Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 34585
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, Postfach 1244, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

BAZ 23 17

Urteil vom 14. Dezember 2023 Beschwerdeabteilung in Zivilsachen

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichter Rolf Gabriel, Oberrichterin Rahel Jacob, Gerichtsschreiberin Jessica Mikic.

Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, gegen Kanton Aargau, vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft, Team Rech- nungswesen, Amtskasse, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau 1, Beschwerdegegner.

Gegenstand Definitive Rechtsöffnung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, vom 26. September 2023 (ZES 23 385).

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Sachverhalt: A. In der Betreibung Nr.__ des Betreibungsamtes Nidwalden hat das Kantonsgericht, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, mit Entscheid vom 26. September 2023 für Fr. 240.– (Busse Fr. 40.– und Strafbefehlsgebühr Fr. 200.– gemäss Strafbefehl STA5 ST.2022.3906 vom 24. Oktober 2022) nebst 5% Zins von Fr. 200.– seit dem 2. März 2023 die definitive Rechts- öffnung erteilt.

B. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 9. November 2023 Beschwerde beim Obergericht Nidwalden und stellte folgende Anträge:

« 1. Die obig referenzierte Verfügung sei aufzuheben und die Aufhebung durch eine neue Verfügung zu be- stätigen. 2. Die Betreibung gegen den Unterzeichneten sei mit einer ordentlichen Verfügung einzustellen. 3. Die Vollstreckung des angefochtenen Entscheides sei sofort aufzuschieben.»

C. Mit Verfügung vom 10. November 2023 wurde vom Beschwerdeführer ein Gerichtskosten- vorschuss in Höhe von Fr. 150.– einverlangt und von ihm innert Frist bezahlt.

D. Von der Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei wurde gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO abgesehen. Die vorinstanzlichen Akten wurden praxisgemäss von Amtes wegen beigezogen. Die Beschwerdeabteilung in Zivilsachen hat die vorliegende Beschwerde an ihrer Sitzung vom 14. Dezember 2023 in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und beurteilt.

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Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist der Entscheid ZES 23 385 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/ Einzelgericht SchK, vom 26. September 2023, betreffend definitive Rechtsöffnung. Rechtsöff- nungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit der Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (for- melle Beschwer), und in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist, d.h. durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer; vgl. DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 7 ff. zu Art. 321 ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Ober- gericht Nidwalden (Art. 27 GerG [NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Betriebener, der Rechtsvorschlag gegen die streitgegenständli- che Betreibung erhoben hat, und Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren formell wie materiell beschwert. Er hat seine Beschwerde fristgerecht dem örtlich wie sachlich zuständi- gen Gericht eingereicht. Nachdem auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Für Rechtsfragen kommt der Beschwerdeinstanz die gleiche, d.h. die volle Kognition wie der Vorinstanz zu (KURT BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 320 ZPO). Die unrichtige Sachverhalts- feststellung ist von der Beschwerdeinstanz jedoch nur beschränkt überprüfbar. Die unrichtige

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Feststellung des Sachverhalts kann daher nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit, d.h. wenn ent- scheidwesentliche Tatsachen schlechthin unhaltbar festgestellt worden sind, gerügt werden (BLICKENSTORFER, a.a.O., N. 8 zu Art. 320 ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist die Kognition des Rechtsmittelgerichts somit auf die Willkürprüfung beschränkt (BGE 138 III 232 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Willkür liegt vor bei ak- tenwidriger Tatsachenfeststellung, d.h. wenn sich die Feststellung auf einen Sachverhalt stützt, der überhaupt nicht aktenmässig belegt ist, es sei denn, es handle sich um eine be- kannte Tatsache (d.h. offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen oder allgemein aner- kannte Erfahrungssätze) im Sinne von Art. 151 ZPO. Dasselbe gilt, wenn eine aktenkundige und rechtserhebliche Tatsache übersehen oder irrtümlich nicht richtig festgehalten worden ist. Ist das Beweisergebnis interpretationsbedürftig, gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Der Beschwerdegrund ist nur erfüllt, wenn die durch die erste Instanz gezo- gene Schlussfolgerung qualifiziert falsch, d.h. schlechthin unhaltbar bzw. offensichtlich unrich- tig ist (KARL SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 320 ZPO; MARTIN H. STERCHI, Ber- ner Kommentar, 2012, N. 6 f. zu Art. 320 ZPO).

2.2 Die Beschwerde hat Anträge zu enthalten, die zu begründen sind (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die be- schwerdeführende Partei beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Sie muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, und es wird verlangt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; SPÜHLER, a.a.O., N. 4 zu Art. 321 ZPO und N. 15 zu Art. 311 ZPO). Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht überprüft zu werden und hat insofern Bestand. Ins- besondere pauschale Verweisungen auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften oder die blosse Wiederholung des bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkts genügen den inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht und sind namentlich dann unzureichend, wenn sich die Vorinstanz mit den betreffenden Ausführungen des Rechts- mittelklägers auseinandergesetzt hat. Kommt die beschwerdeführende Partei ihrer Begrün- dungspflicht nicht nach, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin ist bei den inhalt- lichen Anforderungen zu berücksichtigen, ob die beschwerdeerhebende Partei anwaltlich ver- treten ist (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO).

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Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben jedoch immerhin besondere Bestimmungen des Gesetzes (Art. 326 Abs. 1 und 2 ZPO). Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

3.1 Die Vorinstanz hat die definitive Rechtsöffnung für die Forderung aus einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 24. Oktober 2022 erteilt. Die Vorinstanz hat zusam- mengefasst erwogen, dass der Beschwerdeführer als Beschuldigter im Strafbefehl aufgeführt sei. Er sei wegen einer Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtingangsetzen der Parkuhr zu einer Busse von Fr. 40.– und zur einer Strafbefehlsgebühr von Fr. 200.– verurteilt worden. Die erforderlichen Identitäten seien ohne Weiteres zu bejahen. Gemäss Rechtskraftbeschei- nigung vom 17. Juli 2023 auf dem Strafbefehl sei dieser seit dem 24. Oktober 2022 rechtskräf- tig. Die Busse und die Strafbefehlsgebühr seien somit im Zeitpunkt der Zustellung des Straf- befehls am 22. Juni 2023 fällig gewesen. Es liege für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 240.– grundsätzlich ein tauglicher definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Der Beschwerde- gegner habe den Nachweis der Zustellung des Strafbefehls an den Beschwerdeführer nicht direkt erbracht, aber es erschliesse sich aus einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2023, dass er die erste Mahnung vom 13. Februar 2023 erhalten habe. In diesem Schreiben habe der Beschwerdeführer ausdrücklich Bezug auf das Verfahren STA5 St.2022.3096 genommen, in welchem der Strafbefehl ergangen sei. Auch den Erhalt der zwei- ten Mahnung vom 28. Februar 2023 habe der Beschwerdeführer nicht bestritten. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar ge- worden sei und der Strafbefehl und die darauf gründende Betreibung somit nicht nichtig seien. Zudem erwog die Vorinstanz weiter, dass der Strafbefehl vollstreckbar sei und die auf dem Strafbefehl angebrachte Rechtskraftbescheinigung keine Mängel in formeller Hinsicht aufwei- sen würde. Alsdann habe der Beschwerdeführer kein Wahlrecht zwischen der Bussenzahlung und der Ersatzfreiheitstrafe. Im Ergebnis seien die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht geeignet, den vom Beschwerdegegner vorgelegten Rechtsöffnungstitel zu entkräften. Die Vorinstanz führte weiter aus, es könne für die geltend gemachten Mahngebühren von Fr. 35.– und die Betreibungskosten von Fr. 100.75 keine Rechtsöffnung erteilt werden. Letzt- lich könne die definitive Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 240.– nebst Zins zu 5 % von Fr. 200.– seit dem 2. März 2023 erteilt werden.

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3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass die Argumentation, wo- nach er die erste Mahnung erhalten habe und daher ihm auch der Strafbefehl zugestellt wor- den sei, absurd und eine juristisch unhaltbare Argumentation sei. Zudem seien die Ausführun- gen, gemäss welchen er sich nicht gegen die Mahnung zur Wehr gesetzt habe und somit ein Indiz vorliegen würde, dass ihm der Strafbefehl eröffnet worden sei, leicht zu widerlegen. Der Beschwerdeführer legt weiter dar, dass bei der ersten und der zweiten Mahnung eine Zurück- weisung durch den Unterzeichneten erfolgt sei. Es sei daher nicht, wie von der Vorinstanz behauptet, «ohne Weiteres davon auszugehen», dass der Strafbefehl rechtskräftig und voll- streckbar geworden sei. Vom Beschwerdegegner müsse zunächst bewiesen werden, dass der Strafbefehl zugestellt worden sei. Solange der Beschwerdegegner nicht beweisen könne, dass ein Strafbefehl zugestellt worden sei, hält der Beschwerdeführer an seiner Auffassung fest, dass der Strafbefehl als nichtig zu gelten habe.

3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung zu Recht erteilt hat.

3.4 3.4.1 Die definitive Rechtsöffnung darf erteilt werden, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Verfügungen schweizerischer Verwal- tungsbehörden sind den gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die definitive Rechtsöffnung darf nicht erteilt werden, wenn das Urteil nichtig ist. Die Nichtigkeit muss von Amtes wegen beachtet werden (DANIEL STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 14 zu Art. 80 SchKG). Nichtig ist ein Entscheid, der den Parteien überhaupt nicht eröffnet worden ist (BGE 129 I 361 E. 2.1; 122 I 97 E. 3a/aa). Soweit der Schuldner die Einrede der nicht gehörigen Eröffnung erhoben hat, hat der Gläubiger die effektive Eröffnung nachzuwei- sen, er kann sich dabei nicht mit einem Hinweis auf die Rechtskraftbescheinigung begnügen. Der Nachweis der Zustellung kann durch Indizien erbracht werden (Staehelin, a.a.O., N. 124 zu Art. 80 SchKG mit weiteren Verweisen). Ein derartiges Indiz ist die bewiesene Zustellung einer Mahnung, gegen die sich der Schuldner nicht zur Wehr gesetzt hat (BGE 141 I 97 E. 7.1 mit weiteren Verweisen).

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3.4.2 Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdegegner den Nachweis der Zustel- lung des Strafbefehls vom 24. Oktober 2022 an den Beschwerdeführer direkt erbracht hätte. Indes liegt ein Schreiben des Beschwerdeführers vor, datiert mit 22. Februar 2023 (vi-GG 1; BF-Bel. 2), woraus sich ergibt, dass er die erste Mahnung des Beschwerdegegners vom 13. Februar 2023 (BF-Bel. 1) erhalten hat. Der Beschwerdeführer nahm unmissverständlich Bezug auf das Verfahren STA5 ST.2022.3906, in welchem der Strafbefehl vom 24. Oktober 2022 erging. Nach der Rechtsprechung ist eine Partei, die zwar nicht den ursprünglichen Ent- scheid, aber zu einem späteren Zeitpunkt unter Hinweis darauf eine Mahnung erhält, nach Treu und Glauben verpflichtet, Erkundigungen einzuholen und gegebenenfalls Rechtsmittel zu ergreifen; sie darf nicht zuwarten, bis sie betrieben wird. Ihr Untätigbleiben kann als Akzept gewertet werden, weshalb der formell nicht korrekt zugestellte Entscheid trotzdem rechtskräf- tig und vollstreckbar wird (BGE 141 I 97 E. 7.1). Der Beschwerdeführer hat weder Erkundigun- gen eingeholt noch Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, obwohl er die Mahnung des Beschwerdegegners erhalten hat. Entsprechend gilt der Strafbefehl als rechtskräftig und voll- streckbar, weshalb dieser wie auch die Betreibung entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers nicht nichtig waren

Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet und demnach vollumfäng- lich abzuweisen ist. Die Vorinstanz hat das Gesuch um definitive Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 240.– (Busse Fr. 40.– und Strafbefehlsgebühr Fr. 200.– gemäss Strafbefehl STA5 ST.2022.3906 vom 24. Oktober 2022) nebst 5% Zins von Fr. 200.– seit dem 2. März 2023 zu Recht erteilt.

5.1 Die Prozesskosten umfassen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Sie werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1, erster Satz ZPO).

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5.2 Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG [SR 281.35]). Der Ge- bührenrahmen vor Vorinstanz betrug Fr. 40.– bis Fr. 150.– (Art. 48 GebV SchKG), womit im vorliegenden Verfahren Gebühren bis Fr. 225.– möglich sind. Die Gebühren für das vorlie- gende Verfahren werden ermessensweise auf Fr. 150.– festgesetzt. Nachdem der Beschwer- deführer vor Obergericht vollständig unterliegt, sind ihm ausgangsgemäss sämtliche Gerichts- kosten aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden mit dem Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.

5.3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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Demgemäss erkennt das Obergericht:

  1. Die Beschwerde vom 9. November 2023 wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens betragen Fr. 150.–. Sie werden ausgangs- gemäss dem Beschwerdeführer auferlegt, mit dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe verrechnet und sind bezahlt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Das Gesuch um Aufschub der Vollstreckung ist gegenstandslos geworden.
  5. [Zustellung].

Stans, 14. Dezember 2023 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Zivilsachen Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin

MLaw Jessica Mikic Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG), sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Ist dies nicht der Fall kann innert derselben Frist subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Art. 113 ff. BGG). Die Beschwerde hat Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Ent- scheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG. Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 240.–.

Zitate

Gesetze

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BGG

GebV

  • Art. 48 GebV
  • Art. 62 GebV

GerG

  • Art. 22 GerG
  • Art. 27 GerG

i.V.m

  • Art. 72 i.V.m
  • Art. 309 i.V.m
  • Art. 321 i.V.m

SchKG

  • Art. 80 SchKG

ZPO

Gerichtsentscheide

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