Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 34261
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, Postfach 1244, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

SV 23 9 Entscheid vom 4. September 2023 Sozialversicherungsabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiber Reto Rickenbacher.

Verfahrensbeteiligte A., handelnd durch die Erziehungsberechtigten B. und C.__, und diese vertreten durch Advokatin Andrea Mengis, Procap Schweiz Rechtsdienst, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, Postfach, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Leistungen IVG (Hilflosenentschädigung); Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 31. März 2023.

2 │ 15

Sachverhalt: A. Der am 30. August 2010 geborene A.__ («Beschwerdeführer») wurde am 18. August 2022 (Postaufgabe) wegen einer Autismus-Spektrum-Störung (ASS) bei der Invalidenversicherung (IV) für berufliche Massnahmen und Hilfsmitteln sowie Hilflosenentschädigung angemeldet (IV-act. 1 ff.). Die IV-Stelle Nidwalden («IV-Stelle») forderte diverse medizinische Unterlagen ein und veranlasste am 23. Januar 2023 eine Abklärung betreffend Hilflosigkeit und Betreu- ungsaufwand vor Ort mit dem Beschwerdeführer und seiner Mutter (IV-act. 19). Mit Vorbe- scheid vom 2. Februar 2023 stellte die IV-Stelle eine Entschädigung wegen leichter Hilflosig- keit ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2026 (Revision) in Aussicht (IV-act. 21). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. März 2023 Einwand. Nach Einholen einer Stellungnahme der Abklä- rungspersonen (IV-act. 33) verfügte die IV-Stelle am 31. März 2023 wie vorbeschieden (IV- act. 35).

B. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung am 15. Mai 2023 Beschwerde ans Ver- waltungsgericht Nidwalden und stellte die folgenden Anträge (amtl. Bel. 1): « 1. In Abänderung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31.03.2023 sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 01.08.2021 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.»

C. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2023 die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde (amtl. Bel. 5). Gleichzeitig überwies sie das Versicherungsdossier (IV-act. 1 ff.). Damit war der Rechtschriftenwechsel abgeschlossen (amtl. Bel. 6).

3 │ 15

D. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Be- schwerdesache anlässlich ihrer Sitzung vom 4. September 2023 in Abwesenheit der Parteien beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Er- wägungen eingegangen.

Erwägungen: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 31. März 2023 betreffend Hilflosenentschä- digung, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Nidwalden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit obliegt der Sozialversicherungsabteilung (Art. 57 ATSG [SR 830.1] i.V.m. Art. 39 Abs. 1 GerG [NG 261.1]), welche in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 33 Abs. 1 Ziff. 2 GerG). Der Beschwerdeführer hat als Adressat der angefochtenen Verfügung ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Nachdem auch Frist und Form (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwendende Behörde ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdar- stellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 138 V 221 f. E. 6 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeit- punkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 31. März 2023) in tatbeständli- cher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 144 V 213 E. 4.31).

4 │ 15

2.2 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange- passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu- lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes- anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).

3.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf den Abklä- rungsbericht vom 23. Januar 2023 und anerkannte, dass der Beschwerdeführer seit August 2015 in zwei und seit August 2016 in drei alltäglichen Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Körperpflege, Fortbewegung) auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist (IV- act. 35).

3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, in einem weiteren Lebensbereich, näm- lich beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen und damit in insgesamt vier alltäglichen Lebensberei- chen auf Dritthilfe angewiesen zu sein. Er macht zusammengefasst geltend, das Einschlafri- tual nehme täglich mindestens eine Stunde in Anspruch, wobei die Eltern die Ereignisse und Eindrücke des Tages mit ihrem Sohn ausführlich besprechen müssten und trotz standardisier- ter Abläufe (gleiche Bettgehzeit, Gespräche, Geschichte vorlesen, Berührung) ihre Präsenz an seinem Bett nötig sei, bis er einschlafen könne. Im Abklärungsbericht vom 23. Januar 2023 sei Selbständigkeit beim Aufstehen/Absitzen/Ab- liegen festgehalten worden. Die Eltern seien aber nur gefragt worden, ob ihr Sohn physisch in der Lage sei, ins Bett zu gehen, was sie bejaht hätten. Dass auch indirekte Dritthilfe berück- sichtigt werde, hätten sie nicht gewusst und sie seien diesbezüglich von der Abklärungsperson nicht aufgeklärt worden. Die Behauptung, das Einschlafritual sei an der Abklärung thematisiert worden, bleibe damit unbewiesen und werde ausdrücklich bestritten. Im Abklärungsprotokoll

5 │ 15

seien keine entsprechenden Angaben festgehalten worden, sodass sich die IV-Stelle auch nicht auf die Beweismaxime der Aussagen der ersten Stunde berufe. Das Einschlafritual gehe beim bald 13-jährigen Beschwerdeführer deutlich über eine altersent- sprechende Betreuung hinaus. Er brauche jeden Abend eine einstündige aktive und passive Begleitung, um in den Schlaf zu finden. Ausserdem würden mehrmals pro Woche nächtliche Ruhestörungen erfolgen, wo die Eltern ihren Sohn zurück ins Bett begleiten und beruhigen müssten, was ebenfalls nicht mehr altersgerecht sei. Im Übrigen habe der behandelnde Kin- derarzt Dr. med. D.__ in seinem Arztbericht vom 27. Februar 2023 ausdrücklich bestätigt, dass das aufwändige Einschlafritual auch aus medizinischer Sicht erforderlich sei.

3.3 Strittig ist somit, ob der Beschwerdeführer auch im Lebensbereich «Aufstehen/Absitzen/Ablie- gen» auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen und damit auch in diesem Bereich hilflos ist, mithin ob er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten oder wie beantragt mittleren Grades hat.

4.1 Versicherte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu den für die Bemes- sung der Hilflosigkeit massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen gehören praxis- gemäss Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrich- tung der Notdurft, Fortbewegung (im oder ausser Haus) und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 462 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2020 vom 8. April 2020 E. 2.2). Es ist zu unterscheiden zwischen leichter, mittlerer und (hier nicht relevanter) schwerer Hilflo- sigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Hilflosigkeit gilt (unter anderem) als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Sie gilt hingegen (unter anderem) dann als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Ab- gabe von Hilfsmitteln in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in

6 │ 15

erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV; BGE 121 V 88 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_2008 vom 5. März 2009 E. 3.2.1). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte Person diese täglich oder hypothetisch (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteile des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3, 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 3). Erheblich ist die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumut- barem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung selbst mithilfe von Drittperso- nen nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Hilflosigkeit [KSH; Stand: 1. Januar 2023], Rz. 2010 ff.).

4.2 Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Le- bensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): Ankleiden und Aus- kleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft, Fortbe- wegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

4.3 Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Massge- bend für die Bemessung der Hilflosigkeit bei diesen Versicherten ist daher der Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minder- jährigen gleichen Alters (BGE 137 V 424 E. 3.3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_384/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 4.2.1).

4.4 4.4.1 Bei der Lebensverrichtung «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» genügt eine physische Selbstän- digkeit nicht, um eine Hilflosigkeit in diesem Bereich zu verneinen. Eine Hilflosigkeit kann auch gegeben sein, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funkti- onsmässig selbst ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun

7 │ 15

würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (KSH Rz. 2016; Urteile des Bundesgerichts 9C_224/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.2 und 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.5).

4.4.2 Häufiges Aufwachen in der Nacht (mind. 3-mal pro Nacht), bei dem die versicherte Person beruhigt und wieder ins Bett gebracht werden muss, kann bei dieser Lebensverrichtung be- rücksichtigt werden. Dagegen stellt eine Aufforderung, die sich darauf beschränkt, die versi- cherte Person, die in der Nacht aufwacht, zu bitten, sich wieder hinzulegen und weiterzuschla- fen, weder regelmässige Hilfe Dritter für diese Lebensverrichtung noch für die Überwachung dar (KSH Rz. 2034). Schlafrituale begründen keine Hilflosigkeit und können nicht im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen anerkannt werden, es sei denn, dass das Ausmass deutlich über die übliche Norm an altersentsprechender Betreuung (Zuwendung) hinausgeht. Dies müsste jedoch in bestehenden ärztlichen Berichten klar dokumentiert sein (medizinische Behand- lungsmassnahmen wie z. B. Medikamentenabgabe wurden in Betracht gezogen). Mindestens bis zum 8. Altersjahr ist das Zeitnehmen beim Zubettgehen in Form von Zuwendungen, kör- perlicher Nähe zwischen Kind und Eltern, Austausch, Liedern, Gebet, Hörspielen usw. alters- entsprechend. Ein Einschlafritual kann deswegen erst ab 8 Jahren und nur ab einer bestimm- ten Intensität berücksichtigt werden (als maximaler pauschaler Zuschlag von 60 Minuten pro Nacht). Eine Gutenachtgeschichte zu lesen, das Licht brennen zu lassen, beim Kind zu bleiben oder eine beruhigende Massage reichen nicht aus, um bei dieser Lebensverrichtung einen Hilfebedarf anzuerkennen (KSH Rz. 2035).

4.5 Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der weiteren tatbestandsmässigen Erfordernisse (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in

8 │ 15

Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 m.w.V.; Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2020 vom 8. April 2020 E. 2.3).

Die relevante Aktenlage präsentierte sich im Zeitpunkt der Beurteilung wie folgt:

5.1 Im Anmeldeformular «Hilflosenentschädigung Minderjährige» vom 18. August 2022 wurde we- der eine Hilflosigkeit beim «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» angekreuzt noch Einschlaf- und/oder Durchschlafstörungen aufgeführt. Dies obwohl auf dem Formular ausdrücklich da- rauf hingewiesen wird, dass auch indirekte Dritthilfe (Anweisungen) massgebend sind und die Art der Dritthilfe möglichst konkret beschrieben werden soll. Andere Beeinträchtigungen beim Ankleiden/Auskleiden und bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte wurden hingegen konkret beschrieben und datiert (IV-act. 1).

5.2 Auf Zuweisung des Hausarztes wegen schulischen Schwierigkeiten und auffälliger Müdigkeit wurde der Beschwerdeführer ab 17. November 2021 in der Luzerner Psychiatrie abgeklärt. Laut Hausarzt hätten sich beim Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren jeweils mehr- tägige Müdigkeits- und Rückzugsphasen gezeigt. Es sei ein chronifizierter Eisenmangel fest- gestellt worden, der nun dauerhaft behandelt werde. Im Bericht vom 14. April 2022 (IV-act. 8, S. 12) ist die Diagnose Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität mit Beginn in der Kindheit und Jugend (ICD-10: F98.80) aufgeführt.

5.3 Im Abklärungsbericht der Luzerner Psychiatrie vom 2. August 2022 (IV-act. 8, S. 5 ff.) wird nebst der diagnostizierten Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität mit Beginn in der Kindheit und Jugend (ICD-10: F98.80) neu die Diagnose frühkindlicher Autismus mit hoher

9 │ 15

kognitiver Funktion (ICD-10: F84.0) festgehalten. Die Eltern seien über die Diagnose und Un- terstützungsmöglichkeiten aufgeklärt worden.

5.4 Dr. med. D.__, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt im IV-Arztbericht vom 31. August 2022 (IV-act. 8, S. 3 f.) auf die Frage 1.8, ob ein behinderungsbedingter Mehrauf- wand an Hilfeleistung oder persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem Nichtbehinder- ten gleichen Alters bestehe, fest: «Ja keine Unterstützungsnotwendigkeit im familiären Umfeld aber mögliche Weiterführung einer Einzeltherapie Luzerner Psychiatrie (Kinder & Jugendpsychiatrie) und Klärung mit der Schule ob weitere Unterstützung der ASS Diagnose erforderlich ist ev. Beizug des Fachdienstes Autismus Luzern. Ebenfalls beratend der KJPD, weiter in- volviert.»

5.5 Am 23. Januar 2023 erfolgte im Beisein der Eltern eine Abklärung vor Ort. Im Abklärungsbe- richt hielt die Abklärungsperson in folgenden Rubriken Mehraufwand infolge Beeinträchtigung der Gesundheit fest: «Ankleiden und Auskleiden» (20 Minuten) und «Körperpflege» (27 Minu- ten), mithin 47 Minuten für die alltäglichen Lebensverrichtungen und rund 12 Minuten Mehr- aufwand für Arzt und Therapiebegleitung, mithin 59 Minuten Mehraufwand für die Intensiv- pflege. In der Rubrik «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» wurde Hilfe verneint, Zusatzaufwand für Einschlafrituale und in der Nacht mit 0 Minuten angegeben und vermerkt, der Beschwerdefüh- rer sei selbständig. Der Versicherte habe keinen Bedarf der dauernden oder besonders inten- siven Überwachung.

5.6 Mit Stellungnahme vom 29. März 2023 (IV-act. 33) hielt die Abklärungsperson E.__ fest, bei der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen sei das Einschlafritual thematisiert wor- den. Die Mutter habe jedoch keinen behinderungsbedingten Zusatzaufwand genannt, weshalb man davon ausgegangen sei, dass das Einschlafritual nicht das Alter entsprechende Mass überschreite. Auch gesunde Kinder würden in diesem Alter Einschlafrituale und Gespräche benötigen.

10 │ 15

5.7 Dr. med. D.__ hält in seinem zu Handen der Eltern verfassten Bericht und im Einwandverfah- ren aufgelegten Bericht vom 27. Februar 2023 (IV-act. 27) fest, der Beschwerdeführer sei we- gen seines frühkindlichen Autismus auf ein Einschlafritual angewiesen. Er bestätige die jahre- langen Ein- und Durchschlafprobleme mit dauerhafter, notwendiger elterlicher Betreuung, auch in der Nacht. Er müsse täglich von den Eltern begleitet und beruhigt werden zum Ein- schlafen. Das Ritual dauere ungefähr 60 Minuten. Mindestens 30 Minuten brauche der Be- schwerdeführer die Hilfe der Eltern, um Erlebtes oder Gesagtes richtig einordnen zu können. Die restliche Zeit erfordere die Anwesenheit und den Körperkontakt zu den Eltern, damit A.__ überhaupt einschlafen könne. Ohne die Begleitung der Eltern werde er nervös, unruhig und finde dadurch nicht in den Schlaf. A.__ werde oft unruhig in der Nacht und wach und stehe dann auf. Er müsse dann von den Eltern wieder beruhigt werden, indem sie sich zu ihm ins Bett legen. Aufgrund seines frühkindlichen Autismus sei A.__ auf Sicherheit und Stabilität an- gewiesen. Es brauche klare Abläufe und Struktur in seinem Alltag. Eine Abweichsituation führe zu emotionalem Stress. Die ganze Schlafsituation sei nicht altersentsprechend entwickelt wie bei einem gleichaltrigen Kind.

6.1 Zunächst ist zu klären, ob und in welchem Umfang von Einschlaf- und Durchschlafstörungen des Beschwerdeführers auszugehen ist. In der Beschwerde wird behauptet, der Beschwerde- führer brauche täglich eine aktive und passive Begleitung durch die Eltern von mindestens einer Stunde, um in den Schlaf zu finden. Zudem erfolgten mehrmals pro Woche nächtliche Ruhestörungen, wo die Eltern ihren Sohn ins Bett begleiten und beruhigen müssten.

6.2 Diesbezüglich fällt zunächst auf, dass in der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung vom 18. August 2022 eine Hilflosigkeit beim «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» nicht angekreuzt wurde und auch sonst Einschlaf- und/oder Durchschlafstörungen nicht erwähnt worden sind. Dies obwohl auf dem Formular ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass auch indirekte Dritthilfe (Anweisungen) massgebend seien und dass die Art der Dritthilfe möglichst konkret beschrieben werden soll. Andere Beeinträchtigungen beim Ankleiden/Auskleiden und bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte wurden hingegen konkret beschrieben und datiert (IV-act. 1).

11 │ 15

6.3 Auch in den von der IV-Stelle eingeholten Arztberichten werden Ein- und Durchschlafstörun- gen nirgendwo erwähnt. Weder im Sprechstundenbericht des Luzerner Kantonsspitals vom 4. Oktober 2019 noch in den Abklärungsberichten der Luzerner Psychiatrie vom 14. April 2022, 5. Mai 2022 und 2. August 2022 oder im Arztbericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. D.__ vom 31. August 2022 finden sich diesbezügliche Hinweise (IV-act. 8). Dass die behaup- teten Ein- und Durchschlafprobleme mit keinem Wort erwähnt werden, erscheint insbesondere bei den Abklärungsberichten der Luzerner Psychiatrie bemerkenswert, nachdem dort als Über- weisungsgrund neben schulischen Schwierigkeiten auch eine auffällige Müdigkeit des Be- schwerdeführers angegeben wurde (IV-act. 8).

6.4 Mit Blick auf die Abklärung der IV vor Ort gehen die Aussagen auseinander, in welchem Um- fang die Ein- und Durchschlafstörungen thematisiert worden seien. Im Abklärungsbericht wird in der Rubrik «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» Hilfe verneint, Zusatzaufwand für Einschlafritu- ale und in der Nacht mit 0 Minuten angegeben und als Bemerkung vermerkt, der Beschwer- deführer sei selbständig (IV-act. 19). In einer nach dem Einwand des Beschwerdeführers ein- geholten Stellungnahme vom 29. März 2023 gibt eine der beiden anwesenden Abklärungsper- sonen an, bei der Lebensverrichtung «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» sei das Einschlafritual durchaus thematisiert worden. Die Mutter habe allerdings keinen behinderungsbedingten Zu- satzaufwand genannt. Aufgrund der anlässlich der Abklärung erhaltenen Angaben seien die Abklärungspersonen davon ausgegangen, dass das Einschlafritual das dem Alter entspre- chende Mass nicht überschreite, weshalb für sie kein Anlass bestanden habe, das weiter ab- zuklären (IV-act. 33). In der Beschwerde wird hingegen angegeben, die Eltern hätten nicht gewusst, dass auch indirekte Dritthilfe berücksichtigt werde, und es wird bestritten, dass das Einschlafritual thematisiert worden ist (vgl. amtl. Bel. 1 Rz. II./3.). Diesbezüglich ist anzumer- ken, dass für die Erstellung des Abklärungsberichts zwei Abklärungspersonen vor Ort waren (davon eine Einarbeitung) sowie dass der Abklärungsbericht sehr detailliert und ausführlich ausgefüllt wurde und auch ansonsten die bundesgerichtlichen Anforderungen erfüllt, womit er grundsätzlich beweiskräftig ist (vgl. vorstehende E. 4.5). Zudem bezieht auch der Bruder des Beschwerdeführers eine Hilflosenentschädigung wegen ASS und ADHS (IV-act. 19), womit die bei der Abklärung anwesende Mutter (Heilpädagogin; IV-act. 31, S. 13) bereits gewisse Kenntnisse über den Abklärungsprozess und die diesbezüglich relevanten Kriterien gehabt haben dürfte.

12 │ 15

6.5 Bei genauer Betrachtung sind in keinem der von der IV-Stelle eingeholten Arztberichte Ein- und Durchschlafstörungen dokumentiert (vgl. E. 5.2 ff.). Die Ein- und Durchschlafstörungen ergeben sich erstmals aus dem nach dem Vorbescheid (vom 2. Februar 2023; IV-act. 21) er- stellten Arztbericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. D.__ vom 27. Februar 2023 (vgl. E. 5.7), der noch im August 2022 eine entsprechende Problematik nicht ansatzweise erwähnte (vgl. E. 5.4). Darüber hinaus erwähnt der Hausarzt keinerlei aktuelle oder anstehende Behand- lungsmassnahmen, was für die Annahme eines Hilfsbedarfs erforderlich wäre (KSH Rz. 2035). Angesichts des behaupteten Umfangs und des damit verbundenen Leidensdrucks wäre davon auszugehen, dass solche zumindest diskutiert und in Betracht gezogen worden wären.

6.6 Nach einer Gesamtwürdigung erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass die behaupte- ten Ein- und Durchschlafstörungen nicht im behaupteten und entschädigungsberechtigenden Ausmass vorhanden sind. Sie wurden im Anmeldeformular betreffend Hilflosenentschädigung nicht geltend gemacht und in keinem der vor dem Vorbescheid erstellten Arzt- oder Abklä- rungsberichte erwähnt, obwohl damals unter anderem die Müdigkeit des Beschwerdeführers behandelt werden sollte. Auch im detaillierten Abklärungsbericht, der die vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien an einen beweiskräftigen Bericht erfüllt und in Anwesenheit von zwei Abklärungsfachpersonen erarbeitet wurde, werden die Ein- und Durchschlafstörungen nicht erwähnt (vgl. zum Beweiswert der sogenannten «Aussagen der ersten Stunde» Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2017 vom 17. Juli 2018 E. 5.2.2 m.w.V.). Sie ergeben sich einzig aus einem Bericht des behandelnden Hausarztes des Beschwerdeführers, der einerseits erst nach dem Vorbescheid der IV erstellt wurde und andererseits als Bericht eines behandelnden Arztes nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit Vorbehalt zu würdigen ist (Urteil des Bundes- gerichts 9C_981/2012 vom 27. März 2013 E. 5.2 m.w.V.).

6.7 Folglich fehlt es an einer regelmässigen und erheblichen Hilflosigkeit im Lebensbereich «Auf- stehen/Absitzen/Abliegen», weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

13 │ 15

7.1 Selbst wenn die Ein- und Durchschlafstörungen im in der Beschwerde respektive im Bericht des Hausarztes vom 27. Februar 2023 behaupteten Ausmass (tägliches Einschlafritual mit circa 30 Minuten Gespräch und 30 Minuten Anwesenheit/Körperkontakt mit den Eltern; Auf- stehen und Beruhigung in der Nacht durch Anwesenheit der Eltern) gegeben wäre, würde vorliegend keine regelmässige und erhebliche Hilflosigkeit im Lebensbereich «Aufstehen/Ab- sitzen/Abliegen» vorliegen.

7.2 Einerseits fehlen ‒ wie bereits erwähnt ‒, die für die Annahme eines Hilfsbedarfs erforderlichen Behandlungsmassnahmen. Andererseits ist das tägliche Besprechen des Tagesgeschehens im Umfang von circa 30 Minuten auch im Alter von 13 Jahren noch altersentsprechend und als sozialübliche Interaktion zwischen Eltern und Kind zu betrachten. Dies kann tagsüber oder – wie angeblich im vorliegenden Fall – am Abend vor dem Einschlafen erfolgen. Jedenfalls gehen solche Besprechungen nicht deutlich über die übliche Norm an altersentsprechender Betreuung hinaus. Die weiteren circa 30 Minuten, in welchen die Eltern angeblich beim Be- schwerdeführer bleiben müssen, bis er einschläft, reichen ebenfalls nicht aus, um einen Hilfs- bedarf anzuerkennen, weil blosse Anwesenheit nicht ausreicht, um einen Hilfsbedarf zu be- gründen (vgl. KSH Rz. 2035). Bei den Durchschlafstörungen müsste der Beschwerdeführer mindestens drei Mal pro Nacht aufwachen, damit ein Hilfsbedarf berücksichtigt werden könnte (vgl. KSH Rz. 2034), was so nicht dokumentiert ist und von den Eltern des Beschwerdeführers auch nicht behauptet wird («mehrmals pro Woche nächtliche Ruhestörungen», vgl. amtl. Bel. 1 Rz. II./4.). Folglich wäre selbst dann, wenn von den Angaben zu den Ein- und Durchschlaf- störungen in der Beschwerde respektive im Bericht des Hausarztes vom 27. Februar 2023 auszugehen wäre, nicht von einer regelmässigen und erheblichen Hilflosigkeit im Lebensbe- reich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» auszugehen. Demnach wäre die Beschwerde auch in diesem Fall abzuweisen.

14 │ 15

8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilli- gung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.‒ bis Fr. 1'000.‒ festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden auf Fr. 600.‒ festgesetzt und ausgangsge- mäss dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dessen Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.

8.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

15 │ 15

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden auf Fr. 600.‒ festgesetzt und dem Be- schwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss des Beschwerdeführers in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. [Zustellung].

Stans, 4. September 2023 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Reto Rickenbacher Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal- ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

16

Gerichtsentscheide

16