GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, Postfach 1244, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
SV 23 11 Entscheid vom 4. September 2023 Sozialversicherungsabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiberin Jessica Mikic.
Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, Postfach, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Ergänzungsleistungen Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichs- kasse Nidwalden vom 17. April 2023 (E 15/23 EL).
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Sachverhalt: A. Die IV-Stelle Nidwalden hat dem 1965 geborenen A.__ («Beschwerdeführer») mit Verfügung vom 14. März 2022 rückwirkend mit Beginn ab 1. Februar 2021 eine ganze Invalidenrente (AK- act. 106; BG-Bel. 1) und ab 1. November 2021 eine halbe Invalidenrente bei einem Invalidi- tätsgrad von 51% zugesprochen (AK-act. 107; BG-Bel. 2). Die Arbeitsfähigkeit in einer Ver- weistätigkeit betrage 60% (AK-act. 107; BG-Bel. 2). Am 1. April 2022 ersuchte der Beschwer- deführer bei der Ausgleichskasse Nidwalden («Ausgleichskasse») um Ausrichtung von Ergän- zungsleistungen zur IV-Rente («EL»; AK-act. 1). Mit Schreiben vom 19. April 2022 informierte die Ausgleichskasse den Versicherten darüber, dass bei der Berechnung der EL von Teilinvaliden ohne Erwerbstätigkeit ein hypothetisches Einkommen von Fr. 19'610.‒ angerechnet werde. Laut IV-Entscheid sei ihm eine teilweise Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar. Auf die Anrechnung des Einkommens könne verzich- tet werden, wenn der Versicherte schriftlich glaubhaft Gründe darlege, die es ihm erschweren oder verhindern, ein Einkommen zu erzielen oder wenn er die erfolglosen Arbeitsbemühungen gemäss Vorgaben des RAV einreiche. Ohne Gegenbericht werde die EL unter Anrechnung des hypothetischen Einkommens verfügt (IV-act. 12). Mit Schreiben vom 10. Mai 2022 begründete der Beschwerdeführer, weshalb auf die angekün- digte Anrechnung eines hypothetischen Einkommens als auch auf den Nachweis von erfolg- losen Stellenbemühungen zu verzichten sei (AK-act. 25). Die Ausgleichskasse erachtete die angeführten Gründe als nicht ausreichend. Folglich berech- nete sie mit Verfügung vom 8. September 2022 (AK-act. 56) die Ergänzungsleistungen ab Oktober 2022 unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 19'610.‒. Gleich- zeitig wurden dem Beschwerdeführer die zu erfüllenden Vorgaben für den Verzicht auf An- rechnung eines hypothetischen Einkommens aufgezeigt. Er wurde aufgefordert, im nächsten Überprüfungszeitraum (Oktober – Dezember 2022) die entsprechenden qualitativen und quan- titativen vorgegebenen Arbeitsbemühungen zu tätigen und den Nachweis hierfür bis spätes- tens 15. Januar 2023 einzureichen (AK-act. 56). Am 5. Januar 2023 übermittelte der Beschwerdeführer die im Zeitraum von Oktober bis De- zember 2022 getätigten Arbeitsbemühungen (AK-act. 87–89, 92 und 95). Die Ausgleichskasse teilte am 31. Januar 2023 mit, die aufgelegten Arbeitsbemühungen würden mehrheitlich nicht
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den qualitativen Vorgaben entsprechen, sodass auf die Anrechnung des hypothetischen Ein- kommens nicht verzichtet werden könne (AK-act. 97). Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 beantragte der Beschwerdeführer eine Wiedererwägung sowie einen Verzicht auf Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Im Weiteren er- suchte er um Erlass einer anfechtbaren Verfügung, sollte an der Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens festgehalten werden (AK-act. 102). Am 2. März 2023 teilte die Ausgleichskasse mit, das Schreiben vom 31. Januar 2023 sei – auch wenn nicht so bezeichnet – eine Verfügung im Rechtssinne. Das Schreiben vom 28. Feb- ruar 2023 werde als Einsprache entgegen genommen (AK-act. 103). Nach erneuter Sichtung der Bewerbungsunterlagen und der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände erliess die Ausgleichskasse den ablehnenden Einspracheentscheid am 17. April 2023 (AK-act. 104).
B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2023 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht Nidwalden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung sowie die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen.
C. Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2023 beantragte die Ausgleichskasse die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zugleich übermittelte sie die Fallakten (AK-act. 1 ff.). Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Damit war der Rechtschriftenwechsel abgeschlossen.
D. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 4. September 2023 abschliessend beraten und beur- teilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in den Akten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid der Aus- gleichskasse Nidwalden vom 6. Juni 2023 (AK-act. 105). Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) kann gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer ist im Kanton Nidwalden wohnhaft (AK-act. 1), womit die örtliche Zu- ständigkeit des Verwaltungsgerichts Nidwalden gegeben ist. Sachlich zuständig für die Beur- teilung ist die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 39 i.V.m. Art. 33 Ziff. 2 GerG [Gerichtsgesetz; NG 261.1]).
1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einsprache- entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 59 ATSG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des ange- fochtenen Einspracheentscheids davon berührt und hat – nachdem seine Einsprache abge- wiesen worden ist – ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, womit er zur Be- schwerde berechtigt ist. Nachdem auch Frist und Form (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde vom 16. Mai 2023 einzutreten.
2.1 Auf den 1. Januar 2023 sind einzelne Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft getreten (AS 2022 608). Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts sind die Bestimmungen des ELG für den Anspruch bis zum 31. Dezember 2022 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anwendbar (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1; Urteile BGer 9C_161/2022; 9C_162/2022 vom 7. Juli 2022 E. 3.1).
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2.2 Vorliegend sind die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen Ok- tober bis Dezember 2022 umstritten (AK-act. 1). Die Ausgleichskasse hat die Ergänzungsleis- tungen für die Periode ab dem 1. Oktober 2022 nach den altrechtlichen Bestimmungen be- rechnet (AK-act. 132 f.), was seitens Beschwerdeführer auch nicht beanstandet wird. Folglich sind vorliegend die Bestimmungen des ELG (SR 831.30) und der ELV (SR 831.301) in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung sowie die Wegleitung des BSV über die Ergän- zungsleistungen zur AHV und IV (WEL) mit Stand 1. Januar 2022 (Version 16) anwendbar. Sie werden nachfolgend ohne zusätzlichen Vermerk in dieser Fassung zitiert.
3.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ebenfalls als Einkommen an- zurechnen sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden sind (Art. 11a Abs. 1 ELG). Eine solche Verzichtshandlung nach dem Gesetz liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durch- setzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer mögli- chen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a mit weiteren Verweisen).
3.2 Bei Invaliden ist derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massge- benden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG). Teilinvaliden unter 60 Jahren ist nach Art. 14a Abs. 2 lit. a–c ELV je nach Invaliditätsgrad mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50% bis unter 60% ist der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Alleinstehenden, der CHF 19'610 beträgt, anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG). Bei Nichterreichen dieses Grenzbetrages wird die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte statuiert (BGE 140 V 267 E. 2.2 m.H.). Die Vermutung von Art. 14a ELV kann hingegen durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden. Es können hierfür objektive und subjektive Umstände geltend gemacht werden, welche die Realisierung
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eines Erwerbseinkommens verhindern oder erschweren und es können Gründe berücksichtigt werden, welche für die Bemessung der Invalidität unerheblich waren (sog. invaliditätsfremde Gründe), wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, persönliche Umstände, Arbeitsmarkt und lange Abwesenheit vom Berufsleben. Gesundheitliche Gründe sind nur dann zu berücksichtigen, wenn eine Änderung des Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräf- tigen IV-Verfügung eingetreten ist. Ansonsten ist die Durchführungsstelle an die Invaliditäts- bemessung der Invalidenversicherung gebunden (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungs- leistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. Zürich 2021, S. 215 f. m.H. auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung). Die Umkehr der Beweislast bedeutet, dass die berechtigte Person den Nachweis zu erbringen hat, dass sie wegen dieser Faktoren keine Arbeitsstelle findet. Sie muss dies mit erfolgslosen Stellenbemühungen nachweisen (u.a. Urteil BGer 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E. 4.5; vgl. auch CARIGIET/ KOCH, a.a.O., S. 215 f. m.H. auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbar- keit der Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühun- gen keine Stelle findet.
4.1 Die Ausgleichskasse hat dem Beschwerdeführer aufgrund qualitativ unzureichender Stellen- bewerbungen im Zeitraum vom Oktober bis Dezember 2022 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 19'610.– angerechnet.
4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es sei ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich, eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt zu finden.
4.2.2 Hinsichtlich der Beurteilung der invaliditätsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist die Ausgleichskasse grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden. Sie darf nur eine eigenständige Überprüfung der gesundheitsbedingten Einschränkungen
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vornehmen, wenn eine Änderung des Gesundheitszustandes seit der letzten rechtskräftigen IV-Verfügung (hier: die IV-Verfügung vom 14. März 2022) erstellt ist (vgl. oben, E. 3.2). Ent- sprechendes macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Auch sind keine entsprechenden ärztlichen Berichte aktenkundig. Das alleinige Argument, seit der Aufgabe seiner Tätigkeit als Plattenleger sei es aus gesundheitlichen Gründen schwierig, eine leidensangepasste Tätigkeit zu finden, genügt nicht.
4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe vorab Berufserfahrung als Plattenleger. Dieser Tätigkeit sei er bis 2013 nachgegangen. In der 2003 von der IV finanzierten Umschu- lung als Bürofachmann habe er – trotz Arbeitsversuch – nicht Fuss fassen können. In allen anderen Tätigkeiten fehle ihm Berufserfahrung.
4.3.2 Laut den Akten war der Beschwerdeführer zwischen 1981–2001 und 2005–2014 als Platten- leger tätig und von 2004–2005 als Verkaufsberater. Zwischen 2018 und 2022 arbeitete er als freiwilliger Fahrer und seit September 2022 als Zusteller (AK-act. 86). Der Beschwerdeführer kann daher mehr berufliche Erfahrung vorweisen, als behauptet. Sodann wurde ihm ein hypo- thetisches Einkommen für Hilfsarbeiten angerechnet. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung steht bei Hilfsarbeiten die Häufung der ungünstigen Faktoren für die Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit wie der Ausbildungsstand oder die fehlende Berufserfah- rung der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht entgegen (Urteil BGer 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1).
4.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er finde aufgrund seines Alters von «50 Jahren plus» keine Stelle, scheint er zu übersehen, dass bereits der Nachweis von ausreichend quan- titativen und qualitativen Suchbemühungen genügt. Es ist nicht erforderlich, dass er effektiv eine Anstellung findet. Die Ausgleichskasse hat ihm ein hypothetisches Einkommen angerech- net, weil seine Suchbemühungen qualitativ und quantitativ nicht ausreichend waren. Wie die Ausgleichskasse zudem korrekt ausführt, erachtete der Gesetzgeber die Verwertung der Rest- arbeitsfähigkeit von unter 60-jährigen Versicherten für plausibel, andernfalls hätte er keine ent- sprechende Altersregelung im Gesetz vorgesehen (vgl. oben, E. 3.2). Ausserdem wurde im
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IV-Verfahren im Rahmen des Einkommensvergleichs bei der Berechnung des IV-Grades ein Leidensabzug infolge fortgeschrittenen Alters (Jahrgang 1965) berücksichtigt. Schliesslich ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass die sich in den Akten befinden- den Bewerbungsschreiben nicht überzeugt haben, sodass die Stellensuche nicht per se we- gen seines Alters bislang wenig erfolgreich war. Es steht ihm frei, Hilfe und Unterstützung bei (kostenlosen) Beratungsstellen (wie bspw. die Kontaktstelle Arbeit OW/NW) in Anspruch zu nehmen.
4.5 4.5.1 Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, er sei ab Mai 2022 beim RAV gemeldet gewesen und habe die dort geforderten acht Arbeitsbemühungen zuverlässig gemacht. Der zuständige RAV-Mitarbeiter sei mit seinen Bewerbungen zufrieden gewesen und hätte nichts zu bean- standen gehabt. Er sei für ihn sehr enttäuschend, dass er nach drei Monaten und 34 verschick- ten Bewerbungen solch eine Rückmeldung bekommen habe. Er habe im Rahmen seiner Mög- lichkeiten nach bestem Wissen und Gewissen Stellen gesucht und Bewerbungen verschickt. Sinngemäss scheint er die Anforderungen der Ausgleichskasse zu beanstanden.
4.5.2 Gemäss Verfügung vom 8. September 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich im folgenden Umfang weiter zu bewerben (vgl. AK-act. 56):
4.5.3 Ob die beim RAV getätigten Arbeitsbemühungen ausreichend waren, ist nicht aktenkundig. Sie sind zudem für den hier zu beurteilenden Zeitraum vom Oktober bis Dezember 2022 nicht von Relevanz. Die Ausgleichskasse hat im Einspracheentscheid detailliert aufgezeigt, welche
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der im massgebenden Zeitraum getätigten Bewerbungen nicht den qualitativen Anforderungen an die Suchbemühungen genügen. Ein Grossteil der Bewerbungen wurde mangels Erfüllung des Anforderungsprofils oder Überprüfbarkeit (u.a. fehlendes Stelleninserat) als qualitativ mangelhaft erachtet. Der Beschwerdeführer ist teilinvalide; laut Invalidenversicherung ist er in einer Verweistätigkeit im Umfang von 60% arbeitsfähig (AK-act. 107; BG-Bel. 2). Insofern stehen die entsprechen- den Stellenausschreibungen ‒ anders als im Einspracheentscheid festgehalten (vgl. E. 3.3, S. 4 f.: (Rest-)Arbeitsfähigkeit von 51%) – grundsätzlich mit dem Anforderungsprofil in Ein- klang (vgl. dazu auch die Vernehmlassung, S. 4 und 5). Allerdings würde der Beschwerdefüh- rer die geforderten sechs bis acht Bewerbungen pro Monat auch bei Berücksichtigung der von der Ausgleichskasse ausser Acht gelassenen Bewerbungen nicht erreichen (vgl. Auflistung AK-act. 1, S. 6 f.: Oktober 2022: B., Kurierfahrer Kat. B, 60–100%; Dezember 2022: C., Mitarbeiter Hauswirtschaft 60–100%; D., Mitarbeiter technisches Gebäudemanagement und Kurierdienst 60%). Einige der aufgelegten Stellenausschreibungen wurden ohne Pensenangaben publiziert (Auf- listung AK-act. 1, S. 6 f.: November 2022: E. AG, Betriebsmitarbeiter Oberflächenbehand- lung; F., Mitarbeiter Logistik; G. AG, Sachbearbeiter Innendienst; Dezember 2022: H.__ AG, Kurierfahrer Kat. B; I., Logistikmitarbeiter mit Stv. Funktion; J. AG; Service Allroun- der), was dafürspricht, dass es sich um Vollzeitstellen handelt. Der Beschwerdeführer hat keine Beweise ins Recht gelegt, die nachweisen würden, dass die Ausschreibungen seinem Profil und vor allem seinem Pensum von max. 60% entsprechen würden. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss fehlende Stellenangebote gemäss seinem Profil moniert, scheint er die im massgebenden Zeitraum bis heute publizierten Stellenangebote für Hilfsarbeiten mit einem Teilzeitpensum übersehen zu haben. Der Beschwerdeführer hat sich auf unzählige Stellenausschreibungen beworben, nicht weder seiner Restarbeitsfähigkeit noch seinem Ausbildungsportfolio entsprachen. Dass die Ausgleichskasse nur Bewerbungen auf Stelleninserate akzeptiert, bei welchen der Beschwerdeführer daher die Mindestanforderun- gen (Pensum, Ausbildung, Erfahrung) erfüllt, ist nicht zu beanstanden, weil andernfalls keine realistische Chance auf einen Bewerbungserfolg besteht.
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Insgesamt erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Weil die Beschwerde vollumfänglich abzu- weisen ist, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
Stans, 4. September 2023 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Jessica Mikic Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal- ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.