GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
BAS 23 2
Beschluss vom 25. Mai 2023 Beschwerdeabteilung in Strafsachen
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichterin Franziska Ledergerber, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiberin Sarah Huber.
Verfahrensbeteiligte A.__ AG, vertreten durch lic. iur. Benjamin Lukas Lörtscher, Rechtsanwalt, bellpark legal AG, Ausstellungsstrasse 41, Postfach, 8031 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abt. I, Allgemeine Delikte, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin, B.__, vertreten durch lic. iur. Claude Béboux, Rechtsanwalt, Zimmerli & Béboux Rechtsanwälte AG, Eichwaldstrasse 5, Postfach, 6005 Luzern, Beschwerdegegner/beschuldigte Person.
Gegenstand Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 17. Januar 2023 (STA-Nr. A1 22 2620, 3004, 4077).
2│23 Sachverhalt: A. a. Die A.__ AG («Beschwerdeführerin») vermietete der Z.__ AG, vertreten durch den einzelzeich- nungsberechtigten Verwaltungsrat B.__ («Beschuldigter»), mit schriftlichem Mietvertrag vom 24. Januar 2017 Geschäftsräumlichkeiten für den Betrieb eines Fitnessstudios. Während der Corona-Pandemie 2020 kam es zwischen der Beschwerdeführerin und der Z.__ AG zu Diffe- renzen bezüglich des Mietzinses für den Zeitraum der zwangsweisen Schliessung. Der Vertrag wurde seitens der Beschwerdeführerin ausserordentlich gekündigt und schliesslich nach zahl- reichen (ausser-)gerichtlichen Vereinbarungen mit Vergleich vom 2. Oktober 2021 per 30. Juni 2022 beendet (STA-act. 2.2.23 ff.).
b. Zwischen Mai und September 2022 stellten die Beschwerdeführerin u./o. deren Verwaltungs- räte C.__ und D.__ wegen diverser Vorkommnisse mehrfach Strafanträge gegen den Beschul- digten. Die vom Beschuldigten verfasste und auf der Webseite «www.» veröffentlichte Mitteilung vom 18. Mai 2022 zur Schliessung der Z. AG, bildete Gegenstand des Verfahrens STA- Nr. A1 22 2922, in dem der Strafbefehl vom 17. Januar 2023 erging; der Beschuldigte wurde (mittlerweile rechtskräftig) der üblen Nachrede für schuldig erklärt (STA-act. 1.2.2 ff.).
c. Das Verfahren wegen Drohung, Nötigung, übler Nachrede, Verleumdung, falsche Anschuldi- gung und Sachbeschädigung nahm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 17. Januar 2022 (recte: 17. Januar 2023) nicht an die Hand (STA-Nr. A1 22 2620, 3004, 4077; STA- act. 1.1.1 ff.).
3│23 B. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Januar 2023 Beschwerde mit den Anträgen (amtl. Bel. 1): « 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben. 2. Es sei das Dossier zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Dossier neu an einen unbefangenen Staats- anwalt zuzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staats.»
C. Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2023 auf Abwei- sung der Beschwerde und des Ausstandgesuchs, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin (amtl. Bel. 4). Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen.
D. Mit Replik vom 15. März 2023 und Duplik vom 4. April 2023 äusserten sich die Beschwerde- führerin und die Staatsanwaltschaft erneut zur Sache und hielten an den gestellten Anträgen fest. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. Praxisgemäss wurden die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen.
E. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 25. Mai 2023 in Abwesenheit der Parteien abschlies- send beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4│23 Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 17. Januar 2022 (recte: 17. Januar 2023; STA-Nr. A1 22 2620, 3004, 4077). Gegen Verfügun- gen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO [SR 312.0]). Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft Nidwalden ist das Obergericht Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 29 GerG [NG 261.1]), die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit ist somit gegeben. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Nichtanhandnahmever- fügung wurde der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2023 zugestellt (STA-act. 1.1.11), womit die am 30. Januar 2023 eingereichte Beschwerde frist- und formgerecht erfolgte.
1.2 1.2.1 Zweifelhaft ist die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Ergreifung des Rechtsmittels. Die Staatsanwaltschaft erachtet sie lediglich in Bezug auf die Sachbeschädigung als beschwerde- legitimiert.
1.2.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.2). Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts zu Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt die Beschwerdebefugnis eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich ge- schützten Interessen (BGE 143 IV 475 E. 2.9). Dies trifft auf die geschädigte Person im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO zu, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Als durch die Straftat unmittelbar verletzt gilt diejenige Person, die Trägerin des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 380 E. 2.2).
5│23 1.2.3 Die Beschwerdeführerin stellte gegen den Beschuldigten Strafanträge wegen Drohung (Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), übler Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB), falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) und qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB).
1.2.4 1.2.4.1 Den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Norm schützt nicht die Willensfreiheit, sondern soll Personen vor Beeinträchtigungen des Sicherheitsgefühls und des inneren Frie- dens bewahren. Eine juristische Person hat keine solchen Gefühle und ist nicht Trägerin der von der Strafnorm geschützten Rechtsgüter. Selbst wenn die Drohung sich auf einen der ju- ristischen Person verursachten Nachteil bezieht, kann somit allein die natürliche Person, die durch diese erschreckt oder alarmiert worden wäre, durch die Straftat verletzt worden sein. Demzufolge kann die juristische Person nicht Geschädigte sein (BGE 141 IV 1 E. 3.2 ff. = Pra 2015 Nr. 37; GUNHILD GODENZI, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 180 StGB). Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin als juristische Person hinsichtlich des Tatbestand der Drohung nicht zur Beschwerde legitimiert.
1.2.4.2 Nach der Rechtsprechung ist das von Art. 181 StGB geschützte Rechtsgut die Handlungsfrei- heit, genauer die freie Willensbildung und -betätigung. Nach dem Wortlaut von Art. 55 Abs. 1 ZGB wird der Wille einer juristischen Person durch ihre Organe ausgedrückt. Abs. 2 sieht vor, dass diese die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als auch durch ihr sonstiges Verhalten verpflichten. Daraus kann man ableiten, dass das Gesetz den juristischen Personen die Fähigkeit zuerkennt, durch ihre Organe einen Willen zu bilden und auszudrücken und entsprechend zu handeln. Daraus ergibt sich, dass die Bildung und freie Betätigung des Willens einer juristischen Person, gleich wie jene einer natürlichen Person, von Art. 181 StGB geschützt werden müssen. Somit muss eine juristische Person, die in der freien Willensbildung und -ausübung verletzt worden ist, als vom Tatbestand der Nötigung verletzt betrachtet werden. Ihr kann somit die Eigenschaft als Privatklägerin zustehen, wenn sie ausdrücklich erklärt hat, als Strafklägerin oder mit Zivilansprüchen am Strafverfahren
6│23 teilnehmen zu wollen (BGE 141 IV 1 E. 3.3.1 f. publ. in Pra 104 [2015] Nr. 37). Dies ist vorlie- gend der Fall, womit eine entsprechende Beschwerdelegitimation vorliegt.
1.2.4.3 Die Ehrverletzungsdelikte Art. 173 und 174 StGB schützen vor Eingriffen in die Ehre. Nach ständiger, unangefochtener Rechtsprechung können auch juristische Personen Träger der Ehre und damit im Ehrverletzungsprozess aktivlegitimiert sein (BGE 114 IV 14 E. 2a f. m.w.H. Urteil BGer 6B_119/2017 E. 3.1).
1.2.4.4 Die Beschwerdelegitimation betreffend Sachbeschädigung ist ebenfalls gegeben (BGE 140 IV 155 E. 3.3, 141 IV 380 E. 2.3.3) und unbestritten (vgl. E. 1.2.1).
1.3 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten, soweit sie nicht den Tatbestand der Drohung und die Verwaltungsräte betreffende Vorfälle beschlägt.
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Damit ist die Beschwerde ein umfassendes, d.h. ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel. Mit ihr können sämtliche Punkte der Nichtanhandnahmeverfügung angefochten werden, d.h. die Einstellung an sich, die Kosten- und Entschädigungsregelung sowie allfällige Einziehungen. Die Beschwerdeinstanz verfügt demnach über volle Kognition. Sie kann folglich ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der vorinstanzlichen Straf- behörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge begründet er- scheint (PATRICK GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizeri- sche Strafprozessordnung (BSK-StPO), 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (dor- tige lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (dortige lit. c). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Art. 396 Abs. 1 StPO; Urteil BGer 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund
7│23 vorliegt. Weiter muss in der Begründung das Vorliegen der Beschwerdevoraussetzungen dar- getan werden und schliesslich hat sich die Beschwerdebegründung ‒ zumindest in minimaler Form ‒ mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen bloss pau- schal bestritten wird (PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 9b ff. zu Art. 396 StPO).
3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Be- richten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichen- der Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO wird die Nichtanhandnahme verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straf- tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (BGE 137 IV 285 E. 2.2). Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbe- stände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist erfüllt, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straf- tatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Die Situation muss sich für den Staatsanwalt dem- nach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Be- urteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermitt- lungen abzuklären (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 310 StPO; Urteil BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012, E. 2.2).
3.2 Strittig ist, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Nichtanhandnahme verfügte. Soweit die Beschwerdeführerin den Strafbefehl vom 17. Januar 2023 kritisiert (amtl. Bel. 1, Rz. 32 ff.), kann darauf nicht eingetreten werden. Diese Vorbringen wären mittels Einsprache gegen den
8│23 Strafbefehl zu erheben gewesen. Der Strafbefehl ist jedoch unangefochten in Rechtskraft er- wachsen.
4.1 4.1.1 Die Beschwerdeführerin macht eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend. So habe die Staatsanwaltschaft die Meldung von C.__ vom 28. Februar 2022 nicht ausreichend berück- sichtigt und damit den Tatbestand der Nötigung zu Unrecht verneint. Daraus ergebe sich näm- lich, dass die Beschwerdeführerin ernsthaft davon ausgegangen sei, dass bei Umsetzung der Drohung des Beschwerdegegners eine erhebliche Gefahr für die Leib und Leben der Expo- nenten der Beschwerdeführerin entstehen könne (amtl. Bel. 1, Rz. 14 ff.).
4.1.2 Die Staatsanwaltschaft hat die Meldung vom 28. Februar 2022 (STA-act. 2.2.27) im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt. Allerdings vermochte diese das Beweisergebnis nicht zu erschüttern (vgl. STA-act. 1.1.1, Ziff. 2.2.3 ff.). C.__ schilderte im genannten Schreiben die Geschehnisse zum Tatvorwurf der Nötigung und der (hier nicht interessierenden) Drohung aus seiner Sicht. Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise lediglich den damit bereits ge- äusserten Standpunkt wiederholt (vgl. Beschwerdeschrift Rz. 17 ff.), fehlt eine Auseinander- setzung mit den einschlägigen Erwägungen der angefochtenen Verfügung, sodass sich eine entsprechende Prüfung erübrigt.
4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe zwei weitere Sachverhalte zur Anzeige gebracht, wel- che aber weder in der Nichtanhandnahmeverfügung noch im Strafbefehl berücksichtigt wor- den seien. Betroffen seien zum einen die ab dem 20. Mai 2022 erfolgten Negativbewertungen und Ehrverletzungen/Verleumdungen via Google («Google-Negativbewertung», mit Nachtrag Nr. 1 vom 23. Mai 2022 angezeigt) und zum anderen die Ehrverletzungen/Verleumdungen vom 30. Juni 2022 (mit Nachtrag Nr. 4 angezeigt), welche der Beschuldigte in einer Massen- E-Mail an die Clubmitglieder versandt habe. Die Strafverfolgungsbehörde habe am 2. Juli 2022
9│23 ausdrücklich bestätigt, den Nachtrag Nr. 4 erhalten zu haben und diesen im laufenden Straf- verfahren zu berücksichtigen (Beschwerdeschrift Ziff. 21 ff.).
4.2.2 Die Staatsanwaltschaft hält dagegen, es gehe aus den E-Mails des Rechtsvertreters nicht her- vor, dass die Beschwerdeführerin die darin beschriebenen Sachverhalte ebenfalls zur Anzeige bringen und strafrechtlich verfolgt haben wollte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ledig- lich das Verhalten der beschuldigten Person nach Anzeigeerstattung habe aufgezeigt werden sollen. Für die fraglichen Sachverhalte kämen lediglich Antragsdelikte in Betracht, jedoch läge kein gültiger Strafantrag vor, wenn der schriftliche Antrag nicht unterzeichnet sei. Vorliegend seien die E-Mails der Rechtsvertretung vom 20. Mai 2022 und 30. Juni 2022 nicht mit einer rechtswirksamen elektronischen Signatur unterzeichnet worden. Ebenfalls decke der bereits durch C.__ im Namen der Beschwerdeführerin am 20. Mai 2022 gestellte Strafantrag die von der Rechtsvertretung mit E-Mails vom 20. Mai und 30. Juni 2022 neu vorgebrachten Sachver- halte nicht ab. Ein bereits gestellter Strafantrag beziehe sich lediglich auf bereits begangene Handlungen bzw. Lebenssachverhalte. Eine vorsorgliche Antragsstellung für allfällige spätere Straftaten sei unzulässig; der Strafantrag wirke grundsätzlich nur für die Vergangenheit. Folg- lich fehle es an einem rechtsgültigen Strafantrag.
4.2.3 4.2.3.1 Ehrverletzungsdelikte, wie üble Nachrede, Verleumdung oder Beschimpfung, werden nur auf Antrag hin verfolgt (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Art. 174 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB). Die gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt der Antragserklärung ergeben sich un- mittelbar aus dem Begriff des Strafantrages. Gefordert ist laut Bundesgericht eine Willenser- klärung des Verletzten, «dass die Strafverfolgung stattfinden solle, und zwar eine solche Wil- lenserklärung, welche nach dem massgebenden Prozessrecht die Strafverfolgung auch tat- sächlich in Gang bringt und das Verfahren ohne weitere Erklärung des Antragstellers seinen Lauf nehmen lässt». Eine Strafanzeige (als blosse Wissenserklärung) genügt inhaltlich nur dann, wenn sich der entsprechende Wille aus der Erklärung ergibt (CHRISTOF RIEDO, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht (BSK-StGB), N. 47 ff. zu Art. 30 StGB m.w.H.; BGE 115 IV 1 E. 2). Der auf die Strafverfolgung gerichtete Wille muss indes nicht explizit geäussert werden. Wer Strafanzeige erstattet, gibt damit regelmässig unausgespro- chen seinen Wunsch zu erkennen, es sei ein Strafverfahren einzuleiten. Namentlich bei
10│23 Laieneingaben genügt dies den gesetzlichen Vorgaben. Bestehen hinsichtlich des Verfol- gungswillens Zweifel, wird es sich empfehlen, beim Antragsteller nachzufragen (CHRISTOF RIEDO/BARBARA BONER, in: BSK-StPO, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 304 StPO). 4.2.3.2 Am 20. Mai 2022, 09.23 Uhr, erschienen C.__ und Rechtsanwalt Lörtscher («Rechtsvertreter») am Schalter der Kantonspolizei Nidwalden und überreichten Akten bezüglich einer Anzeige gegen den Beschuldigten wegen strafbaren Handlungen gegenüber der Beschwerdeführerin und deren Verwaltungsräte (STA-act. 2.2.1 ff.). Gleichentags unterzeichnete C.__ als handeln- des Organ im Namen der Beschwerdeführerin einen Strafantrag wegen Nötigung, übler Nach- rede, Verleumdung, Drohung und sämtlichen in Frage kommenden Tatbeständen. Gleichzeitig konstituierte sich die Beschwerdeführerin als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (STA- act. 2.2.6 ff.). Selbentags um 14.18 Uhr kontaktierte der Rechtsvertreter die Kantonspolizei Nidwalden er- neut per E-Mail «Nachtrag 1» mit folgendem Inhalt (STA-act. 2.2.48): «[...] Besten Dank für die heutige Anzeigenaufnahme. Bedauerlicherweise nehmen die Fehlverhalten von Herrn B.__ keinen Abbruch (siehe Anhang): A.__ AG – Google Search • Dieser hat offenbar gestern eine Negativbewertung / 1* Bewertung gegen A.__ AG (auf google) vorgenommen, verbunden mit denselben respektive sehr ähnlichen Falschbehauptungen / Ehrver- letzungen wie bereits beanzeigt / auf [https://...]. • Gleichentags erfolgten gestern auch noch 3 weitere Negativbewertungen von Dritten, wobei in zeit- licher / logischer Hinsicht davon auszugehen ist, dass diese in direktem Zusammenhang mit dem Vorgehen von Herrn B.__ stehen. Herr B.__ beabsichtigt offenbar, den Ruf der Betroffenen auf allen möglichen Kanälen zu schädi- gen.»
Beigefügt war eine Kopie der Google-Negativbewertung (STA-act. 2.2.49).
11│23 4.2.3.3 Mit E-Mail vom 23. Mai 2022, 08.11 Uhr, übermittelte der Rechtsvertreter der Kantonspolizei Nidwalden den «Nachtrag 2» (STA-act. 2.2.50): «[...] Ich beziehe mich auf die Meldung von Herrn C.__ an Herrn E.__ von Ende Februar 2022 (Nöti- gung, ev. Drohung) sowie die Strafanzeige und Strafanträge vom letzten Freitag (Ehrverletzung etc.) an Herrn F.__ gegen B.. Untenstehend leite ich Ihnen weitere Beweise zu den fortlaufenden Ehr- verletzungsdelikten weiter: Herr B. versendet seit letztem Freitag offenbar auch noch Massen-E- Mails an sämtliche Personen, welche jemals im Z.__ trainiert haben: Unten finden Sie die am Freitag, 20. Mai 2022 16:15 Uhr von mail@. an den Privatkläger C.__ (__@__.ch) versandte Mail mit denselben ehrenrührigen Falschinformationen wie bereits am Freitagmorgen beanzeigt. Die Mail ent- hält den Link in der blauen Box «Detailinformationen», welche auf folgende Seite zeigt: https://www.. Bemerkenswert ist dabei, dass Herr C. längst nicht mehr im Z.__ trainiert (Fitness-Abonnement ist abgelaufen) und deshalb keinerlei Anlass dafür bestand, ihn zu informieren, da ihn die Schliessung ja in keiner Weise mehr berührt: B.__ beabsichtigt ganz offensichtlich eine systematische Rufschädigung und Hetze im grösstmöglichen Umfang. Aufgrund der eigenen Angaben von Herrn B.__ zu seinen frühe- ren Mitgliederzahlen müssen wir davon ausgehen, dass E-Mails mit untenstehendem, wahrheits- widrigen, ehrenrührigen Inhalts an eine vierstellige Anzahl an Adressaten versandt wurden, diese Ehrverletzungen per E-Mail wohl also an über 1000 Empfänger gelangten respektive ge- langen, falls der Versand fortlaufend erfolgt. Wir ersuchen Sie im Namen der Privatklägerschaft, diese fortlaufenden Fehlverhalten dringend zu unterbinden und zu ahnden.»
Eine Kopie der erwähnten E-Mailnachricht war beigefügt (STA-act. 2.2.51 f.).
4.2.3.4 Gleichentags versandte der Rechtsvertreter der Kantonspolizei Nidwalden eine E-Mail mit dem «Nachtrag 3» (STA-act. 2.2.53): «[...] Bezugnehmend auf den Nachtrag Nr. 2 leite ich Ihnen im Anhang noch weitere Beweise zu den Massen-E-Mails von letzter Woche weiter. [...] • E-Mail von Z.__ AG / B.__ vom 21.05.2022 05:18 an Herrn [...] • E-Mail von Z.__ AG / B.__ vom 20.05.2022 17:29 an Herrn [...] Wir ersuchen Sie deshalb nochmals, den Fehlverhalten und dem Treiben des Beschuldigten einen Rie- gel zu schieben und die fortlaufenden, gravierenden Ehrverletzungen zu unterbinden.»
12│23 4.2.3.5 Mit E-Mail vom 30. Juni 2022 gelangte der Rechtsvertreter an die Kantonspolizei Nidwalden betreffend einer E-Mail der Z.__ AG vom 30. Juni 2022, 10.13 Uhr, an ein Z.__ Mitglied, be- zeichnet mit «Nachtrag 4» (STA-act. 2.2.57 f.): «[...] Ich beziehe mich auf die hängigen Strafanzeigen und wollte Sie soeben telefonische kontaktieren, um sich soeben abzeichnende weitere Fehlverhalten des Beschuldigten nachtragsweise zu melden. Leider wiederholen sich die Fehlverhalten von B.__ ein weiteres Mal. Untenstehend leite ich Ihnen eine Mail weiter, welche meine Klientschaft weitergeleitet erhielt. Beanstandet werden insbesondere die von uns gelb hervorgehebenen ehrenrührigen Äusserungen und Falschbehauptungen des Beschuldigten, welche in grober Weise wahrheitswidrig und ehren rührig sind. Wie Ihnen bereits in früheren Nachträgen mitgeteilt, besteht der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte die untenstehende E-Mail an sämtliche aktuellen und ehemaligen Mitglieder in einer weiteren Massen-E-Mail versendet (was nun bereits zum zweiten Mal passiert, siehe Nachtrag Nr. 3). Die Zahl der Empfänger dürfte – auch dieses Mal – im hohen dreistelligen bis tiefen vierstelligen Bereich liegen. Mit anderen Worten wird unsere Klientschaft nun ein weiteres Mal erheblich falsch angeprangert und regelrecht durch den Dreck gezogen und in ihrer Ehre verletzt, dies vor einer Leserschaft von mehreren Hundert Empfängern. Das kann und darf nicht sein. Vor diesem Hintergrund verlangen wir, dass die E-Mail-Adressliste der Z.__AG durch die Polizei / IT-Forensik sichergestellt wird. Dies ist einerseits zur Feststellung des Umfangs des Adressatenkreises der Ehrverletzungen (Feststellung des strafrechtlichen Sachverhalts und des Umfangs der Ehrverletzungen) unbedingt notwendig, andererseits für spätere Richtigstellun- gen, etc. angezeigt. Da dasselbe Fehlverhalten sich wiederholt, ist es nun dringend indiziert, dass die Polizei und / oder Staatsanwaltschaft nun endlich aktiv wird und diesen wiederholten, mehrfachen Fehlverhalten den Riegel schiebt. Auch eine Friedensbürgschaft ist nun absolut überfällig. [...]»
Eine Kopie der erwähnten E-Mailnachricht war beigefügt (STA-act. 2.2.58 f.).
4.2.4 Aus den zitierten Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Polizei nicht bloss über das Vorliegen von Straftaten informieren, sondern den Täter auch strafrechtlich verfolgt haben wollte. Dies ergibt sich nicht nur aus der Formulierung, wonach «diese fortlau- fenden Fehlverhalten dringend zu unterbinden und zu ahnden» seien, sondern auch aus dem Umstand, dass Beweise für die vorgebrachten Ehrverletzungsdelikte eingereicht wurden. Zu prüfen bleibt damit, ob ein formgültiger Strafantrag gestellt wurde.
13│23 4.3 4.3.1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ab- lauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Bei der Antragsfrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die nicht unterbrochen und nicht erstreckt werden kann. Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 StPO). Bei schrift- licher Antragstellung sind die Vorgaben von Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO zu beachten. Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist erfüllt, wenn der Strafantrag vom Strafantragsteller schriftlich verfasst und unterzeichnet wurde. Bei elektronischer Übermittlung muss die Eingabe mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (BGE 145 IV 190 E. 1.3.1; Urteil BGer 6B_284/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.2). Formfehler haben die Ungültigkeit des Strafan- trages zur Folge; die neuerliche Antragstellung muss innert Frist erfolgen (CHRISTOF RIEDO, a.a.O., N. 61 zu Art. 30 StGB). Ein Strafantrag per E-Mail ist nach der Rechtsprechung ungültig (BGE 145 IV 190 E. 1.4.3; Urteil BGer 6B_284/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.2). Das Strafantragsrecht ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich höchst- persönlicher Natur und unübertragbar (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4 S. 387; 130 IV 97 E. 2.1 je mit Hinweisen). Daraus folgt aber nicht, dass das Antragsrecht nicht auch von einem Vertreter ausgeübt werden kann. Wo immaterielle höchstpersönliche Rechtsgüter betroffen sind, wel- che dem Berechtigten naturgemäss innewohnen oder von ihrem Status herrühren, bedarf es nicht nur einer generellen, sondern einer speziellen, auf den konkreten Fall zugeschnittenen ausdrücklichen oder konkludenten Ermächtigung (Urteil BGer 6B_995/2017 vom 4. Juli 2018 E. 1.5).
4.3.2 Die Strafverfolgung darf in Bezug auf ein Antragsdelikt grundsätzlich nicht beginnen, solange kein Strafantrag gestellt wurde, denn es fehlt dann an einer notwendigen Prozessvorausset- zung (Art. 303 Abs. 1 StPO; CHRISTOF RIEDO, a.a.O., N. 94 zu Art. 30 StGB). Mit dem Straf- antrag bringt der Antragsteller zum Ausdruck, dass für einen bestimmten Sachverhalt eine Strafverfolgung stattfinden soll. Der Verletzte kann den Antrag inhaltlich einschränken, ihn also nur auf bestimmte Handlungen beziehen und andere davon ausnehmen. Aus dieser
14│23 Konzeption des Strafantrags folgt, dass die Strafverfolgung immer nur für bereits begangene Delikte verlangt werden kann. Die Rechtsprechung nimmt jedoch bei Dauerdelikten an, dass sich ein vor Beendigung der Tat gestellter Strafantrag auch auf das nachträglich noch weiter andauernde tatbestandsmässige Verhalten beziehe. Ob ein Strafantrag auch in Fällen, in de- nen mehrere Handlungen eine Tateinheit bilden, analog zum Dauerdelikt nachträgliche Sach- verhalte miteinschliessen kann, lässt das Bundesgericht offen (Urteil BGer 6S.10/2005 vom 23. Februar 2005 E. 2 m.w.H.). Jedenfalls können mehrere tatsächliche Handlungen nur noch ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden, nachdem das fortgesetzte Delikt in BGE 116 IV 121 und die verjährungsrechtliche Einheit in BGE 131 IV 83 aufgegeben wurden. Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten be- grifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt. Mehrere Einzelhandlungen können im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumli- chen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Ge- schehen erscheinen (z.B. eine «Tracht Prügel»). Die natürliche Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; vgl. Urteile BGer 6S.158/2005 vom 9. Juni 2006 E. 1.2; 6B_976/2017 vom 14. No- vember 2018 E. 4.3). Bei Ehrverletzungen gemäss Art. 173 f. StGB hat die Rechtsprechung ein Dauerdelikt aus- drücklich verneint (BGE 131 IV 83 E. 2.1.2 mit Hinweis auf BGE 93 IV 93 E. 2). Es fehlt in der Regel das Merkmal der Dauerhaftigkeit; vielmehr stellt jede Ehrverletzung für sich einen Ein- zelakt dar. Dies gilt nach BGE 142 IV 18 E. 2.5 auch bei ehrverletzenden Texten, die im Inter- net veröffentlicht wurden, wo der rechtswidrige Zustand nach der Veröffentlichung für eine gewisse Zeit fortdauern kann.
4.3.3 4.3.3.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der mit E-Mail vom 20. Mai 2022 ge- meldete Sachverhalt betreffend die ehrverletzende Google-Negativbewertung (Nachtrag 1) sei von dem am selben Tag persönlich am Schalter der Kantonspolizei Nidwalden schriftlich ge- stellten Strafantrag (STA-act. 2.2.6) erfasst (amtl. Bel. 9, Rz. 10 und 18).
15│23 4.3.3.2 Die Beschwerdeführerin hat am 20. Mai 2022 bei der Kantonspolizei Nidwalden Strafanzeige erstattet und Strafantrag gestellt. Laut Strafantragsformular wurden strafbare Handlungen ge- gen die Ehre, Delikte gegen die Freiheit und strafbare Handlungen gegen das Vermögen im Zeitraum vom 22. Februar 2022 bis 20. Mai 2022 zur Anzeige gebracht (STA-act. 2.2.6). Ge- mäss Polizeirapport und Beilagen zum Strafantrag wird dem Beschwerdegegner vorgeworfen, er habe C.__ am 22. Februar 2022 um ca. 11.50 Uhr in den Räumlichkeiten der Y.__ Strasse in X.__ damit gedroht, indem er ihm riet einen Bodyguard anzustellen, da seine Kunden über hohe Gewaltbereitschaft verfügten. Zudem wurde ein am 18. Mai 2022 auf der Internetseite www.__ veröffentlichter, vom Beschuldigten verfasster Bericht mit ehrverletzenden Inhalten und Falschinformationen angezeigt. Dem Artikel sei ein Facebookpost der Firma __ mit Bildern der geschädigten Parteien angefügt und veröffentlicht worden. Weiter wurde dem Beschuldig- ten vorgeworfen, am 20. Mai 2022 unter der E-Mail-Adresse.__ sämtlichen Mitglieder/Kunden oder ehemalige Mitgliedern/Kunden der Z.__AG eine E-Mail mit ehrverletzenden Inhalten und Falschinformationen versandt zu haben (STA-act. 2.2.4 f.; 2.2.27 ff.; 2.2.37 ff.).
4.3.3.3 Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern der vorgebrachte Sachverhalt betreffend Google-Negativbewertung (Nachtrag 1) mit den am 20. Mai 2022 zur Anzeige gebrachten Sachverhalten als Einheit zusammengefasst werden könnte. Selbst wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang bestünde wäre zu beachten, dass verschiedenartige Handlungen (Webpub- likation / E-Mail-Versand / Google-Bewertung) vorliegen, die nicht auf einem einmaligen Wil- lensentschluss beruhen und somit nicht als eine Tat gewertet werden können. Im Übrigen stehen vorliegend Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 f. StGB (üble Nachrede, Verleumdung) zur Diskussion, denen gemäss ständiger Rechtsprechung das Merkmal Dauerhaftigkeit fehlt. Somit ist der Sachverhalt betreffend Google-Negativbewertung nicht vom schriftlichen Straf- antrag vom 20. Mai 2022 (STA-act. 2.2.6) erfasst.
4.4 4.4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der per E-Mail vom 20. Mai 2022 übermittelte Nach- trag Nr. 1 sei im Einschreiben vom 14. Juli 2022 (STA-act. 2.1.1 f.) nochmals bestätigt worden. Gleiches gelte für den gemeldeten Sachverhalt betreffend Massen-E-Mails vom 30. Juni 2022 (Nachtrag 4). Mit einem weiteren Einschreiben vom 29. August 2022 seien die Strafanträge
16│23 nochmals direkt gegenüber der zuständigen Staatsanwältin wiederholt worden. Damit lägen genügende Strafanträge vor (amtl. Bel. 9, Rz. 5 ff.).
4.4.2 Das vom Rechtsvertreter verfasste Einschreiben vom 14. Juli 2022 an die Staatsanwaltschaft bezieht sich u.a. auf «Hängige polizeiliche Strafanzeigen». Unter anderem wird ausgeführt: «Wir beziehen uns auf die titelgenannte Angelegenheit und vertreten die Interessen der A.__ AG. Un- sere Klientschaft und deren Organe haben im Februar und Mai 2022 bei der Kantonspolizei Nidwalden, an Herrn F.__ sowie E.__ Strafanzeigen gegen den Beschuldigten B.__ eingelastet und rechtzeitig Strafanträge wegen Ehrverletzungsdelikten (Art. 173 ff. StGB), Delikten gegen die Freiheit (Art. 180 ff. StGB) sowie alle weiteren in Frage kommenden Delikte gestellt. Die Bearbeitung und Zuständigkeit für dieses Dossier liegt bei Herrn F.. Es wurden seit Mai verschiedene Nachträge (Nr. 1-4) eingereicht. Mit dem letzten Nachtrag Nr. 4 wurde zusätzlich beanzeigt, dass der Beschuldigte offenbar in einer weiteren Massen-E-Mail an seine Fitness-Mitglieder (mutmasslich eine hohe dreistellige oder tiefe vier- stellige Zahl an Empfängern) erneut, damit wiederholt und in grob wahrheitswidriger und ehrenrühriger Weise wider besseres Wissen unsere Klientschaft und deren Organe in ihrer Ehre und Reputation ver- letzt hat. Zusätzlich hat der Beschuldigte in dieser E-Mail, welche uns von einem Fitness-Mitglied wei- tergeleitet wurde, ausgeführt und in fetten Lettern sowie mit Ausrufezeichen verkündet: "In diesem Zu- sammenhang bzw. rund um die Schliessung unseres Training Centers in __ möchten wir Dir noch fol- gende Information nicht vorenthalten: Strafanzeige gegen die Exponenten der Vermieterschaft A.AG wegen versuchter Nötigung, Verleumdung, falsche Anschuldigung und Üble Nachrede eingeleitet!" [...]» Dem vom Rechtsvertreter verfassten Einschreiben vom 29. August 2022, u.a. betitelt mit «Voll- macht/Nachtragsanzeige wegen qualifizierter Sachbeschädigung», lässt sich entnehmen: «[...] Wie Ihnen bereits per Einschreiben mitgeteilt, vertreten wir die Interessen der A. AG. Wir reichen Ihnen dazu in der Beilage die entsprechende Vollmacht nach. [...] Namens und im Auftrag der A. AG stellen wir Strafantrag betreffend alle in Frage kommende Delikte, welche der Beschuldigte Beda Ber- ner, die Z.__ AG sowie weitere im Zusammenhang mit B.__ und/oder der Z.__ AG im Zusammenhang stehende Personen begangen haben. Der guten Ordnung und Erinnerung halber halten wir zudem fest und weisen Sie darauf hin, dass die Herren D.__ sowie C.__ bereits umfassende Strafanträge auf dem durch F.__ ausgefüllten Formular (Mitte/Ende Mai 2022), dies betreffend alle in Frage kommende De- likte, gestellt haben. [...]»
17│23 4.4.3 Wie die Staatsanwaltschaft richtig festhält, wurden die Nachträge 1 und 4 per E-Mail und ohne die erforderliche elektronische Signatur übermittelt. Fraglich ist, ob die nötige Form mit den vom Rechtsvertreter unterzeichneten Einschreiben vom 14. Juli 2022 und/oder 29. August 2022 als gewahrt gelten kann. Da bei Ehrverletzungsdelikten höchstpersönliche Rechtsgüter betroffen sind, bedarf es dazu laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer Spezialvoll- macht. In den Akten liegt die mit Schreiben vom 29. August 2022 aufgelegte Vollmacht vom 23. August 2022, welche den Rechtsvertreter bevollmächtigt für die Beschwerdeführerin Straf- anträge zu stellen (STA-act. 2.3.6). Mit Blick auf den angezeigten Sachverhalt vom 20. Mai 2022 (Nachtrag 1, Google-Negativbewertungen) wurde die Vollmacht jedoch erst nach Ablauf der Strafantragsfrist erteilt und den Strafbehörden aufgelegt, mithin zu spät. Damit kann offen- bleiben, ob die Vollmacht in diesem Fall überhaupt rückwirkend Geltung erlangen könnte. In Bezug auf den Sachverhalt vom 30. Juni 2022 (Nachtrag 4) verhält es sich anders. Mit dem Einschreiben vom 29. August 2022 liegt ein formgültiger Strafantrag inkl. gültiger Spezialvoll- macht vor. Der Strafantrag umfasst «alle in Frage kommende Delikte», woraus geschlossen werden kann, dass der mit E-Mail vom 30. Juni 2022 vorgebrachte Sachverhalt erfasst ist und der damals formungültig gestellte Strafantrag von der Beschwerdeführerin genehmigt wurde. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt begründet.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Sachbeschädigung geltend; die Modifikationen am Mietobjekt seien nicht rückgängig gemacht worden (amtl. Bel. 1, Rz. 41 ff.; STA-act. 2.3.1 ff.; vgl. E. 2.5.1). Der desolate, nicht rückgebaute, erheblich mangelhafte Zustand des Mietobjekts sei mit dem amtlichen Protokoll des Gemeindeweibels belegt worden, was die Staatsanwalt- schaft in keinster Weise berücksichtigt habe (amtl. Bel. 1, Rz. 54 ff.).
5.2 Der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zer- stört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 StGB). Als fremd gilt auch die vom Mieter ver- tragswidrig beschädigte Mietsache (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 3 zu Art. 144 StGB mit Hinweis auf Urteil BGer 6S.388/2003 vom 3. Februar 2004).
18│23 Der Tatbestand der Sachbeschädigung dient dem Schutz des Berechtigten vor jeder mehr als nur belanglosen Beeinträchtigung seiner Sache. Als beeinträchtigt bzw. beschädigt im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB gilt eine Sache u.a., wenn in ihr äusseres Erscheinungsbild einge- griffen oder auch nur schon ihre Ansehnlichkeit herabgesetzt wird. So erfüllt beispielsweise bereits das (unerlaubte) Bemalen oder Besprayen einer Wand oder das grossflächige Ver- schmieren von Wänden, Tischen und Sitzbänken mit Blut den angeführten Straftatbestand (Urteil BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). In subjektiver Hin- sicht erfordert der Tatbestand der Sachbeschädigung Vorsatz. Dabei genügt Eventualvorsatz (Urteil BGer 6B_264/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 3.3.2). Eine Sachbeschädigung kann auch durch Unterlassen begangen werden (PHILIPPE WEISSEN- BERGER, in: BSK-StGB, a.a.O., 4. Aufl. 2019, N. 77 zu Art. 144 StGB). Ein sog. unechtes Un- terlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsäch- lich hätte abwenden können (Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts) und infolge seiner Garanten- stellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2). Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwischen Obhutspflichten, d.h. Garantenstellungen zum Schutz ei- nes bestimmten Rechtsgutes gegen alle ihm drohenden Gefahren, und Überwachungspflich- ten, d.h. Garantenstellungen zur Überwachung bestimmter Gefahrenquellen zum Schutze un- bestimmt vieler Rechtsgüter. Eine Garantenstellung kann sich aus Gesetz, Vertrag, einer frei- willig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben (BGE 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen; Art. 11 Abs. 2 lit. b StGB). Nicht jede gesetzliche oder vertragliche Handlungspflicht vermag eine Garantenstellung zu begründen (BGE 140 IV 11 E. 242). In Betracht kommen vielmehr nur Pflichten, die einem besonderen Obhuts-, Sorge- oder Aufsichtsverhältnis entsprechen, wie bei einem Bergführer, Sport- oder Fahrlehrer, einer Ta- gesmutter usw. (WOLFANG WOHLERS, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 11 StGB; vgl. auch ANDREAS DO- NATSCH, a.a.O., N. 11 zu Art. 11 StGB). Die relevante Pflicht muss entweder den Hauptpunkt des Vertrages bilden oder wenigstens eine selbständige Tragweite haben (z.B. ein Berufsge- heimnis; STEFAN TRECHSEL/BIJAN FATEH-MOGHADAM, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskom- mentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 11 StGB; vgl. ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 11 zu Art. 11 StGB). Das Kriterium der qualifizierten Rechtspflicht ver- pflichtet zu einer allgemeinen Zurückhaltung bei Anerkennung einer Garantenstellung, ganz
19│23 im Sinne des Gleichwertigkeitskriteriums in Art. 11 Abs. 3 StGB, wonach nicht jede pflichtwid- rige Unterlassung strafbar ist, sondern nur diejenige, die einem aktiven Tun gleichkommt. Nicht jede Verletzung einer Rechtspflicht – auch wenn sie schädigende Folgen hat – ist strafwürdig (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/LOUIS FRÉDÉRIC MUSKENS, in: BSK-StGB, a.a.O., N. 71 zu Art. 11 StGB).
5.3 5.3.1 Laut dem bei den Akten liegenden Mietvertrag vom 20./24. Januar 2017 (STA-act. 2.3.7) war der Beschwerdegegner zum Ausbau des Mietobjekts befugt, weshalb keine Sachbeschädi- gung durch aktives Tun vorliegt. Es stellt sich die Frage, ob eine Sachbeschädigung durch Unterlassen des Rückbaus gegeben ist. Im vorliegenden Fall wurde eine Pflicht zum Rückbau zwar vertraglich vereinbart (vgl. STA-act. 2.2.23), allerdings hängt damit keine besondere Ob- huts-, Sorge- oder Aufsichtspflicht zusammen. Von einer qualifizierten Rechtspflicht kann nicht ausgegangen werden, vielmehr handelt es sich um die Verletzung einer einfachen Rechts- pflicht, bei der eine Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun nicht gleichwertig erscheint. Somit muss eine Garantenstellung verneint werden, womit auch keine Sachbeschädigung vorliegt. Damit erweist sich der Einwand als unbegründet.
6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund der Häufungen und Erheblichkeit der Fehlleistun- gen und Fehlbeurteilungen von Staatsanwältin __ erhärte sich der Anschein der Befangenheit.
6.2 Materielle oder prozessuale Rechtsfehler sind in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rü- gen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen. Solange sie nicht besonders krass sind und wie- derholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, sich ein- seitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken und eine auf fehlender Distanz und Neut- ralität beruhende Haltung offenbaren, begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Be- fangenheit. Keinen Ausstandsgrund bildet die (fachliche) Inkompetenz (MARKUS BOOG, in: BSK-StPO, a.a.O., N. 59 ff. zu Art. 56 StPO).
20│23 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen (Art. 58 StPO).
6.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich pauschal auf die von ihr mittels vorliegender Beschwerde vorgebrachten, vermeintlichen Rechtsfehler. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind diese überwiegend unbegründet. Zudem wird damit weder dargetan noch ist er- sichtlich, inwieweit ein Ausstandsgrund gegeben sein soll.
Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die Verfügung in diesem Umfang auf- zuheben und zu weiteren Abklärungen betreffend «Nachtrag 4» an die Staatsanwaltschaft zu- rückzuweisen.
8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetre- ten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfah- renskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Verfahrenskosten betragen gemäss Art. 11 Ziff. 2 PKoG (Prozesskostengesetz; N. 261.2) Fr. 200.‒ bis Fr. 3‘000.‒ und werden vorliegend auf Fr. 2'000.– festgesetzt. Unter Würdigung der gesamten Umstände bzw. der teilweisen Gut- heissung, Abweisung und dem Nichteintreten wird der angefochtene Entscheid nur unwesent- lich abgeändert, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdeführerin zu tragen sind.
21│23 8.2 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429-434 StPO. Zudem richtet sich Art. 436 StPO nach dem Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens, welcher in Art. 428 StPO Niederschlag ge- funden hat (STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: BSK-StPO, a.a.O., N. 6 zu Art. 436 StPO). Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 2 i.V.m. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO; Botschaft zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, Bundesblatt 2006 S. 1330; STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, a.a.O., N. 20 zu Art. 430 StPO). Da die Beschwerdeführerin unterliegt bzw. der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. In casu hat (nur) die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben. Infolgedessen hat sie die durch angemessene Ausübung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten des Beschwerdegegners zu tragen (vgl. Urteile BGer 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3 und 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2, je mit Verweis auf BGE 139 IV 45 E. 1). Mit Schreiben vom 13. April 2023 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners seine Kostennote in der Höhe von Fr. 1'797.30 (Honorar Fr. 1'437.50, Auslagen Fr. 231.30, 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 128.50) ein. Bei einem Beschwerdeverfahren in Strafsachen beträgt das ordentliche Honorar Fr. 500.‒ bis Fr. 3‘000.‒ (Art. 45 Ziff. 5 PKoG). Das von Rechtsanwalt Claude Béboux geltend gemachte Honorar umfasst verschiedene Leistungen, die nicht ent- schädigungspflichtig sind. So zum einen diejenigen, welche vor Erlass der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung ergangen sind. Zum anderen lassen sich der Kostenaufstellung zahlreiche Positionen betreffend Sekretariatsarbeiten wie «Eingang Nichtanhandnahmeverfü- gungen», «Eingang Schreiben» etc. entnehmen. Zum Anwaltstarif werden aber nur eigentliche Anwaltsarbeiten entschädigt. Der Beschwerdegegner liess sich im vorliegenden Rechtsmittel- verfahren nicht vernehmen. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache erscheint der geltend gemachte Aufwand von 6 1/4 Arbeitsstunden deutlich übersetzt. Die vorliegende Angelegenheit ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überschaubar. Zudem sind die Akten von geringem Umfang. Die Entschädigung wird somit ermessensweise auf Fr. 800.– (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt.
22│23 Demgemäss beschliesst das Obergericht:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung wird im Umfang der Gutheissung aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen betreffend «Nachtrag 4» an die Staatsanwalt- schaft zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten werden auf Fr. 2'000.– festgesetzt und ausgangsgemäss der Be- schwerdeführerin auferlegt. Sie wird angewiesen den Betrag von Fr. 2'000.– mittels bei- liegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids der Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 800.– zu entschädigen.
[Zustellung].
Stans, 25. Mai 2023 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sarah Huber Versand:
23│23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.