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BAZ 23 11 (P 23 9)
Urteil vom 31. August 2023 Beschwerdeabteilung in Zivilsachen
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichter Rolf Gabriel, Oberrichterin Rahel Jacob, Gerichtsschreiberin Sarah Huber.
Verfahrensbeteiligte A., Beschwerdeführer, gegen B., Beschwerdegegner.
Gegenstand Kostenbeschwerde Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwal- den, Zivilabteilung/Kollegialgericht, vom 26. Juli 2023 (ZK 23 15).
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Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 reichte A.__ (Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht Nidwal- den eine Stellungnahme betreffend Rechtsöffnungsbegehren im Verfahren ZES 23 255 in der Betreibung Nr. __ ein und formulierte im gleichen Schreiben eine negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG). Die Rechtsbegehren lauten wie folgt: «1. Es sei festzustellen, dass im Sinne des Gesuchs des Schuldners/Klägers vom 27. Januar 2023 in der Betreibung Nr. ___ vom 24. November 2022 die vom Schuldner/Kläger eingeforderten Beweismitteln im Sinne von Art. 73 Abs. 1 SchKG durch den Gläubiger/Beklagte nicht vollständig geliefert worden sind und der Gläubiger/Beklagte sich bis heute nicht glaubwürdig über den angeblich entstandenen Schaden ausweisen kann. 2. Es sei im Sinne der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG festzustellen, dass die Forde- rung gemäss Betreibung Nr. ___ vom 24.11.2022 sowie des Verlustscheins vom 04.01.2021 des Be- treibungs- und Konkursamt Nidwalden, 6371 Stans im Betrage von CHF 2'069'603.90 zuzüglich 5.00 % Zins p.a. seit 5.12.2022, zuzüglich sämtliche Kosten, aufgrund neuen belegbarer Erkenntnisse und der vom Gläubiger/Beklagten endlich teilweise vorgelegten Belege im Sinne von OR Art. 21 mas- siv übersetzt und aufgrund der zu Unrecht einverlangten Kosten und Zinsen im Sinne von Art. 149 SchKG nichtig ist. 3. Es sei die Betreibung Nr. ___ vorläufig einzustellen bzw. gänzlich aufzuheben und alle früheren Be- treibungen und Verlustscheine in allen Betreibungsregistern auf Kosten des Gläubigers/Beklagten lö- schen zu lassen. 4. Die vom Schuldner/Kläger im Sinne von Art. 73 Abs. 1 SchKG eingeforderten Akten werden - soweit sie vom Gläubiger/Beklagten eingereicht worden sind - für das vorstehende Verfahren entsprechend als Beweismittel entsprechend verwendet. 5. Es sei festzustellen, dass mit der vom heutigen Schuldner/Kläger geleisteten Zahlungen laut Aufstel- lung des Gläubigers/Beklagten von insgesamt CHF 35'500.-- die Parteien auseinandergesetzt sind. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gläubigers/Beklagten.»
Für die Feststellungsklage wurde das Verfahren ZK 23 15 eröffnet. Mit Schreiben vom 16. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 42'000.– und zur Verbesserung seiner mangelhaften Eingabe aufgefordert. Am 30. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und eine nicht erkennbar verbesserte Rechtsschrift ein.
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Im Rahmen der Prüfung seiner örtlichen Zuständigkeit gelangte die Vorinstanz an B.__ (Beschwerdegegner), worauf dieser erklärte, sich vor den Gerichten im Kanton Nidwalden in Sachen negativer Feststellungsklage nicht einzulassen. Es folgte weitere Korrespondenz zwi- schen der Vorinstanz bzw. der Rechtsöffnungsrichterin und dem Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 20. Juli 2023 zog der Kläger seine Klage unwiderruflich zurück.
B. Mit Urteil vom 26. Juli 2023 im Verfahren ZK 23 15 schrieb das Kantonsgericht, Zivilabteilung, die Klage zufolge Rückzug als erledigt «am Gerichtsprotokoll» ab und auferlegte dem Be- schwerdeführer die reduzierten Gerichtskosten im Betrag von Fr. 4'500.– (inkl. Auslagen). Gleichentags wurde mit separater Verfügung (ZP 23 33) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweis der Mittellosigkeit abgewiesen. Beide Entscheide wurden dem Beschwerdeführer am 2. August 2023 eröffnet.
C. Mit Eingabe vom 22. August 2023 reichte der Beschwerdeführer unter dem Titel «ZK 23 15 (und ZP 23 33)» Beschwerde gegen die selbständige Kostenverfügung laut Urteil vom 26. Juli 2023 des Kantonsgerichts Nidwalden beim Obergericht Nidwalden folgende Anträge ein: «1. Die selbständige Kosten-Verfügung der Vorinstanz laut Ziffer 7 bzw. 2 gemäss Urteil ZK 23 15 vom 26. Juli 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Erhebung von Gerichtskosten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 PKoG und Art. 116 ZPO gänzlich zu verzichten. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege entgegen dem Urteil der Vorinstanz im Verfahren ZP 23 33 vom 26. Juli zu gewähren und zufolge Mittellosigkeit sei im vorliegenden Be- schwerde-Verfahren auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.»
Nachdem der Beschwerdeführer mit der Beschwerde nebst diversen weiteren Beilagen sowohl den Abschreibungsentscheid als auch die Verfügung betreffend unentgeltlicher Rechtspflege einreichte, eröffnete das Obergericht nebst dem vorliegenden Verfahren ausserdem ein Be- schwerdeverfahren betreffend Abweisung unentgeltlicher Rechtspflege (BAZ 23 12).
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D. Mit je separaten Schreiben in den Verfahren BAZ 23 11 und 12 vom 24. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer unter Darlegung der Rechts- und Sachlage eröffnet, dass seine Be- schwerde keine Aussicht auf Erfolg habe, mithin auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren nicht gutgeheissen werden könnte. Im vorliegenden Ver- fahren wurde empfohlen, von der Kostenbeschwerde Abstand zu nehmen. In diesem Fall könne das Verfahren ohne Kostenfolgen intern abgeschrieben werden. Ohne seinen schriftli- chen Gegenbericht innert 10 Tagen werde davon ausgegangen, dass er von einer Behandlung der Beschwerde Abstand nehme. Sollte er an einem förmlichen Entscheid festhalten, wären ihm Gerichtskosten von Fr. 300.– bis Fr. 4'000.– aufzuerlegen.
E. Mit Postaufgabe vom 24. August 2023 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 22. Juli 2023 in Sachen des Be- schwerdegegners als beschuldigte Person und des Beschwerdeführers als Privatklägerschaft betreffend Wucher, Verleumdung und Nötigung als «Nachtrag» zu seiner Beschwerdeschrift.
F. Mit Schreiben vom 30. August 2023 äussert sich der Beschwerdeführer erneut einlässlich zur Sache. Er stellte klar, dass sich seine Beschwerde «ausschliesslich gegen den Kostenent- scheid» richte. Auf das Verfahren ZP 23 33 habe er hingewiesen, um bezüglich der Be- schwerde um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. Er bekräftigte, dass er mit seiner aus- führlichen Begründung der Beschwerde vom 22. August 2023 sowohl die unrichtige Rechts- anwendung als auch die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht habe. Er führte auf S. 3 jedoch auch aus: «Im Sinne Ihrer Empfehlung nehme ich unter dem ausdrücklichen Vorbehalt von meiner Beschwerde BAZ 23 11 bzw. 23 12 Abstand, dass der Kanton Nidwalden mir die rechtskräftig auferlegten Gerichtskosten im Betrage von CHF 4'500.– vollständig erlassen wird».
G. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. August 2023 seine Ansicht bekräftigte, dass er mit seiner Beschwerde sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts genügend dargelegt habe und er von der Beschwerde nur unter dem «ausdrücklichen Vorbehalt» Abstand nahm, dass der Kanton
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Nidwalden ihm die rechtskräftig auferlegten Gerichtskosten im Betrage von Fr. 4'500.– voll- ständig erlässt, liegt keine taugliche Abstanderklärung vor. Somit ist über die Kostenbe- schwerde zu entscheiden. Von der Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei oder der Vorinstanz wurde gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Erwägungen: 1. 1.1 Die vorliegende Beschwerde vom 22. August 2022 richtet sich gegen den vorinstanzlichen Kostenspruch bzw. die Auferlegung der Gerichtskosten. Kostenentscheide können von den Prozessparteien nach den Art. 110 und 319 ff. ZPO (SR 272) mit selbständiger Beschwerde bei der Beschwerdeabteilung in Zivilsachen des Obergerichts Nidwalden angefochten werden (Art. 27 GerG; NG 261.1), welche als Dreierkammer entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zur Beschwerde legitimiert ist, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid ge- führt hat (formelle Beschwer) und überdies durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (ma- terielle Beschwer; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 7 ff. zu Art. 321 ZPO). Die Beschwerden vom 22. August 2023 wurden dem örtlich wie sachlich zuständigen Gericht fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist zudem formell wie materiell beschwert, wo- mit auf die Beschwerden grundsätzlich einzutreten ist.
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1.2 1.2.1 Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. In rechtlicher Hinsicht kommt der Beschwerdeinstanz eine freie bzw. volle Kognition zu; inso- fern handelt es sich hierbei um ein vollkommenes Rechtsmittel (KARL SPÜHLER, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 320 ZPO). Bei der Überprüfung eines Ermessensentscheids aufer- legt sich die Rechtsmittelinstanz praxisgemäss jedoch eine gewisse Zurückhaltung. Dies gilt insbesondere dort, wo das Gesetz dem Richter einen grossen Ermessensspielraum einräumt. Der Beschwerdeabteilung kommt zwar auch in Bezug auf die Prüfung der Angemessenheit grundsätzlich eine umfassende Kognition zu. Sie greift indes nur mit einer gewissen Zurück- haltung in einen wohl durchdachten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (KURT BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 320 ZPO i.V.m. N. 10 zu Art. 310 ZPO; BRUNNER/VI- SCHER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 320 ZPO; GASSER/RICKLI, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkom- mentar, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 320 ZPO i.V.m. N. 3 zu Art. 310 ZPO). Neben der unrichtigen Rechtsanwendung kann die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 lit. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist die Kognition des Rechtsmittelgerichts somit auf die Willkürprüfung beschränkt (BGE 138 III 232 E. 4.1.2; BGer 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Willkür liegt vor bei aktenwidriger Tatsachen- feststellung, d.h. wenn sich die Feststellung auf einen Sachverhalt stützt, der überhaupt nicht aktenmässig belegt ist, es sei denn, es handle sich um eine bekannte Tatsache (d.h. offen- kundige oder gerichtsnotorische Tatsachen oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze) im Sinne von Art. 151 ZPO. Dasselbe gilt, wenn eine aktenkundige und rechtserhebliche Tatsa- che übersehen oder irrtümlich nicht richtig festgehalten worden ist. Ist das Beweisergebnis interpretationsbedürftig, gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Der Beschwerdegrund ist nur erfüllt, wenn die durch die erste Instanz gezogene Schlussfolgerung qualifiziert falsch, d.h. schlechthin unhaltbar bzw. offensichtlich unrichtig ist (KARL SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 320 ZPO; MARTIN H. STERCHI, Berner Kommentar, 2012, N. 6 f. zu Art. 320 ZPO). Wo ausnahmsweise eine tatsächliche Feststellung auf unrichtiger Rechts- anwendung beruht, greift der der vollen Kognition unterliegende Beschwerdegrund der
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falschen Rechtsanwendung (KARL SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 320 ZPO).
1.2.2 Die Beschwerde hat Anträge zu enthalten, die zu begründen sind (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die be- schwerdeführende Partei beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Sie muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, und es wird verlangt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KARL SPÜHLER, in: Spühler/Ten- chio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO und N. 15 zu Art. 311 ZPO). Was nicht in dieser Weise bean- standet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht überprüft zu werden und hat insofern Bestand. Insbesondere pauschale Verweisungen auf die bei der Vorinstanz ein- gereichten Rechtsschriften oder die blosse Wiederholung des bereits vor Vorinstanz vorgetra- genen Standpunkts genügen den inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht und sind namentlich dann unzureichend, wenn sich die Vorinstanz mit den betreffenden Ausführungen des Rechtsmittelklägers auseinandergesetzt hat. Kommt die beschwerdefüh- rende Partei ihrer Begründungspflicht nicht nach, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin ist bei den inhaltlichen Anforderungen zu berücksichtigen, ob die beschwerdeerhe- bende Partei anwaltlich vertreten ist (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 15 zu Art. 321 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben jedoch immerhin besondere Bestimmungen des Gesetzes (Art. 326 Abs. 1 und 2 ZPO). Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil ZK 23 15 vom 26. Juli 2023 in Erwägung 7 den Kostenpunkt wie folgt begründet: «Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auf- erlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden
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s. 1 PKOG (Prozesskostengesetz, NG 261.2) zwischen 2 bis 3.5 Prozent des Streitwertes, mithin zwischen Fr. 41'392.10 und Fr. 72'436.10. Wird ein Streitfall ohne materi- ellen Entscheid erledigt, beträgt die Gerichtsgebühr höchstens drei Viertel der ordentlichen Gebühr (Art. 4 Abs. 2 PKoG). Vorliegend hat der Kläger die Klage zurückgezogen, so dass die Prozesskosten grundsätzlich von ihm zu tragen sind. Die reduzierte Gerichtsgebühr, inklusive Auslagen, wird auf Fr. 4'500.00 festgesetzt.»
3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer bemängelt vorab den von der Vorinstanz angenommenen Streitwert. Die Vorinstanz übersehe, dass aufgrund der Willkür des Kantonsgerichts aus früheren Fehlur- teilen der Streitwert gar nicht Fr. 2'069'603.90 betragen könne, sondern Art. 4 Abs. 1 PKoG zur Anwendung gelangen müsse bzw. ein Erlass (Beschwerde, S. 3, Ziff. 3).
3.1.2 Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96 ZPO). Die Entscheidgebühr des Kantonsgerichts bemisst sich in Zivilverfahren mit einem bestimmbaren Streitwert nach Art. 7 Abs. 1 PKoG, in Zivilverfahren ohne bestimmbaren Streitwert oder in nicht vermögens- rechtlichen Verfahren nach Art. 7 Abs. 2 und 3 PKoG. Der Streitwert wird durch das Rechts- begehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publi- kation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat folglich zu Recht auf den vom Kläger selbst angegebenen Streitwert abgestellt. Ein angeblich früherer Fehlentscheid der Vorinstanz vermag daran nichts zu ändern.
3.1.3 Gestützt auf den massgeblichen Streitwert hat die Vorinstanz gestützt auf Art. 7 Abs. 1 PKoG den Gebührenrahmen korrekt zwischen 2 bis 3.5 Prozent bzw. Fr. 41'392.10 und Fr. 72'436.10 festgesetzt. Im Falle, dass ein Streitfall ohne materiellen Entscheid erledigt wird, beträgt die Gebühr höchstens drei Viertel der ordentlichen Gebühr (Art. 4 Abs. 2 PKoG). Nachdem die Vorinstanz das Verfahren abgeschrieben und mithin ohne materiellen Entscheid erledigt hat,
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beträgt demgemäss der Gebührenrahmen zwischen Fr. 31'044.10 und Fr. 54'327.10. Die Vo- rinstanz hat die Gebühr jedoch weit darunter angesetzt, nämlich bei Fr. 4'500.–. Damit hat sie entgegen der Meinung des offenbar rechtskundigen Beschwerdeführers zumindest implizit auch Art. 4 Abs. 1 PKoG berücksichtigt. Die Bestimmung sieht vor, dass in besonders einfa- chen Fällen oder wenn es die Umstände sonst als angezeigt erscheinen lassen, die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen angemessen herabgesetzt oder ausnahms- weise auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden kann. Die Vorinstanz hat offensichtlich die Gebühren angemessen herabgesetzt und die Kritik des Beschwerdeführers stösst ins Leere. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine «Kann-Bestimmung» handelt und dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zusteht, wird ausserdem weder dargetan noch ist er- sichtlich, aus welchen Gründen vorliegend gar ein gänzlicher Verzicht angezeigt gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer mit seinem prozessualen Verhalten doch einigen Aufwand verursacht hat.
3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung von Art. 2 PkoG geltend (Beschwerde, S. 3, Ziff. 5).
3.2.2 Art. 2 Abs. 1 PKoG schreibt vor, dass die Gebühren innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen sind und sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung bemessen.
Die Vorinstanz hat die Gebühr nicht innerhalb des vorgegebenen Rahmens festgesetzt, son- dern sie hat zu Gunsten des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 4 Abs. 1 PKoG den vorge- gebenen Rahmen gar massiv unterschritten. Was der Beschwerdeführer mit der Berufung auf Art. 2 PKoG für sich ableiten will, ist unerfindlich.
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3.3 Auf die Übrigen Argumente ist nicht einzutreten. Die Bestimmungen des BGG sind vorliegend irrelevant (Beschwerde, S. 3, Ziff. 4). Ebenso wenig von Bedeutung sind die detaillierten Aus- führungen zum Streit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner und zu vorgelagerten oder parallel laufenden Betreibungs-, Beschwerde-, Rechtsöffnungs- oder Straf- verfahren (Beschwerde S. 3 bis 7 bzw. Ziffern 6 bis 19). Der Beschwerdeführer zielt mit seinen vielfältigen Argumenten am Prozessthema vorbei, zumal im Beschwerdeverfahren ohnehin ein absolutes Novenverbot gilt (vgl. Art. 326 ZPO).
3.4 Der Vorinstanz ist weder falsche Rechtsanwendung noch Willkür vorzuwerfen. Demgemäss ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer stellte für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a. sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, und b. ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Nach dem Verfahrensausgang ist die Sache aussichtslos und das Gesuch abzuweisen. Die Frage nach der Mittellosigkeit kann dabei offen bleiben.
5.1 Nach diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verlegen. Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer dringt mit der Beschwerde nicht durch und ist daher un- terliegend.
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5.2 Die Entscheidgebühr des Obergerichts beträgt als Beschwerdeinstanz Fr. 300.– bis Fr. 4'000.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 3 PKoG). Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rah- mens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Der Beschwerdeführer vertritt seine Angelegenheit mit Vehemenz, was auf eine beachtliche persönliche Bedeutung schliessen lässt. Aufgrund der Vielzahl der erhobenen Rügen war die Erledigung der Sache zudem mit einigem Aufwand verbunden, was die Festsetzung der Ent- scheidgebühr am unteren Gebührenrahmen ausschliesst. Vorliegend wird die Entscheidgebühr auf Fr. 700.– festgelegt (Art. 2 Abs. 1 PKoG) und ist vom Beschwerdeführer innert 30 Tagen an die Gerichtskasse zu bezahlen.
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Demgemäss erkennt das Obergericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (P 23 9) wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühren werden auf Fr. 700.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Er hat den Betrag innert 30 Tagen an die Gerichtskasse Nidwalden zu bezahlen.
[Zustellung].
Stans, 31. August 2023 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Zivilsachen Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sarah Huber Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid so- wie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.