beschwerde mit Beschluss vom 17. Oktober 2023 kostenfällig ab, soweit er darauf eintrat (RRB Nr. 543).
C. Der Beschwerdeführer gelangte gegen diesen Beschluss mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. November 2023 ans Verwaltungsgericht Nidwalden und stellte die folgenden Anträge (amtl. Bel. 1): « 1. Der Entscheid Nr. 543 vom 17. Oktober 2023 des Regierungsrates des Kantons Nidwalden, 6371 Stans, sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Sozialdienst Nidwalden, 6371 Stans bzw. die Sozial- und Gesundheitskommission Stans, 6371 Stans, habe seit 01.11.2021 bis 31.12.2022, somit die seit 13 Monaten zugestellten Belege des Beschwerdefüh- rers detailliert und monatlich abzurechnen bzw. detailliert und monatlich Stellung zu beziehen.
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D. Mit Verfügungen vom 20. November 2023 und 11. Dezember 2023 wurde dem Beschwerde- führer eine Frist respektive eine Nachfrist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.– angesetzt (amtl. Bel. 2 und 4). Der Kostenvorschuss wurde innert Nachfrist bezahlt (amtl. Bel. 4A).
E. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (amtl. Bel. 3 f.). Vernehmlassungen wurden keine eingeholt (Art. 76 Abs. 1 VRG [NG 265.1]). Das Verwaltungsgericht Nidwalden, Verwal- tungsabteilung, hat die vorliegende Beschwerde auf dem Zirkularweg beurteilt.
Erwägungen: 1. 1.1 Letztinstanzliche Entscheide einer Nidwaldner Verwaltungsbehörde – worunter der Regie- rungsrat Nidwalden fällt (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Ziff. 2 VRG) – können mit Verwaltungsge- richtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht Nidwalden angefochten werden (Art. 89 Abs. 1 VRG). Zuständig ist die Verwaltungsabteilung, die in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Ziff. 3 und Art. 38 Abs. 1 GerG [NG 261.1]). Der Beschwerdeführer hat gegen den Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 543 vom 17. Okto- ber 2023 Beschwerde erhoben, mit dem seine Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid betreffend wirtschaftliche Sozialhilfe abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden
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konnte (BF-Bel. 1). Das Verwaltungsgericht Nidwalden ist für die Beurteilung dieser Be- schwerde örtlich und sachlich zuständig.
1.2 Die Beschwerde ist binnen 20 Tagen seit Eröffnung des Entscheides einzureichen (Art. 71 Abs. 1 VRG). Der angefochtene Entscheid ging am 27. Oktober 2023 beim Beschwerdeführer ein (BF-Bel. 1). Die 20-tägige Frist begann somit am 28. Oktober 2023 zu laufen und endete am 16. November 2023. Die an diesem Datum eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfolgte somit fristgerecht.
1.3 Zur Beschwerde berechtigt ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 70 Abs. 1 Ziff. 1 VRG), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Ziff. 2) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Ziff. 3). Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Verwaltungs- beschwerde vollumfänglich abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (BF-Bel. 1). Der Be- schwerdeführer hat demnach am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist dabei unter- legen und wurde kostenpflichtig. Folglich ist er zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Der angefochtene Entscheid lässt sich in drei Abschnitte unterteilen: In ersten Abschnitt wer- den die Vorwürfe des Beschwerdeführers behandelt, wonach die Gemeindebehörde eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung begangen habe (BF-Bel. 1 Ziff. 2.2; nachfol- gend E. 2). Im zweiten Abschnitt wird die Behauptung des Beschwerdeführers geprüft, die zuständige Person des Sozialdienstes habe ihm bestätigt, dass der Kanton Nidwalden im Rah- men der wirtschaftlichen Sozialhilfe die Kosten der ausserkantonalen Unterkunft trage (BF- Bel. 1 Ziff. 2.3; nachfolgend E. 3). In einem dritten Abschnitt behandelt die Vorinstanz die Frage, ob die Gemeindebehörde den Anspruch des Beschwerdeführers auf wirtschaftliche So- zialhilfe korrekt berechnet hat (BF-Bel. 1 Ziff. 2.4; nachfolgend E. 4). Diese drei Bereiche wer- den nachfolgend einzeln behandelt, bevor abschliessend über die Kosten entschieden wird (nachfolgend E. 5).
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2.1 Der Beschwerdeführer hat der Gemeindebehörde eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsver- zögerung vorgeworfen. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid umfassend mit den entsprechenden Vorwürfen auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, es liege weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vor (BF-Bel. 1 E. 2.2).
2.2 Der Beschwerdeführer beantragt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids (amtl. Bel. 1 Ziff. 1 der Rechtsbegehren) und – wie schon in der Verwaltungsbeschwerde (vi-BF1-A Ziff. 3 der Rechtsbegehren) – es sei festzu- stellen, dass die Gemeindebehörde bzw. der Sozialdienst eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung zu verantworten habe (amtl. Bel. 1 Ziff. 3 der Rechtsbegehren). In seiner Begründung führt er dazu nur aus, B.__ vom Sozialdienst habe ihm gegenüber bestätigt, dass der Kanton Nidwalden auch bei einem ausserkantonalen Aufenthalt wirtschaftliche Sozialhilfe leisten werde (amtl. Bel. 1 Zu Rz. 2.2.4).
2.3 Nach Art. 74 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 VRG muss eine Rechtsmittelschrift unter anderem Rechtsbe- gehren enthalten, d.h. es ist anzugeben, welche Änderung der angefochtenen Verfügung ver- langt wird. Zudem muss sie eine Begründung und eine kurz gefasste Darlegung des Sachver- halts enthalten. In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Mangel leidet und dem gestellten Rechtsbegehren ent- sprechend aufzuheben oder abzuändern ist. Dabei genügt die blosse Behauptung, die ange- fochtene Verfügung sei fehlerhaft, nicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind an Begehren und Begründung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Aus den Be- schwerdeschriften muss aber ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb der angefoch- tene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung der Beschwerde muss sich in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen. Bei juristischen Laien werden keine hohen Anforderungen an die Begründung gestellt; diese muss immerhin sachbezogen sein und wenigstens im Ansatz erkennen lassen, in welchen Punkten und weshalb der bean- standete Entscheid angefochten wird. Eine Nachfrist ist nur anzusetzen, wenn die Angaben in der Beschwerde unklar, d.h. mehrdeutig sind. Die Nachfrist kann jedoch nicht dazu dienen, eine inhaltlich ungenügende Rechtsschrift zu ergänzen. Das Rechtsbegehren und die
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Begründung sind formelle Gültigkeitserfordernisse. Auf eine Beschwerde kann nur eingetreten werden, wenn die erwähnten Begründungsanforderungen erfüllt sind. (BGE 131 II 470 E. 1.3 S. 452; BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 475; Urteil des Bundesgerichts 5A_598/2019 vom 23. De- zember 2019 E. 3.4.3; ALAIN GRIFFEL, in: Griffel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungs- rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N 17 ff. zu § 23 VRG/ZH m.w.V.; MARCO DONATSCH, in: Griffel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kan- tons Zürich, 3. Aufl. 2014, N 9 zu § 50 VRG/ZH und N 17 zu § 56 VRG/ZH m.w.V.). Die Beschwerdebegründung beschränkt überdies die Prüfpflicht des Verwaltungsgerichts. Es sind grundsätzlich nur beanstandete Mängel zu prüfen (sog. Rügeprinzip). Ausnahmen beste- hen bei offensichtlichen Mängeln oder dort, wo nicht gerügte Rechtsverletzungen im Zusam- menhang mit den Parteivorbringen stehen (vgl. zum Ganzen MARCO DONATSCH, in: Bertschi et al. [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, N 9 ff. zu § 50 VRG/ZH; RENÉ WIEDER- KEHR/KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N 2577 und N 2876 f. je m.w.V.).
2.4 Der Beschwerdeführer setzt sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit keinem Wort mit den vorinstanzlichen Ausführungen zum Thema Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzöge- rung auseinander. Der einzige Satz, den er zu diesem Abschnitt schreibt, ist nicht sachbezo- gen. Damit erfüllt er die minimalen Anforderungen an eine Laienbeschwerde nicht. Dies gilt selbst dann, wenn die Prozesserfahrenheit und die Rechtskenntnisse des Beschwerdeführers unberücksichtigt bleiben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_313/2014 vom 4. Februar 2015 E. 5). Diesbezüglich kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit nicht eingetre- ten werden.
2.5 Selbst wenn diesbezüglich auf die Verwaltungsbeschwerde einzutreten wäre, wäre sie abzu- weisen. Die Vorinstanz hat ausführlich und überzeugend dargelegt, weshalb keine Rechtsver- weigerung bzw. Rechtsverzögerung vorliegt (vgl. BF-Bel. 1 E. 2.2).
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3.1 Der Beschwerdeführer hat vor Vorinstanz geltend gemacht, B.__ vom Sozialdienst habe ihm bestätigt, dass der Kanton Nidwalden im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe (auch) die Kosten einer ausserkantonalen Unterkunft trage und ihn insofern falsch informiert (vgl. vi-VI1- A-3 Zu 4.). Die Vorinstanz hat diesen Einwand weit ausgelegt und ihn umfassend geprüft. Sie hat geprüft, ob der Unterstützungswohnsitz ab Dezember 2022 tatsächlich – wie von der Ge- meindebehörde entschieden – nicht mehr in Nidwalden war, und dies bestätigt. Ebenso hat sie die Frage aufgeworfen, ob das Vorgehen des Sozialamtes eine verbotene Abschiebung (vgl. Art. 10 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 [ZUG; SR 851.1]) darstellte und sie verneint. Weiter hat sie festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrau- ensschutz berufen kann, weil die behaupteten Äusserungen nicht bewiesen werden konnten. Schliesslich hat die Vorinstanz bestätigt, dass die angeblich (ausserkantonal) entstandenen Wohnkosten ab Oktober 2022 mangels Substantiierung zu Recht nicht berücksichtigt wurden (BF-Bel. 1 E. 2.3).
3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beschränkt sich der Beschwerdeführer diesbezüglich darauf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu beantragen (amtl. Bel. 1 Ziff. 1 der Rechtsbegehren). Zur Begründung wiederholt er seine Behauptungen, wonach B.__ vom So- zialdienst ihn darauf hingewiesen habe, der Kanton Nidwalden übernehme auch die Kosten von ausserkantonalen Unterkünften, was auch die abgegebenen Unterlagen belegen würden. Zudem behauptet er, es sei willkürlich, den Unterstützungswohnsitz per Ende November 2022 als beendet zu betrachten, es liege klar eine Abschiebung nach Art. 10 ZUG vor und er habe seine ausserkantonalen Unterkunftskosten belegt. Neue Belege reicht er keine ein (amtl. Bel. 1 Zu Ziff. 2.3).
3.3 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darauf, seine vor Vorinstanz vorgebrachten Behauptungen zu wiederholen und zu behaupten, der vo- rinstanzliche Entscheid sei fehlerhaft. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den ausführli- chen vorinstanzlichen Erwägungen und eine – zumindest minimale – Begründung, weshalb (und nicht nur dass) der vorinstanzliche Entscheid falsch sei, lässt sich seinen Ausführungen auch bei wohlwollender Betrachtung nicht entnehmen. Damit genügt seine Beschwerde auch
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diesbezüglich den minimalen Anforderungen an eine Laienbeschwerde nicht (und dies selbst dann, wenn man seine Prozesserfahrung und Rechtskenntnisse unberücksichtigt lässt). Auch diesbezüglich kann auf seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden.
3.4 Selbst wenn eine inhaltliche Prüfung der entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen erfol- gen könnte, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden: Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, weshalb der Unterstützungswohnsitz des Be- schwerdeführers (spätestens) ab Dezember 2022 nicht mehr im Kanton Nidwalden, sondern im Kanton Luzern lag. Nach seinem Umzug nach X.__ hat der Beschwerdeführer keine tat- sächlichen Bemühungen gezeigt, wieder in den Kanton Nidwalden umzuziehen. Folglich ist nicht nachgewiesen, dass sein Aufenthalt nur vorübergehender Natur war, weshalb eigentlich die polizeiliche Anmeldung in der Gemeinde X.__ per 1. Juni 2022 (vgl. vi-VI1-A-7) als Be- gründung des Unterstützungswohnsitzes im Kanton Luzern und Verlust desselben im Kanton Nidwalden zu betrachten wäre (vgl. Art. 4 Abs. 2 ZUG). Dass die Gemeindebehörde erst per
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keine solche Zusicherung entnehmen, zumal auf der Liste auch ausdrücklich darauf hingewie- sen wird, für eine Kostenübernahme müsse unter anderem die Zuständigkeit nachgewiesen sein (vgl. vi-VI1-A-10 Beilage 7). Es fehlt damit bereits an einer Vertrauensgrundlage, weshalb die Berufung auf den Vertrauensschutz schon daran scheitert. Die angeblichen ausserkantonalen Wohnkosten ab Oktober 2022 wurden auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht weder beziffert noch belegt, womit sie bei der Berechnung der wirt- schaftlichen Sozialhilfe nicht berücksichtigt werden konnten.
3.5 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wäre somit auch diesbezüglich abzuweisen, wenn auf sie eingetreten werden könnte.
4.1 Vor Vorinstanz hat der Beschwerdeführer weiter moniert, sein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe sei falsch berechnet worden. Die Vorinstanz hat sich im Einzelnen mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten, angeblich nicht berücksichtigten Auslagen auseinan- dergesetzt, sofern seine Einwände den Begründungsanforderungen entsprachen (BF-Bel. 1 E. 2.4).
4.2 Der Beschwerdeführer beantragt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, neben der Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids (amtl. Bel. 1 Ziff. 1 der Rechtsbegehren) sinngemäss, seine vom 1. November 2021 bis 31. Dezember 2022 zugestellten Belege seien detailliert und monatlich abzurechnen (amtl. Bel. 1 Ziff. 2 der Rechtsbegehren) und es sei die monatliche wirtschaftliche Sozialhilfe für diesen Zeitraum zu berechnen und ihm schriftlich zuzustellen (amtl. Bel. 1 Ziff. 3 der Rechtsbegehren). Zur Begründung beschränkt sich der Beschwerde- führer darauf, wiederum zu behaupten, er habe sämtliche Belege eingereicht, diese Kosten seien geschuldet. Er habe bis 5. Mai 2022 in der Wohnung Y.__ gewohnt und der Mietzins sei bei der Abrechnung nicht beachtet worden, ebenso seien Franchise und Selbstbehalt für den Bezug der Medikamente gemäss Dauerrezept geschuldet und bei der Berechnung der Sozi- alhilfe zu berücksichtigen. Er sei bedürftig und habe Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Der Sozialdienst sei ein Chaotenladen mit völlig überforderten Sachbearbeiterinnen und einer völlig überforderten Vorgesetzten. Neue Belege reicht er keine ein (amtl. Bel. 1 Zu Rz. 2.4).
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4.3 Der Beschwerdeführer setzt sich auch in diesen Ausführungen nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern wiederholt einfach seine bisherigen Argumente. Damit fehlt auch hier eine zumindest minimale Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid. Zudem sind seine Ausführungen teilweise entweder sehr pauschal und unsubstantiiert oder nicht sachbezogen. Folglich erfüllt der Beschwerdeführer auch hier die Minimalanforde- rungen an die Begründungspflicht nicht, weshalb auf seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch diesbezüglich nicht einzutreten ist.
4.4 Die vorinstanzlichen Erwägungen und Schlussfolgerungen würden aber selbst dann, wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, einer inhaltlichen Überprüfung standhalten. Die Gemeindebehörde hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Sozial- hilfe für den vorliegend relevanten Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis 30. November 2022 berech- net und geprüft, aber mangels Bedürftigkeit abgewiesen (vi-VI1-A-11 E. 4; vi-VI1-A-3 E. 6 f.). Die vom Beschwerdeführer geforderten monatlichen Abrechnungen erübrigen sich somit. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe bis am 5. Mai 2022 in der Wohnung Y.__ gewohnt und der geschuldete Mietzins sei bei der Abrechnung nicht beachtet worden, kann ihm nicht gefolgt werden. Einerseits hat er es – wie bereits von der Vorinstanz festgehalten – unterlassen, diese Auslage zu beziffern und belegen, und damit gegen seine Auskunftspflicht verstossen (Art. 44 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 22. Oktober 2014 [SHG; NG 761.1]). Andererseits ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer mit der Einsprache eingereichten Be- legen, dass der neue Eigentümer dieser Wohnung von November 2021 bis April 2022 Scha- denersatz für entgangene Mietzinsen vom Beschwerdeführer fordert. Dass er auch einen Schadenersatz für entgangenen Mietzins für die fünf Tage im Mai fordert, ergibt sich aus den Unterlagen gerade nicht, womit entsprechende Ausgaben nicht belegt sind (vi-VI1-A-10 Bei- lage 5). Kommt hinzu, dass es sich dabei um Schadenersatz und nicht um Wohnkosten han- delt (vgl. dazu die korrekten Ausführungen der Gemeindebehörde; vi-VI1-A-3 E. 5.4). Die vom Beschwerdeführer ebenfalls erwähnten Franchisen und Selbstbehalte wurden von der Gemeindebehörde – soweit sie die vorliegend relevante Zeitperiode betreffen – nicht be- rücksichtigt, weil sie nicht regelmässig anfallen und die maximale Kostenbeteiligung nicht er- reicht wird (vi-VI1-A-3 E. 7.2; vgl. auch E. 5.5 und 6.5). Im Übrigen wäre der Beschwerdeführer
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selbst dann nicht bedürftig, wenn die zeitlich relevanten Kostenbeteiligungen anteilsmässig pro Monat berücksichtigt würden.
4.5 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wäre auch diesbezüglich abzuweisen, wenn auf sie ein- getreten werden könnte. Auf die Verwaltungsbeschwerde kann somit vollumfänglich nicht ein- getreten werden. Falls auf sie (teilweise) einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 122 Abs. 1 VRG). Die Kosten des Verwaltungsverfahrens umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 115 VRG). Die Festlegung der amtlichen Kos- ten sowie der Parteientschädigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach dem Prozesskostengesetz (PKoG; NG 261.2; Art. 116 Abs. 3 VRG).
5.2 Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 100.‒ bis Fr. 7'000.‒ (Art. 17 PKoG). Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren werden auf Fr. 500.‒ festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe (amtl. Bel. 2 und 4 f.) verrechnet und sind bezahlt.
5.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Auch dem am Verfahren beteiligten Gemeinwesen wird keine Parteientschädigung zugesprochen, weil das die Regel ist (vgl. Art. 123 Abs. 4 VRG) und sie, nachdem keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, keinen nennenswerten Aufwand hatten.
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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Stans, 7. Februar 2024 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber
MLaw Reto Rickenbacher Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal- ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.