GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
BAZ 23 6
Urteil vom 11. Mai 2023 Beschwerdeabteilung in Zivilsachen
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichter Rolf Gabriel, Oberrichterin Rahel Jacob, Gerichtsschreiberin Sarah Huber.
Verfahrensbeteiligte A.___ AG,
Beschwerdeführerin, gegen B.___,
Beschwerdegegner.
Gegenstand Forderung Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde Nidwalden vom 22. Februar 2023 (S 142/22).
2│11 Sachverhalt: A. B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner) reichte bei der Schlichtungsbehörde Nidwalden (nachfolgend: Schlichtungsbehörde) ein Schlichtungsgesuch, datiert mit 28. November 2022 (eingegangen am 6. Dezember 2022), ein und stellte sinngemäss folgende Anträge (vi-act. 1):
Zur Schlichtungsverhandlung vom 22. Februar 2023, 10:00 Uhr, erschien einzig der Beschwer- degegner. Von der A.___ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erschien unentschuldigt nie- mand. Die Schlichtungsverhandlung vom 22. Februar 2023 endete zufolge Säumnis der Be- schwerdeführerin unvermittelt. Daraufhin stellte der Beschwerdegegner gemäss Art. 212 ZPO einen Antrag auf Entscheid (vi-act. 17).
B. Mit Entscheid vom 22. Februar 2023 erkannte die Schlichtungsbehörde was folgt (vi-act. 17): « 1. Die Klage wird gutgeheissen und die beklagte Partei verpflichtet, der klagenden Partei den Betrag von CHF 816.67 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2022 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ___ des Betreibungsamtes Nidwalden wird im Betrag von CHF 816.67 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2022 beseitigt. 3. Die Gerichtskosten betragen CHF 100.00 und werden der beklagten Partei auferlegt. Die Gerichtskos- ten sind durch Vorschuss der klagenden Partei bezahlt. Die beklagte Partei hat den Betrag von CHF 100.00 der klagenden Partei zu ersetzen. 4. Die beklagte Partei hat der klagenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 200.00 zu bezahlen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] »
C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. März 2023 Be- schwerde beim Obergericht Nidwalden. Sinngemäss beantragte sie die vollumfängliche Auf- hebung des Entscheids der Schlichtungsbehörde vom 22. Februar 2023 (amtl. Bel. 1).
3│11 Der einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.– wurde fristgerecht geleistet (amtl. Bel. 3 f.).
D. Der Beschwerdegegner schloss mit Eingabe vom 22. April 2023 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde (amtl. Bel. 6). Die Schlichtungsbehörde verzichtete auf eine Stellungnahme (amtl. Bel. 2).
E. Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Das Obergericht Nidwalden, Beschwer- deabteilung in Zivilsachen, beriet die Streitsache anlässlich seiner Sitzung vom 11. Mai 2023 in Abwesenheit der Parteien abschliessend. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Am- tes wegen beigezogen.
Erwägungen: 1. 1.1. Angefochten ist der Entscheid S 142/22 der Schlichtungsbehörde Nidwalden vom 22. Februar 2023 betreffend Forderung. Gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO kann die Schlichtungsbehörde bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.– über vermögensrechtliche Streitigkeiten entscheiden, so- fern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Der Entscheid der Schlichtungs- behörde unterliegt der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (DOMINIK INFANGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 14 zu Art. 212 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit der Zustellung des begründeten Urteils (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 243 Abs. 1 ZPO). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Be- schwer), und in seiner Rechtstellung beeinträchtigt ist, d.h. durch den angefochtenen Ent- scheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Ab- änderung hat (materielle Beschwer; vgl. DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Sutter-
4│11 Somm/Hasenbühler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 7 zu Art. 321 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist das Obergericht Nidwalden (Art. 27 GerG [NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Die Beschwerdeführerin ist formell wie materiell beschwert und hat ihre Beschwerde fristge- recht dem örtlich wie sachlich zuständigen Gericht eingereicht.
1.2 Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. In rechtlicher Hinsicht kommt der Beschwerdeinstanz eine freie bzw. volle Kognition zu; inso- fern handelt es sich hierbei um ein vollkommenes Rechtsmittel (KARL SPÜHLER, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 320 ZPO). Bei der Überprüfung eines Ermessensentscheids aufer- legt sich die Rechtsmittelinstanz praxisgemäss jedoch eine gewisse Zurückhaltung. Dies gilt insbesondere dort, wo das Gesetz dem Richter einen grossen Ermessensspielraum einräumt. Der Beschwerdeabteilung kommt zwar auch in Bezug auf die Prüfung der Angemessenheit grundsätzlich eine umfassende Kognition zu. Sie greift indes nur mit einer gewissen Zurück- haltung in einen wohl durchdachten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (KURT BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 320 ZPO i.V.m. N. 10 zu Art. 310 ZPO; BRUNNER/VI- SCHER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 320 ZPO; GASSER/RICKLI, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkom- mentar, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 320 ZPO i.V.m. N. 3 zu Art. 310 ZPO). Neben der unrichtigen Rechtsanwendung kann die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 lit. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist die Kognition des Rechtsmittelgerichts somit auf die Willkürprüfung beschränkt (BGE 138 III 232 E. 4.1.2; BGer 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2).
1.3 Die Beschwerde hat Anträge zu enthalten, die zu begründen sind (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die be- schwerdeführende Partei beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Sie muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten
5│11 unrichtig sein soll, und es wird verlangt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KARL SPÜHLER, in: Spühler/Ten- chio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO und N. 15 zu Art. 311 ZPO). Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht überprüft zu werden und hat insofern Bestand. Insbesondere pauschale Verweisungen auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften oder die blosse Wiederholung des bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkts genügen den inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht und sind namentlich dann unzureichend, wenn sich die Vorinstanz mit den betreffenden Aus- führungen des Rechtsmittelklägers auseinandergesetzt hat. Kommt die beschwerdeführende Partei ihrer Begründungspflicht nicht nach, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin ist bei den inhaltlichen Anforderungen zu berücksichtigen, ob die beschwerdeerhebende Par- tei anwaltlich vertreten ist (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben jedoch immerhin besondere Bestimmungen des Gesetzes (Art. 326 Abs. 1 und 2 ZPO). Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
Gegenstand des Schlichtungsgesuchs war eine Klage auf Rückforderung von Abonnements- gebühren für ein Fitnessabonnement, welches zufolge Standortaufgabe per 30. Juni 2022 vom Beschwerdegegner ausserordentlich gekündigt wurde. Die Schlichtungsbehörde hat die Klage gutgeheissen und erwog im angefochtenen Entscheid, der geltend gemachte Rückforderungs- betrag von Fr. 816.67 sei von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und der Rechtsvorschlag in der Betreibung nicht begründet worden. Auch im Schlichtungsverfahren habe die Beschwer- deführerin keine Einwendungen vorgebracht (vi-act. 17, E. 7 f.).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Schlichtungsverhandlung teilnehmen können und ersuche darum, sie für diese Abwesenheit zu entschuldigen. Dazu legt sie ein Arztzeugnis von Dr. med. D.___ vom 27. Februar 2023 auf (amtl. Bel. 1, Beil. 1). Demnach konnte C.___ den Termin bei der Schlichtungsbehörde vom 22. Februar 2023 aus medizinischen Gründen nicht wahrnehmen.
6│11 3.1 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO). Die Pflicht zum persönlichen Erscheinen gilt auch für juristische Personen. In diesem Fall muss an der Schlichtungsverhandlung ein Organ oder zumindest eine mit einer kaufmän- nischen Handlungsvollmacht ausgestattete und zur Prozessführung befugte Person, die über- dies mit dem Streitgegenstand vertraut ist, anwesend sein (BGE 141 III 159 E. 1.2.2 S. 162). Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist (Art. 204 Abs. 3 lit. b ZPO). Jedoch finden diese Gründe auf juristische Personen keine Anwendung (BGE 140 III 70 E. 4.3 S. 71). Gemäss Art. 206 Abs. 2 ZPO gilt: Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungs- behörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 209–212 ZPO). Nach Art. 212 Abs. 1 ZPO kann sie vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2000 Franken entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Die Schlichtungsbehörde kann auch bei Säumnis der beklagten Partei einen Entscheid fällen. Allerdings muss die beklagte Partei in der Vorladung auf diesen Um- stand hingewiesen worden sein (URS GLOOR/BARBARA UMBRICHT LUKAS, in: Oberhammer/Do- mej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 212 ZPO; CHRISTINE MÖHLER, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], 2. Aufl. 2015, N. 4 zu Art. 212 ZPO mit Verweis auf die Urteile OGer/ZH vom 8. August 2011, RU110009, E. 2 sowie vom 28. September 2011, RU110025, E. 3 und OGer/LU vom 23. März 2012, 1C 11 37, E. 5.1).
3.2 Nach den dargelegten Rechtsgrundlagen war die Beschwerdeführerin zum persönlichen Er- scheinen an der Schlichtungsverhandlung verpflichtet. Ein Dispensationsgesuch kann nur vor- gängig gestellt werden und ist daher mit vorliegender Beschwerde verspätet. Zudem kann sich die Beschwerdeführerin als Aktiengesellschaft nicht auf den Dispensationsgrund der Krankheit berufen. Folglich blieb die Beschwerdeführerin an der Schlichtungsverhandlung unentschul- digt säumig. Nachdem die Schlichtungsbehörde in ihrer Vorladung korrekt auf die Säumnisfol- gen hingewiesen hat (vi-act. 13), war sie nach Antrag des Beschwerdegegners und in Anwen- dung von Art. 206 Abs. 2 i.V.m. Art. 212 Abs. 1 ZPO berechtigt, einen Entscheid zu treffen.
7│11 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Abweisung der Klage. Zur Begründung macht sie gel- tend, gemäss AGB's der A.___ AG bestehe keine Rechtsgrundlage für die Forderung des Be- schwerdegegners. Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Die Beschwerde dient grundsätzlich nur der Rechtskontrolle (KARL SPÜHLER, in: Sühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 326 ZPO). Im Gegensatz zum vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin im Schlichtungsverfahren keine Einwendungen gegen den Rückforderungsbetrag geltend ge- macht. Die Forderung blieb gänzlich unbestritten. Bei den nun vorgebrachten Verweisen auf die AGB's der A.___ AG handelt es sich somit um neue Tatsachen, die unter das strikte No- venrecht fallen (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und daher unbeachtlich bleiben. Die Höhe des Rückfor- derungsanspruchs wird zudem im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert bestritten. Darauf ist nicht einzutreten.
4.2 4.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin hingegen rügt, die Vorinstanz habe ein Kündigungsrecht des Beschwerdegegners anerkannt, macht sie sinngemäss eine Rechtsverletzung geltend. Somit ist in rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob ein ausserordentliches Kündigungsrecht des Beschwer- degegners bestand.
4.2.2 Gemäss AGB's der A.___ AG Version 02.2020 hat der Kunde keinen Anspruch auf Preisrück- erstattung, wenn er die bezahlte Leistung aus irgendwelchen Gründen nicht in Anspruch nimmt (vi-act. 8). Die AGB Version 10.2020 sieht zudem vor, dass der Kunde keinen Anspruch auf Preisrückerstattung hat, falls ein Standort geschlossen werden muss und die Möglichkeit be- steht, an einem anderen Standort zu trainieren (vi-act. 9). Damit enthalten die AGB's der Be- schwerdeführerin zwar Regelungen betreffend Preisrückerstattung, nicht jedoch betreffend Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Vertragsrücktritts. Es entspricht indessen einem allge- meinen Grundsatz, dass Dauerschuldverhältnisse, wie auch hier eines vorliegt (vgl. Urteil
8│11 Verwaltungsgericht Solothurn, VWBES.2020.28 vom 17.8.2020 E. 4.3, in: Plädoyer 06/2020 vom 22. November 2020, wonach ein Fitnessvertrag als Dauerschuldverhältnis qualifiziert wird), von einer Partei bei Vorliegen von wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen, vorzeitig gekündigt werden können (BGE 138 III 304 E. 7 S. 319; BGE 128 III 428 E. 3c S. 428 f.). Dieses Recht besteht, ohne dass es einer vertraglichen Abrede bedürfte. Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Bindung an den Vertrag für die Partei wegen veränderter Umstände ganz allgemein unzumutbar geworden ist, also nicht nur unter wirtschaftlichen, son- dern auch unter anderen die Persönlichkeit berührenden Gesichtspunkten. Bei Vorliegen ei- nes wichtigen Grundes, nach dem einer Partei eine Weiterführung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann, besteht ohne weiteres ein Recht dieser Partei auf eine sofortige Auf- lösung eines Dauervertrages. Es muss ihr unter dieser Voraussetzung möglich sein, sich vom Vertrag zu lösen. Bei besonders schweren Vertragsverletzungen ist ein wichtiger Grund regel- mässig zu bejahen. Auch weniger gravierende Vertragsverletzungen können aber eine Fort- setzung des Vertrags für die Gegenpartei unzumutbar machen, wenn sie trotz Verwarnung oder Abmahnung immer wieder vorgekommen sind, so dass nicht zu erwarten ist, weitere Verwarnungen würden den Vertragspartner von neuen Vertragsverletzungen abhalten (vgl. BGE 138 III 304 E. 7 S. 319; BGE 128 III 428 E. 3c S. 428 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_148/2011 vom 8. September 2011 E. 4.3.1). Ob im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (Art. 4 ZGB). Es geht dabei um eine Billigkeitsentscheidung, die auf objektiver Interessenab- wägung unter Beachtung der Umstände des zu beurteilenden Falls beruht (BGE 128 III 428 E. 4 S. 432; BGer 4A_589/2011 vom 5. April 2012, E. 7.1 [nicht publiziert in BGE 138 III 304]).
4.2.3 Der Beschwerdegegner stützt seine ausserordentliche Kündigung auf die per 30. Juni 2022 festgelegte Standortaufgabe des Fitnesscenters Y.. Er macht geltend, die alternative Be- nützung des Standorts Z. sei für ihn aus persönlichen und logistischen Gründen nicht mög- lich. Bei Verlängerung des Fitnessabonnements sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass der Standort Y.___ schliesse und nur noch der Standort in Z.___ zur Verfügung stehe. Z.___ liegt rund 31 km von Y.___ und X.___ (Wohnort des Beschwerdegegners) entfernt. Hin- gegen ist X.___ nur 11 km von Y.___ entfernt. Mit dem Standortwechsel wäre der Beschwer- degegner also gezwungen, einen 3-fach so langen Anfahrtsweg zum Trainieren in Kauf zu nehmen. Damit liegen veränderte Umstände im Sinne der dargelegten Rechtsprechung vor,
9│11 welche eine Vertragsbindung unzumutbar machen. Ein ausserordentliches Kündigungsrecht des Beschwerdegegners war somit gegeben.
Die Schlichtungsbehörde hat zu Recht das Vorliegen eines ausserordentlichen Kündigungs- grundes als gegeben erachtet. Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor. Die Beschwerde ist auch aus diesem Grunde abzuweisen.
5.1 Die Prozesskosten umfassen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr des Obergerichts als Beschwer- deinstanz beträgt Fr. 300.– bis Fr. 4'000.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 3 PKoG [NG 261.2]). Die Gebüh- ren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenser- ledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Die Gerichtsgebühr wird vorliegend auf Fr. 500.– festgesetzt und ausgangsgemäss der unter- liegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Sie wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und ist bezahlt.
5.2 Die unterliegende Partei hat der obsiegenden eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Als Parteientschädigung gilt in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Aufgabe der ansprechenden Partei ist es, die Entschädigung zu beantragen und dem Gericht sachlich überzeugende Gründe für die geltend gemachte Höhe der Umtriebsentschädigung vorzulegen. Die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für nicht berufsmässig vertretene Parteien stellt eine zu begründende Ausnahme dar (VIKTOR RÜ- EGG/MICHAEL RÜEGG, Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2017, N. 21 zu Art. 95 ZPO).
10│11 5.3 Da der Beschwerdegegner im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen gel- tend macht, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.
11│11 Demgemäss erkennt das Obergericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Gerichtskosten werden auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin aufer- legt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
[Zustellung].
Stans, 11. Mai 2023 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Zivilsachen Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sarah Huber Versand: ________________
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdefüh- rers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG. Der Streitwert beträgt Fr. 816.67.